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49_I_380

BGE 49 I 380

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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380

Staatsrecht.

ist als solcher nach den gewöhnliehen Regeln über die

Begründung von derartigen Rechtsverhältnissen eill-

lässlich zu beurteilen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

47. Urteil YOJD 25. Kai 1923

i. S. W~-Wasserlaitunp-Geteilaobaft

gegen Xantonagerichi WalUs.

Ausschliessliche Zuständigkeit der Expropriationsbehörden

(Schätzungskommission und Bundesgericht) inbezug auf An.

sprüche, die gegen den Unternehmer eines mit dem Expro-

priationsrecht nach Bund,esrecht ausgerüsteten Unternehmens

wegen Beeinträchtigung privater dinglicher Rechte erhoben

werden, sofern der Anspruch nicht auf ein deliktisches Ver-

halten des Unternehmers, sondern einfach auf den ursäch-

lichen Zusammenhang der Beeinträchtigung mit Bau und

Betrieb des Werkes gestützt wird, gleichgiltig ob die Klage

auf Vornahme technischer Vorkehren zur künftigen Ver-

hütung des Schadens oder auf Geldabfindung geht. Vorbehalt

für den Fall. dass es sich um die Erfüllung vertraglicher

Verbindlichkeiten des Unternehmers gegenüber dem Kläger

handelt.

A. -

Bei der Erstellung der Linie der Lötschberg-

bahn auf dem Gebiete der Gemeinde Baltschieder

(Wallis) wurde die vom Baltschiedertal herkommende,

oberhalb des in Aussieht genommenen Bahntraces sich

hinziehende sog. Weingartneri-Wasserleitung, die haupt-

sächlich für Bewässerungszwecke, zum Teil aber auch

für die Beschaffung von Tränkewasser bestimmt ist, in

der Weise verlegt, dass sie bei Km. 63,820 rechtwinklig

in Röhren unter dem Bahnkörper durch- und von da

diesem entlang in einem offenen Kanal bis zur Einmiin-

dung in das alte Bett geführt wurde. Für den Bau der

Geriehtsstand. N° 47.

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Linie hatte u. a. auch Land der Burgergemeinde Balt-

schieder in Anspruch genommen werden müssen. Der

darüber zwischen der Bahngesellschaft und der Burger-

gemeinde am 25. August 1910 abgeschlossene freihän-

dige Kaufvertrag sagt unter Ziffer 8 der· « Besonderen

Bestimmungen l) :

([ 8. Die von der Bahngesellschaft vor-

gesehene Erstellung eines undurchlässigen Verbindungs-

stückes der Weingartneri-Wasserleitung hat -

ohne

Entschädigung -

innert der Frist vom 15. September

biS 15. März zu erfolgen. Es muss aber auch während die-

ser Frist eine Wasserzufuhr von mindestens 30 Min. Lit.

nach dem Dorfe gesichert bleiben. Der Unterhalt des

neu. erstellten Wasserkanals bleibt zu Lasten der Bahn-

gesellschaft. » Im Januar 1919 trat an der betreffenden

Stelle nach vorangegangenen starken Niederschlägen

ein Erdrutsch ein, durch den die Leitung auf der ver-

legten Strecke teilweise zerstört und so den darunter

liegenden Ställen das Tränkewasser entzogen wurde.

Auf die von den betroffenen Grundeigentümern einge-

leiteten Schritte kam es in einer « Sitzung vom 14. März

1919» -

vor welcher Behörde, geht aus den Akten

nicht hervor -

zu einem «Vergleich» mit der Berner

Alpenbahn-Gesellschaft als Eigentümerin der Bahnlinie,

kraft dessen die Bahngesellschaft sich verpflichtete,

die Leitung bis zum 20. März wenigstens provisorisch

herzustellen, damit das Tränkewasser wieder hergeleitet

werden könne, und eine bestimmte Entschädigung zu

bezahlen. In der Folge liess die Gemeinde Baltschieder

namens der an der Leitung berechtigten Grundeigen-

tümer die Bahngesellschaft auf den 2. Juni 1919 vor den

Einleitungsrichter des Bezirkes Visp zur Verhandlung

über die Rechtsbegehren vorladen :

1. die Beklagte sei zu verpflichten, die eingesetzten

kleinen Röhren zu ersetzen und die Leitung so wieder zu

erstellen, dass die übliche Wassermenge durchgeführt

'Werden kann;

2. sie habe an die Gemeinde z. H. der von ihr vertretenen

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Staatsrecht •.

Privaten vom 7. Mai 1919 an bis zum Tage der Ab-

lieferung der genannten Arbeit eine tägliche Entschädi-

gung von 30 Fr. zu bezahlen.

Es wurde zugegeben, dass die Gesellschaft den durch

den Vergleich vom 14. März 1919 eingegangenen Ver~

pflichtungen nachgekommen sei, jedoch die zunächst

provisorisch erstellte neue Röhrenleitung als ungenügend

beanstandet, weil sie kaum 3ft der üblichen Wassermenge

zu fassen vermöge, woraus wegen der Unmöglichkeit

einer hinreichenden Grundstücksbewässerung den Be-

troffenen ein entsprechender Schaden entstehe. Die

Bahngesellschaft erklärte, dass sie aus freien Stücken be-

reit sei, die Instandstellung des. Kanals im verlangten

Sinne zu übernehmen und die Arbeiten bereits einem

Unternehmer übergeben habe. Eine rechtliche Ver-

pflichtung dazu anerkenne sie nicht, weshalb auch die

gestellte Entschädigungsforderung abgelehnt werde, da

die Unterbrechung der Leitung auf höhere Gewalt,

Umstände zurückzuführen sei, für die die Bahnverwal-

tung so wenig verantwortlich gemacht werden könne

wie die Kläger.

In der Folge hat die Wiederherstellung der Leitung

in einer die Berechtigten zufriedenstelIenden 'Veise tat~

sächlich stattgefunden. Dagegen konnte über die für die

Zeit bis dahin gestellten Entschädigungsansprüche keine

Einigung erzielt werden. Am 15. März 1921 formulierte

daher die Klagepartei dieselben nach durchgeführtem

Einleitungsverfahren, in dem neben der Einvernahme

einiger Zeugen zwei Expertisen über den Schadens-

umfang erhoben worden waren, z. H. des Kantonsgerichts

als einziger kantonaler Instanz endgiltig wie folgt :

« Die Beklagte habe zu bezahlen :

a) für Ausfall von 26 Klafter Emd infolge ungenü-

gender Bewässerung 5200 Fr.;

b) für Zeitverlust und Mehraufwand an Arbeit währen<!

der Bewässerungsperiode vom 7. Mai bis 7. OktQ~f

1919 (= 150 Tage) 5 Fr. pro Tag oder insgesamt 750 Fr.»

Gerichtsstand. N° 47.

383

Die Beklagte bestritt in erster Linie die Zuständig-

keit der Zivilgerichte, eventuell trug sie auf Abweisung

der Klage an.

Durch Urteil vom 21, November 1922 schützte das

Kantonsgericht -

von der Annahme ausgehend, dass es

sich um die Abstellungschädigender Wirkungen handle.

die der Bau und Betrieb eines mit der Expropriations-

befugnis nach Bundesrecht ausgerüsteten Werkes für

das Privateigentum Dritter zur Folge habe und der

Schaden nicht etwa auf ein deliktisches Verhalten des

Werkbesitzers zurückgeführt werde, unter Verweisung

auf die Entscheidungen des Bundesgerichts AS 30 I

S. 409 ff. insbes. 414 Erw. 2; 34 1690 ff. die erstere Ein-

rede und erklärte sich zur Beurteilung der Forderung

für unzuständig.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die « Weingaltneri-

Wasserleitungs-Geteilschaft » (neben der zivilrechtlichen

Berufung, auf die die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts

am 7. März 1923 mangels Vorliegens eines Haupturteils

nicht eingetreten ist) den staatsrechtlichen Rekurs an

das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das Urteil

sei aufzuheben und der Handel an das Kantonsgericht

zu materieller Aburteilung zurückzuweisen. Es wird

ausgefühIt : Nach den allein in Betracht kommenden

Schlussbegehren vom 15. März 1921 habe man es einzig

noch mit einer Forderungsklage, gerichtet auf die Lei-

stung einer Geldentschädigung, zu tun. Zur Begründung

dieser Forderung habe sich die KlagepaItei einerseits

auf den Kaufakt vom 7. Juli 1910 gestützt, worin die

Berner Alpenbahn-Gesellschaft die Unterhaltspflicht für

die Weingartneri-Wasserleitung übernommen habe, an-

dererseits auf ein Verschulden, fahrlässige wenn nicht

absichtliche Schadenszufügung, begangen dadurch, dass

die Erstellung der nötigen definitiven Rohrleitung

nicht rechtzeitig, erst im Laufe des Prozesses erfolgt

sei. Das Kantonsgericht berufe sich daher zu Unrecht

auf die von ihm angeführten bundesgerichWehen Ur~

384

Staatsrecht.

teile, weil heute rucht mehr die « Beseitigung störender

Einwirkungen aus Bau und Betrieb» oder «die Ab-

stellung der durch den Bau und Betrieb bedingten Fol-

gen» eines öffentlichen Werkes in Frage stehe. Denn dem

Begehren. um Wiederherstellung der Leitung habe die

Gegenpartei ja von sich aus entsprochen. Höchstens für

dieses Begehren hätte aber das Expropriationsgesetz

allenfalls massgebend sein können, wenn· es nicht zu

einer Einigung darüber gekommen wäre. Der Schade.

für den heute Ersatz verlangt werde, sei in erster Linie

nicht auf den Erdrutsch und die dadurch verursachte

Unterbrechung. der Wasserleitu~g zurückzuführen _.

denn im Januar habe man noch kein Wässerwasser

gebraucht -

sondern einzig auf die unverhältnismässig

lange Verschleppung der Erstellung der definitiven neuen

Leitung. Sein Grund liege also (I ausserhalb der Einwir-

kungen aus Bau und Betrieb der Bahn)1.

C. -

Das Kantonsgericht "Wallis hat auf Gegenbe-

merkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Berner Alpen-

bahn-Gesellschaft hat Abweisung des Rekurses bean-

tragt. Sie bezweifelt zunächst dessen Rechtzeitigkeit

und bestreitet auch die Legitimation der Weingartneri-

Wasserleitungs-Geteilschaft als Korporation zum Re-

kurse, nachdem im kantonalen Verfahren nicht sie, son-

dern die einzelnen beteiligten Grundeigentümer als Klä-

ger aufgetreten seien. Die Beschwerdefrist lasse zudem

~lie Angabe des verfassungsmässigen Rechtes vermissen.

In dem die Rekurrentin verletzt sein wolle. Materiell

wird an der Auffassung festgehalten, dass es sich nach

der Begründung der Klage um einen in die Zuständig-

keit der eidgen. Expropriationsbehörden (Schätzungs-

kommission und Bundesgericht als Rekursinstanz über

dieser) fallenden Streit handle.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach der beigebrachten Bescheinigung der

Postverwaltung ist das angefochtene Urteil dem Bevoll-

mächtigten der Klagepartei nicht schon an· dem darauf

Gerichtsstand. N° 47.

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vorgemerkten Versendungsdatum (19. Januar), sondern

erst am 22.. Januar 1923 zugestellt worden. Der am

23. März 1923 zur Post gegebene Rekurs ist daher noch

innert der 60 Tage des Art. 178 Ziffer 3 OG erhoben

worden.

2. -

Als Klagepartei bezeichnet das Urteil ausdrück-

lich die Weingartneri-Wasserleitungs-Geteilschaft als

solche und nicht einzelne Geteilen, sodass auch ihr die

Befugnis zum Rekurse gegen dasselbe nicht abgesprochen

werden kann. Ob das Kantonsgericht die Klage mit Recht·

so aufgefasst habe, ist für diese Frage unerheblich.

3. -

Da der· Streit sich um die Anwendung einer

eidgenössischen Gerichtsstandsnorm, nämlich der aus,

dem Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur'

Abtretung von Privatrechten von 1850 folgenden Ab-

grenzung der Kompetenzen zwischen

Expropriations~.

behörden und ordentlichen Gerichten dreht, brauchte

eine Verfassungsverletzung zur Begründung des Re-

kurses nicht behauptet zu werden. Die Vorschrift des.

Art. 189 Ab~. 3 OG, welche bei derartigen Anständen den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht gibt,

bezieht sich gemäss feststehender Praxis nicht nur

auf verfassungsmässige oder staatsvertragliche, sondern.

auch auf solche Zuständigkeitsbestimmungen, die ledig-

lich in einem Bundes g e set z e enthalten sind. Ande-

rerseits kommt auch nichts darauf an, ob die Rekurs-

beklagte die Gerichtsstandseinrede schon zu Beginn

des Prozesses erhoben habe, wie es das Kantonsgericht

annimmt, die Rekurrentin aber bestreitet. Die in·

Betracht kommenden Zuständigkeitsnormen des Ex-

propriationsgesetzes sind, wie die Bestimmungen über

die sachliche Zuständigkeit der Justizorgane überhaupt,

zwingender Natur und daher vom Richter, der mit

einem durch sie betroffenen Rechtsbegehren angegangen

wird. ohne Rücksicht auf die Stellungnahme der be-

klagten Partei, von Amtes wegen anzuwenden (AS 31 I

S.589).

4. -

Nun behauptet die Rekurrentin nicht, dass

386

Staatsrecht.

der Erdrutsch selbst, durch den im Januar 1919 die

Wasserleitung der Rekurrentin bei Km. 63,280 zerstört

wurde, durch ein willkürliches, schuldhaftes Verhalten

der Rekursbeklagten beim Bau, Unterhalt oder Betrieb

der Bahnlinie hervorgerufen worden oder auch nur

begünstigt worden sei. Das Verschulden, das der Bahn-

verwaltung vorgeworfen und zur Begründung des Ent-

schädigungsanspruchs mit herangezogen . wird, soll viel-

mehr ausschliesslich darin liegen, dass sie die Wiederher-

stellung des früheren Zustandes. d. h. die Einrichtung

einer genügenden definitiven Ersatzleitung ungerecht-

fertigter Weise verzögert habe. Es würde danach, um

überhaupt rechtlich bedeutsam sein zu können, die

Pflicht der Rekursbeklagten zur Ausführung jener

Arbeit voraussetzen. Bestand eine solche nicht, so kann

auch die Verzögerung der Ausführung keine Verletzung

einer Rechtspflicht und demnach kein Verschulden

im Rechtssinne enthalten, das Schadenersatzanspruche

auszulösen vermöchte. Jene Pflicht ist es somit, die in

Wahrheit im Streite liegt, und den Rechtsgrund der ge-

stellten Entschädigungsforderung bildet. Sie kann aber

-

abgesehen von einer allfälligen vertraglichen Über-

nahme -

nachdem eine willkürliche, deliktische Her-

beiführung des schädigenden -Ereignisses selbst durch

die Rekursbeklagte ausser Betracht fällt, nur noch

mit dem ursächlichen Zus~menhange zwischen jenem

Ereignis und dem Bau und Betrieb des Unternehmens

der Rekursbeklagten, der sie dafür haftbar mache,

oder allenfalls damit begründet werden, dass der « Un-

terhalt» einer beim ursprünglichen Bahnbau zur Er-

füllung der Verpflichtungen der Art. 6 und 7 des Expro-

priationsgesetzes erstellten Anlage oder Vorrichtung

nach Art. 6 Abs. 2 ebellda in Frage stehe. Nach fest-

stehender Praxis beschränkt sich

aber die Kom-

petenz der

eidgenössischen

Expropriationsbehörden

(Schätzungskommissioll und Bundesgericht) nicht auf

die Fälle eigentlicher Rechtsabtretungen; d. h. der Über-

Gerichtsstand. Nu 47.

3R7

tragung dinglicher Rechte an den Unternehmer des

niit der Expropriationsbefugnis auf Grund des Bundes-

gesetzes vom 1. Mai 1850 ausgerüsteten öffentlichen

Werkes, sondern umfasst darüber hinaus auch alle

sonstigen Ansprüche, die gegen den \Verkunternehmer

wegen schädigender Eingriffe in das Privateigentum

oder andere dingliche Rechte erhoben werden, sofern der

Eingriff eine Folge des planmässigen Baues und Betrie-

bes des Werkes selbst ist, nicht auf willkürlichen schuld-

haften Handlungen des Unternehmers beruht, gleich-

giltig ob das Begehren nur auf künftige Verhinderung

der Störung und

Schädigung durch entsprechende

Schutzanlagen und Vorkehrungen oder zugleich auf

Geldentschädigung für den aus deren Nichterstellung

bis dahin entstehenden Schaden oder endlich ausschliess-

lich auf einen solchen Ausgleich der schädigenden Wir-

kungen des Eingriffs in Geld geht (AS 4 S. 63; 9 S. 236;

18 S. 53; 28 II S. 409 insbes. 414 Erw. 3; 34 I S. 690;

36 I S. 623; 40 I S. 447 insbes. 451). Dasselbe gilt

a fortiori,,venn das Verlangen auf Ausführung be-

stimmter Arbeiten sich auf Art. 6 Abs. 2 1. c. stützt, da

die Behandlung aller auf Grund dieses und des an-

schliessenden Art. 7 erhobenen Forderungen, also auch

der nachträglich, nach Erstellung des Werkes gestellten,

ausdrücklich der Schätzungskommission übertragen ist.

Dass diese Grundsätze deshalb hier keine Anwendung

finden könnten, weil mit der Klage nicht die Erfüllung

der der Rekursbekiagten als Werkunternehmerin, kraft

Expropriationsrechts von Gesetzes wegen obliegenden

Verpflichtungen, sondern davon unabhängiger vertrag-

licher Verbindlichkeiten verlangt würde, deren Exi-

stenz und Umfang nach den Normen des zivilen Ver-

tragsrechts und daher vom ordentlichen Richter zu be-

urteilen und bestimmen wäre (AS 31 II S. 577) wird

im Rekurse nicht geltend gemacht. Mit Recht nicht!

Wenn der Vertrag vom 7. Juli 1910 zwischen der Re-

kursbeklagten und der Burgergemeinde Baltschieder

388

Staatsrecht.

erklärt, dass der « Unterhalt» des zur Verlegung der

bisherigen Leitung erstellten Kanales zu Lasten der

Rekursbeklagten falle, so sollte damit -

von der Frage,

ob aus dieser Vereinbarung zwischen Dritten selbst-

ständige Forderungsansprüche der heutigen Rek~rren~

tin gegen die Rekursbeklagte folgen könnten, abgesehen

-

offenbar nicht eine besondere vertragliche Ver-

bindlichkeit der Bahn begründet werden. Es wurde da-

mit einfach zum Ausdruck gebracht, dass die Verlegung:

als eine zur Erhaltung ungestörter Kommunikaqonen

und zur Sicherung fremden Privateigentums vorge-

nommene Arbeit zu betrachten sei, für die daher Art. 6

Abs. 2 Expropriationsgesetz gelte. M. a. W. es lag darin

nicht mehr als ein Hinweis auf die danach die Bahn,'

von,Gesetzes wegen treffenden Verpflichtungen,', so-:

dass eine Verschiebung der Kompetenzen dadurch nieht

bewirkt werden konnte. Im übrigen könnte wohl auch:

die Herstellung der zerstörten Leitung in einem Falle

wie dem vorligenden, nach der Natur des Ereignisses"

auf das die Zerstörung zurückzuführen ist, kaum unter

den Begriff des biossen Unterhalts in dem dabei vor-

ausgesetzten Sinne gebracht werden. Der Vergleich

vom 14. März 1919 wird vo~ der Rekurrentin ~elbst,

als Grundlage der Ansprüche nicht angerufen, wie er,

sich denn auch, soweit auf die Ausrichtung einer Geld-

entschädigung gerichtet, auf einen ganz anderen Schaden,

nämlich den vorübergehenden Entzug des Tränkewassers

bezog, und an der Verhandlung vom 2. Juni 1919 aus-

drücklich erklärt worden ist, dass die in dieser Be-

ziehung eingegangene Verpflichtung erfüllt worden, sei.

Dass die Rekursbeklagte wenigstens anfänglich -

ob sie es auch jetzt noch zu tun beabsichtigt, ist un-

klar -

das Bestehen irgendwelcher Haftung ihrerseits;

gegenüber der Rekurrentin überhaupt bestritten . hat,

ist unerheblich. Denn die Bestreitung ist nicht etwa

deshalb erfolgt, weil die von der Rekurrentin bezw.

den einzelnen Geteilen behaupteten Privatrechte an

Gerichtsstand. N° 47.

der Leitung geleugnet würden, worüber als über eine

zivilrechtliehe Vorfrage allenfalls zunächst der kantonale

Richter anzugehen wäre, sondern weil die, Schadensur-

sache in einem ausserhalb des Bahnbaues und -betriebs

liegenden, . als höhere Ge,walt zu bezeichnenden Er-

eignis zu suchen sei. Es handelt sich demnach dabei

um die Frage des Bestandes des behaupteten Enteig-

n~ngsanspruchs, über die materiell von dtiln' dafür zu-

ständigen Organen, den eidg.

Expropriationsbehörde~

zu entscheiden sein wird (AS 18 S. 59 Erw. 3 a. E.;

22 I 375). Heute schon mag immerhin bemerkt werden,

dass die Haftung jedenfalls wegen Feblens eines Ver-

schuldens der Bahn am Eintritt des SchadenSereignisses

nicht abgelehnt werden könnte, da ihre Schadenersatz-

pflicht nach den oben angeführten Entscheidungen

keineswegs durch das Zutreffen dieses Erfordernisses

bedingt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

AS 48 1-1923

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