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70_I_240

BGE 70 I 240

Bundesgericht (BGE) · 1944-12-11 · Deutsch CH
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.. 240

Staatsrecht.

IH. STIMMRECH:r, KANTONALE WAHLEN

UND ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS

CANTONALES

49. Urteil vom 11. Dezember 1944 i. S. Jenny. Brittund .Hösli

gegen Demokratische nnd Arbeiterpartei Ennendo und Re-

gierungsrat des Kantons Glarus.

'

BelJchwerde betreffend kantonale Wahlen (Art. 180 Ziff. 50G):

Legitimation. Wahlprüfung von Amtes wegen und Beurteilung

von Wahlbeschwerden nach kantonalem Recht (Erw. 2).

Beteiligung der Wehr1nänner an Wahlen und Ab8timmungen :

Die bundesrechtliche Regelung (BRB und Instruktion vom 30. Ja-

nuar 1940) ist abschliessend; ihre Anwendung wird vom Bun·

desgericht frei überprüft (Erw. 3).

Abstimmungsverfahren; Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe (Erw.4).

Ekctions cantonale.s. Recour8 (art. ISO eh. 5 OJ) :

Qualite pour recourir. Contröle d'office des elections et juge.

ment des recours en vertu du droit ca.ntonal (consid.2).

Paf'ticipatian des müitaireIJ aw; elections et ootations :

La. reglementation federale (ACF et instruction du 30 janvier

1940) est complete. Le Tribu,nal federal contröle librement son

application (consid. 3).

Mode de votation; vote emis a temps (consid. 4).

Elezioni cantonali, ricof'sO (art. 180 cüra 5 OGF) :

QuaIita per interporre ricorso. Sindacato d'ufficio delle elezioni e

decisione dei gravami secondo il diritto cantonale (consid. 2).

Partecipazi(me dei militi· alle elezwni EI votazion,i,:

TI regolamento federale (DCF e istruzione deI 30 gennaio 1940)

e completo. TI Tribunale federale esamjna liberamenta Ia sua

applicazione (consid. 3).

Modo di votazione; voto emesso a tempo (consid. 4).

A. -

Am 8./9. Juli 1944 fand im Kanton Glarus die

Gesamterneuerungswahl des Landrates statt. In der

Gemeinde Ennenda, wo 6 Mitglieder nach dem Grundsatz

der Verhältniswahl zu wählen waren, hatten die « Bürger-

liche Volkspartei» und die « Demokratische und Arbeiter-

partei» getrennte, jedoch unter sich verbundene Listen

aufgestellt.

Der in Ennenda stimmberechtigte Rudolf Leisinger, der

am 3. Juli in. Thun zur Rekrutenschule eingerückt war,

Stimmrecht, ka.ntona.le Wahlen und Abstimmungen. N° 49 •

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forderte am folgenden Tage das amtliche Wahlmaterial an

und erhielt es am 6. Juli abends, übergab aber zufolge

Unschlüssigkeit das Stimmcouvert erst am 8. Juli früh-

morgens dem Wahloffizier. Die~r legte es in das Zllstel-

lungscouvert, ergänzte dessen vorgedruckte Adresse « An

die Staatskanzlei in .......... (Kantonshauptort) »durch

Einfügen von « Ennenda » und gab es sofort zur Post, die

es am 10. Juli morgens der Gemeindekanzlei Ennenda

zustellte. Dort wurde es geöffnet; es enthielt die unver-

änderte Liste der «Demokratische und Arbeiterpartei ».

Das Wahlbureau erklärte jedoch diesen Stimmzettel als

ungültig, da es vorschriftsgemäss die Wahlprotokolle

bereits am Nachmittag des 9. Juli abgeschlossen und dabei

das Wahlergebnis ermittelt hatte.

Gegen diese Verfügung rekurrierte die « Demokratische

und Arbeiterpartei», die nach dem vom Wahlbureau

ermittelten Wahlergebnis leer ausging, bei Berücksichti-

gung des nachträglich eingegangenen Stimmzettels dagegen

einender fünf Sitze erhalten hätte, die der mit ihr in Listen-

verbindung stehenden « Bürgerlichen Volkspa-rtei» zuge-

fallen waren.

Durch Entscheid vom 19. August 1944 hiess der Re-

gierungsrat des Kantons "Glarus den Wahlrekurs gut und

erklärte in Abänderung des vom Wahlbureau festgestellten

Wahlergebnisses einen Vertreter der « Demokratischen Und

Arbeiterpartei II und nur vier Vertreter der « Bürgerlichen

Volkspartei l) als gewählt. Die BegrÜDdung dieses Ent-

scheids lässt sich folgendermassen zusammenfassen :

Massgebend für die Beurteilung des Wahlrekurses sei

der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die

Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmun-

gen und die am gleichen Tag erlassene bundesrätliche

Instruktion (GS 56 S. H7 und H9). Da das Wahlmaterial

in der· GI'llI1einde Ennenda noch nicht an die Stimmbe-

rechtigten verteilt gewesen sei, als Rekrut Leisinger ein-

rückte, habe dieser mit Recht das Wahlverfahren der

Armee in Anspruch genommen (Ziff. 7 der Instruktion).

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AB 70 I -

1944

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Staatsreoht.

. Die Vorsohrift, dass daS Zustellungscouvertspätestens am

Mittwoch vor dem Abstimmungstag an die Staatskanzlei

abzusenden sei (Ziff . .5 Abs. 5 der Instruktion), sei eine

bIosse Ordnungsvorschrift; aus der weiteren Bestimmung,

dass zu spä~, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungs-

resultates einlangende Zustellungscouverts nicht mehr

berücksiohtigt werden (Ziff. 5 Abs. 6 der Instruktion),

müsse geschlossen werden, dass der Stimmzettel erst dann

ungültig sei, wenn er nach Ausmittlung des Wahlresultats

einlange. ((Im vorstehenden Falle nun ist dE)r Stimmzettel

zweifellos schon am Samstag eingegangen, also vor Aus-

mittlung des Wahlresultates. Wenn nicht d:urch einen

Fehler des Wahloffiziers das Zustellungscouvert an die

Staatskanzlei Ennenda statt an die Staatskanzlei Glams

adressiert worden wäre, hätte der Stimmzettel bei der Aus-

mittlll!lg des Abstimmungsresultates noch berücksichtigt

werden können. Ebenso, wenn sich die Gemeindekanzlei

Ennenda am Samstag-Abend oder am Sonntag-Morgen

am Dringlichkeitsschalter erkundigt hätte, ob noch Militär-

stimmcouverts bei der Post liegen. Der Wehrmann hat

deshalb trotz der verspäteten Spedition des Zustellungs-

couverts nicht auch für die weiteren Fehler einzustehen,

die in der Spedition passiert sind, weshalb der fragliche

Sti:inmzettel als gültig zu erklären ist und berücksichtigt

werden muss. »

B . ...:.... In der konstituierenden Sitzung des Landrats vom

.29. August 1944 wurden die vom Regierungsrat als ge-

wählt erklärten Mitglieder aus Ennenda beeidigt. Vom

regierungsratlichen Bericht über die Durchführung der

Landratswahlen wurde Kenntnis genommen; ein Antrag,

die Wahl des demokratischen Vertreters von Ennenda sei

nicht zu validieren, wurde nicht gestellt.

O. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September

1944 beantragen die Rekurrenten, der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons Glams vom 19. August 1944

sei aufzuheben:.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt.

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 49.

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auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei

sie abzuweisen. Zur Begründung des Antrags auf Nicht-

eintreten wird geltend gemacht, die Beschwerde hätte

sich, da der Landrat die Wahlen validiert habe, gegen

dessen Beschluss und nicht gegen den Entscheid des Re-

. gierungsrates richten müssen.

E. -

Die « Demokratische und Arbeiterpartei» Ennenda

beantragt Abweisung der Beschwerde.

.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung;

1. -

Es handelt sich um eine Beschwerde betreffend

kantonale Wahlen und Abstimmungen, die nach Art. 180

Zifi. 5 OG vom Bundesgericht auf Grund sämtlicher ein-

schlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungs-

rechts und des Bundesrechts zu beurteilen ist.

2. -

Jeder Stimmberechtigte ist legitimiert, den Ent-

scheid der letzten kantonalen Instanz über eine Stimm-

rechts- oder Wahlbeschwerde beim Bundesgericht anzu-

fechten (BGE 51 I 334; vgl. auch BURCKHARDT, Bundes-

recht Nr. 416 Ziff. II und VIII). Die Rekurrenten im vor-

liegenden Verfahren sind stimmberechtigte Einwohner der

Gemeinde Ennenda. Auf ihre Beschwerde ist daher einzu-

treten, wenn der angefochtene Entscheid des Regierungs-

rats des Kantons GIarus als letztinstanzlieh zu gelten hat.

Das Recht der schweizerischen Kantone kennt eine

doppelte Kontrolle der Rechtmässigkeit von Wahlen und

Abstimmungen, die Wahlprüfung von Amtes wegen, meist

eine bloss formelle Kontrolle, und die Beurteilung von

Wahlbeschwerden (GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schwei-

zerischen Kantone S. 266, 271, 340). Bei den Wahlen in

die kantonale Volksvertretung ist in der Regel beides

Sache der Volksvertretung selbst, die sich damit inder

konstituierenden Sitzung befasst; doch gibt es auch Kan-

tone, wo nur die Wahlprüfung von Amtes wegen der

Volksvertretung, die Beurteilung von Wahlbeschwerden

dagegen lle auf deren

Verfassungsmässigkeit unterzieht, sohhesst es nicht aus, dass

auoh der Erlass selbst, nicht bloss eine Anwendungsverfiigung

insoweit mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgerioht

angefochten wird, als er der bundesrätliohen Genelunigung

nicht bedurfte.

Bapp0rt8 entre l'art. 102 eh. 2 OF ee 'leB art. 1'l5 eh. 3 se 178 OJ.

La fait que le Conseil federal, en approuva.nt salon les ~. !7 e~,

29 LP une loi ou un ~te portes par un o~ton, examme ~

1& constitutionnalite de dispositions non sUJettes a. approbation,

n'a pas pou.r consequence que l'aote Iegislatif lui-mAme (et non

saulement une mesure d'application) ne puisse ~tre attaque,