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250 Verwaltungs- und Disziplinarroohtspßege. ihre 'Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen, kann' keine andere sein, wenn die Beschwerde sich gegen einen Erlass richtet, den deI' Bundesrat bereits von Amtes wegen emer vorläufigen Prüfung unterzogen hat. Vgl. auch Nr. 46, 49. - Voir aussi nos 46, 49. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
51. Auszug aus dem UneU vom G. Oktober 1944
i. S. X. gegen eidg. Steueryerwaltung. Kriegage'Winnateuer: 1. Für die Kriegsgewinnsteuerberechnung massgebend ist der tatsächlich erzielte Reinertrag (Art. 4: KGStB). Gewinne aus Geschäften, bei denen polizeiliche Vor- schriften übertreten wurden, sind nicht von der Besteuerung al4Sgesohlossen.
2. Die Beschränkung der AbzQgSberechtigung auf gesehMtsmässig begründete Unkosten (Art. 5, Abs. 1) dient dem Aussohluss von Aufwendungen, die nicht das Geschäft als solohes, sondern die im Geschäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen.
3. Rückstellungen für abziehbare Unkosten sind znIässig, soweit es sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung (Vorwegnahme) später zu erbringender Leistungen nach Mass- gabe bereits eingetretenen Verbranches handelt, und, bei bevorstehendem ausserordentliohem Aufwand, als besondere Rückstellungen zum Ausgleich drohender Verluste (Art. 6. Abs. 1). Bundesroohtliche Abgaben. N0 51. 251 Impßt 8W' les bene/ices de guerre : 1. L'impöt se caleule Snr le fonde- ment du benefiee net effectivement realise (art. 4 ABG). Les benefiees provenant d'affaireson il ya eu eontravention a des prescriptionsde police ne sont pas excll4S de l'imposition.
2. Le prineipe selon lequel ne peuvent etre dMuits qne les frais jl4Stifies par l'l4Sage eommercial (art. 5 a1. 1 }sert a. exelure la deduction des frais qui eoneernent non pas l'exploitation elle- meme, mais les personnes qui y travaillent. ou les tiers.
3. Pour les frais dont la dednetion est admissible, il est lieite de constituer des reserves d'amortissement pourvu que ces reserves constitnent la mise en compte sneeessive de prestations futures et correspondent a la consommation effeetive de biens ou da services. Dans le cas on il s'agit de depenses .extraordinaires et prochaines, des reserves d'amortissement peuvent etre faites
a. titre de eompensation pour des pertes menagantes (art. 6 al. 1). Irwpoata aui pro/itti di guerra: 1. L'imposta si caleola seeondo il reddito netto effettivamente realizzato (art. 4 DPG). Profitti provenienti d'affari eontrari a prescrizioni di poIizia non sono esenti dall'imposta.
2. Il principio, secondo eni unicamente le spese ginstifieate clal- l'nso eommereiale possono essere dedotte (art. 5 ep. 1), serve ad eseludere la deduzione delle spese ehe eoneernono non l'eser- cizio stesso, ma le persone oeeupate nell'azienda 0 terzi.
3. E lecito fare delle riserve d'ammortamenti per le spese ehe possono essere dedotte in quanto ehe qneste riserve costitui- scano la messa in eonto successiva di prestazioni future e cor- rispondano al consumo effettivo di beni 0 di servizi. Qualora si tratti di spese straordinarie e prossime, le riserve d'ammor- tamenti sono ammissibili per compensare perdite minaccianti (art. 6 cp. 1). A. - Der Beschwerdeführer betreibt eine Schnaps- brennerei. Am 5. Februar 1938 wurde gegen ihn eine Straf untersuchung eingeleitet wegen Übertretung des BG betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs- gegenständen (LPoIG.). Mit Urteil vom 27. November 1941 hat ihn das Obergericht des Kantons Luzern der fortgesetzten vorsätzlichen übertretung des Art. 37 des genannten Gesetzes schuldig erklärt und zu 3 Monaten Gefangnis unbedingt und Fr. 1500.- Geldbusse verurteilt, Ausserdem wurden ihm Untersuchungskosten im Betrage von Fr. 6505.20, Gerichtskosten von Fr. 270.- und 292.70 ~ und eine Parteientschädigung von Fr. 60.- an einen Privatkläger auferlegt. Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass der Beschwerdeführer geistige Getränke, die von seinem Kellermeister verfälscht worden waren, in 262 VerwaJt.ungs. und Disziplinarrechtspfiege. grossen Mengen in den Handel gebracht hat. Es wird erklärt, der Beschwerdeführer sei « im ganzen Schnaps- skandal eine der übelsten Figuren » gewesen. Anderseits wmde im Sinne eines Milderungsgrundes in Betracht gezogen « die jahrelang im schweizerischen Schnapshandel herrschende Korruption (Verkauf verschnittener Ware unter falscher Deklaration) und das zu passive Verhalten vieler Behörden, die z. T. nicht einmal Strafuntersuchungen durchführten oder die Strafansprnche verjähren liessen. » Am 31. Oktober 1942 stellte der Anwalt, der den Be- schwerdeführer im Strafverfahren vertreten hatte und ihm auch sonst beigestanden hatte bei Behebung der Schwierig- keiten, die sich damals ergaben, eine Gesamtkostennote im Betrage von Fr. 19,850.-. B. - In seinen Geschäftsbüchern hat der Beschwerde- führer im Jahre 1938 Fr. 2000.-, 1939 Fr. 15,000.- und in der zwei Jahre umfassenden Periode 1941 und 1942 Fr. 11,000.- zurückgestellt zur Deckung der zu erwarten- den Kosten des Strafverfahrens und der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Umtriebe. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat bei der Einschätzung zur Kriegs- gewinnsteuer diesen Rückstellungen geschäftsmässige Be- gründetheit abgesprochen, weil es sich nicht um Rück- stellungen für Verluste handle, die ihre Ursache im Ge- schäftsbetrieb, einer auf Erreichung eines erlaubten Ge- schäftszweckes gerichteten erlaubte.n Handlung hätten. Dies gelte grundsätzlich (Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen ausgenommen) sowohl für Geldstrafen, die sich ein Geschäftsinhaber durch deliktisches Verhalten zugezogen habe, als auch für Aufwendungen zur Abwen- dung von Nachteilen, die ihm aus seinen unerlaubten Handlungen erwachsen seien (z. B. für die Kosten seiner Verteidigung) . O. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die in den Jahren 1938,1939 und 1941/42 gemachten Rückstellungen seien geschäftsmässig begründet und bei der Berechnung des Reingewinnes als Gewinnungs- Bundesrechtliehe Abgaben. N° öl. 2ö3 kosten abzuziehen. Der Beschwerdeführer habe die Ver- gehen, für die er vom Obergericht Luzern gebüsst worden sei, als Geschäftsinhaber begangen, und die Busse von Fr. 1500.- sei ihm in dieser Eigenschaft auferlegt worden. Schnapsfälschungen, wie er sie begangen habe, seien gleiohsam zu einem festen Handelsgebrauch geworden. Das Risiko, das man dabei lief, habe man wohl oder übel in Kauf nehmen müssen. Der Gewinn aus den Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz sei in vollem Umfange dem Geschäftsbetriebe zugute gekommen. Daher gehöre auch die Busse zu den Gewinnungskosten. Dementsprechend würden naoh Gesetz die besohlagnahmten Warenvorräte in erster Linie als Sicherheit für die Bezahlung von Busse, Kost~n und Entschädigungen in Anspruch genommen; soweit aber die beschlagnahmten Waren eingelöst werden, würden Busse und Kosten ebenfalls durch das Geschäft aufgebracht. Der Geschäftsinhaber persönlich habe dafür nicht aufzukommen. - Auch die Prozesskosten des Straf- verfahrens im Betrage von Fr. 8599.20 (inbegriffen min- destens Fr. 5000.- Kosten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens und der Auseinandersetzung über Zivilan- sprüohe) seien betriebswirtsohaftlich 'Gewinnungskosten. - Das nämliche gelte für die Anwaltskosten im Betrage von Fr. 19,850.-. Diese bezögen sich auf Geschäfte zivil- und handelsrechtlicher, verwaltungsrechtlioher und straf- rechtlicher Natur. Die Geschäfte zivilrechtlicher Natur werden oharakterisiert als laufende Beratungen und klei- nere Besorgungen, Vorkehren zur Stützung, Sicherung' und Vermittlung von Bankkrediten, Erledigung von Zivilan- sprüchen, Auseinandersetzung mit den Geschädigten und Mitwirkung bei der Geschäftsführung, die Geschäfte· ver- waltungsrechtlicher Natur als Verhandlungen mit der eidg. Alkoholverwaltung wegen Erneuerung der Grosshandels- bewilligung und der definitiven Brennbewilligung und we- gen Freigabe der mit Beschlag belegten Warenvorräte. Die Kostennote für strafrechtliche Geschäfte bezieht sich auf Strafuntersuchung, Strafprozess und Strafvollzug und 204 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepßege. Begnadigung, sowie auf einen Revisionsprozess betr. Wiederaufnahme des Fiskalstrafverfahrens. Alle diese Kosten seien rechtlich, wirtschaftlich und steuerreohtlioh Gewinnungskosten. Es gehe nicht an, die Person des Geschäftsinhabers vom Geschäftsbetriebe zu trennen, wenn· es sich um geschäftliohe Fragen und ge- schäftliche Dinge handle. Auch sei es nicht richtig, den Gewinn aus unerlaubter Handlung dem Geschäfte zuzu- rechnen, den Verlust dagegen dem Geschäftsinhaber per- sönlich zu belasten. Die Anerkennung der Aufwendungen als Gewinnungskosten sei auch ein Gebot der Billigkeit. Die Rückstellungen seien in vollem Umfange gesohäfts- mässig begründet gewesen, da sie mit Fr. 28,000.- zur Deckung der tatsächlichen Kosten im Gesamtbetrage VOll Fr. 29,949.20 nicht ausgereicht hätten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise ge- schützt in Erwägung:
1. - Nach Art. 4 Abs.l KGStB gilt als für die Kriegs- gewinnsteuerberechnung massgebender Reinertrag der Ge- schäftsertrag der steuerpflichtigen Personen und Unter- nehmungen nach Abzug der Gewinnungskosten und der geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rück- j3tellungen. Darauf, ob der Geschäftsertrag aus einer rechtlich und geschäftlich « normalen » Geschäftstätigkeit herrührt (vgl. Monatsschrift f. bern. Verwaltungsrecht, 25, S. 30, Nr. ll) oder u. a. auch aus Geschäften, die unter irgend einem Gesichtspunkte zu beanstanden wären, kommt es nicht an. Der Gewinn aus Geschäften, bei denen polizeiliche Vorschriften übertreten wurden, ist nicht von der Besteuerung ausgeschlossen. Die früher von Theorie und Praxis vertretene Auffassung, dass eine unerlaubte,
d. h. dem Straf- oder dem Sittengesetz zuwiderlaufende Tätigkeit nicht als Quelle steuerbaren Einkommens gelten könne (FUISTING: Steuerlehre S. 185 f.), ist mit dem Ge- sichtspunkte der Erfassung der wirtschaftlichen Leistungs- Bundesrechtliche Abgaben. N° 51. 2" f'ahigkeit, nach welohem sich die Einkommensbesteuerung heute orientiert, nicht vereinbar. Denn die wirtschaftliohe Leistungsf'ahigkeit des Steuersubjektes wird bestimmt durch die objektive Höhe seines Einkommens oder Ge- winns ; auf die rechtliche oder moralische Ordnungsmässig- keit der Gesohäftsgebahrung, aus der der Gewinn herrührt, kommt es dabei nicht an_ Es ist auch kein Grund ersicht- lich, der es rechtfertigen würde, unrechtmässigen Gewinn v~n einer Belastung auszunehmen, der die rechtmässigen Gewinne geschäftlicher Unternehmungen unterworfen wer- den.
2. - Im Rahmen eines Gesetzes, das, wie der Kriegs- gewinnsteuerbeschluss, die Besteuerung nach dem Betrage des im Geschäftsbetriebe tatsächlich erzielten Einkommens (des wirklichen Geschäftsgewinnes), also nach einem objektiven Merkmal bestimmt, kann es aber auch bei der Frage, welche Aufwendungen als geschäftsmässig begrün- dete Unkosten (Art. 5, Abs. I KGStG) anzusehen sind, offenbar nicht darauf ankommen, ob die Aufwendung « ihre Ursache in einer auf Erreichung eines erlaubten Geschäftszweckes gerichteten erlaubten Handlung» (Ein- spraoheentscheid vom 28. April 1941) hat. Der Geschäfts- betrieb umfasst die gesamte Geschäftstätigkeit des Steuer- pflichtigen, auch im Kostenpunkt. Die Beschränkung der Abzugsbereohtigung auf «geschäftsmässig begründete» Unkosten dient hier dem Ausschluss von Aufwendungen, die nicht das Geschäft als solches, sondern die im Ge- schäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen,
z. B. Bezüge des Geschäftsinhabers, des Geschäftsführers oder des Personals für persönliche Zwecke, oder Zuwendun- gen an Aussenstehende aus aussergeschäftlichen Gründen. Das Gesetz nennt u. a. Gehälter und Löhne von Betriebs- inhabern. In gleicher Weise wird bei Steuern der Abzug beschränkt auf die mit dem Geschäftsbetriebe zusammen- hängenden Leistungen ; für die persönlichen Steuern wird er damit ausgeschlossen (Art. 5,· Abs. 2). Massgebend für die Ausscheidung ist daher der tatsächliche und rechtliche 256 Verwa.ltungs- und DisziplinarrechtspIlege. Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb, nicht ein Wert- urteil, das sich nach dein Gesichtspunkte rechtlicher oder sittlicher Ordnungsmässigkeit und Zulässigkeit richtet.
3. - Die Aufwendungen, deren Abzugsberechtigung hier geltend gemacht wird, haben den Charakter von Unkosten. Es sind Ausgaben, denen keine Aktivposten gegenüber- stehen. Ob sie abziehbar sind, bestimmt sich nach ihrer tatsächlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zum Ge- schäftsbetriebe im oben umschriebenen Sinne. Rückstel- lungen für abziehbare Unkosten sind zulässig, wenn es sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung (Antizipation) später zu erbringender Leistungen nach Massgabe des bereits eingetretenen Verbrauches handelt und, bei bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand, als besondere Rückstellungen zum Ausgleich drohender Verluste· gemäss Art. 6, Abs. 1 KGStB.
4. - Bei Bestimmung des Betrages der abziehbaren Unkosten ist davon auszugehen, dass jedenfalls die ge- samten Aufwendungen, die mit dem Strafverfahren wegen übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes irgendwie zu- sammenhängen, persönliche Kosten des Inhabers der be- schwerdeführenden Unternehmung, also nicht Geschäfts- unkosten sind. Die Strafverfahren führten zu einer Ver- urteilung gemäss Art. 37 des LPolG wegen eines Vergehens im Sinne der Bundesstrafgesetzgebung. Die strafrechtliche Verantwortung trifft den Täter persönlich, auch wenn das Vergehen im Geschäftsbetriebe begangen wurde (BGE 41 I S. 216). Der rein persönliche Charakter der Strafe wird dadurch nicht berührt, d~s zur Deckung der Busse unter Umständen der Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Waren in Anspruch genommen wird. Zu den mit dem Straf- verfahren zusammenhängenden und daher persönlichen Kosten gehören .auch die Aufwendungen für die Bemü- hungen um die Aufhebung der Beschlagnahmungen. Die Beschlag:oohme War hier nach dem Urteil des Obergerichts eine Untersuoluifigshandlung und die damit verbundenen Kosten UnterlluchUngskosten (Urteil S. 23) ; zudem ist sie Bundesrechtliehe Abgaben. N° 52. 231 nach dem Lebensmittelpolizeigesetz selbst eine Zusatz- strafe (Art. 44). Anderseits umfassen die Gesamtkosten auch Aufwen- dungen, die den Geschäftsbetrieb betreffen, wie diejenigen für Mitwirkung bei der Geschäftsführung, laufende Be- ratung, sowie Bemühungen um Bankkredite, Bewilligungen und um die Erledigung von Zivilal!.Sprüchen. Auf Grund der nähern Angaben, die erstmals in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde gemacht worden sind, rechtfertigt es sich~ den als Geschäftsunkosten anzusehenden Teilbetrag der gesamten zum Abzug angemeldeten Unkosten schätzungs- weise auf Fr. 8000.- festzusetzen, und davon Fr. 500.- auf das Jahr 1938, Fr. 4000.- auf 1939 und Fr. 3500.- auf die Jahre 194] /42 zu verlegen. In diesem Sinne ist die Steuerberechnung abzuändern. Das weitergehende Be- gehren ist unbegründet.
52. Uriell vom 8. Dezember 1944 i. S. Rennhaas gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen. Wekrsteuer :
1. Kapitalgewinne bilden m~r dann steuerbares Einkommen, wenn sie auf Vermögen erzielt wurden, das dem Betrieb eines buchführungspffichtigen Unternehmens. (Gewerbes) gewidmet ist (Art. 21 lit. d WStB).
2. Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt kein Gewerbe dar.
3. Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen beim Einzelkaufmann. ImpOt pour la delense natio~le:
1. Les.benefices en capit~l ri~ constituent un revenu imposable qua lorsqu'ils ont eM realises Bur la fortune affectee a une entreprise (Gewerbe) astreinte a tenp. une comptabiIiM (an. 21lit. d AIN).
2. On n'exploite pas une Eintreprise (Gewerbe) lorsqu'on ne fait qu'adniinistrer sa propf~ fortlUle.
3. Distinction entre 1a fortooe privee et 1a fortune commerciale de celui qui exploite une entreprise sous la forme individuelle. lmposta per la dilesa nazi~:
1. I profitti in capita1e costiibiscono lUl reddito imponibile soltanto qualora, ~~o stati realizzati sulla sostanza investita in lUl'im- presa ebBUgat8. a tenere una contabilitA (an. 21 lett. d DIDN).
2. Colui ehe ätnministra unicamente i suoi beni non esercita un'azienda 0 una professione.
3. Distinzione tra la: sostanza privata e la sostanza commerciale di colui che esercita da solo un'azienda. 1'1 AB 70 I - 1944