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Staatsrecht.
lauf der Rekursfrist versohlossen aufbewahrt werden sollen.
Auf den Grund der Verspätung, Versohulden des Wehr-
manns oder einer Ü~rmittlungsstelle, kommt es für die
Frage, ob eine Militärstimme noch zu berücksichtigen sei,
grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hievon wäre höch-
stens zu machen, wenn eine Übermittlungsstelle die Zu-
stellung absichtlich verzögert hat, um das Wahlergebnis
zu beeinflussen. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle
keinerlei Anhaltspunkte. Die Verspätung ist in erster Linie
darauf zurückzuführen, dass der Wehrmann sich erst am
8. Juli zur Stimmabgabe entschlossen hat. Die Ausfüllung
des vorgedruckten Zustellungscouverts ist Sache des Wehr-
manns; die Truppe kontrolliert nur die von ihm angegebene
zivile Adresse (vgl. Ziff. 5 der Instruktion). Wenn Rekrut
Leisinger die Ausfüllung des Zustellungscouverts dem
Wahloffizier überliess und diesem dabei ein Versehen unter-
lief, so kommt dem für die Frage der Rechtzeitigkeit
ebensowenig Bedeutung zu als dem Umstand, dass die Post
dieses Versehen nicht bemerkte und richtig stellte. Schliess-
lich kann auch der Gemeindekanzlei oder dem Wahlbureau
Ennenda daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie
sich am Sonntagnachmittag beim Postbureau Ennenda
(das übrigens geschlossen war) nicht erkundigt haben, ob
seit der letzten Postverteilung noch Zustellungscouverts
eingetroffen seien. Es braucht daher nicht untersucht zu
werden, ob das fragliche Zustellungscouvert erst am Mon-
tag oder schon vorher in Ennenda. eingetroffen ist.
Der Regierungsrat hat dadurch; dass er das vom Wahl-
bureau ermittelte Wahlergebnis auf Grund der verspätet
eingelangten MiIitärstimme abänderte, Bundesrecht ver-
letzt. Sein Entscheid ist daher aufzuheben.
Demnach erkennt das BuniJe8gericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrats des Kantons Glarus vom 19. August;
1944 aufgehoben.
Organisation der Bundesreohtspflege. N0 1)0.
IV. DEROGATORISCHE' KRAFT
DES BUNDESRECHTS
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FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
Vgl. Nr. 48. -
Voir n° 48.
V. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
Vgl. NI'. 48. -
Voir n° 48.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
50. Auszug aus dem Urtefi vom 11. Dezemher lM4 i. S. Saell-
walterverhand Luzern & Kons. gegen Regierungsrat und
Grosser Rat des Kantons Luzern.
VerhäZtniB von An. 102 Zig. 2 BV zu Art. 175 Zig. 8 und 178 aOG.
Dass der Bundesrat bei Anlass der Genehmigung eines kantonalen
Erlasses nach Art. 27, 29 SchKG auch nichtgenehmigungs-
bedürftige Bestimmungen desselben einer Kontr?lle auf deren
Verfassungsmiissigkeit unterzieht, ~hliesst es mcht aus!. dass
auch der Erlass selbst, nicht bloss eme Anw~ndungsverf~
insoweit mit staatsrechtlicher Beschwerde beun Bundesgencht
angefochten wird, als er der bundesrätlichen Genehmigung
nicht bedurfte.
Rapports entre l'art. 102 eh. 2 Cl! et 'leB art. 175 eh. 3 et 1'18 OJ.
Le fait que le Conseil fMeraI. en approuvant selon les ~. 27 e~
29 LP une Ioi ou un ~te portes par un ~ton, examme a.~
la constitutionnalite de dispositions non sUJettes a approbation,
n'a pas pour consequence que I'acte 16gislatif lui-mbe (et non
seulement une mesure d'application) ne puisse ~tre attaque
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Staatsrecht.
devant le Tribunal federnl par la voie du recours de droit public,
dans Ia mesure on Ja. loi ou le reglement n'avaient pas besoin
de l'approbation du Conseil federal.
Ratpporto tra l'art.102 cijra 2 OF 6 gli art. 175 ci/ra 3 6178 OGF.
Il fatto ehe il Consiglio federale~ ratifieando a' sensi degli art. 27
e 29 LEF uno. legge 0 un deereto emanato d'un eantone, esamina
anehe la. eostituzionalit8. di disposti non soggetti all'approva-
zione, non esclude Ja. facolta. d'impugnare direttamente questi
disposti mediante rieorso di diritto pubblico al Tribunale
federale.
Am 6. Oktober 1941 erliess der Grosse Rat des Kantons
Luzern ein Gesetz über die Ausübung des Sachwalter-
berufes. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist
ersuchte der Regierungsrat den Bpndesrat um die Geneh-
migung des Gesetzes im Sinne der Art. 27 und 29 SchKG.
Der Bundesrat sprach diese mit Beschluss vom 11. Januar
1944 aus, soweit sie darnach -erforderlich war. In den Er-
wägungen des Beschlusses befasste er sich auch mit dem
übrigen Gesetzesinhalt und stellte fest, dass kein Anlass
bestehe, diesen auf Grund der dem Bundesrat nach Art; 102
Ziff. 2 BV zustehenden' beschränkten überprüfung zu
beanstanden.
Schon auf den Erlass des Gesetzes hinhatten einzelne
Betroffene gegen dies~s beim Bundesgericht staatsrecht-
liche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4, 31 BV und
.Art. 2 üb.Best. z. BV erhoben. Sie hielten daran auch fest,
nachdem der Regierungsrat den Ablauf der Referendums-
frist und die Genehmigung durch den Bundesrat amtlich
bekanntgemacht und' gestützt darauf das Gesetz in Kraft
erklärt hatte.
Aus den Erwägungen:
Der Entscheid des Bundesrates steht der vorliegenden
staatsrechtlichen Beschwerde nicht entgegen. Der Bundes-
rat hatte zu prüfen, ob das Sachwaltergesetz mit dem
Bundesgesetz über SChuldbetreibung Und Konkurs verein-
bar ist, soweit es die gewerbsmässige Vertretung der Gläu-
biger und Schuldner durch die Sachwalter (§ 1 Ziff. 4 und
5) sowie durch die Anwälte, Banken und Sparkassen
Organisation der Bundesrechtspfiege. N0 50.
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(§ 2 Abs. 1 bis 3) ordnet. Die Beschwerdeführer machen
nicht geltend, das Gesetz verstosse gegen Art. 27 SchKG
und verletze deswegen den Grundsatz von der deroga-
torischen Kraft des Bundesrechtes. Es kann infolgedessen
offen bleiben, ob ein derartiger genehmigungsbedürftiger
und vom Bundesrat genehmigter kantonaler Erlass beim
Bundesgericht mit einer staatsrechtlichen Beschwerde,
die sich gegen den Erlass selbst richtet, angefochten werden
kann, weil er die Vorschriften des SchKG verletze, oder ob
solche Anfechtung nur gegen die Gesetzesanwendung im
Einzelfall zulässig ist.
Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit des übrigen,
nicht nach Art. 29 SchKG genehmigungs bedürftigen Ge-
setzesinhaltes beschränkte sich die Kontrolle des Bundes-
rates darauf, ob das Gesetz Vorschriften enthalte, die sich
bei einer ersten allgemeinen, vorläufigen Prüfung als mit
der Bundesverfassung (Art. 4 und 31) unvereinbar erwie-
sen, sodass deren Unzulässigkeit sich zum vornherein und
ohne weiteres aufdränge. Die vom Bundesrat ausgespro-
chene Genehmigung auch dieser übrigen Gesetzesbestim-
mungen lässt die Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofes
unberührt und vermag dessen Entscheid nicht zu präju-
dizieren. Der Bundesrat geht selbst davon aus, und die
Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat es wiederholt
festgestellt, wenn staatsrechtliche Beschwerden gegen die
Gesetzesanwendung in Frage standen (BGE 30 I 671,
38 I 471, 42 I 349, 50 I 342, 52 I 161, 53 II 462). Es muss
in gleicher Weise auch gelten, wenn sich die Beschwerde
unmittelbar gegen den Erlass selbst richtet. Nicht nur im
ersten, sondern auch im letzten Falle schliessen sich staats-
rechtliche Beschwerde und Offizialverfahren vor dem
Bundesrat nicht aus. Dieses ist ein Verwaltungsverfahren,
das auch ohne Antrag Platz greifen kann und das von der
Staatsgerichtsbarkeit des Bundesgerichtes bei behaupteter
Verletzung verfassungsmässiger Rechte auch im Hinblick
auf die Kognitionsbefugnis wesentlich verschieden ist.
Die Aufgabe des Bundesgerichtes, kantonale Erlasse auf
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Verwaltungs. und Dieziplinarreohtspfiege.
ihre 'Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen, ka.n.n.'
keine andere sein, wenn die Beschwerde sich gegen einen
Erlass richtet, den deI' Bundesrat bereits von Amtes wegen
emer vorläufigen Prüfung unterzogen hat.
Vgl. auch Nr. 46, 49. -
Voir aussi nOS 46,49.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
51. Auszug aus dem Urteil vOm G. Oktober 1944
i. S. X. gegen eidg. Steueryerwaltung.
Kriegsgewinnsteuer : I. Für die Kriegsgewinnsteuerberechnung
massgebend ist der tatsächlich erzielte Reinertrag (Art. 4:
KGStB). Gewinne aus Geschäften, bei denen polizeiliche Vor-
schriften übertreten wu,rden, sind nicht von der Besteuerung
ausgeschlossen.
2. Die Beschränkung der Abzugsberechtigung auf geschäftsmässig
begründete Unkosten (Art. 5, Abs. 1) dient dem Ausschluss von
Aufwendungen, die nicht das Geschäft als solches, sondern die
im Geschäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen.
3. Rückstellungen für abziehbare Unkosten sind zu,lässig, soweit
es sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung
(Vorwegnahme) später zu erbringender Leistungen nach Mass-
gabe bereits eingetretenen Verbrauches handelt, und, bei
bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand, als besondere
Rückstellungen zum Ausgleich drohender Verluste (Art. 6.
Abs. 1).
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 öl.
2ö1
IrrvptJe 8f.W les Mnejices de gueN'e : I. L'impöt se calcule sur le fonde-
ment du benefice net effectivement realis6 (art. 4. ABG). Las
benMices provenant d'affaires OU il y a eu contravention a des
prescriptions de police ne sont pas exclus de l'imposition.
2. Le principe selon lequel ne peuvent etre dMuits que les frais
justifies par l'usage commercial (art./) a1. 1) sert a exclure la
dMuction des frais qui concernent non pas I'exploitation elle·
meme, mais les personnes qui y travaillent ou les tiers.
3. Pour les frais dont la dMuction est admissible, il est licite de
constituer des reserves d'amortissement pourvu que ces reserves
constituent la mise en compte successive de prestations futures
et correspondent a la consommation effective de biens ou de
services. Dans le cas OU il s'agit de depenses,extraordinaires et
prochaines, des reserves d'amortissement peuvent etre faites
a titre de compensation pour des pertes mena9ßntes (art. 6
al. 1).
lmposta sui pr'ojitti di guerra: I. L'impostasi oolc01a secondo
il reddito netto effettivamente realizzato (art. 4 DPG). Profitti
provenienti d'affari contrari a prescrizioni di polizia non sono
esenti dall'imposta.
2. Il principio, secondo cui unicamente le spese giustificate dal.
l'uso commerciale possono essere dedotte (art./) cp. 1), serve
ad escludere la deduzione delle spese che concernono non l'eser-
cizio stesso, ma le persone occupate neU'azienda 0 terzi.
3. E lecito fare delle riserve d'ammortamenti per le spese ehe
possono essere dedotte in quanto che queste riserve costitui-
scano la messa in conto successiva di pre.."!tazioni future e cor-
rispondano al consumo effettivo di beni 0 di servizi. Qu,alora
si tratti di spese straordinarie e prossime, leriserve d'ammor-
tamenti sono ammissibili per compensare perdite minaccianti
(art. 6 cp. 1).
A. -
Der Beschwerdeführer betreibt eine Schnaps-
brennerei. Am 5. Februar 1938 wurde gegen ihn eine
Strafuntersuchung eingeleitet wegen Übertretung des BG
betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs-
gegenständen (LPoIG.). Mit Urteil vom 27. November
1941 hat ihn das Obergericht des Kantons Luzem der
fortgesetzten vorsätzlichen Übertretung des Art. 37 des
genannten Gesetzes schuldig erklärt und zu 3 Monaten
Gefangnis unbedingt und Fr. 1500.- Geldbusse verurteilt.
Ausserdem wurden ihm Untersuchungskosten im Betrage
von Fr. 6505.20, Gerichtskosten von Fr. 270.- und 292.70
. und eine Parteientschädigung von Fr. 60.- an einen
Privatkläger auferlegt. Aus der Begründung des Urteils
geht hervor, dass der Beschwerdeführer geistige Getränke,
die von seinem Kellermeister verfälscht worden waren, in