opencaselaw.ch

22_I_375

BGE 22 I 375

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

69. Urteil vom 9. April 1896 in Sachen Vereinigte Schweizer=Bahnen. A. Unterm 29. März 1892 erließ der Bundesrat einen Be¬ schluß betreffend die Benutzung der längs der Eisenbahnlinie Wallenstadt=Weesen gelegenen Holzriesen, wodurch zum Zwecke der Sicherung genannter Linie die Benutzung fraglicher Riesen in mannigfacher Beziehung beschränkt wurde (diesbezügl. siehe A. S. XX, 879; Entsch. des Bundesgerichtes vom 13. Dezem¬ ber 1894 i. S. Tagwen Mühlehorn und Kons. c. V.=S.=B.). Der Tagwen Mühlehorn und Konsort. gelangten daraufhin mit einer Klage gegen die Vereinigten Schweizerbahnen an das Bun¬ desgericht, indem sie beantragten, dasselbe wolle erkennen, daß fraglicher Bundesratsbeschluß sammt dem bezüglichen Protokoll ihnen zustehende Privatrechte beschränke und die Schatzungskom¬ mission die daherigen Entschädigungen festzusetzen habe; eventuell solle die Sache vom Bundesgericht unpräjudiziert an die Schatzungskommission gewiesen werden. Nachdem die Vereinigten Schweizerbahnen in ihrer Antwort die Inkompetenzeinrede erhoben, und u. a. auch die Existenz der klägerseits behaupteten Privat¬ rechte bestritten, erkannte das Bundesgericht unterm 13. De¬ zember 1894 auf Nichteintreten wegen Inkompetenz, indem es im Wesentlichen ausführte: Soweit der Bestand oder Nichtbestand

von Privatrechten im Streite liege, seien die kantonalen Gerichte kompetent. Im übrigen handle es sich um eine Streitigkeit aus Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privat¬ rechten (Art. 55 O.=G.) und sei das Bundesgericht diesbezüglich nur zweite Instanz gegenüber Entscheiden der Schatzungskom¬ mission. Ein solcher Entscheid sei in casu nicht ergangen; das Bundesgericht könne auch nicht die Schatzungskommission an¬ weisen, in Sachen vorzugehen, indem dies laut Art. 22 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privatrechten Sache des Bundesrates sei (s. cit. Entscheid). Der Tagwen Mühlehorn und Verwalter B. Egger erhoben darauf bei den Glarner Civil¬ gerichten Klage gegen die Vereinigten Schweizerbahnen mit fol¬ genden Anträgen: 1. Sie seien als Eigentümer von Waldungen und Inhaber von Reistrechten an gewissen (näher bezeichneten) Holzritten auf Gebiet von Kerenzen anzuerkennen; 2. es sei zu er¬ kennen, daß der erwähnte Bundesratsbeschluß eine Beschränkung der den Klägern für ihre Waldungen zustehenden Privatrechte herbeigeführt habe. Die beklagte Partei bestritt die Kompetenz der kantonalen Gerichte zur Beurteilung der sub 2 erwähnten Rechts¬ frage. Dagegen erklärte sich sowohl die erste Instanz (Augen¬ scheingericht des Kantons Glarus) als die zweite Instanz (Ober¬ gericht) als bezüglich des zweiten Rechtsbegehrens kompetent, indem letztere zur Begründung im wesentlichen auf einen bundes¬ gerichtlichen Entscheid vom 27. März 1856 (Ulmer pag. 399 u.

400) sowie auf denjenigen vom 13. Dezember 1894 verwies. B. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 16./17. mitgeteilt am 21. Dezember 1895 erklärten die Vereinigten Schweizerbahnen den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An¬ trage, es sei genanntes Urteil aufzuheben, in dem Sinne, daß daß die Entscheidung der klägerischen Rechtsfrage sub 2 der eid¬ genössischen Schatzungskommission und zweitinstanzlich dem Bun¬ desgerichte zugewiesen werde. Zur Begründung wird ausgeführt: Die kantonalen Gerichte seien allerdings zuständig zu entscheiden, ob und in welchem Um¬ fange die Eigentumsrechte an den Waldungen und die privat¬ rechtlichen Reistberechtigungen beständen; dieser Entscheid könne ent¬ weder dem Schatzungsverfahren vorgängig erfolgen, oder es könne die Entschädigungsfestsetzung vorher ergehen, dies zwar eventuell, für den Fall des Nachweises der bestrittenen Reistberechtigungen. Einzig diese Kompetenz der kantonalen Gerichte sei vom Bundes¬ gericht sub 13. Dezember 1894 anerkannt worden. Wenn da¬ gegen die klägerische Partei durch den kantonalen Richter fest¬ stellen lassen wolle, daß durch den in Frage stehenden Bundesrats¬ beschluß eine Beschränkung der (als erwiesen angenommenen) Privatrechte erfolge, so seien diesbezüglich nur die eidgenössischen Instanzen (Schatzungskommission und Bundesgericht) kompetent. Diese hätten zu entscheiden, ob Privatrechte verletzt würden, ob die Verletzung mit der Enteignung im Kausalzusammenhang stehe, ob diese die einzige Schadensursache oder eine von mehreren sei, in welchem Umfange eventuell die Privatrechte verletzt seien, welcher Schaden zu konstatieren sei. Dieser Auffassung stehe der bundesgerichtliche Entscheid vom 27. März 1856 nicht direkt ent¬ gegen; derselbe scheide nur die Kompetenzen zwischen Schatzungs¬ kommission und Bundesgericht aus, indem er letzterem die rein juristischen Fragen vorbehalte. Solche Fragen habe das Bundes¬ gericht in Expropriationssachen selbst dann entschieden, wenn dabei kantonales Recht anwendbar war (A. S. XX, 66). Auch das bundesgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 1894 weise die Frage, ob und in welchem Maße die Enteignung Privatrechte verletze, keineswegs den kantonalen Gerichten zu. Die Ortsge¬ meinde Quarten und Kons., welche wie Mühlehorn und Kons. sich durch den mehrerwähnten Bundesratsbeschluß betroffen er¬ achteten und auch direkt Klage beim Bundesgericht erhoben hatten, hätten nach Erlaß des Inkompetenzentscheides desselben (A. S. XX, 817) den richtigen Weg eingeschlagen, als sie sich durch Vermittlung des st. gallischen Regierungsrates an den Bundes¬ rat wandten, um Einleitung des Schatzungsverfahrens zu er¬ wirken. Der Bundesrat habe sodann unterm 31. Januar 1896 die Vereinigten Schweizerbahnen eingeladen, die Frage, ob und inwieweit durch den Bundesratsbeschluß vom 29. März 1892 eine Einschränkung von Privatrechten stattfinde, der eidg. Schatz¬ ungskommission zu überweisen. C. Die Rekursbeklagten beantragen Abweisung des Rekurses eventuell stellen sie darauf ab, es sei die Frage, ob eine Ein¬

schränkung von Privatrechten durch den Bundesratsbeschluß statt¬ finde, nicht getrennt, sondern in Verbindung mit den Ansprüchen der Rekursbeklagten in jedem einzelnen Falle den eidgenössischen Behörden zu überweisen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird angeführt: Rekurrentin müsse den Nachweis leisten, daß der angefochtene Entscheid ihre verfassungs¬ mäßigen Rechte verletze; die Verletzung von Rechten, welche durch Bundesgesetz gewährleistet seien, genüge nicht, um eine staats¬ rechtliche Beschwerde zu begründen. Nun werde zwar Art. 23 B.=V. als verletzt bezeichnet; dagegen mit Unrecht. Wegen Ver¬ letzung der weiter angerufenen Art. 1, 26, 35 des Bundesge¬ setzes betreffend Abtretung von Privatrechten sodann sei ein staats¬ rechtlicher Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft. Übrigens seien genannte Artikel gar nicht verletzt, insbesondere auch nicht Art. 26 I. cit. Derselbe überweise die Prüfung der Eingaben, die nach der Anordnung des Expropriationsverfahrens geltend gemacht würden, sowie die Ausmittlung der den Unternehmern aufzu¬ legenden Leistungen der Schatzungskommission. In casu sei das Expropriationsverfahren bis zur Stunde nicht eingeleitet; auch im Falle der st. gallischen Gemeinden Quarten und Konf. habe der Bundesrat nicht das Expropriationsverfahren angeordnet, sondern unterm 31. Januar 1896 nur die Rekurrentin einge¬ laden, der Schatzungskommission die Frage zum Entscheide vor¬ zulegen, ob der erwähnte Bundesratsbeschluß eine Beschränkung von Privatrechten enthalte oder nicht. Erst nachdem die Schatzungs¬ kommission und eventuell in zweiter Instanz das Bundesgericht durch Vorentscheid diese Frage bejaht haben würden, solle das Expropriationsverfahren eingeleitet werden. Es werde auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom 27. März 1856 verwiesen. Die Frage, ob und inwieweit genannter Bundesratsbeschluß Privat¬ rechte verletze, sei juristischer Natur; die Schatzungskommission könne sie laut dem Prinzip genannten Urteils nicht entscheiden; dies müsse vielmehr der gleiche Richter thun, der über die Existenz und den Umfang der Privatrechte zu urteilen habe, also der kan¬ tonale Richter. Erst wenn dieser entschieden habe, daß Privat¬ rechte bestehen und solche durch die Expropriation verletzt werden, werde das Expropriationsverfahren eröffnet; in diesem hätten dann allerdings die eidgenössischen Behörden über die anzumeldenden Forderungen und Ansprüche zu entscheiden. Dem entspreche auch das bundesgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 1894, u. s. w. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. Das Obergericht des Kantons Glarus hat sich kompetent erklärt zu entscheiden, ob ein Bundesratsbeschluß (betreffend Be¬ nutzung von Holzriesen längs der Bahnlinie Wallenstadt=Weesen) Privatrechte der Rekursbeklagten beschränke; gegen diesen Kom¬ petenzentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs. Zur Begründung desselben wird abgestellt auf Art. 23 B.=V., Art. 1, 26 und 35 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privatrechten. Was nun Art. 23 B.=V. betrifft, so ergibt sich ohne weiteres, daß derselbe in dieser Sache ganz außer Betracht fällt; in der That garantiert derselbe gar keine individuellen Rechte, vielmehr reguliert er nur das Recht des Bundes, öffentliche Werke zu errichten und zu diesem Zwecke zu expropriieren, die Erstellung solcher Werke zu verbieten 2c. Was sodann das Expropriations¬ gesetz betrifft, so ist dasselbe ein Bundesgesetz, welches in Aus¬ führung der Bundesverfassung erlassen wurde; es könnte daher diesbezüglich auf Art. 189 Al. 2 O.=G. verwiesen werden, wo¬ nach Beschwerden betreffend Anwendung von auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetzen, besondere Bestim¬ mungen der betreffenden Gesetze selbst oder des Organisations¬ gesetzes vorbehalten, vom Bundesrate oder von der Bundesver¬ sammlung zu erledigen sind. Dagegen bestimmt in Anschluß an genanntes Al. 2 das Al. 3, daß Gerichtsstandsfragen in allen Fällen der Rechtssprechung des Bundesgerichtes vorbehalten seien; vorliegend handelt es sich nun eben um eine Gerichtsstandsfrage. Diesbezüglich ist also die Kompetenz des Bundesgerichtes in seiner Eigenschaft als Staatsgerichtshof gegeben. Es ist daher auf die Sache einzutreten.

2. In der Sache selbst ist in Betracht zu ziehen: Zwischen den Parteien waltet unbestrittenermaßen eine Expropriationsstrei¬ tigkeit. Der Tagwen Mühlehorn und Verwalter Egger behaupten nämlich, gegen die Vereinigten Schweizerbahnen einen Expro¬ priationsanspruch zu haben; dagegen haben die Vereinigten Schwei¬ zerbahnen zunächst die Einrede erhoben, daß die angeblichen Ex¬

propriaten die von ihnen behaupteten Privatrechte überhaupt nicht besäßen. Was nun die Kompetenz betreffend den Bestand fraglicher Privatrechte betrifft, so herrscht darüber überhaupt kein Streit: Die bezügliche Rechtsfrage ist vom Tagwen Mühlehorn und Verwalter Egger vor die Gerichte des Kantons Glarus ge¬ bracht worden; die Vereinigten Schweizerbahnen haben deren Kompetenz anerkannt und entspricht dies in der That dem Gesetze und dem bundesgerichtlichen Entscheide vom 13. Dezember 1894. Dieser Punkt fällt also hierorts außer Betracht. Dagegen erüb¬ rigen zwischen den Parteien die weiteren Streitfragen, ob für den Fall, daß fragliche Privatrechte als bestehend anerkannt werden, vorliegend (durch den mehrerwähnten Bundesratsbeschluß) ein Eingriff in dieselben stattgefunden habe, und wie hoch der da¬ herige Schaden und resp. die aufzulegende Entschädigung zu ver¬ anschlagen sei. Daß nun letztere Frage, diejenige der Taxation, in erster Instanz von der Schatzungskommission und in zweiter Instanz vom Bundesgericht zu entscheiden sei, ist keineswegs be¬ stritten. Dagegen ist allerdings streitig die Kompetenz bezüglich der Frage, ob Privatrechte (deren Bestand vorausgesetzt) in casu verletzt seien. Der Tagwen Mühlehorn und Verwalter Egger als Kläger im Civilprozeß vor den Glarner Gerichten und als Re¬ kursbeklagte in diesem Verfahren behaupten nämlich, daß genannte Frage in erster Instanz von den kantonalen Gerichten, in zweiter vom Bundesgericht zu entscheiden sei; sie seien daher im vor¬ liegenden Falle mit Recht zunächst an die Glarner Gerichte ge¬ langt und sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen. Zur Be¬ gründung dieser Auffassung berufen sie sich in erster Linie auf einen bundesgerichtlichen Entscheid vom 27. März 1856. Indeß ist darin einzig gesagt, daß die Schatzungskommissionen nur zu Schatzungen kompetent seien, rein juristische Fragen da¬ gegen von den ordentlichen Gerichten resp. dem Bundesgericht zu beurteilen seien. Daß speziell die Frage, ob eine Verletzung von Privatrechten durch Expropriation vorliege, durch die kantonalen Gerichte zu beurteilen sei, ist im erwähnten Entscheid nicht gesagt. Das Urteil vom 13. Dezember 1894 (A. S. XX, 885) sodann spricht dies ebensowenig aus; vielmehr ist darin mit aller Be¬ stimmtheit gesagt, daß Fragen über den Bestand oder Nicht¬ bestand von Privatrechten an den kantonalen Richter zu bringen seien; daß dies auch bezüglich der Frage gelte, ob in jene Rechte eingegriffen worden sei, wird in keiner Weise ausgesprochen. Endlich hat auch der Bundesrat in der analogen Sache der Orts¬ gemeinde Quarten und Kons. unterm 31. Januar 1896 be¬ schlossen, es solle die Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen die Frage, ob und inwieweit der Bundesratsbeschluß vom

29. März 1892 eine Einschränkung von Privatrechten zur Folge habe, der eidgenössichen Schatzungskommission zur Beurteilung überweisen. Es kann also genannter Beschluß vom 31. Januar 1896 keineswegs für die Auffassung der Rekursbeklagten ange¬ rufen werden; vielmehr wird darin ausdrücklich anerkannt, daß die Schatzungskommission auch zu prüfen habe, ob eine Be¬ schränkung der fraglichen Privatrechte vorliege. Dies entspricht übrigens ganz dem Gesetze, sowie der ständigen bundesrechtlichen Praxis. Soweit freilich dabei rein juristische Fragen auftauchen, wird die Schatzungskommission sie nicht entscheiden, sondern den Entscheid dem Bundesgericht überlassen und nur eventuell Schatz¬ ungen vornehmen. Dagegen ist davon keine Rede, daß die Frage des Eingriffs in die Privatrechtssphäre erstinstanzlich von den kantonalen Gerichten und oberinstanzlich vom Bundesgericht zu entscheiden sei, indem das eidgenössische Expropriationsgesetz einen solchen Instanzenzug nicht kennt. Sind daher die glarnerischen Gerichte in fraglicher Sache nicht kompetent, so ist der Rekurs begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16./17. Dezember 1895 in Sachen des Tagwens Mühlehorn und B. Egger gegen die Vereinigten Schweizerbahnen aufgehoben.