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71_I_249

BGE 71 I 249

Bundesgericht (BGE) · 1945-07-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40. Urteil vom 2. Juli 1946 1. S. Milller-Schuler gegen Zürich,

Reglerungsra,t.

Art. 27, 29 SohKG. -

Eine kantonale Vorsohrift, welche die

Betätigung als Gesohäftsagent, insbesondere als Gläubigerver-

treter vom Wohnsitz oder der GeschäftsniederIa.ssung im Kan-

ton abhängig ma.oht, verletzt Art. 27 SohK.

Zulässigkeit der' sta.a.tsreohtlichen Besohwerde sohon gegen ein

vom Bundesrat im Sinne von Art. 102 Ziff. 13 BV genehmigtes

Gesetz, nicht erst gegen eine Anwendungsverfügung.

Art. 27 et 29 LP. -

Viole l'arp. 27 LP 10. disposition cantonale

qui subordonne au domioile ou iI. I'existence d'un etablissement

d'affaires dans le canton l'activite de l'agent d'affaires, notam-

ment 10. representation de creanciel's.

Le recours de droit publio est recevable dejil. contre une loi approu-

yee par le Conseilf6deral selon Part. 102, oh. 13, CF, et n ·n pas

seulement contre l'applicati&n de cette loi dans un C88 conoret.

Art. 27 e 29 LEF. -

L'art.,27 J..EF e violato da una disposizione

oantonaIe ohesubordina l'attivitil. dell'agente d'affaH, inpa.rti-

colare Ia. professione di rappreseDta.nte dei oreditori, al domioilio

o al domioilio d'affari.

Il rioorso di diritto pubblico e rioevibile giil. oontro una. legge

approvata dal Consiglio federale giusta. l'art. 102, cifra. 13, CF

e non solta.nto oontro l'applicazione di questa. legge in un 0880

oonoreto.

A. -

Das züroherisohe Gesetz über die Gesohäftsagenten,

Liegensohaftsv~rmittler und Privatdetektive vom 16. Mai

1943 bestimmt in :

260

Btaatareoht.

« § 2. Gesohäftsagent ist, wer gegen Entgelt

a) Dritte bei Reohtsgesohäften oder zpr Wahrung re()htlioher

Interessen berät oder vertritt;

.

b) für Dritte Forderungen einzieht, für sie oder sioh selber

Forderungen aufkauft, verkauft oder derartige Gesohäfte

vermittelt;

.

0) für Reohtsberater oder -vertreter Kunden wirbt.

§ 3. Das Gesetz ist auoh auf Organe, Angestellte oder Mitar-

beiter von Vereinigungen mit oder ohne juristisohe Persön1iohkeit

anwendbar.

§ 4. Als Gesohäftsagenten, Liegensohaftsvermittler und Privat-

detektive dürfen sioh nur Sohweizerbürger betätigen die

a) im Kanton Wohnsitz oder Gesohäftsnioderlassung haben;

b) nioht duroh einen andorn Kanton in der Ausübung dieser

Tätigkeit ~anz oder teilweise eingestellt sind;

0) die bürgerlIohen Ehren und Reohte besitzen und

d) voll handlungsfähig sind.

§ 5. Dia zuständige Direktion des Regierungsra.tes kann die

Betätigung als Gt,sohäftsage.nt, Lirgenschaftsvermittler oder Pri-

vatdetbktiv Personf'n verbieten die

aj wegen eines Verbr! ohf'ns oder Yergehens, besonders wegen

eines solohen gegen das Vermögen, ~erurteilt worden sind;

b) wegen anderer wiohtiger Gründe, wie wiederholt eingestellter

Strafuntersuchungen, fruchtloser Pfändungen, Konkurses,

das erforderliche Zutrauen nicht mehr geniessen. Diese Per-

sonen sind vorher anzuhören.

§ 9. Wer diesem Gesetz oder dem Verbot der zuständigen

Direktion des Re~ie11lngsrates zuwiderhandelt, wird mit Haft oder

Busse bestraft. Dle Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.

Zuwiderhandlungen gegen dies.es Gesetz verjähren in sechs

Monaten seit der Entdeokung, jedenfalls aber in zwei Jahren seit

der Begehung.

§ 10. Das Gesetz über den Reohtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz)

vom 3. Juli 1938, das BundEsgesetz über die Banken und Spar-

kassen vom 8. November 1934, das Gesetz betreffend den gewerbs-

mässigen Verkehr mit WertpaJ?ieren vom 22. Dezember 1912, das

Einführungsgesetz zum schwelzerischen Zivilgesetzbuch und alle

übrigen Sondererlasse bleiben vorbehl3.lten .. »

Gegen dieses Gesetz hat Franz Müller-Sohuler, Inhaber

eines Inkasso- und Saohwalterbureaus in Luzern, staats-

reohtliohe Besohwerde erhoben mit dem Antrag, die §§ 2

lit. a und b, 3, 4lit. a, 5lit. bund 10 als verfassungswidrig

aufzuheben.

Das Bundesgerioht hat den Meinungsaustausoh mit dem

Bundesrat eröffnet, damit er prüfe, ob das Gesetz, soweit

es sioh auf die Vertretung in SohuldbetreibUJ).SII- und Kon-

kursgesetz-Saohen beziehe, nioht naoh Art. 29 SohKG der

Derogatorisohe Kraft dei Bundesreohts. N0 4.0.

211 1

Genehmigung des Bundesrates bedürfe, und damit er für

den Fall der Bejahung dieser Frage die erforderliche

Genehmigung erteile oder verweigere. Auch für den Fall

der Genehmigung hat es sioh vorbehalten nooh darüber zu

entsoheiden, ob aus diesem Grunde eine staatsreohtliohe

Besohwerde gegen den Erlass selbst ausgesohlossen sei.

Der Bundesrat hat sioh der Auffassung des Bundesge-

riohts angesohlossen, dass das Gesetz der Genehmigung

naoh Art. 27, 29 SohKG bedürfe und diese mit Besohluss

vom~ 29. Juli 1944 ausgesproohen, soweit sie naoh Art. 27

und 29 SohKG erforderlioh war. Das Gesetz widerspreohe

den genannten Vorsohrüten nioht. Ob es die Art. 4 und

31 BV verletze, habe nioht der Bundesrat, sondern das

Bundesgerioht zu prüfen; Saohe des Bundesrates wäre

diese Prüfung nur, wenn der Erlass oder einzelne Vor-

sohrüten daraus sioh von vornherein als offensiohtlioh unzu-

lässig erweisen sollten, sodass es zu dieser Feststellung

überhaupt keiner nähern Prüfung bedürfe. Das treffe hier

nioht zu.

Das Bundesgerioht hat den § 4 lit. a des Gesetzes auf-

gehoben.

A U8 den;fßrwligungen "

1.,2. -

3. -

Soweit das kantonale Gesetz die Tätigkeit der

Gesohäftsagenten ordnet, die sioh aus dem SohKG ergibt

(Vertretung der Gläubiger), bedurfte es der Genehmigung

des Bundesrates. Sie sohliesst die überprüfung des Erlasses

duroh das Bundesgericht auf die übereinstimmung mit

dem Bundesrecht nioht aus, insbesondere nioht die staats-

reohtliohe Besohwerde wegen Verletzung venassungsmäs-

siger Reohte, auoh nioht was die Rüge der Verletzung von

Art. 27 SohKG, d. h. die Behauptung betrifft, der Erlass

verstosse gegen Art. 2 üb. Best. z. BV. Die Reohtsprechung

des Bundesgerichts hat das stets anerkannt, soweit eine

Anwendungsverfügung, Einzelanwendung des genehmigten

Erlasses in F~age stand (BGE 38 I 471 Erw. 3; 42 I 348

Erw. 2; 50 I' 342 Erw. 3; 51 11 336 Erw. 4; 52 I 161;

262

Staatsreoht.

53 II 457 Erw. 1; im gleichen Sinn auch die Praxis des

Bundesrates in SALlS, Bundesrecht Bd. 4 Nr. 1478), dagegen

offen gelassen, ob sich die Beschwerde auoh gegen den

Erlass selbst riohten könne (BGE 64 I 164, 70 I 248).

Wenn eine duroh die Bundesversammlung genehmigte

kantonale Verfassungsvorsohrift nioht Gegenstand .der

staatsreohtliohen Besohwerde bilden kann (BGE 17 S. 630;

22 S. 4 \md 1018 Erw. 4), dagegen ebenfalls offen blieb, ob

die Verfassungswidrigkeit einer solohen Bestimmung im

Anschluss an eine Anwendungsverfügung oder einen Voll~

zugsakt gerügt werden könne, (BGE 56 I 330 Erw. 2, vgl.

auoh BGE 57 I 175 Erw.3), lässtsioh dara\ls niohts für

die hier zu entscheidende Frage ableiten. Für den Aus~

sohluss der Anfechtung kantonaler Verfassungsvorsohriften

war die Erwägung massgebend, dass die Art. 6 und 85 BV

im Verhältnis zu Art. 113 BV Sondernormen darstellen

und deswegen eine Kontrolle des. Bundesgeriohts aus-

sohliessen. Das trifft für Art. 102 BV, die Genehmigung

kantonaler Erlasse duroh den Bundesrat nioht zu. Zweok

dieser Genehmigung ist nur eine vorläufige überprüfung

an sich reohtswirksamer kantonaler Erlasse auf ihre

übereinstimmung mit dem Bundesreoht, keine endgültige,

absohliessende Prüfung daraufhin, ob der Erlass bei seiner

Anwendung zu einem Widerspruch mit dem Bundesrecht

oder zur Beeinträohtigung verfassungsmässiger Reohte des

Bürgers führen kann (BGE 52 I 159 Er)". 3). Das erhellt

namentlioh aus der Tatsaohe, dass ein kantonaler Erlass

gegebenenfalls der bundesrätliohen Genehmigung speziell

naoh ganz bestimmten Riohtungenbedarf, wie da.s hier

zutrifft, wo die übereinstimmung des Gesetzes bezüglioh

der Frage der gewerbsmässigen Vertretung' der Gläubiger

(Art. 27 SohKG) zu prüfen war, nioht auoh insoweit, als

es im übrigen den Beruf des Reohtsagenten regelt.

Dass diese A\lffassung auch diejenige des Bundesrates

ist, ergibt sich aus dessen Entsoheid (Erw. 4), wo er a\lS~

führt, dass die behauptete Verletz\lng der Art.,4 und,31 BV

zu prüfen nioht Saohe des Bundesrates, sondern des Bundes~

Derogatorisohe Kraft de8 Bundesreohts. N° 40.

253

geriohtes im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren bilden

müsse, es sei denn, dass sioh eine Vorschrüt schon im

Genehmigungsverfahren zum vornherein als offenkundig

unzulässig erweisen sollte. Dieser Charakter der bundes-

rätlichen Kontrolleschliesst es aus, eine Bindung des

Bundesgerichts an den Entscheid des Bundesrates anzu-

nehmen. Sie. besteht bloss für den Fall, wo der Bundesrat

den Erlass nioht genehmigt (BGE 52 I 162), weil dann die

Naohprüfung. auf eine Abänderung der bundesrätlichen

Entsoheidung hinauslaufen würde, die dem Bundesgerioht

nioht zustehen kann.

4 .. -

Das züroherisohe Gesetz untersoheidet nicht, ob

die Tätigkeit des Gesohäftsagenten das SohKG betrifft

oder ob sie einen andern Zweig der Berufsausübung be-

rührt, sondern unterstellt die gesamte in § 2 umsohriebene

Tätigkeit einer einheitliohen Ordnung. Die Sohranken, die

das Bundesreoht den Kantonen auferlegt, sind jedooh für

die beiden Tätigkeitsgebiete versohieden. Während die

kantonale Gesetzgebungshoheit für das letztere Gebiet

ihreSohranke lediglioh in den verfassungsmässigen Rech-

ten der Bürger findet, hat sie, soweit die gewerbsmässige

Vertretung der Gläubiger in Frage steht, die Vorsohrift des

Art. 27 SohKG zu beaohten. Soweit dieser bestimmt, dass

. die Kantone bei der Ordnung der gewerbsmässigen Gläu-

bigervertretung befugt sind, die Ausübung des Berufes

vom Naohweis persönlioher Taugliohkeit und Ehrenhaftig-

keit sowie von einer Sioherheitsleistung abhängig zu

maohen, und die Gebühren .für die einschlägigen Verrioh-

tungen festzusetzen, sohränkt er allenfalls die verfassungs-

mässigen Freiheitsreohte ein. Dem Bundesgerioht steht

darüber keine überprüfung auf die Verfassungsmässigkeit

zu (Art. 113 Abs. 3 BV, Art. 178 Ziff. 1 aOG). Da die in

Art. 27 SohKG aufgezählten Massnahmen nioht absohlies-

send sind, wie aus dem Gesetzeswortlaut «(insbesondere

können sie ... ») hervorgeht, sind die Kantone befugt, im

Rahmen der Vorsohrift weitere Bestimmungen zu erlassen.

Ob dafür,bezüglioh der Frage nach der Wahrung verfas-

254

Staatsreoht.

sungsmässiger Rechte dasselbe gilt, wie für die aus-

drücklich vorgesehenen Massnahmen, ist streitig (für Ein-

schränkung durch die Handels- und Gewerbefreiheit der

im Archiv Bd. V abgedruokte Entscheid des'Bundes-

rates, S. 40 lit. 0; BUROKHARDT, Komm. zu Art .. 31

S. 231; dagegen: REIOHEL zu Art. 27 Note 2). Jeden-

falls dürfen derartige kantonale Vorsohriftendenjenigen

des SohKG nioht widersprechen, also insbesondere eine

Vertretung nicht ausschliessen, die vereinzelt und unent-

geltlich, oder nioht regelmässig, jedooh gegen Entgelt

besorgt wird (BGE 61 III 203, 66 111 11), oder' den

Gläubigervertreter der Gesetzgebungshoheit eines andern

als seines Wohnsitzkantons unterstellen, in dem er seine

Tätigkeit ausübt, selbst wenn der Auftraggeber in jenem

andern Kanton wohnt (BGE 52 111 106, Urteil vom

20. Oktober 1941 i. S. Ozellay; Arohiv Bd. INr. 5; Bd. 11

Nr. 60). Das gilt nicht nur für die gewerbsmässige Vertre-

tung in Betreibungssachen, sondern auch für die damit

zusammenhängenden Vertretungshandlungen; private Zah-

lungsaufforderungen usw., die, wenn sie keinen Erfolg

haben, in der Regel entweder eine Betreibung oder einen

Prozess vorbereiten sollen (BGE 53 I 397 Erw. 3). Es be-

steht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurüokzu-

kommen. Sie verfolgt den Zweok, im interkantonalen Ver-

hältnis die Anwendung des SchKG insoweit sioherzustellen,

als die Vertretung der Gläubiger auoh bei interkantonal

verschiedenem Wohnsitz von Gläubiger und Schuldner

nicht durch kantonale Erlasse über die Tätigkeit· von

Geschäftsagenten soll Beschränkungen unterworfen werden

können, die dem Sinn von Art. 27 SchKG zuwiderlaufen

würden. Dem Gläubiger soll nicht durch derartige kantonale

Vorschriften verboten werden, durch einen im Wohnsitz-

kanton des Gläubigers niedergelassenen Gläubigervertreter

Betreibungshandlungen in einem andern Kanton vorzu-

nehmen. Nach dem Entscheid in BGE 52 111 107 Erw. 3

soll das selbst dann gelten, wenn der ausserkantonale Ver-

treter einen im Kanton wohnenden Gläubiger vertritt.

5. -

Mit dieser Rechtsprechung ist § 4 lit. ades zür-

Derogatorisohe Kraft des Bundesrechts. N0 40.

2511

oherisohen Gesetzes nioht· in Einklang zu bringen. Wenn

der Kanton Zürioh verlangt, dass die ausserkantonalen

Gesohliftsagenten im Kanton Wohnsitz nehmen oder dooh

eine Gesohäftsniederlassung verzeigen, um vor den zür-

oherisohen Betreibungsbehörden als Gläubigervertreter

handeln zu können, so unterwirft er sie damit der zür-

oherisohen Ordnung. Gerade das widersprioht aber dem

Ärt: 27 SohKG und stellt für die Gesohäftsagenten im

interkantonalen Bereioh eine Einsohränkung dar, die dem

Sinn und Geist des SohKG zuwiderläuft. Da der Kanton

Zürioh naoh der erwähnten Reohtspreohung nioht befugt

wäre, die Gesohäftsagenten ausserhalb seines Gebietes

unter die Patentpflioht zu stellen, kann er auoh nioht deren

Tätigwerden vor den kantonalen Betreibungsbehörden

untersagen, sofern der vertretene Gläubiger nioht im

Kanton wohnt, und naoh dem Urteil in BGE 52 III 107

selbst nioht für den Fall des Wohnsitzes des Gläubigers

im Kanton. § 4 lit. a· des Gesetzes widersprioht somit

dem Bundesreoht, insoweit er Anwendung finden soll auf

die Tätigkeit der Gesohäftsagenten im Bereiohe des SohKG.

Er hat übrigens vor der Verfassung (Art. 4 und 31 BV)

auoh keinen Bestand, soweit er sioh auf die übrige Tätig-

keit der Gesohäftsagenten bezieht. Entweder wird damit

nur die Eintragung im Handelsregister und im übrigen

ein biosses Briefkastendomizil verlangt, wie sioh aus der

Vernehmlassung des Regierungsr~tes zu ergeben soheint,

wenn darin vom Besohwerdeführer lediglioh eine Aner-

kennung des Inhalts verlangt wird, dass ihm reohtswirk-

sam Verbote im Sinne von §5 des Gesetzes auferlegt wer-

den können. Dann erfüllt dieses « Domizil» den mit dem

Erfordernis der Wohnsitznahme angestrebten Zweok nioht

und ist wertlos. Oder es wird -

und das ist offenbar der

Sinn .der Vorsohrift -

eine eigentliohe Gesohäftsniederlas-

sung mit den dafür nötigen Räumlichkeiten und der Ein-

tragung im Handelsregister gefordert, und dann verstösst

die Vorsohrift gegen Art. 31 BV. Für den Agenten, Webe-

sondere denjenigen, dessen Tätigkeit nur gelegentlioh die

züroherisohe Gebietshoheit berührt, sind mit einem Ge-

Staatllreoht.

sohäftsdomizil Kosten verbunden, die zu den .Einnahmen

aus der Tätigkeit in keinem Verhältnis . stehen und die

Gewerbeausübung erheblioh ersohweren. Nach der Auf-

fassung des Regierungsrates verfo1gt die Vorsohrüt den

Zweok, den ausserkantonalenGeschäftsagenten der zür-

oherisohen Verwaltungshoheit zu unterstellen, die Voraus-

setzung dafür sei, um ihm gegenüber Verbote"im Sinne

von § 5 des Gesetzes ausspreohen zu können. Andere

Zweoke werden damit nioht angestrebt. Der Zweok der

Ausübung einer wirksamen Kontrolle über die Gesohäfts-

tätigkeit käme schon deshalb nioht in Frage, weil das

Gesetz eine solche Kontrolle nioht vorsieht, derjenige, die

Erfüllung von Verbindliohkeiten gegenüber dem Staat

sicherzustellen, nicht, weil die .Berufsausübung weder an

Gebühren noch an eine Kautionsleistung geknüpft ist. Bei

dieser Sachlage kann aber dieWohnsitznahme durch eine

weniger weitgehende Anordnung ersetzt werden, insbeson-

dere die Unterwerfung unter die Patentpflioht, die mit

weniger Kosten verbunden wäre. Massnahmen, die zwar

dem öffentliohen Interesse dienen, die jedooh durch weniger

weitgehende Ma.ssnahmen ersetzt werden können, verletzen

aber die durch Art. 31 BV garantierte Handels- und

Gewerbefreiheit. (BGE 52 I 226 Erw. 5, 65 I 72, 70 I 3,

71 I 81 Erw. 3). Wohnsitznahme oder Gesohäftsniederlas-

sung sind auch des~egen nicht notwendig, weil ausser-

kantonale Geschäftsagenten mit Berufstätigkeit auf dem

Gebiete des Kantons Zürioh, wenn .die .Tätigkeit nioht

unter Art. 27 SchKG fällt, auch ohne Niederlassung der

Gewerbepolizei des Tätigkeitskantons unterworfen sind,

wenigstens insoweit, als die Bestimmungen geeignet sind,

auf alle Berufsangehörige allgewendet zu werden, gleich-

gültig wo sie wohnell (BGE 42 I 16 Erw. 3, 65 I 87 gewerbs-

mässige Vermittlullg des Liegensohaftsverkehrs, 50 I 183,

53 I 210 Viehhalldei, 39 1566 Kleinhandel mit gebrallnten

Wassern, 54 I 25 Versand von Heilmitteln, 53 I 114

Bergführer). Das gilt auch für die wissenschaftlichen Be-

rufsarten, für dell Arzt (BGE 67 I 199) und den Rechts-

Derogatorisohe Kraft des Bundesreohts. N0 40.

257

anwalt (42 I 278, 53 I 119, 67 I 332, 69 I 2), wobei die

Kantone von diesem eine vorgängige Ermächtigung zur

Berufsausübung verlangen können (33 I 492 Erw. 5,

59 I 199, 65 I 6, 67 I 332).

6. -

Die Vorsohrift des § 5 des Gesetzes ficht der Be-

schwerdeführer nioht deswegen als verfassungswidrig an,

weil darin ein Verbot der Berufsausübung vorgesehen ist.

Das Bundesgericht hat übrigens wiederholt ausgesproohen,

dass der Unterstellung des Gesohäftsagentenberufes unter

die Patentpfiicht vom Standpunkt des Art. 31 BV niohts

entgegensteht (BGE 42 I 15, 65 I 75, 86; Urteile vom

26. Oktober 1940 i. S. association vaudoise des agents

intermediaires S. 24 lit. f und vom 20. Oktober 1941 i. S.

Ozellay Erw. 6). Das Verbot zur Ausübung des Berufes

-und die Androhung von Strafe bei Widerhandlung (§ 9)

ist aber eine Massnahme der gleichen Art wie die Unter-

stellung unter die Patentpflicht. Wenn die Kantone zu

dieser befugt sind, muss ihnen auch zustehen, unter Ver-

zieht auf das Erfordernis des Patentes die Ausübung des

Berufes durch das Mittel der Strafandrohung denjenigen

zu verbieten, .welche dafür nicht die erforderlichen Eigen-

schaften besitzen (BGE 67 I 18 Erw. 3, 70 I 146, Urteil

vom 8. Juni 1944 i. S. Widmer).

§ 5 des Gesetzes wird vielmehr nur deswegen angefoch-

ten, weil er extensiver Auslegung Raum lassen könnte.

Doch besteht auf Grund des Gesetzestextes zu soloher

Annahme kein Anlass. Als wiohtige Gründe, die zu einem

Tätigkeitsverbot führen können, fallen darnaoh solche in

Betracht, die bewirken, dass der Geschäftsagent nicht

mehr auf das nötige Zutrauen Anspruoh erheben kann.

Der Regierungsrat bettmt denn auch, dass der Nachdruck

hierauf liege, nicht auf den beispielsweise aufgezählten

Gründen und dass ein Verbot im Sinne des § 5 nicht aus-

gesprochen werde gegen denjenigen, der etwa einen

Automobilunfall verursaoht oder sich eine Ehrverletzung

hat zuschulden kommen lassen. Dem Beschwerdeführer

ist jedoch unbenommen, slch übe~ eine allfällig extensive

17

AS 71 I -

19411

258

Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege.

Auslegung der Bestimmung bei der Anwendung auf ihn

zu besohweren, wenn er glaubt, daduroh in verfassungs~

mässigen Reohten beeinträohtigtzu sein.