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Staatsrecht.
entre Departements, ete.) et ne peut etre oppose syste-
matiquement. In casu, le Conseil d'Etat ne justifiant
d'aucun motif grave s'opposant a la divulgation de
documents determines, le refus de communication du
dossier est inadmissible.
Il resulte de ces considerants que la decision prise
le 2 novembre 1926 par le Conseil d'Etat ne peut etre
maintenue. Les epoux Bovet sont en droit d'obtenir
communication des motifs de la decision d'internement,
du 18 aout 1926, et du dossier de la cause, sous reserve
de l'elimination de pieces confidentielles determinees.
pour des raisons majeures, dument indiquees.
Le Tribunal tederal prononce:
Le recours est admis et la decision attaquee annulee
dans le sens des considerants ci-dessus.
Vgl. auch Nr. 17 und 18. -
Voir aussi nOS 17 et 18.
II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
17. 'Urteil vom 6. Kai 1927 1.. S. Gre.ven und Scha.Uer
gegen Gra.ubünden.
Es ist keine Willkür, wenn ang~nommen wird, dass Bergführer,
die das bündnerische Führerpatent nicht besitzen, aber in
einem andern Kanton zur Berufsausübung zugelassen sind,
ihr Gewerbe im Kanton Graubünden nach dem bündnerischen
Führergesetz v. 1. Jan. 1908 nicht dauernd betreiben
dürfen.
-
Dieses Gesetz, so ausgelegt, verstösst nicht
gegen die Gewerbefreiheit oder die Rechtsgleichheit.
A. -
Das bündnerische Gesetz betreffend das Führer-
wesen vom 1. Januar 1908 enthält folgende Bestim-
mungen:
« Art. 1: Zur gewerbsmässigen Ausübung
des Führerberufes bedarf es eines kantonalen Führer-
patentes. Art. 2: Das Führerpatent wird erteilt durch
den Kleinen Rat auf Grund eines in einem Führerkurse
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 17.
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erworbenen Fähigkeitszeugnisses gemäss Art. 7 dieses
Gesetzes. Art. 4: Um zu einem Führerkurse zugelassen
zu werden, müssen die Bewerber: 1. das 20. Altersjahr
erreicht haben, 2. in bürgerlichen Ehren und Rechten
stehen und sich über einen guten Leumund ausweisen,
3. eine ärztliche Bescheinigung über körperliche Fähig-
keit zum Führerdienst vorweisen. Art. 24 : Ausserkanto-
nale Führer, welche in Ausübung ihres Gewerbes vor-
übergehend den Kanton Graubünden betreten, stehen
während der Dauer ihres Aufenthaltes in demselben
unter den Bestimmungen dieses Gesetzes. -
Sie dürfen
ihren Führerberuf im Kanton Graubünden nur ausüben,
sofern der betreffende Staat Gegenrecht hält. l) Die Re-
kurrenten, die das Bergführerpatent des Kantons Wallis
besitzen, halten sich seit einigen Jahren während der
Wintersaison in St. Moritz auf. Sie sind hier als Skilehrer
tätig, haben hier aber auch, speziell im Januar 1927,
den Beruf eines Bergführers ausgeübt, ohne das bündne-
rische Führerpatent zu besitzen. Infolgedessen legte
der Kleine Rat des Kantons Graubünden jedem von
ihnen am 4. und am 22. Februar 1927 eine Busse von
50 Fr. auf, indem er u. a. ausführte: « Ausserkantonale
und ausländische Führer können gemäss Art. 24 des
kant. Führergesetzes den Beruf nur vorübergehend im
Kanton ausüben, d. h. nur, wenn sie Touristen zu diesem
Zwecke in den Kanton begleiten ».
B. -
Gegen diese Entscheide haben Graven und
Schaller am 2. April 1927 die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Auf-
hebung. Graven beantragt ausserdern, « das Bundesgericht
wolle erkennen: 1. dass Art. 24 des kantonalen Gesetzes
betr. das Führerwesen verfassungswidrig ist, d. h. den
Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit und der
Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt; 2.
eventuell dass die Interpretation dieser Gesetzesbestim-
mung durch den Kleinen Rat aus demselben Grunde ver-
fassungswidrig ist ».
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Staatsrecht.
Es wird geltend gemacht: Wenn Art. 24 des bündne-
rischen Führergesetzes wirklich den Sinn habe, dass
ausserkantonale Führer nur vorübergehend ihren Beruf
im Kanton Graubünden ausüben können, so verletze
er die Gewerbefreiheit und die Rechtsgleichheit. Es
rechtfertige sich freilich im Interesse der Allgemeinheit
und des öffentlichen Wohls, die Ausübung des Führer-
berufes unter staatliche Kontrolle zu stellen und an ge-
wisse Voraussetzungen, speziell an den Besitz eines
Fähigkeitsausweises,
zu
knüpfen.
Das
öffentliche
Wohl dürfe aber nicht den Vorwand bilden, um zu
dieser Berufsausübung nur Einheimische zuzulassen. Die
öffentliche Sicherheit verlange nur, dass ein Bergführer
die nötigen Erfahrungen, Fähigkeiten und moralischen
Eigenschaften besitze, nicht aber, dass er sich im Kanton
über seine Fähigkeit ausgewiesen und hier das Patent
erworben habe. Indem der Gesetzgeber ausserkantonalen
Führern die vorübergehende Ausübung ihres Berufs im
Kanton gestatte, gebe er selbst zu, dass nicht bloss die
bündnerische Prüfung genügende Garantie für die Sicher-
heit der Personen gebe, die sich einem Führer anver-
trauen. Der Ausschluss der ausserkantonalen Berg-
führer von der ordentlichen Ausübung ihres Berufes
bedeute auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit.
Übrigens wolle Art. 24 d. Führergesetzes keineswegs
bestimmen, dass ausserkantonale Führer ihren Beruf
im Kanton nur vorübergehend ausüben dürfen. Art. 10
d. neuen Führergesetzes vom 20. Februar 1927 bestimme:
« Ausserkantonale Führer, die nicht im Besitze des
bündnerischen Führerpatentes, aber eines diesem gleich-
wertigen Patentes sind, dürfen vorübergehend in Aus-
übung ihres Berufes im Kanton Graubünden sich be-
tätigen, jedoch nur zur Führung von Touristen, die sie
hieher in den Kanton begleitet haben. Im Bedürfnisfalle
kann der Kleine Rat auch weitergehende Bewilligungen
zur Ausübung des Berufs an ausserkantonale Führer
erteilen. Während der Berufsausübung stehen die ausser-
j
.\
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 17.
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kantonalen Führer unter den bündnerischen Vorschriften
über das Führerwesen ». Damit sei die bisherige Praxis
des Kleinen Rates zum Gesetz geworden. Diese Bestim-
mung zeige deutlich, dass der Kleine Rat die Zahl der
Führer nach dem Bedürfnis beschränken und die ein-
heimischen Führer bevorzugen wolle, was verfassungs-
widrig sei.
C. -
Der Kleine Rat hat Abweisung der Beschwerden
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
2. -
Es ist jedenfalls keine Willkür, dass der Kleine
Rat annimmt, ausserkantonale Führer, d. h. u. a. solche,
die in einem andern Kanton zur Berufsausübung zuge-
lassen sind, aber das bündnerische Patent nicht besitzen,
dürften nach Art. 24 des Gesetzes vom 1. Januar 1908
ihren Beruf im Kanton nur vorübergehend ausüben.
Diese Bestimmung spricht nur von denjenigen ausser-
kantonalen Führern, welche in Ausübung ihres Gewerbes
« vorübergehend den Kanton Graubünden betreten »,
indem sie diese im allgemeinen den Vorschriften des
Gesetzes (über die Rechte und Pflichten der Führer)
unterstellt. Daraus darf geschlossen werden, dass die
in einem andern Kanton zugelassenen Führer bloss
dann zur Berufsausübung im Kanton des bündnerischen
Patentes nicht bedürfen, wenn sie als solche nur vor-
übergehend das Kantonsgebiet betreten, und dass somit
jedermann, der im Kanton dauernd als Bergführer tätig
sein will, das bündnerische Patent erwerben müsse,
ohne Rücksicht darauf, ob er bereits in einem andern
Kanton ein solches Patent erhalten hat.
3. -
Das bündnerische Führergesetz, in diesem Sinne
ausgelegt, verstösst nicht gegen Art. 31 und 4 BV. Die
Rekurrenten geben selbst zu, dass die Kantone die Aus-
übung des Führerberufes im Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit nach Art. 31 litt. e BV von der
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Staatsrecht.
Erwerbung eines Patentes abhängig machen dürfen,
das nur erteilt wird, wenn sich der Gesuchsteller über
die Eignung für diesen Beruf ausgewiesen hat. In der
Tat steht es den Kantonen nach dem Vorbehalt der
litt. e des Art. 31 BV frei, die Ausübung von Gewerben,
die besondere Tauglichkeit und Übung erfordern, zum
Schutze des Publikums an eine polizeiliche Erlaubnis
({(Patent», ({ Konzession))) zu knüpfen und deren Er-
teilung nur für den Fall vorzusehen, dass der Gesuch-
steller für einen dem öffentlichen Interesse entsprechen-
den Gewerbebetrieb Gewähr bietet (BGE 42 I S. 127;
47 I S. 259; 49 I S. 91). Zu den Gewerben, die im öffent-
lichen Interesse einer solchen staatlichen Aufsicht be-
dürfen, gehört dasjenige eines Bergführers, da es diesem
obliegt, diejenigen, die sich ihm anvertrauen, zu leiten
und vor den Gefahren 'des Bergsteigens zu schützen. Es
liegt daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit, nur diejenigen zum Bergführerberuf zuzu-
lassen, die sich über das hiefür erforderliche Mindest-
mass von Erfahrung, Geschicklichkeit und Kenntnissen,
sowie über körperliche Fähigkeit und einen guten Leu-
mund ausweisen (vgl. BBl 1905 V S. 1005, ferner die
Bergführerreglemente des Kantons Bern vom 30. Juli
1914 und des Kantons Wallis vom 13. Februar 1925).
Durfte somit der Kanton Graubünden die AusQhung
des Führerberufes, wie er es in Art. 1 ff. des Gesetzes v.
1. Januar 1908 getan hat, an die Erteilung eines Patentes
knüpfen, so ist es auch nicht verfassungswidrig, wenn er
die dauernde Ausübung dieses Berufes im Kanton allen
verbietet, die nicht das bündnerische Patent besitzen
und damit auch solchen, die eine entsprechende Polizei:
erlaubnis für das Gebiet eines andern Kantons erhalten
haben. \Veder aus Art. 31, noch aus Art. 4 BV lässt sich
der Satz ableiten, dass eine derartige, von einer Kantons-
behörde erteilte Erlaubnis ohne weiteres für das Gebiet
aller andern Kantone gelte; hiefür wäre eine positive,
die Souveränität der Kantone in dieser Beziehung ein-
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Handels- und Gewerbefreiheit. N° 17.
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schränkende Bestimmung notwendig. Es erscheint keines-
wegs als eine unerträgliche Zumutung, wenn Bergführer,
die ihr Gewerbe dauernd in mehreren Kantonen aus-
üben wollen, in jedem von diesen die hiefiir erforderliche
Polizeierlaubnis erwirken müssen. Auch der Grundsatz
der Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten
nach Art. 33 BV und Art. 5 Übergangsbest. z. BV hat
nicht den Sinn, dass die in einem Kanton für die Aus-
übung eines solchen Berufes erteilte Polizeierlaubnis
für das Gebiet aller Kantone gelte, sondern bedeutet
nur, dass der in einem Kanton erteilte Fähigkeitsaus-
weis für eine derartige Berufsart in der ganzen Eidge-
nossenschaft als massgebend angesehen werden muss
(vgl. BGE 27 I S. 428; 29 I S. 280; 32 I S. 272 und 640;
41 I S. 390).
4. -
Da die Rekurrenten im Kanton Graubünden nicht
nur vorübergehend, sondern dauernd als Bergführer tätig
gewesen sind, ohne das bündnerische Führerpatent
erhalten zu haben, konnten sie somit nach Art. 23 des
Gesetzes v. 1. Januar 1908 ohne Verletzung der Art.
31 und 4 BV gebüsst werden.
5. -
Eine andere Frage ist es, auf Grund welcher
Voraussetzungen der Kleine Rat den Rekurrenten das
bündnerische Führerpatent erteilen müsste, ob er sich
dabei mit dem ihnen im Kanton Wallis ausgestellten
Fähigkeitszeugnis zu begnügen hätte oder verlangen
könnte, dass sie nochmals im Kanton Graubünden mit
Erfolg einen Führerkurs bestehen. Diese Frage kann aber
hier offen bleiben, da sich die Beschwerden nicht gegen
einen Entscheid des Kleinen Rates wenden, wodurch
ihnen das bündnerische Patent verweigert worden wäre.
Ebenso braucht nicht geprüft zu werden, ob Art. 10
des neuen Führergesetzes, das im vorliegenden Fall noch
nicht angewendet worden ist, verfassungswidrig sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Rekurse werden abgewiesen.