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48_I_453

BGE 48 I 453

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

waltungsgericht die ihm unterbreitete Rechtsfrage ge-

prüft und gelöst hat, muss es als ungehörig bezeichnet

werden, wenn die Beschwerde neben der Rüge der Ver-

letzung klaren Rechtes, ohne dafür den geringsten An-

haltspunkt beizubringen, auch noch die weitergehende

der subjektiven Willkür (bewussten Parteilichkeit) er-

hebt, wie es durch die Bemerkung, dem Gerichte sei es

einfach darauf angekommen, die Bernischen Kraftwerke

wegen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (als

grosses Unternehmen) zahlungspflichtig zu erklären ohne

Rücksicht auf das Bestehen einer rechtlichen Grundlage

dafür «(die Be[nischen Kraftwerke können zahlen,

also müssen sie zahlen ») geschieht. Dem Verfasser der

Beschwerdeschrift ist wegen dieser. eine Überschreitung

der Verteidigungsrechte. und Verletzung der guten Sitte

darstellenden Ausfälle ein Verweis zu erteilen. (Art. 39

OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 54, 58, 60 und 61.

Voir aussi nOS 54, 58, 60 et 61.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 52.

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Il. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE VINDUSTRIE

52. Urteil Tom 15. Dezember 19S5

i. S. Denzler & Ole gegen Thurgau.

Es ist vor Art. 31 BV zulässig, Ausverkäufe einzuschränken,

von behördlicher Bewilligung abhängig zu machen und mit

besondern Taxen zu belegen, sowie Massnahmen gegen einen

Missbrauch und eine

überschreitung

der Bewilligung,

insbesondere gegen unwahre Ankündigungen eines Total-

ausverkaufs zu treffen. -

"Vie weit dürfen solche Mass-

nahmen gehen ?

.4. -

Das thurgauische Gesetz betreffend das Markt-

und Hausierwesen, vom 3. Oktober 1898, stellt das

Hausieren unter Patentzwang. Nach § 7 litt. a ist dem

Hausieren gleichgestellt der freiwillige Ausverkauf. in-

begriffen sog. Reklame-, Gelegenheits-

und andere

vorübergehende Massenverkäufe. Nach § 19 Abs. 2

werden Patente für Warenverschleisse nach § 7 litt. a

längstens auf einen Monat und nur einmal innerhalb

eines halben Jahres von der letzten Patentausstellung

an erteilt. Die Patenttaxe beträgt nach § 20 Ziff. 2

für Ausverkäufe per Monat 50 bis 400 Fr. Der letzte

Absatz von § 20 bestimmt : « Findet der Verkauf oder

die Versteigerung in den Fällen des § 7 litt. a und b

wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe infolge Todes· des

Inhabers oder Auflösung der Firma statt, so ist die

Minimaltaxe zu bezahlen und es kann die Gültigkeit

des Patentes bis auf sechs Monate ausgedehnt werden. »

Die Firma DenzIer & Oe betreibt seit dem Jahre

1919 in Kreuzlingen ein Kleiderverkaufsgeschäft. In-

haberin ist eine Kommanditgesellschaft, die aus Hans

Denzler als unbeschränkt haftendem Gesellschafter und

seiner Mutter, Witwe Denzier und seinem Schwager,

454

Staatsrecht.

Oskar Bornhauser, als Kommanditären besteht. Das

Geschä!t ging nic~t gut, und am 7. September 1922

, kam die Firma benn thurgauischen Polizei departement

um die Bewilligung zum Totalausverkauf, mit Beginn

am 1. Oktober und Schluss am 31. Dezember 1922 ein

Das Polizeidepartement entsprach dem Gesuch 'und

bestimmte die Patenttaxe auf 100 Fr. 80 Cts. fü: jeden

Monat. Ferner ~urden folgende Bedingungen aufgestellt :

« 1. Vor Begmn des Totalausverkaufs muss einer amt-

» lichen Aufnahme des Warenbestandes stattgegeben

» und müssen die zum Verkaufe gelangenden Waren

) gezeichnet werden.

» 2. Bei Androhung von Busse und Entzug des Patentes

)) dürfen während des Ausverkaufs keine neuen Waren

» angeschafft werden.

» 3. Die Firmainhaber haben eine schriftliche Er-

)) k!ärung ~bz~ge~en, dass sie für den Fall der Bewilligung

» emes LIquIdabonsverkaufes das von' ihnen bisher

» betriebene Warengeschäft nach Durchführung des

» Ausverkaufes vollständig aufgeben und für die Dauer

» von drei Jahren ein gleichartiges Geschäft in Kreuz-

» lingen nicht wieder eröffnen, oder an einem solchen

» sich ~eteiligen oder die Geschäftsräume für ein glei-

» ches,Geschäft weder vermieten, noch verpachten

» oder verkaufen werden.

» 4.

~ur Sicherstellung fqr die Einhaltung dieser

» VerpflIchtungen haben die Firmainhaber eine Real-

» oder Bankkaution von 3000 Fr. zu hinterlegen. Die

» Kaution bleibt beim Polizeidepartement während der

» Dauer von drei Jahren hinterlegt. »

Gegen diese Bedingungen beschwerte sich die Firma

DenzIer & Oe beim Regierungsrat des Kantons Thur-

gau, weil sie gegen Art. 31 BV und 15 KV (Handels- und

Gewerbefreiheit) und gegen Art. 4 BV verstiessen: Ziff. 1

und 2 seien Kontrollrnassnahmen, die nicht durch das

allgemeine Wohl gefordert würden, sondern nur im In-

teresse der übrigen Gewerbetreibenden lägen; Ziff. 3 sei

~

..

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 52.

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eine unzulässige Konkurrenzklausel. Und zur Auferlegung

einer Kaution fehle jede Grundlage. Zwei anderen Firmen

in Kreuzlingen, Bächtold und Eberle, seien Ausverkaufs-

bewilligungen ohne diese Bedingungen erteilt worden.

Der Regierungsrat hat mit Entscheid vom 30. September

die Beschwerde im Sinne der Motive abgewiesen, indem

er ausführte: Das Gesetz verfolge mit dem Patentzwang

für Ausverkäufe den Zweck, die verschiedenen Formen

des Handelsbetriebs möglichst genau auseinanderzu-

halten und zu kontrollieren und dadurch einerseits das

Publikum vor den Schädigungen durch unüberwachte

Machenschaften skrupelloser Geschäftsleute, anderseits

die loyalen Handeltreibenden vor unlauterem Wett-

bewerb zu schützen. Während einer Liquidation würden

andere Geschäftsleute der gleichen Branche geschädigt,

sie könnten deshalb mit Recht verlangen, dass das

Geschäft nach beendigter Liquidationsfrist geschlossen

werde. Dafür hätten die Behörden zu sorgen, was am

wirksamsten durch Büssung und Nachbezug der Maxi-

maltaxe geschehe. Von einer Verletzung der Handels-

und Gewerbefreiheit könne dabei keine Rede sein. Speziell

die Ziff. 3 der Bedingungen sei erforderlich, wenn die

wirkliche Liquidation erreicht werden wolle. Ziff. 4 sei

nötig, um zu verhindern, dass Busse und umgangene

Patenttaxen nur mit vieler Mühe erhältlich gemacht

werden können. Art. 4 BV sei nicht verletzt, da in

neuester Zeit die gleichen Bedingungen überall aufgestellt

würden.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Firma Denzler

& Oe rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben

mit dem Antrag um Aufhebung in dem Sinne, dass

abgesehen von der Auferlegung einer Patenttaxe für

den nachgesuchten Räumungsausverkauf keine weitem

erschwerenden Bedingungen, ·insbesondere nicht die

unter Ziff. 1 bis 4 der Verfügung des Polizeideparte-

ments enthaltenen, an die Durchführung des Ausver-

kaufs gestellt werden dürfen. Es "ird ausgeführt:

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Staatsrecht;

Die Bedingungen unter Ziff. 1 und 2 beruhten nicht

auf allgemeinen Interessen, sondern auf denjenigen

der Konkurrenten und seien deshalb mit Art. 31 BV

und 15 KV nicht vereinbar. Dies gelte aber namentlich

auch von der Bedingung unter Ziff. 3. Das sei eine

Konkurrenzklausel, die der freien Vereinbarung von

Privaten vorbehalten sei. Ziffer 4 bringe eine Konventio-

nalstrafe für die Übertretung des Konkurrenzverbots,

die mit diesem selbst fallen müsse. Die Kautionspflicht

für Bussen und Taxen entbehre zudem der gesetzlichen

Grundlage, was auch für die Bussandrohung selber

gelte. Es werde auch an der Beschwerde wegen Verletzung

von Art. 4 BV' festgehalten, da Eberle und Bächtold

ihre Geschäfte weiter betrieben, woraus zu schliessen

sei, dass ihnen die angefochtenen Bedingungen nicht

auferlegt worden seien. -

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ver-

weist in der Vernehmlassung zunächst auf die Motive

seines Entscheides und fügt bei : Nach den gemachten

Erfahrungen müssten für Liquidationen im Interesse

des sesshaften, soliden Gewerbestandes strengere Be-

dingungen aufgestellt werden als früher, um nach Mög-

lichkeit blosse Scheinliquidationen zu verhindern. Die

angefochtenen Bedingungen würden von allen ehrlichen

Händlern gewünscht und verh~tzten weder die Handels-

und Gewerbefreiheit, noch seien sie willkürlich. Sie seien

in letzter Zeit auch andern auferlegt worden. Wenn das

thurgauische Hausiergesetz zur Unterdrückung von

Missbräuchen bei Ausverkäufen keine genügenden Be-

stimmungen enthalte, so sei es Sache der Behörden,

aus gewerbepolizeilichen Gründen den Mangel in der

Gesetzgebung durch. ergänzende Bestimmungen zu er-

setzen, sofern sie der Tendenz und dem Willen des Ge-

setzes nicht widersprechen. Es hiesse der gesetzlichen

Bestimmung über die Liquidation jeden Sinn und alle

Tragweite nehmen, wenn man ohne weiteres zulassen

wollte, dass ein Geschäftsinhaber, nachdem er die ihm

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durch die Bewilligung der Liquidation eingeräumten

Vorteile (niedrigere Taxe und längere Dauer) genossen,

seinen dauernden Handel mit dem alten Stock und mit

neuer Ware wieder aufnehmen könnte. Bei der Firma

Denzler & Oe handle es sich um eine Scheinliquidation.

Solche schädigten den sesshaften Gewerbestand und

bezweckten eine Täuschung des Publikums. Deren

Ausführung sei daher durch geeignete Massnahmen

nach Möglichkeit zu verhindern oder doch zu erschweren.

Bei den Firmen Eberle und Bächtold sei von einer

Kautionsleistung und einem Verbot der 'Viedereröffnung

des Geschäftes innert bestimmter Frist Umgang ge-

nommen worden, weil man bis zum Jahre 1919 mit den

Liquidationsbewilligungen keine schlechten Erfahrungen

gemacht habe. Dass die beiden ihre Geschäfte weiter

betreiben, habe der Regierungsrat erst jetzt erfahren,

er werde die Sache untersuchen und die allfällig Fehl-

baren zur Rechenschaft ziehen. Es wird Abweisung der

Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Ausverkäufe, seien es gänzliche, sog. Liqui-

dations-

oder Räumungsausverkäufe, seien es teil-

weise, die den raschen Verschleiss bestimmter War~n­

bestände bezwecken, sind gebräuchliche und zuläSSIge

Formen des Handelsgewerbebetriebes, und es wäre vor

Art. 31 BV kaum angängig, sie gänzlich zu untersagen.

Dagegen ist es durch die bundesrechtliche Praxi~ a~s

mit dem Grundsatz der Handels- und GewerbefreIheIt

vereinbar erklärt worden, die Ausverkäufe aus gewerbe··

polizeilichen Gründen von behördlicher Bewilligung a~­

hängig zu machen und aus fiskalischen Gründen mIt

besondern Taxen zu belegen (s. z. B. AS 38 I S. 70 ff.;

46 I S. 331 f.). Die gewerbepolizeilichen Gründe liegen

darin, dass Ausverkäufe leicht zu Übervorteilungen des

kaufenden Publikums und zu unlauterm Wettbewerb

führen können, und die fiskalischen darin, dass damit

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Staatsrecht.

gewöhnlich ein besonderer, sonst nicht leicht fassbarer

Gewinn gemacht oder doch gegenüber dem ordentlichen

Geschäftsbetriebe ein finanzieller Vorteil erzielt wird;

da gänzliche Ausverkäufe nicht oder nur in geringem

Masse einen Gewinn bringen und auch eher einem be-

rechtigten Bedürfnis des Handels entsprechen als teil-

weise, so werden sie entweder von einer Taxe ganz be-

freit oder es wird diese stark herabgesetzt. Die Patent-

und Taxpflicht knüpft natärlicher und zweckmässiger

Weise an die Ankündigung der Ausverkäufe an, da deren

Durchführung regelmässig von der Bekanntmachung

abhängt. Dabei steht es den Behörden, die darüber zu

befinden haben, zu, zu prüfen, ob man es mit einem

dem Patentgesuch entsprechenden, sich in den gesetz-

Hchen Schranken haltenden Ausverkauf zu tun habe,

und sie sind befugt, die Bewilligung zu verweigern,

wenn dies nicht der Fall ist, wie sie andererseits, wenn

ohne Gesuch und Bewilligung Ankündigungen erlassen

werden, die in Wirklichkeit zu einem Ausverkauf führen,

die Taxpflicht verfügen können. Weiter muss es ihnen

aber auch zustehen, darüber zu wachen, dass die erteilten

BewiIligungen nicht überschritten und nicht missbraucht

werden. Letzteres ist bei gänzlichen Ausverkäufen

namentlich in der Weise mögHch, dass mit der Ankündi-

gung nur das PubHkum angezogen werden will, während

in WirkHchkeit das Geschäft,nicht aufgegeben, sondern

nach Ablauf der Ausverkaufsfrist weitergeführt wird.

Ein solcher Scheinausverkauf ist in doppelter Beziehung

zu beanstanden : einerseits wird dadurch das Publikum

irregeführt, weil die Ankündigung eines Ausverkaufs

die Erwartung besonderer Vorteile erweckt, die' nicht

oder nicht in dem erwarteten Masse vorhanden sind,

wenn es sich um einen bIossen Scheinausverkauf handelt,

und gleichzeitig liegt darin ein unsauberes Mittel des

Wettbewerbs; andererseits wird dadurch der Fiskus

geschädigt, wenn man es tatsächlich mit einem Teil-

ausverkauf zu tun hat, für den höhere Taxen zu ent-

Handels- und Gewerbefreiheit. No 52.

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richten wären. Aus beiden Gesichtspunkten muss es

den Behörden zustehen, Massnahmen zu treffen, die

das Publikum, die übrigen Gewerbetreibenden und -den

Fiskus vor einem derartigen Missbrauch von Ausver-

kaufsbewilligungen schützen.

2. -

Als solche sichernde Massnallme stellt sich

bei einem Liquidationsausverkauf die Anordnung dar,

dass vor Beginn desselben eine amtliche Aufnahme des

Warenbestandes stattzufinden habe und dass während

des Ausverkaufs keine neuen Waren dem zu liqui-

dierenden Lager zugeführt werden sollen, wie sie in

Ziff. 1 und 2 der im vorliegenden Falle angefochtenen

Bedingungen enthalten ist. Diese sichern den Anspruch

des Gemeinwesens darauf, dass der Ausverkauf nach

der Liquidationsfrist beendigt sein soll und dass man es

nicht mit einem Scheinausverkauf zu tun habe, und

sind deshalb nicht zu beanstanden. Auch die der Ziff. 2

beigefügte Androhung von Busse und Patententzug

kann wohl als Hinweisung auf die §§ 25 und 27 des Ge-

setzes, die Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz unter

Strafe stellen und mit Patententzug bedrohen, oder als

deren Anwendung aufrechterhalten werden. Anders ver-

hält es sich mit Ziff. 3 der Bedingungen. Die normale

Fortsetzung eines Handelsgeschäfts nach Ablauf der

Ausverkaufsfrist steht als erlaubter Geschäftsbetrieb

unter dem Schutze des Art. 31 BV. Wenn der Geschäfts-

inhaber die Bewilligung für einen gänzlichen Ausverkauf

missbraucht, 'indem er das Geschäft nach Ablauf der

Liquidationsfrist weiterführt, so mag er dafür zur Ver-

antwortung gezogen werden, wenn· und so weit dafür

die nötige rechtliche Grundlage gegeben ist. Aber der

Weiterbetrieb selbst wird dadurch nicht zu einem un-

erlaubten; ein Verbot, wie es durch die in Ziff. 3 ge-

forderte Erklärung dem Ausverkäufer auferlegt werden

will, lässt sich nur als Strafe für die Widerhandlung

gegen die gewerbepolizeilichen Bestimmungen über den

Ausverkauf denken. Ein solches Verbot greift aber so

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Staatsrecht.

tief in die Gewerbefreiheit ein und steht in seinen Wir-

kungen in einem derartigen Missverhältnis zu der Ver-

fehlung, dass es unmöglich als mit Art. 31 BV vereinbar

angesehen werden kann, zumal wenn dadurch, wie hier,

nicht nur alle Teilhaber einer Geschäftsfirma auf mehrere

Jahre hinaus gehindert werden wollen, ein gleichartiges

Geschäft am selben Orte zu eröffnen oder sich darin zu

beteiligen, sondern auch die Benutzung der Geschäfts-

räume zu ähnlichen Zwecken durch andere verun-

möglicht werden soll. Gegen Scheinausverkäufe im

erwähnten Sinne mag vielleicht die Bussandrohung des

Gesetzes und der Patententzug zur Anwendung ge,..

bracht werden, obschon man es dabei eigentlich mit

einem Tatbestand zu tun hat, der als solcher vom thur-

gauischen Gesetze nicht unter Strafe gestellt ist. Keinen-

falls aber dürfen weitere Strafmassnahmen an eine

solche Widerhandlung geknüpft werden. So bestimmt

z. B. das luzernische Gesetz betreffend' die Handels-

polizei vom 30. Januar 1912, das diese Verhältnisse ein-

gehend ordnet, in § 56, dass bei Zuwiderhandlungen

gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Aus-

verkauf, oder, wenn unlauteres Geschäftsgebahren nach

§ 1 zu Tage tritt, unverzüglich Patententzug einzutreten

habe und zudem die sofortige Schliessung des Geschäftes

für die Zeit. für welche das Ausverkaufspatent gelöst

wurde, angeordnet werden könne und dass der betreffende

Patentinhaber überdies dem Strafrichter zu überweisen

sei. Das baselstädtische Gesetz betreffend den un-

lautem Wettbewerb, vom 11. Oktober 1900, sieht eine

Schliessung des Geschäftes bei Missbrauch der Ausver-

kaufsbewilligung überhaupt nicht vor, sondern bestimmt,

abgesehen von dem Verbot des Hinzukaufs neuer Waren

(§ 11), in § 13 lediglich, dass nach Beendigung eines

Totalausverkaufs dem Geschäftsinhaber binnen zwei

Jahren kein weiterer Totalausverkauf in den gleichen Ar-

tikeln bewilligt werden darf. Ähnlich ist die Sache in §6

des aargauischen Gesetzes über den unlautern Wettbewerb

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 52.

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vom 24. März 1911 geordnet. Der Entwurf eines Ge-

setzes über Handel und Gewerbe für den Kanton Bern

vom 28. März 1922, der in der Volksabstimmung ver-

worfen wurde. bestimmt in Art. 53 : «Bleibt ein Ausver-

kauf nicht auf die ursprünglich angemeidetim Waren

und die festgesetzte Zeit beschränkt, so ist er durch die

Ortspolizeibehörde sofort zu schliessen. » Es wird also

nur die Fortsetzung des Ausverkaufs verhindert. Das

zürcherische Gesetz gegen unlautern Wettbewerb im

Handels- und Gewerbebetrieb, vom 29. Januar 1911,

sieht die Verweigerung von Ausverkaufsbewillignngen

vor, wenn die Ankündigung die Absicht unlautern

Geschäftsgebahrens erkennen lässt, und bestimmt ferner :

« Eine bereits erteilte Bewilligung ist zu entziehen, wenn

ein solches Gebahren offenbar wird; gegen Ungehorsame

ist durch die Statthalterämter nötigenfalls die Schliessung

des Geschäftes anzuordnen.» Auch diese Möglichkeit

bezieht sich nur auf die Dauer des Patentes, da sie

lediglich die Realexekution der Entziehung des Patentes

bedeutet (s. auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen

Grätz gegen Obwalden, AS 42 I S. 24). Ist danach die

Bedingung unter Ziff. 3 unzulässig, so fällt auch die

Bedingung in Ziff. 4 dahin. Darin liegt im wesentlichen

die Auferlegung einer Kaution für eine Konventional-

strafe, die wegen der Zuwiderhandlung gegen das Verbot

des' Weiterbetriebs des Geschäftes dem Inhaber auf-

erlegt wird. Ist das Verbot unzulässig, so ist es auch die

Konventionalstrafe und die Sicherstellung einer solchen.

Aber auch soweit dadurch eine zulässige Busse für die

Widerhandlung gegen Zifr. 2 der Bedingungen oder für

die Fortführung des Geschäftsbetriebes sichergestellt

werden soll, ist die Kautionsauflage ungerechtfertigt,

da jede Grundlage dafür fehlt und es aus allgemeinen

Gründen nicht angeht, dass die Administrativbehörden

wegen der blossen Möglichkeit einer Verfehlung Sicher-

heit für allfällige Bussen, die vom Richter zu sprechen

sind, fordern. Dagegen mag es da, wO'Gründe zum Ver-

AS 48 I -

1922

462

Staatsrecht.

dacht dafür vorliegen, dass in Wahrheit nicht ein gänz-

licher, sondern nur ein vorübergehender Ausverkauf

beabsichtigt ist, als zulässig erscheinen, wenn von vorne-

herein eine entsprechende höhere Gebühr für· den Fall

des Fortbetriebs des Geschäfts festgesetzt und deren

SichersteIlung verlangt wird (vgl. hiezu AS 43 I S. 246).

Es ist dem Regierungsrate vorzubehalten, in diesem

Sinne eine neue Bedingung für die Ausverkaufsbewilli-

gung aufzustellen.

3. -

Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4

BV bezieht sich nach der Begründung nur auf die Be-

dingungen 3 unq 4 und wird; da diese wegen Verletzung

von Art. 31 BV zu streichen sind, gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent-

scheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom

30. September 1922 im Sinne der Erwägungen aufge-

hoben, soweit er die Ausverkaufsbewilligung an die mit

Ziff. 3 und 4 bezeichneten Bedingungen knüpft.

53. Urten vom 16. Dezember 1922

i. S. la.hn gegen St. G!ollen, Regierungsra.t.

Handel mit Heilmitteln. Bundesrechtlich . zulässige Beschrän-

kungen. Verbot des Vertriebs eines an sich nicht zu bean-

standenden Mittels wegen der marktschreierischen Art

der öffentlichen Anpreisung.

A. -

Der Rekurrent Jahn, Inhaber der Löwen-

apotheke in Lenzburg, hat sich die Fabrikation und

den Verkauf der Pfarrer Heumann'schen Heilmittel

für die deutsche Schweiz gesichert. Er hat in mehreren

Kantonen die Bewilligung zum Vertriebe und zur

Auskündung dieser Mittel erhalten. So wurde sie ihm

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.

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im Jahre 1920 von der Direktion des Gesundheits-

wesens des Kantons Zürich, gestützt auf ein Gutach-

ten der interkantonalen KontrollsteIle für Beurteilung

von Geheimmitteln in Zürich, für eine Reihe solcher

Mittel unter gewissen Bedingungen erteilt, ferner im

Januar 1921 für den Kanton St. Gallen.

Durch Schreiben vom 2. März 1922 eröffnete die

Sanitätskommission des Kantons St. Gallen dem Re-

kurrenten, sie habe beschlossen, dass das « Heumann-

Inserat» im Kanton St. Gallen künftig nicht mehr

erscheinen dürfe und die s. Z. erteilte Erlaubnis als

zurückgenommen zu gelten habe; es handle sich um

eine Ankündigung, die offenbar der Kurpfuscherei

diene; die Verfügungen der interkantonalen Kon-

trollstelle in Zürich bänden die Sanitätskommission

nicht. Auf Einsprache des Rekurrenten wurde ihm am

23. März erwidert, dass die Behörde an dem Verbote

des Vertriebes der Pfarrer Heumann'schen Mittel im

Kanton festhalte; der Geheimmittelschwindel werde

in letzter Zeit energisch bekämpft und Geheimmittel,

die nur auf Täuschung des kaufenden Publikums ab-

zielen, strikte verboten.

Eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Ver-

fügungen

hat der

st. gallische Regierungsrat am

15. April 1922 abgewiesen und « das von der Sanitäts-

kommission erlassene Verbot des Verkaufes und der

Annoncierung der Pfarrer Heumann'schen Mittel und

Broschüren bestätigt.» Der Entscheid stellt in tat-

sächlicher Beziehung fest, dass für die Mittel eine markt-

schreierische Reklame durch 1;lnentgeltlichen Vertrieb

von Broschüren mit Dankschreiben von Patienten

und schwindelhafte Anpreisung der Mittel zu stark

übersetzten Preisen, sowie Inserierung in ungezählten

Zeitungen entfaltet werde, die so recht zur Ausbeutung

des leichtgläubigen Publikums geeignet sei. Auch habe

sich die Sanitätskommission veranlasst gesehen, alle

Geheimmittel strenger zu sichten; aus diesen Grün-