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70_I_240

BGE 70 I 240

Bundesgericht (BGE) · 1944-12-11 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 8./9. Juli 1944 fand im Kanton Glarus die

Gesamterneuerungswahl des Landrates statt. In der

Gemeinde Ennenda, wo 6 Mitglieder nach dem Grundsatz

der Verhältniswahl zu wählen waren, hatten die « Bürger-

liche Volkspartei» und die « Demokratische und Arbeiter-

partei» getrennte, jedoch unter sich verbundene Listen

aufgestellt.

Der in Ennenda stimmberechtigte Rudolf Leisinger, der

am 3. Juli in. Thun zur Rekrutenschule eingerückt war,

Stimmrecht, ka.ntona.le Wahlen und Abstimmungen. N° 49 •

241

forderte am folgenden Tage das amtliche Wahlmaterial an

und erhielt es am 6. Juli abends, übergab aber zufolge

Unschlüssigkeit das Stimmcouvert erst am 8. Juli früh-

morgens dem Wahloffizier. Die~r legte es in das Zllstel-

lungscouvert, ergänzte dessen vorgedruckte Adresse « An

die Staatskanzlei in .......... (Kantonshauptort) »durch

Einfügen von « Ennenda » und gab es sofort zur Post, die

es am 10. Juli morgens der Gemeindekanzlei Ennenda

zustellte. Dort wurde es geöffnet; es enthielt die unver-

änderte Liste der «Demokratische und Arbeiterpartei ».

Das Wahlbureau erklärte jedoch diesen Stimmzettel als

ungültig, da es vorschriftsgemäss die Wahlprotokolle

bereits am Nachmittag des 9. Juli abgeschlossen und dabei

das Wahlergebnis ermittelt hatte.

Gegen diese Verfügung rekurrierte die « Demokratische

und Arbeiterpartei», die nach dem vom Wahlbureau

ermittelten Wahlergebnis leer ausging, bei Berücksichti-

gung des nachträglich eingegangenen Stimmzettels dagegen

einender fünf Sitze erhalten hätte, die der mit ihr in Listen-

verbindung stehenden « Bürgerlichen Volkspa-rtei» zuge-

fallen waren.

Durch Entscheid vom 19. August 1944 hiess der Re-

gierungsrat des Kantons "Glarus den Wahlrekurs gut und

erklärte in Abänderung des vom Wahlbureau festgestellten

Wahlergebnisses einen Vertreter der « Demokratischen Und

Arbeiterpartei II und nur vier Vertreter der « Bürgerlichen

Volkspartei l) als gewählt. Die BegrÜDdung dieses Ent-

scheids lässt sich folgendermassen zusammenfassen :

Massgebend für die Beurteilung des Wahlrekurses sei

der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die

Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmun-

gen und die am gleichen Tag erlassene bundesrätliche

Instruktion (GS 56 S. H7 und H9). Da das Wahlmaterial

in der· GI'llI1einde Ennenda noch nicht an die Stimmbe-

rechtigten verteilt gewesen sei, als Rekrut Leisinger ein-

rückte, habe dieser mit Recht das Wahlverfahren der

Armee in Anspruch genommen (Ziff. 7 der Instruktion).

16

AB 70 I -

1944

242

Staatsreoht.

. Die Vorsohrift, dass daS Zustellungscouvertspätestens am

Mittwoch vor dem Abstimmungstag an die Staatskanzlei

abzusenden sei (Ziff . .5 Abs. 5 der Instruktion), sei eine

bIosse Ordnungsvorschrift; aus der weiteren Bestimmung,

dass zu spä~, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungs-

resultates einlangende Zustellungscouverts nicht mehr

berücksiohtigt werden (Ziff. 5 Abs. 6 der Instruktion),

müsse geschlossen werden, dass der Stimmzettel erst dann

ungültig sei, wenn er nach Ausmittlung des Wahlresultats

einlange. ((Im vorstehenden Falle nun ist dE)r Stimmzettel

zweifellos schon am Samstag eingegangen, also vor Aus-

mittlung des Wahlresultates. Wenn nicht d:urch einen

Fehler des Wahloffiziers das Zustellungscouvert an die

Staatskanzlei Ennenda statt an die Staatskanzlei Glams

adressiert worden wäre, hätte der Stimmzettel bei der Aus-

mittlll!lg des Abstimmungsresultates noch berücksichtigt

werden können. Ebenso, wenn sich die Gemeindekanzlei

Ennenda am Samstag-Abend oder am Sonntag-Morgen

am Dringlichkeitsschalter erkundigt hätte, ob noch Militär-

stimmcouverts bei der Post liegen. Der Wehrmann hat

deshalb trotz der verspäteten Spedition des Zustellungs-

couverts nicht auch für die weiteren Fehler einzustehen,

die in der Spedition passiert sind, weshalb der fragliche

Sti:inmzettel als gültig zu erklären ist und berücksichtigt

werden muss. »

B . ...:.... In der konstituierenden Sitzung des Landrats vom

.29. August 1944 wurden die vom Regierungsrat als ge-

wählt erklärten Mitglieder aus Ennenda beeidigt. Vom

regierungsratlichen Bericht über die Durchführung der

Landratswahlen wurde Kenntnis genommen; ein Antrag,

die Wahl des demokratischen Vertreters von Ennenda sei

nicht zu validieren, wurde nicht gestellt.

O. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September

1944 beantragen die Rekurrenten, der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons Glams vom 19. August 1944

sei aufzuheben:.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt.

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 49.

-243

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei

sie abzuweisen. Zur Begründung des Antrags auf Nicht-

eintreten wird geltend gemacht, die Beschwerde hätte

sich, da der Landrat die Wahlen validiert habe, gegen

dessen Beschluss und nicht gegen den Entscheid des Re-

. gierungsrates richten müssen.

E. -

Die « Demokratische und Arbeiterpartei» Ennenda

beantragt Abweisung der Beschwerde.

.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Es handelt sich um eine Beschwerde betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen, die nach Art. 180 Zifi. 5 OG vom Bundesgericht auf Grund sämtlicher ein- schlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungs- rechts und des Bundesrechts zu beurteilen ist.

E. 2 Jeder Stimmberechtigte ist legitimiert, den Ent-

scheid der letzten kantonalen Instanz über eine Stimm-

rechts- oder Wahlbeschwerde beim Bundesgericht anzu-

fechten (BGE 51 I 334; vgl. auch BURCKHARDT, Bundes-

recht Nr. 416 Ziff. II und VIII). Die Rekurrenten im vor-

liegenden Verfahren sind stimmberechtigte Einwohner der

Gemeinde Ennenda. Auf ihre Beschwerde ist daher einzu-

treten, wenn der angefochtene Entscheid des Regierungs-

rats des Kantons GIarus als letztinstanzlieh zu gelten hat.

Das Recht der schweizerischen Kantone kennt eine

doppelte Kontrolle der Rechtmässigkeit von Wahlen und

Abstimmungen, die Wahlprüfung von Amtes wegen, meist

eine bloss formelle Kontrolle, und die Beurteilung von

Wahlbeschwerden (GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schwei-

zerischen Kantone S. 266, 271, 340). Bei den Wahlen in

die kantonale Volksvertretung ist in der Regel beides

Sache der Volksvertretung selbst, die sich damit inder

konstituierenden Sitzung befasst; doch gibt es auch Kan-

tone, wo nur die Wahlprüfung von Amtes wegen der

Volksvertretung, die Beurteilung von Wahlbeschwerden

dagegen< dem Regierungsrat übertragen ist (GIACOMETTI

S. 266 bei Anm. 17 und S. 340/1). Zu diesen gehört auch

244

Staatsrecht.

der Kanton Glarus. Die Ergebnisse der gemeindeweise

vorgenommenen Landratswahlen werden von den (in den

Gemeinden gewählten) ·Wahlbureaux ermittelt. Über Be-

schwerden gegen ihre Verfügungen entsoheidet der Re-

gierungsrat (§ 23 des Gesetzes über die Wahl des Landrates

vom 2. Mai 1920). Sein Entsoheid ist endgültig. Das war

in dem früher auoh für die Landratswahlen geltenden § 19

der Vollziehungsverordnung zu § 10 des Gemeindegesetzes

von 1889 ausdrüoklioh bestimmt, und der Regierungsrat

behauptet nicht, dass mit § 23 des Gesetzes über die Wahl

des Landrats eine Änderung des früheren Rechtszustandes

beabsichtigt war. Die in § 3 des Landratsreglements vom

30. September 1903 vorgesehene Prüfung der Ernennungs-

akten der neugewählten Mitglieder ist demnach eine bloss

formelle Kontrolle, und zwar auch dann, wenn gegen ein-

zelne Wahlen Beschwerden erhoben und diese vom Re-

gierungsrat beurteilt worden sind. Der Landrat hat denn

auoh, wie der Regierungsrat in der Vernehmlassung selbst

zugibt, vom regierungsrätliohen Entscheid über die vor-

liegende Wahlbeschwerde Kenntnis genommen, ohne einen

eigenen Besohluss zu fassen. Jener Entscheid ist daher als

letztinstanzlicher Entsoheid über den Wahlrekurs zu be-

traohten.

E. 3 Ob es dem Rekruten Leisinger möglich gewesen wäre, noch vor dem Einrücken sein Stimmreoht in Ennenda auszuüben, kann dahingestellt bleib~n. Naohdem er sich des Wahlverfahrens der Armee bedient hat, ist einzig zu entsoheiden, ob seine auf diesem Wege abgegebene Stimme zu berüoksichtigen war. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen während der Dauer des aktiven Dienstes nebst der vom Bundesrat am gleiohen Tag erlassenen Instruktion. Diese bundesreohtliche Regelung ist absohlies- send. Die Kantone sind lediglich ermächtigt, die kan- tonalen Wahlgesetze diesen Bestimmungen anzupassen (Art. 3 BRB); davon abweichende Vorschriften zu erlassen Stimmrecht, kantonale 'Vahlen und Abstimmungen. No 49. 245 sind sie nioht befugt. Die Instruktion des glarnerisohen Regierungsrats über die Durohführung der Landratswah- len, von der im angefoohtenen Entscheid und in den Ein- gaben beider Parteien die Rede ist, hat daher ausser 13etracht zu bleiben. Die Anwendung und Auslegung der bundesreohtliohen Vorschriften ist vom Bundesgerioht frei zu überprüfen.

E. 4 Gemäss Ziff. 3 der bundesrätlichen Instruktion

erhält der Wehrmann bei Wahlen und Abstimmungen von

der Truppe eine Anforderungskarte, ein Stimmoouvert und

ein Zustellungscouvert. Er ist (durch militärischen Befehl)

zu verp:ßichten, das amtliche Stimmaterial anzufordern

(Ziff. 5 der Instruktion). Wünscht er an der Abstimmung

teilzunehmen, so legt er den ausgefüllten Stimmzettel in

das Stimmcouvert und dieses in das Zustellungscouvert,

das gemäss Vordruck auszufüllen ist und dann eingesam-

melt und von der Truppe mit dem Einheitsstempel ver-

sehen;~d. « Der Versand hat spätestens am Mittwoch

vor dem Abstimmungstag zu erfolgen. Zustellungscouverts,

die zu spät, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungsre-

sultats einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt, sind

jedoch bis nach Ablauf der Rekursfrist verschlossen aufzu-

bewahren. »

Diese Bestimmungen sind klar und unmissverständlich.

Nach ihrem Wortlaut und Sinn kann es nicht zweifelhaft

sein, dass es entscheidend ankommt auf den Zeitpunkt, in

dem das Zustellungscouvert bei derjenigen Stelle ankommt,

die das Wahlergebnis ermittelt. Solange sie ihre Arbeit

nicht abgeschlossen hat, sollen eingehende Militärstunmen

noch berücksichtigt werden; dagegen sollen nachher ein-

gehende Stimmen das einmal festgestellte Wahlergebnis

nicht mehr beeinflussen. Im vorliegenden Falle wurde das

Wahlergebnis vom Wahlbureau der Gemeinde Ennenda

vorschriftsgemäss am Sonntagnachmittag ermittelt. Das

von der Post erst am Montagmorgen zugestellteZustel-

lungscouvert durfte daher nicht mehr berücksichtigt, ja

nicht einmal geöffnet werden, sondern hätte bis nach Ab-

246

Staatsrecht.

lauf der Rekursfrist verschlossen aufbewahrt werden sollen.

Auf den Grund der Verspätung, Verschulden des Wehr-

manns oder einer Üb~rmittlungsstelle, kommt es für die

Frage, ob eine Militärstimme Iloch zu berücksichtigen sei,

grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hievon wäre höc~­

stens zu machen, wenn eine Übermittlungsstelle die Zu-

stellung absichtlich verzögert hat, um das Wahlergebnis

zu beeinflussen. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle

keinerlei Anhaltspunkte. Die Verspätung ist in erster Linie

darauf zurückzuführen, dass der Wehrmann sich erst am

8. Juli zur Stimmabgabe entschlossen hat. Die Ausfüllung

des vorgedruckten Zustellungscouverts ist Sache des Wehr-

manns; die Truppe kontrolliert nur die von ihm angegebene

zivile Adresse (vgl. Ziff. 5 der Instruktion). Wenn Rekrut

Leisinger die Ausfüllung des Zustellungscouverts dem

Wahloffizier überliess und diesem dabei ein Versehen unter-

lief, so kommt dem für die Frage der Rechtzeitigkeit

ebensowenig Bedeutung zu als dem Umstand, dass die Post

dieses Versehen nicht bemerkte und richtig stellte. Schliess-

lich kann auch der Gemeindekanzlei oder dem Wahlbureau

Ennenda daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie

sich am Sonntagnachmittag beim Postbureau Ennenda

(das übrigens geschlossen war) nicht erkundigt haben, ob

seit der letzten Postverteilung noch ~ustellungscouverts

eingetroffen seien. Es braucht daher nicht untersucht zu

werden, ob das fragliche Zustellungscouvert erst am Mon-

tag oder schon vorher in Ennenda eingetroffen ist.

Der Regierungsrat hat dadurch, dass er das vom Wahl-

bureau ermittelte Wahlergebnis auf Grund der verspätet

eingelangten Militärstimme abänderte, Bundesrecht ver-

letzt. Sein Entscheid ist daher aufzuheben.

Dispositiv
  1. Auszug aus dem Urtefi vom U. Dezember 1944 i. S. Saela- wal1erverltand Luzern & Kons.gegen Regierungsrat und Grosser Rat des Kantons Luzern. VerhältniBvonArt.l02 Zig. 2BV zu Art. 175 Zig. 3 'Und 178 aOG. Dass der Bundesrat bei Anlass der Genehmigung eines kantonaJen Erlasses nach Art. 27, 29 SchKG auch niohtgenehmigungs- bedürftige Bestimmungen desselben e~r Konm.>lle auf deren Verfassungsmässigkeit unterzieht, sohhesst es nicht aus, dass auoh der Erlass selbst, nicht bloss eine Anwendungsverfiigung insoweit mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgerioht angefochten wird, als er der bundesrätliohen Genelunigung nicht bedurfte. Bapp0rt8 entre l'art. 102 eh. 2 OF ee 'leB art. 1'l5 eh. 3 se 178 OJ. La fait que le Conseil federal, en approuva.nt salon les ~. !7 e~, 29 LP une loi ou un ~te portes par un o~ton, examme ~ 1& constitutionnalite de dispositions non sUJettes a. approbation, n'a pas pou.r consequence que l'aote Iegislatif lui-mAme (et non saulement une mesure d'application) ne puisse ~tre attaque ,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

.. 240

Staatsrecht.

IH. STIMMRECH:r, KANTONALE WAHLEN

UND ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS

CANTONALES

49. Urteil vom 11. Dezember 1944 i. S. Jenny. Brittund .Hösli

gegen Demokratische nnd Arbeiterpartei Ennendo und Re-

gierungsrat des Kantons Glarus.

'

BelJchwerde betreffend kantonale Wahlen (Art. 180 Ziff. 50G):

Legitimation. Wahlprüfung von Amtes wegen und Beurteilung

von Wahlbeschwerden nach kantonalem Recht (Erw. 2).

Beteiligung der Wehr1nänner an Wahlen und Ab8timmungen :

Die bundesrechtliche Regelung (BRB und Instruktion vom 30. Ja-

nuar 1940) ist abschliessend; ihre Anwendung wird vom Bun·

desgericht frei überprüft (Erw. 3).

Abstimmungsverfahren; Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe (Erw.4).

Ekctions cantonale.s. Recour8 (art. ISO eh. 5 OJ) :

Qualite pour recourir. Contröle d'office des elections et juge.

ment des recours en vertu du droit ca.ntonal (consid.2).

Paf'ticipatian des müitaireIJ aw; elections et ootations :

La. reglementation federale (ACF et instruction du 30 janvier

1940) est complete. Le Tribu,nal federal contröle librement son

application (consid. 3).

Mode de votation; vote emis a temps (consid. 4).

Elezioni cantonali, ricof'sO (art. 180 cüra 5 OGF) :

QuaIita per interporre ricorso. Sindacato d'ufficio delle elezioni e

decisione dei gravami secondo il diritto cantonale (consid. 2).

Partecipazi(me dei militi· alle elezwni EI votazion,i,:

TI regolamento federale (DCF e istruzione deI 30 gennaio 1940)

e completo. TI Tribunale federale esamjna liberamenta Ia sua

applicazione (consid. 3).

Modo di votazione; voto emesso a tempo (consid. 4).

A. -

Am 8./9. Juli 1944 fand im Kanton Glarus die

Gesamterneuerungswahl des Landrates statt. In der

Gemeinde Ennenda, wo 6 Mitglieder nach dem Grundsatz

der Verhältniswahl zu wählen waren, hatten die « Bürger-

liche Volkspartei» und die « Demokratische und Arbeiter-

partei» getrennte, jedoch unter sich verbundene Listen

aufgestellt.

Der in Ennenda stimmberechtigte Rudolf Leisinger, der

am 3. Juli in. Thun zur Rekrutenschule eingerückt war,

Stimmrecht, ka.ntona.le Wahlen und Abstimmungen. N° 49 •

241

forderte am folgenden Tage das amtliche Wahlmaterial an

und erhielt es am 6. Juli abends, übergab aber zufolge

Unschlüssigkeit das Stimmcouvert erst am 8. Juli früh-

morgens dem Wahloffizier. Die~r legte es in das Zllstel-

lungscouvert, ergänzte dessen vorgedruckte Adresse « An

die Staatskanzlei in .......... (Kantonshauptort) »durch

Einfügen von « Ennenda » und gab es sofort zur Post, die

es am 10. Juli morgens der Gemeindekanzlei Ennenda

zustellte. Dort wurde es geöffnet; es enthielt die unver-

änderte Liste der «Demokratische und Arbeiterpartei ».

Das Wahlbureau erklärte jedoch diesen Stimmzettel als

ungültig, da es vorschriftsgemäss die Wahlprotokolle

bereits am Nachmittag des 9. Juli abgeschlossen und dabei

das Wahlergebnis ermittelt hatte.

Gegen diese Verfügung rekurrierte die « Demokratische

und Arbeiterpartei», die nach dem vom Wahlbureau

ermittelten Wahlergebnis leer ausging, bei Berücksichti-

gung des nachträglich eingegangenen Stimmzettels dagegen

einender fünf Sitze erhalten hätte, die der mit ihr in Listen-

verbindung stehenden « Bürgerlichen Volkspa-rtei» zuge-

fallen waren.

Durch Entscheid vom 19. August 1944 hiess der Re-

gierungsrat des Kantons "Glarus den Wahlrekurs gut und

erklärte in Abänderung des vom Wahlbureau festgestellten

Wahlergebnisses einen Vertreter der « Demokratischen Und

Arbeiterpartei II und nur vier Vertreter der « Bürgerlichen

Volkspartei l) als gewählt. Die BegrÜDdung dieses Ent-

scheids lässt sich folgendermassen zusammenfassen :

Massgebend für die Beurteilung des Wahlrekurses sei

der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die

Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmun-

gen und die am gleichen Tag erlassene bundesrätliche

Instruktion (GS 56 S. H7 und H9). Da das Wahlmaterial

in der· GI'llI1einde Ennenda noch nicht an die Stimmbe-

rechtigten verteilt gewesen sei, als Rekrut Leisinger ein-

rückte, habe dieser mit Recht das Wahlverfahren der

Armee in Anspruch genommen (Ziff. 7 der Instruktion).

16

AB 70 I -

1944

242

Staatsreoht.

. Die Vorsohrift, dass daS Zustellungscouvertspätestens am

Mittwoch vor dem Abstimmungstag an die Staatskanzlei

abzusenden sei (Ziff . .5 Abs. 5 der Instruktion), sei eine

bIosse Ordnungsvorschrift; aus der weiteren Bestimmung,

dass zu spä~, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungs-

resultates einlangende Zustellungscouverts nicht mehr

berücksiohtigt werden (Ziff. 5 Abs. 6 der Instruktion),

müsse geschlossen werden, dass der Stimmzettel erst dann

ungültig sei, wenn er nach Ausmittlung des Wahlresultats

einlange. ((Im vorstehenden Falle nun ist dE)r Stimmzettel

zweifellos schon am Samstag eingegangen, also vor Aus-

mittlung des Wahlresultates. Wenn nicht d:urch einen

Fehler des Wahloffiziers das Zustellungscouvert an die

Staatskanzlei Ennenda statt an die Staatskanzlei Glams

adressiert worden wäre, hätte der Stimmzettel bei der Aus-

mittlll!lg des Abstimmungsresultates noch berücksichtigt

werden können. Ebenso, wenn sich die Gemeindekanzlei

Ennenda am Samstag-Abend oder am Sonntag-Morgen

am Dringlichkeitsschalter erkundigt hätte, ob noch Militär-

stimmcouverts bei der Post liegen. Der Wehrmann hat

deshalb trotz der verspäteten Spedition des Zustellungs-

couverts nicht auch für die weiteren Fehler einzustehen,

die in der Spedition passiert sind, weshalb der fragliche

Sti:inmzettel als gültig zu erklären ist und berücksichtigt

werden muss. »

B . ...:.... In der konstituierenden Sitzung des Landrats vom

.29. August 1944 wurden die vom Regierungsrat als ge-

wählt erklärten Mitglieder aus Ennenda beeidigt. Vom

regierungsratlichen Bericht über die Durchführung der

Landratswahlen wurde Kenntnis genommen; ein Antrag,

die Wahl des demokratischen Vertreters von Ennenda sei

nicht zu validieren, wurde nicht gestellt.

O. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September

1944 beantragen die Rekurrenten, der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons Glams vom 19. August 1944

sei aufzuheben:.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt.

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 49.

-243

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei

sie abzuweisen. Zur Begründung des Antrags auf Nicht-

eintreten wird geltend gemacht, die Beschwerde hätte

sich, da der Landrat die Wahlen validiert habe, gegen

dessen Beschluss und nicht gegen den Entscheid des Re-

. gierungsrates richten müssen.

E. -

Die « Demokratische und Arbeiterpartei» Ennenda

beantragt Abweisung der Beschwerde.

.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung;

1. -

Es handelt sich um eine Beschwerde betreffend

kantonale Wahlen und Abstimmungen, die nach Art. 180

Zifi. 5 OG vom Bundesgericht auf Grund sämtlicher ein-

schlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungs-

rechts und des Bundesrechts zu beurteilen ist.

2. -

Jeder Stimmberechtigte ist legitimiert, den Ent-

scheid der letzten kantonalen Instanz über eine Stimm-

rechts- oder Wahlbeschwerde beim Bundesgericht anzu-

fechten (BGE 51 I 334; vgl. auch BURCKHARDT, Bundes-

recht Nr. 416 Ziff. II und VIII). Die Rekurrenten im vor-

liegenden Verfahren sind stimmberechtigte Einwohner der

Gemeinde Ennenda. Auf ihre Beschwerde ist daher einzu-

treten, wenn der angefochtene Entscheid des Regierungs-

rats des Kantons GIarus als letztinstanzlieh zu gelten hat.

Das Recht der schweizerischen Kantone kennt eine

doppelte Kontrolle der Rechtmässigkeit von Wahlen und

Abstimmungen, die Wahlprüfung von Amtes wegen, meist

eine bloss formelle Kontrolle, und die Beurteilung von

Wahlbeschwerden (GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schwei-

zerischen Kantone S. 266, 271, 340). Bei den Wahlen in

die kantonale Volksvertretung ist in der Regel beides

Sache der Volksvertretung selbst, die sich damit inder

konstituierenden Sitzung befasst; doch gibt es auch Kan-

tone, wo nur die Wahlprüfung von Amtes wegen der

Volksvertretung, die Beurteilung von Wahlbeschwerden

dagegen< dem Regierungsrat übertragen ist (GIACOMETTI

S. 266 bei Anm. 17 und S. 340/1). Zu diesen gehört auch

244

Staatsrecht.

der Kanton Glarus. Die Ergebnisse der gemeindeweise

vorgenommenen Landratswahlen werden von den (in den

Gemeinden gewählten) ·Wahlbureaux ermittelt. Über Be-

schwerden gegen ihre Verfügungen entsoheidet der Re-

gierungsrat (§ 23 des Gesetzes über die Wahl des Landrates

vom 2. Mai 1920). Sein Entsoheid ist endgültig. Das war

in dem früher auoh für die Landratswahlen geltenden § 19

der Vollziehungsverordnung zu § 10 des Gemeindegesetzes

von 1889 ausdrüoklioh bestimmt, und der Regierungsrat

behauptet nicht, dass mit § 23 des Gesetzes über die Wahl

des Landrats eine Änderung des früheren Rechtszustandes

beabsichtigt war. Die in § 3 des Landratsreglements vom

30. September 1903 vorgesehene Prüfung der Ernennungs-

akten der neugewählten Mitglieder ist demnach eine bloss

formelle Kontrolle, und zwar auch dann, wenn gegen ein-

zelne Wahlen Beschwerden erhoben und diese vom Re-

gierungsrat beurteilt worden sind. Der Landrat hat denn

auoh, wie der Regierungsrat in der Vernehmlassung selbst

zugibt, vom regierungsrätliohen Entscheid über die vor-

liegende Wahlbeschwerde Kenntnis genommen, ohne einen

eigenen Besohluss zu fassen. Jener Entscheid ist daher als

letztinstanzlicher Entsoheid über den Wahlrekurs zu be-

traohten.

3. -

Ob es dem Rekruten Leisinger möglich gewesen

wäre, noch vor dem Einrücken sein Stimmreoht in Ennenda

auszuüben, kann dahingestellt bleib~n. Naohdem er sich

des Wahlverfahrens der Armee bedient hat, ist einzig zu

entsoheiden, ob seine auf diesem Wege abgegebene Stimme

zu berüoksichtigen war. Massgebend für die Beurteilung

dieser Frage ist der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar

1940 über die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und

Abstimmungen während der Dauer des aktiven Dienstes

nebst der vom Bundesrat am gleiohen Tag erlassenen

Instruktion. Diese bundesreohtliche Regelung ist absohlies-

send. Die Kantone sind lediglich ermächtigt, die kan-

tonalen Wahlgesetze diesen Bestimmungen anzupassen

(Art. 3 BRB); davon abweichende Vorschriften zu erlassen

Stimmrecht, kantonale 'Vahlen und Abstimmungen. No 49.

245

sind sie nioht befugt. Die Instruktion des glarnerisohen

Regierungsrats über die Durohführung der Landratswah-

len, von der im angefoohtenen Entscheid und in den Ein-

gaben beider Parteien die Rede ist, hat daher ausser

13etracht zu bleiben. Die Anwendung und Auslegung der

bundesreohtliohen Vorschriften ist vom Bundesgerioht frei

zu überprüfen.

4. -

Gemäss Ziff. 3 der bundesrätlichen Instruktion

erhält der Wehrmann bei Wahlen und Abstimmungen von

der Truppe eine Anforderungskarte, ein Stimmoouvert und

ein Zustellungscouvert. Er ist (durch militärischen Befehl)

zu verp:ßichten, das amtliche Stimmaterial anzufordern

(Ziff. 5 der Instruktion). Wünscht er an der Abstimmung

teilzunehmen, so legt er den ausgefüllten Stimmzettel in

das Stimmcouvert und dieses in das Zustellungscouvert,

das gemäss Vordruck auszufüllen ist und dann eingesam-

melt und von der Truppe mit dem Einheitsstempel ver-

sehen;~d. « Der Versand hat spätestens am Mittwoch

vor dem Abstimmungstag zu erfolgen. Zustellungscouverts,

die zu spät, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungsre-

sultats einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt, sind

jedoch bis nach Ablauf der Rekursfrist verschlossen aufzu-

bewahren. »

Diese Bestimmungen sind klar und unmissverständlich.

Nach ihrem Wortlaut und Sinn kann es nicht zweifelhaft

sein, dass es entscheidend ankommt auf den Zeitpunkt, in

dem das Zustellungscouvert bei derjenigen Stelle ankommt,

die das Wahlergebnis ermittelt. Solange sie ihre Arbeit

nicht abgeschlossen hat, sollen eingehende Militärstunmen

noch berücksichtigt werden; dagegen sollen nachher ein-

gehende Stimmen das einmal festgestellte Wahlergebnis

nicht mehr beeinflussen. Im vorliegenden Falle wurde das

Wahlergebnis vom Wahlbureau der Gemeinde Ennenda

vorschriftsgemäss am Sonntagnachmittag ermittelt. Das

von der Post erst am Montagmorgen zugestellteZustel-

lungscouvert durfte daher nicht mehr berücksichtigt, ja

nicht einmal geöffnet werden, sondern hätte bis nach Ab-

246

Staatsrecht.

lauf der Rekursfrist verschlossen aufbewahrt werden sollen.

Auf den Grund der Verspätung, Verschulden des Wehr-

manns oder einer Üb~rmittlungsstelle, kommt es für die

Frage, ob eine Militärstimme Iloch zu berücksichtigen sei,

grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hievon wäre höc~­

stens zu machen, wenn eine Übermittlungsstelle die Zu-

stellung absichtlich verzögert hat, um das Wahlergebnis

zu beeinflussen. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle

keinerlei Anhaltspunkte. Die Verspätung ist in erster Linie

darauf zurückzuführen, dass der Wehrmann sich erst am

8. Juli zur Stimmabgabe entschlossen hat. Die Ausfüllung

des vorgedruckten Zustellungscouverts ist Sache des Wehr-

manns; die Truppe kontrolliert nur die von ihm angegebene

zivile Adresse (vgl. Ziff. 5 der Instruktion). Wenn Rekrut

Leisinger die Ausfüllung des Zustellungscouverts dem

Wahloffizier überliess und diesem dabei ein Versehen unter-

lief, so kommt dem für die Frage der Rechtzeitigkeit

ebensowenig Bedeutung zu als dem Umstand, dass die Post

dieses Versehen nicht bemerkte und richtig stellte. Schliess-

lich kann auch der Gemeindekanzlei oder dem Wahlbureau

Ennenda daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie

sich am Sonntagnachmittag beim Postbureau Ennenda

(das übrigens geschlossen war) nicht erkundigt haben, ob

seit der letzten Postverteilung noch ~ustellungscouverts

eingetroffen seien. Es braucht daher nicht untersucht zu

werden, ob das fragliche Zustellungscouvert erst am Mon-

tag oder schon vorher in Ennenda eingetroffen ist.

Der Regierungsrat hat dadurch, dass er das vom Wahl-

bureau ermittelte Wahlergebnis auf Grund der verspätet

eingelangten Militärstimme abänderte, Bundesrecht ver-

letzt. Sein Entscheid ist daher aufzuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrats des Kantons Glama vom 19. August

1944 aufgehoben.

Organisation der Bundesreehtspftege. N0 50.

IV. DEROGATORISCHE' KRAFT

DES BUNDESRECHTS

247

FORCE DEROGATOIREDU DROIT FEDERAL

Vgl. Nr. 48. -

Voir n° 48.

V. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

Vgl. Nr. 48. -

Voir n° 48.

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

60. Auszug aus dem Urtefi vom U. Dezember 1944 i. S. Saela-

wal1erverltand Luzern & Kons.gegen Regierungsrat und

Grosser Rat des Kantons Luzern.

VerhältniBvonArt.l02 Zig. 2BV zu Art. 175 Zig. 3 'Und 178 aOG.

Dass der Bundesrat bei Anlass der Genehmigung eines kantonaJen

Erlasses nach Art. 27, 29 SchKG auch niohtgenehmigungs-

bedürftige Bestimmungen desselben e~r Konm.>lle auf deren

Verfassungsmässigkeit unterzieht, sohhesst es nicht aus, dass

auoh der Erlass selbst, nicht bloss eine Anwendungsverfiigung

insoweit mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgerioht

angefochten wird, als er der bundesrätliohen Genelunigung

nicht bedurfte.

Bapp0rt8 entre l'art. 102 eh. 2 OF ee 'leB art. 1'l5 eh. 3 se 178 OJ.

La fait que le Conseil federal, en approuva.nt salon les ~. !7 e~,

29 LP une loi ou un ~te portes par un o~ton, examme ~

1& constitutionnalite de dispositions non sUJettes a. approbation,

n'a pas pou.r consequence que l'aote Iegislatif lui-mAme (et non

saulement une mesure d'application) ne puisse ~tre attaque,