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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspßege.
ihre 'Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen, kann'
keine andere sein, wenn die Beschwerde sich gegen einen
Erlass richtet, den deI' Bundesrat bereits von Amtes wegen
emer vorläufigen Prüfung unterzogen hat.
Vgl. auch Nr. 46, 49. -
Voir aussi nos 46, 49.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
51. Auszug aus dem UneU vom G. Oktober 1944
i. S. X. gegen eidg. Steueryerwaltung.
Kriegage'Winnateuer: 1. Für die Kriegsgewinnsteuerberechnung
massgebend ist der tatsächlich erzielte Reinertrag (Art. 4:
KGStB). Gewinne aus Geschäften, bei denen polizeiliche Vor-
schriften übertreten wurden, sind nicht von der Besteuerung
al4Sgesohlossen.
2. Die Beschränkung der AbzQgSberechtigung auf gesehMtsmässig
begründete Unkosten (Art. 5, Abs. 1) dient dem Aussohluss von
Aufwendungen, die nicht das Geschäft als solohes, sondern die
im Geschäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen.
3. Rückstellungen für abziehbare Unkosten sind znIässig, soweit
es sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung
(Vorwegnahme) später zu erbringender Leistungen nach Mass-
gabe bereits eingetretenen Verbranches handelt, und, bei
bevorstehendem ausserordentliohem Aufwand, als besondere
Rückstellungen zum Ausgleich drohender Verluste (Art. 6.
Abs. 1).
Bundesroohtliche Abgaben. N0 51.
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Impßt 8W' les bene/ices de guerre : 1. L'impöt se caleule Snr le fonde-
ment du benefiee net effectivement realise (art. 4 ABG). Les
benefiees provenant d'affaireson il ya eu eontravention a des
prescriptionsde police ne sont pas excll4S de l'imposition.
2. Le prineipe selon lequel ne peuvent etre dMuits qne les frais
jl4Stifies par l'l4Sage eommercial (art. 5 a1. 1 }sert a. exelure la
deduction des frais qui eoneernent non pas l'exploitation elle-
meme, mais les personnes qui y travaillent. ou les tiers.
3. Pour les frais dont la dednetion est admissible, il est lieite de
constituer des reserves d'amortissement pourvu que ces reserves
constitnent la mise en compte sneeessive de prestations futures
et correspondent a la consommation effeetive de biens ou da
services. Dans le cas on il s'agit de depenses .extraordinaires et
prochaines, des reserves d'amortissement peuvent etre faites
a. titre de eompensation pour des pertes menagantes (art. 6
al. 1).
Irwpoata aui pro/itti di guerra: 1. L'imposta si caleola seeondo
il reddito netto effettivamente realizzato (art. 4 DPG). Profitti
provenienti d'affari eontrari a prescrizioni di poIizia non sono
esenti dall'imposta.
2. Il principio, secondo eni unicamente le spese ginstifieate clal-
l'nso eommereiale possono essere dedotte (art. 5 ep. 1), serve
ad eseludere la deduzione delle spese ehe eoneernono non l'eser-
cizio stesso, ma le persone oeeupate nell'azienda 0 terzi.
3. E lecito fare delle riserve d'ammortamenti per le spese ehe
possono essere dedotte in quanto ehe qneste riserve costitui-
scano la messa in eonto successiva di prestazioni future e cor-
rispondano al consumo effettivo di beni 0 di servizi. Qualora
si tratti di spese straordinarie e prossime, le riserve d'ammor-
tamenti sono ammissibili per compensare perdite minaccianti
(art. 6 cp. 1).
A. -
Der Beschwerdeführer betreibt eine Schnaps-
brennerei. Am 5. Februar 1938 wurde gegen ihn eine
Straf untersuchung eingeleitet wegen Übertretung des BG
betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs-
gegenständen (LPoIG.). Mit Urteil vom 27. November
1941 hat ihn das Obergericht des Kantons Luzern der
fortgesetzten vorsätzlichen übertretung des Art. 37 des
genannten Gesetzes schuldig erklärt und zu 3 Monaten
Gefangnis unbedingt und Fr. 1500.- Geldbusse verurteilt,
Ausserdem wurden ihm Untersuchungskosten im Betrage
von Fr. 6505.20, Gerichtskosten von Fr. 270.- und 292.70
~ und eine Parteientschädigung von Fr. 60.- an einen
Privatkläger auferlegt. Aus der Begründung des Urteils
geht hervor, dass der Beschwerdeführer geistige Getränke,
die von seinem Kellermeister verfälscht worden waren, in
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VerwaJt.ungs. und Disziplinarrechtspfiege.
grossen Mengen in den Handel gebracht hat. Es wird
erklärt, der Beschwerdeführer sei « im ganzen Schnaps-
skandal eine der übelsten Figuren » gewesen. Anderseits
wmde im Sinne eines Milderungsgrundes in Betracht
gezogen « die jahrelang im schweizerischen Schnapshandel
herrschende Korruption (Verkauf verschnittener Ware
unter falscher Deklaration) und das zu passive Verhalten
vieler Behörden, die z. T. nicht einmal Strafuntersuchungen
durchführten oder die Strafansprnche verjähren liessen. »
Am 31. Oktober 1942 stellte der Anwalt, der den Be-
schwerdeführer im Strafverfahren vertreten hatte und ihm
auch sonst beigestanden hatte bei Behebung der Schwierig-
keiten, die sich damals ergaben, eine Gesamtkostennote
im Betrage von Fr. 19,850.-.
B. -
In seinen Geschäftsbüchern hat der Beschwerde-
führer im Jahre 1938 Fr. 2000.-, 1939 Fr. 15,000.- und
in der zwei Jahre umfassenden Periode 1941 und 1942
Fr. 11,000.- zurückgestellt zur Deckung der zu erwarten-
den Kosten des Strafverfahrens und der sonstigen damit
in Zusammenhang stehenden Umtriebe. Die eidgenössische
Steuerverwaltung hat bei der Einschätzung zur Kriegs-
gewinnsteuer diesen Rückstellungen geschäftsmässige Be-
gründetheit abgesprochen, weil es sich nicht um Rück-
stellungen für Verluste handle, die ihre Ursache im Ge-
schäftsbetrieb, einer auf Erreichung eines erlaubten Ge-
schäftszweckes gerichteten erlaubte.n Handlung hätten.
Dies gelte grundsätzlich (Ordnungsbussen für geringfügige
Übertretungen ausgenommen) sowohl für Geldstrafen, die
sich ein Geschäftsinhaber durch deliktisches Verhalten
zugezogen habe, als auch für Aufwendungen zur Abwen-
dung von Nachteilen, die ihm aus seinen unerlaubten
Handlungen erwachsen seien (z. B. für die Kosten seiner
Verteidigung) .
O. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
geltend gemacht, die in den Jahren 1938,1939 und 1941/42
gemachten Rückstellungen seien geschäftsmässig begründet
und bei der Berechnung des Reingewinnes als Gewinnungs-
Bundesrechtliehe Abgaben. N° öl.
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kosten abzuziehen. Der Beschwerdeführer habe die Ver-
gehen, für die er vom Obergericht Luzern gebüsst worden
sei, als Geschäftsinhaber begangen, und die Busse von
Fr. 1500.- sei ihm in dieser Eigenschaft auferlegt worden.
Schnapsfälschungen, wie er sie begangen habe, seien
gleiohsam zu einem festen Handelsgebrauch geworden.
Das Risiko, das man dabei lief, habe man wohl oder übel
in Kauf nehmen müssen. Der Gewinn aus den Verstössen
gegen das Lebensmittelgesetz sei in vollem Umfange dem
Geschäftsbetriebe zugute gekommen. Daher gehöre auch
die Busse zu den Gewinnungskosten. Dementsprechend
würden naoh Gesetz die besohlagnahmten Warenvorräte
in erster Linie als Sicherheit für die Bezahlung von Busse,
Kost~n und Entschädigungen in Anspruch genommen;
soweit aber die beschlagnahmten Waren eingelöst werden,
würden Busse und Kosten ebenfalls durch das Geschäft
aufgebracht. Der Geschäftsinhaber persönlich habe dafür
nicht aufzukommen. -
Auch die Prozesskosten des Straf-
verfahrens im Betrage von Fr. 8599.20 (inbegriffen min-
destens Fr. 5000.- Kosten des verwaltungsrechtlichen
Verfahrens und der Auseinandersetzung über Zivilan-
sprüohe) seien betriebswirtsohaftlich 'Gewinnungskosten.
-
Das nämliche gelte für die Anwaltskosten im Betrage
von Fr. 19,850.-. Diese bezögen sich auf Geschäfte zivil-
und handelsrechtlicher, verwaltungsrechtlioher und straf-
rechtlicher Natur. Die Geschäfte zivilrechtlicher Natur
werden oharakterisiert als laufende Beratungen und klei-
nere Besorgungen, Vorkehren zur Stützung, Sicherung' und
Vermittlung von Bankkrediten, Erledigung von Zivilan-
sprüchen, Auseinandersetzung mit den Geschädigten und
Mitwirkung bei der Geschäftsführung, die Geschäfte· ver-
waltungsrechtlicher Natur als Verhandlungen mit der eidg.
Alkoholverwaltung wegen Erneuerung der Grosshandels-
bewilligung und der definitiven Brennbewilligung und we-
gen Freigabe der mit Beschlag belegten Warenvorräte.
Die Kostennote für strafrechtliche Geschäfte bezieht sich
auf Strafuntersuchung, Strafprozess und Strafvollzug und
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtepßege.
Begnadigung, sowie auf einen Revisionsprozess betr.
Wiederaufnahme des Fiskalstrafverfahrens.
Alle diese Kosten seien rechtlich, wirtschaftlich und
steuerreohtlioh Gewinnungskosten. Es gehe nicht an, die
Person des Geschäftsinhabers vom Geschäftsbetriebe zu
trennen, wenn· es sich um geschäftliohe Fragen und ge-
schäftliche Dinge handle. Auch sei es nicht richtig, den
Gewinn aus unerlaubter Handlung dem Geschäfte zuzu-
rechnen, den Verlust dagegen dem Geschäftsinhaber per-
sönlich zu belasten. Die Anerkennung der Aufwendungen
als Gewinnungskosten sei auch ein Gebot der Billigkeit.
Die Rückstellungen seien in vollem Umfange gesohäfts-
mässig begründet gewesen, da sie mit Fr. 28,000.- zur
Deckung der tatsächlichen Kosten im Gesamtbetrage VOll
Fr. 29,949.20 nicht ausgereicht hätten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise ge-
schützt
in Erwägung:
1. -
Nach Art. 4 Abs.l KGStB gilt als für die Kriegs-
gewinnsteuerberechnung massgebender Reinertrag der Ge-
schäftsertrag der steuerpflichtigen Personen und Unter-
nehmungen nach Abzug der Gewinnungskosten und der
geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rück-
j3tellungen. Darauf, ob der Geschäftsertrag aus einer
rechtlich und geschäftlich « normalen » Geschäftstätigkeit
herrührt (vgl. Monatsschrift f. bern. Verwaltungsrecht, 25,
S. 30, Nr. ll) oder u. a. auch aus Geschäften, die unter
irgend einem Gesichtspunkte zu beanstanden wären,
kommt es nicht an. Der Gewinn aus Geschäften, bei denen
polizeiliche Vorschriften übertreten wurden, ist nicht von
der Besteuerung ausgeschlossen. Die früher von Theorie
und Praxis vertretene Auffassung, dass eine unerlaubte,
d. h. dem Straf- oder dem Sittengesetz zuwiderlaufende
Tätigkeit nicht als Quelle steuerbaren Einkommens gelten
könne (FUISTING: Steuerlehre S. 185 f.), ist mit dem Ge-
sichtspunkte der Erfassung der wirtschaftlichen Leistungs-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 51.
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f'ahigkeit, nach welohem sich die Einkommensbesteuerung
heute orientiert, nicht vereinbar. Denn die wirtschaftliohe
Leistungsf'ahigkeit des Steuersubjektes wird bestimmt
durch die objektive Höhe seines Einkommens oder Ge-
winns; auf die rechtliche oder moralische Ordnungsmässig-
keit der Gesohäftsgebahrung, aus der der Gewinn herrührt,
kommt es dabei nicht an_ Es ist auch kein Grund ersicht-
lich, der es rechtfertigen würde, unrechtmässigen Gewinn
v~n einer Belastung auszunehmen, der die rechtmässigen
Gewinne geschäftlicher Unternehmungen unterworfen wer-
den.
2. -
Im Rahmen eines Gesetzes, das, wie der Kriegs-
gewinnsteuerbeschluss, die Besteuerung nach dem Betrage
des im Geschäftsbetriebe tatsächlich erzielten Einkommens
(des wirklichen Geschäftsgewinnes), also nach einem
objektiven Merkmal bestimmt, kann es aber auch bei der
Frage, welche Aufwendungen als geschäftsmässig begrün-
dete Unkosten (Art. 5, Abs. I KGStG) anzusehen sind,
offenbar nicht darauf ankommen, ob die Aufwendung
« ihre Ursache in einer auf Erreichung eines erlaubten
Geschäftszweckes gerichteten erlaubten Handlung» (Ein-
spraoheentscheid vom 28. April 1941) hat. Der Geschäfts-
betrieb umfasst die gesamte Geschäftstätigkeit des Steuer-
pflichtigen, auch im Kostenpunkt. Die Beschränkung der
Abzugsbereohtigung auf «geschäftsmässig begründete»
Unkosten dient hier dem Ausschluss von Aufwendungen,
die nicht das Geschäft als solches, sondern die im Ge-
schäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen,
z. B. Bezüge des Geschäftsinhabers, des Geschäftsführers
oder des Personals für persönliche Zwecke, oder Zuwendun-
gen an Aussenstehende aus aussergeschäftlichen Gründen.
Das Gesetz nennt u. a. Gehälter und Löhne von Betriebs-
inhabern. In gleicher Weise wird bei Steuern der Abzug
beschränkt auf die mit dem Geschäftsbetriebe zusammen-
hängenden Leistungen; für die persönlichen Steuern wird
er damit ausgeschlossen (Art. 5,· Abs. 2). Massgebend für
die Ausscheidung ist daher der tatsächliche und rechtliche
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Verwa.ltungs- und DisziplinarrechtspIlege.
Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb, nicht ein Wert-
urteil, das sich nach dein Gesichtspunkte rechtlicher oder
sittlicher Ordnungsmässigkeit und Zulässigkeit richtet.
3. -
Die Aufwendungen, deren Abzugsberechtigung hier
geltend gemacht wird, haben den Charakter von Unkosten.
Es sind Ausgaben, denen keine Aktivposten gegenüber-
stehen. Ob sie abziehbar sind, bestimmt sich nach ihrer
tatsächlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zum Ge-
schäftsbetriebe im oben umschriebenen Sinne. Rückstel-
lungen für abziehbare Unkosten sind zulässig, wenn es
sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung
(Antizipation) später zu erbringender Leistungen nach
Massgabe des bereits eingetretenen Verbrauches handelt
und, bei bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand,
als besondere Rückstellungen zum Ausgleich drohender
Verluste· gemäss Art. 6, Abs. 1 KGStB.
4. -
Bei Bestimmung des Betrages der abziehbaren
Unkosten ist davon auszugehen, dass jedenfalls die ge-
samten Aufwendungen, die mit dem Strafverfahren wegen
übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes irgendwie zu-
sammenhängen, persönliche Kosten des Inhabers der be-
schwerdeführenden Unternehmung, also nicht Geschäfts-
unkosten sind. Die Strafverfahren führten zu einer Ver-
urteilung gemäss Art. 37 des LPolG wegen eines Vergehens
im Sinne der Bundesstrafgesetzgebung. Die strafrechtliche
Verantwortung trifft den Täter persönlich, auch wenn das
Vergehen im Geschäftsbetriebe begangen wurde (BGE 41 I
S. 216). Der rein persönliche Charakter der Strafe wird
dadurch nicht berührt, d~s zur Deckung der Busse unter
Umständen der Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter
Waren in Anspruch genommen wird. Zu den mit dem Straf-
verfahren zusammenhängenden und daher persönlichen
Kosten gehören .auch die Aufwendungen für die Bemü-
hungen um die Aufhebung der Beschlagnahmungen. Die
Beschlag:oohme War hier nach dem Urteil des Obergerichts
eine Untersuoluifigshandlung und die damit verbundenen
Kosten UnterlluchUngskosten (Urteil S. 23); zudem ist sie
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 52.
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nach dem Lebensmittelpolizeigesetz selbst eine Zusatz-
strafe (Art. 44).
Anderseits umfassen die Gesamtkosten auch Aufwen-
dungen, die den Geschäftsbetrieb betreffen, wie diejenigen
für Mitwirkung bei der Geschäftsführung, laufende Be-
ratung, sowie Bemühungen um Bankkredite, Bewilligungen
und um die Erledigung von Zivilal!.Sprüchen. Auf Grund
der nähern Angaben, die erstmals in der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde gemacht worden sind, rechtfertigt es sich~
den als Geschäftsunkosten anzusehenden Teilbetrag der
gesamten zum Abzug angemeldeten Unkosten schätzungs-
weise auf Fr. 8000.- festzusetzen, und davon Fr. 500.-
auf das Jahr 1938, Fr. 4000.- auf 1939 und Fr. 3500.-
auf die Jahre 194] /42 zu verlegen. In diesem Sinne ist die
Steuerberechnung abzuändern. Das weitergehende Be-
gehren ist unbegründet.
52. Uriell vom 8. Dezember 1944 i. S. Rennhaas
gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen.
Wekrsteuer :
1. Kapitalgewinne bilden m~r dann steuerbares Einkommen,
wenn sie auf Vermögen erzielt wurden, das dem Betrieb eines
buchführungspffichtigen Unternehmens. (Gewerbes) gewidmet
ist (Art. 21 lit. d WStB).
2. Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt kein Gewerbe dar.
3. Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen beim
Einzelkaufmann.
ImpOt pour la delense natio~le:
1. Les.benefices en capit~l ri~ constituent un revenu imposable qua
lorsqu'ils ont eM realises Bur la fortune affectee a une entreprise
(Gewerbe) astreinte a tenp. une comptabiIiM (an. 21lit. d AIN).
2. On n'exploite pas une Eintreprise (Gewerbe) lorsqu'on ne fait
qu'adniinistrer sa propf~ fortlUle.
3. Distinction entre 1a fortooe privee et 1a fortune commerciale
de celui qui exploite une entreprise sous la forme individuelle.
lmposta per la dilesa nazi~:
1. I profitti in capita1e costiibiscono lUl reddito imponibile soltanto
qualora, ~~o stati realizzati sulla sostanza investita in lUl'im-
presa ebBUgat8. a tenere una contabilitA (an. 21 lett. d DIDN).
2. Colui ehe ätnministra unicamente i suoi beni non esercita
un'azienda 0 una professione.
3. Distinzione tra la: sostanza privata e la sostanza commerciale
di colui che esercita da solo un'azienda.
1'1
AB 70 I -
1944