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70_I_250

BGE 70 I 250

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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250

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspßege.

ihre 'Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen, kann'

keine andere sein, wenn die Beschwerde sich gegen einen

Erlass richtet, den deI' Bundesrat bereits von Amtes wegen

emer vorläufigen Prüfung unterzogen hat.

Vgl. auch Nr. 46, 49. -

Voir aussi nos 46, 49.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

51. Auszug aus dem UneU vom G. Oktober 1944

i. S. X. gegen eidg. Steueryerwaltung.

Kriegage'Winnateuer: 1. Für die Kriegsgewinnsteuerberechnung

massgebend ist der tatsächlich erzielte Reinertrag (Art. 4:

KGStB). Gewinne aus Geschäften, bei denen polizeiliche Vor-

schriften übertreten wurden, sind nicht von der Besteuerung

al4Sgesohlossen.

2. Die Beschränkung der AbzQgSberechtigung auf gesehMtsmässig

begründete Unkosten (Art. 5, Abs. 1) dient dem Aussohluss von

Aufwendungen, die nicht das Geschäft als solohes, sondern die

im Geschäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen.

3. Rückstellungen für abziehbare Unkosten sind znIässig, soweit

es sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung

(Vorwegnahme) später zu erbringender Leistungen nach Mass-

gabe bereits eingetretenen Verbranches handelt, und, bei

bevorstehendem ausserordentliohem Aufwand, als besondere

Rückstellungen zum Ausgleich drohender Verluste (Art. 6.

Abs. 1).

Bundesroohtliche Abgaben. N0 51.

251

Impßt 8W' les bene/ices de guerre : 1. L'impöt se caleule Snr le fonde-

ment du benefiee net effectivement realise (art. 4 ABG). Les

benefiees provenant d'affaireson il ya eu eontravention a des

prescriptionsde police ne sont pas excll4S de l'imposition.

2. Le prineipe selon lequel ne peuvent etre dMuits qne les frais

jl4Stifies par l'l4Sage eommercial (art. 5 a1. 1 }sert a. exelure la

deduction des frais qui eoneernent non pas l'exploitation elle-

meme, mais les personnes qui y travaillent. ou les tiers.

3. Pour les frais dont la dednetion est admissible, il est lieite de

constituer des reserves d'amortissement pourvu que ces reserves

constitnent la mise en compte sneeessive de prestations futures

et correspondent a la consommation effeetive de biens ou da

services. Dans le cas on il s'agit de depenses .extraordinaires et

prochaines, des reserves d'amortissement peuvent etre faites

a. titre de eompensation pour des pertes menagantes (art. 6

al. 1).

Irwpoata aui pro/itti di guerra: 1. L'imposta si caleola seeondo

il reddito netto effettivamente realizzato (art. 4 DPG). Profitti

provenienti d'affari eontrari a prescrizioni di poIizia non sono

esenti dall'imposta.

2. Il principio, secondo eni unicamente le spese ginstifieate clal-

l'nso eommereiale possono essere dedotte (art. 5 ep. 1), serve

ad eseludere la deduzione delle spese ehe eoneernono non l'eser-

cizio stesso, ma le persone oeeupate nell'azienda 0 terzi.

3. E lecito fare delle riserve d'ammortamenti per le spese ehe

possono essere dedotte in quanto ehe qneste riserve costitui-

scano la messa in eonto successiva di prestazioni future e cor-

rispondano al consumo effettivo di beni 0 di servizi. Qualora

si tratti di spese straordinarie e prossime, le riserve d'ammor-

tamenti sono ammissibili per compensare perdite minaccianti

(art. 6 cp. 1).

A. -

Der Beschwerdeführer betreibt eine Schnaps-

brennerei. Am 5. Februar 1938 wurde gegen ihn eine

Straf untersuchung eingeleitet wegen Übertretung des BG

betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs-

gegenständen (LPoIG.). Mit Urteil vom 27. November

1941 hat ihn das Obergericht des Kantons Luzern der

fortgesetzten vorsätzlichen übertretung des Art. 37 des

genannten Gesetzes schuldig erklärt und zu 3 Monaten

Gefangnis unbedingt und Fr. 1500.- Geldbusse verurteilt,

Ausserdem wurden ihm Untersuchungskosten im Betrage

von Fr. 6505.20, Gerichtskosten von Fr. 270.- und 292.70

~ und eine Parteientschädigung von Fr. 60.- an einen

Privatkläger auferlegt. Aus der Begründung des Urteils

geht hervor, dass der Beschwerdeführer geistige Getränke,

die von seinem Kellermeister verfälscht worden waren, in

262

VerwaJt.ungs. und Disziplinarrechtspfiege.

grossen Mengen in den Handel gebracht hat. Es wird

erklärt, der Beschwerdeführer sei « im ganzen Schnaps-

skandal eine der übelsten Figuren » gewesen. Anderseits

wmde im Sinne eines Milderungsgrundes in Betracht

gezogen « die jahrelang im schweizerischen Schnapshandel

herrschende Korruption (Verkauf verschnittener Ware

unter falscher Deklaration) und das zu passive Verhalten

vieler Behörden, die z. T. nicht einmal Strafuntersuchungen

durchführten oder die Strafansprnche verjähren liessen. »

Am 31. Oktober 1942 stellte der Anwalt, der den Be-

schwerdeführer im Strafverfahren vertreten hatte und ihm

auch sonst beigestanden hatte bei Behebung der Schwierig-

keiten, die sich damals ergaben, eine Gesamtkostennote

im Betrage von Fr. 19,850.-.

B. -

In seinen Geschäftsbüchern hat der Beschwerde-

führer im Jahre 1938 Fr. 2000.-, 1939 Fr. 15,000.- und

in der zwei Jahre umfassenden Periode 1941 und 1942

Fr. 11,000.- zurückgestellt zur Deckung der zu erwarten-

den Kosten des Strafverfahrens und der sonstigen damit

in Zusammenhang stehenden Umtriebe. Die eidgenössische

Steuerverwaltung hat bei der Einschätzung zur Kriegs-

gewinnsteuer diesen Rückstellungen geschäftsmässige Be-

gründetheit abgesprochen, weil es sich nicht um Rück-

stellungen für Verluste handle, die ihre Ursache im Ge-

schäftsbetrieb, einer auf Erreichung eines erlaubten Ge-

schäftszweckes gerichteten erlaubte.n Handlung hätten.

Dies gelte grundsätzlich (Ordnungsbussen für geringfügige

Übertretungen ausgenommen) sowohl für Geldstrafen, die

sich ein Geschäftsinhaber durch deliktisches Verhalten

zugezogen habe, als auch für Aufwendungen zur Abwen-

dung von Nachteilen, die ihm aus seinen unerlaubten

Handlungen erwachsen seien (z. B. für die Kosten seiner

Verteidigung) .

O. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

geltend gemacht, die in den Jahren 1938,1939 und 1941/42

gemachten Rückstellungen seien geschäftsmässig begründet

und bei der Berechnung des Reingewinnes als Gewinnungs-

Bundesrechtliehe Abgaben. N° öl.

2ö3

kosten abzuziehen. Der Beschwerdeführer habe die Ver-

gehen, für die er vom Obergericht Luzern gebüsst worden

sei, als Geschäftsinhaber begangen, und die Busse von

Fr. 1500.- sei ihm in dieser Eigenschaft auferlegt worden.

Schnapsfälschungen, wie er sie begangen habe, seien

gleiohsam zu einem festen Handelsgebrauch geworden.

Das Risiko, das man dabei lief, habe man wohl oder übel

in Kauf nehmen müssen. Der Gewinn aus den Verstössen

gegen das Lebensmittelgesetz sei in vollem Umfange dem

Geschäftsbetriebe zugute gekommen. Daher gehöre auch

die Busse zu den Gewinnungskosten. Dementsprechend

würden naoh Gesetz die besohlagnahmten Warenvorräte

in erster Linie als Sicherheit für die Bezahlung von Busse,

Kost~n und Entschädigungen in Anspruch genommen;

soweit aber die beschlagnahmten Waren eingelöst werden,

würden Busse und Kosten ebenfalls durch das Geschäft

aufgebracht. Der Geschäftsinhaber persönlich habe dafür

nicht aufzukommen. -

Auch die Prozesskosten des Straf-

verfahrens im Betrage von Fr. 8599.20 (inbegriffen min-

destens Fr. 5000.- Kosten des verwaltungsrechtlichen

Verfahrens und der Auseinandersetzung über Zivilan-

sprüohe) seien betriebswirtsohaftlich 'Gewinnungskosten.

-

Das nämliche gelte für die Anwaltskosten im Betrage

von Fr. 19,850.-. Diese bezögen sich auf Geschäfte zivil-

und handelsrechtlicher, verwaltungsrechtlioher und straf-

rechtlicher Natur. Die Geschäfte zivilrechtlicher Natur

werden oharakterisiert als laufende Beratungen und klei-

nere Besorgungen, Vorkehren zur Stützung, Sicherung' und

Vermittlung von Bankkrediten, Erledigung von Zivilan-

sprüchen, Auseinandersetzung mit den Geschädigten und

Mitwirkung bei der Geschäftsführung, die Geschäfte· ver-

waltungsrechtlicher Natur als Verhandlungen mit der eidg.

Alkoholverwaltung wegen Erneuerung der Grosshandels-

bewilligung und der definitiven Brennbewilligung und we-

gen Freigabe der mit Beschlag belegten Warenvorräte.

Die Kostennote für strafrechtliche Geschäfte bezieht sich

auf Strafuntersuchung, Strafprozess und Strafvollzug und

204

Verwaltungs- und Disziplinarrechtepßege.

Begnadigung, sowie auf einen Revisionsprozess betr.

Wiederaufnahme des Fiskalstrafverfahrens.

Alle diese Kosten seien rechtlich, wirtschaftlich und

steuerreohtlioh Gewinnungskosten. Es gehe nicht an, die

Person des Geschäftsinhabers vom Geschäftsbetriebe zu

trennen, wenn· es sich um geschäftliohe Fragen und ge-

schäftliche Dinge handle. Auch sei es nicht richtig, den

Gewinn aus unerlaubter Handlung dem Geschäfte zuzu-

rechnen, den Verlust dagegen dem Geschäftsinhaber per-

sönlich zu belasten. Die Anerkennung der Aufwendungen

als Gewinnungskosten sei auch ein Gebot der Billigkeit.

Die Rückstellungen seien in vollem Umfange gesohäfts-

mässig begründet gewesen, da sie mit Fr. 28,000.- zur

Deckung der tatsächlichen Kosten im Gesamtbetrage VOll

Fr. 29,949.20 nicht ausgereicht hätten.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise ge-

schützt

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 4 Abs.l KGStB gilt als für die Kriegs-

gewinnsteuerberechnung massgebender Reinertrag der Ge-

schäftsertrag der steuerpflichtigen Personen und Unter-

nehmungen nach Abzug der Gewinnungskosten und der

geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rück-

j3tellungen. Darauf, ob der Geschäftsertrag aus einer

rechtlich und geschäftlich « normalen » Geschäftstätigkeit

herrührt (vgl. Monatsschrift f. bern. Verwaltungsrecht, 25,

S. 30, Nr. ll) oder u. a. auch aus Geschäften, die unter

irgend einem Gesichtspunkte zu beanstanden wären,

kommt es nicht an. Der Gewinn aus Geschäften, bei denen

polizeiliche Vorschriften übertreten wurden, ist nicht von

der Besteuerung ausgeschlossen. Die früher von Theorie

und Praxis vertretene Auffassung, dass eine unerlaubte,

d. h. dem Straf- oder dem Sittengesetz zuwiderlaufende

Tätigkeit nicht als Quelle steuerbaren Einkommens gelten

könne (FUISTING: Steuerlehre S. 185 f.), ist mit dem Ge-

sichtspunkte der Erfassung der wirtschaftlichen Leistungs-

Bundesrechtliche Abgaben. N° 51.

2"

f'ahigkeit, nach welohem sich die Einkommensbesteuerung

heute orientiert, nicht vereinbar. Denn die wirtschaftliohe

Leistungsf'ahigkeit des Steuersubjektes wird bestimmt

durch die objektive Höhe seines Einkommens oder Ge-

winns; auf die rechtliche oder moralische Ordnungsmässig-

keit der Gesohäftsgebahrung, aus der der Gewinn herrührt,

kommt es dabei nicht an_ Es ist auch kein Grund ersicht-

lich, der es rechtfertigen würde, unrechtmässigen Gewinn

v~n einer Belastung auszunehmen, der die rechtmässigen

Gewinne geschäftlicher Unternehmungen unterworfen wer-

den.

2. -

Im Rahmen eines Gesetzes, das, wie der Kriegs-

gewinnsteuerbeschluss, die Besteuerung nach dem Betrage

des im Geschäftsbetriebe tatsächlich erzielten Einkommens

(des wirklichen Geschäftsgewinnes), also nach einem

objektiven Merkmal bestimmt, kann es aber auch bei der

Frage, welche Aufwendungen als geschäftsmässig begrün-

dete Unkosten (Art. 5, Abs. I KGStG) anzusehen sind,

offenbar nicht darauf ankommen, ob die Aufwendung

« ihre Ursache in einer auf Erreichung eines erlaubten

Geschäftszweckes gerichteten erlaubten Handlung» (Ein-

spraoheentscheid vom 28. April 1941) hat. Der Geschäfts-

betrieb umfasst die gesamte Geschäftstätigkeit des Steuer-

pflichtigen, auch im Kostenpunkt. Die Beschränkung der

Abzugsbereohtigung auf «geschäftsmässig begründete»

Unkosten dient hier dem Ausschluss von Aufwendungen,

die nicht das Geschäft als solches, sondern die im Ge-

schäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen,

z. B. Bezüge des Geschäftsinhabers, des Geschäftsführers

oder des Personals für persönliche Zwecke, oder Zuwendun-

gen an Aussenstehende aus aussergeschäftlichen Gründen.

Das Gesetz nennt u. a. Gehälter und Löhne von Betriebs-

inhabern. In gleicher Weise wird bei Steuern der Abzug

beschränkt auf die mit dem Geschäftsbetriebe zusammen-

hängenden Leistungen; für die persönlichen Steuern wird

er damit ausgeschlossen (Art. 5,· Abs. 2). Massgebend für

die Ausscheidung ist daher der tatsächliche und rechtliche

256

Verwa.ltungs- und DisziplinarrechtspIlege.

Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb, nicht ein Wert-

urteil, das sich nach dein Gesichtspunkte rechtlicher oder

sittlicher Ordnungsmässigkeit und Zulässigkeit richtet.

3. -

Die Aufwendungen, deren Abzugsberechtigung hier

geltend gemacht wird, haben den Charakter von Unkosten.

Es sind Ausgaben, denen keine Aktivposten gegenüber-

stehen. Ob sie abziehbar sind, bestimmt sich nach ihrer

tatsächlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zum Ge-

schäftsbetriebe im oben umschriebenen Sinne. Rückstel-

lungen für abziehbare Unkosten sind zulässig, wenn es

sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung

(Antizipation) später zu erbringender Leistungen nach

Massgabe des bereits eingetretenen Verbrauches handelt

und, bei bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand,

als besondere Rückstellungen zum Ausgleich drohender

Verluste· gemäss Art. 6, Abs. 1 KGStB.

4. -

Bei Bestimmung des Betrages der abziehbaren

Unkosten ist davon auszugehen, dass jedenfalls die ge-

samten Aufwendungen, die mit dem Strafverfahren wegen

übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes irgendwie zu-

sammenhängen, persönliche Kosten des Inhabers der be-

schwerdeführenden Unternehmung, also nicht Geschäfts-

unkosten sind. Die Strafverfahren führten zu einer Ver-

urteilung gemäss Art. 37 des LPolG wegen eines Vergehens

im Sinne der Bundesstrafgesetzgebung. Die strafrechtliche

Verantwortung trifft den Täter persönlich, auch wenn das

Vergehen im Geschäftsbetriebe begangen wurde (BGE 41 I

S. 216). Der rein persönliche Charakter der Strafe wird

dadurch nicht berührt, d~s zur Deckung der Busse unter

Umständen der Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter

Waren in Anspruch genommen wird. Zu den mit dem Straf-

verfahren zusammenhängenden und daher persönlichen

Kosten gehören .auch die Aufwendungen für die Bemü-

hungen um die Aufhebung der Beschlagnahmungen. Die

Beschlag:oohme War hier nach dem Urteil des Obergerichts

eine Untersuoluifigshandlung und die damit verbundenen

Kosten UnterlluchUngskosten (Urteil S. 23); zudem ist sie

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 52.

231

nach dem Lebensmittelpolizeigesetz selbst eine Zusatz-

strafe (Art. 44).

Anderseits umfassen die Gesamtkosten auch Aufwen-

dungen, die den Geschäftsbetrieb betreffen, wie diejenigen

für Mitwirkung bei der Geschäftsführung, laufende Be-

ratung, sowie Bemühungen um Bankkredite, Bewilligungen

und um die Erledigung von Zivilal!.Sprüchen. Auf Grund

der nähern Angaben, die erstmals in der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde gemacht worden sind, rechtfertigt es sich~

den als Geschäftsunkosten anzusehenden Teilbetrag der

gesamten zum Abzug angemeldeten Unkosten schätzungs-

weise auf Fr. 8000.- festzusetzen, und davon Fr. 500.-

auf das Jahr 1938, Fr. 4000.- auf 1939 und Fr. 3500.-

auf die Jahre 194] /42 zu verlegen. In diesem Sinne ist die

Steuerberechnung abzuändern. Das weitergehende Be-

gehren ist unbegründet.

52. Uriell vom 8. Dezember 1944 i. S. Rennhaas

gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen.

Wekrsteuer :

1. Kapitalgewinne bilden m~r dann steuerbares Einkommen,

wenn sie auf Vermögen erzielt wurden, das dem Betrieb eines

buchführungspffichtigen Unternehmens. (Gewerbes) gewidmet

ist (Art. 21 lit. d WStB).

2. Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt kein Gewerbe dar.

3. Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen beim

Einzelkaufmann.

ImpOt pour la delense natio~le:

1. Les.benefices en capit~l ri~ constituent un revenu imposable qua

lorsqu'ils ont eM realises Bur la fortune affectee a une entreprise

(Gewerbe) astreinte a tenp. une comptabiIiM (an. 21lit. d AIN).

2. On n'exploite pas une Eintreprise (Gewerbe) lorsqu'on ne fait

qu'adniinistrer sa propf~ fortlUle.

3. Distinction entre 1a fortooe privee et 1a fortune commerciale

de celui qui exploite une entreprise sous la forme individuelle.

lmposta per la dilesa nazi~:

1. I profitti in capita1e costiibiscono lUl reddito imponibile soltanto

qualora, ~~o stati realizzati sulla sostanza investita in lUl'im-

presa ebBUgat8. a tenere una contabilitA (an. 21 lett. d DIDN).

2. Colui ehe ätnministra unicamente i suoi beni non esercita

un'azienda 0 una professione.

3. Distinzione tra la: sostanza privata e la sostanza commerciale

di colui che esercita da solo un'azienda.

1'1

AB 70 I -

1944