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50_I_183

BGE 50 I 183

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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182 Staatsrecht. des Sitzes der Gesellschaft für die Vermögensbesteuerung führen muss. In den früheren Urteilen des Bundesge- richts, in denen die Zuweisung anders gelöst worden ist, handelte es sich um Fabrikationsunternehmungen, bei denen der Ort der kaufmännischen Tätigkeit und der Fabrikatiönsort auseinanderfielen, also um einen durch- aus verschiedenen Tatbestand, sodass daraus für den vorliegenden Fall nichts entnommen werden kann. Dagegen verweist die Antwort des Kantons Bern mit Recht auf das Urteil in Sachen der Dampfschiffahrts- gesellschaft des. Vierwaldstättersees vom 11. November 1915 (AS 41 I S. 423), wo der Tatbestand insofern ähn- lich lag, als als ausser des GeselIschaftssitzes Luzern auf dem Gebiet der anderen Uferkantone vorhandene Betriebsstätten nur die zur Aufnahme der Reisenden und Waren bestimmten Landungsbrücken an den ein- zelnen Stationen in Betracht kamen, und wo die Posten « Kassakonto, Wertschriften, Bankguthaben und Debi- toren» ebenfalls ganz dem Sitzkanton zugewiesen wurden mit der Begründung: sie hätten dadurch eine überwie- gende wirtschaftliche Beziehung zu diesem Kanton, dass sie als teils kapitalistisch angelegte, teils flüssige Geldmittel des Unternehmens mit dem Betriebe nicht direkt, sondern nur durch ihre Verwendung zur Anschaf- fung der nötigen Betriebsmaterialien im Zusammenhang stehen und im übrigen ausschliesslich der am Gesell- schaftssitze zentralisierten Fi'nanz- und Kassaverwaltung unterstellt seien. Das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich ist daher in Abänderung der angefochtenen Verfügung dahin zu beschränken, dass zur Bestimmung des in Zürich steuer- baren Teiles des Aktienkapitals und der Reserven der Rekurrentin im Sinne von § 32 Abs. 2 des zürcherischen Steuergesetzes als in den zürcherischen Teilbetrieben investierte Aktiven nur die 'Varenvorräte und das Mo- biliar der dortigen Verkaufsstellen eingestellt werden dürfen. » 183

34. Urteil vom 91. Kärz 1994 i. S. Sigelser und Geiser gegen Zürich und Bern. . Eine spezielle Gewerbesteuer auf dem Viehhandei (Grund- taxe und Umsatzgebiihr für jedes umgesetzte Stück Vieh) fällt nicht unter das Verbot der Do.ppelbesteuerung, son- dem steht nur unter den aus Art. 31 BV sich ergebenden Schranken. . A. - Die Rekurrenten Samuel Sägesser und J ohann Geiser betreiben jeder für sich von ihrem 'Vohnsitz in den bernischen Gemeinden Bützberg und Madiswil aus den Viehhandel in der Weise, dass sie hauptsächlich im Kanton Bern, in geringerem Masse auch in den Kantonen Solothurn und Luzern Schlachtware aufkaufen oder durch Unterhändler aufkaufen lassen und nach Zürich in den Schlachthof an ihre Kunden, dortige Metzger, . liefern. Zur Verteilung der Sendungen unter die Abnehmer und zur Abrechnung mit diesen (wohl auch zur Entgegen- nahme neuer Bestellungen) begeben sie sich wöchentlich einmal nach Zürich. Ein Bureau oder Stallungen, über- haupt Betriebseinrichtungen irgendwelcher Art .besitzen sie dort unbestrittenermassen nicht. Wegen des geschilderten Obergreifens ihrer Tätig- keit auf den Kanton Zürich wurden die Rekurrenten schon unter der Herrschaft des alten zürcherischen Ge- setzes betreffend den Viehverkehr von 1895 verhalten, das darin für den gewerbsmässigen Betrieb des Vieh- handels im Kanton geforderte Patent zu lösen und haben die entsprechenden Patenttaxen, die mit Rück- sicht auf den Umfang ihres Verkehrs jeweilen auf den nach § 12 des Gesetzes zulässigen Maximalbetrag von 500 Fr. festgesetzt wurden, bis und mit 1922 anstandslos bezahlt. Am 1. Juli 1922 trat im Kanton Zürich das neue Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom

4. April 1922 in Kraft. Danach bedarf «wer im KantOn' gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-:-. Zie- 184 Staatsrecht. gen- und Schweinegeschlechts kaufen. verkaufen, ver- tauschen oder vermitteln will, einer staatlichen Bewilli- gung » (Viehhandelspatent § 2). Sie setzt die. Erfüllung bestimmter Erfordernisse durch den Bewerber (W ohn- sitz oder Geschäftsdomizil in der Schweiz; guter Leu- mund namentlich auch hinsichtlich der Einhaltung der tierseuchen-polizeilichen Vorschriften; wo es sich nicht bloss um den Verkauf in Schlachthöfen handelt, ferner den Besitz seuchenpolizeilich einwandfreier Stallungen) Imd die Leistung einer Kaution voraus, die je nach der Grösse des Umsatzes von 1000 bis 20,000 Fr. geht, und wird jeweilen für das laufende Kalenderjahr erteilt (§§ 3 bis 8). Über die damit verbundene Abgabepflicht bestimmt § 9. « Für jede Bewilligung ist eine Grundtaxe und eine Umsatzgebühr zu entrichten. Die Grundtaxe beträgt:

a) für den Handel mit Kleinvieh 50 Fr.;

b) für den Handel mit Tieren des Rinder- und Pferde- geschlechtes 100 Fr. Die Umsatzgebühr beträgt : für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Schaf, Ziege, Schwein) ........ 50 Rp. » » Kalb im Alter bis zu zwei Monaten 1 Fr. »» » Stück Rindvieh . . . . . 2 Fr. l) » Pferd. ~ . . . . . . . . 5 Fr. Um die Ermittlung des Umsatzes und die sonstige polizeiliche Kontrolle des Geschäftsbetriebes zu ermög- lichen, haben die Patentinhaber über ihren Viehverkehr genaue Geschäftsverzeichnisse nach einem amtlich vor- geschriebenen Formular zu führen. Die Feststellung der Umsatzgebühr erfolgt nach den §§ 8 und 12 der Aus- führungsverordnung des Regierungsrates vom 20. Ok- tober 1922 bei erstmaligen Patenterteilungen auf Ende des Jahres, bei Patenterneuerungen mit dieser nach dem Umsatz des vorletzten Jahres. In Anwendung dieser Doppelbesteuerung.. N° 34. 185 Vorschriften forderte die zürcherische Volkswirtschafts- direktion für die Erneuerung der Patente pro 1923 als Grundtaxe . und Umsatzgebühren vom Rekurrenten Geiser 8820 Fr. und vom Rekurrenten Sägesser 3849 Fr. Inzwischen war der Kanton Bern, in dem der Vieh- handel bisher frei gewesen war, mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 1923 der von den Kantonen Luzern, Baselland und Aargau abgeschlossenen, vomBundesrat am 29. November 1921 genehmigten übereinkunft betreffend die Aus- übung des Viehhandels (Viehhandelskonkordat) beige- treten, dem heute ausserdem noch Solothurn und Basel- Stadt angehören. Es sieht für den Betrieb des Viehhandels im Konkordatsgebiete, der als « der gewerbsmässige An- und Verkauf, sowie Tausch von Tieren des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts und die gewerosmässige Vermittlung solcher Geschäfte» definiert wird, ebenfalls den Besitz eines Patents «( Vieh- handelsausweises )l) vor, der, sofern der Händler seinen Wohnsitz oder sein Hauptgeschäftsdomizil in einem Konkordatskanton hat, von der zuständigen Behörde dieses Kantons mit Giltigkeit für das ganze Konkordats- gebiet ausgestellt wird, von analogen Bedingungen per- sönlicher und sachlicher Art wie im zür~herischen Gesetz und von der Stellung einer Kaution abhängig gemacht ist, die im einzelnen Falle innert der durch das Kon- kordat bestimmten Mindest- lind Höchstansätze fest- gesetzt wird. Nach § 8 sind für die Erteilung und Er- neuerung der Viehhandelsausweise ausser der Kanzlei- gebühr pro Jahr folgende Gebührell zu entrichten: 1. eine Grundtaxe, die für Händler mit Grossvieh und Pferden 100 Fr., für Händler mit Kleinvieh 50 Fr. beträgt.

2. Eine Umsatzgebühr für den Umsatz im gesamten Gebiete der Übereinkunft, die minimal pro umge- setztes Stück Rindvieh 1 Fr., Kleinvieh (Schafe, Ziegen und Schweine über 8 Wochen) 50 Rp., Ferkel (Schweine unter 8 Wochen) 20 Rp. und Pferde 5 Fr. beträgt; die Kantone sind berechtigt, auf das Doppelte. dieser 186 Staatsrecht. Ansätze zu gehen und zu bestimmen, dass in der Grund- taxe die Gebühren für einen gewissen Umsatz inbegriffen seien. Von beiden Möglichkeiten hat der Grosse Rat des Kantons Bern Gebrauch gemacht, indem er in dem Dekret vom 12. September 1922, womit er den Beitritt zum Konkordat beschloss, die Umsatzgebühr für Pferde auf 10 (statt 5 Fr.) festsetzte, andererseits bestimmte, dass in der Grundtaxe für die Kleinviehhändler die Um- sal zgebühren für 100 Stück inbegriffen seien. Infolge- dessen mussten die Rekurrenten auch im Kanton Bern pro 1923 ein Patent (Viehhandelsausweis) lösen und werden dort ausser der Grundtaxe mit den durch das Konkordat und kantonale Dekret vorgesehenen Um- satzgebühren für jedes im Konkordatsgebiet aufge- kaufte Stück Vieh ohne Rücksicht auf den Ort, wohin es beim Weiterverkauf gebefert wird, belastet. Sie bestritten deshalb die Pflicht zur Bezahlung der in Zürich von ihnen geforderten Grundtaxe und Umsatz- gebühren (wobei sie sich immerhin bereit erklärten, aus freien Stücken und ohne Präjudiz Hir die Zukunft eine feste Taxe von maximal 500 Fr. zu entrichten), indem sie geltend machten : nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Verband aargauischer Vichhändler gegen Grossen. Rat des Kantons Aargau vom 12. Mai 1922 (AS.m I S. 269ff.}stellten sich diegemäss dem Konkordat fiir die Viehhandelsbewilligung zu zahlenden Grund- taxen und Umsatzgebühren nicht als wirkliche Ge- bühren, sondern als von einem bestimmtel: Gewerbe- zweige erhobene Sondersteuern dar, was auch für die durchaus gleichartigen Auflagen des neuen zürcherischen Viehhandelsgesetzes zutreffen müsse. Als Steuern könn- ten sie aber nach Art. 46 BV vom gleichen Objekte, bezw. der gleichen geschäftlichen Transaktion (An- und Weiterverkauf eines bestimmten Stückes Vieh) nur einmal erhoben werden, wobei' die Bezugsberechtigung nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Kanton des Wohnsitzes bezw. Geschäftssitzes des Händlers zu- Doppelbesteuerunc. N· 34. 187 stehen müsse. Die Rekurrenten könnten somit dazu im Kanton Zürich nur dann herangezogen werden, wenn sie bier eine Geschäftsniederlassung und damit ein sekundäres Steuerdomizil im Sinne jener Praxis, ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besässen, mil.- telst deren sich ein 'wesentHcher Teil ihres Geschäfts- betriebes abspiele, was nicht der Fall sei. Wenn dicse Grundsätze vom Bundesgericht zunächst für die alJge- meinen direkten Steuern (Vermögens-, Einkornmens- und Erwerbssteuern) entwickelt worden seien, so müssten sie doch auch auf indirekte Angaben der vor- liegenden. Art nicht weniger Anwendung finden. Art. 46 Abs. 2 BV laute allgemein und schliesse die Doppelbe- steuerung schlechthin, nicht nur für bestimmte Steuer- arten aus. Eine solche würde aber durch die Erhebung von Grundtaxen und Umsatzgebühren im Kanton des Wohnsitzes bezw. Geschäftsdomizils des Händlers und in dem Kanton, wohin er die angekaufte Ware liefere, notwendig eintreten. Die zürcherische Volkswirtschaftsdirektion beharrte jedoch auf der angefochtenen Auflage und ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kan- tons Zürich am 13. September 1923 mit der Begründung abgewiesen: da der Kanton Zürich dem Viehhandels- konkordat nicht beigetreten sei, bedürften die Rekur- renten, um den Viehhandel im Kanton zu betreibcn, des im kantonalen Gesetz vom 4. April 1922 vorgeschrie- benen Patents. Die Höhe der Gebühr dafür seI in § 9 des Gesetzes festgelegt. Eine Ausnahmestellung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung, wie sie in der Rekursschrift beansprucht werde, sei gesetzlich unzulässig. Sollte das Bundesgericht dazu kommen, die gleichzeitige Er- hebung von Patentgebühren durch Bern und Zürich als Doppelbesteuerung aufzufassen, so werde es auch Grundsätze für eine Steuerausscheidung festsetzen müs- sen. Heute beständen solche Grundsätze nicht. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3Ö. Ok- 188 Staatsrecht. tober 1923 haben darauf Sägesser und Geiser beim Bundesgericht unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV die Begehren gestellt, es sei :

1. der Beschluss des zürcherischen Regierungsrates vom

13. September 1923 aufzuheben und auszu- sprechen, dass der Kanton Zürich nicht berechtigt sei, von den RekUlrenten für ihren Viehhandel Patent- und Umsatzgebühren zu erheben und dass er die auf Zwang hin, unter Vorbehalt vorläufig bezahlten Beträge zu- rückzuerstatten habe;

2. eventuell zu bestimmen, in welchem Verhältnis und in welchem Umfange die Kantone Bern und Zürich an den von den Rekurrenten zu bezahlenden Umsatz- gebühren berechtigt seien. Sie halten an der bereits im kantonalen Verfahren vor den zürcherischen Behörden vertretenen Rechtsauf- fassung fest. Sollte entgegen derselben angenommen werden, dass die Rekurrenten durch den von ihnen aus- geübten Viehhandel auch zum Kanton Zürich in einer Beziehung stehen, die sie seiner Steuerhoheit für die in Betracht fallenden Abgaben unterwerfe, so dürften jeden- falls, entsprechend dem Zweck des Doppelbesteuerungs- verbots zu verhindern, dass dem Pflichtigen aus seiner wirtschaftlichen Verbindung mit mehreren Kantonen ein Nachteil, eine stärkere Belastung erwachse, als wenn er nur der Hoheit eines vQn ihnen unterstände, die Rekurrenten nicht in bei den Kantonen mit der vollen Steuer, sondern nur mit einem Teil derselben belastet werden, der der in jedem ausgeübten geschäft- lichen Tätigkeit entspreche, und insgesamt nicht mit einer höheren Summe, als sie zu bezahlen wäre, wenn die gesamte Handelstätigkeit ausschliesslich im Domizil- kanton vor sich ginge. Die Ausscheidung wäre demnach richtiger Weise so vorzunehmen, dass die zürcherischen Abgaben auf eine jenem Verhältnis entsprechende Quote der Gesamtsumme beschränkt würden, die Bern nach seinem Recht unter der letzteren Voraussetzung erheben könnte. DoppelbesteueniIig. N° 34. 189 C . ...:....:.. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Er weist darauf hin,. dass die im zürcherischen Viehhandelsgeselz vor- . gesehenen Grundtaxen und Umsatzgebühren nicht zur Bestreitung des allgemeinen öffentlichen Finanzbedarfes dienen, sondern je zur Hälfte in den kantonalen Tier- seuchen- und Tierversicherungsfonds fallen (§' 10 des kantonalen Gesetzes betreffend die obligatorische Vieh- versicherung und die Entschädigung für Tierverlust durch Seuchen). Bedenke man weiter, in welchem Um- fange die Behörden durch die Feststellung der Erforder- nisse für die Patenterteilring (Untersuchung der Leu- mundsverhältnisse und Führung der dazu nötigen Vor- strafenverzeichnisse über die übertretung der sanitäts- und gewerbep~lizeilichen Vorschriften; Prüfung der Güte der anerbotenen Kautionen ; Iilspektionder Händlerstallungen und der Desinfektionseiilrichtungen der Viehtransportwagen usw.) sowie durch die poli- zeiliche Überwachu,ng des ganzen Viehverkehrs der Händler in Anspruch genpmmen würden, so gingen die streitigen Abgaben über den Rahmen eines angemessenen Entgelts für die durch den Abgabepflichtigen veran- lassten Leistungen des Staates und damit einer wirk- lichen Gebühr nicht hinaus. Jedenfalls könne von einer irg~ndwie drückenden Belastung nicht gesprochen wer- den: Geiser habe im Durchschnitt der letzten drei Jahre im Schlachthof Zürich einen Umsatz von 8000 Kälbern, Sägesser einen solchen von 3000 Stück gehabt ; die von ihnen geforderten, anscheinend hohen Gesamt- gebühren von rund 9000 und ::5000 Fr. machten 0,4 % des Verkaufswertes der entsprechenden Viehware aus. Tatsächlich würden die Umsatzgebühren übrigens vom Händler einfach auf den Metzger und vom Metzger auf die Konsumenten überwälzt, sodass letztere in Wahr- heit die Last tragen. Selbst wenn der Abgabe Steuer- charakter beigemessen werden sollte, so wäre damit an- gesichts der bisherigen Praxis, die das Doppelbesteue- rungsverbot nur auf die allgemeinen Steuern, nicht auf 190 Staatsrecht. Gewerbebewilligungsabgaben angewendet habe, der Re- kurs noch nicht begründet. Es frage sich fernertob nicht die bernische und die zürcherische Steuer verschiedene Vorgänge träfen, nämlich in Bern den dortigen Anmut in Zürich den Verkauf des Viehs im Kanton. Diese Handänderungen bildeten das Steuerobjekt und nicht die gehandelten Tiere. D. - Ebenso hat der Regierungsrat des Kantons Bern für diesen Kanton das Recht zur Erhebung der vollen konkordatsmässigen Umsatzgebühren von den Rekurrenten ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts Zürichs zum Bezuge ähn- licher Abgaben beansprucht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Frage der rechtlichen Natur der von den Viehhändlern für das Viehhandelspatent zu entrichtenden Grundtaxen und Umsatzgebühren, wie sie die Inter- kantonale Übereinkunft über die Ausübung des Vieh- handels für das Konkordatsgebiet und analog das zür- cheri.,che Gesetz vom 4. April 1922 für den Viehhandel im Kantonsgebiet vorsehen, ist vom Bundesgericht schon in dem von dem Rekurrenten angerufenen Urteile in Sachen Verband der aargauischen Viehhändler gegen Aargau vom 12. Mai 1922 geprüft und dahin entschieden worden, dass es sich nicht um wirkliche Gebühren, sondern um einer bestimmten Klasse von Gewerbetreibenden auferlegte (Sonder-}Steuern handle. Die Vernehmlassung des Kantons Zürich macht für die entgegengesetzte Auf- fassung keine Argumente geltend, welche nicht schon damals gewürdigt und als nicht schlüssig befunden worden wären, sodass zur Widerlegung statt weiterer Ausführungen einfach auf die Erwägungen des erwähn- ten Urteils verwiesen werden kann. Dass die Abgaben nicht in die allgemeine Staatskasse fallen, sondern zur Deckung von Ausgaben aus der Seuchenpolizei und von Seuchenschäden verwendet werden und dass die Patent- Doppelbesteuerung. N. 34. 191 erteilung zwecks Einschränkung der Seuchengefahr an die Erfüllung bestimmter Bedingungen durch den Be- werber geknüpft ist, deren Feststellung den Behörden eine gewisse Mühewalt verursachen mag, rechtfertigt eine andere Beurteilung, wie ebenfalls schon in jenem früheren Falle ausgeführt wurde, deshalb nicht, weil die Seuchenbekämpfung und -polizei im Interesse der Ge- samtheit und nicht bloss in demjenigen der Viehhändler durchgeführt wird, es sich dabei um Leistungen, die zur Erfüllung einer allgemeinen staatlichen Aufgabe erfol- gen, und nicht um einen zu Gunsten der betreffenden Gewerbetreibenden für ihre Bedürfnisse organisierten Dienst handelt.

2. - Andererseits glauben die Rekurrenten zu Unrecht, dass mit dem Charakter der streitigen Abgaben als Steuer im Gegensatz zu einer blossen Gebühr auch ihre Unterstellung unter Art. 46 Abs. 2 BV und die aus dieser Vorschrift abzuleitenden Regeln hinsichtlich der grund- sätzlichen Zulässigkeit oder doch des statthaften Masses einer gleichzeitigen Belastung desselben Steuerobjektes durch mehrere Kantone ohne weiteres gegeben sei. Die Praxis der Bundesbehörden seit 1848 in interkantonalen Steuerkonflikten, die die Veranlassung zur Aufnahme des Art. 46 Abs. 2 in die BV von 1874 gegeben hat, bezog sich auf die allgemeinen direkten Steuern - Vermögens-, Einkommens-, Erwerbs-, Kopfsteuern- - und die mit der Vermögenssteuer verwandte Erbschaftssteuer. Das Bundesgericht hat denn auch die Anwendung des Ar- tikels auf andere indirekte Abgaben spezieller Art Wagen-, Luxuspferde-, Hundesteuern, « Gewerbebewil- ligunsgebühren» - mit einer noch zu erwähnenden Ausnahme bisher stets abgelehnt, wobei der Begriff der (( Gewerbebewilligungsgebühren » im weitesten, auch Auflagen, die nach der allgemeinen Verwaltungsrechts- lehre unzweifelhaft zu den Steuern, nicht zulden wirk- lichen Gebühren gehören, umfassenden Sinne einer Abgabe definiert wurde, die von einzelnen Gewerben - 192 Staatsrecht. mit Inbegriff der freien, lediglich gewissen . polizeilichen Einschränkungen nach Art. 31 litt. e BV unterworfenen -- wegen der besonderen Inanspruchnahme der öffent- lichen Polizei erhoben wird. Die Urteile i. S. der Interna- tionalen Schlafwagengesellschaft und i. S. Esseiva gegen 'Vallis (AS 25 I S. 197 und 2G I S. 277), auf die die Re- kurrenten sich berufen, stehen damit nicht in Wider- spruch ; sie beruhen auf der Annahme, dass die Gewerbe- steuer nach § 18 ff. des Walliser Finanzgesetzes von 1874 sich in Wirklichkeit nicht als eine solche Gewerbebewil- ligungsgebühr , sondern als eine allgemeine Erwerbs- steuer , ein auf Grund des Erwerbes des einzelnen Pflich- tigen auf ihn verlegter direkter Beitrag an die Kosten des Staatshaushaltes darstelle und sich von den in anderen Kantonen bestehenden Steuern dieser Art nur durch die besondere Art der Einschätzung unterscheide. Dasselbe gilt für die Urteile i. S. der Versicherungs- gesellschaft « Winterthur» und der Jura-Simplon-Bahn gegen Genf in Bezug auf die genferische I( taxe munici- pale )J. Wenn zugegeben werden mag, dass roe erwähnte Entstehungsgeschichte des Art. 46 Abs. 2 BV bei der allgemeinen Fassung der Bestimmung selbst einer weiteren Ausdehnung des darin . ausgesprochenen Dop- pelbesteuerungsverbotes nicht zwingend entgegensteht und wenn sich fragen mag, ob sich nicht dieselbe bei einzelnen bisher davon ausgenommenen Abgaben mit Rücksicht auf die seitherige 'Entwicklung der Verhält- nisse vielleicht rechtfertigen Hesse, wie denn das Gericht nach einer Richtung, in Bezug auf die Automobilsteuer - in der in Genf und Waadt bestehenden Ansgestal- tung -. tatsächlich zu diesem Ergebnis gekommen ist (AS 44 I S. 11), so ist doch jedenfalls bei Abgaben, wie sie hier in Frage stehen, davon abzusehen. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine· besondere Besitzessteuer , die an das Vorhandensehl gewisser Ge- genstände im Vermögen einer Person anknüpfen würde (wie es· der Rekurs Init der Formulierung: dasselbe Doppelbesteuerung. N° 34. 193 Objekt (Stück Vieh) dürfe nicht beim gleichen Eigen;. tÜffier. durch. zwei Kantone belastet werden, zu postu- lieren scheint), 'was sIch, abgesehen davon, dass die Höhe der Abgabe vom Werte des angeblich besteuerten Objektes durchaus unabhängig ist, schon darin zeigt, das!' sie keineswegs von allen Viehbesi tzern, sondern nur von den gewerbsmässigen Händlern mit Vieh er- hoben wird, ebensowenig trotz des Namens « Umsatz- gebühr »um eine Verkehrssteuer, die von einem bestimm- ten Vorgang des rechtlichen oder wirtschaftlichen Ver- kehrs (Handänderung von Vieh) erhoben würde. Denn als solche müsste sie wiederum alle derartigen Handände- rungen, nicht nur die von gewerbsmässigen Viehhändlern abgeschlossenen Kaufverträge treffen. Besteuert wird vielmehr die Ausübung einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit, die Vornahme dazu gehörender Handlungen durch den Betriebsinhaber im betreffendeJl Steuer- gebiet und nur sie. und der Charakter der Abgabe ist der einer besonderen Gewerbesteuer, die von den An- gehörigen eines einzelnen Gewerbes neben den allge- meinen Steuern, denen sie wie alle anderen Bürger unterliegen, bezogen wird. Diese Auffassung ihrer recht- lichen Natur liegt denn auch schon dem eingangs er- wähnten Urteil i. S.des Verbandes aargauischer Vieh· händler und dem nicht publizierten früheren i. S. Cuche gegen Waadt vom 19. Sept. 1913 (das waadtlä~dis~he Viehhandelsgesetz betreffend) zu Grunde. DamIt fallt aber das Verhältuis unter die spezielle Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 litt. e BV. 'Venn hier gegenüber der allge- meinen Garantie des Abs. 1 « Verfügungen über die Besteuerung des Gewerbebetriebes )) vorbehalten werden, solange sie « den Grundsatz der Handels- ulld Gewerbe- freiheit selbst nicht beeinträchtigen I), so ist dabei nicht sowohl an die allgemeinen Steuern auf· Vermögen und Erwerb der Staatsbürger gedacht, die, weil eine von der Tatsache der Ausübung eines Gewerbes unabhängige Belastung darstellend, ohnehin von der Schranke, welche AS 50 I - 1924 14 194 Staatsrecht. Art. 31 BV der kantonalen Staatsgewalt zieht, nicht betroffen werden können. Vielmehr sollte den Kantonen dadurch, wie unbestritten ist, gerade auch die Belegung einzelner Gewerbe oder gewisser Betriebsformen eines Gewerbes mit besonderen Abgaben .vorbehalten werden, die nicht in einer verhältnismässigen Erhöhung der all- gemeinen Steuern bestehen, sondern auf selbständiger Grundlage beruhen, wobei sich allerdings aus Art. 4 BV dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, die Einschränkung ergibt, dass die so entstehende Mehrbelastung gegenüber anderen Gewerben nicht eine rein willkürliche sein darf, sich durch sachliche Erwägungen muss rechtfertigen lassen können. Als ein solcher zureichender Grund fiir die Erhebung einer Sondersteuer ist aber immer u. a. die Tatsache betrachtet worden, dass die Ausiibung des belasteten Gewerbes wegen der damit verbundenen Gefahren in besonderem Masse polizeiliche Schutzmass- regeln und entsprechende Aufwendungen des Staates nötig macht, wie es beim Viehhandel im Hinblick auf die Gefahr der Seuchenverschleppung zutrifft. Ist es dieser polizeiliche Gesichtspunkt, der die Erhebung der Steuer veranlasst und rechtfertigt, so muss sie aber auch überall da erhoben werden können, wo zum Betrieb des betreffenden Gewerbes gehörende Handlungen, welche die den polizeilichen Präventivrnassregeln rufende Ge- fahr mitbegründen, vorgenommen werden. Speziell kann die Bezugsberechtigung danach bei Handelszweigen, bei denen diese Gefahr mit beiden Teilen der Handelstätig- keit, dem Ankauf der Ware und dem Weiterverkaufe bezw. der Lieferung derselben an die Abnehmer ver- bunden ist, wenn beide Tätigkeiten in verschiedenen Kantonen vor sich gehen, nicht auf einen dieser Kantone, denjenigen des An- oder Verkaufes oder gar des Ge- schäftssitzes des Händlers beschränkt sein. Die Folge der kumulativen Belastung des interkantonalen Distanz- handels in allen I{antonen, auf deren Gebiet er sich er- streckt und mit Handlungen der erwähnten Art über- Doppelbesteuerung. N- 34. 195 greift, ist daher mit der Zulassung der Abgabe als solcher nach ihrem Wesen von vorneherein, notwendig gegeben. Nachdem Art. 31 litt. e den Kantonen die Einführung solcher Steuern, unter dem einzigen Vorbehalte, dass sie den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst nicht beein- trächtigen dürfen, ausdrücklich gestattet, kann deshalb auch der daraus für den interkantonalen Gewerbebe- trieb sich ergebenden Erschwerung das allgemeine Dop- pelbesteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2 BV nicht ent- gegengehalten werden, sondern sich eine Schranke da- gegen, sowohl grundsätzlich, was die Erhebung .der Steuer in diesem oder jenem Kanton überhaupt betnfft, als nach der Seite des Masses der Belastnng am einzelnen Orte, nur aus jenem Vorbehalte ergeben. Auf diesen Bode~ hat sich denn auch das Bimdesgericht noch in neuerer Zel t wiederholt gestellt. So im Urtcile i. S. Meier gegen Aarg~u vom 18. Dezember 1913 (AS 39 I S.557) inBezug auf dIe Verkaufssteuer vom Kleinverkaufe gebrannter Wasser, in einem Falle, wo die bezügliche ( Patentgebühr ») vom Händler ausser im Kanton seines Geschäftssitzes noch in einem anderen gefordert worden war, wohin er Spirituosen geliefert hatte. Ferner in dem bereits er- wähnten nicht publizierten Urteile i. S. Cuche gerade auch für die heute streitigen Patenttaxen der Vieh- händler (die sich nach dem waadtländischen Gestze in ähnlicher \Veise wie nach dem Konkordat und dem zürcherischen Gesetz nach dem Umsatze abstufen und ebenfalls eine sehr beträchtliche Höhe erreichen können). Es könnte daher auch im vorliegenden Falle die gleich- zeitige Belegmlg der Reknrrenten mit Grundtaxen und Umsatzgebühren in Bern für das Konkordatsgebiet, ':0 der Ankauf der Ware durch sie vor sich geht, und m Zürich für die dort stattfindende Ablieferung des Viehs an die Abnehmer nur aus dem Gesichtspunkte eines Verstosses gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit. wie ihn Art. 31 litt. e BV gegenüber derartigen Sonder- stene.rn vorbehält, angeforhten werden. Dass hier ein 198 Staatsrecht. solcher Verstoss vorliege, sei es weil die Abgaben im einzelnen Steuergebiet oder zusammengererhnet wegen ihrer Höhe prohibitiv wirken oder nach. ihrer Ausge- staltung und Bemessung im einzelnen Kanton auf eine höhere Besteuerung (Sonderbelastung)dt's interkanto:.,; nalen Handels als solchem gegenüber dem gleichartigen interkantonalen Verkehr hinauslaufen würden oder ~ndlich weil die eine oder andere jener Tätigkeiten nicht zu denjenigen Handlungen gehören würde, die nach der Veranlassung der ratio der Steper deren Ausdehnung darauf zu rechtfertigen vermögen, solange damit nicht noch andere Betriebshandlungen im Kantonsgebiet Hand in Hand gehen (vgl. über diese verschiedenen Ge...,ichts- punkte das zit. Urteil Meyer), machen aber die Rekur- renten nicht geltend, geschweige versuchen sie es irgend- wie nachzuweisen. Da es sich dabei nicht um ein Versehen in der Bezeichnung der anwendbaren Verfassungsvor- schrift, sondern um tatsächliche Behauptungen handelt, die notwendig zum Fundament einer -solchen Beschwerde gehören würden, kann es nicht Sache des Bundesgerichts sein, den Rekurs nach dieser Richtung zu ergänzen und zu untersuchen, ob sich allenfalls die streitigen Steuer- auflagen im einen oder anderen Kanton aus solchen Er- wäglUlgen beanstanden liessen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Doppelbesteuerung. N. 35.

35. 17rteil vom 2S. September 1924 i. S. Kanz-Köller gegen Zürich und !em. 197 Doppelbesteuerungsverbot. Kleiderfärberei und chemische Waschanstalt mit selbständigen Warenannahmestellen in andern Kantonen, die für den Färbereiinhaber kein Steuer- domizil begründen. können. A. - Die Rekurrentin betreibt in Burgdorf eine Kleiderfärherei und eine chemische Waschanstalt. In Zürir.h nehmen die Tnhaberinnen von zwei Glättereieu und einer Mercerie- und GeschirrhantilungWar.en ent- gegen, um sie der Rekurreutin nach Burgdorf zum 'Vaschen oder Färben zu schicken und nach dieser Be- handlung wieder denjenigen abzuliefern, die sie abge- geben haben ; sie erhalten hiefür Pro"isionen, . Die Re- kurrentin wird in Burgdorf von der Gemeinde und dem Staat besteuert. Am 29. April 192·1, entschied die Finanz- direktion des Kantons Zürich, dass sie für die Jahre 1919 bis 1923 irl Beziehung auf ihr Einkommen auch in Zürich steuerpflichtig sei, weil sich dort in ständigen Einrichtungen ein erheblicher Teil ihres Geschäftsbe- triebes vollziehe. B. -. Gegen diese Verfügung hat Frau Manz am 23. Juni 1924 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: «1. Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung ..• die Rekurrentin als im Kanton Zürich nicht ein- kommensteuerpflichtig zu erklären.

2. Eventuell: . . . . . . . . . . . . . . . . . » Die Rekurrentin macht geltend: Es liege verfassungs- widrige Doppelbesteuerung vor. Sie betreibe ihr Geschäft nur im Kanton Bern. In Zürich habe sie keine ständigen körperlichen Anlagen. Die drei Läden, wo man die Waren zum Waschen oder Färben für sie annehme und nachher wieder zurückgebe, seien nicht von ihr, sondern von den dort den Betrieb leitenden Personen gemietet,