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452 Staatsrecht. waltungsgericht die ihm unterbreitete Rechtsfrage ge- prüft und gelöst hat, muss es als ungehörig bezeichnet werden, wenn die Beschwerde neben der Rüge der Ver- letzung klaren Rechtes, ohne dafür den geringsten An- haltspunkt beizubringen, auch noch die weitergehende der subjektiven Willkür (bewussten Parteilichkeit) er- hebt, wie es durch die Bemerkung, dem Gerichte sei es einfach darauf angekommen, die Bernischen Kraftwerke wegen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (als grosses Unternehmen) zahlungspflichtig zu erklären ohne Rücksicht auf das Bestehen einer rechtlichen Grundlage dafür «( die Be[nischen Kraftwerke können zahlen, also müssen sie zahlen ») geschieht. Dem Verfasser der Beschwerdeschrift ist wegen dieser. eine Überschreitung der Verteidigungsrechte. und Verletzung der guten Sitte darstellenden Ausfälle ein Verweis zu erteilen. (Art. 39 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 54, 58, 60 und 61. Voir aussi nOS 54, 58, 60 et 61. • Handels- und Gewerbefreiheit. N° 52. 453 Il. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE VINDUSTRIE
52. Urteil Tom 15. Dezember 19S5
i. S. Denzler & Ole gegen Thurgau. Es ist vor Art. 31 BV zulässig, Ausverkäufe einzuschränken, von behördlicher Bewilligung abhängig zu machen und mit besondern Taxen zu belegen, sowie Massnahmen gegen einen Missbrauch und eine überschreitung der Bewilligung, insbesondere gegen unwahre Ankündigungen eines Total- ausverkaufs zu treffen. - "Vie weit dürfen solche Mass- nahmen gehen ? .4. - Das thurgauische Gesetz betreffend das Markt- und Hausierwesen, vom 3. Oktober 1898, stellt das Hausieren unter Patentzwang. Nach § 7 litt. a ist dem Hausieren gleichgestellt der freiwillige Ausverkauf. in- begriffen sog. Reklame-, Gelegenheits- und andere vorübergehende Massenverkäufe. Nach § 19 Abs. 2 werden Patente für Warenverschleisse nach § 7 litt. a längstens auf einen Monat und nur einmal innerhalb eines halben Jahres von der letzten Patentausstellung an erteilt. Die Patenttaxe beträgt nach § 20 Ziff. 2 für Ausverkäufe per Monat 50 bis 400 Fr. Der letzte Absatz von § 20 bestimmt : « Findet der Verkauf oder die Versteigerung in den Fällen des § 7 litt. a und b wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe infolge Todes· des Inhabers oder Auflösung der Firma statt, so ist die Minimaltaxe zu bezahlen und es kann die Gültigkeit des Patentes bis auf sechs Monate ausgedehnt werden. » Die Firma DenzIer & Oe betreibt seit dem Jahre 1919 in Kreuzlingen ein Kleiderverkaufsgeschäft. In- haberin ist eine Kommanditgesellschaft, die aus Hans Denzler als unbeschränkt haftendem Gesellschafter und seiner Mutter, Witwe Denzier und seinem Schwager, 454 Staatsrecht. Oskar Bornhauser, als Kommanditären besteht. Das Geschä!t ging nic~t gut, und am 7. September 1922 , kam die Firma benn thurgauischen Polizei departement um die Bewilligung zum Totalausverkauf, mit Beginn am 1. Oktober und Schluss am 31. Dezember 1922 ein Das Polizeidepartement entsprach dem Gesuch 'und bestimmte die Patenttaxe auf 100 Fr. 80 Cts. fü: jeden Monat. Ferner ~urden folgende Bedingungen aufgestellt : « 1. Vor Begmn des Totalausverkaufs muss einer amt- » lichen Aufnahme des Warenbestandes stattgegeben » und müssen die zum Verkaufe gelangenden Waren ) gezeichnet werden. » 2. Bei Androhung von Busse und Entzug des Patentes )) dürfen während des Ausverkaufs keine neuen Waren » angeschafft werden. » 3. Die Firmainhaber haben eine schriftliche Er- )) k!ärung ~bz~ge~en, dass sie für den Fall der Bewilligung » emes LIquIdabonsverkaufes das von' ihnen bisher » betriebene Warengeschäft nach Durchführung des » Ausverkaufes vollständig aufgeben und für die Dauer » von drei Jahren ein gleichartiges Geschäft in Kreuz- » lingen nicht wieder eröffnen, oder an einem solchen » sich ~eteiligen oder die Geschäftsräume für ein glei- » ches ,Geschäft weder vermieten, noch verpachten » oder verkaufen werden. » 4. ~ur Sicherstellung fqr die Einhaltung dieser » VerpflIchtungen haben die Firmainhaber eine Real- » oder Bankkaution von 3000 Fr. zu hinterlegen. Die » Kaution bleibt beim Polizeidepartement während der » Dauer von drei Jahren hinterlegt. » Gegen diese Bedingungen beschwerte sich die Firma DenzIer & Oe beim Regierungsrat des Kantons Thur- gau, weil sie gegen Art. 31 BV und 15 KV (Handels- und Gewerbefreiheit) und gegen Art. 4 BV verstiessen: Ziff. 1 und 2 seien Kontrollrnassnahmen, die nicht durch das allgemeine Wohl gefordert würden, sondern nur im In- teresse der übrigen Gewerbetreibenden lägen; Ziff. 3 sei ~ .. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 52. 455 eine unzulässige Konkurrenzklausel. Und zur Auferlegung einer Kaution fehle jede Grundlage. Zwei anderen Firmen in Kreuzlingen, Bächtold und Eberle, seien Ausverkaufs- bewilligungen ohne diese Bedingungen erteilt worden. Der Regierungsrat hat mit Entscheid vom 30. September die Beschwerde im Sinne der Motive abgewiesen, indem er ausführte: Das Gesetz verfolge mit dem Patentzwang für Ausverkäufe den Zweck, die verschiedenen Formen des Handelsbetriebs möglichst genau auseinanderzu- halten und zu kontrollieren und dadurch einerseits das Publikum vor den Schädigungen durch unüberwachte Machenschaften skrupelloser Geschäftsleute, anderseits die loyalen Handeltreibenden vor unlauterem Wett- bewerb zu schützen. Während einer Liquidation würden andere Geschäftsleute der gleichen Branche geschädigt, sie könnten deshalb mit Recht verlangen, dass das Geschäft nach beendigter Liquidationsfrist geschlossen werde. Dafür hätten die Behörden zu sorgen, was am wirksamsten durch Büssung und Nachbezug der Maxi- maltaxe geschehe. Von einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit könne dabei keine Rede sein. Speziell die Ziff. 3 der Bedingungen sei erforderlich, wenn die wirkliche Liquidation erreicht werden wolle. Ziff. 4 sei nötig, um zu verhindern, dass Busse und umgangene Patenttaxen nur mit vieler Mühe erhältlich gemacht werden können. Art. 4 BV sei nicht verletzt, da in neuester Zeit die gleichen Bedingungen überall aufgestellt würden. B. - Gegen diesen Entscheid hat die Firma Denzler & Oe rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag um Aufhebung in dem Sinne, dass abgesehen von der Auferlegung einer Patenttaxe für den nachgesuchten Räumungsausverkauf keine weitem erschwerenden Bedingungen, ·insbesondere nicht die unter Ziff. 1 bis 4 der Verfügung des Polizeideparte- ments enthaltenen, an die Durchführung des Ausver- kaufs gestellt werden dürfen. Es "ird ausgeführt: 456 Staatsrecht; Die Bedingungen unter Ziff. 1 und 2 beruhten nicht auf allgemeinen Interessen, sondern auf denjenigen der Konkurrenten und seien deshalb mit Art. 31 BV und 15 KV nicht vereinbar. Dies gelte aber namentlich auch von der Bedingung unter Ziff. 3. Das sei eine Konkurrenzklausel, die der freien Vereinbarung von Privaten vorbehalten sei. Ziffer 4 bringe eine Konventio- nalstrafe für die Übertretung des Konkurrenzverbots, die mit diesem selbst fallen müsse. Die Kautionspflicht für Bussen und Taxen entbehre zudem der gesetzlichen Grundlage, was auch für die Bussandrohung selber gelte. Es werde auch an der Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV' festgehalten, da Eberle und Bächtold ihre Geschäfte weiter betrieben, woraus zu schliessen sei, dass ihnen die angefochtenen Bedingungen nicht auferlegt worden seien. - C. - Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ver- weist in der Vernehmlassung zunächst auf die Motive seines Entscheides und fügt bei : Nach den gemachten Erfahrungen müssten für Liquidationen im Interesse des sesshaften, soliden Gewerbestandes strengere Be- dingungen aufgestellt werden als früher, um nach Mög- lichkeit blosse Scheinliquidationen zu verhindern. Die angefochtenen Bedingungen würden von allen ehrlichen Händlern gewünscht und verh~tzten weder die Handels- und Gewerbefreiheit, noch seien sie willkürlich. Sie seien in letzter Zeit auch andern auferlegt worden. Wenn das thurgauische Hausiergesetz zur Unterdrückung von Missbräuchen bei Ausverkäufen keine genügenden Be- stimmungen enthalte, so sei es Sache der Behörden, aus gewerbepolizeilichen Gründen den Mangel in der Gesetzgebung durch. ergänzende Bestimmungen zu er- setzen, sofern sie der Tendenz und dem Willen des Ge- setzes nicht widersprechen. Es hiesse der gesetzlichen Bestimmung über die Liquidation jeden Sinn und alle Tragweite nehmen, wenn man ohne weiteres zulassen wollte, dass ein Geschäftsinhaber, nachdem er die ihm Handels- und Gewerbefreiheit. N° 52. 457 durch die Bewilligung der Liquidation eingeräumten Vorteile (niedrigere Taxe und längere Dauer) genossen, seinen dauernden Handel mit dem alten Stock und mit neuer Ware wieder aufnehmen könnte. Bei der Firma Denzler & Oe handle es sich um eine Scheinliquidation. Solche schädigten den sesshaften Gewerbestand und bezweckten eine Täuschung des Publikums. Deren Ausführung sei daher durch geeignete Massnahmen nach Möglichkeit zu verhindern oder doch zu erschweren. Bei den Firmen Eberle und Bächtold sei von einer Kautionsleistung und einem Verbot der 'Viedereröffnung des Geschäftes innert bestimmter Frist Umgang ge- nommen worden, weil man bis zum Jahre 1919 mit den Liquidationsbewilligungen keine schlechten Erfahrungen gemacht habe. Dass die beiden ihre Geschäfte weiter betreiben, habe der Regierungsrat erst jetzt erfahren, er werde die Sache untersuchen und die allfällig Fehl- baren zur Rechenschaft ziehen. Es wird Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Ausverkäufe, seien es gänzliche, sog. Liqui- dations- oder Räumungsausverkäufe, seien es teil- weise, die den raschen Verschleiss bestimmter War~n bestände bezwecken, sind gebräuchliche und zuläSSIge Formen des Handelsgewerbebetriebes, und es wäre vor Art. 31 BV kaum angängig, sie gänzlich zu untersagen. Dagegen ist es durch die bundesrechtliche Praxi~ a~s mit dem Grundsatz der Handels- und GewerbefreIheIt vereinbar erklärt worden, die Ausverkäufe aus gewerbe·· polizeilichen Gründen von behördlicher Bewilligung a~ hängig zu machen und aus fiskalischen Gründen mIt besondern Taxen zu belegen (s. z. B. AS 38 I S. 70 ff. ; 46 I S. 331 f.). Die gewerbepolizeilichen Gründe liegen darin, dass Ausverkäufe leicht zu Übervorteilungen des kaufenden Publikums und zu unlauterm Wettbewerb führen können, und die fiskalischen darin, dass damit 458 Staatsrecht. gewöhnlich ein besonderer, sonst nicht leicht fassbarer Gewinn gemacht oder doch gegenüber dem ordentlichen Geschäftsbetriebe ein finanzieller Vorteil erzielt wird; da gänzliche Ausverkäufe nicht oder nur in geringem Masse einen Gewinn bringen und auch eher einem be- rechtigten Bedürfnis des Handels entsprechen als teil- weise, so werden sie entweder von einer Taxe ganz be- freit oder es wird diese stark herabgesetzt. Die Patent- und Taxpflicht knüpft natärlicher und zweckmässiger Weise an die Ankündigung der Ausverkäufe an, da deren Durchführung regelmässig von der Bekanntmachung abhängt. Dabei steht es den Behörden, die darüber zu befinden haben, zu, zu prüfen, ob man es mit einem dem Patentgesuch entsprechenden, sich in den gesetz- Hchen Schranken haltenden Ausverkauf zu tun habe, und sie sind befugt, die Bewilligung zu verweigern, wenn dies nicht der Fall ist, wie sie andererseits, wenn ohne Gesuch und Bewilligung Ankündigungen erlassen werden, die in Wirklichkeit zu einem Ausverkauf führen, die Taxpflicht verfügen können. Weiter muss es ihnen aber auch zustehen, darüber zu wachen, dass die erteilten BewiIligungen nicht überschritten und nicht missbraucht werden. Letzteres ist bei gänzlichen Ausverkäufen namentlich in der Weise mögHch, dass mit der Ankündi- gung nur das PubHkum angezogen werden will, während in WirkHchkeit das Geschäft ,nicht aufgegeben, sondern nach Ablauf der Ausverkaufsfrist weitergeführt wird. Ein solcher Scheinausverkauf ist in doppelter Beziehung zu beanstanden : einerseits wird dadurch das Publikum irregeführt, weil die Ankündigung eines Ausverkaufs die Erwartung besonderer Vorteile erweckt, die' nicht oder nicht in dem erwarteten Masse vorhanden sind, wenn es sich um einen bIossen Scheinausverkauf handelt, und gleichzeitig liegt darin ein unsauberes Mittel des Wettbewerbs; andererseits wird dadurch der Fiskus geschädigt, wenn man es tatsächlich mit einem Teil- ausverkauf zu tun hat, für den höhere Taxen zu ent- Handels- und Gewerbefreiheit. No 52. 459 richten wären. Aus beiden Gesichtspunkten muss es den Behörden zustehen, Massnahmen zu treffen, die das Publikum, die übrigen Gewerbetreibenden und -den Fiskus vor einem derartigen Missbrauch von Ausver- kaufsbewilligungen schützen.
2. - Als solche sichernde Massnallme stellt sich bei einem Liquidationsausverkauf die Anordnung dar, dass vor Beginn desselben eine amtliche Aufnahme des Warenbestandes stattzufinden habe und dass während des Ausverkaufs keine neuen Waren dem zu liqui- dierenden Lager zugeführt werden sollen, wie sie in Ziff. 1 und 2 der im vorliegenden Falle angefochtenen Bedingungen enthalten ist. Diese sichern den Anspruch des Gemeinwesens darauf, dass der Ausverkauf nach der Liquidationsfrist beendigt sein soll und dass man es nicht mit einem Scheinausverkauf zu tun habe, und sind deshalb nicht zu beanstanden. Auch die der Ziff. 2 beigefügte Androhung von Busse und Patententzug kann wohl als Hinweisung auf die §§ 25 und 27 des Ge- setzes, die Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz unter Strafe stellen und mit Patententzug bedrohen, oder als deren Anwendung aufrechterhalten werden. Anders ver- hält es sich mit Ziff. 3 der Bedingungen. Die normale Fortsetzung eines Handelsgeschäfts nach Ablauf der Ausverkaufsfrist steht als erlaubter Geschäftsbetrieb unter dem Schutze des Art. 31 BV. Wenn der Geschäfts- inhaber die Bewilligung für einen gänzlichen Ausverkauf missbraucht, 'indem er das Geschäft nach Ablauf der Liquidationsfrist weiterführt, so mag er dafür zur Ver- antwortung gezogen werden, wenn· und so weit dafür die nötige rechtliche Grundlage gegeben ist. Aber der Weiterbetrieb selbst wird dadurch nicht zu einem un- erlaubten; ein Verbot, wie es durch die in Ziff. 3 ge- forderte Erklärung dem Ausverkäufer auferlegt werden will, lässt sich nur als Strafe für die Widerhandlung gegen die gewerbepolizeilichen Bestimmungen über den Ausverkauf denken. Ein solches Verbot greift aber so 460 Staatsrecht. tief in die Gewerbefreiheit ein und steht in seinen Wir- kungen in einem derartigen Missverhältnis zu der Ver- fehlung, dass es unmöglich als mit Art. 31 BV vereinbar angesehen werden kann, zumal wenn dadurch, wie hier, nicht nur alle Teilhaber einer Geschäftsfirma auf mehrere Jahre hinaus gehindert werden wollen, ein gleichartiges Geschäft am selben Orte zu eröffnen oder sich darin zu beteiligen, sondern auch die Benutzung der Geschäfts- räume zu ähnlichen Zwecken durch andere verun- möglicht werden soll. Gegen Scheinausverkäufe im erwähnten Sinne mag vielleicht die Bussandrohung des Gesetzes und der Patententzug zur Anwendung ge,.. bracht werden, obschon man es dabei eigentlich mit einem Tatbestand zu tun hat, der als solcher vom thur- gauischen Gesetze nicht unter Strafe gestellt ist. Keinen- falls aber dürfen weitere Strafmassnahmen an eine solche Widerhandlung geknüpft werden. So bestimmt
z. B. das luzernische Gesetz betreffend' die Handels- polizei vom 30. Januar 1912, das diese Verhältnisse ein- gehend ordnet, in § 56, dass bei Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Aus- verkauf, oder, wenn unlauteres Geschäftsgebahren nach § 1 zu Tage tritt, unverzüglich Patententzug einzutreten habe und zudem die sofortige Schliessung des Geschäftes für die Zeit. für welche das Ausverkaufspatent gelöst wurde, angeordnet werden könne und dass der betreffende Patentinhaber überdies dem Strafrichter zu überweisen sei. Das baselstädtische Gesetz betreffend den un- lautem Wettbewerb, vom 11. Oktober 1900, sieht eine Schliessung des Geschäftes bei Missbrauch der Ausver- kaufsbewilligung überhaupt nicht vor, sondern bestimmt, abgesehen von dem Verbot des Hinzukaufs neuer Waren (§ 11), in § 13 lediglich, dass nach Beendigung eines Totalausverkaufs dem Geschäftsinhaber binnen zwei Jahren kein weiterer Totalausverkauf in den gleichen Ar- tikeln bewilligt werden darf. Ähnlich ist die Sache in §6 des aargauischen Gesetzes über den unlautern Wettbewerb Handels- und Gewerbefreiheit. N0 52. 461 vom 24. März 1911 geordnet. Der Entwurf eines Ge- setzes über Handel und Gewerbe für den Kanton Bern vom 28. März 1922, der in der Volksabstimmung ver- worfen wurde. bestimmt in Art. 53 : «Bleibt ein Ausver- kauf nicht auf die ursprünglich angemeidetim Waren und die festgesetzte Zeit beschränkt, so ist er durch die Ortspolizeibehörde sofort zu schliessen. » Es wird also nur die Fortsetzung des Ausverkaufs verhindert. Das zürcherische Gesetz gegen unlautern Wettbewerb im Handels- und Gewerbebetrieb, vom 29. Januar 1911, sieht die Verweigerung von Ausverkaufsbewillignngen vor, wenn die Ankündigung die Absicht unlautern Geschäftsgebahrens erkennen lässt, und bestimmt ferner : « Eine bereits erteilte Bewilligung ist zu entziehen, wenn ein solches Gebahren offenbar wird ; gegen Ungehorsame ist durch die Statthalterämter nötigenfalls die Schliessung des Geschäftes anzuordnen.» Auch diese Möglichkeit bezieht sich nur auf die Dauer des Patentes, da sie lediglich die Realexekution der Entziehung des Patentes bedeutet (s. auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Grätz gegen Obwalden, AS 42 I S. 24). Ist danach die Bedingung unter Ziff. 3 unzulässig, so fällt auch die Bedingung in Ziff. 4 dahin. Darin liegt im wesentlichen die Auferlegung einer Kaution für eine Konventional- strafe, die wegen der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des' Weiterbetriebs des Geschäftes dem Inhaber auf- erlegt wird. Ist das Verbot unzulässig, so ist es auch die Konventionalstrafe und die Sicherstellung einer solchen. Aber auch soweit dadurch eine zulässige Busse für die Widerhandlung gegen Zifr. 2 der Bedingungen oder für die Fortführung des Geschäftsbetriebes sichergestellt werden soll, ist die Kautionsauflage ungerechtfertigt, da jede Grundlage dafür fehlt und es aus allgemeinen Gründen nicht angeht, dass die Administrativbehörden wegen der blossen Möglichkeit einer Verfehlung Sicher- heit für allfällige Bussen, die vom Richter zu sprechen sind, fordern. Dagegen mag es da, wO'Gründe zum Ver- AS 48 I - 1922 462 Staatsrecht. dacht dafür vorliegen, dass in Wahrheit nicht ein gänz- licher, sondern nur ein vorübergehender Ausverkauf beabsichtigt ist, als zulässig erscheinen, wenn von vorne- herein eine entsprechende höhere Gebühr für· den Fall des Fortbetriebs des Geschäfts festgesetzt und deren SichersteIlung verlangt wird (vgl. hiezu AS 43 I S. 246). Es ist dem Regierungsrate vorzubehalten, in diesem Sinne eine neue Bedingung für die Ausverkaufsbewilli- gung aufzustellen.
3. - Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV bezieht sich nach der Begründung nur auf die Be- dingungen 3 unq 4 und wird; da diese wegen Verletzung von Art. 31 BV zu streichen sind, gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent- scheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom
30. September 1922 im Sinne der Erwägungen aufge- hoben, soweit er die Ausverkaufsbewilligung an die mit Ziff. 3 und 4 bezeichneten Bedingungen knüpft.
53. Urten vom 16. Dezember 1922
i. S. la.hn gegen St. G!ollen, Regierungsra.t. Handel mit Heilmitteln. Bundesrechtlich . zulässige Beschrän- kungen. Verbot des Vertriebs eines an sich nicht zu bean- standenden Mittels wegen der marktschreierischen Art der öffentlichen Anpreisung. A. - Der Rekurrent Jahn, Inhaber der Löwen- apotheke in Lenzburg, hat sich die Fabrikation und den Verkauf der Pfarrer Heumann'schen Heilmittel für die deutsche Schweiz gesichert. Er hat in mehreren Kantonen die Bewilligung zum Vertriebe und zur Auskündung dieser Mittel erhalten. So wurde sie ihm Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53. 463 im Jahre 1920 von der Direktion des Gesundheits- wesens des Kantons Zürich, gestützt auf ein Gutach- ten der interkantonalen KontrollsteIle für Beurteilung von Geheimmitteln in Zürich, für eine Reihe solcher Mittel unter gewissen Bedingungen erteilt, ferner im Januar 1921 für den Kanton St. Gallen. Durch Schreiben vom 2. März 1922 eröffnete die Sanitätskommission des Kantons St. Gallen dem Re- kurrenten, sie habe beschlossen, dass das « Heumann- Inserat» im Kanton St. Gallen künftig nicht mehr erscheinen dürfe und die s. Z. erteilte Erlaubnis als zurückgenommen zu gelten habe; es handle sich um eine Ankündigung, die offenbar der Kurpfuscherei diene; die Verfügungen der interkantonalen Kon- trollstelle in Zürich bänden die Sanitätskommission nicht. Auf Einsprache des Rekurrenten wurde ihm am
23. März erwidert, dass die Behörde an dem Verbote des Vertriebes der Pfarrer Heumann'schen Mittel im Kanton festhalte ; der Geheimmittelschwindel werde in letzter Zeit energisch bekämpft und Geheimmittel, die nur auf Täuschung des kaufenden Publikums ab- zielen, strikte verboten. Eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Ver- fügungen hat der st. gallische Regierungsrat am
15. April 1922 abgewiesen und « das von der Sanitäts- kommission erlassene Verbot des Verkaufes und der Annoncierung der Pfarrer Heumann'schen Mittel und Broschüren bestätigt.» Der Entscheid stellt in tat- sächlicher Beziehung fest, dass für die Mittel eine markt- schreierische Reklame durch 1;lnentgeltlichen Vertrieb von Broschüren mit Dankschreiben von Patienten und schwindelhafte Anpreisung der Mittel zu stark übersetzten Preisen, sowie Inserierung in ungezählten Zeitungen entfaltet werde, die so recht zur Ausbeutung des leichtgläubigen Publikums geeignet sei. Auch habe sich die Sanitätskommission veranlasst gesehen, alle Geheimmittel strenger zu sichten; aus diesen Grün-