opencaselaw.ch

78_I_104

BGE 78 I 104

Bundesgericht (BGE) · 1952-04-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

}04

Staatsrecht.

messers auf 18 m sich im Rahmen dessen halte, was nach

den Vorschriften der Motorfahrzeuggesetzgebung und

insbesondere des Art. 12 MFV zulässig und mit Rücksicht

auf die Sicherheit des Verkehrs auf den teilweise engen

und kurvenreichen schweizerischen Strassen geboten ist,

lässt sich mit ernsthaften Gründen vertreten, ist also nicht

willkürlich. Sie wird gestützt durch den Befund von Sach-

verständigen (Ausschuss der kantonalen amtlichen Auto-

mobilexperten der Schweiz und Motorfahrzeugtypen-Prü-

fungskommission). Es war auch keineswegs unzulässig,

zum Vergleich die Verfügungen des eidg. Militärdepartemen-

tes betreffend technische Anforderungen für armeetaug-

liche Motorlastwagen heranzuziehen. Die kantonale Be-

hörde hat nicht übersehen, dass Zivilfahrzeuge nicht so

wendig zu sein brauchen wie Armeefahrzeuge; sie hat

denn auch die obere Grenze des Wendekreisdurchmessers

nicht, wie das eidg. Militärdepartement, auf 15 m, sondern

auf 18 m festgelegt. Die nach dem Kriege eingeführten

G.M.C.-Lastwagen, bei denen der Wendekreisdurchmesser

18 m übersteigt, sind im Kanton Zürich, wie der Regie-

rungsrat in der Vernehmlassung darlegt, nicht allgemein

zugelassen, sondern dürfen nur auf den gemäss BRB vom

16. Januar 1948 (AS 1948 S. 29 ff.) für Motorwagen bis

zu 2,4 m Breite geöffneten Strassen verkehren.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

14. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1952 i. S. Lempen

und Konsorten gegen Gemeinde Nidau und Regierungsrat des

Kantons Dern.

1. Staatsrechtliche Beschwerde: Legitimation zur Beschwerde gegen

einen einer einfachen Gesellschaft gegenüber ergangenen Ent-

scheid.

2. Kanton'f.les Verwaltung8Verfahren: Eine Rekursinstanz mit

freier Uherprüfungsbefugnis darf den Entscheid der ersten

Instanz auch aus einem von dieser verworfenen Grunde bestä-

tigen.

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 14.

lOS

1. Recours de droit public: QualiM pour attaquer une decision

rendue contre une socieM simple.

2. Procedur.e adm~nistrative cantonale : Une autorite de recours qui

a POUVOIT de hbre examen peut confirmer une deeision de pre-

miere instanee par un motif que l'autoriM inferieure a rejete

eomme non fonde.

]. Ricorso di diritto pubblico. Veste per impugnare una deeisione

resa contro una soeieta sempliee.

2. Procedura amministrativa cantonale : Un'autorita di rieorso ehe

ha la eompetenza di esaminare liberamente una deeisione deDa

prima istanza pUD eonfermarla per un motivo da questa diehia-

rato infondato.

Aus dem Tatbestand :

A. -

Die einfache Gesellschaft « Neue Bernstrasse»,

bestehend aus Dr. Lempen, Taini, Bezzola und Bünzli, er-

suchte im Juni 1951 um die Bewilligung zum Bau von fünf

Baublöcken von je drei zusammengebauten Mehrfamilien-

häusern mit vier Geschossen im Gebiet der « Weidteile »

in Nidau. Der Gemeinderat erhob Einsprache, unter

anderm mit der Begründung, dass der vom Regierungsrat

des Kantons Bern am 4. November 1947 genehmigte

Alignementsplan für dieses Gebiet nur zwei- und drei-

geschossige Gebäude vorsehe und dass auch die Zufahrten

zu den Bauten fehlten.

Der Stellvertreter des Regierungsstatthalters von Nidau

hiess die Einsprache wegen ungenügender Zufahrten gut,

im übrigen wies er sie ab, hinsichtlich der Bauhöhe des-

halb, weil die im Alignementsplan angemerkten Zonen

für die Geschosshöhe nicht als verbindliche Bauvor-

schriften gelten könnten.

Die Baugesellschaft « Neue Bernstrasse» erhob gegen

diesen Entscheid Rekurs an den Regierungsrat gemäss

§ § 13 und 14 des Baudekretes mit dem Antrag auf Er-

teilung der nachgesuchten Baubewilligung. Der Regie-

rungsrat wies den Rekurs am 14. Dezember 1951 ab mit

der Begründung: Ob das Bauvorhaben auch noch andere

Vorschriften des öffentlichen Rechts verletze, könne

dahingestellt bleiben, da es jedenfalls mit seinen vierge-

schossigen Häusern im Widerspruch stehe zu den seit 4.

106

Staatsrecht.

November 1947 rechtskräftigen Zonenvorschriften des

Alignementsplanes für den Umlegungskreis « Aalmatten-

Weidteile ». Die in der Legende dieses Planes enthaltenen

baupolizeilichen Vorschriften über die Geschosszahl seien

für die vom Plan erfassten Gebiete allgemein verbindlich

und massgebend, da der Alignementsplan gemäss den

Bestimmungen des Alignementsgesetzes aufgestellt, vom

Regierungsrat genehmigt worden und rechtlich einem

Baureglement gleichzustellen sei.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragt. die aus Dr. Lempen, Taini, Bezzola und Bünzli

bestehende Gesellschaft « Neue Bernstrasse», diesen Ent-

scheid des bernischen Regierungsrates wegen Willkür auf-

zuheben und den Regierungsrat anzuweisen, den Be-

schwerdeführern die Baubewilligung zu erteilen. Zur

Begründung wird unter anderm geltend gemacht :

Da der Gemeinderat von Nidau nicht rekurriert habe,

sei der Entscheid des Regierungsstatthalters rechtskräftig

geworden mit Ausnahme des von den Beschwerdeführern

angefochtenen Teils, des Entscheids über den Weg an-

schluss. Nur diese Frage habe daher Gegenstand des Ver-

fahrens beim Regierungsrat bilden können. Dieser habe

willkürlich gehandelt, wenn er den zweifellos rechtskräftig

gewordenen erstinstanzlichen Entscheid über die Geschoss-

zahl zum Gegenstand seiner ablehnenden Entscheidung

gemacht habe.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1. -

Nach Art. 88 OG steht das Recht zur staatsrecht-

lichen Beschwerde « Bürgern (Privaten) und Korporatio-

nen » zu. Beschwerdefahig sind SOlnit nur Einzelpersonen

und Personenvereinigungen mit eigener juristischer Per-

sönlichkeit. Da die einfache Gesellschaft keine juristische

Person ist, so ist die Gesellschaft « Neue Bernstrasse»

zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht befugt. Dagegen

kann die vorliegende Eingabe als Beschwerde der darin

J

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 14.

107

mit Namen genannten vier Gesellschafter angesehen und

entgegengenommen werden, die als Einzelpersonen zur

Beschwerde berechtigt sind und sie denn auch durch den

Beschwerdeantrag für sich zu führen erklären (BGE 71

I 183/84, nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. September

1946 i. S. Romwerk-Konsortium S. 10 f.).

2. -

Die Beschwerdeführer werfen dem Regierungsrat

als Willkür in erster Linie eine Verletzung der Rechts-

kraft eines Teils des erstinstanzlichen Entscheids vor.

Diese Rüge geht, wie der Regierungsrat in der Beschwerde-

antwort mit Recht bemerkt, vollständig fehl. Da die Be-

schwerdeführer gemäss § 13 des Dekretes vom 13. März

1900 betreffend das Verfahren zur Erlangung von Bau-

bewilligungen Rekurs erhoben hatten gegen den Entscheid

des Regierungsstatthalters, hatte an dessen Stelle der

Regierungsrat zu entscheiden, ob die Einsprache des

Gemeinderates gegen das Baugesuch begründet sei. Dafür,

dass der Regierungsrat dabei nur die von den Beschwerde-

führern angefochtene Erwägung des erstinstanzlichen Ent-

scheids hätte überprüfen dürfen, fehlt jeder Anhaltspunkt;

die Beschwerdeführer können keine Bestimmung des

bernischen Rechtes nennen, aus der sich eine solche

Beschränkung der Überprüfungsbefugnis ergäbe. Da das

genannte Dekret und das Verwaltungsrechtspßegegesetz

vom 31. Oktober 1909 nichts Abweichendes über den

Umfang der Weiterziehung an eine obere Instanz bestim-

men, stand dem Regierungsrat, wie ohne jede Willkür

angenommen werden darf, gleich einem Appellations-

gericht freie Überprüfung zu, und er konnte daher die

Einsprache der Gemeinde gegen das Baugesuch gutheissen

und den Rekurs der Beschwerdeführer abweisen aus einem

Grunde, den der Regierungsstatthalter verworfen hatte

(vgl. LEUCH N. 1 zu Art. 333 bern. ZPO S. 276, GÖTZIN-

GER, Rechtsmittel, ZSR NF Bd. 49 S. 241 f.). Von Willkür

kann umso weniger die Rede sein, als die Befugnis, einen

Entscheid aus andern als den von ihm angenommenen

Gründen zu schützen, sogar von Kassationsinstanzen in

108

Staatsrecht.

Anspruch genommen wird, die den Entscheid nicht frei,

sondern nur auf das Vorliegen der dagegen geltend ge-

machten Nichtigkeitsgrunde zu überprüfen haben (vgl.

BGE 77 146 Erw. 3). Die Annahme der Beschwerdeführer,

die Erwägung des Regierungsstatthalters über die Ein-

sprache der Gemeinde wegen der Geschosszahl sei rechts-

kräftig geworden, weil die Gemeinde den Entscheid nicht

weiterzog, ist irrtümlich, denn die Gemeinde hatte als

obsiegende Partei keinen Anlass zum Rekurs und wäre

dazu bloss zur Anfechtung der Entscheidungsgrüllde über-

haupt nicht befugt gewesen (LEUCH a.a.O. S. 276 unten).

Die Entscheidungsgründe nehmen auch, von Ausnahmen

abgesehen (vgl. BGE 71 H 284, HEUSLER, Zivilprozess

S. 171 f.), an der Rechtskraft nicht Teil (GULDENER,

Zivilprozessrecht Bd. 1 S. 254 f.); Motive eines weiter-

gezogenen Entscheids als rechtskräftig zu betrachten,

ist unmöglich.

Vgl. auch Nr. 16. -

Voir aussi n° 16.

H. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER

ZIVILURTEILE

EXECUTION DES JUGEMENTS CIVILS

D'AUTRES CANTONS

15. Arr@t du 2 avril 1952 dans la cause Michel contre Soch'lte

pour l'utilisation des fruits Cidrerie d'Yverdon et Tribunal

cantonal du eanton de Vaud.

Art. 61 ast. Demande de mainlevee d'opposition fondee sur un fuge.

ment arbitral rendu dans un autre canton.

Un jugement arbitral ne pennet de requerir 1a mainlevee hors du

canton ou il a ete prononce que si ce canton lui attribue force

de chose jugee et caractere executoire et si, en outre, il est

Vollziehung ausserkantonaler Zivilnrteile. N0 15.

109

assimilable A une veritable decision judiciaire en raison des

qualites du tribunal dont il emane. Consid. 2 et 3.

Dans quels cas un tribunal arbitral, organe ou designe par un organe

d'une association professionnelle, presente-t-il des garanties

suffisantes du point de vue de son independance et de l'egalite

entre les panies ? Consid. 4.

Fardeau et mode de la preuve A rapporter en ce qui concerne Ia

force de chose jugee et Ie caractere executoire du jugement

arbitral. Consid. 5.

Cette preuve peut-elle encore etre rapportee devant Ie Tribunal

federal ? Consid. 6.

Art. 61 BV. RechtsöOnungsbegehren für ein in einem andern Kanton

ergangenes Schiedsgerichtsurteil.

Für ein Schiedsgerichtsurteil kann die Rechtsöffnung ausserhalb

des Kantons, in dem es ergangen ist, nur verlangt werden, wenn

dieser Kanton ihm Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zuerkennt

und wenn überdies das Schiedsgericht diejenigen Eigenschaften

aufweist, die es rechtfertigen, seinen Entscheid als einen Richter·

spruch anzuerkennen (Erw. 2 und 3).

In welchen Fällen bietet ein Schiedsgericht, das Organ eines

Berufsverbandes ist oder von einem solchen Organ ernannt

wurde, hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtspre-

chung ? (Erw. 4).

Beweis der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsgerichts-

urteils (Erw. 5).

Kann dieser Beweis noch vor Bundesgericht erbracht werden?

(Erw.6).

Art. 61 OF. Istanza di rigetto dell'opposizione basata su un giudizio

arbitrale pronunciato in un aUro cantone.

Un giudizio arbitrale consemte di domandare il rigetto dell'oppo-

sizione fuori deI cantone ov' e stato pronunciato, soltanto se

questo cantone gli conferisoo forza di cosa giudicata e carattere

esecutivo e se, inoltre, e assimilabile ad una vera e propria

decisione giudiziaria a motivo delle qualitA deI tribunale da

cui emana. Consid. 2 e 3.

In quali casi un tribunale arbitrale organo d'un'associazione pro-

fessionale 0 designato da un organa di essa offre garanzie suffi-

cienti d'indipendenza ? Consid. 4.

Onere e modalitA della prova relativa aHa forza di cosa giudicata

e al carattere esecutivo deI giudizio arbitrale. Consid. 5.

Questa prova puo essere ancora fornita davanti al Tribunale

federale ? Consid. 6.

A. -

Le 29 janvier 1951, le Tribunal arbitral de la

Fruit-Union suisse (en bref : le Tribunal arbitral), siegeant

aBerne, a condamne la Cidrerie d'Yverdon a payer a

Michel 2847 fr. 70, plus 5 % d'interets des le l er aout

1948. Le dispositif mentionne que le jugement peut etre

attaque par la voie du pourvoi en nullite, dans les 30 jours

des sa notification, devant le Tribunal cantonal de Zurich.