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24 Staatsrecht. droit fribourgeois.» L'autorite fribourgeoise n'allegue pas, en effet, qu'un tel jugement ait He rendu dans le cas du recourant. II est sans doute possible que, si le recourant avait He juge ä. Fribourg pour les delits qui l' ont fait condamner en Allemagne, « l'indignite» (la privation des droits civiques) eut ete prononcee. Mais cela n'est nullement certain. En droit penal fribourgeois la eondamnation a la reclusion entraine l'indignite du condamne, tandis que cette peinen'est prononcee avec l'emprisonnemeni que dans les cas graves (art. 35 al. II et III). Or tous les delits commis par le recourant en Allemagne, notamment le vol, sont en principe passibles ä. Fribourg de l'empri- sonnement et de la reclusion seulement dans les cas graves. On ignore les falts a la base des jugements alle- mands. II est done impossible de dire si le recourant, juge pour ces faits a Fribourg, eut He frappe d'indignite. Et quand meme i1 en aurait He ainsi,' cette consta- tation ne saurait, au point de vue de l'art. 45 al. II Const. fM., tenir lieu d'un jugement. Pour que le refus d'etablis- sement soit justifie constitutionnellement, il ne suffit pas que, dans des circonstances supposees - condamna- tion dans le eanton - le requerant eut ete prive des droits civiques ; il faut que cette privation soit effective et resulte d'un jugement plmal. C'est dans ce sens que le Tribunal fMeral s'est prononce dans l'arret precite (RO 25 I p. 1 et suiv.) et if n'y a aueune raison de se departir de cette manit.~re de voir (v. l'opinion contraire de BURcKHARDT, Comment. Const. fM. p. 407/8; cf. RO 14 p. 227). Il Y a donc lieu d'admettre le recours, car l'etablisse- ment ne peut etre refuse au recourant par les autorites du cant on de Fribourg. Par ces moli/s, le Tribunal jederal admet le recours et annule le refus d\~tablissement. Interkantonale Rechtshilfe. No 5.
v. GERICHTSTAND FOR Vgl. Nr. 5. - Voir n° 5. 25 VI. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECillLICHER ANSPRÜCHE GARANTIE RECIPROQUE DES CANTONS POUR L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS DERIVANT DU DROIT PUBLIC
5. tTrteil vom 9S. Mirs 1928
i. S. ltanton Aargau gegen lIürlimann. Konkordat betr. die gegenseitige Rechtshilfe zur Voll- streckung öffentlichrechtIicher Anspruche. Abgrenzung der Hoheit der Kantone in Beziehung auf den Patent- oder Bewilligungszwang und die Gewerbesteuerpflicht. Zustän- digkeit des aargauischen Richters, eine Person, die von Appenzell A.-Rh. aus an einen Einwohner des Kantons Aargau Heilmittel gesandt und ihm brieflich ärztlichen Rat erteilt hat, wegen Ubertretung der aargauischen Geheim- mittelvetordnung und des aargauischen Gesundheitsgesetzes zu bestrafen. A. - Stephan Pfister in Buchs (Aargau) liess vom Rekursbeklagten, der in Lutzenberg (Appenzell A.-Rh.) als Naturarzt tätig ist, einen Prospekt über dessen Heil- mittel kommen und bestellte dann bei ihm telephonisch zwei von diesen Mitteln. Der Rekursbeklagte sandte sie ihm durch die Post unter Nacbnahme zu und gab ihm im Begleitschreiben an, wie er die Mittel gebrauchen solle. Infolgedessen wurde er wegen Übertretung des Art. 2 der aargauischen Verordnung betreffend die Aus- kündung und den Verkauf von Geheimmitteln vom
26 Staatsrecht.
14. Juli 1900 und des § 12 des aargauischen Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen vom 28. November 1919 dem Bezirksgericht von Aarau zur Bestrafung über- wiesen. Nach der zuerst genannten Bestimmung «ist die Auskündung und der Verkauf von Geheimmitteln und medizinischen Spezialitäten ohne besondere Bewil- ligung von Seite der kantonalen Sanitätsbehörde unter- sagt I), und § 12 des Gesundheitsgesetzes verbietet u. a. die Ausübung des ärztlichen Berufes im Kanton ohne Patent oder behördliche Bewilligung. Der Rekurs- beklagte wurde auf den 11. Mai 1927 vor das Bezirks- gericht geladen, erschien aber nicht zur Verhandlung; es wurde ihm daher eine Ordnungsbusse von 10 Fr. aufgelegt. Am 6. Juli 1927 verurteilte dann das Bezirks- gericht den Rekursbeklagten wegen Übertretung der erwähnten Bestimmungen zu 80 Fr. Busse und legte ibm die Gerichtskosten von 24 Fr., sowie wegen Verletzung der dem Richter gebührenden Achtung eine Ordnungs- busse von 20 Fr. auf. Für den Gesamtbetrag der Bussen und Kosten von 134 Fr. leitete der Kassier des Bezirks- gerichtes namens des Staates Aargau gegen den Rekurs- beklagten in Lutzenberg die Betreibung ein und er- suchte, nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, um definitive Rechtsöffnung. Das Obergerichtspräsidium von Appenzell A.-Rh. als Rekursinstanz erkannte am
23. Dezember 1927 hierüber: « 1. Es ist nur für den Betrag von 54 Fr. nebst den Betreibungskosten 2 Fr. 80 Cts. definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Rechts- öffnungskosten der Vorinstanz 11 Fr. 20 Cts. und die der Rekursinstanz 17 Fr., total 28 Fr. sind der Kläger- schaft auferlegt mit Rückgriffsrecht für die Hälfte auf den Beklagten. 3. Die von beiden Parteien gestellten ausserrechtlichen Entschädigungsbegehren sind abge- wiesen.» Das Obergerichtspräsidium nahm an.· dass eine Anpreisung oder ein Verkauf von Heilmitteln nur in Lutzenberg, nicht im Kanton Aargau stattgefunden habe und daher das Bezirksgericht von Aarau zur Be- Interkantonale Rechtsllilfe. NI) 5. 27 strafung des Rekursbeklagten unzuständig gewesen sei. B. - Gegen. diesen Entscheid hat der Regierungsrat des Kantons Aargau namens dieses Staates die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag. er sei aufzuheben und das Obergerichts- präsidium anzuweisen, in der Betreibung Nr. 2381 des ~treibungsamtes Lutzenberg dem Staat Aargau auch für den Bussenbetrag von 80 Fr. definitive Rechts- öffnung zu erteilen. Zur Begründung wird geltend gemacht: Nach dem Konkordat betreffend die gegenseitige Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentIichrechtlicher Ansprüche sei der Kanton Appenzell verpflichtet. für die in Betreibung gesetzte Bussen- und Kostenforderung Rechtsöffnung zu erteilen. Die Einrede der Inkompetenz sei nicht begründet. Der Rekursbeklagte habe den telephonisch abgeschlossenen Kaufvertrag im Kanton Aargau erfüllt. Das aargauische Strafrecht stehe entgegen der vom Rekursbeklagten im Rechtsöffnungsverfahren aufgestell- ten Behauptung nicht ausschliesslich auf dem Boden der « Tätigkeitstheorie » ; vielmehr sei danach auch derjenige strafbar, der sich ausserhalb des Kantons deliktisch betätige, wenn der Erfolg im Kantonsgebiet eintrete. Die Post sei übrigens als Mandatarin des Aufgebers tätig und dieser daher für deren Handlungen strafrechtlich verantwortlich. Auch vom Standpunkte des Bundes- rechtes aus unterliege der Rekursbeklagte für den in Frage stehenden Verkauf und die dem Pfister erteilten Ratschläge der Hoheit des Kantons Aargau. C. - Das Obergerichtspräsidium und der Rekurs- beklagte haben Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Der Streit dreht sich ausschliesslich darum, ob der Rekursbeklagte für die in Frage stehende Abgabe von Heilmitteln und die Erteilung medizinischer Rat- schläge an Stephan Pfister der Hoheit des Kantons
28 Staatsrecht. Aargau untersteht und daher das Bezirksgericht von Aarau zuständig war, ihn dafür zu bestrafen. Die Lösung dieser Frage hängt davon ab, ob die genannte Handlung im Gebiete des Kantons A,a,rgall begangen wurde. Der Wille des Rekursbeklagten hat sich dabei freilich im Kanton Appenzell A.-Rh. in die Tat umgesetzt, indem er h i e r telephonisch mit Pfister sprach, den Brief an diesen schrieb und mit den Heil- mitteln der Post zur Übermittlung an Pfister übergab. Nach der in der Strafrechtswissensehaft verbreiteten sog. Aufenthalts- oder Tätigkeitstheorie, die auch der Rekurs- beklagte vor dem Rechtsöffnungsrichter vertreten und dieser sich zu eigen gemacht hat, hätte daher der RekuN- beklagte bei der Abgabe der Heilmittel und der Er- teilung der ärztlichen Ratschläge ausschliesslich im Kanton Appenzell A.-Rh. gehandelt (vgl. OLSHAUSEN, Komm. z. DStGB 9. Auf I. § 3 N. 5 S. 56). Allein das Bundesgericht ist dieser Theorie bei der Abgrenzung der Hoheit der Kantone im Straf-, im Gewerbesteuer- und im Gewerbepolizeirecht nicht gefolgt; es hat sich beim Entscheid i. S. Tschamkerten & Oe. g. Bern und Genf vom 6. März 1914 (BGE 40 I S. 19 fr.) und seither auf den Standpunkt gestellt, dass der Begehungsort einer in der Aufsetzung und Zu sendung eines Briefes beste- henden Handlung sowohl da liege, wo der Brief geschrie- ben und der Post übergeben worden ist, als auch da, wo die Handlung sich vollendet öder ihre Wirkung ausgeübt hat, wo der Brief dem Empfänger ausgehändigt worden ist (vgl. auch BGE 43 I S.74 f.; 53 I S. 397). Sodann . unterliegt der Hoheit eines Kantons in Beziehung auf den Patent- oder Bewilligungszwang und die Gewerbe- steuerpflicht, abgesehen von der gewerbsmässigen Ver- tretung der Gläubiger in Betreibungssachen und für Zahlungsaufforderungen (BGE 53 I S.397), nach der bundesrechtlichen Praxis eine gewerbliche Tätigkeit, auch eine solche von ausserhafu des Kantons niedergelasseJlCn Personen, sobald sie sein Gebiet irgendwie erheblich Interkantonale Reclltshilfe. N° 5. 29 berührt, d. h. sobald ihr Begehungs- oder Ausübungsort im erwähnten Sinne auf seinem Gebiete liegt (vgl. BGE 42 I. S. 16; 53 I S. 210). oder sobald wenigstens der Teil der Tätigkeit~ mit Rücksicht auf den speziell der Bewillignngszwang und die Steuerpflicht eingeführt ist oder eingeführt werden darf, sich im erwähnten Sinne auf seinem Gebiete abspielt (vgl. BGE 39 I S. 566 f. ; 50 I S. 193 ff. ; 53 I S. 2091.). Da nun der Patent- oder Bewillignngszwang für die Abgabe gewisser Heilmittel und für ärztliche Behandlung zum Schutze des Publikums vor Gesundheitsgefährdung besteht und bestehen darf, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Rekurs- beklagte, der durch Verwendung der Post im Kanton Aargau Heilmittel abgab . und ärztlichen Rat erteilte, für diese Tätigkeit nach den bundesrechtlichen Grund- sätzen über die Abgrenzung der kantonalen Hoheits- bereiche der Hoheit des Kantons Aargau in Beziehung auf den Patent- oder Bewilligungszwang unr! dessen Übertretung untersteht.
2. - Es fragt sich daher nur noch, ob der Kanton Aargau insoweit von der ihm bundesrechtlich zustehenden Hoheit auch Gebrauch gemacht hat, ob also seine Gesetz- gebung über die Abgabe von Geheimmitteln oder die Ausübung des ärztlichen Berufes sich auf eine Tätigkeit bezieht. die darin besteht, dass ausserhalb des Kantons sich aufhaltende Personen solchen, die sich im Kanton befinden durch die Post Geheimmittel liefern oder brief- lich ärztiichen Rat erteilen. Das ist aber unbedenklich zu bejahen .. Das Gesundheitsgesetz und die Geheim- mittelverordnung sagen nicht, unter welchen Voraus- setzungen anzunehmen sei, dass der Ort der ärztlichen Tätigkeit oder des Verkaufes von Geheimmitteln im Kanton liege. Der Standpunkt des aargauischen Rechtes muss daher in dieser Beziehung aus der Praxis der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden ennittelt werden. Nun ist die Behauptung des Regierungsrates in der staatsrechtlichen Beschwerde, dass eine sich ausserhalb
30 Staatsrecht. des Kantons aufhaltende Person, die durch Vermittlung der Post im Kanton eine strafbare Handlung begeht, der aargauischen Strafhoheit unterstehe, nicht bestritten worden, und die aargauischen Gerichte stehen denn auch zweifellos im allgemeinen, speziell im Gewerbepolizei- strafrecht, nicht auf dem Boden der sog. Aufenthalts- oder Tätigkeitstheorie, wie sich auS der Vierteljahrs- schrift für aargauische Rechtsprechung 1911 S. 123, 1921 S. 120 ff., und aus den vom Bundesgericht beurteilten Fällen Schaub g. Aargau (Entscheid vom
29. Dezember 1924) und Böhny g. Aargau (BGE 53 I S. 394 ff.) ergibt. In den zwei zuletzt genannten Fällen haben die aargauischen Gerichte gleich wie im vorliegen- den gewerbliche Handlungen, die von auswärts sich aufhaltenden Personen im Kanton Aargau durch Sendung einer Ware oder eines Briefes in diesen Kanton vollendet worden sind, der aargauischen Gewerbepolizei- und Strafhoheit unterstellt. Wenn unter Verkauf im Sinne der Geheimmittelverordnung nur der zivilrechtliche Begriff des Abschlusses und der Erfüllung des Kauf- vertrages zu verstehen wäre, so könnte allerdings viel- fach der Ort, wo der Käufer selbst die Ware in Empfang nimmt, nicht als Verkaufsort angesehen werden. Allein im Gewerbepolizeirecht wird dem Begriff des Verkaufes in der Regel ein weiterer, mehr wirtschaftlicher Sinn gegeben, indem man darunter das ganze Kaufgeschäft mitsamt der Ablieferung der Ware an den Käufer ver- steht, und auf diesem Boden steht auch die aargauische Praxis, wie sich speziell aus dem erwähnten Fall Schaub
g. Aargau ergibt, wo es sich um den Begriff des Klein- handels mit gebrannten Wassern und des « Verkaufes» von geistigen Getränken im Sinne der § § 45 und 56 Ziff. 1 des aargauischen Wirtschaftsgesetzes handelte. Diese Praxis, wonach Ausübung des ärztlichen Berufes oder Verkauf von Geheimmitteln im Kanton Aargau auch dann angenommen wird, wenn jemand, der sich ausserhalb des Kantons aufhält, gewerbsmässig einer Interkantonale Rechtshilfe. N° 5. 31 im Kanton befindlichen Person brieflich ärztlichen Rat erteilt oder Geheimmittel liefert und der Geheimmittel- verkauf zivilrechtlieh ausserhalb des Kantons abgeschlos- sen und erfüllt worden ist, lässt sich mit Rücksicht darauf rechtfertigen, dass das Gesundheitsgesetz und die Geheimmittelverordnung des Kantons Aargau speziell das Publikum dieses Kantons vor Gesundheitsgefähr- . dung schützen wollen (vgl. die Entscheide des Bundes- gerichtes i. S. Pulver g. Zürich vom 31. Mai 1924 und
i. S. Schaubg. Aargau). Demgemäss durfte das Obergerichtspräsidium von Appenzell A.-Rh. die Inkompetenzeinrede des Rekurs- beklagten nicht schützen; es musste sich auf die Aus- legung stüt~n, die in der Praxis der aargauischen Gerichte dem aargauischen Rechte in Beziehung auf die Ausdehnung der Gewerbepolizeihoheit des Kantons gegeben worden ist, wenn sie - was zutrifft - nicht offensichtlich mit dem Wortlaut oder dem Zweck der in Frage stehenden Bestimmungen im Widerspruch steht. Der angefochtene Entscheid ist daher wegen Verletzung des Rechtshilfekonkordates aufzuheben. Zu- dem rechtfertigt es sich, entsprechend der bisherigen Praxis (BGE 51 I S. 446; 53 I S. 64) dem Rekurrenten direkt die verlangte Rechtsöffnung zu erteilen, da andere Einwendungen als diejenige der Inkompetenz gegen das Rechtsöffnungsgesuch nicht erhoben worden sind und die Voraussetzungen der Art. 1-3 des Konkor- dates unzweifelhaft zutreffen. Dabei sind die Rechts- öffnungskosten ganz dem Rekursbeklagten aufzulegen und ist dem Rekurrenten für das Rechtsöffnungsverfah- ren eine ausserrechtliche Enschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und unter teilweiser Aufhebung des Entscheides des Obergerichtspräsidiums von Appenzell A.-Rh. vom 23. Dezember 1927 dem Rekurrenten in der Betreibung Nr. 2381 (von 1927) des
32 Staatsrecht. Betreibungsamtes Lutzenberg für den ganzen For- derungsbetrag von 134 Fr., die Betreibnngskosten von 2 Fr. 80 Cts., die Kosten des Reehtsöffnungsverfahrens von 28 Fr. samt einer Entschädigung von 30 Fr., die dem ReJrursbeklagten aufgelegt werden, die definitive Rechtsöffnung ert~ilt. VII .. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN· CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS
6. Urteil vom 90. Januar 1998 i. S. S.B.!. gegen Nidwalden. S t e u e r f r e i h e i t der S. B. B.: bezieht sich nicht auf Beiträge an öffentliche Anstalt. - Begriff des Beitrags (Erw. 2). Leg i ti m at ion der Kreisdirektionen S. B. B. zur staats- . rechtlichen Beschwerde (Erw. 1). A. - Durch Gesetz vom 25. April 1920 wurde im Kanton Nidwalden ein durch das Landessäckelamt verwalteter Hilfsfonds angelegt « zur Unterstützung von Personen, die durch Ausbruch von Wildbächen Lawinen, Erdrutschungen, Felsbrüche, Ufersenkungen: Sturmwind und dergleichen nicht versicherbare Natur- ereignisse Schaden erleiden (§§ 1 und 10). Dieser Hilfs- fonds wird gemäss § 2 gebildet aus jährlichen Beiträgen sämtlicher Liegenschaftsbesitzer im Kanton (2 %0 der kantonalen Güterschatzung), aus 20% des dem Kanton künftig zukommenden Anteils aus der Kriegssteuer und aus 10% des jährlichen Reingewinnes der Brand- versicherungsanstalt. Sobald der Fonds einen bestimmten Bestand (100,000 Fr.), bezw. (300,000 Fr.) erreicht hat, werden darauf prozentuale Vergütungen an den ermit- telten Schaden geleistet. Bis zu diesem Zeitpunkt kann Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 6. 33 der Jahreszins zu Beiträgen an besonders bedürftige, durch Naturereignisse geschädigte Personen verwendet werden (§§ 3,4 und 5). In § 6 Abs. 2 wird dann weiter bestimmt: « An Transportanstalten und elektrische Starkstromanlagen findet eine Vergütung nur für Ge- bäudeschaden statt.» Die Schweizerischen Bundesbahnen besitzen im Kanton Nidwalden Anlagen, die im Jahr 1925 wie folgt amtlich geschätzt worden sind :
a) Lopperbergtunnel. . . . Fr. 600,000
b) Stationsanlage Hergiswil. » 100,000
c) Bahnlinie . . » 200,000 Fr. 900,000 abzüglich 1/3 nach § 5 der Güterschat- zungsverordnung ........ Fr. 300,000 Fr. 600,000 Im Herbst 1927 wurden die Schweizerischen Bundes- bahnen aufgefordert, für das Jahr 1927 an den Hilfs- fonds für unversicherbare Schäden einen Beitrag von 120 Fr. (2 0/00 von 600,000 Fr.) zu bezahlen. Hiegegen reichte die Kreisdirektion II beim Regierungsrat von Nidwalden am 26. September 1927 Beschwerde ein mit der Begründung: Die S. B. B. seien von jeder Besteue- rung durch die Kantone und die Gemeinden befreit. Ausgenommen von dieser Befreiung seien lediglich die Liegenschaften. die keine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe hätten (Org.-Ges. für die S.B.B. vom 1. Fe- bruar 1923). Um solche Liegenschaften handle es sich hier nicht. Der vom Kanton Nidwalden verlangte Beitrag von 120 Fr. sei eine wirkliche Steuer. Durch das nidw. Gesetz betreffend einen Fonds für Hilfe bei unversicher- baren Schäden werde eine allgemeine, dem W oble der Gesamtheit dienende Staatsaufgabe durchgeführt. Die
• zur Durchführung solcher allgemeiner Staatsaufgaben erhobenen Abgaben seien aber Steuern. Der Steuercha- rakter könne der hier in Frage stehenden Abgabe nicht AS 54 I - 1928 3