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53_II_457

BGE 53 II 457

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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456

Sachenrecht. N° 78.

ist. Und im Gutachten Siegwart wird zwar zum Schlusse

betont: der Rechten wie den der Klägerin in den Urkun-

. den von 1743 und 1918 zugestandenen « eigentümliche.

Inhalt » bestehe nicht nur darin, den gegenwärtig bereits

klar absehbaren Nutzen ziehen zu können, sondern auch

durch menschliches Verhalten nicht um den nach dem

normalen Lauf der Dinge für die Zukunft zu erwartenden

Nutzen gebracht zu werden: es soll daraus nach der an

einer anderen Stelle des Gutachtens verwendeten Formu-

lierung folgen, dass es sich um eine Berechtigung handle,

die nicht bloss den See und Strandboden, sondern auch

«die Aa ergreife und bis zu den von der Beklagten

erstellten Staubecken hinaufreiche». Doch wird irgend

ein Beweis für diese Behauptung nicht zu leisten ver;..

sucht. Weder können Vorgänge angeführt werden, aus

denen auf den Willen des Gemeinwesens zu schliessen

wäre, eine solche Beschränkung in der Verfügung über

die öffentliche Sache einzugehen, noch ein· früheres oder

gegenwärtiges kantonales Gesetzes- oder Gewohnheits-

recht, das dazu führen müsste, den in Frage stehenden

Vereinbarungen zwischen Staat" und Genossame diese

a,ussergewöhnliche und weit übel; ihre Fassung hinaus-

. reichende Bedeutung beizumessen.

Dagegen spricht

'tlbrigens auch schon das eigene frühere Verhalten der

Klägerin. Nicht nur hat sie wegen der bei den VCT-

~chiedenen Verbauungen van Seitenbächen der Aa

angebrachten Vorrichtungen zum Zurückhalten des

Geschiebes (Kiessammlern) seinerzeit keine Einsprache

erhoben oder Entschädigung verlangt, sondern es auch

von jeher geduldet, dass Bezirk, Gemeinden und Korpo-

rationen dem Flussbett hier und dort vor der Einmün-

dung in den See Kies und Sand für Strassenunterhalts-

oder ähnliche Zwecke entnahmen. Selbst wenn man

annehmen wollte, dass es sich bei den Bachkorrektionen

um öffentlichrechtliche Eingriffe gehandelt habe, die die

Kiägerin ohne Entschädigungsanspruch habe hinnehmen

müssen, auch wenn damit eine Beschränkung ihr zu-

Sachenrecht. N° 79.

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stehender Rechte an einem öffentlichen Gewässer verbun-

den war, so würde dies doch für jene Materialentnahmen

aus dem Fluss nicht zutreffen. Wenn sie dieselben ohne

Einsprache . und Vorbehalt geduldet hat, so lässt sich

dies nur so erklären, dass sie bis zur Erteilung der

streitigen Konzession an die Beklagte selbst der Auf-

fassung war, es stehen ihr andere Rechte als solche an

den Anschwemmungen, wie sie sich längs des Seeufers

tatsächlich bilden, nicht zu. Diese werden aber der

Klägerin nicht entzogen. Die Geschiebeführung der Aa,

welche die Anschwemmungen verursachte, stellte sich

für sie als ein bloss tatsächlicher Vorteil dar, dessen

allfälliges Verschwinden durch den Bau des konzedierten

Werkes eine konzessionsmässige Schadenersatzpflicht

der Beklagten im Sinne der angerufenen §§ 11 und 12

der Konzession nicht nach sich zu ziehen vermag.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

79. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 9. Dezember 1927

i. S. Mettler gegen Tobler •

Bei Expropriation eines verpfändeten

G r u 11 d s t ü c k e s hat im allgemeinen der Grundpfand-

gläubiger ersten Ranges Ans p r u c hau f die E n t-

s c h ä d i gun g und rücken die nachgehenden Grund-

pfandgläubiger nach (ZGB Art. 801 Abs. 2, analog Art. 804,

815, 816 Abs. 3), gleichgültig ob es sich um Grundpfand-

rechte des ZGB oder des bisherigen kantonalen Rechtes

handle (ZGB Art. 853, Schlusstitel Art. 22, 25, 27).

Inwiefern ist Art. 200 des EG zum ZGB für den Kanton Appen-

zell A.-Rh. mit dem Bundesrechte vereinbar? (Erw. 1.)

A. -

Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft

LIJchmühle in Teufen, auf welcher folgende Grundpfand-

rechte in aufeinanderfolgendem Range lasten: ein dem

Kläger gehörender liegender Zedel von 14,000 Fr.,

458

Sachenrecht. N° 79.

ein Handwechselzedel von 2000 Fr., ein liegender Zedel

von 2000 Fr., ein Handwechselzedel von 500 Fr., ein

Schuldbrief des neuen Rechtes von 2200 Fr. und Grund-

pfandverschreibungen von 2800 und 4500 Fr. Ein Teil

dieser Liegenschaft wurde von der Gemeinde Teufen

zum Zweck einer Strassenanlage enteignet. Durch Urteil

des Obergerichtes des Kantons Appenzell A.-Rh. vom

28. Dezember 1925 wurde die Entschädigung wie folgt

festgesetzt :

für 3045 m 2 bleibend abgetretenen Boden

auf 1 Fr. 15 per m2 •

-

Fr. 3501.75

für 1565 m2 vorübergehend abgetretenen

Boden (auf welchem Strassenböschungen

angelegt wurden) auf 8.5 Rp. per m2 =

Inkonvenienzentschädigung für Durch-

schneidung der Liegenschaft, Erschwe-

rung und Verhinderung der Kiesaus-

beutung, Verlochung des Heimwesens·

und Abschnürung desselben vom durch-

gehenden Verkehr. . . . . . . . . .

»

1330.25

»

2000.-

Zusammen. . . . . . . . . . . .

F~~ 6832 :=

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom

Beklagten Abzahlung seines liegenden Zedels im Betrage

der diesem ausgerichteten,

inzwischen

hinterlegten

Expropriationsentschädigung.

B. -

Durch Urteil vom 28: März 1927 hat das Ober-

gericht des Kantons Appenzell A.-Rh. erkannt:

((Die

Klage ist im reduzierten Betrage von 4000 Fr. geschützt

nebst laufendem Zedelzins; es ist der Titel um diesen

Betrag der Pfandbarkeit zu entlasten und es schliessen

in der Folge sämtliche folgenden· Pfandlasten auf.»

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen: ((In quantitativer

Beziehung darf in Betracht gezogen werden, dass der

Beklagte im Expropriationsverfahren mit 6832 Fr. für

die Bodenabtretung und Inkonvenienz etc. während

des Strassenbaues gut entschädigt worden ist. Da die

Differenz der Pfandschatzung vor und nach der Abtre-

Sachenrecht. No 79.

459

tung des Bodens 4000 Fr. beträgt (1917 22,000 Fr. und

am 30. Juli 1926 18,000 Fr.), ·ist die Klage in diesem

reduzierten Betrage zu schützen.»

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen:

die Klage sei abzuweisen,

eventuell sei die Abzahlung an den Eigentümer des

ersten Zedels auf 2000 Fr. zu reduzieren, und zwar

ohne Nachrückungsrecht der nachgehenden Pfandlasten,

jedenfalls sei das angefochtene Urteil insoweit aufzu-

heben, als es verfügt, ((dass in der Folge sämtliche Pfand-

lasten aufzuschliessen haben».

D. -

(Bezugnahme auf folgende kantonale Gesetzes-

bestimmungen :

a) Gesetz über das Pfandrecht an Liegenschaften

(Zedelgesetz) von 1882 Art. 6-10,12 Abs.3, 16 Abs. 3, 19;

b)

Gesetz betreffend Zwangsabtretung von 1902

Art. 25;

c)

Gesetz betreffend die Einführung des schweiz.

ZGB von 1911 (EG zum ZGB) Art. 200 ff.).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Während die erste Instanz, das Appenzell A. Rh.

Bezirksgericht des Mittellandes, die Klage in Anwendung

des Bundeszivilrechtes, speziell des Art. 810 ZGB, be-

urteilte und abwies, hat die Vorinstanz kantonales Recht,

nämlich das in Art. 200 EG zum ZGB für die beim

Inkrafttreten des ZGB bestehenden liegenden Zedel,

Handwechselzedel und Terminzedel vorbehaltene kanto-

nale Zedelgesetz von 1882 zur Anwendung gebracht.

Die Unhaltbarkeit dieser Auffassung springt ohne weiteres

in die Augen bei einem Falle wie dem vorliegenden, wo

es sich um eine Liegenschaft handelt, die nicht aus-

schliesslich mit alten kantonalen Hypotheken, sondern

ausserdem mit Grundpfandrechten des neuen eidge-

nössischen Rechtes belastet ist. Wenn nämlich nach dem

für die alten kantonalen Zedel geltenden Zedelgesetz

460

Sachenrecht. N° 79.

der Gläubiger des Zedels im e r s t e n Rang Anspruch

auf Abzahlung machen könnte, wie die Vorinstanz ent-

schieden hat, dagegen nach dem für die Grundpfand..,

rechte des neuen eidgenössischen Rechtes geltenden ZGB

die Gläubiger hin t e ren Ranges, wie die erste Instanz

angenommen hat, so entstünde eine Kollision ~wisch~n

den Rechten dieser beiden Gläubigerkategonen, dIe

schlechterdings unlösbar wäre; dabei ist besonders zu

beachten, dass sich kein zureichender Grund dafür

geltend machen liesse, den Grundpfandgläubig~r ersten

Ranges (und damit das alte kantonale Recht) In e~st:r

Linie zu berücksichtigen, wenn das neue BundeszIvIl-

recht im Gegenteil die nachgehenden Grundpfand-

gläubiger in erster Linie berücksichtigt wissen wollte.

(Ob diese Auslegung des ZGB durch die erste ~nstanz

zutreffend sei, ist in diesem Zusammenhange mcht zu

prüfen, da sich eine gleiche unlösbare Kollisio.~ a~ch

dann ergäbe, wenn umgekehrt das ZGB dem Giaubiger

ersten Ranges, ein anderes. gegebenenfalls anwendbares

kantonales Recht aber den nachgehenden Gläubigern

alter Grundpfandrechte dieses Kantons den Vorzug

einräumen würde). Hievon abge~ehen darf Art. 22 des

Schlusstitels des ZGB, wonach die zur Zeit des Inkraft-

tretens des ZGB bestehenden Pfandtitel in Kraft bleiben,

ohne dass deren Anpassung an das neue Recht zu er-

folgen hat, nicht dahin ausgelegt werden, dass diese

Pfandtitel schlechthin unter dem bisherigen Rechte

bleiben, oder dass es der kantonalen Einführungsgesetz-

gebung anheimgegeben sei. zu bestimmen,

inwi~weit

diese Pfandtitel unter dem bisherigen Recht bleIben.

Vielmehr sind für diese Fragen die nachfolgenden Vor-

schriften des Schlusstitels massgebend, u. a. insbesondere

Art. 25, wonach sich der Umfang der Pfandhaft für

alle Grundpfandrechte nach dem neuen Rechte bestimmt,

und Art. 27, wonach die Rechte des Pfandgläubigers

während des bestehenden Verhältnisses, wie namentlich

die Sicherungsrechte, (und ebenso die Rechte des Schuld-

-Sachenrecht. No 79.

461

ners) für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkraft-

tretens des ZGB an unter dem neuen Rechte stehen.

Hieraus folgt, dass Art. 200 des EG zum ZGB für den

Kanton Appenzell A.-Rh., wonach die beim Inkraft-

treten des ZGB bestehenden liegenden Zedel, Handwech-

selzedel und Terminzedel mit einziger Ausnahme des

Nachrückungsrechtes den Bestimmungen des kantonalen

Zedelgesetzes von 1882 unterliegen, in dieser allgemeinen

Fassung nicht haltbar ist. Für das Gegenteil kann die

Vorinstanz auch nicht mit Fug den Art. 853 ZGB In

Anspruch nehmen, wonach für die Gülten, die unter dem

kantonalen Recht errichtet worden sind, die besonderen

gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten bleiben. Hiemit

sind nur diejenigen Vorschriften des bisherigen kantonalen

Hypothekarrechtes gemeint, welche sich speziell auf die

Gülten im Gegensatz zu anderen Grundpfandarten

bezogen (BGE 47 I S. 106). Nun haben aber die von der

Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Vorschriften

des kantonalen Zedelgesetzes für alle Arten von Zedeln

Geltung beansprucht. So wenig es freilich in Zweifel

gezogen werden kann, dass die liegenden Zedel des appen-

zell-ausserrhodischen Liegenschaftsrechtes als Gülten

anzusehen sind, so ist umgekehrt nicht weniger sicher,

dass den Widerlegbriefen der Gültcharakter abging,

indem sie einfach, zur Sicherung einer persönlichen

Forderung bestimmt waren, wie sie denn ja nach dem

Inkrafttreten des ZGB nur noch vermittelst Umwand-

lung in Grundpfandverschreibungen die Grundpfand-

sicherung zu bewahren vermochten (EG zum ZGB Art.

201). Endlich nimmt die Vorinstanz zu Unrecht an,

das kantonale EG zum ZGB « könne als bundesrätlich

genehmigten Gesetz in allen seinen Teilen Rechtskraft

beanspruchen, sodass für die Beurteilung der alten Pfand-

rechte unser EG Anwendung finden muss und es in

keinem Falle mit der Begründung angeblicher Wider-

sprüche zum ZGB vor demselben zurückzutreten hätte. »)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes

462

Sachenrecht. N° 79.

(vgl. neuerdings wieder BGE 50 I S. 542 Erw. 3 und

52 I S. 161) enthebt die Genehmigung kantonaler Erlasse

durch den Bundesrat die Gerichte bei Anwendung solcher

Erlasse nicht der Prüfung, ob sie mit dem Bundesrechte

vereinbar seien.

Freilich sieht Art. 801 Abs. 2 ZGB vor, dass der Unter-

gang des Grundpfandrechtes infolge von Enteignung

unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone

steht. Indessen kann das Enteignungsrecht als solches

nur das Verhältnis zwischen dem Enteigner einerseits

und dem Enteigneten und den am enteigneten Grund-

stück sonstwie dinglich Berechtigten anderseits ordnen.

Vorliegend ist aber ausschliesslich

das Verhältnis

zwischen dem Inhaber eines Grundpfandrechtes an dem

der Enteignung unterworfenen Grundstück und dem ent-

eigneten Grundpfandschuldner streitig, das nach wie

vor ein rein privatrechtliches bleibt und von dem in

Art. 801 Abs. 2 ZGB zugunsten des (eidgenÖssischen oder)

kantonalen Enteignungsrechtes gemachten Vorbehalte

nicht betroffen wird. Die Frage nach den im Falle der

Enteignung den Grundpfandgläubigern zustehenden

Rechten ist denn auch für den Hypothekarkredit von

zu grosser Bedeutung, als dass ihre Ordnung nach erfolgter

Vereinheitlichung des Hypothekarrechtes noch den

Kantonen überlassen werden dürfte.

Auf dem Boden des Privatrechtes aber ist für die

Anwendung des bisherigen kantonalen Rechtes kein

Raum. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch

lässt sich darauf stützen, entweder dass die Grundpfand-

haft die nach dem Grundsatze der dinglichen Surrogation

an die Stelle des Grundstückes tretende Expropriations-

entschädigung auch umfasse, oder dass dem Grundpfand-

gläubiger bei Wegfall bezw. Verminderung der Grund-

pfandsicherung infolge Enteignung des Pfandgrund-

stückes oder eines Teiles desselben ein Recht auf ander-

weitige Sicherung zustehe. Unter beiden Gesichtspunkten

rufen die bereits angeführten Vorschriften des Schluss-

titels des ZGB der Anwendung des neuen Rechtes.

Sachenrecht. No 79.

463

2. -

In Ermangelung einer besonderen Vorschrift des

ZGB über die Rechte der Grundpfandgläubiger im Falle

der Enteignung des Pfandgrundstückes ist zunächst zu

prüfen, ob dieser Fall durch eine allgemeine Vorschrift

erfasst wird, oder ob sich andere Sondervorschriften

analog anwenden lassen. Die TeiIenteignung, wie sie

vorliegend stattgefunden hat, führt die Abtretung eines

Teiles des mit dem Grundpfande belasteten Grund-

stückes herbei und ruft insofern einer sinngemässen

Anwendung des Art. 833 (846, 852) ZGB mit sofortiger

Abzahlung des auf den enteigneten Teil des Grund-

stückes zu verlegenden Teiles der Pfandforderung (vgl.

Art. 801 Abs. 2 ZGB, Art. 25 des kantonalen Gesetzes

über die Zwangs abtretung) und Ausschluss der Befugnis

des Pfandgläubigers, die Rückzahlung der ganzen Pfand-

forderung zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Art. 92

des Entwurfes des Bundesrates vom 21. Juni 1926 zu

einem Bundesgesetz über die Enteignung, der insofern

also auch eine Bestimmung über das Grundpfandrecht

enthält). Dagegen vermag Art. 833 ZGB keinen Anhalts-

punkt dafür abzugeben, welches Recht dem Pfandgläu-

biger zum Ausgleich des Minderwertes des dem Ent-

eigneten verbleibenden und weiterhin der Pfandhaft

unterworfenen Restgrundstückes an der Minderwerts-

entschädigung zustehe. Hiefür scheint die über die Siche-

rungsbefugnisse des Grundpfandgläubigers bei unver-

schuldeter Wertverminderung des Pfandgrundstückes

aufgestellte Vorschrift des Art. 810 ZGB zuzutreffen.

Ja nach dem Vorgang des Gesetzesredaktors (vgl. Steno-

graphisches Bulletin der Bundesversammlung 1906 S. 619

rechts unten) erachten die Kommentatoren den Art. 810

ZGB im Falle der Enteignung schlechthin als anwendbar.

Dem steht jedoch das Bedenken entgegen, dass das

ZGB in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur die

Abtrennung kleiner Stücke, die auf weniger als den

zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten sind,

ordnet (Art. 811 ZGB), dagegen für die Abtrennung

grösserer Stücke in anderem Zusammenhange die bereits

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Sachenrecht. N° 79.

angeführte Vorschrift des Art. 833 (846, 852) aufgestellt

hat. Die Anwendung beider Vorschriften (Art. 810

u. 833) auf die gleiche Enteignung, je nachdem es sich

um Boden-

oder Minderwertsentschädigung handelt,

würde indessen, zumal wenn eine grössere Anzahl

von Hypotheken vorhanden sind, unverhältnismässig

komplizierte Rechnungsoperationen erheischen und ist

deshalb abzulehnen. Weder die eine noch die andere

Vorschrift vermöchte übrigens die Enteignung des

gesamten Pfandgrundstückes zu erfassen.

Für diese

endlich -

wie auch für die Teilenteignung -

liesse sich

an die Heranziehung der Vorschrift des Art. 822 ZGB

über den Anspruch des Grundpfandgläubigers auf die

Versicherungssumme denken. Allein diese Bestimmung

erschöpft sich darin, .die

Versicherungssumme

der

Grundpfandhaft zu unterwerfen, und gibt keine Antwort

darauf, ob ein Grundpfandgläubiger, dessen Forderung

nicht fällig ist, und eventuell welcher, Abzahlung aus

der Entschädigungssumme verlangen könne. So bleibt

nichts anderes übrig, als der· Spezialvorschrift des Art.

804 ZGB über die Verteilung einer allfälligen Geldent-

schädigung im Falle der Güterzusammenlegung eine

allgemeinere Bedeutung beizumessen und sie namentlich

auf die Enteignung verpfändeter Grundstücke allgemein

anzuwenden. In der Tat schliesst ja die Güterzusammen-

legung eine Enteignung des bisherigen zersplitterten

Grundbesitzes in sich, wobei' zum Ersatz zwar soweit

möglich Grundstücke zugewiesen werden, ausnahms-

weise jedoch auch eine Geldentschädigung. Nach Art.

804 ZGB sind solche Entschädigungsbeträge an die

Grundpfandgläubiger nach ihrer Rangordnung abzu-

tragen und dürfen sie ohne deren Zustimmung an den

Schuldner nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als

den zwanzigsten Teil der Pfandforderung betragen,

oder sobald das neue Grundstück nicht mehr hinreichende

Sicherheit darbietet. Erstere Alternativ-Vorausstzung

trifft vorliegend zu. Danach gelangt das Berufungsgericht

Sachenrecht. No 79.

465

in Anwendung des neuen eidgenössischen Rechtes zum .

(dem Grundsatz nach) gleichen Ergebnis wie die Vor-

instanz in Anwendung des bisherigen kantonalen Rechtes,

dass der Kläger als Grundpfandgläubiger ersten Ranges

mit Fug Zahlung der Expropriationsentschädigung zur

teilweisen Tilgung seiner Pfandforderung beansprucht.

Nachdem sich der Kläger dabei beruhigt hat, dass ihm

nur knapp zwei Drittel der gesamten Entschädigung

zugesprochen wurden, braucht nicht zur Frage Stellung

genommen zu werden, ob der zwanzigste Teil der Summe

sämtlicher Grundpfandforderungen, und vielleicht ausser-

dem noch ein gewisser Teil der Inkonvenienzentschädi-

gung, als nicht für Minderwert des dem Beklagten ver-

bleibenden Grundstückes, sondern für vorübergehende

persönliche Behinderung des Beklagten gewährt, diesem

verbleiben müsse. Aus dem gleichen Grunde und wohl

auch mangels Zutreffens der bezüglichen tatsächlichen

Voraussetzungen braucht nicht geprüft zu werden, ob,

sofern auf diese 'Veise unkündbare und aussergewöhn-

lich niedrig verzinsliche Gülten (von infolgedessen erheb-

lich reduziertem Verkehrswerte) zur Rückzahlung ge-

langen, der Gültgläubiger sich mit einem dem Verkehrs-

werte seiner Gült entsprechenden Teil der Expropriations-

entschädigung abfinden lassen und der Rest dem ent-

eigneten Grundeigentümer verbleiben müsse zum Aus-

gleich dafür, dass er beim Hinzukauf anderer Grund-

stücke zum Ersatz des ihm entzogenen durch den Zinsen-

dienst stärker belastet werden wird. Ob und inwieweit

endlich nachgehende Grundpfandgläubiger eine Ab-

zahlung verlangen können, nachdem die Abzahlung an

den Kläger nicht die ganze Expropriationsentschädigung

umfasst -

und zwar auch nicht insoweit sie für Land

und Minderwert gewährt wurde -, ist im gegenwärtigen

Prozesse nicht zu erörtern. Dagegen ist unbedenklich

in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auszusprechen,

dass

die

nachgehenden

Grundpfandgläubiger

nach

Leistung der Abzahlung an den Kläger um deren Betrag

466

Sachenrecht. N° 79.

nachrücken. Da die Mittel zur Abzahlung aus dem

Substanz werte des Grundstückes gewonnen werden,

der entsprechend beeinträchtigt wird, würde andernfalls

. der Grundeigentümer zum Nachteil der nachgehenden

Grundpfandgläubiger zweimal über den gleichen Wertteil

des Grundstückes verfügen können, zunächst durch

Gewinnung der Abzahlungssumme in Gestalt der Ent-

eignungsentschädigung, und hernach durch wiederholte

Errichtung eines Grundpfandrechtes an Stelle des durch

diese Abzahlung getilgten. In dem der Teilexpropriation

ähnlichen Falle, dass bei der Zwangsvollstreckung in

mehrere für die gleiche Forderung verpfändete Grund-

stücke nur einzelne derselben verwertet werden müssen

(Art. 816 Abs. 3 ZGB), der ebenfalls zur Tilgung einer

Pfandforderung aus dem Substanzwerte des Pfandes

(d. h. eines einzelnen der mehreren Pfänder) führt,

ohne dass das ganze Pfandobjekt (bezw. alle gemeinsam

verpfändeten Grundstücke) dem Eigentümer entzogen

wird, ist diesem die nochmalige Verfügung über den-

jenigen Teil des Gesamtpfandes, aus dessen Wert die

Abzahlung stattgefunden hat, deswegen natürlicherweise

versagt, weil er sich infolge der Verwertung nun in der

Hand eines Dritten befindet. Das Nachrückungsrecht,

welches das ZGB ja nur für den Regelfall verpönt, aus-

nahmsweise aber doch zulässt (vgl. Art. 815), vermag

bei der Teilexpropriation das gleiche Ergebnis zu ver-

mitteln.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 28. März

1927 bestätigt.

Sachenrecht. N° 80.

467

80. t1rt9ü der IL Zivile.bteüuDg. vom 16. Dezember 1927

i. S. Schweizerische Volksbe.nk gegen ltämpter.

Bau h an d wer k e r p fan d r e c h t: ZGB Art. 841,

Art. 839 Abs. 2 und Art. 837 Abs. 2' VZG Art. 117' OR

Art. 164.

"

1. Die Ausfallsforderung der Bauhandwerker muss nicht

binnen der nach Art. 117 VZG anzusetzendeu Frist geltend

gemach~ we~d~n. D~ese Frist will den Baupfandpläubigern

bloss dIe Moghchkelt der Anfechtung in diesem Verfahren

geben, ohne sie hierzu zwingen zu wollen (Erw. 1).

2. Das Bauhandwerkerpfandrecht und der sich daraus her-

leitende Anspruch auf Deckung des Ausfalls nach Art.

841 ZGB ist zwar ein Sonderrecht einer gewissen Klasse

von Gläubigern,

doch nicht höchstpersönlicber Natur.

Es kann daher nach Art. 164 OR gültig abgetreten werden

(Erw. 2).

3. Der dem Baupfand vorgehende Pfandgläubiger hat einen

Anspruch darauf, den Rechtsbestand der Bauhandwerker-

pfandrechte z. B. deren rechtzeitige Eintragung im Grund-

buch gerichtlich überprüfen zu lassen (Erw. 3 a).

Er kann die Ungültigkeit des Baupfandrechtes dem An-

fechtungsanspruch des Baupfandgläubigers einredeweise ent-

gegenhalten. Der Pfandausfallschein (bezw. im Konkurs

der Verlustschein) gibt dem Baupfandgläubiger noch kein

endgültiges Recht zur Geltendmachung des Ausfallsan-

spruches. Die Ungültigkeit des Baupfandrechts muss daher

nicht schon vor Ausstellung des Pfandausfallscheines

geltend gemacht werden. Zweck des Lastenbereinigungsver-

fahrens ist einzig die Feststellung, ob und welche Lasten dem

betreibenden Gläubiger vorgehen. Aus der Unterlassung

der Bestreitung kann nicht auf eine Anerkennung des Bau-

pfandrechts geschlossen werden. Die Bestreitung hat für

den vorgehenden Pfandgläubiger erst einen Sinn, wenn der

yerlust des Baupfandgläubigers feststeht und die erkennbare

Üb~~lastung von diesem geltend gemacht wird (Erw. 3 b).

4 .. Prufung der Rechtzeitigkeit der Gruridbucheintragung der

In Frage stehenden Baupfandrechte. Art. 839 Abs. 2 ZGB.

Vollendungsarbeiten; Ausbesserungsarbeiten (Erw. 4 a--c).

5. Das Vorrecht des zu Verlust gekommenen Baupfandgläu-

bigers erstreckt sich nach Art. 841 ZGB auf den Mehrwert,

den das Grundstück durch die Üb erbauung gewonnen hat .

er ist gleich dem Verwertungserlös abzüglich des Boden~

preises. Jeder einzelne Bauhandwerker hat Anspruch auf

Deckung seiner Bauforderung im Verhältnis, in dem er