Sachverhalt
Am 8./9. Juli 1944 fand im Kanton Glarus die
Gesamterneuerungswahl des Landrates statt. In der
Gemeinde Ennenda, wo 6 Mitglieder nach dem Grundsatz
der Verhältniswahl zu wählen waren, hatten die « Bürger-
liche Volkspartei» und die « Demokratische und Arbeiter-
partei» getrennte, jedoch unter sich verbundene Listen
aufgestellt.
Der in Ennenda stimmberechtigte Rudolf Leisinger, der
am 3. Juli in. Thun zur Rekrutenschule eingerückt war,
Stimmrecht, ka.ntona.le Wahlen und Abstimmungen. N° 49 •
241
forderte am folgenden Tage das amtliche Wahlmaterial an
und erhielt es am 6. Juli abends, übergab aber zufolge
Unschlüssigkeit das Stimmcouvert erst am 8. Juli früh-
morgens dem Wahloffizier. Die~r legte es in das Zllstel-
lungscouvert, ergänzte dessen vorgedruckte Adresse « An
die Staatskanzlei in .......... (Kantonshauptort) »durch
Einfügen von « Ennenda » und gab es sofort zur Post, die
es am 10. Juli morgens der Gemeindekanzlei Ennenda
zustellte. Dort wurde es geöffnet; es enthielt die unver-
änderte Liste der «Demokratische und Arbeiterpartei ».
Das Wahlbureau erklärte jedoch diesen Stimmzettel als
ungültig, da es vorschriftsgemäss die Wahlprotokolle
bereits am Nachmittag des 9. Juli abgeschlossen und dabei
das Wahlergebnis ermittelt hatte.
Gegen diese Verfügung rekurrierte die « Demokratische
und Arbeiterpartei», die nach dem vom Wahlbureau
ermittelten Wahlergebnis leer ausging, bei Berücksichti-
gung des nachträglich eingegangenen Stimmzettels dagegen
einender fünf Sitze erhalten hätte, die der mit ihr in Listen-
verbindung stehenden « Bürgerlichen Volkspa-rtei» zuge-
fallen waren.
Durch Entscheid vom 19. August 1944 hiess der Re-
gierungsrat des Kantons "Glarus den Wahlrekurs gut und
erklärte in Abänderung des vom Wahlbureau festgestellten
Wahlergebnisses einen Vertreter der « Demokratischen Und
Arbeiterpartei II und nur vier Vertreter der « Bürgerlichen
Volkspartei l) als gewählt. Die BegrÜDdung dieses Ent-
scheids lässt sich folgendermassen zusammenfassen :
Massgebend für die Beurteilung des Wahlrekurses sei
der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die
Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmun-
gen und die am gleichen Tag erlassene bundesrätliche
Instruktion (GS 56 S. H7 und H9). Da das Wahlmaterial
in der· GI'llI1einde Ennenda noch nicht an die Stimmbe-
rechtigten verteilt gewesen sei, als Rekrut Leisinger ein-
rückte, habe dieser mit Recht das Wahlverfahren der
Armee in Anspruch genommen (Ziff. 7 der Instruktion).
16
AB 70 I -
1944
242
Staatsreoht.
. Die Vorsohrift, dass daS Zustellungscouvertspätestens am
Mittwoch vor dem Abstimmungstag an die Staatskanzlei
abzusenden sei (Ziff . .5 Abs. 5 der Instruktion), sei eine
bIosse Ordnungsvorschrift; aus der weiteren Bestimmung,
dass zu spä~, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungs-
resultates einlangende Zustellungscouverts nicht mehr
berücksiohtigt werden (Ziff. 5 Abs. 6 der Instruktion),
müsse geschlossen werden, dass der Stimmzettel erst dann
ungültig sei, wenn er nach Ausmittlung des Wahlresultats
einlange. ((Im vorstehenden Falle nun ist dE)r Stimmzettel
zweifellos schon am Samstag eingegangen, also vor Aus-
mittlung des Wahlresultates. Wenn nicht d:urch einen
Fehler des Wahloffiziers das Zustellungscouvert an die
Staatskanzlei Ennenda statt an die Staatskanzlei Glams
adressiert worden wäre, hätte der Stimmzettel bei der Aus-
mittlll!lg des Abstimmungsresultates noch berücksichtigt
werden können. Ebenso, wenn sich die Gemeindekanzlei
Ennenda am Samstag-Abend oder am Sonntag-Morgen
am Dringlichkeitsschalter erkundigt hätte, ob noch Militär-
stimmcouverts bei der Post liegen. Der Wehrmann hat
deshalb trotz der verspäteten Spedition des Zustellungs-
couverts nicht auch für die weiteren Fehler einzustehen,
die in der Spedition passiert sind, weshalb der fragliche
Sti:inmzettel als gültig zu erklären ist und berücksichtigt
werden muss. »
B . ...:.... In der konstituierenden Sitzung des Landrats vom
.29. August 1944 wurden die vom Regierungsrat als ge-
wählt erklärten Mitglieder aus Ennenda beeidigt. Vom
regierungsratlichen Bericht über die Durchführung der
Landratswahlen wurde Kenntnis genommen; ein Antrag,
die Wahl des demokratischen Vertreters von Ennenda sei
nicht zu validieren, wurde nicht gestellt.
O. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September
1944 beantragen die Rekurrenten, der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Glams vom 19. August 1944
sei aufzuheben:.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt.
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 49.
-243
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei
sie abzuweisen. Zur Begründung des Antrags auf Nicht-
eintreten wird geltend gemacht, die Beschwerde hätte
sich, da der Landrat die Wahlen validiert habe, gegen
dessen Beschluss und nicht gegen den Entscheid des Re-
. gierungsrates richten müssen.
E. -
Die « Demokratische und Arbeiterpartei» Ennenda
beantragt Abweisung der Beschwerde.
.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Es handelt sich um eine Beschwerde betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen, die nach Art. 180 Zifi. 5 OG vom Bundesgericht auf Grund sämtlicher ein- schlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungs- rechts und des Bundesrechts zu beurteilen ist.
E. 2 Jeder Stimmberechtigte ist legitimiert, den Ent-
scheid der letzten kantonalen Instanz über eine Stimm-
rechts- oder Wahlbeschwerde beim Bundesgericht anzu-
fechten (BGE 51 I 334; vgl. auch BURCKHARDT, Bundes-
recht Nr. 416 Ziff. II und VIII). Die Rekurrenten im vor-
liegenden Verfahren sind stimmberechtigte Einwohner der
Gemeinde Ennenda. Auf ihre Beschwerde ist daher einzu-
treten, wenn der angefochtene Entscheid des Regierungs-
rats des Kantons GIarus als letztinstanzlieh zu gelten hat.
Das Recht der schweizerischen Kantone kennt eine
doppelte Kontrolle der Rechtmässigkeit von Wahlen und
Abstimmungen, die Wahlprüfung von Amtes wegen, meist
eine bloss formelle Kontrolle, und die Beurteilung von
Wahlbeschwerden (GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schwei-
zerischen Kantone S. 266, 271, 340). Bei den Wahlen in
die kantonale Volksvertretung ist in der Regel beides
Sache der Volksvertretung selbst, die sich damit inder
konstituierenden Sitzung befasst; doch gibt es auch Kan-
tone, wo nur die Wahlprüfung von Amtes wegen der
Volksvertretung, die Beurteilung von Wahlbeschwerden
dagegen< dem Regierungsrat übertragen ist (GIACOMETTI
S. 266 bei Anm. 17 und S. 340/1). Zu diesen gehört auch
244
Staatsrecht.
der Kanton Glarus. Die Ergebnisse der gemeindeweise
vorgenommenen Landratswahlen werden von den (in den
Gemeinden gewählten) ·Wahlbureaux ermittelt. Über Be-
schwerden gegen ihre Verfügungen entsoheidet der Re-
gierungsrat (§ 23 des Gesetzes über die Wahl des Landrates
vom 2. Mai 1920). Sein Entsoheid ist endgültig. Das war
in dem früher auoh für die Landratswahlen geltenden § 19
der Vollziehungsverordnung zu § 10 des Gemeindegesetzes
von 1889 ausdrüoklioh bestimmt, und der Regierungsrat
behauptet nicht, dass mit § 23 des Gesetzes über die Wahl
des Landrats eine Änderung des früheren Rechtszustandes
beabsichtigt war. Die in § 3 des Landratsreglements vom
30. September 1903 vorgesehene Prüfung der Ernennungs-
akten der neugewählten Mitglieder ist demnach eine bloss
formelle Kontrolle, und zwar auch dann, wenn gegen ein-
zelne Wahlen Beschwerden erhoben und diese vom Re-
gierungsrat beurteilt worden sind. Der Landrat hat denn
auoh, wie der Regierungsrat in der Vernehmlassung selbst
zugibt, vom regierungsrätliohen Entscheid über die vor-
liegende Wahlbeschwerde Kenntnis genommen, ohne einen
eigenen Besohluss zu fassen. Jener Entscheid ist daher als
letztinstanzlicher Entsoheid über den Wahlrekurs zu be-
traohten.
E. 3 Ob es dem Rekruten Leisinger möglich gewesen wäre, noch vor dem Einrücken sein Stimmreoht in Ennenda auszuüben, kann dahingestellt bleib~n. Naohdem er sich des Wahlverfahrens der Armee bedient hat, ist einzig zu entsoheiden, ob seine auf diesem Wege abgegebene Stimme zu berüoksichtigen war. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen während der Dauer des aktiven Dienstes nebst der vom Bundesrat am gleiohen Tag erlassenen Instruktion. Diese bundesreohtliche Regelung ist absohlies- send. Die Kantone sind lediglich ermächtigt, die kan- tonalen Wahlgesetze diesen Bestimmungen anzupassen (Art. 3 BRB); davon abweichende Vorschriften zu erlassen Stimmrecht, kantonale 'Vahlen und Abstimmungen. No 49. 245 sind sie nioht befugt. Die Instruktion des glarnerisohen Regierungsrats über die Durohführung der Landratswah- len, von der im angefoohtenen Entscheid und in den Ein- gaben beider Parteien die Rede ist, hat daher ausser 13etracht zu bleiben. Die Anwendung und Auslegung der bundesreohtliohen Vorschriften ist vom Bundesgerioht frei zu überprüfen.
E. 4 Gemäss Ziff. 3 der bundesrätlichen Instruktion
erhält der Wehrmann bei Wahlen und Abstimmungen von
der Truppe eine Anforderungskarte, ein Stimmoouvert und
ein Zustellungscouvert. Er ist (durch militärischen Befehl)
zu verp:ßichten, das amtliche Stimmaterial anzufordern
(Ziff. 5 der Instruktion). Wünscht er an der Abstimmung
teilzunehmen, so legt er den ausgefüllten Stimmzettel in
das Stimmcouvert und dieses in das Zustellungscouvert,
das gemäss Vordruck auszufüllen ist und dann eingesam-
melt und von der Truppe mit dem Einheitsstempel ver-
sehen;~d. « Der Versand hat spätestens am Mittwoch
vor dem Abstimmungstag zu erfolgen. Zustellungscouverts,
die zu spät, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungsre-
sultats einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt, sind
jedoch bis nach Ablauf der Rekursfrist verschlossen aufzu-
bewahren. »
Diese Bestimmungen sind klar und unmissverständlich.
Nach ihrem Wortlaut und Sinn kann es nicht zweifelhaft
sein, dass es entscheidend ankommt auf den Zeitpunkt, in
dem das Zustellungscouvert bei derjenigen Stelle ankommt,
die das Wahlergebnis ermittelt. Solange sie ihre Arbeit
nicht abgeschlossen hat, sollen eingehende Militärstunmen
noch berücksichtigt werden; dagegen sollen nachher ein-
gehende Stimmen das einmal festgestellte Wahlergebnis
nicht mehr beeinflussen. Im vorliegenden Falle wurde das
Wahlergebnis vom Wahlbureau der Gemeinde Ennenda
vorschriftsgemäss am Sonntagnachmittag ermittelt. Das
von der Post erst am Montagmorgen zugestellteZustel-
lungscouvert durfte daher nicht mehr berücksichtigt, ja
nicht einmal geöffnet werden, sondern hätte bis nach Ab-
246
Staatsrecht.
lauf der Rekursfrist verschlossen aufbewahrt werden sollen.
Auf den Grund der Verspätung, Verschulden des Wehr-
manns oder einer Üb~rmittlungsstelle, kommt es für die
Frage, ob eine Militärstimme Iloch zu berücksichtigen sei,
grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hievon wäre höc~
stens zu machen, wenn eine Übermittlungsstelle die Zu-
stellung absichtlich verzögert hat, um das Wahlergebnis
zu beeinflussen. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle
keinerlei Anhaltspunkte. Die Verspätung ist in erster Linie
darauf zurückzuführen, dass der Wehrmann sich erst am
8. Juli zur Stimmabgabe entschlossen hat. Die Ausfüllung
des vorgedruckten Zustellungscouverts ist Sache des Wehr-
manns; die Truppe kontrolliert nur die von ihm angegebene
zivile Adresse (vgl. Ziff. 5 der Instruktion). Wenn Rekrut
Leisinger die Ausfüllung des Zustellungscouverts dem
Wahloffizier überliess und diesem dabei ein Versehen unter-
lief, so kommt dem für die Frage der Rechtzeitigkeit
ebensowenig Bedeutung zu als dem Umstand, dass die Post
dieses Versehen nicht bemerkte und richtig stellte. Schliess-
lich kann auch der Gemeindekanzlei oder dem Wahlbureau
Ennenda daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie
sich am Sonntagnachmittag beim Postbureau Ennenda
(das übrigens geschlossen war) nicht erkundigt haben, ob
seit der letzten Postverteilung noch ~ustellungscouverts
eingetroffen seien. Es braucht daher nicht untersucht zu
werden, ob das fragliche Zustellungscouvert erst am Mon-
tag oder schon vorher in Ennenda eingetroffen ist.
Der Regierungsrat hat dadurch, dass er das vom Wahl-
bureau ermittelte Wahlergebnis auf Grund der verspätet
eingelangten Militärstimme abänderte, Bundesrecht ver-
letzt. Sein Entscheid ist daher aufzuheben.
Dispositiv
- Auszug aus dem Urtefi vom U. Dezember 1944 i. S. Saela- wal1erverltand Luzern & Kons.gegen Regierungsrat und Grosser Rat des Kantons Luzern. VerhältniBvonArt.l02 Zig. 2BV zu Art. 175 Zig. 3 'Und 178 aOG. Dass der Bundesrat bei Anlass der Genehmigung eines kantonaJen Erlasses nach Art. 27, 29 SchKG auch niohtgenehmigungs- bedürftige Bestimmungen desselben e~r Konm.>lle auf deren Verfassungsmässigkeit unterzieht, sohhesst es nicht aus, dass auoh der Erlass selbst, nicht bloss eine Anwendungsverfiigung insoweit mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgerioht angefochten wird, als er der bundesrätliohen Genelunigung nicht bedurfte. Bapp0rt8 entre l'art. 102 eh. 2 OF ee 'leB art. 1'l5 eh. 3 se 178 OJ. La fait que le Conseil federal, en approuva.nt salon les ~. !7 e~, 29 LP une loi ou un ~te portes par un o~ton, examme ~ 1& constitutionnalite de dispositions non sUJettes a. approbation, n'a pas pou.r consequence que l'aote Iegislatif lui-mAme (et non saulement une mesure d'application) ne puisse ~tre attaque ,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
.. 240
Staatsrecht.
IH. STIMMRECH:r, KANTONALE WAHLEN
UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
49. Urteil vom 11. Dezember 1944 i. S. Jenny. Brittund .Hösli
gegen Demokratische nnd Arbeiterpartei Ennendo und Re-
gierungsrat des Kantons Glarus.
'
BelJchwerde betreffend kantonale Wahlen (Art. 180 Ziff. 50G):
Legitimation. Wahlprüfung von Amtes wegen und Beurteilung
von Wahlbeschwerden nach kantonalem Recht (Erw. 2).
Beteiligung der Wehr1nänner an Wahlen und Ab8timmungen :
Die bundesrechtliche Regelung (BRB und Instruktion vom 30. Ja-
nuar 1940) ist abschliessend; ihre Anwendung wird vom Bun·
desgericht frei überprüft (Erw. 3).
Abstimmungsverfahren; Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe (Erw.4).
Ekctions cantonale.s. Recour8 (art. ISO eh. 5 OJ) :
Qualite pour recourir. Contröle d'office des elections et juge.
ment des recours en vertu du droit ca.ntonal (consid.2).
Paf'ticipatian des müitaireIJ aw; elections et ootations :
La. reglementation federale (ACF et instruction du 30 janvier
1940) est complete. Le Tribu,nal federal contröle librement son
application (consid. 3).
Mode de votation; vote emis a temps (consid. 4).
Elezioni cantonali, ricof'sO (art. 180 cüra 5 OGF) :
QuaIita per interporre ricorso. Sindacato d'ufficio delle elezioni e
decisione dei gravami secondo il diritto cantonale (consid. 2).
Partecipazi(me dei militi· alle elezwni EI votazion,i,:
TI regolamento federale (DCF e istruzione deI 30 gennaio 1940)
e completo. TI Tribunale federale esamjna liberamenta Ia sua
applicazione (consid. 3).
Modo di votazione; voto emesso a tempo (consid. 4).
A. -
Am 8./9. Juli 1944 fand im Kanton Glarus die
Gesamterneuerungswahl des Landrates statt. In der
Gemeinde Ennenda, wo 6 Mitglieder nach dem Grundsatz
der Verhältniswahl zu wählen waren, hatten die « Bürger-
liche Volkspartei» und die « Demokratische und Arbeiter-
partei» getrennte, jedoch unter sich verbundene Listen
aufgestellt.
Der in Ennenda stimmberechtigte Rudolf Leisinger, der
am 3. Juli in. Thun zur Rekrutenschule eingerückt war,
Stimmrecht, ka.ntona.le Wahlen und Abstimmungen. N° 49 •
241
forderte am folgenden Tage das amtliche Wahlmaterial an
und erhielt es am 6. Juli abends, übergab aber zufolge
Unschlüssigkeit das Stimmcouvert erst am 8. Juli früh-
morgens dem Wahloffizier. Die~r legte es in das Zllstel-
lungscouvert, ergänzte dessen vorgedruckte Adresse « An
die Staatskanzlei in .......... (Kantonshauptort) »durch
Einfügen von « Ennenda » und gab es sofort zur Post, die
es am 10. Juli morgens der Gemeindekanzlei Ennenda
zustellte. Dort wurde es geöffnet; es enthielt die unver-
änderte Liste der «Demokratische und Arbeiterpartei ».
Das Wahlbureau erklärte jedoch diesen Stimmzettel als
ungültig, da es vorschriftsgemäss die Wahlprotokolle
bereits am Nachmittag des 9. Juli abgeschlossen und dabei
das Wahlergebnis ermittelt hatte.
Gegen diese Verfügung rekurrierte die « Demokratische
und Arbeiterpartei», die nach dem vom Wahlbureau
ermittelten Wahlergebnis leer ausging, bei Berücksichti-
gung des nachträglich eingegangenen Stimmzettels dagegen
einender fünf Sitze erhalten hätte, die der mit ihr in Listen-
verbindung stehenden « Bürgerlichen Volkspa-rtei» zuge-
fallen waren.
Durch Entscheid vom 19. August 1944 hiess der Re-
gierungsrat des Kantons "Glarus den Wahlrekurs gut und
erklärte in Abänderung des vom Wahlbureau festgestellten
Wahlergebnisses einen Vertreter der « Demokratischen Und
Arbeiterpartei II und nur vier Vertreter der « Bürgerlichen
Volkspartei l) als gewählt. Die BegrÜDdung dieses Ent-
scheids lässt sich folgendermassen zusammenfassen :
Massgebend für die Beurteilung des Wahlrekurses sei
der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die
Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmun-
gen und die am gleichen Tag erlassene bundesrätliche
Instruktion (GS 56 S. H7 und H9). Da das Wahlmaterial
in der· GI'llI1einde Ennenda noch nicht an die Stimmbe-
rechtigten verteilt gewesen sei, als Rekrut Leisinger ein-
rückte, habe dieser mit Recht das Wahlverfahren der
Armee in Anspruch genommen (Ziff. 7 der Instruktion).
16
AB 70 I -
1944
242
Staatsreoht.
. Die Vorsohrift, dass daS Zustellungscouvertspätestens am
Mittwoch vor dem Abstimmungstag an die Staatskanzlei
abzusenden sei (Ziff . .5 Abs. 5 der Instruktion), sei eine
bIosse Ordnungsvorschrift; aus der weiteren Bestimmung,
dass zu spä~, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungs-
resultates einlangende Zustellungscouverts nicht mehr
berücksiohtigt werden (Ziff. 5 Abs. 6 der Instruktion),
müsse geschlossen werden, dass der Stimmzettel erst dann
ungültig sei, wenn er nach Ausmittlung des Wahlresultats
einlange. ((Im vorstehenden Falle nun ist dE)r Stimmzettel
zweifellos schon am Samstag eingegangen, also vor Aus-
mittlung des Wahlresultates. Wenn nicht d:urch einen
Fehler des Wahloffiziers das Zustellungscouvert an die
Staatskanzlei Ennenda statt an die Staatskanzlei Glams
adressiert worden wäre, hätte der Stimmzettel bei der Aus-
mittlll!lg des Abstimmungsresultates noch berücksichtigt
werden können. Ebenso, wenn sich die Gemeindekanzlei
Ennenda am Samstag-Abend oder am Sonntag-Morgen
am Dringlichkeitsschalter erkundigt hätte, ob noch Militär-
stimmcouverts bei der Post liegen. Der Wehrmann hat
deshalb trotz der verspäteten Spedition des Zustellungs-
couverts nicht auch für die weiteren Fehler einzustehen,
die in der Spedition passiert sind, weshalb der fragliche
Sti:inmzettel als gültig zu erklären ist und berücksichtigt
werden muss. »
B . ...:.... In der konstituierenden Sitzung des Landrats vom
.29. August 1944 wurden die vom Regierungsrat als ge-
wählt erklärten Mitglieder aus Ennenda beeidigt. Vom
regierungsratlichen Bericht über die Durchführung der
Landratswahlen wurde Kenntnis genommen; ein Antrag,
die Wahl des demokratischen Vertreters von Ennenda sei
nicht zu validieren, wurde nicht gestellt.
O. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September
1944 beantragen die Rekurrenten, der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Glams vom 19. August 1944
sei aufzuheben:.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt.
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 49.
-243
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei
sie abzuweisen. Zur Begründung des Antrags auf Nicht-
eintreten wird geltend gemacht, die Beschwerde hätte
sich, da der Landrat die Wahlen validiert habe, gegen
dessen Beschluss und nicht gegen den Entscheid des Re-
. gierungsrates richten müssen.
E. -
Die « Demokratische und Arbeiterpartei» Ennenda
beantragt Abweisung der Beschwerde.
.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
1. -
Es handelt sich um eine Beschwerde betreffend
kantonale Wahlen und Abstimmungen, die nach Art. 180
Zifi. 5 OG vom Bundesgericht auf Grund sämtlicher ein-
schlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungs-
rechts und des Bundesrechts zu beurteilen ist.
2. -
Jeder Stimmberechtigte ist legitimiert, den Ent-
scheid der letzten kantonalen Instanz über eine Stimm-
rechts- oder Wahlbeschwerde beim Bundesgericht anzu-
fechten (BGE 51 I 334; vgl. auch BURCKHARDT, Bundes-
recht Nr. 416 Ziff. II und VIII). Die Rekurrenten im vor-
liegenden Verfahren sind stimmberechtigte Einwohner der
Gemeinde Ennenda. Auf ihre Beschwerde ist daher einzu-
treten, wenn der angefochtene Entscheid des Regierungs-
rats des Kantons GIarus als letztinstanzlieh zu gelten hat.
Das Recht der schweizerischen Kantone kennt eine
doppelte Kontrolle der Rechtmässigkeit von Wahlen und
Abstimmungen, die Wahlprüfung von Amtes wegen, meist
eine bloss formelle Kontrolle, und die Beurteilung von
Wahlbeschwerden (GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schwei-
zerischen Kantone S. 266, 271, 340). Bei den Wahlen in
die kantonale Volksvertretung ist in der Regel beides
Sache der Volksvertretung selbst, die sich damit inder
konstituierenden Sitzung befasst; doch gibt es auch Kan-
tone, wo nur die Wahlprüfung von Amtes wegen der
Volksvertretung, die Beurteilung von Wahlbeschwerden
dagegen< dem Regierungsrat übertragen ist (GIACOMETTI
S. 266 bei Anm. 17 und S. 340/1). Zu diesen gehört auch
244
Staatsrecht.
der Kanton Glarus. Die Ergebnisse der gemeindeweise
vorgenommenen Landratswahlen werden von den (in den
Gemeinden gewählten) ·Wahlbureaux ermittelt. Über Be-
schwerden gegen ihre Verfügungen entsoheidet der Re-
gierungsrat (§ 23 des Gesetzes über die Wahl des Landrates
vom 2. Mai 1920). Sein Entsoheid ist endgültig. Das war
in dem früher auoh für die Landratswahlen geltenden § 19
der Vollziehungsverordnung zu § 10 des Gemeindegesetzes
von 1889 ausdrüoklioh bestimmt, und der Regierungsrat
behauptet nicht, dass mit § 23 des Gesetzes über die Wahl
des Landrats eine Änderung des früheren Rechtszustandes
beabsichtigt war. Die in § 3 des Landratsreglements vom
30. September 1903 vorgesehene Prüfung der Ernennungs-
akten der neugewählten Mitglieder ist demnach eine bloss
formelle Kontrolle, und zwar auch dann, wenn gegen ein-
zelne Wahlen Beschwerden erhoben und diese vom Re-
gierungsrat beurteilt worden sind. Der Landrat hat denn
auoh, wie der Regierungsrat in der Vernehmlassung selbst
zugibt, vom regierungsrätliohen Entscheid über die vor-
liegende Wahlbeschwerde Kenntnis genommen, ohne einen
eigenen Besohluss zu fassen. Jener Entscheid ist daher als
letztinstanzlicher Entsoheid über den Wahlrekurs zu be-
traohten.
3. -
Ob es dem Rekruten Leisinger möglich gewesen
wäre, noch vor dem Einrücken sein Stimmreoht in Ennenda
auszuüben, kann dahingestellt bleib~n. Naohdem er sich
des Wahlverfahrens der Armee bedient hat, ist einzig zu
entsoheiden, ob seine auf diesem Wege abgegebene Stimme
zu berüoksichtigen war. Massgebend für die Beurteilung
dieser Frage ist der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar
1940 über die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und
Abstimmungen während der Dauer des aktiven Dienstes
nebst der vom Bundesrat am gleiohen Tag erlassenen
Instruktion. Diese bundesreohtliche Regelung ist absohlies-
send. Die Kantone sind lediglich ermächtigt, die kan-
tonalen Wahlgesetze diesen Bestimmungen anzupassen
(Art. 3 BRB); davon abweichende Vorschriften zu erlassen
Stimmrecht, kantonale 'Vahlen und Abstimmungen. No 49.
245
sind sie nioht befugt. Die Instruktion des glarnerisohen
Regierungsrats über die Durohführung der Landratswah-
len, von der im angefoohtenen Entscheid und in den Ein-
gaben beider Parteien die Rede ist, hat daher ausser
13etracht zu bleiben. Die Anwendung und Auslegung der
bundesreohtliohen Vorschriften ist vom Bundesgerioht frei
zu überprüfen.
4. -
Gemäss Ziff. 3 der bundesrätlichen Instruktion
erhält der Wehrmann bei Wahlen und Abstimmungen von
der Truppe eine Anforderungskarte, ein Stimmoouvert und
ein Zustellungscouvert. Er ist (durch militärischen Befehl)
zu verp:ßichten, das amtliche Stimmaterial anzufordern
(Ziff. 5 der Instruktion). Wünscht er an der Abstimmung
teilzunehmen, so legt er den ausgefüllten Stimmzettel in
das Stimmcouvert und dieses in das Zustellungscouvert,
das gemäss Vordruck auszufüllen ist und dann eingesam-
melt und von der Truppe mit dem Einheitsstempel ver-
sehen;~d. « Der Versand hat spätestens am Mittwoch
vor dem Abstimmungstag zu erfolgen. Zustellungscouverts,
die zu spät, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungsre-
sultats einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt, sind
jedoch bis nach Ablauf der Rekursfrist verschlossen aufzu-
bewahren. »
Diese Bestimmungen sind klar und unmissverständlich.
Nach ihrem Wortlaut und Sinn kann es nicht zweifelhaft
sein, dass es entscheidend ankommt auf den Zeitpunkt, in
dem das Zustellungscouvert bei derjenigen Stelle ankommt,
die das Wahlergebnis ermittelt. Solange sie ihre Arbeit
nicht abgeschlossen hat, sollen eingehende Militärstunmen
noch berücksichtigt werden; dagegen sollen nachher ein-
gehende Stimmen das einmal festgestellte Wahlergebnis
nicht mehr beeinflussen. Im vorliegenden Falle wurde das
Wahlergebnis vom Wahlbureau der Gemeinde Ennenda
vorschriftsgemäss am Sonntagnachmittag ermittelt. Das
von der Post erst am Montagmorgen zugestellteZustel-
lungscouvert durfte daher nicht mehr berücksichtigt, ja
nicht einmal geöffnet werden, sondern hätte bis nach Ab-
246
Staatsrecht.
lauf der Rekursfrist verschlossen aufbewahrt werden sollen.
Auf den Grund der Verspätung, Verschulden des Wehr-
manns oder einer Üb~rmittlungsstelle, kommt es für die
Frage, ob eine Militärstimme Iloch zu berücksichtigen sei,
grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hievon wäre höc~
stens zu machen, wenn eine Übermittlungsstelle die Zu-
stellung absichtlich verzögert hat, um das Wahlergebnis
zu beeinflussen. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle
keinerlei Anhaltspunkte. Die Verspätung ist in erster Linie
darauf zurückzuführen, dass der Wehrmann sich erst am
8. Juli zur Stimmabgabe entschlossen hat. Die Ausfüllung
des vorgedruckten Zustellungscouverts ist Sache des Wehr-
manns; die Truppe kontrolliert nur die von ihm angegebene
zivile Adresse (vgl. Ziff. 5 der Instruktion). Wenn Rekrut
Leisinger die Ausfüllung des Zustellungscouverts dem
Wahloffizier überliess und diesem dabei ein Versehen unter-
lief, so kommt dem für die Frage der Rechtzeitigkeit
ebensowenig Bedeutung zu als dem Umstand, dass die Post
dieses Versehen nicht bemerkte und richtig stellte. Schliess-
lich kann auch der Gemeindekanzlei oder dem Wahlbureau
Ennenda daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie
sich am Sonntagnachmittag beim Postbureau Ennenda
(das übrigens geschlossen war) nicht erkundigt haben, ob
seit der letzten Postverteilung noch ~ustellungscouverts
eingetroffen seien. Es braucht daher nicht untersucht zu
werden, ob das fragliche Zustellungscouvert erst am Mon-
tag oder schon vorher in Ennenda eingetroffen ist.
Der Regierungsrat hat dadurch, dass er das vom Wahl-
bureau ermittelte Wahlergebnis auf Grund der verspätet
eingelangten Militärstimme abänderte, Bundesrecht ver-
letzt. Sein Entscheid ist daher aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrats des Kantons Glama vom 19. August
1944 aufgehoben.
Organisation der Bundesreehtspftege. N0 50.
IV. DEROGATORISCHE' KRAFT
DES BUNDESRECHTS
247
FORCE DEROGATOIREDU DROIT FEDERAL
Vgl. Nr. 48. -
Voir n° 48.
V. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
Vgl. Nr. 48. -
Voir n° 48.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
60. Auszug aus dem Urtefi vom U. Dezember 1944 i. S. Saela-
wal1erverltand Luzern & Kons.gegen Regierungsrat und
Grosser Rat des Kantons Luzern.
VerhältniBvonArt.l02 Zig. 2BV zu Art. 175 Zig. 3 'Und 178 aOG.
Dass der Bundesrat bei Anlass der Genehmigung eines kantonaJen
Erlasses nach Art. 27, 29 SchKG auch niohtgenehmigungs-
bedürftige Bestimmungen desselben e~r Konm.>lle auf deren
Verfassungsmässigkeit unterzieht, sohhesst es nicht aus, dass
auoh der Erlass selbst, nicht bloss eine Anwendungsverfiigung
insoweit mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgerioht
angefochten wird, als er der bundesrätliohen Genelunigung
nicht bedurfte.
Bapp0rt8 entre l'art. 102 eh. 2 OF ee 'leB art. 1'l5 eh. 3 se 178 OJ.
La fait que le Conseil federal, en approuva.nt salon les ~. !7 e~,
29 LP une loi ou un ~te portes par un o~ton, examme ~
1& constitutionnalite de dispositions non sUJettes a. approbation,
n'a pas pou.r consequence que l'aote Iegislatif lui-mAme (et non
saulement une mesure d'application) ne puisse ~tre attaque,