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70_I_247

BGE 70 I 247

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

lauf der Rekursfrist versohlossen aufbewahrt werden sollen.

Auf den Grund der Verspätung, Versohulden des Wehr-

manns oder einer Ü~rmittlungsstelle, kommt es für die

Frage, ob eine Militärstimme noch zu berücksichtigen sei,

grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hievon wäre höch-

stens zu machen, wenn eine Übermittlungsstelle die Zu-

stellung absichtlich verzögert hat, um das Wahlergebnis

zu beeinflussen. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle

keinerlei Anhaltspunkte. Die Verspätung ist in erster Linie

darauf zurückzuführen, dass der Wehrmann sich erst am

8. Juli zur Stimmabgabe entschlossen hat. Die Ausfüllung

des vorgedruckten Zustellungscouverts ist Sache des Wehr-

manns; die Truppe kontrolliert nur die von ihm angegebene

zivile Adresse (vgl. Ziff. 5 der Instruktion). Wenn Rekrut

Leisinger die Ausfüllung des Zustellungscouverts dem

Wahloffizier überliess und diesem dabei ein Versehen unter-

lief, so kommt dem für die Frage der Rechtzeitigkeit

ebensowenig Bedeutung zu als dem Umstand, dass die Post

dieses Versehen nicht bemerkte und richtig stellte. Schliess-

lich kann auch der Gemeindekanzlei oder dem Wahlbureau

Ennenda daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie

sich am Sonntagnachmittag beim Postbureau Ennenda

(das übrigens geschlossen war) nicht erkundigt haben, ob

seit der letzten Postverteilung noch Zustellungscouverts

eingetroffen seien. Es braucht daher nicht untersucht zu

werden, ob das fragliche Zustellungscouvert erst am Mon-

tag oder schon vorher in Ennenda. eingetroffen ist.

Der Regierungsrat hat dadurch; dass er das vom Wahl-

bureau ermittelte Wahlergebnis auf Grund der verspätet

eingelangten MiIitärstimme abänderte, Bundesrecht ver-

letzt. Sein Entscheid ist daher aufzuheben.

Demnach erkennt das BuniJe8gericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrats des Kantons Glarus vom 19. August;

1944 aufgehoben.

Organisation der Bundesreohtspflege. N0 1)0.

IV. DEROGATORISCHE' KRAFT

DES BUNDESRECHTS

147

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

Vgl. Nr. 48. -

Voir n° 48.

V. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

Vgl. NI'. 48. -

Voir n° 48.

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

50. Auszug aus dem Urtefi vom 11. Dezemher lM4 i. S. Saell-

walterverhand Luzern & Kons. gegen Regierungsrat und

Grosser Rat des Kantons Luzern.

VerhäZtniB von An. 102 Zig. 2 BV zu Art. 175 Zig. 8 und 178 aOG.

Dass der Bundesrat bei Anlass der Genehmigung eines kantonalen

Erlasses nach Art. 27, 29 SchKG auch nichtgenehmigungs-

bedürftige Bestimmungen desselben einer Kontr?lle auf deren

Verfassungsmiissigkeit unterzieht, ~hliesst es mcht aus!. dass

auch der Erlass selbst, nicht bloss eme Anw~ndungsverf~

insoweit mit staatsrechtlicher Beschwerde beun Bundesgencht

angefochten wird, als er der bundesrätlichen Genehmigung

nicht bedurfte.

Rapports entre l'art. 102 eh. 2 Cl! et 'leB art. 175 eh. 3 et 1'18 OJ.

Le fait que le Conseil fMeraI. en approuvant selon les ~. 27 e~

29 LP une Ioi ou un ~te portes par un ~ton, examme a.~

la constitutionnalite de dispositions non sUJettes a approbation,

n'a pas pour consequence que I'acte 16gislatif lui-mbe (et non

seulement une mesure d'application) ne puisse ~tre attaque

248

Staatsrecht.

devant le Tribunal federnl par la voie du recours de droit public,

dans Ia mesure on Ja. loi ou le reglement n'avaient pas besoin

de l'approbation du Conseil federal.

Ratpporto tra l'art.102 cijra 2 OF 6 gli art. 175 ci/ra 3 6178 OGF.

Il fatto ehe il Consiglio federale~ ratifieando a' sensi degli art. 27

e 29 LEF uno. legge 0 un deereto emanato d'un eantone, esamina

anehe la. eostituzionalit8. di disposti non soggetti all'approva-

zione, non esclude Ja. facolta. d'impugnare direttamente questi

disposti mediante rieorso di diritto pubblico al Tribunale

federale.

Am 6. Oktober 1941 erliess der Grosse Rat des Kantons

Luzern ein Gesetz über die Ausübung des Sachwalter-

berufes. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist

ersuchte der Regierungsrat den Bpndesrat um die Geneh-

migung des Gesetzes im Sinne der Art. 27 und 29 SchKG.

Der Bundesrat sprach diese mit Beschluss vom 11. Januar

1944 aus, soweit sie darnach -erforderlich war. In den Er-

wägungen des Beschlusses befasste er sich auch mit dem

übrigen Gesetzesinhalt und stellte fest, dass kein Anlass

bestehe, diesen auf Grund der dem Bundesrat nach Art; 102

Ziff. 2 BV zustehenden' beschränkten überprüfung zu

beanstanden.

Schon auf den Erlass des Gesetzes hinhatten einzelne

Betroffene gegen dies~s beim Bundesgericht staatsrecht-

liche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4, 31 BV und

.Art. 2 üb.Best. z. BV erhoben. Sie hielten daran auch fest,

nachdem der Regierungsrat den Ablauf der Referendums-

frist und die Genehmigung durch den Bundesrat amtlich

bekanntgemacht und' gestützt darauf das Gesetz in Kraft

erklärt hatte.

Aus den Erwägungen:

Der Entscheid des Bundesrates steht der vorliegenden

staatsrechtlichen Beschwerde nicht entgegen. Der Bundes-

rat hatte zu prüfen, ob das Sachwaltergesetz mit dem

Bundesgesetz über SChuldbetreibung Und Konkurs verein-

bar ist, soweit es die gewerbsmässige Vertretung der Gläu-

biger und Schuldner durch die Sachwalter (§ 1 Ziff. 4 und

5) sowie durch die Anwälte, Banken und Sparkassen

Organisation der Bundesrechtspfiege. N0 50.

249

(§ 2 Abs. 1 bis 3) ordnet. Die Beschwerdeführer machen

nicht geltend, das Gesetz verstosse gegen Art. 27 SchKG

und verletze deswegen den Grundsatz von der deroga-

torischen Kraft des Bundesrechtes. Es kann infolgedessen

offen bleiben, ob ein derartiger genehmigungsbedürftiger

und vom Bundesrat genehmigter kantonaler Erlass beim

Bundesgericht mit einer staatsrechtlichen Beschwerde,

die sich gegen den Erlass selbst richtet, angefochten werden

kann, weil er die Vorschriften des SchKG verletze, oder ob

solche Anfechtung nur gegen die Gesetzesanwendung im

Einzelfall zulässig ist.

Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit des übrigen,

nicht nach Art. 29 SchKG genehmigungs bedürftigen Ge-

setzesinhaltes beschränkte sich die Kontrolle des Bundes-

rates darauf, ob das Gesetz Vorschriften enthalte, die sich

bei einer ersten allgemeinen, vorläufigen Prüfung als mit

der Bundesverfassung (Art. 4 und 31) unvereinbar erwie-

sen, sodass deren Unzulässigkeit sich zum vornherein und

ohne weiteres aufdränge. Die vom Bundesrat ausgespro-

chene Genehmigung auch dieser übrigen Gesetzesbestim-

mungen lässt die Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofes

unberührt und vermag dessen Entscheid nicht zu präju-

dizieren. Der Bundesrat geht selbst davon aus, und die

Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat es wiederholt

festgestellt, wenn staatsrechtliche Beschwerden gegen die

Gesetzesanwendung in Frage standen (BGE 30 I 671,

38 I 471, 42 I 349, 50 I 342, 52 I 161, 53 II 462). Es muss

in gleicher Weise auch gelten, wenn sich die Beschwerde

unmittelbar gegen den Erlass selbst richtet. Nicht nur im

ersten, sondern auch im letzten Falle schliessen sich staats-

rechtliche Beschwerde und Offizialverfahren vor dem

Bundesrat nicht aus. Dieses ist ein Verwaltungsverfahren,

das auch ohne Antrag Platz greifen kann und das von der

Staatsgerichtsbarkeit des Bundesgerichtes bei behaupteter

Verletzung verfassungsmässiger Rechte auch im Hinblick

auf die Kognitionsbefugnis wesentlich verschieden ist.

Die Aufgabe des Bundesgerichtes, kantonale Erlasse auf

260

Verwaltungs. und Dieziplinarreohtspfiege.

ihre 'Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen, ka.n.n.'

keine andere sein, wenn die Beschwerde sich gegen einen

Erlass richtet, den deI' Bundesrat bereits von Amtes wegen

emer vorläufigen Prüfung unterzogen hat.

Vgl. auch Nr. 46, 49. -

Voir aussi nOS 46,49.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

51. Auszug aus dem Urteil vOm G. Oktober 1944

i. S. X. gegen eidg. Steueryerwaltung.

Kriegsgewinnsteuer : I. Für die Kriegsgewinnsteuerberechnung

massgebend ist der tatsächlich erzielte Reinertrag (Art. 4:

KGStB). Gewinne aus Geschäften, bei denen polizeiliche Vor-

schriften übertreten wu,rden, sind nicht von der Besteuerung

ausgeschlossen.

2. Die Beschränkung der Abzugsberechtigung auf geschäftsmässig

begründete Unkosten (Art. 5, Abs. 1) dient dem Ausschluss von

Aufwendungen, die nicht das Geschäft als solches, sondern die

im Geschäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen.

3. Rückstellungen für abziehbare Unkosten sind zu,lässig, soweit

es sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung

(Vorwegnahme) später zu erbringender Leistungen nach Mass-

gabe bereits eingetretenen Verbrauches handelt, und, bei

bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand, als besondere

Rückstellungen zum Ausgleich drohender Verluste (Art. 6.

Abs. 1).

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 öl.

2ö1

IrrvptJe 8f.W les Mnejices de gueN'e : I. L'impöt se calcule sur le fonde-

ment du benefice net effectivement realis6 (art. 4. ABG). Las

benMices provenant d'affaires OU il y a eu contravention a des

prescriptions de police ne sont pas exclus de l'imposition.

2. Le principe selon lequel ne peuvent etre dMuits que les frais

justifies par l'usage commercial (art./) a1. 1) sert a exclure la

dMuction des frais qui concernent non pas I'exploitation elle·

meme, mais les personnes qui y travaillent ou les tiers.

3. Pour les frais dont la dMuction est admissible, il est licite de

constituer des reserves d'amortissement pourvu que ces reserves

constituent la mise en compte successive de prestations futures

et correspondent a la consommation effective de biens ou de

services. Dans le cas OU il s'agit de depenses,extraordinaires et

prochaines, des reserves d'amortissement peuvent etre faites

a titre de compensation pour des pertes mena9ßntes (art. 6

al. 1).

lmposta sui pr'ojitti di guerra: I. L'impostasi oolc01a secondo

il reddito netto effettivamente realizzato (art. 4 DPG). Profitti

provenienti d'affari contrari a prescrizioni di polizia non sono

esenti dall'imposta.

2. Il principio, secondo cui unicamente le spese giustificate dal.

l'uso commerciale possono essere dedotte (art./) cp. 1), serve

ad escludere la deduzione delle spese che concernono non l'eser-

cizio stesso, ma le persone occupate neU'azienda 0 terzi.

3. E lecito fare delle riserve d'ammortamenti per le spese ehe

possono essere dedotte in quanto che queste riserve costitui-

scano la messa in conto successiva di pre.."!tazioni future e cor-

rispondano al consumo effettivo di beni 0 di servizi. Qu,alora

si tratti di spese straordinarie e prossime, leriserve d'ammor-

tamenti sono ammissibili per compensare perdite minaccianti

(art. 6 cp. 1).

A. -

Der Beschwerdeführer betreibt eine Schnaps-

brennerei. Am 5. Februar 1938 wurde gegen ihn eine

Strafuntersuchung eingeleitet wegen Übertretung des BG

betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs-

gegenständen (LPoIG.). Mit Urteil vom 27. November

1941 hat ihn das Obergericht des Kantons Luzem der

fortgesetzten vorsätzlichen Übertretung des Art. 37 des

genannten Gesetzes schuldig erklärt und zu 3 Monaten

Gefangnis unbedingt und Fr. 1500.- Geldbusse verurteilt.

Ausserdem wurden ihm Untersuchungskosten im Betrage

von Fr. 6505.20, Gerichtskosten von Fr. 270.- und 292.70

. und eine Parteientschädigung von Fr. 60.- an einen

Privatkläger auferlegt. Aus der Begründung des Urteils

geht hervor, dass der Beschwerdeführer geistige Getränke,

die von seinem Kellermeister verfälscht worden waren, in