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41_II_474

BGE 41 II 474

Bundesgericht (BGE) · 1913-01-28 · Deutsch CH
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.74

Obllgationenrecht. No 60.

il Tribun ale federale

pronuncia:

L'appellazione principale dei convenuti e respinta.

ammessa invece l'adesiva degli attori nel senso ehe agli

attori vkn accordato l'interesse deI 5 % a partire dal

28 gennaio 1913 sul somme loro dovute a mente della

querelata, sentenza, Ia quale viene deI resto eonfermata

su tutti gli altri punti.

60. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Juli 1915

i. S. Dr. lIaass, Beklagter, gegen Leopold Wyler, Kläger.

Rechtsverhältnis zwischen Anwalt nnd Klient =

ist regelmassig das des zivilrechtlichen Auftrages.

Befugnis der K an ton e, es zu regeln, soweit die In te-

ressen der Rechtspflege in Betracht kommen, nament-

lich betreffend die H 0 n 0 r i er u n g des Anwaltes. Begriff

der Anwaltstätigkeit; Verhältnis zur Tätigkeit des

MakI e rs bei der aussergerichtlichen Geltendmachung

bestrittener Ansprüche. -

Kantonales Verbot des pa c -

tu m d e q u 0 tal it i s. Die;Rechtsfolgen der Ucbertre-

tung kantonaler Verbotsgesetze richten sich

grundsätzlich nach Art. 20 0 R. -

Rückforderung nach

Ar t. 63 0 R der vom Klienten indebite bezahlten quota

litis. Frage, ob Art. 66 OR entgegenstehe.

A. -

Der Ehefrau des Beklagten Dr. Haass-Sterchi,

Frieda Sterchi, waren während ihrer Minderjährigkeit

zwei Erbschaften angefallen: im Jahre 1901 die ihrer

Tante ElisabethSeiler-Sterchi zu '/6 und im Jahre 1904 die

des Rudolf Sterchi zu 1/3. Nach Anfall der ersten bestellte

die Vormundschaftsbehörde der Frieda Sterchi einen

Vogt in der Person des Wilhelm Stoll-Sttrchi. Die bei-

den Erbschaftsmassen verwaltete ein Miterhe, Gustav

Reber-Sterchi, Handelsmann in Interlaken. Am 4. August

1908 verheiratete sich Frieda Sterchi mit dem Beklagten.

Dieser drang auf Teilung der Erbschaften, begegnete

Obligationenreeht. N° 60.

aber bedeutenden Schwierigkeiten, indem der Erbschafts-

verwalter Reber dazu nicht Hand bieten wollte und der

frühere Vogt mit der RechnungsabIegung säumte. Mit

der Wahrung seiner und seiner Ehefrau Interessen be-

traute der Beklagte zunächst Fürsprecher Lohnerund

danu Fürsprecher Scheurer, und nachdem beide infolge

ihrer Wabl in den Regierungsrat ihr Mandat nicht mehr

erfüllen konnten, den heutigen Kläger. Fürsprecher

Wyler in Bern. Nach verschiedenen Verhandlungen er-

strebte man eine Erledigung der Angelegenheit durch

Verkauf der Erbschaftsansprüche des Beklagten und

seiner Ehefrau an den Miterben Reber. Es fanden mehr-

fach Erörterungen hierüber statt. Nachdem dann ab~r

Reber die von ihm verlangte Offerte nicht innert Frist

gesteHt hatte, drohte der Kläger am 19. Septemher 1910

mit einem Prozesse. Reber antwortete durch seinen An-

walt mit einem Auskaufsangebot von 300,000 Fr., das

nicht angenommen wurde. Bei dieser Gelegenheit machte

auch der Kläger dem Beklagten eine Offerte und

zwar von 301,000 Fr. und es wurde zwischen ihnen

sogar ein Kaufvertrag über den Erbteil abgeschlossen.

Die Parteien machten aber diesen Vertrag wieder rück-

gängig und es schlug nach weitern Verhandlungen der

Beklagte dem Kläger mit Brief vom 28. September 1910

vor, ihm, wenn ein Prozess gegen Reber vermieden

würde, für Vermittlung des mit diesem abzuschliessenden

Auskaufes 331/3 % Provision von dem 340,000 Fr. über-

steigenden Betrage der Auskaufssumme zu bezahlen, also

z. B. bei einer Auskaufssumme von 400.000 Fr. eine

Provision von 20,000 Fr. Der Kläger scheint diesen Vor-

schlag nicht angenommen zu haben. Am 7. Oktober

machte ihm nämJich der Beklagte einen andern, wonach

dem Kläger bei einer Auskaufssumme von 330,000 Fr.

20,000 Fr. zukommen sollten, bei einer 340,000 Fr. über-

steigenden Auskaufssumme die Hälfte des 300,000 Fr.

übersteigenden Betrages, ebenso bei einer Auskaufs-

summe unter 330,000 Fr., letzteres falls der Beklagte

476

Obligatlonemecht. N· 60.

eine solche Offerte annehme. « Mit der Auszahlung einer

der genannten Provisionen », wird weiter gesagt, (! ist

auch Ihre Anwaltsrechnung bis 15. Oktober 1910 erle-

digt.» Diese Abmachung sollte bis zum genannten Zeit-

punkte gelten, (ihre Dauer wurde aber später bis zum

1. November verlängert). Am 8. Oktober antwortete der

Kläger auf den Brief vom 7.: «Ich bestätige dankend

l) den Empfang Ihrer Zuschrift von gestern. Ich bin mit

»deren Inhalt von Herzen gern einverstanden und danke

» Ihnen für die mir in so bereitwilliger Weise zugesicherte

» Gratifikation.» Am gleichen Tage, dem 8. Oktober,

kam durch Vermittlung des Klägers ein provisorischer

Kaufvertrag zustande, laut dem der Beklagte seinen

Anteil an den beiden unverteilten Erbschaften dem

Reber um 400,000 Fr. verkaufte. Am 18. Oktober 1910

endlich trafen sich die Beteiligten und ihre Anwälte und

der als Vermittler beigezogene Gerichtspräsident Lauener

in Interlaken in der Wohnung Rebers und es wurde da-

selbst der Kaufvertrag unter der Bezeichnung «Gericht-

licher Vergleich» in Schrift verfasst und unterschrieben.

Die Auskaufssumme ist darin auf 409,000 Fr. erhöht.

Am 20. Oktober leistete Reber an diese Summe die erste

Anzahlung in der vertraglichen Höhe von 155,000 Fr.

und am gleichen Tage zahlte der Beklagte dem Kläger

auf Rechnung seiner Provisionsforderung 30,000 Fr.

Dieser quittierte für den B~trag « a conto meiner Pro-

visionsforderung I). Am 11. Januar 1911 erhielt der Be-

klagte von Reber die zweite und Schlusszahlung von

254,000 Fr. Dagegen bezahlte er seinerseits die verblei-

benden 24,000 Fr. der Provisionssumme nicht, die anfäng-

lich auf den 15. Dezember, später auf den Zeitpunkt

der zweiten Zahlung Rebers fällig gestellt waren. Es

kam hierüber in der Folge zu Misshelligkeiten zwischen

den Parteien, die zu keiner Einigung führten.

B. -

Im vorliegenden Prozess hat nunmehr der Klä-

ger unter Berufung auf das Uebereinkommen vom 7. /8.

Oktober 1910 kostenfällige Verurteilung des Beklagten

Obligationenrecht. N° 60.

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zur Bezahlung von 24,000 Fr. nebst Zins zu 4% 0/0 vom

20. Oktober bis zum 15. Dezember 1910 und von 5 0 / 0

seit da an verlangt. Zur Begründung berief er sich auf

den Art. 405 a OR und bezeichnete die streitige Verein-

barung als Mäklervertrag, gerichtet anf das Zustande-

kommen des Erbauskaufes.

Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen

und widerklagsweise beantragt 1. den Kläger zur Rück-

zahlung der geleisteten 30,000 Fr. eventuell von 3000

Fr. zu verhalten, beides nebst Zins zu 5 0/0 seit dem

7. Oktober 1911 (Datum des Zahlungsbefehls). 2. even-

tuell den vereinbarten Mäklerlohn des Klägers auf einen

angemessenen Betrag herabzusetzen und den Kläger zu

verurteilen, dem Widerkläger den zuviel bezogenen Be-

trag nebst Verzugszinsen zu 5 0/0 herauszuzahlen, unter

Kostenfolge. Die Widerklage stellt darauf ab, dass der

Kläger in der Sache nicht als Mäkler, sondern als An-

walt gehandelt habe. Alsdann aber sei die Vereinbarung

vom 7./8. Oktober 1910 nichtig, da das bernische

Advokatengesetz vom 10. Dezember 1840 solche Ab-

kommen zwischen Advokat und Klient verbiete und

vorschreibe, dass der Advokat für seine Verrichtungen

oder Schliften nicht mehreres verlangen dürfe, als der

Tarif dafür zulasse. Hienach müsse der Kläger die er-

haltenen 30,000 Fr. zurückgeben und könne die gefor-

derten 24,000 Fr. nicht beanspruchen. Die Nichtigkeit

des Provisionsabkommens ergäbe sich zudem auch aus

Art. 17 a (20 rev.) OR. Eventuell, bei Gültigkeit des

Abkommens, habe der Kläger als Provision nur 50 0 / 0

der Forderung von 54,000 Fr. zu beanspruchen gehabt,

die ihm über die Vorempfänge seiner Ehefrau hinaus

gegenüber Stoll entstanden sei, also nur 27,000 Fr., und

da er nun bereits 30,000 Fr. bezogen habe, sei er für

3000 Fr. rückerstattungspflichtig.

Gegen die Widerklageforderung hat der Kläger im

Laufe des Prozesses die Uneinlässlichkeitseinrede erhoben,

der Rückforderungsanspruch sei verjährt, da er als erst

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Obligationenrecht. N° 60.

am 15. Juli 1914 erhoben gelten müsse, an welchem

Tage der Beklagte hinsichtlich seiner anfänglichen Wider-

klage die Reform erklärt hatte. Materiell verlangt der

Kläger Abweisung der Widerklage.

C. -

Neben dem Zivilprozess ging ein durch Be-

schwerde des Beklagten veranlasstes Disziplinarverfahren

gegen den Kläger als Anwalt einher. Durch Entscheid

vom 16. Januar 1912 erteilte das bernische Obergericht

unter Gutheissung der Beschwerde dem Kläger in An-

wendung von Art. 16 und 17 des bernischen Advokaten-

gesetzes vom 10. Dezember 1840 einen Verweis und legte

ihm die Kosten des Verfahrens auf. In der Begründung

wurde ausgeführt: Die Erzielung des « GerichUichen

Vergleichs ~) vom 18. Oktober 1910. der den in Aussicht

stehenden Prozess erledigte, sei als Anwaltstätigkeit an-

zusehen, die der Kläger von seinen Vorgängern Lohner

und Scheurer übernommen habe. Für diese Tätigkeit

aber habe er sich gesetzwidrigerweise nicht mit der tarif-

mässigen Entschädigung begnügt. Da Art. 17 Abs. 1 des

Advokatengesetzes, wonach das Obergericht als Auf-

sichtsbehörde auch über die Rückgabe des zu viel Be-

zogenen zu entscheiden habe, durch § 82 des Gesetzes

über die Gebühren im Zivilprozess aufgehoben sei.

werde auf die Zivilfolgen nicht eingetreten und nament-

lich nicht entschieden, ob das vom disziplinarischen

Standpunkte aus widerrechtliche Abkommen unter den

Parteien selbst zu Recht bestehe.

D. -

Im Zivilprozesse hat der bernische Appellationshof

als erste Instanz am 27. Januar 1915 erkannt: « 1. Die

) Parteien sind mit ihren Beweisbeschwerden abgewiesen.

»2. Der Kläger ist mit seiner Vorklage abgewiesen.

I} 3. Derselbe ist mit seinem Uneinlässlichkeitsschluss

» betreffend die Widerklage abgewiesen. 4. Der Beklagte

I) ist mit seinem Widerklagsbegehren abgewiesen. 5. Die

» Kosten des Prozesses sind zwischen Parteien wettge-

}) schlagen.)

In der Begründung wird zunächst im Anschluss an die

Obligationenrecht. N° 60.

479

Erwägungen des Disziplinarentscheides ausgeführt, dass

der Kläger nicht als Mäkler, sondern als Anwalt gehan-

delt habe, wobei es nicht darauf ankomme, dass die Er-

teilung einer schriftlichen Prozessvollmacht an den

Kläger nicht hergestellt sei. Das streitige Provisions-

versprechen sei ein vom öffentlichen Recht des Kantons

Bern -

dem Advokatengesetz -

verpöntes, daher un-

sittliches und nichtiges Rechtsgeschäft, auf das ferner

der Art. 20 OR Anwendung finde, so dass man es auch

mit einem nichtigen Vertrage im Sinne dieses Artikels

zu tun habe. Hieraus folge, dass der Anspruch des Klä-

gers auf Bezahlung des Restbetrages der Provision nicht

geschützt werden könne. Dem Rückforderungsanspruch

des Beklagten anderseits stehe Art. 66 OR entgegen.

ß. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:

« 1. Es sei in Anwendung von Art. 79 OG das Urteil

,) aufzuheben und an das kantonale Gericht zurückzu-

»weisen. 2. Es sei zur Feststellung der Tatsache, dass

» Wyler den Berufungskläger zu dem im Vorschlage vom

» 7. Oktober 1910 liegenden Provisionsversprechen ver-

I) anlasst habe, das Urteil aufzuheben und die Sache zur

»Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung

» an das kantonale Gericht zurückzuweisen» (- zu wel-

chem Antrage eine Anzahl Beweismittel angegeben wer-

den -). « 3. Falls Begehren 1 und 2 abgewiesen werden

» sollten: Es sei in Abänderung des Urteils vom 27. Ja-

» nuar 1915 die Widerklage des Berufungsklägees auf

»Rückzahlung der 30,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit

I) 7. Oktober 1911 zuzusprechen und die Gegenpartei zu

I) der Bezahlung der Prozesskosten zu verurteilen.,)

Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit

dem Begehren:

(! 1. Es sei, in teilweiser Aufhebung des

» kantonalen Entscheides, die Vorklage gutzuheissen.

I) 2. Eventuell: Die Sache sei, unter Aufhebung von

,) Ziff. 1 und 2 des kantonalen Urteils-Dispositifs zu

» neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück-

480

Obligationenrecht. No 60.

& zuweisen.» Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Gegenpartei.

F. -

In der heutigen Verhandlung haben die Vertre-

ter der Parteien die genannten Anträge erneuert und auf

Abweisung der gegnerischen Begehren geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Was die K lag e f 0 r der u n g betrifft, so

macht der Kläger gegenüber dem angefochtenen Urteil,

das sie wegen Nichtigkeit des ihr zu Grunde liegenden

Vertrages abweist, vor allem geltend. dass dieser Ver-

trag ein Mäklervertrag sei, und nicht, wie die Vorinstanz

annimmt, ein Vertrag, durch den der Kläger sich als

Anwalt sein Honorar in Form einer nach dem Streit-

ergebnis sich richtenden Provision ausbedungen hätte

(pactum de palmario). Hat man diesen Punkt im letztem

Sinne zu entscheiden, so frägt sich im weitern, wie es

sich mit der Gültigkeit und den Rechtsfolgen einer all-

fälligen Ungültigkeit des streitigen Provisionsvertrages

vom 7./8. Oktober 1910 verhalte, wobei in erster Linie

zu prüfen sein wird, inwiefern eidgenössisches oder kan-

tonales Recht Anwendung finde~ In allen diesen Bezie-

hungen ist des nähern folgendes zu bemerken:

a) Das Verhältnis zwischen dem Anwalt und seinem

Klienten ist nach schweizeri~chem Rechte regelmässig

das des entgeltlichen Auftrages (vergl. z. B. OSER, Kom-

mentar zum OR Art. 319, V, 2, GMÜR, Die zivilrechtliehe

Stellung des Rechtsanwalts, Zürcher Dissertation, 1907.

S. 57 ff.), ausnahmsweise das des Dienstvertrages, jeden-

falls ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis,

dessen Regelung im allgemeinen dem OR unterliegt.

Der Anwalt verpflichtet sich zur Arbeitsleistung. der

Klient zur Honorierung der geleisteten Arbeit und es

kann z. B. der Anwalt bei mangelhafter Geschäftsführung

zivilrechtlich auf Entschädigung belangt werden und

anderseits das geschuldete Honorar im Zivilprozess vom

Obligationenrecht. N° 60 •.

481

Klienten einklagen (vergl. z. B. BGE 2G I S. 180, 31 I

S. 594). Damit ist aber den Kantonen noch nicht jede

Einwirkung auf das Verhältnis verschlossen. Vielmehr

können sie innerhalb des Rahmens, in dem ihnen die

Rechtspflege als öffentlich-rechtliche Auf-

gabe zukommt, Vorschriften über die zur Anwalts-

tätigkeit gehörenden Verrichtungen erlassen, namentlich

auch was die Honorierung dieser Verrichtungen

anbetrifft. In letzterer Beziehung anerkennt denn auch

eine ständige Praxis des Bundesgerichts das Recht der

Kantone, Vorschriften über die behördliche Moderation von

Anwaltsrechnungen aufzusteHen (so ausser den schon ge-

nannten Bundesgerichtsentscheiden der in Sachen Stattel-

mann und Konsorten gegen Vuille & Dunant, BGE 41 II

N°21) und Honoraransätze der zur Rechtspflege gehören-

den Verrichtungen der Anwälte tarifmässig zu fixieren

(vergl. das genannte Urteil in Sachen Stattelmann, ferner

Entscheid in Sachen Buzzi gegen Erben Lepori vom

23. Dezember 1899, abgedruckt im Journal des Trib.

1901 S. 132 ff.). Hienach müssen aber die Kantone im

weitem auch befugt sein, die Art der Retribution. auf

die der Anwalt für in Frage stehenden Dienste Anspruch

hat. zu bestimmen, und dabei im besondern zu verbieten,

dass die Höhe des Honorars nach dem Ergebnis der

Tätigkeit bemessen werde (Ausschluss des paclum de

palmario). Rechtfertigen sich die vorher genannten kan-

tonalen Bestimmungen schon aus der rechtlichen und

faktischen Monopolstellung der Anwälte, so kommt bei

der Beteiligung am Streitergebnis noch das weitere

Moment hinzu, dass darin eine Spekulation liegt. bei der

sich der Anwalt mit seiner Rechtskenntnis, die eine

leichtere Abschätzung der Chancen ermöglicht, gegen-

über der Gegen partei in einer superioren Machtstellung

befindet.

b) Nach dem Gesagten müssen aber die Kantone im

weitem auch bestimmen können. welche Handlungen

der Anwälte sie in Hinsicht auf die Regelung der Hono-

482

Obligationenrecht. No 60.

rierung als zur Rechtspflege gehörig ansehen. Dabei

dürfen sie freilich nicht Verrichtungen diesem Begriff

unterstellen, die nach allgemeiner Anschauung nicht

darunter fallen können. Denn sonst würden sie unzu-

lässigerweise in das Gebiet übergreifen, auf dem die für

die möglichen Vertragsbeziehungen zwischen Anwalt und

Klient massgebenden Vorschriften des Bundeszivilrechts

vorbehaltslose, durch das kantonale öffentliche Recht

nicht eingeschränkte Geltung beanspruchen können.

Eine solche, den Geltungsbereich des Bundesrechts

missachtende Auffassung des Begriffes der Rechtspflege

liegt jedoch nicht vor, wenn die Vorinstanz die in Betracht

kommenden Ver r ich tun gen des K I ä ger s als

eigentliche A n wal t s t ä t i g k e i t ansieht, die, beson-

ders auch hinsichtlich - der Honorierung, nach dem

bernischen Advokatengesetz vom 10. Dezember 1840 zu

beurteilen sei. Die Betätigung des Klägers bestand darin,

dass er für den Beklagten die Ansprüche an den Erb-

scbaften der Elisabeth Seiler-Sterchi und des Rudolf

Sterchi gegenüber dem Miterben und ErbschaftsverwaIter

Reber geltend machte, dabei zunächst die Einleitung

zum Vermittlungsvorstand besorgte und die Klage in

Aussicht steIJte, dann aber die Sache in gütlicher Weise

erledigen half und zwar so, dass unter Zuziehung des

Gerichtspräsidenten von Interlaken der « Gerichtliche

Vergleich}) vom 18. Oktober 1910 abgeschlossen wurde,

durch den der Beklagte auf sein Miteigentum an den

Erbschaftsmassen gegen Bezahlung einer Auskaufssumme

verzichtete. Alle diese Vorkehren lassen sich ohne Ver-

letzung von Bundesrecht dem allgemeinen Begriff der

Rechtspflege unterordnen. Namentlich erfordert dieser

nicht etwa, dass die Geltendmachung streitiger Ansprüche,

bei der der Anwalt seine Dienste leistet, durch I na n-

s p ru c h nah m e der G e ri c h te erfolge. Auch die

aussergerichtliche Erzielung eines Vergleiches kann von

den Kantonen als mit der Rechtspflege in Beziehung

stehende Tätigkeit des Anwaltes behandelt und hinsicht-

Obligationenrecht. No 60.

483

lieh ihrer Honorierung geregelt werden, denn auch sie

dient dazu, dem streitigen Rechte zum Durchbruch zu

verhelfen. Eine der Nachprüfung des Bundesgerichts ent-

zogene Frage des kantonalen Prozessrechts betrifft es

sodann wenn die Vorinstanz die Nichterteilung einer

schriftlichen Prozessvollmacht an den Kläger·als

kein Hindernis ansieht, um seine Besorgungen als An-

waltstätigkeit zu qualifizieren. An dem Gesagten würde

ferner auch nichts geändert, falls -

wie der Kläger

hauptsächlich geltend macht -

die Tätigkeit, die er für

die Herbeiführung des Auskaufsvertrages entfaltet hat,

inhaltlich die eines M ä k 1 e r s gewesen wäre, (was nicht

näher geprüft zu werden braucht); denn daneben bliebe

immerhin noch als Bestandteil seines Auftrages, die

s t r e i t i gen Ansprüche zur Geltung zu bringen, also

eine mit der Rechtspflege zusammenhängende und dem

Anwaltsberufe als solchem zukommende Aufgabe, die sich

hieI mit der des gewöhnlichen Mäklers im zivilrechtlichen

Sinne kombiniert hätte. Eine solche Mäklertätigkeit des

Anwaltes aber, wonach dieser den Verkauf be s t ri t t e n e r

Rech' e vermittelt, muss wegen der in Betracht kommen-

den öflentlichen Interessen ebenfalls den für die Aus-

übung des Anwaltsberufes geltenden kantonalen Vor-

schriften ullters~ellbar sein, wenn dies nicht überhaupt

schon für jede Betätigung des Anwaltes als Mäkler der

Fall sein s lUte. Hienach setzt sich also die vorinstanz-

liehe Würdigung der Verrichtungen des Klägers auch

nicht über die den Mäklervertrag regelnden Normen des

Bundesrechts hinweg. Damit erledigt sich zugleich der

vom Kläger besonders heute vertretene Standpunkt,

seine Verrichtungen seien zwar nicht von Anfang an,

aber in der Folge und namentlich beim Abschluss des

Vergleiches vom 18. Ok'ober 1910 die eines Mäklers

gewesen. Unwesentlich ist endlkh. dass das bernische

Tarifgesetz die in Frage stehende T .itigkeit des Klägers

nich besonders vorsieht. Deshalb greifen nicht etwa die

bundesrechtlichen B~stimmungen über den Auftrag er-

AS 41 11 -

1;115

32

484

Obllgationenrecht. N° 60.

gänzend Platz. Vielmehr hat in solchen Fällen der kan-

tonale Richter den geschuldeten Ersatz auf Grund seines

Tarifgesetzes nach freier Würdigung festzustellen (vergl.

die genannten Entscheide in Sachen Buzzi und in Sachen

Stattelmann und Konsorten).

c) Die Vorinstanz nimmt nun an, das streitige Ab-

kom me n vom 7./8. 0 k tob er 1 91 0, durch das

sich der Kläger für seine Dienste eine nach dem Ergebnis

seiner Bemühungen bemessene, die tarifmässigen Ge-

bühren weit übersteigende Vergütung habe zusichern lassen,

verstosse gegen ein gesetzli ches Verbot, denn das

kantonale Gesetz vom 10. Dezember 1840 untersage den

Advokaten, wenn nicht ausdrücklich, so doch implicite,

für ihre Verrichtungen mehr, als der Tarif vorsehe, zu

verlangen und namentlich einen Vertrag über einen Teil

des Rechtsstreites (paclum de quota [Ws) abzuschliessen.

Diese Auffassung ist nach dem Gesagten für das Bundes-

gericht massgebend, da die Vorinstanz insoweit kanto-

nales Recht anwendet und sich hiebei innE'rhalb der

diesem vom Bundesrecht gesetzten Schranken hält. Das

gilt auch für den Hinweis des Klägers darauf, dass der

Beklagte und nicht er den Anstoss zum Abschluss des

Provisionsvertrages gegeben habe: ob die Vorinstanz

aus diesem Grunde die Widerrechtlichkeit des Vertrages

hätte verneinen sollen, beurteilt sich ebenfalls nach kan-

tonalem Rechte.

d) Bundesrecht kommt dagegen zur Anwendun.g, sowe.it

endlich die Rechtsfolgen der Widerrech tll eh kel t

des streitigen Abkommens festzustellen sind, und zwar

greift hier nach Art. 2 SchlT zum ZGB in zwischenzeit-

lieher Hinsicht der Art. 20 revOR und nicht Art. 17

aOR Platz, trotzdem der Provisionsvertrag unter dem

alten Rechte abgeschlossen wurde. Verstösst nun auch

der Vertrag gegen kein eidgenössisches, sondern gegen

ein kantonales Verbotsgesetz, so schliesst das nicht aus,

die Frage nach der zivilrechtlithen Wirkung der Verbots-

übertretung als eine solche des Bundesrechts zu betrach-

Obligationenrecht. N° 60

485

ten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in diesen

Fällen das eidgenössische dem kantonalen Rechte vor-

gehe und dass also der Art. 20 OR und im besondern

die darin aufgesteUte Sanktion der Nichtigkeit auch für

Verträge gelte, deren widerrecht1icher Inhalt in der Mis&-

achtung einer vom kantonalen Rechte innerhalb seines

Herrschaftsgebietes aufgestellten zwingenden Norm sei-

nen Grund hat. Anders könnte es sich nur verhalten,

wenn das kantonale Gesetz selbst, dem der zivilrecht-

liehe Inhalt des Vertrages zuwiderläuft, Gegenteiliges

anordnet, also aus Erwägungen irgend welcher Art es

nicht für nötig hält, an die Verletzung der kantonalen

Gesetzesnorm eine die Gültigkeit des Vertrages ab-

schwächende zivilrechtliehe Folge oder doch die der

Nichtigkeit des Vertrages zu knüpfen (im gleichen Sinne

die Regelung in § 134 des deutschen BGB). Diese Voraus-

setzung trifft aber hier nicht zu. Im Gegenteil erklärt die

Vorinstanz ausdrücklich, das fragliche Provisionsverspre-

chen sei «(als ein vom öffentlichen Rechte des Kantons

Bern verpöntes, daher unsittliches und nichtiges zu be-

trachten I). Die eingeklagte Forderung muss somit, weil

nicht zu Recht bestehend, abgewiesen werden. Hienach

bedarf es auch keiner Prüfung mehr, ob der streitige

Provisionsvertrag auch als ein (I gegen die guten Sitten

verstossender) im Sinne des Art. 20 zu gelten habe, von

welchem Gesichtspunkte aus die Vorinstanz den Streit-

fall hauptsächlich erörtert hat.

2. - Die Nichtigkeit des Provisionsvertrages vom 7./8.

Oktober 1910 führt anderseits zur Gutheissung der W i d er-

klage, womit der an die vertragliche Provision bezahlte

Teilbetrag von 30,000 Fr. zurückgefordert wird. Indem

der Beklagte, um seinem Provisionsversprechen llachzu-

kommen, diese Summe dem Kläger entrieh! ete, hat er

im Sinne von Art. 63 OR eille Nichlschuld freiwillig

(zum Teil) bezalIlt. Ferner hat er sirh über seine Schuld-

pflicht im Irrtum befunden, indem er der Meinung war,

auf Grund eines für ihn verbindlichen und jedenfalls

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Obligationenrecht. N° 60.

keines wegen seines Inhaltes gesetzlich verpöllten Ver-

trages zu leisten. Dies muss in der Tat als erwiesen

gelten, da kein anderes Motiv ersichtlich ist, wegen

dessen er zu der fraglichen Zahlung als Teilleistung an

einen Betrag sich hätte verstehen können, der nach seiner

Höhe das dem Kläger von Rechtswegen zukommende

Honorar weit überstieg (verg1. BGE i. S. Werthmüller.

40 II S. 253, Erw. 4, OSER, Kommentar, Art. 63 V, 4).

Ein solcher Rechtsirrtum aber ist zur Begründung der

Rückforderung aus Art. 63 geeignet (vergl. den genannten

Bundesgerichtsentseheid). Sodann triHt auch keiner der

in Abs. 2 des Artikels angeführten Ausschlussgründe

der Rückforderung zu: Der Anspruch auf Rückerstat-

tung ist nicht, wie der Kläger behauptet, verjährt, da

ihn der Beklagte innerhalb eines Jahres, nachdem er

davon Kenntnis erhielt, eingeklagt hat und da, wie die

Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich ausführt,

durch die vom Kläger im Prozesse erklärLe Reform die

Rechtshängigkeit des Anspruches nicht aufgehoben und

somit an der Unlerbrechung der Verj'ihrung nichts ge-

ändert wurde. Ebensowenig hat der Kläger durch die

Entrichtung der Teilzahlung ({ in Erfüllung einer sitt-

lichen Pflichl geleistet). Eine solche Pflicht erfüllt nicht,

wer leistet, was nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift

nicht vertraglich Leistungsinhalt bilden darf -

wie hier

die Quote des Streitgegenstm~des, -

auch dann nicht,

wenn er die Leistung auf Grund eines vorherigen _

rech lieh ungültigen -

Versprechens vollzieht. Dagegen

lässt das Gesagte anderseits die Schuldpflicht des Be-

klagten s:Jweit unberührt, als sie sich aus den Grund-

s~tzen über die Honorierung der Anwaltsverrichtungen,

im besondern den Tarifbestimmungen ergibt, und es

bleiben in dieser Beziehung die Ansprüche des Klägers

gewahrt.

Mit Unrecht endlich glaubt die Vorinstanz die Rück-

forderung auf Grund von Art. 66 ÜR abweisen zu

sollen. Der Beklagte hat nicht « in der Absicht, einen

Obligationenrecht. N° 61.

487

rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen,),

bezahlt, vielmehr in der irrtümlichen Meinung, einen

rechtsgültigen und vom Gesetze als zulässig anerkannten

Vertrag zu erfüllen. Aber auch insofern trifft die Bestim-

mung nicht zu, als die Rechtswidrigkeit und (allfällige)

Unsittlichkeit des Erfolges nur besteht in Hinsicht auf

die Person und die Gesinnung des Klägers als Empfän-

gers, nicht des Beklagten als Gebers des Geldes und die

gesetzliche Reprobation gerade den Interessen des Be-

klagten dienen soll. Der Grundsatz in pari turpitudine

melior est causa possidentis, den die Vorinstanz unter

Berufung auf den (anders gearteten) Fall Schmid-Zürrer

gegen Zürrer (BGE :17 11 S. (8) anführt, lässt sich also

auf den vorliegenden Tatbestand nicht anwenden.

fpernnach hal das Buudcsgerichlr

erkannt:

; Die Hauptberufung wird im Sinne des Berufungs-

antrages 3 gutgeheissen und demnach der Widerbeklagte

verurteilt, dem Widerkläger 30,000 Fr. nebst Zins zu

5 % seit dem 7. Oktober 1911 zu bezahlen.

61. Arret da 1a Ire Seotion oivila du 3 juillet 1915

,dans la cause Ba.nque federale contre Laa.gar.

Responsabilite a raison du domrnage resultant de paiements

faits sur le vu de cheques falsifies. Clause contractuelle

exonerant la hanque de toute responsabilite. Validite de

cette clause, sous reserve du cas de doI ou de faute lourde

de la banque. Ne commet pas une faute lourde l'employe

de banque qui neglige de verifier soigneusement la signa-

ture du tireur, alors que le cheque est presente par la femme

meme du tireur, mandataire habituelle de ce dernier dans

ses relations avec la banque.

Henri Laager a epouse Rose Steiner le 23 mai 1908.

Le mariage a ete dissous par le divorce prononce aux