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Staatsrecht.
X. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
23. Urteil vom 19. Mä.rz 1926
i. S. Bllrkhard-Abegg und Mitbeteiligte
gegen Regierungsra.t Zürich.
Beschluss des Bundesrates, womit er einer Bestimmung eines
kantonalen Gesetzes zum Teil die Genehmigung versagt
(Art. 102 Ziff. 13 BV). Verbindlichkeit der Annahme, dass
die Bestimmung in diesem Teile bundesrechtswidrig sei,
für das Bundesgericht. Wirkung des Beschlusses auf den
nicht beanstandeten Teil der Bestimmung. Die Rüge, dass
eine kantonale Verfügung dem eidgen. Jagdgesetz wider-
spreche, ist durch Beschwerde an den Bundesrat geltend
zu machen. Verhältnis von Art. 7 Abs. 1 und 2 des eidgen.
Jagdgesetzes von 1904.
A. -
Am 10. August 1912 fasste der Regierungsrat
des Kantons Zürich folgenden Beschluss:
« Im Tössstockgebiete wird gemäss dem Vorschlage
der kantonalen Jagdkommission zur Erhaltung des
dortigen Wildstandes ein Schonrevier errichtet.
In
diesem Schonrevier ist die Ausübung jeglicher Art von
Jagd bis auf weiteres verboten.»
Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde
von 227 Einwohnern der Gemeinden Fischenthal und
Wald ist der Kantonsrat von Zürich am 13. Januar
1914 nicht eingetreten. Ebenso -
wegen Nichteinhaltung
der gesetzlichen Rekursfrist -
das Bundesgeri cht,
durch Urteil vom 7. Mai 1914, auf einen im Anschluss
an die Stellungnahme des Kantonsrats von drei jener
Beschwerdeführer, J. Reiser und Genossen erhobenen
staatsrechtlichen Rekurs, der die Aufhebung des regie-
rungsrätlichenBeschlusses vom 10. August 1912 anstrebte
(BGE 40 1283 ff.). In einer subsidiären Erwägung wurde
bemerkt, dass der Rekurs übrigens auch einer mate-
Gewaltentrennung. N° 23.
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riellen Prüfung nicht standhalten würde. Die Kompetenz
des Regierungsrates, ein zeitlich beschränktes Jagdver-
bot auch nur für einen Teil des Kantonsgebietes zu er-
lassen, ergebe sich aus § 28 des kantonalen Jagdgesetzes
vom 15. Mai 1908 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des
einschlägigen Bundesgesetzes von 29. Juni 1904. \Vie-
das Bundesgericht schon im Falle Jurmtschek gegen
Graubünden (BGE 31 I S. 488) an Hand der Ent-
stehungsgeschichte des Gesetzes festgestellt habe, wolle
die letztere Bestimmung, wonach dem Bundesrate
das Recht zustehe, durch besondere Schlussnahme
einzelne Gebietsteile oder Wildarten auf kürzere oder
längere Zeit mit Jagdbann zu belegen, die nämlichen
Befugnisse auch den dem Bundesrate entsprechenden
kantonalen Behörden geben, also insbesondere den
Kantonsregierungen
als Jagdaufsichtsbehörden. Der
§ 28 des zürcherischen Jagdgesetzes habe daher rne
regierungsrätliche Kompetenz nicht enger fassen können
und dies wohl auch nicht tun wollen. Die von den
Rekurrenten· angerufenen Art. 7 Abs. 2 und 28 des
Bundesgesetzes bezögen sich einzig auf d aue r n d e
Anordnungen dieser Art, würden also erst für eine
d e f i n i t i v e S c h a f fun g der streitigen Wild-
reservation in Betracht kommen.
Seither ist das im Regierungsratsbeschluss vom 10.
August 1912 enthaltene Jagdverbot, wie schon in den
Jahren 1912 und 1913, jeweilen in den auf den Beginn
der Jagdzeit erlassenen jährlichen Jagdvorschriften
wieder aufgenommen und im kantonalen Amtsblatt
bekannt gemacht worden. Auf ein Gesuch des Gemeinde-
rates Fischenthai hat der Regierungsrat durch Beschluss
vom 7. September 1923 den Umfang des Schongebietes
durch Abtrennung einer bisher darin inbegriffenen, nä-
her bezeichneten Fläche von etwa 7 km2 vermindert, die
der allgemeinen Jagd wieder zugänglich gemacht wurde.
In der Volksabstimmung vom 9. September 1921
haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich ein
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Staatsrecht.
neues Gesetz über Jagd- und Vogelschutz angenommen.
Es wiederholt in § 26 in etwas abgekürzter Fassung die
Bestimmung des § 28 des frühern Gesetzes von 1908
«(Tritt eine ausserordentliche Abnahme des Wild-
bestandes ein, so kann der Regierungsrat die Jagd ein-
stellen, abkürzen oder auf einzelne Wildgattungen be-
schränken »). Daneben findet sich in § 33 folgende Vor-
schrift: « Der Regiernngsrat kann mit Zustimmung der
Gemeinden in einzelnen Teilen des Kantons Schonge-
biete bezeichnen, in denen nicht gejagt werden darf.
Der Staat vergütet den Wildschaden in Schongebieten
aus dem Ertrag der Patentgebühren. » Der Bundesrat
hat durch Beschluss vom 15. September 1921 diesem
neuen Gesetze unter Vorbehalt der Streichung der
\Vorte « mit Zustimmung der Gemeinden» in § 33 die
Genehmigung erteilt, worauf es in der kantonalen Ge-
setzessammlung mit dieser Streichung und unter Er-
wähnung des dahin gehenden Bundesratsbeschlusses
bekannt gemacht worden ist.
Das kantonale Amtsblatt vom 28. August 1925 ent-
hielt die vom Regierungsrat tags zuvor erlassenen Jagd-
vorschriften für die Jagdzeit 1925. Das durch den
Beschluss vom 10. August 1912 aufgestellte Jagdverbot
für das Tössstockgebiet findet sich darin, mit der im
Jahre 1923 verfügten räumlichen Einschränkung, wieder.
B. -
Am 26. Oktober 1925 haben darauf drei stimm-
berechtigte zürcherische Kantonseinwohner, von denen
der zweite zudem Inhaber eines Jagdpatentes ist, D.
Burkhard-Abegg, J. Peter und J. Maurer den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, es sei Ziff. I 18 des Regierungsratsbe-
schlusses vom 27. August 1925, welche im Schongebiet
des Tössstockes die Jagd auf Haar- und Federwild, das
Tragen von Jagdwaffen und das Jagenlassen von Hunden
verbietet, aufzuheben. Es wird ausgeführt: Die Rege-
lung der Jagd gehöre, sDweit damit in den Rechts- und
Pflichtenkreis des Bürgers eingreifende allgemein ver-
Gewaltentrennung. N0 23.
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bindliche Gebote und Verbote aufgestellt werden, zu
den Gegenständen der Gesetzgebung. Jagdverbote für
bestimmte Gebietsteile könnten deshalb nur durch
Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung auf-
gestellt werden. Eine solche Ermächtigung fehle hier.
Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Jagdgesetzes beziehe
sich, wie das Bundesgericht im Urteil Reiser ausgesprochen
habe, nur auf vorübergehende Massnahmen dieser Art.
Ein Verbot, das während 13 Jahren aufrechtgehalten
werde, könne aber nicht mehr als vorübergehendes
bezeichnet werden. Die Kompetenz des Regierungsrates
zum Erlass lasse sich deshalb nicht mehr, ",'ie es im Jahre
1914, bei Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils noch
habe angenommen werden dürfen, auf jene Vorschrift
des Bundesgesetzes stützen. In Betracht könnte einzig
§ 33 des neuen kantonalen Jagdgesetzes von 1921 fallen.
Wenn der Bundesrat dieser Vorschrift nur unter Vor-
behalt der Streichung der Worte « mit Zustimmung der
Gemeinden» die Genehmigung erteilt habe, so habe
er sich offenbar von der Auffassung leiten lassen, dass
es sich auch hier bloss um zeitlich beschränkte, vor-
übergehende Verbote handeln solle. ~ ur unter dieser
Voraussetzung könne von einem Widerspruch der bean-
standeten Stelle zum Bundesrecht, nämlich zu Art. 7
Abs. 1 des eidgenössischen Jagdgesetzes die Rede sein.
Doch möge zugegeben werden, dass die Bestimmung
auch anders, dahin ausgelegt werden könne, dass dabei
an die dauernde Errichtung solcher Schongebiete ge-
dacht sei. Fasse man sie so auf, so sei aber die Beanstan-
dung der ihr beigefügten Bedingung zu Unrecht erfolgt.
Der Beschluss des Bundesrates könne deshalb nicht
angerufen werden, um daraus die Möglichkeit der Er-
richtung von Schonrevieren mit dauerndem Charakter
ohne Zustimmung der beteiligten Gemeinden herzu-
leiten. Wie die Genehmigung eines kantonalen Erlasses
diesen nicht unanfechtbar mache und eine nachfolgende
Nachprüfung der Bestimmungen desselben auf ihre
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Staatsrecht.
Bundesrechtsmässigkeit durch das Bundesgericht im
einzelnen Anwendungsfalle nicht ausschliesse, so hebe
die Verweigerung der Genehmigung den Erlass nicht
auf. Er bestehe deshalb gleichwohl weiter und es sei
Sache des durch seine Anwendung Betroffenen, die
Bundesrechtswidrigkeit der angewendeten Bestimmung
durch staatsrechtlichen Rekurs gegen die Anwendungs-
verfügung geltend zu machen. Das Bundesgericht werde
deshalb auch hier zu untersuchen haben, ob der ange-
nommene Widerspruch zu Bundesrecht wirklich bestehe.
\Vollte man diese Auffassung ablehnen und dem Be-
schlusse des Bundesrates eine für das Bundesgericht
verbindliche
kassatorische
Wirkung
beimessen,
so
könnte sich diese Wirkung nicht auf die gestrichenen
vier Worte beschränken. Vielmehr müsste die Bestim-
mung damit überhaupt als dahingefallen angesehen
werden. Die Zustimmung der Gemeinden sei eine der
Voraussetzungen, unter denen der kantonale Gesetz-
geber die Errichtung von Schonrevieren habe zulassen
wollen. Falle diese Modalität dahin, so entziehe dies der
Ermächtigung überhaupt den Boden. Das Vorgehen des
Regierungsrates enthalte demnach in bei den Fällen einen
Übergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt.
Wenn man den Beschluss des Bundesrates als unrichtig
und den § 33 des Jagdgesetzes von 1921 in seinem ganzen
Inhalt als giltig betrachte, weil die mit der Ermächtigung
an den Regierungsrat vom Gesetz verbundene Beding-
ung nicht eingehalten worden sei. Und wenn man die
Bestimmung insoweit als durch den Bundesrat verbind-
lich aufgehoben ansehe, weil dann eine Norm überhaupt
nicht mehr bestehe, welche den Regierungsrat zu einer
solchen Anordnung berechtigen würde. Neben dem
Grundsatz der Gewaltentrennung sei auch derjenige der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Überg.-
Best. z. BV) verletzt. Art. 7 Abs. 2 des eidg. Jagdgesetzes
fordere für die hier vorbehaltenen weitergehenden
Bestimmungen zum Schutze des 'Wildes den 'Weg des
Gewalt~ntrennung. No 23.
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Gesetzes oder der Verordnung, wohl weil die kantonalen
Jagdgesetze und -Verordnungen nach Art. 28 der Geneh-
migung des Bundesrats bedürfen. Er schliesse damit den
Erlass durch biossen Administrativbeschluss (Einzel-
verfügung), wie er hier getroffen worden sei, aus.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat
die Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Soweit der Rekurs die Form, in der die Errichtung
des Schongebietes am Tössstock verfügt worden ist,
wegen \Viderspruchs zum eidgenössischen Jagdgesetz
anficht, kann darauf nicht eingetreten werden. Nach
Art. 189 Abs. 2 OG sind Beschwerden wegen Verletzung
von Bundesgesetzen administrativen und polizeilichen
Inhalts, zu denen das Bundesgesetz vom 24. Juni 1904
über Jagd und Vogelschutz gehört, an den Bundesrat
zu richten. Er hat infolgedessen auch die Rüge der Miss-
achtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
zu beurteilen, wenn sie sich auf den \Viderspruch
kantonaler Erlasse und Verfügungen zu diesem Gesetze
stützt (BGE 29 I S. 484, 31 I S. 485, 46 I S. 471 mit
Zitaten).
2. -
Für den anderen Beschwerdegrund des Verstosses
gegen den kantonalrechtlichen Grundsatz der Gewalten-
trennung ist das Bundesgericht zuständig. Den Rekur-
renten kann das Beschwerderecht in dieser Bezieh.ung
auch nicht etwa deshalb abgesprochen werden, weil der
angefochtene Teil der Jagdvorschriften für 1925 sich nur
als Vollziehung einer früheren Verfügung, nämlich des
Regierungsratsbeschlusses vom 10. August 1912 darstelle,
der gegenüber die Reklirsfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG
abgelaufen ist. Der Beschluss vom 10. August 1912 ist
ursprünglich als provisorische Massnahme «(bis auf
weiteres))) getroffen worden. Als solche hat ihn der
Regierungsrat selbst in der Antwort vom 16. April 1914
auf den staatsrechtlichen Rekurs von Reiser und Ge-
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Staatsrecht.
nossen gewürdigt wissen wollen. So hat ihn der Kantons-
rat aufgefasst, als er in Verbindung mit dem Beschluss,
womit er auf die Beschwerde von Reiser und Genossen
nicht eintrat, den Regierungsrat einlud (im Hinblick
auf eine eventuelle dauernde Errichtung der Reser-
vation) ein neues Jagdgesetz auszuarbeiten. Von dieser
Voraussetzung ausgehend ist das Bundesgericht dazu
gekommen, im Urteil Reiser die Kompetenz des Regie-
rungsrates zu der angefochtenen Anordnung schon
auf Grund von Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Jagd-
gesetzes ohne weitere kantonalgesetzliche Ermächtigung
zu bejahen, während es betonte, dass für die dauernde
Errichtung der Reservation diese Bestimmung nicht
mehr angerufen werden könnte. Heute, nachdem das
Jagdverbot in dem Gebiete während mehr als 13 Jahren
durchgeführt worden ist und für eine Absicht des Re-
gierungsrates es wieder aufzuheben, nichts vorliegt,
kann ihm ein solcher vorübergehender Charakter nicht
mehr zugebilligt werden. Damit entfällt auch die Mög-
lichkeit, es auf Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Jagd-
gesetzes zu stützen. Den Beteiligten darf deshalb der
Weg des staatsrechtlichen Rekurses nicht verschlossen
werden, um im Anschluss an die Erneuerung des Verbots
in den jährlichen Jagdvorschriften die Frage seiner
Verfassungsmässigkeit auf dieser neuen, veränderten
Grundlage entscheiden zu lassen.
3. -
Die zürcherische Kantonsverfassung spricht im
Gegensatz zu manchen anderen, den Grundsatz der
Gewaltentrennung nicht ausdrücklich aus. Er muss
indessen auch ohne solche besondere Vorschrift dadurch
als anerkannt und gewährleistet gelten, dass die Ver-
fassungsurkunde (Art. 28, 37, 40) die verschiedenen
Funktionen der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechts-
pflege verschiedenen Organen zuweist (BGE 15 S. 177
Erw.3, 46 I S.260 Erw. 3). Materiell ist die Beschwerde
wegen Verletzung dieser Garantie schon deshalb unbe-
grundet, weil sich die streitige Anordnung, auch als
Gewaltentrennung. No 23.
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dauernde betrachtet, heute auf eine ausdrückliche ge-
setzliche Ermächtigung, nämlich den § 33 des kantonalen
Jagdgesetzes von 1921 zu stützen vermag.
Freilich ist die im ursprünglichen Texte dieser Vor-
schrift vorgesehene « Zustimmung der Gemeinden » zur
Errichtung des Schonreviers nicht eingeholt worden.
Es war dies aber auch nicht nötig, nachdem der Bundes-
rat dem entsprechenden Teile des § 33 wegen Bundes-
rechtswidrigkeit die Genehmigung versagt hat. Die
Rekurrenten glauben zu Unrecht, die Frage, ob der vom
Bundesrat angenommene Widerspruch zu Bundesrecht
wirklich bestehe, der Beurteilung des Bundesgerichts
unterstellen zu können. Die Verfügung des Bundesrats
ist ergangen auf Grund von Art. 102 Ziff. 13 BV, wonach
ihm die Prüfung derjenigen kantonalen Gesetze und Ver-
ordnungen obliegt, welche der Genehmigung des Bundes
bedürfen. Verlangt die Bundesgesetzgebung dergestalt
für kantonale Gesetze und Verordnungen über einen
. bestimmten Gegenstand die Genehmigung einer Bundes-
behörde, wie es in Art. 28 des eidgenössischen Jagd-
gesetzes geschehen ist, so muss aber auch der Verweige-
rung der Genehmigung zum mindesten kassatorische
Wirkung in dem Sinne beigemessen werden, dass die
davon betroffene Norm keinen Rechtsbestand mehr
haben kann, wenn man nicht so weit gehen will, die der
Genehmigung bedürftigen Bestimmungen bis zur Er-
teilung der Genehmigung überhaupt nicht als perfekt,
verbindlich zu betrachten. Wenn das Bundesgericht für
sich die Befugnis beansprucht hat, kantonale Gesetzes-
vorschriften trotz der Genehmigung durch den Bundes-
rat als ungiltig zu behandeln, falls sich bei der praktischen
Anwendung ihre Bundesrechtswidrigkeit herausstellt,
so beruht dies auf der Erwägung, dass das Institut der
Genehmigung nicht die Bedeutung eines endgiltigen
Entscheides über die Bundesrechtsmässigkeit aller und
jeder in einem kantonalen Gesetze enthaltenen Vor-
schriften hat, sondern lediglich diejenigen Verletzungen
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Staatsrecht.
des Bundesrechts von vorneherein heseitigen soll, die
sich bei einer ersten, allgemeinen und vorläufigen Prü-
fung des Gesetzesinhalts ohne weiteres aufdrängen.
Es ist klar, dass aus dieser Betrachtung nicht umgekehrt
auch die Befugnis des Gerichts zur Nachprüfung einer
Bestimmung auf ihre Bundesrechtsmässigkeit hergeleitet
werden kann, der der Bundesrat die Genehmigung
versagt hat. Die Nachprüfung würde hier auf die
Abänderung einer bundesrätlichen Verfügung hinaus-
laufen, die dem Bundesgericht im staatsrechtlichen
Rekursverfahren nicht zustehen kann: nach Art. 178
OG können Gegenstand der Anfechtung in diesem aus-
schliesslich kantonale Verfügungen und Erlasse bilden.
Im vorliegenden Falle wäre eine solche Ausdehnung
der Kognition überdies schon deshalb ausgeschlossen, weil
sich die Verweigerung der Genehmigung auf den Wider-
spruch der nicht genehmigten Bestimmung zu einem
eidgenössischen Gesetze stützt, dessen Anwendung nnd
Auslegung wegen seines administrativen und polizei-
lichen Inhalts ausschliesslich Sache des Bundesrates
ist und sich der Entscheidungsbefugnis des Bundesge-
richts grundsätzlich entzieht.
Fraglich bleibt demnach nur, welchen Einfluss der
Umstand, dass ein Teil der in Betracht kommenden
kantonalen Gesetzesbestimmung nicht genehmigt worden
und infolgedessen dahingefallen ist, auf den Rest der
Bestimmung ausübt. Die Normen, welche der Genehmi-
gung des Bundesrates nach Art. 102 Ziff. 13 BV zu unter-
breiten sind, bleiben deshalb nicht weniger ·Willensakte
des kantonalen Gesetzgebers. Sie verlieren diesen Cha-
rakter auch dann nicht, wenn man die Genehmigung als
eine Voraussetzung für die Giltigkeit, das Inkrafttreten
der Norm überhaupt ansieht. Es liesse sich deshalb die
Auffassung vertreten, dass bei Verweigerung der Ge-
nehmigung nur für gewisse Teile einer Bestimmung
auch die Wirkung des dahingehenden Beschlusses nie
über diese Teile hinausgehen könne: die Folge wäre,
dass im übrigen die Bestimmung, wenn sie danach über-
Gewaltentrennung. No 23.
163
haupt noch der Ausführung fähig ist, bestehen bliebe,
solange sie nicht durch einen darauf gerichteten ent-
gegengesetzten Akt des kantonalen Gesetzgebers förm-
lich aufgehoben worden ist. Doch braucht hiezu nicht
Stellung genommen zu werden. Denn auch wenn man
diese Auffassung ablehnt, so kann jedenfalls noch
weniger davon die Rede sein, infolge einer solchen par-
tiellen Nichtgenehmigung die Bestimmung stets und
ohne Rücksicht auf die Bedeutung des gestrichenen
Teils überhaupt als dahingefallen zu betrachten. Es
wird vielmehr auf das Verhältnis dieses Teiles zur ganzen
Anordnung, seine ·Wichtigkeit abgestellt und unter-
sucht werden müssen, ob er als so wesentlich angesehen
wurde, dass ohne ihn die Bestimmung nicht erlassen
worden wäre. Nur wenn dies zutrifft, könnte allenfalls
an die teilweise Verweigerung der Genehmigung jene
weitergehende Folge geknüpft werden. Im vorliegenden
Falle behaupten aber die Rekurrenten selbst nicht etwa,
dass die Übertragung der in § 33 des Jagdgesetzes von
1921 vorgesehenen Befugnis an den Regierungsrat ohne
Mitwirkung der Gemeinden. gegen allgemeine Grund-
sätze des zürcherischen Staatsrechts oder die sonstige
Ordnung des Jagdrechts in diesem Gesetze selbst ver-
stossen würde. Man hat es demnach mit einer biossen
Modalität für die Ausübung der delegierten Kompetenz
durch den Regierungsrat zu tun, die durch das Gesetz
eingeführt worden ist, aber ebensogut hätte weggelassen
werden können, ohne dass dadurch ein solcher Einbruch
in allgemeine Grundsätze des kantonalen Rechts ent-
standen wäre. Andererseits haben die Rekurrenten auch
keine Vorgänge aus dem Werdegang des Gesetzes ange-
führt, welche den Schluss zulassen würden, dass ohne
die Hinzufügung dieser Bedingung die Bestimmung
nicht beschlossen und angenommen worden wäre. Die
Tatsache ihrer Nichtgenehmigung durch den Bundesrat
vermag deshalb noch nicht die ganze Bestimmung
dahinfallen zu machen.
Sachlich aber bezieht sich die darin dem Regierungs-
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Staatsrecht.
rat erteilte Ermächtigung zweifellos nicht bloss auf die
Aufstellung vorübergehender Jagdverbote für bestimmte
Gebietsteile, sondern auch auf die Errichtung dauernder
Schonreviere. Die Rekurrenten geben denn auch zu,
dass das Gesetz richtigerweise so zu verstehen sein werde.
Sie erwähnen die
entgegengesetzte Auslegung nur,
weil sie offenbar diejenige sei, von der sich der Bundesrat
(irrtümlich) bei seinem Beschlusse habe leiten lassen,
da er andernfalls nicht zur Annahme der Bundesrechts-
widrigkeit des nicht genehmigten Teils hätte kommen
können.
Dass die Jagdvorschriften vom 27. /28. August 1925
sich formell nicht auf diese Vorschrift des kantonalen
Jagdgesetzes, sondern auf den früheren Regierungsrats-
beschluss vom 10. August 1912 als Grundlage berufen,
ist unerheblich, sobald materiell ein Übergriff des Re-
gierungsrates in die gesetzgebende Gewalt infolge jener
gesetzlichen Ermächtigung nicht vorliegt. Es braucht
deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Anfechtung
der streitigen Anordnung aus diesem rechtlichen Ge-
sichtspunkte nicht auch sonst, aus den übrigen in der
Rekursantwort angeführten Gründen hätte abgewiesen
werden müssen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einge-
treten werden kann.
Interkantonale Auslieferung. N° 24.
XI. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG
EXTRADITION ENTRE CANTONS
24. 'Urteil vom 30. Ja.nuar 1926 i. S. Bingger
gegen Regierungsra.t Zürioh.
165
Interkantonale Auslieferung. Recht der Kantone, sie auch
ohne das Bestehen einer bundesrechtlichen Pflicht dazu zu
gewähren, wenn ihre eigene Gesetzgebung dem nicht ent-
gegensteht. Art. 4 Abs. 2 AuslG von 1852: er bezieht sich
a~ch auf die Begünstigung eines Auslieferungsvergehens.
Die Auslieferung von :Mitschuldigen im Sinne dieser Bestim-
mung kann nicht dadurch abgewendet werden, dass der
ersuchte Kanton selbst die Strafverfolgung übernimmt.
Anna Eicher von Eschenbach steht wegen einer Reihe
zum Nachteil ihrer Dienstherrin in Aarau verübter
Warendiebstähle dort in Strafuntersuchung. Die ent-
wendeten Sachen hatte sie jeweilen durch die Post an
ihre in Zürich wohnhafte Schwester Witwe Ringger,
die heutige Rekurrentin, geschickt, die sie in Verwahrung
nahm. Unter der Annahme, dass die Rekurrentin bei
der Entgegennahme um die Herkunft der Sachen ge-
wusst habe, wurde das Verfahren auch auf sie ausgedehnt.
Auf Begehren des Regierungsrates von Aargau bewilligte
der Regierungsrat von Zürich durch Beschluss vom 29.
Oktober 1925 die Auslieferung der Rekurrentin an die
aargauischen Behörden zur Verfolgung wegen Vergehens
der Begünstigung bei den von ihrer Schwester begangenen
Diebstählen. Als die Rekurrentin am 7. Dezember 1925
auf Vorladung vor dem Untersuchungsbeamten von
Aarau erschien, wurde sie nach beendetem Verhöre
wegen Kollusionsgefahr in Haft gesetzt, in der sie sich
noch befindet. Vom Polizeikommando Zürich am 2.
September 1925 zum Auslieferungsbegehren einvernom-
men, hatte sie sich der Auslieferung widersetzt und ver-
AS 52 I -
1926
12