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56_I_440

BGE 56 I 440

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht

rufene Verwaltungsbehörde im einzelnen Falle an. Sollte

auf das Gesuch der Rekurrentin oder anderer Anhänger

der « Ernsten Bibelforscher » um Erteilung des Hausier-

patentes eine so hohe Patentgebühr gefordert werden, das

damit jene Wirkung verbunden wäre, so bleibt die Anru-

fung des Bundesgerichtes dagegen vorbehalten.

3. Art. 31 BV gewährleistet nur, dass Handlungen, die

sich als « Ausübung von Handel oder Gewerben» darstel-

len, keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden

dürfen, als sie diese Verfassungsnorm zulässt, hindert

dagegen die Kantone nicht, haft der ihnen zustehenden

allgemeinen Polizeigewalt gleichartige Beschränkungen

auch für andere Tätigkeiten einzuführen, die an sich keine

gewerblichen im Sinne des Art. 31 BV sind, falls sich dafür

sachliche Gründe geltend machen lassen. Mit der Behaup-

tung, dass die Tätigkeit der Rekurrentin keine gewerbliche

im Sinne der BV gewesen sei, ist daher für die Unzulässig-

keit der ihr kraft kantonalen Rechts auferlegten Be-

schränkung nichts gewonnen. Die Verfassungswidrigkeit

der letzteren müsste sich aus anderen Verfassungsnormen

herleiten lassen. Solche werden aber von der Rekurrentin.

abgesehen von den nicht zutreffenden Art. 49, 50 BV, nicht

angerufen.

Demnach erkennt da.s Bundesgerioht. :

Die Beschwerde wird abgewi~en.

69. trrten vom 22. November 1930 i. S. Dettwiler

gegen Obergericht 13aselland.

Voraussetzungen, unter denen die Beibebaltung einer bestehenden

Praxis, trotzdem sie nunmehr als unrichtig angesehen wird, vor

Art. 4 BV zulä.ssig ist.

.A. -

Der Rekurrent war am 11. Juli 1929 vom Rekurs-

beklagten für 780 Fr. 80 nebst Folgen belangt worden.

Der Instruktionsrichter verfügte die Einreichung einer

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 69.

HI

schriftlichen Klage mit Frist bis zum 20. Juli 1929 und

ordnete « bei Annahme des Verzichts auf die Klage im

Unterlassungsfalle» die Leistung eines Kostenvorschusses

von 30 Fr. bis zum 19. Juli 1929 an. Der Rekursbekla.gte

unterliess die Leistung dieses Kostenvorschusses aus Ver-

sehen seines Anwaltes, und daraufhin beschloss das

Gericht a.m 12. Oktober 1929 gemäss § 100 ZPO, die Klage

abzuschreiben.

Der Rekursbeklagte hatte aber inzwischen eine neue

Klage mit dem gleichen Hauptbegehren eingereicht. Das

Bezirksgericht wies diese zweite Klage wegen Verwirkung

infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses ab, das Ober-

gericht dagegen liess sie mit Entscheid vom 11. Juli 1930

zu, mit der Begründung : Allerdings entspreche die bis-

herige Praxis, wonach eine wegen Nichtleistung des

Kostenvorschusses dahingefallene Klage neu eingereicht

werden könne, dem Sinne des Gesetzes nicht. Allein das

rechtssuchende Publikum habe sich bisher an diese Praxis

gehalten. Sie könne deshalb erst aufgegeben werden,

nachdem die neue Auffassung öffentlich bekannt gegeben

sein werde.

B. -

Gegen diesen Obergerichtsentscheid erhebt der

Rekurrent am 11. August 1930 staatsrechtliche Beschwerde

wegen Verletzung von Art. 4 BV. Diese wird darin erblickt,

dass das Obergericht entgegen seiner eigenen Rechtsauf-

fassung entscheide.

O. -

Das Obergericht Baselland und der Rekursbe-

klagte schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Zwei Rechtsgedanken sind massgebend für die Beant-

wortung der Frage, ob eine ständige Rechtsprechung

aufzugeben oder beizubehalten sei, nämlich:

einerseits der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit

(des richtigen Rechts), nach welchem an sich das Gesetz in

jedem Fall in der Auslegung anzuwenden wäre, welche die

gerade mit dem Fall befasste Behörde für die richtigehält;

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Staatsrecht.

andererseits der Grundsatz der Rechtssicherheit, nach

welchem der Bürger sich auf die dem Gesetz einmal ge-

gebene Auslegung soll verlassen können.

Diese beiden Rechtsgedanken sind je nach dem Rechts-

gebiet von verschiedener Bedeutung, sodass bald der eine,

bald der andere überwiegen wird. Der Gedanke der Rechts-

sicherheit insbesondere ist von erhöhter Bedeutung da,

wo es sich um die Beibehaltung oder die Aufgabe der

Rechtsprechung zu einer Fristbestimmung handelt, weil

da sonst der Bürger im Vertrauen auf die bisherige Aus-

legung der Vorschriften über die Fristberechnung und die

Wirkungen der F.ristversäumnis unter Umständen sein

Recht verwirken kann. Das Bundesgericht hat denn auch

in BGE. 49 I S. 293 das Abweichen von einer ständigen

Praxis Zu einer solchen Fristbestimmung zum Nachteil

desjenigen, der binnen dieser Frist zu handeln hatte,

deswegen als willkürlich angesehen, weil dabei der Gedanke

der Rechtssicherheit vollkommen ausser acht gelassen

worden war. Das Bundesgericht hat sich damals zur Auf-

fassung bekannt, dass von der in ständiger Rechtsprechung

einer solchen Fristbestimmung gegebenen Auslegung ohne

Verletzung von Art. 4 BV nur dann ohne weiteres ab-

gegangen werden könne, wenn die bisherige A~egung

offensichtlich unrichtig sei oder gewichtige praktische

Nachteile und Gefahren in sich schliesse (wobei allerdings

die Sohlüssigkeit der hierfür g~ltend gemachten Gründe

vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden kann).

Umsoweniger ist eine Willkür darin zu erblicken, dass

eine Behörde die von ihr als unrichtig erkannte bisherige

Auslegung der Vorschriften über die Fristberechnung und

der Wirkungen der Fristversäumnis von sie hau s nicht

ohne weiteres aufgeben, sondern dem Gedanken der

Rechtssicherheit dadurch genügen will, dass sie die neue

Auslegung der betreffenden Vorschriften vorerst in geeig-

neter Form bekannt macht. Die Verhältnisse beim Wechsel

einer ständigen Praxis sind ja hierin denjenigen beim

Wechsel der Gesetzgebung im wesentlichen gleich, und den

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 70.

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Letztern wird durch den allgemein anerkannten Grundsatz

der Nichtrückwirkung eines Gesetzes Rechnung getragen.

Die Anwendung eines solchen Grundsatzes auf analoge

Tatbestände aber kann nicht willkürlich sein.

Das Obergericht hat sich also keiner Verletzung von

Art. 4 BV schuldig gemacht dadurch, dass sie die Frage

der Klageverwirkung wegen Nichteinhaltung der Kosten-

versicherungspflicht trotz geänderter Auffassung ent-

sprechend der bisherigen Praxis negativ entschieden hat,

weil die neue Auffassung noch nicht bekannt gegeben wor-

den sei. Anders wäre es, wenn die bisherige Praxis verfas-

sungswidrig wäre. Dann würde ein auf ihr beruhender

Entscheid vom Bundesgericht schon deswegen aufzuheben

sein. Allein so etwas behauptet der Rekurrent selber nicht .•

und es· ist auch nicht einzusehen, wieso die bisher dem

§ 100 ZPO gegebene Auslegung offensichtlich unhaltbar

sein sollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

70. t1rteU vom 5. Dezember 1930 i. S. « La Genevoise »

gegen Ptister und Appella.tionshot des Xa.ntons Bern.

Voraussetzungen, unter denen eine Gerichtsstandsklausel

ohne

Willkür als nicht mehr anwendbar erklärt werden kann.

A. -

Am 14. Mai 1894 stellte der damals in Paris

wohnhafte Schweizer Eduard Däniker bei der Pariser

Zweigniederlassung der Rekurrentin den Antrag auf

Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages filr 50,000

Franken. Die am 31. März 1894 am Hauptsitz der Rekur-

rentin in Genf ausgestellte Police wurde ihm durch die

Pariser Zweigniederlassung übermittelt. Es handelt sich

um eine Versicherung mit nur fünf jähriger Prämien-

zahlung und mit Gewinnbeteiligung. Die Prämien wurden