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Staatsrecht
rufene Verwaltungsbehörde im einzelnen Falle an. Sollte
auf das Gesuch der Rekurrentin oder anderer Anhänger
der « Ernsten Bibelforscher » um Erteilung des Hausier-
patentes eine so hohe Patentgebühr gefordert werden, das
damit jene Wirkung verbunden wäre, so bleibt die Anru-
fung des Bundesgerichtes dagegen vorbehalten.
3. Art. 31 BV gewährleistet nur, dass Handlungen, die
sich als « Ausübung von Handel oder Gewerben» darstel-
len, keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden
dürfen, als sie diese Verfassungsnorm zulässt, hindert
dagegen die Kantone nicht, haft der ihnen zustehenden
allgemeinen Polizeigewalt gleichartige Beschränkungen
auch für andere Tätigkeiten einzuführen, die an sich keine
gewerblichen im Sinne des Art. 31 BV sind, falls sich dafür
sachliche Gründe geltend machen lassen. Mit der Behaup-
tung, dass die Tätigkeit der Rekurrentin keine gewerbliche
im Sinne der BV gewesen sei, ist daher für die Unzulässig-
keit der ihr kraft kantonalen Rechts auferlegten Be-
schränkung nichts gewonnen. Die Verfassungswidrigkeit
der letzteren müsste sich aus anderen Verfassungsnormen
herleiten lassen. Solche werden aber von der Rekurrentin.
abgesehen von den nicht zutreffenden Art. 49, 50 BV, nicht
angerufen.
Demnach erkennt da.s Bundesgerioht. :
Die Beschwerde wird abgewi~en.
69. trrten vom 22. November 1930 i. S. Dettwiler
gegen Obergericht 13aselland.
Voraussetzungen, unter denen die Beibebaltung einer bestehenden
Praxis, trotzdem sie nunmehr als unrichtig angesehen wird, vor
Art. 4 BV zulä.ssig ist.
.A. -
Der Rekurrent war am 11. Juli 1929 vom Rekurs-
beklagten für 780 Fr. 80 nebst Folgen belangt worden.
Der Instruktionsrichter verfügte die Einreichung einer
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 69.
HI
schriftlichen Klage mit Frist bis zum 20. Juli 1929 und
ordnete « bei Annahme des Verzichts auf die Klage im
Unterlassungsfalle» die Leistung eines Kostenvorschusses
von 30 Fr. bis zum 19. Juli 1929 an. Der Rekursbekla.gte
unterliess die Leistung dieses Kostenvorschusses aus Ver-
sehen seines Anwaltes, und daraufhin beschloss das
Gericht a.m 12. Oktober 1929 gemäss § 100 ZPO, die Klage
abzuschreiben.
Der Rekursbeklagte hatte aber inzwischen eine neue
Klage mit dem gleichen Hauptbegehren eingereicht. Das
Bezirksgericht wies diese zweite Klage wegen Verwirkung
infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses ab, das Ober-
gericht dagegen liess sie mit Entscheid vom 11. Juli 1930
zu, mit der Begründung : Allerdings entspreche die bis-
herige Praxis, wonach eine wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses dahingefallene Klage neu eingereicht
werden könne, dem Sinne des Gesetzes nicht. Allein das
rechtssuchende Publikum habe sich bisher an diese Praxis
gehalten. Sie könne deshalb erst aufgegeben werden,
nachdem die neue Auffassung öffentlich bekannt gegeben
sein werde.
B. -
Gegen diesen Obergerichtsentscheid erhebt der
Rekurrent am 11. August 1930 staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 4 BV. Diese wird darin erblickt,
dass das Obergericht entgegen seiner eigenen Rechtsauf-
fassung entscheide.
O. -
Das Obergericht Baselland und der Rekursbe-
klagte schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Zwei Rechtsgedanken sind massgebend für die Beant-
wortung der Frage, ob eine ständige Rechtsprechung
aufzugeben oder beizubehalten sei, nämlich:
einerseits der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit
(des richtigen Rechts), nach welchem an sich das Gesetz in
jedem Fall in der Auslegung anzuwenden wäre, welche die
gerade mit dem Fall befasste Behörde für die richtigehält;
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Staatsrecht.
andererseits der Grundsatz der Rechtssicherheit, nach
welchem der Bürger sich auf die dem Gesetz einmal ge-
gebene Auslegung soll verlassen können.
Diese beiden Rechtsgedanken sind je nach dem Rechts-
gebiet von verschiedener Bedeutung, sodass bald der eine,
bald der andere überwiegen wird. Der Gedanke der Rechts-
sicherheit insbesondere ist von erhöhter Bedeutung da,
wo es sich um die Beibehaltung oder die Aufgabe der
Rechtsprechung zu einer Fristbestimmung handelt, weil
da sonst der Bürger im Vertrauen auf die bisherige Aus-
legung der Vorschriften über die Fristberechnung und die
Wirkungen der F.ristversäumnis unter Umständen sein
Recht verwirken kann. Das Bundesgericht hat denn auch
in BGE. 49 I S. 293 das Abweichen von einer ständigen
Praxis Zu einer solchen Fristbestimmung zum Nachteil
desjenigen, der binnen dieser Frist zu handeln hatte,
deswegen als willkürlich angesehen, weil dabei der Gedanke
der Rechtssicherheit vollkommen ausser acht gelassen
worden war. Das Bundesgericht hat sich damals zur Auf-
fassung bekannt, dass von der in ständiger Rechtsprechung
einer solchen Fristbestimmung gegebenen Auslegung ohne
Verletzung von Art. 4 BV nur dann ohne weiteres ab-
gegangen werden könne, wenn die bisherige A~egung
offensichtlich unrichtig sei oder gewichtige praktische
Nachteile und Gefahren in sich schliesse (wobei allerdings
die Sohlüssigkeit der hierfür g~ltend gemachten Gründe
vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden kann).
Umsoweniger ist eine Willkür darin zu erblicken, dass
eine Behörde die von ihr als unrichtig erkannte bisherige
Auslegung der Vorschriften über die Fristberechnung und
der Wirkungen der Fristversäumnis von sie hau s nicht
ohne weiteres aufgeben, sondern dem Gedanken der
Rechtssicherheit dadurch genügen will, dass sie die neue
Auslegung der betreffenden Vorschriften vorerst in geeig-
neter Form bekannt macht. Die Verhältnisse beim Wechsel
einer ständigen Praxis sind ja hierin denjenigen beim
Wechsel der Gesetzgebung im wesentlichen gleich, und den
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 70.
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Letztern wird durch den allgemein anerkannten Grundsatz
der Nichtrückwirkung eines Gesetzes Rechnung getragen.
Die Anwendung eines solchen Grundsatzes auf analoge
Tatbestände aber kann nicht willkürlich sein.
Das Obergericht hat sich also keiner Verletzung von
Art. 4 BV schuldig gemacht dadurch, dass sie die Frage
der Klageverwirkung wegen Nichteinhaltung der Kosten-
versicherungspflicht trotz geänderter Auffassung ent-
sprechend der bisherigen Praxis negativ entschieden hat,
weil die neue Auffassung noch nicht bekannt gegeben wor-
den sei. Anders wäre es, wenn die bisherige Praxis verfas-
sungswidrig wäre. Dann würde ein auf ihr beruhender
Entscheid vom Bundesgericht schon deswegen aufzuheben
sein. Allein so etwas behauptet der Rekurrent selber nicht .•
und es· ist auch nicht einzusehen, wieso die bisher dem
§ 100 ZPO gegebene Auslegung offensichtlich unhaltbar
sein sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
70. t1rteU vom 5. Dezember 1930 i. S. « La Genevoise »
gegen Ptister und Appella.tionshot des Xa.ntons Bern.
Voraussetzungen, unter denen eine Gerichtsstandsklausel
ohne
Willkür als nicht mehr anwendbar erklärt werden kann.
A. -
Am 14. Mai 1894 stellte der damals in Paris
wohnhafte Schweizer Eduard Däniker bei der Pariser
Zweigniederlassung der Rekurrentin den Antrag auf
Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages filr 50,000
Franken. Die am 31. März 1894 am Hauptsitz der Rekur-
rentin in Genf ausgestellte Police wurde ihm durch die
Pariser Zweigniederlassung übermittelt. Es handelt sich
um eine Versicherung mit nur fünf jähriger Prämien-
zahlung und mit Gewinnbeteiligung. Die Prämien wurden