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49_I_343

BGE 49 I 343

Bundesgericht (BGE) · 1923-10-13 · Deutsch CH
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342

Staatsrecht.

neue Sachlage geschaffen sein, die eine entsprechende

Verfügung rechtfertigt.

Da die Ausweisung auch dann nur aus dem Gesichts-

punkte der Verarmung und Unterstützungsbedürftig-

keit im Sinne von Art. 45 BV und Art. 13 des Konkor-

dates über die wohnörtliche Armenunterstützung er-

folgen könnte, würde, solange das Konkordat besteht,

auch dieser Tatbestand allein dazu noch nicht genügen,

sondern der Nachweis zu erbringen sein, dass ausserdem

die weiteren besonderen Bedingungen des Art. 13 Abs. 2

ebenda vorliegen, worüber im Streitfalle nach Art. 18

des Konkordates der Bundesrat zu entscheiden haben

wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird gutgeheissen und die vom Regierungs-

rat des Kantons Solothurn am 26. Januar 1923 verfügte

Heimschaffung der Familie Steiner-von Arx als unzu-

lässig erklärt.

Doppelbesteuerung. No 44.

343

VI. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

44. Urteil vom 13. Oktober 1923

i. S. Gemeinde Keggen gegen Schwyz.

.-\.rt. 46 Abs. 2 BV. Zulässigkeit der Doppelbesteuerungsbe-

schwerde trotz Hängigkeit eines kantonalen Steuerprozesses.

Besteuerung der 'Vasserversorgungsanlage einer ausser-

kantonalen Gemeinde; Schuldenabzug. Prüfung der Frage,

ob in der für die Erstellung der Anlage erforderlichen Kon-

zession die Verweigerung des Schuldenabzuges und damit

in der Annahme der Konzessionsbedingungen ein wirksamer

Verzicht auf diesen Abzug liege.

A. -- Die Gemeinde Meggen erstellte in den Jahren

1909 und 1910 eine 'Wasserversorgungsanlage, womit

sie Wasser aus der schwyzerischen Gemeinde Lauerz

nach Meggen leitete. Der Regierungsrat des Kantons

Schwyz hatte ihr durch eine Konzession vom 21. August

1909 das Recht erteilt, für die Leitung gewisse Kantons-

strassen zu benützen, und dafür u. a. « eine Gebühr von

2 Fr. pro laufenden Meter Röhrenleitung, welche in das

Kantonsstrassengebiet eingelegt wird», verlangt. Nach

zm. 1 litt. 12 des Konzessionsbeschlusses ist die Rekurrentin

verpflichtet, « das im Unternehmen auf Schwyzergebiet

für Quellenankauf, Reservoirs und Leitung etc. aufge-

wendete Kapital dem Kanton und nach Treffnis auch in

den Bezirken Schwyz und Küssnacht und in den Gemein-

den Lauerz und Arth zu versteuern I). Nachdem der Ge-

meinderat von Meggen den Konzessionsbeschluss erhalten

hatte, schrieb er am 8. September dem Regierungsrat,

dass er die « in benanntem Konzessionsakt niedergelegten

Bedingungen in der· Voraussetzung» anerkenne, {(dass

der Regierungsrat mit nachbenannten Bemerkungen einig

344

staatsrecht.

gehen werde ». Diese bestanden u. a. darin, dass der Ge-

meinderat erklärte, er habe « billigere Bedingungen» er-

wartet, die Verwendung von Rohren von 200 mm. statt

von 180 mm. in Aussicht stellte und zu litt. 1 Ziff. 2 be-

merkte: « Die Wasserversorgung wird gemäss dem be-

stehenden schwyzerlschen Steuergesetz zur Besteuerung

herangezogen werden. » Auf dieses Schreiben hin beschloss

der Regierungsrat « in Erwägung, dass die im Konzessions-

akt niedergelegten Bedingungen als billig zu betrachten

sind I), am 18. September: «Auf eine Abänderung des

Konzessionsaktes vom 21. August 1909 wird nicht ein-

getreten, dagegen wird wegen Änderung der Rohrweite ...

nichts eingewendet. » Am 4. Oktober 1909 unterzeichnete

der Gemeinderat von Meggen folgenden «Revers- und

Verpflichtungsschein» : « Der Unterzeichnete erklärt hie-

mit, dass er die in dem von ihm nachgesuchten Konzes-

sionsakt mittelst Schlussnahme des Regierungsrates vom

21. August 1909 aufgestellten Bedingungen und Vorbe-

halte unbedingt als für ihn und seine Rechtsnachfolger

rechtsverbindlich anerkennt. » Am Rande der Urkunde

fügte der Gemeindeschreiber noch bei : « Verwiesen wird

noch auf unsere Zuschrift vom 8; September, die Schluss-

nahme p-er Regierung vom 18. September und unser

Schreiben vom 4. Oktober 1909.» In diesem Begleitbrief

zum « Revers» schrieb der Gemeinderat dem Regierungs-

rat u. a. : « Die Frage der Besteuerung unserer Wasser-

leitung berühren Sie in Ihrer Antwort nicht, obwohl wir

diesbezüglich in unserer Zuschrift vom 8. September noch

um eine Erläuterung ersuchten. Wir nehmen gerne an,

es herrsche auch diesbezüglich Übereinstimmung in der

Auslegung der Konzession in . dem Sinne, dass unsere

Wasserversorgung gemäss dem schwyzerischen Steuerge-

setz und gleich den bestehenden gleichartigen Werken im

Kanton Schwyz zur Besteuerung herangezogen werde ...

Wir betrachten hiemit die Konzessionsfrage als erledigt

und werden Ihnen, sofern Ihrerseits bis am 11. dies keine

Gegenbemerkungen eintreffen, am 13. Oktober die erste

i;

I

I

I,

Doppelbesteuerung. N° 44.

345

Anzahlung von 15,000 Fr. übermachen und gleichzeitig

mit den Bauarbeiten beginnen. » Der Regierungsrat ant-

wortete auf diesen Brief nichts mehr und nahm in der

Folge die 15,000 Fr. entgegen. In seinem Protokoll vom

23. Oktober findet sich darüber folgende Eintragung:

« Von der Zuschrift sowie Revers und Verpflichtungs-

schein des Gemeinderates Meggen vom 4. Oktober 1909

wird Notiz genommen. » Am 5. Mai 1911 entschied der

Regierungsrat, dass die Rekurrentin vom 1. Juli 1910 an

während der laufenden Steuerperiode im Kanton Schwyz

ein Vermögen von 400,000 Fr. versteuern müsse. Diesen

Entscheid focht die Rekurrentin vor den schwyzerischen

Gerichten an, indem sie geltend machte, dass ihre Schul-

den ihre Aktiven überstiegen, wurde aber mit ihrer Klage

letztinstanzlieh durch Urteil des Kantonsgerichtes vom

22. November 1911 abgewiesen. Im Jahre 1921 bei der

allgemeinen Steuerrevision erklärte sie sich mit ihrer

Selbsttaxation bereit, im Kanton Schwyz ein Ver-

mögen von 40,000 Fr. zu versteuern, bemerkte aber,

sie behalte sich vor, jede Steuer abzulehnen, wenn diese

Taxation nicht angenommen werde, da sie in Wirklich-

keit ein Reinvermögen nicht besitze.

Die Revisionskommission erhöhte die Taxation auf

400,000 Fr. und eine Beschwerde, die die Rekurrentin

hiegegen erhob, wies der Regierungsrat des Kantons

Schwyz am 6. Juli 1923 mit folgender Begründung ab:

Die Konzession der Rekurrentin sehe die Besteuerung

für das in der Wasserversorgungsanlage auf Schwyzer

Gebiet steckende Kapital ohne Schuldenabzug vor. Hie-

ran habe der Regierungsrat in seinem Beschluss vom

18. September 1909. der eine Änderung der Konzessions-

bedingungen ablehne, deutlich festgehalten. Abwei-

chende private Äusserungen einzelner Mitglieder des

Regierungsrates kämen demgegenüber nicht in Betracht.

Zudem habe die Frage der Besteuerung der Rekur~ntill

nach der Konzession ihre definitive rechtskräftige Er-

ledigung durch Gerichtsurteil gefunden und zwar nicht

346

Staatsrecht.

nur für die frühere Steuerperiode, sondern ein für alle-

maL Die Berufung der Rekurrentin auf die Rechtsgleich-

heit wäre begründet, wenn es sich um eine Steuerver-

anlagung nach Gesetz handeln würde. Man habe es aber

nicht mit einer solchen, sondern mit einer vertragsge-

mässen Besteuerung zu tun, und dass eine solche nicht

zulässig sei, habe das Bundesgericht noch nie ausge-

sprochen.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnerge-

meinde Meggen gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BV den·

staatsrechtlichen Rekurs ergIiffen mit dem Antrag, er

sei in dem Sinn aufzuheben, dass die Besteuerung ihrer

im Kanton Schwyz gelegenen 'Vasserversorgungsein-

richtungen nach Massgabe des Schwyzer Steuergesetzes

und der bundesrechtlichen Grundsätze über die Doppel-

besteuerung stattzufinden habe. Es wird ausgeführt:

Der Regierungsrat anerkenne, dass die angefochtene

Steuerveranlagung an und für sich nach Gesetz und Ver-

fassung nicht zulässig wäre, er behaupte aber, eine aus-

nahmsweise Besteuerung der Rekurrentin sei vertraglich

vereinbart worden. Allein eine vertragliche Steuerpflicht

gebe es nicht. Auch der Kanton Schwyz kenne keine

andere Steuerpflicht als die gesetzliche und er habe keine

Bestimmung, die Steuerverträge vorsehe oder gestatte.

Die in der Konzession erwähnte Steuerpflicht der Rekur-

rentin könne daher keine andere sein als die gesetzliche.

Wenn hieran Zweifel möglich gewesen seien, so habe die

Rekurrentin alles getan, um sie vor Perfektion des KOll-

zessionsaktes zu heben. Die Bemerkung des Regierungs-

rates im Beschluss vom 18. September 1909, dass auf

eine Änderung der Konzession nicht eingetreten werde,

könne nicht auf die Steuerfrage bezogen werden, da ja

die Rekurrentin in dieser Beziehung keine Änderung ver-

langt, sondern nur auf Klarstellung gedrängt habe, und

das Stillschweigen des Regierungsrates auf die Erklä-

rungen der Rekurrentin im Briefe vom 4. Oktober 1909

und auf dem Revers vom gleichen Datum könne nicht

J

Doppelbesteuerung. N° 44.

347

anders denn als Zustimmung zur Auslegung der Rekur-

rentin gedeutet werden. Die Rechtskraft des kantons-

gerichtlichen Urteils vom 22. November 1911 beziehe

sich nur auf die damalige Steuerveranlagung, und diese

geschehe im Kanton Schwyz jeweilen bloss auf 6 Jahre.

C. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom

6. Juli 1923 hat die Rekurrentin auch den kantonalen

Richter angerufen nach § 20 des schwyzerischen Steuer-

gesetzes; der Prozess ist zur Zeit pendent.

D. -

Der Regierungsrat von Schwyz hat die Abwei-

sung der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt und

ausgeführt: Der Rekurs sei verspätet, da der Konzes-

sionsvertrag und spätestens das kantonsgerichtliche Urteil

von 1911 hätte angefochten werden sollen. Das Bundes-

gericht sei auch nicht zuständig, da die Frage des Be-

standes, eventuell der Auslegung des Konzessionsver-

trages in die Kompetenz des Zivilrichters falle. Sodann

liege abgeurteilte Sache vor mit Rücksicht auf das kan-

tonsgerichtliche Urteil von 1911. Die Feststellung des

Kantonsgerichts, dass die Rekurrentin nach dem Konzes-

sionsakt zu besteuern sei, sei an keine zeitliche Schranke

gebunden und habe ihre Gültigkeit, solange der Kon-

zessionsakt bestehe. Nur die quantitative Einschätzung

der Rekurrentin auf jener feststehenden grundsätzlichen

Basis sei alle 6 Jahre, für jede neue Steuerperiode, neu

zu bestimmen. Der Rekurs sei auch materiell unbe-

gründet. Die angefochtene Besteuerung beruhe auf einem

vertraglichen Abkommen und sei daher weder geset~es­

noch verfassungswidrig. Verträge über die SteuerpflIcht

seien gültig und kämen häufig vor. Als der Konzessions-

akt mit der Rekurrentin im Jahre 1909 abgeschlossen

worden sei, seien die Kantone nach damaliger bundesge-

richtlicher Praxis in der Frage des Schuldenabzuges noch

frei gewesen. Ein damals auf dem Boden der Verfassung

zustandegekommener Vertrag werde ohne schwere Ver-

letzung der Rechtssicherheit heute nicht als verfassungs-

widrig erklärt werden können. Dass aber der Konzes-

348

Staatsrecht.

sionsakt der Rekurrentin den vom Regierungsrat ange-

nommenen Sinn habe, d. h. dass er den Schuldenabzug

ausschliesse, darüber könne nach dem Wortlaut und nach

den Vorgängen beim Zustandekommen der Konzession

kein Zweifel bestehen. Es wird sodann bemerkt, dass die

vereinbarten Mehrleistungen der Rekurrentin an Steuern,

angesichts der vom Kanton Schwyz in der Konzession

gemachten Zugeständnisse, durchaus angemessen seien.

Die Gemeinde Meggen befinde sich auch in einer sehr

günstigen wirtschaftlichen Lage. Bei einer eventuellen

Besteuerung der Gemeinde auf einer andern als auf der

vom Regierungfirat angenommenen -Basis, müsste ver-

langt werden, dass auf das Verhältnis der Gesamtaktiven

zu den Gesamtpassiven der Gemeinde abgestellt werde,

wobei die erhebliche

~teuerkraft als Aktivum einzu-

setzen wäre.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Erschöpfung der kantonalen Instanzen ist bei

einer Doppelbesteuerungsbeschwerde zwar nicht erfor-

derlich. Das Bundesgericht tritt aber in der Regel auf

-eine solche Beschwerde nicht ein, solange noch ein kan-

tonales Rechtsmittel hängig ist.- Da indessen die Rekur-

rentin den Entscheid des Regierungsrates, gegen den sich

der staatsrechtliche Rekurs richtet, nur deshalb an den

kantonalen Richter weitergezogen hat, um für eine

eventuelle spätere Beschwerde aus Art. 4 BV die kanto-

nalen Instanzen durchlaufen zu haben, und da der Stand-

punkt der kantonalen Gerichte aus den im Jahre 1911

ergangenen Urteilen bereits bekannt ist, so erscheint es

als zulässig, dass auf die vorliegende Beschwerde, wenn

schon der kantonale Steuerprozess noch pendent ist, ein-

getreten wird.

2. -

Nach dem angefochtenen Entscheid des Regie-

rungsrates wird die Rekurrentin für ihre Wasserver-

sorgungsanlagen im Kanton Schwyz besteuert nicht aus-

schliesslich auf Grund des kantonalen Steuerrechts und

Doppelbesteuerung. N° 44.

349

der bundesrechtlichen Regeln über das Verbot der inter-

kantonalen Doppelbesteuerung, sondern gemäss der

Konzession vom Jahre 1909, so wie der Regierungsrat

die darin enthaltene Steuerklausei versteht. Nach kanto-

nalem Steuerrecht (SteuerG von 1854 § 15) hätte die

Rekurrentin Anspruch darauf, die auf ihren Anlagen

haftenden Schnlden soweit in Abzug zu bringen, als es

dem Verhältnis von Aktiven und Passiven in ihrem Ge-

samtvermögen entspricht, und auch nach Bundesrecht

konnte sie den proportionalen Schuldenabzug verlangen

(vgl. das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom

23. Juni 1923 i. S. Diethelm gegen Schwyz), wogegen der

Schuldenabzug ihr deshalb verweigert wird, weil sie in

der Konzession darauf verzichtet habe. Nach dem geltend

gemachten Beschwerdegrunde hat das Bundesgericht

hier nur zu untersuchen, ob die angefochtene Besteue-

rung der Rekurrentin eine unzulässige Doppelbesteuerung

involviert, welche Frage von der Vorfrage abhängt, ob

jener von den kantonalen Behörden angenommene Ver-

zicht vorliege. Die Befugnis, diese Vorfrage zu prüfen,

wird dem Bundesgericht vom Regierungsrat zu Unrecht

bestritten.

Es ist nicht richtig, dass die Relmrrentin in dieser

Hinsicht die Konzession von 1909 hätte rechtzeitig

anfechten sollen und dass sie deshalb die Frage gegen-

über dem regierungsrätlichen Entscheid vom 6. Juli

1923 nicht mehr aufwerfen konnte; denn sie ficht ja die

Konzession gar nicht an; der Streit dreht sich nach der

Rekursbegründung nur um deren Auslegung. Ebenso un-

zutreffend ist es, dass das Bundesgericht, indem es die

erwähnte Vorfrage löst, in die Zuständigkeit des Zivil-

richters eingreifen würde. Nach allgemeiner Regel kann

die in der Hauptsache kompetente Behörde auch solche

Vorfragen prüfen, die an sich einem andern Rechtsge-

biet angehören. Dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof

sind daher auch zivilrechtliche Vorfragen nicht ver-

schlossen. Die Frage, ob die Rekurrentin in der Konzes-

350

Staatsrecht.

sion auf den Schuldenabzug verzichtet habe, ist zudem

gar keine zivilrechtliehe; denn die Konzession von 1909,

wodurch der Rekurrentin unter bestimmten Beding-

ungen und Auflagen eine über den Gemeingebrauch

hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Sache, der

Kantonsstrasse, gestattet wurde und der sich die Rekur-

rentin unterworfen hat, ist kein privatrechtlicher Ver-

trag, sondern eine Verwaltungsverfügung, und gerade

eine Klausel, die das Steuerrecht des Gemeinwesens

wahrt oder den Konzessionär sogar einer schärferen Be-,

steuerung unterstellt, teilt ohne Frage -

im Gegen-

satz etwa zu Steuerprivilegien -

in jeder Hinsicht den

öffentlichrechtlichen Charakter des Aktes (BGE 47 I 226

Erw. 2; 38 II 363 f., 737 u. dort. Zitate). Freilich haben die

Schwyzer Gerichte im Jahre 1911 über die Frage, ob die

Rekurrentin in ihrer Konzession auf den Schuldenabzug

verzichtet habe, entschieden und zwar verneinend. Das

geschah aber nicht zufolge ihrer allgemeinen Kompetenz,

Zivilstreitigkeiten zu beurteilen, sondern auf Grund des

Art. 20 des SteuerG, demzufolge der Pflichtige im Steuer-

veranlagungsverfahren, wenn er glaubt, er sei durch den

Rekursentscheid des Regierungsrates zu hoch taxiert,

({ Recht vorschlagen » kann, « worauf die Sache nach Vor-

schrift der Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen

Reehtsstreitigkeiten auf zivilrichterlichem 'Veg ent-

schieden wird I). "'-enn dureh diese Bestimmung für

Steuerstreitigkeiten der Rechtsweg eröffnet wird, so be-

trifft das nur das Verfahren; der Materie nach handelt

es sich um Verwaltungsgerichtsbarkeit, die dem ordent-

lichen Richter übertragen ist. Damit hängt dann zusam-

men, dass auch die vom Regierungsrat weiterhin er-

hobenen Einwendungen, die Rekurrentin hätte das Urteil

des Kantonsgerichts von 1911 rechtzeitig anfechten sollen

und es liege mit Rücksicht auf dieses Urteil abgeurteilte

Sache vor, unbegründet sind. Nach Erstellung der An-

lagen wurde die Rekurrentin im Jahre 1911 im admini-

strativen Verfahren durch den Regierungsrat auf 400,000

Doppelbesteuerung. N° 44.

351

Franken steuerpflichtiges Vermögen taxiert. Diese Taxa-

tion konnte nur gelten für den Rest der 6jährigen Steuer-

periode, da nach Art. 24 des Steuergesetzes die Steuer-

register alle 6 Jahre einer allgemeinen Revision unter-

liegen. In Anfechtung der regierungs rätlichen Taxation

stellte die Rekurrentin beim Richter das Begehren, es

sei gerichtlich zu erkennen, dass sie mangels Steuerver-

mögens -

nämlich zufolge Schuldenabzuges -

von der

Steuer gänzlich zu entlasten sei. Aufgabe des Richters

war es daher, zu prüfen, welches die richtige Veranla-

gung der Rekurrentin sei im Rahmen der durch den an-

gefochtenen Entscheid und ihr Rechtsbegehren gegebenen

Grenzen, und das richterliche Urteil konnte in zeitlicher

Hinsicht keine über die regierungsrätliche Veranlagung

hinausgehende Tragweite haben, d. h. es war in seiner

\Virksamkeit beschränkt auf die damalige Steuerperiode.

In diesem Sinne ist das Dispositiv des vom Kantons-

gericht bestätigten bezirksgerichtlichen Urteils -

Ab-

weisung des klägerischen Rechtsbegehrens -

zu ver-

stehen. Dann kann aber auch die Feststellung in den

Motiven, dass die Rekurrentin auf den Schulden abzug

verzichtet habe, von vorneherein und ganz abgesehen

von der Frage nach der Rechtskraft blosser Erwägungen

keine weiterreichende Bedeutung haben. Die Rekurrentin

war durch sie formell nicht gehindert, die Frage des

Verzichtes im Veranlagungsverfahren für eine spätere

Steuerperiode neu zur Diskussion zu stellen, und da von,

dass das Bundesgericht bei Beurteilung der Beschwerde

über Doppelbesteuerung an jene Feststellung gebunden

wäre, kann keine Rede sein.

Das Bundesgericht kann aber die Frage, ob die Re-

kurentin auf den Schuldenabzug verzichtet habe, auch

frei prüfen; denn es ist eine direkte Vorfrage für die

Frage der Doppelbesteuerung und zwar eine Vorfrage

materieller Natur. Es handelt sich darum, ob in der

Konzession ein Verzicht der Rekurrentin auf das von

bundesrechtswegen zu ihren Gunsten bestehende Recht

352

Staa~chL

des Schuldenabzugs liege; von der Beantwortung dieser

Frage hängt es ausschliesslich ab, ob eine unzulässige

Doppelbesteuerung vorhanden ist oder nicht.

3. -

Der Regierungsrat befindet sich im Irrtum, wenn

er meint, dass schon der Wortlaut der Konzession in

klarer Weise für die Annahme eines Verzichtes spreche.

Die Klausel, dass die Rekurrentin das für die Anlagen

im Kanton Schwyz aufgewendete Kapital dem Kanton

und den beteiligten Bezirken und Gemeinden zu ver-

steuern habe, kann freilich bedeuten, dass das Kapital

als solches, in vollem Umfange, besteuert werden soll.

Sie kann aber auch sehr wohl dahin verstanden werden,

dass die Besteuerung nach Massgabe des geltenden

Steuerrechts erfolge. In diesem Fall wäre die Bestim-

mung freilich nicht notwendig gewesen; sie kann sich

aber sehr wohl aus dem Wunsche, die Steuerpflicht der

Rekurrentin klarzustellen, erklären: Nach Art. 5 b

SteuerG ist das Gemeindegut steuerfrei; hierauf sollte

sich die Rekurrentin als auswärtige Gemeinde nicht

berufen dürfen. Wasserversorgungsanlagen eines Gemein-

wesens sind ein Vermögensobjekt besonderer Art; es

mochte als wertvoll erscheinen, dessen Charakter als

Steuerobjekt (mit immobiliarem. Charakter), wenn schon

es sich um ein öffentliches Werk handelt, festzustellen.

Das Verhalten der Parteien sodann bei der Erteilung

der Konzession spricht nicht sowohl für den Standpunkt

des Regierungsrates, sondern vielmehr für denjenigen

der Rekurrentin. Nachdem der Regierungsrat die Kon-

zessionsbedingungen, unter denen sich auch die Steuer-

klausei befand, der Rekurrentin bekannt gegeben hatte,

erläuterte diese die letztere in ihrem Schreiben vom

8. September 1909 dahin, dass sie gemäss dem schwyze-

rischen SteuerG besteuert werden solle, und sie sprach

die Annahme aus, dass der Regierungsrat mit dieser Er-

läuterung einig gehe. Eine präzise Antwort hierauf wäre

am Platze gewesen, sofern der Regierungsrat wirklich

verlangen wollte, dass sich die Rekurrentin entgegen

Doppelbesteuerung. N° 44.

353

dem kantonalen Recht der Besteuerung ohne Schulden-

abzug unterwerfe. Er ging aber in seinem Beschluss vom

18. September 1909 einer solchen Antwort in auffälliger

Weise aus dem Wege. Die dortige Erklärung, dass auf

eine Abänderung der Konzessionsbedingungen nicht ein-

getreten werde, ist in dieser Beziehung nicht schlüssig :

sie konnte sich sehr wohl darauf beziehen, dass die Re-

kurrentin in ihrer Zuschrift vom 8. September auch die

Erwartung ausgesprochen hatte, dass die Konzession

ihr zu etwas billigern Bedingungen erteilt würde (ähnlich

wie den Gemeinden des linksufrigen Zürichsees); auch

kam ja in der Steuerfrage in erster Linie eine Erläuterung

und nicht eine Abänderung der Konzession in Betracht.

Im Begleitschreiben zum Reverse vom 4. Oktober sodann,

durch den sich die Rekurrentin den Konzessionsbeding-

ungen unterworfen hat, und auf dem Reverse selber

hat die Rekurrentin auf ihre frühere Erläuterung der

Steuerklausei Bezug genommen und beigefügt, dass

sie mangels Gegenbemerkungen des Regierungsrates die

Konzessionsfrage -

gemeint ist in diesem Sinne -

als

erledigt betrachte. Damit hat die Rekurrentin zum

Ausdruck gebracht, in welcher Bedeutung sie .sich der

Steuerklausei unterziehe. Wenn der Regierungsrat mit

dem Vorbehalt nicht einverstanden war, so hätte er es

nun erklären müssen. Nach den Regeln über Treu und

Glauben im Verkehr. die auch für die Beziehungen der

Verwaltung zu den Einzelnen und Korporationen gelten,

kann das Stillschweigen des Regierungsrates nicht wohl

anders gedeutet werden, als dass er mit der Rekurrentin

in der Steuerfrage einverstanden war.

Die Auslegung, die der Regierungsrat der SteuerklauseI

gibt, ist, wenn schon dem Wortlaut nach möglich, doch

auch deshalb abzulehnen, weil sie eine ganz ausserordent-

liche Auflage darstellen würde, die nur dann als Inhalt

einer Konzession angenommen werden kann, wenn sie

sich daraus in ganz klarer und unzweideutiger Weise er-

gibt. Die Steuer ist diejenige öffentliche Abgabe, die den

354

Staatsrecht.

Pflichtigen nach einem allgemeinen für alle gleichen

Masstabe aufgelegt wird und die voraussetzungslos, d .. h.

unabhängig davon ist, in welchem Umfange ~em El~­

zeInen die öffentliche Verwaltung Nutzen bnngt. DIe

Steuer muss daher auch ihre Grundlage im objektiven

Recht haben. Dass eine einzelne Person durch konkreten

Verwaltungsakt oder gar Vertrag mit einer dem objek-

tiven Recht unbekannten Steuer oder unbekannten Ver-

schärfung der allgemeinen Steuer belastet werde, wider-

spricht dem Wesen der Steuer als einer auf der Rechts-,

ordnung beruhenden voraussetzungslosen und allge-

meinen Abgabe. Es steht denn auch nicht ausser Zweifel,

ob und wie weit der Einzelne überhaupt verbindlich eine

solche Leistung auf sich nehmen und so darauf verzichten

kann dass er nach Massgabe des geltenden Steuerrechts

beste~ert wird. Die Frage bedarf indessen hier keiner

Erörterung (siehe über den Verzicht auf äff. entliehe

Rechte des Einzelnen, speziell in einer KonzessIOn, das

Urteil des Bundesgerichts i. S. Lonza gegen Wallis vom

10. März 1923, AS 49 I S. 180). Dagegen erscheint die Ge-

bühr, der Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme der

Verwaltung oder einer öffentlichen Anstalt oder für Ein-

räumung von Rechten, häufig in der Form einer konzes-

sionsmässigen Sonderabgabe. Doch könnte man den ge-

dachten Verzicht der Rekurrentin auf den Schuldenabzug

unmöglich dahin auffassen, dass es sich in 'Vahrheit um

eine Gebühr handle. Die Konzession sieht als Gebühr

der Rekurrentin für die Inanspruchnahme der Kantons-

strasse eine pro laufenden Meter berechnete Abgabe vor;

die Mehrsteuer, welche die Rekurrentin bei Verweigerung

des Schuldenabzugs zu bezahlen hätte, richtete sich nach

ihrer Vermögenslage -

dem Verhältnis von Aktiven und

Passiven -

und nach den bestehenden Steuersätzen und

stünde in keiner besonderen Beziehung zu der in der

Benützungserlaubnis liegenden Leistung des Kantons;

endlich wäre die Mehrsteuer nicht nur zu Gunsten des

Doppelbesteuerung. N° 44.

355

Kantons, bei dem allein eine Leistung vorliegt, sondern

auch zu Gunsten der Bezirke und Gemeinden aufgelegt.

4. -

So führt denn die Würdigung der Vorgänge bei

der KonzessionserteiIung und eine Betrachtung der

Steuerklausel, selbst mit der ihr vom Regierungsrat bei-

gelegten Bedeutung, durchaus dazu, diese Bestimmung

dahin zu verstehen, dass die Rekurrentin dadurch ledig-

lich die Besteuerung im Kanton Sr.hwyz nach Massgabe

des geltenden Steuerrechts anerkannt und auf den ihr

hienach zustehenden Schuldenabzug nicht verzichtet hat.

Dann verstösst aber der Entscheid des Regierungsrates

gegen das Verbot der Doppelbesteuerung; denn nach

diesem hat die Rekurrentin, wie bereits bemerkt wurde

und wie der Regierungsrat übrigens nicht bestreitet, An-

spruch darauf, dass bei der Besteuerung ihrer Anlagen im

. Kanton Schwyz ein verhältnismässiger Teil ihrer Ge-

samtschulden darauf verlegt werde. Der Entscheid ist

daher aufzuheben in der Meinung, dass die Veranlagung

der Rekurrentin auf der genannten Grundlage neu statt-

finde. Für die Bestimmung des zu gewährenden Schulden-

abzugs wird es auf das Verhältnis der Aktiven zu den

Passiven im Vermögen der Rekurrentin ankommen, und

dabei wird als Aktivum auch die Steuerkraft in angemes-

sener Weise zu berücksichtigen sein (vgl. bundesgericht-

liehes Urteil i. S. Luzern gegen Nidwalden vom 23. Juni

1923, AS 49 I Nr. 20; Pr. 12 Nr. 121).

Demnach 'erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 6. Juli 1923

aufgehoben.