opencaselaw.ch

49_I_390

BGE 49 I 390

Bundesgericht (BGE) · 1923-10-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

390

Staatsrecht.

IX. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

48. Urtei vom 6. Oktober 1923 i. S. Xnutt7 gegen Basel

übergang von einem kantonalen Steuergesetz zu einem neuen,

das im Gegensatz zum alten in Beziehung auf das Einkommen

die sogenannte Postnumerandobesteuerung festsetzt und

die Regierung ~rmiichtigt, den Zeitpunkt des Inl(rafttretens

festzustellen. Keine Verletzung des Grundsatzes der Gewal-

tentrennung, wenn die Regierung in ihrer Verordnung den

übergang so ordnet, dass im ersten von der neuen Einkom-

menssteuer erfassten Steuerjahr noch die alte Steuer erhoben

und damit das Einkommen dieses Jahres doppelt belastet

wird.

A. -

Nach § 15 des früheren Steuergesetzes von Basel-

Stadt von 1897 /1911 waren « die Steuererklärungen all-

jährlich im Monat März für Einkommen und Erwerb

des verflossenen Kalenderjahres einzugeben» und «die

auf Grund dieser Erklärungen von der Steuerverwaltung

festgestellten Steuerbeträge im Monat April » zu bezahlen.

Neben der danach bestehenden staatlichen Einkommens-

und Erwerbssteuer sah das Gesetz noch eine städtische

Gemeindesteuer vor, die eb~nfalls « nach der Höhe des

Einkommens bestimmt » wurde. Hiefür schrieb aber § 35

vor: « Die Anlage der Steuerlisten geschieht für alle

Steuerpflichtigen gleichzeitig für zwei Steuerjahre. Die

Steuerpflichtigen werden von der Steuerverwaltung auf

Grund ihres jährlichen Gesamteinkommens der ent-

sprechenden Steuerklasse zugeteilt, hiebei ist massgebend

das mutmassliche Einkommen des ersten Jahres, für

welches die Zuteilung erfolgt; soweit das Einkommen

des Steuerpflichtigen seiner Natur nach ein ungleiches

ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre zu Grunde

zu legen. » Diese Steuer wurde nach § 38 « in viertel-

Gewaltentrennung. N° 48.

391

jährlichen Raten eingezogen ». Am 6. April 1922 hat der

Kanton Basel-Stadt ein neues Steuergesetz erlassen,

worin die besondere städtische Gemeindesteuer aufge-

geben und das Einkommen nur noch mit einer staatlichen

Steuer belastet wird. § 18 bestimmt in Bezug hierauf:

({ Die Steuererklärungen sind alljährlich im Monat März

für Einkommen und Erwerb des verflossenen Kalender-

jahres einzugeben. Die auf Grund dieser Erklärungen von

der Steuerverwaltung festgestellten Steuerbeträge sind

von den Pflichtigen je zu einem Drittel in den Monaten

April, August und November abzutragen. » § 19 schreibt

jedoch entsprechend dem § 16 des alten Gesetzes vor:

" .. Die Steuer Wegziehender wird fällig am Tage vor

ihrem Wegzuge. Wenn Steuerpflichtige sterben, so sind

die Erben verpflichtet, für die Zeit vom Beginn des

Steuerjahres bis zum Todestage vor der Verteilung der

Erbschaft die Steuererklärung abzugeben und die Steuer

abzutragen .... » Nach § 39 « wird durch dieses Gesetz das

Gesetz betreffend die direkten Steuern vom 14. Oktober

1897 .... 1911 aufgehoben '). § 38 des Gesetzes erklärt so-

dann: « Der Regierungsrat wird ermächtigt, das In-

krafttreten dieses Gesetzes, eventuell mit Rückwirkung

der Einkommenssteuer auf 1. Januar 1922, nach Ein-

treten der Rechtskraft für einzelne Teile· desselben oder

für das

ganze Gesetz zu bestimmen und die· mit

den Bestimmungen der in Kraft erklärten Teile des

Gesetzes in 'Viderspruch stehenden Grossratsbeschlüsse

über die Erhebung von Steuerzuschlägen aufzuheben. »

Auf Grund dieser Bestimmung fasste der Regierungsrat

am 2. Juni 1922 folgenden Beschluss : «(I. Das Gesetz

betreffend die direkten Steuern vom 6. APlil 1922 wird

sofort in Wirksamkeit erklärt mit Ausnahme der Bestim-

mungen über die Einkommenssteuer. Die Bestimmungen

des Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom 6. April

1922 über die Einkommenssteuer werden in Wirksamkeit

erklärt für die Einkommenssteuern, die auf Grund des

Einkommens des Jahres 1922 und der folgenden Jahre

392

Staatsrecht.

veranlagt werden. IL Für die Einkommens- und Er-

werbssteuer 1921, die im Jahre 1922 auf Grund des Ein-

kommens des Jahres 1921 veranlagt wird, und für die

städtische Gemeindesteuer, die im Jahr 1922 erhoben

wird, bleiben die Vorschriften des Gesetzes betreffend die

direkten Steuern vom 14. Oktober 1897 .... 9. November

1911 und der Grossratsbeschluss betreffend die Erhebung

von Steuerzuschlägen auf der Einkommens- und Er-

werbssteuer im Jahre 1922 vom 19. Januar 1922 weiter-

hin in Kraft. IH. Es werden mit sofortiger Wirkung

aufgehoben : Das Gesetz betreffend die direkten Steuern

vom 14. Oktober 1897 .... 9. November 1911, mit Aus-

nahme der Bestimmungen über die Einkommens- und

Erwerbssteuer und über die städtische Gemeindesteuer; ...

Es werden mit Wirkung auf 31. Dezember 1922 aufge-

hoben: Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die

direkten Steuern vom 14. Oktober 1897 .... 9. November

1911, soweit sie nicht sehon durch den gegenwärtigen

Beschluss mit sofortiger 'Virkung aufgehoben worden

sind .... »

Am 5. Juli 1922 starb Ernst Knutty-Wismer in Basel,

der Ehemann der Rekurrentin. Die Steuerverwaltung

forderte darauf vom Nachlass. u. a. die Einkommens-

steuer nach dem neuen Gesetz für die Zeit vom 1. Januar

bis 5. Juli 1922, sowie die städtische Gemeindesteuer für

das dritte Viertel des Jahres 1922. Für die erste Hälfte

des Jahres hatte der Erblasser diese Steuer schon bezahlt.

Die Rekurrentin erhob Beschwerde gegen die Gemeinde-

steuerauflage. indem sie zugleich die Rückzahlung des

schon entrichteten Steuerbetrages verlangte. Das Appel-

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies als Ver-

waltungsgericht die Beschwerde am 9. Februar 1923 mit

folgender Begründung ab: ((Der Rekurs wird mit der

Behauptung begründet, die Gemeindesteuer dürfe nicht

neben der nach dem neuen, Gesetz bemessenen Einkom-

menssteuererhoben werden, weil sie gemäss § 39 dieses

Gesetzes aufgehoben sei... Die Bedeutung des § 39 des

Gewaltentrennung. N° 48.

393

Steuergesetzes vom 6. April 1922 ist im Zusammenhang

mit § 38 zu beurteilen; hier werden die Übergangsver-

hältnisse in der Weise geordnet, dass es dem Regierungs-

rat anheimgestellt wird, die Wirksamkeit des Gesetzes

nach Eintritt der Rechtskraft für das ganze Gesetz oder

für einzelne Teile zu bestimmen. Davon hat der Regie-

rungsrat in seiner Einführungsverordnung vom 2. Juni

1922 insofern Gebrauch gemacht, als er unter H. verfügt

hat, dass für die,städtische Gemeindesteuer, die im Jahre

1922 erhoben wird, die Vorschriften des alten Gesetzes

weiterhin in Wirksamkeit bleiben sollen, ebenso die-

jenigen über die Einkommenssteuer, die ab dem im Jahre

1921 erworbenen Einkommen bemessen und im Jahre

1922 erhoben wird. Wie also der Regierungsrat befugt

war, das neue Gesetz nur teilweise in Wirksamkeit zu

erklären, so ist § 39 nicht dahin auszulegen, dass mit der

Rechtskraft des neuen Gesetzes, die alten Steuergesetze

mit allen ihren Bestimmungen aufgehoben seien, sondern

nur nach Massgabe der regierungsrätlichen Wirksam-

keits-Erklärung. Dies ist auch die Meinung des ~ Gesetz-

gebers, des Grossen Rates, gewesen, da er ja am 2. Juli

1922 im Gesetz über Steuererleichterungen und Zuschläge

in § 2 für die Gemeindesteuer des Jahres 1922 solche Be-

stimmungen getroffen hat, also die Rechtmässigkeitvon

deren Erhebung voraussetzt. Die Wirkung ist nun frei-

lieh die, dass rechnerisch das im Jahre 1922 erzielte Ein-

kommen sowohl mit der in diesem Jahre zu entrichtenden

Gemeindesteuer belastet wird, als auch mit der neuen

Einkommenssteuer, die in ihren· höheren Ansätzen die

alte Gemeindesteuer in sich aufgenommen hat. Allein

wirtschaftlich ist das nicht richtig, weil der Steuer-

pflichtige die Bezahlung dieser erhöhten, erst im Jahre

1923 erhobenen Einkommenssteuer aus den Mitteln

leistet, die ihm im Jahre 1923 zur Verfügung stehen, da-

neben aber nun die alte Gemeindesteuer in diesem Jahre

nicht mehr verlangt wird. Wesentlich ist eben, dass

innerhalb eines Steuerzeitabschnittes, welcher wie für

394

Staatsrecht.

die Wirtschaftsführung der weitaus überwiegenden Mehr-

zahl der Steuerpflichtigen mit dem Kalenderjahr sich

deckt, die tatsächliche Steuerentrichtung nicht nach

altem und neuem Gesetz erfolgt. Diese doppelte Bela-

stung trifft zwar diejenigen, für welche die Steuerhoheit

des Kantons, sei es wegen Wegzuges, sei es wegen Todes

im Jahre 1922 erlischt, aber doch nur insofern sie SChOll

in diesem Jahre das entrichten müssen, was sie 1923 zu

leisten hätten. Und wenn sie oder ihre Erben den aus-

gleichenden Vorteil des nunmehrigen 'Wegfalles der Ge-

meindesteuer nicht geniessen, so ist das in den persön-

lichen Verhältnissen begründet, und keine Unbilligkeit,

welche das Rechtsbegehren der Kläger rechtfertigen

könnte. Es ist eine Ausnahme und ohne irgend eine .

etwelche Härte lässt sich die grundsätzliche Änderung

eines Steuersystems nicht durchführen. »)

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Witwe Knutty am

3. April 1923 die staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzu-

heben « und festzustellen, dass Rekurrentin vom Nach-

lass ihres verstorbenen Mannes eine Gemeindesteuer für

das Jahr 1922 nicht zu zahlen hat.);

Die Rekurrentin macht geltend, dass Art. 4 BV ver-

letzt sei, und führt zur Begründung aus : Nach dem Re-

gierungsratsbeschluss vom 2. Juni 1922 werde das Ein-

kommen dieses Jahres kumulativ sowohl nach dem alten

wie nach dem neuen Steuergesetz mit Steuern belastet.

Das sei unbillig und ungesetzlich. Nach § 39 des neuen

Gesetzes werde das alte ohne weiteres in dem Zeitpunkt

unwirksam, auf den der Regierungsrat das neue in Kraft

erkläre. Aus § 38 könne die Zulässigkeit der doppelten

Belastung nicht abgeleitet werden. Diese Bestimmung er-

mächtige zwar den Regierungsrat, die einzelnen Teile

des neuen Gesetzes je auf einen verschiedenen Zeitpunkt

in Kraft zu setzen, erteile ihm aber nicht die Befugnis,

das alte und das neue Gesetz für das Jahr 1922 neben

einander wirksam sein zu lasseu. Sie räume ihm überhaupt

Gewaltentrennung. N° 48.

395

nicht die Macht ein, unmittelbar auf einen ihm zweck-

mässig scheinenden Zeitpunkt das alte Gesetz aufzu-

heben; dessen Teile verlören ohne weiteres nach§ 39 in

dem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit, auf den die damit im

Widerspruch stehenden Teile des nenen Gesetzes vom

Regienmgsrat in Kraft erklärt worden seien. Demgemäss

könnten die Abschnitte des alten Gesetzes über die

staatliche Einkommenssteuer und die städtische Ge-

meindesteuer nicht neben den neuen Bestimmungen

über jene Staatssteuer für das Jahr 1922 in Kraft bleiben.

Der Beschluss des Grossen Rates vom 2. Juli 1922 ändere

hieran nichts, da er sich nur auf die Zuschläge beziehe;

damit habe der Grosse Rat die Frage nicht präjudizieren

wollen, ob nach dem neuen Steuergesetz für 1922 noch

eine Gemeindesteuer erhoben werden könne. Die wirt-

schaftlichen Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht

berufe, träfen gerade im vorliegenden Fall nicht zu.

C. -

Das Appellationsgericht hat auf Gegenbemer-

kungen verzichtet.

D. -

Die kantonale Steuerverwaltung hält an ihrem

Standpunkt fest und weist darauf hin, dass das Finanz-

departement nach § 8 Abs. 3 des neuen Steuergesetzes

befugt sei, Steuerschulden zu stunden oder zu erlassen,

und damit Härten, die aus der Änderung des Steuer-

systems entstünden, mildern könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Rekurrentin beruft sich zwar auf Art. 4 BV,

gibt aber nicht an, welche Annahmen des Verwaltungs-

gerichts willkürlich sein sollen, und behauptet auch

nicht ausdrücklich, dass der Grundsatz der Trennung der

gesetzgebenden von der vollziehenden Gewalt (Art. L12

KV) verletzt sei. Es könnte sich daher fragen, ob nicht

der Beschwerde die erforderliche Substantüerung fehle.

2. -

Wenn man aber auch darüber hinweggeht, so

erweist sich die Beschwerde doch als unbegründet. Nach

§ 38 des neuen Steuergesetzes von Basel-Stadt ist der

3·96

Staatsrecht.

Regierungsrat ermächtigt, die einzelnen Teile des Ge-

setzes zu verschiedener Zeit oder das ganze auf einmal

in Kraft zu setzen, und aus § 39 ist allerdings zu schlies-

sen, dass, sobald danach die Vorschriften des neuen Ge-

setzes, sei es mit einander, sei es zu verschiedener Zeit,

wirksam werden, die entsprechenden Bestimmungen des

alten im allgemeinen ohne weiteres au~r Kraft treten.

Allein die Rekurrentin irrt, wenn sit- glaubt,. es sei

danach vollständig ausgeschlossen, dass die Vorschriften

über die alte Einkommens- und die Gemeindesteuer

gleichzeitig nehen derjenigen über die neue Einkom-

menssteuer Geltung haben könnten.

Sowohl bei dieser als auch bei der alten staatlichen

Einkommenssteuer handelt es sich nach § 18 des neuen

uud § 15 des alten Gesetzes um eine sogenannte Post-

numerandobesteuerung, wobei, abgesehen von Tod und

Wegzug. die Steuerveranlagung und -einziehung erst nach

Ablauf des Steuerjahres erfolgt, dessen Einkommen das

Steuerobjekt bildet. Da dieses somit nach beiden Gesetzen

von den materiellen Vorschriften über die Staatssteuer

normalerweise ein Jahr vorher erfasst, als es nach den for-

mellen Bestimmungen über diese Steuer der Veranlagung

unterworfen wird, so entspricht" es der Natur der Sache

und ist. auch vom Regierungsrat so geordnet worden,

dass nicht auf ein und denselben Zeitpunkt sowohl die

materiellen als auch die formellen Vorschriften über die

neue staatliche Einkommen'ssteuer diejenigen über die

alte ablösen, sondern das Jahr, in dem normalerweise

noch die Veranlagung und Einziehung der alten Steuer

stattfindet, bereits als Steuerjahr unter die Vorschriften

über die neue Steuer fällt. Die Bestimmungen des alten

Gesetze .. über das Veranlagungsverfahrcn für die staat-

liche Einkommenssteuer bleiben also zeitlich noch neben

den materiell rechtlichen des neuen über diese Steuer in

Kraft; lediglich innerhalb des materiellen Steuerrechts

einerseits und innerhalb des Veranlagungsrechts andrer-

seits findet eine Ablösung ohne Übergreifen statt, wobei

I

t

Gewaltentrennung. N° 48.

397

immerllln die Bestimmungen über die Veranlagung bei

Tod oder Wegzug ihren besonderen Übergangszeitpunkt

haben.

Zwischen der neuen Einkommens- und der städtischen

Gemeindesteuer, die von jener nach der Auffassung des

Gesetzgebers neben der alten Einkommenssteuer abge-

löst wird, konnte sich nun der Übergang vom alten zum

neuen Rechte nicht mit dem gleichen selbstverständ-

lichen Anschluss vollziehen wie zwischen den beiden er-

wähnten Staatssteuern, weil bei der Gemeindesteuer

normalerweise das Steuerjahr mit dem Steuerveran-

lagungsjahr zusammenfiel. Wurde der Übergang so ge-

ordnet, dass das erste Steuerjahr des neuen Rechtes auf

das letzte des alten folgte, so fehlte ein unmittelbarer

Anschluss in der Veranlagung, da diese dann normaler-

weise in jenem zuerst genannten Jahre für die Gemeinde-

steuer nicht mehr in Frage kam und für die neue Steuer

noch nicht stattfinden konnte. Wenn aber, wie es im

Regierungsratsbeschluss vom 2 . .Juni 1922 geschehen ist,

der Übergang so geregelt wurde, dass in der Veranlagung

und Erhebung kein Unterbruch entstand, und man daher

im ersten vom neuen Rechte erfassten Steuerjahr noch

die Veranlagung und Erhebung einer Gemeindesteuer

vorsah, so wurde das Einkommen dieses Jahres gleich-

zeitig mit der soeben genannten und der neuen Steuer,

also in gewissem Masse doppelt belastet. Es ist der Re-

kurrentin zuzugeben, dass eine solche doppelte Besteue-

rung auf den ersten Blick mit § 39 des neuen Steuer-

gesetzes im 'Viderspruch zu stehen und im Vergleich zur

Belastung des Einkommens der vorhergehenden und der

nachfolgenden Jahre unbillig zu sein scheint. Allein bei

näherer Betrachtung der Sachlage lässt sich doch nicht

annehmen, dass das neue Steuergesetz diese Art des

Übergangs ausgeschlossen und nur die andere zugelassen

habe. Wie bereits dargetan wurde, ist ein gewisses Neben-

einanderbestehen der Vorschriften des alten und des

neuen Gesetzes über die Einkommenssteuer unvermeid-

398

Staatsreebt.

lieh und kann daher nicht durch § 39 des neuen ausge-

schlossen sein; deshalb erscheint auch ein zeitliches Über-

einandergreifen der materiellrechtlichen Bestimmungen

über die Gemeinde- und die neue Einkommenssteuer

nicht von vorneherein angesichts des Wortlautes des § 39

1. c. als unmöglich, sondern als zulässig, sofern erhebliche

Gründe dafür sprechen, und das ist zweifellos der Fall.

Der Staat oder die Stadt Basel hatte, wie das kantonale

Justizdepartement in einem Gutachten ausgeführt hat,

ein bedeutendes Interesse daran, dass der bisherige Zu-

nuss an Steuereinnahmen im ersten von der neuen Ein-

kommenssteue~ erfassten Steuerjahre nicht zu einem

grossen Teil ausblieb und damit in dem auf der Regel-

mässigkeit und Beständigkeit der Einkünfte beruhenden .

Staats- oder Gemeindehaushalt eine Störung eintrat.

Dieses Interesse hatte bei der Lösung der Frage, in wel-

cher Weise der Übergang von der Gemeinde- zur neuen

Einkommenssteuer sich vollziehen solle, ein umso grös-

seres Gewicht, als die sich bei der ihm entsprechenden

Art des Übergangs ergebende doppelte Belastung den

Steuerpflichtigen in ihrer \Virtschaftsführung normaler-

weise lUcht als etwas aussergewöhnliches erschien, weil

sie trotzdem im genannten Steuerjahre an Einkommens-

steuern gleich wie bisher nur die alte Staats- und die Ge-

meindesteuer zu bezahlen hatten. In Fällen, wie im vor-

liegenden, wo der Steuerpflichtige im erwähnten Jahre

wegzog oder starb, kam ihm oder seinen Erben die dop-

pelte Besteuerung allerdings deutlich als etwas ausser-

ordentliches zum Bewusstsein, weil gleichzeitig auch die

neue Staatssteuer entrichtet werden musste; aber auch

dann erschien sie in der Wirtschaft des Steuerpflichtigen

nur als gewisser Nachteil gegenüber dem bisherigen

Rechtszustand, weil bisher in solchen Fällen neben der

alten Staatssteuer für das verflossene Jahr und der

Gemeindesteuer bloss die alte (geringere) Staatssteuer

für das laufende Jahr bezahlt werden musste; sie war

aber nicht fühlbar als Nachteil gegenüber dem neuen

Gewaltentrennung. N° 48.

399

Rechtszustand, wonach in derartigen Fällen die neue

höhere Staatssteuer, die die alte Staats- und die Ge-

meindesteuer zusammen ersetzt, ebenfalls gleichzeitig

für das verflossene und das laufende Jahr erhoben wird.

Zudem sind im kantonalen Gesetz vom 2. Juli 1922

Steuererleichterungen und Steuerzuschläge in Beziehung

auf die Gemeindesteuer des Jahres 1922 eingeführt

worden. Damit hat der Gesetzgeber selbst anerkannt, dass

die vom Regierungsrat getroffene Ordnung des über-

gangs von der Gemeinde- zur neuen Einkommenssteuer

gesetzmässig sei. Ein Übergriff des Regierungsrates in

das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt ist darin somit

nicht zu erblicken; demgemäss hat auch das Verwal-

tungsgericht den Grundsatz der Gewaltentrennung nicht

verletzt, indem es sich auf den Regierungsratsbeschluss

vom 2. Juni 1922 stützte.

Wenn in Fällen von Tod oder Wegzug die Auflage

doppelter Einkommenssteuern eine grosse kaum erträg-

liche Härte bedeutet, so kann das Finanzdepartement

die Steuerlast nach § 8 Abs. 3 des neuen Steuergesetzes

mildern.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

x. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 43 und 45. -

Voir N°S 43 et 45.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Sem