opencaselaw.ch

58_I_43

BGE 58 I 43

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

42 Ste.atsrecht. dem Gesetz zu Grunde liegenden Gedanken. Das Gesetz hat diesem allgemeinen Gedanken nur Ausdruck gegeben in einer Strafnorm, welche die Eltern angeht ; der Richter erstreckt sie auf einen andern weitern Personenkreis und schafft damit, neben dem § 2 III, einen neuen, weitern Straf tatbestand. Das Obergericht beruft sich auf seine Gerichtspra~is und nimmt auch Bezug auf diejenige anderer Kantone in der Anwendung ähnlicher Strafnormen. Auch im Wege der Gerichtspraxis und des Gewohnheitsrechtes kann indessen ein neuer, im Gesetz nicht enthaltener Straftatbestand nicht wohl aufgestellt werden (abgesehen vom Falle, wo mangels Kodifikation das Strafrecht eines Kantons überhaupt ganz oder teilweise auf Gewohnheits- recht beruht, BGE 39 I S. 42; 46 I S. 206). Die zitierten aargauischen Entscheide· gehen übrigens auch nicht so weit wie das angefochtene Urteil: der eine betrifft eine Person, deren aussereheliche VaterquaIität feststand (VJR 1904 No. 48), der andere den geschiedenen Ehegatten und Vater (VJR 1922 No. 28 b). Auch die angeführten ausserkantonalen Urteile haben einen andern Sinn. § 148 des zürch. StGB bedroht Eltern und Pflegeeltern mit Strafe, die ihre Familienpflichten gegenüber Kindern gröblich verletzen. Diese Bestimmung wird auch ange- wendet auf den unehelichen Vater, der, wenn auch ohne öffentliche Beurkundung, die Vaterschaft anerkannt hat (SJZ 16 S. 106) . .Ähnlich verhitlt es sich mit der st. galli- schen Bestimmung (StGB Art. 191 « Eltern und Pflege- eltern ... )}) und der st. gallischen Praxls (das Urteil SJZ 25 S. 69 bezieht sich auf einen im Sinne von Art. 319 ZGB zu Alimenten verurteilten ausserehelichen Vater). Richtig ist, dass der Entwurf eines schweiz. StGB in Art. 184 eine weitergehende Bestimmung enthält, die jeden, der aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit eine auf Gesetz, Vertrag, Richterspruch oder administrativer Ver- fügung beruhende Unterhalts- oder Unterstützungs- pflicht nicht erfüllt, nicht nur die Eltern, mit Strafe Interkantona.1es Axmenunterstützungsreeht. NI> 4. 43 bedroht. Eine solche umfassendere Norm mag ihre Be- rechtigung de lege ferenda haben. De lege lata besteht aber im Kanton Aargau nur der engere Rechtssatz, der sich an die Eltern richtet und der, wie ausgeführt, nach dem Grundsatz nulla poena sine lege nicht auf Personen erstreckt werden kann, die, ohne als Eltern gelten zu können, eine Unterstützungspflicht haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 6. November 1931 aufgehoben. V. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

4. AUSlUg aus dem Urteil vom 23. Januar 1932

i. S. Zürich gegen Schwyz. Interkantonales Armenrecht: Voraussetzungen des Rückgriffs- rechtes des unterstützenden Kantons gegen den Heimatkanton. Am 7. Mai 1931 wurde der minderjährige Sohn der in Schwyz (Vorderthai) heimatberechtigten und in Ausser- Rhoden (Herisau) ansässigen Eheleute S. in das Zürcher Kantonsspital verbracht, wo er bis zum 13. August 1931 verblieb. Der Kanton Zürich belangte darauf den Kanton Schwyz {die Gemeinde Vorderthai} auf Ersatz der Spital- verpflegungskosten. Das Bundesgericht wies im staats- rechtlichen Verfahren· nach Art. 175 Ziff. 2 OG die Klage ab, mit der

Sta.a.tsrecht. Beg1'ündung : Das Konkordat betreffend die wohnörtliche 'Unter- stützung ist, wie unbestritten, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klage beurteilt sich deshalb unmit- telbar nach dem in Bundesverfassung, Bundesgesetz und allgemeinen Rechtsgrundsätzen niedergelegten interkanto- nalen Armenrecht. Der Regierungsrat des Kantons Zürich scheint von der Auffassung auszugehen, dass nach interkantonalem Armen- recht in allen Fällen der Heimatkanton primär unterstüt- zungspflichtig sei in dem Sinn, dass der hülfeleistende Kanton für die ihm entstandenen Kosten auf den Heimat- kanton Rückgriff nehmen könne. Dann allerdings würde Zürich für die ihm aus der Verpflegung des in Schwyz heima.tberechtigten Knaben S. entstandenen Kosten auf Schwyz (die schwyzerische Heimatgemeinde Vorderthal ) Rückgriff nehmen können. Allein diese Auffassung ist irrig. Nach der auf Art. 45 BV, dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstor- bener armer Angehöriger anderer Kantone, sowie auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen aufgebauten Rechtspre- chung des Bundesgerichtes lastet die primäre Unterstüt- zungspflicht nur in ganz bestiIDmten Fällen auf dem Heimatkanton, in allen übrigen Fällen dagegen auf dem Wohnsitz- oder dem Aufentha1.tskanton (BGE 49 I S. 449; 50 I S. 296 ; 53 I S. 311 und die jeweiligen Zitate), wobei dann für den Heimatkanton nur die' Pflicht in Frage kommt, dem unterstützenden Kanton für seinen Rückgriff auf private Verpflichtete Rechtshülfe zu leisten (vgl. Art. 2 und 3 BG von 1875). Die primäre Unterstützungspflicht trifft den Heimat- kanton - wie aus Art. 45 BV folgt - insbesondere im Falle dauernder Unterstützungsbedürftigkeit (BGE 49 I S.449). Darum handelt es sich hier aber nach den Akten nicht; denn es wird nicht behauptet, dass der Knabe S. Bundesrechtliche Abgaben. N° 5. 45 dauernd pflegebedürftig sei, und noch weniger, dass seine F.Jtern auch ohne Rücksicht auf dessen Krankheit unter- stützt werden müssen. Auf dieser Grundlage besteht also ein Rückgriffsrecht von Zürich gegen Schwyz (Vorderthai) nicht. Auf welcher andern Grundlage es sonst bestehe, wird aber nicht dargetan und ist auch nicht einzusehen. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

5. Urteil vom 14. Kir! 19Sa i. S. W. W. gegen Soloth1U'D. Art. 2 1 i t. b MStG : Die Ent.hebung von der Milit.äreTflatz- pflicht tritt auch dann ein, wenn ein 'Wehrpflichtiger infolge eines dienstlich erWorbenen Leidens nur voriibergehend von der Militärdienstpflicht enthoben wird. _ Wird ein ausserdienstlich erworbenes Leiden durch den Militür- dienst so verschlimmert, dass es früher ah; es sonst der Fall gewesen wäre, zur Ausmusterung führt, so tritt die Enthebung von der Militärersatzpflicht fiir die Zeit ein, um welche tIer betreffende Wehrpflichtige nun früher ausgemustert wird. A. - Der 1905 geborene Rekurrent hat ohne Be- schwerden im Jahre 1926 die Rekrutenschule und im Jahre 1927 einen Wiederholungskurs bestanden. Im September 1928 begann er zu Hause am linken Fuss (Plattfuss)