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78_I_86

BGE 78 I 86

Bundesgericht (BGE) · 1952-04-05 · Deutsch CH
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86 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. loisible au Departement de revoir la question et, au besoin, d'interdire alors l'appareil.

5. - L'appareil Basketball n'etant ni un appareil auto- matique servant au jeu, puisqu'il ne delivre pas de gain en argent, ni un appareil analogue, vu l'attrait du jeu lui- meme, il n'y a pas lieu de dire, dans la presente espece, si l'issue de la partie depend uniquement ou essentiellement de l'adresse selon l'art. 3 de la loi. Par ces moti/s, le Tribunal/&Ural Admet le recours, annule la decision attaquee. IH. RüCKERSTATTUNG IM ÖFFENTLICHEN RECHT .RESTITUTION DE PRESTATIONS PAYEES EN VERTU DU DROIT PUBLIC I L Auszug aus dem Urteil vom 5. April 1952. i. S. Schweiz. Eidgenossenschaft gegen Grand Hotel A.-G. Adelboden. Rückerstattung einer vom Bund aus Irrtum bezahlten, nicht geschuldete~ Vergüt~ für Beschädigung eines Hotels infolge Belegung mIt Interruerten. Verjährung? Verzinsung. Restit~tion d'un dedommagement indu et que la Confooeration ava~t paye. par erreur pour la deterioration d'un hötel qui avalt serVl de logement pour des internes. Prescription' Paiement des interets. Restituzione ~i un'indennita non dovuta, pagata per errore dalla 9onfeder:azlOne ~e~ deterioramento di ~ albergo occupato da mternatl. Prescrlzlone ? Pagamento dl mteressi. A. - Das Grand Hotel in Adelboden wurde während des zweiten Weltkrieges für die Unterbringung englischer 0::", I I ... Rückerstattung im öffentlichen Recht, N° 11. 87. Internierter requiriert. Im Herbst 1944 fanden zwischen Vertretern des eidg. Kommissariates für Internierung und Hospitalisierung (EKIH) und der Grand Hotel A.-G. Verhandlungen über die der Gesellschaft zukommende Vergütung für am Hotel infolge der Belegung mit Inter- nierten entstandene Schäden statt. Am 20. November 1944 zahlte der Rechnungsführer des Interniertenlagers Adel- boden auf Weisung des EKIH der Grand Hotel A.-G. Fr. 7812.- aus; weitere Fr. 1188.- erhielt sie um die gleiche Zeit von der Britischen Gesandtschaft in Bern. Am 13. Oktober 1945 wurden ihr vom EKIH nochmals Fr. 9000.- überwiesen. Am 18. Oktober 1945 teilte das EKIH der Grand Hotel A.-G. mit, es seien aus Irrtum zweimal Fr. 9000.- bezahlt worden, weshalb die zuletzt überwiesene Summe zurückzu- erstatten sei. Die Rückerstattung wurde jedoch verwei- gert. In der Folge leitete die eidg. Finanzverwaltung auf Grund einer Verfügung des eidg. Oberkriegskommissariates Betreibung für Fr. 9000.- nebst Zins ein. Ihr Rechts- öffnungsgesuch wurde indessen abgewiesen, zuletzt vom Appellationshof des Kantons Bern durch Urteil vom 5. Januar 1948. Auf Kompetenzkonfiiktsklage der Schweiz. Eidgenossenschaft gegen den Kanton Bern hin entschied das Bundesgericht am 24. Februar 1949, dass die Klägerin ihren Rückerstattungsanspruch im direkten verwaltungs- rechtlichen Prozess nach Art. 110 OG geltend zu machen habe. B. - Am 27. Dezember 1949 hat die Schweiz. Eid- genossenschaft gegen die Grand Hotel A.-G. Adelboden die vorliegende Klage eingereicht. Im daherigen Verfah- ren haben die Parteien ihre Behauptung, die Höhe der in Frage stehenden Entschädigung sei durch Vereinbarung (nach der Darstellung der Klägerin auf Fr. 9000.-, nach derjenigen der Beklagten auf Fr. 17,565.55) festgesetzt worden, fallen lassen und sind übereingekommen, zunächst die der Beklagten zukommende Vergütung durch die zuständigen Schätzungsbehörden ermitteln zu lassen .

88 Verwaltungs. und Disziplin&ITecht. Durch Entscheid vom 26. Dezember 1951 hat die obere Schätzungsinstanz, die Rekurskommission der eidg. Mili- tärverwaltung, die Entschädigung auf Fr. 13,700.- (einschliesslich der durch die Britische Gesandtschaft bezahlten Fr. 1I88.-) festgesetzt. Auf Grund dieses Entscheides hat die Klägerin ihr Begehren berichtigt; sie verlangt nun, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 4300.- nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Februar 1946 zurückzuerstatten. Sie bringt vor, das EKIH habe irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Sie bestreitet, der Klägerin etwas schuldig zu sein, und macht geltend, ein allfälliger Rückerstattungsanspruch wäre verjährt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz hat derjenige, welcher aus Irrtum eine Nichtschuld bezahlt Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten. Diese; Grundsatz, welcher für das Gebiet des Privatrechts in Art. 63 OR ausgesprochen ist, gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts, selbst wenn er in der einschlägigen Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt ist (LASSAR, Der Erstattungsanspruch im Verwaltungs- und Finanz- recht, S. 226 ff. ; BLUNSCHY, Der Rückerstattungsanspruch im öffentlichen Recht, S. 74 ff. ; Urteil vom 26. Februar 1943 i. S. Lütolf, nicht veröffEmtlicht). Das Bundesgericht wendet ihn namentlich in Steuersachen ständig an (BGE 71 I 47, 207 ; 76 I 15 Erw. 3, wo vom Irrtum als einer Voraussetzung der Rückforderung der entgegen dem Verbot der Doppelbesteuerung erhobenen Steuern die Rede ist). Er ist auch für die Beurteilung der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeit massgebend.

2. - Die Beklagte hat als Vergütung für am Hotel infolge der Unterbringung englischer Internierter entstan- dene Schäden zunächst, im Jahre 1944, Fr. 7812. - vom EKIH und Fr. 1I88.- von der Britischen Gesandtschaft .' ii I1 <"'I :) 1 Rückerstattung im öffentlichen Recht. N° 11. 89 erhalten; am 13. Oktober 1945 sodann hat ihr das EKIH für denselben Zweck nochmals Fr. 9000.- überwiesen. Durch Urteil vom 26. Dezember 1951 hat indes die Re- kurskommission der eidg. Militärverwaltung die der Be- klagten unter diesem Titel zukommende Entschädigung auf Fr. 13,700.- festgesetzt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Beschwerdeinstanz folgt, dass die Summe von Fr. 4300.-, welche die Klägerin der Beklagten darüber hinaus bezahlt hat, nicht geschuldet ist.

3. - Die überweisung vom 13. Oktober 1945 ist auf einen Irrtum zurückzuführen. Oberst Blanc und Major Mathey haben als Zeugen übereinstimmend erklärt, sie sei erfolgt, weil man in der Buchhaltung des EKIH keine Aufzeichnung über eine frühere Zahlung an die Beklagte gefunden und daher angenommen habe, diese habe tat- sächlich noch nichts erhalten. Diese Aussagen sind glaub- würdig ... Ist somit der nicht geschuldete Betrag von Fr. 4300.-, als Teil der am 13. Oktober 1945 vergüteten Summe, aus Irrtum bezahlt worden, so muss er von der Beklagten zurückerstattet werden, sofern nicht Verjährung eingetre- ten ist.

4. - Das positive öffentliche Recht enthält keine Bestimmung über die Verjährung von Rückerstattungs- ansprüchen der vorliegenden Art. Indessen müssen nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz solche Anspruche der Verjährung unterworfen sein; das öffentliche Interesse der Rechtssicherheit und die Erwägung, dass der Einzelne gegen unbillige Belästigung durch Ansprüche aus lange zurückliegender Zeit geschützt werden muss, schliessen eine andere Auffassung aus. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Verjährung eintritt, sind in derartigen Fällen wiederum allgemeine Rechtsgrundsätze heranzuziehen ; Anhaltspunkte können sich insbesondere aus den Regeln ergeben, welche in andern Rechtsgebieten gelten (vgl. BLUNSCHY, a.a.O. 146 ; BGE 71 I 47, 208 f.).

90 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Da es sich hier um einen Anspruch handelt, der aus einem Willensmangel hergeleitet wird, kann nur eine Frist von verhältnismässig kurzer Dauer in Frage kommen. Anderseits fällt eine analoge Anwendung der einjährigen Frist des Art. 67 OR ausser Betracht, weil angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung die Beteiligten nicht mit einer so kurzen Frist rechnen mussten. Schon eher wäre eine Frist von fünf Jahren gerechtfertigt. Sie wäre durch die am 27. Dezember 1949 eingereichte Klage offensichtlich gewahrt. Jedenfalls aber steht fest, dass das EKIH sofort nach Entdeckung des Irrtums, der zur Überweisung vom 13. Oktober 1945 geführt hatte, die Rückerstattung des irrtümlich Bezahlten verlangt hat und dass diese For- derung von der Bundesverwaltung in der Folge ohne unge- bührliche Verzögerung wiederholt, namentlich auch durch Betreibungsmassnahmen, geltend gemacht worden ist. Wenn auch die Verwaltung bei der Verfolgung' ihres Anspruches zunächst unrichtig vorgegangen ist, so hat doch die Beklagte nie im Ungewissen darüber sein können, dass der Bund Rückerstattung fordere und seinen Stand- punkt mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln durch- zusetzen versuchen werde. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Rückerstattungsanspruch verjährt war, als die vorliegende Klage eingereicht wurde.

5. - Der Klägerin ist infolge der Verspätung der Rückerstattung des nicht geschuldeten Kapitals für eine entsprechende Zeitspanne dessen Nutzung entgangen. Sie hat Anspruch auf Vergütung dieses Schadens. Art. 104 Abs. I OR, der für das Privatrecht schematisch mindestens 5 % Verzugszins vorschreibt, ist jedoch nicht anwendbar. Richtig ist vielmehr ein den Verhältnissen auf dem Geldmarkt angepasster Zinssatz (vgl. Urteile vom 21. Dezember 1945 i. S. Granosa und vom 10. Juni 1948 i. S. Graubünden c. Chur und Arosa, nicht veröffent- licht). Danach sind hier 3 % Zins angemessen. ... (Ausführungen über den Beginn der Verzinsung.) Verfahren. N° 12. 91 Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird teilweise gutgeheissen, indem die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Fr. 4300.- nebst Zins zu 3 % seit dem 25. April 1947 zu zahlen. Das weiter- gehende Begehren wird abgewiesen. IV. VERFAHREN PROCEDURE

12. Urteil vom 29. Februar 1952 i. S. Stebler und Stänlpfli gegen Schweizerische Eidgenossenschaft. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts : Entschädigungen bei Ver- 1usten' die bei der Desinfektion von Importsendungen lebez:der Pflanzen bei der Einfuhr entstehen, sind bundesrechthche Beiträge (Art. 113 lit. c OG). Streitigkeiten. darüber fallen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerwhts. Oomp&ence du tribunal administratif: L~s indemnites a:llouOOa pour les pertes ca~oos par ~ desinfectlOn de p~ntes v,lv?,ntes lors de l'importatlOn constItuent des subventlOlli! feder~.les (art. 113 lit. c OJ). Les litiges concernant de tep.e.s rnd~mnlt6s ne sont pas de la comp6tence du tribunal admrnlStratif. Competenza del tribunale amminü;trafivo : Le ~de~ita cor:riSJ?oste per compensare i danni causatl dalm di~infezlOn<: dl plant.e viventi, eseguita in occasione della loro ImportazlO:r;te! .costl- tuiscono dei sussidi federali (art. 113 lett. c OG). I htIgl con· cernenti tali indennita non rientrano nelle competenze deI tribunale amministrativo. A. - Nach Art. 24 des BRB vom 1. Juni 1948 über die Bekämpfung der San·Jose-Schildlaus kann die Abtei- lung für Landwirtschaft auf begründetes Gesuch hin angemessene Entschädigungen aus einem hiefür bestellten (( Bekämpfungsfond » ausrichten, wenn durch Massnah~en zur Bekämpfung jenes Schädlings Verluste entstehen. Eme der Massnahmen, die im BRB vorgesehen sind, ist die Desinfektion der Importsendungen lebender Pflanzen bei der Einfuhr in die Schweiz. Sie ist obligatorisch .