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78_I_91

BGE 78 I 91

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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90 Verwalhlllgs- und Disziplinarrooht. Da es sich hier um einen Anspruch handelt, der aus einem Willensmangel hergeleitet wird, kann nur eine Frist von verhältnismässig kurzer Dauer in Frage kommen. Anderseits fällt eine analoge Anwendung der einjährigen Frist des Art. 67 OR ausser Betracht, weil angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung die Beteiligten nicht mit einer so kurzen Frist rechnen mussten. Schon eher wäre eine Frist von fünf Jahren gerechtfertigt. Sie wäre durch die am 27. Dezember 1949 eingereichte Klage offensichtlich gewahrt. Jedenfalls aber steht fest, dass das EKIH sofort nach Entdeckung des Irrtums, der zur überweisung vom 13. Oktober 1945 geführt hatte, die Rückerstattung des irrtümlich Bezahlten verlangt hat und dass diese For- derung von der Bundesverwaltung in der Folge ohne unge- bührliche Verzögerung wiederholt, namentlich auch durch Betreibungsmassnahmen, geltend gemacht worden ist. Wenn auch die Verwaltung bei der Verfolgung -ihres Anspruches zunächst unrichtig vorgegangen ist, so hat doch die Beklagte nie im Ungewissen darüber sein können, dass der Bund Rückerstattung fordere und seinen Stand- punkt mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln durch- zusetzen versuchen werde. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Rückerstattungsanspruch verjährt war, als die vorliegende Klage eingereicht wurde.

5. - Der Klägerin ist infolge der Verspätung der Rückerstattung des nicht geschuldeten Kapitals für eine entsprechende Zeitspanne dessen Nutzung entgangen. Sie hat Anspruch auf Vergütung dieses Schadens. Art. 104 Abs. 1 OR, der für das Privatrecht schematisch mindestens 5 % Verzugszins vorschreibt, ist jedoch nicht anwendbar. Richtig ist vielmehr ein den Verhältnissen auf dem Geldmarkt angepasster Zinssatz (vgl. Urteile vom 21. Dezember 1945 i. S. Granosa und vom 10. Juni 1948 i. S. Graubünden c. Ohur und Arosa, nicht veröffent- licht). Danach sind hier 3 % Zins angemessen. ... (Ausführungen über den Beginn der Verzinsung.) Verfahren. N° 12. 91 Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird teilweise gutgeheissen, indem die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Fr. 4300.- nebst Zins zu 3 % seit dem 25. April 1947 zu zahlen. Das weiter- gehende Begehren wird abgewiesen. IV. VERFAHREN PROOEDURE

12. Urteil vom 29. Februar 1952 i. S. Stebler und Stämpfli gegen Schweizerische Eidgenossenschaft. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts : Entschädigungen bei Ver- lusten, die bei der Desinfektion von Importsendungen lebe~der Pflanzen bei der Einfuhr entstehen, sind bundesrechthche Beiträge (Art. 113 lit. c OG). Streitigkeiten. darüber fallen nicht in die Zuständigkeit des VerwaltungsgerlChts. Oompetence du tribunal administra;ty: L~s indemnites a:lloueea pour les pertes cau~ees par l~ desinfectlOn de p~ntes v,lv?,ntes lors de l'importatlOn constItuent des subventIOlll? feder~~ (art. H3 lit. c OJ). Les litiges concernant de te~e.s rnd~mnltes ne sont pas de la competence du tribunal admrnlStratif. Oompetenza del tribunale amministrati'1Jo : Le ~de~ita co:r:riSJ?oste per compensare i danni c:ausati dalla di~infezlOn~ dl plalIt.e viventi, eseguita in OCcaBlOne della loro ImportazlO:r:te! .COStl- tuiscono dei sussidi federali (art. H3 lett. c OG). I httgl con- cernenti tali indennita non rientrano nelle competenze deI tribunale amministrativo. A. _ Nach Art. 24 des BRB vom 1. Juni 1948 über die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus kann die Abtei- lung für Landwirtschaft auf begründetes Gesuch hin angemessene Entschädigungen aus einem hiefür bestellten « Bekämpfungsfond » ausrichten, wenn durch Massna~en zur Bekämpfung jenes Schädlings Verluste entstehen. Eme der Massnahmen, die im BRB vorgesehen sind, ist die Desinfektion der Importsendungen lebender Pflanzen bei der Einfuhr in die Schweiz. Sie ist obligatorisch .

92 Verwaltungs- und DisziplinB.rrecht. B. - Die Kläger haben vom Herbst 1946 bis Frühjahr 1947 für die Baumschulen, die sie damals betrieben, lebende Pflanzen importiert. Diese mussten gemäss Art. 7 des BRB vom 30. April 1946 a,n der Grenze mit Methylbromid (S-Gas) desinfiziert (vergast) werden. Nach Angabe der Kläger wurde dabei ein grosser Teil dieser Importpflanzen getötet oder beschädigt. Mit Klageschrift vom 8. September 1951 belangen die Kläger deswegen die schweizerische Eidgenossenschaft. Sie beantragen die Bekla,gte zu verhalten, den Klägern Schadenersatz in einem angemessenen, durch den Richter zu bestimmenden Betrage samt Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 1947 zu leisten und Fr. 62.40 Betreibungskosten zu vergüten, unter Kostenfolge. Sie berufen sich auf Art. llO OG und machen geltend, es handle sich um einen streitigen Anspruch gegen den Bund aus dem öffentlichen Recht. Art. 24 des BRB vom

1. Juni 1948 gewähre den von Vergasungsschäden betrof- fenen Importeuren einen Rechtsanspruch auf Entschädi- gung. Art. 24 müsse auch für die Schäden gelten, die vor 1948 eingetreten seien, denn die Zahlungspflicht sei schon durch den BRB vom 30. April 1946, Art. 17, begrün- det worden. Die Auffassung der Verwaltungsbehörden, der Anspruch der Kläger falle nicht in richterliche Kom- petenz, sei unzutreffend. Art. 24 BRB begründe genau umschriebene Ansprüche; es handle sich nicht um « Bei- träge », nämlich Zuschüsse an Leistungen, oder « Zuwen- dungen » (Schenkungen) im Sinne von Art. ll3 lit. c OG. Das Bundesgericht erklärt sich als unzuständig in Erwägung:

1. - Die Zuständigkeit des Bundesgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Klage wird in Anspruch genommen unter Berufung auf Art. llO Abs. lOG, wo- nach der Beurteilung durch das Bundesgericht als der einzigen Instanz unterliegen in der Bundesgesetzgebung begründete vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verfahren. N° 12. 93 Bund aus öffentlichem Recht. Dieser Zuständigkeit des Bundesgerichts gehen indessen vor und schliessen sie aus die Zuständigkeiten :

1) des Bundesgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. ll3 lit. a OG),

2) der Spezialverwaltungsgerichte des Bundes (Art. llO Abs. 2),

3) der Zivilgerichte für Streitigkeiten aus dem Tarif-, Tax-, Gebühren- und Transportwesen der Bundesbah- nen (Art. ll3 lit. b), und ferner,

4) der Bundesverwaltungsbehörden für Ansprüche auf Bei- träge oder Zuwendungen des Bundes in irgendwelcher Form (Art. ll3 lit. c OG). Dem direkten verwaltungsrechtlichen Prozess unter- liegen nach dieser Ordnung bei weitem nicht alle Streitig- keiten über vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich- rechtlicher Natur. Besonders betrifft auch Art. ll3 lit. c OG nach seinem Wortlaut ausdrücklich « Ansprüche)l. Auch die französische Fassung, in der der etwas weitere Ausdruck « reclamations II verwendet wird, muss in diesem Sinne verstanden werden. Denn für Begehren, die sich auf reine Liberalitäten richten würden, bedürfte es keiner Regelung. Für sie käme eine Zuständigkeit einer richter- lichen Instanz überhaupt nicht in Frage. Die Anordnung in Art. ll3, lit. c OG ist nur verständlich und sie hat nur einen Sinn, wenn sie als Ausnahme von der allgemeinen Kompetenzzuweisung in Art. llO OG und als deren Ein- schränkung aufgefasst wird. Dass es so ist, geht denn auch ohne weiteres aus den Gesetzgebungsmaterialien hervor. Die Bestimmung geht zurück auf Art. 17 Abs. 5 des bundesrätlichen Entwurfes zum VDG, wo die Aus- nahme in wörtlich gleicher Fassung ausgesprochen war (BBl. 1925 II S. 288). In der zugehörigen Botschaft (a.a.O. S. 204 f.) wird dazu bemerkt : ({ Damit werden alle Bundessubventionen von der Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts ausgenommen. W.k gehen ~bei von der grundsätzlichen Erwägung aus, dass dIe SubventIOns-

94 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. erlasse gar nicht die Schaffung eines individuellen Anspruches auf eine Leistung des Bundes bezwecken, sondern um der Förde- rung eines allgemeinen Staatszweckes willen die Gewährung von Bundesbeiträgen in Aussicht nehmen. Ferner f"allt in Betracht, dass bei den Subventionen das verwaltungstechnische Ermessen eine grosse Rolle spielt_ So enthalten verschiedene Erlasse eine Bestimmung, wonach der Bund einen Beitrag gewähren kann oder auch wonach hinsichtlich der Höhe des Bundesbeitrages ein weiter Rahmen aufgestellt wird, innerhalb dessen die Festsetzung der Höhe dem Bundesrate zusteht; es ist von vornherein klar, dass in solchen Fällen die Entscheidung einem Verwaltungsgericht nicht übertragen werden kann. Aber auch wenn ein Erlass den Bund unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung eines Beitrages verpflichtet und dessen Höhe genau festsetzt, handelt es sich bei den Voraussetzungen und Bedingungen der Beitragsleistung in der Regel um technische Fragen, die sich zu einer gerichtlichen Beur- teilung nicht eignen. Ferner würde die Einführung der Verwal- tungs gerichtsbarkeit auf dem Gebiete des Subventionswesens auch praktisch grosse Schwierigkeiten bereiten und namentlich zu Eingriffen in das Budgetrecht der Bundesversammlung f"tihren .• Aus diesen Ausführungen ist hier vor allem festzuhalten, dass auch dort, wo der Bund durch einen Erlass zur Leistung eines Beitrages verpflichtet wird, eine richterliche Zu- ständigkeit ausgeschlossen sein soll. Ein Anspruch auf eine Leistung des Bundes bleibt auch dann, wenn er auf eine bundesrechtliche Vorschrift gestützt werden kann und wenn die Höhe der Leistung genau bestimmt ist, der Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden vorbehalten, sofern die Leistung den Charakter eines « Beitrages » oder einer « Zuwendung » hat. Streitigkeiten über solche Lei- stungen sind demnach Administrativsachen. Eine Zustän- digkeit des Richters ist bei ihnen ausgeschlossen. Für die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Bundes- gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage entschei- dend ist daher nicht allein, ob die geltend gemachte Ent- schädigung einen in der Bundesgesetzgebung begründeten Anspruch betrifft, sondern weiterhin, ob es sich um einen Anspruch auf einen « Beitrag» oder eine « Zuwendung» handelt.

2. - Art. 113 lit. c OG betrifft die Bundessubventionen, Beiträge und Zuwendungen, die der Bund in Verfolgung allgemeiner Staatszwecke gewährt, und zwar soll es dabei nach Anordnung des Gesetzes nicht auf die Form an- i I 1 Verfahren. N° 12. 95 kommen. Der Rahmen der für Subventionen geltenden Verfahrensordnung soll weit gehalten sein, wie es übrigens einer sachgemässen Ordnung des Subventionswesens ent- spricht, das Anpassungen an jeweils gegebene Verhältnisse erfordert. Die Botschaft zum VDG weist speziell auf Subventionserlasse hin, nach denen der Bund einen Beitrag gewähren kann und die Bestimmung der Höhe in einem gewissen Rahmen dem Ermessen der Verwaltungs- behörde überlassen bleiben soll. Die Botschaft stellt aber auch fest, dass es nach Anspruch und Betrag bestimmt geregelte Subventionen gibt, und dass diese Subventionen ebenfalls in die ausschliessliche Zuständigkeit der Ver- waltungsbehörden fallen.

3. - Art. 24 des BRB von 1948 betrifft Subventionen. Nach ihm kann die Abteilung für Landwirtschaft für Verluste, die durch Massnahmen zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus entstanden sind, aus dem Bekäm- pfungsfonds und nach Massgabe der vorhandenen Mittel angemessene Entschädigungen ausrichten. Die Abteilung wird ermächtigt, solche Verluste in einem gewissen Um- fange zu vergüten. Darin liegt nicht eine übernahme der Verantwortlichkeit für solche Verluste durch den Bund. Es wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, den Be- kämpfungsfonds zu Vergütungen heranzuziehen, Beiträge zu leisten, wenn Schäden aus Bekämpfungsmassnahmen entstehen. Die Importsendungen lebender Pflanzen werden ver- gast, weil sie sonst zu einer Gefahr für die inländischen Kulturen werden könnten. Schäden, die bei der Vergasung entstehen, liegen in der Natur derartiger Importe. Sie belasten daher an sich den Importeur. Die Beiträge des Bundes aus dem Bekämpfungsfonds bezwecken einen billigen Ausgleich im Falle von Verlusten bei der Ver- gasung, deren Verlegung auf die Gesamtheit der an den Importen beteiligten Unternehmungen. Die Massnahmen zur Bekämpfung der San-Jose-Schild- laus dienen einem allgemeinen Interesse, dem Schutze der

96 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. inländischen Kulturen vor einem seit etwa zwei Jahrzehn- ten in Europa eingeschleppten gefährlichen Obstbaum- schädling, die Desinfektion der Pflanzensendungen an der Grenze der Sicherstellung möglichster Schädlingsfreiheit der Importe, Verhinderung weiterer Einschleppung des Schädlings_ Desinfektion ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Einfuhr. Nach Art. 12 Abs. 1 Landwirt- schaftsgesetz könnte die Einfuhr lebender Pflanzen ver- boten werden. Die Desinfektion an der Grenze ist eine im Interesse der Importeure angeordnete, weniger ein- schneidende Massnahme. Wer Pflanzen einführen will, hat sich jener Voraussetzung zu unterziehen. Ihn trifft grund- sätzlich auch das Risiko von Verlusten, das mit der Desinfektion, wie sich erwiesen hat, verbunden ist. Wenn der Bund unter diesen Umständen in Art. 24 des BRB von 1948 eine Ordnung aufgestellt hat, die nach ihrem Wortlaut Verluste mitumfasst, die bei der Desinfek- tion von Pflanzensendungen bei der Einfuhr entstehen, so kann es sich nur um Beiträge oder Vergütungen im Sinne von Art. 113 lit. c OG handeln, Subventionen, die der Bund den Importeuren in Schadensfällen gewährt, um die Durchführung der zum Schutze der inländischen Kulturen erforderlichen Massnahmen zu erleichtern. Streitigkeiten über die Festsetzung solcher Beiträge und Vergütungen werden im Verwaltungsrechtswege (Art. 124 ff. OG) beur- teilt. Das Bundesgericht als Verwaltungsgerichtshof hat sich mit ihnen nicht zu befassen. Die Frage, ob Art. 24 rückwirkend Geltung habe und wie es sich mit entspre- chenden Leistungen unter dem BRB vom 30. April 1946 verhalten habe, kann dahingestellt bleiben. Vgl. auch Nr. 7. - Voir aussi n° 7. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE j A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) 97

13. Auszug aus dem Urteil vom 14. Mai 1952 i. S. Auta"ia A.G. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.

1. Der Entscheid der kantonalen Regierung, durch den ein Fahr- zeugausweis verweigert wird (.Art. 15 MFG), kann mit staats- rechtlicher Beschwerde angefochten werden.

2. Die allgemeine Zulassung eines Motorwagens zum Verkehr darf ohne Willkür verweigert werden, wenn der Durchmesser des kleinsten äusseren Wendekreises 18 m übersteigt (.Art. 7, 17 MFG, .Art. 7, 12 Abs. llit. a MFV).

1. La decision par laquelle un gouvernement cantonal refuse de delivrer un permis de circulation pour un vehicule automobile (art. 15 LA) peut etre attaquoo par la voie du recours de droit public.

2. L'autorisation generale de circuler peut etre refusoo sans arbi- traire lorsque le diametre du plus petit cercle que peuvent decrire les roues exterieures du vehicule depasse 18 m. (art. 7, 17 LA, art. 12 a1. 1 lit. aRA).

1. La decisione con cui un governo eantonale rifiuta il rilaseio d'una Ucenza di circolazione per un autoveieolo (art. 15 LA) puo easere impugnata mediante un ricorso di diritto p~bblico.

2. L'autorizzazione generale di circolare puo easere rlfiutata senz'arbitrio quando il diametro deI piu piccolo cerchio ehe possono desc~ivere le mote esterne dell'autoveieolo eecede 18 m. (art. 7, 17 LA; art. 7, 12 cp. I, lett. a OLA). A. - Am 13. April 1951 führte die Autavia A. G. einen fabrikneuen Ford-Lastwagen « Bonus-Built», Typ F. 6, den sie der Salmenbräu-Reinfelden A. G. für deren Zürcher Depot verkauft hatte, dem Strassenverkehrsamt 7 AS 78 I - 1952