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50_I_183

BGE 50 I 183

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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182

Staatsrecht.

des Sitzes der Gesellschaft für die Vermögensbesteuerung

führen muss. In den früheren Urteilen des Bundesge-

richts, in denen die Zuweisung anders gelöst worden ist,

handelte es sich um Fabrikationsunternehmungen, bei

denen der Ort der kaufmännischen Tätigkeit und der

Fabrikatiönsort auseinanderfielen, also um einen durch-

aus verschiedenen Tatbestand, sodass daraus für den

vorliegenden Fall nichts entnommen werden kann.

Dagegen verweist die Antwort des Kantons Bern mit

Recht auf das Urteil in Sachen der Dampfschiffahrts-

gesellschaft des. Vierwaldstättersees vom 11. November

1915 (AS 41 I S. 423), wo der Tatbestand insofern ähn-

lich lag, als als ausser des GeselIschaftssitzes Luzern

auf dem Gebiet der anderen Uferkantone vorhandene

Betriebsstätten nur die zur Aufnahme der Reisenden

und Waren bestimmten Landungsbrücken an den ein-

zelnen Stationen in Betracht kamen, und wo die Posten

« Kassakonto, Wertschriften, Bankguthaben und Debi-

toren» ebenfalls ganz dem Sitzkanton zugewiesen wurden

mit der Begründung: sie hätten dadurch eine überwie-

gende wirtschaftliche Beziehung zu diesem Kanton,

dass sie als teils kapitalistisch angelegte, teils flüssige

Geldmittel des Unternehmens mit dem Betriebe nicht

direkt, sondern nur durch ihre Verwendung zur Anschaf-

fung der nötigen Betriebsmaterialien im Zusammenhang

stehen und im übrigen ausschliesslich der am Gesell-

schaftssitze zentralisierten Fi'nanz- und Kassaverwaltung

unterstellt seien.

Das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich ist daher

in Abänderung der angefochtenen Verfügung dahin zu

beschränken, dass zur Bestimmung des in Zürich steuer-

baren Teiles des Aktienkapitals und der Reserven der

Rekurrentin im Sinne von § 32 Abs. 2 des zürcherischen

Steuergesetzes als in den zürcherischen Teilbetrieben

investierte Aktiven nur die 'Varenvorräte und das Mo-

biliar der dortigen Verkaufsstellen eingestellt werden

dürfen. »

183

34. Urteil vom 91. Kärz 1994 i. S. Sigelser und Geiser

gegen Zürich und Bern.

.

Eine spezielle Gewerbesteuer auf dem Viehhandei (Grund-

taxe und Umsatzgebiihr für jedes umgesetzte Stück Vieh)

fällt nicht unter das Verbot der Do.ppelbesteuerung, son-

dem steht nur unter den aus Art. 31 BV sich ergebenden

Schranken.

.

A. -

Die Rekurrenten Samuel Sägesser und J ohann

Geiser betreiben jeder für sich von ihrem 'Vohnsitz in

den bernischen Gemeinden Bützberg und Madiswil aus

den Viehhandel in der Weise, dass sie hauptsächlich im

Kanton Bern, in geringerem Masse auch in den Kantonen

Solothurn und Luzern Schlachtware aufkaufen oder durch

Unterhändler aufkaufen lassen und nach Zürich in den

Schlachthof an ihre Kunden, dortige Metzger, . liefern.

Zur Verteilung der Sendungen unter die Abnehmer und

zur Abrechnung mit diesen (wohl auch zur Entgegen-

nahme neuer Bestellungen) begeben sie sich wöchentlich

einmal nach Zürich. Ein Bureau oder Stallungen, über-

haupt Betriebseinrichtungen irgendwelcher Art .besitzen

sie dort unbestrittenermassen nicht.

Wegen des geschilderten Obergreifens ihrer Tätig-

keit auf den Kanton Zürich wurden die Rekurrenten

schon unter der Herrschaft des alten zürcherischen Ge-

setzes betreffend den Viehverkehr von 1895 verhalten,

das darin für den gewerbsmässigen Betrieb des Vieh-

handels im Kanton geforderte Patent zu lösen und

haben die entsprechenden Patenttaxen, die mit Rück-

sicht auf den Umfang ihres Verkehrs jeweilen auf den

nach § 12 des Gesetzes zulässigen Maximalbetrag von

500 Fr. festgesetzt wurden, bis und mit 1922 anstandslos

bezahlt. Am 1. Juli 1922 trat im Kanton Zürich das

neue Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom

4. April 1922 in Kraft. Danach bedarf «wer im KantOn'

gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-:-. Zie-

184

Staatsrecht.

gen- und Schweinegeschlechts kaufen. verkaufen, ver-

tauschen oder vermitteln will, einer staatlichen Bewilli-

gung » (Viehhandelspatent § 2). Sie setzt die. Erfüllung

bestimmter Erfordernisse durch den Bewerber (W ohn-

sitz oder Geschäftsdomizil in der Schweiz; guter Leu-

mund namentlich auch hinsichtlich der Einhaltung der

tierseuchen-polizeilichen Vorschriften; wo es sich nicht

bloss um den Verkauf in Schlachthöfen handelt, ferner

den Besitz seuchenpolizeilich einwandfreier Stallungen)

Imd die Leistung einer Kaution voraus, die je nach der

Grösse des Umsatzes von 1000 bis 20,000 Fr. geht, und

wird jeweilen für das laufende Kalenderjahr erteilt

(§§ 3 bis 8). Über die damit verbundene Abgabepflicht

bestimmt

§ 9. « Für jede Bewilligung ist eine Grundtaxe und

eine Umsatzgebühr zu entrichten.

Die Grundtaxe beträgt:

a) für den Handel mit Kleinvieh 50 Fr.;

b) für den Handel mit Tieren des Rinder- und Pferde-

geschlechtes 100 Fr.

Die Umsatzgebühr beträgt :

für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Schaf, Ziege,

Schwein) ........ 50 Rp.

»

»

Kalb im Alter bis zu zwei

Monaten

1 Fr.

»»

»

Stück Rindvieh . . . . .

2 Fr.

l)

»

Pferd.

~ . . . . . . . . 5 Fr.

Um die Ermittlung des Umsatzes und die sonstige

polizeiliche Kontrolle des Geschäftsbetriebes zu ermög-

lichen, haben die Patentinhaber über ihren Viehverkehr

genaue Geschäftsverzeichnisse nach einem amtlich vor-

geschriebenen Formular zu führen. Die Feststellung der

Umsatzgebühr erfolgt nach den §§ 8 und 12 der Aus-

führungsverordnung des Regierungsrates vom 20. Ok-

tober 1922 bei erstmaligen Patenterteilungen auf Ende

des Jahres, bei Patenterneuerungen mit dieser nach dem

Umsatz des vorletzten Jahres. In Anwendung dieser

Doppelbesteuerung.. N° 34.

185

Vorschriften forderte die zürcherische Volkswirtschafts-

direktion für die Erneuerung der Patente pro 1923 als

Grundtaxe . und Umsatzgebühren vom Rekurrenten

Geiser 8820 Fr. und vom Rekurrenten Sägesser 3849 Fr.

Inzwischen war der Kanton Bern, in dem der Vieh-

handel bisher frei gewesen war, mit Wirkung ab 1. Ja-

nuar 1923 der von den Kantonen Luzern, Baselland und

Aargau abgeschlossenen, vomBundesrat am 29. November

1921 genehmigten übereinkunft betreffend die Aus-

übung des Viehhandels (Viehhandelskonkordat) beige-

treten, dem heute ausserdem noch Solothurn und Basel-

Stadt angehören. Es sieht für den Betrieb des Viehhandels

im Konkordatsgebiete, der als « der gewerbsmässige An-

und Verkauf, sowie Tausch von Tieren des Pferde-,

Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts und

die gewerosmässige Vermittlung solcher Geschäfte»

definiert wird, ebenfalls den Besitz eines Patents «(Vieh-

handelsausweises)l) vor, der, sofern der Händler seinen

Wohnsitz oder sein Hauptgeschäftsdomizil in einem

Konkordatskanton hat, von der zuständigen Behörde

dieses Kantons mit Giltigkeit für das ganze Konkordats-

gebiet ausgestellt wird, von analogen Bedingungen per-

sönlicher und sachlicher Art wie im zür~herischen Gesetz

und von der Stellung einer Kaution abhängig gemacht

ist, die im einzelnen Falle innert der durch das Kon-

kordat bestimmten Mindest- lind Höchstansätze fest-

gesetzt wird. Nach § 8 sind für die Erteilung und Er-

neuerung der Viehhandelsausweise ausser der Kanzlei-

gebühr pro Jahr folgende Gebührell zu entrichten: 1. eine

Grundtaxe, die für Händler mit Grossvieh und Pferden

100 Fr., für Händler mit Kleinvieh 50 Fr. beträgt.

2. Eine Umsatzgebühr für den Umsatz im gesamten

Gebiete der Übereinkunft, die minimal pro umge-

setztes Stück Rindvieh 1 Fr., Kleinvieh (Schafe, Ziegen

und Schweine über 8 Wochen) 50 Rp., Ferkel (Schweine

unter 8 Wochen) 20 Rp. und Pferde 5 Fr. beträgt;

die Kantone sind berechtigt, auf das Doppelte. dieser

186

Staatsrecht.

Ansätze zu gehen und zu bestimmen, dass in der Grund-

taxe die Gebühren für einen gewissen Umsatz inbegriffen

seien. Von beiden Möglichkeiten hat der Grosse Rat des

Kantons Bern Gebrauch gemacht, indem er in dem

Dekret vom 12. September 1922, womit er den Beitritt

zum Konkordat beschloss, die Umsatzgebühr für Pferde

auf 10 (statt 5 Fr.) festsetzte, andererseits bestimmte,

dass in der Grundtaxe für die Kleinviehhändler die Um-

sal zgebühren für 100 Stück inbegriffen seien. Infolge-

dessen mussten die Rekurrenten auch im Kanton Bern

pro 1923 ein Patent (Viehhandelsausweis) lösen und

werden dort ausser der Grundtaxe mit den durch das

Konkordat und kantonale Dekret vorgesehenen Um-

satzgebühren für jedes im Konkordatsgebiet aufge-

kaufte Stück Vieh ohne Rücksicht auf den Ort, wohin

es beim Weiterverkauf gebefert wird, belastet.

Sie bestritten deshalb die Pflicht zur Bezahlung der

in Zürich von ihnen geforderten Grundtaxe und Umsatz-

gebühren (wobei sie sich immerhin bereit erklärten, aus

freien Stücken und ohne Präjudiz Hir die Zukunft eine

feste Taxe von maximal 500 Fr. zu entrichten), indem sie

geltend machten : nach dem Urteile des Bundesgerichts

in Sachen Verband aargauischer Vichhändler gegen

Grossen. Rat des Kantons Aargau vom 12. Mai 1922

(AS.m I S. 269ff.}stellten sich diegemäss dem Konkordat

fiir die Viehhandelsbewilligung zu zahlenden Grund-

taxen und Umsatzgebühren nicht als wirkliche Ge-

bühren, sondern als von einem bestimmtel: Gewerbe-

zweige erhobene Sondersteuern dar, was auch für die

durchaus gleichartigen Auflagen des neuen zürcherischen

Viehhandelsgesetzes zutreffen müsse. Als Steuern könn-

ten sie aber nach Art. 46 BV vom gleichen Objekte,

bezw. der gleichen geschäftlichen Transaktion (An-

und Weiterverkauf eines bestimmten Stückes Vieh) nur

einmal erhoben werden, wobei' die Bezugsberechtigung

nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Kanton des

Wohnsitzes bezw. Geschäftssitzes des Händlers zu-

Doppelbesteuerunc. N· 34.

187

stehen müsse. Die Rekurrenten könnten somit dazu im

Kanton Zürich nur dann herangezogen werden, wenn

sie bier eine Geschäftsniederlassung und damit ein

sekundäres Steuerdomizil im Sinne jener Praxis, ständige

körperliche Anlagen oder Einrichtungen besässen, mil.-

telst deren sich ein 'wesentHcher Teil ihres Geschäfts-

betriebes abspiele, was nicht der Fall sei. Wenn dicse

Grundsätze vom Bundesgericht zunächst für die alJge-

meinen direkten Steuern (Vermögens-, Einkornmens-

und Erwerbssteuern) entwickelt

worden

seien,

so

müssten sie doch auch auf indirekte Angaben der vor-

liegenden. Art nicht weniger Anwendung finden. Art. 46

Abs. 2 BV laute allgemein und schliesse die Doppelbe-

steuerung schlechthin, nicht nur für bestimmte Steuer-

arten aus. Eine solche würde aber durch die Erhebung

von Grundtaxen und Umsatzgebühren im Kanton des

Wohnsitzes bezw. Geschäftsdomizils des Händlers und

in dem Kanton, wohin er die angekaufte Ware liefere,

notwendig eintreten.

Die zürcherische Volkswirtschaftsdirektion beharrte

jedoch auf der angefochtenen Auflage und ein dagegen

erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kan-

tons Zürich am 13. September 1923 mit der Begründung

abgewiesen: da der Kanton Zürich dem Viehhandels-

konkordat nicht beigetreten sei, bedürften die Rekur-

renten, um den Viehhandel im Kanton zu betreibcn,

des im kantonalen Gesetz vom 4. April 1922 vorgeschrie-

benen Patents. Die Höhe der Gebühr dafür seI in § 9 des

Gesetzes festgelegt. Eine Ausnahmestellung hinsichtlich

der Gebührenfestsetzung, wie sie in der Rekursschrift

beansprucht werde, sei gesetzlich unzulässig.

Sollte

das Bundesgericht dazu kommen, die gleichzeitige Er-

hebung von Patentgebühren durch Bern und Zürich

als Doppelbesteuerung aufzufassen, so werde es auch

Grundsätze für eine Steuerausscheidung festsetzen müs-

sen. Heute beständen solche Grundsätze nicht.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3Ö. Ok-

188

Staatsrecht.

tober 1923 haben darauf Sägesser und Geiser beim

Bundesgericht unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV

die Begehren gestellt, es sei :

1. der Beschluss des zürcherischen Regierungsrates

vom

13. September 1923 aufzuheben und auszu-

sprechen, dass der Kanton Zürich nicht berechtigt sei,

von den RekUlrenten für ihren Viehhandel Patent- und

Umsatzgebühren zu erheben und dass er die auf Zwang

hin, unter Vorbehalt vorläufig bezahlten Beträge zu-

rückzuerstatten habe;

2. eventuell zu bestimmen, in welchem Verhältnis

und in welchem Umfange die Kantone Bern und Zürich

an den von den Rekurrenten zu bezahlenden Umsatz-

gebühren berechtigt seien.

Sie halten an der bereits im kantonalen Verfahren

vor den zürcherischen Behörden vertretenen Rechtsauf-

fassung fest. Sollte entgegen derselben angenommen

werden, dass die Rekurrenten durch den von ihnen aus-

geübten Viehhandel auch zum Kanton Zürich in einer

Beziehung stehen, die sie seiner Steuerhoheit für die in

Betracht fallenden Abgaben unterwerfe, so dürften jeden-

falls, entsprechend dem Zweck des Doppelbesteuerungs-

verbots zu verhindern, dass dem Pflichtigen aus seiner

wirtschaftlichen Verbindung mit mehreren Kantonen

ein Nachteil, eine stärkere Belastung erwachse, als wenn

er nur der Hoheit eines vQn ihnen unterstände, die

Rekurrenten

nicht in bei den Kantonen mit

der

vollen Steuer, sondern nur mit einem Teil derselben

belastet werden, der der in jedem ausgeübten geschäft-

lichen Tätigkeit entspreche, und insgesamt nicht mit

einer höheren Summe, als sie zu bezahlen wäre, wenn die

gesamte Handelstätigkeit ausschliesslich im Domizil-

kanton vor sich ginge. Die Ausscheidung wäre demnach

richtiger Weise so vorzunehmen, dass die zürcherischen

Abgaben auf eine jenem Verhältnis entsprechende

Quote der Gesamtsumme beschränkt würden, die Bern

nach seinem Recht unter der letzteren Voraussetzung

erheben könnte.

DoppelbesteueniIig. N° 34.

189

C . ...:....:.. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf

Abweisung der Beschwerde angetragen. Er weist darauf

hin,. dass die im zürcherischen Viehhandelsgeselz vor- .

gesehenen Grundtaxen und Umsatzgebühren nicht zur

Bestreitung des allgemeinen öffentlichen Finanzbedarfes

dienen, sondern je zur Hälfte in den kantonalen Tier-

seuchen- und Tierversicherungsfonds fallen (§' 10 des

kantonalen Gesetzes betreffend die obligatorische Vieh-

versicherung und die Entschädigung für Tierverlust

durch Seuchen). Bedenke man weiter, in welchem Um-

fange die Behörden durch die Feststellung der Erforder-

nisse für die Patenterteilring (Untersuchung der Leu-

mundsverhältnisse und Führung der dazu nötigen Vor-

strafenverzeichnisse über die übertretung der sanitäts-

und

gewerbep~lizeilichen Vorschriften; Prüfung der

Güte der anerbotenen Kautionen;

Iilspektionder

Händlerstallungen und der Desinfektionseiilrichtungen

der Viehtransportwagen usw.) sowie durch die poli-

zeiliche Überwachu,ng des ganzen Viehverkehrs der

Händler in Anspruch genpmmen würden, so gingen die

streitigen Abgaben über den Rahmen eines angemessenen

Entgelts für die durch den Abgabepflichtigen veran-

lassten Leistungen des Staates und damit einer wirk-

lichen Gebühr nicht hinaus. Jedenfalls könne von einer

irg~ndwie drückenden Belastung nicht gesprochen wer-

den: Geiser habe im Durchschnitt der letzten drei

Jahre im Schlachthof Zürich einen Umsatz von 8000

Kälbern, Sägesser einen solchen von 3000 Stück gehabt;

die von ihnen geforderten, anscheinend hohen Gesamt-

gebühren von rund 9000 und ::5000 Fr. machten 0,4 %

des Verkaufswertes der entsprechenden Viehware aus.

Tatsächlich würden die Umsatzgebühren übrigens vom

Händler einfach auf den Metzger und vom Metzger auf

die Konsumenten überwälzt, sodass letztere in Wahr-

heit die Last tragen. Selbst wenn der Abgabe Steuer-

charakter beigemessen werden sollte, so wäre damit an-

gesichts der bisherigen Praxis, die das Doppelbesteue-

rungsverbot nur auf die allgemeinen Steuern, nicht auf

190

Staatsrecht.

Gewerbebewilligungsabgaben angewendet habe, der Re-

kurs noch nicht begründet. Es frage sich fernertob nicht

die bernische und die zürcherische Steuer verschiedene

Vorgänge träfen, nämlich in Bern den dortigen Anmut

in Zürich den Verkauf des Viehs im Kanton. Diese

Handänderungen bildeten das Steuerobjekt und nicht

die gehandelten Tiere.

D. -

Ebenso hat der Regierungsrat des Kantons

Bern für diesen Kanton das Recht zur Erhebung der

vollen konkordatsmässigen Umsatzgebühren von den

Rekurrenten ohne Rücksicht auf das Bestehen oder

Nichtbestehen eines Rechts Zürichs zum Bezuge ähn-

licher Abgaben beansprucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Frage der rechtlichen Natur der von den

Viehhändlern für das Viehhandelspatent zu entrichtenden

Grundtaxen und Umsatzgebühren, wie sie die Inter-

kantonale Übereinkunft über die Ausübung des Vieh-

handels für das Konkordatsgebiet und analog das zür-

cheri.,che Gesetz vom 4. April 1922 für den Viehhandel

im Kantonsgebiet vorsehen, ist vom Bundesgericht

schon in dem von dem Rekurrenten angerufenen Urteile

in Sachen Verband der aargauischen Viehhändler gegen

Aargau vom 12. Mai 1922 geprüft und dahin entschieden

worden, dass es sich nicht um wirkliche Gebühren, sondern

um einer bestimmten Klasse von Gewerbetreibenden

auferlegte (Sonder-}Steuern handle. Die Vernehmlassung

des Kantons Zürich macht für die entgegengesetzte Auf-

fassung keine Argumente geltend, welche nicht schon

damals gewürdigt und als nicht schlüssig befunden

worden wären, sodass zur Widerlegung statt weiterer

Ausführungen einfach auf die Erwägungen des erwähn-

ten Urteils verwiesen werden kann. Dass die Abgaben

nicht in die allgemeine Staatskasse fallen, sondern zur

Deckung von Ausgaben aus der Seuchenpolizei und von

Seuchenschäden verwendet werden und dass die Patent-

Doppelbesteuerung. N. 34.

191

erteilung zwecks Einschränkung der Seuchengefahr an

die Erfüllung bestimmter Bedingungen durch den Be-

werber geknüpft ist, deren Feststellung den Behörden

eine gewisse Mühewalt verursachen mag, rechtfertigt

eine andere Beurteilung, wie ebenfalls schon in jenem

früheren Falle ausgeführt wurde, deshalb nicht, weil die

Seuchenbekämpfung und -polizei im Interesse der Ge-

samtheit und nicht bloss in demjenigen der Viehhändler

durchgeführt wird, es sich dabei um Leistungen, die zur

Erfüllung einer allgemeinen staatlichen Aufgabe erfol-

gen, und nicht um einen zu Gunsten der betreffenden

Gewerbetreibenden für ihre Bedürfnisse organisierten

Dienst handelt.

2. -

Andererseits glauben die Rekurrenten zu Unrecht,

dass mit dem Charakter der streitigen Abgaben als

Steuer im Gegensatz zu einer blossen Gebühr auch ihre

Unterstellung unter Art. 46 Abs. 2 BV und die aus dieser

Vorschrift abzuleitenden Regeln hinsichtlich der grund-

sätzlichen Zulässigkeit oder doch des statthaften Masses

einer gleichzeitigen Belastung desselben Steuerobjektes

durch mehrere Kantone ohne weiteres gegeben sei. Die

Praxis der Bundesbehörden seit 1848 in interkantonalen

Steuerkonflikten, die die Veranlassung zur Aufnahme

des Art. 46 Abs. 2 in die BV von 1874 gegeben hat, bezog

sich auf die allgemeinen direkten Steuern -

Vermögens-,

Einkommens-, Erwerbs-, Kopfsteuern- -

und die mit

der Vermögenssteuer verwandte Erbschaftssteuer. Das

Bundesgericht hat denn auch die Anwendung des Ar-

tikels auf andere indirekte Abgaben spezieller Art

Wagen-, Luxuspferde-, Hundesteuern, « Gewerbebewil-

ligunsgebühren» -

mit einer noch zu erwähnenden

Ausnahme bisher stets abgelehnt, wobei der Begriff der

((Gewerbebewilligungsgebühren » im

weitesten,

auch

Auflagen, die nach der allgemeinen Verwaltungsrechts-

lehre unzweifelhaft zu den Steuern, nicht zulden wirk-

lichen Gebühren gehören, umfassenden Sinne einer

Abgabe definiert wurde, die von einzelnen Gewerben -

192

Staatsrecht.

mit Inbegriff der freien, lediglich gewissen . polizeilichen

Einschränkungen nach Art. 31 litt. e BV unterworfenen

-- wegen der besonderen Inanspruchnahme der öffent-

lichen Polizei erhoben wird. Die Urteile i. S. der Interna-

tionalen Schlafwagengesellschaft und i. S. Esseiva gegen

'Vallis (AS 25 I S. 197 und 2G I S. 277), auf die die Re-

kurrenten sich berufen, stehen damit nicht in Wider-

spruch; sie beruhen auf der Annahme, dass die Gewerbe-

steuer nach § 18 ff. des Walliser Finanzgesetzes von 1874

sich in Wirklichkeit nicht als eine solche Gewerbebewil-

ligungsgebühr, sondern als eine allgemeine Erwerbs-

steuer, ein auf Grund des Erwerbes des einzelnen Pflich-

tigen auf ihn verlegter direkter Beitrag an die Kosten

des Staatshaushaltes darstelle und sich von den in

anderen Kantonen bestehenden Steuern dieser Art nur

durch die besondere Art der Einschätzung unterscheide.

Dasselbe gilt für die Urteile i. S. der Versicherungs-

gesellschaft « Winterthur» und der Jura-Simplon-Bahn

gegen Genf in Bezug auf die genferische I(taxe munici-

pale)J. Wenn zugegeben werden mag, dass roe erwähnte

Entstehungsgeschichte des Art. 46 Abs. 2 BV bei der

allgemeinen Fassung der Bestimmung selbst

einer

weiteren Ausdehnung des darin . ausgesprochenen Dop-

pelbesteuerungsverbotes nicht zwingend entgegensteht

und wenn sich fragen mag, ob sich nicht dieselbe bei

einzelnen bisher davon ausgenommenen Abgaben mit

Rücksicht auf die seitherige 'Entwicklung der Verhält-

nisse vielleicht rechtfertigen Hesse, wie denn das Gericht

nach einer Richtung, in Bezug auf die Automobilsteuer

-

in der in Genf und Waadt bestehenden Ansgestal-

tung -. tatsächlich zu diesem Ergebnis gekommen ist

(AS 44 I S. 11), so ist doch jedenfalls bei Abgaben, wie

sie hier in Frage stehen, davon abzusehen.

Es handelt sich dabei nicht etwa um eine· besondere

Besitzessteuer, die an das Vorhandensehl gewisser Ge-

genstände im Vermögen einer Person anknüpfen würde

(wie es· der Rekurs Init der Formulierung: dasselbe

Doppelbesteuerung. N° 34.

193

Objekt (Stück Vieh) dürfe nicht beim gleichen Eigen;.

tÜffier. durch. zwei Kantone belastet werden, zu postu-

lieren scheint), 'was sIch, abgesehen davon, dass die

Höhe der Abgabe vom Werte des angeblich besteuerten

Objektes durchaus unabhängig ist, schon darin zeigt,

das!' sie keineswegs von allen Viehbesi tzern, sondern

nur von den gewerbsmässigen Händlern mit Vieh er-

hoben wird, ebensowenig trotz des Namens « Umsatz-

gebühr »um eine Verkehrssteuer, die von einem bestimm-

ten Vorgang des rechtlichen oder wirtschaftlichen Ver-

kehrs (Handänderung von Vieh) erhoben würde. Denn

als solche müsste sie wiederum alle derartigen Handände-

rungen, nicht nur die von gewerbsmässigen Viehhändlern

abgeschlossenen Kaufverträge treffen. Besteuert wird

vielmehr die Ausübung einer bestimmten gewerblichen

Tätigkeit, die Vornahme dazu gehörender Handlungen

durch den Betriebsinhaber im betreffendeJl Steuer-

gebiet und nur sie. und der Charakter der Abgabe

ist der einer besonderen Gewerbesteuer, die von den An-

gehörigen eines einzelnen Gewerbes neben den allge-

meinen Steuern, denen sie wie alle anderen Bürger

unterliegen, bezogen wird. Diese Auffassung ihrer recht-

lichen Natur liegt denn auch schon dem eingangs er-

wähnten Urteil i. S.des Verbandes aargauischer Vieh·

händler und dem nicht publizierten früheren i. S. Cuche

gegen Waadt vom 19. Sept. 1913 (das waadtlä~dis~he

Viehhandelsgesetz betreffend) zu Grunde. DamIt fallt

aber das Verhältuis unter die spezielle Bestimmung des

Art. 31 Abs. 2 litt. e BV. 'Venn hier gegenüber der allge-

meinen Garantie des Abs. 1 « Verfügungen über die

Besteuerung des Gewerbebetriebes)) vorbehalten werden,

solange sie « den Grundsatz der Handels- ulld Gewerbe-

freiheit selbst nicht beeinträchtigen I), so ist dabei nicht

sowohl an die allgemeinen Steuern auf· Vermögen und

Erwerb der Staatsbürger gedacht, die, weil eine von der

Tatsache der Ausübung eines Gewerbes unabhängige

Belastung darstellend, ohnehin von der Schranke, welche

AS 50 I -

1924

14

194

Staatsrecht.

Art. 31 BV der kantonalen Staatsgewalt zieht, nicht

betroffen werden können. Vielmehr sollte den Kantonen

dadurch, wie unbestritten ist, gerade auch die Belegung

einzelner Gewerbe oder gewisser Betriebsformen eines

Gewerbes mit besonderen Abgaben .vorbehalten werden,

die nicht in einer verhältnismässigen Erhöhung der all-

gemeinen Steuern bestehen, sondern auf selbständiger

Grundlage beruhen, wobei sich allerdings aus Art. 4 BV

dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, die Einschränkung

ergibt, dass die so entstehende Mehrbelastung gegenüber

anderen Gewerben nicht eine rein willkürliche sein darf,

sich durch sachliche Erwägungen muss rechtfertigen

lassen können. Als ein solcher zureichender Grund fiir

die Erhebung einer Sondersteuer ist aber immer u. a. die

Tatsache betrachtet worden, dass die Ausiibung des

belasteten Gewerbes wegen der damit verbundenen

Gefahren in besonderem Masse polizeiliche Schutzmass-

regeln und entsprechende Aufwendungen des Staates

nötig macht, wie es beim Viehhandel im Hinblick

auf die Gefahr der Seuchenverschleppung zutrifft. Ist

es dieser polizeiliche Gesichtspunkt, der die Erhebung

der Steuer veranlasst und rechtfertigt, so muss sie aber

auch überall da erhoben werden können, wo zum Betrieb

des betreffenden Gewerbes gehörende Handlungen, welche

die den polizeilichen Präventivrnassregeln rufende Ge-

fahr mitbegründen, vorgenommen werden. Speziell kann

die Bezugsberechtigung danach bei Handelszweigen, bei

denen diese Gefahr mit beiden Teilen der Handelstätig-

keit, dem Ankauf der Ware und dem Weiterverkaufe

bezw. der Lieferung derselben an die Abnehmer ver-

bunden ist, wenn beide Tätigkeiten in verschiedenen

Kantonen vor sich gehen, nicht auf einen dieser Kantone,

denjenigen des An- oder Verkaufes oder gar des Ge-

schäftssitzes des Händlers beschränkt sein. Die Folge

der kumulativen Belastung des interkantonalen Distanz-

handels in allen I{antonen, auf deren Gebiet er sich er-

streckt und mit Handlungen der erwähnten Art über-

Doppelbesteuerung. N- 34.

195

greift, ist daher mit der Zulassung der Abgabe als solcher

nach ihrem Wesen von vorneherein, notwendig gegeben.

Nachdem Art. 31 litt. e den Kantonen die Einführung

solcher Steuern, unter dem einzigen Vorbehalte, dass sie

den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst nicht beein-

trächtigen dürfen, ausdrücklich gestattet, kann deshalb

auch der daraus für den interkantonalen Gewerbebe-

trieb sich ergebenden Erschwerung das allgemeine Dop-

pelbesteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2 BV nicht ent-

gegengehalten werden, sondern sich eine Schranke da-

gegen, sowohl grundsätzlich, was die Erhebung .der

Steuer in diesem oder jenem Kanton überhaupt betnfft,

als nach der Seite des Masses der Belastnng am einzelnen

Orte, nur aus jenem Vorbehalte ergeben. Auf diesen Bode~

hat sich denn auch das Bimdesgericht noch in neuerer Zel t

wiederholt gestellt. So im Urtcile i. S. Meier gegen Aarg~u

vom 18. Dezember 1913 (AS 39 I S.557) inBezug auf dIe

Verkaufssteuer vom Kleinverkaufe gebrannter Wasser,

in einem Falle, wo die bezügliche (Patentgebühr »)

vom Händler ausser im Kanton seines Geschäftssitzes

noch in einem anderen gefordert worden war, wohin er

Spirituosen geliefert hatte. Ferner in dem bereits er-

wähnten nicht publizierten Urteile i. S. Cuche gerade

auch für die heute streitigen Patenttaxen der Vieh-

händler (die sich nach dem waadtländischen Gestze

in ähnlicher \Veise wie nach dem Konkordat und dem

zürcherischen Gesetz nach dem Umsatze abstufen und

ebenfalls eine sehr beträchtliche Höhe erreichen können).

Es könnte daher auch im vorliegenden Falle die gleich-

zeitige Belegmlg der Reknrrenten mit Grundtaxen und

Umsatzgebühren in Bern für das Konkordatsgebiet, ':0

der Ankauf der Ware durch sie vor sich geht, und m

Zürich für die dort stattfindende Ablieferung des Viehs

an die Abnehmer nur aus dem Gesichtspunkte eines

Verstosses gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit.

wie ihn Art. 31 litt. e BV gegenüber derartigen Sonder-

stene.rn vorbehält, angeforhten werden. Dass hier ein

198

Staatsrecht.

solcher Verstoss vorliege, sei es weil die Abgaben im

einzelnen Steuergebiet oder zusammengererhnet wegen

ihrer Höhe prohibitiv wirken oder nach. ihrer Ausge-

staltung und Bemessung im einzelnen Kanton auf eine

höhere Besteuerung (Sonderbelastung)dt's interkanto:.,;

nalen Handels als solchem gegenüber dem gleichartigen

interkantonalen Verkehr hinauslaufen würden oder

~ndlich weil die eine oder andere jener Tätigkeiten nicht

zu denjenigen Handlungen gehören würde, die nach der

Veranlassung der ratio der Steper deren Ausdehnung

darauf zu rechtfertigen vermögen, solange damit nicht

noch andere Betriebshandlungen im Kantonsgebiet Hand

in Hand gehen (vgl. über diese verschiedenen Ge...,ichts-

punkte das zit. Urteil Meyer), machen aber die Rekur-

renten nicht geltend, geschweige versuchen sie es irgend-

wie nachzuweisen. Da es sich dabei nicht um ein Versehen

in der Bezeichnung der anwendbaren Verfassungsvor-

schrift, sondern um tatsächliche Behauptungen handelt,

die notwendig zum Fundament einer -solchen Beschwerde

gehören würden, kann es nicht Sache des Bundesgerichts

sein, den Rekurs nach dieser Richtung zu ergänzen und

zu untersuchen, ob sich allenfalls die streitigen Steuer-

auflagen im einen oder anderen Kanton aus solchen Er-

wäglUlgen beanstanden liessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Doppelbesteuerung. N. 35.

35. 17rteil vom 2S. September 1924 i. S. Kanz-Köller

gegen Zürich und !em.

197

Doppelbesteuerungsverbot.

Kleiderfärberei

und chemische

Waschanstalt mit selbständigen Warenannahmestellen in

andern Kantonen, die für den Färbereiinhaber kein Steuer-

domizil begründen. können.

A. -

Die Rekurrentin betreibt in Burgdorf eine

Kleiderfärherei und eine chemische Waschanstalt. In

Zürir.h nehmen die Tnhaberinnen von zwei Glättereieu

und einer Mercerie- und GeschirrhantilungWar.en ent-

gegen, um sie der Rekurreutin nach Burgdorf zum

'Vaschen oder Färben zu schicken und nach dieser Be-

handlung wieder denjenigen abzuliefern, die sie abge-

geben haben; sie erhalten hiefür Pro"isionen, . Die Re-

kurrentin wird in Burgdorf von der Gemeinde und dem

Staat besteuert. Am 29. April 192·1, entschied die Finanz-

direktion des Kantons Zürich, dass sie für die Jahre

1919 bis 1923 irl Beziehung auf ihr Einkommen auch

in Zürich steuerpflichtig sei, weil sich dort in ständigen

Einrichtungen ein erheblicher Teil ihres Geschäftsbe-

triebes vollziehe.

B. -. Gegen diese Verfügung hat Frau Manz am 23.

Juni 1924 die staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:

«1. Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfü-

gung ..• die Rekurrentin als im Kanton Zürich nicht ein-

kommensteuerpflichtig zu erklären.

2. Eventuell: . . . . . . . . . . . . . . . . . »

Die Rekurrentin macht geltend: Es liege verfassungs-

widrige Doppelbesteuerung vor. Sie betreibe ihr Geschäft

nur im Kanton Bern. In Zürich habe sie keine ständigen

körperlichen Anlagen. Die drei Läden, wo man die

Waren zum Waschen oder Färben für sie annehme und

nachher wieder zurückgebe, seien nicht von ihr, sondern

von den dort den Betrieb leitenden Personen gemietet,