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71_I_240

BGE 71 I 240

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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240

Staatsrecht.

ein Konkordat geregelte Frage der Verpflegung und

Beerdigung transportunfähiger Schweizerbürger ein Bun-

~sgesetz zu erlassen: Hierauf hat sich dann auch das Bun-

desgesetz vom 22. Juli 1875 beschränkt. Dass dieses Gesetz

den aus Art. 45 Abs. 3 BV folgenden Grundsatz, wonach

vorübergehende Unterstützung Niedergelassener zu Lasten

des Wohnkantons geht, nicht berühre, hat das Bundes-

gericht bereits im Entscheid BGE 66 I 66/67 ausgeführt.

Da allein diese Lösung den massgebenden Verfassungs-

bestimmungen entspricht, kann nichts ankommen auf

ihre angeblich unbefriedigenden Auswirkungen. Übrigens

ist nicht einzusehen, wieso die bundesgerichtliche Recht-

sprechung einer weiteren Verbreitung des Konkordats

entgegenstehen soll, wenn sie, wie der Regierungsrat

erklärt, von den Kantonen -allgemein nicht befolgt wird

und sich für diejenigen, die sich darauf berufen und dem

Konkordat nicht beitreten, nachteilig auswirkt.

39. Urtell vom 11. Juni 1945 i. S. DauptIin

und Ortsbürgergemeinde St. GaUen gegen Ba.sel-Landschaft.

1. Die He~mschafjung eines Nied~gela88enen wegen Verarmung

kann nIcht durch staatsrechthche Beschwerde der Heimat-

gemein?-e, wohl aber d~rch staatsrechtliche Klage der Regierung

des Hennatkant0!ls benn Bundesgericht angefochten werden.

2. N~r dauernde, nIcht vorüb~rgehende Unterstützungsbedürftig-

keIt ~

den Entz~g d.er ~led~rlassung rechtfertigen. Dauernde

Unterst~tzungsbedurftlg~elt hegt in der Regel vor, wenn die

Unterstut~~gen wegen emer tuberkulösen Erkrankung geleistet

werden mussen.

3. 1!.nte:t;3tützungsbedürftigkeit eines umnündigen Kindes; Folgen

fur die Eltern und umnündigen Geschwister

4. ~ie Ht;imschai'f1I?g wegen Verarmung darf n~ erfolgen, wenn

dIe Hennatgememde oder der Heimatkanton für die Zeit nach

dt;r Aufforderung zu angemessener Unterstützung solche nicht

leIsten.

S. Berücksichtigung neuer Tatsachen bei Beurteilung einer Be-

schwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit.

1. Rapatriement pour indigence d'un citoyen etabli. Cette mesure

ne peut pa~ f~i;e ]'obj~t ~'un;ecours de droit public de la

commune d ongme, malS bIen d une action de droit pubIic du

canton d'origine.

Niederlassungsfreiheit. N° 39.

241

2. Seule l'indigence permanente, non l'indigence tempomire peut

justifier le retrait de retablissement. Il y a en regle generale

indigence permanente lorsque l'assistance est fournie a. cause

d'une maladie de caractere tuberculeux.

3. Besoin d'assistance d'un enfant mineur: consequences pour les

parents et les freres et sreurs mineurs.

4. La rapatriement pour indigence ne peut avoir lieu que si la

eommune ou le oanton d'origine n'accordent pas une assis-.

tance suffisante pour la periode consooutive a. l'invitation

officielle qui leur en a ete faite.

5. Le Tribunal federal appele a. statuer BUr un recours de droit

pubIic pour violation de la Iiberte d'etablissement tient compte

des faits nouveaux.

1. Rirrvpatrio d'un cittadino domiciliato per causa d'indigenza.

Il comune d'origine non pub impugnare questo provvedimento

mediante un ricorso di diritto pubblico. ma il gOVerIl~ deI can-

tone d'origine pub fario mediante un'azione di diritto pubblieo.

2. La revoca deI permesso di domiciIio e giustificata solo in caso

d'indigenza permanente, ma non d'indigenza temporanea.

Di regola, esiste indigenza permanente quando l'assistenza e

fornita a motivo d'una malattia di natura tubercolosa.

3. Bisogno d'assistenza d'un minorenne: conseguenze per i geni-

tori e i fratelli e le sorelle minorenni.

4. Il rimpatrio per indigenza pub aver luogo soltanto se il comune

o il cantone d'origine. non accordano un'assistenza sufficiente

pel periodo consecutivo all'invito ufficiale loro fatto.

5. Il Tribunale federale chiamato a statuire su un ricorso di

diritto pubblico per violazione della liberta. di domiciIio tien

cont<' dei fatti nuovi.

..4. -

Der Rekurrent W. Hauptlin-Martin. Bürger von

St. Gallen, ist mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in

Frenkendorf (Baselland) niedergelassen, wo er als Barrieren-

wärter bei den Bundesbahnen angestellt 'ist. In seiner

Familie traten häufig Krankheitsfälle auf. Da er, ausser-

stande war, die daraus entstehenden Heilungs- -und Pflege-

kosten zu bestreiten, musste er seit dem Jahre 1933 hiefür

jeweilen öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Die Armenpflege von Frenkeildörf oder der Kanton Basel-

land leistete diese, erhielt aber in der Regel die Kosten

ersetzt von der Ortsbürgergemeinde St. Gallen.

Im Sonnner 1944 fühlte ein Sohn des Rekurrenten,

Walter, geb. 1927, der als Magazinergehilfe arbeitete,

Schmerzen in einem Knie. Der Arzt stellte Tuberkulose

fest. Hievon gab die Armenpflege von Frenkendorf der

Direktion der Städtischen Armenfürsorge in St. Gallen

durch Schreiben vom 23. August 1944 Kenntnis und fügte

16

AB 71 I ~ 1945

242

Staatsrecht.

bei, dass der Arzt einen längern K1lraufenthalt in Davos

angeordnet habe. Mit einem weitem Schreiben vom 13. Sap-

teIlJ.ber 1944 teilte sie der st. gallischen Arinenbehörde mit,

dass Walter Hauptlin nu.nmehr durch Vermittlung der

Basellandschaftlichen Liga gegen die Tuberkulose in die

Klinik « Les Hirondelles» nach Leysin gebracht werde

und dass sie für die nicht von den Krankenkassen und der

Liga gedeckten Kurkosten von Fr. 1.50 im Tage Gut-

sprache leisten musste. Sie bemerkte, es müsse noch fest-

gestellt werden, ob es sich um einen die Haftpflicht begrün~

denden Unfall oder um eine Krankheit handle, sie werde

die st. gallische Behörde auf dem Laufenden halten. Im

Frühling 1945 erhöhte die Armenpflege von Frenkendorf

ihre Gutsprache auf Fr. 5.- im Tag und die Nebenaus-

lagen, da die nicht sonst gedeckten Kurkosten nunmehr

diesen Betrag ausmachten. Das Armensekretariat des Kan-

tons Baselland ersuohte aber auf ihr Verlangen die Bürger-

gemeinde St. Gallen um übernahme dieser Kosten, indem

es auf folgendes ärztliches Zeugnis vom 20. März 1945

verwies:

« Le malade presente aotuellement un bon etat general,

ne ressent auoune douleur dans son genou et oette artiou-

lation a repris une forme quasi-normale. A la palpation

on ne constate pas d'hyperthermie; il n'ya pas d'hydrops.

Les fonctions sont relativement bien conservees et nous

avons l'impression que nou.s pouvons considerer oette

artioulation non pas guerie mais en bonne voie de guerison.

Salon toute probabilite, le prochain contröle radiographiqu.e

sera suffisamment bon pour que nous puissions autoriser

le malade a se lever graduellement. Une prolongation de

eure maximale de 3 mois est encore a prevoir. »

Der Bürgerrat von St. Gallen lehnte die verlangte Gut-

sprache ab.

Darauf beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-

land am 18. April 1945, dem Rekurrenten und seiner

Familie die Niederlassung im Kanton wegen Verarmung

zu entziehen und sie heimzusohaffen. Er stellte fest, dass

Niederlassungsfreiheit. N° 39.

243

Walter Hauptlin nooh für unbestimmte Zeit in einem Sana-

torium behandelt werden müsse und daher nicht nur vor-

übergehend der Unterstützung bedürfe.

B. -

Gegen diese Verfügung haben Wilhelm Hauptlin-

Martin und die Ortsbürgergemeinde St. Gallen die staats-

rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Auf-

hebung.

Die Rekurrenten machen geltend, dass Art. 45 Abs. 3

BV verletzt sei, und führen zur Begründung aus : Nur

wenn der Vater Hauptlin dauernd unterstützungsbedürftig

sei, dürfe ihm die Niederlassung entzogen werden, weil der

B;eimatkanton nioht für die Unterstützung aufkomme. Der

Vater Hauptlin und sein Sohn Walter bedürften aber nur

vorübergehend der Unterstützung. Aus dem ärztlichen

Zeugnis vom 20. März 1945 ergebe sich, dass bestimmt mit

einer völligen Heilung der Krankheit des Sohnes Walter

gerechnet werden dürfe: Deshalb sei dieser nioht dauernd

pflegebedürftig. Bis Ende Juni 1945 werde die Kur rund

40 Wochen gedauert haben. Dass entgegen der ursprüng-

liohen Annahme des Arztes eine Verzögerung der Heilung

eintreten könnte, spiele nach dem Entsoheid des Bundes-

gerichtes i. S. Zürich gegen St. Gallen vom 9. Mai 1941

keine Rolle. Wesentlich sei, ob von Anfang an feststehe,

dass der Patient in absehbarer Zeit vollständig wieder-

hergestellt werde. Im vorliegenden Fall sei das im. April

1945 festgestanden, als das Armensekretariat des Kantons

Baselland von St. Gallen Gutspraohe verlangt habe. Da-

mals habe man auch nur nooh mit einem Kuraufenthalt

von höohstens 2 % Monaten rechnen müssen.

Sollte jedooh das Bundesgericht die Beschwerde abwei-

sen, so· werde die Ortsbürgergemeinde selbstverständlioh

die verlangte Gutsprache leisten.

Die Rekurrenten legen ein Arztzeugnis vom 26. April

1945 vor, das in den ersten drei Sätzen mit demjenigen vom

20. März 1945 übereinstimmt und sodann wie folgt lautet:

« Le contröle radiographique que nous venons de faire

montre encore une atrophie tras visible du systeme osseux

Staatsrecht.

mais l'enßure capsuIaire a disparu. Nous comptons per-

mettre au malade de se lever dans le courant de l'ete et

il pourra quitter la clinique selon toute probabilite a la

:fin de l'ete. Le pronostic est des plus favorables et nous pen-

sons que le malade se remettra completement. »

O. -Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei

festzustellen, dass die Unterstützung mindestens seit dem

10. April 1945 zu Lasten der Ortsbürgergemeinde St. Gallen

gehe. Er legt folgendes Arztzeugnis vom 5. Mai 1945 vor :

« Selon toutes probabilites nous pourrons licencier de la

eure ce jeune homme soit au debut d'aout soit a :fin aout

1945. Il. persistait encore une Iegere atrophie osseuse et

Iegere infiltration capsulaire mais actuellement nOllS pou-

vons admettre que le malade s'il n'est pas gueri est du

moins ce que nous pourrions appeler en guerison. »

Auf Grund dieses Zeugnisses bemerkt der Regierungsrat,

es stehe nicht sicher fest, dass Walter Hauptlin nach einer

Kurdauer von 3-4 Monaten, mit der der Arzt noch rechne,

!

aus der Klinik entlassen werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Wilhelm Hauptlin-Martin ist zur Beschwerde

wegen Verletzung der ihm garantierten Niederlassungsfrei-

heit legitimiert, nicht aber die Ortsbiirgergemeinde St. Gal-

len, die sich überhaupt nur in sehr beschränktem Masse

über Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschweren

kann (vgl. BGE 65 I S. 131 ff., 68 I S. 86 Erw. 2; 70 I

S. 76 ff., 155 f.). Art. 45 BV enthält freilich nicht bloss

Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Schran-

ken der Niederlassungsfreiheit des Schweizerbürgers, son-

dern in Abs. 3 und 5 auch solche über die Pflicht des

Heimatkantons zur Duldung der Heimschafiung seiner

auswärts niedergelassenen Bürger. Streitigkeiten über diese

Pflicht können aber dem Bundesgericht nicht durch eine

staatsrechtliche Beschwerde der Heimatgemeinde oder des

Nieder1assungsfreiheit. N0 39.

Heimatkantons gegen die Ausweisungsverfügung des Nie-

derlassungskantons zum Entscheid unterbreitet werden,

sondern nur durch eine staatsrechtliche Klage der Regie-

rung eines der beteiligten Kantone gegen den andern Kan-

ton nach Art. 83lit. bOG. Eine solche Klage, gerichtet auf

die Feststellung, dass eine Heimschaffung nach Art. 45 BV

ungerechtfertigt sei, weil es sich nur um, vorübergehende

Unterstützungsbedürftigkeit handle, ist freilich auch zu-

lässig, wenn sie unrichtigerweise als staatsrechtliche Be-

schwerde gegen die Ausweisungsverfügung des Niederlas-

sungskantoIlS bezeichnet wird, aber eben nur von Seiten

der Regierung des Heimllotkantons, nicht von Seiten der

Heimatgemeinde (vgl. BGE 23 S. 1467 Erw. 2; 39 I S. 606;

49 I S. 335, 449 Erw. 1; 55 I S. 34 Erw. 1; 71 I S. 236

Erw. 1). Auf die Beschwerde der Ortsbürgergemeinde

St. Gallen ist daher nicht einzutreten.

2. -

Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung

demjenigen Schweizerbürger entzogen werden, der dauernd

der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fällt, sofern die

Heimatgemeinde oder der Heimatkanton eine angemessene

Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt.

Daraus folgt, dass bloss vorabergehende Unterstützungs-

bedürftigkeit den Entzug der Niederlassung nicht recht-

fertigen kann, weshalb in einem solchen Fall die Unter-

stützung in der Regel -

wenn nicht die Bedütitigkeit

anderswo offen zu Tage getreten ist (vgl. BGE 66 I S. 169;

nicht veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes i. S.

Bern g. Baselland v. 22. Dezember 1939 S. 6 ff.) ..:..- dem

Niederlassungskanton obliegt (BGE 49 I S. 337 ff., 449

Erw. 2; 56 I S. 13 ff.; 58 I S. 44; 6,6 I S. 66; 71 I S. 237

Erw. 2). Wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit

darf die Niederlassung nur dann entzogen werden, wenn

es sicher ist, dass diese Voraussetzung zutrifft, zumal

in den Fällen, wo eine öffentliche Unterstützung bisher

nicht geleistet werden musste i(BGE 53 I S. 290 f. und

dort zitierte Entscheide; 56 I S. 14; 65 I S. 221; 66 I S.

33 Erw. 2).

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Staatsrecht.

Es mag, wenn ein' Niedergelassener unterstützt werden

muss, oft sohwierig ~ein, zu bestimmen, ober dauernder

oder nur vorübergehender Unterstützung bedarf, weshalb

denn auoh der Regierungsrat von Baselland in der Antwort

vorsohlägt, darauf abzustellen, ob die Unterstützung eine

bestimmte Zeitdauer übersohreitet. Allein das Bundes-

gericht hat das bereits abgelehnt (BGE 64 IS. 394 ff.) und

hieran ist festzuhalten. In Fällen, wo die Unterstützungs-

bedürftigkeit durch Störungen der Gesundheit oder andere

körperliche Zustände eintritt, die besondere Heilungs- oder

PHegekosten nach sich ziehen, wie im vorliegenden Fall,

ist es übrigens im allgemeinen nicht schwierig, zu bestim-

men, ob dauernde Bedürftigkeit vorliegt. In der Regel

wird eine Person wegen einer Krankheit, eines Unfalles,

einer Schwangersohaft höchstens vorübergehender Unter-

stützung während einiger Woohen oder Monate bedürfen,

wenn sie nicht eine besonders schwächliche Konstitution

hat, die die Heilung so erschwert oder verzögert, dass sie

sich auf unbestimmbare Zeit hinauszieht Und beständige

ärztliche Hilfe erfordert, oder wenn nicht Folgen eintreten,

die die Arbeitsfähigkeit dauernd so vermindern, dass

genügende Erwerbsmöglichkeit nicht mehr besteht.

Im vorliegenden Fall ist wesentlich, dass die Unter-

stützungsbedürftigkeit wegen einer tuberku,lösen Erkran-

kung, wegen Knoohentuberkulose, eingetreten ist. Das

rechtfertigt den Sohluss, dass die 'Bedürftigkeit dauernd

im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV ist, da solohe Erkrankungen

-

von ausserordentlichen Fällen abgesehen -

sehr lange

Pflege und ärztliche Behandlung erfordern und der Zeit-

punkt der endgültigen Heilung nioht von vornherein

bestimmbar ist. Es handelt sioh dabei um eine ohronische

Krankheit, die regelmässig einzelne Schübe oder aku,te

Zustände aufweist. Wenn diese auch nachlassen oder ver-

schwinden, so treten sie später doch leicht von neuem auf.

Der Verlauf der Krankheit ist zudem in hohem Masse

abhängig von der Konstitution des Kranken, der Wider-

standskraft seines Körpers, seinem Willen, diese Wider-

standskraft durch eine zweckmässige disziplinierte Lebens-

Niederlassungsfreiheit. N0 39.

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weise zu erhöhen. Sehr gefährlioh ist die Krankheit bei

Gliedern einer Familie, denen gemeinsam eine genügende

körperliche Widerstandskraft und der Wille oder die Macht

abgeht, diese. durch eine entsprechende Lebensweise zu

stärken (F. BE.ZANcoN, La tuberculose, in Encyclopedie

franyaise aout 1936, 6.42-4,5, 6, 8; KISTLER, Rechtsfragen

aus dem Gebiet der Militärversioherung, Referat an den

Verhandlungen

des

Schweizerisohen

Juristenvereins

ZschwR N.F. 61 S. 109 a ff.; Botschaft des Bundesrates

zum Tuberkulosegesetz BBI 1925 III S. 12-15).

Gerade auch im vorliegenden Fall zeigt sich die unbe-

stimmbar lange Dauer einer tuberkulösen Erkrankung. Sie

hat bis jetzt schon bald ein Jahr gedauert und man hatte

bereits bei ihrem Beginn vorausgesehen, dass sie längere

Zeit in Anspruch nehmen werde. Im März 1945 sah der

behandelnde Arzt das Ende der Krankheit spä.testens auf

Ende Juni 1945 voraus; aber schon einen Monat später

verlegte er das voraussichtliche Ende auf Anfang August

oder den Schluss des Sommers. Eine sichere Frognose

hierüber konnte er nicht geben. Aus den Akten geht

zudem hervor, dass mehreren Gesohwistern des Walter

Hauptlin die Gefahr tuberkulöser Erkrankung droht oder

drohte. Eine Schwester, Annarösli, geb. 1925, wurde wie-

derholt mit Hilfe der Basellandschaftlichen Liga gegen die

Tuberkulose in Kinderheimen, in Sernell,s und Langen-

bruck untergebracht, im Winter 1933/34, im Sommer 1935

wegen' « Skrophulose», im Februar 1939. Ausserdem litt

sie sonst an Krankheiten. Auch ein Bruder, Wilhelm, geb.

1924, ist wegen Gefahr skrophulÖ8er Tuberkulose von der

genannten Liga im Jahr 1935 naoh Serneus ins Kinderheim

gebracht worden. Demgemäss ist Walter Hauptlin als

dauernd unterstützungsbedürftig zu betrachten und damit

auch seine Eltern und seine unmündigen Geschwister, die

mit ihm zusammen vom Gesichtspunkt der öffentlichen

Unterstützung aus eine Einheit bilden (vgl. BGE 66 I S.170;

71 I S. 12 f.). Der Regierungsrat des Kantons Baselland

durfte daher dieser Familie die Niederlassung entziehen,

wenn die Heimatgemeinde oder der Heimatkanton eine

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Staatsrecht.

angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung

nicht gewährte. Hieran ändert es nichts, dass die Gemeinde

Fienkendorf und der Kanton Baselland vor dem Frühling

1945 von der Ortsbürgergemeinde St. Gallen Ersatz der

Unterstützungskosten für Walter Hauptlin nicht verlangt

haben. Das hatte lediglich zur Folge, dass die Heimschaf-

fung nur wegen mangelnder Unterstützung für die Zeit

von da an erfolgen durfte (vgl. BGE 49 I S. 450) und zudem

bloss dann, wenn auch jetzt noch dauernde Bedürftigkeit

anzunehmen war. Diese Voraussetzung trifft aber zu.

Da die Ortsbürgergemeinde St. Gallen es vor dem ange-

fochtenen Entscheide ablehnte, dem Kanton Baselland

oder der Gemeinde Frenkendorf die Kosten der künftigen

Unterstützung des Walter Hauptlin zu ersetzen, so ver-

stiess somit jener Entscheid nicht gegen die Niederlas-

sungsfreiheit. Die Beschwerde müsste deshalb abgewiesen

werden, wenn sich seither die Sachlage nicht wesentlich

geändert hätte.

Nun hat aber die Ortsbürgergemeinde St. Gallen für

den Fall, dass sonst die Beschwerde abgewiesen würde, den

verlangten Ersatz der Unterstützungskosten zugesichert.

Deshalb kann die Heimschaffung nicht mehr erfolgen und

der angefochtene Beschluss des Regierungsrates ist aufzu-

heben. Bei Beschwerden wegen Verletzung der Niederlas-

sungsfreiheit sind auch solche Tatsachen noch zu berück-

sichtigen, die erst nach dem angefochtenen Entscheide

eingetreten sind, weil die Niederlassungsfreiheit als sog.

unverzichtbares oder unverwirkbares Recht gilt, auf das

man sich nicht nur gegenüber dem Entzug der Nieder-

lassung selbst, sondern auch noch gegenüber deren Vollzug

oder 'gegenüber der Ablehnung einer Wiedererwägung

berufen kann (BGE 60 I S. 76 Erw. I und die dort zitierten

Urteile).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Auf die Beschwerde der Ortsbürgergemeinde St. Gal-

len wird nicht eingetreten.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 40.

249

2. Die Beschwerde des W. Hauptlin wird im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen, nämlich auf Grund der Erklä-

rung der Ortsbürgergemeinde St. Gallen, dass sie für den

Fall der Abweisung der Beschwerde die vom Armen-

sekretariat des Kantons Basel-Landschaft mit Schreiben

vom 10. April 1945 geforderte Gutsprache leiste, und dem-

gemäss der angefochtene Entscheid des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft vom 18. April 1945 aufge-

hoben.

IV. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

40. Urteil vom 2. JuH 1945 i. S. Mftllel'-SchnIcl' gegen Zflrich,

Regierungsra.t.

Art. ~7,. 29 SchKG. -

Eine kantonale Vorsohrift, welohe die

BetatIgung als Ge:mhäftsagent, insbesondere als Gläubigerver-

treter vom WOhnSItz oder der Gesehäftsniederlassung im Kan-

ton abhängig maoht, verletzt Art. 27 SohK.

Zulässigkeit der staatsrechtliohen Besohwerde schon gegen ein

vom Bun~esrat im Sinne V(:)ß Art. 102 Zif'f. 13 BV geneIunigtes

Gesetz, weht erst gegen eme Anwendungsverfügung.

Art. ~7 et 29 LP. -

Vio~e .l'arj;. 27 LP la disposition oantonale

qUI subordonne au d01wCIle ou a. l'existenoe d'un etablissement

d'affaires dans le o~ton l'aotiviM de l'agent d'af'faires, notam-

ment la representatlOn de er6aneiers.

Le reoours de droit publio est reoevable deja oontre une loi approu-

V6e par le Conseil federal selon l'art. 102, eh. 13, CF, et n,n pas

seulement oontre l'appIicati&n de cette loi dans un oas oonoret.

Art. 27 e 29 LEF. -

L'art. 27 LEF e violato da uns disposizione

cantonale ehe ~bordina l'attivita. dell'agente d'af'fari, in parti-

colare la professlone di rappresentante dei ereditori al domicilio

o al domicilio d'af'fari.

'

TI rieorso di diritto pubblico e ricevibile gia. eontro una Iegge

approvata daI Consiglio federale giusta l'art. 102, eifra 13, CF

e non soltanto eontro l'applieazione di questa legge in un easo

conereto.

A. -

Das zürcherische Gesetz über die Geschäftsagenten,

Liegenschaftsvermittler und Privatdetektive vom 16. Mai

1943 bestimmt in :