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70_I_223

BGE 70 I 223

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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222

Staatsrecht.

Kanton Nidwalden und die Gemeinde Beckenried daran

haben können, dass in ihren Bürgerrodeln nur alte ur-

schweizerische Geschlechternamen stehen. EntscheidEmd

ist 1üer das Interesse des Kindes; dieses verlangt gebie-

terisch die Namensänderung, da damit bewirkt wird, dass

nicht durch einen Familiennamen, der von demjenigen der

Geschwister abweicht, ständig auf die aussereheliche Ab-

stammung hingewiesen wird. Ein ernsthafter Nachteil

kann dem Kinde daraus nicht erwachsen, dass der Name

P. nicht auf ein nidwaldnerisches, sondern ein freiburgisches

Bürgerrecht hinzuweisen scheint. Mag auch vielleicht der

eine oder andere, der vom nidwaldnerischen Bürgerrecht

des M. P. Kenntnis erhält,· Nachforschungen anstellen,

weshalb ein P. im Kanton Nidwalden heimatberechtigt ist,

so kann es sich hiebei doch nur um ganz seltene Ausnahmen

handeln, zumal heute infolge der Einbürgerungen die mei-

sten Bürgerrodel fremdklingende Namen enthalten. Umge-

kehrt aber würde bei Nichtbewilligung der Namensän-

derung dadurch, dass der Gesuchsteller einen andern

Namen als die mit ihm aufwachsenden Kinder des M. P.

führen müsste, die uneheliche Geburt ständig für jeder-

mann leicht erkennbar sein. Sollte übrigens nach Beendi-

gung des Pflegschaftsverhältnisses der Sohn M. P .. oder

dessen Nachkommen -

was kaum anzunehmen ist -

ein

schutzwürdiges Interesse daran haben, dass ihr Familien-

name dem nidwaldnerischen Bürgerrl1cht angepasst wird,

so besteht immer noch die Möglichkeit, ihnen wieder zu

gestatten, den Familiennamen G. zu führen.

5. ---'- Der angefochtene Entscheid ist daher als will-

kürlich aufzuheben. Nicht nur zulässig, sondern wünschens-

wert ist es, dass der Regierungsrat vor dem neuen Entscheid

der ausserehelichen Mutter des M. G. Gelegenheit gibt,

Einwendungen gegen die Namensänderung zu erheben.

Sollte die Mutter aber nicht dartun können, dass die

Voraussetzungen, unter denen nach den obigen Ausfüh-

rungen die Namensänderung zu gestatten ist, nicht vor-

liegen (also dass z. B. nicht angenommen werden könne,

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 48.

223

das Pflegeverhältnis werde noch längere Zeit andauern},

so muss das von der Amtsvormundschaft· Arlesheim, na-

mens des M. G., gestellte Gesuoh bewilligt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates

des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom 11. Septem-

. her 1944 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 48. -

Voir aussi n° 48.

U. HANDELS- uND GEWERBEFREIHEIT

LmERTJ!} DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

48. Urteil vom 11. Dezember 1944 i. S. Müller und Renner

gegen Regierungsrat und Grosser Bat des Kantons Luzern.

Art. 4, 31 BV, Art. 2 Ueb. Best. z. BV; Gewaltentrennung.

1. Zu,lässigkeit einer den Handel mit Gülten und Schuldbriefen

der Bewilligungspflicht unterstellenden kantonalen Vorschrift,

die

a) den Entscheid darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit unter

das Gesetz fällt, im Zweifelsfall der Verwaltung anheimgibt

(Erw. 3);

b) Banken und Sparkassen von der Anwendung des· Gesetzes

au,snimmt (Erw. 4);

c) bei juristischen Personen die Pu.blikationspflicht ausdehnt

auf Organe und Angestellte, die den Beruf ausüben (Erw. 8).

2. Macht das Gesetz die Beru.fsausübung von einer Kau.tions·

leistung a.bhängig, so kann

a) wer ausserdem ein anderes kau.tionspflichtiges Gewerbe

betreibt, nicht die Befreiung von einer der beiden Kau.tionen

verlangen (Erw. 5);

b) der Staat für allfällige Bussen und staatliche Kostenfor-

derungen kein Vorrecht darauf beanspruchen (Erw. 6);

c) im Falle der lnanspru.chnahme der Kau.tion durch geschä-

digte Dritte oder den Staat die Verfügung über Verwendung

und Aushändigung der Kau.tion nicht dem Entscheid des

(Zivil- oder Stra.f-) Richters entzogen werden (Erw. 9).

224

Staatsrecht.

3. Eine kantonale Gebührenordnung für die ausseroorsliche Kom·

mission oder Vermittlung von Wertpapieren ist unzulä.ssig,

wenn ihr nioht bloss die Bedeutung einer subsidiären Normierung

im Sinne von Art. 414 'OR zukommt (Erw. 7).

Art. 4, 31 OF, 2 Disp. trans. OF'; separaflion des pouvoirs.

1. Disposition de droit cantonal soumettant 8, patente le com·

meroe des lettres de rente et des cMules hypothecaires.

Une teUe disposition peut

a) reserver 8. l'autoriM administrative le soin de decider, en

cas de doute, si une activite d6terminee tombe sous le coup

de la loi (consid. 3);

b) soustraire Ala r6glementation les banques et caisses d'6pargne

(consid. 4);

c) 6tendre l'obligation de la publication, lorsqu'il s'agit de

personnes morales, aux organes et employes qui exercent

la profession (consid. 8).

2. Loi cantonale faisant d6pendre l'exeroioe de la profession du

depot d'une caution; dans oe oas,

a) celui qui exerce d6jA une autre profession pour laqueUe

il doit fournir une garantie ne peut exiger d'etre libere de

l'un des deux cautionnement,s (consid. 5);

b) l'Etat ne peut pr6tendre un droi! preferable sur la caution

pour se payer d'amendes ou de frais qui lui seraient dus

(oonsid. 6);

c) la loi ne peut, pour l'eventualiM OU des tiers ou I'Etat

exercent leurs droits sur la caution, retirer au jQge ordinaire

(oivil 014 p6nal) le pouvoir de statuer sur l'application et 180

d6livrance de cette caution (consid. 9).

3. Les cantons ne peuvent Mioter un tarif applicable a. l'activite

des intermMiaires en papiers.valeurs (commissionnaires et

courtiers, a. l'exclusion des agents de change), a. moins de con·

rarer a. ce tarif le caractere d'une reglementation subsidiaire

au seIlS de l'art. 414 CO (consid. 7).

Art. 4, 31 OF, 2 disp. trans. OF; separazione dei poteri.

1. Disposizione di diritto cantonaJe ehe sottomette ad una patente

il commercio delle rendite fondiarie e delle cartelle ipotecarie.

Tale disposizione pub

a) riservare all'autorita amministrativa. di decidere, in caso

di dubbio, se un'attivita determinata carle sotto la legge

(consid. 3);

b) eccettuare dal regolamento le banehe e casse di risparmio

(consid. 4);

c) estendere, qualora si tratti di persone giuridiche, l'obbligo

di pubblicazione agli organi ed impiegati ehe esercitano

la professione (consid. 8).

2. Legge cantonale che fa dipendere l'esercizio della professione

da una cauzione; in questo caso

a) colui che esercita gia. un'altra professione, per cui deve

prestare sicurta, non pub esigere d'essere -liberato da una

delle due eauiBioni (consid. 5);

b) 10 Stato ntlfi p~b pretendere un diritto preferibile sulla

cauzione pet pagarsi multe 0 spese dovutegli;

c) la legge non pub negare al giudice ordinario (civile 0 penale)

il poters di decidere suU'applicazione e la consegna della.

Handels· und Gewerbefreiheit. N° 48.

2l!S

cauzione in caso che terzi 0 10 Stato facciano valere delle

pretese (consid. 9).

3. I cantoni non possono stabilire una tariffa per l'attivitA dei

mediatori di titoli di credito (commissionari e sensali, eccet-

tuati gli agenti di borsa), a meno di conferire a questa tariffa.

il cara.ttere d'un regolamento sussidiario a' sensi delI'art. 414 CO

(consid. 7).

A. -

Am 8. März 1944 erliess der Grosse Rat des Kan~

tons Luzern das Gesetz über den gewerbsmässigen Handel

mit Gülten und Schuldbriefen. Darnach bedarf, wer solche

Titel gewerbsmässig ankauft, verkauft, tauscht oder ver-

mittelt, einer staatlichen Bewilligung (§ 1 Abs. 1); darüber,

ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes

vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall das zuständige De-

partement des Regierungsrates (Abs. 3); Banken, die dem

Bundesgesetz über Banken und Sparkassen vom 8. No-

vember 1934 unterstellt sind, fallen nicht unter das kan-

tonale Gesetz (Ahs. 4). Wer den gewerbsmässigen Handel

mit Schuldbriefen und Gülten betreibt, hat bei der Staats-

kasse eine Kaution von Fr. 5000.- zu hinterlegen (§ 3

Abs. 1); sofern die Bewilligung einem Liegenschaftshändler

erteilt wird, kann die von ihm nach dem Gesetz betr. die

gewerbsmässige Vermittlung im Grundstücksverkehr ge-

leistete Kaution angerechnet werden, wenn diese Vermitt-

lertätigkeit nur von geringem Umfang ist (Abs. 2); die

Kaution haftet in erster Linie für Bussen und Gerichts-

kosten aus übertretungen dieses Gesetzes oder aus Nicht-

beachtung der auf Grund des Gesetzes erlassenen amtlichen

Weisungen und Verfügungen, in zweiter Linie für die

richtige Erfüllung der Verpflichtungen aus dem gewerbs-

mässigen Handel mit Gülten \lIld Schuldbriefen (Abs. 3).

Ferner bestimmen:

§ 6 : Der RegierUngsrat kann die Gebühren, welche die Schuld-

brief· und Gültetiliähdler für ihre Tätigkeit erheben dürfen, in

einer Verqrdnurlg f~tlegen.

§ 9: ErteiIung eider Entzug der Bewilligung, sowie Verzicht

des Inhabers sind im Kantonsblatt bekannt zu machen.

Diese. Pb.blikationspfiicht gilt auch für sämtliche Org8olle,

Geschäftsführer und Angestellte einer juristischen Person, die

sich mit dem Handel von Gülten und Schuldbriefen befassen.

111

AB 70 I -

1944

:':26

Staatsrecht.

§ 11 : Das zuständige;Departement entscheidet über die Er,

teilung und den Entzug der Bewilligung, sowie über die Annahme

Verwendung und Aushändigung der Kaution und setzt die jähr:

liehe Staatsgebühr fest.

.

§ 12 : Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1944 in Kraft.

Das Gesetz wurde am 11. März 1944 veröffentlicht, Die

Referendumsfrist lief am 20. April 1944 ab. Mit Beschluss

vom 24. April 1944 hat der Regierungsrat das Gesetz auf

den in § 12 genannten Zeitpunkt in Kraft erklärt.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Mai 1944

beantragen die Beschwerdeführer, von den Bestimmungen

des Gesetzes über den gewerbsmässigen Handel mit Gülten

und Schuldbriefen aufzuheben:

a) § 1 Absätze 3 und 4,

b) § 3 Abs. 1 und 2 in dem Sinne, dass die patentierten

Sachwalter von der Kautionspflicht befreit seien,

c) § 3 Abs. 3, soweit die Kaution für Bussen und Ge-

richtskosten zu haften hätte,

d) die §§ 6 und 9 Abs. 2,

e) § ll, soweit er bei Ansprüchen geschädigter Dritter

den Entscheid über Verwendung und Aushändigung der

Kaution einem Departement des Regierungsrates, statt

dem ordentlichen Richter überweise.

Es wird Verletzung der Art. 4 (rechtsungleiche Behand-

lung) und 31 BV sowie von Art. 2 Üb.Best.z.BV geltend

gemacht, und zur Begründung im wesentlichen ausge-

führt: Der Bürger müsse zum voraus wissen, ob das Ge-

setz im Einzelfall anwendbar sei; es sei ihm nicht zuzu-

muten, dafür zunächst eine Entscheidung im Sinne von

§ 1 Abs. 3 herbeizuführen, weshalb diese Bestimmung die

Rechtsgleichheit verletze. Die Rechtsgleichheit werde auch

dadurch verletzt, dass Banken lind Sparkassen nicht dem

Gesetz unterstellt würden, während die Sachwalter darun-

ter fielen, bei denen die Berufsausübung an viel strengere

VOl'Schriften geknüpft werde; es handle sich hier offenbar

um eine wirtschaftspolitische Massnahme, die auch vor

Art. 31 BV nicht stand halte. Dadurch, dass den Sach-

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 48.

227

waltern, die gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes

über die gewerbsmässige Liegenschaftsvermittlung bereits

eine Kaution von Fr. 8000.- zu leisten hätten, durch § 3

eine weitere Kaution von Fr. 5000.- auferlegt werde,

werde die Gewerbeausübung ebenfalls in unzulässiger Weise

eingeschränkt. Für die Unzulässigkeit der Inanspruch-

nahme der Kaution für Bussen und staatliche Kostenfor-

derungen vor Art. 31 BV wird auf BGE 48 I 461 und 65 I

65 ff. verwiesen. Dass der Kanton durch eine regierungs-

rätliche Gebührenordnung in die zivilrechtlichen Be-

ziehungen der Parteien eingreifen wolle, verletze, wie das

Bundesgericht bereits in BGE 65 I 83 ausgesprochen habe,

den Grundsatz von der derogatorischen Kraft des Bundes-

rechtes. Für den Schutz des Publikums sei durch die staat-

liche Aufsicht und den Patentzwang ausreichend gesorgt;

dass § 9 Abs. 2 die Publikationspflicht auch auf sämtliche

Organe, Geschäftsführer und Angestellte einer juristischen

Person ausdehne, lasse sich daher nicht mit polizeilichen

Motiven rechtfertigen. Wenn schliesslich der Entscheid

über Verwendung und Aushändigung der Kaution einem

Departement des Regierungsrates überlassen werde, liege

hierin eine Verletzung des Grundsatzes von der Trennung

der Gewalten. Der Verwaltung könne nicht zustehen,

darüber zu befinden, ob Ansprüche von Kunden an die

K~ution begründet seien. Der Entscheid darüber· könne

vielmehr nur dem Richter zukommen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzel'l1 beantragt

für sich und den Grossen Rat die Abweisung der Be-

schwerde. Er führt im wesentlichen aus: Nach dem Ge-

setz. sei bewilligungspflichtig nur der gewerbsmässige Han-

del mit Gülten und Schuld briefen, d. h. derjenige, der einen

Bestandteil der Erwerbstätigkeit bilde, nicht auch jener,

der in den Rahmen einer Verwaltungs- oder Liquidations-

tätigkeit falle. § lAbs. 3 bezeichne die Stelle, die darüber

im Zweifelsfalle zu entscheiden habe. Die besondere Be-

handlung der Banken und Sparkassen sei sachlich gerecht-

fertigt, weil die im Bankengesetz angeordnete Kontrolle

228

Staatsrecht.

den vom kantonalen Gesetzgeber angestrebten Zweck be-

reits erfülle, während der Handel mit 'Wertpapieren nicht

in den Tätigkeitsbereich der Sachwalter gehöre und von

den Kontrollrnassnahmen, die das Sachwaltergesetz vor-

sehe, nicht erfasst werde. Aus diesem Grunde könne auch

die Kautionspflicht nach den Bestimmungen des Sach-

waltergesetzes Pflicht und Mass der Sicherheit für den

Wertpapierhandel nicht beeinflussen. Die für diesen einge-

setzten Kontrollorgane seien an die Schweigepflicht der

Beamten gebunden, sodass insoweit auch keine Privile-

gierung der Banken entstehe. Dass die Kaution auch für

Forderungen des Staates aus Übertretungen des Gesetzes

hafte, entspreche der Ordnung anderer kantonaler Gesetze,

übrigens auch derjenigen von § 13 des Viehhandelskon-

kordates, und widerspreche nicht der Rechtsprechung des

Bundesgerichtes. Es werde natürlich Sache des Richters

sein, über allfallige Ansprüche Geschädigter auf die Kau-

tionssumme zu entscheiden. Die übrigen Verfügungen werde

das Departement ausschliesslich nach Massgabe des Ge-

setzes treffen. Die Festlegung maximaler Gebührenfor-

derungen sei für verschiedene Gewerbszweige bereits als

zulässig anerkannt worden, wenn sie zur Beseitigung von

Missständen, im Interesse von Treu und Glauben im Ver-

kehr und zum Schutze der Allgemeinheit begründet sei.

Das treffe hier zu, weil die Gebührenordnung den Zweck

verfolge, die Allgemeinheit vor der . bisher häufigen ge-

wissenlosen Ausbeutung und vor Übervorteilung zu

schützen. Auch die Ordnung von § 9 Abs. 2 über die Pu-

blikationspflicht sei vernünftig. Sie bezwecke, die bei der

juristischen Person zur Geschäftstätigkeit berechtigten

Personen bekannt zu machen und zweifelhafte Geschäfte

Unbefugter wirksam zu verhindern.

A'U8 den Erwägungen :

3. -

Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen seiner

Anwendbarkeit nach objektiven Gesichtspunkten. Darun-

ter fällt, wer bestimmte, in § 1 Abs. 1 genannte Rechtsge-

H8J1dels· und Gewerbefreiheit. N0 48.

229

schäfte (Kauf und Verkauf, Tausch, Vermittlung) mit be-

stimmten Wertpapieren (Gülten und Schuldbriefen) tätigt,

sofern diese Tätigkeit nicht nur der Anlage oder Verwa.l-

tung eigenen Vermögens dient, oder bloss beiläufig)lb.d

mehr zufallig besorgt wird; erforderlich ist vielmehr, dass

gewerbsmässig gehandelt, ein Erwerb zu erzielen beab-

sichtigt wird. Diese objektiven Kriterien der Gesetzes-

anwendung schliessen es jedoch nicht aus, dass sie, vor

allem dasjenige der Gewerbsmässigkeit, verschiedener Aus-

legung fähig sind (vgl. hiezu z. B. die Auslegung des straf-

rechtlichen Begriffes der Gewerbsmässigkeit in BGE 68 IV

44, 69 IV 112, 70 IV 16), oder dass der Bürger doch das

Bedürfnis hat, im Zweifelsfalle eine Entscheidung der zu-

ständigen Behörde darüber zu erwirken. Die Beschwerde-

führer haben selbst, wie sich aus ihren Eingaben an den

Regierungsrat ergibt, dem Begriffe eine irrtümliche Aus-

legung gegeben, wenn sie glaubten und noch in der Be-

schwerde davon ausgehen, § 1 treffe nach seinem Wortlaut

auch zu, wenn ein Sachwalter bei Gelegenheit der Ver-

waltung oder Liquidation eines Vermögens die in § 1

aufgezählten Geschäfte abschliesse. Weitere Zweifelsfragen

können sich ergeben. Wenn daher § 1 Abs. 3 dem zustän-

digen Departement des Regierungsrates die Entscheidung

darüber zuweist, ob die Voraussetzungen für die Anwen-

dung des Gesetzes im Einzelfall vorliegen, so geschah dies

nicht im . Sinne einer Verpflichtung des Bürgers, den Ent-

scheid des Departementes anzurufen, wenn er findet, die

Entscheidung ergebe sich mit hinlänglicher Sicherheit aus

dem Gesetze selbst. Von einem unzulässigen Eingriff in

die Freiheitssphäre des Bürgers, oder davon, dass die Vor-

schrift eines vernünftigen Sinnes entbehre, kann daher

keine Rede sein. Die Rüge aber, dass die Beschwerdeführer

damit im Verhältnis zu den Banken und Sparkassen rechts-

ungleich behandelt würden, ist schon deshalb unbegründet,

weil, "ie noch auszuführen ist, diese von der Unterstellung

unter das Gesetz ohne Verletzung von Art. 4 BV überhaupt

ausgenommen werden durften.

230

Staatsrecht.

4. -

Banken und, Sparkassen fallen nach § lAbs. 4

nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes. Da neben dem

Bundesgesetz über Banken und Sparkassen (Art. 53) kan-

tonale Vorschriften über Banken keinen Bestand haben,

diese also für Geschäfte, die in deren Geschäftskreis fallen,

auch keiner kantonalen Bewilligung und Kontrolle unter-

worfen werden können, wäre eine solche Unterstellung

nicht zulässig gewesen. Abgesehen hievon wäre sie ange-

sichts der Vorschriften des Bankengesetzes über die Orga-

nisation von Bankunternehmungen, über ihr Verhältnis

von eigenen und fremden Mitteln und die Liquidität, über

Buchführung und Bilanzen, ferner der Vorschriften be-

treffend die Überwachung und Kontrolle sowie die zivil-

und strafrechtliche Verantwortlichkeit auch sachlich nicht

gerechtfertigt. Das Gesetz über die Ausübung des Sach-

walterberufes vom 6. Oktober 1942 stellt freilich auch an

die Sachwalter gewisse Voraussetzungen sachlicher und

persönlicher Art. Doch gehört der Handel mit Wertpapieren

im Unterschied zu den Banken gerade nicht zu den Ge-

schäften der Sachwalter im Sinne von § I des Sachwalter-

gesetzes; ihm wird daher auch mit den bezüglichen Vor-

schriften über Buchführung, Kontrolle USW. keine beson-

dere Rechnung getragen. Es liegen somit in tatsächlicher

Beziehung andere Verhältnisse vor,_ die eine rechtlich

verschiedene Behandlung zu rechtfertigen vermögen (BG E

48 I 4).

Die Rekurrenten beschweren sich in diesem Zusammen-

hang auch über eine Verletzung der Handels- und Gewerbe-

freiheit, die sich daraus ergebe, dass die andere Behandlung

der Banken zu deren Bevorzugung im Geschäftsverkehr

gegenüber den Sachwaltern führen müsse, weil jene der

Kontrolle des § 5 nicht unterständen. Doch ist diese Kon-

trolle eine Folge aus der Bewilligungspflicht, sodass sich

die Rüge im Grunde gegen die Verfassungsmässigkeit von

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes richtet, den die Beschwerdeführer

nicht in die Anfechtung einbeziehen. Sie ist übrigens unbe-

gründet. Art. 31 BV gewährleistet die Handels- und Ge-

Handels. und Gewerbefreiheit. N0 48.

231

werbefreiheit ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt poli-

zeilicher Verfügungen über die Ausübung des Gewerbes

(Art. 31 lit. e). Solche Verfügungen sind immer dann zu-

lässig, wenn sie den Schutz der Öffentlichkeit vor Störungen

durch eine schrankenlose Freiheit der gewerblichen Betä-

tigung bezwecken, den mit einer bestimmten Art der

Gewerbeausübung verbundenen Gefahren für die öffent-

liche Ruhe und Sicherheit entgegentreten, oder die Ver-

l~tzung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr durch

unlautere, auf Täuschung berechnete Geschäftsprakt&en

bekämpfen wollen (BGE 51 1108; 59 I III Erw. 3). Solange

es an einer Aufsichtsmögliohkeit des Staates fehlte, haben

sich aber, wie in der regierungsrätlichen Botschaft zum

Gesetz ausgeführt wird, von den Rekurrenten übrigens

nicht bestritten ist, beim Handel mit Gülten und Schuld-

briefen häufig derartige Auswüchse gezeigt. Besondere Ver-

hältnisse im Kanton Luzern, wie geringer Nennwert der

Titel, lange Laufzeit und das. Fehlen einer Verpflichtung

der Kantonalbank, solche Titel zu Eigentum zu überneh-

men' haben diese Misstände noch begünstigt, sodass sich

eine Regelung aufdrängte, die darauf ausgeht, den Handel

mit diesen Titeln unter staatliche Kontrolle zu stellen, und

dazu nur Personen zuzulassen, die für eine einwandfreie

Geschäftsführung Gewähr bieten. Nicht zulässig sind frei-

lich Einschränkungen, die ohne solchen Zweck nur darauf

ausgehen, die wirtschaftliche Entwicklung eines· Gewerbe-

zweiges zu korrigieren, die Bedürfnisklausel einzuführen,

oder den Betrieb zum Schutze anderer, insbesondere sub-

ventionierter Gewerbe zu erschweren (BGE 59 I Ill).

Doch liegt in der Nichtunterstellung der Banken und Spar-

kassen unter das Gesetz keine derartige Beschränkung,

nachdem sich für sie eine zusätzliche Kontrolle zu den

bereits vorhandenen Kontrollmassnahmen des Banken-

gesetzes erübrigte, die zudem, wie ausgeführt, vor dem

Bundesrecht keinen Bestand hätte. Eine Begünstigung der

Banken besteht insbesondere auch nicht insoweit, als diese

den Schutz des Bankgeheimnisses geniessen, während die

282

Staatsrecht.

Gültenhändler des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses

durch die für sie eingesetzte Kontrolle ver1ustig gingen.

Denn diese Kontrollorgane sind staatliche Beamte und als

solche an die Schweigepflicht gebunden. Sie ergibt sich,

wie in der Vernehmlassung ausgeführt ist (bei deren Aus-

führungen der Regierungsrat zu behaften ist), für das mass-

gebende kantonale Recht auch ohne besondere gesetzliche

Anordnung aus der allgemeinen Treuepflicht des Beamten,

übrigens auch aus Art. 320 des schweizerischen Strafge-

setzbuches, das die Verletzung des Amtsgeheimnisses unter

Strafe stellt.

5. -

Die den Gültenhändlern in § 3 Abs. 1 auferlegte

Kautionspflicht wird als solche von den Beschwerdeführern

nicht angefochten, noch wird behauptet, die Sachwalter

seien insoweit rechtsungleich behandelt, als zwar die Kau-

tion der Liegenschaftsvermittler, nicht aber diejenige der

Sachwalter angerechnet werden könne. Vielmehr wird

lediglich geltend gemacht, die Verpflichtung, zu der den

Sachwaltern vom Sachwaltergesetz auferlegten Kaution

eine weitere von Fr. 5000.- zu leisten, wäre untragbar

und eine unzulässige Beschränkung der Gewerbeausübung.

Die Rekurrenten stellen mit Recht nicht in Abrede, dass

zur ausreichenden Sicherung der Verbindlichkeiten, die

aus der Ausübung des Gewerbes als- Sachwalter und als

Gültenhändler Dritten gegenüber entstehen können, Kau-

tionen von Fr. 8000.- bezw:Fr. 5000.- angemessen sind.

Wer daher beide Gewerbe ausüben will, kann sich grund-

sätzlich auch nicht der Pflicht entziehen, beide Kautionen

zu leisten, weil eine Herabeetzung bezw. teilweise Befrei-

ung allenfalls zu ungenügender Sicherung geschädigter

Gläubiger führen müsste, wenn ltUS der Ausübung beider

Berufe Schaden entstünde. Eine andere Behandlung könnte

'sich höchstens rechtfertigen, wenn zwischen den entspre-

chenden Gewerben ein Zusammenhang bestünde, und beim

Bewerber das eine der beiden lediglich von untergeordneter

Bedeutung wäre. Dass letzteres bei den Beschwerdeführern

zutreffe, ist nicht geltend gemacht. Was aber den Zusam-

r .

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 48.

233

menhang der beiden Gewerbe betrifft, so besteht ein sol-

cher im Verhältnis zwischen Gültenhändler und Liegen-

schaftsvermittler; er fehlt dagegen zwischen dem ersten

und dem Sachwalter. Das ergibt sich schon daraus, dass

§ 1 Ziff. 1 des Sachwaltergesetzes, wie bereits ausgeführt,

den Ankauf, Verkauf und die Vermittlung von Wertpa-

pieren, zu denen die Gülten und Schuldbriefe gehören, von

den in den Geschäftskreis der Sachwalter fallenden Ge-

schäften gerade ausdrücklich ausnimmt. Dass für den-

jenigen, der das Gewerbe des Gültenhändlers und des Sach-

walters gleichzeitig betreiben will, die Verpflichtung, zwei

Kautionen zu leisten, unter Umständen eine gewisse Er-

schwerung der Berufsausübung mit sich bringen kann,

genügt aber nicht, um die angefochtene Massnahme vor

Art. 31 BV als unzulässig erscheinen zu lassen, solange der

Zweck, den sie erfüllen soll, dies erfordert, dem öffentlichen

Interesse durch eine weniger weitgehende Beschränkung

nicht ausreichend gedient ist. Das trifft aber hier zu. Von

den Beschwerdeführern wird übrigens auch nicht geltend

gemacht, dass sie die beiden Kautionen, von denen die

eine durch Abschluss einer Kautionsversicherung bei einer

schweizerischen Versicherungsgesellschaft geleistet wer-

den kann, nicht zu erbringen vermöchten.

6. -

Mit dem Beschwerdebegehren.Ziff. 2lit. c verlangen

die Beschwerdeführer die Aufhebung von § 3 Abs. 3, soweit

darin vorgesehen ist, dass die Kaution auch für Bussen und

Gerichtskosten hafte. In der Beschwerdebegmndung wird

jedoch dieser Antrag dahin eingeschränkt, bezw. nur inso-

weit substanziert, als die angefochtene Bestimmung dem

Staat ein besseres, ein Vorrecht vor allfällig geschädigten

Kunden einräumen will (Beschwerde S. 8). Es kann des-

halb offen bleiben, wäre allenfalls dem Urteil auf eine

Beschwerde gegen die Anwendung von § 3 Abs. 3 im Einzel-

fall vorzubehalten, ob der Staat für Bussen- und Kosten-

forderungen aus der Übertretung des Gesetzes sich eben-

falls an die Kaution halten darf, die Sicherheit leisten soll

für Schadenersatzansprüche von Kunden, und in welcher

234

Staatsrecht.

Weise er dies tun könne. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtes ist es' nicht zulässig, die Sicherstellung

einer Forderung aus Zuwiderhandlung gegen eine Gesetzes-

bestimmung vorzuschreiben, die eine bestimmte Tätigkeit

als bewilligungspflichtig erklärt, weil es aus allgemeinen

Gründen nicht angehe, dass die Administrativbehörden

wegen der bIossen Möglichkeit einer Verfehlung Sicherheit

für allfällige Bussen fordern (BG E 48 I 453 ff.; vgl. dazn

auch das Urteil in BGE 65 I 65 ff. speizell S. 77, wo eine

Bestimmung in Frage stand, aus der nicht ersichtlich war,

wofür die Kaution zu dienen habe, und die Umstände den

Schluss rechtfertigen, sie sei nicht für Anspruche Dritter,

sondern für solche des Staates verlangt worden, das Bun-

desgericht übrigens. im Hinblick auf die besondern Um-

stände des Falls die Kautionsauflage auch sachlich als

nicht berechtigt erklärte). Wenn darnach die Sicherstel-

Jung derartiger Forderungen für sich allein die Auferlegung

einer Kaution nicht zu rechtfertigen vermag, so kann es

auch nicht angehen, zu bestimmen, dass die Kaution, die

für andere Zwecke zu leisten ist, in erster Linie für jene

Forderungen des Staates hafte. Insoweit erweist sich § 3

Abs. 3 als verfassungswidrig und darf nicht angewendet

werden. Dass ähnliche Bestimmungen sich bereits in andern

luzernischen Gesetzen finden, ist unerheblich, solange eine

Anfechtung mit staatsrechtlicher Besenwerde unterblieben

ist; ebenso ist unbehelflich der Hinweis auf § 13 des Vieh-

handelskonkordates vom 13. September 1943, wo zwar

eine Haftung der Kaution vorgesehen ist nicht nur für

zivilrechtliehe Anspruche Dritter aus dem Viehhandel,

sondern auch für Gebühren, Bussen und Kosten, wo jedoch

jenen öffentlich-rechtlichen Forderungen kein Vorrecht

vor den andern eingeräumt wird, wie dies in § 3 geschieht.

7. -

§ 6 ermächtigt den Reg~erungsrat, für die Bemü-

hungen der Gülten- und Schuldbriefhändler eine Gebühren-

ordnung zu erlassen, d. h. die Entschädigungen, die den

Händlern geschuldet sind, ohne Rücksicht auf allfällige

Vereinbarung; auf Verbandstaxen oder übungen zu be-

Handels. und Gewerbefreiheit. N0 ~8.

235

stimmen. Da eine Gebührenordnung zum vornherein dort

nicht in Betracht kommen kann, wo der Händler Titel in

eigenem Namen und auf eigene Rechnung erwirbt, ver-

kauft oder tauscht, kann sie nur Bezug haben auf Fälle,

in denen diese Rechtsgeschäfte in eigenem Namen des

Händlers, aber für Rechnung des Kunden, also in der

Form der Kommission abgeschlossen werden (Art. 425 ff.

OR), und ferner, wenn der Händler beauftragt .ist, als

Mähler die Gelegenhf)it zum Abschluss eines Vertrages

nachzuweisen oder dessen Abschluss zu vermitteln (Art. 412

ff. OR). In beiden Fällen ist die Vergütung, die für solche

Tätigkeit gefordert werden darf, durch das Bundesprivat-

re9ht geordnet" für den Mäkler in Art. 414, für den Kom-

,missionär in den Art. 431ff. OR. Darnach hat der Mäkler

Anspruch auf den (zum voraus oder nachträglich) verein-

barten Lohn, und wenn es an einer Vereinbarung fehlt, auf

den Betrag der dafür geltenden Taxe, eventuell auf eine

übliche Entschädigung. Desgleichen kann der Kommissio-

när ausser dem Ersatz seiner Vorschüsse und Auslagen den

vereinbarten, eventuell den handelsüblichen Lohn fordern,

die ortsübliche Vergütung, wenn das Geschäft aus einem

andern als in der Person des Kommittenten liegenden

Grunde nicht ausgeführt worden ist. Für eine kantonale

Ordnung bleibt daneben grundsätzlich kein Raum. Art. 405

des Obligationenrechts von 1881 hatte freilich auch für

den Mäklervertrag besondere kantonale Bestimmungen

vorbehalten. Das geltende Recht schränkt jedoch diesen

Vorbehalt in Art. 418 OR bewusst und ausdrücklich ein

auf die Vermittlungstätigkeit an der Börse und auf die

gewerbsmässige Stellenvermittlung (BGE 34 r 89, 65 I 79).

Abgesehen hievon sind die Kantone noch befugt, für die

Vermitthing von land- und forstwirtschaftlichen Grund-

stücken auf dem Verordnungswege Vorschriften aufzu-

stellen über die Höhe des Mäklerlohnes und weiterer Ver-

gütungen (Art. 31 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Ja-

nuar 1940 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation

und die überschuldung). Soweit dagegen nicht diese beson-

236

Staatsrecht.

deren Arten des Mäklervertrages in Frage stehen, ist die

Ordnung des § 6 mit dem Bundeszivilrecht unvereinbar.

Zulässig ist sie nur in dem Sinne, dass der Staat selbst

anstelle des Berufsverbandes den Tarif erlässt, auf den

für die Entschädigung des Mäklers beim Fehlen einer

Parteivereinbarung abzustellen ist, also als bloss subsi-

diäre Norm, die vor der Parteiabrede zurückzutreten hat

(BGE 65 I 83; Urteil vom 26. Oktober 1940 i. S. der

association vaudoise des agents intermediaires S. 35 ff.

nicht publ.). Bei der Kommission fehlt es auch am Hin-

weis auf einen Tarif; die Übung aber, auf die für den Son-

derfall des Art. 432 Abs. 2 OR verwiesen ist, könnte nicht

unabhängig von,tatsächlich heITschenden Gebräuchen

durch regierungsrätliche Verordnung festgelegt werden.

Denn als Ausdruck einer Übung gilt nach Art. 5 Abs. 2 ZGB

nur das bisherige kantonale Recht, und zwar nur bis zum

Nachweis, dass sich nicht inzwischen eine abweichende

Übung herausgebildet habe.

Der Regierungsrat beruft sich in der Vernehmlassung

darauf, dass Tarife im Sinne von Maximalansätzen für

verschiedene Gewerbezweige, 'u. a. für Apotheker,Kut-

scher, Fuhrleute usw. als zulässig erklärt wurden. Es ist

richtig, dass die Rechtsprechung von Bundesrat und Bun-

desgericht von der Handels- und Gewerbefreiheit, die

grundsätzlich einer Tarifierung von Preisen und Dienst-

leistungen entgegenstünde, Ausnahlllen zugelassen hat,

und zwar nicht nur für Berufsarten, bei denen wie etwa

beim Anwaltsberuf bestimmte Tätigkeiten gewissermassen

eine öffentliche Aufgabe darstellen (BGE 41 II 474,65 183,

66 I 55), sondern auch für andere Gewerbe, in denen sich

zur Vermeidung von Ausbeutung sowie von Streitigkeiten,

d. h. aus polizeilichen Gründen, ein Tarif im Sinne einer

Maximaltaxe als notwendig erwies. Derartige Vorschriften

können, wie im erwähnten Urteil vom 26. Oktober 1940

ausgeführt ist, aus Gründen gerechtfertigt sein, die mit

der Benützung des öffentlichen Grund und Bodens, oder

dem Verkehr auf der öffentlichen Strasse zusammenhängen,

I

. I

\

Handels· und Gewerbefreiheit. N° 48.

23.

wie bei den Fuhrleuten und Kutschern (SALIS, Bundes-

recht Bd. 11 Nr. 876, BURCKHARDT, Bundesrecht Bd. II

NI'. 438 II), oder den Taxi-Chauffeuren (Urteil vom 14. No-

vember 1930 i. S. Bissig); oder sie können auch bloss in

Erwägungen der Handelspolizeibegründet sein, wie bei

den Stellenvermittlungsbureaux oder den Apotheken

(SALIS Nr. 774, BURCKHARDT Nr. 438 I). Sie sind aber immer

dann unzulässig, wenn das Bundesrecht, wie hier, in einem

bestimmten Gebiet ausdrücklich die Vertragsfreiheit aner-

kennt. Denn damit schützt es nicht .bloss die Interessen

des Einzelnen, sondern trägt zugleich auch dem öffentlichen

Interesse Rechnung, und schliesst es aus, dass daneben der

kantonale Gesetzgeber aus Gründen des öffentlichen Inte-

resses eingreife, und zwar selbst dann, wenn eine derartige

Ordnung an sich wünschenswert. wäre (BGE' 42 I 354,

58 I 32, 64 I 29, 65 I 81; Urteil vom 26. Oktober 1940 i. S.

der association vaudoise des agents intermediaires).

§ 6 des Gesetzes läuft daher dem Bundesrecht zuwider,

wenn er den Regierungsrat für befugt erklärt, eine Ge-

bührenordnung zu erlassen, die für die Kommission von

Wertpapieren anwendbar wäre, oder der für den Mäkler-

vertrag nicht bloss der Sinn einer nach Art. 414 OR zu-

lässigen subsidiären Normierung von Gebühren zukäme.

8.,- Nach § 9 sind sämtliche Organe, Geschäftsführer

und Angestellte einer juristischen Person, die sich mit dem

Handel von Gülten und Schuldbriefen befassen, im Kan-

tonsblatt bekanntzumachen. Die Rüge der Verletzung von

Art. 31 BV, die die Beschwerdeführer hiegegen erheben, ist

unbegründet. Weder mit der staatlichen Aufsicht über den

bewilligungspflichtigen Betrieb, noch der Publikation der

Firma würde der Zweck eITeicht, der Öffentlichkeit alle

Personen bekannt zu machen, die den Handel mit Gülten

und Schuldbriefen sei es auf eigene Rechnung, sei es für

eine juristische Person, ausüben; denn es würde dadurch

nicht atlf~geschlossen, dass juristische Personen den Handel

mit diesen Wertpapieren durch irgendwelche zweifelhaften

Elemente betreiben und auf diese Weise das Publikum

238

Staatsrecht.

schädigen könnten. Es besteht deshalb zu der angeord-

neten Publikationspßicht, ein hinreichendes polizeiliches

Motiv, das § 9 gegen den Vorhalt der Verletzung von

Art. 31 BV deckt.

9. -

Die von den bewilligungspßichtigen Betrieben zu

leistende Kaution soll gemäss § 3 des Gesetzes ausgehän-

digt werden, sofern nach der Publikation des Erlöschens

der Bewilligung innert Jahresfrist keine Ansprjiche darauf

erhoben werden, und nach § 11 das zuständige Departe-

ment mit Rekursvorbehalt an den Regierungsrat über

Verwendung und Aushändigung der Kaution entscheiden.

Da dies nach dem Wortlaut der letzten Bestimmung auch

bei Ansprüchen allfällig geschädigter Dritter gelten müsste,

Streitigkeiten über derartige zivilrechtliche Ansprüche also

dem Zivilrichter entzogen wären, läge hierin eine Ver-

letzung des in § 18 luz. KV ausgesprochenen Grun allfällige Ansprüche Geschädigter auf die Kaution zu

befinden. Diese Auslegung ergibt sich jedoch nicht ohne

weiteres aus dem Gesetzeswortlaut, auf den der Bürger sich

muss verlassen können. Die Beschwerdeführer bestreiten

dem Departement in diesem Zusammenhange auch die

Kompetenz, über Bussen und Kosten zu entscheiden da

auch sie einzig vom zuständigen (8~raf-) Richter au'sge-

sprochen werden könnten. Sollten sie unter den Kosten

auch Gebühren, insbesondere die jährlich zu entrichtende

Staatsgebühr verstehen, wäre .die Rüge unbegründet.

Denn nach § 4 des Gesetzes, den die Beschwerdeführer

nicht anfechten, ist der Gebührenrahmen durch regierungs-

rätliche Verordnung festzustellen, und nach § 11 innerhalb

dieses Rahmens die im Einzelfall zu entrichtende Gebühr

vom Departement zu bestimmen. Was der Richter damit

zu tun hätte, ist nicht einzusehen. Wer zuständig ist, über-

tretungen des Gesetzes festzustellen und die darauf vor-

gesehenen Strafen auszufällen, wird zwar in § 7 nicht aus-

Handels· uud Gewerbefreiheit. N0 48.

239

drücklieh gesagt, muss aber offenbar dahin ausgelegt

werden, dass der Entscheid hierüber dem Strafrichter

vorbehalten bleibe. Für die Frage aber, ob das Departe-

ment befugt sei, die Kaution für derartige staatliche Ge-

bühren- und Bussen- sowie Kostenforderungen aus dem

Strafverfahren in Anspruch zu nehmen, in diesem Sinne

also über Verwendung und Aushändigung zu entscheiden,

ist auf das unterZiff. 6 Ausgeführte zu verweisen ..

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde gegen das luzernische Gesetz über den

~ewerbsmässigen Handel mit Gülten und Schuldbriefen

vom 8. März 1944 wird im Sinne der Erwägungen insoweit

gutgeheissen, als :

a) § 3 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt, dass die Kaution

« in erster Linie» für Bussen und Gerichtskosten aus

Übertretungen des Gesetzes oder aus Nichtbeachtung der

auf Grund desselben erlassenen amtlichen Weisungen und

Verfügungen hafte,

. b) in §. 6 des Gesetzes der Regierungsrat für befugt er-

. .klärt wird, eine Gebührenordnung zu erlassen, der nicht

bloas der Sinn einer für den Mäklervertrag nach Art. 414 OR

zulässigen subsidiären Normierung von Gebühren zu-

kommt,

c) § II des Gesetzes den Entscheid über Verwendung

und Aushändigung der Kaution demjenigen des zustän-

digenRichters vollständig entzieht;

im übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwä-

gungen abgewiesen.