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Staatsrecht.
des Sitzes der Gesellschaft für die Vermögensbesteuerung
führen muss. In den früheren Urteilen des Bundesge-
richts, in denen die Zuweisung anders gelöst worden ist,
handelte es sich um Fabrikationsunternehmungen, bei
denen der Ort der kaufmännischen Tätigkeit und der
Fabrikatiönsort auseinanderfielen, also um einen durch-
aus verschiedenen Tatbestand, sodass daraus für den
vorliegenden Fall nichts entnommen werden kann.
Dagegen verweist die Antwort des Kantons Bern mit
Recht auf das Urteil in Sachen der Dampfschiffahrts-
gesellschaft des. Vierwaldstättersees vom 11. November
1915 (AS 41 I S. 423), wo der Tatbestand insofern ähn-
lich lag, als als ausser des GeselIschaftssitzes Luzern
auf dem Gebiet der anderen Uferkantone vorhandene
Betriebsstätten nur die zur Aufnahme der Reisenden
und Waren bestimmten Landungsbrücken an den ein-
zelnen Stationen in Betracht kamen, und wo die Posten
« Kassakonto, Wertschriften, Bankguthaben und Debi-
toren» ebenfalls ganz dem Sitzkanton zugewiesen wurden
mit der Begründung: sie hätten dadurch eine überwie-
gende wirtschaftliche Beziehung zu diesem Kanton,
dass sie als teils kapitalistisch angelegte, teils flüssige
Geldmittel des Unternehmens mit dem Betriebe nicht
direkt, sondern nur durch ihre Verwendung zur Anschaf-
fung der nötigen Betriebsmaterialien im Zusammenhang
stehen und im übrigen ausschliesslich der am Gesell-
schaftssitze zentralisierten Fi'nanz- und Kassaverwaltung
unterstellt seien.
Das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich ist daher
in Abänderung der angefochtenen Verfügung dahin zu
beschränken, dass zur Bestimmung des in Zürich steuer-
baren Teiles des Aktienkapitals und der Reserven der
Rekurrentin im Sinne von § 32 Abs. 2 des zürcherischen
Steuergesetzes als in den zürcherischen Teilbetrieben
investierte Aktiven nur die 'Varenvorräte und das Mo-
biliar der dortigen Verkaufsstellen eingestellt werden
dürfen. »
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34. Urteil vom 91. Kärz 1994 i. S. Sigelser und Geiser
gegen Zürich und Bern.
.
Eine spezielle Gewerbesteuer auf dem Viehhandei (Grund-
taxe und Umsatzgebiihr für jedes umgesetzte Stück Vieh)
fällt nicht unter das Verbot der Do.ppelbesteuerung, son-
dem steht nur unter den aus Art. 31 BV sich ergebenden
Schranken.
.
A. -
Die Rekurrenten Samuel Sägesser und J ohann
Geiser betreiben jeder für sich von ihrem 'Vohnsitz in
den bernischen Gemeinden Bützberg und Madiswil aus
den Viehhandel in der Weise, dass sie hauptsächlich im
Kanton Bern, in geringerem Masse auch in den Kantonen
Solothurn und Luzern Schlachtware aufkaufen oder durch
Unterhändler aufkaufen lassen und nach Zürich in den
Schlachthof an ihre Kunden, dortige Metzger, . liefern.
Zur Verteilung der Sendungen unter die Abnehmer und
zur Abrechnung mit diesen (wohl auch zur Entgegen-
nahme neuer Bestellungen) begeben sie sich wöchentlich
einmal nach Zürich. Ein Bureau oder Stallungen, über-
haupt Betriebseinrichtungen irgendwelcher Art .besitzen
sie dort unbestrittenermassen nicht.
Wegen des geschilderten Obergreifens ihrer Tätig-
keit auf den Kanton Zürich wurden die Rekurrenten
schon unter der Herrschaft des alten zürcherischen Ge-
setzes betreffend den Viehverkehr von 1895 verhalten,
das darin für den gewerbsmässigen Betrieb des Vieh-
handels im Kanton geforderte Patent zu lösen und
haben die entsprechenden Patenttaxen, die mit Rück-
sicht auf den Umfang ihres Verkehrs jeweilen auf den
nach § 12 des Gesetzes zulässigen Maximalbetrag von
500 Fr. festgesetzt wurden, bis und mit 1922 anstandslos
bezahlt. Am 1. Juli 1922 trat im Kanton Zürich das
neue Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom
4. April 1922 in Kraft. Danach bedarf «wer im KantOn'
gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-:-. Zie-
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Staatsrecht.
gen- und Schweinegeschlechts kaufen. verkaufen, ver-
tauschen oder vermitteln will, einer staatlichen Bewilli-
gung » (Viehhandelspatent § 2). Sie setzt die. Erfüllung
bestimmter Erfordernisse durch den Bewerber (W ohn-
sitz oder Geschäftsdomizil in der Schweiz; guter Leu-
mund namentlich auch hinsichtlich der Einhaltung der
tierseuchen-polizeilichen Vorschriften; wo es sich nicht
bloss um den Verkauf in Schlachthöfen handelt, ferner
den Besitz seuchenpolizeilich einwandfreier Stallungen)
Imd die Leistung einer Kaution voraus, die je nach der
Grösse des Umsatzes von 1000 bis 20,000 Fr. geht, und
wird jeweilen für das laufende Kalenderjahr erteilt
(§§ 3 bis 8). Über die damit verbundene Abgabepflicht
bestimmt
§ 9. « Für jede Bewilligung ist eine Grundtaxe und
eine Umsatzgebühr zu entrichten.
Die Grundtaxe beträgt:
a) für den Handel mit Kleinvieh 50 Fr.;
b) für den Handel mit Tieren des Rinder- und Pferde-
geschlechtes 100 Fr.
Die Umsatzgebühr beträgt :
für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Schaf, Ziege,
Schwein) ........ 50 Rp.
»
»
Kalb im Alter bis zu zwei
Monaten
1 Fr.
»»
»
Stück Rindvieh . . . . .
2 Fr.
l)
»
Pferd.
~ . . . . . . . . 5 Fr.
Um die Ermittlung des Umsatzes und die sonstige
polizeiliche Kontrolle des Geschäftsbetriebes zu ermög-
lichen, haben die Patentinhaber über ihren Viehverkehr
genaue Geschäftsverzeichnisse nach einem amtlich vor-
geschriebenen Formular zu führen. Die Feststellung der
Umsatzgebühr erfolgt nach den §§ 8 und 12 der Aus-
führungsverordnung des Regierungsrates vom 20. Ok-
tober 1922 bei erstmaligen Patenterteilungen auf Ende
des Jahres, bei Patenterneuerungen mit dieser nach dem
Umsatz des vorletzten Jahres. In Anwendung dieser
Doppelbesteuerung.. N° 34.
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Vorschriften forderte die zürcherische Volkswirtschafts-
direktion für die Erneuerung der Patente pro 1923 als
Grundtaxe . und Umsatzgebühren vom Rekurrenten
Geiser 8820 Fr. und vom Rekurrenten Sägesser 3849 Fr.
Inzwischen war der Kanton Bern, in dem der Vieh-
handel bisher frei gewesen war, mit Wirkung ab 1. Ja-
nuar 1923 der von den Kantonen Luzern, Baselland und
Aargau abgeschlossenen, vomBundesrat am 29. November
1921 genehmigten übereinkunft betreffend die Aus-
übung des Viehhandels (Viehhandelskonkordat) beige-
treten, dem heute ausserdem noch Solothurn und Basel-
Stadt angehören. Es sieht für den Betrieb des Viehhandels
im Konkordatsgebiete, der als « der gewerbsmässige An-
und Verkauf, sowie Tausch von Tieren des Pferde-,
Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts und
die gewerosmässige Vermittlung solcher Geschäfte»
definiert wird, ebenfalls den Besitz eines Patents «(Vieh-
handelsausweises)l) vor, der, sofern der Händler seinen
Wohnsitz oder sein Hauptgeschäftsdomizil in einem
Konkordatskanton hat, von der zuständigen Behörde
dieses Kantons mit Giltigkeit für das ganze Konkordats-
gebiet ausgestellt wird, von analogen Bedingungen per-
sönlicher und sachlicher Art wie im zür~herischen Gesetz
und von der Stellung einer Kaution abhängig gemacht
ist, die im einzelnen Falle innert der durch das Kon-
kordat bestimmten Mindest- lind Höchstansätze fest-
gesetzt wird. Nach § 8 sind für die Erteilung und Er-
neuerung der Viehhandelsausweise ausser der Kanzlei-
gebühr pro Jahr folgende Gebührell zu entrichten: 1. eine
Grundtaxe, die für Händler mit Grossvieh und Pferden
100 Fr., für Händler mit Kleinvieh 50 Fr. beträgt.
2. Eine Umsatzgebühr für den Umsatz im gesamten
Gebiete der Übereinkunft, die minimal pro umge-
setztes Stück Rindvieh 1 Fr., Kleinvieh (Schafe, Ziegen
und Schweine über 8 Wochen) 50 Rp., Ferkel (Schweine
unter 8 Wochen) 20 Rp. und Pferde 5 Fr. beträgt;
die Kantone sind berechtigt, auf das Doppelte. dieser
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Staatsrecht.
Ansätze zu gehen und zu bestimmen, dass in der Grund-
taxe die Gebühren für einen gewissen Umsatz inbegriffen
seien. Von beiden Möglichkeiten hat der Grosse Rat des
Kantons Bern Gebrauch gemacht, indem er in dem
Dekret vom 12. September 1922, womit er den Beitritt
zum Konkordat beschloss, die Umsatzgebühr für Pferde
auf 10 (statt 5 Fr.) festsetzte, andererseits bestimmte,
dass in der Grundtaxe für die Kleinviehhändler die Um-
sal zgebühren für 100 Stück inbegriffen seien. Infolge-
dessen mussten die Rekurrenten auch im Kanton Bern
pro 1923 ein Patent (Viehhandelsausweis) lösen und
werden dort ausser der Grundtaxe mit den durch das
Konkordat und kantonale Dekret vorgesehenen Um-
satzgebühren für jedes im Konkordatsgebiet aufge-
kaufte Stück Vieh ohne Rücksicht auf den Ort, wohin
es beim Weiterverkauf gebefert wird, belastet.
Sie bestritten deshalb die Pflicht zur Bezahlung der
in Zürich von ihnen geforderten Grundtaxe und Umsatz-
gebühren (wobei sie sich immerhin bereit erklärten, aus
freien Stücken und ohne Präjudiz Hir die Zukunft eine
feste Taxe von maximal 500 Fr. zu entrichten), indem sie
geltend machten : nach dem Urteile des Bundesgerichts
in Sachen Verband aargauischer Vichhändler gegen
Grossen. Rat des Kantons Aargau vom 12. Mai 1922
(AS.m I S. 269ff.}stellten sich diegemäss dem Konkordat
fiir die Viehhandelsbewilligung zu zahlenden Grund-
taxen und Umsatzgebühren nicht als wirkliche Ge-
bühren, sondern als von einem bestimmtel: Gewerbe-
zweige erhobene Sondersteuern dar, was auch für die
durchaus gleichartigen Auflagen des neuen zürcherischen
Viehhandelsgesetzes zutreffen müsse. Als Steuern könn-
ten sie aber nach Art. 46 BV vom gleichen Objekte,
bezw. der gleichen geschäftlichen Transaktion (An-
und Weiterverkauf eines bestimmten Stückes Vieh) nur
einmal erhoben werden, wobei' die Bezugsberechtigung
nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Kanton des
Wohnsitzes bezw. Geschäftssitzes des Händlers zu-
Doppelbesteuerunc. N· 34.
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stehen müsse. Die Rekurrenten könnten somit dazu im
Kanton Zürich nur dann herangezogen werden, wenn
sie bier eine Geschäftsniederlassung und damit ein
sekundäres Steuerdomizil im Sinne jener Praxis, ständige
körperliche Anlagen oder Einrichtungen besässen, mil.-
telst deren sich ein 'wesentHcher Teil ihres Geschäfts-
betriebes abspiele, was nicht der Fall sei. Wenn dicse
Grundsätze vom Bundesgericht zunächst für die alJge-
meinen direkten Steuern (Vermögens-, Einkornmens-
und Erwerbssteuern) entwickelt
worden
seien,
so
müssten sie doch auch auf indirekte Angaben der vor-
liegenden. Art nicht weniger Anwendung finden. Art. 46
Abs. 2 BV laute allgemein und schliesse die Doppelbe-
steuerung schlechthin, nicht nur für bestimmte Steuer-
arten aus. Eine solche würde aber durch die Erhebung
von Grundtaxen und Umsatzgebühren im Kanton des
Wohnsitzes bezw. Geschäftsdomizils des Händlers und
in dem Kanton, wohin er die angekaufte Ware liefere,
notwendig eintreten.
Die zürcherische Volkswirtschaftsdirektion beharrte
jedoch auf der angefochtenen Auflage und ein dagegen
erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kan-
tons Zürich am 13. September 1923 mit der Begründung
abgewiesen: da der Kanton Zürich dem Viehhandels-
konkordat nicht beigetreten sei, bedürften die Rekur-
renten, um den Viehhandel im Kanton zu betreibcn,
des im kantonalen Gesetz vom 4. April 1922 vorgeschrie-
benen Patents. Die Höhe der Gebühr dafür seI in § 9 des
Gesetzes festgelegt. Eine Ausnahmestellung hinsichtlich
der Gebührenfestsetzung, wie sie in der Rekursschrift
beansprucht werde, sei gesetzlich unzulässig.
Sollte
das Bundesgericht dazu kommen, die gleichzeitige Er-
hebung von Patentgebühren durch Bern und Zürich
als Doppelbesteuerung aufzufassen, so werde es auch
Grundsätze für eine Steuerausscheidung festsetzen müs-
sen. Heute beständen solche Grundsätze nicht.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3Ö. Ok-
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Staatsrecht.
tober 1923 haben darauf Sägesser und Geiser beim
Bundesgericht unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV
die Begehren gestellt, es sei :
1. der Beschluss des zürcherischen Regierungsrates
vom
13. September 1923 aufzuheben und auszu-
sprechen, dass der Kanton Zürich nicht berechtigt sei,
von den RekUlrenten für ihren Viehhandel Patent- und
Umsatzgebühren zu erheben und dass er die auf Zwang
hin, unter Vorbehalt vorläufig bezahlten Beträge zu-
rückzuerstatten habe;
2. eventuell zu bestimmen, in welchem Verhältnis
und in welchem Umfange die Kantone Bern und Zürich
an den von den Rekurrenten zu bezahlenden Umsatz-
gebühren berechtigt seien.
Sie halten an der bereits im kantonalen Verfahren
vor den zürcherischen Behörden vertretenen Rechtsauf-
fassung fest. Sollte entgegen derselben angenommen
werden, dass die Rekurrenten durch den von ihnen aus-
geübten Viehhandel auch zum Kanton Zürich in einer
Beziehung stehen, die sie seiner Steuerhoheit für die in
Betracht fallenden Abgaben unterwerfe, so dürften jeden-
falls, entsprechend dem Zweck des Doppelbesteuerungs-
verbots zu verhindern, dass dem Pflichtigen aus seiner
wirtschaftlichen Verbindung mit mehreren Kantonen
ein Nachteil, eine stärkere Belastung erwachse, als wenn
er nur der Hoheit eines vQn ihnen unterstände, die
Rekurrenten
nicht in bei den Kantonen mit
der
vollen Steuer, sondern nur mit einem Teil derselben
belastet werden, der der in jedem ausgeübten geschäft-
lichen Tätigkeit entspreche, und insgesamt nicht mit
einer höheren Summe, als sie zu bezahlen wäre, wenn die
gesamte Handelstätigkeit ausschliesslich im Domizil-
kanton vor sich ginge. Die Ausscheidung wäre demnach
richtiger Weise so vorzunehmen, dass die zürcherischen
Abgaben auf eine jenem Verhältnis entsprechende
Quote der Gesamtsumme beschränkt würden, die Bern
nach seinem Recht unter der letzteren Voraussetzung
erheben könnte.
DoppelbesteueniIig. N° 34.
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C . ...:....:.. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf
Abweisung der Beschwerde angetragen. Er weist darauf
hin,. dass die im zürcherischen Viehhandelsgeselz vor- .
gesehenen Grundtaxen und Umsatzgebühren nicht zur
Bestreitung des allgemeinen öffentlichen Finanzbedarfes
dienen, sondern je zur Hälfte in den kantonalen Tier-
seuchen- und Tierversicherungsfonds fallen (§' 10 des
kantonalen Gesetzes betreffend die obligatorische Vieh-
versicherung und die Entschädigung für Tierverlust
durch Seuchen). Bedenke man weiter, in welchem Um-
fange die Behörden durch die Feststellung der Erforder-
nisse für die Patenterteilring (Untersuchung der Leu-
mundsverhältnisse und Führung der dazu nötigen Vor-
strafenverzeichnisse über die übertretung der sanitäts-
und
gewerbep~lizeilichen Vorschriften; Prüfung der
Güte der anerbotenen Kautionen;
Iilspektionder
Händlerstallungen und der Desinfektionseiilrichtungen
der Viehtransportwagen usw.) sowie durch die poli-
zeiliche Überwachu,ng des ganzen Viehverkehrs der
Händler in Anspruch genpmmen würden, so gingen die
streitigen Abgaben über den Rahmen eines angemessenen
Entgelts für die durch den Abgabepflichtigen veran-
lassten Leistungen des Staates und damit einer wirk-
lichen Gebühr nicht hinaus. Jedenfalls könne von einer
irg~ndwie drückenden Belastung nicht gesprochen wer-
den: Geiser habe im Durchschnitt der letzten drei
Jahre im Schlachthof Zürich einen Umsatz von 8000
Kälbern, Sägesser einen solchen von 3000 Stück gehabt;
die von ihnen geforderten, anscheinend hohen Gesamt-
gebühren von rund 9000 und ::5000 Fr. machten 0,4 %
des Verkaufswertes der entsprechenden Viehware aus.
Tatsächlich würden die Umsatzgebühren übrigens vom
Händler einfach auf den Metzger und vom Metzger auf
die Konsumenten überwälzt, sodass letztere in Wahr-
heit die Last tragen. Selbst wenn der Abgabe Steuer-
charakter beigemessen werden sollte, so wäre damit an-
gesichts der bisherigen Praxis, die das Doppelbesteue-
rungsverbot nur auf die allgemeinen Steuern, nicht auf
190
Staatsrecht.
Gewerbebewilligungsabgaben angewendet habe, der Re-
kurs noch nicht begründet. Es frage sich fernertob nicht
die bernische und die zürcherische Steuer verschiedene
Vorgänge träfen, nämlich in Bern den dortigen Anmut
in Zürich den Verkauf des Viehs im Kanton. Diese
Handänderungen bildeten das Steuerobjekt und nicht
die gehandelten Tiere.
D. -
Ebenso hat der Regierungsrat des Kantons
Bern für diesen Kanton das Recht zur Erhebung der
vollen konkordatsmässigen Umsatzgebühren von den
Rekurrenten ohne Rücksicht auf das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechts Zürichs zum Bezuge ähn-
licher Abgaben beansprucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Frage der rechtlichen Natur der von den
Viehhändlern für das Viehhandelspatent zu entrichtenden
Grundtaxen und Umsatzgebühren, wie sie die Inter-
kantonale Übereinkunft über die Ausübung des Vieh-
handels für das Konkordatsgebiet und analog das zür-
cheri.,che Gesetz vom 4. April 1922 für den Viehhandel
im Kantonsgebiet vorsehen, ist vom Bundesgericht
schon in dem von dem Rekurrenten angerufenen Urteile
in Sachen Verband der aargauischen Viehhändler gegen
Aargau vom 12. Mai 1922 geprüft und dahin entschieden
worden, dass es sich nicht um wirkliche Gebühren, sondern
um einer bestimmten Klasse von Gewerbetreibenden
auferlegte (Sonder-}Steuern handle. Die Vernehmlassung
des Kantons Zürich macht für die entgegengesetzte Auf-
fassung keine Argumente geltend, welche nicht schon
damals gewürdigt und als nicht schlüssig befunden
worden wären, sodass zur Widerlegung statt weiterer
Ausführungen einfach auf die Erwägungen des erwähn-
ten Urteils verwiesen werden kann. Dass die Abgaben
nicht in die allgemeine Staatskasse fallen, sondern zur
Deckung von Ausgaben aus der Seuchenpolizei und von
Seuchenschäden verwendet werden und dass die Patent-
Doppelbesteuerung. N. 34.
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erteilung zwecks Einschränkung der Seuchengefahr an
die Erfüllung bestimmter Bedingungen durch den Be-
werber geknüpft ist, deren Feststellung den Behörden
eine gewisse Mühewalt verursachen mag, rechtfertigt
eine andere Beurteilung, wie ebenfalls schon in jenem
früheren Falle ausgeführt wurde, deshalb nicht, weil die
Seuchenbekämpfung und -polizei im Interesse der Ge-
samtheit und nicht bloss in demjenigen der Viehhändler
durchgeführt wird, es sich dabei um Leistungen, die zur
Erfüllung einer allgemeinen staatlichen Aufgabe erfol-
gen, und nicht um einen zu Gunsten der betreffenden
Gewerbetreibenden für ihre Bedürfnisse organisierten
Dienst handelt.
2. -
Andererseits glauben die Rekurrenten zu Unrecht,
dass mit dem Charakter der streitigen Abgaben als
Steuer im Gegensatz zu einer blossen Gebühr auch ihre
Unterstellung unter Art. 46 Abs. 2 BV und die aus dieser
Vorschrift abzuleitenden Regeln hinsichtlich der grund-
sätzlichen Zulässigkeit oder doch des statthaften Masses
einer gleichzeitigen Belastung desselben Steuerobjektes
durch mehrere Kantone ohne weiteres gegeben sei. Die
Praxis der Bundesbehörden seit 1848 in interkantonalen
Steuerkonflikten, die die Veranlassung zur Aufnahme
des Art. 46 Abs. 2 in die BV von 1874 gegeben hat, bezog
sich auf die allgemeinen direkten Steuern -
Vermögens-,
Einkommens-, Erwerbs-, Kopfsteuern- -
und die mit
der Vermögenssteuer verwandte Erbschaftssteuer. Das
Bundesgericht hat denn auch die Anwendung des Ar-
tikels auf andere indirekte Abgaben spezieller Art
Wagen-, Luxuspferde-, Hundesteuern, « Gewerbebewil-
ligunsgebühren» -
mit einer noch zu erwähnenden
Ausnahme bisher stets abgelehnt, wobei der Begriff der
((Gewerbebewilligungsgebühren » im
weitesten,
auch
Auflagen, die nach der allgemeinen Verwaltungsrechts-
lehre unzweifelhaft zu den Steuern, nicht zulden wirk-
lichen Gebühren gehören, umfassenden Sinne einer
Abgabe definiert wurde, die von einzelnen Gewerben -
192
Staatsrecht.
mit Inbegriff der freien, lediglich gewissen . polizeilichen
Einschränkungen nach Art. 31 litt. e BV unterworfenen
-- wegen der besonderen Inanspruchnahme der öffent-
lichen Polizei erhoben wird. Die Urteile i. S. der Interna-
tionalen Schlafwagengesellschaft und i. S. Esseiva gegen
'Vallis (AS 25 I S. 197 und 2G I S. 277), auf die die Re-
kurrenten sich berufen, stehen damit nicht in Wider-
spruch; sie beruhen auf der Annahme, dass die Gewerbe-
steuer nach § 18 ff. des Walliser Finanzgesetzes von 1874
sich in Wirklichkeit nicht als eine solche Gewerbebewil-
ligungsgebühr, sondern als eine allgemeine Erwerbs-
steuer, ein auf Grund des Erwerbes des einzelnen Pflich-
tigen auf ihn verlegter direkter Beitrag an die Kosten
des Staatshaushaltes darstelle und sich von den in
anderen Kantonen bestehenden Steuern dieser Art nur
durch die besondere Art der Einschätzung unterscheide.
Dasselbe gilt für die Urteile i. S. der Versicherungs-
gesellschaft « Winterthur» und der Jura-Simplon-Bahn
gegen Genf in Bezug auf die genferische I(taxe munici-
pale)J. Wenn zugegeben werden mag, dass roe erwähnte
Entstehungsgeschichte des Art. 46 Abs. 2 BV bei der
allgemeinen Fassung der Bestimmung selbst
einer
weiteren Ausdehnung des darin . ausgesprochenen Dop-
pelbesteuerungsverbotes nicht zwingend entgegensteht
und wenn sich fragen mag, ob sich nicht dieselbe bei
einzelnen bisher davon ausgenommenen Abgaben mit
Rücksicht auf die seitherige 'Entwicklung der Verhält-
nisse vielleicht rechtfertigen Hesse, wie denn das Gericht
nach einer Richtung, in Bezug auf die Automobilsteuer
-
in der in Genf und Waadt bestehenden Ansgestal-
tung -. tatsächlich zu diesem Ergebnis gekommen ist
(AS 44 I S. 11), so ist doch jedenfalls bei Abgaben, wie
sie hier in Frage stehen, davon abzusehen.
Es handelt sich dabei nicht etwa um eine· besondere
Besitzessteuer, die an das Vorhandensehl gewisser Ge-
genstände im Vermögen einer Person anknüpfen würde
(wie es· der Rekurs Init der Formulierung: dasselbe
Doppelbesteuerung. N° 34.
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Objekt (Stück Vieh) dürfe nicht beim gleichen Eigen;.
tÜffier. durch. zwei Kantone belastet werden, zu postu-
lieren scheint), 'was sIch, abgesehen davon, dass die
Höhe der Abgabe vom Werte des angeblich besteuerten
Objektes durchaus unabhängig ist, schon darin zeigt,
das!' sie keineswegs von allen Viehbesi tzern, sondern
nur von den gewerbsmässigen Händlern mit Vieh er-
hoben wird, ebensowenig trotz des Namens « Umsatz-
gebühr »um eine Verkehrssteuer, die von einem bestimm-
ten Vorgang des rechtlichen oder wirtschaftlichen Ver-
kehrs (Handänderung von Vieh) erhoben würde. Denn
als solche müsste sie wiederum alle derartigen Handände-
rungen, nicht nur die von gewerbsmässigen Viehhändlern
abgeschlossenen Kaufverträge treffen. Besteuert wird
vielmehr die Ausübung einer bestimmten gewerblichen
Tätigkeit, die Vornahme dazu gehörender Handlungen
durch den Betriebsinhaber im betreffendeJl Steuer-
gebiet und nur sie. und der Charakter der Abgabe
ist der einer besonderen Gewerbesteuer, die von den An-
gehörigen eines einzelnen Gewerbes neben den allge-
meinen Steuern, denen sie wie alle anderen Bürger
unterliegen, bezogen wird. Diese Auffassung ihrer recht-
lichen Natur liegt denn auch schon dem eingangs er-
wähnten Urteil i. S.des Verbandes aargauischer Vieh·
händler und dem nicht publizierten früheren i. S. Cuche
gegen Waadt vom 19. Sept. 1913 (das waadtlä~dis~he
Viehhandelsgesetz betreffend) zu Grunde. DamIt fallt
aber das Verhältuis unter die spezielle Bestimmung des
Art. 31 Abs. 2 litt. e BV. 'Venn hier gegenüber der allge-
meinen Garantie des Abs. 1 « Verfügungen über die
Besteuerung des Gewerbebetriebes)) vorbehalten werden,
solange sie « den Grundsatz der Handels- ulld Gewerbe-
freiheit selbst nicht beeinträchtigen I), so ist dabei nicht
sowohl an die allgemeinen Steuern auf· Vermögen und
Erwerb der Staatsbürger gedacht, die, weil eine von der
Tatsache der Ausübung eines Gewerbes unabhängige
Belastung darstellend, ohnehin von der Schranke, welche
AS 50 I -
1924
14
194
Staatsrecht.
Art. 31 BV der kantonalen Staatsgewalt zieht, nicht
betroffen werden können. Vielmehr sollte den Kantonen
dadurch, wie unbestritten ist, gerade auch die Belegung
einzelner Gewerbe oder gewisser Betriebsformen eines
Gewerbes mit besonderen Abgaben .vorbehalten werden,
die nicht in einer verhältnismässigen Erhöhung der all-
gemeinen Steuern bestehen, sondern auf selbständiger
Grundlage beruhen, wobei sich allerdings aus Art. 4 BV
dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, die Einschränkung
ergibt, dass die so entstehende Mehrbelastung gegenüber
anderen Gewerben nicht eine rein willkürliche sein darf,
sich durch sachliche Erwägungen muss rechtfertigen
lassen können. Als ein solcher zureichender Grund fiir
die Erhebung einer Sondersteuer ist aber immer u. a. die
Tatsache betrachtet worden, dass die Ausiibung des
belasteten Gewerbes wegen der damit verbundenen
Gefahren in besonderem Masse polizeiliche Schutzmass-
regeln und entsprechende Aufwendungen des Staates
nötig macht, wie es beim Viehhandel im Hinblick
auf die Gefahr der Seuchenverschleppung zutrifft. Ist
es dieser polizeiliche Gesichtspunkt, der die Erhebung
der Steuer veranlasst und rechtfertigt, so muss sie aber
auch überall da erhoben werden können, wo zum Betrieb
des betreffenden Gewerbes gehörende Handlungen, welche
die den polizeilichen Präventivrnassregeln rufende Ge-
fahr mitbegründen, vorgenommen werden. Speziell kann
die Bezugsberechtigung danach bei Handelszweigen, bei
denen diese Gefahr mit beiden Teilen der Handelstätig-
keit, dem Ankauf der Ware und dem Weiterverkaufe
bezw. der Lieferung derselben an die Abnehmer ver-
bunden ist, wenn beide Tätigkeiten in verschiedenen
Kantonen vor sich gehen, nicht auf einen dieser Kantone,
denjenigen des An- oder Verkaufes oder gar des Ge-
schäftssitzes des Händlers beschränkt sein. Die Folge
der kumulativen Belastung des interkantonalen Distanz-
handels in allen I{antonen, auf deren Gebiet er sich er-
streckt und mit Handlungen der erwähnten Art über-
Doppelbesteuerung. N- 34.
195
greift, ist daher mit der Zulassung der Abgabe als solcher
nach ihrem Wesen von vorneherein, notwendig gegeben.
Nachdem Art. 31 litt. e den Kantonen die Einführung
solcher Steuern, unter dem einzigen Vorbehalte, dass sie
den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst nicht beein-
trächtigen dürfen, ausdrücklich gestattet, kann deshalb
auch der daraus für den interkantonalen Gewerbebe-
trieb sich ergebenden Erschwerung das allgemeine Dop-
pelbesteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2 BV nicht ent-
gegengehalten werden, sondern sich eine Schranke da-
gegen, sowohl grundsätzlich, was die Erhebung .der
Steuer in diesem oder jenem Kanton überhaupt betnfft,
als nach der Seite des Masses der Belastnng am einzelnen
Orte, nur aus jenem Vorbehalte ergeben. Auf diesen Bode~
hat sich denn auch das Bimdesgericht noch in neuerer Zel t
wiederholt gestellt. So im Urtcile i. S. Meier gegen Aarg~u
vom 18. Dezember 1913 (AS 39 I S.557) inBezug auf dIe
Verkaufssteuer vom Kleinverkaufe gebrannter Wasser,
in einem Falle, wo die bezügliche (Patentgebühr »)
vom Händler ausser im Kanton seines Geschäftssitzes
noch in einem anderen gefordert worden war, wohin er
Spirituosen geliefert hatte. Ferner in dem bereits er-
wähnten nicht publizierten Urteile i. S. Cuche gerade
auch für die heute streitigen Patenttaxen der Vieh-
händler (die sich nach dem waadtländischen Gestze
in ähnlicher \Veise wie nach dem Konkordat und dem
zürcherischen Gesetz nach dem Umsatze abstufen und
ebenfalls eine sehr beträchtliche Höhe erreichen können).
Es könnte daher auch im vorliegenden Falle die gleich-
zeitige Belegmlg der Reknrrenten mit Grundtaxen und
Umsatzgebühren in Bern für das Konkordatsgebiet, ':0
der Ankauf der Ware durch sie vor sich geht, und m
Zürich für die dort stattfindende Ablieferung des Viehs
an die Abnehmer nur aus dem Gesichtspunkte eines
Verstosses gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit.
wie ihn Art. 31 litt. e BV gegenüber derartigen Sonder-
stene.rn vorbehält, angeforhten werden. Dass hier ein
198
Staatsrecht.
solcher Verstoss vorliege, sei es weil die Abgaben im
einzelnen Steuergebiet oder zusammengererhnet wegen
ihrer Höhe prohibitiv wirken oder nach. ihrer Ausge-
staltung und Bemessung im einzelnen Kanton auf eine
höhere Besteuerung (Sonderbelastung)dt's interkanto:.,;
nalen Handels als solchem gegenüber dem gleichartigen
interkantonalen Verkehr hinauslaufen würden oder
~ndlich weil die eine oder andere jener Tätigkeiten nicht
zu denjenigen Handlungen gehören würde, die nach der
Veranlassung der ratio der Steper deren Ausdehnung
darauf zu rechtfertigen vermögen, solange damit nicht
noch andere Betriebshandlungen im Kantonsgebiet Hand
in Hand gehen (vgl. über diese verschiedenen Ge...,ichts-
punkte das zit. Urteil Meyer), machen aber die Rekur-
renten nicht geltend, geschweige versuchen sie es irgend-
wie nachzuweisen. Da es sich dabei nicht um ein Versehen
in der Bezeichnung der anwendbaren Verfassungsvor-
schrift, sondern um tatsächliche Behauptungen handelt,
die notwendig zum Fundament einer -solchen Beschwerde
gehören würden, kann es nicht Sache des Bundesgerichts
sein, den Rekurs nach dieser Richtung zu ergänzen und
zu untersuchen, ob sich allenfalls die streitigen Steuer-
auflagen im einen oder anderen Kanton aus solchen Er-
wäglUlgen beanstanden liessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Doppelbesteuerung. N. 35.
35. 17rteil vom 2S. September 1924 i. S. Kanz-Köller
gegen Zürich und !em.
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Doppelbesteuerungsverbot.
Kleiderfärberei
und chemische
Waschanstalt mit selbständigen Warenannahmestellen in
andern Kantonen, die für den Färbereiinhaber kein Steuer-
domizil begründen. können.
A. -
Die Rekurrentin betreibt in Burgdorf eine
Kleiderfärherei und eine chemische Waschanstalt. In
Zürir.h nehmen die Tnhaberinnen von zwei Glättereieu
und einer Mercerie- und GeschirrhantilungWar.en ent-
gegen, um sie der Rekurreutin nach Burgdorf zum
'Vaschen oder Färben zu schicken und nach dieser Be-
handlung wieder denjenigen abzuliefern, die sie abge-
geben haben; sie erhalten hiefür Pro"isionen, . Die Re-
kurrentin wird in Burgdorf von der Gemeinde und dem
Staat besteuert. Am 29. April 192·1, entschied die Finanz-
direktion des Kantons Zürich, dass sie für die Jahre
1919 bis 1923 irl Beziehung auf ihr Einkommen auch
in Zürich steuerpflichtig sei, weil sich dort in ständigen
Einrichtungen ein erheblicher Teil ihres Geschäftsbe-
triebes vollziehe.
B. -. Gegen diese Verfügung hat Frau Manz am 23.
Juni 1924 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
«1. Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung ..• die Rekurrentin als im Kanton Zürich nicht ein-
kommensteuerpflichtig zu erklären.
2. Eventuell: . . . . . . . . . . . . . . . . . »
Die Rekurrentin macht geltend: Es liege verfassungs-
widrige Doppelbesteuerung vor. Sie betreibe ihr Geschäft
nur im Kanton Bern. In Zürich habe sie keine ständigen
körperlichen Anlagen. Die drei Läden, wo man die
Waren zum Waschen oder Färben für sie annehme und
nachher wieder zurückgebe, seien nicht von ihr, sondern
von den dort den Betrieb leitenden Personen gemietet,