Volltext (verifizierbarer Originaltext)
452
Staatsrecht.
waltungsgericht die ihm unterbreitete Rechtsfrage ge-
prüft und gelöst hat, muss es als ungehörig bezeichnet
werden, wenn die Beschwerde neben der Rüge der Ver-
letzung klaren Rechtes, ohne dafür den geringsten An-
haltspunkt beizubringen, auch noch die weitergehende
der subjektiven Willkür (bewussten Parteilichkeit) er-
hebt, wie es durch die Bemerkung, dem Gerichte sei es
einfach darauf angekommen, die Bernischen Kraftwerke
wegen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (als
grosses Unternehmen) zahlungspflichtig zu erklären ohne
Rücksicht auf das Bestehen einer rechtlichen Grundlage
dafür «(die Be[nischen Kraftwerke können zahlen,
also müssen sie zahlen ») geschieht. Dem Verfasser der
Beschwerdeschrift ist wegen dieser. eine Überschreitung
der Verteidigungsrechte. und Verletzung der guten Sitte
darstellenden Ausfälle ein Verweis zu erteilen. (Art. 39
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 54, 58, 60 und 61.
Voir aussi nOS 54, 58, 60 et 61.
•
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 52.
453
Il. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE VINDUSTRIE
52. Urteil Tom 15. Dezember 19S5
i. S. Denzler & Ole gegen Thurgau.
Es ist vor Art. 31 BV zulässig, Ausverkäufe einzuschränken,
von behördlicher Bewilligung abhängig zu machen und mit
besondern Taxen zu belegen, sowie Massnahmen gegen einen
Missbrauch und eine
überschreitung
der Bewilligung,
insbesondere gegen unwahre Ankündigungen eines Total-
ausverkaufs zu treffen. -
"Vie weit dürfen solche Mass-
nahmen gehen ?
.4. -
Das thurgauische Gesetz betreffend das Markt-
und Hausierwesen, vom 3. Oktober 1898, stellt das
Hausieren unter Patentzwang. Nach § 7 litt. a ist dem
Hausieren gleichgestellt der freiwillige Ausverkauf. in-
begriffen sog. Reklame-, Gelegenheits-
und andere
vorübergehende Massenverkäufe. Nach § 19 Abs. 2
werden Patente für Warenverschleisse nach § 7 litt. a
längstens auf einen Monat und nur einmal innerhalb
eines halben Jahres von der letzten Patentausstellung
an erteilt. Die Patenttaxe beträgt nach § 20 Ziff. 2
für Ausverkäufe per Monat 50 bis 400 Fr. Der letzte
Absatz von § 20 bestimmt : « Findet der Verkauf oder
die Versteigerung in den Fällen des § 7 litt. a und b
wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe infolge Todes· des
Inhabers oder Auflösung der Firma statt, so ist die
Minimaltaxe zu bezahlen und es kann die Gültigkeit
des Patentes bis auf sechs Monate ausgedehnt werden. »
Die Firma DenzIer & Oe betreibt seit dem Jahre
1919 in Kreuzlingen ein Kleiderverkaufsgeschäft. In-
haberin ist eine Kommanditgesellschaft, die aus Hans
Denzler als unbeschränkt haftendem Gesellschafter und
seiner Mutter, Witwe Denzier und seinem Schwager,
454
Staatsrecht.
Oskar Bornhauser, als Kommanditären besteht. Das
Geschä!t ging nic~t gut, und am 7. September 1922
, kam die Firma benn thurgauischen Polizei departement
um die Bewilligung zum Totalausverkauf, mit Beginn
am 1. Oktober und Schluss am 31. Dezember 1922 ein
Das Polizeidepartement entsprach dem Gesuch 'und
bestimmte die Patenttaxe auf 100 Fr. 80 Cts. fü: jeden
Monat. Ferner ~urden folgende Bedingungen aufgestellt :
« 1. Vor Begmn des Totalausverkaufs muss einer amt-
» lichen Aufnahme des Warenbestandes stattgegeben
» und müssen die zum Verkaufe gelangenden Waren
) gezeichnet werden.
» 2. Bei Androhung von Busse und Entzug des Patentes
)) dürfen während des Ausverkaufs keine neuen Waren
» angeschafft werden.
» 3. Die Firmainhaber haben eine schriftliche Er-
)) k!ärung ~bz~ge~en, dass sie für den Fall der Bewilligung
» emes LIquIdabonsverkaufes das von' ihnen bisher
» betriebene Warengeschäft nach Durchführung des
» Ausverkaufes vollständig aufgeben und für die Dauer
» von drei Jahren ein gleichartiges Geschäft in Kreuz-
» lingen nicht wieder eröffnen, oder an einem solchen
» sich ~eteiligen oder die Geschäftsräume für ein glei-
» ches,Geschäft weder vermieten, noch verpachten
» oder verkaufen werden.
» 4.
~ur Sicherstellung fqr die Einhaltung dieser
» VerpflIchtungen haben die Firmainhaber eine Real-
» oder Bankkaution von 3000 Fr. zu hinterlegen. Die
» Kaution bleibt beim Polizeidepartement während der
» Dauer von drei Jahren hinterlegt. »
Gegen diese Bedingungen beschwerte sich die Firma
DenzIer & Oe beim Regierungsrat des Kantons Thur-
gau, weil sie gegen Art. 31 BV und 15 KV (Handels- und
Gewerbefreiheit) und gegen Art. 4 BV verstiessen: Ziff. 1
und 2 seien Kontrollrnassnahmen, die nicht durch das
allgemeine Wohl gefordert würden, sondern nur im In-
teresse der übrigen Gewerbetreibenden lägen; Ziff. 3 sei
~
..
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 52.
455
eine unzulässige Konkurrenzklausel. Und zur Auferlegung
einer Kaution fehle jede Grundlage. Zwei anderen Firmen
in Kreuzlingen, Bächtold und Eberle, seien Ausverkaufs-
bewilligungen ohne diese Bedingungen erteilt worden.
Der Regierungsrat hat mit Entscheid vom 30. September
die Beschwerde im Sinne der Motive abgewiesen, indem
er ausführte: Das Gesetz verfolge mit dem Patentzwang
für Ausverkäufe den Zweck, die verschiedenen Formen
des Handelsbetriebs möglichst genau auseinanderzu-
halten und zu kontrollieren und dadurch einerseits das
Publikum vor den Schädigungen durch unüberwachte
Machenschaften skrupelloser Geschäftsleute, anderseits
die loyalen Handeltreibenden vor unlauterem Wett-
bewerb zu schützen. Während einer Liquidation würden
andere Geschäftsleute der gleichen Branche geschädigt,
sie könnten deshalb mit Recht verlangen, dass das
Geschäft nach beendigter Liquidationsfrist geschlossen
werde. Dafür hätten die Behörden zu sorgen, was am
wirksamsten durch Büssung und Nachbezug der Maxi-
maltaxe geschehe. Von einer Verletzung der Handels-
und Gewerbefreiheit könne dabei keine Rede sein. Speziell
die Ziff. 3 der Bedingungen sei erforderlich, wenn die
wirkliche Liquidation erreicht werden wolle. Ziff. 4 sei
nötig, um zu verhindern, dass Busse und umgangene
Patenttaxen nur mit vieler Mühe erhältlich gemacht
werden können. Art. 4 BV sei nicht verletzt, da in
neuester Zeit die gleichen Bedingungen überall aufgestellt
würden.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Firma Denzler
& Oe rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben
mit dem Antrag um Aufhebung in dem Sinne, dass
abgesehen von der Auferlegung einer Patenttaxe für
den nachgesuchten Räumungsausverkauf keine weitem
erschwerenden Bedingungen, ·insbesondere nicht die
unter Ziff. 1 bis 4 der Verfügung des Polizeideparte-
ments enthaltenen, an die Durchführung des Ausver-
kaufs gestellt werden dürfen. Es "ird ausgeführt:
456
Staatsrecht;
Die Bedingungen unter Ziff. 1 und 2 beruhten nicht
auf allgemeinen Interessen, sondern auf denjenigen
der Konkurrenten und seien deshalb mit Art. 31 BV
und 15 KV nicht vereinbar. Dies gelte aber namentlich
auch von der Bedingung unter Ziff. 3. Das sei eine
Konkurrenzklausel, die der freien Vereinbarung von
Privaten vorbehalten sei. Ziffer 4 bringe eine Konventio-
nalstrafe für die Übertretung des Konkurrenzverbots,
die mit diesem selbst fallen müsse. Die Kautionspflicht
für Bussen und Taxen entbehre zudem der gesetzlichen
Grundlage, was auch für die Bussandrohung selber
gelte. Es werde auch an der Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV' festgehalten, da Eberle und Bächtold
ihre Geschäfte weiter betrieben, woraus zu schliessen
sei, dass ihnen die angefochtenen Bedingungen nicht
auferlegt worden seien. -
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ver-
weist in der Vernehmlassung zunächst auf die Motive
seines Entscheides und fügt bei : Nach den gemachten
Erfahrungen müssten für Liquidationen im Interesse
des sesshaften, soliden Gewerbestandes strengere Be-
dingungen aufgestellt werden als früher, um nach Mög-
lichkeit blosse Scheinliquidationen zu verhindern. Die
angefochtenen Bedingungen würden von allen ehrlichen
Händlern gewünscht und verh~tzten weder die Handels-
und Gewerbefreiheit, noch seien sie willkürlich. Sie seien
in letzter Zeit auch andern auferlegt worden. Wenn das
thurgauische Hausiergesetz zur Unterdrückung von
Missbräuchen bei Ausverkäufen keine genügenden Be-
stimmungen enthalte, so sei es Sache der Behörden,
aus gewerbepolizeilichen Gründen den Mangel in der
Gesetzgebung durch. ergänzende Bestimmungen zu er-
setzen, sofern sie der Tendenz und dem Willen des Ge-
setzes nicht widersprechen. Es hiesse der gesetzlichen
Bestimmung über die Liquidation jeden Sinn und alle
Tragweite nehmen, wenn man ohne weiteres zulassen
wollte, dass ein Geschäftsinhaber, nachdem er die ihm
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 52.
457
durch die Bewilligung der Liquidation eingeräumten
Vorteile (niedrigere Taxe und längere Dauer) genossen,
seinen dauernden Handel mit dem alten Stock und mit
neuer Ware wieder aufnehmen könnte. Bei der Firma
Denzler & Oe handle es sich um eine Scheinliquidation.
Solche schädigten den sesshaften Gewerbestand und
bezweckten eine Täuschung des Publikums. Deren
Ausführung sei daher durch geeignete Massnahmen
nach Möglichkeit zu verhindern oder doch zu erschweren.
Bei den Firmen Eberle und Bächtold sei von einer
Kautionsleistung und einem Verbot der 'Viedereröffnung
des Geschäftes innert bestimmter Frist Umgang ge-
nommen worden, weil man bis zum Jahre 1919 mit den
Liquidationsbewilligungen keine schlechten Erfahrungen
gemacht habe. Dass die beiden ihre Geschäfte weiter
betreiben, habe der Regierungsrat erst jetzt erfahren,
er werde die Sache untersuchen und die allfällig Fehl-
baren zur Rechenschaft ziehen. Es wird Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Ausverkäufe, seien es gänzliche, sog. Liqui-
dations-
oder Räumungsausverkäufe, seien es teil-
weise, die den raschen Verschleiss bestimmter War~n
bestände bezwecken, sind gebräuchliche und zuläSSIge
Formen des Handelsgewerbebetriebes, und es wäre vor
Art. 31 BV kaum angängig, sie gänzlich zu untersagen.
Dagegen ist es durch die bundesrechtliche Praxi~ a~s
mit dem Grundsatz der Handels- und GewerbefreIheIt
vereinbar erklärt worden, die Ausverkäufe aus gewerbe··
polizeilichen Gründen von behördlicher Bewilligung a~
hängig zu machen und aus fiskalischen Gründen mIt
besondern Taxen zu belegen (s. z. B. AS 38 I S. 70 ff.;
46 I S. 331 f.). Die gewerbepolizeilichen Gründe liegen
darin, dass Ausverkäufe leicht zu Übervorteilungen des
kaufenden Publikums und zu unlauterm Wettbewerb
führen können, und die fiskalischen darin, dass damit
458
Staatsrecht.
gewöhnlich ein besonderer, sonst nicht leicht fassbarer
Gewinn gemacht oder doch gegenüber dem ordentlichen
Geschäftsbetriebe ein finanzieller Vorteil erzielt wird;
da gänzliche Ausverkäufe nicht oder nur in geringem
Masse einen Gewinn bringen und auch eher einem be-
rechtigten Bedürfnis des Handels entsprechen als teil-
weise, so werden sie entweder von einer Taxe ganz be-
freit oder es wird diese stark herabgesetzt. Die Patent-
und Taxpflicht knüpft natärlicher und zweckmässiger
Weise an die Ankündigung der Ausverkäufe an, da deren
Durchführung regelmässig von der Bekanntmachung
abhängt. Dabei steht es den Behörden, die darüber zu
befinden haben, zu, zu prüfen, ob man es mit einem
dem Patentgesuch entsprechenden, sich in den gesetz-
Hchen Schranken haltenden Ausverkauf zu tun habe,
und sie sind befugt, die Bewilligung zu verweigern,
wenn dies nicht der Fall ist, wie sie andererseits, wenn
ohne Gesuch und Bewilligung Ankündigungen erlassen
werden, die in Wirklichkeit zu einem Ausverkauf führen,
die Taxpflicht verfügen können. Weiter muss es ihnen
aber auch zustehen, darüber zu wachen, dass die erteilten
BewiIligungen nicht überschritten und nicht missbraucht
werden. Letzteres ist bei gänzlichen Ausverkäufen
namentlich in der Weise mögHch, dass mit der Ankündi-
gung nur das PubHkum angezogen werden will, während
in WirkHchkeit das Geschäft,nicht aufgegeben, sondern
nach Ablauf der Ausverkaufsfrist weitergeführt wird.
Ein solcher Scheinausverkauf ist in doppelter Beziehung
zu beanstanden : einerseits wird dadurch das Publikum
irregeführt, weil die Ankündigung eines Ausverkaufs
die Erwartung besonderer Vorteile erweckt, die' nicht
oder nicht in dem erwarteten Masse vorhanden sind,
wenn es sich um einen bIossen Scheinausverkauf handelt,
und gleichzeitig liegt darin ein unsauberes Mittel des
Wettbewerbs; andererseits wird dadurch der Fiskus
geschädigt, wenn man es tatsächlich mit einem Teil-
ausverkauf zu tun hat, für den höhere Taxen zu ent-
Handels- und Gewerbefreiheit. No 52.
459
richten wären. Aus beiden Gesichtspunkten muss es
den Behörden zustehen, Massnahmen zu treffen, die
das Publikum, die übrigen Gewerbetreibenden und -den
Fiskus vor einem derartigen Missbrauch von Ausver-
kaufsbewilligungen schützen.
2. -
Als solche sichernde Massnallme stellt sich
bei einem Liquidationsausverkauf die Anordnung dar,
dass vor Beginn desselben eine amtliche Aufnahme des
Warenbestandes stattzufinden habe und dass während
des Ausverkaufs keine neuen Waren dem zu liqui-
dierenden Lager zugeführt werden sollen, wie sie in
Ziff. 1 und 2 der im vorliegenden Falle angefochtenen
Bedingungen enthalten ist. Diese sichern den Anspruch
des Gemeinwesens darauf, dass der Ausverkauf nach
der Liquidationsfrist beendigt sein soll und dass man es
nicht mit einem Scheinausverkauf zu tun habe, und
sind deshalb nicht zu beanstanden. Auch die der Ziff. 2
beigefügte Androhung von Busse und Patententzug
kann wohl als Hinweisung auf die §§ 25 und 27 des Ge-
setzes, die Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz unter
Strafe stellen und mit Patententzug bedrohen, oder als
deren Anwendung aufrechterhalten werden. Anders ver-
hält es sich mit Ziff. 3 der Bedingungen. Die normale
Fortsetzung eines Handelsgeschäfts nach Ablauf der
Ausverkaufsfrist steht als erlaubter Geschäftsbetrieb
unter dem Schutze des Art. 31 BV. Wenn der Geschäfts-
inhaber die Bewilligung für einen gänzlichen Ausverkauf
missbraucht, 'indem er das Geschäft nach Ablauf der
Liquidationsfrist weiterführt, so mag er dafür zur Ver-
antwortung gezogen werden, wenn· und so weit dafür
die nötige rechtliche Grundlage gegeben ist. Aber der
Weiterbetrieb selbst wird dadurch nicht zu einem un-
erlaubten; ein Verbot, wie es durch die in Ziff. 3 ge-
forderte Erklärung dem Ausverkäufer auferlegt werden
will, lässt sich nur als Strafe für die Widerhandlung
gegen die gewerbepolizeilichen Bestimmungen über den
Ausverkauf denken. Ein solches Verbot greift aber so
460
Staatsrecht.
tief in die Gewerbefreiheit ein und steht in seinen Wir-
kungen in einem derartigen Missverhältnis zu der Ver-
fehlung, dass es unmöglich als mit Art. 31 BV vereinbar
angesehen werden kann, zumal wenn dadurch, wie hier,
nicht nur alle Teilhaber einer Geschäftsfirma auf mehrere
Jahre hinaus gehindert werden wollen, ein gleichartiges
Geschäft am selben Orte zu eröffnen oder sich darin zu
beteiligen, sondern auch die Benutzung der Geschäfts-
räume zu ähnlichen Zwecken durch andere verun-
möglicht werden soll. Gegen Scheinausverkäufe im
erwähnten Sinne mag vielleicht die Bussandrohung des
Gesetzes und der Patententzug zur Anwendung ge,..
bracht werden, obschon man es dabei eigentlich mit
einem Tatbestand zu tun hat, der als solcher vom thur-
gauischen Gesetze nicht unter Strafe gestellt ist. Keinen-
falls aber dürfen weitere Strafmassnahmen an eine
solche Widerhandlung geknüpft werden. So bestimmt
z. B. das luzernische Gesetz betreffend' die Handels-
polizei vom 30. Januar 1912, das diese Verhältnisse ein-
gehend ordnet, in § 56, dass bei Zuwiderhandlungen
gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Aus-
verkauf, oder, wenn unlauteres Geschäftsgebahren nach
§ 1 zu Tage tritt, unverzüglich Patententzug einzutreten
habe und zudem die sofortige Schliessung des Geschäftes
für die Zeit. für welche das Ausverkaufspatent gelöst
wurde, angeordnet werden könne und dass der betreffende
Patentinhaber überdies dem Strafrichter zu überweisen
sei. Das baselstädtische Gesetz betreffend den un-
lautem Wettbewerb, vom 11. Oktober 1900, sieht eine
Schliessung des Geschäftes bei Missbrauch der Ausver-
kaufsbewilligung überhaupt nicht vor, sondern bestimmt,
abgesehen von dem Verbot des Hinzukaufs neuer Waren
(§ 11), in § 13 lediglich, dass nach Beendigung eines
Totalausverkaufs dem Geschäftsinhaber binnen zwei
Jahren kein weiterer Totalausverkauf in den gleichen Ar-
tikeln bewilligt werden darf. Ähnlich ist die Sache in §6
des aargauischen Gesetzes über den unlautern Wettbewerb
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 52.
461
vom 24. März 1911 geordnet. Der Entwurf eines Ge-
setzes über Handel und Gewerbe für den Kanton Bern
vom 28. März 1922, der in der Volksabstimmung ver-
worfen wurde. bestimmt in Art. 53 : «Bleibt ein Ausver-
kauf nicht auf die ursprünglich angemeidetim Waren
und die festgesetzte Zeit beschränkt, so ist er durch die
Ortspolizeibehörde sofort zu schliessen. » Es wird also
nur die Fortsetzung des Ausverkaufs verhindert. Das
zürcherische Gesetz gegen unlautern Wettbewerb im
Handels- und Gewerbebetrieb, vom 29. Januar 1911,
sieht die Verweigerung von Ausverkaufsbewillignngen
vor, wenn die Ankündigung die Absicht unlautern
Geschäftsgebahrens erkennen lässt, und bestimmt ferner :
« Eine bereits erteilte Bewilligung ist zu entziehen, wenn
ein solches Gebahren offenbar wird; gegen Ungehorsame
ist durch die Statthalterämter nötigenfalls die Schliessung
des Geschäftes anzuordnen.» Auch diese Möglichkeit
bezieht sich nur auf die Dauer des Patentes, da sie
lediglich die Realexekution der Entziehung des Patentes
bedeutet (s. auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen
Grätz gegen Obwalden, AS 42 I S. 24). Ist danach die
Bedingung unter Ziff. 3 unzulässig, so fällt auch die
Bedingung in Ziff. 4 dahin. Darin liegt im wesentlichen
die Auferlegung einer Kaution für eine Konventional-
strafe, die wegen der Zuwiderhandlung gegen das Verbot
des' Weiterbetriebs des Geschäftes dem Inhaber auf-
erlegt wird. Ist das Verbot unzulässig, so ist es auch die
Konventionalstrafe und die Sicherstellung einer solchen.
Aber auch soweit dadurch eine zulässige Busse für die
Widerhandlung gegen Zifr. 2 der Bedingungen oder für
die Fortführung des Geschäftsbetriebes sichergestellt
werden soll, ist die Kautionsauflage ungerechtfertigt,
da jede Grundlage dafür fehlt und es aus allgemeinen
Gründen nicht angeht, dass die Administrativbehörden
wegen der blossen Möglichkeit einer Verfehlung Sicher-
heit für allfällige Bussen, die vom Richter zu sprechen
sind, fordern. Dagegen mag es da, wO'Gründe zum Ver-
AS 48 I -
1922
462
Staatsrecht.
dacht dafür vorliegen, dass in Wahrheit nicht ein gänz-
licher, sondern nur ein vorübergehender Ausverkauf
beabsichtigt ist, als zulässig erscheinen, wenn von vorne-
herein eine entsprechende höhere Gebühr für· den Fall
des Fortbetriebs des Geschäfts festgesetzt und deren
SichersteIlung verlangt wird (vgl. hiezu AS 43 I S. 246).
Es ist dem Regierungsrate vorzubehalten, in diesem
Sinne eine neue Bedingung für die Ausverkaufsbewilli-
gung aufzustellen.
3. -
Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
BV bezieht sich nach der Begründung nur auf die Be-
dingungen 3 unq 4 und wird; da diese wegen Verletzung
von Art. 31 BV zu streichen sind, gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom
30. September 1922 im Sinne der Erwägungen aufge-
hoben, soweit er die Ausverkaufsbewilligung an die mit
Ziff. 3 und 4 bezeichneten Bedingungen knüpft.
53. Urten vom 16. Dezember 1922
i. S. la.hn gegen St. G!ollen, Regierungsra.t.
Handel mit Heilmitteln. Bundesrechtlich . zulässige Beschrän-
kungen. Verbot des Vertriebs eines an sich nicht zu bean-
standenden Mittels wegen der marktschreierischen Art
der öffentlichen Anpreisung.
A. -
Der Rekurrent Jahn, Inhaber der Löwen-
apotheke in Lenzburg, hat sich die Fabrikation und
den Verkauf der Pfarrer Heumann'schen Heilmittel
für die deutsche Schweiz gesichert. Er hat in mehreren
Kantonen die Bewilligung zum Vertriebe und zur
Auskündung dieser Mittel erhalten. So wurde sie ihm
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.
463
im Jahre 1920 von der Direktion des Gesundheits-
wesens des Kantons Zürich, gestützt auf ein Gutach-
ten der interkantonalen KontrollsteIle für Beurteilung
von Geheimmitteln in Zürich, für eine Reihe solcher
Mittel unter gewissen Bedingungen erteilt, ferner im
Januar 1921 für den Kanton St. Gallen.
Durch Schreiben vom 2. März 1922 eröffnete die
Sanitätskommission des Kantons St. Gallen dem Re-
kurrenten, sie habe beschlossen, dass das « Heumann-
Inserat» im Kanton St. Gallen künftig nicht mehr
erscheinen dürfe und die s. Z. erteilte Erlaubnis als
zurückgenommen zu gelten habe; es handle sich um
eine Ankündigung, die offenbar der Kurpfuscherei
diene; die Verfügungen der interkantonalen Kon-
trollstelle in Zürich bänden die Sanitätskommission
nicht. Auf Einsprache des Rekurrenten wurde ihm am
23. März erwidert, dass die Behörde an dem Verbote
des Vertriebes der Pfarrer Heumann'schen Mittel im
Kanton festhalte; der Geheimmittelschwindel werde
in letzter Zeit energisch bekämpft und Geheimmittel,
die nur auf Täuschung des kaufenden Publikums ab-
zielen, strikte verboten.
Eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Ver-
fügungen
hat der
st. gallische Regierungsrat am
15. April 1922 abgewiesen und « das von der Sanitäts-
kommission erlassene Verbot des Verkaufes und der
Annoncierung der Pfarrer Heumann'schen Mittel und
Broschüren bestätigt.» Der Entscheid stellt in tat-
sächlicher Beziehung fest, dass für die Mittel eine markt-
schreierische Reklame durch 1;lnentgeltlichen Vertrieb
von Broschüren mit Dankschreiben von Patienten
und schwindelhafte Anpreisung der Mittel zu stark
übersetzten Preisen, sowie Inserierung in ungezählten
Zeitungen entfaltet werde, die so recht zur Ausbeutung
des leichtgläubigen Publikums geeignet sei. Auch habe
sich die Sanitätskommission veranlasst gesehen, alle
Geheimmittel strenger zu sichten; aus diesen Grün-