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76_I_45

BGE 76 I 45

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht. wird : « ••• zumal bei Familienstiftungen, die keiner Auf- sicht unterstellt sind », so wird damit für den Fall, dass es sich um eine Familienstiftung handelt, zur Verstärkung der gegebenen Begründung hinzugefügt, dass dann, da keine Aufsichtsbehörde vorhanden sei, eine andere Instanz, als der Richter gar nicht in Betracht fallen könne. Doch selbst wenn die heute streitige Zuständigkeits- frage durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom 8_ Mai 1947 nicht direkt präjudiziert wäre, müsste sie im Sinne obiger Ausführungen entschieden werden. Dass Anstände privatrechtlicher Natur vom Richter zu ent- scheiden sind, wird zwar im Stiftungsrecht nur für die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen aus- gesprochen (Art. 87), gilt aber grundsätzlich für alle Stif- tungen, also auch für diejenigen, die der staatlichen Aufsicht unterstellt sind (EGGER I. c. Art. 87 Note 8, S. 488; Art. 84 Note 10, S. 481 ; nicht publizierter Ent- scheid des Bundesgerichts i. S. Froidevaux vom 9. Sep- tember 1938 Erw. 3). Bei diesen Stiftungen erleidet der erwähnte Grundsatz nur insofern eine gewisse Einschrän- kung, als die Aufsichtsbehörde - abgesehen von gewissen Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzung und Änderung der Stiftungsorganisation sowie der Änderung des Stif- tungszweckes (Art. 83 Abs. 3, Art. 85 und 86) - das Recht und die Pflicht hat, dafür zu sorgen, dass das Stiftungs- vermögen seinem Zwecke gemäss verwendet werde (Kreis- schreiben des eidg. Departements des Innern betreffend Stiftungsaufsicht, abgedruckt in SJZ, Bd. 17 S. 350 ff. ; BGE 61 II 292 ff.; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts i. S. Froidevaux). Zu dieser Aufgabe gehört aber nicht auch die Entscheidung des Streites, ob der Stiftungszweck nachträglich widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Art. 88 Abs. 2 ZGB) oder schon von Anfang an widerrechtlich oder unsittlich war (Art. 52 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 78 ZGB). Auch im letztern Fall kann daher zur Entscheidung des Streites nur der Richter zuständig sein, zumal wenn die Stiftung bereits Bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften. N° 9. -im Handelsregister eingetragen ist (Art. 81 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZGB) und der Register- führer keine von Amtes wegen zu beobachtende Gesetzes- vorschrift missachtet hat (Art. 32 Abs. I der Handels- registerverordnung von 1937 ; EGGER, I. c. Art. 52 Note ll, S. 357 ; HINDERMANN I. c. S. 231/2 ; GERHARD I. c. 180), Voraussetzungen, die heute vorliegen, wie die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts im Urteil vom 24. Oktober 1949 festgestellt hat. Wie einer Steuerbehörde (BGE 7I I 268), so steht freilich auch der Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht zu, vorfrageweise einen in die Zuständigkeit des Zivilrichters fallenden Anstand zu entscheiden. Doch ein solcher Vorfrageentscheid wird nicht rechtskräftig. Eine Stif- tungsaufsichtsbehörde kann daher die Übernahme der Stiftungsaufsicht ablehnen, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass der Stiftungszweck widerrechtlich oder un- sittlich ist. Damit ist aber über die Widerrechtlichkeit bezw. Unsittlichkeit des Stiftungszweckes nicht rechts- kräftig entscheiden. Jedermann, der ein Interesse hat, kann den Schutz des Richters anrufen (Art. 89 Abs. I .ZGB). Der Regierungsrat ist somit im vorliegenden Falle mit Recht auf das von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. März 1949 gestellte Hauptbegehren, es sei die {( Harris-Stiftung » als nicht existent zu erklären, wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten.

9. Urteil vom 2. März 1950 i. S. FeUner gegen Furrer und Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss. Um die Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsrwrm geltend zu machen, hat man die betreffende Norm selbst und nicht Art. 59 BV ~en. Das Bundesgericht prüft auf staats- rechtliche Beschwerde nach Art. 84 1 d OG frei, ob die Norm richtig angewendet worden sei. . Gerichtsstand für die Rechtsöffnung (Art. 80 ff. SchKG) ISt der Betreibungsort. d. h. der Ort des Betreibungsamtes, das den Zahlungsbefehl zugestellt hat. Der Schuldner, der sich nicht

46 Staatsrecht. wegen Unzuständigkeit dieses Amtes beschwerte (Axt. 17 ff_ SchKG), kann diese Einrede nicht im Rechtsöffnungsverfahren. erheben. An jenem Orte kann die Rechtsöffnung auch verlangt. werden, wenn der Schuldner inzwischen den Wohnort gewech- selt hat, ohne.den Gläubiger davon zu benachrichtigen und ohne dass dieser es sonstwie vernommen hätte. Lorsqu'on entend se plaindre de la violation d'une regle de jor- institu6e par le droit jederal, c'est cette regle qu'il faut invoquer- et non pas l'art. 59 Ost. Saisi d'un recours de droit public en vertu de l'art. 84 al. 1 lettre d O.J, le Tribunal federal revoit librement la question de savoir si cette regle a eM bien ou mal appliquee. La juridiction eompetente ratione loei en matiere de mainlevee (art. 80 et suiv. LP) est celle du lieu de la poursuite, c'eBt-a,-dire· celle du siege de l'office des poursuites qui a notifie le commande- ment de payer. Le debiteur qui n'a pas conteste la competence de l'office par la voie de la plainte contre le commandement. de payer (art. 17, et suiv. LP) n'est pas recevable a, soulever ce moyen dans la procedure de mainlevee. La mainlevee peut atre' egalement requise du juge du lieu oU. siege l'office lorsque le, debiteur a change de domicile depuis la notification du com- mandement de payer. sans en aviser le creancier et sans qua· ce dernier ait eM informe de ce changement d'une autre fa90n~ Per insorgere contro la violazione d'una norma di joro i8tituita da}; diritto jederale, occorre invocare questa norma e non l'art. 59 CF ~ Adito con un ricorso di diritto pubblico in virtil. dell'art. 84 cp. 1 lett. d OG, il Tribunale federale esamina liberamente la. questione se questa norma sia stata rettamente applicata. La giurisdizione eompetente ratione loei in materia di rigetto del- l'opposizione (art. 80 e seg. LEF) e quella delluogo dell'esecu- zione, ossia quella della sede dell'ufficio d'esecuzione che ha, notificato il precetto. TI debitore che non ha contestato la com- petenza dell'ufficio mediante un reclamo contro il precetto, (art. 17 LEF) non pub sollevare quest'eccezione neUa procedura di .rigetto. TI rigetto pub essere pure domandato davanti al giudice delluogo ove ha sede l'ufficio, se il debitore ha oambiato, nel frattempo. il domicilio senza avvertire il creditore e senza, che questi sia stato altrimenti informato di tale cambia-· mento. A. - Zahnarzt Dr. Furrer, Ascona, betrieb den Photo- graphen A. E. Feilner für einen Rechnungsbetrag von. Fr. 1800.- mit Zins am vermeintlichen Wohnorte Nesslau. Da der Zahlungsbefehl vom 18. Januar 1949 mit dem Ver- merk, der Schuldner sei nach Ilanz abgereist, als unbe- stellbar bezeichnet wurde, liess der Gläubiger durch das Betreibungsamt Ilanz einen neuen Zahlungsbefehl zustel- len. Das geschah am 15. Februar 1949. Der Schuldner nahm den Zahlungsbefehl selber entgegen und erhoo. Bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften. N° 9. 47 Rechtsvorschlag. In dem nachfolgenden Briefwechsel gab er als Adresse an « Photo Darms, Ilanz». B. - Am 28. September 1949 verlangte der Gläubiger beim Kreisamt Ilanz provisorische Rechtsöffnung. Gegen deren Erteilung mit Entscheid vom 22. Oktober 1949 führte der Schuldner Beschwerde a) wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, da er die Vorladung erst nach Durchführung der Verhandlung erhalten habe; b) wegen örtlicher Unzuständigkeit des Kreisamtes Ilanz, da er seinen Wohnort seit dem 12. Mai 1946 ständig in Nesslau habe und dort nach vorübergehendem Aufenthalt in Ilanz nun wieder seit mehreren Monaten wohne; c) wegen sach- lich unrichtiger Entscheidung, da er sich zwar zur Zahlung bereit erklärt, aber nicht jetzt zu zahlen versprochen habe_ Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies diese Beschwerde am 18. November 1949 im wesentlichen ab; er nahm von der Rechtsöffnung nur die Betreibungskosten und Verzugszinse aus. O. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie- gende staatsrechtliche Beschwerde des Schuldners. Er hält an der Rüge der mangelnden Vorladung durch das Kreis-· amt fest und bezeichnet die Bejahung der örtlichen Zu- ständigkeit des Kreisamtes als willkürlich. Ausser Art. 4 BV ruft er Art. 59 BV an. D. - Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Der Kantonsgerichtsausschuss verweist lediglich auf die Begründung seines Entsc~eides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nachdem die Einwendungen des Beschwerdeführers in oberer kantonaler Instanz in vollem Umfang berück- sichtigt worden sind, ist eine ihm allenfalls in erster Instanz widerfahrene Verweigerung des rechtlichen Ge- hörs gutgemacht. Er hat keine Veranlassung, sich darüber auch noch beim Bundesgericht zu beschweren.

2. - über die örtliche Zuständigkeit in Rechtsöffnungs- sachen ist dem SchKG keine ausdrücklich für diese Sachen

48 Staatsrecht. aufgestellte Vorschrift zu entnehmen. Aus Art. 83 Abs. 2 SchKG, wonach die Aberkennungsklage beim Richter des Betreibungsortes anzubringen ist, folgt jedoch, dass Rechts- öffnungsbegehren gleichfalls an diesen Gerichtsstand gehö- ren; und zwar umso mehr, da ja die Rechtsöffnung ein bIosses Zwischenverfahren der Schuldbetreibung ist. Es ist denn auch nach ständiger Rechtsprechung ein eidgenös- sischer Gerichtsstand des Betreibungsortes für Rechtsöff- nungsbegehren anerkannt (BGE 25 I 38 = Sep.-Ausg. 2, 81 und zahlreiche andere Entscheidungen). Wegen Verletzung dieser Zuständigkeitsnorm ist das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Zuständigkeitsbeschwer- de nach Art. 84 Abs. I lit. d OG gegeben. Es gestattet freie Überprüfung, gleichwie seinerzeit Art. 189 Abs. 3 aOG (vgl. BGE 44 153/54). Weder Berufung (insbesondere nach Art. 49 OG) noch Nichtigkeitsbeschwerde (nach Art. 68 Abs. I lit. b OG) kommt in Frage, da Rechtsöffnungs- :sachen auch nach geltendem OG nicht als « Zivilrechts- streitigkeiten » oder « Zivilsachen » gelten (BGE 72 II 52). Nach Art. 86 Abs. 3 OG stand dem Beschwerdeführer frei, zuerst die kantonalen Rechtsmittel durchzuführen. Er hat allerdings nicht an diese Zuständigkeitsbeschwer- de gedacht, sondern (neben Art. 59 BV) nur Art. 4 BV angerufen. Dennoch lässt sich die vorliegende Be- schwerde in jenem Sinn an die Hand nehmen. Unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, und der Vorwurf der Willkür umfasst den weniger weitgehenden der einfachen Rechtsverletzung. Art. 59 BV hat neben einer eidgenössischen Zuständig- keitsnorm keine selbständige Bedeutung. Aus einem Bun- desgesetz abzuleitende Zuständigkeitsnormen sind verbind- lich, ohne Rücksicht darauf, ob sie von einer Verfassungs- norm abweichen (Art. 113 Abs. 3 BV). Es fragt sich somit hier nur, ob jene gesetzliche Norm als solche verletzt worden sei.

3. - Als für das Rechtsöffnungsverfahren massgebenden allgemeinen Betreibungsort betrachtet der Beschwerdefüh- Bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften. N° 9. 49 rer den Wohnsitz, den er beim Beginn des Rechtsöffnungs- verfahrens hatte. Das sei Nesslau gewesen, übrigens schon bei Anhebung der Betreibung, denn damals habe er sich nur vorübergehend in llanz aufgehalten, ohne den Wohn- sitz Nesslau jemals aufzugeben. Sollte dies zutreffen, so scheitert die Unzuständigkeits- einrede und damit auch die vorliegende Beschwerde dar- an, dass der Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl seiner- zeit nicht durch Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG an- focht. Die Rechtsöffnung ist grundsätzlich dort nachzu- suchen, wo die Betreibung angehoben wurde, und zwar gleichgültig, ob dies der richtige Betreibungsort war oder nicht, sofern er nur seitens des Schuldners nicht recht- zeitig auf dem erwähnten Wege beanstandet wurde (BGE 39 I 278 = Sep.-Ausg. 16, 93). Die gegenüber dem Zah- lungsbefehl versäumte Unzuständigkeitseinrede ist auch für das am gleichen Ort angehobene Rechtsöffnungsver- fahren verwirkt. Aber auch wenn man davon ausgeht, der Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich im Februar 1949 in TIanz befunden und sei erst später, immerhin vor Beginn des Rechtsöffnungsverfahrens, nach Nesslau (zumck-) ver- legt worden, ist die Beschwerde nicht begründet. Gewiss ist aus Art. 53 SchKG e contrario zu schliessen, der all- gemeine Betreibungsort sei während des Einleitungsver- fahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens ver- änderlich und folge dem jeweiligen Wohnorte des Schuld- ners. Dem Schuldner kann jedoch füglich zugemutet wer- den, sich trotz Wohnsitzverlegung noch am alten Betrei- bungsorte auf Rechtsöffnung belangen zu lasse~, falls er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht anzeigte und der Gläubiger auch nicht sonstwie nachweislich davon erfuhr. Der Schuldner muss darauf gefasst sein, dass der Gläubiger gegenüber dem durch Rechtsvorschlag bestrittenen Zah- lungsbefehl Rechtsöffnung verlangen werde (selbst wenn er eine dazu geeignete Urkunde nicht als vorhanden an- sieht, was zu glauben übrigens im vorliegenden Falle 4 AS 76 I - 1950

50 Staatsrecht. schwer hält). Lässt er es darauf ankommen, dass der Gläubiger die Rechtsöffnung am alten Betreibungsorte ver- langt, so ist Verwirkung der Unzuständigkeitseinrede für dieses Inzideritalverfahren der Betreibung anzunehmen, es wäre denn, der Gläubiger habe nicht in guten Treuen ge- handelt, sich also über den (ihm irgendwie bekannt ge- wordenen) neuen Betreibungsort geflissentlich hinwegge- setzt. Davon ist hier indessen nicht die Rede. Stand dem Gläubiger daher zu, das Rechtsöffnungs- begehren in llanz als dem vermeintlich fortbestehenden Betreibungsort anzubringen, so ist damit nicht etwa auch der Gerichtsstand der Aberkennungsklage festgelegt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. VII. VERFAHREN PROC:EDURE

10. Sentenza deI 3 maggio 1950 nella causa Munieipalita di Stabio contro Commissione delI' Amministrativo deI Cantone Tieino. Art. 85 lett. a OG. Un'autorita statale non ha, come tale, la veste per ricorrere in materia di elezioni e votazioni. Art. 85 lit. a 0 G. Behörden sind zu Wah}· und Abstimmungsbeschwerden nicht legitimiert. Art. 85 lettre a OJ. Les autoriMs n'ont pas qualiM pour recourir en matiere d'elections et de votations. A. - Con risoluzione 19 febbraio 1949 il Consiglio di Stato dei Cantone Ticino, adito dai ricorrenti Isidoro Croci-Torti ed Enrico Luisoni, dichiaro che Guido Pelle- Verfahren. N0 10. 51 grini non aveva il diritto di partecipare alle votazioni pel rinnovo dei poteri comunali di Stabio tenute il 18 gen- naio 1948 e che i1 suo voto era annullato come pure annul- lata era la proclamazione dei risultati della votazione per il Consiglio comunale di Stabio, con l'obbligo di pro- cedere ad una nuova proclamazione escludendo dal com- puto la scheda di Guido Pellegrini. La Municipalita di Stabio si aggravo alla Commis- sione dell'Amministrativo ehe, con decisione II gennaio 1950, respinse il gravame. B. - La Municipalita di Stabio agente per se ed in rappresentanza dell'Ufficio elettorale, ha interposto un ricorso di diritto pubblico al Tribunale federale per vio- lazione degli art. 4 e43 CF, degli art. 10 e 36 della costi- tuzione ticinese e degli art. 10, 12, 13 e 14 della legge cantonale sulla compilazione dei cataloghi civici. La ricorrente propone di annullare le suddette decisioni dei Consiglio di Stato edella ComInissione dell'Ammi- nistrativo e di omologare quindi la proclamazione dei risultati della votazione per il Consiglio comunale di Stabio. Oonsidemndo in diritto : Giusta gli art. 85 lett. a. e 86 cp. 1 OG, il Tribunale federale giudica i ricorsi contro i giudizi dell'ultima istanza cantonale in merito a elezioni e votazioni cantonali, tra le quali si debbono noverare anche quelle comunali (RU 75 I 234 e seg.). n ricorso fondato sull'art. 85 lett. a OG mira a garantire al cittadino attivo il diritto soggettivo di partecipare ad elezioni e a votazioni e di esigere che i1 loro risultato sia esattamente accertato e non venga annullato a torto. Ne segue che ogni cittadino attivo ha veste per impugnare mediante ricorso al Tribunale federale la violazione di detto diritto (RU 53 I 122, 59 I 114, 70 I 243). Un'auto- rita statale non ha invece qualita per ricorrere ne contro la violazione di diritti costituzionali, ne contro la viola-