opencaselaw.ch

59_I_114

BGE 59 I 114

Bundesgericht (BGE) · 1933-07-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

tU

Stll8.tsrecht.

11. STIMMRECHT,

KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE,

ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES

23. Urteil vom 7. Juli 1933 i. S. Regierungsrat von

Nidwalden und Gen. gegen Landrat von Nidwalden.

Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Entscheid des

Landrates von Nidwalden zum Zwecke der Wahrung der all-

gemeinen staatlichen Interessen sind weder der Regierungsrat

von Nidwalden, noch Bürger und Steuerzahler legitimiert.

Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde betr. die poli-

tische Stimmberechtigüng der Bürger und betr. kantonale

Wahlen und Abstimmungen. Jeder bei einer Wahl oder

Abstimmungsverhandlung stimmfähige Bürger ist zur Anfech-

tung der Verhandlung, des dabei festgestellten Ergebnisses oder

einer sie aufhebenden Verfügung, sowie eines Entscheides

über die Zulassung von Referendums- oder Initiativbegehren

legitimiert (Erw. 3).

Art. 47 Abs. 2 d. KV v. Nidwalden. Erfordernis der Unterzeich-

nung der Begründung eines Volksbegehrens (Erw. 4).

Art. 43 ff. d. KV v. Nidwalden. Unzulässigkeit eines Volks-

begehrens, wonach die Landsgemeinde einer Spezialkommission

den Auftrag geben soll, Entwürfe und Berichte über die Errich-

tung eines kantonalen Elektrizitätswerks unmittelbar der

Landsgemeinde oder dem Landrate vorzulegen (Erw. 5-7).

Überprüfungsbefugnis

des

Bundesgerichtes

bei Beschwerden

wegen Verletzung von kantonalem Verfassungsrecht (Erw. 4

und 7).

A. -

Nach Art. 43 d. KV von Nidwalden ist die Lan-

desgemeinde die höchste souveräne Wahl- und gesetz-

gebende Behörde des Kantons. In Art. 44 wird ihr die

Wahl des Regierungsrates, des Landammannes, des Lan-

desstatthalters, des Landsäckelmeisters, eines Mitgliedes

des Ständerates, der Landschreiber und der Amtsdiener

übertragen.

Die Art. 45-48 bestimmen :

Stimmrecht, kantonale Wahlen.und Abstimmungen. NQ 23.

lUS

Art. 45. « Als gesetzgebende Behörde steht der Landes-

gemeinde zu: a) die Annahme oder Verwerfung der

Verfassung, der Gesetze und anderer verfassungsgemäss

an sie gelangender Anträge, 'sowie die Beschlussfassung

zu einer künftigen Verfassungsrevision, b) Entgegen-

nahme des Berichtes über den Staatshaushalt, c) die

Dekretierung der Landsteuer, und die Aufnahme von

Staatsanleihen, die in einem Jahre den Betrag von 10,000

Fr. übersteigen, d) die Beschlussfassung über einmalige

Ausgaben, welche 10,000 Fr. und über periodische Aus-

gaben, welche 2000 Fr. übersteigen, e) die Erteilung der

nötigen Vollmacht an den Landrat für Veräusserung von

Staatsgut, f) die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes. »

Art. 46.« Die Landesgemeinde kann den Landrat,

allein oder mit Zuzug anderer Behörden bevollmächtigen,

in ihrem Namen neue Gesetze zu erlassen oder bestehende

abzuändern. »

Art. 47. « Jeder stimmfähige Kantonseinwohner, so-

wie die Landes- und Gemeindebehörden, Korporationen

und Vereine sind berechtigt, sowohl in der Form der all-

gemeinen Anregung, als auch in derjenigen des ausgear-

beiteten Entwurfes Begehren und Anträge an die Landes-

gemeinde zu bringen.

Diese Anträge und Begehren:

a) dürfen nichts enthalten, was der Kantons- und

Bundesverfassung widerspricht oder allfällige Privatrechte

verletzt;

b) müssen mit Anführung der Gründe abgefasst, auch

mit der eigenhändigen Unterschrift des oder der Antrag-

steller und mit Angabe des Datums versehen sein;

c) sollen jeweilen bis und mit dem 15. Februar dem

Landammann eingereicht werden.

Der Regierungsrat begutachtet die Verfassungsmässig-

keit der eingegangenen Anträge und unterbreitet solche

bis 1. März. dem Landrate. Derselbe entscheidet über

die verfassungsgemässe Zulässigkeit der Anträge an die

Landesgemeinde.

116

Staatsrecht.

Die als zulässig erkannten, sowie die vom Landrate

ausgehenden Anträge an die Landesgemeinde sind innert

10 Tagen nach der Vorlage an den Landrat durch das

Amtsblatt zu veröffentlichen, und es steht jedem stimm-

fähigen K,antonseinwohner, sowie den Landes- und Ge-

meindebehörden, Korporationen und Vereinen das Recht

zu, innert den der Veröffentlichung folgenden 20 Tagen

Gegen- oder Abänderungsanträge dem Landammann ein-

zureichen.

Der Landrat hat auch über die Zulässigkeit dieser

Gegen- oder Abänderungsanträge Beschluss zu fassen.

Alle Verhandlungsgegenstände sowie die eingereichten

Gegen- oder Abänderungsanträge, welche an einer ordent-

lichen oder ausserordentlichen Landesgemeinde behandelt

werden, müssen zuerst _vor dem Landrate gewaltet haben

und wenigstens 8 Tage vor Abhaltung derselben durch das

Amtsblatt veröffentlicht sein; ebenso sind 8 Tage vor der

Landesgemeinde die Zeit der Verhandlung und die Trak-

tanden derselben mitzuteilen.»

Art. 48.

« Gesetzesvorschläge, sowie allfällige Gegen-

oder Abänderungsanträge, welche vor die Landesgemeinde

gebracht werden, dürfen an derselben weder durch Zusatz,

noch Weglassung abgeändert, sondern müssen ganz gleich-

lautend, wie sie abgefasst worden, in Abstimmung gebracht

werden. 'Ober Anträge und Gegenanträge soll auf Ver-

langen eines Stimmfahigen a:n der Landesgemeinde auoh

dann abgestimmt werden, wenn der Antragsteller seinen

Antrag zurückzieht. Liegt kein Antrag auf Verwerfung

vor, so wird nur über Annahme abgestimmt.})

Auf Grund eines Beschlusses der Landesgemeinde, des

Landrates oder eines Begehrens von 500 Bürgern kann eine

ausserordentliche Landesgemeinde neben der ordentlichen,

die sich jährlich einmal versammelt, stattfinden.

Art. 51 KV bestimmt: «Wird eine Extra-Landesge-

meinde zur Behandlung von Gesetzesvorschlägen anbe-

gehrt, so entscheidet der Landrat auf Begutachtung des

Regierungsrates über die verfassungsmässige· Zulässigkeit

Stimmrecht. kantonale Wahlen mid Abstimmungen. No 23.

117

derselben. Es steht dem Landrat weiter das Recht zu,

gegen solche Gesetzesvorschläge Gegen-oder Abänderungs-

anträge zu stellen. Die als zulässig erkannten Vorschläge

sollen innert zwei Monaten nach Eingabe des Initiativ-

begehrens der Landesgemeinde vorgelegt werden. »

B. -

Der grössere Teil des Kantons Nidwalden wird

seit Jahren vom Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg mit

elektrischer Energie versorgt. Die Landesgemeinde des

Jahres 1930 beauftragte den Regierungsrat mit der Prü-

fung der Frage, ob der Kanton ein eigenes Elektrizitäts-

werk erstellen solle. Vom Gesichtspunkt aus, dass diese

Untersuchung zu wenig rasch vor sich gehe, wurde

dem Regierungsrat am 14. Februar 1933 zu Randen der

Landesgemeinde ein mit etwa 1300 Unterschriften ver-

sehenes Volksbegehren eingereicht, das folgenden Inhalt

hat:

« Die unterzeichneten Initianten stellen an die hohe

Landesgemeinde 1933 folgenden Antrag :

1. Die hohe Landesgemeinde vom 30. April 1933 erteilt

einer Spezialkommission den Auftrag, eine definitive

Vorlage bezüglich Eigenversorgung auszuarbeiten.

Diese Vorlage umfasst folgende Teile :

a) Definitives Projekt mit Baukosten und Rentabili-

tätsberechnung und die mit dem Projektaufbau verbun-

denen Untersuchungen. Die Kostenberechnung ist mit

verbindlichen Unternehmerofferten zu belegen; die Ren-

tabilitätsberechnung (Jahreskosten) ist nach den Erfah-

rungen bestehender Werke ähnlichen Charakters aufzu-'

stellen.

b) Genaue Kosten- und Rentabilitätsberechnung der

ganzen Verteilnetzanlage, auch mit Unternehmerofferten

belegt, die als Grundlage für die Rückkaufverhandlungen

mit dem Werk Luzern-Engelberg dienen werden.

Co) Erhebungen über die gegenwärtigen Strom- und

Vertragsverhältnisse der einzelnen Gemeinden.

d) Expertenbericht über die Wirtschaftlichkeit des

Unternehmens für Nidwalden. Dieser Bericht soll auf En().e

118

Staatsrecht.

September dem Regierungsrat und dem Landrat einge-

händigt werden.

e) Entwurf der Organisation.

2. Die Kommission gibt dem Regierungsrate allmo-

natlich einen Tätigkeitsbericht ab.

3. Der Eigenversorgungskommission gehören an: (es

folgen die Namen von 15 Kantonseinwohnern) ...

Die Kommission konstituiert und ergänzt sich selbst.

Das Sekretariat führt die 2. Standeskanzlei.

.

4. Im Herbst 1933 soll eine ausserordentliche Landes-

gemeinde abgehalten werden zur Annahme oder Ver-

werfung der Eigenversorgung.

5. Die Landesgemeinde erteilt der Eigenversorgungs-

kommission die notwendigen Kredite für die Durchführung

der ihr übertragenen Aufgaben. »

Mit dem Volksbegehren wurde auch eine Begründung

eingereicht, die Christian Scheuber und Jakob Odermatt

« im Auftrage der Initianten» unterzeichnet hatten. Das

Volksbegehren selbst war von diesen nicht unterschrieben

worden. Der Regierungsrat beantragte dem Landrate,

das Volksbegehren wegen Verfassungswidrigkeit der Lan-

desgemeinde nicht zu unterbreiten. Der Landrat beschloss

aber am 4. März 1933 mit 23 gegen 20 Stimmen, das

Volksbegehren zuzulassen.

a. -

Gegen diesen'Beschluss haben der Regierungsrat

und 25 stimm.rahige Kantonseinwohner die staatsrecht-

lich Beschwerde ergriffen mit <fem Antrage auf Aufhebung.

Sie machen geltend, dass Art. 4 BV und verschiedene

Bestimmungen der Kantonsverfassung verletzt seien, indem

sie ausführen : Das Volksbegehren enthalte dem Art. 47

Abs. 2 litt. b KV zuwider keine Gründe. Die getrennt ein-

gereichte Begründung dürfe nicht berücksichtigt werden,

weil sie von Personen unterschrieben sei, die das Volks-

begehren nicht unterzeichnet haben. In einem ähnlichen

Falle habe der Landrat am 27. Februar 1905 ein Volks-

begehren nicht zugelassen mit der Begründung : {(da der

eigentliche Gesetzesvorschlag weder Motive, noch Datum,

Stimmrecht, kantonale 'Wahlen und Abstimmungen. N0 23.

119

noch Unterschriften trägt, die zwar im Begleitschreiben

enthalten sind, was aber nich+ genügt ... » .,. Durch das

Volksbegehren würden der Regierungs- und der Landrat

ausgeschaltet, da danach die Landesgemeinde die Aus-

arbeitung und Vertretung einer Millionenvorlage einer

Spezialkommission übertragen sollte, die ohne Kontroll-

recht der Behörden über einen Kredit von etwa 68,000 Fr.

verfügen und ihre Vorlage direkt und unverändert der

Landesgemeinde zustellen würde. Diese sei nicht befugt,

andere als die in Art. 44 KVangegebenen Wahlen zu

treffen. Indem das Volksbegehren an Stelle des Landrates

eine Spezialkommission vorsehe, verletze es Art. 46 KV,

wonach nur der Landrat allein oder zusammen mit einer

andern Behörde von der Landesgemeinde zum Erlass

oder zur Abänderung von Gesetzen ermächtigt werden

dürfe. Ferner werde dadurch Art. 45 KV verletzt. Die

Ausschaltung des Regierungsrates und des Landrates

verstosse zudem gegen die Art. 47 Abs. 6, Art. 59 und 60,

wonach der Regierungsrat die Beschlüsse der Landes-

gemeinde vollziehen und der Landrat alle für diese be-

stimmten Verhandlungsgegenstände vorberaten müsse.

Der Landrat habe die Verfassung verletzt, indem er das

Volksbegehren als zulässig erklärte.

D. -

Der Präsident und der Protokollführer des Land-

rates haben namens dieser Behörde den Antrag gestellt:

« 1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzu-

treten, soweit sie sich gegen die inhaltliche, materielle

Z~sigkeit des Volksbegehrens richtet.

2. Auf die

staatsrechtliche· Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit

dieselbe von dem h. Regierungsrat des Kantons Nidwalden

ausgeht. 3. Im übrigen sei die staatsrechtliche Beschwerde

als unbegründet abzuweisen ... »

Zur Begründung wird ausgeführt: ... Die Landes-

gemeinde als höchste souveräne Behörde habe nach

Art. 45 KV auch {(weitgreifende Verwaltungsobliegen-

heiten »; sie könne nach Art. 45 Abs. 2 litt. a über

irgendwelcheverfassungsmässig an sie gelangende An-

:120

träge beschliessen, also auch eine Spezialkommission zu

Studienzwecken einsetzen.

Es handle sich dabei um

eine Verwaltungsmassnahme. Wenn die Spezialkommis-

sion ihre Vorlage ausgearbeitet haben werde, so müsse

diese selbstverständlich dem Landrat vorgelegt werden,

bevor sie an die Landesgemeinde gelangen könne.

E. -

...

F. -

In der Duplik wird. " ausgeführt: Es werde ent-

schieden werden müssen, ob der Landrat seinen Entscheid

willkürlich· gefasst habe. Das Volksbegehren habe, wie

in einem Gutachten von Prof. Burckhardt ausgeführt

werde, überhaupt keine besondere Begründung nötig

gehabt, weil seine Gründe bereits allgemein bekannt

gewesen seien und sich zudem aus dem Text des Begeh-

rens ergeben... Aus .dem Gutachten von Prof. Burck-

hardt gehe hervor, dass die Landsgemeinde im Rahmen

ihrer Befugnisse handle, wenn sie eine Spezialkommission

zu irgend einem Zwecke einsetze.

1.-

2.-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. -

Das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde steht

nach Art. 178 Ziff. 2 OG Bürg~rn (Privaten) und Korpora-

tionen bezüglich solcher Rechtsverietzungen zu, welche

sie durch sie persönlich betreffende Verfügungen erlitten

haben. Danach ist der Regierungsrat als Behörde und

Organ des Staates zur Beschwerde gegen den Entscheid

des Landrates nicht legitimiert. Er will damit die all-

gemeinen staatlichen Interessen wahren; allein zu diesem

Zwecke kann nach der feststehenden Praxis des Bundes-

gerichtes ein Organ des Staates nicht den Entscheid eines

andern Organs desselben Staates mit der staatsrechtlichen

Beschwerde anfechten. Für Streitigkeiten zwischen den

Organen eines Staates in der Wahrung der allgemeinen

öffentlichen Interessen ist dieses Rechtsmittel nicht

gegeben (BGE 48 I S. 108 ff.; 49 I S. 462 ff.; 54 I S. 140 f.).

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 23.

121

Auch die einzelnen stimmberechtigten Kantonseinwoh-

ner, die die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen haben,

sind hiezu nicht legitimiert, soweit sie sich lediglich

darauf berufen, dass sie als Bürger und Steuerzahler ein

Interesse an der Aufrechthaltung der verfassungsmässigen

Ordnung haben; denn in dieser Beziehung handelt es

sich um eine Popularklage im Interesse des Gemein-

wesens, und dafür steht der Weg des staatsrechtlichen

Rekurses ebenfalls nicht offen (BGE 48 I S. 225 ff.; 53

I S. 401 f.; 56 I S. 105 f., 159 ff.; 58 I S. 375 ff.). Indessen

hat man es daneben auch mit einer Beschwerde betreffend

die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend

kantonale Wahlen und Abstimmungen im Sinne des

Art. 180 Ziff. 5 OG zu tun, weil die Zulässigkeit eines

Initiativbegehrens oder die Befugnisse der Landesgemeinde

und damit der Inhalt und die Tragweite des Stimmrechts

der Bürger an der Landsgemeinde in Frage stehen. Frei-

lich enthält das Volksbegehren entgegen der Auffassung

der Rekurrenten keine Einschränkung dieses Stimm- und

Wahlrechts. Es schliesst Gegen- und Abänderungsa,nträge

der Stimmberechtigten nicht aus; solche konnten viel-

mehr, wie der Landrat hervorgehoben hat, nach Art. 47

Abs. 4 KV innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung des

Volksbegehrens im Amtsblatt gestellt werden und sich

auch auf die Zusammensetzung der Kommission beziehen.

Sofern der Grundsatz, dass an der Landsgemeinde selbst

keine neuen Anträge gestellt werden dürfen (vgl. Art. 47

und 48 KV), sich in keinem Falle auf Wahlvorschläge

beziehen sollte, hinderte das Volksbegehren die Stimm-

berechtigten auch nicht, noch an der Landsgemeinde

solche neuen Vorschläge für die Wahl der Komnussions-

mitglieder zu machen. Indessen ist es für die Legitima-

tion zu Beschwerden betreffend die politische Stimm-

berechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen

und Abstimmungen im Sinne des Art. 180 Ziff. 5 OG

nicht schlechthin stets erforderlich, dass der Beschwerde-

führer zu solchen Wahlen und Abstimmungen nicht zuge-

122

Staatsrecllt.

lassen oder in der Teilnahme an solchen oder in der Mit-

sprache bei den Angelegenheiten des Gemeinwesens

beschränkt worden ist. Vielmehr haben der Bundesrat

auf Grund des bis zum 1. Februar 1912 geltenden Art. 189

Abs. 4 OG und seither das Bundesgericht stets daran

festgehalten, dass jeder bei einer Wahl oder Abstimmungs-

verhandlung stimmfähige Bürger zur Anfechtung der Ver-

handlung, des dabei festgestellten Ergebnisses oder einer

sie aufhebenden Verfügung legitimiert ist und zwar

speziell dann, wenn ersieh darüber beklagt, dass die für

das Wahl- oder Abstimmungsverfahren geltenden Grund-

sätze missachtet worden seien (BB11904 V S. 46 f. Erw. 3;

SALlS, Bundesrecht III No. 1115, 1132 II, 1136; SALIS-

BURCKHARDT, Bundesrecht II No. 416 V; BGE 40 I

S. 363 f. Erw. 1 und 2;. 42 I S. 290; 49 I S. 23 Erw. 1;

51 I S. 334; 53 I S. 123 und 278 Erw. 1). Daraus hat

der Bundesrat geschlossen, dass jeder stimmlahige Bürger

auch zur Beschwerde gegen einen Entscheid über rue

Zulassung von Referendums- oder Initiativbegehren legi-

timiert sei und zwar selbst dann, wenn die Frage der

Zulassung bejaht worden ist (vgl. BBl 1901 III S. 320

Erw. 1; 1904 V S. 46 f. Erw. 3; 1907 I S. 8 f.; SALIS-

BURCKHARDT, Bundesrecht II No. 416 V). Das Bundes-

gericht hat sich diesem Standpunkt beim Entscheid in

Sachen Frauenfelder g. Schaffhausen vom 14. Juni 1918

angeschlossen, wo es sich um eine Beschwerde· gegen die

Zulassung eines Initiativbegehrens handelte. An dieser

Praxis ist festzuhalten. Die weite Fassung des Art. 180

Ziff. 5 OG, der ganz allgemein von « Beschwerden be-

treffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und

betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen» spricht,

rechtfertigt es, jedem stimInfähigen Bürger das Recht

zur Beschwerde gegen solche· Wahlen und Abstimmungen

einzuräumen, zumal da diese Fassung unverändert aus

dem frühem Art. 189 Abs. 4 OG übernommen worden ist,

nachdem sie dort bereits als Grundlage für die Praxis

des Bundesrates gedient hatte. Dann ist aber auch jeder

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 23.

123

stimInfähige Bürger zur Beschwerde gegen einen Ent-

scheid über die Zulassung eines Referendums- oder lni-

tiativbegehrens legitimiert, wE1i1 ein solches Begehren

sich auch als Ausübung des Stimmrechts darstellt oder

weil es sich dabei um die Feststellung einer Voraussetzung

für die Anordnung einer Volksabstimmung handelt (vgl.

Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen MettIer c. St.

Gallen vom 6. Februar 1901; BBI 1901 III S. 319 f.;

SALlS, Bundesrecht III No. 1130; BBI 1904 V S. 46 f.

Erw. 2 f. und S. 47; SALls-BURCKHARDT, Bundesrecht 11

No. 416 V).

4. -

Aus Art. 47 Abs. 2 der KV von Nidwalden lässt

sich freilich schliessen, dass die Anträge an die Lands-

gemeinde sam t der Begründung von den Antragstellern

eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Doch geht

aus dem Wortlaut immerhin nicht mit genügender Sicher-

heit hervor, dass nach der Bestimruung auch die eigen-

händige Unterzeichnung der Gründe ein notwendiges

Erfordernis für die Gültigkeit der Anträge bildet. Die

Begründung, die ja auch mangelhaft sein kann, ist mehr

nur ein Nebenerfordernis zum Zweck der Erläuterung des

Antrages und seines Zweckes. Die Hauptsache ist, dass

der Antragsteller den Antrag selbst eigenhändig ur.ter-

zeichnet. Ist das geschehen und wird ·eine von einem

andern in seinem Namen oder Auftrag unterzeichnete

Begründung zusammen mit dem blossen Antrag einge-

reicht, . so besteht wohl kein genügender Grund, diese

zurückzuweisen. etwa weil das Einverständnis des Antrag-

stellers mit der Begründlmg nicht einwandfrei feststehe,

zumal da auch Behörden Anträge steUen können und

deren Begründung wohl immer noch bis zur Abstimmung

an der Landsg€'illeinde abgeändert oder ergänzt werden

kann. Jedenfalls rechtfertigt, es sich, dass sich das Bun-

desgericht mit Rücksicht auf die Zurückhaltung, die es

sich bei der Beurteilung des kantonalen Verfassungsrechts

stets auferlegt, in dieser Frage der Ansicht des Landrates

anschliesst. Beim Fall vom 27. Februar 1905, den die

AB 59 1- 1933

9

12t

Staatsrecht.

Rekurrenten anführen, war die Sachlage insofern wesent-

lich anders, als damals der Antrag selbst keine Unter-

schriften und auch kein Datum trug.

5. -

Nach dem Volksbegehren soll die ordentliche

Landsgemeinde eine Spezialkommission wählen und ihr

den Auftrag geben, eine definitive Vorlage über die

Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes zur Ver-

sorgung des Kantons mit e1ektrischer Energie auszuarbei-

ten, die dann einer ausserordentlichen Landsgemeinde im

Herbst 1933 zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt

werden muss. Die Vorlage soll ein definitives Bauprojekt

mit einer Kosten- und Rentabilitätsberechnung und einem

Gutachten über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens,

einen Bericht über die für das Projekt gemachten Unter-

suchungen und die gegenwärtigen Stromlieferungsverhält-

nisse, sowie den Entwurf für die Organisation des Elektri-

zitätswerkes enthalten. Dass die ganze Vorlage zunächst

dem Landrat vorgelegt werden müsse, wird im Volksbe-

gehren nicht gesagt; nach dem Wortlaut soll dem Land-

rat und dem Regierungsrat nur der Expertenbericht über

die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens eingehändigt und

dem Regierungsrat ausserdem noch jeden Monat ein

Tätigkeitsbericht abgegeben werden. Hält man sich an

diesen Wortlaut, so erscheint . das Volksbegehren ohne

. weiteres als verfassungswidrig; denn nach Art. 47 Abs. 6

KV muss alles, was der Lanqsgemeinde vorgelegt werden

soll, zuerst vom Landrate und zwar unter Mitwirkung des

Regierungsrates, dessen Mitglieder nach Art. 55 Abs. 4

KV den Sitzungen des Landrates beiwohnen, durch-

beraten werden, damit der Landrat dazu Stellung nehmen

kann. Das gilt, wie der Landrat in der Beschwerdeantwort

selbst zugegeben hat, auch für die Entwürfe und Berichte,

die nach dem Volksbegehren von einer Spezialkommission

einer ausserordentlichen Landsgemeinde vorgelegt wer-

den sollen, sofern der Kommission überhaupt ein solcher

Auftrag von der Landsgemeinde erteilt werden durfte.

Wenn auch in Art. 47 KV von Vorlagen, die im Auftrag

Stimmrecht, kantonale Wa.blen und Abstimmungen. N° 23.

125

der Landsgemeinde selbst für sie ausgearbeitet werden,

nicht die Rede ist, so kann doch nicht zweifelhaft sein,

dass Art. 47 Abs. 6 KV allgemeine Bedeutung in dem

Sinne hat, dass die Landsgemeinde als gesetzgebendes

Organ nicht über etwas Beschluss fassen soll, ohne' dass

der Landrat sich zuvor darüber geäussert hat (vgl. RYF-

FEL, Die schweiz. Landsgemeinden, S. 225, 279 H.).

6. -

Nimmt man aber auch an, es liege im Sinne des

Volksbegehrens, dass die Spezialkommission ihre Ent-

würfe und Berichte nicht entgegen der Verfassung unmittel-

bar der Landsgemeinde unterbreiten, sondern das ver-

fassungsmässige Überprüfungsrecht des Landrates und

des Regierungsrates gewahrt werden solle, so erweist sich

das Volksbegehren gleichwohl als verfassungswidrig. Nach

der Auffassung der Rekurrenten handelt es sich bei der

Vorlage, deren Ausarbeitung der Spezialkommission über-

tragen werden soll, u.a. um einen Gesetzesentwurf, und

man kann das wohl auch daraus schliessen, dass die

Kommission eine

d e f i n i t i ve Vorlage mit einem

Bauprojekt und einem Organisationsentwurf verfassen soll.

Dass die Landsgemeinde eine beliebige Kommission derart

beauftragen könne, ihr einen Gesetzesentwurf zur Annah-

me oder Verwerfung vorzulegen, hat der Landrat selbst

nicht behauptet und ist auch in der Verfassung nicht vor-

gesehen. Diese schliesst zwar durch Art. 46 eine solche

Massnahme nicht ausdrücklich aus; denn diese Bestim-

mung spricht nicht von der Vorlage von Gesetzesentwürfen

an der Landsgemeinde, sondern vom E r las s

von

Gesetzen in deren Namen. Immerhin lässt diese Vor-

schrift es nicht zu, dass eine andere Behörde als der Land-

rat für sich allein im Namen der Landsgemeinde . Gesetze

erlässt, während, wie es scheint, früher auch besonders

hiefür zusammengesetzte Kommissionen mit dieser Auf-

gabe betraut werden konnten (vgl. DEsCHWANDEN, Die

Entwicklung der Landsgemeinde in Nidwalden, in der

Zeitschr. f. schweiz. Recht 6 S. 150). Das deutet schon

darauf hin, dass die Landsgemeinde . auch nicht einer

126

St88.u.reeht.

besondern Kommission an Stelle des Landrates die Aus-

arbeitung von Gesetzesentwürfen zur Vorlage an der

Landsgemeinde übertragen darf. Zudem ergibt sich das

aus der ganzen Stellung der Landsgemeinde und des

Landrates. Die Landsgemeinde ist zwar nach Art. 43

und 45 KV «die höchste souveräne W ahl- und gesetz-

gebende Behörde des Kantons »; aber sie ist durch Art. 45 ff

an gewisse Schranken gebunden. Art. 45 litt. a überträgt

ihr

« die Annahme oder Verwerfung ... der Gesetze».

Damit wird ausgedrückt, dass ihr nicht allgemein und

unbeschränkt die Ausarbeitung der Gesetze, die Herstel-

lung ihres Inhaltes übertragen ist, sondern ihre gesetz-

geberische Aufgabe nur in der Annahme oder Verwerfung

von fertig ausgearbeiteten Gesetzesentwürfen besteht. Das

geht sodann weiter deutlich aus Art. 47 und 48 KVhervor.

Die Herstellung von Gesetzesentwürfen erfordert nicht

bloss in der Regel viel Zeit, die einer normalerweise einen

Tag im Jahre versammelten Landsgemeinde nicht zur

Verfügung steht;. sie setzt auch notwendig voraus, dass

während der Herstellungsarbeit von den dabei beteiligten

Personen stets beliebige Vorschläge für den Gesetzesinhalt

gemacht werden können. Das trifft bei der Landsgemeinde

des Kantons Nidwalden nicht zu; Alle Begehren und An-

träge, die bei ihr gestellt werden wollen, müssen in der

Regel vorher innert bestimmter Frist veröffentlicht

werden; neue Anträge sind, speziell soweit es sich um

Gesetzesvorschläge handelt, an der Landsgemeinde, abge-

sehen von solchen, die auf vollständige Verwerfung der

rechtzeitig gestellten Begehren, auf Rückweisung oder

Verschiebung gerichtet sind, nicht zulässig (vgl. RYFFEL

a.a.O. S. 282 f. und 3ll). Damit sollen unüberlegte Be-

schlüsse, die sonst in einer Volksversammlung leicht

möglich sind, möglichst vermieden werden, indem der

Bürger schon vor der Landsgemeinde Zeit erhält, um sich

über die gestellten materiellen Anträge in aller Ruhe ein

Urteil zu bilden. Da die Landsgemeinde nicht selbst

einen Gesetzesentwurf herstellen oder unbeschränkt ab-

Stimmreoht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 23.

127

ändern kann, muss diese Aufgabe einem andern Landes-

organ zustehen, und das ist der Landrat. Dieser kann nach

Art. 47 KV unter Mitwirkung des Regierungsrates Ge-

setzesentwürfe zu Handen der Landsgemeinde ausarbeiten

und muss sich über die von anderer Seite vorgelegten

Entwürfe nach Art. 47 Abs. 6 KV auch abgesehen von der

Frage ihrer Verfassungsmässigkeit aussprechen, wobei er

der Landsgemeinde beliebige Gegenvorschläge machen

kann. Seine Hauptaufgabe ist es daher, die Landsgemeinde

unter Mitwirkung des Regierungsrates bei der Gesetz-

gebungsarbeit zu unterstützen.

Er ist die staatliche

Gesetzgebungskommission . (vgl. RYFFEL a.a.O. S. 225 ff.,

244, 279, 285 ff.). Daraus folgt, dass die Landsgemeinde,

wenn sie wünscht, dass ihr Gesetzesentwürfe zur Annahme

oder VefWerfung vorgelegt werden, diese Aufgabe dem

Landrat übertragen .muss. Wenn sie auch eine Spezial-

kommission damit betrauen könnte, so wäre das in der

Verfassung gesagt worden, wie es z.B. in Beziehung auf

die Verfassungsrevision in Art. 98 geschehen ist, wonach

die Landsgemeinde auch einem Verfassungsrat an Stelle

des Landrates den Auftrag erteilen kann, ihr einen Re-

visionsentwurf vorzulegen.

7. -

Auch dann, wenn man annimmt, das Volksbe-

gehren bezwecke nicht die Einsetzung einer Gesetzgebungs-

kommission, sondern einer blossen Kommission zu Stu-

dienzwecken, zur Abklärung technischer und wirtschaft-

licher Fragen, wie der Landrat bemerkt hat, steht es mit

der Verfassung im Widerspruch. Man kann die Einsetzung

einer solchen Kommission als Verwaltungsmassnahme

betrachten. Allein die obersten Verwaltungsbehörden des

Kantons sind nach dem Wortlaut der Verfassung der Land-

rat und der Regierungsrat, nicht die Landsgemeinde.

Diese wird nur als Wahl- und gesetzgebende Behörde in

Art. 43 und 45 KV bezeichnet. Was ilu als solcher unter

litt. b-f von Art. 45 zugeschieden wird, sind freilich, wenig-

stens in der Hauptsache, Verwaltungsfunktionen, die damit

formell ausnahmsweise wie Gesetzgebungsakte behandelt

128

Staatsrecht.

werden; aber die Einsetzung einer Spezialkommission zu

Studienzwecken, zur Begutachtung von für die Gesetz~

gebung wichtigen Fragen, ist in litt. b-f von Art. 45 nicht

ausdrücklich oder unzweideutig aufgeführt und kann nicht

darunter fallen, weil man es dabei mit Ausnahmebestim-

mungen und daher mit einer erschöpfenden Aufzählung

zu tun hat (vgl. RYFFEL a.a.O. S. 224, 231). Da die Ein-

setzung einer Spezialkommission, auch wenn sie bloss die

Frage der Eigenversorgung zu prüfen und zu begutachten

hat, doch der Vorbereitung einer Gesetzesvorlage dient,

kann sie freilich auch zu den Aufgaben der gesetzgebenden

Behörden oder Organe des Landes gerechnet werden. Sie

ist dann aber gleichwohl nicht Sache der Landsgemeinde,

weil diese Gesetzesentwürfe weder herstellen, noch unbe-

schränkt abändern kaI1I!, sondern die Gesetzgebungsarbeit

bis zur Schlussabstimmung über den Erlass eines Gesetzes

dem Landrat unter Mitwirkung des Regierungsrates ob-

liegt. Die s e Behörden müssen bei der Ausarbeitung oder

der Überprüfung eines Gesetzesentwurfes in jeder Hinsicht

die Frage beurteilen, ob der Erlass des Gesetzes im Interesse

des Landes liegt und welcher Inhalt ihm im einzelnen mit

Rücksicht auf die Landesinteressen und alle übrigen

Umstände zu geben ist. Ihr e Sache ist es daher auch, zu

prüfen, ob und inwieweit sie hiefür eines Gutachtens von

Sachverständigen oder einer Untersuchung gewisser Ver-

hältnisse bedürfen, und wem allenfalls das Gutachten oder

die Vornahme einer Untersuchung im Interesse einer

gehörigen Aufklärung zu übertragen ist. Auch als zur

Gesetzgebung gehöriger Akt kann somit die Einsetzung

einer Spezialkommission zum Studium der Frage der

Eigenversorgung und die nähere Bestimmung ihrer Auf-

gabe nur dem Landrat oder dem Regierungsrat zustehen.

Die Landsgemeinde kann wohl den Landrat zur Bestellung

einer solchen Kommission ermächtigen und es fragt sich

auch, ob sie in gewissen Fällen dem Landrat geradezu

die Weisung erteilen könne, den Bericht einer Spezial-

kommission einzuholen, z.B. dann; wenn sie einen ihr

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 23.

129

vorgelegten Gesetzesentwurf wegen Unklarheit über eine

Frage zur Zeit verwirft oder zurückweist in der Meinung,

dass die Sache vom Landrat nochmals geprüft und ihr

später wieder vorgelegt werden solle. Doch kann das

dahingestellt bleiben, da man es hier mit einem solchen

besondern Fall, der eine Ausnahme rechtfertigt, nicht zu

tun hat.

Dass in Art. 45 KV der Landsgemeinde auch die Annah-

me oder Verwerfung « anderer verfassungsgemäss an sie

gelangender Anträge », als solcher, die die Revision der

Verfassung oder den Erlass von Gesetzen zum Gegenstand

haben, zugewiesen wird, gibt der Landggemeinde nicht die

Kompetenz zur Einsetzung einer Kommission, soweit sie

dafür nach dem übrigen Inhalt der Verfassung nicht

zuständig ist.

Entgegen der Ansicht des Landrates hat das Bundes-

gericht nicht nur zu beurteilen, ob sein Beschluss will-

kürlich sei, sondern es darf ihn aufheben, wenn unzweifel-

haft anzunehmen ist, dass er gegen die Kantonsverfassung

verstösst. Diese Voraussetzung trifft nach dem, was aus-

geführt worden ist, zu. Der Beschluss des Landrates vom

4. März 1933 ist daher aufzuheben.

8. -

..................... .

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,

gutgeheissen und der Beschluss des Landrates des Kantons

Unterwaiden nid dem Wald vom 4. März 1933 über die

Zulassung des Volksbegehrens vom 14. Februar 1933

betreffend die eigene Versorgung des Landes mit elektri-

scher Energie aufgehoben.