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Staatsrecht.
IX. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
48. Urtei vom 6. Oktober 1923 i. S. Xnutt7 gegen Basel
übergang von einem kantonalen Steuergesetz zu einem neuen,
das im Gegensatz zum alten in Beziehung auf das Einkommen
die sogenannte Postnumerandobesteuerung festsetzt und
die Regierung ~rmiichtigt, den Zeitpunkt des Inl(rafttretens
festzustellen. Keine Verletzung des Grundsatzes der Gewal-
tentrennung, wenn die Regierung in ihrer Verordnung den
übergang so ordnet, dass im ersten von der neuen Einkom-
menssteuer erfassten Steuerjahr noch die alte Steuer erhoben
und damit das Einkommen dieses Jahres doppelt belastet
wird.
A. -
Nach § 15 des früheren Steuergesetzes von Basel-
Stadt von 1897 /1911 waren « die Steuererklärungen all-
jährlich im Monat März für Einkommen und Erwerb
des verflossenen Kalenderjahres einzugeben» und «die
auf Grund dieser Erklärungen von der Steuerverwaltung
festgestellten Steuerbeträge im Monat April » zu bezahlen.
Neben der danach bestehenden staatlichen Einkommens-
und Erwerbssteuer sah das Gesetz noch eine städtische
Gemeindesteuer vor, die eb~nfalls « nach der Höhe des
Einkommens bestimmt » wurde. Hiefür schrieb aber § 35
vor: « Die Anlage der Steuerlisten geschieht für alle
Steuerpflichtigen gleichzeitig für zwei Steuerjahre. Die
Steuerpflichtigen werden von der Steuerverwaltung auf
Grund ihres jährlichen Gesamteinkommens der ent-
sprechenden Steuerklasse zugeteilt, hiebei ist massgebend
das mutmassliche Einkommen des ersten Jahres, für
welches die Zuteilung erfolgt; soweit das Einkommen
des Steuerpflichtigen seiner Natur nach ein ungleiches
ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre zu Grunde
zu legen. » Diese Steuer wurde nach § 38 « in viertel-
Gewaltentrennung. N° 48.
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jährlichen Raten eingezogen ». Am 6. April 1922 hat der
Kanton Basel-Stadt ein neues Steuergesetz erlassen,
worin die besondere städtische Gemeindesteuer aufge-
geben und das Einkommen nur noch mit einer staatlichen
Steuer belastet wird. § 18 bestimmt in Bezug hierauf:
({ Die Steuererklärungen sind alljährlich im Monat März
für Einkommen und Erwerb des verflossenen Kalender-
jahres einzugeben. Die auf Grund dieser Erklärungen von
der Steuerverwaltung festgestellten Steuerbeträge sind
von den Pflichtigen je zu einem Drittel in den Monaten
April, August und November abzutragen. » § 19 schreibt
jedoch entsprechend dem § 16 des alten Gesetzes vor:
" .. Die Steuer Wegziehender wird fällig am Tage vor
ihrem Wegzuge. Wenn Steuerpflichtige sterben, so sind
die Erben verpflichtet, für die Zeit vom Beginn des
Steuerjahres bis zum Todestage vor der Verteilung der
Erbschaft die Steuererklärung abzugeben und die Steuer
abzutragen .... » Nach § 39 « wird durch dieses Gesetz das
Gesetz betreffend die direkten Steuern vom 14. Oktober
1897 .... 1911 aufgehoben '). § 38 des Gesetzes erklärt so-
dann: « Der Regierungsrat wird ermächtigt, das In-
krafttreten dieses Gesetzes, eventuell mit Rückwirkung
der Einkommenssteuer auf 1. Januar 1922, nach Ein-
treten der Rechtskraft für einzelne Teile· desselben oder
für das
ganze Gesetz zu bestimmen und die· mit
den Bestimmungen der in Kraft erklärten Teile des
Gesetzes in 'Viderspruch stehenden Grossratsbeschlüsse
über die Erhebung von Steuerzuschlägen aufzuheben. »
Auf Grund dieser Bestimmung fasste der Regierungsrat
am 2. Juni 1922 folgenden Beschluss : «(I. Das Gesetz
betreffend die direkten Steuern vom 6. APlil 1922 wird
sofort in Wirksamkeit erklärt mit Ausnahme der Bestim-
mungen über die Einkommenssteuer. Die Bestimmungen
des Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom 6. April
1922 über die Einkommenssteuer werden in Wirksamkeit
erklärt für die Einkommenssteuern, die auf Grund des
Einkommens des Jahres 1922 und der folgenden Jahre
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Staatsrecht.
veranlagt werden. IL Für die Einkommens- und Er-
werbssteuer 1921, die im Jahre 1922 auf Grund des Ein-
kommens des Jahres 1921 veranlagt wird, und für die
städtische Gemeindesteuer, die im Jahr 1922 erhoben
wird, bleiben die Vorschriften des Gesetzes betreffend die
direkten Steuern vom 14. Oktober 1897 .... 9. November
1911 und der Grossratsbeschluss betreffend die Erhebung
von Steuerzuschlägen auf der Einkommens- und Er-
werbssteuer im Jahre 1922 vom 19. Januar 1922 weiter-
hin in Kraft. IH. Es werden mit sofortiger Wirkung
aufgehoben : Das Gesetz betreffend die direkten Steuern
vom 14. Oktober 1897 .... 9. November 1911, mit Aus-
nahme der Bestimmungen über die Einkommens- und
Erwerbssteuer und über die städtische Gemeindesteuer; ...
Es werden mit Wirkung auf 31. Dezember 1922 aufge-
hoben: Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
direkten Steuern vom 14. Oktober 1897 .... 9. November
1911, soweit sie nicht sehon durch den gegenwärtigen
Beschluss mit sofortiger 'Virkung aufgehoben worden
sind .... »
Am 5. Juli 1922 starb Ernst Knutty-Wismer in Basel,
der Ehemann der Rekurrentin. Die Steuerverwaltung
forderte darauf vom Nachlass. u. a. die Einkommens-
steuer nach dem neuen Gesetz für die Zeit vom 1. Januar
bis 5. Juli 1922, sowie die städtische Gemeindesteuer für
das dritte Viertel des Jahres 1922. Für die erste Hälfte
des Jahres hatte der Erblasser diese Steuer schon bezahlt.
Die Rekurrentin erhob Beschwerde gegen die Gemeinde-
steuerauflage. indem sie zugleich die Rückzahlung des
schon entrichteten Steuerbetrages verlangte. Das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies als Ver-
waltungsgericht die Beschwerde am 9. Februar 1923 mit
folgender Begründung ab: ((Der Rekurs wird mit der
Behauptung begründet, die Gemeindesteuer dürfe nicht
neben der nach dem neuen, Gesetz bemessenen Einkom-
menssteuererhoben werden, weil sie gemäss § 39 dieses
Gesetzes aufgehoben sei... Die Bedeutung des § 39 des
Gewaltentrennung. N° 48.
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Steuergesetzes vom 6. April 1922 ist im Zusammenhang
mit § 38 zu beurteilen; hier werden die Übergangsver-
hältnisse in der Weise geordnet, dass es dem Regierungs-
rat anheimgestellt wird, die Wirksamkeit des Gesetzes
nach Eintritt der Rechtskraft für das ganze Gesetz oder
für einzelne Teile zu bestimmen. Davon hat der Regie-
rungsrat in seiner Einführungsverordnung vom 2. Juni
1922 insofern Gebrauch gemacht, als er unter H. verfügt
hat, dass für die,städtische Gemeindesteuer, die im Jahre
1922 erhoben wird, die Vorschriften des alten Gesetzes
weiterhin in Wirksamkeit bleiben sollen, ebenso die-
jenigen über die Einkommenssteuer, die ab dem im Jahre
1921 erworbenen Einkommen bemessen und im Jahre
1922 erhoben wird. Wie also der Regierungsrat befugt
war, das neue Gesetz nur teilweise in Wirksamkeit zu
erklären, so ist § 39 nicht dahin auszulegen, dass mit der
Rechtskraft des neuen Gesetzes, die alten Steuergesetze
mit allen ihren Bestimmungen aufgehoben seien, sondern
nur nach Massgabe der regierungsrätlichen Wirksam-
keits-Erklärung. Dies ist auch die Meinung des ~ Gesetz-
gebers, des Grossen Rates, gewesen, da er ja am 2. Juli
1922 im Gesetz über Steuererleichterungen und Zuschläge
in § 2 für die Gemeindesteuer des Jahres 1922 solche Be-
stimmungen getroffen hat, also die Rechtmässigkeitvon
deren Erhebung voraussetzt. Die Wirkung ist nun frei-
lieh die, dass rechnerisch das im Jahre 1922 erzielte Ein-
kommen sowohl mit der in diesem Jahre zu entrichtenden
Gemeindesteuer belastet wird, als auch mit der neuen
Einkommenssteuer, die in ihren· höheren Ansätzen die
alte Gemeindesteuer in sich aufgenommen hat. Allein
wirtschaftlich ist das nicht richtig, weil der Steuer-
pflichtige die Bezahlung dieser erhöhten, erst im Jahre
1923 erhobenen Einkommenssteuer aus den Mitteln
leistet, die ihm im Jahre 1923 zur Verfügung stehen, da-
neben aber nun die alte Gemeindesteuer in diesem Jahre
nicht mehr verlangt wird. Wesentlich ist eben, dass
innerhalb eines Steuerzeitabschnittes, welcher wie für
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Staatsrecht.
die Wirtschaftsführung der weitaus überwiegenden Mehr-
zahl der Steuerpflichtigen mit dem Kalenderjahr sich
deckt, die tatsächliche Steuerentrichtung nicht nach
altem und neuem Gesetz erfolgt. Diese doppelte Bela-
stung trifft zwar diejenigen, für welche die Steuerhoheit
des Kantons, sei es wegen Wegzuges, sei es wegen Todes
im Jahre 1922 erlischt, aber doch nur insofern sie SChOll
in diesem Jahre das entrichten müssen, was sie 1923 zu
leisten hätten. Und wenn sie oder ihre Erben den aus-
gleichenden Vorteil des nunmehrigen 'Wegfalles der Ge-
meindesteuer nicht geniessen, so ist das in den persön-
lichen Verhältnissen begründet, und keine Unbilligkeit,
welche das Rechtsbegehren der Kläger rechtfertigen
könnte. Es ist eine Ausnahme und ohne irgend eine .
etwelche Härte lässt sich die grundsätzliche Änderung
eines Steuersystems nicht durchführen. »)
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Witwe Knutty am
3. April 1923 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzu-
heben « und festzustellen, dass Rekurrentin vom Nach-
lass ihres verstorbenen Mannes eine Gemeindesteuer für
das Jahr 1922 nicht zu zahlen hat.);
Die Rekurrentin macht geltend, dass Art. 4 BV ver-
letzt sei, und führt zur Begründung aus : Nach dem Re-
gierungsratsbeschluss vom 2. Juni 1922 werde das Ein-
kommen dieses Jahres kumulativ sowohl nach dem alten
wie nach dem neuen Steuergesetz mit Steuern belastet.
Das sei unbillig und ungesetzlich. Nach § 39 des neuen
Gesetzes werde das alte ohne weiteres in dem Zeitpunkt
unwirksam, auf den der Regierungsrat das neue in Kraft
erkläre. Aus § 38 könne die Zulässigkeit der doppelten
Belastung nicht abgeleitet werden. Diese Bestimmung er-
mächtige zwar den Regierungsrat, die einzelnen Teile
des neuen Gesetzes je auf einen verschiedenen Zeitpunkt
in Kraft zu setzen, erteile ihm aber nicht die Befugnis,
das alte und das neue Gesetz für das Jahr 1922 neben
einander wirksam sein zu lasseu. Sie räume ihm überhaupt
Gewaltentrennung. N° 48.
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nicht die Macht ein, unmittelbar auf einen ihm zweck-
mässig scheinenden Zeitpunkt das alte Gesetz aufzu-
heben; dessen Teile verlören ohne weiteres nach§ 39 in
dem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit, auf den die damit im
Widerspruch stehenden Teile des nenen Gesetzes vom
Regienmgsrat in Kraft erklärt worden seien. Demgemäss
könnten die Abschnitte des alten Gesetzes über die
staatliche Einkommenssteuer und die städtische Ge-
meindesteuer nicht neben den neuen Bestimmungen
über jene Staatssteuer für das Jahr 1922 in Kraft bleiben.
Der Beschluss des Grossen Rates vom 2. Juli 1922 ändere
hieran nichts, da er sich nur auf die Zuschläge beziehe;
damit habe der Grosse Rat die Frage nicht präjudizieren
wollen, ob nach dem neuen Steuergesetz für 1922 noch
eine Gemeindesteuer erhoben werden könne. Die wirt-
schaftlichen Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht
berufe, träfen gerade im vorliegenden Fall nicht zu.
C. -
Das Appellationsgericht hat auf Gegenbemer-
kungen verzichtet.
D. -
Die kantonale Steuerverwaltung hält an ihrem
Standpunkt fest und weist darauf hin, dass das Finanz-
departement nach § 8 Abs. 3 des neuen Steuergesetzes
befugt sei, Steuerschulden zu stunden oder zu erlassen,
und damit Härten, die aus der Änderung des Steuer-
systems entstünden, mildern könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Rekurrentin beruft sich zwar auf Art. 4 BV,
gibt aber nicht an, welche Annahmen des Verwaltungs-
gerichts willkürlich sein sollen, und behauptet auch
nicht ausdrücklich, dass der Grundsatz der Trennung der
gesetzgebenden von der vollziehenden Gewalt (Art. L12
KV) verletzt sei. Es könnte sich daher fragen, ob nicht
der Beschwerde die erforderliche Substantüerung fehle.
2. -
Wenn man aber auch darüber hinweggeht, so
erweist sich die Beschwerde doch als unbegründet. Nach
§ 38 des neuen Steuergesetzes von Basel-Stadt ist der
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Staatsrecht.
Regierungsrat ermächtigt, die einzelnen Teile des Ge-
setzes zu verschiedener Zeit oder das ganze auf einmal
in Kraft zu setzen, und aus § 39 ist allerdings zu schlies-
sen, dass, sobald danach die Vorschriften des neuen Ge-
setzes, sei es mit einander, sei es zu verschiedener Zeit,
wirksam werden, die entsprechenden Bestimmungen des
alten im allgemeinen ohne weiteres au~r Kraft treten.
Allein die Rekurrentin irrt, wenn sit- glaubt,. es sei
danach vollständig ausgeschlossen, dass die Vorschriften
über die alte Einkommens- und die Gemeindesteuer
gleichzeitig nehen derjenigen über die neue Einkom-
menssteuer Geltung haben könnten.
Sowohl bei dieser als auch bei der alten staatlichen
Einkommenssteuer handelt es sich nach § 18 des neuen
uud § 15 des alten Gesetzes um eine sogenannte Post-
numerandobesteuerung, wobei, abgesehen von Tod und
Wegzug. die Steuerveranlagung und -einziehung erst nach
Ablauf des Steuerjahres erfolgt, dessen Einkommen das
Steuerobjekt bildet. Da dieses somit nach beiden Gesetzen
von den materiellen Vorschriften über die Staatssteuer
normalerweise ein Jahr vorher erfasst, als es nach den for-
mellen Bestimmungen über diese Steuer der Veranlagung
unterworfen wird, so entspricht" es der Natur der Sache
und ist. auch vom Regierungsrat so geordnet worden,
dass nicht auf ein und denselben Zeitpunkt sowohl die
materiellen als auch die formellen Vorschriften über die
neue staatliche Einkommen'ssteuer diejenigen über die
alte ablösen, sondern das Jahr, in dem normalerweise
noch die Veranlagung und Einziehung der alten Steuer
stattfindet, bereits als Steuerjahr unter die Vorschriften
über die neue Steuer fällt. Die Bestimmungen des alten
Gesetze .. über das Veranlagungsverfahrcn für die staat-
liche Einkommenssteuer bleiben also zeitlich noch neben
den materiell rechtlichen des neuen über diese Steuer in
Kraft; lediglich innerhalb des materiellen Steuerrechts
einerseits und innerhalb des Veranlagungsrechts andrer-
seits findet eine Ablösung ohne Übergreifen statt, wobei
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t
Gewaltentrennung. N° 48.
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immerllln die Bestimmungen über die Veranlagung bei
Tod oder Wegzug ihren besonderen Übergangszeitpunkt
haben.
Zwischen der neuen Einkommens- und der städtischen
Gemeindesteuer, die von jener nach der Auffassung des
Gesetzgebers neben der alten Einkommenssteuer abge-
löst wird, konnte sich nun der Übergang vom alten zum
neuen Rechte nicht mit dem gleichen selbstverständ-
lichen Anschluss vollziehen wie zwischen den beiden er-
wähnten Staatssteuern, weil bei der Gemeindesteuer
normalerweise das Steuerjahr mit dem Steuerveran-
lagungsjahr zusammenfiel. Wurde der Übergang so ge-
ordnet, dass das erste Steuerjahr des neuen Rechtes auf
das letzte des alten folgte, so fehlte ein unmittelbarer
Anschluss in der Veranlagung, da diese dann normaler-
weise in jenem zuerst genannten Jahre für die Gemeinde-
steuer nicht mehr in Frage kam und für die neue Steuer
noch nicht stattfinden konnte. Wenn aber, wie es im
Regierungsratsbeschluss vom 2 . .Juni 1922 geschehen ist,
der Übergang so geregelt wurde, dass in der Veranlagung
und Erhebung kein Unterbruch entstand, und man daher
im ersten vom neuen Rechte erfassten Steuerjahr noch
die Veranlagung und Erhebung einer Gemeindesteuer
vorsah, so wurde das Einkommen dieses Jahres gleich-
zeitig mit der soeben genannten und der neuen Steuer,
also in gewissem Masse doppelt belastet. Es ist der Re-
kurrentin zuzugeben, dass eine solche doppelte Besteue-
rung auf den ersten Blick mit § 39 des neuen Steuer-
gesetzes im 'Viderspruch zu stehen und im Vergleich zur
Belastung des Einkommens der vorhergehenden und der
nachfolgenden Jahre unbillig zu sein scheint. Allein bei
näherer Betrachtung der Sachlage lässt sich doch nicht
annehmen, dass das neue Steuergesetz diese Art des
Übergangs ausgeschlossen und nur die andere zugelassen
habe. Wie bereits dargetan wurde, ist ein gewisses Neben-
einanderbestehen der Vorschriften des alten und des
neuen Gesetzes über die Einkommenssteuer unvermeid-
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Staatsreebt.
lieh und kann daher nicht durch § 39 des neuen ausge-
schlossen sein; deshalb erscheint auch ein zeitliches Über-
einandergreifen der materiellrechtlichen Bestimmungen
über die Gemeinde- und die neue Einkommenssteuer
nicht von vorneherein angesichts des Wortlautes des § 39
1. c. als unmöglich, sondern als zulässig, sofern erhebliche
Gründe dafür sprechen, und das ist zweifellos der Fall.
Der Staat oder die Stadt Basel hatte, wie das kantonale
Justizdepartement in einem Gutachten ausgeführt hat,
ein bedeutendes Interesse daran, dass der bisherige Zu-
nuss an Steuereinnahmen im ersten von der neuen Ein-
kommenssteue~ erfassten Steuerjahre nicht zu einem
grossen Teil ausblieb und damit in dem auf der Regel-
mässigkeit und Beständigkeit der Einkünfte beruhenden .
Staats- oder Gemeindehaushalt eine Störung eintrat.
Dieses Interesse hatte bei der Lösung der Frage, in wel-
cher Weise der Übergang von der Gemeinde- zur neuen
Einkommenssteuer sich vollziehen solle, ein umso grös-
seres Gewicht, als die sich bei der ihm entsprechenden
Art des Übergangs ergebende doppelte Belastung den
Steuerpflichtigen in ihrer \Virtschaftsführung normaler-
weise lUcht als etwas aussergewöhnliches erschien, weil
sie trotzdem im genannten Steuerjahre an Einkommens-
steuern gleich wie bisher nur die alte Staats- und die Ge-
meindesteuer zu bezahlen hatten. In Fällen, wie im vor-
liegenden, wo der Steuerpflichtige im erwähnten Jahre
wegzog oder starb, kam ihm oder seinen Erben die dop-
pelte Besteuerung allerdings deutlich als etwas ausser-
ordentliches zum Bewusstsein, weil gleichzeitig auch die
neue Staatssteuer entrichtet werden musste; aber auch
dann erschien sie in der Wirtschaft des Steuerpflichtigen
nur als gewisser Nachteil gegenüber dem bisherigen
Rechtszustand, weil bisher in solchen Fällen neben der
alten Staatssteuer für das verflossene Jahr und der
Gemeindesteuer bloss die alte (geringere) Staatssteuer
für das laufende Jahr bezahlt werden musste; sie war
aber nicht fühlbar als Nachteil gegenüber dem neuen
Gewaltentrennung. N° 48.
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Rechtszustand, wonach in derartigen Fällen die neue
höhere Staatssteuer, die die alte Staats- und die Ge-
meindesteuer zusammen ersetzt, ebenfalls gleichzeitig
für das verflossene und das laufende Jahr erhoben wird.
Zudem sind im kantonalen Gesetz vom 2. Juli 1922
Steuererleichterungen und Steuerzuschläge in Beziehung
auf die Gemeindesteuer des Jahres 1922 eingeführt
worden. Damit hat der Gesetzgeber selbst anerkannt, dass
die vom Regierungsrat getroffene Ordnung des über-
gangs von der Gemeinde- zur neuen Einkommenssteuer
gesetzmässig sei. Ein Übergriff des Regierungsrates in
das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt ist darin somit
nicht zu erblicken; demgemäss hat auch das Verwal-
tungsgericht den Grundsatz der Gewaltentrennung nicht
verletzt, indem es sich auf den Regierungsratsbeschluss
vom 2. Juni 1922 stützte.
Wenn in Fällen von Tod oder Wegzug die Auflage
doppelter Einkommenssteuern eine grosse kaum erträg-
liche Härte bedeutet, so kann das Finanzdepartement
die Steuerlast nach § 8 Abs. 3 des neuen Steuergesetzes
mildern.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
x. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 43 und 45. -
Voir N°S 43 et 45.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Sem