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78_I_97

BGE 78 I 97

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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96 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. inländischen Kulturen vor einem seit etwa zwei Jahrzehn- ten in Europa eingeschleppten gefährlichen Obstbaum- schädling, die Desinfektion der Pflanzensendungen an der Grenze der Sicherstellung möglichster Schädlingsfreiheit der Importe, Verhinderung weiterer Einschleppung des Schädlings. Desinfektion ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Einfuhr. Nach Art. 12 Abs. 1 Landwirt- schaftsgesetz könnte die Einfuhr lebender Pflanzen ver- boten werden. Die Desinfektion an der Grenze ist eine im Interesse der Importeure angeordnete, weniger ein- schneidende Massnahme. Wer Pflanzen einführen will, hat sich jener Voraussetzung zu unterziehen. Ihn trifft grund- sätzlich auch das Risiko von Verlusten, das mit der Desinfektion, wie sich erwiesen hat, verbunden ist. Wenn der Bund unter diesen Umständen in Art. 24 des BRB von 1948 eine Ordnung aufgestellt hat, die nach ihrem Wortlaut Verluste mitumfasst, die bei der Desinfek- tion von Pflanzensendungen bei der Einfuhr entstehen, so kann es sich nur um Beiträge oder Vergütungen im Sinne von Art. 113 lit. c OG handeln, Subventionen, die der Bund den Importeuren in Schadensfällen gewährt, um die Durchführung der zum Schutze der inländischen Kulturen erforderlichen Massnahmen zu erleichtern. Streitigkeiten über die Festsetzung solcher Beiträge und Vergütungen werden im Verwaltungsrechtswege (Art. 124 ff. OG) beur- teilt. Das Bundesgericht als Verwaltungsgerichtshof hat sich mit ihnen nicht zu befassen. Die Frage, ob Art. 24 rückwirkend Geltung habe und wie es sich mit entspre- chenden Leistungen unter dem BRB vom 30. April 1946 verhalten habe, kann dahingestellt bleiben. Vgl. auch Nr. 7. - Voir aussi n° 7. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSA."INE I '1 j A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE) 97

13. Auszug aus dem Urteil vom 14. Mai 1952 i. S. Auta"ia A.G. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.

1. Der Entscheid der kantonalen Regierung, durch den ein Fahr- zeugauswei8 verweigert wird (Art. 15 MFG), kann mit staats- rechtlicher Beschwerde angefochten werden.

2. Die allgemeine Zulassung eines Motorwagens zum Verkehr darf ohne \Villkür verweigert werden, wenn der Durchmesser des kleinsten äusseren Wendekreises 18 m übersteigt (Art. 7, 17l\-IFG, Art. 7, 12 Abs. llit. a MFV).

1. La decision par laquelle un gouvernement cantonal refuse ?-e delivrer un permis de drculation pour u~ vehicule automob~e (art. 15 LA) peut etre attaquee par la VOle du recours de drOlt public.

2. L'sutorisation generale de circuler peut etre refusee sans arbi- traire lorsque le diametre du plus petit cercle que peuvent decrire les roues exterieures du vehicule depasse 18 m. (art. 7, 17 LA, art. 12 a1. l1it. aRA).

1. La decisione con cui un governo cantonaJ~ rifiuta il rilascio d'nna licenza di circolazione per un autovelCol0 (art. 15 LA) puo essere impugnata mediante un ricorso di diritto p,:bblico.

2. L'autorizzazione generale di circolare puo essere nfiutata senz'arbitrio quando il diametro deI piu piccolo cerchio che possono desc~ivere le ruote esterne dell'autoveicolo eccede 18 m. (art. 7, 17 LA; art. 7, 12 cp. I, lett. a OLA). A. - Am 13. April 1951 führte die Autavia A. G. einen fabrikneuen Ford-Lastwagen « Bonus-Built», Typ F. 6, den sie der Salmenbräu-Reinfelden A. G. für deren Zürcher Depot verkauft hatte, dem Strassenverkehrsamt 7 AS 78 I - 1952

98 Staatsrecht. des Kantons Zürich zur Abnahme vor. Die Prüfung des Fahrzeuges ergab, dass der Durchmesser des kleinsten äusseren Wendekreises links 19,6 m und rechts 18,4 m betrug. Das Strassenverkehrsamt verweigerte zunächst den Fahrzeugausweis, mit der Begründung, nach der Praxis setze die allgemeine Zulassung eines Motorwagens zum Verkehr voraus, dass der Wendekreisdurchmesser 18 m nicht übersteige. Auf Grund dieser Beanstandung wurde der Wagen entsprechend abgeändert, worauf er allgemein zum Verkehr zugelassen wurde. Eine Beschwerde der Autavia A. G. gegen die ursprüng- liche Verweigerung des Fahrzeugausweises wurde abge- wiesen, zuletzt vom Regierungsrat des Kantons Zürich durch Entscheid vom 18. Oktober 1951, worin ausgeführt wird : Die Beschwerde sei infolge der schliesslichen Ab- nahme des Wagens nicht gegenstandslos geworden, da die Beschwerdeführerin weitere Fahrzeuge des in Frage stehen- den Modells in den Kanton Zürich verkaufen möchte und daher ein rechtliches Interesse an einem grundsätzlichen Entscheide habe. In der Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr sei der zulässige Wendekreis nicht zahlenmässig festgelegt. Art. 17 Abs. I MFG bestimme lediglich, dass das Motorfahrzeug nur in betriebssicherem Zustand verkehren dürfe, und Art. 12 Abs. I lit. a MFV schreibe bloss vor, dass der Motorwagen mit einer Lenkvorrichtung versehen sein müsse, die leicht und sicher zu wenden gestatte. Es sei daher Sache der Praxis, in der Frage des Wendekreisdurchmessers eine dieser Ordnung entsprechende Lösung zu finden. Der Kanton Zürich habe in ständiger, jahrelanger Praxis den bean- standeten Standpunkt vertreten, in "Übereinstimmung mit einem Beschluss des Ausschusses der kantonalen amtlichen Automobilexperten der Schweiz vom Juli 1947 und mit der Stellungnahme der Motorfahrzeugtypen-Prüfungskom- mission. Wenn auch jener Expertenbeschluss nicht rechts- verbindlich sei, so hätten doch die meisten Kantone sich daran gehalten. Das eidg. Militärdepartement habe seit Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 13. 99 1940, letztmals mit Verfügung vom 6. April 1951 (AS 1951 S. 377), den maximalen Lenkradius für armeetaug-. liehe Lastwagen auf 7500 mm - den maximalen Durch- messer des Wendekreises somit auf 15 rn-festgelegt. Wenn auch zuzugeben sei, dass für militärische Zwecke nllr Fahrzeuge mit grossem Lenkeinschlag tauglich seien, so gebe doch diese Regelung einen Anhaltspunkt auch für die zivilen Verhältnisse. Auch das zivile Motorfahrzeug müsse verhältnismässig enge Kurven sicher befahren kön- nen, ohne den Gegenverkehr zu gefährden. Ein Durch- messer von 18 m sei das Maximum des Zulässigen, wie eingehende -Versuche der Motorfahrzeugtypen -Prüfungs- kommission gezeigt hätten. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde ficht die Autavia A. G. den Entscheid des Regierungsrates wegen Verlet- zung des Art. 4 BV (Willkür) an. Sie macht geltend, die von der Ford Motor Company hergestellten Nutzfahrzeuge seien in jeder Hinsicht be- triebssicher und dem neuesten Stande der Technik ange- passt; das treffe insbesondere für die Lenkvorrichtungen zu. Zu Unrecht berufe sich der Regierungsrat auf eine ständige, jahrelange Praxis. In Wirklichkeit hätten die Zürcher Experten erst seit dem 1. Januar 1951 Lastwagen mit einem Wendekreisdurchmesser von mehr als 18 m vom Verkehr ausgeschlossen. Die Expertenkommission der Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkon- trollen habe erst in ihrer Sitzung vom 18. Dezember 1950 beschlossen, « dass ab 1. Januar 1951 keine von da an neu importierten Motorfahrzeuge mit mehr als 18 m Wendekreisdurchmesser immatrikuliert werden sollten » ••• Nach Art. 7 Abs. 3 MFG könne nur der Bundesrat Vorschriften über die technischen Eigenschaften der Fahr- zeuge sowie über Art und Umfang ihrer Prüfung erlassen. Darauf beruhe Art. 12 Abs. I lit. a MFV. Von einer nähe- ren Umschreibung der Anforderungen an die Lenkvorrich- tung habe der Bundesrat abgesehen, offenbar absichtlich,

100 Staatsrecht. um der Entwicklung der Technik und des Strassenbaus Rechnung tragen zu können. Der Regierungsrat anerkenne selbst, dass ein Expertenbeschluss keine Rechtskraft besitze. Daraus folge aber, ((dass niemand zur Einhaltung einer diesbezüglichen Verpflichtung gezwungen werden kann, die nicht offiziell vom Bundesrat sanktioniert worden ist.» Insbesondere könne der Kanton dem Bürger keine Verpflichtungen aufnötigen, die dieser gar nicht habe kennen können. Der in Frage stehende Beschluss der Expertenkommission sei nicht einmal den zuständigen Fachkreisen bekannt gegeben worden. Wohl sei im Hin- blick auf eine allfällige Revision des MFG und der MFV eine (gesetzliche) Beschränkung des Wendekreises vorge- schlagen worden; sie sei aber gerade von Verkehrsleuten abgelehnt worden. Es sei nicht zulässig, die für Armeefahrzeuge geltende Regelung heranzuziehen. Für diese Fahrzeuge seien klare Verfügungen getroffen worden, während entsprechende Erlasse für Zivilfahrzeuge fehlten. Übrigens seien für die Armee in den letzten Jahren reihenweise Motorwagen -

z. B. dreiachsige G.M.C. - angeschafft worden, bei denen der Wendekreisdurchmesser erheblich mehr als 18 m betrage. G. - Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. D. - Zwischen Bundesrat und Bundesgericht hat ein Meinungsaustausch über die Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde stattgefunden. Das Bundes- gericht hat sich der Auffassung des Bundesrates ange- schlossen und die Beurteilung übernommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Der Entscheid der kantonalen Regierung, durch welchen ein (Führer- oder Fahrzeug-) Ausweis für den Motorfahrzeugverkehr verweigert wird, ist nach Art. 15 Abs. 2 MFG endgültig. Er kann - im Gegensatz zum Entscheid, durch welchen ein Ausweis entzogen wird r Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 13. 101 (Abs. 3 daselbst) - nicht an das eidg. Justiz- und Polizei- departement weitergezogen werden. Auch die Weiter- ziehung an den Bundesrat ist ausgeschlossen (vgl. Art. 125 Abs. 1 lit. b, Art. 126 lit. bOG). Dagegen kann der den Ausweis verweigernde Entscheid der kantonalen Regierung beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Be- schwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 84 OG). Das Bundesgericht hat dies für die Verweigerung des Führerausweises in ständiger Rechtsprechung anerkannt (BGE 73 I 362 Erw. 1). Es besteht kein Grund, hinsichtlich der Verweigerung des Fahrzeugausweises anders zu entscheiden.

2. - Die ursprüngliche Streitigkeit über die Abnahme des von der Beschwerdeführe~in an die Salmenbräu- Rheinfeiden A. G. verkauften Lastwagens ist gegenstands- los geworden, da dieser Wagen in der Folge abgeändert und daraufhin zum Verkehr allgemein zugelassen worden ist. Indessen hat der Regierungsrat mit Rücksicht darauf, dass die Beschwerdeführerin weitere Fahrzeuge des glei- chen Typs in den Kanton Zürich verkaufen möchte, einen grundsätzlichen Entscheid gefällt. Die Beschwerdeführerin hat ein aktuelles Interesse daran, dass die Verfassungs- mässigkeit dieses Entscheides, gegen den sich die staats- rechtliche Beschwerde richtet, geprüft werde. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

5. - Ob die beanstandete neue Praxis erst seit dem

1. Januar 1951 bestehe oder schon auf das Jahr 1947 zurückgehe, ist unerheblich. Es kann einer Behörde, na- mentlich wenn es um die Sicherung des öffentlichen Ver- kehrs geht, nicht verwehrt sein, im Bereiche ihrer Zustän- digkeit neuen oder veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen, Erfahrungen auszuwerten, die bisherige Praxis zu überprüfen und sie gegebenenfalls, neuer oder besserer Erkenntnis folgend, zu ändern. Dass die Änderung hier, weil dem Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BGE 49 I 300; 56 I 442) in unhaltbarer Weise zuwiderlaufend, willkürlich sei, macht die Beschwerdeführerin nicht gel-

102 Staatarenht. tend. Sie bemängelt im wesentlichen lediglich, dass die neue Praxis der gesetzlichen Grundlage entbehre, durch die Vorschriften der eidg. Gesetzgebung über den Motor- fahrzeugverkehr nicht gedeckt sei.

6. - Es ist unbestritten, dass die von der Ford Motor Company hergestellten Motorfahrzeuge, namentlich was die Lenkvorrichtung anbelangt, durchaus dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Das entbindet aber die zuständige Behörde des Kantons, wo das betreffende Fahr- zeug seinen Standort hat, nicht von der Pflicht, vor dessen Zulassung zum Verkehr zu prüfen, ob es 4en ge- setzlichen Vorschriften entspreche (Art. 7 Abs. 1 MFG, Art. 7 MFV). Die Prüfung hat sich allgemein auf die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu erstrecken, wobei der sichern Wirkung der Lenkung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist (Art. 7 Abs. 2 MFV). « Betriebssicherheit» ist in dieser Bestimmung ---& wie in Art. 17 MFG - nicht im engern, technischen Sinne, sondern in weiterer, auch die « Verkehrssicherheit» umfassender Bedeutung verstan- den (STREBEL, Komm. zum MFG, N. 5 zu Art. 7). Die amtlichen Sachverständigen haben die Eignung des Fahr- zeugs « für den beabsichtigten Gebrauch» (Art. 7 MFG), « zum Verkehr» (Art. 8 MFV) zu untersuchen. Diese Eig- nung darf nicht einfach auf Grund von Konstruktionsnor- men des Fabrikationsunternehmens - auch wenn es sich um eine Weltfirma handelt - angenommen werden, son- dern muss im Einzelfall erprobt werden, soweit die Einzel- prüfung nicht durch Typenprüfung überflüssig geworden ist. Und da die Eignung des Fahrzeugs « zum Verkehr» festzustellen ist, versteht es sich von selbst, dass in erster Linie auf die schweizerischen Strassen- und Verkehrsver- hältnisse abzustellen ist. Fehlt einem Motorfahrzeug, gemessen an diesen Verhältnissen, die Eignung zum Ver- kehr oder ist es ihnen ungenügend angepasst, so darf es vom Verkehr ausgeschlossen werden, auch wenn es an sich technisch einwandfrei konstruiert und ausgerüstet ist.

7. - Der Einwand, dass die angefochtene Begrenzung, • i Roohtsgleinhheit (Roohtsverweigerung). N° 13. 103 des Wendekreises willkürlich sei und der gesetzlichen Grundlage entbehre, wird damit begründet, dass es sich um eine Ergänzung des Art. 12 MFV handle, zu welcher nur der Bundesrat zuständig wäre. Er wäre gerechtfertigt, wenn eine solche Begrenzung nur durch ausdrückliche Verordnungsvorschrift angeordnet werden könnte. Der Regierungsrat konnte jedoch ohne Willkür annehmen, dass dies nicht der Fall sei. Der Wendekreis eines Fahrzeuges hängt mit der Konstruktion der Lenkvorrichtung und deren Handhabung zusammen. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a MFV (und Art. 3 Ziff. I lit. a des internationalen Abkom- mens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, AS 1930 S. 720) muss der Motorwagen versehen sein mit einer « Lenkvorrichtung, die leicht und sicher zu wenden ge- stattet». Es ist Sache der mit der Prüfung der Verkehrs- eignung des Motorfahrzeugs betrauten Behörde, im Rah- men dieser allgemeinen Bestimmung im einzelnen Fall festzustellen, wie die Lenkvorrichtung beschaffen sein muss, damit ein leichtes und sicheres Lenken und Wenden gewährleistet ist. Ein solches Lenken und Wenden lässt sich aber ohne Vorstellung eines entsprechend begrenzten Wendekreises nicht denken. Die Beurteilung der Frage, wie gross der Wendekreis höchstens sein dürfe, gehört offensichtlich zur Anwendung und Auslegung geltenden Rechts; sie ist Gegenstand eines Ermessensentscheides, den die rechtsanwendende Behörde in eigener Zuständig- keit treffen kann (vgl. BGE 73 I 360 ff., betreffend Ver- weigerung eines zur Führung von Gesellschaftswagen berechtigenden Ausweises für Personen, deren Körper- grösse ein Mindestmass nicht erreicht). Setzte die bean- standete Begrenzung des Wendekreises eine Änderung der gesetzlichen Ordnung nicht voraus, so brauchte sie auch nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden.

8. - Es ist nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall die rechtsanwendende Behörde das ihr zustehende Er- messen offenbar überschritten habe. Die Annahme, dass die Festlegung der oberen Grenze des Wendekreisdurch-

104 Staatsrecht. messers auf 18 m sich im Rahmen dessen halte, was nach den Vorschriften der Motorfahrzeuggesetzgebung und insbesondere des Art. 12 MFV zulässig und mit Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs auf den teilweise engen und kurvenreichen schweizerischen Strassen geboten ist, lässt sich mit ernsthaften Gründen vertreten, ist also nicht willkürlich. Sie wird gestützt durch den Befund von Sach- verständigen (Ausschuss der kantonalen amtlichen Auto- mobilexperten der Schweiz und Motorfahrzeugtypen-Prü- fungskommission). Es war auch keineswegs unzulässig, zum Vergleich die Verfügungen des eidg. Militärdepartemen- tes betreffend technische Anforderungen für armeetaug- liche Motorlastwagen heranzuziehen. Die kantonale Be- hörde hat nicht übersehen, dass Zivilfahrzeuge nicht so wendig zu sein brauchen wie Armeefahrzeuge; sie hat denn auch die obere Grenze des Wendekreisdurchmessers nicht, wie das eidg. Militärdepartement, auf 15 m, sondern auf 18 m festgelegt. Die nach dem Kriege eingeführten G.M.C.-Lastwagen, bei denen der Wendekreisdurchmesser 18 m übersteigt, sind im Kanton Zürich, wie der Regie- rungsrat in der Vernehmlassung darlegt, nicht allgemein zugelassen, sondern dürfen nur auf den gemäss BRB vom

16. Januar 1948 (AS 1948 S. 29 ff.) für Motorwagen bis zu 2,4 m Breite geöffneten Strassen verkehren. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

14. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1952 i. S. Lempen und Konsorten gegen Gemeinde Nidau und Regierungsrat des Kantons Bem.

1. Staatsrechtliche Beschwerde: Legitimation zur Beschwerde gegen einen einer einfachen Gesellschaft gegenüber ergangenen Ent- scheid.

2. KantonaJes Verwaltungsverfahren : Eine Rekursinstanz mit freier Überprüfungsbefugnis darf den Entscheid der ersten Instanz auch aus einem von dieser verworfenen Grunde bestä- tigen. • Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 14. W5

1. Recours de droit public: Qualite pour attaquer une dooision rendue contre une societe simple.

2. Proce4ure administrative cantonale: Une autorite de recours qui a pouvoir de libre examen peut confinner une decision de pre- miere instance par un motif que l'autorite inferieure a rejete comme non fonde. I. Ricorso di diritto pubblico. Veste per impugnare una decisione resa contro una societa semplice.

2. Procedura amministrativa cantonale: Un'autorita di ricorso che ha la competenza di esaminare liberamente una decisione della prima istanza puo confermarla per un motivo da questa dichia- rato infondato. Aus dem Tatbestand : A. - Die einfache Gesellschaft « Neue Bernstrasse», bestehend aus Dr. Lempen, Taini, Bezzola und Bünzli, er- suchte im Juni 1951 um die Bewilligung zum Bau von fünf Baublöcken von je drei zusammengebauten Mehrfamilien- häusern mit vier Geschossen im Gebiet der « Weidteile » in Nidau. Der Gemeinderat erhob Einsprache, unter anderm mit der Begründung, dass der vom Regierungsrat des Kantons Bern am 4. November 1947 genehmigte Alignementsplan für dieses Gebiet nur zwei- und drei- geschossige Gebäude vorsehe und dass auch die Zufahrten zu den Bauten fehlten. Der Stellvertreter des Regierungsstatthalters von Nidau hiess die Einsprache wegen ungenügender Zufahrten gut, im übrigen wies er sie ab, hinsichtlich der Bauhöhe des- halb, weil die im Alignementsplan angemerkten Zonen für die Geschosshöhe nicht als verbindliche Bauvor- schriften gelten könnten. Die Baugesellschaft « Neue Bernstrasse» erhob gegen diesen Entscheid Rekurs an den Regierungsrat gemäss § § 13 und 14 des Baudekretes mit dem Antrag auf Er- teilung der nachgesuchten Baubewilligung. Der Regie- rungsrat wies den Rekurs am 14. Dezember 1951 ab mit der Begründung: Ob das Bauvorhaben auch noch andere Vorschriften des öffentlichen Rechts verletze, könne dahingestellt bleiben, da es jedenfalls mit seinen vierge- schossigen Häusern im Widerspruch stehe zu den seit 4.