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49_I_373

BGE 49 I 373

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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372

Staatsrecht.

die Rechtsgleichheit. Der individuelle Kirchenbesuch,

der mit keiner gemeinschaftlichen Kultushandlung in

Verbindung steht, bildet hinsichtlich der Verschleppung

der Epidemie keine grössere Gefahr als das Aufsuchen

irgend eines andern Raumes, bei dem unter Umständen

noch ein Zusammentreffen mit einer oder mehreren an-

deren Personen stattfinden kann, wie insbesondere der

'Virtschaften. Es liegt deshalb darin, wo es sich bei diesen

andern Lokalitäten nicht etwa um lebenswichtige, für

die Ernährung der Bevölkerung, die Gewinnung des

Lebensunterhalts vieler Personen oder ähnliche Zwecke

notwendige Betriebe handelt, eine Schlechterbehandlung

der Anhänger der verschiedenen Bekenntnisse hinsichtlich

ihrer religiösen Interessen, die durch keine hinlänglichen

sachlichen Grunde gerechtfertigt werden kann. Dagegen

kann auch nicht eingewendet werden, dass die Zulassung

des individuellen Kirchenbesuches dazu missbraucht

werden könnte, die statthafterweise verbotenen Gottes-

dienste auf Grund einer stillen Verabredung, zu einer

bestimmten Stunde gleichzeitig in der Kirche zusammen-

zutreffen, in Wirklichkeit doch abzuhalten. Ein solches

Vorgehen würde zweifellos eine Umgehung des Gottes-

dienstverbotes enthalten, gegen' die die Behörden mit

den entsprechenden Repressivmassregeln einschreiten

könnten.

Damit soll die Frage nicht. präjudiziert sein, ob nicht

selbst das weitergehende Verbot des individuellen Kir-

chenbesuches unter Umständen giltig erlassen werden

könnte, wenn das kantonale Recht dazu die Handhabe

bietet und die zur Bekämpfung der Epidemie verfügten

Verkehrsbeschränkungen auch sonst so weit gehen, dass

darin eine Ausnahmebehandlung nicht erblickt werden

kann. Unter Voraussetzungen, wie sie hier vorlagen, ist

es jedenfalls vor Art. 50 und 4 BV nicht haltbar, wenn

schon man in der unvollständigen Art, in der die katho-

lische Kirchgemeinde Oerlikon sich der früheren, zuläs-

sigen Verfügung vom 7. Mai 1921 unterzogen hatte, und

Gerichtsstand. N° 46.

373

In dem. Drange der Umstände dafür psychologisch eine

Erklärung finden mag.

:

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teil:..

weise gutgeheissen.

VIII. GERICHTSSTAND

FOR

46. OrteU vom 12. Mai 1923

i. S. Schweiz. Dundesbahnen gegen Decker und

Gl&rus, Obergericht.

Klage gegen eine Bahnunternehmung auf Einzäunung eines

im Bahneigentum stehenden Weges, an dem dem Kläger bei

~rstenung der ~ahn ~m Ersatz eines untergehenden Weges

em Wegrecht emgeräumt worden ist. Kompetenz der or..,

dentlichen Zivilgerichte oder der Expropriationsbehörden

(Schät:ungskommission und Bundesgericht) '1 Einrede, dass

der Klager den Anspruch auf Einfriedung durch Nichtan;"

meldung bei der früheren Expropriation verwirkt bezw.

d~rch Unterlassung der Geltendmachung in jenem Expro-.

pnationsverfahren darauf verzichtet habe.

A. -

Ende 1873 hat die Schweizerische Nordostbahn

de~ Plan für die linksufrige Zürichseebahn ZÜfich-Ziegel-

brucke aufgelegt. Danach wurde in der Gemeinde Bilten

die Liegenschaft Hauseri des Peter Zweifel durchschnit-

ten. D~r südlichen Grenze dieser Liegenschaft entlang

hatte em Flurweg geführt. an den verschiedene Grund-

eigentümer bestimmte Wegrechte von der Landstrasse

her nach ihren östlich gelegenen Liegenschaften be~.

sassen, darunter Heinrich Becker. Die· Nordostbahn

AS 48 1-1923

26

374

Staatsrecht.

lehnte es ab, den von den Wegberechtigten verlangten

Übergang am Treffpunkt des Flurweges mit der Bahn-

linie zu erstellen und verwies. die Ansprecher auf einen

andern weiter nördlich gelegenen Weg und einen längs

der Bahnliniel1eu zu erstellenden Parallelweg, der dann

in den früheren Flurweg einmündete. Das Land fur diesen

Parallelweg erwarb sie VOll Peter Zweifel durch Expro-

priation. Da Zweifel in seiner Forderungseingabe ver-

langt hatte, dass die Verbindung seines Grundstückes mit

dem Parallelweg nirgends unterbrochen werde, wurde

dieser nach dem Grundstück Zweifels hin nicht einge-

friedet. Im Streite mit den erwähnten 'Yegberechtigten

wurde die Bahn durch Entscheid der Schätzungskom-

mission vom 23. Juli 1875 verpflichtet, denselben vom

vorgesehenen Bahnübergang an bis auf das bisher be-

nutzte Flursträsschen den entsprechenden Weg auf ihre

(der Bahn) Kosten zu verschaffen, und es wurde ihr über-

dies eine Umwegsentschädigung in Geld auferlegt. Die

Wegberechtigung, für die damit Ersatz gewährt werden

sollte, bestand in einem Fusswegrecht für das ganze Jahr

und in einem Fuss- und Fahrwegrecht von Martini bis

März. Über deren Inhalt erging am 23. Oktober 1875 ein

Erläuterungsentscheid der Schätzungskommission. Zwei

Wegberechtigte rekurrierten an das Bundesgericht, in-

dem sie in erster Linie einen Übergang an der Stelle ver-

langten, wo der frühere Weg auf die Bahnlinie traf; das

Begehren wurde indessen abgewiesen. Seither haben die

Wegberechtigten den Paral1elweg benutzt; dabei haben

sie auch ungebundenes Vieh darüber getrieben.

Durch Rechtsbot vom 12. April 1921 untersagte der

Rechtsnachfolger des Peter Zweifel, Johann Stähli, dem

Abraham Becker, Rechtsnachfolger des einen Wegbe-

rechtigten Heinrich Becker, mit Vieh auf das Grundstück

Stählis zu fahren und den Rechtsbotgeber bei der Aus-

übung des angeblichen Viehfahrrechtes auf dem Sträss-

chen der S. B. B. (Rechtsnachfolgerin der Nordostbahn)

in irgend einer Art und Weise zu schädigen. Und am 18.

Gerichtsstand. N° 41\.

375

Mai 1921 erwirkte Stähli ein weiteres allgemeines

Rechtsbot, wodurch jedermann untersagt wurde, auf

seinem Eigentum « irgendwelche Servitutsrechte auszu-

üben und ihn in irgend einer Weise zu schädigen, insbe-

sondere auf dem Parallelweg längs der Eisenbahnlinie

ungebundenes Vieh in der 'V eise zu treiben, dass das

Eigentum des Rechtsgebers betreten und

ge~~hädigt

wird.)) Abraham Becker klagte gegen Stähli auf Offnung

dieser Verbote, eventuell darauf, es sei der Beklagte zu

verpflichten, sein Eigentum längs dem Strässchen der

S. B. B. genügend abzufrieden. Er rief dabei die S. B. B.

ins Recht; diese verzichteten aber auf die Teilnahme am

Rechtsstreit. Durch Urteil vom 22. März 1922 bestätigte

das Augenscheinsgericht des Kantons Glarus die bei den

Rechtsbote des Beklagten Stähli und wies das eventuelle

Klagebegehren ab. Zum Hauptpunkte wurde ausgeführt,

dass auf dem Eigentum des Beklagten keine Servituten

zu Gunsten des Klägers lasteten und dass er sich deshalb

keinerlei Schädigungen seitens des letzteren gefallen

lassen müsse. Der Antrag auf Erstellung einer Einfriedung

wurde abgewiesen, weil dem Kläger die Aktivlegitimation

dazu fehle.

Infolgedessen erhob Abraham Becker Klage gegen die

S. B. B. mit dem Begehren, diese seien pflichtig zu er-

klären, längs des Parallelweges an ihrer Eisenbahnlinie

in Bilten eine ausreichende Zäunung auf der gemeinsamen

Grenze mit der Liegenschaft Hauseri des Johann Stähli

zu erstellen und zu unterhalten. Die Beklagte verlangte

vorfrageweise, sie sei von der Einlassung zu entbinden:

1. weil die Streitsache auf eine für die Parteien verpflich-

tende 'Yeise beseitigt worden sei; 2. eventuell, wenn sich

der Kläger auf Nachbarrecht berufen sollte, wegen

mangelnder· Aktivlegitimation. In ersterer Beziehung

stützte sich der Nichteintretensschluss darauf, dass die

Frage der Einfriedungspflicht im Expropriationsver-

fahren derJahre 1873-76 ihre Erledigung gefunden habe.

Er wurde erst- und zweitinstanzlieh abgewiesen, vom

376

Staatsrecht •.

glarnerischen Obergericht mit der Begründung, dass der

Streit über die Zäunungspflicht ein zivilrechtlicher sei

und durch das frühere Expropriationsverfahren nicht be-

rührt werde, weil damals die Wegberechtigten keinen

Anlass gehabt hätten, eine besondere Zäunung zu ver-

langen, nachdem Peter Zweifel selber auf eine solche ver-

zichtet habe, wie denn das Viehfahrrecht des Heinrich

Becker in jenem Verfahren nicht enteignet, sondern bloss

,:erlegt worden sei. Die weitere Frage der Aktivlegitima-

bon decke sich mit derjenigen nach dem Rechte des

Klägers, die einlässlich zu erörtern sei.

E. -

Gegen das Urteil des Obergerichts vom 23. Ja-

nu~r 1923 haben die S. B. B. rechtzeitig beim Bundes-

gerIcht staatsrechtliche Beschwerde geführt mit dem

~ntrage auf Aufhebung. Es wird im wesentlichen ausge-

fuh~: ~er Parallelweg sei zur Erhaltung der Kom-

mumk~honen gemäss Art. 6 des Expropriationsgesetzes

a~sge~uhrt worden. Ob und wie die Beseitigung störender

Emwrrkungen des Bahnbaus und -betriebs auf Kom-

munikationen verlangt werden könne, beurteile sich

g~m~ss ständiger Praxis des Bundesgerichts nach eidge-

nosslschem Expropriationsrecht und zwar durch die im.

Expropriationsgesetz vorgesehenen eidgenössischen In-

stanzen .~OETIKER, Bd. I S. 182), woraus folge, dass auch

der vorlIegende Streit über die Einfriedung nicht vom

kantonalen Richter entschieden werden könne. Nach

Art. 12 und 14 des Expropriationsgesetzes sei jeder An-

spruch des KlägerE' an die S. B. B. verwirkt, da von der

Bahn im ExpropIiationsverfahren von 1873-75 nie die

Einfriedung des Weges verlangt worden sei. Die Rekur-

r~ntin brauche sich danach auf die Klage nicht materiell

e~nzulassen. Indem das Obergericht willkürlich zu Gunsten

emes Kantonsbürgers das Expropriationsgesetz nicht an-

wende, verletze es Art. 4 BV. Zugleich würden die S. B. B.

dadurch den im gesamten Gesetz zur Beurteilung solcher

Begehren eingesetzten Instanzen entzogen, was gegen

Art. 58 BV verstosse.

Gerichtsstand. N° 46.

377

C. -

Das Obergericht von Glarus hat auf Vernehm-

lassung verzichtet. Der Rekursbeklagte Abraham Becker

hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Frage der Entschädigung für die durch Er-

stellung der Bahnlinie in den 1870er Jahren beeinträch-

tigten Wegrechte an dem bisherigen Flurweg ist im da-

maligen Expropriationsverfahren so geregelt worden,

dass die Bahn an Stelle der unterbrochenen eine andere

Wegverbindung, den sogenannten Parallelweg erstellte

und den betroffenen Wegberechtigten daran ein dem

bisher besessenen entsprechendes Wegrecht einräumte,

unter gleichzeitiger Geldabfindung für die alsdann in-

folge längerer Wegstrecke noch verbleibenden Nachteile.

Wenn die heute bestehenden Wegrechte Dritter an dem

Parallelwege, so insbesondere dasjenige des Rekursbe-

klagten Becker somit in der Tat aus dem Exproprlations-

verfahren hervorgegangen sind, indem deren Einräumung

den Natnralersatz für ein durch den Bahnbau unterge-

gangenes altes Recht bildete, so folgt hieraus indessen

-

entgegen der Auffassung des Rekurses -

noch nicht,

dass auch das dadurch begründete neue Rechtsverhältnis

selbst expropriationsrechtlicher Natnr sei. Vielmehr hat

man es dabei mit gewöhnlichen sachenrechtlichen Be-

ziehungen zwischen der Bahn als Eigentümerin des Weg-

areals und den Wegberechtigten als Inhaberin einer

Dienstbarkeit daran zu tun, die demnach auch sowohl

materiell als hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beurtei-

lung den für solche geltenden Normen unterstehen.

Expropriationsrechtlicher Charakter könnte dem vor-

.liegenden Streite über die Einfriedungspflicht nur zu-

kommen, wenn die Bundesbahnen die Erfüllung dieser

Pflicht, selbst für den Fall, dass sie an sich aus der Weg-

dienstbarkeit folgen sollte, als mit Anforderungen des

Bahnbetriebes oder der Bahnpolizei nicht vereinbar ab-

lehnten, also die Befugnis zum Eingriffe in ein an sich be-

371:1

Staatsrecht.

stt'hendes dingliches Privatrecht des Rekursbeklagten für

die Bedürfnisse des Bahnbetriebes in Anspruch nähmen

und so dem Rekursbeklagten die zwangsweise Aufgabe

(Abtretung) eines solchen zumuteten. Ausschliesslich auf

derartige Anstände beziehen sich die im Rekurse ange-

führten früheren Entscheidungen des Bundesgerichts.

Dieser Tatbestand liegt abt'r hier nicht vor und kann

nicht in Betracht fallen, weil der Parallelweg nicht dem

Bahnbetriebe dient und es sich nicht um seine Abschran-

kUllg gegen die Bahnlinie, sondern gegen ein anderes

Nachbargrundstück handelt, sodass im Bahnbetriebe

oder in bahnpolizeilichen Vorschriften begründete Hin-

dernisse für die Vornahme der Einfriedung offenbar nicht

bestehen können. Die Rekurrentin behauptet denn auch .

selbst etwas derartige~ nicht, sondern widersetzt sich dem

Klagebegehren einfach deshalb, weil sie bestreitet zur

~infriedung des Weges kraft des im früheren Expro~ria­

tIonsverfahren begründeten Dienstbarkeitsverhältnisses

überhaupt verpflichtet zu sein. Im Streite liegen dem-

nach einfach Inhalt und Umfangs der Ansprüche, welche

dem r:ekursbeklagten als

Dienstbarkeitsberechtigten

gegen dIe S. B. B. als Eigentümerin des belasteten Grund-

stückes aus .ienem Verhältnisse zustehen. Darüber haben

aber zweifellos die ordentlicQcu Gerichte und nicht die

Behörden zu entscheiden, denen die Erledigung aus

Zwangsenteignung folgender Ansprüche der unter der

Abtretungspflicht stehende'il Grundeigentümer und son-

stigen Berechtigten obliegt. Dass die Dienstbarkeit in

einem früheren Expropriationsverfahren zur teilweisen

Erfüllung der der Bahn damals obliegenden Ent-

schädigullgspflicht für Rechtsentzug zugestanden und

bestellt worden ist, ändert hieran nichts. Die Rüge, dass

die Rekurrentin durch das angefochtene Urteil ihrem

verfassungsmässigen Richter entzogen werde (Art. 58

BV), ist denmach unbegründet. Ursprünglich war denn

Ruch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des

Kantons Glarus von der Rekurrentin nicht in Zweifel

Gerichtsstand. N"16.

37~

gezogen, sondern nur geltend gemacht worden, dass der

Streit bereits rechtskräftig erledigt und. die Reku,rrentin

deshalb von der Einlassung auf die Klage zu entbinden

sei.

2. -

Die Abweisung dieser Einrede der beurteilten

Sache wird im Rekurse zu Unrecht als Rechtsverweige-

rUllg bezeichnet. Im früheren Expropriationsverfahren

ist den damaligen Wegberechtigten einfach ein dem bis-

herigen gleichartiges Wegrecht "an dem Parallelweg ein-

geräumt worden. wobei der Inhalt des Rechts selbst

nicht neu festgestellt und insbesondere über die Frage der

Einfriedungspflicht nichts bestimmt wurde. Die Weg-

berechtigten waren nach Art. 12 und 14 Expropriations-

gesetz allerdings gehalten, ihr Dienstbarkeitsrecht und

die Forderungen, die sie wegen dessen Beeinträchtigung

stellten, anzumelden. Dies haben sie aber getan und darin

war der Anspruch auf Einfriedung, wenn er sich aus dem

Inhalt der Servitut ergab, mitenthalten. Einer beson-

deren Anmeldung desselben bedurfte es nicht, weil es

sich dabei nicht um ein selbständiges Recht, sondern

einfach um die aus dem angemeldeten Dienstbarkeits-

recht angeblich fliessende Befugnis handelte, vom Dienst-

barkeitsbelasteten bestimmte Vorkehren auf seinem

Grundstücke zur Ermöglichung der Servitutsausübung zu

verlangen. Es kann daher auch davon, dass der Anspruch

durch Nichtanmeldung verwirkt sei und dass in dieser

Beziehung eine beurteilte Sache vorliege, nicht die Rede

sein. Vielmehr kann es sich höchstens fragen, ob nicht

die Wegberechtigten dadurch, dass sie bei der Einräu-

mung des Wegrechts am ParaHelweg im Expropriations-

verfahren von der Einfriedung nichts sagten, auf eine

solche (auch für die Rechtsnachfolger im Eigentum der

berechtigten Grundstücke) verbindlich verzichtet haben,

selbst für den Fall, dass sich daraus in der Folge für die

Ausübung des Viehfahrrechts Schwierigkeiten ergeben

sollten. Diese Frage bildet aber einen Teil des Streites

über Inhalt und Umfang des Dienstbarkeitsrechts und;

380

Staatsrecht.

ist als solcher nach den gewöhnlichen Regeln über die

Begründung von derartigen Rechtsverhältnissen eill-

lässlich zu beurteilen.

Demnach erkennt das BundesgerichJ. :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

47. Urteil YODl 26. Xai 1923

i. s. Welng&1'tDtri-Wassar1ait1mp-Gettl1achaft

gegen Xantonsger1chi Wallla.

Ausschliessliche Zuständigkeit der Expropriationsbehörden

(Schätzungskommission und Bundesgericht) inbezug auf Aß.

sprüche, die gegen den Unternehmer eines mit dem Expro-

priationsrecht nach Bund,esrecht ausgerüsteten Unternehmens

wegen Beeinträchtigung privater dinglicher Rechte erhoben

werden, sofern der Anspruch nicht auf ein deliktisches Ver-

halten des Unternehmers, sondern einfach auf den ursäch-

lichen Zusammenhang der Beeinträchtigung mit Bau und

Betrieb des Werkes gestützt wird, gleichgiltig ob die Klage

auf Vornahme technischer Vorkehren zur künftigen Ver-

hütung des Schadens oder auf Geldabfindung geht. Vorbehalt

für den Fall. dass es sich um die Erfüllung vertraglicher

Verbindlichkeiten des Unternehmers gegenüber dem Kläger

handelt.

A. -

Bei der Erstellung der Linie der Lötschberg-

bahn auf dem Gebiete der Gemeinde Baltschieder

(Wallis) wurde die vom Baltschiedertal herkommende,

oberhalb des in Aussieht genommenen Bahntraces sich

hinziehende sog. Weingartneri-Wasserleitung, die haupt-

sächlich für Bewässerungszwecke, zum Teil aber auch

für die Beschaffung von Tränkewasser bestimmt ist, in

der Weise verlegt, dass sie bei Km. 63,820 rechtwinklig

in Röhren unter dem Bahnkörper durch- und von da

diesem entlang in einem offenen Kanal bis zur Einmün-

dung in das alte Bett geführt wurde. Für den Bau der

Geriehtsstand. N° 47.

381

Linie hatte u. a. auch Land der Burgergemeinde Balt-

schieder in Anspruch genommen werden müssen. Der

darüber zwischen der Bahngesellschaft und der Burger-

gemeinde am 25. August 1910 abgeschlossene freihän-

dige Kaufvertrag sagt unter Ziffer 8 der « Besonderen

Bestimmungen» : «8. Die von der Bahngesellschaft vor-

gesehene Erstellung eines undurchlässigen Verbindungs-

stückes der Weingartneri-Wasserleitung hat -

ohne

Entschädigung -

innert der Frist vom 15. September

biS 15. März zu erfolgen. Es muss aber auch währeud die-

ser Frist eine Wasserzufuhr von mindestens 30 Min. Lit.

nach dem Dorfe gesichert bleiben. Der Unterhalt des

neu erstellten Wasserkanals bleibt zu Lasten der Bahn-

gesellschaft.» Im Januar 1919 trat an der betreffenden

Stelle nach· vorangegangeuen starken Niederschlägen

ein Erdrutsch ein. durch den die Leitung auf der ver-

legten Strecke teilweise zerstört und so den darunter

liegenden Ställen das Tränkewasser entzogen wurde.

Auf :die vou den betroffenen Grundeigentümern einge-

leiteten Schritte kam es in einer ((Sitzung vom 14. März

1919» -

vor welcher Behörde, geht aus den Akten

nicht hervor -

zu einem «Vergleich» mit der Berner

Alpenbahn-Gesellschaft als Eigentümerin der Bahnlinie,

kraft dessen die Bahngesellschaft sich verpflichtete,

die Leitung bis zum 20. März wenigstens provisorisch

herzustellen, damit das Tränkewasser wieder hergeleitet

werden könne, uud eine bestimmte Eutschädigung zu

bezahlen. In der Folge liess die Gemeinde Baltschieder

namens der an der Leitung berechtigten Grundeigen-

tümer die Bahngesellschaft auf den 2. Juni 1919 vor den

Einleituugsrichter des Bezirkes Visp zur Verhandlung

über die Rechtsbegehren vorladen :

1. die Beklagte sei zu verpflichten, die eingesetzten

kleinen Röhren zu ersetzen und die Leitung so wieder zu

erstellen, dass die übliche Wassermenge durchgeführt

werden kann;

2. sie habe an die Gemeinde z. H. der von ihr vertretenen