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Staatsrecht.
IH. STIMMRECH:r, KANTONALE WAHLEN
UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
49. Urteil vom 11. Dezember 1944 i. S. Jenny. Brittund .Hösli
gegen Demokratische nnd Arbeiterpartei Ennendo und Re-
gierungsrat des Kantons Glarus.
'
BelJchwerde betreffend kantonale Wahlen (Art. 180 Ziff. 50G):
Legitimation. Wahlprüfung von Amtes wegen und Beurteilung
von Wahlbeschwerden nach kantonalem Recht (Erw. 2).
Beteiligung der Wehr1nänner an Wahlen und Ab8timmungen :
Die bundesrechtliche Regelung (BRB und Instruktion vom 30. Ja-
nuar 1940) ist abschliessend; ihre Anwendung wird vom Bun·
desgericht frei überprüft (Erw. 3).
Abstimmungsverfahren; Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe (Erw.4).
Ekctions cantonale.s. Recour8 (art. ISO eh. 5 OJ) :
Qualite pour recourir. Contröle d'office des elections et juge.
ment des recours en vertu du droit ca.ntonal (consid.2).
Paf'ticipatian des müitaireIJ aw; elections et ootations :
La. reglementation federale (ACF et instruction du 30 janvier
1940) est complete. Le Tribu,nal federal contröle librement son
application (consid. 3).
Mode de votation; vote emis a temps (consid. 4).
Elezioni cantonali, ricof'sO (art. 180 cüra 5 OGF) :
QuaIita per interporre ricorso. Sindacato d'ufficio delle elezioni e
decisione dei gravami secondo il diritto cantonale (consid. 2).
Partecipazi(me dei militi· alle elezwni EI votazion,i,:
TI regolamento federale (DCF e istruzione deI 30 gennaio 1940)
e completo. TI Tribunale federale esamjna liberamenta Ia sua
applicazione (consid. 3).
Modo di votazione; voto emesso a tempo (consid. 4).
A. -
Am 8./9. Juli 1944 fand im Kanton Glarus die
Gesamterneuerungswahl des Landrates statt. In der
Gemeinde Ennenda, wo 6 Mitglieder nach dem Grundsatz
der Verhältniswahl zu wählen waren, hatten die « Bürger-
liche Volkspartei» und die « Demokratische und Arbeiter-
partei» getrennte, jedoch unter sich verbundene Listen
aufgestellt.
Der in Ennenda stimmberechtigte Rudolf Leisinger, der
am 3. Juli in. Thun zur Rekrutenschule eingerückt war,
Stimmrecht, ka.ntona.le Wahlen und Abstimmungen. N° 49 •
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forderte am folgenden Tage das amtliche Wahlmaterial an
und erhielt es am 6. Juli abends, übergab aber zufolge
Unschlüssigkeit das Stimmcouvert erst am 8. Juli früh-
morgens dem Wahloffizier. Die~r legte es in das Zllstel-
lungscouvert, ergänzte dessen vorgedruckte Adresse « An
die Staatskanzlei in .......... (Kantonshauptort) »durch
Einfügen von « Ennenda » und gab es sofort zur Post, die
es am 10. Juli morgens der Gemeindekanzlei Ennenda
zustellte. Dort wurde es geöffnet; es enthielt die unver-
änderte Liste der «Demokratische und Arbeiterpartei ».
Das Wahlbureau erklärte jedoch diesen Stimmzettel als
ungültig, da es vorschriftsgemäss die Wahlprotokolle
bereits am Nachmittag des 9. Juli abgeschlossen und dabei
das Wahlergebnis ermittelt hatte.
Gegen diese Verfügung rekurrierte die « Demokratische
und Arbeiterpartei», die nach dem vom Wahlbureau
ermittelten Wahlergebnis leer ausging, bei Berücksichti-
gung des nachträglich eingegangenen Stimmzettels dagegen
einender fünf Sitze erhalten hätte, die der mit ihr in Listen-
verbindung stehenden « Bürgerlichen Volkspa-rtei» zuge-
fallen waren.
Durch Entscheid vom 19. August 1944 hiess der Re-
gierungsrat des Kantons "Glarus den Wahlrekurs gut und
erklärte in Abänderung des vom Wahlbureau festgestellten
Wahlergebnisses einen Vertreter der « Demokratischen Und
Arbeiterpartei II und nur vier Vertreter der « Bürgerlichen
Volkspartei l) als gewählt. Die BegrÜDdung dieses Ent-
scheids lässt sich folgendermassen zusammenfassen :
Massgebend für die Beurteilung des Wahlrekurses sei
der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die
Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmun-
gen und die am gleichen Tag erlassene bundesrätliche
Instruktion (GS 56 S. H7 und H9). Da das Wahlmaterial
in der· GI'llI1einde Ennenda noch nicht an die Stimmbe-
rechtigten verteilt gewesen sei, als Rekrut Leisinger ein-
rückte, habe dieser mit Recht das Wahlverfahren der
Armee in Anspruch genommen (Ziff. 7 der Instruktion).
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AB 70 I -
1944
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Staatsreoht.
. Die Vorsohrift, dass daS Zustellungscouvertspätestens am
Mittwoch vor dem Abstimmungstag an die Staatskanzlei
abzusenden sei (Ziff . .5 Abs. 5 der Instruktion), sei eine
bIosse Ordnungsvorschrift; aus der weiteren Bestimmung,
dass zu spä~, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungs-
resultates einlangende Zustellungscouverts nicht mehr
berücksiohtigt werden (Ziff. 5 Abs. 6 der Instruktion),
müsse geschlossen werden, dass der Stimmzettel erst dann
ungültig sei, wenn er nach Ausmittlung des Wahlresultats
einlange. ((Im vorstehenden Falle nun ist dE)r Stimmzettel
zweifellos schon am Samstag eingegangen, also vor Aus-
mittlung des Wahlresultates. Wenn nicht d:urch einen
Fehler des Wahloffiziers das Zustellungscouvert an die
Staatskanzlei Ennenda statt an die Staatskanzlei Glams
adressiert worden wäre, hätte der Stimmzettel bei der Aus-
mittlll!lg des Abstimmungsresultates noch berücksichtigt
werden können. Ebenso, wenn sich die Gemeindekanzlei
Ennenda am Samstag-Abend oder am Sonntag-Morgen
am Dringlichkeitsschalter erkundigt hätte, ob noch Militär-
stimmcouverts bei der Post liegen. Der Wehrmann hat
deshalb trotz der verspäteten Spedition des Zustellungs-
couverts nicht auch für die weiteren Fehler einzustehen,
die in der Spedition passiert sind, weshalb der fragliche
Sti:inmzettel als gültig zu erklären ist und berücksichtigt
werden muss. »
B . ...:.... In der konstituierenden Sitzung des Landrats vom
.29. August 1944 wurden die vom Regierungsrat als ge-
wählt erklärten Mitglieder aus Ennenda beeidigt. Vom
regierungsratlichen Bericht über die Durchführung der
Landratswahlen wurde Kenntnis genommen; ein Antrag,
die Wahl des demokratischen Vertreters von Ennenda sei
nicht zu validieren, wurde nicht gestellt.
O. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September
1944 beantragen die Rekurrenten, der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Glams vom 19. August 1944
sei aufzuheben:.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt.
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 49.
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auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei
sie abzuweisen. Zur Begründung des Antrags auf Nicht-
eintreten wird geltend gemacht, die Beschwerde hätte
sich, da der Landrat die Wahlen validiert habe, gegen
dessen Beschluss und nicht gegen den Entscheid des Re-
. gierungsrates richten müssen.
E. -
Die « Demokratische und Arbeiterpartei» Ennenda
beantragt Abweisung der Beschwerde.
.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
1. -
Es handelt sich um eine Beschwerde betreffend
kantonale Wahlen und Abstimmungen, die nach Art. 180
Zifi. 5 OG vom Bundesgericht auf Grund sämtlicher ein-
schlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungs-
rechts und des Bundesrechts zu beurteilen ist.
2. -
Jeder Stimmberechtigte ist legitimiert, den Ent-
scheid der letzten kantonalen Instanz über eine Stimm-
rechts- oder Wahlbeschwerde beim Bundesgericht anzu-
fechten (BGE 51 I 334; vgl. auch BURCKHARDT, Bundes-
recht Nr. 416 Ziff. II und VIII). Die Rekurrenten im vor-
liegenden Verfahren sind stimmberechtigte Einwohner der
Gemeinde Ennenda. Auf ihre Beschwerde ist daher einzu-
treten, wenn der angefochtene Entscheid des Regierungs-
rats des Kantons GIarus als letztinstanzlieh zu gelten hat.
Das Recht der schweizerischen Kantone kennt eine
doppelte Kontrolle der Rechtmässigkeit von Wahlen und
Abstimmungen, die Wahlprüfung von Amtes wegen, meist
eine bloss formelle Kontrolle, und die Beurteilung von
Wahlbeschwerden (GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schwei-
zerischen Kantone S. 266, 271, 340). Bei den Wahlen in
die kantonale Volksvertretung ist in der Regel beides
Sache der Volksvertretung selbst, die sich damit inder
konstituierenden Sitzung befasst; doch gibt es auch Kan-
tone, wo nur die Wahlprüfung von Amtes wegen der
Volksvertretung, die Beurteilung von Wahlbeschwerden
dagegen lle auf deren
Verfassungsmässigkeit unterzieht, sohhesst es nicht aus, dass
auoh der Erlass selbst, nicht bloss eine Anwendungsverfiigung
insoweit mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgerioht
angefochten wird, als er der bundesrätliohen Genelunigung
nicht bedurfte.
Bapp0rt8 entre l'art. 102 eh. 2 OF ee 'leB art. 1'l5 eh. 3 se 178 OJ.
La fait que le Conseil federal, en approuva.nt salon les ~. !7 e~,
29 LP une loi ou un ~te portes par un o~ton, examme ~
1& constitutionnalite de dispositions non sUJettes a. approbation,
n'a pas pou.r consequence que l'aote Iegislatif lui-mAme (et non
saulement une mesure d'application) ne puisse ~tre attaque,