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52_I_154

BGE 52 I 154

Bundesgericht (BGE) · 1914-05-07 · Deutsch CH
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154

Staatsrecht.

X. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

23. Urteil vom 19. Mä.rz 1926

i. S. Bllrkhard-Abegg und Mitbeteiligte

gegen Regierungsra.t Zürich.

Beschluss des Bundesrates, womit er einer Bestimmung eines

kantonalen Gesetzes zum Teil die Genehmigung versagt

(Art. 102 Ziff. 13 BV). Verbindlichkeit der Annahme, dass

die Bestimmung in diesem Teile bundesrechtswidrig sei,

für das Bundesgericht. Wirkung des Beschlusses auf den

nicht beanstandeten Teil der Bestimmung. Die Rüge, dass

eine kantonale Verfügung dem eidgen. Jagdgesetz wider-

spreche, ist durch Beschwerde an den Bundesrat geltend

zu machen. Verhältnis von Art. 7 Abs. 1 und 2 des eidgen.

Jagdgesetzes von 1904.

A. -

Am 10. August 1912 fasste der Regierungsrat

des Kantons Zürich folgenden Beschluss:

« Im Tössstockgebiete wird gemäss dem Vorschlage

der kantonalen Jagdkommission zur Erhaltung des

dortigen Wildstandes ein Schonrevier errichtet.

In

diesem Schonrevier ist die Ausübung jeglicher Art von

Jagd bis auf weiteres verboten.»

Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde

von 227 Einwohnern der Gemeinden Fischenthal und

Wald ist der Kantonsrat von Zürich am 13. Januar

1914 nicht eingetreten. Ebenso -

wegen Nichteinhaltung

der gesetzlichen Rekursfrist -

das Bundesgeri cht,

durch Urteil vom 7. Mai 1914, auf einen im Anschluss

an die Stellungnahme des Kantonsrats von drei jener

Beschwerdeführer, J. Reiser und Genossen erhobenen

staatsrechtlichen Rekurs, der die Aufhebung des regie-

rungsrätlichenBeschlusses vom 10. August 1912 anstrebte

(BGE 40 1283 ff.). In einer subsidiären Erwägung wurde

bemerkt, dass der Rekurs übrigens auch einer mate-

Gewaltentrennung. N° 23.

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riellen Prüfung nicht standhalten würde. Die Kompetenz

des Regierungsrates, ein zeitlich beschränktes Jagdver-

bot auch nur für einen Teil des Kantonsgebietes zu er-

lassen, ergebe sich aus § 28 des kantonalen Jagdgesetzes

vom 15. Mai 1908 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des

einschlägigen Bundesgesetzes von 29. Juni 1904. \Vie-

das Bundesgericht schon im Falle Jurmtschek gegen

Graubünden (BGE 31 I S. 488) an Hand der Ent-

stehungsgeschichte des Gesetzes festgestellt habe, wolle

die letztere Bestimmung, wonach dem Bundesrate

das Recht zustehe, durch besondere Schlussnahme

einzelne Gebietsteile oder Wildarten auf kürzere oder

längere Zeit mit Jagdbann zu belegen, die nämlichen

Befugnisse auch den dem Bundesrate entsprechenden

kantonalen Behörden geben, also insbesondere den

Kantonsregierungen

als Jagdaufsichtsbehörden. Der

§ 28 des zürcherischen Jagdgesetzes habe daher rne

regierungsrätliche Kompetenz nicht enger fassen können

und dies wohl auch nicht tun wollen. Die von den

Rekurrenten· angerufenen Art. 7 Abs. 2 und 28 des

Bundesgesetzes bezögen sich einzig auf d aue r n d e

Anordnungen dieser Art, würden also erst für eine

d e f i n i t i v e S c h a f fun g der streitigen Wild-

reservation in Betracht kommen.

Seither ist das im Regierungsratsbeschluss vom 10.

August 1912 enthaltene Jagdverbot, wie schon in den

Jahren 1912 und 1913, jeweilen in den auf den Beginn

der Jagdzeit erlassenen jährlichen Jagdvorschriften

wieder aufgenommen und im kantonalen Amtsblatt

bekannt gemacht worden. Auf ein Gesuch des Gemeinde-

rates Fischenthai hat der Regierungsrat durch Beschluss

vom 7. September 1923 den Umfang des Schongebietes

durch Abtrennung einer bisher darin inbegriffenen, nä-

her bezeichneten Fläche von etwa 7 km2 vermindert, die

der allgemeinen Jagd wieder zugänglich gemacht wurde.

In der Volksabstimmung vom 9. September 1921

haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich ein

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Staatsrecht.

neues Gesetz über Jagd- und Vogelschutz angenommen.

Es wiederholt in § 26 in etwas abgekürzter Fassung die

Bestimmung des § 28 des frühern Gesetzes von 1908

«(Tritt eine ausserordentliche Abnahme des Wild-

bestandes ein, so kann der Regierungsrat die Jagd ein-

stellen, abkürzen oder auf einzelne Wildgattungen be-

schränken »). Daneben findet sich in § 33 folgende Vor-

schrift: « Der Regiernngsrat kann mit Zustimmung der

Gemeinden in einzelnen Teilen des Kantons Schonge-

biete bezeichnen, in denen nicht gejagt werden darf.

Der Staat vergütet den Wildschaden in Schongebieten

aus dem Ertrag der Patentgebühren. » Der Bundesrat

hat durch Beschluss vom 15. September 1921 diesem

neuen Gesetze unter Vorbehalt der Streichung der

\Vorte « mit Zustimmung der Gemeinden» in § 33 die

Genehmigung erteilt, worauf es in der kantonalen Ge-

setzessammlung mit dieser Streichung und unter Er-

wähnung des dahin gehenden Bundesratsbeschlusses

bekannt gemacht worden ist.

Das kantonale Amtsblatt vom 28. August 1925 ent-

hielt die vom Regierungsrat tags zuvor erlassenen Jagd-

vorschriften für die Jagdzeit 1925. Das durch den

Beschluss vom 10. August 1912 aufgestellte Jagdverbot

für das Tössstockgebiet findet sich darin, mit der im

Jahre 1923 verfügten räumlichen Einschränkung, wieder.

B. -

Am 26. Oktober 1925 haben darauf drei stimm-

berechtigte zürcherische Kantonseinwohner, von denen

der zweite zudem Inhaber eines Jagdpatentes ist, D.

Burkhard-Abegg, J. Peter und J. Maurer den staats-

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Antrage, es sei Ziff. I 18 des Regierungsratsbe-

schlusses vom 27. August 1925, welche im Schongebiet

des Tössstockes die Jagd auf Haar- und Federwild, das

Tragen von Jagdwaffen und das Jagenlassen von Hunden

verbietet, aufzuheben. Es wird ausgeführt: Die Rege-

lung der Jagd gehöre, sDweit damit in den Rechts- und

Pflichtenkreis des Bürgers eingreifende allgemein ver-

Gewaltentrennung. N0 23.

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bindliche Gebote und Verbote aufgestellt werden, zu

den Gegenständen der Gesetzgebung. Jagdverbote für

bestimmte Gebietsteile könnten deshalb nur durch

Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung auf-

gestellt werden. Eine solche Ermächtigung fehle hier.

Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Jagdgesetzes beziehe

sich, wie das Bundesgericht im Urteil Reiser ausgesprochen

habe, nur auf vorübergehende Massnahmen dieser Art.

Ein Verbot, das während 13 Jahren aufrechtgehalten

werde, könne aber nicht mehr als vorübergehendes

bezeichnet werden. Die Kompetenz des Regierungsrates

zum Erlass lasse sich deshalb nicht mehr, ",'ie es im Jahre

1914, bei Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils noch

habe angenommen werden dürfen, auf jene Vorschrift

des Bundesgesetzes stützen. In Betracht könnte einzig

§ 33 des neuen kantonalen Jagdgesetzes von 1921 fallen.

Wenn der Bundesrat dieser Vorschrift nur unter Vor-

behalt der Streichung der Worte « mit Zustimmung der

Gemeinden» die Genehmigung erteilt habe, so habe

er sich offenbar von der Auffassung leiten lassen, dass

es sich auch hier bloss um zeitlich beschränkte, vor-

übergehende Verbote handeln solle. ~ ur unter dieser

Voraussetzung könne von einem Widerspruch der bean-

standeten Stelle zum Bundesrecht, nämlich zu Art. 7

Abs. 1 des eidgenössischen Jagdgesetzes die Rede sein.

Doch möge zugegeben werden, dass die Bestimmung

auch anders, dahin ausgelegt werden könne, dass dabei

an die dauernde Errichtung solcher Schongebiete ge-

dacht sei. Fasse man sie so auf, so sei aber die Beanstan-

dung der ihr beigefügten Bedingung zu Unrecht erfolgt.

Der Beschluss des Bundesrates könne deshalb nicht

angerufen werden, um daraus die Möglichkeit der Er-

richtung von Schonrevieren mit dauerndem Charakter

ohne Zustimmung der beteiligten Gemeinden herzu-

leiten. Wie die Genehmigung eines kantonalen Erlasses

diesen nicht unanfechtbar mache und eine nachfolgende

Nachprüfung der Bestimmungen desselben auf ihre

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Staatsrecht.

Bundesrechtsmässigkeit durch das Bundesgericht im

einzelnen Anwendungsfalle nicht ausschliesse, so hebe

die Verweigerung der Genehmigung den Erlass nicht

auf. Er bestehe deshalb gleichwohl weiter und es sei

Sache des durch seine Anwendung Betroffenen, die

Bundesrechtswidrigkeit der angewendeten Bestimmung

durch staatsrechtlichen Rekurs gegen die Anwendungs-

verfügung geltend zu machen. Das Bundesgericht werde

deshalb auch hier zu untersuchen haben, ob der ange-

nommene Widerspruch zu Bundesrecht wirklich bestehe.

\Vollte man diese Auffassung ablehnen und dem Be-

schlusse des Bundesrates eine für das Bundesgericht

verbindliche

kassatorische

Wirkung

beimessen,

so

könnte sich diese Wirkung nicht auf die gestrichenen

vier Worte beschränken. Vielmehr müsste die Bestim-

mung damit überhaupt als dahingefallen angesehen

werden. Die Zustimmung der Gemeinden sei eine der

Voraussetzungen, unter denen der kantonale Gesetz-

geber die Errichtung von Schonrevieren habe zulassen

wollen. Falle diese Modalität dahin, so entziehe dies der

Ermächtigung überhaupt den Boden. Das Vorgehen des

Regierungsrates enthalte demnach in bei den Fällen einen

Übergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt.

Wenn man den Beschluss des Bundesrates als unrichtig

und den § 33 des Jagdgesetzes von 1921 in seinem ganzen

Inhalt als giltig betrachte, weil die mit der Ermächtigung

an den Regierungsrat vom Gesetz verbundene Beding-

ung nicht eingehalten worden sei. Und wenn man die

Bestimmung insoweit als durch den Bundesrat verbind-

lich aufgehoben ansehe, weil dann eine Norm überhaupt

nicht mehr bestehe, welche den Regierungsrat zu einer

solchen Anordnung berechtigen würde. Neben dem

Grundsatz der Gewaltentrennung sei auch derjenige der

derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Überg.-

Best. z. BV) verletzt. Art. 7 Abs. 2 des eidg. Jagdgesetzes

fordere für die hier vorbehaltenen weitergehenden

Bestimmungen zum Schutze des 'Wildes den 'Weg des

Gewalt~ntrennung. No 23.

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Gesetzes oder der Verordnung, wohl weil die kantonalen

Jagdgesetze und -Verordnungen nach Art. 28 der Geneh-

migung des Bundesrats bedürfen. Er schliesse damit den

Erlass durch biossen Administrativbeschluss (Einzel-

verfügung), wie er hier getroffen worden sei, aus.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat

die Abweisung des Rekurses beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Soweit der Rekurs die Form, in der die Errichtung

des Schongebietes am Tössstock verfügt worden ist,

wegen \Viderspruchs zum eidgenössischen Jagdgesetz

anficht, kann darauf nicht eingetreten werden. Nach

Art. 189 Abs. 2 OG sind Beschwerden wegen Verletzung

von Bundesgesetzen administrativen und polizeilichen

Inhalts, zu denen das Bundesgesetz vom 24. Juni 1904

über Jagd und Vogelschutz gehört, an den Bundesrat

zu richten. Er hat infolgedessen auch die Rüge der Miss-

achtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts

zu beurteilen, wenn sie sich auf den \Viderspruch

kantonaler Erlasse und Verfügungen zu diesem Gesetze

stützt (BGE 29 I S. 484, 31 I S. 485, 46 I S. 471 mit

Zitaten).

2. -

Für den anderen Beschwerdegrund des Verstosses

gegen den kantonalrechtlichen Grundsatz der Gewalten-

trennung ist das Bundesgericht zuständig. Den Rekur-

renten kann das Beschwerderecht in dieser Bezieh.ung

auch nicht etwa deshalb abgesprochen werden, weil der

angefochtene Teil der Jagdvorschriften für 1925 sich nur

als Vollziehung einer früheren Verfügung, nämlich des

Regierungsratsbeschlusses vom 10. August 1912 darstelle,

der gegenüber die Reklirsfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG

abgelaufen ist. Der Beschluss vom 10. August 1912 ist

ursprünglich als provisorische Massnahme «(bis auf

weiteres))) getroffen worden. Als solche hat ihn der

Regierungsrat selbst in der Antwort vom 16. April 1914

auf den staatsrechtlichen Rekurs von Reiser und Ge-

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Staatsrecht.

nossen gewürdigt wissen wollen. So hat ihn der Kantons-

rat aufgefasst, als er in Verbindung mit dem Beschluss,

womit er auf die Beschwerde von Reiser und Genossen

nicht eintrat, den Regierungsrat einlud (im Hinblick

auf eine eventuelle dauernde Errichtung der Reser-

vation) ein neues Jagdgesetz auszuarbeiten. Von dieser

Voraussetzung ausgehend ist das Bundesgericht dazu

gekommen, im Urteil Reiser die Kompetenz des Regie-

rungsrates zu der angefochtenen Anordnung schon

auf Grund von Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Jagd-

gesetzes ohne weitere kantonalgesetzliche Ermächtigung

zu bejahen, während es betonte, dass für die dauernde

Errichtung der Reservation diese Bestimmung nicht

mehr angerufen werden könnte. Heute, nachdem das

Jagdverbot in dem Gebiete während mehr als 13 Jahren

durchgeführt worden ist und für eine Absicht des Re-

gierungsrates es wieder aufzuheben, nichts vorliegt,

kann ihm ein solcher vorübergehender Charakter nicht

mehr zugebilligt werden. Damit entfällt auch die Mög-

lichkeit, es auf Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Jagd-

gesetzes zu stützen. Den Beteiligten darf deshalb der

Weg des staatsrechtlichen Rekurses nicht verschlossen

werden, um im Anschluss an die Erneuerung des Verbots

in den jährlichen Jagdvorschriften die Frage seiner

Verfassungsmässigkeit auf dieser neuen, veränderten

Grundlage entscheiden zu lassen.

3. -

Die zürcherische Kantonsverfassung spricht im

Gegensatz zu manchen anderen, den Grundsatz der

Gewaltentrennung nicht ausdrücklich aus. Er muss

indessen auch ohne solche besondere Vorschrift dadurch

als anerkannt und gewährleistet gelten, dass die Ver-

fassungsurkunde (Art. 28, 37, 40) die verschiedenen

Funktionen der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechts-

pflege verschiedenen Organen zuweist (BGE 15 S. 177

Erw.3, 46 I S.260 Erw. 3). Materiell ist die Beschwerde

wegen Verletzung dieser Garantie schon deshalb unbe-

grundet, weil sich die streitige Anordnung, auch als

Gewaltentrennung. No 23.

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dauernde betrachtet, heute auf eine ausdrückliche ge-

setzliche Ermächtigung, nämlich den § 33 des kantonalen

Jagdgesetzes von 1921 zu stützen vermag.

Freilich ist die im ursprünglichen Texte dieser Vor-

schrift vorgesehene « Zustimmung der Gemeinden » zur

Errichtung des Schonreviers nicht eingeholt worden.

Es war dies aber auch nicht nötig, nachdem der Bundes-

rat dem entsprechenden Teile des § 33 wegen Bundes-

rechtswidrigkeit die Genehmigung versagt hat. Die

Rekurrenten glauben zu Unrecht, die Frage, ob der vom

Bundesrat angenommene Widerspruch zu Bundesrecht

wirklich bestehe, der Beurteilung des Bundesgerichts

unterstellen zu können. Die Verfügung des Bundesrats

ist ergangen auf Grund von Art. 102 Ziff. 13 BV, wonach

ihm die Prüfung derjenigen kantonalen Gesetze und Ver-

ordnungen obliegt, welche der Genehmigung des Bundes

bedürfen. Verlangt die Bundesgesetzgebung dergestalt

für kantonale Gesetze und Verordnungen über einen

. bestimmten Gegenstand die Genehmigung einer Bundes-

behörde, wie es in Art. 28 des eidgenössischen Jagd-

gesetzes geschehen ist, so muss aber auch der Verweige-

rung der Genehmigung zum mindesten kassatorische

Wirkung in dem Sinne beigemessen werden, dass die

davon betroffene Norm keinen Rechtsbestand mehr

haben kann, wenn man nicht so weit gehen will, die der

Genehmigung bedürftigen Bestimmungen bis zur Er-

teilung der Genehmigung überhaupt nicht als perfekt,

verbindlich zu betrachten. Wenn das Bundesgericht für

sich die Befugnis beansprucht hat, kantonale Gesetzes-

vorschriften trotz der Genehmigung durch den Bundes-

rat als ungiltig zu behandeln, falls sich bei der praktischen

Anwendung ihre Bundesrechtswidrigkeit herausstellt,

so beruht dies auf der Erwägung, dass das Institut der

Genehmigung nicht die Bedeutung eines endgiltigen

Entscheides über die Bundesrechtsmässigkeit aller und

jeder in einem kantonalen Gesetze enthaltenen Vor-

schriften hat, sondern lediglich diejenigen Verletzungen

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Staatsrecht.

des Bundesrechts von vorneherein heseitigen soll, die

sich bei einer ersten, allgemeinen und vorläufigen Prü-

fung des Gesetzesinhalts ohne weiteres aufdrängen.

Es ist klar, dass aus dieser Betrachtung nicht umgekehrt

auch die Befugnis des Gerichts zur Nachprüfung einer

Bestimmung auf ihre Bundesrechtsmässigkeit hergeleitet

werden kann, der der Bundesrat die Genehmigung

versagt hat. Die Nachprüfung würde hier auf die

Abänderung einer bundesrätlichen Verfügung hinaus-

laufen, die dem Bundesgericht im staatsrechtlichen

Rekursverfahren nicht zustehen kann: nach Art. 178

OG können Gegenstand der Anfechtung in diesem aus-

schliesslich kantonale Verfügungen und Erlasse bilden.

Im vorliegenden Falle wäre eine solche Ausdehnung

der Kognition überdies schon deshalb ausgeschlossen, weil

sich die Verweigerung der Genehmigung auf den Wider-

spruch der nicht genehmigten Bestimmung zu einem

eidgenössischen Gesetze stützt, dessen Anwendung nnd

Auslegung wegen seines administrativen und polizei-

lichen Inhalts ausschliesslich Sache des Bundesrates

ist und sich der Entscheidungsbefugnis des Bundesge-

richts grundsätzlich entzieht.

Fraglich bleibt demnach nur, welchen Einfluss der

Umstand, dass ein Teil der in Betracht kommenden

kantonalen Gesetzesbestimmung nicht genehmigt worden

und infolgedessen dahingefallen ist, auf den Rest der

Bestimmung ausübt. Die Normen, welche der Genehmi-

gung des Bundesrates nach Art. 102 Ziff. 13 BV zu unter-

breiten sind, bleiben deshalb nicht weniger ·Willensakte

des kantonalen Gesetzgebers. Sie verlieren diesen Cha-

rakter auch dann nicht, wenn man die Genehmigung als

eine Voraussetzung für die Giltigkeit, das Inkrafttreten

der Norm überhaupt ansieht. Es liesse sich deshalb die

Auffassung vertreten, dass bei Verweigerung der Ge-

nehmigung nur für gewisse Teile einer Bestimmung

auch die Wirkung des dahingehenden Beschlusses nie

über diese Teile hinausgehen könne: die Folge wäre,

dass im übrigen die Bestimmung, wenn sie danach über-

Gewaltentrennung. No 23.

163

haupt noch der Ausführung fähig ist, bestehen bliebe,

solange sie nicht durch einen darauf gerichteten ent-

gegengesetzten Akt des kantonalen Gesetzgebers förm-

lich aufgehoben worden ist. Doch braucht hiezu nicht

Stellung genommen zu werden. Denn auch wenn man

diese Auffassung ablehnt, so kann jedenfalls noch

weniger davon die Rede sein, infolge einer solchen par-

tiellen Nichtgenehmigung die Bestimmung stets und

ohne Rücksicht auf die Bedeutung des gestrichenen

Teils überhaupt als dahingefallen zu betrachten. Es

wird vielmehr auf das Verhältnis dieses Teiles zur ganzen

Anordnung, seine ·Wichtigkeit abgestellt und unter-

sucht werden müssen, ob er als so wesentlich angesehen

wurde, dass ohne ihn die Bestimmung nicht erlassen

worden wäre. Nur wenn dies zutrifft, könnte allenfalls

an die teilweise Verweigerung der Genehmigung jene

weitergehende Folge geknüpft werden. Im vorliegenden

Falle behaupten aber die Rekurrenten selbst nicht etwa,

dass die Übertragung der in § 33 des Jagdgesetzes von

1921 vorgesehenen Befugnis an den Regierungsrat ohne

Mitwirkung der Gemeinden. gegen allgemeine Grund-

sätze des zürcherischen Staatsrechts oder die sonstige

Ordnung des Jagdrechts in diesem Gesetze selbst ver-

stossen würde. Man hat es demnach mit einer biossen

Modalität für die Ausübung der delegierten Kompetenz

durch den Regierungsrat zu tun, die durch das Gesetz

eingeführt worden ist, aber ebensogut hätte weggelassen

werden können, ohne dass dadurch ein solcher Einbruch

in allgemeine Grundsätze des kantonalen Rechts ent-

standen wäre. Andererseits haben die Rekurrenten auch

keine Vorgänge aus dem Werdegang des Gesetzes ange-

führt, welche den Schluss zulassen würden, dass ohne

die Hinzufügung dieser Bedingung die Bestimmung

nicht beschlossen und angenommen worden wäre. Die

Tatsache ihrer Nichtgenehmigung durch den Bundesrat

vermag deshalb noch nicht die ganze Bestimmung

dahinfallen zu machen.

Sachlich aber bezieht sich die darin dem Regierungs-

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Staatsrecht.

rat erteilte Ermächtigung zweifellos nicht bloss auf die

Aufstellung vorübergehender Jagdverbote für bestimmte

Gebietsteile, sondern auch auf die Errichtung dauernder

Schonreviere. Die Rekurrenten geben denn auch zu,

dass das Gesetz richtigerweise so zu verstehen sein werde.

Sie erwähnen die

entgegengesetzte Auslegung nur,

weil sie offenbar diejenige sei, von der sich der Bundesrat

(irrtümlich) bei seinem Beschlusse habe leiten lassen,

da er andernfalls nicht zur Annahme der Bundesrechts-

widrigkeit des nicht genehmigten Teils hätte kommen

können.

Dass die Jagdvorschriften vom 27. /28. August 1925

sich formell nicht auf diese Vorschrift des kantonalen

Jagdgesetzes, sondern auf den früheren Regierungsrats-

beschluss vom 10. August 1912 als Grundlage berufen,

ist unerheblich, sobald materiell ein Übergriff des Re-

gierungsrates in die gesetzgebende Gewalt infolge jener

gesetzlichen Ermächtigung nicht vorliegt. Es braucht

deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Anfechtung

der streitigen Anordnung aus diesem rechtlichen Ge-

sichtspunkte nicht auch sonst, aus den übrigen in der

Rekursantwort angeführten Gründen hätte abgewiesen

werden müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einge-

treten werden kann.

Interkantonale Auslieferung. N° 24.

XI. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG

EXTRADITION ENTRE CANTONS

24. 'Urteil vom 30. Ja.nuar 1926 i. S. Bingger

gegen Regierungsra.t Zürioh.

165

Interkantonale Auslieferung. Recht der Kantone, sie auch

ohne das Bestehen einer bundesrechtlichen Pflicht dazu zu

gewähren, wenn ihre eigene Gesetzgebung dem nicht ent-

gegensteht. Art. 4 Abs. 2 AuslG von 1852: er bezieht sich

a~ch auf die Begünstigung eines Auslieferungsvergehens.

Die Auslieferung von :Mitschuldigen im Sinne dieser Bestim-

mung kann nicht dadurch abgewendet werden, dass der

ersuchte Kanton selbst die Strafverfolgung übernimmt.

Anna Eicher von Eschenbach steht wegen einer Reihe

zum Nachteil ihrer Dienstherrin in Aarau verübter

Warendiebstähle dort in Strafuntersuchung. Die ent-

wendeten Sachen hatte sie jeweilen durch die Post an

ihre in Zürich wohnhafte Schwester Witwe Ringger,

die heutige Rekurrentin, geschickt, die sie in Verwahrung

nahm. Unter der Annahme, dass die Rekurrentin bei

der Entgegennahme um die Herkunft der Sachen ge-

wusst habe, wurde das Verfahren auch auf sie ausgedehnt.

Auf Begehren des Regierungsrates von Aargau bewilligte

der Regierungsrat von Zürich durch Beschluss vom 29.

Oktober 1925 die Auslieferung der Rekurrentin an die

aargauischen Behörden zur Verfolgung wegen Vergehens

der Begünstigung bei den von ihrer Schwester begangenen

Diebstählen. Als die Rekurrentin am 7. Dezember 1925

auf Vorladung vor dem Untersuchungsbeamten von

Aarau erschien, wurde sie nach beendetem Verhöre

wegen Kollusionsgefahr in Haft gesetzt, in der sie sich

noch befindet. Vom Polizeikommando Zürich am 2.

September 1925 zum Auslieferungsbegehren einvernom-

men, hatte sie sich der Auslieferung widersetzt und ver-

AS 52 I -

1926

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