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154 Staatsrecht. X. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS
23. Urteil vom 19. Mä.rz 1926
i. S. Bllrkhard-Abegg und Mitbeteiligte gegen Regierungsra.t Zürich. Beschluss des Bundesrates, womit er einer Bestimmung eines kantonalen Gesetzes zum Teil die Genehmigung versagt (Art. 102 Ziff. 13 BV). Verbindlichkeit der Annahme, dass die Bestimmung in diesem Teile bundesrechtswidrig sei, für das Bundesgericht. Wirkung des Beschlusses auf den nicht beanstandeten Teil der Bestimmung. Die Rüge, dass eine kantonale Verfügung dem eidgen. Jagdgesetz wider- spreche, ist durch Beschwerde an den Bundesrat geltend zu machen. Verhältnis von Art. 7 Abs. 1 und 2 des eidgen. Jagdgesetzes von 1904. A. - Am 10. August 1912 fasste der Regierungsrat des Kantons Zürich folgenden Beschluss: « Im Tössstockgebiete wird gemäss dem Vorschlage der kantonalen Jagdkommission zur Erhaltung des dortigen Wildstandes ein Schonrevier errichtet. In diesem Schonrevier ist die Ausübung jeglicher Art von Jagd bis auf weiteres verboten.» Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde von 227 Einwohnern der Gemeinden Fischenthal und Wald ist der Kantonsrat von Zürich am 13. Januar 1914 nicht eingetreten. Ebenso - wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Rekursfrist - das Bundesgeri cht, durch Urteil vom 7. Mai 1914, auf einen im Anschluss an die Stellungnahme des Kantonsrats von drei jener Beschwerdeführer, J. Reiser und Genossen erhobenen staatsrechtlichen Rekurs, der die Aufhebung des regie- rungsrätlichenBeschlusses vom 10. August 1912 anstrebte (BGE 40 1283 ff.). In einer subsidiären Erwägung wurde bemerkt, dass der Rekurs übrigens auch einer mate- Gewaltentrennung. N° 23. 155 riellen Prüfung nicht standhalten würde. Die Kompetenz des Regierungsrates, ein zeitlich beschränktes Jagdver- bot auch nur für einen Teil des Kantonsgebietes zu er- lassen, ergebe sich aus § 28 des kantonalen Jagdgesetzes vom 15. Mai 1908 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des einschlägigen Bundesgesetzes von 29. Juni 1904. \Vie- das Bundesgericht schon im Falle Jurmtschek gegen Graubünden (BGE 31 I S. 488) an Hand der Ent- stehungsgeschichte des Gesetzes festgestellt habe, wolle die letztere Bestimmung, wonach dem Bundesrate das Recht zustehe, durch besondere Schlussnahme einzelne Gebietsteile oder Wildarten auf kürzere oder längere Zeit mit Jagdbann zu belegen, die nämlichen Befugnisse auch den dem Bundesrate entsprechenden kantonalen Behörden geben, also insbesondere den Kantonsregierungen als Jagdaufsichtsbehörden. Der § 28 des zürcherischen Jagdgesetzes habe daher rne regierungsrätliche Kompetenz nicht enger fassen können und dies wohl auch nicht tun wollen. Die von den Rekurrenten· angerufenen Art. 7 Abs. 2 und 28 des Bundesgesetzes bezögen sich einzig auf d aue r n d e Anordnungen dieser Art, würden also erst für eine d e f i n i t i v e S c h a f fun g der streitigen Wild- reservation in Betracht kommen. Seither ist das im Regierungsratsbeschluss vom 10. August 1912 enthaltene Jagdverbot, wie schon in den Jahren 1912 und 1913, jeweilen in den auf den Beginn der Jagdzeit erlassenen jährlichen Jagdvorschriften wieder aufgenommen und im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht worden. Auf ein Gesuch des Gemeinde- rates Fischenthai hat der Regierungsrat durch Beschluss vom 7. September 1923 den Umfang des Schongebietes durch Abtrennung einer bisher darin inbegriffenen, nä- her bezeichneten Fläche von etwa 7 km2 vermindert, die der allgemeinen Jagd wieder zugänglich gemacht wurde. In der Volksabstimmung vom 9. September 1921 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich ein 156 Staatsrecht. neues Gesetz über Jagd- und Vogelschutz angenommen. Es wiederholt in § 26 in etwas abgekürzter Fassung die Bestimmung des § 28 des frühern Gesetzes von 1908 «( Tritt eine ausserordentliche Abnahme des Wild- bestandes ein, so kann der Regierungsrat die Jagd ein- stellen, abkürzen oder auf einzelne Wildgattungen be- schränken »). Daneben findet sich in § 33 folgende Vor- schrift: « Der Regiernngsrat kann mit Zustimmung der Gemeinden in einzelnen Teilen des Kantons Schonge- biete bezeichnen, in denen nicht gejagt werden darf. Der Staat vergütet den Wildschaden in Schongebieten aus dem Ertrag der Patentgebühren. » Der Bundesrat hat durch Beschluss vom 15. September 1921 diesem neuen Gesetze unter Vorbehalt der Streichung der \Vorte « mit Zustimmung der Gemeinden» in § 33 die Genehmigung erteilt, worauf es in der kantonalen Ge- setzessammlung mit dieser Streichung und unter Er- wähnung des dahin gehenden Bundesratsbeschlusses bekannt gemacht worden ist. Das kantonale Amtsblatt vom 28. August 1925 ent- hielt die vom Regierungsrat tags zuvor erlassenen Jagd- vorschriften für die Jagdzeit 1925. Das durch den Beschluss vom 10. August 1912 aufgestellte Jagdverbot für das Tössstockgebiet findet sich darin, mit der im Jahre 1923 verfügten räumlichen Einschränkung, wieder. B. - Am 26. Oktober 1925 haben darauf drei stimm- berechtigte zürcherische Kantonseinwohner, von denen der zweite zudem Inhaber eines Jagdpatentes ist, D. Burkhard-Abegg, J. Peter und J. Maurer den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei Ziff. I 18 des Regierungsratsbe- schlusses vom 27. August 1925, welche im Schongebiet des Tössstockes die Jagd auf Haar- und Federwild, das Tragen von Jagdwaffen und das Jagenlassen von Hunden verbietet, aufzuheben. Es wird ausgeführt: Die Rege- lung der Jagd gehöre, sDweit damit in den Rechts- und Pflichtenkreis des Bürgers eingreifende allgemein ver- Gewaltentrennung. N0 23. 157 bindliche Gebote und Verbote aufgestellt werden, zu den Gegenständen der Gesetzgebung. Jagdverbote für bestimmte Gebietsteile könnten deshalb nur durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung auf- gestellt werden. Eine solche Ermächtigung fehle hier. Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Jagdgesetzes beziehe sich, wie das Bundesgericht im Urteil Reiser ausgesprochen habe, nur auf vorübergehende Massnahmen dieser Art. Ein Verbot, das während 13 Jahren aufrechtgehalten werde, könne aber nicht mehr als vorübergehendes bezeichnet werden. Die Kompetenz des Regierungsrates zum Erlass lasse sich deshalb nicht mehr, ",'ie es im Jahre 1914, bei Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils noch habe angenommen werden dürfen, auf jene Vorschrift des Bundesgesetzes stützen. In Betracht könnte einzig § 33 des neuen kantonalen Jagdgesetzes von 1921 fallen. Wenn der Bundesrat dieser Vorschrift nur unter Vor- behalt der Streichung der Worte « mit Zustimmung der Gemeinden» die Genehmigung erteilt habe, so habe er sich offenbar von der Auffassung leiten lassen, dass es sich auch hier bloss um zeitlich beschränkte, vor- übergehende Verbote handeln solle. ~ ur unter dieser Voraussetzung könne von einem Widerspruch der bean- standeten Stelle zum Bundesrecht, nämlich zu Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Jagdgesetzes die Rede sein. Doch möge zugegeben werden, dass die Bestimmung auch anders, dahin ausgelegt werden könne, dass dabei an die dauernde Errichtung solcher Schongebiete ge- dacht sei. Fasse man sie so auf, so sei aber die Beanstan- dung der ihr beigefügten Bedingung zu Unrecht erfolgt. Der Beschluss des Bundesrates könne deshalb nicht angerufen werden, um daraus die Möglichkeit der Er- richtung von Schonrevieren mit dauerndem Charakter ohne Zustimmung der beteiligten Gemeinden herzu- leiten. Wie die Genehmigung eines kantonalen Erlasses diesen nicht unanfechtbar mache und eine nachfolgende Nachprüfung der Bestimmungen desselben auf ihre 158 Staatsrecht. Bundesrechtsmässigkeit durch das Bundesgericht im einzelnen Anwendungsfalle nicht ausschliesse, so hebe die Verweigerung der Genehmigung den Erlass nicht auf. Er bestehe deshalb gleichwohl weiter und es sei Sache des durch seine Anwendung Betroffenen, die Bundesrechtswidrigkeit der angewendeten Bestimmung durch staatsrechtlichen Rekurs gegen die Anwendungs- verfügung geltend zu machen. Das Bundesgericht werde deshalb auch hier zu untersuchen haben, ob der ange- nommene Widerspruch zu Bundesrecht wirklich bestehe. \Vollte man diese Auffassung ablehnen und dem Be- schlusse des Bundesrates eine für das Bundesgericht verbindliche kassatorische Wirkung beimessen, so könnte sich diese Wirkung nicht auf die gestrichenen vier Worte beschränken. Vielmehr müsste die Bestim- mung damit überhaupt als dahingefallen angesehen werden. Die Zustimmung der Gemeinden sei eine der Voraussetzungen, unter denen der kantonale Gesetz- geber die Errichtung von Schonrevieren habe zulassen wollen. Falle diese Modalität dahin, so entziehe dies der Ermächtigung überhaupt den Boden. Das Vorgehen des Regierungsrates enthalte demnach in bei den Fällen einen Übergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt. Wenn man den Beschluss des Bundesrates als unrichtig und den § 33 des Jagdgesetzes von 1921 in seinem ganzen Inhalt als giltig betrachte, weil die mit der Ermächtigung an den Regierungsrat vom Gesetz verbundene Beding- ung nicht eingehalten worden sei. Und wenn man die Bestimmung insoweit als durch den Bundesrat verbind- lich aufgehoben ansehe, weil dann eine Norm überhaupt nicht mehr bestehe, welche den Regierungsrat zu einer solchen Anordnung berechtigen würde. Neben dem Grundsatz der Gewaltentrennung sei auch derjenige der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Überg.- Best. z. BV) verletzt. Art. 7 Abs. 2 des eidg. Jagdgesetzes fordere für die hier vorbehaltenen weitergehenden Bestimmungen zum Schutze des 'Wildes den 'Weg des Gewalt~ntrennung. No 23. 159 Gesetzes oder der Verordnung, wohl weil die kantonalen Jagdgesetze und -Verordnungen nach Art. 28 der Geneh- migung des Bundesrats bedürfen. Er schliesse damit den Erlass durch biossen Administrativbeschluss (Einzel- verfügung), wie er hier getroffen worden sei, aus. C. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Soweit der Rekurs die Form, in der die Errichtung des Schongebietes am Tössstock verfügt worden ist, wegen \Viderspruchs zum eidgenössischen Jagdgesetz anficht, kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 189 Abs. 2 OG sind Beschwerden wegen Verletzung von Bundesgesetzen administrativen und polizeilichen Inhalts, zu denen das Bundesgesetz vom 24. Juni 1904 über Jagd und Vogelschutz gehört, an den Bundesrat zu richten. Er hat infolgedessen auch die Rüge der Miss- achtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts zu beurteilen, wenn sie sich auf den \Viderspruch kantonaler Erlasse und Verfügungen zu diesem Gesetze stützt (BGE 29 I S. 484, 31 I S. 485, 46 I S. 471 mit Zitaten).
2. - Für den anderen Beschwerdegrund des Verstosses gegen den kantonalrechtlichen Grundsatz der Gewalten- trennung ist das Bundesgericht zuständig. Den Rekur- renten kann das Beschwerderecht in dieser Bezieh.ung auch nicht etwa deshalb abgesprochen werden, weil der angefochtene Teil der Jagdvorschriften für 1925 sich nur als Vollziehung einer früheren Verfügung, nämlich des Regierungsratsbeschlusses vom 10. August 1912 darstelle, der gegenüber die Reklirsfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG abgelaufen ist. Der Beschluss vom 10. August 1912 ist ursprünglich als provisorische Massnahme «( bis auf weiteres ))) getroffen worden. Als solche hat ihn der Regierungsrat selbst in der Antwort vom 16. April 1914 auf den staatsrechtlichen Rekurs von Reiser und Ge- 160 Staatsrecht. nossen gewürdigt wissen wollen. So hat ihn der Kantons- rat aufgefasst, als er in Verbindung mit dem Beschluss, womit er auf die Beschwerde von Reiser und Genossen nicht eintrat, den Regierungsrat einlud (im Hinblick auf eine eventuelle dauernde Errichtung der Reser- vation) ein neues Jagdgesetz auszuarbeiten. Von dieser Voraussetzung ausgehend ist das Bundesgericht dazu gekommen, im Urteil Reiser die Kompetenz des Regie- rungsrates zu der angefochtenen Anordnung schon auf Grund von Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Jagd- gesetzes ohne weitere kantonalgesetzliche Ermächtigung zu bejahen, während es betonte, dass für die dauernde Errichtung der Reservation diese Bestimmung nicht mehr angerufen werden könnte. Heute, nachdem das Jagdverbot in dem Gebiete während mehr als 13 Jahren durchgeführt worden ist und für eine Absicht des Re- gierungsrates es wieder aufzuheben, nichts vorliegt, kann ihm ein solcher vorübergehender Charakter nicht mehr zugebilligt werden. Damit entfällt auch die Mög- lichkeit, es auf Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Jagd- gesetzes zu stützen. Den Beteiligten darf deshalb der Weg des staatsrechtlichen Rekurses nicht verschlossen werden, um im Anschluss an die Erneuerung des Verbots in den jährlichen Jagdvorschriften die Frage seiner Verfassungsmässigkeit auf dieser neuen, veränderten Grundlage entscheiden zu lassen.
3. - Die zürcherische Kantonsverfassung spricht im Gegensatz zu manchen anderen, den Grundsatz der Gewaltentrennung nicht ausdrücklich aus. Er muss indessen auch ohne solche besondere Vorschrift dadurch als anerkannt und gewährleistet gelten, dass die Ver- fassungsurkunde (Art. 28, 37, 40) die verschiedenen Funktionen der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechts- pflege verschiedenen Organen zuweist (BGE 15 S. 177 Erw.3, 46 I S.260 Erw. 3). Materiell ist die Beschwerde wegen Verletzung dieser Garantie schon deshalb unbe- grundet, weil sich die streitige Anordnung, auch als Gewaltentrennung. No 23. 161 dauernde betrachtet, heute auf eine ausdrückliche ge- setzliche Ermächtigung, nämlich den § 33 des kantonalen Jagdgesetzes von 1921 zu stützen vermag. Freilich ist die im ursprünglichen Texte dieser Vor- schrift vorgesehene « Zustimmung der Gemeinden » zur Errichtung des Schonreviers nicht eingeholt worden. Es war dies aber auch nicht nötig, nachdem der Bundes- rat dem entsprechenden Teile des § 33 wegen Bundes- rechtswidrigkeit die Genehmigung versagt hat. Die Rekurrenten glauben zu Unrecht, die Frage, ob der vom Bundesrat angenommene Widerspruch zu Bundesrecht wirklich bestehe, der Beurteilung des Bundesgerichts unterstellen zu können. Die Verfügung des Bundesrats ist ergangen auf Grund von Art. 102 Ziff. 13 BV, wonach ihm die Prüfung derjenigen kantonalen Gesetze und Ver- ordnungen obliegt, welche der Genehmigung des Bundes bedürfen. Verlangt die Bundesgesetzgebung dergestalt für kantonale Gesetze und Verordnungen über einen . bestimmten Gegenstand die Genehmigung einer Bundes- behörde, wie es in Art. 28 des eidgenössischen Jagd- gesetzes geschehen ist, so muss aber auch der Verweige- rung der Genehmigung zum mindesten kassatorische Wirkung in dem Sinne beigemessen werden, dass die davon betroffene Norm keinen Rechtsbestand mehr haben kann, wenn man nicht so weit gehen will, die der Genehmigung bedürftigen Bestimmungen bis zur Er- teilung der Genehmigung überhaupt nicht als perfekt, verbindlich zu betrachten. Wenn das Bundesgericht für sich die Befugnis beansprucht hat, kantonale Gesetzes- vorschriften trotz der Genehmigung durch den Bundes- rat als ungiltig zu behandeln, falls sich bei der praktischen Anwendung ihre Bundesrechtswidrigkeit herausstellt, so beruht dies auf der Erwägung, dass das Institut der Genehmigung nicht die Bedeutung eines endgiltigen Entscheides über die Bundesrechtsmässigkeit aller und jeder in einem kantonalen Gesetze enthaltenen Vor- schriften hat, sondern lediglich diejenigen Verletzungen 162 Staatsrecht. des Bundesrechts von vorneherein heseitigen soll, die sich bei einer ersten, allgemeinen und vorläufigen Prü- fung des Gesetzesinhalts ohne weiteres aufdrängen. Es ist klar, dass aus dieser Betrachtung nicht umgekehrt auch die Befugnis des Gerichts zur Nachprüfung einer Bestimmung auf ihre Bundesrechtsmässigkeit hergeleitet werden kann, der der Bundesrat die Genehmigung versagt hat. Die Nachprüfung würde hier auf die Abänderung einer bundesrätlichen Verfügung hinaus- laufen, die dem Bundesgericht im staatsrechtlichen Rekursverfahren nicht zustehen kann: nach Art. 178 OG können Gegenstand der Anfechtung in diesem aus- schliesslich kantonale Verfügungen und Erlasse bilden. Im vorliegenden Falle wäre eine solche Ausdehnung der Kognition überdies schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Verweigerung der Genehmigung auf den Wider- spruch der nicht genehmigten Bestimmung zu einem eidgenössischen Gesetze stützt, dessen Anwendung nnd Auslegung wegen seines administrativen und polizei- lichen Inhalts ausschliesslich Sache des Bundesrates ist und sich der Entscheidungsbefugnis des Bundesge- richts grundsätzlich entzieht. Fraglich bleibt demnach nur, welchen Einfluss der Umstand, dass ein Teil der in Betracht kommenden kantonalen Gesetzesbestimmung nicht genehmigt worden und infolgedessen dahingefallen ist, auf den Rest der Bestimmung ausübt. Die Normen, welche der Genehmi- gung des Bundesrates nach Art. 102 Ziff. 13 BV zu unter- breiten sind, bleiben deshalb nicht weniger ·Willensakte des kantonalen Gesetzgebers. Sie verlieren diesen Cha- rakter auch dann nicht, wenn man die Genehmigung als eine Voraussetzung für die Giltigkeit, das Inkrafttreten der Norm überhaupt ansieht. Es liesse sich deshalb die Auffassung vertreten, dass bei Verweigerung der Ge- nehmigung nur für gewisse Teile einer Bestimmung auch die Wirkung des dahingehenden Beschlusses nie über diese Teile hinausgehen könne: die Folge wäre, dass im übrigen die Bestimmung, wenn sie danach über- Gewaltentrennung. No 23. 163 haupt noch der Ausführung fähig ist, bestehen bliebe, solange sie nicht durch einen darauf gerichteten ent- gegengesetzten Akt des kantonalen Gesetzgebers förm- lich aufgehoben worden ist. Doch braucht hiezu nicht Stellung genommen zu werden. Denn auch wenn man diese Auffassung ablehnt, so kann jedenfalls noch weniger davon die Rede sein, infolge einer solchen par- tiellen Nichtgenehmigung die Bestimmung stets und ohne Rücksicht auf die Bedeutung des gestrichenen Teils überhaupt als dahingefallen zu betrachten. Es wird vielmehr auf das Verhältnis dieses Teiles zur ganzen Anordnung, seine ·Wichtigkeit abgestellt und unter- sucht werden müssen, ob er als so wesentlich angesehen wurde, dass ohne ihn die Bestimmung nicht erlassen worden wäre. Nur wenn dies zutrifft, könnte allenfalls an die teilweise Verweigerung der Genehmigung jene weitergehende Folge geknüpft werden. Im vorliegenden Falle behaupten aber die Rekurrenten selbst nicht etwa, dass die Übertragung der in § 33 des Jagdgesetzes von 1921 vorgesehenen Befugnis an den Regierungsrat ohne Mitwirkung der Gemeinden. gegen allgemeine Grund- sätze des zürcherischen Staatsrechts oder die sonstige Ordnung des Jagdrechts in diesem Gesetze selbst ver- stossen würde. Man hat es demnach mit einer biossen Modalität für die Ausübung der delegierten Kompetenz durch den Regierungsrat zu tun, die durch das Gesetz eingeführt worden ist, aber ebensogut hätte weggelassen werden können, ohne dass dadurch ein solcher Einbruch in allgemeine Grundsätze des kantonalen Rechts ent- standen wäre. Andererseits haben die Rekurrenten auch keine Vorgänge aus dem Werdegang des Gesetzes ange- führt, welche den Schluss zulassen würden, dass ohne die Hinzufügung dieser Bedingung die Bestimmung nicht beschlossen und angenommen worden wäre. Die Tatsache ihrer Nichtgenehmigung durch den Bundesrat vermag deshalb noch nicht die ganze Bestimmung dahinfallen zu machen. Sachlich aber bezieht sich die darin dem Regierungs- 164 Staatsrecht. rat erteilte Ermächtigung zweifellos nicht bloss auf die Aufstellung vorübergehender Jagdverbote für bestimmte Gebietsteile, sondern auch auf die Errichtung dauernder Schonreviere. Die Rekurrenten geben denn auch zu, dass das Gesetz richtigerweise so zu verstehen sein werde. Sie erwähnen die entgegengesetzte Auslegung nur, weil sie offenbar diejenige sei, von der sich der Bundesrat (irrtümlich) bei seinem Beschlusse habe leiten lassen, da er andernfalls nicht zur Annahme der Bundesrechts- widrigkeit des nicht genehmigten Teils hätte kommen können. Dass die Jagdvorschriften vom 27. /28. August 1925 sich formell nicht auf diese Vorschrift des kantonalen Jagdgesetzes, sondern auf den früheren Regierungsrats- beschluss vom 10. August 1912 als Grundlage berufen, ist unerheblich, sobald materiell ein Übergriff des Re- gierungsrates in die gesetzgebende Gewalt infolge jener gesetzlichen Ermächtigung nicht vorliegt. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Anfechtung der streitigen Anordnung aus diesem rechtlichen Ge- sichtspunkte nicht auch sonst, aus den übrigen in der Rekursantwort angeführten Gründen hätte abgewiesen werden müssen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten werden kann. Interkantonale Auslieferung. N° 24. XI. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG EXTRADITION ENTRE CANTONS
24. 'Urteil vom 30. Ja.nuar 1926 i. S. Bingger gegen Regierungsra.t Zürioh. 165 Interkantonale Auslieferung. Recht der Kantone, sie auch ohne das Bestehen einer bundesrechtlichen Pflicht dazu zu gewähren, wenn ihre eigene Gesetzgebung dem nicht ent- gegensteht. Art. 4 Abs. 2 AuslG von 1852: er bezieht sich a~ch auf die Begünstigung eines Auslieferungsvergehens. Die Auslieferung von :Mitschuldigen im Sinne dieser Bestim- mung kann nicht dadurch abgewendet werden, dass der ersuchte Kanton selbst die Strafverfolgung übernimmt. Anna Eicher von Eschenbach steht wegen einer Reihe zum Nachteil ihrer Dienstherrin in Aarau verübter Warendiebstähle dort in Strafuntersuchung. Die ent- wendeten Sachen hatte sie jeweilen durch die Post an ihre in Zürich wohnhafte Schwester Witwe Ringger, die heutige Rekurrentin, geschickt, die sie in Verwahrung nahm. Unter der Annahme, dass die Rekurrentin bei der Entgegennahme um die Herkunft der Sachen ge- wusst habe, wurde das Verfahren auch auf sie ausgedehnt. Auf Begehren des Regierungsrates von Aargau bewilligte der Regierungsrat von Zürich durch Beschluss vom 29. Oktober 1925 die Auslieferung der Rekurrentin an die aargauischen Behörden zur Verfolgung wegen Vergehens der Begünstigung bei den von ihrer Schwester begangenen Diebstählen. Als die Rekurrentin am 7. Dezember 1925 auf Vorladung vor dem Untersuchungsbeamten von Aarau erschien, wurde sie nach beendetem Verhöre wegen Kollusionsgefahr in Haft gesetzt, in der sie sich noch befindet. Vom Polizeikommando Zürich am 2. September 1925 zum Auslieferungsbegehren einvernom- men, hatte sie sich der Auslieferung widersetzt und ver- AS 52 I - 1926 12