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53_I_114

BGE 53 I 114

Bundesgericht (BGE) · 1926-11-02 · Deutsch CH
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114

Staatsrecht.

entre Departements, ete.) et ne peut etre oppose syste-

matiquement. In casu, le Conseil d'Etat ne justifiant

d'aucun motif grave s'opposant a la divulgation de

documents determines, le refus de communication du

dossier est inadmissible.

Il resulte de ces considerants que la decision prise

le 2 novembre 1926 par le Conseil d'Etat ne peut etre

maintenue. Les epoux Bovet sont en droit d'obtenir

communication des motifs de la decision d'internement,

du 18 aout 1926, et du dossier de la cause, sous reserve

de l'elimination de pieces confidentielles determinees.

pour des raisons majeures, dument indiquees.

Le Tribunal tederal prononce:

Le recours est admis et la decision attaquee annulee

dans le sens des considerants ci-dessus.

Vgl. auch Nr. 17 und 18. -

Voir aussi nOS 17 et 18.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

17. 'Urteil vom 6. Kai 1927 1.. S. Gre.ven und Scha.Uer

gegen Gra.ubünden.

Es ist keine Willkür, wenn ang~nommen wird, dass Bergführer,

die das bündnerische Führerpatent nicht besitzen, aber in

einem andern Kanton zur Berufsausübung zugelassen sind,

ihr Gewerbe im Kanton Graubünden nach dem bündnerischen

Führergesetz v. 1. Jan. 1908 nicht dauernd betreiben

dürfen.

-

Dieses Gesetz, so ausgelegt, verstösst nicht

gegen die Gewerbefreiheit oder die Rechtsgleichheit.

A. -

Das bündnerische Gesetz betreffend das Führer-

wesen vom 1. Januar 1908 enthält folgende Bestim-

mungen:

« Art. 1: Zur gewerbsmässigen Ausübung

des Führerberufes bedarf es eines kantonalen Führer-

patentes. Art. 2: Das Führerpatent wird erteilt durch

den Kleinen Rat auf Grund eines in einem Führerkurse

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 17.

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erworbenen Fähigkeitszeugnisses gemäss Art. 7 dieses

Gesetzes. Art. 4: Um zu einem Führerkurse zugelassen

zu werden, müssen die Bewerber: 1. das 20. Altersjahr

erreicht haben, 2. in bürgerlichen Ehren und Rechten

stehen und sich über einen guten Leumund ausweisen,

3. eine ärztliche Bescheinigung über körperliche Fähig-

keit zum Führerdienst vorweisen. Art. 24 : Ausserkanto-

nale Führer, welche in Ausübung ihres Gewerbes vor-

übergehend den Kanton Graubünden betreten, stehen

während der Dauer ihres Aufenthaltes in demselben

unter den Bestimmungen dieses Gesetzes. -

Sie dürfen

ihren Führerberuf im Kanton Graubünden nur ausüben,

sofern der betreffende Staat Gegenrecht hält. l) Die Re-

kurrenten, die das Bergführerpatent des Kantons Wallis

besitzen, halten sich seit einigen Jahren während der

Wintersaison in St. Moritz auf. Sie sind hier als Skilehrer

tätig, haben hier aber auch, speziell im Januar 1927,

den Beruf eines Bergführers ausgeübt, ohne das bündne-

rische Führerpatent zu besitzen. Infolgedessen legte

der Kleine Rat des Kantons Graubünden jedem von

ihnen am 4. und am 22. Februar 1927 eine Busse von

50 Fr. auf, indem er u. a. ausführte: « Ausserkantonale

und ausländische Führer können gemäss Art. 24 des

kant. Führergesetzes den Beruf nur vorübergehend im

Kanton ausüben, d. h. nur, wenn sie Touristen zu diesem

Zwecke in den Kanton begleiten ».

B. -

Gegen diese Entscheide haben Graven und

Schaller am 2. April 1927 die staatsrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Auf-

hebung. Graven beantragt ausserdern, « das Bundesgericht

wolle erkennen: 1. dass Art. 24 des kantonalen Gesetzes

betr. das Führerwesen verfassungswidrig ist, d. h. den

Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit und der

Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt; 2.

eventuell dass die Interpretation dieser Gesetzesbestim-

mung durch den Kleinen Rat aus demselben Grunde ver-

fassungswidrig ist ».

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Staatsrecht.

Es wird geltend gemacht: Wenn Art. 24 des bündne-

rischen Führergesetzes wirklich den Sinn habe, dass

ausserkantonale Führer nur vorübergehend ihren Beruf

im Kanton Graubünden ausüben können, so verletze

er die Gewerbefreiheit und die Rechtsgleichheit. Es

rechtfertige sich freilich im Interesse der Allgemeinheit

und des öffentlichen Wohls, die Ausübung des Führer-

berufes unter staatliche Kontrolle zu stellen und an ge-

wisse Voraussetzungen, speziell an den Besitz eines

Fähigkeitsausweises,

zu

knüpfen.

Das

öffentliche

Wohl dürfe aber nicht den Vorwand bilden, um zu

dieser Berufsausübung nur Einheimische zuzulassen. Die

öffentliche Sicherheit verlange nur, dass ein Bergführer

die nötigen Erfahrungen, Fähigkeiten und moralischen

Eigenschaften besitze, nicht aber, dass er sich im Kanton

über seine Fähigkeit ausgewiesen und hier das Patent

erworben habe. Indem der Gesetzgeber ausserkantonalen

Führern die vorübergehende Ausübung ihres Berufs im

Kanton gestatte, gebe er selbst zu, dass nicht bloss die

bündnerische Prüfung genügende Garantie für die Sicher-

heit der Personen gebe, die sich einem Führer anver-

trauen. Der Ausschluss der ausserkantonalen Berg-

führer von der ordentlichen Ausübung ihres Berufes

bedeute auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit.

Übrigens wolle Art. 24 d. Führergesetzes keineswegs

bestimmen, dass ausserkantonale Führer ihren Beruf

im Kanton nur vorübergehend ausüben dürfen. Art. 10

d. neuen Führergesetzes vom 20. Februar 1927 bestimme:

« Ausserkantonale Führer, die nicht im Besitze des

bündnerischen Führerpatentes, aber eines diesem gleich-

wertigen Patentes sind, dürfen vorübergehend in Aus-

übung ihres Berufes im Kanton Graubünden sich be-

tätigen, jedoch nur zur Führung von Touristen, die sie

hieher in den Kanton begleitet haben. Im Bedürfnisfalle

kann der Kleine Rat auch weitergehende Bewilligungen

zur Ausübung des Berufs an ausserkantonale Führer

erteilen. Während der Berufsausübung stehen die ausser-

j

.\

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 17.

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kantonalen Führer unter den bündnerischen Vorschriften

über das Führerwesen ». Damit sei die bisherige Praxis

des Kleinen Rates zum Gesetz geworden. Diese Bestim-

mung zeige deutlich, dass der Kleine Rat die Zahl der

Führer nach dem Bedürfnis beschränken und die ein-

heimischen Führer bevorzugen wolle, was verfassungs-

widrig sei.

C. -

Der Kleine Rat hat Abweisung der Beschwerden

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

2. -

Es ist jedenfalls keine Willkür, dass der Kleine

Rat annimmt, ausserkantonale Führer, d. h. u. a. solche,

die in einem andern Kanton zur Berufsausübung zuge-

lassen sind, aber das bündnerische Patent nicht besitzen,

dürften nach Art. 24 des Gesetzes vom 1. Januar 1908

ihren Beruf im Kanton nur vorübergehend ausüben.

Diese Bestimmung spricht nur von denjenigen ausser-

kantonalen Führern, welche in Ausübung ihres Gewerbes

« vorübergehend den Kanton Graubünden betreten »,

indem sie diese im allgemeinen den Vorschriften des

Gesetzes (über die Rechte und Pflichten der Führer)

unterstellt. Daraus darf geschlossen werden, dass die

in einem andern Kanton zugelassenen Führer bloss

dann zur Berufsausübung im Kanton des bündnerischen

Patentes nicht bedürfen, wenn sie als solche nur vor-

übergehend das Kantonsgebiet betreten, und dass somit

jedermann, der im Kanton dauernd als Bergführer tätig

sein will, das bündnerische Patent erwerben müsse,

ohne Rücksicht darauf, ob er bereits in einem andern

Kanton ein solches Patent erhalten hat.

3. -

Das bündnerische Führergesetz, in diesem Sinne

ausgelegt, verstösst nicht gegen Art. 31 und 4 BV. Die

Rekurrenten geben selbst zu, dass die Kantone die Aus-

übung des Führerberufes im Interesse der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit nach Art. 31 litt. e BV von der

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Staatsrecht.

Erwerbung eines Patentes abhängig machen dürfen,

das nur erteilt wird, wenn sich der Gesuchsteller über

die Eignung für diesen Beruf ausgewiesen hat. In der

Tat steht es den Kantonen nach dem Vorbehalt der

litt. e des Art. 31 BV frei, die Ausübung von Gewerben,

die besondere Tauglichkeit und Übung erfordern, zum

Schutze des Publikums an eine polizeiliche Erlaubnis

({(Patent», ({ Konzession))) zu knüpfen und deren Er-

teilung nur für den Fall vorzusehen, dass der Gesuch-

steller für einen dem öffentlichen Interesse entsprechen-

den Gewerbebetrieb Gewähr bietet (BGE 42 I S. 127;

47 I S. 259; 49 I S. 91). Zu den Gewerben, die im öffent-

lichen Interesse einer solchen staatlichen Aufsicht be-

dürfen, gehört dasjenige eines Bergführers, da es diesem

obliegt, diejenigen, die sich ihm anvertrauen, zu leiten

und vor den Gefahren 'des Bergsteigens zu schützen. Es

liegt daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit, nur diejenigen zum Bergführerberuf zuzu-

lassen, die sich über das hiefür erforderliche Mindest-

mass von Erfahrung, Geschicklichkeit und Kenntnissen,

sowie über körperliche Fähigkeit und einen guten Leu-

mund ausweisen (vgl. BBl 1905 V S. 1005, ferner die

Bergführerreglemente des Kantons Bern vom 30. Juli

1914 und des Kantons Wallis vom 13. Februar 1925).

Durfte somit der Kanton Graubünden die AusQhung

des Führerberufes, wie er es in Art. 1 ff. des Gesetzes v.

1. Januar 1908 getan hat, an die Erteilung eines Patentes

knüpfen, so ist es auch nicht verfassungswidrig, wenn er

die dauernde Ausübung dieses Berufes im Kanton allen

verbietet, die nicht das bündnerische Patent besitzen

und damit auch solchen, die eine entsprechende Polizei:

erlaubnis für das Gebiet eines andern Kantons erhalten

haben. \Veder aus Art. 31, noch aus Art. 4 BV lässt sich

der Satz ableiten, dass eine derartige, von einer Kantons-

behörde erteilte Erlaubnis ohne weiteres für das Gebiet

aller andern Kantone gelte; hiefür wäre eine positive,

die Souveränität der Kantone in dieser Beziehung ein-

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Handels- und Gewerbefreiheit. N° 17.

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schränkende Bestimmung notwendig. Es erscheint keines-

wegs als eine unerträgliche Zumutung, wenn Bergführer,

die ihr Gewerbe dauernd in mehreren Kantonen aus-

üben wollen, in jedem von diesen die hiefiir erforderliche

Polizeierlaubnis erwirken müssen. Auch der Grundsatz

der Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten

nach Art. 33 BV und Art. 5 Übergangsbest. z. BV hat

nicht den Sinn, dass die in einem Kanton für die Aus-

übung eines solchen Berufes erteilte Polizeierlaubnis

für das Gebiet aller Kantone gelte, sondern bedeutet

nur, dass der in einem Kanton erteilte Fähigkeitsaus-

weis für eine derartige Berufsart in der ganzen Eidge-

nossenschaft als massgebend angesehen werden muss

(vgl. BGE 27 I S. 428; 29 I S. 280; 32 I S. 272 und 640;

41 I S. 390).

4. -

Da die Rekurrenten im Kanton Graubünden nicht

nur vorübergehend, sondern dauernd als Bergführer tätig

gewesen sind, ohne das bündnerische Führerpatent

erhalten zu haben, konnten sie somit nach Art. 23 des

Gesetzes v. 1. Januar 1908 ohne Verletzung der Art.

31 und 4 BV gebüsst werden.

5. -

Eine andere Frage ist es, auf Grund welcher

Voraussetzungen der Kleine Rat den Rekurrenten das

bündnerische Führerpatent erteilen müsste, ob er sich

dabei mit dem ihnen im Kanton Wallis ausgestellten

Fähigkeitszeugnis zu begnügen hätte oder verlangen

könnte, dass sie nochmals im Kanton Graubünden mit

Erfolg einen Führerkurs bestehen. Diese Frage kann aber

hier offen bleiben, da sich die Beschwerden nicht gegen

einen Entscheid des Kleinen Rates wenden, wodurch

ihnen das bündnerische Patent verweigert worden wäre.

Ebenso braucht nicht geprüft zu werden, ob Art. 10

des neuen Führergesetzes, das im vorliegenden Fall noch

nicht angewendet worden ist, verfassungswidrig sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Rekurse werden abgewiesen.