Volltext (verifizierbarer Originaltext)
380
Staatsrecht.
ist als solcher nach den gewöhnliehen Regeln über die
Begründung von derartigen Rechtsverhältnissen eill-
lässlich zu beurteilen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
47. Urteil YOJD 25. Kai 1923
i. S. W~-Wasserlaitunp-Geteilaobaft
gegen Xantonagerichi WalUs.
Ausschliessliche Zuständigkeit der Expropriationsbehörden
(Schätzungskommission und Bundesgericht) inbezug auf An.
sprüche, die gegen den Unternehmer eines mit dem Expro-
priationsrecht nach Bund,esrecht ausgerüsteten Unternehmens
wegen Beeinträchtigung privater dinglicher Rechte erhoben
werden, sofern der Anspruch nicht auf ein deliktisches Ver-
halten des Unternehmers, sondern einfach auf den ursäch-
lichen Zusammenhang der Beeinträchtigung mit Bau und
Betrieb des Werkes gestützt wird, gleichgiltig ob die Klage
auf Vornahme technischer Vorkehren zur künftigen Ver-
hütung des Schadens oder auf Geldabfindung geht. Vorbehalt
für den Fall. dass es sich um die Erfüllung vertraglicher
Verbindlichkeiten des Unternehmers gegenüber dem Kläger
handelt.
A. -
Bei der Erstellung der Linie der Lötschberg-
bahn auf dem Gebiete der Gemeinde Baltschieder
(Wallis) wurde die vom Baltschiedertal herkommende,
oberhalb des in Aussieht genommenen Bahntraces sich
hinziehende sog. Weingartneri-Wasserleitung, die haupt-
sächlich für Bewässerungszwecke, zum Teil aber auch
für die Beschaffung von Tränkewasser bestimmt ist, in
der Weise verlegt, dass sie bei Km. 63,820 rechtwinklig
in Röhren unter dem Bahnkörper durch- und von da
diesem entlang in einem offenen Kanal bis zur Einmiin-
dung in das alte Bett geführt wurde. Für den Bau der
Geriehtsstand. N° 47.
381
Linie hatte u. a. auch Land der Burgergemeinde Balt-
schieder in Anspruch genommen werden müssen. Der
darüber zwischen der Bahngesellschaft und der Burger-
gemeinde am 25. August 1910 abgeschlossene freihän-
dige Kaufvertrag sagt unter Ziffer 8 der· « Besonderen
Bestimmungen l) :
([ 8. Die von der Bahngesellschaft vor-
gesehene Erstellung eines undurchlässigen Verbindungs-
stückes der Weingartneri-Wasserleitung hat -
ohne
Entschädigung -
innert der Frist vom 15. September
biS 15. März zu erfolgen. Es muss aber auch während die-
ser Frist eine Wasserzufuhr von mindestens 30 Min. Lit.
nach dem Dorfe gesichert bleiben. Der Unterhalt des
neu. erstellten Wasserkanals bleibt zu Lasten der Bahn-
gesellschaft. » Im Januar 1919 trat an der betreffenden
Stelle nach vorangegangenen starken Niederschlägen
ein Erdrutsch ein, durch den die Leitung auf der ver-
legten Strecke teilweise zerstört und so den darunter
liegenden Ställen das Tränkewasser entzogen wurde.
Auf die von den betroffenen Grundeigentümern einge-
leiteten Schritte kam es in einer « Sitzung vom 14. März
1919» -
vor welcher Behörde, geht aus den Akten
nicht hervor -
zu einem «Vergleich» mit der Berner
Alpenbahn-Gesellschaft als Eigentümerin der Bahnlinie,
kraft dessen die Bahngesellschaft sich verpflichtete,
die Leitung bis zum 20. März wenigstens provisorisch
herzustellen, damit das Tränkewasser wieder hergeleitet
werden könne, und eine bestimmte Entschädigung zu
bezahlen. In der Folge liess die Gemeinde Baltschieder
namens der an der Leitung berechtigten Grundeigen-
tümer die Bahngesellschaft auf den 2. Juni 1919 vor den
Einleitungsrichter des Bezirkes Visp zur Verhandlung
über die Rechtsbegehren vorladen :
1. die Beklagte sei zu verpflichten, die eingesetzten
kleinen Röhren zu ersetzen und die Leitung so wieder zu
erstellen, dass die übliche Wassermenge durchgeführt
'Werden kann;
2. sie habe an die Gemeinde z. H. der von ihr vertretenen
382
Staatsrecht •.
Privaten vom 7. Mai 1919 an bis zum Tage der Ab-
lieferung der genannten Arbeit eine tägliche Entschädi-
gung von 30 Fr. zu bezahlen.
Es wurde zugegeben, dass die Gesellschaft den durch
den Vergleich vom 14. März 1919 eingegangenen Ver~
pflichtungen nachgekommen sei, jedoch die zunächst
provisorisch erstellte neue Röhrenleitung als ungenügend
beanstandet, weil sie kaum 3ft der üblichen Wassermenge
zu fassen vermöge, woraus wegen der Unmöglichkeit
einer hinreichenden Grundstücksbewässerung den Be-
troffenen ein entsprechender Schaden entstehe. Die
Bahngesellschaft erklärte, dass sie aus freien Stücken be-
reit sei, die Instandstellung des. Kanals im verlangten
Sinne zu übernehmen und die Arbeiten bereits einem
Unternehmer übergeben habe. Eine rechtliche Ver-
pflichtung dazu anerkenne sie nicht, weshalb auch die
gestellte Entschädigungsforderung abgelehnt werde, da
die Unterbrechung der Leitung auf höhere Gewalt,
Umstände zurückzuführen sei, für die die Bahnverwal-
tung so wenig verantwortlich gemacht werden könne
wie die Kläger.
In der Folge hat die Wiederherstellung der Leitung
in einer die Berechtigten zufriedenstelIenden 'Veise tat~
sächlich stattgefunden. Dagegen konnte über die für die
Zeit bis dahin gestellten Entschädigungsansprüche keine
Einigung erzielt werden. Am 15. März 1921 formulierte
daher die Klagepartei dieselben nach durchgeführtem
Einleitungsverfahren, in dem neben der Einvernahme
einiger Zeugen zwei Expertisen über den Schadens-
umfang erhoben worden waren, z. H. des Kantonsgerichts
als einziger kantonaler Instanz endgiltig wie folgt :
« Die Beklagte habe zu bezahlen :
a) für Ausfall von 26 Klafter Emd infolge ungenü-
gender Bewässerung 5200 Fr.;
b) für Zeitverlust und Mehraufwand an Arbeit währen<!
der Bewässerungsperiode vom 7. Mai bis 7. OktQ~f
1919 (= 150 Tage) 5 Fr. pro Tag oder insgesamt 750 Fr.»
Gerichtsstand. N° 47.
383
Die Beklagte bestritt in erster Linie die Zuständig-
keit der Zivilgerichte, eventuell trug sie auf Abweisung
der Klage an.
Durch Urteil vom 21, November 1922 schützte das
Kantonsgericht -
von der Annahme ausgehend, dass es
sich um die Abstellungschädigender Wirkungen handle.
die der Bau und Betrieb eines mit der Expropriations-
befugnis nach Bundesrecht ausgerüsteten Werkes für
das Privateigentum Dritter zur Folge habe und der
Schaden nicht etwa auf ein deliktisches Verhalten des
Werkbesitzers zurückgeführt werde, unter Verweisung
auf die Entscheidungen des Bundesgerichts AS 30 I
S. 409 ff. insbes. 414 Erw. 2; 34 1690 ff. die erstere Ein-
rede und erklärte sich zur Beurteilung der Forderung
für unzuständig.
B. -
Gegen dieses Urteil hat die « Weingaltneri-
Wasserleitungs-Geteilschaft » (neben der zivilrechtlichen
Berufung, auf die die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts
am 7. März 1923 mangels Vorliegens eines Haupturteils
nicht eingetreten ist) den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das Urteil
sei aufzuheben und der Handel an das Kantonsgericht
zu materieller Aburteilung zurückzuweisen. Es wird
ausgefühIt : Nach den allein in Betracht kommenden
Schlussbegehren vom 15. März 1921 habe man es einzig
noch mit einer Forderungsklage, gerichtet auf die Lei-
stung einer Geldentschädigung, zu tun. Zur Begründung
dieser Forderung habe sich die KlagepaItei einerseits
auf den Kaufakt vom 7. Juli 1910 gestützt, worin die
Berner Alpenbahn-Gesellschaft die Unterhaltspflicht für
die Weingartneri-Wasserleitung übernommen habe, an-
dererseits auf ein Verschulden, fahrlässige wenn nicht
absichtliche Schadenszufügung, begangen dadurch, dass
die Erstellung der nötigen definitiven Rohrleitung
nicht rechtzeitig, erst im Laufe des Prozesses erfolgt
sei. Das Kantonsgericht berufe sich daher zu Unrecht
auf die von ihm angeführten bundesgerichWehen Ur~
384
Staatsrecht.
teile, weil heute rucht mehr die « Beseitigung störender
Einwirkungen aus Bau und Betrieb» oder «die Ab-
stellung der durch den Bau und Betrieb bedingten Fol-
gen» eines öffentlichen Werkes in Frage stehe. Denn dem
Begehren. um Wiederherstellung der Leitung habe die
Gegenpartei ja von sich aus entsprochen. Höchstens für
dieses Begehren hätte aber das Expropriationsgesetz
allenfalls massgebend sein können, wenn· es nicht zu
einer Einigung darüber gekommen wäre. Der Schade.
für den heute Ersatz verlangt werde, sei in erster Linie
nicht auf den Erdrutsch und die dadurch verursachte
Unterbrechung. der Wasserleitu~g zurückzuführen _.
denn im Januar habe man noch kein Wässerwasser
gebraucht -
sondern einzig auf die unverhältnismässig
lange Verschleppung der Erstellung der definitiven neuen
Leitung. Sein Grund liege also (I ausserhalb der Einwir-
kungen aus Bau und Betrieb der Bahn)1.
C. -
Das Kantonsgericht "Wallis hat auf Gegenbe-
merkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Berner Alpen-
bahn-Gesellschaft hat Abweisung des Rekurses bean-
tragt. Sie bezweifelt zunächst dessen Rechtzeitigkeit
und bestreitet auch die Legitimation der Weingartneri-
Wasserleitungs-Geteilschaft als Korporation zum Re-
kurse, nachdem im kantonalen Verfahren nicht sie, son-
dern die einzelnen beteiligten Grundeigentümer als Klä-
ger aufgetreten seien. Die Beschwerdefrist lasse zudem
~lie Angabe des verfassungsmässigen Rechtes vermissen.
In dem die Rekurrentin verletzt sein wolle. Materiell
wird an der Auffassung festgehalten, dass es sich nach
der Begründung der Klage um einen in die Zuständig-
keit der eidgen. Expropriationsbehörden (Schätzungs-
kommission und Bundesgericht als Rekursinstanz über
dieser) fallenden Streit handle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach der beigebrachten Bescheinigung der
Postverwaltung ist das angefochtene Urteil dem Bevoll-
mächtigten der Klagepartei nicht schon an· dem darauf
Gerichtsstand. N° 47.
385
vorgemerkten Versendungsdatum (19. Januar), sondern
erst am 22.. Januar 1923 zugestellt worden. Der am
23. März 1923 zur Post gegebene Rekurs ist daher noch
innert der 60 Tage des Art. 178 Ziffer 3 OG erhoben
worden.
2. -
Als Klagepartei bezeichnet das Urteil ausdrück-
lich die Weingartneri-Wasserleitungs-Geteilschaft als
solche und nicht einzelne Geteilen, sodass auch ihr die
Befugnis zum Rekurse gegen dasselbe nicht abgesprochen
werden kann. Ob das Kantonsgericht die Klage mit Recht·
so aufgefasst habe, ist für diese Frage unerheblich.
3. -
Da der· Streit sich um die Anwendung einer
eidgenössischen Gerichtsstandsnorm, nämlich der aus,
dem Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur'
Abtretung von Privatrechten von 1850 folgenden Ab-
grenzung der Kompetenzen zwischen
Expropriations~.
behörden und ordentlichen Gerichten dreht, brauchte
eine Verfassungsverletzung zur Begründung des Re-
kurses nicht behauptet zu werden. Die Vorschrift des.
Art. 189 Ab~. 3 OG, welche bei derartigen Anständen den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht gibt,
bezieht sich gemäss feststehender Praxis nicht nur
auf verfassungsmässige oder staatsvertragliche, sondern.
auch auf solche Zuständigkeitsbestimmungen, die ledig-
lich in einem Bundes g e set z e enthalten sind. Ande-
rerseits kommt auch nichts darauf an, ob die Rekurs-
beklagte die Gerichtsstandseinrede schon zu Beginn
des Prozesses erhoben habe, wie es das Kantonsgericht
annimmt, die Rekurrentin aber bestreitet. Die in·
Betracht kommenden Zuständigkeitsnormen des Ex-
propriationsgesetzes sind, wie die Bestimmungen über
die sachliche Zuständigkeit der Justizorgane überhaupt,
zwingender Natur und daher vom Richter, der mit
einem durch sie betroffenen Rechtsbegehren angegangen
wird. ohne Rücksicht auf die Stellungnahme der be-
klagten Partei, von Amtes wegen anzuwenden (AS 31 I
S.589).
4. -
Nun behauptet die Rekurrentin nicht, dass
386
Staatsrecht.
der Erdrutsch selbst, durch den im Januar 1919 die
Wasserleitung der Rekurrentin bei Km. 63,280 zerstört
wurde, durch ein willkürliches, schuldhaftes Verhalten
der Rekursbeklagten beim Bau, Unterhalt oder Betrieb
der Bahnlinie hervorgerufen worden oder auch nur
begünstigt worden sei. Das Verschulden, das der Bahn-
verwaltung vorgeworfen und zur Begründung des Ent-
schädigungsanspruchs mit herangezogen . wird, soll viel-
mehr ausschliesslich darin liegen, dass sie die Wiederher-
stellung des früheren Zustandes. d. h. die Einrichtung
einer genügenden definitiven Ersatzleitung ungerecht-
fertigter Weise verzögert habe. Es würde danach, um
überhaupt rechtlich bedeutsam sein zu können, die
Pflicht der Rekursbeklagten zur Ausführung jener
Arbeit voraussetzen. Bestand eine solche nicht, so kann
auch die Verzögerung der Ausführung keine Verletzung
einer Rechtspflicht und demnach kein Verschulden
im Rechtssinne enthalten, das Schadenersatzanspruche
auszulösen vermöchte. Jene Pflicht ist es somit, die in
Wahrheit im Streite liegt, und den Rechtsgrund der ge-
stellten Entschädigungsforderung bildet. Sie kann aber
-
abgesehen von einer allfälligen vertraglichen Über-
nahme -
nachdem eine willkürliche, deliktische Her-
beiführung des schädigenden -Ereignisses selbst durch
die Rekursbeklagte ausser Betracht fällt, nur noch
mit dem ursächlichen Zus~menhange zwischen jenem
Ereignis und dem Bau und Betrieb des Unternehmens
der Rekursbeklagten, der sie dafür haftbar mache,
oder allenfalls damit begründet werden, dass der « Un-
terhalt» einer beim ursprünglichen Bahnbau zur Er-
füllung der Verpflichtungen der Art. 6 und 7 des Expro-
priationsgesetzes erstellten Anlage oder Vorrichtung
nach Art. 6 Abs. 2 ebellda in Frage stehe. Nach fest-
stehender Praxis beschränkt sich
aber die Kom-
petenz der
eidgenössischen
Expropriationsbehörden
(Schätzungskommissioll und Bundesgericht) nicht auf
die Fälle eigentlicher Rechtsabtretungen; d. h. der Über-
Gerichtsstand. Nu 47.
3R7
tragung dinglicher Rechte an den Unternehmer des
niit der Expropriationsbefugnis auf Grund des Bundes-
gesetzes vom 1. Mai 1850 ausgerüsteten öffentlichen
Werkes, sondern umfasst darüber hinaus auch alle
sonstigen Ansprüche, die gegen den \Verkunternehmer
wegen schädigender Eingriffe in das Privateigentum
oder andere dingliche Rechte erhoben werden, sofern der
Eingriff eine Folge des planmässigen Baues und Betrie-
bes des Werkes selbst ist, nicht auf willkürlichen schuld-
haften Handlungen des Unternehmers beruht, gleich-
giltig ob das Begehren nur auf künftige Verhinderung
der Störung und
Schädigung durch entsprechende
Schutzanlagen und Vorkehrungen oder zugleich auf
Geldentschädigung für den aus deren Nichterstellung
bis dahin entstehenden Schaden oder endlich ausschliess-
lich auf einen solchen Ausgleich der schädigenden Wir-
kungen des Eingriffs in Geld geht (AS 4 S. 63; 9 S. 236;
18 S. 53; 28 II S. 409 insbes. 414 Erw. 3; 34 I S. 690;
36 I S. 623; 40 I S. 447 insbes. 451). Dasselbe gilt
a fortiori,,venn das Verlangen auf Ausführung be-
stimmter Arbeiten sich auf Art. 6 Abs. 2 1. c. stützt, da
die Behandlung aller auf Grund dieses und des an-
schliessenden Art. 7 erhobenen Forderungen, also auch
der nachträglich, nach Erstellung des Werkes gestellten,
ausdrücklich der Schätzungskommission übertragen ist.
Dass diese Grundsätze deshalb hier keine Anwendung
finden könnten, weil mit der Klage nicht die Erfüllung
der der Rekursbekiagten als Werkunternehmerin, kraft
Expropriationsrechts von Gesetzes wegen obliegenden
Verpflichtungen, sondern davon unabhängiger vertrag-
licher Verbindlichkeiten verlangt würde, deren Exi-
stenz und Umfang nach den Normen des zivilen Ver-
tragsrechts und daher vom ordentlichen Richter zu be-
urteilen und bestimmen wäre (AS 31 II S. 577) wird
im Rekurse nicht geltend gemacht. Mit Recht nicht!
Wenn der Vertrag vom 7. Juli 1910 zwischen der Re-
kursbeklagten und der Burgergemeinde Baltschieder
388
Staatsrecht.
erklärt, dass der « Unterhalt» des zur Verlegung der
bisherigen Leitung erstellten Kanales zu Lasten der
Rekursbeklagten falle, so sollte damit -
von der Frage,
ob aus dieser Vereinbarung zwischen Dritten selbst-
ständige Forderungsansprüche der heutigen Rek~rren~
tin gegen die Rekursbeklagte folgen könnten, abgesehen
-
offenbar nicht eine besondere vertragliche Ver-
bindlichkeit der Bahn begründet werden. Es wurde da-
mit einfach zum Ausdruck gebracht, dass die Verlegung:
als eine zur Erhaltung ungestörter Kommunikaqonen
und zur Sicherung fremden Privateigentums vorge-
nommene Arbeit zu betrachten sei, für die daher Art. 6
Abs. 2 Expropriationsgesetz gelte. M. a. W. es lag darin
nicht mehr als ein Hinweis auf die danach die Bahn,'
von,Gesetzes wegen treffenden Verpflichtungen,', so-:
dass eine Verschiebung der Kompetenzen dadurch nieht
bewirkt werden konnte. Im übrigen könnte wohl auch:
die Herstellung der zerstörten Leitung in einem Falle
wie dem vorligenden, nach der Natur des Ereignisses"
auf das die Zerstörung zurückzuführen ist, kaum unter
den Begriff des biossen Unterhalts in dem dabei vor-
ausgesetzten Sinne gebracht werden. Der Vergleich
vom 14. März 1919 wird vo~ der Rekurrentin ~elbst,
als Grundlage der Ansprüche nicht angerufen, wie er,
sich denn auch, soweit auf die Ausrichtung einer Geld-
entschädigung gerichtet, auf einen ganz anderen Schaden,
nämlich den vorübergehenden Entzug des Tränkewassers
bezog, und an der Verhandlung vom 2. Juni 1919 aus-
drücklich erklärt worden ist, dass die in dieser Be-
ziehung eingegangene Verpflichtung erfüllt worden, sei.
Dass die Rekursbeklagte wenigstens anfänglich -
ob sie es auch jetzt noch zu tun beabsichtigt, ist un-
klar -
das Bestehen irgendwelcher Haftung ihrerseits;
gegenüber der Rekurrentin überhaupt bestritten . hat,
ist unerheblich. Denn die Bestreitung ist nicht etwa
deshalb erfolgt, weil die von der Rekurrentin bezw.
den einzelnen Geteilen behaupteten Privatrechte an
Gerichtsstand. N° 47.
der Leitung geleugnet würden, worüber als über eine
zivilrechtliehe Vorfrage allenfalls zunächst der kantonale
Richter anzugehen wäre, sondern weil die, Schadensur-
sache in einem ausserhalb des Bahnbaues und -betriebs
liegenden, . als höhere Ge,walt zu bezeichnenden Er-
eignis zu suchen sei. Es handelt sich demnach dabei
um die Frage des Bestandes des behaupteten Enteig-
n~ngsanspruchs, über die materiell von dtiln' dafür zu-
ständigen Organen, den eidg.
Expropriationsbehörde~
zu entscheiden sein wird (AS 18 S. 59 Erw. 3 a. E.;
22 I 375). Heute schon mag immerhin bemerkt werden,
dass die Haftung jedenfalls wegen Feblens eines Ver-
schuldens der Bahn am Eintritt des SchadenSereignisses
nicht abgelehnt werden könnte, da ihre Schadenersatz-
pflicht nach den oben angeführten Entscheidungen
keineswegs durch das Zutreffen dieses Erfordernisses
bedingt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
AS 48 1-1923
27