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Staatsrecht.
messers auf 18 m sich im Rahmen dessen halte, was nach
den Vorschriften der Motorfahrzeuggesetzgebung und
insbesondere des Art. 12 MFV zulässig und mit Rücksicht
auf die Sicherheit des Verkehrs auf den teilweise engen
und kurvenreichen schweizerischen Strassen geboten ist,
lässt sich mit ernsthaften Gründen vertreten, ist also nicht
willkürlich. Sie wird gestützt durch den Befund von Sach-
verständigen (Ausschuss der kantonalen amtlichen Auto-
mobilexperten der Schweiz und Motorfahrzeugtypen-Prü-
fungskommission). Es war auch keineswegs unzulässig,
zum Vergleich die Verfügungen des eidg. Militärdepartemen-
tes betreffend technische Anforderungen für armeetaug-
liche Motorlastwagen heranzuziehen. Die kantonale Be-
hörde hat nicht übersehen, dass Zivilfahrzeuge nicht so
wendig zu sein brauchen wie Armeefahrzeuge; sie hat
denn auch die obere Grenze des Wendekreisdurchmessers
nicht, wie das eidg. Militärdepartement, auf 15 m, sondern
auf 18 m festgelegt. Die nach dem Kriege eingeführten
G.M.C.-Lastwagen, bei denen der Wendekreisdurchmesser
18 m übersteigt, sind im Kanton Zürich, wie der Regie-
rungsrat in der Vernehmlassung darlegt, nicht allgemein
zugelassen, sondern dürfen nur auf den gemäss BRB vom
16. Januar 1948 (AS 1948 S. 29 ff.) für Motorwagen bis
zu 2,4 m Breite geöffneten Strassen verkehren.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
14. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1952 i. S. Lempen
und Konsorten gegen Gemeinde Nidau und Regierungsrat des
Kantons Dern.
1. Staatsrechtliche Beschwerde: Legitimation zur Beschwerde gegen
einen einer einfachen Gesellschaft gegenüber ergangenen Ent-
scheid.
2. Kanton'f.les Verwaltung8Verfahren: Eine Rekursinstanz mit
freier Uherprüfungsbefugnis darf den Entscheid der ersten
Instanz auch aus einem von dieser verworfenen Grunde bestä-
tigen.
•
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 14.
lOS
1. Recours de droit public: QualiM pour attaquer une decision
rendue contre une socieM simple.
2. Procedur.e adm~nistrative cantonale : Une autorite de recours qui
a POUVOIT de hbre examen peut confirmer une deeision de pre-
miere instanee par un motif que l'autoriM inferieure a rejete
eomme non fonde.
]. Ricorso di diritto pubblico. Veste per impugnare una deeisione
resa contro una soeieta sempliee.
2. Procedura amministrativa cantonale : Un'autorita di rieorso ehe
ha la eompetenza di esaminare liberamente una deeisione deDa
prima istanza pUD eonfermarla per un motivo da questa diehia-
rato infondato.
Aus dem Tatbestand :
A. -
Die einfache Gesellschaft « Neue Bernstrasse»,
bestehend aus Dr. Lempen, Taini, Bezzola und Bünzli, er-
suchte im Juni 1951 um die Bewilligung zum Bau von fünf
Baublöcken von je drei zusammengebauten Mehrfamilien-
häusern mit vier Geschossen im Gebiet der « Weidteile »
in Nidau. Der Gemeinderat erhob Einsprache, unter
anderm mit der Begründung, dass der vom Regierungsrat
des Kantons Bern am 4. November 1947 genehmigte
Alignementsplan für dieses Gebiet nur zwei- und drei-
geschossige Gebäude vorsehe und dass auch die Zufahrten
zu den Bauten fehlten.
Der Stellvertreter des Regierungsstatthalters von Nidau
hiess die Einsprache wegen ungenügender Zufahrten gut,
im übrigen wies er sie ab, hinsichtlich der Bauhöhe des-
halb, weil die im Alignementsplan angemerkten Zonen
für die Geschosshöhe nicht als verbindliche Bauvor-
schriften gelten könnten.
Die Baugesellschaft « Neue Bernstrasse» erhob gegen
diesen Entscheid Rekurs an den Regierungsrat gemäss
§ § 13 und 14 des Baudekretes mit dem Antrag auf Er-
teilung der nachgesuchten Baubewilligung. Der Regie-
rungsrat wies den Rekurs am 14. Dezember 1951 ab mit
der Begründung: Ob das Bauvorhaben auch noch andere
Vorschriften des öffentlichen Rechts verletze, könne
dahingestellt bleiben, da es jedenfalls mit seinen vierge-
schossigen Häusern im Widerspruch stehe zu den seit 4.
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Staatsrecht.
November 1947 rechtskräftigen Zonenvorschriften des
Alignementsplanes für den Umlegungskreis « Aalmatten-
Weidteile ». Die in der Legende dieses Planes enthaltenen
baupolizeilichen Vorschriften über die Geschosszahl seien
für die vom Plan erfassten Gebiete allgemein verbindlich
und massgebend, da der Alignementsplan gemäss den
Bestimmungen des Alignementsgesetzes aufgestellt, vom
Regierungsrat genehmigt worden und rechtlich einem
Baureglement gleichzustellen sei.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt. die aus Dr. Lempen, Taini, Bezzola und Bünzli
bestehende Gesellschaft « Neue Bernstrasse», diesen Ent-
scheid des bernischen Regierungsrates wegen Willkür auf-
zuheben und den Regierungsrat anzuweisen, den Be-
schwerdeführern die Baubewilligung zu erteilen. Zur
Begründung wird unter anderm geltend gemacht :
Da der Gemeinderat von Nidau nicht rekurriert habe,
sei der Entscheid des Regierungsstatthalters rechtskräftig
geworden mit Ausnahme des von den Beschwerdeführern
angefochtenen Teils, des Entscheids über den Weg an-
schluss. Nur diese Frage habe daher Gegenstand des Ver-
fahrens beim Regierungsrat bilden können. Dieser habe
willkürlich gehandelt, wenn er den zweifellos rechtskräftig
gewordenen erstinstanzlichen Entscheid über die Geschoss-
zahl zum Gegenstand seiner ablehnenden Entscheidung
gemacht habe.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1. -
Nach Art. 88 OG steht das Recht zur staatsrecht-
lichen Beschwerde « Bürgern (Privaten) und Korporatio-
nen » zu. Beschwerdefahig sind SOlnit nur Einzelpersonen
und Personenvereinigungen mit eigener juristischer Per-
sönlichkeit. Da die einfache Gesellschaft keine juristische
Person ist, so ist die Gesellschaft « Neue Bernstrasse»
zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht befugt. Dagegen
kann die vorliegende Eingabe als Beschwerde der darin
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Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 14.
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mit Namen genannten vier Gesellschafter angesehen und
entgegengenommen werden, die als Einzelpersonen zur
Beschwerde berechtigt sind und sie denn auch durch den
Beschwerdeantrag für sich zu führen erklären (BGE 71
I 183/84, nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. September
1946 i. S. Romwerk-Konsortium S. 10 f.).
2. -
Die Beschwerdeführer werfen dem Regierungsrat
als Willkür in erster Linie eine Verletzung der Rechts-
kraft eines Teils des erstinstanzlichen Entscheids vor.
Diese Rüge geht, wie der Regierungsrat in der Beschwerde-
antwort mit Recht bemerkt, vollständig fehl. Da die Be-
schwerdeführer gemäss § 13 des Dekretes vom 13. März
1900 betreffend das Verfahren zur Erlangung von Bau-
bewilligungen Rekurs erhoben hatten gegen den Entscheid
des Regierungsstatthalters, hatte an dessen Stelle der
Regierungsrat zu entscheiden, ob die Einsprache des
Gemeinderates gegen das Baugesuch begründet sei. Dafür,
dass der Regierungsrat dabei nur die von den Beschwerde-
führern angefochtene Erwägung des erstinstanzlichen Ent-
scheids hätte überprüfen dürfen, fehlt jeder Anhaltspunkt;
die Beschwerdeführer können keine Bestimmung des
bernischen Rechtes nennen, aus der sich eine solche
Beschränkung der Überprüfungsbefugnis ergäbe. Da das
genannte Dekret und das Verwaltungsrechtspßegegesetz
vom 31. Oktober 1909 nichts Abweichendes über den
Umfang der Weiterziehung an eine obere Instanz bestim-
men, stand dem Regierungsrat, wie ohne jede Willkür
angenommen werden darf, gleich einem Appellations-
gericht freie Überprüfung zu, und er konnte daher die
Einsprache der Gemeinde gegen das Baugesuch gutheissen
und den Rekurs der Beschwerdeführer abweisen aus einem
Grunde, den der Regierungsstatthalter verworfen hatte
(vgl. LEUCH N. 1 zu Art. 333 bern. ZPO S. 276, GÖTZIN-
GER, Rechtsmittel, ZSR NF Bd. 49 S. 241 f.). Von Willkür
kann umso weniger die Rede sein, als die Befugnis, einen
Entscheid aus andern als den von ihm angenommenen
Gründen zu schützen, sogar von Kassationsinstanzen in
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Staatsrecht.
Anspruch genommen wird, die den Entscheid nicht frei,
sondern nur auf das Vorliegen der dagegen geltend ge-
machten Nichtigkeitsgrunde zu überprüfen haben (vgl.
BGE 77 146 Erw. 3). Die Annahme der Beschwerdeführer,
die Erwägung des Regierungsstatthalters über die Ein-
sprache der Gemeinde wegen der Geschosszahl sei rechts-
kräftig geworden, weil die Gemeinde den Entscheid nicht
weiterzog, ist irrtümlich, denn die Gemeinde hatte als
obsiegende Partei keinen Anlass zum Rekurs und wäre
dazu bloss zur Anfechtung der Entscheidungsgrüllde über-
haupt nicht befugt gewesen (LEUCH a.a.O. S. 276 unten).
Die Entscheidungsgründe nehmen auch, von Ausnahmen
abgesehen (vgl. BGE 71 H 284, HEUSLER, Zivilprozess
S. 171 f.), an der Rechtskraft nicht Teil (GULDENER,
Zivilprozessrecht Bd. 1 S. 254 f.); Motive eines weiter-
gezogenen Entscheids als rechtskräftig zu betrachten,
ist unmöglich.
Vgl. auch Nr. 16. -
Voir aussi n° 16.
H. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER
ZIVILURTEILE
EXECUTION DES JUGEMENTS CIVILS
D'AUTRES CANTONS
15. Arr@t du 2 avril 1952 dans la cause Michel contre Soch'lte
pour l'utilisation des fruits Cidrerie d'Yverdon et Tribunal
cantonal du eanton de Vaud.
Art. 61 ast. Demande de mainlevee d'opposition fondee sur un fuge.
ment arbitral rendu dans un autre canton.
Un jugement arbitral ne pennet de requerir 1a mainlevee hors du
canton ou il a ete prononce que si ce canton lui attribue force
de chose jugee et caractere executoire et si, en outre, il est
Vollziehung ausserkantonaler Zivilnrteile. N0 15.
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assimilable A une veritable decision judiciaire en raison des
qualites du tribunal dont il emane. Consid. 2 et 3.
Dans quels cas un tribunal arbitral, organe ou designe par un organe
d'une association professionnelle, presente-t-il des garanties
suffisantes du point de vue de son independance et de l'egalite
entre les panies ? Consid. 4.
Fardeau et mode de la preuve A rapporter en ce qui concerne Ia
force de chose jugee et Ie caractere executoire du jugement
arbitral. Consid. 5.
Cette preuve peut-elle encore etre rapportee devant Ie Tribunal
federal ? Consid. 6.
Art. 61 BV. RechtsöOnungsbegehren für ein in einem andern Kanton
ergangenes Schiedsgerichtsurteil.
Für ein Schiedsgerichtsurteil kann die Rechtsöffnung ausserhalb
des Kantons, in dem es ergangen ist, nur verlangt werden, wenn
dieser Kanton ihm Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zuerkennt
und wenn überdies das Schiedsgericht diejenigen Eigenschaften
aufweist, die es rechtfertigen, seinen Entscheid als einen Richter·
spruch anzuerkennen (Erw. 2 und 3).
In welchen Fällen bietet ein Schiedsgericht, das Organ eines
Berufsverbandes ist oder von einem solchen Organ ernannt
wurde, hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtspre-
chung ? (Erw. 4).
Beweis der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsgerichts-
urteils (Erw. 5).
Kann dieser Beweis noch vor Bundesgericht erbracht werden?
(Erw.6).
Art. 61 OF. Istanza di rigetto dell'opposizione basata su un giudizio
arbitrale pronunciato in un aUro cantone.
Un giudizio arbitrale consemte di domandare il rigetto dell'oppo-
sizione fuori deI cantone ov' e stato pronunciato, soltanto se
questo cantone gli conferisoo forza di cosa giudicata e carattere
esecutivo e se, inoltre, e assimilabile ad una vera e propria
decisione giudiziaria a motivo delle qualitA deI tribunale da
cui emana. Consid. 2 e 3.
In quali casi un tribunale arbitrale organo d'un'associazione pro-
fessionale 0 designato da un organa di essa offre garanzie suffi-
cienti d'indipendenza ? Consid. 4.
Onere e modalitA della prova relativa aHa forza di cosa giudicata
e al carattere esecutivo deI giudizio arbitrale. Consid. 5.
Questa prova puo essere ancora fornita davanti al Tribunale
federale ? Consid. 6.
A. -
Le 29 janvier 1951, le Tribunal arbitral de la
Fruit-Union suisse (en bref : le Tribunal arbitral), siegeant
aBerne, a condamne la Cidrerie d'Yverdon a payer a
Michel 2847 fr. 70, plus 5 % d'interets des le l er aout
1948. Le dispositif mentionne que le jugement peut etre
attaque par la voie du pourvoi en nullite, dans les 30 jours
des sa notification, devant le Tribunal cantonal de Zurich.