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52 Prozessrecht. N° 10. VII .. PROZESSRECHT PROCEDURE
10. Urteil der I. ZivilabteIlung vom 19. Januar 1946
i. S. Werner gegen Schoch. Art. 43 O. des rev.Oq.. . . . . ... Rechtsöffnungsstreitlgkelten smd mcht ZIvIlrechtsstreitigkeiten, auch dann nicht, wenn vorfrageweise materielles Recht zu prüfen ist. Gegen Entscheide i';ll Re<:htsöffn~~verfahren ist die Berufung an das Bundesgerlcht mcht zulasslg. Art. 43 88 OJ rev. Les contestations en matiere de mainlevoo ne sont pas des contes- tations civiIes, meme lorsqu'une question de fond doit etre examinee a titre prejudiciel. Le recours en reforme n'est pas ouvert contre des d6cisions rendues en proc6d.ure de mainlevee. Art. 43 e Beg. OGF MV. Le contestazioni in materia di rigetto dell'opposizione non sono contestazioni civiIi, anche se una questione di merito dev'essere esaminata a titolo pregiudiziale. TI ricorso per riforma non e ammissibile contro le decisioni pronunciate neUa procedura di rigetto dell'opposizione. A. - Durch Urteil des Bezirksgerichtes St. Gallen vom
22. Juni 1917 wurde die Ehe der Parteien geschieden, das 1912 geborene Töchterchen Nelly der Klägerin zugespro- chen und der Beklagte verhalten, für das Kind bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr mon~tliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 100.- zu bezahlen sowie der Klägerin das Frauengut im Betrage von Fr. 15,000.- zurückzuerstatten. Der Beklagte hatte bereits damals Wohnsitz in Cincinnati. Er kam in der Folge seinen Verpflichtungen nicht nach. Als ihm durch den Tod seiner Mutter in der Schweiz Ver- mögen anfiel, erwirkte die Klägerin einen Arrest und lei- tete Betreibung ein für Fr. 15,400.- mit Zins zu 5 % ab
22. Dezember 1943, Fr. 15,464.10 ohne Zins, Fr. 15,000.- mit Zins zu 5 % ab 22. Dezember 1943 und Fr. 19,875.- ohne Zins. Gegen den Rechtsvorschlag des Beklagten ver- langte sie definitive Rechtsöffnung. Diese wurde vom Ein- Prozessrecht. N° 10. 53 zelrichter des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom
27. April 1945 für die erstgenannten drei Forderungen bewilligt. Beide Parteien erhoben Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess diejenige der Klägerin gut u.nd gewährte mit Beschlu,ss vom 30. August 1945 die definitive Rechtsöffnung auch für die vierte (nur noch in reduziertem Umfange geltend gemachte) For- derung. Vor beiden Instanzen hatte der Beklagte u. a. die Verjährung aller Ansprüche behauptet, ohne mit dieser Einrede durchzudringen. B. - Gegen den Entscheid des Obergerichtes erklärte der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht. Ausser- dem reichte er eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassa- tionsgericht des Kantons Zürich ein. Diese wurde durch Urteil vom 3. Dezember 1945 abgewiesen. Mit der vorlie- genden Berufung beantragt der Beklagte die gänzliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Berufung richtet sich gegen den Rechtsöffnungsbe- schluss einer kantonalen Oberinstanz. Ihre Zulässigkeit bezeichnet· der Beklagte selbst als zweifelhaft. Er macht aber geltend, das rev. OG enthalte den durch die Gerichts- praxis völlig geklärten Begriff des Haupturteils gemäss Art. 58 des alten OG nicht mehr. Ob zwischen dem Begriff des ({ Haupturteils » nach altem Verfahrensrecht und demjenigen des « Endurteils» in Art. 48 des rev. 00 ein Unterschied im Sinne einer Er- weiterung der bundesgerichtlichen Zuständigkeit besteht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist auch nach dein geltenden OG (Art. 43 ff.) die Möglichkeit einer Berufung an das Bundesgericht nur in Zivilrechtsstreitigkeiten ge- geben. Der Beklagte bringt vor, der Ausgang der kantona- len Verfahren sei wesentlich durch die Auslegung von Art. 134 Ziff. 6 OR bestimmt worden. Angesichts dieses Umstandes sei die Auseinandersetzung wohl als Zivil- rechtsstreitigkeit anzusprechen. Allein der Entscheid über
54 Prozessreoht. N° H. die Gewährung oder Verweigerung der definitiven wie der provisorischen Rechtsöffnung ist reines Exekutionser- kenntnis selbst dann, wenn vorfrageweise materiellrecht- liche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auch im letzteren Fall befindet der Rechtsöffnungsrichter nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern ledig~ch über deren Vollstreckbarkeit. Rechts- öffnungsstreitigkeiten gelten nach der Praxis nicht als Zivilsachen (BGE 57 I 300, 56 I 539, 42 II 529). In dieser Hinsicht bringt das rev. OG keine Neuerungen. Die Berufung erweist sich somit als unzulässig. Sie ist in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 lit. a OG sofort von der Hand zu weisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
11. Urtell der II. Zivilabtellung vom 28. Februar 1948
i. S. Wolf gegen Vogt und Wolf. Entscheidungen über Gesuche' um Bestellung eines Erbenvertre- ters (Art. 602 Abs. 3 ZGB) können nicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden. Les d'ecisions rendues sur les demandes tendant a. la designation d'un representant de la communaute hereditaire (art. 602 aI. 3 CC) ne sont pas susceptibles de faire l'objet d'un recours en rMorme au Tribunal federai. . La decisioni sulle istanze volte ad ottenere la designazione d 'un rappresentante delIa comunione ereditaria (art. 602 cp. 3 CC) non sono impugnabili mediante ricorso per riforma al Tribunale federale. Am 28. September 1945 stellte Louis Wolf bei der Amts- schreiberei Solothurn das Gesuch, es sei für die Erbengemein- schaft der am 6. November 1938 in Solothurn gestorbenen Frau Wolf-Perret gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB ein Ver- treter zu bestellen. Die Amtsschreiberei hat dieses Gesuch abgewiesen; ebenso mit Entscheid vom 10. November 1945 das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit seiner Be- Prozes~reoht. N0 12. rufung an das Bundesgericht erneuert Louis Wolf den bei der Amtsschreiberei gestellten Antrag. Das Bundesgericht zieht in Erwagung : Der Entscheid über Gesuche im Sin~e von Art. 602 Abs. 3 ZGB gilt nach herkömmlicher Auffassung nicht als ein Urteil, das über einen streitigen zivilrechtlichen An- spruch endgültig abspricht, sondern als « Verfügung auf einseitiges Begehren )) (vgl. das Memorial des Eidg. Justii- und Polizeidepartements an die Kantone vom 24. Juli 1908, Erster Titel A I 1) über eine Massnahme, die im we8ßnt- lichen der geordneten Erledigung laufender Angelegenhei- ten während einer beschränkten Zeit (bis zur Teil~g) dient. Ob im einzelnen Fall ein Erbenvertreterzu bestellen sei oder nicht, steht im freien Ermessen der zuständige:n Behörde. Für die Handhabung dieses Ermessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Ge- sichtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erben- vertreters gemäss Art. 43 ff. OG nicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
12. Urtell der II. Zivllabtellung vom ö. lanuar 1.48
i. S. VIveIl gegen VivelI. Entscheidungen über Eheschutzmassnahmen (Art. 169 ff.ZGB) können auch nach dem neuen OG mit der Berufung nicht angefochten werden. Les decisions ordonnant des mesures protectrices de l'union conjugale (art. 169 et suiv. CC) ne ~vent faire l'objet d'~ recours en reforme, m~me sous l'emprre de la nouvelle 101 d' organisation judiciaire. Le decisioni che ordinano misure protettiv:e. dell'~one .coniugale _ (an. 169 e seg. CC) non sono impugnablli mediante rIcorsoper