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49_I_356

BGE 49 I 356

Bundesgericht (BGE) · 1923-06-30 · Deutsch CH
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356

Staatsrecht.

VII. KULTUSFREIHEIT

LmERTE DES CULTES

45. Urteil vom 30. Juni 1923

i. S. Xatholisches Pfarra.mt Oerlikon und Hauser

gegen Zürich, Regierungsrat.

Verbot der Gottesdienste und des Kirchenbesuches wegen in'

der betr. Gemeinde ausgebrochener Pocken epidemie. An-

fechtung aus Art. 50, 4 BV. Anspruch auf materielle Beur-

teilung, obwohl seither das Verbot infolge Erlöschens der

Epidemie zurückgenommen worden ist. Unzuständigkeit

des BG inbezug auf die Rüge, dass die Massnahme dem

eidgen. Epidemiengesetz widerspreche und deshalb Art. 69

BV verletze.

A. -

Ende April 1921 traten in der zürcherischen Ge-

meinde Oerlikon einige Erkrankungen auf, die als Pocken

(Variola) diagnostiziert wurden und sich rasch ver-

mehrten. Am 7. Mai 1921 untersagte die Gesundheits-

kommission Oerlikon «gernäss Weisung des Bezirks-

amtes aus Auftrag der kanto~alen Sanitätsdirektion »

bis auf weiteres « jeden Gottesdienst» und am 12. Mai

erschien folgende öffentliche Bekanntmachung derselben

Kommission :

« Auf Grund von § 31 der kantonalen Vollziehungs-

verordnung zum BG vom 10. Juli betreffend die Mass-

nahmen gegen gemeingefährliche Epidemien vom 9. März

1888 und in Bestätigung der vom Bezirksarzt bereits an-

geordneten Massnahmen erlässt die kantonale Gesund-

heitsdirektion mit Datum vom 11. Mai nachstehende

Verfügung:

Bis auf weiteres sind zwecks Bekämpfung der weiteren

Ausbreitung der Pocken alle Schaustellungen, festlichen

Anlässe, die mit Menschenansammlungen verbunden

sind, Kinovorstellungen, Radrennen, Festzüge, Kränz-

Kultusfreiheit. No ·15.

chen, Tanz, Tanzstunden, Vereinsprobell

und

der

G 0 t t e s die n s t verboten. »

§ 31 der genannten Vollziehungsverordnung lautet:

« Die Abhaltung von Märkten und Massenzusammcll-

künften an einem epidemisch ergriffenen Orte kann durch

Verfügung der Sanitätsdirektion verboten werden. »

Infolge dieser Anordnungen liess das katholische Pfarr-

amt Oerlikon alle Predigten und Gesänge sowie alle

lauten und gemeinsamen Gebete ausfallen; dagegen

wurden nach wie vor sogenannte stille Messen gelesen

und es stand die Kirche auch dem Besuche der Gläubigen

offen. Infolge eines Berichtes der Gesundheitskommis-

sion, wonach Pfarrer Hauser sich geäussert habe, dass

er sich auch an diese Beschränkung am Fronleichnam

(26. Mai) nicht halten werde, wies sodann die kantonale

Gesundheitsdirektion die Kommission an, jeden Kir-

chenbesuch zu verbieten, was am 26. Mai geschah. Die

Kirche wurde an diesem Tage polizeilich bewacht und

der Eintritt in sie durch die Organe der Kantonspolizei

verwehrt.

Eine von Bezirksrichter Köpfli in Zürich namens des

katholischen Pfarramtes Oerlikoll und des Pfarrers

Hauser gegen die beiden Verfügungen vom 7. und 26.

Mai erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des

Kantons Zürich am 24. September 1921 ab. Er stellte

zunächst fest. dass es sich bei den in Oerlikon aufge-

tretenen Krankheitsfällen entgegen der Behauptung der

Rekurrenten nicht 'bloss um eine leichtere Blattcrnart

sondern nach dem Berichte des Bezirksarztes und de~

auf Grund allgemeiner anerkannter Methoden vorgenom-

menen biologischen Experimenten um wirkliche Pocken

gehandelt habe, sodass nach § 1 BG betrefffend gemein-

gefährliche Epidemien von 1886 die Vorschriften dieses

Gesetzes und der dazu erlassenen kantonalen VollZie-

hungsverordnung Anwendung gefunden hätten. Die Di-

rektion des Gesundheitswesens sei danach berechtigt ge-

wesen, Gottesdienste und Kirchenbesuche zu verbieten,

AS 48 I

-1~

25

358

Staatsrecht.

da diese Veranstaltungen in der Regel als Massenzusam-

menkünfte bezeichnet werden können. Ob dabei ge-

predigt, gesungen oder laut gebetet werde oder ob bloss

stille Messen stattfänden, sei gleichgültig; denn die

Pocken würden im Gegensatz zur Grippe viel weniger

durch Anhauchen (Tröpfcheninfektion) als durch Be-

rührung (direkt von Person zu Person oder durch Ver-

mittlung der Kleider, Kirchenbänke, gemeinsame Be-

nützung von Weihwasser usw.) verbreitet. Dass in solchen

Epidemiellzeiten auch im Lesen stiller Messen die Gefahr -

von Massenzusammenkünften liege, anerkenne der Be-

schwerdeführer selbst, wenn er ausführe, dass das gottes-

fürchtige Volk gerade in Zeitläufen der Gefahr und Krank-

heit seinem religiösen Bedürfnis Geltung verschaffe und

die Kirche mehr besuche als sonst.

B. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates

haben das {(katholische Pfarramt ») Oerlikon und Pfarrer

Hauser persönlich den staatsrechtlichen Rekurs ans

Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, der Entscheid

und die dadurch bestätigten Verfügungen der kantonalen

Direktion des Gesundheitswesens vom 7. und 26. Mai

1921 seien als verfassungswidrig aufzuheben. Es -wird

Verletzung von Art. 50, 69 und 4 BV behauptet. Zum

ersten Beschwerdegrund wird kurz geltend gemacht, dass

nach jener Verfassul1gsbestimmung die freie Ausübung

gottesdienstlicher Handlungen, wozu nicht nur gemein-

schaftliche Gottesdienste, sondern auch der individuelle

Kirchenbesueh gehörten, nur aus Gründen der öffent-

lichen Ordnung beschränkt werden dürfe. Über diese

Grenze gingen aber die angefochtenen Verfügungen hin-

aus, indem dadurch den Rekurrenten eine unzulässige

« ausnahmsweise Behandlung zu teil geworden sei ». Die

Rüge der Verletzung von Art. 69 BV geht von der Vor-

aussetzung aus, dass das Bundesgesetz betreffend ge-

meingefährliche Epidemien von 1886 den Kreis der zur

Bekämpfung der darin genannten Krankheiten zulässigen

Massnahmen abschliessend umschreibe: die Kantone

1

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- .

Kultusfreiheit. N° 45.

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könnten weitergehende Bestimmungen deshalb nicht er-

lassen, ohne in das durch die BV festgestellte Gesetz-

gebungsrecht des Bundes in dieser Materie einzugreifen.

Ein solcher Übergriff liege in § 31 der zürcherischen Voll-

ziehungsverordnung vom 9. März 1888. Denn das Bun-

desgesetz enthalte keine Bestimmung, aus der das Recht

abgeleitet werden könnte, zum Zwecke der Bekämpfung

einer Epidemie den Personenverkehr in einer Gemeinde

allgemein, also auch für Einwohner, die mit den KrankeIl

oder den zu ihrer Pflege bestimmten Personen nicht in

Berührung gekommen seien, zu unterbinden oder erheb-

lich zu beschränken, insbesondere Gottesdienste oder gar

den Besuch der Kirche durch einzelne Gläubige in jener

allgemeinen Weise zu verbieten, und es ergebe sich auch

aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzesent-

wurfe, dass man an eine derartige Massnahme nie ge-

dacht habe. Sei demnach die streitige Verordnungsvor-

schrift verfassungswidrig, so gelte dies aber auch für die

auf sie gestützten Verfügungen. Selbst wenn die Bestim-

mung an sich als gültig angesehen werden müsste. wäre

die ihr im vorliegenden Fall gegebene Anwendung will-

kürlich, weil mit dem darin verwendeten Begriffe der

Massenzusammenkunft, wie schon die Zusammenstellung

mit den Märkten zeige, unmöglich auch Gottesdienst und

Kirchenbesuch gemeint sein können. Auch verstosse es

gegen die Rechtsgleichheit, nur die Kirchen zu schliessen,

andere Lokale, die eine gleiche oder noch höhere Gefahr

für die Verschleppling der Epidemie bieten, wie Schulen,

Wirtschaften und Fabriken dagegen offen zu lassen. So

habe allein die Maschinenfabrik Oerlikon in jener Zeit

3000 Arbeiter beschäftigt und im ganzen seien damals

über 5000 Arbeiter in der Gemeinde tätig gewesen. wie

überhaupt das ganze geschäftliche und gewerbliche

Leben in keiner Weise unterbunden worden sei.

e. -

Gleichzeitig haben die Rekurrenten gegen den

Entscheid wegen der behaupteten Verletzung des eidge-

nössischen Epidemiengesetzes auch beim Bundesrat nach

360

Staatsrecht.

Art. 189 Abs. 2 OG Beschwerde geführt. Durch Meinungs-

austausch nach Art. 194 ebenda ist die Priorität in der

Behandlung der Sache dem Bundesrat zugewiesen worden.

Am 24. Oktober 1922 hat dieser sodann die an ihn ge-

richtete Beschwerde abgewiesen mit der Begründung,

das Bundesgesetz vom 2. Juli 1886 stelle nur das Minimum

der Pflichten auf, die den Kantonen zur Seuchenbe-

kämpfung obliegen, verbiete ihnen aber nicht, darüber

hinausgehende, noch wirksamere Massnahmen zu treffen.

Zur Bemteilung der Frage, ob § 31 der kantonalen Ver""

ordnung vom 9. März 1888 eine hinreichende Grundlage

für die getroffenen Massnahmen bilde und ob diese den

konkreten Verhältnissen angemessen gewesen seien, sei

der Bundesrat nicht zuständig, weil es sich dabei um die

Auslegung kantonalen. Rechtes handle. Sollte diese Aus-

legung der Bundesverfassung widersprechen, so wäre es

Sache des Bundesgerichtes dagegen einzuschreiten.

D. -

In der daraufhin erstatteten Vernehmlassung zu

der an das Bundesgericht gerichteten Beschwerde hat

der Regierungsrat von Zürich deren Abweisung bean-

tragt und inbezug auf die Rüge ungleicher Behandlung

bezw. der Unterlassung gleicher Massnahmell gegenübe~'

anderen, ebenso gefährlichen. Mel1schenansammlungcn

und Betrieben in tatsächlicher Beziehung festgestellt:

« a) Schulbesueh. Beim Auftreten von Pocken unter

schulpflichtigen Kindern wurde neben der sofortigen Eiu-

lieferung des Patienten ins Pockenspital über alle als

Pockenkontakte festgestellten Personen Internierung ver-

fügt. Im weitern wurden sämtliche Kinder des gleichen

Hauses VOll der Schule ferngehalten. Die Schulbehörden

wurden jeweils sofort VOll der Erkrankung eines Schülers

benachrichtigt (Beilagen 1 und 2). Die Lehrerschaft hatte

auch darilber zu wachen, dass die von der Schule ausge-

schlossenen Kinder tatsächlich dem Unterricht fern

blieben. Bei der Feststellung von Pocken an einem Kinde,

das in erkranktem Zustande die Schule noch besucht

hatte. wurde der Unterricht in der betreffenden Klasse

1

Kultusfre1heit. N0 45.

361

sofort eingestellt, die Schüler durchgeimpft und das

Zimmer einer gründlichen Desinfektion unterzogen. Dit~

Lehrerschaft wurde angewiesen, dem Gesundheitszu-

stand der Schüler vermehrte Aufmerksamkeit zuzuwen-

den, jedes irgendwie unpässliche. namentlich mit Aus-

schlag behaftete Kind, sogleich aus der Schule zu weisen

und bei den Eltern auf ärztliche Untersuchung zu dringen.

Sämtliche Schulklassen wurden überdies durch die Schul-

ärzte der Primar- und Sekundarschule dauernd kontrol-

liert. Jedes der Sclmle fernbleibende Kind wurde vom

Arzt sofort zu Hause besucht. Auf diese Weise wurde bei

90 fehlenden Kindern Impffieber festgestellt. Zwanzig

in Pockenhäusern internierte Kinder konnten nicht be-

sucht werden. In die Ferienkolonie wurden nur solche

Kinder aufgenommen, die innert wirksamer Frist ge-

impft worden waren. Von der gänzlichen Einstellung des

gesamten Schulunterrichtes wurde Umgang genommen·

Es geschah dies auf Grund der Erfahrungstatsache, dass

bei richtiger schulärztlicher Überwachung des Gesund-

heitszustandes der Schüler die Gesunden wenigstens den

grössern Teil des Tages in der Schule vor der Berilhrung

mit infektiösen Kranken gesichert sind. Sind sie dagegen

von der Schule dispensiert, so haben sie den ganzen Tag

Gelegenheit, Zimmer und Wohnung von Kranken zu be-

treten und sich auch sonst durch Berilhrung mit Patienten

der Ansteckung auszusetzen, ja nach verfügtem Schul-

schluss sofort nach. allen Windrichtungen und sogar un-

geimpft in die Ferien zu verstieben. Durch die dauernde

ärztliche Überwachung der Schüler wurde die Kontrolle

über den Umfang der Epidemie erleichtert; sie allein er-

möglichte sogar in einzelnen Fällen die sofortige Fest-

stellung neuer Pockenherde.

b) Vorsichtsmassnahmen bei Wirtschaften, Hotels.

An erwachsene Bewohner von Pockenhäusern wurde die

Bewilligung erteilt, ihren Beruf auszuiiben und die un-

bedingt notwendigen Kommissionen zu besorgen. Dagegen

wurde ihnen der Besuch öffentlicher Lokale, in erster

362

Staatsrecht.

Linie der Besuch von Wirtschaften verboten. Diese Mass-

nahme hielt sich im übrigen im Rahmen der durch die

Rekurrenten angefochtenen Verfügungen der Direktion

des Gesundheitswesens.

c) Eigentliche Wirtschaftslokalitäten. Gestattet blieb

stets der gewöhnliche Wirtschaftsbetrieb, ausgenommen

eine einzige Wirtschaft, da in der Familie des Besitzers

ein Pockenfall vorgekommen war. Die Schliessung dauerte

jedoch nur bis nach vollzogener Lokal-, Wohnungs- und

Personaldesinfektion und Durchimpfung. Um in der öko-

nomisch schwierigen und arbeitslosen Zeit durch gänzlich('

Schliessung gewerblicher Betriebe viele Personen nicht

völliger Verdienst- und Brotlosigkeit auszusetzen, wurde

durchaus an dem Grundsatze festgehalten, gewerbliche

Betriebe nur im äusse~ten Notfalle einzuschränken. Mit

den Wirtschaften konnte von diesem Grundsatze keine

Ausnahme gemacht werden. Sie hatten überdies durch

einschränkende Massnahmen während der Grippe-Epide-

mie und der Maul- und Klauenseuche bereits stark ge-

litten. Schliesslich darf auch nicht unberücksichtigt

bleiben, dass das Verbot aller Veranstaltungen (Anlässe,

Versammlungen, Vereinsproben, etc.) das Wirtschafts-

gewerbe ohnehin fast ganz brach legte (vgl. Beilage 3).

d) Übertretung des Versammlungsverbotes. Die Vor-

schriften über das Versammlungsverbot wurden von der

Gesundheitsbehörde Oerlikon genau gehandhabt. Wenn

irgend eine Versammlung während der kritischen Zeit

abgehalten worden sein sollte, so wäre dies vollständig

ohne Wissen der Behörden geschehen. Sofern die Rekur-

renten in der Lage sind, solche verbotenen Veranstal-

tungen zu melden, so beantragen wir Ihnen, die genauen

Angaben hierüber uns zur Aufklärung des Sachverhalts

zuzustellen. Dem Verbot vom 12. Mai 1921 wurde sofort

Nachachtung verschafft und alle in jener Publikation auf-

gezählten Anlässe, in einzelnen Fällen in der letzten

Stunde verhindert. »

E. -

Replizierend haben die Rekurrenten die Angaben

!

Kultusfreiheit. N° '15.

36::1

über den Umfang der hinsichtlich des Schulbetriebs ge-

troffenen Vorsichtsmassregeln zum Teil bestritten. Dit.,

Gesundheitskommission habe jeweilen die Schulpflege be-

nachrichtigt, wenn ein Schüler « wegen Beziehungen zu

einer ansteckenden Krankheit» interniert oder unter

Quarantaine gestellt worden sei; ferner sei beim Auf.;.

treten von Pocken in einer Klasse der Unterricht bis nach

vollzogener Desinfektion des Schulzimmers eingestellt

worden. \Venn ein Kind einige Tage von der Schule weg-

geblieben sei, habe es der Schularzt besucht. Von einer

kontinuierlichen Kontrolle der Schüler durch Ärzte, wie

sie die Antwort behaupte, sei nicht die Rede gewesen.

Auch sei es nach eingezogenen Erkundigungen nicht rich-

tig, dass den Bewohnern von « Pockenhäusern » der Be-

such öffentlicher Lokale, insbesondere der \Virtschaften

verboten worden sei.

F. -

Der Regierungsrat von Zürich hat demgegenüber

an der Darstellung in der Antwort festgehalten und er-

gänzend beigefügt: Die erfolgreiche Bekämpfung einer

Pockenepidemie erfordere vor allem die sofortige Fest-

stellung von Neuerkrankungen. Die beste Möglichkeit zu

dieser Kontrolle böten Schulbesuch und Arbeitsstätten :

Schüler und Arbeiter erschienen hier täglich und regel-

mässig. Die Abwesenheit jedes einzelnen sei dem Auf-

sichtsführenden sofort ersichtlich. 1[1 Epidemienzeiten,

wo Schüler und Arbeiter ausdrücklich auf die bestehende

Gefahr und die Pflicht zu sofortiger Anzeige der Abwe-

senden aufmerksam gemacht würden, ermöglichten daher

ihre Angaben die rasche und sichere Ermittlung von

neuen ErkrankungsherdeIl. Ganz anders verhalte es sich

mit dem durchaus unkontrollierbaren Kirchenbesuch und

den übrigen Veranstaltungen. Wo Ausnahmen vom Ver-

sammlungsverbote gemacht worden seien, sei dies dem-

nach im Interesse der möglichst genauen Kontrolle über

den Umfang der Epidemie und ihrer wirksamen Be-

kämpfung geschehen.

G. -

Schon der Bundesrat hatte in seinem Entscheide

:.164

Staatsrecht.

die Frage aufgeworfen, ob nicht die an ihn gerichtete

Beschwerde infolge des Erlöschens der Pockenepidemie

in Oerlikon und der im Zusammenhang damit erfolgten

Zurücknahme der angefochtenen Verfügungen als gegen-

standslos geworden zu betrachten sei. Auf. Anfrage des

bundesgerichtlichen InstruktionsIichters hat der Re-

gierungsrat von Zürich bestätigt, dass das Verbot dt.'S

Gottesdienstes und Kirchenbesuchs schon am 10. Juni

1921 wieder aufgehoben worden sei. Da die Gesundheits-

direktion jederzeit wieder in die Lage kommen könne, bei

einer künftigen Epidemie in irgend einer Gemeinde die

gleichen AllordllUngen zu treffen, würde es die Regierung

indessen begrüssell, wenn das Bundesgericht sich gleich-

wohl zur Beschwerde materiell ausspräche. Andererseits

haben auch die Rekurrenten erklärt, dass sie diese unter

allen Umständen auf~chthalten und sich mit der Ab-

schreibung wegen Gegenstandslosigkeit nicht einverstan-

den erklären könnten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Frage der Partei- und Rekursfähigkeit des

(katholischen Pfarramtes » Oerlikon braucht nicht unter-

sucht zu werden, da unter allen Umständen der Zweit-

Rekun'ent Hauser als Pfarrer" einer religiösen Gemein-

schaft in der Gemeinde, auf die sich das angefochtelH.~

Kultusverbot bezieht, zum Rekurse gegen dieses legiti-

miert ist.

.

2. -

Voraussetzung des staatsrechtlichen Rekurses

wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist regel-

mässig ein aktuelles, praktisches Interesse, das der Re-

kurrent an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit

der angefochtenen Verfügung hat. Es kann ausnahms-

weise gegeben sein, trotzdem die Aufhebung der Ver-

fügung selbst keine unmittelbare Wirkung mehr auszu-

üben vermag, weil sie inzwischen wieder zurückgenommen

worden ist oder das Gesuch, das damit abgewiesen wurde,

sich auf die Einräumung einer Befugnis für eine bestimmte

1

.' I

Kultusfreiheit. N° 45.

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inzwischen schon abgelaufene Zeit bezog; dann nämlich,

wenn der Rekurrent das Verhalten der Behörden in der

Angelegenheit zur Grundlage einer Schadenersatzklage

machen will und nach der kantonalen Gerichtsorganisation

unsicher ist, ob der damit befasste Richter die Vodrage

der Rechtmässigkeit der betreffenden Verwaltungsver-

fügung in seine Prüfung einbeziehen könnte, oder nicht

vielmehr an die formale Rechtskraft der Verfügung ge-

bunden wäre (AS 41 I S. 143 Erw. 1). Hier kommt dieser

besondere Tatbestand nicht in Betracht. Doch wird über-

haupt das gedachte prozessuale Erfordernis für die Zn-

lässigkeit der Beschwerdeführung da nicht streng fest-

gehalten werden können, wo es sich um Eingriffe handelt,

die sonst überhaupt nie der Überprüfung des Bundes-

Gerichts auf ihre Verfassungsmässigkeit. unterstellt wer-

den könnten, andererseits nach ihrer Natur und ihrem

Gegenstand sich jederzeit in gleicher 'Veise wiederholen

können, wie es z. B. für die Beeinträcbtigung des Versamm-

lungsrechts durch das Verbot einer auf einen bestimmten

Tag festgesetzten Versammlung oder die Verletzung an-

derer Freiheitsrechte durch vorübergehende Massnahmen

zur Bekämpfung eines ausserordentlichen Notstaudes

(Epidemie, Seuche und dergI.) zutrifft. Soll die Beachtung

der verfassungsmässigen Garantien und ihre Auslegung

in solchen Fällen nicht dem Belieben der kantonalen Be-

hörden überlassen bleiben, so kann daher die Tatsache,

dass die angefochtene Verfügung inzwischen wieder hin-

fällig geworden ist~ in ihren unmittelbaren Wirkungen

nicht mehr beseitigt werden kann, nicht dazu führen, das

Eintreten auf den Rekurs wegen Gegenstandslosigkeit

abzulehnen. Bei der jederzeitigen Wiederholbarkeit des

Eingriffs erschöpft sich das Interesse des Rekurrenten

auch nicht an der Erledigung des konkreten Falles. Ist

dem die Beschwerde gutheissenden Urteil ein unmittel-

barer praktischer Erfolg versagt, so kann es doch der

kantonalen Behörde eine,"Vegleitul1g für ihr Verhalten

in der Zukunft bieten. In der Natur der Sache liegt es

366

Staatsrecht.

dabei immerhin begründet, dass dem Bundesgericht in

einem solchen Falle dann, wenn die Zu lässigkeit der

Massnahme gerade im konkreten Falle, der die Beschwerde

ausgelöst hat, von der Feststellung bestrittener tatsäch-

licher Verhältnisse abhängt, Erhebungen darüber nicht

zugemutet werden können, sondern dass es sich auf die

Entscheidung der grundsätzlichen Frage beschränken

wird, ob der Eingriff unter der Voraussetzung des Zu-

treffens des von der kantonalen Behörde behaupteten

Tatbestandes statthaft war, bezw. welche tatsächlichen

Bedingungen dazu erforderlich gewesen wären. In diesem

Sinne ist deshalb auf den vorliegenden Rekurs einzu-

treten, wie es schon der Bundesrat hinsichtlich der bei

ihm erhobenen Beschwerde getan hat.

3. -

Die Rüge der Verletzung von Art. 69 BV stützt

sich auf den angeblichen Widerspruch der angefochtenen

Verfügungen zu dem in Ausführung jenes Verfassungs-

artikels erlassenen Bundesgesetze vom 2. Juli 1886. Sie

erledigt sich deshalb durch die Feststellung des Bundes-

rates als der zur Aufsicht über die Anwendung dieses

Administrativ- und Polizeierlasses des Bundes nach Art.

189 Abs. 2 OG allein zuständigen Behörde, dass ein

solcher Widerspruch nicht vorliege, das Bundesgesetz die

Kantone nicht hindere, zur Bekämpfung einer Epidemie

weitergehende Massnahmen zu treffen, als es selbst von

Bundesrechts wegen vorsieht. Es mag übrigens noch auf

die Urteile in Sachen Weissenbach, Squindo und Engel

(AS 23 II S.1546 ff. insb. Erw. 2; 40 1160; 47 I S.141) ver-

wiesen werden, wo das Bundesgericht über die Bedeutung

der in Art. 69 BV enthaltenen Übertragung des Gesetz-

gebungsrechts an den Bund inbezug auf die Bekämpfung

übertragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger

Krankheiten von Menschen und Tieren bereits die gleiche

Anschauung vertreten hat.

4. -

Die angefochtenen Verfügungen vermögen sich

nun in ihrem ersten Teile, d. h. soweit sich das damit er-

lassene Verbot gegen die Veranstaltung eigentlicher,

Kultusfl'eiheit. N° ~5.

361

gemeinschaftlicher Gottesdienste richtet, zweifellos auf

eine solche Vorschrift des kantonalen Rechts, nämlich

§ 31 der zürcherischen Verordnung vom 9. März 1888 zu

stützen. Der Ausdruck « Massenzusammenkunft » um-

fasst nach dem Sprachgebrauch jede Veranstaltung,

durch die eine grössere Anzahl von Menschen zusammen-

geführt werden soll. Eine Beschränkung nach dem

Zwecke, dem die Versammlung dient, ist darin nicht ent-

halten, wie denn derselbe für die Gefährlichkeit oder Un-

gefährlichkeit der Veranstaltung vom Standpunkte der

Epidemienpolizei gleichgültig ist. Dass die Bestimmung

von « Märkten- und Massenzusammenkünften » spricht,

schliesst diese weite Auslegung nicht aus, nachdem an-

dererseits dem letzteren Begriffe kein Zusatz beigefügt

ist, der ihm eine engere Bedeutung geben würde, als ihm

an sich zukommt. Es kann demnach darunter ohne Zwang

auch der Gottesdienst gebracht werden, sofern es sich

wenigstens nicht um eine religiöse Gemeinschaft handelt,

die in der betreffenden Gemeinde so wenige Anhänger

zählt, dass eine erhebliche Menschenansammlung mit

ihren Kultusveranstaltungen von vorneherein nicht ver-

bunden sein kann.

In der gedachten Beschränkung stehen dem Verbote

auch gesundheitspolizeiliche Gründe zur Seite, die stark

genug sind. um das besondere Interesse an der freien

Kultusausübung davor zurücktreten zu lassen. Es genügt

in dieser Beziehung auf den Bericht des eidgenössischen

Gesundheitsamtes an den Bundesrat zu der an diesen ge-

richteten Beschwerde zu verweisen, wo die Massnahme

ebenfalls grundsätzlich als durchaus berechtigt bezeichnet

wird, da es eine « bekannte Tatsache» sei, « dass neben der

Isolierung der Patienten und ihrer nächsten Umgebung,

das Verbot der Veranstaltungen, welche zur Ansamm-

lung zahlreicher Personen ani gleichen Orte oder im

gleichen Raume führen können, eines der besten Mittel

zur Bekämpfung einer Epidemie in allen denjenigen

Fällen bildet, wo die Träger des Ansteckungsstoffes un-

368

Staatsrecht.

erkannt frei herumlaufell könllen ulld dadurch eine Ge-

fahr für die Gesellschaft bedeuten. » So hat denn auch der

Bundesrat schon bei der Grippe-Epidemie von 1918 die

Kantone und Gemeinden allgemein ermächtigt, alle Veran-

staltungen zu verbieten, welche zu Massenansammlungell

führen könnten. Danach kann aber das Verbot, unter der

Voraussetzung der Währung der Rechtsgleichheit, auch

nicht unter Berufung auf Art. 50 BV angefochten werden.

Denn er gewährleistet die Freiheit gottesdiellstlicher

Handlungen nur in den Schranken der allgemeinen

Rechtsordnung, d. h. der zur Wahrung der Interessen

der Gesamtheit erlassellen allgemeinen Gebote der

Bundes- und kantonalen Gesetzgebung, wobei es aller-

dings, um eille Beschränkullg als zulässig erscheinen zu

lassen, nicht genügt, dass sie sich auf eine solche Vor-

schrift des kantonalen Rechts zu stützen vermag, son-

dern die Frage, ob der damit verbundene Eingriff in die

Kultusfreiheit durch hinreichende schutzWÜfdige Inte-

ressell der Allgemeinheit gerechtfertigt wird, vom Bundes-

gericht frei zu überprüfen ist (AS 38 I S.491 Erw.2 u. 3

mit Zitaten und das Urteil vom 3. März 1923 i. S. Vogel

gegen Wald). Ob speziell im vorliegenden Falle ein solches

Kultusverbot nach den Umständen, der Stärke und Ge-

fährlichkeit der Epidemie geboten und begründet war,

ist eine Frage, die nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten

heute nicht mehr untersucht zu werden brauchte. Doch

darf auch sie unbedenklich b~jaht werden, nachdem das

unbeteiligte, sachverständige eidgenössische Gesundheits-

amt der Ansicht der kantonalen Gesundheitspolizeibe-

hörden in dieser Beziehung wiederum beigetretell ist und

erklärt hat, dass Ci die Gemeinde Oerlikon die Bestim-

mUllgell der kantollalen Gesetzgebung ill einer durch die

aussergewöhnlichen Verhältnisse gegebenen Weise an-

gewendet» habe.

Soweit sich das Verbot auf die Veranstaltung eigent-

licher, gemeinschaftlicher Gottesdienste beschränkt, kann

auch von einer rechtsungleichen Behandlung nicht ge-

I

I

11

~

Kultusfreiheit. N° -t5.

369

sprochen werden. Läge sie vor, so wäre dadurch nicht nur

Art. 4 sondern auch Art. 50 BV verletzt, indem es schon

ein Ausfluss der hier enthaltenen Garantie der Kultus-

freiheit ist, dass die allgemeinen Gebote der kantona-

len Rechtsordnung gegenüber Kultushandlungen nicht

strenger gehandhabt werden dürfen, als gegenüber andern .

ihnen gleichzustellenden Veranstaltungen.

Insofern die Rüge sich darauf bezieht, dass nur die

Kirchen, nicht auch die Schulen geschlossen worden

seien, wird sie durch die Ausführungen des Regierungs-

rates über die Verschiedenheit der Verhältnisse bei bei-

den hinsichtlich der Gefahr einer weiteren Ausbreitung

der Krankheit und ihrer Bekämpfung hinreichend wider-

legt. Selbst wenn der Umfang der überwachung des

Schulbetriebes nicht ganz der in der Beschwerdealltwort

vorausgesetzte gewesen sei, sondern sich im wesentlichen

auf die von den Rekurrenten zugegebenen Massnahmen

beschränkt haben sollte, so bleibt doch bestehen, dass

die Offenhaltung der Schulen zugleich eine Kontrolle über

den Gesundheitszustand der Schulkinder und das sofor-

tige Eingreüen bei dadurch zu Tage tretenden neuen

Krankheitsfällen ermöglichte, welchen VorteileI;l gegen-

über die damit verbundene Übertragungsgefahr als das

geringere Übel erschiell, eine Erwägung, die für die

Gottesdienste nicht zutrifft. Ähnliches gilt für die Offen-

lassung der grossen Gewerbebetriebe. Auch wenn man

hier jenes Motiv für nicht so durchschlagend ansehen

wollte, könnte doch deshalb der kantonalen Behörde der

Vorwurf ungleicher Behandlung nicht gemacht werden.

Es ist vom Bundesgericht schon wiederholt ausgespro-

chen worden, dass bei der Beurteilung zur Bekämpfung

von Epidemien oder Seuchen getroffener Massnahmell

vom Standpunkte der Rechtsgleichheit der Natur der

Sache nach nur ein relativer Massstab angelegt werden

kann, weil das Interesse an der Verhütung der Anstek-

kung, das in seiner äussersten Konsequenz die Unter-

bindung jeden Personenverkehrs fordern würde, dabei

370

Staatsrecht.

stets und notwendigerweise mit dem ihn entgegenstehen-

den Anforderungen des wirtschaftlichen und sozialen

Lebens in Widerspruch geraten wird, welche die Auf-

rechterhaltung jenes Verkehrs erheischen. Der kantonalen

Behörde kann deshalb nicht verargt werden, wenn sie

von einer Massnahme, welche weite Kreise der Bevölke-

rung arbeitslos machen und ihrer Einnahmen berauben

würde, wie der Schliessung der Fabriken und grösseren

Gewerbebetriebe, solange absieht, als es irgend wie an-

geht, und sich auf diejenigen Eingriffe beschränkt, die

ohne eine so schwerwiegende Verletzung allgemeiner

Interessen durchgeführt werden können (AS 46 I S. 498

mit Zitat).

.

Die Wir t s c h a f t e n aber sind insofern nicht

giinstiger behandelt worden, als die Abhaltung irgend-

welcher Versammlungen, Vereins- oder sonstigen fest-

lichen Anlässe in ihnen ebenfalls unbedingt verboten

wurde. Wenn nicht weitergehend jeder Wirtschaftsbesuch

überhaupt untersagt wurde, so liegt hierin -

abgesehen

davon, dass jedenfalls hinsichtlich des Zutritts von Per-

sonen, die hier ihre Mahlzeiten einzunehmen genötigt

sind, eine Ausnahme hätte zugestanden werden m ü s-

sen, -

kein 'Widerspruch zum Verbot der Gottesdienste.

Denn im Gegensatz zu den letztern kann bei diesem

individuellen Wirtschaftsbesuche, der nicht durch irgend

einen besolldern, verabredeten gemeinsamen Anlass,

sondern einfach durch das persönliche Bedürfnis, eine

Erfrischung zu sich zu nehmen, hervorgerufen wird, VOll

der « Abhaltung » einer « l\1assenzusammenkunft », über-

haupt von einer Zusammenkunft nicht gesprochen

werden. Vielmehr handelt es sich um ein gewöhnliches

Zusammentreffen einer Anzahl von Personen, wie es

auch an jedem andern Orte stattfinden kann. Selbst wenn

dadurch zu gewissen Tagesstunden verhältnismässig zahl-

reiche Besucher im gleichen Raume zusammengeführt

werden sollten, hat man es dabei doch immer nur mit

einer zufälligen und nicht, wie beim Gottesdienst, der

eben eine veranstaltete Zusammenkunft ist, mit einer

Kultusfreibeit. N° 45.

371

notwendig vorhandenen Situation zu tun. Es kann daher

auch hier von einer ungleichen Behandlung nicht die Rede

sein, wenn schon es stossen mag, dass die Behörden sich in

dieser Beziehung nicht zu einem strengeren Vorgehen ent-

schliessen konnten und sich so den Anschein gaben, dem

einfachen wirtschaftlichen Interesse einiger Geschäfts-

leute grössere Bedeutung beizumessen als dem ethisch-

religiösen Interesse an der Aufrechterhaltung der Gottes-

dienste.

5. -

Anders verhält es sich, soweit durch die Ergän-

zungsverfügung vom 26. Mai 1921 « jeder», auch der

individuelle, nicht zum Zwecke der Teilnahme an irgend

einer gemeinschaftlichen Kultushandlung

erfolgende

« Kirchenbesuch)) untersagt worden ist. In dieser Be-

ziehung fehlt dem Verbote zunächst schon die nach Art.

50 BV erforderliche Grun~R~ge i~,~~.~~'!~~1.~.Il .. !3-,~~~.te,

weil dab~i von einer Massenzusammenkunft i. S. von

§ 31 der Verordnung vom März 1888 aus gleichen Er-

wägungen, wie sie soeben in anderem Zusammenhange

angestellt worden sind, offenbar nicht die Rede sein kann.

Im angefochtenen Entscheide des Regierungsrates wird

aber für die Massnahme keine andere Grundlage, als jene

Vorschrift angeführt; insbesondere wird sie nicht etwa

auf § 28 der späteren Verordnung betreffend die Be-

kämpfung von übertragbaren Krankheiten vom 29. Fe-

bruar 1912 zu stützen versucht, wonach « für besondere

Verhältnisse von den Gemeinden weitere über die Vor-

schriften dieser Verordnung hinausgehende Bestim-

mungen erlassen werden können». Es wäre dies au~h

nicht wohl möglich, weil die gedachte Bestimmung hie-

für ausdrücklich nicht nur wie § 31 der Verordnung von

1888 die Genehmigung der Direktion des Gesundheits-

wesens, sondern des Regierungsrates fordert, die natür-

lich durch die nachträgliche Abweisung eines gegen die

Massnahme gerichteten Rekurses durch den Regierungsrat

in einem Zeitpunkt, wo jene schon wieder dahin gefallen

ist, nicht ersetzt werden kann.

Das Verbot verstösst aber in diesem Punkte auch gegen

372

Staatsrecbt.

die Rechtsgleichheit. Der individuelle Kirchenbesuch,

der mit keiner gemeinschaftlichen Kultushandlung in

Verbindung steht, bildet hinsichtlich der Verschleppung

der Epidemie keine grossere Gefahr als das Aufsuchen

irgend eines andern Raumes, bei dem unter Umständen

noch ein Zusammentreffen mit einer oder mehreren an-

deren Personen stattfinden kann, wie insbesondere der

Wirtschaften. Es liegt deshalb darin, wo es sich bei diesen

andern Lokalitäten nicht etwa um lebenswichtige, für

die Ernährung der Bevölkerung, die Gewinnung des

Lebensunterhalts vieler Personen oder ähnliche Zwecke

notwendige Betriebe handelt, eine Schlechterbehandlung

der Anhänger der verschiedenen Bekenntnisse hinsichtlich

ihrer religiösen Interessen, die durch keine hinlänglichen

sachlichen Gründe gerechtfertigt werden kann. Dagegen

kann auch nicht eingewendet werden, dass die Zulassung

des individuellen Kirchenbesuches dazu missbraucht

werden könnte, die statthafterweise verbotenen Gottes-

dienste auf Grund einer stillen Verabredung, zu einer

bestimmten Stunde gleichzeitig in der Kirche zusammen-

zutreffen, in Wirklichkeit doch abzuhalten. Ein solches

Vorgehen würde zweifellos eine Umgehung des Gottes-

dienstverbotes enthalten, gegen' die die Behörden mit

den entsprechenden Repressivrnassregeln einschreiten

könnten.

Damit soll die Frage nicht. präjudiziert sein, ob nicht

selbst das weitergehende Verbot des individuellen Kir-

chenbesuches unter Umständen giltig erlassen werden

könnte, wenll das kantonale Recht dazu die Handhabe

bietet und die zur Bekämpfung der Epidemie verfügten

Verkehrsbeschränkungen auch sonst so weit gehen, dass

darin eine Ausnahmebehandlung nicht erblickt werden

kann. Unter Voraussetzungen, wie sie hier vorlagen, ist

es jedenfalls vor Art. 50 und 4 BV nicht haltbar, wenn

schon man in der unvollständigen Art, in der die katho-

lische Kirchgemeinde Oerlikon sich der früheren, zuläs-

sigen Verfilgung vom 7. Mai 1921 unterzogen hatte, und

Gerichtsstand. No 46.

373

in dem Drange der Umstände dafür psychologisch eine

Erklärung finden mag.

:

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teil:.

weise gutgeheissen.

VIII. GERICHTSSTAND

FOR

46. Orten vom la. Mai 1993

i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Becker und

Glarus, Obergericht.

Kl.age gege~ eine Bahnunternehmung auf Einzäunung eines'

Im BahneIgentum stehenden Weges, an dem dem Kläger bei

~stellung der Bahn zum Ersatz eines untergehenden Weges.

em 'Vegrecht eingeräumt worden ist. KompetenZ der or..,

dentlichen Zivilgerichte oder der Expropriationsbehörden

(Schäu:~ngskommission und Bundesgericht) '1 Einrede, dass'

der Klager den Anspruch auf Einfriedung durch. Nichtan~

meldung bei der früheren Expropriation verwirkt bezw.

durch Unterlassung der Geltendmachung in ienem Expro-

priationsverfahren darauf verzichtet habe.

d

.

A. -

Ende 1873 hat die Schweizerische Nordostbahn

de~ Plan für die linksufrige Zürichseebahn Zürich-Ziegel-

brucke aufgelegt. Danach wurde in der Gemeinde Bilten

die Liegenschaft Hauseri des Peter Zweifel durchschnit-

ten. D~r südlichen Grenze dieser Liegenschaft entlang

hatte em Flurweg geführt, an den verschiedene Grund-

eigentümer bestimmte Wegrechte von der Landstrasse

her nach ihren östlich gelegenen Liegenschaften 00-,

sassen, darunter Heinrich Becker. Die Nordostbahn,

AS 48 1-1923

26