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Staatsrecht.
neue Sachlage geschaffen sein, die eine entsprechende
Verfügung rechtfertigt.
Da die Ausweisung auch dann nur aus dem Gesichts-
punkte der Verarmung und Unterstützungsbedürftig-
keit im Sinne von Art. 45 BV und Art. 13 des Konkor-
dates über die wohnörtliche Armenunterstützung er-
folgen könnte, würde, solange das Konkordat besteht,
auch dieser Tatbestand allein dazu noch nicht genügen,
sondern der Nachweis zu erbringen sein, dass ausserdem
die weiteren besonderen Bedingungen des Art. 13 Abs. 2
ebenda vorliegen, worüber im Streitfalle nach Art. 18
des Konkordates der Bundesrat zu entscheiden haben
wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird gutgeheissen und die vom Regierungs-
rat des Kantons Solothurn am 26. Januar 1923 verfügte
Heimschaffung der Familie Steiner-von Arx als unzu-
lässig erklärt.
Doppelbesteuerung. No 44.
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VI. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
44. Urteil vom 13. Oktober 1923
i. S. Gemeinde Keggen gegen Schwyz.
.-\.rt. 46 Abs. 2 BV. Zulässigkeit der Doppelbesteuerungsbe-
schwerde trotz Hängigkeit eines kantonalen Steuerprozesses.
Besteuerung der 'Vasserversorgungsanlage einer ausser-
kantonalen Gemeinde; Schuldenabzug. Prüfung der Frage,
ob in der für die Erstellung der Anlage erforderlichen Kon-
zession die Verweigerung des Schuldenabzuges und damit
in der Annahme der Konzessionsbedingungen ein wirksamer
Verzicht auf diesen Abzug liege.
A. -- Die Gemeinde Meggen erstellte in den Jahren
1909 und 1910 eine 'Wasserversorgungsanlage, womit
sie Wasser aus der schwyzerischen Gemeinde Lauerz
nach Meggen leitete. Der Regierungsrat des Kantons
Schwyz hatte ihr durch eine Konzession vom 21. August
1909 das Recht erteilt, für die Leitung gewisse Kantons-
strassen zu benützen, und dafür u. a. « eine Gebühr von
2 Fr. pro laufenden Meter Röhrenleitung, welche in das
Kantonsstrassengebiet eingelegt wird», verlangt. Nach
zm. 1 litt. 12 des Konzessionsbeschlusses ist die Rekurrentin
verpflichtet, « das im Unternehmen auf Schwyzergebiet
für Quellenankauf, Reservoirs und Leitung etc. aufge-
wendete Kapital dem Kanton und nach Treffnis auch in
den Bezirken Schwyz und Küssnacht und in den Gemein-
den Lauerz und Arth zu versteuern I). Nachdem der Ge-
meinderat von Meggen den Konzessionsbeschluss erhalten
hatte, schrieb er am 8. September dem Regierungsrat,
dass er die « in benanntem Konzessionsakt niedergelegten
Bedingungen in der· Voraussetzung» anerkenne, {(dass
der Regierungsrat mit nachbenannten Bemerkungen einig
344
staatsrecht.
gehen werde ». Diese bestanden u. a. darin, dass der Ge-
meinderat erklärte, er habe « billigere Bedingungen» er-
wartet, die Verwendung von Rohren von 200 mm. statt
von 180 mm. in Aussicht stellte und zu litt. 1 Ziff. 2 be-
merkte: « Die Wasserversorgung wird gemäss dem be-
stehenden schwyzerlschen Steuergesetz zur Besteuerung
herangezogen werden. » Auf dieses Schreiben hin beschloss
der Regierungsrat « in Erwägung, dass die im Konzessions-
akt niedergelegten Bedingungen als billig zu betrachten
sind I), am 18. September: «Auf eine Abänderung des
Konzessionsaktes vom 21. August 1909 wird nicht ein-
getreten, dagegen wird wegen Änderung der Rohrweite ...
nichts eingewendet. » Am 4. Oktober 1909 unterzeichnete
der Gemeinderat von Meggen folgenden «Revers- und
Verpflichtungsschein» : « Der Unterzeichnete erklärt hie-
mit, dass er die in dem von ihm nachgesuchten Konzes-
sionsakt mittelst Schlussnahme des Regierungsrates vom
21. August 1909 aufgestellten Bedingungen und Vorbe-
halte unbedingt als für ihn und seine Rechtsnachfolger
rechtsverbindlich anerkennt. » Am Rande der Urkunde
fügte der Gemeindeschreiber noch bei : « Verwiesen wird
noch auf unsere Zuschrift vom 8; September, die Schluss-
nahme p-er Regierung vom 18. September und unser
Schreiben vom 4. Oktober 1909.» In diesem Begleitbrief
zum « Revers» schrieb der Gemeinderat dem Regierungs-
rat u. a. : « Die Frage der Besteuerung unserer Wasser-
leitung berühren Sie in Ihrer Antwort nicht, obwohl wir
diesbezüglich in unserer Zuschrift vom 8. September noch
um eine Erläuterung ersuchten. Wir nehmen gerne an,
es herrsche auch diesbezüglich Übereinstimmung in der
Auslegung der Konzession in . dem Sinne, dass unsere
Wasserversorgung gemäss dem schwyzerischen Steuerge-
setz und gleich den bestehenden gleichartigen Werken im
Kanton Schwyz zur Besteuerung herangezogen werde ...
Wir betrachten hiemit die Konzessionsfrage als erledigt
und werden Ihnen, sofern Ihrerseits bis am 11. dies keine
Gegenbemerkungen eintreffen, am 13. Oktober die erste
i;
I
I
I,
Doppelbesteuerung. N° 44.
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Anzahlung von 15,000 Fr. übermachen und gleichzeitig
mit den Bauarbeiten beginnen. » Der Regierungsrat ant-
wortete auf diesen Brief nichts mehr und nahm in der
Folge die 15,000 Fr. entgegen. In seinem Protokoll vom
23. Oktober findet sich darüber folgende Eintragung:
« Von der Zuschrift sowie Revers und Verpflichtungs-
schein des Gemeinderates Meggen vom 4. Oktober 1909
wird Notiz genommen. » Am 5. Mai 1911 entschied der
Regierungsrat, dass die Rekurrentin vom 1. Juli 1910 an
während der laufenden Steuerperiode im Kanton Schwyz
ein Vermögen von 400,000 Fr. versteuern müsse. Diesen
Entscheid focht die Rekurrentin vor den schwyzerischen
Gerichten an, indem sie geltend machte, dass ihre Schul-
den ihre Aktiven überstiegen, wurde aber mit ihrer Klage
letztinstanzlieh durch Urteil des Kantonsgerichtes vom
22. November 1911 abgewiesen. Im Jahre 1921 bei der
allgemeinen Steuerrevision erklärte sie sich mit ihrer
Selbsttaxation bereit, im Kanton Schwyz ein Ver-
mögen von 40,000 Fr. zu versteuern, bemerkte aber,
sie behalte sich vor, jede Steuer abzulehnen, wenn diese
Taxation nicht angenommen werde, da sie in Wirklich-
keit ein Reinvermögen nicht besitze.
Die Revisionskommission erhöhte die Taxation auf
400,000 Fr. und eine Beschwerde, die die Rekurrentin
hiegegen erhob, wies der Regierungsrat des Kantons
Schwyz am 6. Juli 1923 mit folgender Begründung ab:
Die Konzession der Rekurrentin sehe die Besteuerung
für das in der Wasserversorgungsanlage auf Schwyzer
Gebiet steckende Kapital ohne Schuldenabzug vor. Hie-
ran habe der Regierungsrat in seinem Beschluss vom
18. September 1909. der eine Änderung der Konzessions-
bedingungen ablehne, deutlich festgehalten. Abwei-
chende private Äusserungen einzelner Mitglieder des
Regierungsrates kämen demgegenüber nicht in Betracht.
Zudem habe die Frage der Besteuerung der Rekur~ntill
nach der Konzession ihre definitive rechtskräftige Er-
ledigung durch Gerichtsurteil gefunden und zwar nicht
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Staatsrecht.
nur für die frühere Steuerperiode, sondern ein für alle-
maL Die Berufung der Rekurrentin auf die Rechtsgleich-
heit wäre begründet, wenn es sich um eine Steuerver-
anlagung nach Gesetz handeln würde. Man habe es aber
nicht mit einer solchen, sondern mit einer vertragsge-
mässen Besteuerung zu tun, und dass eine solche nicht
zulässig sei, habe das Bundesgericht noch nie ausge-
sprochen.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnerge-
meinde Meggen gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BV den·
staatsrechtlichen Rekurs ergIiffen mit dem Antrag, er
sei in dem Sinn aufzuheben, dass die Besteuerung ihrer
im Kanton Schwyz gelegenen 'Vasserversorgungsein-
richtungen nach Massgabe des Schwyzer Steuergesetzes
und der bundesrechtlichen Grundsätze über die Doppel-
besteuerung stattzufinden habe. Es wird ausgeführt:
Der Regierungsrat anerkenne, dass die angefochtene
Steuerveranlagung an und für sich nach Gesetz und Ver-
fassung nicht zulässig wäre, er behaupte aber, eine aus-
nahmsweise Besteuerung der Rekurrentin sei vertraglich
vereinbart worden. Allein eine vertragliche Steuerpflicht
gebe es nicht. Auch der Kanton Schwyz kenne keine
andere Steuerpflicht als die gesetzliche und er habe keine
Bestimmung, die Steuerverträge vorsehe oder gestatte.
Die in der Konzession erwähnte Steuerpflicht der Rekur-
rentin könne daher keine andere sein als die gesetzliche.
Wenn hieran Zweifel möglich gewesen seien, so habe die
Rekurrentin alles getan, um sie vor Perfektion des KOll-
zessionsaktes zu heben. Die Bemerkung des Regierungs-
rates im Beschluss vom 18. September 1909, dass auf
eine Änderung der Konzession nicht eingetreten werde,
könne nicht auf die Steuerfrage bezogen werden, da ja
die Rekurrentin in dieser Beziehung keine Änderung ver-
langt, sondern nur auf Klarstellung gedrängt habe, und
das Stillschweigen des Regierungsrates auf die Erklä-
rungen der Rekurrentin im Briefe vom 4. Oktober 1909
und auf dem Revers vom gleichen Datum könne nicht
J
Doppelbesteuerung. N° 44.
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anders denn als Zustimmung zur Auslegung der Rekur-
rentin gedeutet werden. Die Rechtskraft des kantons-
gerichtlichen Urteils vom 22. November 1911 beziehe
sich nur auf die damalige Steuerveranlagung, und diese
geschehe im Kanton Schwyz jeweilen bloss auf 6 Jahre.
C. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom
6. Juli 1923 hat die Rekurrentin auch den kantonalen
Richter angerufen nach § 20 des schwyzerischen Steuer-
gesetzes; der Prozess ist zur Zeit pendent.
D. -
Der Regierungsrat von Schwyz hat die Abwei-
sung der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt und
ausgeführt: Der Rekurs sei verspätet, da der Konzes-
sionsvertrag und spätestens das kantonsgerichtliche Urteil
von 1911 hätte angefochten werden sollen. Das Bundes-
gericht sei auch nicht zuständig, da die Frage des Be-
standes, eventuell der Auslegung des Konzessionsver-
trages in die Kompetenz des Zivilrichters falle. Sodann
liege abgeurteilte Sache vor mit Rücksicht auf das kan-
tonsgerichtliche Urteil von 1911. Die Feststellung des
Kantonsgerichts, dass die Rekurrentin nach dem Konzes-
sionsakt zu besteuern sei, sei an keine zeitliche Schranke
gebunden und habe ihre Gültigkeit, solange der Kon-
zessionsakt bestehe. Nur die quantitative Einschätzung
der Rekurrentin auf jener feststehenden grundsätzlichen
Basis sei alle 6 Jahre, für jede neue Steuerperiode, neu
zu bestimmen. Der Rekurs sei auch materiell unbe-
gründet. Die angefochtene Besteuerung beruhe auf einem
vertraglichen Abkommen und sei daher weder geset~es
noch verfassungswidrig. Verträge über die SteuerpflIcht
seien gültig und kämen häufig vor. Als der Konzessions-
akt mit der Rekurrentin im Jahre 1909 abgeschlossen
worden sei, seien die Kantone nach damaliger bundesge-
richtlicher Praxis in der Frage des Schuldenabzuges noch
frei gewesen. Ein damals auf dem Boden der Verfassung
zustandegekommener Vertrag werde ohne schwere Ver-
letzung der Rechtssicherheit heute nicht als verfassungs-
widrig erklärt werden können. Dass aber der Konzes-
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Staatsrecht.
sionsakt der Rekurrentin den vom Regierungsrat ange-
nommenen Sinn habe, d. h. dass er den Schuldenabzug
ausschliesse, darüber könne nach dem Wortlaut und nach
den Vorgängen beim Zustandekommen der Konzession
kein Zweifel bestehen. Es wird sodann bemerkt, dass die
vereinbarten Mehrleistungen der Rekurrentin an Steuern,
angesichts der vom Kanton Schwyz in der Konzession
gemachten Zugeständnisse, durchaus angemessen seien.
Die Gemeinde Meggen befinde sich auch in einer sehr
günstigen wirtschaftlichen Lage. Bei einer eventuellen
Besteuerung der Gemeinde auf einer andern als auf der
vom Regierungfirat angenommenen -Basis, müsste ver-
langt werden, dass auf das Verhältnis der Gesamtaktiven
zu den Gesamtpassiven der Gemeinde abgestellt werde,
wobei die erhebliche
~teuerkraft als Aktivum einzu-
setzen wäre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Erschöpfung der kantonalen Instanzen ist bei
einer Doppelbesteuerungsbeschwerde zwar nicht erfor-
derlich. Das Bundesgericht tritt aber in der Regel auf
-eine solche Beschwerde nicht ein, solange noch ein kan-
tonales Rechtsmittel hängig ist.- Da indessen die Rekur-
rentin den Entscheid des Regierungsrates, gegen den sich
der staatsrechtliche Rekurs richtet, nur deshalb an den
kantonalen Richter weitergezogen hat, um für eine
eventuelle spätere Beschwerde aus Art. 4 BV die kanto-
nalen Instanzen durchlaufen zu haben, und da der Stand-
punkt der kantonalen Gerichte aus den im Jahre 1911
ergangenen Urteilen bereits bekannt ist, so erscheint es
als zulässig, dass auf die vorliegende Beschwerde, wenn
schon der kantonale Steuerprozess noch pendent ist, ein-
getreten wird.
2. -
Nach dem angefochtenen Entscheid des Regie-
rungsrates wird die Rekurrentin für ihre Wasserver-
sorgungsanlagen im Kanton Schwyz besteuert nicht aus-
schliesslich auf Grund des kantonalen Steuerrechts und
Doppelbesteuerung. N° 44.
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der bundesrechtlichen Regeln über das Verbot der inter-
kantonalen Doppelbesteuerung, sondern gemäss der
Konzession vom Jahre 1909, so wie der Regierungsrat
die darin enthaltene Steuerklausei versteht. Nach kanto-
nalem Steuerrecht (SteuerG von 1854 § 15) hätte die
Rekurrentin Anspruch darauf, die auf ihren Anlagen
haftenden Schnlden soweit in Abzug zu bringen, als es
dem Verhältnis von Aktiven und Passiven in ihrem Ge-
samtvermögen entspricht, und auch nach Bundesrecht
konnte sie den proportionalen Schuldenabzug verlangen
(vgl. das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom
23. Juni 1923 i. S. Diethelm gegen Schwyz), wogegen der
Schuldenabzug ihr deshalb verweigert wird, weil sie in
der Konzession darauf verzichtet habe. Nach dem geltend
gemachten Beschwerdegrunde hat das Bundesgericht
hier nur zu untersuchen, ob die angefochtene Besteue-
rung der Rekurrentin eine unzulässige Doppelbesteuerung
involviert, welche Frage von der Vorfrage abhängt, ob
jener von den kantonalen Behörden angenommene Ver-
zicht vorliege. Die Befugnis, diese Vorfrage zu prüfen,
wird dem Bundesgericht vom Regierungsrat zu Unrecht
bestritten.
Es ist nicht richtig, dass die Relmrrentin in dieser
Hinsicht die Konzession von 1909 hätte rechtzeitig
anfechten sollen und dass sie deshalb die Frage gegen-
über dem regierungsrätlichen Entscheid vom 6. Juli
1923 nicht mehr aufwerfen konnte; denn sie ficht ja die
Konzession gar nicht an; der Streit dreht sich nach der
Rekursbegründung nur um deren Auslegung. Ebenso un-
zutreffend ist es, dass das Bundesgericht, indem es die
erwähnte Vorfrage löst, in die Zuständigkeit des Zivil-
richters eingreifen würde. Nach allgemeiner Regel kann
die in der Hauptsache kompetente Behörde auch solche
Vorfragen prüfen, die an sich einem andern Rechtsge-
biet angehören. Dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof
sind daher auch zivilrechtliche Vorfragen nicht ver-
schlossen. Die Frage, ob die Rekurrentin in der Konzes-
350
Staatsrecht.
sion auf den Schuldenabzug verzichtet habe, ist zudem
gar keine zivilrechtliehe; denn die Konzession von 1909,
wodurch der Rekurrentin unter bestimmten Beding-
ungen und Auflagen eine über den Gemeingebrauch
hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Sache, der
Kantonsstrasse, gestattet wurde und der sich die Rekur-
rentin unterworfen hat, ist kein privatrechtlicher Ver-
trag, sondern eine Verwaltungsverfügung, und gerade
eine Klausel, die das Steuerrecht des Gemeinwesens
wahrt oder den Konzessionär sogar einer schärferen Be-,
steuerung unterstellt, teilt ohne Frage -
im Gegen-
satz etwa zu Steuerprivilegien -
in jeder Hinsicht den
öffentlichrechtlichen Charakter des Aktes (BGE 47 I 226
Erw. 2; 38 II 363 f., 737 u. dort. Zitate). Freilich haben die
Schwyzer Gerichte im Jahre 1911 über die Frage, ob die
Rekurrentin in ihrer Konzession auf den Schuldenabzug
verzichtet habe, entschieden und zwar verneinend. Das
geschah aber nicht zufolge ihrer allgemeinen Kompetenz,
Zivilstreitigkeiten zu beurteilen, sondern auf Grund des
Art. 20 des SteuerG, demzufolge der Pflichtige im Steuer-
veranlagungsverfahren, wenn er glaubt, er sei durch den
Rekursentscheid des Regierungsrates zu hoch taxiert,
({ Recht vorschlagen » kann, « worauf die Sache nach Vor-
schrift der Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen
Reehtsstreitigkeiten auf zivilrichterlichem 'Veg ent-
schieden wird I). "'-enn dureh diese Bestimmung für
Steuerstreitigkeiten der Rechtsweg eröffnet wird, so be-
trifft das nur das Verfahren; der Materie nach handelt
es sich um Verwaltungsgerichtsbarkeit, die dem ordent-
lichen Richter übertragen ist. Damit hängt dann zusam-
men, dass auch die vom Regierungsrat weiterhin er-
hobenen Einwendungen, die Rekurrentin hätte das Urteil
des Kantonsgerichts von 1911 rechtzeitig anfechten sollen
und es liege mit Rücksicht auf dieses Urteil abgeurteilte
Sache vor, unbegründet sind. Nach Erstellung der An-
lagen wurde die Rekurrentin im Jahre 1911 im admini-
strativen Verfahren durch den Regierungsrat auf 400,000
Doppelbesteuerung. N° 44.
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Franken steuerpflichtiges Vermögen taxiert. Diese Taxa-
tion konnte nur gelten für den Rest der 6jährigen Steuer-
periode, da nach Art. 24 des Steuergesetzes die Steuer-
register alle 6 Jahre einer allgemeinen Revision unter-
liegen. In Anfechtung der regierungs rätlichen Taxation
stellte die Rekurrentin beim Richter das Begehren, es
sei gerichtlich zu erkennen, dass sie mangels Steuerver-
mögens -
nämlich zufolge Schuldenabzuges -
von der
Steuer gänzlich zu entlasten sei. Aufgabe des Richters
war es daher, zu prüfen, welches die richtige Veranla-
gung der Rekurrentin sei im Rahmen der durch den an-
gefochtenen Entscheid und ihr Rechtsbegehren gegebenen
Grenzen, und das richterliche Urteil konnte in zeitlicher
Hinsicht keine über die regierungsrätliche Veranlagung
hinausgehende Tragweite haben, d. h. es war in seiner
\Virksamkeit beschränkt auf die damalige Steuerperiode.
In diesem Sinne ist das Dispositiv des vom Kantons-
gericht bestätigten bezirksgerichtlichen Urteils -
Ab-
weisung des klägerischen Rechtsbegehrens -
zu ver-
stehen. Dann kann aber auch die Feststellung in den
Motiven, dass die Rekurrentin auf den Schulden abzug
verzichtet habe, von vorneherein und ganz abgesehen
von der Frage nach der Rechtskraft blosser Erwägungen
keine weiterreichende Bedeutung haben. Die Rekurrentin
war durch sie formell nicht gehindert, die Frage des
Verzichtes im Veranlagungsverfahren für eine spätere
Steuerperiode neu zur Diskussion zu stellen, und da von,
dass das Bundesgericht bei Beurteilung der Beschwerde
über Doppelbesteuerung an jene Feststellung gebunden
wäre, kann keine Rede sein.
Das Bundesgericht kann aber die Frage, ob die Re-
kurentin auf den Schuldenabzug verzichtet habe, auch
frei prüfen; denn es ist eine direkte Vorfrage für die
Frage der Doppelbesteuerung und zwar eine Vorfrage
materieller Natur. Es handelt sich darum, ob in der
Konzession ein Verzicht der Rekurrentin auf das von
bundesrechtswegen zu ihren Gunsten bestehende Recht
352
Staa~chL
des Schuldenabzugs liege; von der Beantwortung dieser
Frage hängt es ausschliesslich ab, ob eine unzulässige
Doppelbesteuerung vorhanden ist oder nicht.
3. -
Der Regierungsrat befindet sich im Irrtum, wenn
er meint, dass schon der Wortlaut der Konzession in
klarer Weise für die Annahme eines Verzichtes spreche.
Die Klausel, dass die Rekurrentin das für die Anlagen
im Kanton Schwyz aufgewendete Kapital dem Kanton
und den beteiligten Bezirken und Gemeinden zu ver-
steuern habe, kann freilich bedeuten, dass das Kapital
als solches, in vollem Umfange, besteuert werden soll.
Sie kann aber auch sehr wohl dahin verstanden werden,
dass die Besteuerung nach Massgabe des geltenden
Steuerrechts erfolge. In diesem Fall wäre die Bestim-
mung freilich nicht notwendig gewesen; sie kann sich
aber sehr wohl aus dem Wunsche, die Steuerpflicht der
Rekurrentin klarzustellen, erklären: Nach Art. 5 b
SteuerG ist das Gemeindegut steuerfrei; hierauf sollte
sich die Rekurrentin als auswärtige Gemeinde nicht
berufen dürfen. Wasserversorgungsanlagen eines Gemein-
wesens sind ein Vermögensobjekt besonderer Art; es
mochte als wertvoll erscheinen, dessen Charakter als
Steuerobjekt (mit immobiliarem. Charakter), wenn schon
es sich um ein öffentliches Werk handelt, festzustellen.
Das Verhalten der Parteien sodann bei der Erteilung
der Konzession spricht nicht sowohl für den Standpunkt
des Regierungsrates, sondern vielmehr für denjenigen
der Rekurrentin. Nachdem der Regierungsrat die Kon-
zessionsbedingungen, unter denen sich auch die Steuer-
klausei befand, der Rekurrentin bekannt gegeben hatte,
erläuterte diese die letztere in ihrem Schreiben vom
8. September 1909 dahin, dass sie gemäss dem schwyze-
rischen SteuerG besteuert werden solle, und sie sprach
die Annahme aus, dass der Regierungsrat mit dieser Er-
läuterung einig gehe. Eine präzise Antwort hierauf wäre
am Platze gewesen, sofern der Regierungsrat wirklich
verlangen wollte, dass sich die Rekurrentin entgegen
Doppelbesteuerung. N° 44.
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dem kantonalen Recht der Besteuerung ohne Schulden-
abzug unterwerfe. Er ging aber in seinem Beschluss vom
18. September 1909 einer solchen Antwort in auffälliger
Weise aus dem Wege. Die dortige Erklärung, dass auf
eine Abänderung der Konzessionsbedingungen nicht ein-
getreten werde, ist in dieser Beziehung nicht schlüssig :
sie konnte sich sehr wohl darauf beziehen, dass die Re-
kurrentin in ihrer Zuschrift vom 8. September auch die
Erwartung ausgesprochen hatte, dass die Konzession
ihr zu etwas billigern Bedingungen erteilt würde (ähnlich
wie den Gemeinden des linksufrigen Zürichsees); auch
kam ja in der Steuerfrage in erster Linie eine Erläuterung
und nicht eine Abänderung der Konzession in Betracht.
Im Begleitschreiben zum Reverse vom 4. Oktober sodann,
durch den sich die Rekurrentin den Konzessionsbeding-
ungen unterworfen hat, und auf dem Reverse selber
hat die Rekurrentin auf ihre frühere Erläuterung der
Steuerklausei Bezug genommen und beigefügt, dass
sie mangels Gegenbemerkungen des Regierungsrates die
Konzessionsfrage -
gemeint ist in diesem Sinne -
als
erledigt betrachte. Damit hat die Rekurrentin zum
Ausdruck gebracht, in welcher Bedeutung sie .sich der
Steuerklausei unterziehe. Wenn der Regierungsrat mit
dem Vorbehalt nicht einverstanden war, so hätte er es
nun erklären müssen. Nach den Regeln über Treu und
Glauben im Verkehr. die auch für die Beziehungen der
Verwaltung zu den Einzelnen und Korporationen gelten,
kann das Stillschweigen des Regierungsrates nicht wohl
anders gedeutet werden, als dass er mit der Rekurrentin
in der Steuerfrage einverstanden war.
Die Auslegung, die der Regierungsrat der SteuerklauseI
gibt, ist, wenn schon dem Wortlaut nach möglich, doch
auch deshalb abzulehnen, weil sie eine ganz ausserordent-
liche Auflage darstellen würde, die nur dann als Inhalt
einer Konzession angenommen werden kann, wenn sie
sich daraus in ganz klarer und unzweideutiger Weise er-
gibt. Die Steuer ist diejenige öffentliche Abgabe, die den
354
Staatsrecht.
Pflichtigen nach einem allgemeinen für alle gleichen
Masstabe aufgelegt wird und die voraussetzungslos, d .. h.
unabhängig davon ist, in welchem Umfange ~em El~
zeInen die öffentliche Verwaltung Nutzen bnngt. DIe
Steuer muss daher auch ihre Grundlage im objektiven
Recht haben. Dass eine einzelne Person durch konkreten
Verwaltungsakt oder gar Vertrag mit einer dem objek-
tiven Recht unbekannten Steuer oder unbekannten Ver-
schärfung der allgemeinen Steuer belastet werde, wider-
spricht dem Wesen der Steuer als einer auf der Rechts-,
ordnung beruhenden voraussetzungslosen und allge-
meinen Abgabe. Es steht denn auch nicht ausser Zweifel,
ob und wie weit der Einzelne überhaupt verbindlich eine
solche Leistung auf sich nehmen und so darauf verzichten
kann dass er nach Massgabe des geltenden Steuerrechts
beste~ert wird. Die Frage bedarf indessen hier keiner
Erörterung (siehe über den Verzicht auf äff. entliehe
Rechte des Einzelnen, speziell in einer KonzessIOn, das
Urteil des Bundesgerichts i. S. Lonza gegen Wallis vom
10. März 1923, AS 49 I S. 180). Dagegen erscheint die Ge-
bühr, der Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme der
Verwaltung oder einer öffentlichen Anstalt oder für Ein-
räumung von Rechten, häufig in der Form einer konzes-
sionsmässigen Sonderabgabe. Doch könnte man den ge-
dachten Verzicht der Rekurrentin auf den Schuldenabzug
unmöglich dahin auffassen, dass es sich in 'Vahrheit um
eine Gebühr handle. Die Konzession sieht als Gebühr
der Rekurrentin für die Inanspruchnahme der Kantons-
strasse eine pro laufenden Meter berechnete Abgabe vor;
die Mehrsteuer, welche die Rekurrentin bei Verweigerung
des Schuldenabzugs zu bezahlen hätte, richtete sich nach
ihrer Vermögenslage -
dem Verhältnis von Aktiven und
Passiven -
und nach den bestehenden Steuersätzen und
stünde in keiner besonderen Beziehung zu der in der
Benützungserlaubnis liegenden Leistung des Kantons;
endlich wäre die Mehrsteuer nicht nur zu Gunsten des
Doppelbesteuerung. N° 44.
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Kantons, bei dem allein eine Leistung vorliegt, sondern
auch zu Gunsten der Bezirke und Gemeinden aufgelegt.
4. -
So führt denn die Würdigung der Vorgänge bei
der KonzessionserteiIung und eine Betrachtung der
Steuerklausel, selbst mit der ihr vom Regierungsrat bei-
gelegten Bedeutung, durchaus dazu, diese Bestimmung
dahin zu verstehen, dass die Rekurrentin dadurch ledig-
lich die Besteuerung im Kanton Sr.hwyz nach Massgabe
des geltenden Steuerrechts anerkannt und auf den ihr
hienach zustehenden Schuldenabzug nicht verzichtet hat.
Dann verstösst aber der Entscheid des Regierungsrates
gegen das Verbot der Doppelbesteuerung; denn nach
diesem hat die Rekurrentin, wie bereits bemerkt wurde
und wie der Regierungsrat übrigens nicht bestreitet, An-
spruch darauf, dass bei der Besteuerung ihrer Anlagen im
. Kanton Schwyz ein verhältnismässiger Teil ihrer Ge-
samtschulden darauf verlegt werde. Der Entscheid ist
daher aufzuheben in der Meinung, dass die Veranlagung
der Rekurrentin auf der genannten Grundlage neu statt-
finde. Für die Bestimmung des zu gewährenden Schulden-
abzugs wird es auf das Verhältnis der Aktiven zu den
Passiven im Vermögen der Rekurrentin ankommen, und
dabei wird als Aktivum auch die Steuerkraft in angemes-
sener Weise zu berücksichtigen sein (vgl. bundesgericht-
liehes Urteil i. S. Luzern gegen Nidwalden vom 23. Juni
1923, AS 49 I Nr. 20; Pr. 12 Nr. 121).
Demnach 'erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 6. Juli 1923
aufgehoben.