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Staatsrecht.
ein Konkordat geregelte Frage der Verpflegung und
Beerdigung transportunfähiger Schweizerbürger ein Bun-
~sgesetz zu erlassen: Hierauf hat sich dann auch das Bun-
desgesetz vom 22. Juli 1875 beschränkt. Dass dieses Gesetz
den aus Art. 45 Abs. 3 BV folgenden Grundsatz, wonach
vorübergehende Unterstützung Niedergelassener zu Lasten
des Wohnkantons geht, nicht berühre, hat das Bundes-
gericht bereits im Entscheid BGE 66 I 66/67 ausgeführt.
Da allein diese Lösung den massgebenden Verfassungs-
bestimmungen entspricht, kann nichts ankommen auf
ihre angeblich unbefriedigenden Auswirkungen. Übrigens
ist nicht einzusehen, wieso die bundesgerichtliche Recht-
sprechung einer weiteren Verbreitung des Konkordats
entgegenstehen soll, wenn sie, wie der Regierungsrat
erklärt, von den Kantonen -allgemein nicht befolgt wird
und sich für diejenigen, die sich darauf berufen und dem
Konkordat nicht beitreten, nachteilig auswirkt.
39. Urtell vom 11. Juni 1945 i. S. DauptIin
und Ortsbürgergemeinde St. GaUen gegen Ba.sel-Landschaft.
1. Die He~mschafjung eines Nied~gela88enen wegen Verarmung
kann nIcht durch staatsrechthche Beschwerde der Heimat-
gemein?-e, wohl aber d~rch staatsrechtliche Klage der Regierung
des Hennatkant0!ls benn Bundesgericht angefochten werden.
2. N~r dauernde, nIcht vorüb~rgehende Unterstützungsbedürftig-
keIt ~
den Entz~g d.er ~led~rlassung rechtfertigen. Dauernde
Unterst~tzungsbedurftlg~elt hegt in der Regel vor, wenn die
Unterstut~~gen wegen emer tuberkulösen Erkrankung geleistet
werden mussen.
3. 1!.nte:t;3tützungsbedürftigkeit eines umnündigen Kindes; Folgen
fur die Eltern und umnündigen Geschwister
4. ~ie Ht;imschai'f1I?g wegen Verarmung darf n~ erfolgen, wenn
dIe Hennatgememde oder der Heimatkanton für die Zeit nach
dt;r Aufforderung zu angemessener Unterstützung solche nicht
leIsten.
S. Berücksichtigung neuer Tatsachen bei Beurteilung einer Be-
schwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit.
1. Rapatriement pour indigence d'un citoyen etabli. Cette mesure
ne peut pa~ f~i;e ]'obj~t ~'un;ecours de droit public de la
commune d ongme, malS bIen d une action de droit pubIic du
canton d'origine.
Niederlassungsfreiheit. N° 39.
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2. Seule l'indigence permanente, non l'indigence tempomire peut
justifier le retrait de retablissement. Il y a en regle generale
indigence permanente lorsque l'assistance est fournie a. cause
d'une maladie de caractere tuberculeux.
3. Besoin d'assistance d'un enfant mineur: consequences pour les
parents et les freres et sreurs mineurs.
4. La rapatriement pour indigence ne peut avoir lieu que si la
eommune ou le oanton d'origine n'accordent pas une assis-.
tance suffisante pour la periode consooutive a. l'invitation
officielle qui leur en a ete faite.
5. Le Tribunal federal appele a. statuer BUr un recours de droit
pubIic pour violation de la Iiberte d'etablissement tient compte
des faits nouveaux.
1. Rirrvpatrio d'un cittadino domiciliato per causa d'indigenza.
Il comune d'origine non pub impugnare questo provvedimento
mediante un ricorso di diritto pubblico. ma il gOVerIl~ deI can-
tone d'origine pub fario mediante un'azione di diritto pubblieo.
2. La revoca deI permesso di domiciIio e giustificata solo in caso
d'indigenza permanente, ma non d'indigenza temporanea.
Di regola, esiste indigenza permanente quando l'assistenza e
fornita a motivo d'una malattia di natura tubercolosa.
3. Bisogno d'assistenza d'un minorenne: conseguenze per i geni-
tori e i fratelli e le sorelle minorenni.
4. Il rimpatrio per indigenza pub aver luogo soltanto se il comune
o il cantone d'origine. non accordano un'assistenza sufficiente
pel periodo consecutivo all'invito ufficiale loro fatto.
5. Il Tribunale federale chiamato a statuire su un ricorso di
diritto pubblico per violazione della liberta. di domiciIio tien
cont<' dei fatti nuovi.
..4. -
Der Rekurrent W. Hauptlin-Martin. Bürger von
St. Gallen, ist mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in
Frenkendorf (Baselland) niedergelassen, wo er als Barrieren-
wärter bei den Bundesbahnen angestellt 'ist. In seiner
Familie traten häufig Krankheitsfälle auf. Da er, ausser-
stande war, die daraus entstehenden Heilungs- -und Pflege-
kosten zu bestreiten, musste er seit dem Jahre 1933 hiefür
jeweilen öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Die Armenpflege von Frenkeildörf oder der Kanton Basel-
land leistete diese, erhielt aber in der Regel die Kosten
ersetzt von der Ortsbürgergemeinde St. Gallen.
Im Sonnner 1944 fühlte ein Sohn des Rekurrenten,
Walter, geb. 1927, der als Magazinergehilfe arbeitete,
Schmerzen in einem Knie. Der Arzt stellte Tuberkulose
fest. Hievon gab die Armenpflege von Frenkendorf der
Direktion der Städtischen Armenfürsorge in St. Gallen
durch Schreiben vom 23. August 1944 Kenntnis und fügte
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AB 71 I ~ 1945
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Staatsrecht.
bei, dass der Arzt einen längern K1lraufenthalt in Davos
angeordnet habe. Mit einem weitem Schreiben vom 13. Sap-
teIlJ.ber 1944 teilte sie der st. gallischen Arinenbehörde mit,
dass Walter Hauptlin nu.nmehr durch Vermittlung der
Basellandschaftlichen Liga gegen die Tuberkulose in die
Klinik « Les Hirondelles» nach Leysin gebracht werde
und dass sie für die nicht von den Krankenkassen und der
Liga gedeckten Kurkosten von Fr. 1.50 im Tage Gut-
sprache leisten musste. Sie bemerkte, es müsse noch fest-
gestellt werden, ob es sich um einen die Haftpflicht begrün~
denden Unfall oder um eine Krankheit handle, sie werde
die st. gallische Behörde auf dem Laufenden halten. Im
Frühling 1945 erhöhte die Armenpflege von Frenkendorf
ihre Gutsprache auf Fr. 5.- im Tag und die Nebenaus-
lagen, da die nicht sonst gedeckten Kurkosten nunmehr
diesen Betrag ausmachten. Das Armensekretariat des Kan-
tons Baselland ersuohte aber auf ihr Verlangen die Bürger-
gemeinde St. Gallen um übernahme dieser Kosten, indem
es auf folgendes ärztliches Zeugnis vom 20. März 1945
verwies:
« Le malade presente aotuellement un bon etat general,
ne ressent auoune douleur dans son genou et oette artiou-
lation a repris une forme quasi-normale. A la palpation
on ne constate pas d'hyperthermie; il n'ya pas d'hydrops.
Les fonctions sont relativement bien conservees et nous
avons l'impression que nou.s pouvons considerer oette
artioulation non pas guerie mais en bonne voie de guerison.
Salon toute probabilite, le prochain contröle radiographiqu.e
sera suffisamment bon pour que nous puissions autoriser
le malade a se lever graduellement. Une prolongation de
eure maximale de 3 mois est encore a prevoir. »
Der Bürgerrat von St. Gallen lehnte die verlangte Gut-
sprache ab.
Darauf beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-
land am 18. April 1945, dem Rekurrenten und seiner
Familie die Niederlassung im Kanton wegen Verarmung
zu entziehen und sie heimzusohaffen. Er stellte fest, dass
Niederlassungsfreiheit. N° 39.
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Walter Hauptlin nooh für unbestimmte Zeit in einem Sana-
torium behandelt werden müsse und daher nicht nur vor-
übergehend der Unterstützung bedürfe.
B. -
Gegen diese Verfügung haben Wilhelm Hauptlin-
Martin und die Ortsbürgergemeinde St. Gallen die staats-
rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Auf-
hebung.
Die Rekurrenten machen geltend, dass Art. 45 Abs. 3
BV verletzt sei, und führen zur Begründung aus : Nur
wenn der Vater Hauptlin dauernd unterstützungsbedürftig
sei, dürfe ihm die Niederlassung entzogen werden, weil der
B;eimatkanton nioht für die Unterstützung aufkomme. Der
Vater Hauptlin und sein Sohn Walter bedürften aber nur
vorübergehend der Unterstützung. Aus dem ärztlichen
Zeugnis vom 20. März 1945 ergebe sich, dass bestimmt mit
einer völligen Heilung der Krankheit des Sohnes Walter
gerechnet werden dürfe: Deshalb sei dieser nioht dauernd
pflegebedürftig. Bis Ende Juni 1945 werde die Kur rund
40 Wochen gedauert haben. Dass entgegen der ursprüng-
liohen Annahme des Arztes eine Verzögerung der Heilung
eintreten könnte, spiele nach dem Entsoheid des Bundes-
gerichtes i. S. Zürich gegen St. Gallen vom 9. Mai 1941
keine Rolle. Wesentlich sei, ob von Anfang an feststehe,
dass der Patient in absehbarer Zeit vollständig wieder-
hergestellt werde. Im vorliegenden Fall sei das im. April
1945 festgestanden, als das Armensekretariat des Kantons
Baselland von St. Gallen Gutspraohe verlangt habe. Da-
mals habe man auch nur nooh mit einem Kuraufenthalt
von höohstens 2 % Monaten rechnen müssen.
Sollte jedooh das Bundesgericht die Beschwerde abwei-
sen, so· werde die Ortsbürgergemeinde selbstverständlioh
die verlangte Gutsprache leisten.
Die Rekurrenten legen ein Arztzeugnis vom 26. April
1945 vor, das in den ersten drei Sätzen mit demjenigen vom
20. März 1945 übereinstimmt und sodann wie folgt lautet:
« Le contröle radiographique que nous venons de faire
montre encore une atrophie tras visible du systeme osseux
Staatsrecht.
mais l'enßure capsuIaire a disparu. Nous comptons per-
mettre au malade de se lever dans le courant de l'ete et
il pourra quitter la clinique selon toute probabilite a la
:fin de l'ete. Le pronostic est des plus favorables et nous pen-
sons que le malade se remettra completement. »
O. -Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei
festzustellen, dass die Unterstützung mindestens seit dem
10. April 1945 zu Lasten der Ortsbürgergemeinde St. Gallen
gehe. Er legt folgendes Arztzeugnis vom 5. Mai 1945 vor :
« Selon toutes probabilites nous pourrons licencier de la
eure ce jeune homme soit au debut d'aout soit a :fin aout
1945. Il. persistait encore une Iegere atrophie osseuse et
Iegere infiltration capsulaire mais actuellement nOllS pou-
vons admettre que le malade s'il n'est pas gueri est du
moins ce que nous pourrions appeler en guerison. »
Auf Grund dieses Zeugnisses bemerkt der Regierungsrat,
es stehe nicht sicher fest, dass Walter Hauptlin nach einer
Kurdauer von 3-4 Monaten, mit der der Arzt noch rechne,
!
aus der Klinik entlassen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Wilhelm Hauptlin-Martin ist zur Beschwerde
wegen Verletzung der ihm garantierten Niederlassungsfrei-
heit legitimiert, nicht aber die Ortsbiirgergemeinde St. Gal-
len, die sich überhaupt nur in sehr beschränktem Masse
über Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschweren
kann (vgl. BGE 65 I S. 131 ff., 68 I S. 86 Erw. 2; 70 I
S. 76 ff., 155 f.). Art. 45 BV enthält freilich nicht bloss
Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Schran-
ken der Niederlassungsfreiheit des Schweizerbürgers, son-
dern in Abs. 3 und 5 auch solche über die Pflicht des
Heimatkantons zur Duldung der Heimschafiung seiner
auswärts niedergelassenen Bürger. Streitigkeiten über diese
Pflicht können aber dem Bundesgericht nicht durch eine
staatsrechtliche Beschwerde der Heimatgemeinde oder des
Nieder1assungsfreiheit. N0 39.
Heimatkantons gegen die Ausweisungsverfügung des Nie-
derlassungskantons zum Entscheid unterbreitet werden,
sondern nur durch eine staatsrechtliche Klage der Regie-
rung eines der beteiligten Kantone gegen den andern Kan-
ton nach Art. 83lit. bOG. Eine solche Klage, gerichtet auf
die Feststellung, dass eine Heimschaffung nach Art. 45 BV
ungerechtfertigt sei, weil es sich nur um, vorübergehende
Unterstützungsbedürftigkeit handle, ist freilich auch zu-
lässig, wenn sie unrichtigerweise als staatsrechtliche Be-
schwerde gegen die Ausweisungsverfügung des Niederlas-
sungskantoIlS bezeichnet wird, aber eben nur von Seiten
der Regierung des Heimllotkantons, nicht von Seiten der
Heimatgemeinde (vgl. BGE 23 S. 1467 Erw. 2; 39 I S. 606;
49 I S. 335, 449 Erw. 1; 55 I S. 34 Erw. 1; 71 I S. 236
Erw. 1). Auf die Beschwerde der Ortsbürgergemeinde
St. Gallen ist daher nicht einzutreten.
2. -
Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung
demjenigen Schweizerbürger entzogen werden, der dauernd
der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fällt, sofern die
Heimatgemeinde oder der Heimatkanton eine angemessene
Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt.
Daraus folgt, dass bloss vorabergehende Unterstützungs-
bedürftigkeit den Entzug der Niederlassung nicht recht-
fertigen kann, weshalb in einem solchen Fall die Unter-
stützung in der Regel -
wenn nicht die Bedütitigkeit
anderswo offen zu Tage getreten ist (vgl. BGE 66 I S. 169;
nicht veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes i. S.
Bern g. Baselland v. 22. Dezember 1939 S. 6 ff.) ..:..- dem
Niederlassungskanton obliegt (BGE 49 I S. 337 ff., 449
Erw. 2; 56 I S. 13 ff.; 58 I S. 44; 6,6 I S. 66; 71 I S. 237
Erw. 2). Wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit
darf die Niederlassung nur dann entzogen werden, wenn
es sicher ist, dass diese Voraussetzung zutrifft, zumal
in den Fällen, wo eine öffentliche Unterstützung bisher
nicht geleistet werden musste i(BGE 53 I S. 290 f. und
dort zitierte Entscheide; 56 I S. 14; 65 I S. 221; 66 I S.
33 Erw. 2).
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Staatsrecht.
Es mag, wenn ein' Niedergelassener unterstützt werden
muss, oft sohwierig ~ein, zu bestimmen, ober dauernder
oder nur vorübergehender Unterstützung bedarf, weshalb
denn auoh der Regierungsrat von Baselland in der Antwort
vorsohlägt, darauf abzustellen, ob die Unterstützung eine
bestimmte Zeitdauer übersohreitet. Allein das Bundes-
gericht hat das bereits abgelehnt (BGE 64 IS. 394 ff.) und
hieran ist festzuhalten. In Fällen, wo die Unterstützungs-
bedürftigkeit durch Störungen der Gesundheit oder andere
körperliche Zustände eintritt, die besondere Heilungs- oder
PHegekosten nach sich ziehen, wie im vorliegenden Fall,
ist es übrigens im allgemeinen nicht schwierig, zu bestim-
men, ob dauernde Bedürftigkeit vorliegt. In der Regel
wird eine Person wegen einer Krankheit, eines Unfalles,
einer Schwangersohaft höchstens vorübergehender Unter-
stützung während einiger Woohen oder Monate bedürfen,
wenn sie nicht eine besonders schwächliche Konstitution
hat, die die Heilung so erschwert oder verzögert, dass sie
sich auf unbestimmbare Zeit hinauszieht Und beständige
ärztliche Hilfe erfordert, oder wenn nicht Folgen eintreten,
die die Arbeitsfähigkeit dauernd so vermindern, dass
genügende Erwerbsmöglichkeit nicht mehr besteht.
Im vorliegenden Fall ist wesentlich, dass die Unter-
stützungsbedürftigkeit wegen einer tuberku,lösen Erkran-
kung, wegen Knoohentuberkulose, eingetreten ist. Das
rechtfertigt den Sohluss, dass die 'Bedürftigkeit dauernd
im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV ist, da solohe Erkrankungen
-
von ausserordentlichen Fällen abgesehen -
sehr lange
Pflege und ärztliche Behandlung erfordern und der Zeit-
punkt der endgültigen Heilung nioht von vornherein
bestimmbar ist. Es handelt sioh dabei um eine ohronische
Krankheit, die regelmässig einzelne Schübe oder aku,te
Zustände aufweist. Wenn diese auch nachlassen oder ver-
schwinden, so treten sie später doch leicht von neuem auf.
Der Verlauf der Krankheit ist zudem in hohem Masse
abhängig von der Konstitution des Kranken, der Wider-
standskraft seines Körpers, seinem Willen, diese Wider-
standskraft durch eine zweckmässige disziplinierte Lebens-
Niederlassungsfreiheit. N0 39.
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weise zu erhöhen. Sehr gefährlioh ist die Krankheit bei
Gliedern einer Familie, denen gemeinsam eine genügende
körperliche Widerstandskraft und der Wille oder die Macht
abgeht, diese. durch eine entsprechende Lebensweise zu
stärken (F. BE.ZANcoN, La tuberculose, in Encyclopedie
franyaise aout 1936, 6.42-4,5, 6, 8; KISTLER, Rechtsfragen
aus dem Gebiet der Militärversioherung, Referat an den
Verhandlungen
des
Schweizerisohen
Juristenvereins
ZschwR N.F. 61 S. 109 a ff.; Botschaft des Bundesrates
zum Tuberkulosegesetz BBI 1925 III S. 12-15).
Gerade auch im vorliegenden Fall zeigt sich die unbe-
stimmbar lange Dauer einer tuberkulösen Erkrankung. Sie
hat bis jetzt schon bald ein Jahr gedauert und man hatte
bereits bei ihrem Beginn vorausgesehen, dass sie längere
Zeit in Anspruch nehmen werde. Im März 1945 sah der
behandelnde Arzt das Ende der Krankheit spä.testens auf
Ende Juni 1945 voraus; aber schon einen Monat später
verlegte er das voraussichtliche Ende auf Anfang August
oder den Schluss des Sommers. Eine sichere Frognose
hierüber konnte er nicht geben. Aus den Akten geht
zudem hervor, dass mehreren Gesohwistern des Walter
Hauptlin die Gefahr tuberkulöser Erkrankung droht oder
drohte. Eine Schwester, Annarösli, geb. 1925, wurde wie-
derholt mit Hilfe der Basellandschaftlichen Liga gegen die
Tuberkulose in Kinderheimen, in Sernell,s und Langen-
bruck untergebracht, im Winter 1933/34, im Sommer 1935
wegen' « Skrophulose», im Februar 1939. Ausserdem litt
sie sonst an Krankheiten. Auch ein Bruder, Wilhelm, geb.
1924, ist wegen Gefahr skrophulÖ8er Tuberkulose von der
genannten Liga im Jahr 1935 naoh Serneus ins Kinderheim
gebracht worden. Demgemäss ist Walter Hauptlin als
dauernd unterstützungsbedürftig zu betrachten und damit
auch seine Eltern und seine unmündigen Geschwister, die
mit ihm zusammen vom Gesichtspunkt der öffentlichen
Unterstützung aus eine Einheit bilden (vgl. BGE 66 I S.170;
71 I S. 12 f.). Der Regierungsrat des Kantons Baselland
durfte daher dieser Familie die Niederlassung entziehen,
wenn die Heimatgemeinde oder der Heimatkanton eine
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Staatsrecht.
angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung
nicht gewährte. Hieran ändert es nichts, dass die Gemeinde
Fienkendorf und der Kanton Baselland vor dem Frühling
1945 von der Ortsbürgergemeinde St. Gallen Ersatz der
Unterstützungskosten für Walter Hauptlin nicht verlangt
haben. Das hatte lediglich zur Folge, dass die Heimschaf-
fung nur wegen mangelnder Unterstützung für die Zeit
von da an erfolgen durfte (vgl. BGE 49 I S. 450) und zudem
bloss dann, wenn auch jetzt noch dauernde Bedürftigkeit
anzunehmen war. Diese Voraussetzung trifft aber zu.
Da die Ortsbürgergemeinde St. Gallen es vor dem ange-
fochtenen Entscheide ablehnte, dem Kanton Baselland
oder der Gemeinde Frenkendorf die Kosten der künftigen
Unterstützung des Walter Hauptlin zu ersetzen, so ver-
stiess somit jener Entscheid nicht gegen die Niederlas-
sungsfreiheit. Die Beschwerde müsste deshalb abgewiesen
werden, wenn sich seither die Sachlage nicht wesentlich
geändert hätte.
Nun hat aber die Ortsbürgergemeinde St. Gallen für
den Fall, dass sonst die Beschwerde abgewiesen würde, den
verlangten Ersatz der Unterstützungskosten zugesichert.
Deshalb kann die Heimschaffung nicht mehr erfolgen und
der angefochtene Beschluss des Regierungsrates ist aufzu-
heben. Bei Beschwerden wegen Verletzung der Niederlas-
sungsfreiheit sind auch solche Tatsachen noch zu berück-
sichtigen, die erst nach dem angefochtenen Entscheide
eingetreten sind, weil die Niederlassungsfreiheit als sog.
unverzichtbares oder unverwirkbares Recht gilt, auf das
man sich nicht nur gegenüber dem Entzug der Nieder-
lassung selbst, sondern auch noch gegenüber deren Vollzug
oder 'gegenüber der Ablehnung einer Wiedererwägung
berufen kann (BGE 60 I S. 76 Erw. I und die dort zitierten
Urteile).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Auf die Beschwerde der Ortsbürgergemeinde St. Gal-
len wird nicht eingetreten.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 40.
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2. Die Beschwerde des W. Hauptlin wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen, nämlich auf Grund der Erklä-
rung der Ortsbürgergemeinde St. Gallen, dass sie für den
Fall der Abweisung der Beschwerde die vom Armen-
sekretariat des Kantons Basel-Landschaft mit Schreiben
vom 10. April 1945 geforderte Gutsprache leiste, und dem-
gemäss der angefochtene Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft vom 18. April 1945 aufge-
hoben.
IV. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
40. Urteil vom 2. JuH 1945 i. S. Mftllel'-SchnIcl' gegen Zflrich,
Regierungsra.t.
Art. ~7,. 29 SchKG. -
Eine kantonale Vorsohrift, welohe die
BetatIgung als Ge:mhäftsagent, insbesondere als Gläubigerver-
treter vom WOhnSItz oder der Gesehäftsniederlassung im Kan-
ton abhängig maoht, verletzt Art. 27 SohK.
Zulässigkeit der staatsrechtliohen Besohwerde schon gegen ein
vom Bun~esrat im Sinne V(:)ß Art. 102 Zif'f. 13 BV geneIunigtes
Gesetz, weht erst gegen eme Anwendungsverfügung.
Art. ~7 et 29 LP. -
Vio~e .l'arj;. 27 LP la disposition oantonale
qUI subordonne au d01wCIle ou a. l'existenoe d'un etablissement
d'affaires dans le o~ton l'aotiviM de l'agent d'af'faires, notam-
ment la representatlOn de er6aneiers.
Le reoours de droit publio est reoevable deja oontre une loi approu-
V6e par le Conseil federal selon l'art. 102, eh. 13, CF, et n,n pas
seulement oontre l'appIicati&n de cette loi dans un oas oonoret.
Art. 27 e 29 LEF. -
L'art. 27 LEF e violato da uns disposizione
cantonale ehe ~bordina l'attivita. dell'agente d'af'fari, in parti-
colare la professlone di rappresentante dei ereditori al domicilio
o al domicilio d'af'fari.
'
TI rieorso di diritto pubblico e ricevibile gia. eontro una Iegge
approvata daI Consiglio federale giusta l'art. 102, eifra 13, CF
e non soltanto eontro l'applieazione di questa legge in un easo
conereto.
A. -
Das zürcherische Gesetz über die Geschäftsagenten,
Liegenschaftsvermittler und Privatdetektive vom 16. Mai
1943 bestimmt in :