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SB180264

Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

Zürich OG · 2021-04-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

5. Allgemeines 5.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 21 ff.). 5.2. Die Vorderrichter haben sich weiter unter Ziffer II. 2.1. a - f eingehend mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sämtlicher einvernommenen Personen auseinandergesetzt. Sie haben dabei die Positionen und Interessenlagen der verschiedenen befragten Personen kritisch beleuchtet und gleichermassen überzeugende wie nachvollziehbare Schlüsse daraus gezogen (Urk. 90 S. 25 f.). Diese zutreffenden Erwägungen können ohne Weiterungen übernommen werden, zumal sie auch von keiner der Parteien substantiiert in Abrede gestellt wurden. Hinzu kommt, dass es nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 12 - ohnehin in erster Linie auf die inhaltliche Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen ankommt und der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen im Rahmen der Beweiswürdigung – in aller Regel – lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 133 I 33 E. 4.3).

6. Ziff. I. 1. der Anklageschrift betr. Handelsregisterdaten und tatsächliche Verhältnisse 6.1. Soweit in der Anklageschrift vom 13. September 2017 zunächst der Inhalt der Handelsregistereintragung betreffend die C._____ (C._____ AG) wiedergegeben wird, ist der entsprechende Sachverhalt durch den Beschuldigten unbestritten und durch den Handelsregistereintrag belegt (Urk. 050555 f., Ordner 6 sowie Urk. 156086 ff. Ordner 15). 6.2. Die Vorderrichter erwogen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu Ziff. I. 1. der Anklageschrift stark zusammengefasst das folgende (Urk. 90 S. 27 ff.). 6.2.1. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst sowie gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ sei im Kern erstellt, dass der ursprüngliche wirtschaftliche Zweck der C._____ darin bestanden habe, aus steuerlichen Gründen durch Lizenzgebühren für die Nutzung der Marke E._____ Aufwand der Gesellschaften "F._____ Comp." und "E._____ USA Inc." (deren jeweiliger Alleinaktionär der Beschuldigte gewesen sei) zu verursachen bzw. Ausschüttungen dieser beiden Gesellschaften an die C._____ bzw. an den Beschuldigten als Lizenzaufwand darzustellen. Nachdem "F._____ Comp." in Konkurs gegangen und die "E._____ USA Inc." stillgelegt worden sei, sei die C._____ mit verschiedenen Zahlungen in Rückstand geraten, worauf der erste Verwaltungsrat der C._____, D._____, sein Mandat am 6. Januar 2011 niedergelegt habe. Der Beschuldigte habe aufgrund des Abgangs von D._____ bereits um die damaligen Zahlungsschwierigkeiten der C._____ gewusst, was namentlich auch aus dem durch D._____ eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen diesem und dem Beschuldigten hervorgehe. Der Inhalt dieser Konversation mache nämlich deutlich, dass der Abgang D._____s in unmittelbarem Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten der C._____ gestanden sei (Urk.

- 13 - 050343, Hauptordner 1; […] I am no longer willing to be on C._____s Board if the company is no longer able to pay the debts on time and if the company is in danger to send into bancruptcy […] I will resign from the board with immediate effect if C._____ has not received sufficient funds to pay all of the above mentioned debts […]). Nachdem der ursprüngliche wirtschaftliche Zweck der C._____ weggefallen sei, habe der Beschuldigte entschieden, ab 2011 über die C._____ in der Schweiz Massbekleidung für Herren zu verkaufen. 6.2.2. Was die konkrete Stellung des Beschuldigten innerhalb der C._____ anbelange, sei zunächst aufgrund seiner eigenen Zugaben erstellt, dass die C._____ am 13. September 2007 durch D._____ und zwei seiner Mitarbeiterinnen im Auftrag und auf Rechnung des Beschuldigten gegründet worden sei, worauf sämtliche Inhaberaktien an den Beschuldigten übergeben worden seien. In der Folge sei der Beschuldigte unbestrittenermassen und fortdauernd Alleinaktionär der C._____ gewesen. 6.2.3. Ebenfalls sei erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen – insbesondere aufgrund seiner Vorstrafe – gezielt nicht namentlich habe als Organ der C._____ in Erscheinung treten wollen. Er sei davon ausgegangen, dass sich eine Verantwortlichkeit nicht ohne weiteres nachweisen lasse, wenn er gegen aussen nicht als Geschäftsführer oder Bevollmächtigter in Erscheinung trete. Aufgrund seines Aussageverhaltens habe der Beschuldigte deutlich gemacht, dass er sich im Hinblick auf eine Organstellung auf eine rein formelle Sichtweise beschränkt habe. Dabei habe er ausgeblendet, dass er in mannigfacher Hinsicht Tätigkeiten als Geschäftsführer der C._____ entfaltet habe. Dass es dem Beschuldigten wichtig gewesen sei, dass sein Name bei der C._____ nirgendwo offiziell erwähnt worden sei und dass er dies aus Gründen einer allfälligen Verantwortlichkeit gezielt so gehandhabt habe, zeige sich zudem auch in den Aussagen Dritter. D._____, ehemaliger Verwaltungsrat der C._____, habe im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 12. Mai 2015 zu Protokoll gegeben, dem Beschuldigten sei es stets ein Anliegen gewesen, nicht als Organ der C._____ in Erscheinung zu treten. Gleiches habe auch die Zeugin G._____, ehemalige Angestellte der C._____, ausgeführt. Schliesslich habe die Ex-Ehefrau

- 14 - des Beschuldigten, H._____, als Zeugin zu Protokoll erklärt, der Beschuldigte habe gesagt, dass er der Besitzer des Unternehmens sei, dass er aber nichts Operatives mache, denn als Geschäftsführer stehe man in der Verantwortung. 6.2.4. Aufgrund der Aussagen der im Verlauf der Strafuntersuchung als Zeugen einvernommenen Angestellten und Mandatsträger der C._____ und der Depositionen des Beschuldigten selbst, verbleibe kein Zweifel daran, dass er faktisch als Geschäftsführer der C._____ agiert habe. Seine in verschiedener Hinsicht bestehende Vormachtstellung (Auswahl der formell bestellten Verwaltungsräte, Bestimmung der konkreten Tätigkeit der C._____ und der Verwendung der durch diese erwirtschafteten Mittel, Auswahl und Instruktion des Personals, Bestimmung der genutzten Mieträumlichkeiten, Verhandlungen mit den Lieferanten und der Privatklägerin als Promotionspartnerin etc.) lasse keinen anderen Schluss zu, als eben jenen, dass der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 177 S. 5 ff.) – als Geschäftsführer bzw. faktischer Leiter im Sinne von Art. 29 lit. d StGB für die C._____ tätig gewesen sei. Aufgrund des durch ihn mit I._____ vereinbarten Mandatsvertrags, welcher ihm faktisch eine weitgehende Weisungsbefugnis gegenüber dem einzigen formell bestellten Verwaltungsrat und damit u.a. auch die Zuständigkeit für die Oberleitung der Gesellschaft eingeräumt habe, sei der Beschuldigte nicht nur als faktischer Geschäftsführer zu betrachten, sondern es sei auch davon auszugehen, dass er neben I._____ als faktischer Verwaltungsrat tätig gewesen sei. Der Mandatsvertrag habe den formell bestellten Verwaltungsrat I._____ betreffend sämtlicher Geschäfte, welche über die ordentliche Verwaltung im Sinne der Buchhaltung und allgemeinen Administration der Gesellschaft hinausgegangen seien, verpflichtet, das Einverständnis des Beschuldigten einzuholen. Von dieser generellen Regelung sei einzig für den Fall der Dringlichkeit Ausnahmen vorgesehen gewesen. Aufgrund dieser hierarchischen Überordnung des Beschuldigten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Oberleitung der Gesellschaft (und die weiteren unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrates als Oberleitung der Gesellschaft, vgl. Art. 716a OR) einzig bei I._____ gelegen habe. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte nicht bloss Alleinaktionär der

- 15 - C._____ sondern auch deren faktischer Leiter und faktischer Verwaltungsrat gewesen sei. 6.2.5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Ziff. I. 1. der Anklageschrift (Handelsregisterdaten und tatsächliche Verhältnisse) erweist sich als vollständig und zutreffend, weshalb sie ohne Weiterung und mit Verweis auf die Erwägungen der Vorderrichter übernommen werden kann (Urk. 90 S. 27 ff.). Die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht aus dem Grund, sich einer allfälligen zivil- oder strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, nicht namentlich in Erscheinung habe treten wollen (Urk. 177 S. 3 f.), vermag in Anbetracht der gesamten Umstände und mit Verweis auf die wohlbegründeten vorinstanzlichen Erwägungen keineswegs zu überzeugen. Auf die Rolle respektive die effektive Funktion des Beschuldigten in der C._____ wird nachfolgend unter Ziffer II 7.2. noch näher einzugehen sein.

7. Ziff. I. 2. der Anklageschrift betr. unrichtige Finanzlage der C._____ 7.1. Die Vorderrichter erachteten den unter der Anklageziffer I. 2. umschriebenen Sachverhalt als weitestgehend erstellt. Zu den einzelnen Abschnitten kamen sie nach durchgeführter Würdigung der Beweislage zu den nachfolgend im Einzelnen zu rekapitulierenden Beweisergebnissen (Urk. 90 S. 38 ff.): 7.1.1. Betreffend den unter Ziffer I. 2. der Anklageschrift geschilderten Sach- verhalt erwog die Vorinstanz, dass die Bilanzkennzahlen in Einklang mit den tatsächlich bilanzierten und aktenkundigen Zahlen stünden. Gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der C._____ und die diesbezüglich überzeugenden und mit den Urkunden in Einklang stehenden Aussagen des Zeugen I._____ seien die unter Ziffer I. 2.1. unter dem Titel "Bilanzen" tabellarisch aufgelisteten Zusammenfassungen der Jahresabschluss-Bilanzen der C._____ für die Jahre 2009 bis 2012 sowie die Konkursbilanz per 15. bzw. 11. April 2013 durch das Beweisergebnis erstellt.

- 16 - 7.1.2. Bezüglich den weiteren Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte die durch I._____ erstellten Jahresrechnungen 2011 und 2012 sowie die Konkursbilanz in Bezug auf deren wesentliche Aussagen quartalsweise in Besprechungen mit I._____ gutgeheissen habe, verwies die Vorinstanz zunächst auf die Aussagen des Zeugen I._____. Nach dessen Darstellung habe nämlich in etwa einmal pro Quartal eine Besprechung mit dem Beschuldigten betreffend die Buchhaltung stattgefunden. Die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten überzeuge nicht. Auch wenn die Buchführung zur Hauptsache in der Verantwortung von I._____ gestanden sei und auch wenn sich der Beschuldigte nur marginal um diese gekümmert habe, erscheine es wenig glaubhaft, wenn er sich auf den Standpunkt stelle, er habe die Buchhaltung nie mit I._____ besprochen und sei auch nie entsprechend involviert gewesen. Dies umso weniger, als der Beschuldigte als Hauptaktionär, Geschäftsführer und faktischer Verwaltungsrat die eigentlich zentrale Rolle innerhalb der C._____ eingenommen habe und diese dessen Haupteinnahmequelle gewesen sei. Hinzu komme, dass I._____ der fernab vom Geschäftsbetrieb der C._____ deren Buchhaltung geführt habe, diese Funktion ohne regelmässige Besprechungen mit dem Beschuldigten gar nicht hätte wahrnehmen können. Als faktischer Verwaltungsrat der C._____ (mit Weisungsbefugnis gegenüber dem formell bestellten Verwaltungsrat I._____) sei der Beschuldigte zudem insbesondere für die Ausgestaltung des Rechnungs- wesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, für die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie für die Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung von Gesetzes wegen zwingend mitverantwortlich gewesen. Nachdem er selbst in der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 festgehalten habe, dass die Buchhaltung bis zum 15. April 2013 nachgeführt worden sei, habe er auch in jenem Zeitpunkt noch auf die durch I._____ erledigte Buchführung verwiesen und damit implizit anerkannt, dass diese als wesentlich zu erachten sei. Der betreffende Anklagesachverhalt sei damit vollumfänglich erstellt (Urk. 90 S. 40 ff.). 7.1.3. Weiter erwog die Vorinstanz, der Anklagevorwurf, wonach die Bilanzen 2011 und 2012 sowie die Buchführung, auf welcher diese beruhten, nicht ordnungsgemäss erstellt worden seien, sodass der Vermögensstand der C._____

- 17 - nicht vollständig und nicht zutreffend ersichtlich gewesen sei, treffe zu. Tatsächlich habe sich der Vermögensstand der C._____ ab Anfang 2011 erheblich schlechter präsentiert, als er durch die Buchhaltung ausgewiesen worden sei. Die von der Anklagebehörde zur Anwendung gebrachte Methodik, wonach sie basierend auf den aktenkundigen Bilanzen per 31. Dezember 2011,

31. Dezember 2012 und 11. April 2013 per Stichtag 15. April 2013 (Tag der Konkurseröffnung) die mangelhafte Bilanzierung um die unberücksichtigten Positionen ergänzte, sei grundsätzlich korrekt und nicht zu beanstanden. 7.1.4. Die Anklagebehörde habe unter dem Konto 1, Mobiliar und Einrichtungen, korrekterweise die per Ende 2012 ausgewiesenen Abschreibungen in der gesamten Höhe von CHF 13'700.– proportional in den Bilanzen per 30. Juni und per 31. August 2012 berücksichtigt und sodann in die Bilanz per 11. April 2013 den in der Konkursbilanz der C._____ enthaltenen Liquidationswert des Mobiliars und der Einrichtungen nachgeführt. 7.1.5. Weiter habe die Anklagebehörde betreffend die Konten 2 Darlehen E._____ USA und 3 Transitorische Aktiven zutreffend erkannt, dass das durch die C._____ an die E._____ USA Inc. gewährte Darlehen ab Anfang 2011 und damit auch die damit zusammenhängenden akkumulierten Zinsforderungen wertlos gewesen seien. Nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen I._____ sei das Darlehen ursprünglich dafür bestimmt gewesen, der Darlehensnehmerin (sprich der E._____ USA Inc.) den Aufbau des US- Geschäftes zu ermöglichen. Der Plan, in New York englische Massanzüge zu verkaufen, sei aber gescheitert. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang zunächst ausgesagt, die E._____ USA Inc. habe ihre Aktivitäten per Ende 2010 oder Anfang 2011 eingestellt. In der Konfrontationseinvernahme mit I._____ habe sich der Beschuldigte dann aber wieder von dieser Aussage distanziert. Insgesamt bestehe aber kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der ursprünglich mehrfach geäusserten Darstellung des Beschuldigten. Demnach habe er spätestens Anfang 2011 gewusst, dass mit einer Rückzahlung des Darlehens oder mit diesbezüglichen Zinszahlungen nicht mehr gerechnet werden könne. Dass das Konto Darlehen E._____ in Anwendung der Grundsätze der

- 18 - Bilanzwahrheit und der Bilanzvorsicht in sämtlichen Bilanzen ab 2011 auf CHF 0 hätte berichtigt werden müssen und dass der Beschuldigte um die Notwendigkeit dieser Berichtigungen auch gewusst habe, sei folglich als erstellt zu erachten. Gleiches gelte auch für das Konto transitorische Aktiven ab 2011. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, weshalb die Anklagebehörde das Konto 3 (Transitorische Aktiven) per Ende 2011 auf CHF 26'794.30 berichtigt habe. Nach Auffassung der Vorinstanz wäre eine Berichtigung auf CHF 26'894.30 vorzunehmen gewesen. In diesem Umfang sei der Sachverhalt als erstellt zu erachten (Urk. 90 S. 44 ff.). 7.1.6. Ebenso wie die Anklagebehörde, erachtete es auch die Vorinstanz als mit den Grundsätzen der Bilanzwahrheit und -klarheit unvereinbar, dass die Buch- haltung der C._____ weder ein Konto betreffend das vorhandene Kleiderlager, noch ein solches betreffend die Kundenkreditoren enthielt. Sie erwog hierzu, dass die aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen bestehenden Forderungen der Kunden gegenüber der C._____ und die entsprechend im Lager befindlichen Kleider im Rahmen der Buchführung der C._____ in Nachachtung der Grundsätze der Bilanzwahrheit und -klarheit (Art. 957a Abs. 1 und Abs. 1 Ziff. 1 und 3 OR) zu berücksichtigen gewesen wären, erkläre sich von selbst und habe entsprechend auch dem Beschuldigten bekannt sein müssen. Schliesslich sei er es ja gewesen, der die Gutscheinspromotionen über B._____.ch initiiert habe. Was die durch die Anklagebehörde korrigierte Bilanz der C._____ angehe, sei diskutabel, weshalb sie nur diejenigen Kundenkreditoren erfasst habe, welche im Konkursverfahren auch tatsächlich Forderungseingaben gemacht hätten. Gleiches gelte selbstredend auch für die diesen Kreditoren jeweils gegenüberstehenden Kleiderbeständen. Dieses Vorgehen stelle zwar eine Vereinfachung der effektiven Sachlage dar, weil sich diese aber jedenfalls nicht zu Lasten der Organe der C._____ respektive des Beschuldigten auswirke, sei auch hier die Methodik nicht zu beanstanden. Der Kollokationsplan des Konkursverfahrens der C._____ umfasse fünf Ordner. Aus diesem habe die Anklagebehörde die im Konkurs konkret eingegebenen Kundenforderungen herausgefiltert und diese nach dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Forderungen eingeordnet. Auf diese Weise habe sie feststellen können, welche konkreten Forderungen in den jeweiligen

- 19 - Bilanzierungszeitpunkten offen gewesen seien. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich eine Überprüfung anhand mehrerer Stichproben vor und kam zum Schluss, dass das zur Anwendung gebrachte Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu bemängeln sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Aufarbeitung der kollozierten Kundenforderungen anhand des Kollokationsplans korrekt erfolgt sei. Das Gleiche gelte auch für das Kleiderlager. Um den ermittelten Kundenforderungen die in den unterschiedlichen Bilanzierungszeitpunkten an Lager befindlichen Masskleider zuzuordnen, habe die Anklagebehörde in der Folge einen Abgleich des Konkursinventars mit den kollozierten Kundenforderungen vorgenommen. Auch die diesbezüglich stichprobenartig vorgenommene Überprüfung habe ergeben, dass die Aufarbeitung der zu den verschiedenen relevanten Zeitpunkten im Lager befindlichen Masskleider derjenigen Kunden mit kollozierten Forderungen grundsätzlich korrekt erfolgt sei. Weder betreffend die Vorgehensweise, noch betreffend die konkreten Berechnungen der Anklagebehörde, habe die Verteidigung Einwendungen vorgebracht. Einzig betreffend die sich im Lager befindlichen Hemden stellte die Vorinstanz eine marginale Abweichung fest. Nach ihrer Auffassung war per 31. Dezember 2012 respektive per 11. April 2013 ein Hemd mehr an Lager, als dies die Anklagebehörde errechnet hatte. Anstelle von CHF 10'547.– setzte sie daher für das Kleiderlager in den Bilanzen per 31. Dezember 2012 und per 11. April 2013 den Betrag von CHF 10'630.– ein (Urk. 90 S. 46 ff.). 7.1.7. Was die Anklagebehörde dem Beschuldigten weiter unter dem Titel "Nicht- Erfassung der Kunden-Kreditoren aus dem Kleiderverkauf" vorwirft, erachtet die Vorinstanz grundsätzlich als unbestritten und durch die Akten sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst erstellt. Betreffend den Start des Gutscheinverkaufs via B._____.ch am 16. März 2011 geht die Vorinstanz von 484 verkauften Gutscheinen aus, während die Anklagebehörde einen Gutscheinverkauf weniger

– mithin 483 – als erstellt erachtete. Weiter erwog die Vorinstanz, entgegen der Darstellung der Anklagebehörde seien nicht die gesamten Einnahmen aus den Gutscheinverkäufen der C._____ zugekommen. So habe die J._____ AG CHF 50.– pro Gutschein direkt für sich beansprucht und im Übrigen auch den Anteil der Produzenten der Masskleider jeweils direkt an diese überwiesen. Die

- 20 - Anklagebehörde gehe jedoch zutreffend davon aus, dass den konkreten über die Verkäufe erzielten Einnahmen der C._____ die Forderungen der Kunden (auf Auslieferung der Masskleider) gegenübergestanden seien und dass diese Forderungen in der Buchhaltung der C._____ hätten berücksichtigt werden müssen. Nur so hätte die wirtschaftliche Situation der C._____ wahrheitsgetreu abgebildet werden können. Dass der Beschuldigte zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt haben müsse, dass die Kunden zufolge ihrer Vorauszahlungen zu Kreditoren der C._____ geworden seien, stehe ausser Frage. Die Vorinstanz erwog weiter, der Anklagebehörde könne nicht gefolgt werden, wenn diese davon ausgehe, dass die Bedeutung der Kundenkreditoren noch dadurch verschärft worden sei, dass die Gutscheine mit Nennwert von CHF 1'900.– zum Preis von CHF 498.– (Massanzug) bzw. mit Nennwert von CHF 747.– zum Preis von CHF 249.– (drei Masshemden) verkauft worden seien, sodass die Forderungen der Kunden bis zur Auslieferung der Masskleider nicht dem bezahlten Preis, sondern dem Nennwert entsprochen hätten. Im Widerspruch zu dieser Betrachtungsweise habe sich die Anklagebehörde selbst bei ihren Berechnungen betreffend die Höhe der Kundenkreditoren am Kollokationsplan orientiert. In diesem seien die Forderungen der Kunden bekanntlich nicht zum Nennwert der Gutscheine, sondern zu den konkret bezahlten Beträgen erfasst worden. Entsprechend seien die durch die Anklagebehörde korrigierten Bilanzen denn auch nicht zu beanstanden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Zahlungseingänge aus Direktkäufen sowie der J._____ AG direkt als Ertrag verbucht worden seien, ohne dass die entsprechenden Kundenkreditoren in einem spezifischen Passiv-Konto verbucht worden wären. Die Nichtberücksich- tigung der Kundenforderungen habe dazu geführt, dass die Vermögenslage der C._____ aufgrund der hohen Einnahmen durch die Verkäufe von Masskleidern bzw. von diesbezüglichen Gutscheinen zu optimistisch dargestellt worden sei. In diesem Sinne sei der diesbezügliche Anklagesachverhalt erstellt (Urk. 90 S. 48 ff.). 7.1.8. Dass es im Jahr 2012 wie in der Anklageschrift weiter umschrieben zu weitreichenden Lieferverzögerungen der C._____ und zu diversen

- 21 - Kundereklamationen wegen falscher Lieferungen kam, erachtet die Vorinstanz gestützt auf die nach ihrer Auffassung glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____ als zweifelsfrei erstellt. Übereinstimmend hätten diese beiden Zeuginnen dargetan, dass es ab 2012 vermehrt offene Bestellungen von Kunden gegeben habe, betreffend welche es aufgrund der Geschäftsabläufe in der C._____ keine den Forderungen entsprechende Masskleider in den Lagern der C._____ gegeben habe. Dieser Umstand habe unter anderem auch dazu geführt, dass sich die tatsächliche Vermögenssituation der C._____ zunehmend schlechter präsentiert habe, als sie in deren Bilanzen dargestellt worden sei. Der betreffende Anklagevorwurf sei erstellt und die diesbezüglich wenig glaubhaften Aussagen des Zeugen I._____ seien durch die Aktenlage und die Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____ widerlegt (Urk. 90 S. 51 ff.). 7.1.9. Ebenfalls als zutreffend erachtete die Vorinstanz den Anklagevorwurf, wonach betreffend das Konto 4 Lieferantenkreditoren der Buchhaltung der C._____ während den Jahren 2011-2013 durch I._____ jeweils einzig Rechnungen erfasst worden seien, welche am Jahresende offen geblieben seien. Dieser Anklagevorwurf sei zutreffend, ergebe sich doch aus der Buchhaltung, dass am 31. Dezember 2011 mittels Sammelbuchung mit dem Buchungstext "Kreditoren per 31.12.2011" (diverse) Kreditoren in der Höhe von insgesamt CHF 29'334.38 verbucht worden seien. Demgegenüber sei während des laufenden Jahres – mit Ausnahme zweier (transitorischer) Buchungen zu Beginn

– keine weiteren Kreditoren mehr verbucht worden. Gleiches gelte auch für das Jahr 2012, wo wiederum einzig zu Beginn des Jahres sowie mit Datum vom 31. Dezember 2012 Buchungen im Konto 4 Lieferantenkreditoren erfolgt seien. Es liege auf der Hand, dass anhand der laufenden Bilanzierung der C._____ keine Übersicht darüber habe gewonnen werden können, welche Kreditoren während des Jahres bestanden hätten. Eine solche Übersicht sei aber mit Blick auf das Erfordernis der Bilanzwahrheit unabdingbar, zumal – wie sich aus den Akten ergebe – diverse Rechnungen nicht beglichen worden seien und die ent- sprechenden Forderungen damit als Kreditoren hätten erfasst werden müssen. Davon, dass die in der Anklageschrift erwähnten Rechnungen liegen geblieben seien und dass diese durch den Beschuldigten erst im Nachgang zur

- 22 - Konkurseröffnung an I._____ übergeben worden seien, müsse in Anbetracht der Aktenlage ausgegangen werden. Dies gehe einerseits aus der durch I._____ erstellte Auflistung der vorgenannten Rechnungen bei den Konkursakten hervor. Darauf habe dieser nämlich vermerkt, dass er die Rechnungen erst am 16. April 2013 erhalten habe. Dass es in der Verantwortlichkeit des Beschuldigte gelegen sei, dafür zu sorgen, dass die laufenden Rechnungen an I._____ weitergeleitet würden, gehe aus den überzeugenden Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____ hervor. Nach deren Darstellung sei es durchaus vorgekommen, dass Rechnungen nicht bezahlt worden seien. Vor diesem Hintergrund könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass diese Rechnungen verschleppt wurden bzw. dass sie nicht zur Verbuchung an I._____ weitergeleitet worden seien (Urk. 90 S. 54 f.). 7.1.10. Die Vorderrichter erwogen weiter, zur Erstellung der jeweiligen Saldi des Kontos 4 Lieferantenkreditoren für die korrigierten Bilanzen gemäss Anklageschrift habe die Anklagebehörde die im Konkurs konkret eingegebenen Forderungen herausgefiltert, welche nicht bereits anderweitig in den Bilanzen der C._____ erfasst worden seien. Diese habe sie sodann nach dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt erfasst, wodurch sie habe feststellen können, welche konkreten Forderungen zu den jeweiligen Bilanzierungszeitpunkten bereits offen gewesen seien. Neben den klassischen Lieferantenforderungen habe die Anklagebehörde auf diese Weise auch bis dahin nicht bilanzierte Forderungen von weiteren Gläubigern in der korrigierten Bilanz erfasst. Das Vorgehen der Anklagebehörde, welches auf den kollozierten Forderungen gemäss Kollokationsplan basiere, sei grundsätzlich weder methodisch, noch inhaltlich zu beanstanden, was eine stichprobenartige Überprüfung gezeigt habe. Eine Berichtigung drängte sich nach Auffassung der Vorinstanz einzig zu der durch die Anklagebehörde im Rahmen der Lieferantenkreditoren berücksichtigten Forderung der J._____ AG in Höhe von CHF 102'166.94 auf. Diesbezüglich kamen die Vorderrichter zum Schluss, dass sich zum Nachteil des Beschuldigten nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte davon habe ausgehen müssen, dass die J._____ AG mehr an die C._____ und an deren Lieferanten überwiesen haben könnte, als sie selbst durch den Gutscheinverkauf zuvor eingenommen

- 23 - habe. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass die Forderung der J._____ AG durch den Beschuldigten im Rahmen des Konkursverfahrens anerkannt worden sei. Zudem sei auch nicht davon auszugehen, dass die Forderung der C._____ bereits vor dem Konkursverfahren in Rechnung gestellt worden sei und dass der Beschuldigte aufgrund dessen von dieser Forderung Kenntnis gehabt habe. Jedenfalls habe sich keine im Zusammenhang mit Forderungen der J._____ AG stehende Rechnungen bei den durch den Beschuldigten zurückbehaltenen Rechnungen befunden. Aufgrund all dieser Umstände rechtfertige es sich – entgegen der Auffassung der Anklagebehörde – nicht, die Forderung der J._____ AG in Höhe von CHF 102'166.94 in die korrigierten Bilanzen aufzunehmen. Sämtliche weiteren, in der Anklageschrift aufgeführten und in die korrigierten Bilanzen übernommenen Forderungen seien demgegenüber im Konkursverfahren anerkannt worden oder es befänden sich diesbezügliche Akten im Recht, welche eine Rechnungsstellung an die C._____ belegen würden. Diesbezüglich sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Kenntnis all dieser Forderungen gehandelt habe (Urk. 90 S. 55 ff.). 7.1.11. Was den Vorwurf der falschen Darstellung des Ausfalls der Lizenzge- bühren gemäss Anklageziffer I. 2.5 anbelangt, kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei zunächst zutreffend, dass die Haupteinnahmen der C._____ in den Jahren 2009 und 2010 Lizenzeinnahmen aus den in der Anklageschrift aufgeführten Verträgen gewesen und dass diese Einnahmen ab Anfang 2011 weggefallen seien. Dies ergebe sich aus den Akten und sei zudem vom Beschuldigten so auch bestätigt worden. Weiter ergebe sich aufgrund der Akten zweifelsfrei, dass die Erträge aus den Gutscheinverkäufen falsch verbucht worden seien, was im Übrigen auch durch die für die Buchhaltung der C._____ hauptverantwortliche Person anerkannt worden sei. Glaubhaft erscheine dabei – auch hinsichtlich der durch die Anklageschrift ebenfalls erfassten Rückvergütung der L._____ Ltd. –, dass die Fehlerhaftigkeit der Buchungen aufgrund eines Versehens der Angestellten I._____s erfolgt sei. I._____ und der Beschuldigte hätten die Fehlbuchungen aber spätestens an der Generalversammlung vom 11. Oktober 2012, als sie zusammen die Rechnung 2011 besprochen bzw. der Beschuldigte diese als Alleinaktionär genehmigt habe, zur Kenntnis nehmen müssen. Es sei

- 24 - nämlich schlicht nicht zu übersehen gewesen, dass in der Erfolgsrechnung nach wie vor Lizenzerträge als die Haupteinnahmen der C._____ ausgewiesen worden seien, obwohl diese Einnahmen bekanntermassen per Anfang 2011 ersatzlos weggefallen seien. Dieser Umstand habe allen voran dem Beschuldigten, aber auch I._____, bereits schon bei einer bloss summarischen Prüfung der Rechnung auffallen müssen. Wenngleich es bei diesem Beweisergebnis zutreffend sei, dass aufgrund der Falschbuchungen die finanzielle Situation der C._____ buchhalterisch nicht korrekt dargestellt worden sei, dürfe dennoch nicht verkannt werden, dass es hinsichtlich der Bilanzsumme und damit hinsichtlich der finanziellen Lage der C._____ im engeren Sinn letztlich keinen Unterschied gemacht habe, ob die Einnahmen in das Ertragskonto betreffend die Lizenzeinnahmen oder in das Ertragskonto der Kleider- bzw. Gutscheinverkäufe gebucht worden seien. Dies umso mehr, als die Buchungen hinsichtlich der Bilanzsumme und hinsichtlich der Feststellung der Höhe des Gewinns bzw. Verlustes vollumfänglich neutral erfolgt seien (Urk. 90 S. 58 ff.). 7.1.12. Im Rahmen ihrer abschliessenden Gesamtbetrachtung sämtlicher unter dem Titel "Unrichtige Finanzlage in der Buchhaltung der C._____" massgeblicher Vorgänge kam die Vorinstanz zum Schluss, die überarbeiteten Bilanzen würden aufzeigen, dass die C._____ ab dem 30. Juni 2012 überschuldet gewesen sei, denn die Aktiven in Höhe von CHF 108'793.56 hätten dannzumal das Fremdkapital in Höhe von CHF 148'538.90 nicht mehr zu decken vermocht. Dies sei bei der Jahresendbilanz 2011 noch nicht der Fall gewesen. Dort seien Aktiven in der Höhe von CHF 162'927.35 einem Fremdkapital in der Höhe von CHF 115'640.42 gegenüber gestanden. Die per 30. Juni 2012 festgestellte Überschuldung habe sich ab Mitte 2012 in zunehmendem Masse verschlechtert (Urk. 90 S 60 ff.). 7.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Ziff. I. 2. der Anklageschrift (unrichtige Finanzlage der C._____) wird im Berufungsverfahren weder durch den Beschuldigten noch durch die anschlussappellierende Anklagebehörde gesamthaft in Frage gestellt. Die Verteidigung stützt ihre Verteidigungsstrategie weitgehend auf den Einwand, dass der Beschuldigte nicht

- 25 - die Stellung eines faktischen Verwaltungsratsmitglieds der C._____ innegehabt habe (Urk. 177 S. 5 ff.). Sodann moniert sie konkret zu diesem Anklageabschnitt lediglich, es lasse sich einerseits nicht erstellen, dass der Beschuldigte davon habe ausgehen müssen, dass die E._____ USA Inc. ihr Darlehen überhaupt nie zurückzahlen könne und dass dieses wertlos sei. Sodann sei es nicht völlig abwegig, dass ein Laie Käufer von Gutscheinen erst dann als Kreditoren seines Unternehmens betrachte, wenn diese ihren Anspruch auf Einlösung des Gutscheins geltend machen würden, und nicht bereits dann, wenn sie die Gutscheine erwerben würden (Urk. 177 S. 9 f.). Diese Behauptungen der Verteidigung erweisen sich – wie noch aufzuzeigen sein wird – als nicht stichhaltig bzw. lebensfremd. Sodann hält die Anklagebehörde in ihrer Berufungsschrift daran fest, dass sich der Aussteller eines Gutscheins den dort angegebenen Nominalwert entgegenhalten lassen müsse, wenn er die von ihm so bewertete Sachleistung nicht erbringen könne (Urk. 179 S. 3). Etwas relativierend führte sie sodann im Rahmen der Berufungsantwort sinngemäss aus, die Bilanzierung von Gutscheinen basiere auf Erfahrungswerten, wobei sowohl Ausfälle als auch Garantiearbeiten zu berücksichtigen seien (Prot. II S. 20). Während Letzteres nachvollziehbar erscheint, kann mit der Begründung der Vorinstanz, wonach es stossend wäre, für den Fall einer Rückabwicklung der Kaufverträge einen Anspruch der Kunden in der Höhe des Nennwerts (anstelle des konkret bezahlten Kaufpreises der Gutscheine) zu bejahen (Urk. 90 S. 50), nicht zu Lasten des Beschuldigten auf die Nominalwerte abgestellt werden. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten und – wie auch die Anklagebehörde in den korrigierten Bilanzen festhielt – auf die konkret bezahlten Beträge abzustellen. Auch des Weiteren erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung in allen Teilen als vollständig und zutreffend, weshalb sie ohne Weiterung und mit Verweis auf die Erwägungen der Vorderrichter übernommen werden kann (Urk. 90 S. 38 ff.). Insbesondere in Bezug auf die massgeblichen Bilanzkennzahlen kann vollumfänglich auf die durch die Vorinstanz abschliessend korrigierten und im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Bilanzen der C._____ verwiesen werden. Welche Rolle dabei der Beschuldigte im Rahmen der C._____ inne hatte und inwiefern er auf die Buchhaltung Einfluss nahm, ist nachfolgend

- 26 - der Vollständigkeit halber noch einmal zu rekapitulieren: Wie bereits einleitend dargetan wurde, liess der Beschuldigte am 13. September 2007 durch D._____ und dessen Mitarbeiterinnen M._____ und N._____ die C._____ (C._____ AG) fiduziarisch und auf Rechnung des Beschuldigten gründen. Im Anschluss an die Gründung übergaben die vorgenannten Personen sämtliche Inhaberaktien an den Beschuldigten, woraufhin dieser Alleinaktionär der C._____ wurde und dies fortan auch blieb. Der Beschuldigte schloss in der Folge mit I._____ den bereits erwähnten Mandatsvertrag, welcher zum Inhalt hatte, dass letzterer formell zum einzigen Verwaltungsrat bestellt wurde. Der Mandatsvertrag regelte das Innenverhältnis zwischen den beiden insofern, als er dem Beschuldigten gegenüber I._____ – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 177 S. 7 f.)

– weitreichende Weisungsbefugnisse einräumte, sodass die effektiv gelebte Stellung von I._____ bei Lichte betrachtet subalterner Natur war. Die Klauseln im Mandatsvertrag, gemäss welchen für sämtliche Geschäfte, welche die ordentliche Verwaltung überschreiten, die Einwilligung des Beschuldigten notwendig wird, es sei denn, es liege eine besondere Dringlichkeit vor (Ziff. 3. c. und Ziff. 5), zeigen auf, dass die Befugnisse von I._____ auf vorwiegend formelle Belange beschränkt wurden. Demgegenüber wurde dem Beschuldigten mit Mandatsvertrag die Zuständigkeit für die Oberleitung der Gesellschaft eingeräumt und er nahm damit– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 177 S. 5 ff., 12 f.) – faktisch die Position eines Geschäftsführers und Mitgliedes des Verwaltungsrates ein. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann man mit Blick auf die in mannigfacher Hinsicht bestehende Vormachtstellung des Beschuldigten (Auswahl der formell bestellten Verwaltungsräte, Bestimmung der konkreten Tätigkeit der C._____ und der Verwendung der durch diese erwirtschafteten Mittel, Auswahl und Instruktion des Personals, Bestimmung der genutzten Mieträumlichkeiten, Verhandlungen mit den Lieferanten und der Privatklägerin als Promotionspartnerin etc.) zu keinem anderen Schluss kommen. I._____ war dagegen überwiegend mit der Führung der Buchhaltung betraut. Darüber hinaus hatte er praktisch keine eigenständigen operativen Befugnisse. Aufgrund der Beweisergebnisses und hier namentlich aufgrund der Aussagen von I._____ ist weiter erstellt, dass er zusammen mit dem Beschuldigten quartalsweise die

- 27 - finanzielle Situation der C._____ besprochen hat. Entsprechend musste dem Beschuldigten spätestens nachdem die Zinszahlungen von E._____ komplett ausblieben und diese ihren Betrieb einstellen musste, – entgegen der Verteidigung (Urk. 179 S. 9 f.) – klar sein, dass das Darlehen an E._____ in den Büchern der C._____ hätte wertberichtigt werden müssen, was er indes nicht veranlasste. Ebenso musste ihm – wiederum entgegen der Verteidigung (Urk. 179 S. 10) – auch mit Bezug auf den Verkauf der von ihm initiierten Gutscheine klar sein, dass den Einnahmen aus dem Verkauf die Forderungen der Kunden entgegenstanden, welche in der Buchhaltung hätten berücksichtigt werden müssen. Auch darum kümmerte sich der Beschuldigte nicht. Schliesslich steht ausser Frage, dass der Beschuldigte auch wissen musste, dass sämtliche Kreditoren vollständig zu erfassen gewesen wären und dass er entsprechend die offenen Rechnungen der C._____ an I._____ hätte weiterleiten müssen, damit dieser sie in der Buchhaltung hätte erfassen können. Obwohl der Beschuldigte erstelltermassen an diversen Besprechungen mit I._____ teilnahm und aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten für die C._____ wusste, dass die vorgenannten Umstände nicht in die Buchhaltung der C._____ Eingang fanden, unternahm er nichts, um diese Missstände zu beheben. Er unterliess es nicht nur, I._____ zu einer korrekten Buchführung anzuhalten, sondern verunmöglichte eine solche zumindest auch insofern, als er es unterliess – wie zuvor dargetan – die laufenden Rechnungen der C._____ zur buchhalterischen Erfassung weiterzu- leiten, wobei es sich entgegen der Verteidigung klarerweise nicht lediglich um ein vorübergehendes Nichtweiterleiten handelte (Urk. 177 S. 11). Aufgrund der Summe und der Qualität der konkreten buchhalterischen Verfehlungen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, die Bilanzen der C._____ durch sein Verhalten respektive Unterlassen vorteilhafter aussehen zu lassen, als es der jeweiligen tatsächlichen wirtschaftlichen Verfassung des Unternehmens entsprach. Dies alles muss schliesslich umso mehr gelten, wenn man sich vor Augen führt, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 2006 der vorsätzlichen Insolvenzverfahrensverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen und des

- 28 - Betrugs in 530 Fällen schuldig gesprochen und mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urk. 151004 f., Ordner 15; Urk. 70/2). Aufgrund dieser einschlägigen Vorgeschichte kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte betreffend die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von Anfang an erhöht sensibilisiert sein musste. Dessen ungeachtet kam er seinen Verpflichtungen nicht nach, womit er sich – mit den genannten, marginalen Einschränkungen – anklagegegenständlich verhielt, was die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen werden kann, festhielt (Urk. 90 S. 62 ff.).

8. Ziff. I. 3. Weitere Gesichtspunkte der finanziellen Entwicklung der C._____ 8.1. Unter Ziffer I 3.1. der Anklageschrift vom 13. September 2017 (Urk. 002030) schildert die Anklagebehörde, dass sich zufolge eines Vergleiches, welchen die C._____ (vertreten durch das dannzumal einzig Mitglied des Ver- waltungsrates, O._____) mit der Vermieterschaft der Liegenschaft P._____- strasse ... in Q._____ am 15. Februar 2011 schloss, die Aktiven der C._____ gegenüber dem Stichtag 31. Dezember 2010 um CHF 150'337.– und die Passiven um CHF 91'540.– vermindert hätten, was einer Reduktion des Eigenkapitals um CHF 58'797.– gleich komme. 8.1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der C._____ sei durch den abgeschlossenen Vergleich mit der Vermieterschaft bei einer Gesamtbetrachtung kein Schaden entstanden. Gegenüber einer ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses erweise sich der Vergleich mit Saldoklausel sogar als vorteilhaft für die C._____, denn er habe Einsparungen in der Höhe von CHF 32'743.– zur Folge gehabt. Dennoch treffe es zu, dass sich das Eigenkapital der C._____ zufolge des Vergleichs Mitte Februar 2011 um CHF 58'797.– vermindert habe, zumal aufgrund des Vergleichs im Jahr 2011 ja keine in vorliegendem Zusammenhang stehenden Mietzinsforderungen mehr angefallen seien, die als Passiven hätten verbucht werden müssen (Urk. 90 S. 64 f.). 8.1.2. Die Verteidigung äussert sich auch im Berufungsverfahren nicht zum be- treffenden Anklagevorhalt und stellt entsprechend auch die vorinstanzlichen

- 29 - Erwägungen nicht in Abrede (Urk. 177). Auch die Anklagebehörde beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu nicht (Urk. 179). 8.1.3. Die Schilderungen der Anklagebehörde sind durch die Akten erstellt (vgl. Buchung Nr. 696 im Konto 4 Lieferantenkreditoren gemäss Kontoblatt in Urk. 060307, Ordner 8; Bilanz gemäss Jahresrechnung 2010 in Urk. 240286, Ordner B-6, Aussage des Beschuldigten in Urk. 050614, Ordner 6) und die vor- instanzlichen Erwägungen sind daher zutreffend und zu bestätigen. Anzumerken bleibt einzig, dass dem Beschuldigten unter Ziffer I 3.1. kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht wird, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 8.2. Unter dem Titel "Chancen und Risiken der C._____ im und ab März 2011" bringt die Anklagebehörde zusammengefasst vor, das Eigenkapital der C._____ habe in der Bilanz per 31. Dezember 2010 CHF 131'983.– betragen. Davon seien bei einer approximativen Beurteilung der Situation im März 2011 aufgrund der Entwicklung von E._____ CHF 101'854.– sowie aufgrund der Sachlage betreffend das Mietverhältnis P._____-strasse ... CHF 58'797.– in Abzug zu bringen gewesen. Damit habe schon im März 2011 eine Überschuldung der C._____ vorgelegen. Gleichzeitig sei aber auch darauf hinzuweisen, dass weiteren Ereignisse im ersten Quartal 2011 Anlass zur Hoffnung geboten hätten, dass die C._____ zukünftig Gewinne erwirtschaften werde. Grund für diese Hoffnung seien einerseits der Wegfall der exorbitant hohen Mietkosten für die Liegenschaft in Q._____ und andererseits der ausserordentlich erfreuliche Gutscheinverkauf über die Plattform B._____.ch gewesen. Den daraus resultierenden Einnahmen seien jedoch die Forderungen der Kunden gegenüber gestanden, welche für die Masskleider bekanntlich jeweils Vorauszahlungen geleistet hätten. Aufgrund des höheren Nennwertes der Gutscheine habe der Gegenwert dem dreifachen bzw. dem 3.8-fachen Wert der jeweiligen Gutscheinpreise entsprochen. Aufgrund dieser Umstände habe ab März 2011 die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Spätestens ab dann sei der Beschuldigte dazu verpflichtet gewesen, eine Zwischenbilanz zu ziehen und diese revidieren zu lassen (Urk. 002030 ff.).

- 30 - 8.2.1. Die Vorinstanz hielt dafür, dass sich die in der Anklageschrift erwähnten Zahlen durch die aktenkundige Bilanz der C._____ per 31. Dezember 2010 ohne weiteres verifizieren liessen. Weiter sei zutreffend, dass die C._____ durch den Verkauf von Gutscheinen für Masskleider sowie über den Direktverkauf von solchen in den Jahren 2011 bis 2013 die nachfolgend aufgeführten Einnahmen erzielt habe: 2011 2012 2013 Zahlungen der J._____ AG (Konto 5) CHF 470'585 CHF 115'568 - Direkte Kundenzahlungen (Konto 6) CHF 233'706 CHF 592'463 CHF 28'876 Total CHF 704'291 CHF 708'031 CHF 28'876 Schliesslich könne der Anklagebehörde insofern zugestimmt werden, als diese sich auf den Standpunkt stelle, den Einnahmen aus dem Gutscheinverkauf stünden die Forderungen der Kunden gegenüber. Nicht angängig sei indes die Haltung der Anklagebehörde, wonach die Forderungen der Kunden auf den Nennwert der Gutscheine zu beziffern seien. Wie bereits zuvor dargetan, würde ein solches Vorgehen zu höchst stossenden Ergebnissen führen. Es erscheine unverständlich, dass die Anklagebehörde an dieser Stelle der Anklageschrift erneut darauf hinweise, dass die Forderungen der Kunden zum Nennwert ein- zusetzen gewesen seien, obwohl sie selbst im Rahmen ihrer Korrekturen der Bilanzen der C._____ bekanntlich davon ausgegangen sei, dass die Kundenforderungen in der konkret im Konkursverfahren kollozierten Höhe – mithin zu den tiefer angesetzten konkreten Kaufpreisen der Gutscheine – zu berücksichtigen seien. Dass die Anklagebehörde aufgrund der (zum Nennwert berechneten) Kundenforderungen davon ausgehe, dass beim Beschuldigten ab März 2011 die begründete Besorgnis einer Überschuldung habe vorliegen müssen, sei folglich nicht nachvollziehbar (Urk. 90 S. 65 ff.). 8.2.2. Die Verteidigung bringt diesbezüglich keine neuen Argumente vor, welche nicht bereits behandelt und entkräftet wurden (Urk. 177; vgl. Ziff. II 7.2.). Die Kritik

- 31 - der Anklagebehörde beschränkt sich ebenfalls auf die bereits thematisierte buchhalterische Erfassung der Gutscheinverkäufe (Urk. 179 S. 3). 8.2.3. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können vollumfänglich übernommen werden. Insbesondere ist zur Frage, ob die Forderungen der Gutscheinkunden zum Nennwert oder zum Wert gemäss Kollokationsplan zu veranschlagen sind, auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II 7.1.7. und II 7.2. zu verweisen. Nachdem bekanntlich auch die Anklagebehörde unter Ziffer 27 ihrer Anklageschrift die Kundenforderungen in der jeweils zur Kollokation angemeldeten und auch so berücksichtigen Höhe (also dem effektiven Kaufpreis) ihren Berechnungen zu Grunde legte, ist – wie bereits ausgeführt – mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb mit Blick auf eine allfällige Überschuldung der C._____ ab März 2011 zum Nachteil des Beschuldigten hier anders verfahren werden sollte. 8.3. In Ziffer I. 3.3. der Anklageschrift schildert die Anklagebehörde unter dem Titel "Steigerung der Besorgnis und personelle Unterdotierung der C._____" zusammengefasst, dass die Gründe für die Besorgnis hinsichtlich einer Überschuldung der C._____ ab Sommer 2012 deutlich zugenommen hätten. Kundenreklamationen, offene Rechnungen und Mahnungen hätten sich ständig gehäuft. G._____ habe, als eine von drei Mitarbeiterinnen der C._____, ihr Arbeitsverhältnis am 26. Juni 2012 gekündigt und sei ab 5. Juli 2012, nachdem sie aufgrund eines Nervenzusammenbruchs während der laufenden Kündigungsfrist krankgeschrieben worden sei, definitiv als Arbeitskraft ausgefallen. Zu dieser Zeit habe I._____ dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die R._____ AG (Treuhandunternehmen I._____s) der C._____ seit Frühjahr 2012 regelmässig Liquiditätsvorschüsse für die wichtigsten Zahlungen habe gewähren müssen. Im November 2012 habe sodann das Arbeitsverhältnis mit T._____ geendet, sodass sich ab Mitte November nur noch die letzte verbliebene Mitarbeiterin, nämlich die Praktikantin K._____, im Laden an der S._____-gasse … befunden habe. Der Beschuldigte habe in dieser Situation tatenlos zugesehen und sich weder um die Rekrutierung von Personal noch um die Einbringung seiner eigenen Arbeitskraft bemüht. Aufgrund der desolaten personellen Situation

- 32 - sei es in der Folge zu verspäteten Auslieferungen von Masskleidern oder zu Auslieferungen mit falschen Massen/Materialien gekommen, was schliesslich zu mehreren Minderungs- und Wandelungsforderungen sowie zu Vertragsrücktritten von Kunden geführt habe. Zudem seien bereits bestellte und bezahlte Masskleider gar nicht erst angefertigt worden. Die personelle Unterdotierung habe dazu geführt, dass bis zur Konkurseröffnung bereits bezahlte und nach Mass gefertigte Kleidungsstücke von ungefähr 167 Kunden nicht mehr ausgeliefert und damit faktisch wertlos geworden seien. All diese Umstände hätten die Überschuldung der C._____ verschlimmert, wobei der Beschuldigte die Überschuldung bzw. die Illiquidität der C._____ in Kauf genommen habe. Spätestens am 30. September 2012 sei die C._____ nach Liquidations- und Fortführungswerten überschuldet gewesen. Dessen ungeachtet habe es der Beschuldigte unterlassen, eine Zwischenbilanz zu deponieren, denn er habe weiterhin Umsätze generieren wollen, um auf diese Weise seinem aufwendigen Lebensstil frönen zu können (Urk. 002032 ff.). 8.3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die personelle Unterdotierung der C._____ ab Mitte 2012 und der Umstand, dass der Beschuldigte dagegen nichts bzw. zu wenig unternommen habe, durch die glaubhaften Zeugenaussagen der Office Managerin G._____ erstellt seien. Weiter sei gestützt auf ihre Aussagen bewiesen, dass es aufgrund des Personalmangels vermehrt zu verspäteten und fehlerhaften Auslieferungen und zunehmend zu Kundenreklamationen gekommen sei. G._____ habe weiter in überzeugender Manier zu Protokoll gegeben, dass sie ihr Arbeitsverhältnis am 26. Juni 2012 gekündigt habe und am 5. Juli 2012 letztmals für die C._____ tätig gewesen sei. Die Arbeitsüberlastung sei so hoch gewesen, dass die Arbeitsabläufe nicht mehr gewährleistet gewesen seien. Sie habe den Beschuldigten auf die prekäre Situation aufmerksam gemacht und ihm gesagt, dass er mit den Gutscheinen aufhören solle. Als sie mit dem Beschuldigten das Gespräch gesucht habe, habe dieser ihre Kündigung nicht entgegengenommen, sondern sie darum gebeten, zuerst noch die offenen Bestellungen aufzuarbeiten. In der Folge habe sie noch über 500 offene Bestellungen bearbeitet, bevor sie wegen einer Kundenreklamation einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Ihr Arzt habe bei

- 33 - ihr ein Burn-Out-Syndrom diagnostiziert und sie krankgeschrieben. Aufgrund der Arbeitsüberlastung habe es jeweils vier bis fünf Wochen – teilweise jedoch über drei Monate – gedauert, bis eine Bestellung nach Abnahme der Masse aufgegeben worden sei, wobei dies nicht durch die Lieferanten verschuldet gewesen sei. Es sei vermehrt zu verspäteten Lieferungen und wütenden Kunden gekommen. Gegen Ende ihrer Anstellung habe es täglich zwei bis drei Reklamationen gegeben. Vom Kundenstamm mit etwa 3'000 Kunden sei ca. ein Drittel unzufrieden gewesen. Zu Reklamationen sei es auch gekommen, weil die gelieferten Anzüge teilweise nicht den Bestellungen entsprochen hätten. Dass sich der Personalmangel und die zunehmende Geschäftslast – und damit die Situation betreffend Verspätungen, Falschlieferungen und unzufriedenen Kunden

– nach dem Abgang G._____s ab Mitte 2012 noch weiter verschärft haben, als nur noch T._____ und K._____ für die C._____ tätig gewesen seien, liege auf der Hand. Zwar habe K._____ die Situation nicht so drastisch wie G._____ geschildert, aber auch sie habe als Zeugin ausgesagt, dass es immer häufiger zu Kundenreklamationen gekommen sei. Seit sie bei der C._____ als Praktikantin begonnen habe, habe dort ein Organisationschaos geherrscht. Auch K._____ habe klarerweise bestätigt, dass sie zu wenige Angestellte gewesen seien, um die anfallende Arbeit zu bewältigen. Viele unter den rund ca. 2'000 Kunden seien nicht zufrieden gewesen. Der Beschuldigte selbst habe in der Untersuchung eingeräumt, dass er für die Rekrutierung des Personals bei der C._____ zuständig gewesen sei und dass er auch von der Überlastung des Personals Kenntnis gehabt habe. Wenngleich sich der Beschuldigte – entgegen den Depositionen seiner Mitarbeiterinnen G._____ und K._____ – auf den Standpunkt gestellt habe, dass sich erst im letzten Quartal 2012 ein Ungleichgewicht zwischen Aufwand und Ertrag eingestellt habe, habe er dennoch anerkannt, dass die Personalsituation und die damit einhergehende Überforderung dazu geführt habe, dass der Betrieb nicht mehr habe aufrecht erhalten werden können. Der Beschuldigte habe sich auch nach seinen eigenen Angaben nicht ernsthaft darum bemüht, den Personalmangel zu beheben. Seine eigene Arbeitskraft habe er nur ganz sporadisch und für wenige Stunden in den Dienst der C._____ gestellt. Zwar habe er ab und an Kunden bedient und Mass genommen sowie verkauft und

- 34 - beraten. Der eigentliche Grund für sein Erscheinen im Verkaufslokal sei aber, nach der Wahrnehmung der Zeugin K._____, das Abholen der Bareinnahmen gewesen. Lediglich gegen Schluss, als nur noch sie alleine für die C._____ tätig gewesen sei, sei der Beschuldigte beinahe täglich, jeweils etwa einen halben Tag vor Ort gewesen. Dass sich der Beschuldigte zusätzlich hätte einbringen müssen, gehe zudem gemäss D._____ auch aus dem Beratervertrag hervor, welcher nämlich für den Beschuldigten ein "Full-Time-Engagement" vorgesehen habe. Erstellt sei weiter aufgrund der durch den Beschuldigten unbestritten gebliebenen Aussagen von I._____, dass dessen Firma R._____ der C._____ immer wieder Überbrückungsdarlehen habe gewähren müssen. Dass diese Liquiditätsvorschüsse aufgrund mangelnder Liquidität der C._____ notwendig gewesen seien, verstehe sich dabei von selbst. So könne im Übrigen auch belegt werden, dass es im Jahr 2012 vermehrt zu offenen Rechnungen und Mahnungen gekommen sei. Die beiden Zeuginnen K._____ und G._____ hätten übereinstimmend von offenen Rechnungen und Mahnungen sowie nichtbezahlten Lieferanten und Transporteuren berichtet. Die C._____ sei gemäss den Zwischenbilanzen spätestens ab dem 30. Juni 2012 überschuldet gewesen. Aus einer buchhalterischen Perspektive könne damit festgehalten werden, dass ein Kapitalverlust grundsätzlich bereits zuvor bestanden haben müsse. Nachdem sich der Beschuldigte nicht um die Buchhaltung der C._____ und deren finanzielle Lage gekümmert habe, sei aufgrund der weiteren äusseren Umstände darauf zu schliessen, ab wann er mit einer Überschuldung der C._____ habe rechnen müssen. Aufgrund der konkreten vorgenannten Umstände (Liquiditätsvorschüsse ab Juni 2012; Ausführungen G._____s betreffend die gegen Ende ihrer Anstellung vor Mitte 2012 bestehenden Probleme der C._____ sowie ihre diesbezüglichen Äusserungen gegenüber dem Beschuldigten; Abgang G._____s und definitive personelle Unterdotierung ab Mitte 2012; zunehmende Auslieferungsengpässe, Kundenreklamationen und offene Rechnungen im Jahr

2012) sei erstellt, dass die Gründe zur Besorgnis einer Überschuldung im Jahr 2012 ständig zugenommen hätten und dass der Beschuldigte spätestens ab Mitte 2012 habe erkennen müssen, dass die C._____ überschuldet sein könnte, bzw. dass der Beschuldigte deren Illiquidität bzw. die Tatsache, dass es zu einem

- 35 - Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die C._____ kommen könnte, spätestens in jenem Zeitpunkt in Kauf genommen habe. Dessen ungeachtet habe er es aber unterlassen, die Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR anzuzeigen bzw. eine Zwischenbilanz zu deponieren. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt sei damit erstellt (Urk. 90 S. 68 ff.). 8.3.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Ziff. I. 3.3. der Anklageschrift (Steigerung der Besorgnis und personelle Unterdotierung der C._____) wurde im Berufungsverfahren durch die Verteidigung insofern beanstandet, als die Liquiditätsprobleme nur vorübergehend gewesen seien und daher der Beschuldigte als Laie nicht davon habe ausgehen müssen, dass sein Unternehmen sich ernstlich in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe oder gar kurz vor der Überschuldung gestanden sei (Urk. 177 S. 10 f., 14). Sodann habe der Beschuldigte, wie er selbst mehrfach geltend gemacht habe, erfahrene und kompetente Mitarbeiter gebraucht, was nicht einfach zu finden sei. Es sei daher verfehlt, ihm vorzuwerfen, der C._____ durch die Nichteinstellung von neuem Personal einen Schaden zugefügt zu haben (Urk. 177 S. 13 f.). Die Kritik der anschlussappellierende Anklagebehörde beschränkt sich sodann einmal mehr auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Finanzlage der C._____ so kritisch war, dass sie "einen erheblichen Sanierungsbedarf hatte, so dass ein äussert haushälterischer Umgang mit den Aktiven und die Vermeidung und Eliminierung sämtlicher geschäftlich nicht begründeten Aufwendungen geboten war" (Urk. 179 S. 2). 8.3.3. Auch in diesem Punkt erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als sehr gründlich und vollständig redigiert und ist im Ergebnis vollumfänglich zu- treffend (Urk. 90 S. 67 ff.). Dabei ist zu betonen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach es schwierig sei, im Grossraum Zürich genügend quali- fizierte Mitarbeiter mit Erfahrungen im Bereich (Änderungs-)Schneiderei bzw. Massbekleidung zu finden, welche die anstehenden Arbeiten hätten erledigen können, nicht überzeugt, zumal auch die Praktikantin K._____ zu erkennen gab, dass sie via Stelleninserat zur C._____ gekommen sei und vom Beschuldigten gelernt habe, wie man Mass nimmt. Vielmehr ist angesichts der gesamten

- 36 - Umstände – mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung – erstellt, dass der Beschuldigte sich gar nicht ernstlich darum bemüht hat, das abgegangene Personal zu ersetzten, damit die Geschäftstätigkeit der C._____ weitergeführt werden konnte. Sodann ist aufgrund der konkreten Umstände (notwendige Liquiditätsvorschüsse ab Juni 2012; vermehrt offene Rechnungen und Mahnungen im Jahr 2012; häufiger Wechsel von Transporteuren, da deren Rechnungen nicht beglichen wurden; immer deutlicher werdende finanzielle Probleme der C._____; Abgang von Personal und definitive personelle Unterdotierung ab Mitte 2012; zunehmende Auslieferungsengpässe und Kundenreklamationen im Jahr 2012; Überschuldung der C._____ [gemäss den Zwischenbilanzen] spätestens ab 30. Juni 2012), erstellt, dass die Gründe zur Besorgnis einer Überschuldung im Jahr 2012 ständig zugenommen haben. Das musste denn auch der Beschuldigte, welcher sich offensichtlich nicht wirklich um die finanzielle Lange kümmerte, – mit der Vorinstanz – spätestens ab Mitte 2012 erkennen. Aufgrund der zahlreichen und gewichtigen Probleme der C._____, zu deren Behebung nicht die notwendigen Massnahmen ergriffen wurden, konnte der Beschuldigte entgegen der Argumentation der Verteidigung im besagten Zeitpunkt eindeutig nicht mehr davon ausgehen, es handle sich lediglich um vorübergehende (Liquiditäts-)Probleme. 8.3.4. Schliesslich vermag auch die Kritik der Anklagebehörde nicht zu über- zeugen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere aus den korrigierten Bilanzen, ist ersichtlich, dass die Überschuldung der C._____ spätestens ab Mitte 2012 vorlag. Die vorinstanzlichen Erwägungen kristallisieren sodann sorgfältig die zunehmenden Schwierigkeiten der C._____ heraus und zeigen auf, dass sich die Lage Mitte 2012 derart zuspitzte, dass der Beschuldigte spätestens dann mit einer Überschuldung der C._____ rechnen musste bzw. dass er deren Illiquidität bzw. die Tatsache, dass es zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die C._____ kommen könnte, spätestens in jenem Zeitpunkt in Kauf nahm. Für einen früheren Zeitpunkt kann dies indes – entgegen der Anklagebehörde und mit der Vorinstanz – nicht erstellt werden.

- 37 -

9. Ziff. I.4. Vermögensdispositionen zum Schaden der C._____ und ihrer Gläubiger 9.1. Unter Ziffer I. 4.1. der Anklageschrift wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten in stark zusammengefasster Form vor, er habe sich im Rahmen des am 24. Januar 2008 mit der C._____ (vertreten durch deren damals einzigen Verwaltungsrat D._____) geschlossenen Beratervertrages eine monatliche Vergütung in der Höhe von CHF 10'000.– zusichern lassen. Zudem habe er sich ein Fahrzeug zur Verfügung stellen und sich einen Privatanteil von CHF 800.– anrechnen lassen. Für die Vertragsparteien sei es dabei unerheblich gewesen, ob der Beschuldigte eine Leistung erbracht habe, welche einen angemessenen Gegenwert für das Beraterhonorar dargestellt habe. Ab März 2011 habe die begründete Besorgnis der Überschuldung und damit ein ausgewiesener Sanierungsbedarf der C._____ bestanden. Unter diesen Umständen habe es den Interessen der C._____ und ihrer Kreditoren widersprochen, dass sich der Beschuldigte weiterhin das Beraterhonorar gemäss Vertrag vom 24. Januar 2008 zuzüglich Spesengelder und Fahrzeug habe zuhalten lassen. Dies habe er getan, obwohl er gewusst habe, dass seine Aktivitäten ausserhalb der S._____-gasse … ab Juli 2011 praktisch nichts zum Geschäftserfolg der C._____ beigetragen hätten. Ab Juli 2011 habe der Beschuldigte nur noch wenige Aktivitäten entfaltet, die den Ertrag der C._____ gefördert hätten. So habe er von Zeit zu Zeit via B._____.ch ein Angebot erneuert und sporadisch, ca. 6 Stunden pro Woche im Ladenlokal beim Massnehmen und der Kundenberatung mitgewirkt. Seine Leistung habe höchstens einem 20%-Pensum eines qualifizierten Detailhandelsangestellten im Bekleidungssektor entsprochen und damit für die C._____ höchstens einen Wert von CHF 2'000.– pro Monat dargestellt. Von November 2012 bis März 2013 habe er dann sein Pensum auf 50% erhöht, was höchstens einem Gegenwert von CHF 5'000.– pro Monat entsprochen habe. Gemessen an den durch den Beschuldigten für die C._____ in der Zeit ab Juli 2011 bis Oktober 2012 erbrachten Leistungen sei höchstens ein monatliches Entgelt von CHF 2'000.– angemessen gewesen. Daraus ergebe sich, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 CHF 70'000.– ohne Gegenleistung habe gutschreiben lassen. Der Beschuldigte habe sich aufgrund

- 38 - der nichterbrachten Gegenleistung und angesichts der Finanzlage der C._____ unrechtmässig bereichert. Diese habe er im Voraus zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen. 9.1.1. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, die Darstellung der Anklagebehörde betreffend das Zustandekommen und den Inhalt des Beratervertrages vom 24. Januar 2008 seien korrekt und durch den aktenkundigen Vertrag belegt. Ebenfalls sei durch die Buchhaltung der C._____ belegt, dass das dem Beschuldigten im Jahr 2011 durchschnittlich gutgeschriebene Honorar CHF 10'333.– betragen habe. Diesen im Jahr 2011 im Haben des Kontos verbuchten Honorarzahlungen von durchschnittlich CHF 10'333.– seien dabei jeweils Soll-Buchungen in Höhe von CHF 7'800.– (Mietanteil, Spesenanteil, Autoanteil, Ausgleich Bargeldbezüge) gegenüber gestanden, was sich ebenfalls ohne weiteres aus der Buchhaltung ergebe. Nicht gefolgt werden könne der Anklagebehörde, wenn sich diese auf den Standpunkt stelle, dass ab März 2011 die begründete Besorgnis einer Überschuldung sowie ein Sanierungsbedarf bestanden habe. Vorliegend habe sich nämlich gezeigt, dass eine konkrete Überschuldung der C._____ zu Fortführungswerten ab Mitte 2012 vorgelegen habe. Der Jahresabschluss 2011 habe noch keine Überschuldung ausgewiesen. Andauernde Verlustausweise seien im März 2011 ebenfalls noch nicht vorgelegen, zumal in den Jahresrechnungen 2009 und 2010 ein Gewinn ausgewiesen habe werden können. Dass der Beschuldigte die finanzielle Situation der Gesellschaft überwachen und laufend besonders auf diese Acht hätte geben müssen, weil ein Verlustvortrag getätigt worden sei, sei ebenfalls erst ab anfangs 2012 zu bejahen. Dass dem Beschuldigten Liquiditätsprobleme der C._____ bekannt gewesen seien, könne zudem auch erst für den Zeitraum ab Mitte 2012 angenommen werden. Ab dann seien nämlich durch die R._____ konkrete Liquiditätsvorschüsse gewährt worden. Auch die Angestellten hätten erst für das Jahr 2012 angegeben, dass sie vermehrt unbezahlte Rechnungen und Mahnungen bemerkt hätten. Dass sich die Fortführung der Unternehmung bzw. die Bilanzierung zu Fortführungswerten im März 2011 als nicht mehr gerechtfertigt erwiesen habe, könne ebenfalls nicht angenommen werden, gehe doch die Anklagebehörde selbst davon aus, dass der

- 39 - erfolgreiche Geschäftsstart betreffend die Masskleider dazu geführt haben könnte, dass die Bilanz der C._____ im Mai 2011 noch nicht zu hinterlegen gewesen sei bzw. dass die Bilanz der C._____ in jenem Zeitpunkt zu Fortführungswerten als gedeckt habe erachtet werden können. Zudem halte die Anklagebehörde selbst auf S. 31 der Anklageschrift fest, dass die Ereignisse im ersten Quartal 2011 Anlass zur Hoffnung gegeben hätten, dass die C._____ zukünftig Gewinne erwirtschaften werde, zumal sie von den exorbitanten Mietkosten für die Liegenschaft an der P._____-strasse ... befreit worden sei und der Verkauf mit Masskleidern sehr erfolgreich angelaufen sei. Ein solcher Anlass zur Hoffnung hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der C._____ bzw. auf eine baldige Gewinnerwirtschaftung widerspreche aber wiederum der Annahme der begründeten Besorgnis einer Überschuldung bzw. der Inkaufnahme der Illiquidität. In Anbetracht all dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Illiquidität der C._____ nicht schon im März 2011 in Kauf genommen bzw. dass sich diesem die begründete Besorgnis einer Über- schuldung bzw. die Besorgnis hinsichtlich der Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht bereits damals aufgedrängt habe. Erst aufgrund der Entwicklungen im Jahr 2012 (Personalprobleme, Auslieferungsengpässe, Kundenreklamationen, offene Rechnungen, Liquiditätsvorschüsse) könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ habe erkennen müssen und dass er deren Illiquidität in Kauf genommen habe. Es sei folglich im Grundsatz auch nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte ab März 2011 weiterhin ein Honorar von der C._____ bezogen habe. Was die eigentliche Präsenzzeit des Beschuldigten in den Geschäftsräumlichkeiten der C._____ an- belange, so seien die betreffenden Schilderungen in der Anklageschrift durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____ sowie durch die Zugaben des Beschuldigten selbst grundsätzlich erstellt. Wenn die Anklageschrift dann jedoch weiter festhalte, dass die Leistungen des Beschuldigten ab Juli 2011 bis Oktober 2012 höchstens dem 20%-Pensum eines qualifizierten Detailhandelsangestellten entsprochen und für die C._____ höchstens einen Wert von CHF 2'000.– im Monat gehabt hätten, wobei dies für den Zeitraum November

- 40 - 2012 bis März 2013 (entsprechend einem 50%-Pensum) einem Wert von CHF 5'000.– entsprochen habe, und daraus schlussfolgere, dass der Beschuldigte sich im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 CHF 70'000.– [6 x CHF 7'000.–, zuzüglich CHF 40'000.–, abzüglich berechtigt überwiesenen CHF 12'000.–] ohne Gegenleistung habe gutschreiben lassen, sei die rechtliche Würdigung insofern vorweg zu nehmen, als festgehalten werden müsse, dass diese Auffassung zu weit gehe. Auch wenn der Beschuldigte die Geschäftsführung der C._____ in relevanter Hinsicht vernachlässigt habe und teilweise nur ein relativ geringes Pensum seiner verfügbaren Zeit für diese aufgewendet habe, sei er doch deren Geschäftsführer und faktisches Verwaltungsratsmitglied mit Weisungsbefugnis gegenüber dem formell bestellten Verwaltungsrat gewesen. Bei der Frage, was als geschäftsmässig begründeter Aufwand – und somit auch, was als angemessenes Honorar eines Geschäftsführers – zu erachten sei, sei dem Geschäftsführer ein Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2.2. m.w.H.). Dass die Honorare von Geschäftsführern diverser (auch bekannter börsenkotierter) Aktiengesellschaften nicht immer den konkret für die Gesellschaft erbrachten Leistungen entsprächen, ohne dass sie dabei in strafrechtlicher Hinsicht als übersetzt zu erachten seien, sei hinlänglich bekannt. In Mitberücksichtigung dieses Umstandes wirke die durch den Beschuldigten bezogene Entschädigung jedenfalls nicht als derart überrissen, dass für jenen Zeitraum eine strafrechtliche Relevanz anzunehmen sei, habe der Beschuldigte das mit der C._____ vertraglich vereinbarte Honorar doch bereits seit 2008 – mithin bereits während 3 ½ Jahren vor der ihm in der Anklage zum Vorwurf gemachten Zeit – erzielt, was durch die Anklage nicht moniert worden sei, obwohl der Beschuldigte in jenem Zeitraum nicht mit einem intensiveren Pensum für die C._____ tätig gewesen sei (Urk. 90 S. 73 ff.). 9.1.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz kritisierte die Anklagebehörde im Berufungsverfahren wiederum einzig mit Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ sowie Sanierungsbedarf bestanden habe (Urk. 179), worauf bereits eingegangen wurde (Ziff. II 8.3.3.).

- 41 - 9.1.3. Auch die Verteidigung brachte lediglich erneut vor, dass der Beschuldigte Mitte 2012 noch nicht mit der Illiquidität der C._____ bzw. mit der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen diese habe rechnen müssen (Urk. 177 S. 16). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II 8.3.3.). 9.1.4. Soweit sich die Anklagebehörde unter den Ziffern 48 bis und mit 51 zum Abschluss und Inhalt des Beratervertrages vom 24. Januar 2008 (Urk. 240076 f., Ordner B-6) sowie zu den aus der Buchhaltung der C._____ hervorgehenden Buchungen betreffend das Konto "U._____." äussert, sind die betreffenden Angaben ohne weiteres durch die aktenkundigen und für die hier interessierende Zeitspanne massgeblichen Buchhaltungsunterlagen der C._____ belegt (vgl. Kontenblätter in Urk. 060300 und Urk. 060354 ff., Ordner 8). Weiterungen hierzu erübrigen sich, zumal den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu auch seitens der Parteien keine Kritik erwachsen ist. Umstritten ist dagegen einerseits die Frage, ab wann der Beschuldigte die Illiquidität der C._____ in Kauf genommen hat und andererseits die Frage, ob das Honorar des Beschuldigten in der fraglichen Zeitspanne als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu betrachten ist, oder nicht. 9.1.4.1. Wie bereits vorstehend unter Ziffer II 7.1.12. und II 7.2. dargetan, geht aus den überarbeiteten Bilanzen hervor, dass die C._____ ab dem 30. Juni 2012 überschuldet war, denn ab diesem Zeitpunkt vermochten die Aktiven in Höhe von CHF 108'793.56 das Fremdkapital in Höhe von CHF 148'538.90 nicht mehr zu decken. Dies war – wie erstellt – bei der Jahresendbilanz 2011 ausdrücklich noch nicht der Fall. Zum damaligen Zeitpunkt stand nämlich den Aktiven in der Höhe von CHF 162'927.35 ein Fremdkapital in der Höhe von CHF 115'640.42 gegenüber. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lagen im März 2011 keine andauernden Verlustausweise vor. Entsprechend war der Beschuldigte dannzumal auch (noch) nicht verpflichtet die finanzielle Situation der Gesellschaft in besonderem Masse zu überwachen. Wie sich aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses gezeigt hat, lässt sich zum Nachteil des Beschuldigten auch nicht erstellen, dass er vor Mitte 2012 Kenntnis von allfälligen

- 42 - Liquiditätsproblemen der C._____ gehabt hatte, respektive hätte haben müssen. Augenscheinlich wurden diese nämlich erst ab Juni 2012, nämlich ab jenem Moment, als die R._____ der C._____ erste Liquiditätsvorschüsse gewähren musste, damit erstere ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen konnte. Dies war denn auch der Zeitpunkt, ab welchem – wie dargetan – auch den Mitabeiterinnen G._____ und K._____ zufolge vermehrt unbezahlte Rechnungen und Mahnungen auftauchten. In der Folge kam es zu den bereits thematisierten Personalproblemen und als Konsequenz davon zu gravierenden Engpässen bei der Auslieferung der bestellten und bezahlten Massanzüge und infolge dessen auch zu Kundenreklamationen. Wenn die Vorinstanz in Würdigung all dieser Vorkommnisse resümiert, der Beschuldigte habe erst aufgrund der Entwicklungen Mitte 2012 zweifelsfrei die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben müssen, so ist ihr darin – wie bereits ausgeführt – vollumfänglich zuzustimmen. 9.1.4.2. Soweit sich die Anklageschrift zur Präsenzzeit des Beschuldigten im Geschäftslokal und zu seinen dortigen Tätigkeiten äussert, stehen die betreffenden Behauptungen im Einklang mit den Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____, aber auch mit den Depositionen des Beschuldigten selbst. Die Vorinstanz hat hierzu das Wesentliche zusammengefasst und wiedergegeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Dies umso mehr, als es von niemandem in Abrede gestellt wird (Urk. 90 S. 75 ff.). Wenn die Anklagebehörde, ungeachtet des mittels Beratervertrag vom 24. Januar 2008 zugesicherten und seither ausbezahlten Honorars und des vereinbarten Beschäftigungsumfangs, davon ausgeht, der Beschuldigte habe sich, ohne eine Gegenleistung zu erbringen und damit unrechtmässig zum Nachteil der C._____ bereichert, so kann ihr mit der Vorinstanz nicht zugestimmt werden. Wie das Bundesgericht in dem bereits von der Vorinstanz zitierten Entscheid 6B_473/2011 E. 1.2.2. erwog und in 6B_818/2017 E. 1.2.2 sowie in 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.1. bestätigte, handelt pflichtwidrig, wer als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft wissentlich einen geschäftsmässig unbegründeten Aufwand verursacht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer bei der Frage, was geschäftsmässig begründet ist, über einen Ermessensspielraum

- 43 - verfügt. Bekanntlich war der Beschuldigte als Geschäftsführer der C._____ und als deren faktisches Verwaltungsratsmitglied mit Weisungsbefugnis gegenüber dem formell bestellten Verwaltungsrat tätig. In dieser Funktion erhielt er seit Anfang 2018 für eine Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Vergütung in der Höhe von CHF 10'000.–, wobei ihm nach Abzug des privaten Spesenanteils, der privaten Beteiligung am Firmenfahrzeug und einem Mietanteil letztlich im Jahre 2011 pro Monat ein Honorar von CHF 7'000.– ausbezahlt wurde. Ob die Höhe dieser vereinbarten Entschädigung letztlich in einem vertretbaren Verhältnis zu den für die C._____ durch ihn erbrachten Leistungen stand, ist nicht zuletzt auch eine gesellschaftspolitische Frage, die hier weder zu entscheiden, noch zu diskutieren ist. Entscheidend ist vorliegend einzig, dass die Entschädigung keinesfalls als im strafrechtlich relevanten Ausmass unangemessen, oder gar überrissen bezeichnet werden kann. Dies wird namentlich auch klar, wenn man den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik zu Rate zieht. Zwar basieren die dort verwendeten Zahlen nicht auf den in den Jahren 2008 bis 2012 effektiv ausbezahlten Löhnen, sondern auf denjenigen aus dem Jahre 2016. Dennoch sind die betreffenden Statistikdaten für die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte eine unangemessen hohe Entschädigung bezog, aufschlussreich. Gemäss dem "Salarium-Statistischer Lohnrechner 2016" erzielte ein ausländisches, männliches Kadermitglied der Berufsgruppe Verkaufskräfte in der Branche Herstellung von Textilien in der Region Zürich bei einer Vollzeitbeschäftigung und je nach Aufenthaltsstatus einen monatlichen Bruttolohn von zwischen rund CHF 8'200 und CHF 10'400.– (https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation?regionCod e=4&nogaId=13&skillLevelCode=52&mgmtLevelCode=1&weeklyHourValue=42.5 &educationCode=6&ageCode=51&workYearsCode=0&companySizeCode=3&mo nth13SalaryCode=1&specialFeesCode=1&hourSalaryCode=0;zuletzt besucht am

18. Juni 2020). Auch im Lichte dieser statistischen Werte erscheint die durch den Beschuldigten bezogene Entschädigung per se nicht als grundsätzlich unangemessen. Schon gar nicht kann mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Anklagebehörde von einem in strafrechtlicher Hinsicht relevanten Lohnexzess gesprochen werden (Urk. 90 S. 77).

- 44 - 9.2. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten weiter vor, dieser habe im Jahre 2012, als die finanzielle Lage der C._____ angespannter geworden sei, für seine privaten Bedürfnisse insgesamt 34 Barbezüge im Totalbetrag von CHF 44'581.80 zulasten der C._____ bei der Bank V._____ veranlasst. Dabei habe in den meisten Fällen G._____ (in einem Fall sei es I._____ gewesen) das Bargeld im Auftrag des Beschuldigten in der Filiale der Bank V._____ an der W._____-strasse in Zürich abgeholt und es in der Folge an den Beschuldigten ausgehändigt. Der Beschuldigte selbst habe bewusst auf eine eigene Unterschriftenberechtigung verzichtet, um auf diese Weise seine Stellung in der C._____ zu vertuschen. Die erwähnten Bezüge habe I._____ in der Folge allesamt und korrekterweise zulasten des Beschuldigten in das Soll des Kontos U._____ gebucht (Urk. 002038 f.). 9.2.1. Die Vorinstanz erachtete zunächst sämtliche Bargeldbezüge als durch die Akten ausgewiesen, womit auch erstellt sei, dass die Auszahlungen an die genannten Personen erfolgt seien, was diese denn auch jeweils unterschriftlich bestätigt hätten. Einzig zu korrigieren sei, dass die Barauszahlung vom 3. Januar 2012 am 4. Januar 2012 erfolgt sei. Dafür, dass die Barbezüge jeweils dem Beschuldigten übergeben worden seien, gebe es keinen direkten Beweis. Namentlich habe G._____ keine entsprechenden Aussagen gemacht. Gestützt aber auf den Umstand, dass I._____ sämtliche Bargeldbezüge im Soll des Kontos "U._____" mit dem Buchungstext "Barbezug A._____" gebucht und diese mit den Honorarforderungen des Beschuldigten verrechnet habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Vorgehensweise ohne sein Einverständnis respektive ohne seine entsprechende Anweisung nicht toleriert hätte. Eine solche Buchung liege zudem auch betreffend die Transaktion vom 4. Juni 2012 (recte: 4. Januar 2012) vor, weshalb auch dieser Bargeldbezug zugunsten des Beschuldigten erstellt sei. Insofern sei der Anklagesachverhalt erstellt. Zu berücksichtigen sei auch in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte erst ab Mitte 2012 die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ habe erkennen müssen bzw. dass er erst ab jenem Zeitpunkt mit der Illiquidität der C._____ bzw. mit der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens habe rechnen müssen (Urk. 90 S. 77 ff.).

- 45 - 9.2.2. Die Verteidigung äussert sich zu diesem Anklagesachverhaltsabschnitt nicht und beanstandet auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht (Urk. 177). 9.2.3. Der Einwand der Anklagebehörde betrifft sodann wiederum einzig den Zeitpunkt, ab welchem der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben musste. Diesbezüglich kann auf die hierzu bereits mehrfach gemachten Feststellungen unter den Ziff. II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte erst ab Mitte 2012 die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben musste respektive, dass er erst ab jenem Zeitpunkt mit der Illiquidität der C._____ bzw. mit der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens rechnen musste. Was die in der Anklageschrift aufgelisteten Bargeldbezüge bei der Bank V._____ anbelangt, so sind diese (mit Ausnahme des Bezugs vom 4. Juni 2012 in der Höhe von CHF 1'031.80) durch die aktenkundigen Bankbelege dokumentiert (Urk. 081379 - Urk. 081387, Urk. 081390 - Urk. 081391, Urk. 081393 - Urk. 081394, Urk. 081396 - Urk. 081400, Urk. 081403 - Urk. 081413, Urk. 081416 - Urk. 081417, Urk. 81420 bzw. vgl. Urk. 081138, Urk. 081142, Urk. 081155, Urk. 081172, Urk. 081177 ff., Urk. 081181, Urk. 081187, Urk. 081189, Urk. 081194, Urk. 081198 ff., Urk. 081205 f., Urk. 081208 f., Urk. 081213, Urk. 081217 f. und Urk. 081221, je Ordner 9). Ebenso ist mir der Vorinstanz erstellt, dass die getätigten Bargeldbezüge an den Beschuldigten weitergeleitet wurden. Dies ergibt sich einerseits aus den entsprechenden Buchungen im Soll des Kontos "U._____" mit dem Buchungstext "Barbezug A._____" und andererseits aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die betreffenden Belastungen offenbar nie beanstandete. Etwas Gegenteiliges wurde denn auch vom Beschuldigten nie behauptet. Der hier zur Beurteilung stehende Anklagesachverhalt ist damit unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erstellt (Urk. 90 S. 79 f.). 9.3. Ebenfalls unter Ziff. I. 4.1. wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe I._____ im Jahr 2012 angewiesen, zulasten des Kontos der C._____ bei der Bank V._____ diverse Banküberweisungen in Auftrag zu geben. Diese Überweisungen seien nicht im Interesse der C._____ erfolgt, weshalb I._____, im

- 46 - Einvernehmen mit dem Beschuldigten, entsprechende Soll-Buchungen im Konto U._____ erfasst habe (Urk. 002039 f). 9.3.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, Bestand und Höhe (inklusive der jeweiligen Überweisungskosten) sowie Destinatäre der in der Anklageschrift erwähnten Banküberweisungen vom Kontokorrentkonto der C._____ seien durch die aktenkundigen Bankbelege ausgewiesen. H._____, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten, habe als Zeugin glaubhaft angegeben, in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis zum 10. Dezember 2012 regelmässig Zahlungen von der C._____ in der Gesamthöhe von CHF 32'200.– erhalten zu haben. Diese Zahlungen habe sie teilweise zur Deckung ihres Lebensunterhaltes verwendet, teilweise seien sie aber auch dem Beschuldigten zugutegekommen. Für die C._____ sei sie nie tätig gewesen. Die Überweisungen, welche direkt an den Beschuldigten erfolgt seien, hätten teilweise dem mit ihm vereinbarten und seitens der C._____ geschuldeten monatlichen Honorar gemäss Beratervertrag entsprochen. Dass auch die übrigen Überweisungen für den Beschuldigten getätigt worden seien und dass – im Gegensatz zu den Honorar-Überweisungen an den Beschuldigten selbst – kein unternehmerisches Interesse der C._____ an den Überweisungen bestanden habe, gehe auch daraus hervor, dass durch I._____ jeweils im Soll des Kontos "U._____." eine den Überweisungen entsprechende Gegenbuchung vorgenommen worden sei, um in der Folge die Bezüge mit den Honorarforderungen des Beschuldigten zur Verrechnung bringen zu können. Diesbezüglich sei zudem nicht davon auszugehen, dass diese Buchungen ohne entsprechendes Einverständnis bzw. ohne entsprechende Anweisungen des Beschuldigten vorgenommen worden seien. Der Sachverhalt betreffend die Banküberweisungen sei daher erstellt. Zu berücksichtigen sei jedoch auch hier, dass der Beschuldigte erst ab Mitte 2012 die begründete Besorgnis einer Über- schuldung der C._____ gehabt haben müsse respektive dass er erst ab jenem Zeitpunkt mit der Illiquidität der C._____ bzw. mit der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens habe rechnen müssen. Der Saldo der im Zeitraum ab Mitte 2012 erfolgten Banküberweisungen betrage gemäss vorstehender Tabelle CHF 67'263.27 (Urk. 90 S. 80 ff.).

- 47 - 9.3.2. Während sich die Kritik der Anklagebehörde an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erneut einzig auf den Zeitpunkt, ab welchem der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben musste, bezieht (Urk. 179 S. 1 ff.), äusserte sich die Verteidigung weder zum Anklagevorwurf, noch zum vorinstanzlichen Beweisergebnis (Urk. 177). 9.3.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen unter diesem Titel sind gleichermassen vollständig wie korrekt. Sie können ohne Weiterung übernommen werden. In Bezug auf den Einwand der Anklagebehörde, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf Ziff. II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. und II 9.2.3. vorstehend verwiesen werden. 9.4. Der weitere Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass in Verbindung mit den berechtigten, jedoch quantitativ zu tiefen Soll-Buchungen für die Privatanteile des Beschuldigten an der Wohnungsmiete, den Fahrzeugkosten und den Spesen im Betrag von insgesamt CHF 6'800.– die vorgenannten Bezüge und Über- weisungen des Beschuldigten (bzw. im Interesse des Beschuldigten) CHF 253'830.02 betragen hätten. Diese Schuld sei durch mehrere Bareinlagen des Beschuldigten um insgesamt CHF 53'005.– auf CHF 200'825.– reduziert worden. Unter Berücksichtigung des berechtigten Beraterhonorars für das Jahr 2012 von höchstens CHF 30'000.– habe per 31. Dezember 2012 ein Saldo zulasten des Beschuldigten von insgesamt CHF 169'825.– bestanden (Urk. 002041). 9.4.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf ihr bisheriges, vom Anklagevorwurf teil- weise abweichendes Beweisergebnis zu einem anderen Schluss. Nach ihrer Auffassung betrug das zu Lasten des Beschuldigten im Soll des Kontos U._____ verbuchte Total im Jahr 2012 CHF 253'830.02. Unter Berücksichtigung der durch den Beschuldigten im Jahre 2012 auf das Konto "7 Kasse" getätigten Bar- einzahlungen in der Höhe von CHF 53'005.– und des in vollem Umfang zu berücksichtigenden Honoraranspruches von CHF 120'000.– zeige sich, dass die Bezüge des Beschuldigten sein Guthaben um CHF 80'825.02 überschritten hätten. Berücksichtige man weiter, dass sich dem Beschuldigten erst ab Mitte 2012 die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ zwingend habe

- 48 - aufdrängen müssen und dass er erst ab jenem Zeitpunkt damit habe rechnen müssen, dass es zu einer Zwangsvollstreckung gegen die C._____ kommen könnte, bzw. dass er erst ab jenem Zeitpunkt die Illiquidität der C._____ in Kauf genommen habe, und werde somit das Augenmerk einzig auf den Zeitraum ab Mitte 2012 gelegt, so ergebe sich daraus für die zweite Jahreshälfte 2012 zusammengefasst folgendes: Im Soll des Kontos "U._____." seien zu Lasten des Beschuldigten CHF 110'063.27 verbucht worden. Davon seien die in der zweiten Jahreshälfte geleisteten Bareinzahlungen im Umfang von total CHF 13'005.– sowie die in vollem Umfang zur berücksichtigenden Honorarzahlungen in der Höhe von CHF 60'000.– in Abzug zu bringen. Es zeige sich daher, dass die Bezüge des Beschuldigten dessen Bareinlagen und Honoraransprüche um CHF 37'058.27 überschritten hätten (CHF 110'063.27, abzüglich CHF 13'005.–, abzüglich CHF 60'000.–) (Urk. 90 S. 83 ff.). 9.4.2. Während sich die Verteidigung auch in diesem Punkt weder zum Anklagevorwurf noch zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung substantiiert äussert (Urk. 177), betrifft die Kritik der Anklagebehörde an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auch hier den Zeitpunkt, ab welchem Sanierungsbedarf bestanden habe (Urk. 179). 9.4.3. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen weichen insofern vom Anklage- sachverhalt ab, als sie dem Beschuldigten einerseits den vollen, im Beratervertrag vom 24. Januar 2008 (Urk. 240076 f., Ordner B-6) zugesicherten Lohn in der Höhe von CHF 10'000.– zubilligt und sie sich andererseits auf den Standpunkt stellt, eine begründete Besorgnis betreffend die Überschuldung der C._____ im strafrechtlich relevanten Ausmass habe erst ab Mitte 2012 bestanden. Dass diesen Auffassungen der Vorinstanz gefolgt werden kann, wurde zuvor bereits unter den Ziffern II 7.2., II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. dargetan. Darauf kann verwiesen werden. Entsprechend vermag die Argumentation der Anklagebehörde nicht zu überzeugen, weshalb es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung in diesem Punkt sein Bewenden hat. 9.5. Unter Ziffer I. 4.1. wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten weiter vor, als er und I._____ im Januar 2013 der Konkurs der C._____ hätten kommen

- 49 - sehen, hätten sie versucht, den Beschuldigten davor zu bewahren, dass die Konkursverwaltung oder Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG ihre Forderung einzutreiben versuchten. Deshalb hätten sie entschieden, das Beraterhonorar des Beschuldigten rückwirkend zu erhöhen. Ungefähr am 8. Januar 2013 habe I._____, auf Ersuchen des Beschuldigten einen neuen Beratervertrag zwischen der C._____ und dem Beschuldigten aufgesetzt, der ein monatliches Honorar von CHF 16'000.– vorgesehen und sich im Übrigen an den Beratervertrag vom 24. Januar 2008 angelehnt habe. Gestützt auf diesen neuen Beratervertrag habe I._____ dem Beschuldigten im Konto U._____ der Buchhaltung der C._____ für das Jahr 2012 eine Honorarforderung von neu insgesamt CHF 192'000.– gutgeschrieben. Dadurch habe die Buchhaltung per Ende 2012 ein Guthaben des Beschuldigten in Höhe von CHF 17'077.98 ausgewiesen, was die Folge eines in der Buchhaltung nicht ausgewiesenen Verzichts der C._____ auf CHF 162'000.–, eventualiter auf CHF 72'000.–, gewesen sei. Durch diesen Verzicht sei der Beschuldigte ungerechtfertigt bereichert gewesen, was mit dem Abschluss des Beratervertrags vom 8. Januar 2013 bezweckt worden sei. Für das Jahr 2013 hält die Anklageschrift im vorliegenden Zusammenhang demgegenüber fest, es sei im Resultat davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit eigenem Geld eine Netto-Barzahlung im Betrag von CHF 1'643.15 für die C._____ geleistet habe. Für den Januar 2013 habe I._____ dem Beschuldigten im Konto U._____ ein Beratungshonorar von CHF 16'000.– gutgeschrieben, wovon höchstens CHF 11'000.– gerechtfertigt gewesen seien. Am 1. Januar 2013 habe der Beschuldigte eine Bareinlage von CHF 7'440.40 getätigt, am 25. Januar 2013 habe er Rechnungen der AA._____ Suisse von CHF 1'390.65 bezahlt und am 31. Januar 2013 sowie am 31. März 2013 habe er den Lohn von K._____ in Höhe von je CHF 2'906.25 beglichen. Die Summe seiner Barzahlungen im Unternehmensinteresse, welche ohne Minderung der Aktiven erfolgt seien, hätten folglich CHF 14'643.15 betragen. Diese Zahlungen habe er jedoch weitestgehend durch einen Barbezug vom 14. März 2013 in Höhe von CHF 13'000.– wieder kompensiert, sodass die erwähnte Netto- Barzahlung von CHF 1'643.15 resultiert habe (Urk. 002041 f.).

- 50 - 9.5.1. Die Vorinstanz kam betreffend diesen Teil des Anklagevorwurfs zusammengefasst zu folgendem Schluss: Dass I._____ und der Beschuldigte mit Datum vom 8. Januar 2013 einen neuen Beratervertrag mit dem in der Anklageschrift erwähnten Inhalt geschlossen hätten, sei zutreffend und durch die Akten belegt. Ungeachtet des Umstands, dass der betreffende Vertrag erst mit dessen Unterzeichnung in Kraft getreten sei, sei dem Beschuldigten rückwirkend für das gesamte Jahr 2012 ein monatliches Honorar von CHF 16'000.– gutgeschrieben worden. Damit habe die Gutschrift für das Jahr 2012 CHF 72'000.– mehr betragen, als ihm gestützt auf den ursprünglichen Beratervertrag vom 24. Januar 2008 zugestanden sei. Diese rückwirkende Honorarerhöhung sei in einem Zeitpunkt erfolgt, als die massive Überschuldung der C._____ unübersehbar und die Konkurseröffnung praktisch unausweichlich geworden sei. Unter diesen Umständen sei die Erhöhung des Honorars nicht anders erklärbar, als dass I._____ und der Beschuldigte eine direkte Inanspruchnahme des Beschuldigten durch die Konkursverwaltung respektive Abtretungsgläubiger hätten verhindern wollen. Nachdem weder der Beschuldigte noch I._____ eine überzeugende Erklärung für die Honorarerhöhung hätten liefern können und die Aktenlage keinen anderen Schluss zulasse, sei dieser Sachverhaltsabschnitt anklagegemäss erstellt. Zutreffend sei weiter, dass im Januar 2013 eine Honorargutschrift zugunsten des Beschuldigten in der Höhe von CHF 16'000.– erfolgt sei. Weitere Honorargutschriften habe es nicht gegeben. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, es sei angebracht, dem Beschuldigten für die verbleibenden drei Monate des Jahres 2013 das ursprünglich vereinbarte Honorar in der Höhe von CHF 10'000.– pro Monat zuzugestehen. Eine Erhöhung des Honorars auf CHF 16'000.– erweise sich jedenfalls als unangemessen, denn der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Beratervertrages bereits mit der Illiquidität der C._____ rechnen müssen. Dass der Beschuldigte am 1. Januar 2013 eine Bareinlage von CHF 7'440.– (und nicht von CHF 7'440.40, wie die Anklage aufführt) erbracht, am 25. Januar 2013 Rechnungen der AA._____ Suisse in Höhe von CHF 1'390.65 bezahlt, am

31. Januar 2013 sowie am 31. März 2013 den Lohn von K._____ in Höhe von je CHF 2'906.25 in bar beglichen sowie dass er am 14. März 2013 einen Barbezug

- 51 - in Höhe von CHF 13'000.– getätigt habe, treffe sodann zu. Entgegen der von der Anklagebehörde vertretenen Auffassung seien ihm auch die durch ihn übernommenen Kosten für das Fahrzeug ("Mercedes Benz Kosten", ebd.) in Höhe von CHF 1'125.35 anzurechnen, zumal der Anspruch auf ein Geschäftsauto einen vereinbarten und gerechtfertigten Honorarbestandteil dargestellt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 Barzahlungen im Unternehmensinteresse in Höhe von insgesamt CHF 15'768.50 getätigt habe, wobei in Verrechnung seines Barbezugs in Höhe von CHF 13'000.– für das Jahr 2013 von einer Netto-Barzahlung des Beschuldigten in Höhe von CHF 2'768.50 auszugehen sei (Urk. 90 S. 85 ff.). 9.5.2. Weder die Verteidigung noch die Anklagebehörde äussern sich konkret zum hier interessierenden Anklagevorwurf und sie stellen auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht substantiiert in Abrede (Urk. 177; Urk. 179). Die Kritik der Anklagebehörde beschränkt sich einmal mehr auf die Frage, ab wann konkret Sanierungsbedarf bestanden habe (Urk. 179). 9.5.3. Der am 8. Januar 2013 zwischen I._____ und dem Beschuldigten geschlossene (neue) Beratervertrag ist aktenkundig, weshalb die diesbezüglichen Schilderungen in der Anklageschrift betreffend Abschluss und Inhalt belegt und damit erstellt sind (Urk. 240074 f., Ordner B-6). Ebenfalls belegt ist, dass sich der Beschuldigte rückwirkend für das gesamte Jahr 2012 ein monatliches Honorar in der Höhe von CHF 16'000.– gutschreiben liess (Urk. 060354 ff., Ordner 8). Wie zuvor bereits mehrfach ausgeführt, musste der Beschuldigte ab Mitte 2012 betreffend die sich stets (zufolge Personal- und Liquiditätsmangel) verschlechternde Geschäfts- und Finanzlage der C._____ alarmiert sein. Mit der Anklagebehörde zeichnete sich zu Beginn des Jahrs 2013 der Konkurs der C._____ ab. Dessen ungeachtet vereinbarten I._____ und der Beschuldigte die Honorarerhöhung zugunsten des Beschuldigten. Angesichts der gesamten Umstände lässt dieses Vorgehen schlechterdings keinen anderen Schluss zu, als eben jenen, dass I._____ und der Beschuldigte verhindern wollten, dass die Buchhaltung eine hohe Forderung gegen den Beschuldigten dokumentierte. Der Beschuldigte sollte auf diese Weise davor bewahrt werden, dass die

- 52 - Konkursverwaltung oder Abtretungsgläubiger ihre Forderung bei ihm einzutreiben versuchten. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang – und auch darauf hat die Vorinstanz bereits hingewiesen –, dass I._____ und der Beschuldigten zum Grund für den Abschluss des neuen Beratervertrages befragt, unterschiedliche Angaben machten. Der Beschuldigte stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, den Vertrag habe I._____ gemacht und auch unterschrieben. Bestimmt habe er keine bösen Absichten gehabt. Weshalb just in jenem Zeitpunkt eine Erhöhung des Beraterhonorars vereinbart worden sei, könne er nicht sagen (Urk. 050573 f., Ordner 6). I._____ dagegen gab an, der Vertrag sei zwar von ihm mitunterschrieben worden. Er sei aber auf Anweisung des Beschuldigten erstellt worden. Man habe zu dieser Zeit gemeint, die C._____ stehe kurz vor einem Vertragsabschluss, dass ein Dritter die Firma übernehme und der Beschuldigte weiterhin als Berater tätig sein werde. Wer dieser potentielle Firmenkäufer hätte sein sollen, konnte I._____ nicht mehr sagen. Immerhin gab er aber an, er glaube es sei diese norwegische Firma, AB._____, oder eine englische Firma, von der er aber den Namen nicht mehr wisse, gewesen (Urk. 050648, Ordner 6). Mit anderen Worten machten die beiden am Vertragsabschluss Beteiligten äusserst widersprüchliche Angaben zum Grund der massiven Honorarerhöhung. Weder konnten sie auch nur ansatzweise erklären, was der eigentliche Grund für die Erhöhung war und schon gar nicht, weshalb diese Erhöhung letztlich rückwirkend für das ganze Jahr 2012 buchhalterisch erfasst wurde. Wenn die Vorinstanz weiter erwägt, was die anzurechnende Honorarhöhe anbelange, sei auch für die verbleibenden drei Monate des Jahres 2013 von der ursprünglich vereinbarten Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– auszugehen, so ist ihr vollumfänglich zuzustimmen. In der Tat erscheint die Argumentation der Anklagebehörde diesbezüglich etwas widersprüchlich, wenn sie unter diesem Titel ein Honorar in der Höhe von CHF 11'000.– als gerechtfertigt erachtet, nachdem sie zuvor den Standpunkt einnahm, gemessen am effektiven Arbeitseinsatz seien rund 50 % des vereinbarten Lohnes, mithin CHF 5'000.–, gerechtfertigt. Nicht in Frage kommt jedenfalls die Berücksichtigung der missbräuchlich vereinbarten Honorarhöhe von CHF 16'000.–, denn der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt der Unterzeichnung zweifelsohne, dass die

- 53 - C._____ wirtschaftlich am Ende war. Schliesslich sind die folgenden Ein- respektive Auszahlungen des Beschuldigten durch die Akten belegt (Urk. 060408, Ordner 8): − 1. Januar 2013, Bareinlage CHF 7'440.– − 25. Januar 2013, Bezahlung Rechnung AA._____ CHF 1'390.65 − 31. Januar 2013, Bezahlung Lohn K._____ CHF 2'906.25 − 31. März 2013, Bezahlung Lohn K._____ CHF 2'906.25 − 14. März 2013, Barbezug CHF 13'000.– Weiter sind mit der Vorinstanz die Auslagen des Beschuldigten für die Benützung des Geschäftsautos in der Höhe von CHF 1'125.35 zu berücksichtigen, denn dem Beschuldigten steht diesbezüglich ein vertraglich vereinbarter Anspruch zu (vgl. Beratervertrag vom 24. Januar 2008 in Urk. 240076 f., Ordner B-6). Unter Berücksichtigung dieser Zahlen resultiert eine Netto-Barzahlung des Beschuldigten in der Höhe von CHF 2'768.50. Insoweit ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen erstellt. 9.6. Unter Ziffer I. 4.2 wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten stark zusammengefasst vor, auf seinen Wunsch hin habe I._____ über die R._____ AG die 6-Zimmerwohnung im 4. OG der Liegenschaft "AC._____" am AD._____-Quai ..., … Zürich zum Preis von CHF 12'000.– monatlich, zuzüglich CHF 500.– Nebenkosten und Parkplatz zu CHF 400.– monatlich, angemietet. In dem von I._____ auf Instruktion des Beschuldigten geschlossenen Mietvertrag sei festgehalten worden, dass das Mietobjekt nur als Wohnung genutzt werden dürfe und dass es vom Beschuldigten exklusiv bewohnt werde. Die Parteien seien sich zudem einig darüber gewesen, dass die Kosten der Mieter von total CHF 12'900.– monatlich vollständig auf die C._____ abgewälzt werden sollten. Das Mietverhältnis sei dabei im privaten Interesse des Beschuldigten und ohne jeden Bezug zur Geschäftstätigkeit der C._____ gewesen. Ausser dem Beschuldigten und H._____ sei das Mietobjekt – von gelegentlichen Gästen abgesehen – nie von anderen Personen bewohnt worden. Insbesondere habe das Mietverhältnis zu keinem Zeitpunkt einem Unternehmenszweck der C._____ gedient, weshalb die anfallenden Mietkosten für die C._____ unnötig und gemessen an ihren

- 54 - Vermögensverhältnissen unangemessen hoch gewesen seien. Aufgrund des Mietverhältnisses seien der C._____ über die R._____ total CHF 280'498.– an Mietkosten angefallen. Bei der Konkurseröffnung hätten die Mietausstände der R._____ bei der Vermieterin CHF 28'525.– und die Ausstände der C._____ bei der R._____ CHF 53'015.– betragen. Somit habe die C._____ für die Wohnung CHF 198'958.– bezahlt und sei CHF 81'540.– schuldig geblieben. Die bezahlten und offenen Schulden hätten die Überschuldung der C._____ erhöht. Der Beschuldigte habe den Schaden vordergründig auf CHF 199'873.– vermindert, indem er sich im Konto U._____ einen Privatanteil Mietaufwand von monatlich CHF 3'750.–, total CHF 80'625.– für 21 ½ Monate ab 15. Juni 2011 habe belasten lassen. Diese Schadensminderung habe er aber neutralisiert, indem er die Forderung mit seinem weitgehend unberechtigten Beraterhonorar habe verrechnen lassen. Die Kosten für die Wohnung hätten keinen Geschäftsaufwand der C._____ dargestellt, sondern seien ausschliesslich Ausschüttungen an den Beschuldigten als Alleinaktionär gewesen. Die Finanzlage der C._____ sei ab März 2011 aber zu angespannt gewesen, als dass solche Ausschüttungen zulässig gewesen wären, was der Beschuldigte erkannt habe. Der Vorteil in Form des Bewohnens einer Luxuswohnung sei folglich unrechtmässig gewesen und habe den Vermögensfürsorgepflichten des Beschuldigten gegenüber der C._____ widersprochen (Urk. 002043 ff.). 9.6.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Mietverträge seien akten- kundig und deren Inhalt daher im Sinne der Anklage erstellt. Was den Zweck der Miete anbelange, habe der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung diverse Angaben gemacht. Zuletzt habe er aber die Frage, ob es sich bei der Wohnung hauptsächlich um seine Zürcher Wohnung gehandelt habe, bejaht. Auch die damalige Partnerin und spätere Ehefrau des Beschuldigten, H._____, habe als Zeugin angegeben, sie und der Beschuldigte hätten die Wohnung alleine bewohnt. Mit Ausnahme des Sohnes des Beschuldigten, welcher hie und da zu Besuch gewesen sei, habe nie jemand anderes in der Wohnung gewohnt. D._____ habe als ehemaliger Verwaltungsrat der C._____ im Zeugenstand ausgesagt, die Wohnung habe als Wohnsitz des Beschuldigten und seiner späteren Ehefrau gedient. Einen anderen Zweck habe er mit keinem Wort

- 55 - erwähnt. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass das Mietverhältnis rein den privaten Interessen des Beschuldigten gedient und keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der C._____ gehabt habe. Es sei der Anklagebehörde insofern beizupflichten, als dass die Kosten für die Wohnung keinen Geschäftsaufwand der C._____ dargestellt, sondern den Zweck von Ausschüttungen an den Beschuldigten als Alleinaktionär erfüllt hätten. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde seien diese verdeckten Gewinnausschüttungen an den faktischen Alleinaktionär erst ab dem Zeitpunkt als pflichtwidrig zu betrachten, als das Reinvermögen das Aktienkapital und die gebundenen Reserven nicht mehr zu decken vermochte. Dies sei erst ab Mitte 2012 zweifelsfrei der Fall gewesen und habe aufgrund der erwähnten Vorkommnisse auch erst ab jenem Zeitpunkt vom Beschuldigten erkannt werden können. In der nunmehr massgeblichen Zeit habe die Wohnung am AD._____- Quai ... damit Kosten von CHF 12'900.– pro Monat, mithin total CHF 103'200.– verursacht. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde und mit Verweis auf das zuvor erwogene, sei das ursprünglich vereinbarte Beraterhonorar nicht als unrechtmässig zu betrachten. Entsprechend sei die Verminderung des Schadens im Umfang von CHF 3'750.– (Privatanteil Mietaufwand) pro Monat, total also von CHF 30'000.–, anzurechnen. Damit belaufe sich der Schaden bzw. die Bereicherung für den Zeitraum, in welchem die Unverhältnismässigkeit von Gewinnausschüttungen hätte erkannt werden müssen, auf CHF 73'200.– (Urk. 90 S. 90 ff.). 9.6.2. Während sich die Kritik der Anklagebehörde an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erneut auf den Zeitpunkt bezieht, ab welchem der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben musste (Urk. 179), äussert sich die Verteidigung lediglich dahingehend, es sei nicht erstellt, dass die Wohnung im AC._____ in keiner Beziehung zur C._____ gestanden habe (Urk. 177 S. 16). 9.6.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist erneut gründlich, umfassend und im Ergebnis korrekt erfolgt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Insbesondere wurde auch sorgfältig redigiert, weshalb angesichts der

- 56 - gesamten Umstände – insbesondere der glaubhaften Zeugenaussagen der damaligen Ehefrau des Beschuldigten, H._____, und des ehemaligen Verwaltungsrats D._____, sowie der unterschiedlichen Depositionen des Beschuldigten – erstellt ist, dass das Mietverhältnis rein privaten Interessen des Beschuldigten gedient hat. Mit anderen Worten ist anhand der vorhandenen Beweise – entgegen der Verteidigung – klar erstellt, dass die Wohnungsmiete keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der C._____ hatte. Sodann entsprechen die Einwände der Anklagebehörde inhaltlich den bereits zuvor vorgebrachten Einwänden, weshalb auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffern II 7.2., II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. verwiesen werden kann. Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle. 9.7. Der unter Ziff. I. 4.3. geschilderte Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass die C._____ ab Juni 2011 bis Dezember 2012 auf Instruktion des Beschuldigten Leasing-Zahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 28'772.15 geleistet habe, welche I._____ im Konto 8 als Fahrzeugaufwand verbucht habe. Die Leasingkosten hätten den Personenwagen Mercedes-Benz ML 320 CDI 4Matic M-Klasse 164 betroffen, der ausschliesslich durch den Beschuldigten verwendet worden sei. Für den Unternehmenszweck der C._____ habe es ab dem 1. Juni 2011 keinerlei Vorteil dargestellt, dass der Beschuldigte über einen Personenwagen verfügt habe. Das Fahrzeug habe ausschliesslich den privaten Bedürfnissen gedient. Deshalb hätten sich die Leasingraten von Total CHF 28'772.15 spätestens ab dem ersten Besorgniszeitpunkt im März 2011 als für die C._____ schädigend erwiesen. Der Beschuldigte habe den Schaden dabei vordergründig auf CHF 13'572.15 vermindert, indem er sich im Konto U._____ einen Privatanteil Fahrzeugaufwand von monatlich CHF 800.– (bzw. total CHF 15'200.–) habe belasten lassen, wobei er diese Schadensminderung aber wiederum dadurch neutralisiert habe, dass er diese Forderung mit seinem weitgehend unverdienten Beraterhonorar verrechnen lassen habe (Urk. 002045 f). 9.7.1. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, die Leasingverträge und die Buchhaltungsunterlagen, aus welchen hervorgehe, dass die C._____ die Leasingraten des durch den Beschuldigten genutzten Fahrzeugs bezahlt habe,

- 57 - seien aktenkundig. Die betreffenden Schilderungen in der Anklageschrift seien daher belegt und damit erstellt. Nachdem die Finanzierung des Autos des Beschuldigten bereits mit Beratervertrag vom 24. Januar 2008 als Lohnbestandteil behandelt worden und in der Folge (im Umfang von monatlich CHF 800.–) an das Honorar angerechnet worden sei, rechtfertige sich vorliegend eine Gleichbehandlung mit den an den Beschuldigten getätigten Honorarzahlungen. Hinsichtlich des durch den Beschuldigten benutzten Fahrzeugs sei nämlich festzuhalten, dass es nicht als ungewöhnlich zu betrachten sei, dass dem Beschuldigten durch die C._____ in seiner Stellung als Geschäftsführer und faktischer Verwaltungsrat ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt worden sei und dass die entsprechenden Leasingraten über die Unter- nehmung abgerechnet worden seien. Es sei an dieser Stelle wiederum daran zu erinnern, dass dem Geschäftsführer betreffend die Frage, was als geschäftsmässig begründeter Aufwand – und somit auch, was als angemessenes Honorar – zu erachten sei, ein Ermessensspielraum einzuräumen sei. Auch betreffend die Finanzierung des Fahrzeugs werde mithin nicht von einer straf- rechtlichen Relevanz ausgegangen, zumal diese bereits seit 2008 – mithin bereits während mehr als 3 Jahren vor der ihm in der Anklage zum Vorwurf gemachten Zeit – durch die C._____ erfolgt sei, was durch die Anklage nicht moniert worden sei, obwohl der Beschuldigte auch in dieser Zeit für seine Geschäftstätigkeit ebenfalls nur selten auf ein Auto angewiesen gewesen sein dürfte. Anders als bei übertrieben luxuriösen und unverhältnismässigen Ausgaben, die in keinerlei Verbindung zum Geschäftszweck standen, sei die Finanzierung des Autos über die C._____, welche wie erwähnt Lohnbestandteil dargestellt habe und dem Honorar auch zu mehr als einem hälftigen Kostenanteil angerechnet worden sei, somit auch für die Zeit ab Mitte 2012, in welcher der Beschuldigte die Überschuldung und Illiquidität der C._____ in Kauf genommen habe, nicht zu beanstanden (Urk. 90 S. 94 f.). 9.7.2. Weder die Verteidigung noch die Anklagebehörde äussern sich im Berufungsverfahren zu diesem Anklagevorwurf, und sie stellen auch die vorinstanzliche Würdigung nicht in Abrede (Urk. 177; Urk. 179).

- 58 - 9.7.3. Zunächst ist mit der Vorinstanz und gestützt auf die aktenkundigen Leasingverträge (Urk. 240194 und Urk. 240180, Ordner B-6) sowohl der Bestand der Verträge sowie die Höhe der vereinbarten Leasingraten erstellt. Weiter sind die durch die Anklagebehörde tabellarisch aufgelisteten Zahlungen der C._____ mittels der aktenkundigen Buchhaltungsbelege erstellt und zudem auch unbestritten (Urk. 081090 ff., Ordner 9; Urk. 060325 und Urk. 060393, Ordner 8). Ebenfalls hinlänglich bekannt ist der Beratervertrag, der zwischen der C._____ und dem Beschuldigten am 24. Januar 2008 geschlossen wurde (Urk. 240076 f., Ordner B-6). Wie bereits zuvor unter Ziffer II 9.1.4.2. ausgeführt, ist die Lohnvereinbarung (inkl. Spesenregelung und Nutzung des Geschäftsautos), welche im Beratervertrag vom 24. Januar 2008 zwischen der C._____ und dem Beschuldigten getroffen wurde, nicht als im strafrechtlich relevanten Sinne unangemessen zu bezeichnen. Dass der Beschuldigte von seiner Arbeitgeberin gegen Entrichtung eines monatlichen Privatanteils von CHF 800.– ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt bekommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Bezeichnenderweise stört sich denn auch die Anklagebehörde nicht daran, soweit es um den Zeitraum von 2008 bis 2011 geht. Dies obwohl sich in der gesamten Zeit die Art der Leistungserbringung des Beschuldigten für die C._____ nicht verändert hat. Wie die Vorinstanz überzeugend erwägt, stellt sich die Situation mit dem Geschäftsauto im Gegensatz zu der vorstehend unter Ziffer II 9.6. abgehandelten Wohnungsmiete, nicht als übertrieben luxuriös und damit unverhältnismässig dar. Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos und die teilweise Finanzierung desselben durch die C._____ stellt einen Lohnbestandteil dar, auf welchen der Beschuldigte grundsätzlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses respektive zu einer allfälligen Neuverhandlung der Vertragsbedingungen einen obligatorischen Anspruch hatte. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich daher als korrekt und sie können ohne weiteres übernommen werden. 9.8. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer I. 4.3. weiter vorgeworfen, er habe durch eine Vielzahl von Verkehrsregelverletzungen in der Zeit zwischen dem

5. August 2011 und dem 16. November 2012 Ordnungsbussen in der Gesamt- höhe von CHF 4'080.– erwirkt. I._____ habe diese Bussen entsprechend den

- 59 - Instruktionen des Beschuldigten zulasten der C._____ zur Zahlung angewiesen und sie aber nicht im Soll des Kontos U._____ des Beschuldigten belastet. Vielmehr habe I._____ die Bussen im Jahre 2011 über das Konto "9 Fahrzeug Rep., Service" und im Jahr 2012 über das Konto "10 Fahrzeug diverser Aufwand" verbucht (Urk. 002046 ff.). 9.8.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, Bestand, Höhe, Bezahlung und Verbuchung der durch die Anklagebehörde tabellarisch aufgelisteten Ordnungsbussen seien durch die Akten belegt. Es stehe zudem ausser Frage, dass die Ordnungsbussen in keinerlei Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck der C._____ gestanden seien und in keinerlei Hinsicht als geschäftlich bedingt erachtet werden könnten. Auch vorliegend sei aber als limitierende Tatsache zu berücksichtigen, dass erst für den Zeitraum ab Mitte 2012 zweifelsfrei erstellt werden könne, dass der Beschuldigte mit einer Überschuldung der C._____ bzw. mit der Möglichkeit, dass es zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren kommen könnte, habe rechnen müssen bzw. dass er ab dann die Illiquidität der C._____ in Kauf genommen habe. Damit ergebe sich in Abweichung zum Anklagesachverhalt ein reduzierter relevanter Betrag an durch die C._____ bezahlten Ordnungsbussen in der Höhe von CHF 1'030.– (Urk. 90 S. 97 f.). 9.8.2. Weder die Verteidigung noch die Anklagebehörde äussern sich im Berufungsverfahren zum betreffenden Anklagevorwurf und stellen entsprechend auch die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Abrede (Urk. 177; Urk. 179). 9.8.3. Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass die aufgelisteten Ordnungsbussen durch die C._____ bezahlt und wie in der Anklageschrift dargetan, verbucht wurden (Urk. 081096 ff. Ordner 9 sowie Urk. 060324 f. und Urk. 060392 f. Ordner 8). Dass die unbestrittenermassen durch den Beschuldigten verwirkten Ordnungsbussen in keinerlei Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck der C._____ standen und daher selbstredend auch nicht geschäftlich bedingt waren, liegt auf der Hand. Lediglich der Vollständigkeit halbe ist an dieser Stelle auf die seit BGE 70 I 250 (E. 4) unveränderte und ständige Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach eine Busse keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen kann (vgl. BGE 143 II 8). Was

- 60 - indes unter fiskalischen Gesichtspunkten für den gesamten in der Anklageschrift erwähnten Zeitraum unzulässig erscheint, ist unter strafrechtlichen Gesichtspunkten anders zu beurteilen. Mit Recht hat nämlich die Vorinstanz auch unter diesem Titel darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz lediglich diejenigen Vorgänge in Betracht kommen, welche ab Mitte 2012 erstellt werden können. Bekanntlich musste der Beschuldigte nämlich erst ab diesem Zeitpunkt konkret mit der Überschuldung respektive der Insolvenz der C._____ rechnen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz schlussfolgert, die vorliegend massgebliche Summe der durch die C._____ bezahlten Ordnungsbussen belaufe sich auf CHF 1'030.–. 9.9. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in Ziff. I. 4.4. sodann vor, er habe seinen reisefreudigen und aufwendigen Lebensstil über die C._____ finanziert. Soweit I._____ Ausgaben im privaten Interesse des Beschuldigten in der Buchhaltung der C._____ nicht als Banküberweisung, als Bargeldbezug oder als Miet- oder Fahrzeugaufwand behandelt habe, habe er diese über das Konto "11 Reise/Logi[s]/Verpflegung" als Aufwand der C._____ verbucht. Bei diesem Konto habe es sich um das Spesenkonto der C._____ gehandelt, über welches auch berechtigte Spesen abgerechnet worden seien. Hauptsächlich seien jedoch Ausgaben erfasst worden, welche rein im privaten Interesse des Beschuldigten getätigt worden seien oder an welchen ein derart geringes Interesse der C._____ bestanden habe, dass die Ausgaben der Vermögenssituation der C._____ ab 2011 nicht angemessen gewesen seien. Um den Anschein der Seriosität zu verstärken, seien im Haben des Kontos "U._____." pauschale Privatanteile an den Spesen von monatlich CHF 2'250.– erfasst worden. Dies sei zwar sinnvoll gewesen, jedoch sei der Privatanteil der tatsächlich im Konto 11 erfassten Spesenausgaben deutlich höher gewesen. Der Beschuldigte habe im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 11. April 2013 über eine MasterCard-Kreditkarte der Viseca zulasten des Kontos der C._____ bei der Bank V._____ Privatausgaben von insgesamt CHF 123'772.70 getätigt, welche er über das Konto 11 zu Unrecht als Geschäftsaufwand der C._____ habe verbuchen lassen. Dabei sei der Schaden vordergründig wiederum dadurch vermindert worden, dass er sich im

- 61 - Konto U._____ den vorstehend erwähnten Privatanteil Spesen von monatlich CHF 2'250.– habe belasten lassen, wobei die Schadensminderung durch sein weitgehend unverdientes Beraterhonorar neutralisiert worden sei. Der Anklageschrift ist in diesem Zusammenhang eine Auflistung der durch den Beschuldigten über die MasterCard getätigten Ausgaben zu entnehmen, wobei jeweils vermerkt wird, wo nach Auffassung der Anklagebehörde ein hinreichendes Geschäftsinteresse der C._____ für eine Ausgabe bestanden hat (Urk. 002048 ff.). 9.9.1. Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung einleitend dafür, dass auch hinsichtlich der Ausgaben, welche über die Kreditkarte der C._____ getätigt worden seien, darauf hinzuweisen sei, dass einzig die Kreditkartenabrechnungen für den Zeitraum ab Mitte 2012 zu berücksichtigen seien. Denn erst ab diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte bekanntlich die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben müssen bzw. erst ab dann deren Illiquidität bzw. ein gegen die C._____ geführtes Zwangsvollstreckungsverfahren in Kauf genommen, wobei für den Zeitraum zuvor selbst luxuriöse und unverhältnismässige Ausgaben nicht als strafrechtlich relevant erachtet werden könnten. Der Beschuldigte selbst habe zu den Kreditkartenabrechnungen nur teilweise Aussagen gemacht und dabei insbesondere einzelne konkrete Beträge bezeichnet, welche seiner Auffassung nach geschäftsmässig begründet gewesen seien. Im Allgemeinen habe er aber die Aussage zu den entsprechenden Vorhalten verweigert. Was die Kreditkartenabrechnungen nach Mitte 2012 anbelange, zeige sich folgendes: − Betreffend die Kreditkartenrechnung vom 24. August 2012 könne einzig betreffend die Zahlungen zugunsten der AE._____ AG in Höhe von CHF 100.– und zugunsten der AF._____ AG in Höhe von CHF 19.90 nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass es sich um geschäftsbedingte Ausgaben gehandelt habe. Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 24. August 2012 seien mithin auf CHF 4'765.05 zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 24. September 2012 seien auf CHF 1'657.50 zu beziffern.

- 62 - − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 24. Oktober 2012 seien auf CHF 10'438.15 zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 23. November 2012 seien auf CHF 10'314.75 zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 19. Dezember 2012 seien auf CHF 6'002.75 zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 24. Januar 2013 seien somit auf CHF 7'509.– zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 22. Februar 2013 seien mithin auf CHF 3'010.– zu beziffern. Damit ergebe sich, dass der Beschuldigte während den relevanten 8 Monaten ab Mitte 2012 also Privatausgaben von insgesamt CHF 43'697.20 generiert habe. Diese Auslagen stellten keine Spesen dar. In diesem Umfang habe er folglich die Auslagen über das Konto 11 zu Unrecht als Geschäftsaufwand der C._____ ver- buchen lassen. Dabei habe er jedoch den Schaden insofern verringert, als er sich einen monatlichen Spesenanteil von CHF 2'250.– mit seinem Honoraranspruch habe verrechnen lassen. In Berücksichtigung dessen belaufe sich der der C._____ entstandene Schaden daher auf CHF 25'697.20 (Urk. 90 S. 98 ff.). 9.9.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bleibt in Bezug auf diesen konkreten Vorwurf sowohl von der Verteidigung als auch der Anklagebehörde gänzlich unkommentiert und erweist sich als überzeugend. Was die durch die Anklage- behörde tabellarisch aufgelisteten Kreditkartenbezüge respektive -zahlungen anbelangt, kann auf die entsprechenden Belege in Urk. 032148 - 032186 verwiesen werden. Dass die durch die Vorinstanz als nicht geschäftsbedingte Ausgaben identifizierten Buchungen zu Unrecht als solche qualifiziert worden wären, wird weder durch den Beschuldigten respektive seine Verteidigung, noch durch die Anklagebehörde behauptet. Die Kritik der Anklagebehörde richtet sich einmal mehr gegen den durch die Vorinstanz als massgeblich ermittelten Zeitpunkt, ab welchem der Beschuldigte begründete Besorgnis betreffend die Überschuldung respektive die Insolvenz der C._____ haben musste.

- 63 - Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II 7.2., II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschuldigte in der massgeblichen Zeitspanne ab Mitte 2012 bis Februar 2013 mit der auf ihn lautenden MasterCard Gold 12 Privatbezüge in der Höhe von CHF 43'697.20 tätigte. Für dieselbe Zeitspanne liess er sich – korrekterweise – einen monatlichen Privatanteil Spesen gemäss Beratervertag von CHF 2'250.– anrechnen, was insgesamt CHF 18'000.– entspricht und letztlich einem durch ungerechtfertigte Privatbezüge verursachten Schaden in der Höhe von CHF 25'697.– ergibt. Dass das am 24. Januar 2008 vereinbarte Beraterhonorar ab Mitte 2012 weiterhin ebenso geschuldet war, wie die vereinbarten Spesen und die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos, wurde bereits verschiedentlich erläutert und braucht deshalb an dieser Stelle nicht erneut ausgeführt zu werden. Der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz als bewiesen erachtete, ist damit auch im Berufungsverfahren erstellt (Urk. 90 S. 105 f.). 9.10. Weiter wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten in Ziff. I 4.4. zusammengefasst vor, er habe regelmässig die Bareinnahmen – welche nicht in einer Registrationskasse aufbewahrt worden seien – im Atelier an der S._____- gasse abgeholt und diese zumindest teilweise für Auslagen – namentlich für Repräsentationsanlässe – verwendet, an denen die C._____ angesichts ihrer Finanzlage kein Interesse gehabt habe. Konkret listet die Anklagebehörde in der Zeit zwischen dem 12. Juni 2011 und dem 14. Februar 2013 insgesamt 74 Vorgänge im Gesamtbetrag von CHF 26'665.12 auf (Urk. 002052 ff.). 9.10.1. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Zeugenaussagen von G._____ und K._____ als erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig die Bareinnahmen im Atelier abholte und "privat einsteckte". Weiter erwog die Vorinstanz, dass lediglich diejenigen Auslagen relevant seien, die nach Mitte Juli 2012 angefallen seien. Mit Ausnahme der Taxikosten vom 5. Juli 2012, denen der geschäftliche Charakter nicht mit Sicherheit abgesprochen werden könne, seien sämtliche weiteren Kosten entweder mit nicht geschäftlich bedingten Reisen des Beschuldigten in Verbindung zu bringen, oder sie stellten Auslagen für

- 64 - Verköstigungen in diversen Restaurants in Zürich dar, welche privater Natur gewesen seien. Ab Mitte 2012 seien jedenfalls geschäftliche Essen zu Repräsentationszwecken in Anbetracht der Überschuldung der C._____ nicht mehr notwendig gewesen. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte in der relevanten Zeit nicht geschäftlich bedingte Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 12'908.40 generiert habe (Urk. 90 S. 106 ff.). 9.10.2. Während sich die Anklagebehörde zu diesem Anklagesachverhalts- abschnitt nicht explizit äussert und infolgedessen auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht beanstandet (Urk. 179), stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, im Hinblick auf die Zukunft der C._____ sei es durchaus sinnvoll gewesen, Reisen zu tätigen und Kontakte zu Personen aus der Branche zu knüpfen und zu pflegen, und die dafür anfallenden Reise-, Logis- und Verpflegungskosten der C._____ zu belasten. Entgegen der Vorinstanz könne daher nicht pauschal angenommen werden, dass es sich bei Restaurantbesuchen um private Auslagen und nicht um geschäftliche Essen zu Repräsentationszwecken gehandelt habe. Vielmehr lasse sich bei den einzelnen Positionen, wobei die meisten Kosten für Reisen oder Restaurantrechnungen beträfen, nicht ausschliessen, dass diese geschäftlich bedingt gewesen seien (Urk. 177 S. 16). 9.10.3. Dass der Beschuldigte regelmässig die vorhandenen Bareinnahmen im Atelier an der S._____-gasse … abholte, ist mir der Vorinstanz durch die glaubhaften Zeugenaussagen der ehemaligen Mitarbeiterinnen G._____ und K._____ belegt. Gleiches gilt für den, für die rechtliche Würdigung an sich unmassgeblichen Umstand, dass im Ladenlokal keine Registrierkasse vorhanden war (Urk. 050081 Ordner 5; vgl. hierzu auch Ziffer II 8.3.1. vorstehend). Erstellt ist durch die Buchhaltungsunterlagen weiter, dass diejenigen Ausgaben, die mit Bargeld getätigt wurden, welches im Konto 7 erfasst worden war, entsprechend verbucht wurden (Urk. 060072 ff. Ordner 7). Der Vorinstanz ist erneut darin beizupflichten, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz nur diejenigen Auslagen in Betracht kommen, welche ab Mitte 2012 getätigt wurden. Konkret stehen damit 21 Positionen zur Debatte, welche in der Zeit zwischen dem

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5. Juli 2012 und dem 14. Februar 2013 generiert wurden. Mit der Vorinstanz kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Auslagen in der Höhe von CHF 60.-– für die Taxifahrt vom 5. Juli 2012 – geschäftlichen Charakter hatten. Sechs der verbleibenden 20 Positionen betreffen Auslandreisen nach Mailand, Oslo, München, Beirut und Kitzbühel. Dass bezüglich dieser Auslandaufenthalte eine geschäftlicher Zusammenhang respektive gar eine geschäftliche Notwendigkeit bestand, behauptete der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise. Hinzu kommt, dass die Ausgaben in den Belegen 785 (Milano), 982 (Oslo), 60 (Beirut) und 57 (Kitzbühel) an Wochenenden angefallen sind, was jedenfalls keinen geschäftlichen Zusammenhang indiziert. Gleiches gilt für die Konsumationen in Zürich gemäss den Belegen 967, 1169 und 58. Die betreffenden Restaurantbesuche fanden an Samstagen respektive an Heiligabend des Jahres 2012 statt. Schliesslich – und auch hier ist der Vorinstanz uneingeschränkt zuzustimmen – ist aufgrund der desolaten Finanzlage der C._____ ab Juli 2012 und der geradezu chaotischen Verhältnisse im allgemeinen Geschäftsbetrieb weder die Notwendigkeit noch die Zweckdienlichkeit von doch beträchtlichen Ausgaben für mehr oder weniger opulente Geschäftsessen gegeben. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen der Verteidigung ist damit erstellt, dass die nicht geschäftlich bedingten Auslagen in der Zeit von Juli 2012 bis 14. Februar 2013 CHF 12'908.40 betrugen. Was die zeitliche Eingrenzung und die betreffenden Einwände der Anklagebehörde anbelangt, kann auf die einschlägigen Erwägungen unter Ziffer II 7.2., II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. verwiesen werden. 9.11. Der abschliessende Vorwurf betreffend die im Juni 2012 erfolgte Anschaffung eines Verlobungsringes im Betrag von CHF 56'000.– (Urk. 002054) hat die Vorinstanz sodann mit Verweis auf die mehrfach thematisierte, zeitliche Limitierung, als irrelevant erachtet. Erneut hat sie darauf hingewiesen, dass erst für den Zeitraum ab Mitte 2012 erstellt werden kann, dass der Beschuldigte eine begründete Besorgnis der Überschuldung haben musste bzw. dass er erst ab jenem Zeitpunkt eine Insolvenz der C._____ bzw. den Umstand, dass diese in ein Zwangsvollstreckungsverfahren verwickelt werden könnte, in Kauf genommen habe. Für den Zeitraum zuvor würden selbst luxuriöse und unverhältnismässige

- 66 - Ausgaben ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Geschäftszweck der C._____ mit Blick auf die strafrechtliche Beurteilung ausser Betracht fallen (Urk. 90 S. 108.). Dieser im Verlauf der vorstehenden Erwägungen mehrfach thematisierte Umstand ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Erläuterung mehr. 9.12. Unter dem Titel "Zusammenfassung der schädigenden Aufwendungen" korrigierte die Vorinstanz die Tabelle der Anklagebehörde im Sinne des gericht- lichen Beweisergebnisses. Nachdem sich dieses, wie vorstehend erwogen, in allen Teilen als überzeugend erweist, kann die korrigierte tabellarische Auf- stellung der schädigenden Aufwendungen vollumfänglich übernommen werden (Urk. 90 S. 108 ff.). Demnach präsentiert sich die Gesamtsituation wie folgt: Titel Ziffer Art des für die C._____ Zahlung bzw. Kompensation Nettoschaden nutzlosen Aufwandes || Verpflichtung -negative Komp. der C._____ Kompensation dieses der C._____ (Differenz) Aufwandes bzw. Minderung der Kompensation 4.1 51 Bargeldbezüge 2012 || Schuld 2'000.00 2'000.00 0.00 A._____ gem. Konto U._____ 4.1 52 Banküberweisungen 2012 || 67'263.27 67'263.27 0.00 Schuld A._____ gem. Konto U._____ 4.1 53 - || Bargeldeinlagen 2012 0.00 13'005.00 -13'005.00 4.1 54 Bargeldentnahmen 2013 || 13'000.00 15'768.50 -2'768.50 Bargeldeinlagen 2013 4.1 54 - || Beraterhonorar 2012: Anteil 0.00 -72'000.00 72'000.00 ohne Gegenleistung 4.2 57 Miete u. NK AC._____ 01.07.2012- 103'200.00 30'000.00 73'200.00 01.03.2013 || Privatanteil A._____ gem. Konto U._____ 4.3 59/61 Leasing Mercedes 01.07.2012- 6'077.05 6'077.05 0.00 12.2012 || Privatanteil A._____ gem. Konto U._____ 4.3 62 Verkehrsbussen || - 1'030.00 0.00 1'030.00 4.4 64/65 Privatausgaben über Viseca 43'697.20 18'000.00 25'697.20 01.07.2012-11.04.2013 4.4 66 Privatausgaben über Kasse 12'908.40 0.00 12'908.40 C._____ 01.07.2012-04.2013 || - Total 249'175.92 80'113.82 169'062.10

10. Ziff. II. der Anklageschrift betr. grobe Verletzung der Verkehrsregeln 10.1. Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Montag, den 10. Juni 2013, um 13.23 Uhr, einen Personenwagen des Herstellers BMW, mit dem deutschen Kontrollschild 13, auf der Stadtautobahn SA… in St. Gallen bei km …, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, mit

- 67 - einer Geschwindigkeit von mindestens 137 km/h in Richtung Rorschach gelenkt und dabei in Kauf genommen, wegen der bei Geschwindigkeitsübertretungen in dieser Grössenordnung generell verminderten Beherrschbarkeit von Motorfahrzeugen andere Verkehrsteilnehmer ernstlich zu gefährden (Urk. 002056). 10.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Vorwurf stütze sich auf den Anzeige- rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. September 2013. Demnach habe sich der Beschuldigte zu der in der Anklageschrift genannten Zeit und am in dieser aufgeführten Ort, mit dem erwähnten Fahrzeug, eine Geschwindigkeitsübertretung zu Schulden kommen lassen. Dabei solle er bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 143 km/h gefahren sein, was nach Anrechnung des Sicherheitsabzugs gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA in Höhe von 6 km/h einer relevanten Übertretung von 37 km/h entspreche. Der Beschuldigte sei zu diesem Vorfall nie befragt worden und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er diesbezüglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt könne jedoch anhand der Aktenlage, insbesondere in Anbetracht des vorgenannten Anzeigerapports, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Fahrzeug durch die Ex-Ehefrau des Beschuldigten, H._____, gemietet worden sei und in Würdigung der bei den Akten befindlichen Fotografie, anhand welcher der Beschuldigte als Fahrer identifiziert werden könne, als erstellt erachtet werden (Urk. 90 S. 112). 10.3. Die Verteidigung beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht und beantragt für diese lediglich eine tiefere Strafe (Urk. 177 S. 19). 10.4. Mit der Vorinstanz kann der Anklagevorwurf anhand der Akten erstellt werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist mittels des Anzeigerapportes der Kantonspolizei St. Gallen sowie der anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung automatisch ausgelösten Fotografien, aufgrund welcher sich Ort, Zeit sowie das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung

- 68 - ergeben, erstellt (Urk. 021004 und Urk. 021007/08 Ordner 1). Weiter ist aktenkundig und unbestritten, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug der Marke BMW mit dem Kontrollschild 13 um ein Mietauto der Firma AG._____ GmbH & Co handelte, welches am 10. Juni 2013 durch die damalige Ehefrau des Beschuldigten, H._____ [recte: H._____], angemietet wurde (Urk. 021013 Ordner 1). Schliesslich kann aufgrund der Fotografien des fehlbaren Lenkers der Beschuldigte als Fahrer identifiziert werden (Urk. 021007 Ordner 1), wovon sich das Berufungsgericht auch anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen konnte. Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Vorwurf nicht in Abrede gestellt, sondern hierzu lediglich die Aussage verweigert hat, und der Beschuldigte durch das Beweisergebnis überführt ist, erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als überzeugend, weshalb sie übernommen werden können. III. Rechtliche Würdigung

11. Anklageziffer I. Misswirtschaft etc. betreffend C._____ AG 11.1. Betreffend die Vorgänge im Zusammenhang mit der C._____ kam die Vor- instanz zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der mehr- fachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB sowie der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB dagegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei (Urk. 90 S. 113 ff.). 11.2. Die Vorbringen der Verteidigung unter dem Titel "Rechtliches" stellen auf eine andere Sachverhaltserstellung ab. Die sorgfältigen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz werden nicht beanstandet (Urk. 177 S. 17 ff.).

- 69 - 11.3. Die Anschlussberufung der Anklagebehörde richtet sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gegen die "verdeckten Teilfreisprüche" welche ergangen seien, weil die Vorderrichter in Bezug auf einen erheblichen Zeitabschnitt des Sachverhaltes gemäss Anklageschrift einen Teilfreispruch gefällt habe, der sich nicht auf den Schuldpunkt im Dispositiv, sondern lediglich auf den Strafpunkt ausgewirkt habe. Zudem beantragt die Anklagebehörde im Rahmen ihrer Anschlussberufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Urk. 99; Urk.179 S. 5 f.). Da in letzterem Punkt – wie in Ziff. I 4.2. ausgeführt – das Verfahren einzustellen ist, ist auf die diesbezüglichen Einwände der Anklagebehörde (Urk. 179 S. 6) nicht weiter einzugehen. 11.4. Im Übrigen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als sehr sorgfältig, umfassend und überzeugend. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. Nachstehend ist einzig noch betreffend die Beanstandungen der Anklagebehörde auf Folgendes hinzuweisen: 11.5. Soweit die Anklagebehörde den "verdeckten Teilfreispruch" der Vorinstanz monierte, tut sie dies ausschliesslich akzessorisch zu der von ihr beantragten Ausdehnung des Deliktszeitraumes. Dass mit Blick auf die strafrechtliche Relevanz nicht der gesamte, in der Anklageschrift erwähnte Zeitraum massgeblich ist, wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung verbindlich fest- gestellt. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu. 11.6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich zu bestätigen sind. Der Beschuldigte ist betreffend Anklageziffer I der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehr- fachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.

- 70 -

12. Anklageziffer II. Grobe Verkehrsregelverletzung 12.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend Anklageziffer II. anklagegemäss der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV schuldig (Urk. 90 S. 141 f.). 12.2. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz wurde naturgemäss von der Anklagebehörde nicht beanstandet. Die Verteidigung brachte bereits vor Vorin- stanz keine Einwände gegen die rechtliche Würdigung vor und beanstandet diese denn auch konsequenterweise im Berufungsverfahren nicht (Urk. 177 S. 19). 12.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und daher zu übernehmen. In Bestätigung des angefochtenen Entscheides und in Ermangelung von Schuldausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründen ist der Beschuldige der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

13. Allgemeines Die Vorinstanz machte einleitend sehr ausführliche und in allen Teilen zutreffende Erwägungen zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung und zur einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis. Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 142 ff.).

14. Konkrete Strafzumessung 14.1. Bei der Beurteilung der Frage nach dem anwendbaren Strafrahmen erkannte die Vorinstanz zurecht, dass die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB und der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB bei abstrakter Betrachtung je Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Wenn die

- 71 - Vorinstanz sodann davon ausgeht, dass aufgrund des konkreten Verschuldens die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB als das schwerste durch den Beschuldigten begangene Delikt zu werten sei und deshalb dafür zunächst eine Einsatzstrafe festzusetzen sei, so ist ihr darin beizupflichten. Ausgangpunkt für die Strafzumessung ist somit eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Dass eine Gesamtstrafe zu bilden ist und eine Geldstrafe unter den gegebenen Umständen für die zusammenhängende Delinquenz betreffend Anklageziffer I. nicht mehr in Frage kommt, hat die Vorinstanz zutreffend dargetan. Die gestützt auf die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung festgesetzte Einsatzstrafe ist entsprechend aufgrund der Delinquenz betreffend die mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, die Misswirtschaft sowie die Unterlassung der Buchführung angemessen zu erhöhen. Allseits unbestritten ist sodann, dass für das Strassenverkehrsdelikt eine Geldstrafe auszufällen ist (Urk. 90 S. 148 ff.). 14.2. Tatkomponente für das Hauptdelikt 14.2.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere berücksichtigte die Vor- instanz die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer der C._____ und seine in diesem Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen. Weiter erachtete sie es als besonders verwerflich, dass der Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckt sei, zu Beginn des Jahres 2013 sein Honorar rückwirkend für das Jahr 2012 massiv zu erhöhen, um auf diese Weise die Ansprüche der Gläubiger zu schmälern. Trotz Kenntnis von der Überschuldung der C._____ und von der bevorstehenden Zwangsvollstreckung habe sich der Beschuldigte wie in einem Selbstbedienungsladen bedient und auf diese Weise sein gesamtes luxuriöses Leben mit Mitteln der C._____ finanziert. Dabei habe er einen Schaden von insgesamt CHF 169'062.10 verursacht. Faktisch sei der angerichtete Schaden aufgrund der Vernachlässigung der Folgen der personellen Unterdotierung der C._____ und der groben Vernachlässigung des

- 72 - Kerngeschäftes noch weit grösser gewesen. Der Beschuldigte habe massiv gegen die obliegenden Werterhaltungspflichten verstossen. Er habe eine grobe Geringschätzung des Eigentums der C._____ und eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Im Vergleich zu anderen ungetreuen Geschäftsbesorgungen habe sich der durch den Beschuldigten verursachte Schaden dennoch in einem relativ überschaubaren Bereich bewegt. Die objektive Tatschwere sei innerhalb des für den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten als noch leicht einzustufen (Urk. 90 S. 150 ff.). Die subjektive Tatschwere beurteilte die Vorinstanz insgesamt ebenfalls als noch leicht, wobei sie erwog, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt und eine sehr egoistische Ein- stellung offenbart habe, wobei er in keiner Art und Weise in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 90 S. 152). Insgesamt erachtete sie nach Beurteilung der Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (Urk. 90 S. 153). 14.2.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Tatschwere sind mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte eine mehrfache Tatbegehung zu verantworten hat, inhaltlich vollständig und zutreffend. Namentlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das objektive Verschulden jedenfalls durch das subjektive Verschulden nicht relativiert wird. Wenn die Vorinstanz das Gesamtverschulden als noch leicht bezeichnet, so ist dies keinesfalls zu beanstanden und erweist sich mit Blick auf den Strafrahmen und auf alle denkbaren, unter diesen Tatbestand fallenden Sachverhalte, als richtig. Allerdings ist die dafür festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe (oder 360 Tagessätzen Geldstrafe) etwas zu wohlwollend. Angesichts des noch leichten Verschuldens rechtfertigt es sich vielmehr, die Einsatzstrafe auf 15 Monate festzusetzen. Bereits an dieser Stelle zeigt sich, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt, denn die maximale Anzahl Tagessätze Geldstrafe ist damit auch nach dem im Tatzeitpunkt noch geltenden milderen Recht überschritten (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB).

- 73 - 14.3. Tatkomponenten für die Nebendelikte 14.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung erwog die Vorinstanz, es könne betreffend die rückwirkende Honorarerhöhung und betreffend die diversen nicht durch den Beschuldigten kompensierten und nicht im Interesse der C._____ stehenden Ausgaben und Bezüge auf die einschlägigen Ausführungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden. Sämtliche im Rahmen der Gläubigerschädigung verwirklichten Tathandlungen des Beschuldigten seien nämlich bereits unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung subsumiert worden und seien im Rahmen der Strafzumessung bereits dort ins Gewicht gefallen, weshalb sich eine neuerliche Berücksichtigung derselben an dieser Stelle verbiete. Hinzu komme, dass – aufgrund der vorliegend speziellen Konstellation, in welcher der Beschuldigte als Alleinaktionär der C._____ agiert habe – davon auszugehen sei, dass die Gläubigerinteressen bereits weitgehend durch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung geschützt würden. Eine Asperation sei damit vorab im Hinblick auf den durch den Tatbestand der Gläubigerschädigung als Konkursdelikt ebenfalls miterfassten Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts vorzunehmen. Die objektive Tatschwere sei vor diesem Hintergrund, innerhalb des für den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zur Verfügung stehenden Strafrahmens und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten als sehr leicht einzustufen. Subjektiv könne ebenfalls auf die im Rahmen der ungetreuen Geschäfts- besorgung getätigten Erwägungen verwiesen werden. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektive Komponente somit auch an dieser Stelle nicht relativiert. Unter Berücksichtigung der Tatschwere erscheine es als angemessen, die bisherige hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 90 S. 153 ff.). Diese vor- instanzlichen Erwägungen erweisen sich – mit der Ergänzung, dass auch hier eine mehrfache Tatbegehung vorliegt – als vollständig und bei der Gewichtung des Verschuldens als angemessen. Die Asperation von lediglich 3 Monaten erscheint indes wiederum etwas zu wohlwollend. Vielmehr erscheint es ange- messen, für die mehrfache Gläubigerschädigung 5 Monate zu asperieren.

- 74 - 14.3.2. Betreffend die Beurteilung der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Vorwurfs der Misswirtschaft erwog die Vorinstanz, es könne hinsichtlich der Unterlassung der Massnahmen betreffend die personelle Unterdotierung der C._____ und deren Folgen auf die im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung getätigten Ausführungen verwiesen werden. Zu beachten sei hier, dass die damit in Zusammenhang stehenden Verletzungen der Gläubigerinteressen bereits im Rahmen der Beurteilung der ungetreuen Geschäftsbesorgung ins Gewicht gefallen seien. Vorliegend würden die Handlungen, welche dem Beschuldigten im Rahmen des pflichtwidrigen Globalverhaltens anzulasten seien, jedoch darüber hinaus gehen. Hinsichtlich der Bankrotthandlungen des Beschuldigten falle vorab ins Gewicht, dass die Buchhaltung während über einem Jahr nicht korrekt geführt worden sei und dass der Beschuldigte als faktischer Verwaltungsrat der C._____ und als deren Geschäftsführer für die ordnungsgemässe Buchführung mitverantwortlich gewesen sei. Dass er I._____ die bestehenden Kreditoren nicht gemeldet habe – ja gar Rechnungen nicht an diesen weitergeleitet habe – und dass er diesen nicht darüber informiert habe, dass das Darlehen der E._____ nicht mehr werthaltig sei, zeige, dass es ihm völlig egal gewesen sei, ob die Buchhaltung die tatsächlichen Begebenheiten widergegeben habe. Die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung habe dabei nicht nur in der groben Vernachlässigung der Buchhaltung der C._____, sondern auch darin bestanden, dass der Beschuldigte es ab Mitte 2012 andauernd unterlassen habe, die begründete Besorgnis der Überschuldung anzuzeigen bzw. eine Zwischenbilanz zu erstellen. Die arge Nachlässigkeit der Berufsausübung habe somit in mehrfacher Hinsicht vorgelegen, was im Resultat dazu geführt habe, dass keinerlei Überblick über die finanzielle Lage der C._____ mehr bestanden habe. Die objektive Tatschwere sei innerhalb des für den Tatbestand der Misswirtschaft zur Verfügung stehenden Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen. Auch mit Blick auf die Misswirtschaft lägen in subjektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, ebenso wenig in seiner Entscheidungsfreiheit. Da er mit direktem Vorsatz und nicht bloss mit

- 75 - Eventualvorsatz gehandelt habe, ergebe sich unter diesem Titel keine Verschuldensrelativierung. Angesichts des insgesamt nicht mehr leichten Tatverschuldens rechtfertige sich unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 5 Monate (Urk. 90 S. 155 f.). Nachdem auch diesen, in keiner Weise zu beanstandenden Erwägungen keine Opposition seitens der Parteien erwachsen ist, können sie im Berufungsverfahren übernommen werden. 14.3.3. Was die objektive Tatschwere betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung anbelangt, erwog die Vorinstanz, die Buchhaltung sei während über einem Jahr nicht korrekt geführt worden. Der Beschuldigte als faktischer Verwaltungsrat der C._____ und als deren Geschäftsführer sei für die ordnungs- gemässe Buchführung mitverantwortlich gewesen. Dass er I._____ die be- stehenden Kreditoren nicht gemeldet und gar Rechnungen nicht an diesen weitergeleitet habe, zeige ebenso wie der Umstand, dass er nicht über die Wertlosigkeit des E._____ Darlehens informierte habe, dass es ihm völlig egal gewesen sei, ob die Buchhaltung die tatsächlichen Begebenheiten widergegeben habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sämtliche objektiven Tatkomponenten bereits unter den Tatbestand der Misswirtschaft subsumiert worden seien, da sich dieses Delikt mit der Unterlassung der Buchführung überschneide. Vorliegend könne einzig noch Berücksichtigung finden, dass sich das durch die Unterlassung der Buchführung geschützte Rechtsgut nicht vollumfänglich mit demjenigen der Misswirtschaft decke. Dabei sei vorliegend zu beachten, dass Art. 166 StGB auch den Schutz der zivilrechtlichen Normen, die der Sicherstellung der Buchführung und damit der Dokumentation des Vermögensstandes eines Unternehmens diene, mitbezwecke. Die Verletzung der Gläubigerinteressen und des Zwangsvollstreckungsrechts seien dabei bereits durch die Subsumtion unter Art. 165 StGB pönalisiert. In Anbetracht dieser Umstände sei die objektive Tatschwere als sehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht sei zu vermerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und nicht bloss mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Eine Verschuldensrelativierung ergebe sich daher nicht. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der Unterlassung der Buchführung erscheine es als angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des

- 76 - Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen (Urk. 90 S. 156 f.). Die Vorinstanz hat alle massgeblichen Faktoren mit Blick auf das objektive und subjektive Tatverschulden berücksichtigt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen. Die Erhöhung der Einsatzstrafe – asperiert – um lediglich 2 Monate ist indes zu wohlwollend ausgefallen. Vielmehr rechtfertigt es sich angesichts der gesamten Umstände für dieses Delikt weitere 4 Monate zu asperieren. 14.4. Zusätzlich auszufällende Geldstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln Die von der Vorinstanz nach Beurteilung der Tatschwere festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde von keiner Seite beanstandet. Sie steht im Einklang mit den einschlägigen Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und erweist sich damit auch im Verhältnis zu gleichgelagerten Fällen ausdrücklich als angemessen. Sie ist ohne weiteres zu übernehmen. 14.5. Täterkomponente 14.5.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sehr ausführlich und umfassend zusammengefasst. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 158 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seiner aktuellen Situation befragt, was folgt (Urk. 176 S. 2 ff.): Er lebe nun mit seiner kleinen Familie – er sei im August letzten Jahres erneut Vater geworden – zusammen in Mailand und möchte nach der Corona-Krise mit seiner Verlobten in der Gastronomie Fuss fassen. Zurzeit werde er noch von seiner Familie unterstützt. Dem Werdegang und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann nichts entnommen werden, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. 14.5.2. Währenddem der Beschuldigte im Verfahren vor Vorinstanz in der Schweiz noch als vorbestraft galt (Urk. 151006, Ordner 15), ist der betreffende Strafregistereintrag aus dem Jahre 2009 zwischenzeitlich gelöscht worden (Urk. 151). Auch die im Jahre 2001 durch das Amtsgericht München verhängte

- 77 - Geldstrafe wegen eines Strassenverkehrsdelikts kann dem Beschuldigte zwischenzeitlich nicht mehr vorgehalten werden. Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bleiben unberücksichtigt, wobei auf ausländische Vortaten die Ent- fernungsvorschriften von Art. 369 StGB zur Anwendung gelangen, selbst wenn das ausländische Recht längere Löschungsvorschriften enthält (BGE 135 I 71 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1, in: forumpoenale 2015, S. 211 ff. und in Pra 2015 Nr. 69 S. 544 f.). In automobilistischer Hinsicht ist der Beschuldigte damit als unbescholten zu betrachten. Weiter ist aus dem deutschen Strafregisterauszug ersichtlich, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 2006 der vorsätzlichen Insolvenzverfahrensverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen und des Betrugs in 530 Fällen schuldig gesprochen und mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urk. 151004 f., Ordner 15; Urk. 70/2). Nach schweizerischem Recht werden Urteile, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und maximal fünf Jahren enthalten, von Amtes wegen aus dem Register gelöscht, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus 15 Jahre verstrichen sind (Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB). Damit ist diese Vorstrafe nach wie vor im Register eingetragen und muss entsprechend dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist diese Vorstrafe hinsichtlich der heute zu beurteilenden weiteren Delikte als einschlägig zu beurteilen. Die in Deutschland verwirklichten Taten weisen bemerkenswerte Parallelen zum vorliegenden Verfahren auf, denn auch im Verfahren in Deutschland wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Insolvenz der dort betriebenen AH._____ Vertriebs GmbH verschleppte bzw. es unterliess, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Zudem konnten auch dort aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bzw. aufgrund der zweckwidrigen Verwendung der Zahlungen der Kunden zur Tilgung von finanziellen Altlasten des Unternehmens, diverse Ansprüche der Kunden auf die Lieferung von Masskleidern nicht befriedigt werden (Urk. 087035 ff., Ordner 10). Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer erheblich straferhöhenden Wirkung ausgeht, so ist ihr darin – entgegen der Verteidigung (Urk. 177 S. 20) –

- 78 - vorbehaltlos beizupflichten, wobei nicht ausser Acht gelassen wird, dass seit der betreffenden Verurteilung bis heute ca. 15 Jahre vergangen sind, die heute zu beurteilende Delinquenz aber relativ bald nach der einschlägigen Vorstrafe respektive der Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte. 14.5.3. Weitere, für die Strafzumessung relevante täterbezogene Faktoren wurden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Namentlich kann der Beschuldigte weder ein Geständnis, noch Einsicht und/oder Reue in das Unrecht der von ihm begangenen Taten für sich in Anspruch nehmen. 14.5.4. Schliesslich liegt – entgegen der Verteidigung (Urk. 177 S. 20) – keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, zumal das Nachtragsersuchen an die deutschen Behörden ohnehin nötig gewesen wäre (vgl. auch Urk. 119), allenfalls in einem anderen Verfahrensstadium, und des Weiteren weder grössere Bearbeitungslücken auszumachen sind noch beanstandet wurden. Entsprechend erfolgt auch unter diesem Titel keine Strafreduktion. 14.6. Fazit 14.6.1. Nach dem Gesagten stellt sich die Gesamtsituation wie folgt dar: Ausgangspunkt stellt die Sanktion in der Höhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für das Hauptdelikt, nämlich die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung dar. Diese ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die weiteren, vom Beschuldigten zu vertretenen Delikte (mehrfache Gläubigerschädigung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung) angemessen zu erhöhen. Hierzu gilt es zu sagen, dass die durch die Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Asperation im Ergebnis als etwas zu wohlwollend erscheint. Dies namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits bei der Verschuldensbewertung – vollkommen zu Recht – berücksichtigt wurde, dass das Verschulden betreffend die verschiedenen Delikte teilweise als deckungsgleich zu bezeichnen ist, was bei den Nebendelikten bereits zu einer erheblichen Verschuldensreduktion geführt hat. Nun mit derselben Argumentation auch noch sehr zurückhaltend zu asperieren, würde im Ergebnis bedeuten, dass der Beschuldigte doppelt profitieren würde, was nicht

- 79 - angehen kann. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe für die Nebendelikte um insgesamt 14 Monate (5 Monate für die mehrfache Gläubigerschädigung, 5 Monate für die Misswirtschaft [unverändert gegenüber der Vorinstanz], 4 Monate für die Unterlassung der Buchführung) auf insgesamt 29 Monate zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente und dort aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, ist eine erhebliche Straferhöhung um 5 Monate auf insgesamt 34 Monate Freiheitsstrafe angezeigt. 14.6.2. Was die Festsetzung der Geldstrafe anbelangt, ist heute zu konstatieren, dass unter dem Titel Täterkomponente keine Erhöhung mehr angezeigt ist, nachdem die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2009 zwischenzeitlich im Strafregister gelöscht wurde. Damit hat es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sein Bewenden. 14.6.3. Folglich ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten als Gesamtstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– zu be- strafen. 14.6.4. Der Anrechnung der bisher erstanden Haft von insgesamt 31 Tagen steht selbstredend nichts entgegen. V. Strafvollzug

15. Allgemeines Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Art. 43 StGB regelt den teilweisen Aufschub. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der

- 80 - Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

16. Vollzug der Freiheitsstrafe 16.1. Wie gesehen, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu belegen. Damit liegen die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzuges gemäss Art. 43 StGB grundsätzlich vor. Ein vollumfäng- licher Aufschub des Vollzugs im Sinne von Art. 42 kommt dagegen bereits aus objektiven Überlegungen nicht mehr in Betracht. 16.2. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Zwar liegt, wie gesehen, eine einschlägige Vorstrafe, welche am 9. Januar 2006 durch das Landgericht München ausgesprochen wurde, vor. Die heute zu beurteilende Delinquenz stammt indes aus dem Jahre 2012, womit zwischen der Verurteilung und der neuerlichen Tatbegehung mehr als sechs Jahre verstrichen sind. Damit brauchen für die Gewährung des teilbedingten Vollzuges nicht besonders günstige Umstände vorzuliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist mit Blick auf die Legalprognose die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten dennoch von erheblicher Bedeutung. Wie den Akten entnommen werde kann, wurde im Verfahren in Deutschland festgestellt, dass der Beschuldigte die Insolvenz der dort durch ihn geführten Unternehmung verschleppte und dass aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens diverse Ansprüche der Kunden auf Lieferung von Masskleidern nicht befriedigt werden konnten. Auch in jenem Verfahren verwendete der Beschuldigte die von den Kunden in das

- 81 - Unternehmen eingebrachten Mittel zweckwidrig (Urk. 087035 ff., Ordner 10). Mit anderen Worten betrieb der Beschuldigte in Deutschland ein sehr ähnlich gelagertes Geschäftsmodell, welches letztlich kolossal scheiterte und ihm eine hohe Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren einbrachte. Gemäss seinen eigenen Angaben hatte er damals rund die Hälfte – mithin ungefähr 18 Monate – bzw. 2 Jahre zu verbüssen (Urk. 153071, Ordner 15; Urk. 77 S. 6; Urk. 176 S. 5 f.). Dass es nach diesem Vollzug in der Schweiz zu sehr ähnlich gelagerten Taten gekommen ist, kann mit der Vorinstanz nicht anders erklärt werden, als dass sich der Beschuldigte durch die in Deutschland ausgefällte Strafe und vor allem auch durch den teilweisen Vollzug derselben nicht im Geringsten beeindrucken liess. Angesichts dieser Vorgeschichte sowie des Umstands, dass der Beschuldigte bis zum heutigen Tag kein Unrechtsbewusstsein an den Tag legte, bestehen begründete Bedenken an einer günstigen Legalprognose. Zu berücksichtigen ist indes auch, dass diese Vorstrafe sowie deren teilweiser Vollzug schon längere Zeit zurückliegen und der Beschuldigte nun seit ca. 8 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem sind weitere Aspekte vorhanden, welche die Legalprognose des Beschuldigten in ein etwas besseres Licht zu rücken vermögen: Auch wenn dem Beschuldigten keine bereits längerfristige Stabilisierung der Lebensumstände attestiert werden kann, sodass von einer deutlichen positiven Wandelung dieser gesprochen werden könnte, scheinen sich seine Lebensumstände doch merklich verändert und stabilisiert zu haben. Gesamthaft ist davon auszugehen, dass ein teilbedingter Vollzug die Legalprognose des Beschuldigten ausreichend positiv zu beeinflussen vermag, so dass in Zukunft nicht ernsthaft mit einem erneuten Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 19 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit ist angesichts der verbleibenden erschwerenden Momente auf vier Jahre festzusetzen.

17. Vollzug der Geldstrafe Wie gesehen wurden die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2001 und 2009 zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht respektive

- 82 - sie kann ihm nicht mehr vorgehalten werden (vgl. Ziff. 14.5.2. vorstehend). Damit gilt der Beschuldigte in automobilistischer Hinsicht als unbescholten. Nachdem der Beschuldigte somit (wieder) einen tadellosen automobilistischen Leumund vorzuweisen hat, steht einer günstigen Legalprognose nichts entgegen. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

18. Verfahren vor Bezirksgericht 18.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO). 18.2. Die Privatklägerin B._____ AG (vormals J._____ AG) beantragte im vor- instanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 25'662.– (inkl. MwSt.) (Urk. 74 f.). Die Vorinstanz erwog hierzu, angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechtsfragen sei der Beizug einer Rechtsvertretung aus Sicht der Privatklägerin zweifelsohne gerechtfertigt gewesen. Die Anwaltskosten gehörten somit zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO. Das durch die Privatklägerin geltend gemachte Honorar erscheine im Übrigen angemessen. Entsprechend sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG für das Strafver- fahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 25'662.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 90 S. 173 f.). Die Zusprechung der Prozessentschädigung an die Privatklägerin ist angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens zu bestätigen. Dies umso mehr, als seitens der Verteidigung namentlich die Höhe der angefallenen Anwaltskosten nicht beanstandet wurde und diese auch mit Blick auf das Honorar, welches der amtliche Verteidiger für sich beanspruchte und auch zugesprochen erhielt, zweifelsfrei angemessen sind. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für die Untersuchung und das Verfahren vor Bezirksgericht eine Prozessentschädigung von CHF 25'662.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 83 -

19. Berufungsverfahren 19.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.– fest- zusetzen. 19.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Einzig mit Blick auf die Gewährung des teilbedingten Vollzugs betreffend die Freiheitsstrafe bzw. des bedingten Vollzugs betreffend die Geldstrafe obsiegt er in einem marginalen Nebenpunkt. Die Anklagebehörde obsiegt insofern teilweise, als eine höhere Sanktion ausgesprochen wird. In Bezug auf die beantragte Ausdehnung der Schuldsprüche in zeitlicher Hinsicht sowie auf den beantragten Schuldspruch wegen Urkundenfälschung unterliegt sie vollumfänglich. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von 1/4 sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt für 3/4 der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 19.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 21. April 2021 ihre Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 178). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren erscheinen indes deutlich zu hoch. In Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV ist eine Pauschale festzusetzen. Dabei erscheint eine Pauschale von CHF 15'000.– der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung der Vertei- digung sowie dem notwendigen Zeitaufwand für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren mit pauschal CHF 15'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass dem amtlichen Verteidiger mit Präsidialverfügung vom 6. April 2020 bereits eine Akonto-Entschädigung von CHF 10'000.– zugesprochen und hernach am 7. April 2020 auch ausgerichtet wurde (Urk. 149).

- 84 - 19.4. Die Vertretung der Privatklägerin reichte am 19. Januar 2021 ihre finale Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 174 und 175). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren waren notwendig im Sinne von Art. 433 StPO und das geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 1'401.70 erscheint im Übrigen angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'401.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 19.5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:

1. Auf den in Ziff. 3 erster Satzteil gestellten Antrag der Verteidigung betreffend Schadenersatzansprüche der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe und auf Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes sowie auf Erteilung eines entsprechenden Vollzugsauftrages wird abgewiesen.

6. Das beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke Black-Berry (Typ SQN100) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird das Mobiltelefon durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 85 -

7. Über die im Vorverfahren geleistete Sicherheitsleistung wird mit separatem Beschluss entschieden.

8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 20'000 Gebühr Vorverfahren CHF 9'709 Auslagen Untersuchung CHF 491 Diverse Kosten CHF 59'185.10 Amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10-11. (…)

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 59'185.10 (inkl. MwSt., ab-züglich der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 33'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. (…)

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, − der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB,

- 86 - − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 11 und

13) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Fr. 15'000.00 (inkl. MwSt.; bereits erhaltene Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.–)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 3/4 auferlegt und im Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 87 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'401.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt) − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 88 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. April 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (155 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 90 S. 6 f.).

E. 1.2 Mit Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2018 wurde der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB frei gesprochen, im Übrigen jedoch – mit einigen zeitlichen und betragsmässigen Einschränkungen – anklagegemäss schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu CHF 30 bestraft (Urk. 90). Mit separatem Beschluss vom 21. März 2018 ordnete die Vorinstanz sodann

- 6 - an, dass die Fluchtkaution im Sinne einer Ersatzmassnahme für Sicherheitshaft bis zum Antritt des Vollzugs der unbedingten Freiheitsstrafe weiterhin unter Beschlag verbleibe (Urk. 82).

E. 1.3 Gegen das Urteil vom 21. März 2018 liess der Beschuldigte mit Schreiben seines amtlichen Verteidigers vom 29. März 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 85). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 13. Juni 2018 liess er innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 3. Juli 2018 Berufung erklären (Urk. 89/2; Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erklärte Anschlussberufung (Urk. 99). Demgegenüber verzichtete die Privatklägerin B._____ AG auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 101).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 beantragte der amtliche Verteidiger, das Berufungsverfahren sei vorerst auf die Frage der Geltung des Spezialitätsprinzips zu beschränken, und es sei dafür das schriftliche Verfahren anzuordnen (Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2018 wurden der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um zum Antrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 103). Während die Privatklägerin auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 105), erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf einstweilige Verfahrensbeschränkung und Anordnung des schriftlichen Verfahrens ausdrücklich einverstanden. Gleichzeitig nahm sie zu der gerügten Verletzung des Spezialitätsprinzips inhaltlich Stellung (Urk. 107). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2018 wurde das Verfahren antragsgemäss vorerst auf die Frage der Geltung des Spezialitätsprinzips beschränkt, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 109). Der Beschuldigte liess sich am 12. September 2018 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vernehmen, wobei er an seinen Ausführungen festhalten liess (Urk. 111). Die Eingabe des Beschuldigten wurde der Staatsanwaltschaft am 14. September 2018 zugestellt. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging hierorts am 24. September 2018 ein (Urk. 115) und wurde der Verteidigung sowie der Privatklägerschaft mit Präsidialverfügung vom

25. September 2018 zugestellt (Urk. 117). In der Folge wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. Januar 2019 das Berufungsverfahren sistiert und die

- 7 - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wurde ersucht, Deutschland ein Nachtragsersuchen im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAÜ zu unterbreiten, um die nachträgliche Zustimmung zur Strafverfolgung und Aburteilung des Beschuldigten für die nicht von der ursprünglichen Auslieferungsbewilligung erfassten Taten einzuholen (Urk. 119). Nachdem sich die Anklagebehörde mit Ersuchen vom 21. Februar 2019 durch das Gericht zur Vornahme der erforderlichen Untersuchungshandlungen hatte ermächtigen lassen (Urk. 123 und Urk. 125), richtete sie am 28. Mai 2019 (Urk. 129) ein Ersuchen um Nachtragsgenehmigung gemäss Art. 14 Ziff. 1 Bst. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, welches sich seinerseits an das Bayrische Staatsministerium der Justiz wandte. Mit Schreiben vom 16. September 2019 schliesslich teilte das Bayrische Staatsministerium der Justiz den Schweizerischen Behörden mit, dass es nachträglich auch die Auslieferung des Beschuldigten zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Mai 2019 in Verbindung mit der Anklageschrift vom 13. September 2017 aufgeführten Straftaten bewillige (Urk. 133/2). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 hob die erkennende Kammer in der Folge die Sistierung auf und stellte den Parteien die vorgenannte Bewilligung zur freigestellten Vernehmlassung zu (Urk. 134). Nach zweifacher Fristerstreckung teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 den Verzicht auf Stellungnahme mit (Urk. 136, Urk. 138 und Urk. 140). Die Anklagebehörde und die Privatklägerin liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 1.5 Am 21. Februar 2020 erfolgte die Vorladung zur Berufungsverhandlung auf den 6. Juli 2020 (Urk. 142). Diese Verhandlung musste coronabedingt ver- schoben werden (Urk. 161 ff.). Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde neu auf den 21. April 2021 vorgeladen (Urk. 172). Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Vertreter der Anklagebehörde, Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, erschienen (Prot. II. S.13). Die Privatklägerin liess bereits vorab mitteilen, dass sie an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde (Urk. 144; Urk. 174). Vorfragen waren keine zu entscheiden und

- 8 - abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 176) waren keine Beweise abzunehmen. Die Parteien verzichteten sodann auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 23). Das Urteil erging noch gleichentags und wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt (Prot. II S. 24 ff.; Urk. 180; Urk. 181).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 In ihrer Berufungserklärung vom 3. Juli 2018 beantragt die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch und im Eventualstandpunkt die Einstellung der gegen den Beschuldigten erhobenen Strafuntersuchung. Alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 92). Die Anklagebehörde dagegen beantragt mit ihrer Anschlussberufung einen vollumfänglichen Schuldspruch entsprechend der Anklageschrift vom 13. September 2017 sowie die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu CHF 30.– (Urk. 99).

E. 2.2 Die folgenden Regelungen des erstinstanzlichen Urteils wurden weder durch den Beschuldigten, noch durch die Anklagebehörde ausdrücklich ange- fochten: − Ziff. 5 (Verzicht auf Abnahme einer DNA-Probe); − Ziff. 6 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons); − Ziff. 7 (Verweis auf Beschluss (Urk. 82)); − Ziff. 9 (Kostenfestsetzung) und − Ziff. 12 (Festsetzung Honorar amtliche Verteidigung). Sodann beantragt die Verteidigung in Ziff. 3 erster Satzteil ihrer Anträge (in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils), die Zivilansprüche der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 117 S. 2). In diesem Sinne verlangt sie auch in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Mithin hat sie diesbezüglich kein Rechtschutzinteresse auf eine Abänderung weshalb auf den in Ziff. 3 erster Satzteil gestellten Antrag der Verteidigung betreffend Schadenersatzansprüche der Privatklägerin nicht eizutreten ist und die Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils (Verweis des

- 9 - Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses) entsprechend ebenfalls nicht als angefochten gilt. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten nicht ange- fochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 3 Formelles

E. 3.1 Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

E. 3.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 139 IV 179, E. 2.2; BGE 138 IV 81, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 4 Prozessuale Einwände

E. 4.1 54 - || Beraterhonorar 2012: Anteil 0.00 -72'000.00 72'000.00 ohne Gegenleistung

E. 4.2 57 Miete u. NK AC._____ 01.07.2012- 103'200.00 30'000.00 73'200.00 01.03.2013 || Privatanteil A._____ gem. Konto U._____

E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

E. 4.3 62 Verkehrsbussen || - 1'030.00 0.00 1'030.00

E. 4.4 66 Privatausgaben über Kasse 12'908.40 0.00 12'908.40 C._____ 01.07.2012-04.2013 || - Total 249'175.92 80'113.82 169'062.10

E. 5 Allgemeines

E. 5.1 Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 21 ff.).

E. 5.2 Die Vorderrichter haben sich weiter unter Ziffer II. 2.1. a - f eingehend mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sämtlicher einvernommenen Personen auseinandergesetzt. Sie haben dabei die Positionen und Interessenlagen der verschiedenen befragten Personen kritisch beleuchtet und gleichermassen überzeugende wie nachvollziehbare Schlüsse daraus gezogen (Urk. 90 S. 25 f.). Diese zutreffenden Erwägungen können ohne Weiterungen übernommen werden, zumal sie auch von keiner der Parteien substantiiert in Abrede gestellt wurden. Hinzu kommt, dass es nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 12 - ohnehin in erster Linie auf die inhaltliche Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen ankommt und der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen im Rahmen der Beweiswürdigung – in aller Regel – lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 133 I 33 E. 4.3).

E. 6 sowie Urk. 156086 ff. Ordner 15).

E. 6.1 Soweit in der Anklageschrift vom 13. September 2017 zunächst der Inhalt der Handelsregistereintragung betreffend die C._____ (C._____ AG) wiedergegeben wird, ist der entsprechende Sachverhalt durch den Beschuldigten unbestritten und durch den Handelsregistereintrag belegt (Urk. 050555 f., Ordner

E. 6.2 Die Vorderrichter erwogen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu Ziff. I. 1. der Anklageschrift stark zusammengefasst das folgende (Urk. 90 S. 27 ff.).

E. 6.2.1 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst sowie gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ sei im Kern erstellt, dass der ursprüngliche wirtschaftliche Zweck der C._____ darin bestanden habe, aus steuerlichen Gründen durch Lizenzgebühren für die Nutzung der Marke E._____ Aufwand der Gesellschaften "F._____ Comp." und "E._____ USA Inc." (deren jeweiliger Alleinaktionär der Beschuldigte gewesen sei) zu verursachen bzw. Ausschüttungen dieser beiden Gesellschaften an die C._____ bzw. an den Beschuldigten als Lizenzaufwand darzustellen. Nachdem "F._____ Comp." in Konkurs gegangen und die "E._____ USA Inc." stillgelegt worden sei, sei die C._____ mit verschiedenen Zahlungen in Rückstand geraten, worauf der erste Verwaltungsrat der C._____, D._____, sein Mandat am 6. Januar 2011 niedergelegt habe. Der Beschuldigte habe aufgrund des Abgangs von D._____ bereits um die damaligen Zahlungsschwierigkeiten der C._____ gewusst, was namentlich auch aus dem durch D._____ eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen diesem und dem Beschuldigten hervorgehe. Der Inhalt dieser Konversation mache nämlich deutlich, dass der Abgang D._____s in unmittelbarem Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten der C._____ gestanden sei (Urk.

- 13 - 050343, Hauptordner 1; […] I am no longer willing to be on C._____s Board if the company is no longer able to pay the debts on time and if the company is in danger to send into bancruptcy […] I will resign from the board with immediate effect if C._____ has not received sufficient funds to pay all of the above mentioned debts […]). Nachdem der ursprüngliche wirtschaftliche Zweck der C._____ weggefallen sei, habe der Beschuldigte entschieden, ab 2011 über die C._____ in der Schweiz Massbekleidung für Herren zu verkaufen.

E. 6.2.2 Was die konkrete Stellung des Beschuldigten innerhalb der C._____ anbelange, sei zunächst aufgrund seiner eigenen Zugaben erstellt, dass die C._____ am 13. September 2007 durch D._____ und zwei seiner Mitarbeiterinnen im Auftrag und auf Rechnung des Beschuldigten gegründet worden sei, worauf sämtliche Inhaberaktien an den Beschuldigten übergeben worden seien. In der Folge sei der Beschuldigte unbestrittenermassen und fortdauernd Alleinaktionär der C._____ gewesen.

E. 6.2.3 Ebenfalls sei erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen – insbesondere aufgrund seiner Vorstrafe – gezielt nicht namentlich habe als Organ der C._____ in Erscheinung treten wollen. Er sei davon ausgegangen, dass sich eine Verantwortlichkeit nicht ohne weiteres nachweisen lasse, wenn er gegen aussen nicht als Geschäftsführer oder Bevollmächtigter in Erscheinung trete. Aufgrund seines Aussageverhaltens habe der Beschuldigte deutlich gemacht, dass er sich im Hinblick auf eine Organstellung auf eine rein formelle Sichtweise beschränkt habe. Dabei habe er ausgeblendet, dass er in mannigfacher Hinsicht Tätigkeiten als Geschäftsführer der C._____ entfaltet habe. Dass es dem Beschuldigten wichtig gewesen sei, dass sein Name bei der C._____ nirgendwo offiziell erwähnt worden sei und dass er dies aus Gründen einer allfälligen Verantwortlichkeit gezielt so gehandhabt habe, zeige sich zudem auch in den Aussagen Dritter. D._____, ehemaliger Verwaltungsrat der C._____, habe im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 12. Mai 2015 zu Protokoll gegeben, dem Beschuldigten sei es stets ein Anliegen gewesen, nicht als Organ der C._____ in Erscheinung zu treten. Gleiches habe auch die Zeugin G._____, ehemalige Angestellte der C._____, ausgeführt. Schliesslich habe die Ex-Ehefrau

- 14 - des Beschuldigten, H._____, als Zeugin zu Protokoll erklärt, der Beschuldigte habe gesagt, dass er der Besitzer des Unternehmens sei, dass er aber nichts Operatives mache, denn als Geschäftsführer stehe man in der Verantwortung.

E. 6.2.4 Aufgrund der Aussagen der im Verlauf der Strafuntersuchung als Zeugen einvernommenen Angestellten und Mandatsträger der C._____ und der Depositionen des Beschuldigten selbst, verbleibe kein Zweifel daran, dass er faktisch als Geschäftsführer der C._____ agiert habe. Seine in verschiedener Hinsicht bestehende Vormachtstellung (Auswahl der formell bestellten Verwaltungsräte, Bestimmung der konkreten Tätigkeit der C._____ und der Verwendung der durch diese erwirtschafteten Mittel, Auswahl und Instruktion des Personals, Bestimmung der genutzten Mieträumlichkeiten, Verhandlungen mit den Lieferanten und der Privatklägerin als Promotionspartnerin etc.) lasse keinen anderen Schluss zu, als eben jenen, dass der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 177 S. 5 ff.) – als Geschäftsführer bzw. faktischer Leiter im Sinne von Art. 29 lit. d StGB für die C._____ tätig gewesen sei. Aufgrund des durch ihn mit I._____ vereinbarten Mandatsvertrags, welcher ihm faktisch eine weitgehende Weisungsbefugnis gegenüber dem einzigen formell bestellten Verwaltungsrat und damit u.a. auch die Zuständigkeit für die Oberleitung der Gesellschaft eingeräumt habe, sei der Beschuldigte nicht nur als faktischer Geschäftsführer zu betrachten, sondern es sei auch davon auszugehen, dass er neben I._____ als faktischer Verwaltungsrat tätig gewesen sei. Der Mandatsvertrag habe den formell bestellten Verwaltungsrat I._____ betreffend sämtlicher Geschäfte, welche über die ordentliche Verwaltung im Sinne der Buchhaltung und allgemeinen Administration der Gesellschaft hinausgegangen seien, verpflichtet, das Einverständnis des Beschuldigten einzuholen. Von dieser generellen Regelung sei einzig für den Fall der Dringlichkeit Ausnahmen vorgesehen gewesen. Aufgrund dieser hierarchischen Überordnung des Beschuldigten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Oberleitung der Gesellschaft (und die weiteren unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrates als Oberleitung der Gesellschaft, vgl. Art. 716a OR) einzig bei I._____ gelegen habe. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte nicht bloss Alleinaktionär der

- 15 - C._____ sondern auch deren faktischer Leiter und faktischer Verwaltungsrat gewesen sei.

E. 6.2.5 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Ziff. I. 1. der Anklageschrift (Handelsregisterdaten und tatsächliche Verhältnisse) erweist sich als vollständig und zutreffend, weshalb sie ohne Weiterung und mit Verweis auf die Erwägungen der Vorderrichter übernommen werden kann (Urk. 90 S. 27 ff.). Die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht aus dem Grund, sich einer allfälligen zivil- oder strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, nicht namentlich in Erscheinung habe treten wollen (Urk. 177 S. 3 f.), vermag in Anbetracht der gesamten Umstände und mit Verweis auf die wohlbegründeten vorinstanzlichen Erwägungen keineswegs zu überzeugen. Auf die Rolle respektive die effektive Funktion des Beschuldigten in der C._____ wird nachfolgend unter Ziffer II 7.2. noch näher einzugehen sein.

E. 7 Ziff. I. 2. der Anklageschrift betr. unrichtige Finanzlage der C._____

E. 7.1 Die Vorderrichter erachteten den unter der Anklageziffer I. 2. umschriebenen Sachverhalt als weitestgehend erstellt. Zu den einzelnen Abschnitten kamen sie nach durchgeführter Würdigung der Beweislage zu den nachfolgend im Einzelnen zu rekapitulierenden Beweisergebnissen (Urk. 90 S. 38 ff.):

E. 7.1.1 Betreffend den unter Ziffer I. 2. der Anklageschrift geschilderten Sach- verhalt erwog die Vorinstanz, dass die Bilanzkennzahlen in Einklang mit den tatsächlich bilanzierten und aktenkundigen Zahlen stünden. Gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der C._____ und die diesbezüglich überzeugenden und mit den Urkunden in Einklang stehenden Aussagen des Zeugen I._____ seien die unter Ziffer I. 2.1. unter dem Titel "Bilanzen" tabellarisch aufgelisteten Zusammenfassungen der Jahresabschluss-Bilanzen der C._____ für die Jahre 2009 bis 2012 sowie die Konkursbilanz per 15. bzw. 11. April 2013 durch das Beweisergebnis erstellt.

- 16 -

E. 7.1.2 Bezüglich den weiteren Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte die durch I._____ erstellten Jahresrechnungen 2011 und 2012 sowie die Konkursbilanz in Bezug auf deren wesentliche Aussagen quartalsweise in Besprechungen mit I._____ gutgeheissen habe, verwies die Vorinstanz zunächst auf die Aussagen des Zeugen I._____. Nach dessen Darstellung habe nämlich in etwa einmal pro Quartal eine Besprechung mit dem Beschuldigten betreffend die Buchhaltung stattgefunden. Die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten überzeuge nicht. Auch wenn die Buchführung zur Hauptsache in der Verantwortung von I._____ gestanden sei und auch wenn sich der Beschuldigte nur marginal um diese gekümmert habe, erscheine es wenig glaubhaft, wenn er sich auf den Standpunkt stelle, er habe die Buchhaltung nie mit I._____ besprochen und sei auch nie entsprechend involviert gewesen. Dies umso weniger, als der Beschuldigte als Hauptaktionär, Geschäftsführer und faktischer Verwaltungsrat die eigentlich zentrale Rolle innerhalb der C._____ eingenommen habe und diese dessen Haupteinnahmequelle gewesen sei. Hinzu komme, dass I._____ der fernab vom Geschäftsbetrieb der C._____ deren Buchhaltung geführt habe, diese Funktion ohne regelmässige Besprechungen mit dem Beschuldigten gar nicht hätte wahrnehmen können. Als faktischer Verwaltungsrat der C._____ (mit Weisungsbefugnis gegenüber dem formell bestellten Verwaltungsrat I._____) sei der Beschuldigte zudem insbesondere für die Ausgestaltung des Rechnungs- wesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, für die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie für die Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung von Gesetzes wegen zwingend mitverantwortlich gewesen. Nachdem er selbst in der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 festgehalten habe, dass die Buchhaltung bis zum 15. April 2013 nachgeführt worden sei, habe er auch in jenem Zeitpunkt noch auf die durch I._____ erledigte Buchführung verwiesen und damit implizit anerkannt, dass diese als wesentlich zu erachten sei. Der betreffende Anklagesachverhalt sei damit vollumfänglich erstellt (Urk. 90 S. 40 ff.).

E. 7.1.3 Weiter erwog die Vorinstanz, der Anklagevorwurf, wonach die Bilanzen 2011 und 2012 sowie die Buchführung, auf welcher diese beruhten, nicht ordnungsgemäss erstellt worden seien, sodass der Vermögensstand der C._____

- 17 - nicht vollständig und nicht zutreffend ersichtlich gewesen sei, treffe zu. Tatsächlich habe sich der Vermögensstand der C._____ ab Anfang 2011 erheblich schlechter präsentiert, als er durch die Buchhaltung ausgewiesen worden sei. Die von der Anklagebehörde zur Anwendung gebrachte Methodik, wonach sie basierend auf den aktenkundigen Bilanzen per 31. Dezember 2011,

31. Dezember 2012 und 11. April 2013 per Stichtag 15. April 2013 (Tag der Konkurseröffnung) die mangelhafte Bilanzierung um die unberücksichtigten Positionen ergänzte, sei grundsätzlich korrekt und nicht zu beanstanden.

E. 7.1.4 Die Anklagebehörde habe unter dem Konto 1, Mobiliar und Einrichtungen, korrekterweise die per Ende 2012 ausgewiesenen Abschreibungen in der gesamten Höhe von CHF 13'700.– proportional in den Bilanzen per 30. Juni und per 31. August 2012 berücksichtigt und sodann in die Bilanz per 11. April 2013 den in der Konkursbilanz der C._____ enthaltenen Liquidationswert des Mobiliars und der Einrichtungen nachgeführt.

E. 7.1.5 Weiter habe die Anklagebehörde betreffend die Konten 2 Darlehen E._____ USA und 3 Transitorische Aktiven zutreffend erkannt, dass das durch die C._____ an die E._____ USA Inc. gewährte Darlehen ab Anfang 2011 und damit auch die damit zusammenhängenden akkumulierten Zinsforderungen wertlos gewesen seien. Nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen I._____ sei das Darlehen ursprünglich dafür bestimmt gewesen, der Darlehensnehmerin (sprich der E._____ USA Inc.) den Aufbau des US- Geschäftes zu ermöglichen. Der Plan, in New York englische Massanzüge zu verkaufen, sei aber gescheitert. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang zunächst ausgesagt, die E._____ USA Inc. habe ihre Aktivitäten per Ende 2010 oder Anfang 2011 eingestellt. In der Konfrontationseinvernahme mit I._____ habe sich der Beschuldigte dann aber wieder von dieser Aussage distanziert. Insgesamt bestehe aber kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der ursprünglich mehrfach geäusserten Darstellung des Beschuldigten. Demnach habe er spätestens Anfang 2011 gewusst, dass mit einer Rückzahlung des Darlehens oder mit diesbezüglichen Zinszahlungen nicht mehr gerechnet werden könne. Dass das Konto Darlehen E._____ in Anwendung der Grundsätze der

- 18 - Bilanzwahrheit und der Bilanzvorsicht in sämtlichen Bilanzen ab 2011 auf CHF 0 hätte berichtigt werden müssen und dass der Beschuldigte um die Notwendigkeit dieser Berichtigungen auch gewusst habe, sei folglich als erstellt zu erachten. Gleiches gelte auch für das Konto transitorische Aktiven ab 2011. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, weshalb die Anklagebehörde das Konto 3 (Transitorische Aktiven) per Ende 2011 auf CHF 26'794.30 berichtigt habe. Nach Auffassung der Vorinstanz wäre eine Berichtigung auf CHF 26'894.30 vorzunehmen gewesen. In diesem Umfang sei der Sachverhalt als erstellt zu erachten (Urk. 90 S. 44 ff.).

E. 7.1.6 Ebenso wie die Anklagebehörde, erachtete es auch die Vorinstanz als mit den Grundsätzen der Bilanzwahrheit und -klarheit unvereinbar, dass die Buch- haltung der C._____ weder ein Konto betreffend das vorhandene Kleiderlager, noch ein solches betreffend die Kundenkreditoren enthielt. Sie erwog hierzu, dass die aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen bestehenden Forderungen der Kunden gegenüber der C._____ und die entsprechend im Lager befindlichen Kleider im Rahmen der Buchführung der C._____ in Nachachtung der Grundsätze der Bilanzwahrheit und -klarheit (Art. 957a Abs. 1 und Abs. 1 Ziff. 1 und 3 OR) zu berücksichtigen gewesen wären, erkläre sich von selbst und habe entsprechend auch dem Beschuldigten bekannt sein müssen. Schliesslich sei er es ja gewesen, der die Gutscheinspromotionen über B._____.ch initiiert habe. Was die durch die Anklagebehörde korrigierte Bilanz der C._____ angehe, sei diskutabel, weshalb sie nur diejenigen Kundenkreditoren erfasst habe, welche im Konkursverfahren auch tatsächlich Forderungseingaben gemacht hätten. Gleiches gelte selbstredend auch für die diesen Kreditoren jeweils gegenüberstehenden Kleiderbeständen. Dieses Vorgehen stelle zwar eine Vereinfachung der effektiven Sachlage dar, weil sich diese aber jedenfalls nicht zu Lasten der Organe der C._____ respektive des Beschuldigten auswirke, sei auch hier die Methodik nicht zu beanstanden. Der Kollokationsplan des Konkursverfahrens der C._____ umfasse fünf Ordner. Aus diesem habe die Anklagebehörde die im Konkurs konkret eingegebenen Kundenforderungen herausgefiltert und diese nach dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Forderungen eingeordnet. Auf diese Weise habe sie feststellen können, welche konkreten Forderungen in den jeweiligen

- 19 - Bilanzierungszeitpunkten offen gewesen seien. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich eine Überprüfung anhand mehrerer Stichproben vor und kam zum Schluss, dass das zur Anwendung gebrachte Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu bemängeln sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Aufarbeitung der kollozierten Kundenforderungen anhand des Kollokationsplans korrekt erfolgt sei. Das Gleiche gelte auch für das Kleiderlager. Um den ermittelten Kundenforderungen die in den unterschiedlichen Bilanzierungszeitpunkten an Lager befindlichen Masskleider zuzuordnen, habe die Anklagebehörde in der Folge einen Abgleich des Konkursinventars mit den kollozierten Kundenforderungen vorgenommen. Auch die diesbezüglich stichprobenartig vorgenommene Überprüfung habe ergeben, dass die Aufarbeitung der zu den verschiedenen relevanten Zeitpunkten im Lager befindlichen Masskleider derjenigen Kunden mit kollozierten Forderungen grundsätzlich korrekt erfolgt sei. Weder betreffend die Vorgehensweise, noch betreffend die konkreten Berechnungen der Anklagebehörde, habe die Verteidigung Einwendungen vorgebracht. Einzig betreffend die sich im Lager befindlichen Hemden stellte die Vorinstanz eine marginale Abweichung fest. Nach ihrer Auffassung war per 31. Dezember 2012 respektive per 11. April 2013 ein Hemd mehr an Lager, als dies die Anklagebehörde errechnet hatte. Anstelle von CHF 10'547.– setzte sie daher für das Kleiderlager in den Bilanzen per 31. Dezember 2012 und per 11. April 2013 den Betrag von CHF 10'630.– ein (Urk. 90 S. 46 ff.).

E. 7.1.7 Was die Anklagebehörde dem Beschuldigten weiter unter dem Titel "Nicht- Erfassung der Kunden-Kreditoren aus dem Kleiderverkauf" vorwirft, erachtet die Vorinstanz grundsätzlich als unbestritten und durch die Akten sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst erstellt. Betreffend den Start des Gutscheinverkaufs via B._____.ch am 16. März 2011 geht die Vorinstanz von 484 verkauften Gutscheinen aus, während die Anklagebehörde einen Gutscheinverkauf weniger

– mithin 483 – als erstellt erachtete. Weiter erwog die Vorinstanz, entgegen der Darstellung der Anklagebehörde seien nicht die gesamten Einnahmen aus den Gutscheinverkäufen der C._____ zugekommen. So habe die J._____ AG CHF 50.– pro Gutschein direkt für sich beansprucht und im Übrigen auch den Anteil der Produzenten der Masskleider jeweils direkt an diese überwiesen. Die

- 20 - Anklagebehörde gehe jedoch zutreffend davon aus, dass den konkreten über die Verkäufe erzielten Einnahmen der C._____ die Forderungen der Kunden (auf Auslieferung der Masskleider) gegenübergestanden seien und dass diese Forderungen in der Buchhaltung der C._____ hätten berücksichtigt werden müssen. Nur so hätte die wirtschaftliche Situation der C._____ wahrheitsgetreu abgebildet werden können. Dass der Beschuldigte zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt haben müsse, dass die Kunden zufolge ihrer Vorauszahlungen zu Kreditoren der C._____ geworden seien, stehe ausser Frage. Die Vorinstanz erwog weiter, der Anklagebehörde könne nicht gefolgt werden, wenn diese davon ausgehe, dass die Bedeutung der Kundenkreditoren noch dadurch verschärft worden sei, dass die Gutscheine mit Nennwert von CHF 1'900.– zum Preis von CHF 498.– (Massanzug) bzw. mit Nennwert von CHF 747.– zum Preis von CHF 249.– (drei Masshemden) verkauft worden seien, sodass die Forderungen der Kunden bis zur Auslieferung der Masskleider nicht dem bezahlten Preis, sondern dem Nennwert entsprochen hätten. Im Widerspruch zu dieser Betrachtungsweise habe sich die Anklagebehörde selbst bei ihren Berechnungen betreffend die Höhe der Kundenkreditoren am Kollokationsplan orientiert. In diesem seien die Forderungen der Kunden bekanntlich nicht zum Nennwert der Gutscheine, sondern zu den konkret bezahlten Beträgen erfasst worden. Entsprechend seien die durch die Anklagebehörde korrigierten Bilanzen denn auch nicht zu beanstanden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Zahlungseingänge aus Direktkäufen sowie der J._____ AG direkt als Ertrag verbucht worden seien, ohne dass die entsprechenden Kundenkreditoren in einem spezifischen Passiv-Konto verbucht worden wären. Die Nichtberücksich- tigung der Kundenforderungen habe dazu geführt, dass die Vermögenslage der C._____ aufgrund der hohen Einnahmen durch die Verkäufe von Masskleidern bzw. von diesbezüglichen Gutscheinen zu optimistisch dargestellt worden sei. In diesem Sinne sei der diesbezügliche Anklagesachverhalt erstellt (Urk. 90 S. 48 ff.).

E. 7.1.8 Dass es im Jahr 2012 wie in der Anklageschrift weiter umschrieben zu weitreichenden Lieferverzögerungen der C._____ und zu diversen

- 21 - Kundereklamationen wegen falscher Lieferungen kam, erachtet die Vorinstanz gestützt auf die nach ihrer Auffassung glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____ als zweifelsfrei erstellt. Übereinstimmend hätten diese beiden Zeuginnen dargetan, dass es ab 2012 vermehrt offene Bestellungen von Kunden gegeben habe, betreffend welche es aufgrund der Geschäftsabläufe in der C._____ keine den Forderungen entsprechende Masskleider in den Lagern der C._____ gegeben habe. Dieser Umstand habe unter anderem auch dazu geführt, dass sich die tatsächliche Vermögenssituation der C._____ zunehmend schlechter präsentiert habe, als sie in deren Bilanzen dargestellt worden sei. Der betreffende Anklagevorwurf sei erstellt und die diesbezüglich wenig glaubhaften Aussagen des Zeugen I._____ seien durch die Aktenlage und die Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____ widerlegt (Urk. 90 S. 51 ff.).

E. 7.1.9 Ebenfalls als zutreffend erachtete die Vorinstanz den Anklagevorwurf, wonach betreffend das Konto 4 Lieferantenkreditoren der Buchhaltung der C._____ während den Jahren 2011-2013 durch I._____ jeweils einzig Rechnungen erfasst worden seien, welche am Jahresende offen geblieben seien. Dieser Anklagevorwurf sei zutreffend, ergebe sich doch aus der Buchhaltung, dass am 31. Dezember 2011 mittels Sammelbuchung mit dem Buchungstext "Kreditoren per 31.12.2011" (diverse) Kreditoren in der Höhe von insgesamt CHF 29'334.38 verbucht worden seien. Demgegenüber sei während des laufenden Jahres – mit Ausnahme zweier (transitorischer) Buchungen zu Beginn

– keine weiteren Kreditoren mehr verbucht worden. Gleiches gelte auch für das Jahr 2012, wo wiederum einzig zu Beginn des Jahres sowie mit Datum vom 31. Dezember 2012 Buchungen im Konto 4 Lieferantenkreditoren erfolgt seien. Es liege auf der Hand, dass anhand der laufenden Bilanzierung der C._____ keine Übersicht darüber habe gewonnen werden können, welche Kreditoren während des Jahres bestanden hätten. Eine solche Übersicht sei aber mit Blick auf das Erfordernis der Bilanzwahrheit unabdingbar, zumal – wie sich aus den Akten ergebe – diverse Rechnungen nicht beglichen worden seien und die ent- sprechenden Forderungen damit als Kreditoren hätten erfasst werden müssen. Davon, dass die in der Anklageschrift erwähnten Rechnungen liegen geblieben seien und dass diese durch den Beschuldigten erst im Nachgang zur

- 22 - Konkurseröffnung an I._____ übergeben worden seien, müsse in Anbetracht der Aktenlage ausgegangen werden. Dies gehe einerseits aus der durch I._____ erstellte Auflistung der vorgenannten Rechnungen bei den Konkursakten hervor. Darauf habe dieser nämlich vermerkt, dass er die Rechnungen erst am 16. April 2013 erhalten habe. Dass es in der Verantwortlichkeit des Beschuldigte gelegen sei, dafür zu sorgen, dass die laufenden Rechnungen an I._____ weitergeleitet würden, gehe aus den überzeugenden Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____ hervor. Nach deren Darstellung sei es durchaus vorgekommen, dass Rechnungen nicht bezahlt worden seien. Vor diesem Hintergrund könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass diese Rechnungen verschleppt wurden bzw. dass sie nicht zur Verbuchung an I._____ weitergeleitet worden seien (Urk. 90 S. 54 f.).

E. 7.1.10 Die Vorderrichter erwogen weiter, zur Erstellung der jeweiligen Saldi des Kontos 4 Lieferantenkreditoren für die korrigierten Bilanzen gemäss Anklageschrift habe die Anklagebehörde die im Konkurs konkret eingegebenen Forderungen herausgefiltert, welche nicht bereits anderweitig in den Bilanzen der C._____ erfasst worden seien. Diese habe sie sodann nach dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt erfasst, wodurch sie habe feststellen können, welche konkreten Forderungen zu den jeweiligen Bilanzierungszeitpunkten bereits offen gewesen seien. Neben den klassischen Lieferantenforderungen habe die Anklagebehörde auf diese Weise auch bis dahin nicht bilanzierte Forderungen von weiteren Gläubigern in der korrigierten Bilanz erfasst. Das Vorgehen der Anklagebehörde, welches auf den kollozierten Forderungen gemäss Kollokationsplan basiere, sei grundsätzlich weder methodisch, noch inhaltlich zu beanstanden, was eine stichprobenartige Überprüfung gezeigt habe. Eine Berichtigung drängte sich nach Auffassung der Vorinstanz einzig zu der durch die Anklagebehörde im Rahmen der Lieferantenkreditoren berücksichtigten Forderung der J._____ AG in Höhe von CHF 102'166.94 auf. Diesbezüglich kamen die Vorderrichter zum Schluss, dass sich zum Nachteil des Beschuldigten nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte davon habe ausgehen müssen, dass die J._____ AG mehr an die C._____ und an deren Lieferanten überwiesen haben könnte, als sie selbst durch den Gutscheinverkauf zuvor eingenommen

- 23 - habe. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass die Forderung der J._____ AG durch den Beschuldigten im Rahmen des Konkursverfahrens anerkannt worden sei. Zudem sei auch nicht davon auszugehen, dass die Forderung der C._____ bereits vor dem Konkursverfahren in Rechnung gestellt worden sei und dass der Beschuldigte aufgrund dessen von dieser Forderung Kenntnis gehabt habe. Jedenfalls habe sich keine im Zusammenhang mit Forderungen der J._____ AG stehende Rechnungen bei den durch den Beschuldigten zurückbehaltenen Rechnungen befunden. Aufgrund all dieser Umstände rechtfertige es sich – entgegen der Auffassung der Anklagebehörde – nicht, die Forderung der J._____ AG in Höhe von CHF 102'166.94 in die korrigierten Bilanzen aufzunehmen. Sämtliche weiteren, in der Anklageschrift aufgeführten und in die korrigierten Bilanzen übernommenen Forderungen seien demgegenüber im Konkursverfahren anerkannt worden oder es befänden sich diesbezügliche Akten im Recht, welche eine Rechnungsstellung an die C._____ belegen würden. Diesbezüglich sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Kenntnis all dieser Forderungen gehandelt habe (Urk. 90 S. 55 ff.).

E. 7.1.11 Was den Vorwurf der falschen Darstellung des Ausfalls der Lizenzge- bühren gemäss Anklageziffer I. 2.5 anbelangt, kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei zunächst zutreffend, dass die Haupteinnahmen der C._____ in den Jahren 2009 und 2010 Lizenzeinnahmen aus den in der Anklageschrift aufgeführten Verträgen gewesen und dass diese Einnahmen ab Anfang 2011 weggefallen seien. Dies ergebe sich aus den Akten und sei zudem vom Beschuldigten so auch bestätigt worden. Weiter ergebe sich aufgrund der Akten zweifelsfrei, dass die Erträge aus den Gutscheinverkäufen falsch verbucht worden seien, was im Übrigen auch durch die für die Buchhaltung der C._____ hauptverantwortliche Person anerkannt worden sei. Glaubhaft erscheine dabei – auch hinsichtlich der durch die Anklageschrift ebenfalls erfassten Rückvergütung der L._____ Ltd. –, dass die Fehlerhaftigkeit der Buchungen aufgrund eines Versehens der Angestellten I._____s erfolgt sei. I._____ und der Beschuldigte hätten die Fehlbuchungen aber spätestens an der Generalversammlung vom 11. Oktober 2012, als sie zusammen die Rechnung 2011 besprochen bzw. der Beschuldigte diese als Alleinaktionär genehmigt habe, zur Kenntnis nehmen müssen. Es sei

- 24 - nämlich schlicht nicht zu übersehen gewesen, dass in der Erfolgsrechnung nach wie vor Lizenzerträge als die Haupteinnahmen der C._____ ausgewiesen worden seien, obwohl diese Einnahmen bekanntermassen per Anfang 2011 ersatzlos weggefallen seien. Dieser Umstand habe allen voran dem Beschuldigten, aber auch I._____, bereits schon bei einer bloss summarischen Prüfung der Rechnung auffallen müssen. Wenngleich es bei diesem Beweisergebnis zutreffend sei, dass aufgrund der Falschbuchungen die finanzielle Situation der C._____ buchhalterisch nicht korrekt dargestellt worden sei, dürfe dennoch nicht verkannt werden, dass es hinsichtlich der Bilanzsumme und damit hinsichtlich der finanziellen Lage der C._____ im engeren Sinn letztlich keinen Unterschied gemacht habe, ob die Einnahmen in das Ertragskonto betreffend die Lizenzeinnahmen oder in das Ertragskonto der Kleider- bzw. Gutscheinverkäufe gebucht worden seien. Dies umso mehr, als die Buchungen hinsichtlich der Bilanzsumme und hinsichtlich der Feststellung der Höhe des Gewinns bzw. Verlustes vollumfänglich neutral erfolgt seien (Urk. 90 S. 58 ff.).

E. 7.1.12 Im Rahmen ihrer abschliessenden Gesamtbetrachtung sämtlicher unter dem Titel "Unrichtige Finanzlage in der Buchhaltung der C._____" massgeblicher Vorgänge kam die Vorinstanz zum Schluss, die überarbeiteten Bilanzen würden aufzeigen, dass die C._____ ab dem 30. Juni 2012 überschuldet gewesen sei, denn die Aktiven in Höhe von CHF 108'793.56 hätten dannzumal das Fremdkapital in Höhe von CHF 148'538.90 nicht mehr zu decken vermocht. Dies sei bei der Jahresendbilanz 2011 noch nicht der Fall gewesen. Dort seien Aktiven in der Höhe von CHF 162'927.35 einem Fremdkapital in der Höhe von CHF 115'640.42 gegenüber gestanden. Die per 30. Juni 2012 festgestellte Überschuldung habe sich ab Mitte 2012 in zunehmendem Masse verschlechtert (Urk. 90 S 60 ff.).

E. 7.2 zu verweisen. Nachdem bekanntlich auch die Anklagebehörde unter Ziffer 27 ihrer Anklageschrift die Kundenforderungen in der jeweils zur Kollokation angemeldeten und auch so berücksichtigen Höhe (also dem effektiven Kaufpreis) ihren Berechnungen zu Grunde legte, ist – wie bereits ausgeführt – mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb mit Blick auf eine allfällige Überschuldung der C._____ ab März 2011 zum Nachteil des Beschuldigten hier anders verfahren werden sollte.

E. 8 Ziff. I. 3. Weitere Gesichtspunkte der finanziellen Entwicklung der C._____

E. 8.1 Unter Ziffer I 3.1. der Anklageschrift vom 13. September 2017 (Urk. 002030) schildert die Anklagebehörde, dass sich zufolge eines Vergleiches, welchen die C._____ (vertreten durch das dannzumal einzig Mitglied des Ver- waltungsrates, O._____) mit der Vermieterschaft der Liegenschaft P._____- strasse ... in Q._____ am 15. Februar 2011 schloss, die Aktiven der C._____ gegenüber dem Stichtag 31. Dezember 2010 um CHF 150'337.– und die Passiven um CHF 91'540.– vermindert hätten, was einer Reduktion des Eigenkapitals um CHF 58'797.– gleich komme.

E. 8.1.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der C._____ sei durch den abgeschlossenen Vergleich mit der Vermieterschaft bei einer Gesamtbetrachtung kein Schaden entstanden. Gegenüber einer ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses erweise sich der Vergleich mit Saldoklausel sogar als vorteilhaft für die C._____, denn er habe Einsparungen in der Höhe von CHF 32'743.– zur Folge gehabt. Dennoch treffe es zu, dass sich das Eigenkapital der C._____ zufolge des Vergleichs Mitte Februar 2011 um CHF 58'797.– vermindert habe, zumal aufgrund des Vergleichs im Jahr 2011 ja keine in vorliegendem Zusammenhang stehenden Mietzinsforderungen mehr angefallen seien, die als Passiven hätten verbucht werden müssen (Urk. 90 S. 64 f.).

E. 8.1.2 Die Verteidigung äussert sich auch im Berufungsverfahren nicht zum be- treffenden Anklagevorhalt und stellt entsprechend auch die vorinstanzlichen

- 29 - Erwägungen nicht in Abrede (Urk. 177). Auch die Anklagebehörde beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu nicht (Urk. 179).

E. 8.1.3 Die Schilderungen der Anklagebehörde sind durch die Akten erstellt (vgl. Buchung Nr. 696 im Konto 4 Lieferantenkreditoren gemäss Kontoblatt in Urk. 060307, Ordner 8; Bilanz gemäss Jahresrechnung 2010 in Urk. 240286, Ordner B-6, Aussage des Beschuldigten in Urk. 050614, Ordner 6) und die vor- instanzlichen Erwägungen sind daher zutreffend und zu bestätigen. Anzumerken bleibt einzig, dass dem Beschuldigten unter Ziffer I 3.1. kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht wird, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

E. 8.2 Unter dem Titel "Chancen und Risiken der C._____ im und ab März 2011" bringt die Anklagebehörde zusammengefasst vor, das Eigenkapital der C._____ habe in der Bilanz per 31. Dezember 2010 CHF 131'983.– betragen. Davon seien bei einer approximativen Beurteilung der Situation im März 2011 aufgrund der Entwicklung von E._____ CHF 101'854.– sowie aufgrund der Sachlage betreffend das Mietverhältnis P._____-strasse ... CHF 58'797.– in Abzug zu bringen gewesen. Damit habe schon im März 2011 eine Überschuldung der C._____ vorgelegen. Gleichzeitig sei aber auch darauf hinzuweisen, dass weiteren Ereignisse im ersten Quartal 2011 Anlass zur Hoffnung geboten hätten, dass die C._____ zukünftig Gewinne erwirtschaften werde. Grund für diese Hoffnung seien einerseits der Wegfall der exorbitant hohen Mietkosten für die Liegenschaft in Q._____ und andererseits der ausserordentlich erfreuliche Gutscheinverkauf über die Plattform B._____.ch gewesen. Den daraus resultierenden Einnahmen seien jedoch die Forderungen der Kunden gegenüber gestanden, welche für die Masskleider bekanntlich jeweils Vorauszahlungen geleistet hätten. Aufgrund des höheren Nennwertes der Gutscheine habe der Gegenwert dem dreifachen bzw. dem 3.8-fachen Wert der jeweiligen Gutscheinpreise entsprochen. Aufgrund dieser Umstände habe ab März 2011 die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Spätestens ab dann sei der Beschuldigte dazu verpflichtet gewesen, eine Zwischenbilanz zu ziehen und diese revidieren zu lassen (Urk. 002030 ff.).

- 30 -

E. 8.2.1 Die Vorinstanz hielt dafür, dass sich die in der Anklageschrift erwähnten Zahlen durch die aktenkundige Bilanz der C._____ per 31. Dezember 2010 ohne weiteres verifizieren liessen. Weiter sei zutreffend, dass die C._____ durch den Verkauf von Gutscheinen für Masskleider sowie über den Direktverkauf von solchen in den Jahren 2011 bis 2013 die nachfolgend aufgeführten Einnahmen erzielt habe: 2011 2012 2013 Zahlungen der J._____ AG (Konto 5) CHF 470'585 CHF 115'568 - Direkte Kundenzahlungen (Konto 6) CHF 233'706 CHF 592'463 CHF 28'876 Total CHF 704'291 CHF 708'031 CHF 28'876 Schliesslich könne der Anklagebehörde insofern zugestimmt werden, als diese sich auf den Standpunkt stelle, den Einnahmen aus dem Gutscheinverkauf stünden die Forderungen der Kunden gegenüber. Nicht angängig sei indes die Haltung der Anklagebehörde, wonach die Forderungen der Kunden auf den Nennwert der Gutscheine zu beziffern seien. Wie bereits zuvor dargetan, würde ein solches Vorgehen zu höchst stossenden Ergebnissen führen. Es erscheine unverständlich, dass die Anklagebehörde an dieser Stelle der Anklageschrift erneut darauf hinweise, dass die Forderungen der Kunden zum Nennwert ein- zusetzen gewesen seien, obwohl sie selbst im Rahmen ihrer Korrekturen der Bilanzen der C._____ bekanntlich davon ausgegangen sei, dass die Kundenforderungen in der konkret im Konkursverfahren kollozierten Höhe – mithin zu den tiefer angesetzten konkreten Kaufpreisen der Gutscheine – zu berücksichtigen seien. Dass die Anklagebehörde aufgrund der (zum Nennwert berechneten) Kundenforderungen davon ausgehe, dass beim Beschuldigten ab März 2011 die begründete Besorgnis einer Überschuldung habe vorliegen müssen, sei folglich nicht nachvollziehbar (Urk. 90 S. 65 ff.).

E. 8.2.2 Die Verteidigung bringt diesbezüglich keine neuen Argumente vor, welche nicht bereits behandelt und entkräftet wurden (Urk. 177; vgl. Ziff. II 7.2.). Die Kritik

- 31 - der Anklagebehörde beschränkt sich ebenfalls auf die bereits thematisierte buchhalterische Erfassung der Gutscheinverkäufe (Urk. 179 S. 3).

E. 8.2.3 Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können vollumfänglich übernommen werden. Insbesondere ist zur Frage, ob die Forderungen der Gutscheinkunden zum Nennwert oder zum Wert gemäss Kollokationsplan zu veranschlagen sind, auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II 7.1.7. und II

E. 8.3 In Ziffer I. 3.3. der Anklageschrift schildert die Anklagebehörde unter dem Titel "Steigerung der Besorgnis und personelle Unterdotierung der C._____" zusammengefasst, dass die Gründe für die Besorgnis hinsichtlich einer Überschuldung der C._____ ab Sommer 2012 deutlich zugenommen hätten. Kundenreklamationen, offene Rechnungen und Mahnungen hätten sich ständig gehäuft. G._____ habe, als eine von drei Mitarbeiterinnen der C._____, ihr Arbeitsverhältnis am 26. Juni 2012 gekündigt und sei ab 5. Juli 2012, nachdem sie aufgrund eines Nervenzusammenbruchs während der laufenden Kündigungsfrist krankgeschrieben worden sei, definitiv als Arbeitskraft ausgefallen. Zu dieser Zeit habe I._____ dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die R._____ AG (Treuhandunternehmen I._____s) der C._____ seit Frühjahr 2012 regelmässig Liquiditätsvorschüsse für die wichtigsten Zahlungen habe gewähren müssen. Im November 2012 habe sodann das Arbeitsverhältnis mit T._____ geendet, sodass sich ab Mitte November nur noch die letzte verbliebene Mitarbeiterin, nämlich die Praktikantin K._____, im Laden an der S._____-gasse … befunden habe. Der Beschuldigte habe in dieser Situation tatenlos zugesehen und sich weder um die Rekrutierung von Personal noch um die Einbringung seiner eigenen Arbeitskraft bemüht. Aufgrund der desolaten personellen Situation

- 32 - sei es in der Folge zu verspäteten Auslieferungen von Masskleidern oder zu Auslieferungen mit falschen Massen/Materialien gekommen, was schliesslich zu mehreren Minderungs- und Wandelungsforderungen sowie zu Vertragsrücktritten von Kunden geführt habe. Zudem seien bereits bestellte und bezahlte Masskleider gar nicht erst angefertigt worden. Die personelle Unterdotierung habe dazu geführt, dass bis zur Konkurseröffnung bereits bezahlte und nach Mass gefertigte Kleidungsstücke von ungefähr 167 Kunden nicht mehr ausgeliefert und damit faktisch wertlos geworden seien. All diese Umstände hätten die Überschuldung der C._____ verschlimmert, wobei der Beschuldigte die Überschuldung bzw. die Illiquidität der C._____ in Kauf genommen habe. Spätestens am 30. September 2012 sei die C._____ nach Liquidations- und Fortführungswerten überschuldet gewesen. Dessen ungeachtet habe es der Beschuldigte unterlassen, eine Zwischenbilanz zu deponieren, denn er habe weiterhin Umsätze generieren wollen, um auf diese Weise seinem aufwendigen Lebensstil frönen zu können (Urk. 002032 ff.).

E. 8.3.1 ff., II 9.1.1. ff. verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte erst ab Mitte 2012 die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben musste respektive, dass er erst ab jenem Zeitpunkt mit der Illiquidität der C._____ bzw. mit der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens rechnen musste. Was die in der Anklageschrift aufgelisteten Bargeldbezüge bei der Bank V._____ anbelangt, so sind diese (mit Ausnahme des Bezugs vom 4. Juni 2012 in der Höhe von CHF 1'031.80) durch die aktenkundigen Bankbelege dokumentiert (Urk. 081379 - Urk. 081387, Urk. 081390 - Urk. 081391, Urk. 081393 - Urk. 081394, Urk. 081396 - Urk. 081400, Urk. 081403 - Urk. 081413, Urk. 081416 - Urk. 081417, Urk. 81420 bzw. vgl. Urk. 081138, Urk. 081142, Urk. 081155, Urk. 081172, Urk. 081177 ff., Urk. 081181, Urk. 081187, Urk. 081189, Urk. 081194, Urk. 081198 ff., Urk. 081205 f., Urk. 081208 f., Urk. 081213, Urk. 081217 f. und Urk. 081221, je Ordner 9). Ebenso ist mir der Vorinstanz erstellt, dass die getätigten Bargeldbezüge an den Beschuldigten weitergeleitet wurden. Dies ergibt sich einerseits aus den entsprechenden Buchungen im Soll des Kontos "U._____" mit dem Buchungstext "Barbezug A._____" und andererseits aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die betreffenden Belastungen offenbar nie beanstandete. Etwas Gegenteiliges wurde denn auch vom Beschuldigten nie behauptet. Der hier zur Beurteilung stehende Anklagesachverhalt ist damit unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erstellt (Urk. 90 S. 79 f.).

E. 8.3.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Ziff. I. 3.3. der Anklageschrift (Steigerung der Besorgnis und personelle Unterdotierung der C._____) wurde im Berufungsverfahren durch die Verteidigung insofern beanstandet, als die Liquiditätsprobleme nur vorübergehend gewesen seien und daher der Beschuldigte als Laie nicht davon habe ausgehen müssen, dass sein Unternehmen sich ernstlich in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe oder gar kurz vor der Überschuldung gestanden sei (Urk. 177 S. 10 f., 14). Sodann habe der Beschuldigte, wie er selbst mehrfach geltend gemacht habe, erfahrene und kompetente Mitarbeiter gebraucht, was nicht einfach zu finden sei. Es sei daher verfehlt, ihm vorzuwerfen, der C._____ durch die Nichteinstellung von neuem Personal einen Schaden zugefügt zu haben (Urk. 177 S. 13 f.). Die Kritik der anschlussappellierende Anklagebehörde beschränkt sich sodann einmal mehr auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Finanzlage der C._____ so kritisch war, dass sie "einen erheblichen Sanierungsbedarf hatte, so dass ein äussert haushälterischer Umgang mit den Aktiven und die Vermeidung und Eliminierung sämtlicher geschäftlich nicht begründeten Aufwendungen geboten war" (Urk. 179 S. 2).

E. 8.3.3 Auch in diesem Punkt erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als sehr gründlich und vollständig redigiert und ist im Ergebnis vollumfänglich zu- treffend (Urk. 90 S. 67 ff.). Dabei ist zu betonen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach es schwierig sei, im Grossraum Zürich genügend quali- fizierte Mitarbeiter mit Erfahrungen im Bereich (Änderungs-)Schneiderei bzw. Massbekleidung zu finden, welche die anstehenden Arbeiten hätten erledigen können, nicht überzeugt, zumal auch die Praktikantin K._____ zu erkennen gab, dass sie via Stelleninserat zur C._____ gekommen sei und vom Beschuldigten gelernt habe, wie man Mass nimmt. Vielmehr ist angesichts der gesamten

- 36 - Umstände – mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung – erstellt, dass der Beschuldigte sich gar nicht ernstlich darum bemüht hat, das abgegangene Personal zu ersetzten, damit die Geschäftstätigkeit der C._____ weitergeführt werden konnte. Sodann ist aufgrund der konkreten Umstände (notwendige Liquiditätsvorschüsse ab Juni 2012; vermehrt offene Rechnungen und Mahnungen im Jahr 2012; häufiger Wechsel von Transporteuren, da deren Rechnungen nicht beglichen wurden; immer deutlicher werdende finanzielle Probleme der C._____; Abgang von Personal und definitive personelle Unterdotierung ab Mitte 2012; zunehmende Auslieferungsengpässe und Kundenreklamationen im Jahr 2012; Überschuldung der C._____ [gemäss den Zwischenbilanzen] spätestens ab 30. Juni 2012), erstellt, dass die Gründe zur Besorgnis einer Überschuldung im Jahr 2012 ständig zugenommen haben. Das musste denn auch der Beschuldigte, welcher sich offensichtlich nicht wirklich um die finanzielle Lange kümmerte, – mit der Vorinstanz – spätestens ab Mitte 2012 erkennen. Aufgrund der zahlreichen und gewichtigen Probleme der C._____, zu deren Behebung nicht die notwendigen Massnahmen ergriffen wurden, konnte der Beschuldigte entgegen der Argumentation der Verteidigung im besagten Zeitpunkt eindeutig nicht mehr davon ausgehen, es handle sich lediglich um vorübergehende (Liquiditäts-)Probleme.

E. 8.3.4 Schliesslich vermag auch die Kritik der Anklagebehörde nicht zu über- zeugen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere aus den korrigierten Bilanzen, ist ersichtlich, dass die Überschuldung der C._____ spätestens ab Mitte 2012 vorlag. Die vorinstanzlichen Erwägungen kristallisieren sodann sorgfältig die zunehmenden Schwierigkeiten der C._____ heraus und zeigen auf, dass sich die Lage Mitte 2012 derart zuspitzte, dass der Beschuldigte spätestens dann mit einer Überschuldung der C._____ rechnen musste bzw. dass er deren Illiquidität bzw. die Tatsache, dass es zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die C._____ kommen könnte, spätestens in jenem Zeitpunkt in Kauf nahm. Für einen früheren Zeitpunkt kann dies indes – entgegen der Anklagebehörde und mit der Vorinstanz – nicht erstellt werden.

- 37 -

E. 9 Ziff. I.4. Vermögensdispositionen zum Schaden der C._____ und ihrer Gläubiger

E. 9.1 Unter Ziffer I. 4.1. der Anklageschrift wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten in stark zusammengefasster Form vor, er habe sich im Rahmen des am 24. Januar 2008 mit der C._____ (vertreten durch deren damals einzigen Verwaltungsrat D._____) geschlossenen Beratervertrages eine monatliche Vergütung in der Höhe von CHF 10'000.– zusichern lassen. Zudem habe er sich ein Fahrzeug zur Verfügung stellen und sich einen Privatanteil von CHF 800.– anrechnen lassen. Für die Vertragsparteien sei es dabei unerheblich gewesen, ob der Beschuldigte eine Leistung erbracht habe, welche einen angemessenen Gegenwert für das Beraterhonorar dargestellt habe. Ab März 2011 habe die begründete Besorgnis der Überschuldung und damit ein ausgewiesener Sanierungsbedarf der C._____ bestanden. Unter diesen Umständen habe es den Interessen der C._____ und ihrer Kreditoren widersprochen, dass sich der Beschuldigte weiterhin das Beraterhonorar gemäss Vertrag vom 24. Januar 2008 zuzüglich Spesengelder und Fahrzeug habe zuhalten lassen. Dies habe er getan, obwohl er gewusst habe, dass seine Aktivitäten ausserhalb der S._____-gasse … ab Juli 2011 praktisch nichts zum Geschäftserfolg der C._____ beigetragen hätten. Ab Juli 2011 habe der Beschuldigte nur noch wenige Aktivitäten entfaltet, die den Ertrag der C._____ gefördert hätten. So habe er von Zeit zu Zeit via B._____.ch ein Angebot erneuert und sporadisch, ca. 6 Stunden pro Woche im Ladenlokal beim Massnehmen und der Kundenberatung mitgewirkt. Seine Leistung habe höchstens einem 20%-Pensum eines qualifizierten Detailhandelsangestellten im Bekleidungssektor entsprochen und damit für die C._____ höchstens einen Wert von CHF 2'000.– pro Monat dargestellt. Von November 2012 bis März 2013 habe er dann sein Pensum auf 50% erhöht, was höchstens einem Gegenwert von CHF 5'000.– pro Monat entsprochen habe. Gemessen an den durch den Beschuldigten für die C._____ in der Zeit ab Juli 2011 bis Oktober 2012 erbrachten Leistungen sei höchstens ein monatliches Entgelt von CHF 2'000.– angemessen gewesen. Daraus ergebe sich, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 CHF 70'000.– ohne Gegenleistung habe gutschreiben lassen. Der Beschuldigte habe sich aufgrund

- 38 - der nichterbrachten Gegenleistung und angesichts der Finanzlage der C._____ unrechtmässig bereichert. Diese habe er im Voraus zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen.

E. 9.1.1 Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, die Darstellung der Anklagebehörde betreffend das Zustandekommen und den Inhalt des Beratervertrages vom 24. Januar 2008 seien korrekt und durch den aktenkundigen Vertrag belegt. Ebenfalls sei durch die Buchhaltung der C._____ belegt, dass das dem Beschuldigten im Jahr 2011 durchschnittlich gutgeschriebene Honorar CHF 10'333.– betragen habe. Diesen im Jahr 2011 im Haben des Kontos verbuchten Honorarzahlungen von durchschnittlich CHF 10'333.– seien dabei jeweils Soll-Buchungen in Höhe von CHF 7'800.– (Mietanteil, Spesenanteil, Autoanteil, Ausgleich Bargeldbezüge) gegenüber gestanden, was sich ebenfalls ohne weiteres aus der Buchhaltung ergebe. Nicht gefolgt werden könne der Anklagebehörde, wenn sich diese auf den Standpunkt stelle, dass ab März 2011 die begründete Besorgnis einer Überschuldung sowie ein Sanierungsbedarf bestanden habe. Vorliegend habe sich nämlich gezeigt, dass eine konkrete Überschuldung der C._____ zu Fortführungswerten ab Mitte 2012 vorgelegen habe. Der Jahresabschluss 2011 habe noch keine Überschuldung ausgewiesen. Andauernde Verlustausweise seien im März 2011 ebenfalls noch nicht vorgelegen, zumal in den Jahresrechnungen 2009 und 2010 ein Gewinn ausgewiesen habe werden können. Dass der Beschuldigte die finanzielle Situation der Gesellschaft überwachen und laufend besonders auf diese Acht hätte geben müssen, weil ein Verlustvortrag getätigt worden sei, sei ebenfalls erst ab anfangs 2012 zu bejahen. Dass dem Beschuldigten Liquiditätsprobleme der C._____ bekannt gewesen seien, könne zudem auch erst für den Zeitraum ab Mitte 2012 angenommen werden. Ab dann seien nämlich durch die R._____ konkrete Liquiditätsvorschüsse gewährt worden. Auch die Angestellten hätten erst für das Jahr 2012 angegeben, dass sie vermehrt unbezahlte Rechnungen und Mahnungen bemerkt hätten. Dass sich die Fortführung der Unternehmung bzw. die Bilanzierung zu Fortführungswerten im März 2011 als nicht mehr gerechtfertigt erwiesen habe, könne ebenfalls nicht angenommen werden, gehe doch die Anklagebehörde selbst davon aus, dass der

- 39 - erfolgreiche Geschäftsstart betreffend die Masskleider dazu geführt haben könnte, dass die Bilanz der C._____ im Mai 2011 noch nicht zu hinterlegen gewesen sei bzw. dass die Bilanz der C._____ in jenem Zeitpunkt zu Fortführungswerten als gedeckt habe erachtet werden können. Zudem halte die Anklagebehörde selbst auf S. 31 der Anklageschrift fest, dass die Ereignisse im ersten Quartal 2011 Anlass zur Hoffnung gegeben hätten, dass die C._____ zukünftig Gewinne erwirtschaften werde, zumal sie von den exorbitanten Mietkosten für die Liegenschaft an der P._____-strasse ... befreit worden sei und der Verkauf mit Masskleidern sehr erfolgreich angelaufen sei. Ein solcher Anlass zur Hoffnung hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der C._____ bzw. auf eine baldige Gewinnerwirtschaftung widerspreche aber wiederum der Annahme der begründeten Besorgnis einer Überschuldung bzw. der Inkaufnahme der Illiquidität. In Anbetracht all dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Illiquidität der C._____ nicht schon im März 2011 in Kauf genommen bzw. dass sich diesem die begründete Besorgnis einer Über- schuldung bzw. die Besorgnis hinsichtlich der Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht bereits damals aufgedrängt habe. Erst aufgrund der Entwicklungen im Jahr 2012 (Personalprobleme, Auslieferungsengpässe, Kundenreklamationen, offene Rechnungen, Liquiditätsvorschüsse) könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ habe erkennen müssen und dass er deren Illiquidität in Kauf genommen habe. Es sei folglich im Grundsatz auch nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte ab März 2011 weiterhin ein Honorar von der C._____ bezogen habe. Was die eigentliche Präsenzzeit des Beschuldigten in den Geschäftsräumlichkeiten der C._____ an- belange, so seien die betreffenden Schilderungen in der Anklageschrift durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____ sowie durch die Zugaben des Beschuldigten selbst grundsätzlich erstellt. Wenn die Anklageschrift dann jedoch weiter festhalte, dass die Leistungen des Beschuldigten ab Juli 2011 bis Oktober 2012 höchstens dem 20%-Pensum eines qualifizierten Detailhandelsangestellten entsprochen und für die C._____ höchstens einen Wert von CHF 2'000.– im Monat gehabt hätten, wobei dies für den Zeitraum November

- 40 - 2012 bis März 2013 (entsprechend einem 50%-Pensum) einem Wert von CHF 5'000.– entsprochen habe, und daraus schlussfolgere, dass der Beschuldigte sich im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 CHF 70'000.– [6 x CHF 7'000.–, zuzüglich CHF 40'000.–, abzüglich berechtigt überwiesenen CHF 12'000.–] ohne Gegenleistung habe gutschreiben lassen, sei die rechtliche Würdigung insofern vorweg zu nehmen, als festgehalten werden müsse, dass diese Auffassung zu weit gehe. Auch wenn der Beschuldigte die Geschäftsführung der C._____ in relevanter Hinsicht vernachlässigt habe und teilweise nur ein relativ geringes Pensum seiner verfügbaren Zeit für diese aufgewendet habe, sei er doch deren Geschäftsführer und faktisches Verwaltungsratsmitglied mit Weisungsbefugnis gegenüber dem formell bestellten Verwaltungsrat gewesen. Bei der Frage, was als geschäftsmässig begründeter Aufwand – und somit auch, was als angemessenes Honorar eines Geschäftsführers – zu erachten sei, sei dem Geschäftsführer ein Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2.2. m.w.H.). Dass die Honorare von Geschäftsführern diverser (auch bekannter börsenkotierter) Aktiengesellschaften nicht immer den konkret für die Gesellschaft erbrachten Leistungen entsprächen, ohne dass sie dabei in strafrechtlicher Hinsicht als übersetzt zu erachten seien, sei hinlänglich bekannt. In Mitberücksichtigung dieses Umstandes wirke die durch den Beschuldigten bezogene Entschädigung jedenfalls nicht als derart überrissen, dass für jenen Zeitraum eine strafrechtliche Relevanz anzunehmen sei, habe der Beschuldigte das mit der C._____ vertraglich vereinbarte Honorar doch bereits seit 2008 – mithin bereits während 3 ½ Jahren vor der ihm in der Anklage zum Vorwurf gemachten Zeit – erzielt, was durch die Anklage nicht moniert worden sei, obwohl der Beschuldigte in jenem Zeitraum nicht mit einem intensiveren Pensum für die C._____ tätig gewesen sei (Urk. 90 S. 73 ff.).

E. 9.1.2 Diese Erwägungen der Vorinstanz kritisierte die Anklagebehörde im Berufungsverfahren wiederum einzig mit Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ sowie Sanierungsbedarf bestanden habe (Urk. 179), worauf bereits eingegangen wurde (Ziff. II 8.3.3.).

- 41 -

E. 9.1.3 Auch die Verteidigung brachte lediglich erneut vor, dass der Beschuldigte Mitte 2012 noch nicht mit der Illiquidität der C._____ bzw. mit der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen diese habe rechnen müssen (Urk. 177 S. 16). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II 8.3.3.).

E. 9.1.4 Soweit sich die Anklagebehörde unter den Ziffern 48 bis und mit 51 zum Abschluss und Inhalt des Beratervertrages vom 24. Januar 2008 (Urk. 240076 f., Ordner B-6) sowie zu den aus der Buchhaltung der C._____ hervorgehenden Buchungen betreffend das Konto "U._____." äussert, sind die betreffenden Angaben ohne weiteres durch die aktenkundigen und für die hier interessierende Zeitspanne massgeblichen Buchhaltungsunterlagen der C._____ belegt (vgl. Kontenblätter in Urk. 060300 und Urk. 060354 ff., Ordner 8). Weiterungen hierzu erübrigen sich, zumal den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu auch seitens der Parteien keine Kritik erwachsen ist. Umstritten ist dagegen einerseits die Frage, ab wann der Beschuldigte die Illiquidität der C._____ in Kauf genommen hat und andererseits die Frage, ob das Honorar des Beschuldigten in der fraglichen Zeitspanne als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu betrachten ist, oder nicht.

E. 9.1.4.1 Wie bereits vorstehend unter Ziffer II 7.1.12. und II 7.2. dargetan, geht aus den überarbeiteten Bilanzen hervor, dass die C._____ ab dem 30. Juni 2012 überschuldet war, denn ab diesem Zeitpunkt vermochten die Aktiven in Höhe von CHF 108'793.56 das Fremdkapital in Höhe von CHF 148'538.90 nicht mehr zu decken. Dies war – wie erstellt – bei der Jahresendbilanz 2011 ausdrücklich noch nicht der Fall. Zum damaligen Zeitpunkt stand nämlich den Aktiven in der Höhe von CHF 162'927.35 ein Fremdkapital in der Höhe von CHF 115'640.42 gegenüber. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lagen im März 2011 keine andauernden Verlustausweise vor. Entsprechend war der Beschuldigte dannzumal auch (noch) nicht verpflichtet die finanzielle Situation der Gesellschaft in besonderem Masse zu überwachen. Wie sich aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses gezeigt hat, lässt sich zum Nachteil des Beschuldigten auch nicht erstellen, dass er vor Mitte 2012 Kenntnis von allfälligen

- 42 - Liquiditätsproblemen der C._____ gehabt hatte, respektive hätte haben müssen. Augenscheinlich wurden diese nämlich erst ab Juni 2012, nämlich ab jenem Moment, als die R._____ der C._____ erste Liquiditätsvorschüsse gewähren musste, damit erstere ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen konnte. Dies war denn auch der Zeitpunkt, ab welchem – wie dargetan – auch den Mitabeiterinnen G._____ und K._____ zufolge vermehrt unbezahlte Rechnungen und Mahnungen auftauchten. In der Folge kam es zu den bereits thematisierten Personalproblemen und als Konsequenz davon zu gravierenden Engpässen bei der Auslieferung der bestellten und bezahlten Massanzüge und infolge dessen auch zu Kundenreklamationen. Wenn die Vorinstanz in Würdigung all dieser Vorkommnisse resümiert, der Beschuldigte habe erst aufgrund der Entwicklungen Mitte 2012 zweifelsfrei die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben müssen, so ist ihr darin – wie bereits ausgeführt – vollumfänglich zuzustimmen.

E. 9.1.4.2 Soweit sich die Anklageschrift zur Präsenzzeit des Beschuldigten im Geschäftslokal und zu seinen dortigen Tätigkeiten äussert, stehen die betreffenden Behauptungen im Einklang mit den Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____, aber auch mit den Depositionen des Beschuldigten selbst. Die Vorinstanz hat hierzu das Wesentliche zusammengefasst und wiedergegeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Dies umso mehr, als es von niemandem in Abrede gestellt wird (Urk. 90 S. 75 ff.). Wenn die Anklagebehörde, ungeachtet des mittels Beratervertrag vom 24. Januar 2008 zugesicherten und seither ausbezahlten Honorars und des vereinbarten Beschäftigungsumfangs, davon ausgeht, der Beschuldigte habe sich, ohne eine Gegenleistung zu erbringen und damit unrechtmässig zum Nachteil der C._____ bereichert, so kann ihr mit der Vorinstanz nicht zugestimmt werden. Wie das Bundesgericht in dem bereits von der Vorinstanz zitierten Entscheid 6B_473/2011 E. 1.2.2. erwog und in 6B_818/2017 E. 1.2.2 sowie in 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.1. bestätigte, handelt pflichtwidrig, wer als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft wissentlich einen geschäftsmässig unbegründeten Aufwand verursacht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer bei der Frage, was geschäftsmässig begründet ist, über einen Ermessensspielraum

- 43 - verfügt. Bekanntlich war der Beschuldigte als Geschäftsführer der C._____ und als deren faktisches Verwaltungsratsmitglied mit Weisungsbefugnis gegenüber dem formell bestellten Verwaltungsrat tätig. In dieser Funktion erhielt er seit Anfang 2018 für eine Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Vergütung in der Höhe von CHF 10'000.–, wobei ihm nach Abzug des privaten Spesenanteils, der privaten Beteiligung am Firmenfahrzeug und einem Mietanteil letztlich im Jahre 2011 pro Monat ein Honorar von CHF 7'000.– ausbezahlt wurde. Ob die Höhe dieser vereinbarten Entschädigung letztlich in einem vertretbaren Verhältnis zu den für die C._____ durch ihn erbrachten Leistungen stand, ist nicht zuletzt auch eine gesellschaftspolitische Frage, die hier weder zu entscheiden, noch zu diskutieren ist. Entscheidend ist vorliegend einzig, dass die Entschädigung keinesfalls als im strafrechtlich relevanten Ausmass unangemessen, oder gar überrissen bezeichnet werden kann. Dies wird namentlich auch klar, wenn man den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik zu Rate zieht. Zwar basieren die dort verwendeten Zahlen nicht auf den in den Jahren 2008 bis 2012 effektiv ausbezahlten Löhnen, sondern auf denjenigen aus dem Jahre 2016. Dennoch sind die betreffenden Statistikdaten für die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte eine unangemessen hohe Entschädigung bezog, aufschlussreich. Gemäss dem "Salarium-Statistischer Lohnrechner 2016" erzielte ein ausländisches, männliches Kadermitglied der Berufsgruppe Verkaufskräfte in der Branche Herstellung von Textilien in der Region Zürich bei einer Vollzeitbeschäftigung und je nach Aufenthaltsstatus einen monatlichen Bruttolohn von zwischen rund CHF 8'200 und CHF 10'400.– (https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation?regionCod e=4&nogaId=13&skillLevelCode=52&mgmtLevelCode=1&weeklyHourValue=42.5 &educationCode=6&ageCode=51&workYearsCode=0&companySizeCode=3&mo nth13SalaryCode=1&specialFeesCode=1&hourSalaryCode=0;zuletzt besucht am

18. Juni 2020). Auch im Lichte dieser statistischen Werte erscheint die durch den Beschuldigten bezogene Entschädigung per se nicht als grundsätzlich unangemessen. Schon gar nicht kann mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Anklagebehörde von einem in strafrechtlicher Hinsicht relevanten Lohnexzess gesprochen werden (Urk. 90 S. 77).

- 44 -

E. 9.2 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten weiter vor, dieser habe im Jahre 2012, als die finanzielle Lage der C._____ angespannter geworden sei, für seine privaten Bedürfnisse insgesamt 34 Barbezüge im Totalbetrag von CHF 44'581.80 zulasten der C._____ bei der Bank V._____ veranlasst. Dabei habe in den meisten Fällen G._____ (in einem Fall sei es I._____ gewesen) das Bargeld im Auftrag des Beschuldigten in der Filiale der Bank V._____ an der W._____-strasse in Zürich abgeholt und es in der Folge an den Beschuldigten ausgehändigt. Der Beschuldigte selbst habe bewusst auf eine eigene Unterschriftenberechtigung verzichtet, um auf diese Weise seine Stellung in der C._____ zu vertuschen. Die erwähnten Bezüge habe I._____ in der Folge allesamt und korrekterweise zulasten des Beschuldigten in das Soll des Kontos U._____ gebucht (Urk. 002038 f.).

E. 9.2.1 Die Vorinstanz erachtete zunächst sämtliche Bargeldbezüge als durch die Akten ausgewiesen, womit auch erstellt sei, dass die Auszahlungen an die genannten Personen erfolgt seien, was diese denn auch jeweils unterschriftlich bestätigt hätten. Einzig zu korrigieren sei, dass die Barauszahlung vom 3. Januar 2012 am 4. Januar 2012 erfolgt sei. Dafür, dass die Barbezüge jeweils dem Beschuldigten übergeben worden seien, gebe es keinen direkten Beweis. Namentlich habe G._____ keine entsprechenden Aussagen gemacht. Gestützt aber auf den Umstand, dass I._____ sämtliche Bargeldbezüge im Soll des Kontos "U._____" mit dem Buchungstext "Barbezug A._____" gebucht und diese mit den Honorarforderungen des Beschuldigten verrechnet habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Vorgehensweise ohne sein Einverständnis respektive ohne seine entsprechende Anweisung nicht toleriert hätte. Eine solche Buchung liege zudem auch betreffend die Transaktion vom 4. Juni 2012 (recte: 4. Januar 2012) vor, weshalb auch dieser Bargeldbezug zugunsten des Beschuldigten erstellt sei. Insofern sei der Anklagesachverhalt erstellt. Zu berücksichtigen sei auch in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte erst ab Mitte 2012 die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ habe erkennen müssen bzw. dass er erst ab jenem Zeitpunkt mit der Illiquidität der C._____ bzw. mit der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens habe rechnen müssen (Urk. 90 S. 77 ff.).

- 45 -

E. 9.2.2 Die Verteidigung äussert sich zu diesem Anklagesachverhaltsabschnitt nicht und beanstandet auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht (Urk. 177).

E. 9.2.3 Der Einwand der Anklagebehörde betrifft sodann wiederum einzig den Zeitpunkt, ab welchem der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben musste. Diesbezüglich kann auf die hierzu bereits mehrfach gemachten Feststellungen unter den Ziff. II 7.1.12., II 7.2., II

E. 9.3 Ebenfalls unter Ziff. I. 4.1. wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe I._____ im Jahr 2012 angewiesen, zulasten des Kontos der C._____ bei der Bank V._____ diverse Banküberweisungen in Auftrag zu geben. Diese Überweisungen seien nicht im Interesse der C._____ erfolgt, weshalb I._____, im

- 46 - Einvernehmen mit dem Beschuldigten, entsprechende Soll-Buchungen im Konto U._____ erfasst habe (Urk. 002039 f).

E. 9.3.1 Die Vorinstanz erwog hierzu, Bestand und Höhe (inklusive der jeweiligen Überweisungskosten) sowie Destinatäre der in der Anklageschrift erwähnten Banküberweisungen vom Kontokorrentkonto der C._____ seien durch die aktenkundigen Bankbelege ausgewiesen. H._____, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten, habe als Zeugin glaubhaft angegeben, in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis zum 10. Dezember 2012 regelmässig Zahlungen von der C._____ in der Gesamthöhe von CHF 32'200.– erhalten zu haben. Diese Zahlungen habe sie teilweise zur Deckung ihres Lebensunterhaltes verwendet, teilweise seien sie aber auch dem Beschuldigten zugutegekommen. Für die C._____ sei sie nie tätig gewesen. Die Überweisungen, welche direkt an den Beschuldigten erfolgt seien, hätten teilweise dem mit ihm vereinbarten und seitens der C._____ geschuldeten monatlichen Honorar gemäss Beratervertrag entsprochen. Dass auch die übrigen Überweisungen für den Beschuldigten getätigt worden seien und dass – im Gegensatz zu den Honorar-Überweisungen an den Beschuldigten selbst – kein unternehmerisches Interesse der C._____ an den Überweisungen bestanden habe, gehe auch daraus hervor, dass durch I._____ jeweils im Soll des Kontos "U._____." eine den Überweisungen entsprechende Gegenbuchung vorgenommen worden sei, um in der Folge die Bezüge mit den Honorarforderungen des Beschuldigten zur Verrechnung bringen zu können. Diesbezüglich sei zudem nicht davon auszugehen, dass diese Buchungen ohne entsprechendes Einverständnis bzw. ohne entsprechende Anweisungen des Beschuldigten vorgenommen worden seien. Der Sachverhalt betreffend die Banküberweisungen sei daher erstellt. Zu berücksichtigen sei jedoch auch hier, dass der Beschuldigte erst ab Mitte 2012 die begründete Besorgnis einer Über- schuldung der C._____ gehabt haben müsse respektive dass er erst ab jenem Zeitpunkt mit der Illiquidität der C._____ bzw. mit der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens habe rechnen müssen. Der Saldo der im Zeitraum ab Mitte 2012 erfolgten Banküberweisungen betrage gemäss vorstehender Tabelle CHF 67'263.27 (Urk. 90 S. 80 ff.).

- 47 -

E. 9.3.2 Während sich die Kritik der Anklagebehörde an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erneut einzig auf den Zeitpunkt, ab welchem der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben musste, bezieht (Urk. 179 S. 1 ff.), äusserte sich die Verteidigung weder zum Anklagevorwurf, noch zum vorinstanzlichen Beweisergebnis (Urk. 177).

E. 9.3.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen unter diesem Titel sind gleichermassen vollständig wie korrekt. Sie können ohne Weiterung übernommen werden. In Bezug auf den Einwand der Anklagebehörde, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf Ziff. II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. und II 9.2.3. vorstehend verwiesen werden.

E. 9.4 Der weitere Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass in Verbindung mit den berechtigten, jedoch quantitativ zu tiefen Soll-Buchungen für die Privatanteile des Beschuldigten an der Wohnungsmiete, den Fahrzeugkosten und den Spesen im Betrag von insgesamt CHF 6'800.– die vorgenannten Bezüge und Über- weisungen des Beschuldigten (bzw. im Interesse des Beschuldigten) CHF 253'830.02 betragen hätten. Diese Schuld sei durch mehrere Bareinlagen des Beschuldigten um insgesamt CHF 53'005.– auf CHF 200'825.– reduziert worden. Unter Berücksichtigung des berechtigten Beraterhonorars für das Jahr 2012 von höchstens CHF 30'000.– habe per 31. Dezember 2012 ein Saldo zulasten des Beschuldigten von insgesamt CHF 169'825.– bestanden (Urk. 002041).

E. 9.4.1 Die Vorinstanz kam gestützt auf ihr bisheriges, vom Anklagevorwurf teil- weise abweichendes Beweisergebnis zu einem anderen Schluss. Nach ihrer Auffassung betrug das zu Lasten des Beschuldigten im Soll des Kontos U._____ verbuchte Total im Jahr 2012 CHF 253'830.02. Unter Berücksichtigung der durch den Beschuldigten im Jahre 2012 auf das Konto "7 Kasse" getätigten Bar- einzahlungen in der Höhe von CHF 53'005.– und des in vollem Umfang zu berücksichtigenden Honoraranspruches von CHF 120'000.– zeige sich, dass die Bezüge des Beschuldigten sein Guthaben um CHF 80'825.02 überschritten hätten. Berücksichtige man weiter, dass sich dem Beschuldigten erst ab Mitte 2012 die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ zwingend habe

- 48 - aufdrängen müssen und dass er erst ab jenem Zeitpunkt damit habe rechnen müssen, dass es zu einer Zwangsvollstreckung gegen die C._____ kommen könnte, bzw. dass er erst ab jenem Zeitpunkt die Illiquidität der C._____ in Kauf genommen habe, und werde somit das Augenmerk einzig auf den Zeitraum ab Mitte 2012 gelegt, so ergebe sich daraus für die zweite Jahreshälfte 2012 zusammengefasst folgendes: Im Soll des Kontos "U._____." seien zu Lasten des Beschuldigten CHF 110'063.27 verbucht worden. Davon seien die in der zweiten Jahreshälfte geleisteten Bareinzahlungen im Umfang von total CHF 13'005.– sowie die in vollem Umfang zur berücksichtigenden Honorarzahlungen in der Höhe von CHF 60'000.– in Abzug zu bringen. Es zeige sich daher, dass die Bezüge des Beschuldigten dessen Bareinlagen und Honoraransprüche um CHF 37'058.27 überschritten hätten (CHF 110'063.27, abzüglich CHF 13'005.–, abzüglich CHF 60'000.–) (Urk. 90 S. 83 ff.).

E. 9.4.2 Während sich die Verteidigung auch in diesem Punkt weder zum Anklagevorwurf noch zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung substantiiert äussert (Urk. 177), betrifft die Kritik der Anklagebehörde an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auch hier den Zeitpunkt, ab welchem Sanierungsbedarf bestanden habe (Urk. 179).

E. 9.4.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen weichen insofern vom Anklage- sachverhalt ab, als sie dem Beschuldigten einerseits den vollen, im Beratervertrag vom 24. Januar 2008 (Urk. 240076 f., Ordner B-6) zugesicherten Lohn in der Höhe von CHF 10'000.– zubilligt und sie sich andererseits auf den Standpunkt stellt, eine begründete Besorgnis betreffend die Überschuldung der C._____ im strafrechtlich relevanten Ausmass habe erst ab Mitte 2012 bestanden. Dass diesen Auffassungen der Vorinstanz gefolgt werden kann, wurde zuvor bereits unter den Ziffern II 7.2., II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. dargetan. Darauf kann verwiesen werden. Entsprechend vermag die Argumentation der Anklagebehörde nicht zu überzeugen, weshalb es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung in diesem Punkt sein Bewenden hat.

E. 9.5 Unter Ziffer I. 4.1. wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten weiter vor, als er und I._____ im Januar 2013 der Konkurs der C._____ hätten kommen

- 49 - sehen, hätten sie versucht, den Beschuldigten davor zu bewahren, dass die Konkursverwaltung oder Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG ihre Forderung einzutreiben versuchten. Deshalb hätten sie entschieden, das Beraterhonorar des Beschuldigten rückwirkend zu erhöhen. Ungefähr am 8. Januar 2013 habe I._____, auf Ersuchen des Beschuldigten einen neuen Beratervertrag zwischen der C._____ und dem Beschuldigten aufgesetzt, der ein monatliches Honorar von CHF 16'000.– vorgesehen und sich im Übrigen an den Beratervertrag vom 24. Januar 2008 angelehnt habe. Gestützt auf diesen neuen Beratervertrag habe I._____ dem Beschuldigten im Konto U._____ der Buchhaltung der C._____ für das Jahr 2012 eine Honorarforderung von neu insgesamt CHF 192'000.– gutgeschrieben. Dadurch habe die Buchhaltung per Ende 2012 ein Guthaben des Beschuldigten in Höhe von CHF 17'077.98 ausgewiesen, was die Folge eines in der Buchhaltung nicht ausgewiesenen Verzichts der C._____ auf CHF 162'000.–, eventualiter auf CHF 72'000.–, gewesen sei. Durch diesen Verzicht sei der Beschuldigte ungerechtfertigt bereichert gewesen, was mit dem Abschluss des Beratervertrags vom 8. Januar 2013 bezweckt worden sei. Für das Jahr 2013 hält die Anklageschrift im vorliegenden Zusammenhang demgegenüber fest, es sei im Resultat davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit eigenem Geld eine Netto-Barzahlung im Betrag von CHF 1'643.15 für die C._____ geleistet habe. Für den Januar 2013 habe I._____ dem Beschuldigten im Konto U._____ ein Beratungshonorar von CHF 16'000.– gutgeschrieben, wovon höchstens CHF 11'000.– gerechtfertigt gewesen seien. Am 1. Januar 2013 habe der Beschuldigte eine Bareinlage von CHF 7'440.40 getätigt, am 25. Januar 2013 habe er Rechnungen der AA._____ Suisse von CHF 1'390.65 bezahlt und am 31. Januar 2013 sowie am 31. März 2013 habe er den Lohn von K._____ in Höhe von je CHF 2'906.25 beglichen. Die Summe seiner Barzahlungen im Unternehmensinteresse, welche ohne Minderung der Aktiven erfolgt seien, hätten folglich CHF 14'643.15 betragen. Diese Zahlungen habe er jedoch weitestgehend durch einen Barbezug vom 14. März 2013 in Höhe von CHF 13'000.– wieder kompensiert, sodass die erwähnte Netto- Barzahlung von CHF 1'643.15 resultiert habe (Urk. 002041 f.).

- 50 -

E. 9.5.1 Die Vorinstanz kam betreffend diesen Teil des Anklagevorwurfs zusammengefasst zu folgendem Schluss: Dass I._____ und der Beschuldigte mit Datum vom 8. Januar 2013 einen neuen Beratervertrag mit dem in der Anklageschrift erwähnten Inhalt geschlossen hätten, sei zutreffend und durch die Akten belegt. Ungeachtet des Umstands, dass der betreffende Vertrag erst mit dessen Unterzeichnung in Kraft getreten sei, sei dem Beschuldigten rückwirkend für das gesamte Jahr 2012 ein monatliches Honorar von CHF 16'000.– gutgeschrieben worden. Damit habe die Gutschrift für das Jahr 2012 CHF 72'000.– mehr betragen, als ihm gestützt auf den ursprünglichen Beratervertrag vom 24. Januar 2008 zugestanden sei. Diese rückwirkende Honorarerhöhung sei in einem Zeitpunkt erfolgt, als die massive Überschuldung der C._____ unübersehbar und die Konkurseröffnung praktisch unausweichlich geworden sei. Unter diesen Umständen sei die Erhöhung des Honorars nicht anders erklärbar, als dass I._____ und der Beschuldigte eine direkte Inanspruchnahme des Beschuldigten durch die Konkursverwaltung respektive Abtretungsgläubiger hätten verhindern wollen. Nachdem weder der Beschuldigte noch I._____ eine überzeugende Erklärung für die Honorarerhöhung hätten liefern können und die Aktenlage keinen anderen Schluss zulasse, sei dieser Sachverhaltsabschnitt anklagegemäss erstellt. Zutreffend sei weiter, dass im Januar 2013 eine Honorargutschrift zugunsten des Beschuldigten in der Höhe von CHF 16'000.– erfolgt sei. Weitere Honorargutschriften habe es nicht gegeben. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, es sei angebracht, dem Beschuldigten für die verbleibenden drei Monate des Jahres 2013 das ursprünglich vereinbarte Honorar in der Höhe von CHF 10'000.– pro Monat zuzugestehen. Eine Erhöhung des Honorars auf CHF 16'000.– erweise sich jedenfalls als unangemessen, denn der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Beratervertrages bereits mit der Illiquidität der C._____ rechnen müssen. Dass der Beschuldigte am 1. Januar 2013 eine Bareinlage von CHF 7'440.– (und nicht von CHF 7'440.40, wie die Anklage aufführt) erbracht, am 25. Januar 2013 Rechnungen der AA._____ Suisse in Höhe von CHF 1'390.65 bezahlt, am

31. Januar 2013 sowie am 31. März 2013 den Lohn von K._____ in Höhe von je CHF 2'906.25 in bar beglichen sowie dass er am 14. März 2013 einen Barbezug

- 51 - in Höhe von CHF 13'000.– getätigt habe, treffe sodann zu. Entgegen der von der Anklagebehörde vertretenen Auffassung seien ihm auch die durch ihn übernommenen Kosten für das Fahrzeug ("Mercedes Benz Kosten", ebd.) in Höhe von CHF 1'125.35 anzurechnen, zumal der Anspruch auf ein Geschäftsauto einen vereinbarten und gerechtfertigten Honorarbestandteil dargestellt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 Barzahlungen im Unternehmensinteresse in Höhe von insgesamt CHF 15'768.50 getätigt habe, wobei in Verrechnung seines Barbezugs in Höhe von CHF 13'000.– für das Jahr 2013 von einer Netto-Barzahlung des Beschuldigten in Höhe von CHF 2'768.50 auszugehen sei (Urk. 90 S. 85 ff.).

E. 9.5.2 Weder die Verteidigung noch die Anklagebehörde äussern sich konkret zum hier interessierenden Anklagevorwurf und sie stellen auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht substantiiert in Abrede (Urk. 177; Urk. 179). Die Kritik der Anklagebehörde beschränkt sich einmal mehr auf die Frage, ab wann konkret Sanierungsbedarf bestanden habe (Urk. 179).

E. 9.5.3 Der am 8. Januar 2013 zwischen I._____ und dem Beschuldigten geschlossene (neue) Beratervertrag ist aktenkundig, weshalb die diesbezüglichen Schilderungen in der Anklageschrift betreffend Abschluss und Inhalt belegt und damit erstellt sind (Urk. 240074 f., Ordner B-6). Ebenfalls belegt ist, dass sich der Beschuldigte rückwirkend für das gesamte Jahr 2012 ein monatliches Honorar in der Höhe von CHF 16'000.– gutschreiben liess (Urk. 060354 ff., Ordner 8). Wie zuvor bereits mehrfach ausgeführt, musste der Beschuldigte ab Mitte 2012 betreffend die sich stets (zufolge Personal- und Liquiditätsmangel) verschlechternde Geschäfts- und Finanzlage der C._____ alarmiert sein. Mit der Anklagebehörde zeichnete sich zu Beginn des Jahrs 2013 der Konkurs der C._____ ab. Dessen ungeachtet vereinbarten I._____ und der Beschuldigte die Honorarerhöhung zugunsten des Beschuldigten. Angesichts der gesamten Umstände lässt dieses Vorgehen schlechterdings keinen anderen Schluss zu, als eben jenen, dass I._____ und der Beschuldigte verhindern wollten, dass die Buchhaltung eine hohe Forderung gegen den Beschuldigten dokumentierte. Der Beschuldigte sollte auf diese Weise davor bewahrt werden, dass die

- 52 - Konkursverwaltung oder Abtretungsgläubiger ihre Forderung bei ihm einzutreiben versuchten. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang – und auch darauf hat die Vorinstanz bereits hingewiesen –, dass I._____ und der Beschuldigten zum Grund für den Abschluss des neuen Beratervertrages befragt, unterschiedliche Angaben machten. Der Beschuldigte stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, den Vertrag habe I._____ gemacht und auch unterschrieben. Bestimmt habe er keine bösen Absichten gehabt. Weshalb just in jenem Zeitpunkt eine Erhöhung des Beraterhonorars vereinbart worden sei, könne er nicht sagen (Urk. 050573 f., Ordner 6). I._____ dagegen gab an, der Vertrag sei zwar von ihm mitunterschrieben worden. Er sei aber auf Anweisung des Beschuldigten erstellt worden. Man habe zu dieser Zeit gemeint, die C._____ stehe kurz vor einem Vertragsabschluss, dass ein Dritter die Firma übernehme und der Beschuldigte weiterhin als Berater tätig sein werde. Wer dieser potentielle Firmenkäufer hätte sein sollen, konnte I._____ nicht mehr sagen. Immerhin gab er aber an, er glaube es sei diese norwegische Firma, AB._____, oder eine englische Firma, von der er aber den Namen nicht mehr wisse, gewesen (Urk. 050648, Ordner 6). Mit anderen Worten machten die beiden am Vertragsabschluss Beteiligten äusserst widersprüchliche Angaben zum Grund der massiven Honorarerhöhung. Weder konnten sie auch nur ansatzweise erklären, was der eigentliche Grund für die Erhöhung war und schon gar nicht, weshalb diese Erhöhung letztlich rückwirkend für das ganze Jahr 2012 buchhalterisch erfasst wurde. Wenn die Vorinstanz weiter erwägt, was die anzurechnende Honorarhöhe anbelange, sei auch für die verbleibenden drei Monate des Jahres 2013 von der ursprünglich vereinbarten Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– auszugehen, so ist ihr vollumfänglich zuzustimmen. In der Tat erscheint die Argumentation der Anklagebehörde diesbezüglich etwas widersprüchlich, wenn sie unter diesem Titel ein Honorar in der Höhe von CHF 11'000.– als gerechtfertigt erachtet, nachdem sie zuvor den Standpunkt einnahm, gemessen am effektiven Arbeitseinsatz seien rund 50 % des vereinbarten Lohnes, mithin CHF 5'000.–, gerechtfertigt. Nicht in Frage kommt jedenfalls die Berücksichtigung der missbräuchlich vereinbarten Honorarhöhe von CHF 16'000.–, denn der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt der Unterzeichnung zweifelsohne, dass die

- 53 - C._____ wirtschaftlich am Ende war. Schliesslich sind die folgenden Ein- respektive Auszahlungen des Beschuldigten durch die Akten belegt (Urk. 060408, Ordner 8): − 1. Januar 2013, Bareinlage CHF 7'440.– − 25. Januar 2013, Bezahlung Rechnung AA._____ CHF 1'390.65 − 31. Januar 2013, Bezahlung Lohn K._____ CHF 2'906.25 − 31. März 2013, Bezahlung Lohn K._____ CHF 2'906.25 − 14. März 2013, Barbezug CHF 13'000.– Weiter sind mit der Vorinstanz die Auslagen des Beschuldigten für die Benützung des Geschäftsautos in der Höhe von CHF 1'125.35 zu berücksichtigen, denn dem Beschuldigten steht diesbezüglich ein vertraglich vereinbarter Anspruch zu (vgl. Beratervertrag vom 24. Januar 2008 in Urk. 240076 f., Ordner B-6). Unter Berücksichtigung dieser Zahlen resultiert eine Netto-Barzahlung des Beschuldigten in der Höhe von CHF 2'768.50. Insoweit ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen erstellt.

E. 9.6 Unter Ziffer I. 4.2 wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten stark zusammengefasst vor, auf seinen Wunsch hin habe I._____ über die R._____ AG die 6-Zimmerwohnung im 4. OG der Liegenschaft "AC._____" am AD._____-Quai ..., … Zürich zum Preis von CHF 12'000.– monatlich, zuzüglich CHF 500.– Nebenkosten und Parkplatz zu CHF 400.– monatlich, angemietet. In dem von I._____ auf Instruktion des Beschuldigten geschlossenen Mietvertrag sei festgehalten worden, dass das Mietobjekt nur als Wohnung genutzt werden dürfe und dass es vom Beschuldigten exklusiv bewohnt werde. Die Parteien seien sich zudem einig darüber gewesen, dass die Kosten der Mieter von total CHF 12'900.– monatlich vollständig auf die C._____ abgewälzt werden sollten. Das Mietverhältnis sei dabei im privaten Interesse des Beschuldigten und ohne jeden Bezug zur Geschäftstätigkeit der C._____ gewesen. Ausser dem Beschuldigten und H._____ sei das Mietobjekt – von gelegentlichen Gästen abgesehen – nie von anderen Personen bewohnt worden. Insbesondere habe das Mietverhältnis zu keinem Zeitpunkt einem Unternehmenszweck der C._____ gedient, weshalb die anfallenden Mietkosten für die C._____ unnötig und gemessen an ihren

- 54 - Vermögensverhältnissen unangemessen hoch gewesen seien. Aufgrund des Mietverhältnisses seien der C._____ über die R._____ total CHF 280'498.– an Mietkosten angefallen. Bei der Konkurseröffnung hätten die Mietausstände der R._____ bei der Vermieterin CHF 28'525.– und die Ausstände der C._____ bei der R._____ CHF 53'015.– betragen. Somit habe die C._____ für die Wohnung CHF 198'958.– bezahlt und sei CHF 81'540.– schuldig geblieben. Die bezahlten und offenen Schulden hätten die Überschuldung der C._____ erhöht. Der Beschuldigte habe den Schaden vordergründig auf CHF 199'873.– vermindert, indem er sich im Konto U._____ einen Privatanteil Mietaufwand von monatlich CHF 3'750.–, total CHF 80'625.– für 21 ½ Monate ab 15. Juni 2011 habe belasten lassen. Diese Schadensminderung habe er aber neutralisiert, indem er die Forderung mit seinem weitgehend unberechtigten Beraterhonorar habe verrechnen lassen. Die Kosten für die Wohnung hätten keinen Geschäftsaufwand der C._____ dargestellt, sondern seien ausschliesslich Ausschüttungen an den Beschuldigten als Alleinaktionär gewesen. Die Finanzlage der C._____ sei ab März 2011 aber zu angespannt gewesen, als dass solche Ausschüttungen zulässig gewesen wären, was der Beschuldigte erkannt habe. Der Vorteil in Form des Bewohnens einer Luxuswohnung sei folglich unrechtmässig gewesen und habe den Vermögensfürsorgepflichten des Beschuldigten gegenüber der C._____ widersprochen (Urk. 002043 ff.).

E. 9.6.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Mietverträge seien akten- kundig und deren Inhalt daher im Sinne der Anklage erstellt. Was den Zweck der Miete anbelange, habe der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung diverse Angaben gemacht. Zuletzt habe er aber die Frage, ob es sich bei der Wohnung hauptsächlich um seine Zürcher Wohnung gehandelt habe, bejaht. Auch die damalige Partnerin und spätere Ehefrau des Beschuldigten, H._____, habe als Zeugin angegeben, sie und der Beschuldigte hätten die Wohnung alleine bewohnt. Mit Ausnahme des Sohnes des Beschuldigten, welcher hie und da zu Besuch gewesen sei, habe nie jemand anderes in der Wohnung gewohnt. D._____ habe als ehemaliger Verwaltungsrat der C._____ im Zeugenstand ausgesagt, die Wohnung habe als Wohnsitz des Beschuldigten und seiner späteren Ehefrau gedient. Einen anderen Zweck habe er mit keinem Wort

- 55 - erwähnt. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass das Mietverhältnis rein den privaten Interessen des Beschuldigten gedient und keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der C._____ gehabt habe. Es sei der Anklagebehörde insofern beizupflichten, als dass die Kosten für die Wohnung keinen Geschäftsaufwand der C._____ dargestellt, sondern den Zweck von Ausschüttungen an den Beschuldigten als Alleinaktionär erfüllt hätten. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde seien diese verdeckten Gewinnausschüttungen an den faktischen Alleinaktionär erst ab dem Zeitpunkt als pflichtwidrig zu betrachten, als das Reinvermögen das Aktienkapital und die gebundenen Reserven nicht mehr zu decken vermochte. Dies sei erst ab Mitte 2012 zweifelsfrei der Fall gewesen und habe aufgrund der erwähnten Vorkommnisse auch erst ab jenem Zeitpunkt vom Beschuldigten erkannt werden können. In der nunmehr massgeblichen Zeit habe die Wohnung am AD._____- Quai ... damit Kosten von CHF 12'900.– pro Monat, mithin total CHF 103'200.– verursacht. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde und mit Verweis auf das zuvor erwogene, sei das ursprünglich vereinbarte Beraterhonorar nicht als unrechtmässig zu betrachten. Entsprechend sei die Verminderung des Schadens im Umfang von CHF 3'750.– (Privatanteil Mietaufwand) pro Monat, total also von CHF 30'000.–, anzurechnen. Damit belaufe sich der Schaden bzw. die Bereicherung für den Zeitraum, in welchem die Unverhältnismässigkeit von Gewinnausschüttungen hätte erkannt werden müssen, auf CHF 73'200.– (Urk. 90 S. 90 ff.).

E. 9.6.2 Während sich die Kritik der Anklagebehörde an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erneut auf den Zeitpunkt bezieht, ab welchem der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben musste (Urk. 179), äussert sich die Verteidigung lediglich dahingehend, es sei nicht erstellt, dass die Wohnung im AC._____ in keiner Beziehung zur C._____ gestanden habe (Urk. 177 S. 16).

E. 9.6.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist erneut gründlich, umfassend und im Ergebnis korrekt erfolgt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Insbesondere wurde auch sorgfältig redigiert, weshalb angesichts der

- 56 - gesamten Umstände – insbesondere der glaubhaften Zeugenaussagen der damaligen Ehefrau des Beschuldigten, H._____, und des ehemaligen Verwaltungsrats D._____, sowie der unterschiedlichen Depositionen des Beschuldigten – erstellt ist, dass das Mietverhältnis rein privaten Interessen des Beschuldigten gedient hat. Mit anderen Worten ist anhand der vorhandenen Beweise – entgegen der Verteidigung – klar erstellt, dass die Wohnungsmiete keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der C._____ hatte. Sodann entsprechen die Einwände der Anklagebehörde inhaltlich den bereits zuvor vorgebrachten Einwänden, weshalb auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffern II 7.2., II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. verwiesen werden kann. Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle.

E. 9.7 Der unter Ziff. I. 4.3. geschilderte Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass die C._____ ab Juni 2011 bis Dezember 2012 auf Instruktion des Beschuldigten Leasing-Zahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 28'772.15 geleistet habe, welche I._____ im Konto 8 als Fahrzeugaufwand verbucht habe. Die Leasingkosten hätten den Personenwagen Mercedes-Benz ML 320 CDI 4Matic M-Klasse 164 betroffen, der ausschliesslich durch den Beschuldigten verwendet worden sei. Für den Unternehmenszweck der C._____ habe es ab dem 1. Juni 2011 keinerlei Vorteil dargestellt, dass der Beschuldigte über einen Personenwagen verfügt habe. Das Fahrzeug habe ausschliesslich den privaten Bedürfnissen gedient. Deshalb hätten sich die Leasingraten von Total CHF 28'772.15 spätestens ab dem ersten Besorgniszeitpunkt im März 2011 als für die C._____ schädigend erwiesen. Der Beschuldigte habe den Schaden dabei vordergründig auf CHF 13'572.15 vermindert, indem er sich im Konto U._____ einen Privatanteil Fahrzeugaufwand von monatlich CHF 800.– (bzw. total CHF 15'200.–) habe belasten lassen, wobei er diese Schadensminderung aber wiederum dadurch neutralisiert habe, dass er diese Forderung mit seinem weitgehend unverdienten Beraterhonorar verrechnen lassen habe (Urk. 002045 f).

E. 9.7.1 Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, die Leasingverträge und die Buchhaltungsunterlagen, aus welchen hervorgehe, dass die C._____ die Leasingraten des durch den Beschuldigten genutzten Fahrzeugs bezahlt habe,

- 57 - seien aktenkundig. Die betreffenden Schilderungen in der Anklageschrift seien daher belegt und damit erstellt. Nachdem die Finanzierung des Autos des Beschuldigten bereits mit Beratervertrag vom 24. Januar 2008 als Lohnbestandteil behandelt worden und in der Folge (im Umfang von monatlich CHF 800.–) an das Honorar angerechnet worden sei, rechtfertige sich vorliegend eine Gleichbehandlung mit den an den Beschuldigten getätigten Honorarzahlungen. Hinsichtlich des durch den Beschuldigten benutzten Fahrzeugs sei nämlich festzuhalten, dass es nicht als ungewöhnlich zu betrachten sei, dass dem Beschuldigten durch die C._____ in seiner Stellung als Geschäftsführer und faktischer Verwaltungsrat ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt worden sei und dass die entsprechenden Leasingraten über die Unter- nehmung abgerechnet worden seien. Es sei an dieser Stelle wiederum daran zu erinnern, dass dem Geschäftsführer betreffend die Frage, was als geschäftsmässig begründeter Aufwand – und somit auch, was als angemessenes Honorar – zu erachten sei, ein Ermessensspielraum einzuräumen sei. Auch betreffend die Finanzierung des Fahrzeugs werde mithin nicht von einer straf- rechtlichen Relevanz ausgegangen, zumal diese bereits seit 2008 – mithin bereits während mehr als 3 Jahren vor der ihm in der Anklage zum Vorwurf gemachten Zeit – durch die C._____ erfolgt sei, was durch die Anklage nicht moniert worden sei, obwohl der Beschuldigte auch in dieser Zeit für seine Geschäftstätigkeit ebenfalls nur selten auf ein Auto angewiesen gewesen sein dürfte. Anders als bei übertrieben luxuriösen und unverhältnismässigen Ausgaben, die in keinerlei Verbindung zum Geschäftszweck standen, sei die Finanzierung des Autos über die C._____, welche wie erwähnt Lohnbestandteil dargestellt habe und dem Honorar auch zu mehr als einem hälftigen Kostenanteil angerechnet worden sei, somit auch für die Zeit ab Mitte 2012, in welcher der Beschuldigte die Überschuldung und Illiquidität der C._____ in Kauf genommen habe, nicht zu beanstanden (Urk. 90 S. 94 f.).

E. 9.7.2 Weder die Verteidigung noch die Anklagebehörde äussern sich im Berufungsverfahren zu diesem Anklagevorwurf, und sie stellen auch die vorinstanzliche Würdigung nicht in Abrede (Urk. 177; Urk. 179).

- 58 -

E. 9.7.3 Zunächst ist mit der Vorinstanz und gestützt auf die aktenkundigen Leasingverträge (Urk. 240194 und Urk. 240180, Ordner B-6) sowohl der Bestand der Verträge sowie die Höhe der vereinbarten Leasingraten erstellt. Weiter sind die durch die Anklagebehörde tabellarisch aufgelisteten Zahlungen der C._____ mittels der aktenkundigen Buchhaltungsbelege erstellt und zudem auch unbestritten (Urk. 081090 ff., Ordner 9; Urk. 060325 und Urk. 060393, Ordner 8). Ebenfalls hinlänglich bekannt ist der Beratervertrag, der zwischen der C._____ und dem Beschuldigten am 24. Januar 2008 geschlossen wurde (Urk. 240076 f., Ordner B-6). Wie bereits zuvor unter Ziffer II 9.1.4.2. ausgeführt, ist die Lohnvereinbarung (inkl. Spesenregelung und Nutzung des Geschäftsautos), welche im Beratervertrag vom 24. Januar 2008 zwischen der C._____ und dem Beschuldigten getroffen wurde, nicht als im strafrechtlich relevanten Sinne unangemessen zu bezeichnen. Dass der Beschuldigte von seiner Arbeitgeberin gegen Entrichtung eines monatlichen Privatanteils von CHF 800.– ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt bekommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Bezeichnenderweise stört sich denn auch die Anklagebehörde nicht daran, soweit es um den Zeitraum von 2008 bis 2011 geht. Dies obwohl sich in der gesamten Zeit die Art der Leistungserbringung des Beschuldigten für die C._____ nicht verändert hat. Wie die Vorinstanz überzeugend erwägt, stellt sich die Situation mit dem Geschäftsauto im Gegensatz zu der vorstehend unter Ziffer II 9.6. abgehandelten Wohnungsmiete, nicht als übertrieben luxuriös und damit unverhältnismässig dar. Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos und die teilweise Finanzierung desselben durch die C._____ stellt einen Lohnbestandteil dar, auf welchen der Beschuldigte grundsätzlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses respektive zu einer allfälligen Neuverhandlung der Vertragsbedingungen einen obligatorischen Anspruch hatte. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich daher als korrekt und sie können ohne weiteres übernommen werden.

E. 9.8 Dem Beschuldigten wird unter Ziffer I. 4.3. weiter vorgeworfen, er habe durch eine Vielzahl von Verkehrsregelverletzungen in der Zeit zwischen dem

5. August 2011 und dem 16. November 2012 Ordnungsbussen in der Gesamt- höhe von CHF 4'080.– erwirkt. I._____ habe diese Bussen entsprechend den

- 59 - Instruktionen des Beschuldigten zulasten der C._____ zur Zahlung angewiesen und sie aber nicht im Soll des Kontos U._____ des Beschuldigten belastet. Vielmehr habe I._____ die Bussen im Jahre 2011 über das Konto "9 Fahrzeug Rep., Service" und im Jahr 2012 über das Konto "10 Fahrzeug diverser Aufwand" verbucht (Urk. 002046 ff.).

E. 9.8.1 Die Vorinstanz erwog hierzu, Bestand, Höhe, Bezahlung und Verbuchung der durch die Anklagebehörde tabellarisch aufgelisteten Ordnungsbussen seien durch die Akten belegt. Es stehe zudem ausser Frage, dass die Ordnungsbussen in keinerlei Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck der C._____ gestanden seien und in keinerlei Hinsicht als geschäftlich bedingt erachtet werden könnten. Auch vorliegend sei aber als limitierende Tatsache zu berücksichtigen, dass erst für den Zeitraum ab Mitte 2012 zweifelsfrei erstellt werden könne, dass der Beschuldigte mit einer Überschuldung der C._____ bzw. mit der Möglichkeit, dass es zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren kommen könnte, habe rechnen müssen bzw. dass er ab dann die Illiquidität der C._____ in Kauf genommen habe. Damit ergebe sich in Abweichung zum Anklagesachverhalt ein reduzierter relevanter Betrag an durch die C._____ bezahlten Ordnungsbussen in der Höhe von CHF 1'030.– (Urk. 90 S. 97 f.).

E. 9.8.2 Weder die Verteidigung noch die Anklagebehörde äussern sich im Berufungsverfahren zum betreffenden Anklagevorwurf und stellen entsprechend auch die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Abrede (Urk. 177; Urk. 179).

E. 9.8.3 Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass die aufgelisteten Ordnungsbussen durch die C._____ bezahlt und wie in der Anklageschrift dargetan, verbucht wurden (Urk. 081096 ff. Ordner 9 sowie Urk. 060324 f. und Urk. 060392 f. Ordner 8). Dass die unbestrittenermassen durch den Beschuldigten verwirkten Ordnungsbussen in keinerlei Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck der C._____ standen und daher selbstredend auch nicht geschäftlich bedingt waren, liegt auf der Hand. Lediglich der Vollständigkeit halbe ist an dieser Stelle auf die seit BGE 70 I 250 (E. 4) unveränderte und ständige Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach eine Busse keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen kann (vgl. BGE 143 II 8). Was

- 60 - indes unter fiskalischen Gesichtspunkten für den gesamten in der Anklageschrift erwähnten Zeitraum unzulässig erscheint, ist unter strafrechtlichen Gesichtspunkten anders zu beurteilen. Mit Recht hat nämlich die Vorinstanz auch unter diesem Titel darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz lediglich diejenigen Vorgänge in Betracht kommen, welche ab Mitte 2012 erstellt werden können. Bekanntlich musste der Beschuldigte nämlich erst ab diesem Zeitpunkt konkret mit der Überschuldung respektive der Insolvenz der C._____ rechnen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz schlussfolgert, die vorliegend massgebliche Summe der durch die C._____ bezahlten Ordnungsbussen belaufe sich auf CHF 1'030.–.

E. 9.9 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in Ziff. I. 4.4. sodann vor, er habe seinen reisefreudigen und aufwendigen Lebensstil über die C._____ finanziert. Soweit I._____ Ausgaben im privaten Interesse des Beschuldigten in der Buchhaltung der C._____ nicht als Banküberweisung, als Bargeldbezug oder als Miet- oder Fahrzeugaufwand behandelt habe, habe er diese über das Konto "11 Reise/Logi[s]/Verpflegung" als Aufwand der C._____ verbucht. Bei diesem Konto habe es sich um das Spesenkonto der C._____ gehandelt, über welches auch berechtigte Spesen abgerechnet worden seien. Hauptsächlich seien jedoch Ausgaben erfasst worden, welche rein im privaten Interesse des Beschuldigten getätigt worden seien oder an welchen ein derart geringes Interesse der C._____ bestanden habe, dass die Ausgaben der Vermögenssituation der C._____ ab 2011 nicht angemessen gewesen seien. Um den Anschein der Seriosität zu verstärken, seien im Haben des Kontos "U._____." pauschale Privatanteile an den Spesen von monatlich CHF 2'250.– erfasst worden. Dies sei zwar sinnvoll gewesen, jedoch sei der Privatanteil der tatsächlich im Konto 11 erfassten Spesenausgaben deutlich höher gewesen. Der Beschuldigte habe im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 11. April 2013 über eine MasterCard-Kreditkarte der Viseca zulasten des Kontos der C._____ bei der Bank V._____ Privatausgaben von insgesamt CHF 123'772.70 getätigt, welche er über das Konto 11 zu Unrecht als Geschäftsaufwand der C._____ habe verbuchen lassen. Dabei sei der Schaden vordergründig wiederum dadurch vermindert worden, dass er sich im

- 61 - Konto U._____ den vorstehend erwähnten Privatanteil Spesen von monatlich CHF 2'250.– habe belasten lassen, wobei die Schadensminderung durch sein weitgehend unverdientes Beraterhonorar neutralisiert worden sei. Der Anklageschrift ist in diesem Zusammenhang eine Auflistung der durch den Beschuldigten über die MasterCard getätigten Ausgaben zu entnehmen, wobei jeweils vermerkt wird, wo nach Auffassung der Anklagebehörde ein hinreichendes Geschäftsinteresse der C._____ für eine Ausgabe bestanden hat (Urk. 002048 ff.).

E. 9.9.1 Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung einleitend dafür, dass auch hinsichtlich der Ausgaben, welche über die Kreditkarte der C._____ getätigt worden seien, darauf hinzuweisen sei, dass einzig die Kreditkartenabrechnungen für den Zeitraum ab Mitte 2012 zu berücksichtigen seien. Denn erst ab diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte bekanntlich die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben müssen bzw. erst ab dann deren Illiquidität bzw. ein gegen die C._____ geführtes Zwangsvollstreckungsverfahren in Kauf genommen, wobei für den Zeitraum zuvor selbst luxuriöse und unverhältnismässige Ausgaben nicht als strafrechtlich relevant erachtet werden könnten. Der Beschuldigte selbst habe zu den Kreditkartenabrechnungen nur teilweise Aussagen gemacht und dabei insbesondere einzelne konkrete Beträge bezeichnet, welche seiner Auffassung nach geschäftsmässig begründet gewesen seien. Im Allgemeinen habe er aber die Aussage zu den entsprechenden Vorhalten verweigert. Was die Kreditkartenabrechnungen nach Mitte 2012 anbelange, zeige sich folgendes: − Betreffend die Kreditkartenrechnung vom 24. August 2012 könne einzig betreffend die Zahlungen zugunsten der AE._____ AG in Höhe von CHF 100.– und zugunsten der AF._____ AG in Höhe von CHF 19.90 nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass es sich um geschäftsbedingte Ausgaben gehandelt habe. Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 24. August 2012 seien mithin auf CHF 4'765.05 zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 24. September 2012 seien auf CHF 1'657.50 zu beziffern.

- 62 - − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 24. Oktober 2012 seien auf CHF 10'438.15 zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 23. November 2012 seien auf CHF 10'314.75 zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 19. Dezember 2012 seien auf CHF 6'002.75 zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 24. Januar 2013 seien somit auf CHF 7'509.– zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 22. Februar 2013 seien mithin auf CHF 3'010.– zu beziffern. Damit ergebe sich, dass der Beschuldigte während den relevanten 8 Monaten ab Mitte 2012 also Privatausgaben von insgesamt CHF 43'697.20 generiert habe. Diese Auslagen stellten keine Spesen dar. In diesem Umfang habe er folglich die Auslagen über das Konto 11 zu Unrecht als Geschäftsaufwand der C._____ ver- buchen lassen. Dabei habe er jedoch den Schaden insofern verringert, als er sich einen monatlichen Spesenanteil von CHF 2'250.– mit seinem Honoraranspruch habe verrechnen lassen. In Berücksichtigung dessen belaufe sich der der C._____ entstandene Schaden daher auf CHF 25'697.20 (Urk. 90 S. 98 ff.).

E. 9.9.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bleibt in Bezug auf diesen konkreten Vorwurf sowohl von der Verteidigung als auch der Anklagebehörde gänzlich unkommentiert und erweist sich als überzeugend. Was die durch die Anklage- behörde tabellarisch aufgelisteten Kreditkartenbezüge respektive -zahlungen anbelangt, kann auf die entsprechenden Belege in Urk. 032148 - 032186 verwiesen werden. Dass die durch die Vorinstanz als nicht geschäftsbedingte Ausgaben identifizierten Buchungen zu Unrecht als solche qualifiziert worden wären, wird weder durch den Beschuldigten respektive seine Verteidigung, noch durch die Anklagebehörde behauptet. Die Kritik der Anklagebehörde richtet sich einmal mehr gegen den durch die Vorinstanz als massgeblich ermittelten Zeitpunkt, ab welchem der Beschuldigte begründete Besorgnis betreffend die Überschuldung respektive die Insolvenz der C._____ haben musste.

- 63 - Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II 7.2., II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschuldigte in der massgeblichen Zeitspanne ab Mitte 2012 bis Februar 2013 mit der auf ihn lautenden MasterCard Gold 12 Privatbezüge in der Höhe von CHF 43'697.20 tätigte. Für dieselbe Zeitspanne liess er sich – korrekterweise – einen monatlichen Privatanteil Spesen gemäss Beratervertag von CHF 2'250.– anrechnen, was insgesamt CHF 18'000.– entspricht und letztlich einem durch ungerechtfertigte Privatbezüge verursachten Schaden in der Höhe von CHF 25'697.– ergibt. Dass das am 24. Januar 2008 vereinbarte Beraterhonorar ab Mitte 2012 weiterhin ebenso geschuldet war, wie die vereinbarten Spesen und die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos, wurde bereits verschiedentlich erläutert und braucht deshalb an dieser Stelle nicht erneut ausgeführt zu werden. Der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz als bewiesen erachtete, ist damit auch im Berufungsverfahren erstellt (Urk. 90 S. 105 f.).

E. 9.10 Weiter wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten in Ziff. I 4.4. zusammengefasst vor, er habe regelmässig die Bareinnahmen – welche nicht in einer Registrationskasse aufbewahrt worden seien – im Atelier an der S._____- gasse abgeholt und diese zumindest teilweise für Auslagen – namentlich für Repräsentationsanlässe – verwendet, an denen die C._____ angesichts ihrer Finanzlage kein Interesse gehabt habe. Konkret listet die Anklagebehörde in der Zeit zwischen dem 12. Juni 2011 und dem 14. Februar 2013 insgesamt 74 Vorgänge im Gesamtbetrag von CHF 26'665.12 auf (Urk. 002052 ff.).

E. 9.10.1 Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Zeugenaussagen von G._____ und K._____ als erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig die Bareinnahmen im Atelier abholte und "privat einsteckte". Weiter erwog die Vorinstanz, dass lediglich diejenigen Auslagen relevant seien, die nach Mitte Juli 2012 angefallen seien. Mit Ausnahme der Taxikosten vom 5. Juli 2012, denen der geschäftliche Charakter nicht mit Sicherheit abgesprochen werden könne, seien sämtliche weiteren Kosten entweder mit nicht geschäftlich bedingten Reisen des Beschuldigten in Verbindung zu bringen, oder sie stellten Auslagen für

- 64 - Verköstigungen in diversen Restaurants in Zürich dar, welche privater Natur gewesen seien. Ab Mitte 2012 seien jedenfalls geschäftliche Essen zu Repräsentationszwecken in Anbetracht der Überschuldung der C._____ nicht mehr notwendig gewesen. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte in der relevanten Zeit nicht geschäftlich bedingte Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 12'908.40 generiert habe (Urk. 90 S. 106 ff.).

E. 9.10.2 Während sich die Anklagebehörde zu diesem Anklagesachverhalts- abschnitt nicht explizit äussert und infolgedessen auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht beanstandet (Urk. 179), stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, im Hinblick auf die Zukunft der C._____ sei es durchaus sinnvoll gewesen, Reisen zu tätigen und Kontakte zu Personen aus der Branche zu knüpfen und zu pflegen, und die dafür anfallenden Reise-, Logis- und Verpflegungskosten der C._____ zu belasten. Entgegen der Vorinstanz könne daher nicht pauschal angenommen werden, dass es sich bei Restaurantbesuchen um private Auslagen und nicht um geschäftliche Essen zu Repräsentationszwecken gehandelt habe. Vielmehr lasse sich bei den einzelnen Positionen, wobei die meisten Kosten für Reisen oder Restaurantrechnungen beträfen, nicht ausschliessen, dass diese geschäftlich bedingt gewesen seien (Urk. 177 S. 16).

E. 9.10.3 Dass der Beschuldigte regelmässig die vorhandenen Bareinnahmen im Atelier an der S._____-gasse … abholte, ist mir der Vorinstanz durch die glaubhaften Zeugenaussagen der ehemaligen Mitarbeiterinnen G._____ und K._____ belegt. Gleiches gilt für den, für die rechtliche Würdigung an sich unmassgeblichen Umstand, dass im Ladenlokal keine Registrierkasse vorhanden war (Urk. 050081 Ordner 5; vgl. hierzu auch Ziffer II 8.3.1. vorstehend). Erstellt ist durch die Buchhaltungsunterlagen weiter, dass diejenigen Ausgaben, die mit Bargeld getätigt wurden, welches im Konto 7 erfasst worden war, entsprechend verbucht wurden (Urk. 060072 ff. Ordner 7). Der Vorinstanz ist erneut darin beizupflichten, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz nur diejenigen Auslagen in Betracht kommen, welche ab Mitte 2012 getätigt wurden. Konkret stehen damit 21 Positionen zur Debatte, welche in der Zeit zwischen dem

- 65 -

5. Juli 2012 und dem 14. Februar 2013 generiert wurden. Mit der Vorinstanz kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Auslagen in der Höhe von CHF 60.-– für die Taxifahrt vom 5. Juli 2012 – geschäftlichen Charakter hatten. Sechs der verbleibenden 20 Positionen betreffen Auslandreisen nach Mailand, Oslo, München, Beirut und Kitzbühel. Dass bezüglich dieser Auslandaufenthalte eine geschäftlicher Zusammenhang respektive gar eine geschäftliche Notwendigkeit bestand, behauptete der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise. Hinzu kommt, dass die Ausgaben in den Belegen 785 (Milano), 982 (Oslo), 60 (Beirut) und 57 (Kitzbühel) an Wochenenden angefallen sind, was jedenfalls keinen geschäftlichen Zusammenhang indiziert. Gleiches gilt für die Konsumationen in Zürich gemäss den Belegen 967, 1169 und 58. Die betreffenden Restaurantbesuche fanden an Samstagen respektive an Heiligabend des Jahres 2012 statt. Schliesslich – und auch hier ist der Vorinstanz uneingeschränkt zuzustimmen – ist aufgrund der desolaten Finanzlage der C._____ ab Juli 2012 und der geradezu chaotischen Verhältnisse im allgemeinen Geschäftsbetrieb weder die Notwendigkeit noch die Zweckdienlichkeit von doch beträchtlichen Ausgaben für mehr oder weniger opulente Geschäftsessen gegeben. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen der Verteidigung ist damit erstellt, dass die nicht geschäftlich bedingten Auslagen in der Zeit von Juli 2012 bis 14. Februar 2013 CHF 12'908.40 betrugen. Was die zeitliche Eingrenzung und die betreffenden Einwände der Anklagebehörde anbelangt, kann auf die einschlägigen Erwägungen unter Ziffer II 7.2., II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. verwiesen werden.

E. 9.11 Der abschliessende Vorwurf betreffend die im Juni 2012 erfolgte Anschaffung eines Verlobungsringes im Betrag von CHF 56'000.– (Urk. 002054) hat die Vorinstanz sodann mit Verweis auf die mehrfach thematisierte, zeitliche Limitierung, als irrelevant erachtet. Erneut hat sie darauf hingewiesen, dass erst für den Zeitraum ab Mitte 2012 erstellt werden kann, dass der Beschuldigte eine begründete Besorgnis der Überschuldung haben musste bzw. dass er erst ab jenem Zeitpunkt eine Insolvenz der C._____ bzw. den Umstand, dass diese in ein Zwangsvollstreckungsverfahren verwickelt werden könnte, in Kauf genommen habe. Für den Zeitraum zuvor würden selbst luxuriöse und unverhältnismässige

- 66 - Ausgaben ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Geschäftszweck der C._____ mit Blick auf die strafrechtliche Beurteilung ausser Betracht fallen (Urk. 90 S. 108.). Dieser im Verlauf der vorstehenden Erwägungen mehrfach thematisierte Umstand ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Erläuterung mehr.

E. 9.12 Unter dem Titel "Zusammenfassung der schädigenden Aufwendungen" korrigierte die Vorinstanz die Tabelle der Anklagebehörde im Sinne des gericht- lichen Beweisergebnisses. Nachdem sich dieses, wie vorstehend erwogen, in allen Teilen als überzeugend erweist, kann die korrigierte tabellarische Auf- stellung der schädigenden Aufwendungen vollumfänglich übernommen werden (Urk. 90 S. 108 ff.). Demnach präsentiert sich die Gesamtsituation wie folgt: Titel Ziffer Art des für die C._____ Zahlung bzw. Kompensation Nettoschaden nutzlosen Aufwandes || Verpflichtung -negative Komp. der C._____ Kompensation dieses der C._____ (Differenz) Aufwandes bzw. Minderung der Kompensation

E. 10 Ziff. II. der Anklageschrift betr. grobe Verletzung der Verkehrsregeln

E. 10.1 Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Montag, den 10. Juni 2013, um 13.23 Uhr, einen Personenwagen des Herstellers BMW, mit dem deutschen Kontrollschild 13, auf der Stadtautobahn SA… in St. Gallen bei km …, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, mit

- 67 - einer Geschwindigkeit von mindestens 137 km/h in Richtung Rorschach gelenkt und dabei in Kauf genommen, wegen der bei Geschwindigkeitsübertretungen in dieser Grössenordnung generell verminderten Beherrschbarkeit von Motorfahrzeugen andere Verkehrsteilnehmer ernstlich zu gefährden (Urk. 002056).

E. 10.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, der Vorwurf stütze sich auf den Anzeige- rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. September 2013. Demnach habe sich der Beschuldigte zu der in der Anklageschrift genannten Zeit und am in dieser aufgeführten Ort, mit dem erwähnten Fahrzeug, eine Geschwindigkeitsübertretung zu Schulden kommen lassen. Dabei solle er bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 143 km/h gefahren sein, was nach Anrechnung des Sicherheitsabzugs gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA in Höhe von 6 km/h einer relevanten Übertretung von 37 km/h entspreche. Der Beschuldigte sei zu diesem Vorfall nie befragt worden und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er diesbezüglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt könne jedoch anhand der Aktenlage, insbesondere in Anbetracht des vorgenannten Anzeigerapports, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Fahrzeug durch die Ex-Ehefrau des Beschuldigten, H._____, gemietet worden sei und in Würdigung der bei den Akten befindlichen Fotografie, anhand welcher der Beschuldigte als Fahrer identifiziert werden könne, als erstellt erachtet werden (Urk. 90 S. 112).

E. 10.3 Die Verteidigung beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht und beantragt für diese lediglich eine tiefere Strafe (Urk. 177 S. 19).

E. 10.4 Mit der Vorinstanz kann der Anklagevorwurf anhand der Akten erstellt werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist mittels des Anzeigerapportes der Kantonspolizei St. Gallen sowie der anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung automatisch ausgelösten Fotografien, aufgrund welcher sich Ort, Zeit sowie das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung

- 68 - ergeben, erstellt (Urk. 021004 und Urk. 021007/08 Ordner 1). Weiter ist aktenkundig und unbestritten, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug der Marke BMW mit dem Kontrollschild 13 um ein Mietauto der Firma AG._____ GmbH & Co handelte, welches am 10. Juni 2013 durch die damalige Ehefrau des Beschuldigten, H._____ [recte: H._____], angemietet wurde (Urk. 021013 Ordner 1). Schliesslich kann aufgrund der Fotografien des fehlbaren Lenkers der Beschuldigte als Fahrer identifiziert werden (Urk. 021007 Ordner 1), wovon sich das Berufungsgericht auch anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen konnte. Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Vorwurf nicht in Abrede gestellt, sondern hierzu lediglich die Aussage verweigert hat, und der Beschuldigte durch das Beweisergebnis überführt ist, erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als überzeugend, weshalb sie übernommen werden können. III. Rechtliche Würdigung

E. 11 Anklageziffer I. Misswirtschaft etc. betreffend C._____ AG

E. 11.1 Betreffend die Vorgänge im Zusammenhang mit der C._____ kam die Vor- instanz zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der mehr- fachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB sowie der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB dagegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei (Urk. 90 S. 113 ff.).

E. 11.2 Die Vorbringen der Verteidigung unter dem Titel "Rechtliches" stellen auf eine andere Sachverhaltserstellung ab. Die sorgfältigen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz werden nicht beanstandet (Urk. 177 S. 17 ff.).

- 69 -

E. 11.3 Die Anschlussberufung der Anklagebehörde richtet sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gegen die "verdeckten Teilfreisprüche" welche ergangen seien, weil die Vorderrichter in Bezug auf einen erheblichen Zeitabschnitt des Sachverhaltes gemäss Anklageschrift einen Teilfreispruch gefällt habe, der sich nicht auf den Schuldpunkt im Dispositiv, sondern lediglich auf den Strafpunkt ausgewirkt habe. Zudem beantragt die Anklagebehörde im Rahmen ihrer Anschlussberufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Urk. 99; Urk.179 S. 5 f.). Da in letzterem Punkt – wie in Ziff. I 4.2. ausgeführt – das Verfahren einzustellen ist, ist auf die diesbezüglichen Einwände der Anklagebehörde (Urk. 179 S. 6) nicht weiter einzugehen.

E. 11.4 Im Übrigen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als sehr sorgfältig, umfassend und überzeugend. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. Nachstehend ist einzig noch betreffend die Beanstandungen der Anklagebehörde auf Folgendes hinzuweisen:

E. 11.5 Soweit die Anklagebehörde den "verdeckten Teilfreispruch" der Vorinstanz monierte, tut sie dies ausschliesslich akzessorisch zu der von ihr beantragten Ausdehnung des Deliktszeitraumes. Dass mit Blick auf die strafrechtliche Relevanz nicht der gesamte, in der Anklageschrift erwähnte Zeitraum massgeblich ist, wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung verbindlich fest- gestellt. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu.

E. 11.6 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich zu bestätigen sind. Der Beschuldigte ist betreffend Anklageziffer I der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehr- fachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.

- 70 -

E. 12 Anklageziffer II. Grobe Verkehrsregelverletzung

E. 12.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend Anklageziffer II. anklagegemäss der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV schuldig (Urk. 90 S. 141 f.).

E. 12.2 Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz wurde naturgemäss von der Anklagebehörde nicht beanstandet. Die Verteidigung brachte bereits vor Vorin- stanz keine Einwände gegen die rechtliche Würdigung vor und beanstandet diese denn auch konsequenterweise im Berufungsverfahren nicht (Urk. 177 S. 19).

E. 12.3 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und daher zu übernehmen. In Bestätigung des angefochtenen Entscheides und in Ermangelung von Schuldausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründen ist der Beschuldige der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

E. 13 Allgemeines Die Vorinstanz machte einleitend sehr ausführliche und in allen Teilen zutreffende Erwägungen zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung und zur einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis. Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 142 ff.).

E. 14 Konkrete Strafzumessung

E. 14.1 Bei der Beurteilung der Frage nach dem anwendbaren Strafrahmen erkannte die Vorinstanz zurecht, dass die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB und der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB bei abstrakter Betrachtung je Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Wenn die

- 71 - Vorinstanz sodann davon ausgeht, dass aufgrund des konkreten Verschuldens die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB als das schwerste durch den Beschuldigten begangene Delikt zu werten sei und deshalb dafür zunächst eine Einsatzstrafe festzusetzen sei, so ist ihr darin beizupflichten. Ausgangpunkt für die Strafzumessung ist somit eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Dass eine Gesamtstrafe zu bilden ist und eine Geldstrafe unter den gegebenen Umständen für die zusammenhängende Delinquenz betreffend Anklageziffer I. nicht mehr in Frage kommt, hat die Vorinstanz zutreffend dargetan. Die gestützt auf die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung festgesetzte Einsatzstrafe ist entsprechend aufgrund der Delinquenz betreffend die mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, die Misswirtschaft sowie die Unterlassung der Buchführung angemessen zu erhöhen. Allseits unbestritten ist sodann, dass für das Strassenverkehrsdelikt eine Geldstrafe auszufällen ist (Urk. 90 S. 148 ff.).

E. 14.2 Tatkomponente für das Hauptdelikt

E. 14.2.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere berücksichtigte die Vor- instanz die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer der C._____ und seine in diesem Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen. Weiter erachtete sie es als besonders verwerflich, dass der Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckt sei, zu Beginn des Jahres 2013 sein Honorar rückwirkend für das Jahr 2012 massiv zu erhöhen, um auf diese Weise die Ansprüche der Gläubiger zu schmälern. Trotz Kenntnis von der Überschuldung der C._____ und von der bevorstehenden Zwangsvollstreckung habe sich der Beschuldigte wie in einem Selbstbedienungsladen bedient und auf diese Weise sein gesamtes luxuriöses Leben mit Mitteln der C._____ finanziert. Dabei habe er einen Schaden von insgesamt CHF 169'062.10 verursacht. Faktisch sei der angerichtete Schaden aufgrund der Vernachlässigung der Folgen der personellen Unterdotierung der C._____ und der groben Vernachlässigung des

- 72 - Kerngeschäftes noch weit grösser gewesen. Der Beschuldigte habe massiv gegen die obliegenden Werterhaltungspflichten verstossen. Er habe eine grobe Geringschätzung des Eigentums der C._____ und eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Im Vergleich zu anderen ungetreuen Geschäftsbesorgungen habe sich der durch den Beschuldigten verursachte Schaden dennoch in einem relativ überschaubaren Bereich bewegt. Die objektive Tatschwere sei innerhalb des für den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten als noch leicht einzustufen (Urk. 90 S. 150 ff.). Die subjektive Tatschwere beurteilte die Vorinstanz insgesamt ebenfalls als noch leicht, wobei sie erwog, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt und eine sehr egoistische Ein- stellung offenbart habe, wobei er in keiner Art und Weise in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 90 S. 152). Insgesamt erachtete sie nach Beurteilung der Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (Urk. 90 S. 153).

E. 14.2.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Tatschwere sind mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte eine mehrfache Tatbegehung zu verantworten hat, inhaltlich vollständig und zutreffend. Namentlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das objektive Verschulden jedenfalls durch das subjektive Verschulden nicht relativiert wird. Wenn die Vorinstanz das Gesamtverschulden als noch leicht bezeichnet, so ist dies keinesfalls zu beanstanden und erweist sich mit Blick auf den Strafrahmen und auf alle denkbaren, unter diesen Tatbestand fallenden Sachverhalte, als richtig. Allerdings ist die dafür festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe (oder 360 Tagessätzen Geldstrafe) etwas zu wohlwollend. Angesichts des noch leichten Verschuldens rechtfertigt es sich vielmehr, die Einsatzstrafe auf 15 Monate festzusetzen. Bereits an dieser Stelle zeigt sich, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt, denn die maximale Anzahl Tagessätze Geldstrafe ist damit auch nach dem im Tatzeitpunkt noch geltenden milderen Recht überschritten (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB).

- 73 -

E. 14.3 Tatkomponenten für die Nebendelikte

E. 14.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung erwog die Vorinstanz, es könne betreffend die rückwirkende Honorarerhöhung und betreffend die diversen nicht durch den Beschuldigten kompensierten und nicht im Interesse der C._____ stehenden Ausgaben und Bezüge auf die einschlägigen Ausführungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden. Sämtliche im Rahmen der Gläubigerschädigung verwirklichten Tathandlungen des Beschuldigten seien nämlich bereits unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung subsumiert worden und seien im Rahmen der Strafzumessung bereits dort ins Gewicht gefallen, weshalb sich eine neuerliche Berücksichtigung derselben an dieser Stelle verbiete. Hinzu komme, dass – aufgrund der vorliegend speziellen Konstellation, in welcher der Beschuldigte als Alleinaktionär der C._____ agiert habe – davon auszugehen sei, dass die Gläubigerinteressen bereits weitgehend durch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung geschützt würden. Eine Asperation sei damit vorab im Hinblick auf den durch den Tatbestand der Gläubigerschädigung als Konkursdelikt ebenfalls miterfassten Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts vorzunehmen. Die objektive Tatschwere sei vor diesem Hintergrund, innerhalb des für den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zur Verfügung stehenden Strafrahmens und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten als sehr leicht einzustufen. Subjektiv könne ebenfalls auf die im Rahmen der ungetreuen Geschäfts- besorgung getätigten Erwägungen verwiesen werden. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektive Komponente somit auch an dieser Stelle nicht relativiert. Unter Berücksichtigung der Tatschwere erscheine es als angemessen, die bisherige hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 90 S. 153 ff.). Diese vor- instanzlichen Erwägungen erweisen sich – mit der Ergänzung, dass auch hier eine mehrfache Tatbegehung vorliegt – als vollständig und bei der Gewichtung des Verschuldens als angemessen. Die Asperation von lediglich 3 Monaten erscheint indes wiederum etwas zu wohlwollend. Vielmehr erscheint es ange- messen, für die mehrfache Gläubigerschädigung 5 Monate zu asperieren.

- 74 -

E. 14.3.2 Betreffend die Beurteilung der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Vorwurfs der Misswirtschaft erwog die Vorinstanz, es könne hinsichtlich der Unterlassung der Massnahmen betreffend die personelle Unterdotierung der C._____ und deren Folgen auf die im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung getätigten Ausführungen verwiesen werden. Zu beachten sei hier, dass die damit in Zusammenhang stehenden Verletzungen der Gläubigerinteressen bereits im Rahmen der Beurteilung der ungetreuen Geschäftsbesorgung ins Gewicht gefallen seien. Vorliegend würden die Handlungen, welche dem Beschuldigten im Rahmen des pflichtwidrigen Globalverhaltens anzulasten seien, jedoch darüber hinaus gehen. Hinsichtlich der Bankrotthandlungen des Beschuldigten falle vorab ins Gewicht, dass die Buchhaltung während über einem Jahr nicht korrekt geführt worden sei und dass der Beschuldigte als faktischer Verwaltungsrat der C._____ und als deren Geschäftsführer für die ordnungsgemässe Buchführung mitverantwortlich gewesen sei. Dass er I._____ die bestehenden Kreditoren nicht gemeldet habe – ja gar Rechnungen nicht an diesen weitergeleitet habe – und dass er diesen nicht darüber informiert habe, dass das Darlehen der E._____ nicht mehr werthaltig sei, zeige, dass es ihm völlig egal gewesen sei, ob die Buchhaltung die tatsächlichen Begebenheiten widergegeben habe. Die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung habe dabei nicht nur in der groben Vernachlässigung der Buchhaltung der C._____, sondern auch darin bestanden, dass der Beschuldigte es ab Mitte 2012 andauernd unterlassen habe, die begründete Besorgnis der Überschuldung anzuzeigen bzw. eine Zwischenbilanz zu erstellen. Die arge Nachlässigkeit der Berufsausübung habe somit in mehrfacher Hinsicht vorgelegen, was im Resultat dazu geführt habe, dass keinerlei Überblick über die finanzielle Lage der C._____ mehr bestanden habe. Die objektive Tatschwere sei innerhalb des für den Tatbestand der Misswirtschaft zur Verfügung stehenden Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen. Auch mit Blick auf die Misswirtschaft lägen in subjektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, ebenso wenig in seiner Entscheidungsfreiheit. Da er mit direktem Vorsatz und nicht bloss mit

- 75 - Eventualvorsatz gehandelt habe, ergebe sich unter diesem Titel keine Verschuldensrelativierung. Angesichts des insgesamt nicht mehr leichten Tatverschuldens rechtfertige sich unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 5 Monate (Urk. 90 S. 155 f.). Nachdem auch diesen, in keiner Weise zu beanstandenden Erwägungen keine Opposition seitens der Parteien erwachsen ist, können sie im Berufungsverfahren übernommen werden.

E. 14.3.3 Was die objektive Tatschwere betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung anbelangt, erwog die Vorinstanz, die Buchhaltung sei während über einem Jahr nicht korrekt geführt worden. Der Beschuldigte als faktischer Verwaltungsrat der C._____ und als deren Geschäftsführer sei für die ordnungs- gemässe Buchführung mitverantwortlich gewesen. Dass er I._____ die be- stehenden Kreditoren nicht gemeldet und gar Rechnungen nicht an diesen weitergeleitet habe, zeige ebenso wie der Umstand, dass er nicht über die Wertlosigkeit des E._____ Darlehens informierte habe, dass es ihm völlig egal gewesen sei, ob die Buchhaltung die tatsächlichen Begebenheiten widergegeben habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sämtliche objektiven Tatkomponenten bereits unter den Tatbestand der Misswirtschaft subsumiert worden seien, da sich dieses Delikt mit der Unterlassung der Buchführung überschneide. Vorliegend könne einzig noch Berücksichtigung finden, dass sich das durch die Unterlassung der Buchführung geschützte Rechtsgut nicht vollumfänglich mit demjenigen der Misswirtschaft decke. Dabei sei vorliegend zu beachten, dass Art. 166 StGB auch den Schutz der zivilrechtlichen Normen, die der Sicherstellung der Buchführung und damit der Dokumentation des Vermögensstandes eines Unternehmens diene, mitbezwecke. Die Verletzung der Gläubigerinteressen und des Zwangsvollstreckungsrechts seien dabei bereits durch die Subsumtion unter Art. 165 StGB pönalisiert. In Anbetracht dieser Umstände sei die objektive Tatschwere als sehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht sei zu vermerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und nicht bloss mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Eine Verschuldensrelativierung ergebe sich daher nicht. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der Unterlassung der Buchführung erscheine es als angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des

- 76 - Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen (Urk. 90 S. 156 f.). Die Vorinstanz hat alle massgeblichen Faktoren mit Blick auf das objektive und subjektive Tatverschulden berücksichtigt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen. Die Erhöhung der Einsatzstrafe – asperiert – um lediglich 2 Monate ist indes zu wohlwollend ausgefallen. Vielmehr rechtfertigt es sich angesichts der gesamten Umstände für dieses Delikt weitere 4 Monate zu asperieren.

E. 14.4 Zusätzlich auszufällende Geldstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln Die von der Vorinstanz nach Beurteilung der Tatschwere festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde von keiner Seite beanstandet. Sie steht im Einklang mit den einschlägigen Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und erweist sich damit auch im Verhältnis zu gleichgelagerten Fällen ausdrücklich als angemessen. Sie ist ohne weiteres zu übernehmen.

E. 14.5 Täterkomponente

E. 14.5.1 Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sehr ausführlich und umfassend zusammengefasst. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 158 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seiner aktuellen Situation befragt, was folgt (Urk. 176 S. 2 ff.): Er lebe nun mit seiner kleinen Familie – er sei im August letzten Jahres erneut Vater geworden – zusammen in Mailand und möchte nach der Corona-Krise mit seiner Verlobten in der Gastronomie Fuss fassen. Zurzeit werde er noch von seiner Familie unterstützt. Dem Werdegang und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann nichts entnommen werden, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre.

E. 14.5.2 Währenddem der Beschuldigte im Verfahren vor Vorinstanz in der Schweiz noch als vorbestraft galt (Urk. 151006, Ordner 15), ist der betreffende Strafregistereintrag aus dem Jahre 2009 zwischenzeitlich gelöscht worden (Urk. 151). Auch die im Jahre 2001 durch das Amtsgericht München verhängte

- 77 - Geldstrafe wegen eines Strassenverkehrsdelikts kann dem Beschuldigte zwischenzeitlich nicht mehr vorgehalten werden. Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bleiben unberücksichtigt, wobei auf ausländische Vortaten die Ent- fernungsvorschriften von Art. 369 StGB zur Anwendung gelangen, selbst wenn das ausländische Recht längere Löschungsvorschriften enthält (BGE 135 I 71 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1, in: forumpoenale 2015, S. 211 ff. und in Pra 2015 Nr. 69 S. 544 f.). In automobilistischer Hinsicht ist der Beschuldigte damit als unbescholten zu betrachten. Weiter ist aus dem deutschen Strafregisterauszug ersichtlich, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 2006 der vorsätzlichen Insolvenzverfahrensverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen und des Betrugs in 530 Fällen schuldig gesprochen und mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urk. 151004 f., Ordner 15; Urk. 70/2). Nach schweizerischem Recht werden Urteile, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und maximal fünf Jahren enthalten, von Amtes wegen aus dem Register gelöscht, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus 15 Jahre verstrichen sind (Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB). Damit ist diese Vorstrafe nach wie vor im Register eingetragen und muss entsprechend dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist diese Vorstrafe hinsichtlich der heute zu beurteilenden weiteren Delikte als einschlägig zu beurteilen. Die in Deutschland verwirklichten Taten weisen bemerkenswerte Parallelen zum vorliegenden Verfahren auf, denn auch im Verfahren in Deutschland wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Insolvenz der dort betriebenen AH._____ Vertriebs GmbH verschleppte bzw. es unterliess, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Zudem konnten auch dort aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bzw. aufgrund der zweckwidrigen Verwendung der Zahlungen der Kunden zur Tilgung von finanziellen Altlasten des Unternehmens, diverse Ansprüche der Kunden auf die Lieferung von Masskleidern nicht befriedigt werden (Urk. 087035 ff., Ordner 10). Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer erheblich straferhöhenden Wirkung ausgeht, so ist ihr darin – entgegen der Verteidigung (Urk. 177 S. 20) –

- 78 - vorbehaltlos beizupflichten, wobei nicht ausser Acht gelassen wird, dass seit der betreffenden Verurteilung bis heute ca. 15 Jahre vergangen sind, die heute zu beurteilende Delinquenz aber relativ bald nach der einschlägigen Vorstrafe respektive der Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte.

E. 14.5.3 Weitere, für die Strafzumessung relevante täterbezogene Faktoren wurden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Namentlich kann der Beschuldigte weder ein Geständnis, noch Einsicht und/oder Reue in das Unrecht der von ihm begangenen Taten für sich in Anspruch nehmen.

E. 14.5.4 Schliesslich liegt – entgegen der Verteidigung (Urk. 177 S. 20) – keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, zumal das Nachtragsersuchen an die deutschen Behörden ohnehin nötig gewesen wäre (vgl. auch Urk. 119), allenfalls in einem anderen Verfahrensstadium, und des Weiteren weder grössere Bearbeitungslücken auszumachen sind noch beanstandet wurden. Entsprechend erfolgt auch unter diesem Titel keine Strafreduktion.

E. 14.6 Fazit

E. 14.6.1 Nach dem Gesagten stellt sich die Gesamtsituation wie folgt dar: Ausgangspunkt stellt die Sanktion in der Höhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für das Hauptdelikt, nämlich die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung dar. Diese ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die weiteren, vom Beschuldigten zu vertretenen Delikte (mehrfache Gläubigerschädigung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung) angemessen zu erhöhen. Hierzu gilt es zu sagen, dass die durch die Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Asperation im Ergebnis als etwas zu wohlwollend erscheint. Dies namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits bei der Verschuldensbewertung – vollkommen zu Recht – berücksichtigt wurde, dass das Verschulden betreffend die verschiedenen Delikte teilweise als deckungsgleich zu bezeichnen ist, was bei den Nebendelikten bereits zu einer erheblichen Verschuldensreduktion geführt hat. Nun mit derselben Argumentation auch noch sehr zurückhaltend zu asperieren, würde im Ergebnis bedeuten, dass der Beschuldigte doppelt profitieren würde, was nicht

- 79 - angehen kann. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe für die Nebendelikte um insgesamt 14 Monate (5 Monate für die mehrfache Gläubigerschädigung, 5 Monate für die Misswirtschaft [unverändert gegenüber der Vorinstanz], 4 Monate für die Unterlassung der Buchführung) auf insgesamt 29 Monate zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente und dort aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, ist eine erhebliche Straferhöhung um 5 Monate auf insgesamt 34 Monate Freiheitsstrafe angezeigt.

E. 14.6.2 Was die Festsetzung der Geldstrafe anbelangt, ist heute zu konstatieren, dass unter dem Titel Täterkomponente keine Erhöhung mehr angezeigt ist, nachdem die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2009 zwischenzeitlich im Strafregister gelöscht wurde. Damit hat es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sein Bewenden.

E. 14.6.3 Folglich ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten als Gesamtstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– zu be- strafen.

E. 14.6.4 Der Anrechnung der bisher erstanden Haft von insgesamt 31 Tagen steht selbstredend nichts entgegen. V. Strafvollzug

E. 15 Allgemeines Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Art. 43 StGB regelt den teilweisen Aufschub. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der

- 80 - Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E.

E. 16 Vollzug der Freiheitsstrafe

E. 16.1 Wie gesehen, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu belegen. Damit liegen die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzuges gemäss Art. 43 StGB grundsätzlich vor. Ein vollumfäng- licher Aufschub des Vollzugs im Sinne von Art. 42 kommt dagegen bereits aus objektiven Überlegungen nicht mehr in Betracht.

E. 16.2 In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Zwar liegt, wie gesehen, eine einschlägige Vorstrafe, welche am 9. Januar 2006 durch das Landgericht München ausgesprochen wurde, vor. Die heute zu beurteilende Delinquenz stammt indes aus dem Jahre 2012, womit zwischen der Verurteilung und der neuerlichen Tatbegehung mehr als sechs Jahre verstrichen sind. Damit brauchen für die Gewährung des teilbedingten Vollzuges nicht besonders günstige Umstände vorzuliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist mit Blick auf die Legalprognose die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten dennoch von erheblicher Bedeutung. Wie den Akten entnommen werde kann, wurde im Verfahren in Deutschland festgestellt, dass der Beschuldigte die Insolvenz der dort durch ihn geführten Unternehmung verschleppte und dass aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens diverse Ansprüche der Kunden auf Lieferung von Masskleidern nicht befriedigt werden konnten. Auch in jenem Verfahren verwendete der Beschuldigte die von den Kunden in das

- 81 - Unternehmen eingebrachten Mittel zweckwidrig (Urk. 087035 ff., Ordner 10). Mit anderen Worten betrieb der Beschuldigte in Deutschland ein sehr ähnlich gelagertes Geschäftsmodell, welches letztlich kolossal scheiterte und ihm eine hohe Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren einbrachte. Gemäss seinen eigenen Angaben hatte er damals rund die Hälfte – mithin ungefähr 18 Monate – bzw. 2 Jahre zu verbüssen (Urk. 153071, Ordner 15; Urk. 77 S. 6; Urk. 176 S. 5 f.). Dass es nach diesem Vollzug in der Schweiz zu sehr ähnlich gelagerten Taten gekommen ist, kann mit der Vorinstanz nicht anders erklärt werden, als dass sich der Beschuldigte durch die in Deutschland ausgefällte Strafe und vor allem auch durch den teilweisen Vollzug derselben nicht im Geringsten beeindrucken liess. Angesichts dieser Vorgeschichte sowie des Umstands, dass der Beschuldigte bis zum heutigen Tag kein Unrechtsbewusstsein an den Tag legte, bestehen begründete Bedenken an einer günstigen Legalprognose. Zu berücksichtigen ist indes auch, dass diese Vorstrafe sowie deren teilweiser Vollzug schon längere Zeit zurückliegen und der Beschuldigte nun seit ca. 8 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem sind weitere Aspekte vorhanden, welche die Legalprognose des Beschuldigten in ein etwas besseres Licht zu rücken vermögen: Auch wenn dem Beschuldigten keine bereits längerfristige Stabilisierung der Lebensumstände attestiert werden kann, sodass von einer deutlichen positiven Wandelung dieser gesprochen werden könnte, scheinen sich seine Lebensumstände doch merklich verändert und stabilisiert zu haben. Gesamthaft ist davon auszugehen, dass ein teilbedingter Vollzug die Legalprognose des Beschuldigten ausreichend positiv zu beeinflussen vermag, so dass in Zukunft nicht ernsthaft mit einem erneuten Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 19 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit ist angesichts der verbleibenden erschwerenden Momente auf vier Jahre festzusetzen.

E. 17 Vollzug der Geldstrafe Wie gesehen wurden die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2001 und 2009 zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht respektive

- 82 - sie kann ihm nicht mehr vorgehalten werden (vgl. Ziff. 14.5.2. vorstehend). Damit gilt der Beschuldigte in automobilistischer Hinsicht als unbescholten. Nachdem der Beschuldigte somit (wieder) einen tadellosen automobilistischen Leumund vorzuweisen hat, steht einer günstigen Legalprognose nichts entgegen. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 18 Verfahren vor Bezirksgericht

E. 18.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

E. 18.2 Die Privatklägerin B._____ AG (vormals J._____ AG) beantragte im vor- instanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 25'662.– (inkl. MwSt.) (Urk. 74 f.). Die Vorinstanz erwog hierzu, angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechtsfragen sei der Beizug einer Rechtsvertretung aus Sicht der Privatklägerin zweifelsohne gerechtfertigt gewesen. Die Anwaltskosten gehörten somit zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO. Das durch die Privatklägerin geltend gemachte Honorar erscheine im Übrigen angemessen. Entsprechend sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG für das Strafver- fahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 25'662.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 90 S. 173 f.). Die Zusprechung der Prozessentschädigung an die Privatklägerin ist angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens zu bestätigen. Dies umso mehr, als seitens der Verteidigung namentlich die Höhe der angefallenen Anwaltskosten nicht beanstandet wurde und diese auch mit Blick auf das Honorar, welches der amtliche Verteidiger für sich beanspruchte und auch zugesprochen erhielt, zweifelsfrei angemessen sind. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für die Untersuchung und das Verfahren vor Bezirksgericht eine Prozessentschädigung von CHF 25'662.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 83 -

E. 19 Berufungsverfahren

E. 19.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.– fest- zusetzen.

E. 19.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Einzig mit Blick auf die Gewährung des teilbedingten Vollzugs betreffend die Freiheitsstrafe bzw. des bedingten Vollzugs betreffend die Geldstrafe obsiegt er in einem marginalen Nebenpunkt. Die Anklagebehörde obsiegt insofern teilweise, als eine höhere Sanktion ausgesprochen wird. In Bezug auf die beantragte Ausdehnung der Schuldsprüche in zeitlicher Hinsicht sowie auf den beantragten Schuldspruch wegen Urkundenfälschung unterliegt sie vollumfänglich. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von 1/4 sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt für 3/4 der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 19.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 21. April 2021 ihre Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 178). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren erscheinen indes deutlich zu hoch. In Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV ist eine Pauschale festzusetzen. Dabei erscheint eine Pauschale von CHF 15'000.– der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung der Vertei- digung sowie dem notwendigen Zeitaufwand für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren mit pauschal CHF 15'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass dem amtlichen Verteidiger mit Präsidialverfügung vom 6. April 2020 bereits eine Akonto-Entschädigung von CHF 10'000.– zugesprochen und hernach am 7. April 2020 auch ausgerichtet wurde (Urk. 149).

- 84 -

E. 19.4 Die Vertretung der Privatklägerin reichte am 19. Januar 2021 ihre finale Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 174 und 175). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren waren notwendig im Sinne von Art. 433 StPO und das geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 1'401.70 erscheint im Übrigen angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'401.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

E. 19.5 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:

1. Auf den in Ziff. 3 erster Satzteil gestellten Antrag der Verteidigung betreffend Schadenersatzansprüche der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe und auf Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes sowie auf Erteilung eines entsprechenden Vollzugsauftrages wird abgewiesen.

6. Das beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke Black-Berry (Typ SQN100) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird das Mobiltelefon durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 85 -

7. Über die im Vorverfahren geleistete Sicherheitsleistung wird mit separatem Beschluss entschieden.

8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 20'000 Gebühr Vorverfahren CHF 9'709 Auslagen Untersuchung CHF 491 Diverse Kosten CHF 59'185.10 Amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10-11. (…)

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 59'185.10 (inkl. MwSt., ab-züglich der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 33'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. (…)

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, − der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB,

- 86 - − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 11 und

13) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Fr. 15'000.00 (inkl. MwSt.; bereits erhaltene Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.–)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 3/4 auferlegt und im Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 87 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'401.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt) − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 88 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. April 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180264-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 21. April 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 21. März 2018 (DG170241)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

13. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 002001 ff., Haupt- ordner 1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90 S. 174 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, − der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV.

2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu CHF 30.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und auf Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes sowie auf Erteilung eines entsprechenden Vollzugsauftrages wird abgewiesen.

- 3 -

6. Das beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke Black-Berry (Typ SQN100) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird das Mobiltelefon durch die Lagerbehörde vernichtet.

7. Über die im Vorverfahren geleistete Sicherheitsleistung wird mit separatem Beschluss entschieden.

8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 20'000 Gebühr Vorverfahren CHF 9'709 Auslagen Untersuchung CHF 491 Diverse Kosten CHF 59'185.10 Amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 59'185.10 (inkl. MwSt., abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 33'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 25'662 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 13 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 177 S. 2) Unter Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1, 3, 4, 10 und 13 des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 21. März 2018 (DG170241) sei wie folgt zu entscheiden:

1. A._____ sei von den Vorwürfen der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB; der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff.1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB; der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB freizu- sprechen.

2. A._____ sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist.

3. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen, und der Privatklägerin sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich, die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens zu neun Zehnteln auf die Staatskasse zu nehmen.

5. A._____ sei eine angemessene Genugtuung für den von ihm ausgestandenen Freiheitsentzug von 31 Tagen zuzusprechen.

- 5 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 179 S. 1)

1. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2018 (Geschäfts-Nr. DG170241; hiernach "Vorinstanz") sei aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger sei in allen Punkten im Sinne der An- klageschrift vom 17. September 2018 [recte: 2017] (hiernach "Anklage") schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als Gesamtstrafe (entsprechend dem vor der Vorinstanz gestellten Antrag der Anklägerin).

3. Dispositiv Ziffer 1, 4 bis 7 und 9 bis 13 des Urteils der Vorinstanz seien zu bestätigen. (In Bezug auf Ziffer 8 verzichtet die Anklägerin und Anschluss- berufungsklägerin auf Antragstellung.) Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 90 S. 6 f.). 1.2. Mit Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2018 wurde der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB frei gesprochen, im Übrigen jedoch – mit einigen zeitlichen und betragsmässigen Einschränkungen – anklagegemäss schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu CHF 30 bestraft (Urk. 90). Mit separatem Beschluss vom 21. März 2018 ordnete die Vorinstanz sodann

- 6 - an, dass die Fluchtkaution im Sinne einer Ersatzmassnahme für Sicherheitshaft bis zum Antritt des Vollzugs der unbedingten Freiheitsstrafe weiterhin unter Beschlag verbleibe (Urk. 82). 1.3. Gegen das Urteil vom 21. März 2018 liess der Beschuldigte mit Schreiben seines amtlichen Verteidigers vom 29. März 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 85). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 13. Juni 2018 liess er innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 3. Juli 2018 Berufung erklären (Urk. 89/2; Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erklärte Anschlussberufung (Urk. 99). Demgegenüber verzichtete die Privatklägerin B._____ AG auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 101). 1.4. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 beantragte der amtliche Verteidiger, das Berufungsverfahren sei vorerst auf die Frage der Geltung des Spezialitätsprinzips zu beschränken, und es sei dafür das schriftliche Verfahren anzuordnen (Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2018 wurden der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um zum Antrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 103). Während die Privatklägerin auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 105), erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf einstweilige Verfahrensbeschränkung und Anordnung des schriftlichen Verfahrens ausdrücklich einverstanden. Gleichzeitig nahm sie zu der gerügten Verletzung des Spezialitätsprinzips inhaltlich Stellung (Urk. 107). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2018 wurde das Verfahren antragsgemäss vorerst auf die Frage der Geltung des Spezialitätsprinzips beschränkt, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 109). Der Beschuldigte liess sich am 12. September 2018 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vernehmen, wobei er an seinen Ausführungen festhalten liess (Urk. 111). Die Eingabe des Beschuldigten wurde der Staatsanwaltschaft am 14. September 2018 zugestellt. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging hierorts am 24. September 2018 ein (Urk. 115) und wurde der Verteidigung sowie der Privatklägerschaft mit Präsidialverfügung vom

25. September 2018 zugestellt (Urk. 117). In der Folge wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. Januar 2019 das Berufungsverfahren sistiert und die

- 7 - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wurde ersucht, Deutschland ein Nachtragsersuchen im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAÜ zu unterbreiten, um die nachträgliche Zustimmung zur Strafverfolgung und Aburteilung des Beschuldigten für die nicht von der ursprünglichen Auslieferungsbewilligung erfassten Taten einzuholen (Urk. 119). Nachdem sich die Anklagebehörde mit Ersuchen vom 21. Februar 2019 durch das Gericht zur Vornahme der erforderlichen Untersuchungshandlungen hatte ermächtigen lassen (Urk. 123 und Urk. 125), richtete sie am 28. Mai 2019 (Urk. 129) ein Ersuchen um Nachtragsgenehmigung gemäss Art. 14 Ziff. 1 Bst. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, welches sich seinerseits an das Bayrische Staatsministerium der Justiz wandte. Mit Schreiben vom 16. September 2019 schliesslich teilte das Bayrische Staatsministerium der Justiz den Schweizerischen Behörden mit, dass es nachträglich auch die Auslieferung des Beschuldigten zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Mai 2019 in Verbindung mit der Anklageschrift vom 13. September 2017 aufgeführten Straftaten bewillige (Urk. 133/2). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 hob die erkennende Kammer in der Folge die Sistierung auf und stellte den Parteien die vorgenannte Bewilligung zur freigestellten Vernehmlassung zu (Urk. 134). Nach zweifacher Fristerstreckung teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 den Verzicht auf Stellungnahme mit (Urk. 136, Urk. 138 und Urk. 140). Die Anklagebehörde und die Privatklägerin liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 1.5. Am 21. Februar 2020 erfolgte die Vorladung zur Berufungsverhandlung auf den 6. Juli 2020 (Urk. 142). Diese Verhandlung musste coronabedingt ver- schoben werden (Urk. 161 ff.). Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde neu auf den 21. April 2021 vorgeladen (Urk. 172). Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Vertreter der Anklagebehörde, Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, erschienen (Prot. II. S.13). Die Privatklägerin liess bereits vorab mitteilen, dass sie an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde (Urk. 144; Urk. 174). Vorfragen waren keine zu entscheiden und

- 8 - abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 176) waren keine Beweise abzunehmen. Die Parteien verzichteten sodann auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 23). Das Urteil erging noch gleichentags und wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt (Prot. II S. 24 ff.; Urk. 180; Urk. 181).

2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 3. Juli 2018 beantragt die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch und im Eventualstandpunkt die Einstellung der gegen den Beschuldigten erhobenen Strafuntersuchung. Alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 92). Die Anklagebehörde dagegen beantragt mit ihrer Anschlussberufung einen vollumfänglichen Schuldspruch entsprechend der Anklageschrift vom 13. September 2017 sowie die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu CHF 30.– (Urk. 99). 2.2. Die folgenden Regelungen des erstinstanzlichen Urteils wurden weder durch den Beschuldigten, noch durch die Anklagebehörde ausdrücklich ange- fochten: − Ziff. 5 (Verzicht auf Abnahme einer DNA-Probe); − Ziff. 6 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons); − Ziff. 7 (Verweis auf Beschluss (Urk. 82)); − Ziff. 9 (Kostenfestsetzung) und − Ziff. 12 (Festsetzung Honorar amtliche Verteidigung). Sodann beantragt die Verteidigung in Ziff. 3 erster Satzteil ihrer Anträge (in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils), die Zivilansprüche der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 117 S. 2). In diesem Sinne verlangt sie auch in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Mithin hat sie diesbezüglich kein Rechtschutzinteresse auf eine Abänderung weshalb auf den in Ziff. 3 erster Satzteil gestellten Antrag der Verteidigung betreffend Schadenersatzansprüche der Privatklägerin nicht eizutreten ist und die Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils (Verweis des

- 9 - Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses) entsprechend ebenfalls nicht als angefochten gilt. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten nicht ange- fochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Formelles 3.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 139 IV 179, E. 2.2; BGE 138 IV 81, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Prozessuale Einwände 4.1. Wie bereit vor Vorinstanz (Urk. 79 S. 6 ff.), stellt sich die Verteidigung bekanntlich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, es sei vorliegend das Spezialitätenprinzip zu beachten. Wie zuvor unter Ziffer I. 1.4. dargetan, teilte das Bayrische Staatsministerium der Justiz den Schweizerischen Behörden auf entsprechendes Ersuchen hin mit, dass es nachträglich auch die Auslieferung des Beschuldigten zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Mai 2019 in Verbindung mit der Anklageschrift vom 13. September 2017 aufgeführten Straftaten bewillige

- 10 - (Urk. 133/2). Mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungen im Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. Januar 2019 (Urk. 119) handelte es sich bei der durch das hiesige Gericht festgestellten Verletzung des Spezialitätsprinzips um einen Mangel, der

– entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch noch im Berufungsverfahren geheilt werden kann und welcher aufgrund der nachträglichen Bewilligung durch die zuständigen deutschen Behörden auch tatsächlich geheilt wurde. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu. 4.2. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung basiert auf dem aus Art. 6 EMRK und Art. 32 BV fliessenden und in Art. 9 StPO verankerten Anklageprinzip, wonach die Anklage einen genau umschriebenen Sachverhalt zu enthalten hat (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 325 N 7 f.). Wie detailliert der Sachverhalt in der Anklageschrift zu umschreiben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbestandes erfüllt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Wür- digung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BGer 6B_324/2012 vom

27. September 2012 E. 1.3.). Im Zusammenhang mit dem durch die Anklagebehörde erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung ist der Anklagesachverhalt äusserst vage formuliert. Zwar hält die Anklagebehörde einleitend wörtlich fest, der Beschuldigte habe (unter anderem) "mehrfach in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen

- 11 - Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erheblichen Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lassen". In der Folge unterlässt sie es aber, konkrete Angaben zu Art und Weise der vermeintlichen Tatausführung respektive -begehung, zum Tatort und zur Tatzeit zu machen. Mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung bleibt der Anklagesachverhalt dermassen unklar, dass eine ausreichende Verteidigung des Beschuldigten nicht möglich ist. Daran vermögen die Vorbingen seitens der Staatsanwaltschaft betreffend den "Zwischeningress" vor Ziffer 15 der Anklage (Urk. 179 S. 6) nichts zu ändern. Damit liegt eine Verletzung des Anklageprinzips vor, was zur Folge hat, dass das Verfahren betreffend mehrfach Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 329 StPO einzustellen ist. 4.3. Wie bereits ausgeführt (Ziff. I 2.2.), ist sodann auf den Antrag der Vertei- digung in Ziffer 3 erster Satzteil (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses; Urk. 117 S. 2) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. II. Sachverhalt

5. Allgemeines 5.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 21 ff.). 5.2. Die Vorderrichter haben sich weiter unter Ziffer II. 2.1. a - f eingehend mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sämtlicher einvernommenen Personen auseinandergesetzt. Sie haben dabei die Positionen und Interessenlagen der verschiedenen befragten Personen kritisch beleuchtet und gleichermassen überzeugende wie nachvollziehbare Schlüsse daraus gezogen (Urk. 90 S. 25 f.). Diese zutreffenden Erwägungen können ohne Weiterungen übernommen werden, zumal sie auch von keiner der Parteien substantiiert in Abrede gestellt wurden. Hinzu kommt, dass es nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 12 - ohnehin in erster Linie auf die inhaltliche Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen ankommt und der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen im Rahmen der Beweiswürdigung – in aller Regel – lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 133 I 33 E. 4.3).

6. Ziff. I. 1. der Anklageschrift betr. Handelsregisterdaten und tatsächliche Verhältnisse 6.1. Soweit in der Anklageschrift vom 13. September 2017 zunächst der Inhalt der Handelsregistereintragung betreffend die C._____ (C._____ AG) wiedergegeben wird, ist der entsprechende Sachverhalt durch den Beschuldigten unbestritten und durch den Handelsregistereintrag belegt (Urk. 050555 f., Ordner 6 sowie Urk. 156086 ff. Ordner 15). 6.2. Die Vorderrichter erwogen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu Ziff. I. 1. der Anklageschrift stark zusammengefasst das folgende (Urk. 90 S. 27 ff.). 6.2.1. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst sowie gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ sei im Kern erstellt, dass der ursprüngliche wirtschaftliche Zweck der C._____ darin bestanden habe, aus steuerlichen Gründen durch Lizenzgebühren für die Nutzung der Marke E._____ Aufwand der Gesellschaften "F._____ Comp." und "E._____ USA Inc." (deren jeweiliger Alleinaktionär der Beschuldigte gewesen sei) zu verursachen bzw. Ausschüttungen dieser beiden Gesellschaften an die C._____ bzw. an den Beschuldigten als Lizenzaufwand darzustellen. Nachdem "F._____ Comp." in Konkurs gegangen und die "E._____ USA Inc." stillgelegt worden sei, sei die C._____ mit verschiedenen Zahlungen in Rückstand geraten, worauf der erste Verwaltungsrat der C._____, D._____, sein Mandat am 6. Januar 2011 niedergelegt habe. Der Beschuldigte habe aufgrund des Abgangs von D._____ bereits um die damaligen Zahlungsschwierigkeiten der C._____ gewusst, was namentlich auch aus dem durch D._____ eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen diesem und dem Beschuldigten hervorgehe. Der Inhalt dieser Konversation mache nämlich deutlich, dass der Abgang D._____s in unmittelbarem Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten der C._____ gestanden sei (Urk.

- 13 - 050343, Hauptordner 1; […] I am no longer willing to be on C._____s Board if the company is no longer able to pay the debts on time and if the company is in danger to send into bancruptcy […] I will resign from the board with immediate effect if C._____ has not received sufficient funds to pay all of the above mentioned debts […]). Nachdem der ursprüngliche wirtschaftliche Zweck der C._____ weggefallen sei, habe der Beschuldigte entschieden, ab 2011 über die C._____ in der Schweiz Massbekleidung für Herren zu verkaufen. 6.2.2. Was die konkrete Stellung des Beschuldigten innerhalb der C._____ anbelange, sei zunächst aufgrund seiner eigenen Zugaben erstellt, dass die C._____ am 13. September 2007 durch D._____ und zwei seiner Mitarbeiterinnen im Auftrag und auf Rechnung des Beschuldigten gegründet worden sei, worauf sämtliche Inhaberaktien an den Beschuldigten übergeben worden seien. In der Folge sei der Beschuldigte unbestrittenermassen und fortdauernd Alleinaktionär der C._____ gewesen. 6.2.3. Ebenfalls sei erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen – insbesondere aufgrund seiner Vorstrafe – gezielt nicht namentlich habe als Organ der C._____ in Erscheinung treten wollen. Er sei davon ausgegangen, dass sich eine Verantwortlichkeit nicht ohne weiteres nachweisen lasse, wenn er gegen aussen nicht als Geschäftsführer oder Bevollmächtigter in Erscheinung trete. Aufgrund seines Aussageverhaltens habe der Beschuldigte deutlich gemacht, dass er sich im Hinblick auf eine Organstellung auf eine rein formelle Sichtweise beschränkt habe. Dabei habe er ausgeblendet, dass er in mannigfacher Hinsicht Tätigkeiten als Geschäftsführer der C._____ entfaltet habe. Dass es dem Beschuldigten wichtig gewesen sei, dass sein Name bei der C._____ nirgendwo offiziell erwähnt worden sei und dass er dies aus Gründen einer allfälligen Verantwortlichkeit gezielt so gehandhabt habe, zeige sich zudem auch in den Aussagen Dritter. D._____, ehemaliger Verwaltungsrat der C._____, habe im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 12. Mai 2015 zu Protokoll gegeben, dem Beschuldigten sei es stets ein Anliegen gewesen, nicht als Organ der C._____ in Erscheinung zu treten. Gleiches habe auch die Zeugin G._____, ehemalige Angestellte der C._____, ausgeführt. Schliesslich habe die Ex-Ehefrau

- 14 - des Beschuldigten, H._____, als Zeugin zu Protokoll erklärt, der Beschuldigte habe gesagt, dass er der Besitzer des Unternehmens sei, dass er aber nichts Operatives mache, denn als Geschäftsführer stehe man in der Verantwortung. 6.2.4. Aufgrund der Aussagen der im Verlauf der Strafuntersuchung als Zeugen einvernommenen Angestellten und Mandatsträger der C._____ und der Depositionen des Beschuldigten selbst, verbleibe kein Zweifel daran, dass er faktisch als Geschäftsführer der C._____ agiert habe. Seine in verschiedener Hinsicht bestehende Vormachtstellung (Auswahl der formell bestellten Verwaltungsräte, Bestimmung der konkreten Tätigkeit der C._____ und der Verwendung der durch diese erwirtschafteten Mittel, Auswahl und Instruktion des Personals, Bestimmung der genutzten Mieträumlichkeiten, Verhandlungen mit den Lieferanten und der Privatklägerin als Promotionspartnerin etc.) lasse keinen anderen Schluss zu, als eben jenen, dass der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 177 S. 5 ff.) – als Geschäftsführer bzw. faktischer Leiter im Sinne von Art. 29 lit. d StGB für die C._____ tätig gewesen sei. Aufgrund des durch ihn mit I._____ vereinbarten Mandatsvertrags, welcher ihm faktisch eine weitgehende Weisungsbefugnis gegenüber dem einzigen formell bestellten Verwaltungsrat und damit u.a. auch die Zuständigkeit für die Oberleitung der Gesellschaft eingeräumt habe, sei der Beschuldigte nicht nur als faktischer Geschäftsführer zu betrachten, sondern es sei auch davon auszugehen, dass er neben I._____ als faktischer Verwaltungsrat tätig gewesen sei. Der Mandatsvertrag habe den formell bestellten Verwaltungsrat I._____ betreffend sämtlicher Geschäfte, welche über die ordentliche Verwaltung im Sinne der Buchhaltung und allgemeinen Administration der Gesellschaft hinausgegangen seien, verpflichtet, das Einverständnis des Beschuldigten einzuholen. Von dieser generellen Regelung sei einzig für den Fall der Dringlichkeit Ausnahmen vorgesehen gewesen. Aufgrund dieser hierarchischen Überordnung des Beschuldigten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Oberleitung der Gesellschaft (und die weiteren unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrates als Oberleitung der Gesellschaft, vgl. Art. 716a OR) einzig bei I._____ gelegen habe. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte nicht bloss Alleinaktionär der

- 15 - C._____ sondern auch deren faktischer Leiter und faktischer Verwaltungsrat gewesen sei. 6.2.5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Ziff. I. 1. der Anklageschrift (Handelsregisterdaten und tatsächliche Verhältnisse) erweist sich als vollständig und zutreffend, weshalb sie ohne Weiterung und mit Verweis auf die Erwägungen der Vorderrichter übernommen werden kann (Urk. 90 S. 27 ff.). Die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht aus dem Grund, sich einer allfälligen zivil- oder strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, nicht namentlich in Erscheinung habe treten wollen (Urk. 177 S. 3 f.), vermag in Anbetracht der gesamten Umstände und mit Verweis auf die wohlbegründeten vorinstanzlichen Erwägungen keineswegs zu überzeugen. Auf die Rolle respektive die effektive Funktion des Beschuldigten in der C._____ wird nachfolgend unter Ziffer II 7.2. noch näher einzugehen sein.

7. Ziff. I. 2. der Anklageschrift betr. unrichtige Finanzlage der C._____ 7.1. Die Vorderrichter erachteten den unter der Anklageziffer I. 2. umschriebenen Sachverhalt als weitestgehend erstellt. Zu den einzelnen Abschnitten kamen sie nach durchgeführter Würdigung der Beweislage zu den nachfolgend im Einzelnen zu rekapitulierenden Beweisergebnissen (Urk. 90 S. 38 ff.): 7.1.1. Betreffend den unter Ziffer I. 2. der Anklageschrift geschilderten Sach- verhalt erwog die Vorinstanz, dass die Bilanzkennzahlen in Einklang mit den tatsächlich bilanzierten und aktenkundigen Zahlen stünden. Gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der C._____ und die diesbezüglich überzeugenden und mit den Urkunden in Einklang stehenden Aussagen des Zeugen I._____ seien die unter Ziffer I. 2.1. unter dem Titel "Bilanzen" tabellarisch aufgelisteten Zusammenfassungen der Jahresabschluss-Bilanzen der C._____ für die Jahre 2009 bis 2012 sowie die Konkursbilanz per 15. bzw. 11. April 2013 durch das Beweisergebnis erstellt.

- 16 - 7.1.2. Bezüglich den weiteren Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte die durch I._____ erstellten Jahresrechnungen 2011 und 2012 sowie die Konkursbilanz in Bezug auf deren wesentliche Aussagen quartalsweise in Besprechungen mit I._____ gutgeheissen habe, verwies die Vorinstanz zunächst auf die Aussagen des Zeugen I._____. Nach dessen Darstellung habe nämlich in etwa einmal pro Quartal eine Besprechung mit dem Beschuldigten betreffend die Buchhaltung stattgefunden. Die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten überzeuge nicht. Auch wenn die Buchführung zur Hauptsache in der Verantwortung von I._____ gestanden sei und auch wenn sich der Beschuldigte nur marginal um diese gekümmert habe, erscheine es wenig glaubhaft, wenn er sich auf den Standpunkt stelle, er habe die Buchhaltung nie mit I._____ besprochen und sei auch nie entsprechend involviert gewesen. Dies umso weniger, als der Beschuldigte als Hauptaktionär, Geschäftsführer und faktischer Verwaltungsrat die eigentlich zentrale Rolle innerhalb der C._____ eingenommen habe und diese dessen Haupteinnahmequelle gewesen sei. Hinzu komme, dass I._____ der fernab vom Geschäftsbetrieb der C._____ deren Buchhaltung geführt habe, diese Funktion ohne regelmässige Besprechungen mit dem Beschuldigten gar nicht hätte wahrnehmen können. Als faktischer Verwaltungsrat der C._____ (mit Weisungsbefugnis gegenüber dem formell bestellten Verwaltungsrat I._____) sei der Beschuldigte zudem insbesondere für die Ausgestaltung des Rechnungs- wesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, für die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie für die Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung von Gesetzes wegen zwingend mitverantwortlich gewesen. Nachdem er selbst in der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 festgehalten habe, dass die Buchhaltung bis zum 15. April 2013 nachgeführt worden sei, habe er auch in jenem Zeitpunkt noch auf die durch I._____ erledigte Buchführung verwiesen und damit implizit anerkannt, dass diese als wesentlich zu erachten sei. Der betreffende Anklagesachverhalt sei damit vollumfänglich erstellt (Urk. 90 S. 40 ff.). 7.1.3. Weiter erwog die Vorinstanz, der Anklagevorwurf, wonach die Bilanzen 2011 und 2012 sowie die Buchführung, auf welcher diese beruhten, nicht ordnungsgemäss erstellt worden seien, sodass der Vermögensstand der C._____

- 17 - nicht vollständig und nicht zutreffend ersichtlich gewesen sei, treffe zu. Tatsächlich habe sich der Vermögensstand der C._____ ab Anfang 2011 erheblich schlechter präsentiert, als er durch die Buchhaltung ausgewiesen worden sei. Die von der Anklagebehörde zur Anwendung gebrachte Methodik, wonach sie basierend auf den aktenkundigen Bilanzen per 31. Dezember 2011,

31. Dezember 2012 und 11. April 2013 per Stichtag 15. April 2013 (Tag der Konkurseröffnung) die mangelhafte Bilanzierung um die unberücksichtigten Positionen ergänzte, sei grundsätzlich korrekt und nicht zu beanstanden. 7.1.4. Die Anklagebehörde habe unter dem Konto 1, Mobiliar und Einrichtungen, korrekterweise die per Ende 2012 ausgewiesenen Abschreibungen in der gesamten Höhe von CHF 13'700.– proportional in den Bilanzen per 30. Juni und per 31. August 2012 berücksichtigt und sodann in die Bilanz per 11. April 2013 den in der Konkursbilanz der C._____ enthaltenen Liquidationswert des Mobiliars und der Einrichtungen nachgeführt. 7.1.5. Weiter habe die Anklagebehörde betreffend die Konten 2 Darlehen E._____ USA und 3 Transitorische Aktiven zutreffend erkannt, dass das durch die C._____ an die E._____ USA Inc. gewährte Darlehen ab Anfang 2011 und damit auch die damit zusammenhängenden akkumulierten Zinsforderungen wertlos gewesen seien. Nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen I._____ sei das Darlehen ursprünglich dafür bestimmt gewesen, der Darlehensnehmerin (sprich der E._____ USA Inc.) den Aufbau des US- Geschäftes zu ermöglichen. Der Plan, in New York englische Massanzüge zu verkaufen, sei aber gescheitert. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang zunächst ausgesagt, die E._____ USA Inc. habe ihre Aktivitäten per Ende 2010 oder Anfang 2011 eingestellt. In der Konfrontationseinvernahme mit I._____ habe sich der Beschuldigte dann aber wieder von dieser Aussage distanziert. Insgesamt bestehe aber kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der ursprünglich mehrfach geäusserten Darstellung des Beschuldigten. Demnach habe er spätestens Anfang 2011 gewusst, dass mit einer Rückzahlung des Darlehens oder mit diesbezüglichen Zinszahlungen nicht mehr gerechnet werden könne. Dass das Konto Darlehen E._____ in Anwendung der Grundsätze der

- 18 - Bilanzwahrheit und der Bilanzvorsicht in sämtlichen Bilanzen ab 2011 auf CHF 0 hätte berichtigt werden müssen und dass der Beschuldigte um die Notwendigkeit dieser Berichtigungen auch gewusst habe, sei folglich als erstellt zu erachten. Gleiches gelte auch für das Konto transitorische Aktiven ab 2011. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, weshalb die Anklagebehörde das Konto 3 (Transitorische Aktiven) per Ende 2011 auf CHF 26'794.30 berichtigt habe. Nach Auffassung der Vorinstanz wäre eine Berichtigung auf CHF 26'894.30 vorzunehmen gewesen. In diesem Umfang sei der Sachverhalt als erstellt zu erachten (Urk. 90 S. 44 ff.). 7.1.6. Ebenso wie die Anklagebehörde, erachtete es auch die Vorinstanz als mit den Grundsätzen der Bilanzwahrheit und -klarheit unvereinbar, dass die Buch- haltung der C._____ weder ein Konto betreffend das vorhandene Kleiderlager, noch ein solches betreffend die Kundenkreditoren enthielt. Sie erwog hierzu, dass die aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen bestehenden Forderungen der Kunden gegenüber der C._____ und die entsprechend im Lager befindlichen Kleider im Rahmen der Buchführung der C._____ in Nachachtung der Grundsätze der Bilanzwahrheit und -klarheit (Art. 957a Abs. 1 und Abs. 1 Ziff. 1 und 3 OR) zu berücksichtigen gewesen wären, erkläre sich von selbst und habe entsprechend auch dem Beschuldigten bekannt sein müssen. Schliesslich sei er es ja gewesen, der die Gutscheinspromotionen über B._____.ch initiiert habe. Was die durch die Anklagebehörde korrigierte Bilanz der C._____ angehe, sei diskutabel, weshalb sie nur diejenigen Kundenkreditoren erfasst habe, welche im Konkursverfahren auch tatsächlich Forderungseingaben gemacht hätten. Gleiches gelte selbstredend auch für die diesen Kreditoren jeweils gegenüberstehenden Kleiderbeständen. Dieses Vorgehen stelle zwar eine Vereinfachung der effektiven Sachlage dar, weil sich diese aber jedenfalls nicht zu Lasten der Organe der C._____ respektive des Beschuldigten auswirke, sei auch hier die Methodik nicht zu beanstanden. Der Kollokationsplan des Konkursverfahrens der C._____ umfasse fünf Ordner. Aus diesem habe die Anklagebehörde die im Konkurs konkret eingegebenen Kundenforderungen herausgefiltert und diese nach dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Forderungen eingeordnet. Auf diese Weise habe sie feststellen können, welche konkreten Forderungen in den jeweiligen

- 19 - Bilanzierungszeitpunkten offen gewesen seien. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich eine Überprüfung anhand mehrerer Stichproben vor und kam zum Schluss, dass das zur Anwendung gebrachte Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu bemängeln sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Aufarbeitung der kollozierten Kundenforderungen anhand des Kollokationsplans korrekt erfolgt sei. Das Gleiche gelte auch für das Kleiderlager. Um den ermittelten Kundenforderungen die in den unterschiedlichen Bilanzierungszeitpunkten an Lager befindlichen Masskleider zuzuordnen, habe die Anklagebehörde in der Folge einen Abgleich des Konkursinventars mit den kollozierten Kundenforderungen vorgenommen. Auch die diesbezüglich stichprobenartig vorgenommene Überprüfung habe ergeben, dass die Aufarbeitung der zu den verschiedenen relevanten Zeitpunkten im Lager befindlichen Masskleider derjenigen Kunden mit kollozierten Forderungen grundsätzlich korrekt erfolgt sei. Weder betreffend die Vorgehensweise, noch betreffend die konkreten Berechnungen der Anklagebehörde, habe die Verteidigung Einwendungen vorgebracht. Einzig betreffend die sich im Lager befindlichen Hemden stellte die Vorinstanz eine marginale Abweichung fest. Nach ihrer Auffassung war per 31. Dezember 2012 respektive per 11. April 2013 ein Hemd mehr an Lager, als dies die Anklagebehörde errechnet hatte. Anstelle von CHF 10'547.– setzte sie daher für das Kleiderlager in den Bilanzen per 31. Dezember 2012 und per 11. April 2013 den Betrag von CHF 10'630.– ein (Urk. 90 S. 46 ff.). 7.1.7. Was die Anklagebehörde dem Beschuldigten weiter unter dem Titel "Nicht- Erfassung der Kunden-Kreditoren aus dem Kleiderverkauf" vorwirft, erachtet die Vorinstanz grundsätzlich als unbestritten und durch die Akten sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst erstellt. Betreffend den Start des Gutscheinverkaufs via B._____.ch am 16. März 2011 geht die Vorinstanz von 484 verkauften Gutscheinen aus, während die Anklagebehörde einen Gutscheinverkauf weniger

– mithin 483 – als erstellt erachtete. Weiter erwog die Vorinstanz, entgegen der Darstellung der Anklagebehörde seien nicht die gesamten Einnahmen aus den Gutscheinverkäufen der C._____ zugekommen. So habe die J._____ AG CHF 50.– pro Gutschein direkt für sich beansprucht und im Übrigen auch den Anteil der Produzenten der Masskleider jeweils direkt an diese überwiesen. Die

- 20 - Anklagebehörde gehe jedoch zutreffend davon aus, dass den konkreten über die Verkäufe erzielten Einnahmen der C._____ die Forderungen der Kunden (auf Auslieferung der Masskleider) gegenübergestanden seien und dass diese Forderungen in der Buchhaltung der C._____ hätten berücksichtigt werden müssen. Nur so hätte die wirtschaftliche Situation der C._____ wahrheitsgetreu abgebildet werden können. Dass der Beschuldigte zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt haben müsse, dass die Kunden zufolge ihrer Vorauszahlungen zu Kreditoren der C._____ geworden seien, stehe ausser Frage. Die Vorinstanz erwog weiter, der Anklagebehörde könne nicht gefolgt werden, wenn diese davon ausgehe, dass die Bedeutung der Kundenkreditoren noch dadurch verschärft worden sei, dass die Gutscheine mit Nennwert von CHF 1'900.– zum Preis von CHF 498.– (Massanzug) bzw. mit Nennwert von CHF 747.– zum Preis von CHF 249.– (drei Masshemden) verkauft worden seien, sodass die Forderungen der Kunden bis zur Auslieferung der Masskleider nicht dem bezahlten Preis, sondern dem Nennwert entsprochen hätten. Im Widerspruch zu dieser Betrachtungsweise habe sich die Anklagebehörde selbst bei ihren Berechnungen betreffend die Höhe der Kundenkreditoren am Kollokationsplan orientiert. In diesem seien die Forderungen der Kunden bekanntlich nicht zum Nennwert der Gutscheine, sondern zu den konkret bezahlten Beträgen erfasst worden. Entsprechend seien die durch die Anklagebehörde korrigierten Bilanzen denn auch nicht zu beanstanden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Zahlungseingänge aus Direktkäufen sowie der J._____ AG direkt als Ertrag verbucht worden seien, ohne dass die entsprechenden Kundenkreditoren in einem spezifischen Passiv-Konto verbucht worden wären. Die Nichtberücksich- tigung der Kundenforderungen habe dazu geführt, dass die Vermögenslage der C._____ aufgrund der hohen Einnahmen durch die Verkäufe von Masskleidern bzw. von diesbezüglichen Gutscheinen zu optimistisch dargestellt worden sei. In diesem Sinne sei der diesbezügliche Anklagesachverhalt erstellt (Urk. 90 S. 48 ff.). 7.1.8. Dass es im Jahr 2012 wie in der Anklageschrift weiter umschrieben zu weitreichenden Lieferverzögerungen der C._____ und zu diversen

- 21 - Kundereklamationen wegen falscher Lieferungen kam, erachtet die Vorinstanz gestützt auf die nach ihrer Auffassung glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____ als zweifelsfrei erstellt. Übereinstimmend hätten diese beiden Zeuginnen dargetan, dass es ab 2012 vermehrt offene Bestellungen von Kunden gegeben habe, betreffend welche es aufgrund der Geschäftsabläufe in der C._____ keine den Forderungen entsprechende Masskleider in den Lagern der C._____ gegeben habe. Dieser Umstand habe unter anderem auch dazu geführt, dass sich die tatsächliche Vermögenssituation der C._____ zunehmend schlechter präsentiert habe, als sie in deren Bilanzen dargestellt worden sei. Der betreffende Anklagevorwurf sei erstellt und die diesbezüglich wenig glaubhaften Aussagen des Zeugen I._____ seien durch die Aktenlage und die Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____ widerlegt (Urk. 90 S. 51 ff.). 7.1.9. Ebenfalls als zutreffend erachtete die Vorinstanz den Anklagevorwurf, wonach betreffend das Konto 4 Lieferantenkreditoren der Buchhaltung der C._____ während den Jahren 2011-2013 durch I._____ jeweils einzig Rechnungen erfasst worden seien, welche am Jahresende offen geblieben seien. Dieser Anklagevorwurf sei zutreffend, ergebe sich doch aus der Buchhaltung, dass am 31. Dezember 2011 mittels Sammelbuchung mit dem Buchungstext "Kreditoren per 31.12.2011" (diverse) Kreditoren in der Höhe von insgesamt CHF 29'334.38 verbucht worden seien. Demgegenüber sei während des laufenden Jahres – mit Ausnahme zweier (transitorischer) Buchungen zu Beginn

– keine weiteren Kreditoren mehr verbucht worden. Gleiches gelte auch für das Jahr 2012, wo wiederum einzig zu Beginn des Jahres sowie mit Datum vom 31. Dezember 2012 Buchungen im Konto 4 Lieferantenkreditoren erfolgt seien. Es liege auf der Hand, dass anhand der laufenden Bilanzierung der C._____ keine Übersicht darüber habe gewonnen werden können, welche Kreditoren während des Jahres bestanden hätten. Eine solche Übersicht sei aber mit Blick auf das Erfordernis der Bilanzwahrheit unabdingbar, zumal – wie sich aus den Akten ergebe – diverse Rechnungen nicht beglichen worden seien und die ent- sprechenden Forderungen damit als Kreditoren hätten erfasst werden müssen. Davon, dass die in der Anklageschrift erwähnten Rechnungen liegen geblieben seien und dass diese durch den Beschuldigten erst im Nachgang zur

- 22 - Konkurseröffnung an I._____ übergeben worden seien, müsse in Anbetracht der Aktenlage ausgegangen werden. Dies gehe einerseits aus der durch I._____ erstellte Auflistung der vorgenannten Rechnungen bei den Konkursakten hervor. Darauf habe dieser nämlich vermerkt, dass er die Rechnungen erst am 16. April 2013 erhalten habe. Dass es in der Verantwortlichkeit des Beschuldigte gelegen sei, dafür zu sorgen, dass die laufenden Rechnungen an I._____ weitergeleitet würden, gehe aus den überzeugenden Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____ hervor. Nach deren Darstellung sei es durchaus vorgekommen, dass Rechnungen nicht bezahlt worden seien. Vor diesem Hintergrund könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass diese Rechnungen verschleppt wurden bzw. dass sie nicht zur Verbuchung an I._____ weitergeleitet worden seien (Urk. 90 S. 54 f.). 7.1.10. Die Vorderrichter erwogen weiter, zur Erstellung der jeweiligen Saldi des Kontos 4 Lieferantenkreditoren für die korrigierten Bilanzen gemäss Anklageschrift habe die Anklagebehörde die im Konkurs konkret eingegebenen Forderungen herausgefiltert, welche nicht bereits anderweitig in den Bilanzen der C._____ erfasst worden seien. Diese habe sie sodann nach dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt erfasst, wodurch sie habe feststellen können, welche konkreten Forderungen zu den jeweiligen Bilanzierungszeitpunkten bereits offen gewesen seien. Neben den klassischen Lieferantenforderungen habe die Anklagebehörde auf diese Weise auch bis dahin nicht bilanzierte Forderungen von weiteren Gläubigern in der korrigierten Bilanz erfasst. Das Vorgehen der Anklagebehörde, welches auf den kollozierten Forderungen gemäss Kollokationsplan basiere, sei grundsätzlich weder methodisch, noch inhaltlich zu beanstanden, was eine stichprobenartige Überprüfung gezeigt habe. Eine Berichtigung drängte sich nach Auffassung der Vorinstanz einzig zu der durch die Anklagebehörde im Rahmen der Lieferantenkreditoren berücksichtigten Forderung der J._____ AG in Höhe von CHF 102'166.94 auf. Diesbezüglich kamen die Vorderrichter zum Schluss, dass sich zum Nachteil des Beschuldigten nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte davon habe ausgehen müssen, dass die J._____ AG mehr an die C._____ und an deren Lieferanten überwiesen haben könnte, als sie selbst durch den Gutscheinverkauf zuvor eingenommen

- 23 - habe. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass die Forderung der J._____ AG durch den Beschuldigten im Rahmen des Konkursverfahrens anerkannt worden sei. Zudem sei auch nicht davon auszugehen, dass die Forderung der C._____ bereits vor dem Konkursverfahren in Rechnung gestellt worden sei und dass der Beschuldigte aufgrund dessen von dieser Forderung Kenntnis gehabt habe. Jedenfalls habe sich keine im Zusammenhang mit Forderungen der J._____ AG stehende Rechnungen bei den durch den Beschuldigten zurückbehaltenen Rechnungen befunden. Aufgrund all dieser Umstände rechtfertige es sich – entgegen der Auffassung der Anklagebehörde – nicht, die Forderung der J._____ AG in Höhe von CHF 102'166.94 in die korrigierten Bilanzen aufzunehmen. Sämtliche weiteren, in der Anklageschrift aufgeführten und in die korrigierten Bilanzen übernommenen Forderungen seien demgegenüber im Konkursverfahren anerkannt worden oder es befänden sich diesbezügliche Akten im Recht, welche eine Rechnungsstellung an die C._____ belegen würden. Diesbezüglich sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Kenntnis all dieser Forderungen gehandelt habe (Urk. 90 S. 55 ff.). 7.1.11. Was den Vorwurf der falschen Darstellung des Ausfalls der Lizenzge- bühren gemäss Anklageziffer I. 2.5 anbelangt, kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei zunächst zutreffend, dass die Haupteinnahmen der C._____ in den Jahren 2009 und 2010 Lizenzeinnahmen aus den in der Anklageschrift aufgeführten Verträgen gewesen und dass diese Einnahmen ab Anfang 2011 weggefallen seien. Dies ergebe sich aus den Akten und sei zudem vom Beschuldigten so auch bestätigt worden. Weiter ergebe sich aufgrund der Akten zweifelsfrei, dass die Erträge aus den Gutscheinverkäufen falsch verbucht worden seien, was im Übrigen auch durch die für die Buchhaltung der C._____ hauptverantwortliche Person anerkannt worden sei. Glaubhaft erscheine dabei – auch hinsichtlich der durch die Anklageschrift ebenfalls erfassten Rückvergütung der L._____ Ltd. –, dass die Fehlerhaftigkeit der Buchungen aufgrund eines Versehens der Angestellten I._____s erfolgt sei. I._____ und der Beschuldigte hätten die Fehlbuchungen aber spätestens an der Generalversammlung vom 11. Oktober 2012, als sie zusammen die Rechnung 2011 besprochen bzw. der Beschuldigte diese als Alleinaktionär genehmigt habe, zur Kenntnis nehmen müssen. Es sei

- 24 - nämlich schlicht nicht zu übersehen gewesen, dass in der Erfolgsrechnung nach wie vor Lizenzerträge als die Haupteinnahmen der C._____ ausgewiesen worden seien, obwohl diese Einnahmen bekanntermassen per Anfang 2011 ersatzlos weggefallen seien. Dieser Umstand habe allen voran dem Beschuldigten, aber auch I._____, bereits schon bei einer bloss summarischen Prüfung der Rechnung auffallen müssen. Wenngleich es bei diesem Beweisergebnis zutreffend sei, dass aufgrund der Falschbuchungen die finanzielle Situation der C._____ buchhalterisch nicht korrekt dargestellt worden sei, dürfe dennoch nicht verkannt werden, dass es hinsichtlich der Bilanzsumme und damit hinsichtlich der finanziellen Lage der C._____ im engeren Sinn letztlich keinen Unterschied gemacht habe, ob die Einnahmen in das Ertragskonto betreffend die Lizenzeinnahmen oder in das Ertragskonto der Kleider- bzw. Gutscheinverkäufe gebucht worden seien. Dies umso mehr, als die Buchungen hinsichtlich der Bilanzsumme und hinsichtlich der Feststellung der Höhe des Gewinns bzw. Verlustes vollumfänglich neutral erfolgt seien (Urk. 90 S. 58 ff.). 7.1.12. Im Rahmen ihrer abschliessenden Gesamtbetrachtung sämtlicher unter dem Titel "Unrichtige Finanzlage in der Buchhaltung der C._____" massgeblicher Vorgänge kam die Vorinstanz zum Schluss, die überarbeiteten Bilanzen würden aufzeigen, dass die C._____ ab dem 30. Juni 2012 überschuldet gewesen sei, denn die Aktiven in Höhe von CHF 108'793.56 hätten dannzumal das Fremdkapital in Höhe von CHF 148'538.90 nicht mehr zu decken vermocht. Dies sei bei der Jahresendbilanz 2011 noch nicht der Fall gewesen. Dort seien Aktiven in der Höhe von CHF 162'927.35 einem Fremdkapital in der Höhe von CHF 115'640.42 gegenüber gestanden. Die per 30. Juni 2012 festgestellte Überschuldung habe sich ab Mitte 2012 in zunehmendem Masse verschlechtert (Urk. 90 S 60 ff.). 7.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Ziff. I. 2. der Anklageschrift (unrichtige Finanzlage der C._____) wird im Berufungsverfahren weder durch den Beschuldigten noch durch die anschlussappellierende Anklagebehörde gesamthaft in Frage gestellt. Die Verteidigung stützt ihre Verteidigungsstrategie weitgehend auf den Einwand, dass der Beschuldigte nicht

- 25 - die Stellung eines faktischen Verwaltungsratsmitglieds der C._____ innegehabt habe (Urk. 177 S. 5 ff.). Sodann moniert sie konkret zu diesem Anklageabschnitt lediglich, es lasse sich einerseits nicht erstellen, dass der Beschuldigte davon habe ausgehen müssen, dass die E._____ USA Inc. ihr Darlehen überhaupt nie zurückzahlen könne und dass dieses wertlos sei. Sodann sei es nicht völlig abwegig, dass ein Laie Käufer von Gutscheinen erst dann als Kreditoren seines Unternehmens betrachte, wenn diese ihren Anspruch auf Einlösung des Gutscheins geltend machen würden, und nicht bereits dann, wenn sie die Gutscheine erwerben würden (Urk. 177 S. 9 f.). Diese Behauptungen der Verteidigung erweisen sich – wie noch aufzuzeigen sein wird – als nicht stichhaltig bzw. lebensfremd. Sodann hält die Anklagebehörde in ihrer Berufungsschrift daran fest, dass sich der Aussteller eines Gutscheins den dort angegebenen Nominalwert entgegenhalten lassen müsse, wenn er die von ihm so bewertete Sachleistung nicht erbringen könne (Urk. 179 S. 3). Etwas relativierend führte sie sodann im Rahmen der Berufungsantwort sinngemäss aus, die Bilanzierung von Gutscheinen basiere auf Erfahrungswerten, wobei sowohl Ausfälle als auch Garantiearbeiten zu berücksichtigen seien (Prot. II S. 20). Während Letzteres nachvollziehbar erscheint, kann mit der Begründung der Vorinstanz, wonach es stossend wäre, für den Fall einer Rückabwicklung der Kaufverträge einen Anspruch der Kunden in der Höhe des Nennwerts (anstelle des konkret bezahlten Kaufpreises der Gutscheine) zu bejahen (Urk. 90 S. 50), nicht zu Lasten des Beschuldigten auf die Nominalwerte abgestellt werden. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten und – wie auch die Anklagebehörde in den korrigierten Bilanzen festhielt – auf die konkret bezahlten Beträge abzustellen. Auch des Weiteren erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung in allen Teilen als vollständig und zutreffend, weshalb sie ohne Weiterung und mit Verweis auf die Erwägungen der Vorderrichter übernommen werden kann (Urk. 90 S. 38 ff.). Insbesondere in Bezug auf die massgeblichen Bilanzkennzahlen kann vollumfänglich auf die durch die Vorinstanz abschliessend korrigierten und im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Bilanzen der C._____ verwiesen werden. Welche Rolle dabei der Beschuldigte im Rahmen der C._____ inne hatte und inwiefern er auf die Buchhaltung Einfluss nahm, ist nachfolgend

- 26 - der Vollständigkeit halber noch einmal zu rekapitulieren: Wie bereits einleitend dargetan wurde, liess der Beschuldigte am 13. September 2007 durch D._____ und dessen Mitarbeiterinnen M._____ und N._____ die C._____ (C._____ AG) fiduziarisch und auf Rechnung des Beschuldigten gründen. Im Anschluss an die Gründung übergaben die vorgenannten Personen sämtliche Inhaberaktien an den Beschuldigten, woraufhin dieser Alleinaktionär der C._____ wurde und dies fortan auch blieb. Der Beschuldigte schloss in der Folge mit I._____ den bereits erwähnten Mandatsvertrag, welcher zum Inhalt hatte, dass letzterer formell zum einzigen Verwaltungsrat bestellt wurde. Der Mandatsvertrag regelte das Innenverhältnis zwischen den beiden insofern, als er dem Beschuldigten gegenüber I._____ – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 177 S. 7 f.)

– weitreichende Weisungsbefugnisse einräumte, sodass die effektiv gelebte Stellung von I._____ bei Lichte betrachtet subalterner Natur war. Die Klauseln im Mandatsvertrag, gemäss welchen für sämtliche Geschäfte, welche die ordentliche Verwaltung überschreiten, die Einwilligung des Beschuldigten notwendig wird, es sei denn, es liege eine besondere Dringlichkeit vor (Ziff. 3. c. und Ziff. 5), zeigen auf, dass die Befugnisse von I._____ auf vorwiegend formelle Belange beschränkt wurden. Demgegenüber wurde dem Beschuldigten mit Mandatsvertrag die Zuständigkeit für die Oberleitung der Gesellschaft eingeräumt und er nahm damit– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 177 S. 5 ff., 12 f.) – faktisch die Position eines Geschäftsführers und Mitgliedes des Verwaltungsrates ein. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann man mit Blick auf die in mannigfacher Hinsicht bestehende Vormachtstellung des Beschuldigten (Auswahl der formell bestellten Verwaltungsräte, Bestimmung der konkreten Tätigkeit der C._____ und der Verwendung der durch diese erwirtschafteten Mittel, Auswahl und Instruktion des Personals, Bestimmung der genutzten Mieträumlichkeiten, Verhandlungen mit den Lieferanten und der Privatklägerin als Promotionspartnerin etc.) zu keinem anderen Schluss kommen. I._____ war dagegen überwiegend mit der Führung der Buchhaltung betraut. Darüber hinaus hatte er praktisch keine eigenständigen operativen Befugnisse. Aufgrund der Beweisergebnisses und hier namentlich aufgrund der Aussagen von I._____ ist weiter erstellt, dass er zusammen mit dem Beschuldigten quartalsweise die

- 27 - finanzielle Situation der C._____ besprochen hat. Entsprechend musste dem Beschuldigten spätestens nachdem die Zinszahlungen von E._____ komplett ausblieben und diese ihren Betrieb einstellen musste, – entgegen der Verteidigung (Urk. 179 S. 9 f.) – klar sein, dass das Darlehen an E._____ in den Büchern der C._____ hätte wertberichtigt werden müssen, was er indes nicht veranlasste. Ebenso musste ihm – wiederum entgegen der Verteidigung (Urk. 179 S. 10) – auch mit Bezug auf den Verkauf der von ihm initiierten Gutscheine klar sein, dass den Einnahmen aus dem Verkauf die Forderungen der Kunden entgegenstanden, welche in der Buchhaltung hätten berücksichtigt werden müssen. Auch darum kümmerte sich der Beschuldigte nicht. Schliesslich steht ausser Frage, dass der Beschuldigte auch wissen musste, dass sämtliche Kreditoren vollständig zu erfassen gewesen wären und dass er entsprechend die offenen Rechnungen der C._____ an I._____ hätte weiterleiten müssen, damit dieser sie in der Buchhaltung hätte erfassen können. Obwohl der Beschuldigte erstelltermassen an diversen Besprechungen mit I._____ teilnahm und aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten für die C._____ wusste, dass die vorgenannten Umstände nicht in die Buchhaltung der C._____ Eingang fanden, unternahm er nichts, um diese Missstände zu beheben. Er unterliess es nicht nur, I._____ zu einer korrekten Buchführung anzuhalten, sondern verunmöglichte eine solche zumindest auch insofern, als er es unterliess – wie zuvor dargetan – die laufenden Rechnungen der C._____ zur buchhalterischen Erfassung weiterzu- leiten, wobei es sich entgegen der Verteidigung klarerweise nicht lediglich um ein vorübergehendes Nichtweiterleiten handelte (Urk. 177 S. 11). Aufgrund der Summe und der Qualität der konkreten buchhalterischen Verfehlungen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, die Bilanzen der C._____ durch sein Verhalten respektive Unterlassen vorteilhafter aussehen zu lassen, als es der jeweiligen tatsächlichen wirtschaftlichen Verfassung des Unternehmens entsprach. Dies alles muss schliesslich umso mehr gelten, wenn man sich vor Augen führt, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 2006 der vorsätzlichen Insolvenzverfahrensverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen und des

- 28 - Betrugs in 530 Fällen schuldig gesprochen und mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urk. 151004 f., Ordner 15; Urk. 70/2). Aufgrund dieser einschlägigen Vorgeschichte kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte betreffend die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von Anfang an erhöht sensibilisiert sein musste. Dessen ungeachtet kam er seinen Verpflichtungen nicht nach, womit er sich – mit den genannten, marginalen Einschränkungen – anklagegegenständlich verhielt, was die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen werden kann, festhielt (Urk. 90 S. 62 ff.).

8. Ziff. I. 3. Weitere Gesichtspunkte der finanziellen Entwicklung der C._____ 8.1. Unter Ziffer I 3.1. der Anklageschrift vom 13. September 2017 (Urk. 002030) schildert die Anklagebehörde, dass sich zufolge eines Vergleiches, welchen die C._____ (vertreten durch das dannzumal einzig Mitglied des Ver- waltungsrates, O._____) mit der Vermieterschaft der Liegenschaft P._____- strasse ... in Q._____ am 15. Februar 2011 schloss, die Aktiven der C._____ gegenüber dem Stichtag 31. Dezember 2010 um CHF 150'337.– und die Passiven um CHF 91'540.– vermindert hätten, was einer Reduktion des Eigenkapitals um CHF 58'797.– gleich komme. 8.1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der C._____ sei durch den abgeschlossenen Vergleich mit der Vermieterschaft bei einer Gesamtbetrachtung kein Schaden entstanden. Gegenüber einer ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses erweise sich der Vergleich mit Saldoklausel sogar als vorteilhaft für die C._____, denn er habe Einsparungen in der Höhe von CHF 32'743.– zur Folge gehabt. Dennoch treffe es zu, dass sich das Eigenkapital der C._____ zufolge des Vergleichs Mitte Februar 2011 um CHF 58'797.– vermindert habe, zumal aufgrund des Vergleichs im Jahr 2011 ja keine in vorliegendem Zusammenhang stehenden Mietzinsforderungen mehr angefallen seien, die als Passiven hätten verbucht werden müssen (Urk. 90 S. 64 f.). 8.1.2. Die Verteidigung äussert sich auch im Berufungsverfahren nicht zum be- treffenden Anklagevorhalt und stellt entsprechend auch die vorinstanzlichen

- 29 - Erwägungen nicht in Abrede (Urk. 177). Auch die Anklagebehörde beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu nicht (Urk. 179). 8.1.3. Die Schilderungen der Anklagebehörde sind durch die Akten erstellt (vgl. Buchung Nr. 696 im Konto 4 Lieferantenkreditoren gemäss Kontoblatt in Urk. 060307, Ordner 8; Bilanz gemäss Jahresrechnung 2010 in Urk. 240286, Ordner B-6, Aussage des Beschuldigten in Urk. 050614, Ordner 6) und die vor- instanzlichen Erwägungen sind daher zutreffend und zu bestätigen. Anzumerken bleibt einzig, dass dem Beschuldigten unter Ziffer I 3.1. kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht wird, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 8.2. Unter dem Titel "Chancen und Risiken der C._____ im und ab März 2011" bringt die Anklagebehörde zusammengefasst vor, das Eigenkapital der C._____ habe in der Bilanz per 31. Dezember 2010 CHF 131'983.– betragen. Davon seien bei einer approximativen Beurteilung der Situation im März 2011 aufgrund der Entwicklung von E._____ CHF 101'854.– sowie aufgrund der Sachlage betreffend das Mietverhältnis P._____-strasse ... CHF 58'797.– in Abzug zu bringen gewesen. Damit habe schon im März 2011 eine Überschuldung der C._____ vorgelegen. Gleichzeitig sei aber auch darauf hinzuweisen, dass weiteren Ereignisse im ersten Quartal 2011 Anlass zur Hoffnung geboten hätten, dass die C._____ zukünftig Gewinne erwirtschaften werde. Grund für diese Hoffnung seien einerseits der Wegfall der exorbitant hohen Mietkosten für die Liegenschaft in Q._____ und andererseits der ausserordentlich erfreuliche Gutscheinverkauf über die Plattform B._____.ch gewesen. Den daraus resultierenden Einnahmen seien jedoch die Forderungen der Kunden gegenüber gestanden, welche für die Masskleider bekanntlich jeweils Vorauszahlungen geleistet hätten. Aufgrund des höheren Nennwertes der Gutscheine habe der Gegenwert dem dreifachen bzw. dem 3.8-fachen Wert der jeweiligen Gutscheinpreise entsprochen. Aufgrund dieser Umstände habe ab März 2011 die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Spätestens ab dann sei der Beschuldigte dazu verpflichtet gewesen, eine Zwischenbilanz zu ziehen und diese revidieren zu lassen (Urk. 002030 ff.).

- 30 - 8.2.1. Die Vorinstanz hielt dafür, dass sich die in der Anklageschrift erwähnten Zahlen durch die aktenkundige Bilanz der C._____ per 31. Dezember 2010 ohne weiteres verifizieren liessen. Weiter sei zutreffend, dass die C._____ durch den Verkauf von Gutscheinen für Masskleider sowie über den Direktverkauf von solchen in den Jahren 2011 bis 2013 die nachfolgend aufgeführten Einnahmen erzielt habe: 2011 2012 2013 Zahlungen der J._____ AG (Konto 5) CHF 470'585 CHF 115'568 - Direkte Kundenzahlungen (Konto 6) CHF 233'706 CHF 592'463 CHF 28'876 Total CHF 704'291 CHF 708'031 CHF 28'876 Schliesslich könne der Anklagebehörde insofern zugestimmt werden, als diese sich auf den Standpunkt stelle, den Einnahmen aus dem Gutscheinverkauf stünden die Forderungen der Kunden gegenüber. Nicht angängig sei indes die Haltung der Anklagebehörde, wonach die Forderungen der Kunden auf den Nennwert der Gutscheine zu beziffern seien. Wie bereits zuvor dargetan, würde ein solches Vorgehen zu höchst stossenden Ergebnissen führen. Es erscheine unverständlich, dass die Anklagebehörde an dieser Stelle der Anklageschrift erneut darauf hinweise, dass die Forderungen der Kunden zum Nennwert ein- zusetzen gewesen seien, obwohl sie selbst im Rahmen ihrer Korrekturen der Bilanzen der C._____ bekanntlich davon ausgegangen sei, dass die Kundenforderungen in der konkret im Konkursverfahren kollozierten Höhe – mithin zu den tiefer angesetzten konkreten Kaufpreisen der Gutscheine – zu berücksichtigen seien. Dass die Anklagebehörde aufgrund der (zum Nennwert berechneten) Kundenforderungen davon ausgehe, dass beim Beschuldigten ab März 2011 die begründete Besorgnis einer Überschuldung habe vorliegen müssen, sei folglich nicht nachvollziehbar (Urk. 90 S. 65 ff.). 8.2.2. Die Verteidigung bringt diesbezüglich keine neuen Argumente vor, welche nicht bereits behandelt und entkräftet wurden (Urk. 177; vgl. Ziff. II 7.2.). Die Kritik

- 31 - der Anklagebehörde beschränkt sich ebenfalls auf die bereits thematisierte buchhalterische Erfassung der Gutscheinverkäufe (Urk. 179 S. 3). 8.2.3. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können vollumfänglich übernommen werden. Insbesondere ist zur Frage, ob die Forderungen der Gutscheinkunden zum Nennwert oder zum Wert gemäss Kollokationsplan zu veranschlagen sind, auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II 7.1.7. und II 7.2. zu verweisen. Nachdem bekanntlich auch die Anklagebehörde unter Ziffer 27 ihrer Anklageschrift die Kundenforderungen in der jeweils zur Kollokation angemeldeten und auch so berücksichtigen Höhe (also dem effektiven Kaufpreis) ihren Berechnungen zu Grunde legte, ist – wie bereits ausgeführt – mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb mit Blick auf eine allfällige Überschuldung der C._____ ab März 2011 zum Nachteil des Beschuldigten hier anders verfahren werden sollte. 8.3. In Ziffer I. 3.3. der Anklageschrift schildert die Anklagebehörde unter dem Titel "Steigerung der Besorgnis und personelle Unterdotierung der C._____" zusammengefasst, dass die Gründe für die Besorgnis hinsichtlich einer Überschuldung der C._____ ab Sommer 2012 deutlich zugenommen hätten. Kundenreklamationen, offene Rechnungen und Mahnungen hätten sich ständig gehäuft. G._____ habe, als eine von drei Mitarbeiterinnen der C._____, ihr Arbeitsverhältnis am 26. Juni 2012 gekündigt und sei ab 5. Juli 2012, nachdem sie aufgrund eines Nervenzusammenbruchs während der laufenden Kündigungsfrist krankgeschrieben worden sei, definitiv als Arbeitskraft ausgefallen. Zu dieser Zeit habe I._____ dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die R._____ AG (Treuhandunternehmen I._____s) der C._____ seit Frühjahr 2012 regelmässig Liquiditätsvorschüsse für die wichtigsten Zahlungen habe gewähren müssen. Im November 2012 habe sodann das Arbeitsverhältnis mit T._____ geendet, sodass sich ab Mitte November nur noch die letzte verbliebene Mitarbeiterin, nämlich die Praktikantin K._____, im Laden an der S._____-gasse … befunden habe. Der Beschuldigte habe in dieser Situation tatenlos zugesehen und sich weder um die Rekrutierung von Personal noch um die Einbringung seiner eigenen Arbeitskraft bemüht. Aufgrund der desolaten personellen Situation

- 32 - sei es in der Folge zu verspäteten Auslieferungen von Masskleidern oder zu Auslieferungen mit falschen Massen/Materialien gekommen, was schliesslich zu mehreren Minderungs- und Wandelungsforderungen sowie zu Vertragsrücktritten von Kunden geführt habe. Zudem seien bereits bestellte und bezahlte Masskleider gar nicht erst angefertigt worden. Die personelle Unterdotierung habe dazu geführt, dass bis zur Konkurseröffnung bereits bezahlte und nach Mass gefertigte Kleidungsstücke von ungefähr 167 Kunden nicht mehr ausgeliefert und damit faktisch wertlos geworden seien. All diese Umstände hätten die Überschuldung der C._____ verschlimmert, wobei der Beschuldigte die Überschuldung bzw. die Illiquidität der C._____ in Kauf genommen habe. Spätestens am 30. September 2012 sei die C._____ nach Liquidations- und Fortführungswerten überschuldet gewesen. Dessen ungeachtet habe es der Beschuldigte unterlassen, eine Zwischenbilanz zu deponieren, denn er habe weiterhin Umsätze generieren wollen, um auf diese Weise seinem aufwendigen Lebensstil frönen zu können (Urk. 002032 ff.). 8.3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die personelle Unterdotierung der C._____ ab Mitte 2012 und der Umstand, dass der Beschuldigte dagegen nichts bzw. zu wenig unternommen habe, durch die glaubhaften Zeugenaussagen der Office Managerin G._____ erstellt seien. Weiter sei gestützt auf ihre Aussagen bewiesen, dass es aufgrund des Personalmangels vermehrt zu verspäteten und fehlerhaften Auslieferungen und zunehmend zu Kundenreklamationen gekommen sei. G._____ habe weiter in überzeugender Manier zu Protokoll gegeben, dass sie ihr Arbeitsverhältnis am 26. Juni 2012 gekündigt habe und am 5. Juli 2012 letztmals für die C._____ tätig gewesen sei. Die Arbeitsüberlastung sei so hoch gewesen, dass die Arbeitsabläufe nicht mehr gewährleistet gewesen seien. Sie habe den Beschuldigten auf die prekäre Situation aufmerksam gemacht und ihm gesagt, dass er mit den Gutscheinen aufhören solle. Als sie mit dem Beschuldigten das Gespräch gesucht habe, habe dieser ihre Kündigung nicht entgegengenommen, sondern sie darum gebeten, zuerst noch die offenen Bestellungen aufzuarbeiten. In der Folge habe sie noch über 500 offene Bestellungen bearbeitet, bevor sie wegen einer Kundenreklamation einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Ihr Arzt habe bei

- 33 - ihr ein Burn-Out-Syndrom diagnostiziert und sie krankgeschrieben. Aufgrund der Arbeitsüberlastung habe es jeweils vier bis fünf Wochen – teilweise jedoch über drei Monate – gedauert, bis eine Bestellung nach Abnahme der Masse aufgegeben worden sei, wobei dies nicht durch die Lieferanten verschuldet gewesen sei. Es sei vermehrt zu verspäteten Lieferungen und wütenden Kunden gekommen. Gegen Ende ihrer Anstellung habe es täglich zwei bis drei Reklamationen gegeben. Vom Kundenstamm mit etwa 3'000 Kunden sei ca. ein Drittel unzufrieden gewesen. Zu Reklamationen sei es auch gekommen, weil die gelieferten Anzüge teilweise nicht den Bestellungen entsprochen hätten. Dass sich der Personalmangel und die zunehmende Geschäftslast – und damit die Situation betreffend Verspätungen, Falschlieferungen und unzufriedenen Kunden

– nach dem Abgang G._____s ab Mitte 2012 noch weiter verschärft haben, als nur noch T._____ und K._____ für die C._____ tätig gewesen seien, liege auf der Hand. Zwar habe K._____ die Situation nicht so drastisch wie G._____ geschildert, aber auch sie habe als Zeugin ausgesagt, dass es immer häufiger zu Kundenreklamationen gekommen sei. Seit sie bei der C._____ als Praktikantin begonnen habe, habe dort ein Organisationschaos geherrscht. Auch K._____ habe klarerweise bestätigt, dass sie zu wenige Angestellte gewesen seien, um die anfallende Arbeit zu bewältigen. Viele unter den rund ca. 2'000 Kunden seien nicht zufrieden gewesen. Der Beschuldigte selbst habe in der Untersuchung eingeräumt, dass er für die Rekrutierung des Personals bei der C._____ zuständig gewesen sei und dass er auch von der Überlastung des Personals Kenntnis gehabt habe. Wenngleich sich der Beschuldigte – entgegen den Depositionen seiner Mitarbeiterinnen G._____ und K._____ – auf den Standpunkt gestellt habe, dass sich erst im letzten Quartal 2012 ein Ungleichgewicht zwischen Aufwand und Ertrag eingestellt habe, habe er dennoch anerkannt, dass die Personalsituation und die damit einhergehende Überforderung dazu geführt habe, dass der Betrieb nicht mehr habe aufrecht erhalten werden können. Der Beschuldigte habe sich auch nach seinen eigenen Angaben nicht ernsthaft darum bemüht, den Personalmangel zu beheben. Seine eigene Arbeitskraft habe er nur ganz sporadisch und für wenige Stunden in den Dienst der C._____ gestellt. Zwar habe er ab und an Kunden bedient und Mass genommen sowie verkauft und

- 34 - beraten. Der eigentliche Grund für sein Erscheinen im Verkaufslokal sei aber, nach der Wahrnehmung der Zeugin K._____, das Abholen der Bareinnahmen gewesen. Lediglich gegen Schluss, als nur noch sie alleine für die C._____ tätig gewesen sei, sei der Beschuldigte beinahe täglich, jeweils etwa einen halben Tag vor Ort gewesen. Dass sich der Beschuldigte zusätzlich hätte einbringen müssen, gehe zudem gemäss D._____ auch aus dem Beratervertrag hervor, welcher nämlich für den Beschuldigten ein "Full-Time-Engagement" vorgesehen habe. Erstellt sei weiter aufgrund der durch den Beschuldigten unbestritten gebliebenen Aussagen von I._____, dass dessen Firma R._____ der C._____ immer wieder Überbrückungsdarlehen habe gewähren müssen. Dass diese Liquiditätsvorschüsse aufgrund mangelnder Liquidität der C._____ notwendig gewesen seien, verstehe sich dabei von selbst. So könne im Übrigen auch belegt werden, dass es im Jahr 2012 vermehrt zu offenen Rechnungen und Mahnungen gekommen sei. Die beiden Zeuginnen K._____ und G._____ hätten übereinstimmend von offenen Rechnungen und Mahnungen sowie nichtbezahlten Lieferanten und Transporteuren berichtet. Die C._____ sei gemäss den Zwischenbilanzen spätestens ab dem 30. Juni 2012 überschuldet gewesen. Aus einer buchhalterischen Perspektive könne damit festgehalten werden, dass ein Kapitalverlust grundsätzlich bereits zuvor bestanden haben müsse. Nachdem sich der Beschuldigte nicht um die Buchhaltung der C._____ und deren finanzielle Lage gekümmert habe, sei aufgrund der weiteren äusseren Umstände darauf zu schliessen, ab wann er mit einer Überschuldung der C._____ habe rechnen müssen. Aufgrund der konkreten vorgenannten Umstände (Liquiditätsvorschüsse ab Juni 2012; Ausführungen G._____s betreffend die gegen Ende ihrer Anstellung vor Mitte 2012 bestehenden Probleme der C._____ sowie ihre diesbezüglichen Äusserungen gegenüber dem Beschuldigten; Abgang G._____s und definitive personelle Unterdotierung ab Mitte 2012; zunehmende Auslieferungsengpässe, Kundenreklamationen und offene Rechnungen im Jahr

2012) sei erstellt, dass die Gründe zur Besorgnis einer Überschuldung im Jahr 2012 ständig zugenommen hätten und dass der Beschuldigte spätestens ab Mitte 2012 habe erkennen müssen, dass die C._____ überschuldet sein könnte, bzw. dass der Beschuldigte deren Illiquidität bzw. die Tatsache, dass es zu einem

- 35 - Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die C._____ kommen könnte, spätestens in jenem Zeitpunkt in Kauf genommen habe. Dessen ungeachtet habe er es aber unterlassen, die Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR anzuzeigen bzw. eine Zwischenbilanz zu deponieren. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt sei damit erstellt (Urk. 90 S. 68 ff.). 8.3.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Ziff. I. 3.3. der Anklageschrift (Steigerung der Besorgnis und personelle Unterdotierung der C._____) wurde im Berufungsverfahren durch die Verteidigung insofern beanstandet, als die Liquiditätsprobleme nur vorübergehend gewesen seien und daher der Beschuldigte als Laie nicht davon habe ausgehen müssen, dass sein Unternehmen sich ernstlich in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe oder gar kurz vor der Überschuldung gestanden sei (Urk. 177 S. 10 f., 14). Sodann habe der Beschuldigte, wie er selbst mehrfach geltend gemacht habe, erfahrene und kompetente Mitarbeiter gebraucht, was nicht einfach zu finden sei. Es sei daher verfehlt, ihm vorzuwerfen, der C._____ durch die Nichteinstellung von neuem Personal einen Schaden zugefügt zu haben (Urk. 177 S. 13 f.). Die Kritik der anschlussappellierende Anklagebehörde beschränkt sich sodann einmal mehr auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Finanzlage der C._____ so kritisch war, dass sie "einen erheblichen Sanierungsbedarf hatte, so dass ein äussert haushälterischer Umgang mit den Aktiven und die Vermeidung und Eliminierung sämtlicher geschäftlich nicht begründeten Aufwendungen geboten war" (Urk. 179 S. 2). 8.3.3. Auch in diesem Punkt erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als sehr gründlich und vollständig redigiert und ist im Ergebnis vollumfänglich zu- treffend (Urk. 90 S. 67 ff.). Dabei ist zu betonen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach es schwierig sei, im Grossraum Zürich genügend quali- fizierte Mitarbeiter mit Erfahrungen im Bereich (Änderungs-)Schneiderei bzw. Massbekleidung zu finden, welche die anstehenden Arbeiten hätten erledigen können, nicht überzeugt, zumal auch die Praktikantin K._____ zu erkennen gab, dass sie via Stelleninserat zur C._____ gekommen sei und vom Beschuldigten gelernt habe, wie man Mass nimmt. Vielmehr ist angesichts der gesamten

- 36 - Umstände – mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung – erstellt, dass der Beschuldigte sich gar nicht ernstlich darum bemüht hat, das abgegangene Personal zu ersetzten, damit die Geschäftstätigkeit der C._____ weitergeführt werden konnte. Sodann ist aufgrund der konkreten Umstände (notwendige Liquiditätsvorschüsse ab Juni 2012; vermehrt offene Rechnungen und Mahnungen im Jahr 2012; häufiger Wechsel von Transporteuren, da deren Rechnungen nicht beglichen wurden; immer deutlicher werdende finanzielle Probleme der C._____; Abgang von Personal und definitive personelle Unterdotierung ab Mitte 2012; zunehmende Auslieferungsengpässe und Kundenreklamationen im Jahr 2012; Überschuldung der C._____ [gemäss den Zwischenbilanzen] spätestens ab 30. Juni 2012), erstellt, dass die Gründe zur Besorgnis einer Überschuldung im Jahr 2012 ständig zugenommen haben. Das musste denn auch der Beschuldigte, welcher sich offensichtlich nicht wirklich um die finanzielle Lange kümmerte, – mit der Vorinstanz – spätestens ab Mitte 2012 erkennen. Aufgrund der zahlreichen und gewichtigen Probleme der C._____, zu deren Behebung nicht die notwendigen Massnahmen ergriffen wurden, konnte der Beschuldigte entgegen der Argumentation der Verteidigung im besagten Zeitpunkt eindeutig nicht mehr davon ausgehen, es handle sich lediglich um vorübergehende (Liquiditäts-)Probleme. 8.3.4. Schliesslich vermag auch die Kritik der Anklagebehörde nicht zu über- zeugen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere aus den korrigierten Bilanzen, ist ersichtlich, dass die Überschuldung der C._____ spätestens ab Mitte 2012 vorlag. Die vorinstanzlichen Erwägungen kristallisieren sodann sorgfältig die zunehmenden Schwierigkeiten der C._____ heraus und zeigen auf, dass sich die Lage Mitte 2012 derart zuspitzte, dass der Beschuldigte spätestens dann mit einer Überschuldung der C._____ rechnen musste bzw. dass er deren Illiquidität bzw. die Tatsache, dass es zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die C._____ kommen könnte, spätestens in jenem Zeitpunkt in Kauf nahm. Für einen früheren Zeitpunkt kann dies indes – entgegen der Anklagebehörde und mit der Vorinstanz – nicht erstellt werden.

- 37 -

9. Ziff. I.4. Vermögensdispositionen zum Schaden der C._____ und ihrer Gläubiger 9.1. Unter Ziffer I. 4.1. der Anklageschrift wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten in stark zusammengefasster Form vor, er habe sich im Rahmen des am 24. Januar 2008 mit der C._____ (vertreten durch deren damals einzigen Verwaltungsrat D._____) geschlossenen Beratervertrages eine monatliche Vergütung in der Höhe von CHF 10'000.– zusichern lassen. Zudem habe er sich ein Fahrzeug zur Verfügung stellen und sich einen Privatanteil von CHF 800.– anrechnen lassen. Für die Vertragsparteien sei es dabei unerheblich gewesen, ob der Beschuldigte eine Leistung erbracht habe, welche einen angemessenen Gegenwert für das Beraterhonorar dargestellt habe. Ab März 2011 habe die begründete Besorgnis der Überschuldung und damit ein ausgewiesener Sanierungsbedarf der C._____ bestanden. Unter diesen Umständen habe es den Interessen der C._____ und ihrer Kreditoren widersprochen, dass sich der Beschuldigte weiterhin das Beraterhonorar gemäss Vertrag vom 24. Januar 2008 zuzüglich Spesengelder und Fahrzeug habe zuhalten lassen. Dies habe er getan, obwohl er gewusst habe, dass seine Aktivitäten ausserhalb der S._____-gasse … ab Juli 2011 praktisch nichts zum Geschäftserfolg der C._____ beigetragen hätten. Ab Juli 2011 habe der Beschuldigte nur noch wenige Aktivitäten entfaltet, die den Ertrag der C._____ gefördert hätten. So habe er von Zeit zu Zeit via B._____.ch ein Angebot erneuert und sporadisch, ca. 6 Stunden pro Woche im Ladenlokal beim Massnehmen und der Kundenberatung mitgewirkt. Seine Leistung habe höchstens einem 20%-Pensum eines qualifizierten Detailhandelsangestellten im Bekleidungssektor entsprochen und damit für die C._____ höchstens einen Wert von CHF 2'000.– pro Monat dargestellt. Von November 2012 bis März 2013 habe er dann sein Pensum auf 50% erhöht, was höchstens einem Gegenwert von CHF 5'000.– pro Monat entsprochen habe. Gemessen an den durch den Beschuldigten für die C._____ in der Zeit ab Juli 2011 bis Oktober 2012 erbrachten Leistungen sei höchstens ein monatliches Entgelt von CHF 2'000.– angemessen gewesen. Daraus ergebe sich, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 CHF 70'000.– ohne Gegenleistung habe gutschreiben lassen. Der Beschuldigte habe sich aufgrund

- 38 - der nichterbrachten Gegenleistung und angesichts der Finanzlage der C._____ unrechtmässig bereichert. Diese habe er im Voraus zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen. 9.1.1. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, die Darstellung der Anklagebehörde betreffend das Zustandekommen und den Inhalt des Beratervertrages vom 24. Januar 2008 seien korrekt und durch den aktenkundigen Vertrag belegt. Ebenfalls sei durch die Buchhaltung der C._____ belegt, dass das dem Beschuldigten im Jahr 2011 durchschnittlich gutgeschriebene Honorar CHF 10'333.– betragen habe. Diesen im Jahr 2011 im Haben des Kontos verbuchten Honorarzahlungen von durchschnittlich CHF 10'333.– seien dabei jeweils Soll-Buchungen in Höhe von CHF 7'800.– (Mietanteil, Spesenanteil, Autoanteil, Ausgleich Bargeldbezüge) gegenüber gestanden, was sich ebenfalls ohne weiteres aus der Buchhaltung ergebe. Nicht gefolgt werden könne der Anklagebehörde, wenn sich diese auf den Standpunkt stelle, dass ab März 2011 die begründete Besorgnis einer Überschuldung sowie ein Sanierungsbedarf bestanden habe. Vorliegend habe sich nämlich gezeigt, dass eine konkrete Überschuldung der C._____ zu Fortführungswerten ab Mitte 2012 vorgelegen habe. Der Jahresabschluss 2011 habe noch keine Überschuldung ausgewiesen. Andauernde Verlustausweise seien im März 2011 ebenfalls noch nicht vorgelegen, zumal in den Jahresrechnungen 2009 und 2010 ein Gewinn ausgewiesen habe werden können. Dass der Beschuldigte die finanzielle Situation der Gesellschaft überwachen und laufend besonders auf diese Acht hätte geben müssen, weil ein Verlustvortrag getätigt worden sei, sei ebenfalls erst ab anfangs 2012 zu bejahen. Dass dem Beschuldigten Liquiditätsprobleme der C._____ bekannt gewesen seien, könne zudem auch erst für den Zeitraum ab Mitte 2012 angenommen werden. Ab dann seien nämlich durch die R._____ konkrete Liquiditätsvorschüsse gewährt worden. Auch die Angestellten hätten erst für das Jahr 2012 angegeben, dass sie vermehrt unbezahlte Rechnungen und Mahnungen bemerkt hätten. Dass sich die Fortführung der Unternehmung bzw. die Bilanzierung zu Fortführungswerten im März 2011 als nicht mehr gerechtfertigt erwiesen habe, könne ebenfalls nicht angenommen werden, gehe doch die Anklagebehörde selbst davon aus, dass der

- 39 - erfolgreiche Geschäftsstart betreffend die Masskleider dazu geführt haben könnte, dass die Bilanz der C._____ im Mai 2011 noch nicht zu hinterlegen gewesen sei bzw. dass die Bilanz der C._____ in jenem Zeitpunkt zu Fortführungswerten als gedeckt habe erachtet werden können. Zudem halte die Anklagebehörde selbst auf S. 31 der Anklageschrift fest, dass die Ereignisse im ersten Quartal 2011 Anlass zur Hoffnung gegeben hätten, dass die C._____ zukünftig Gewinne erwirtschaften werde, zumal sie von den exorbitanten Mietkosten für die Liegenschaft an der P._____-strasse ... befreit worden sei und der Verkauf mit Masskleidern sehr erfolgreich angelaufen sei. Ein solcher Anlass zur Hoffnung hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der C._____ bzw. auf eine baldige Gewinnerwirtschaftung widerspreche aber wiederum der Annahme der begründeten Besorgnis einer Überschuldung bzw. der Inkaufnahme der Illiquidität. In Anbetracht all dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Illiquidität der C._____ nicht schon im März 2011 in Kauf genommen bzw. dass sich diesem die begründete Besorgnis einer Über- schuldung bzw. die Besorgnis hinsichtlich der Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht bereits damals aufgedrängt habe. Erst aufgrund der Entwicklungen im Jahr 2012 (Personalprobleme, Auslieferungsengpässe, Kundenreklamationen, offene Rechnungen, Liquiditätsvorschüsse) könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ habe erkennen müssen und dass er deren Illiquidität in Kauf genommen habe. Es sei folglich im Grundsatz auch nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte ab März 2011 weiterhin ein Honorar von der C._____ bezogen habe. Was die eigentliche Präsenzzeit des Beschuldigten in den Geschäftsräumlichkeiten der C._____ an- belange, so seien die betreffenden Schilderungen in der Anklageschrift durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____ sowie durch die Zugaben des Beschuldigten selbst grundsätzlich erstellt. Wenn die Anklageschrift dann jedoch weiter festhalte, dass die Leistungen des Beschuldigten ab Juli 2011 bis Oktober 2012 höchstens dem 20%-Pensum eines qualifizierten Detailhandelsangestellten entsprochen und für die C._____ höchstens einen Wert von CHF 2'000.– im Monat gehabt hätten, wobei dies für den Zeitraum November

- 40 - 2012 bis März 2013 (entsprechend einem 50%-Pensum) einem Wert von CHF 5'000.– entsprochen habe, und daraus schlussfolgere, dass der Beschuldigte sich im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 CHF 70'000.– [6 x CHF 7'000.–, zuzüglich CHF 40'000.–, abzüglich berechtigt überwiesenen CHF 12'000.–] ohne Gegenleistung habe gutschreiben lassen, sei die rechtliche Würdigung insofern vorweg zu nehmen, als festgehalten werden müsse, dass diese Auffassung zu weit gehe. Auch wenn der Beschuldigte die Geschäftsführung der C._____ in relevanter Hinsicht vernachlässigt habe und teilweise nur ein relativ geringes Pensum seiner verfügbaren Zeit für diese aufgewendet habe, sei er doch deren Geschäftsführer und faktisches Verwaltungsratsmitglied mit Weisungsbefugnis gegenüber dem formell bestellten Verwaltungsrat gewesen. Bei der Frage, was als geschäftsmässig begründeter Aufwand – und somit auch, was als angemessenes Honorar eines Geschäftsführers – zu erachten sei, sei dem Geschäftsführer ein Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2.2. m.w.H.). Dass die Honorare von Geschäftsführern diverser (auch bekannter börsenkotierter) Aktiengesellschaften nicht immer den konkret für die Gesellschaft erbrachten Leistungen entsprächen, ohne dass sie dabei in strafrechtlicher Hinsicht als übersetzt zu erachten seien, sei hinlänglich bekannt. In Mitberücksichtigung dieses Umstandes wirke die durch den Beschuldigten bezogene Entschädigung jedenfalls nicht als derart überrissen, dass für jenen Zeitraum eine strafrechtliche Relevanz anzunehmen sei, habe der Beschuldigte das mit der C._____ vertraglich vereinbarte Honorar doch bereits seit 2008 – mithin bereits während 3 ½ Jahren vor der ihm in der Anklage zum Vorwurf gemachten Zeit – erzielt, was durch die Anklage nicht moniert worden sei, obwohl der Beschuldigte in jenem Zeitraum nicht mit einem intensiveren Pensum für die C._____ tätig gewesen sei (Urk. 90 S. 73 ff.). 9.1.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz kritisierte die Anklagebehörde im Berufungsverfahren wiederum einzig mit Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ sowie Sanierungsbedarf bestanden habe (Urk. 179), worauf bereits eingegangen wurde (Ziff. II 8.3.3.).

- 41 - 9.1.3. Auch die Verteidigung brachte lediglich erneut vor, dass der Beschuldigte Mitte 2012 noch nicht mit der Illiquidität der C._____ bzw. mit der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen diese habe rechnen müssen (Urk. 177 S. 16). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II 8.3.3.). 9.1.4. Soweit sich die Anklagebehörde unter den Ziffern 48 bis und mit 51 zum Abschluss und Inhalt des Beratervertrages vom 24. Januar 2008 (Urk. 240076 f., Ordner B-6) sowie zu den aus der Buchhaltung der C._____ hervorgehenden Buchungen betreffend das Konto "U._____." äussert, sind die betreffenden Angaben ohne weiteres durch die aktenkundigen und für die hier interessierende Zeitspanne massgeblichen Buchhaltungsunterlagen der C._____ belegt (vgl. Kontenblätter in Urk. 060300 und Urk. 060354 ff., Ordner 8). Weiterungen hierzu erübrigen sich, zumal den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu auch seitens der Parteien keine Kritik erwachsen ist. Umstritten ist dagegen einerseits die Frage, ab wann der Beschuldigte die Illiquidität der C._____ in Kauf genommen hat und andererseits die Frage, ob das Honorar des Beschuldigten in der fraglichen Zeitspanne als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu betrachten ist, oder nicht. 9.1.4.1. Wie bereits vorstehend unter Ziffer II 7.1.12. und II 7.2. dargetan, geht aus den überarbeiteten Bilanzen hervor, dass die C._____ ab dem 30. Juni 2012 überschuldet war, denn ab diesem Zeitpunkt vermochten die Aktiven in Höhe von CHF 108'793.56 das Fremdkapital in Höhe von CHF 148'538.90 nicht mehr zu decken. Dies war – wie erstellt – bei der Jahresendbilanz 2011 ausdrücklich noch nicht der Fall. Zum damaligen Zeitpunkt stand nämlich den Aktiven in der Höhe von CHF 162'927.35 ein Fremdkapital in der Höhe von CHF 115'640.42 gegenüber. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lagen im März 2011 keine andauernden Verlustausweise vor. Entsprechend war der Beschuldigte dannzumal auch (noch) nicht verpflichtet die finanzielle Situation der Gesellschaft in besonderem Masse zu überwachen. Wie sich aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses gezeigt hat, lässt sich zum Nachteil des Beschuldigten auch nicht erstellen, dass er vor Mitte 2012 Kenntnis von allfälligen

- 42 - Liquiditätsproblemen der C._____ gehabt hatte, respektive hätte haben müssen. Augenscheinlich wurden diese nämlich erst ab Juni 2012, nämlich ab jenem Moment, als die R._____ der C._____ erste Liquiditätsvorschüsse gewähren musste, damit erstere ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen konnte. Dies war denn auch der Zeitpunkt, ab welchem – wie dargetan – auch den Mitabeiterinnen G._____ und K._____ zufolge vermehrt unbezahlte Rechnungen und Mahnungen auftauchten. In der Folge kam es zu den bereits thematisierten Personalproblemen und als Konsequenz davon zu gravierenden Engpässen bei der Auslieferung der bestellten und bezahlten Massanzüge und infolge dessen auch zu Kundenreklamationen. Wenn die Vorinstanz in Würdigung all dieser Vorkommnisse resümiert, der Beschuldigte habe erst aufgrund der Entwicklungen Mitte 2012 zweifelsfrei die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben müssen, so ist ihr darin – wie bereits ausgeführt – vollumfänglich zuzustimmen. 9.1.4.2. Soweit sich die Anklageschrift zur Präsenzzeit des Beschuldigten im Geschäftslokal und zu seinen dortigen Tätigkeiten äussert, stehen die betreffenden Behauptungen im Einklang mit den Aussagen der Zeuginnen G._____ und K._____, aber auch mit den Depositionen des Beschuldigten selbst. Die Vorinstanz hat hierzu das Wesentliche zusammengefasst und wiedergegeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Dies umso mehr, als es von niemandem in Abrede gestellt wird (Urk. 90 S. 75 ff.). Wenn die Anklagebehörde, ungeachtet des mittels Beratervertrag vom 24. Januar 2008 zugesicherten und seither ausbezahlten Honorars und des vereinbarten Beschäftigungsumfangs, davon ausgeht, der Beschuldigte habe sich, ohne eine Gegenleistung zu erbringen und damit unrechtmässig zum Nachteil der C._____ bereichert, so kann ihr mit der Vorinstanz nicht zugestimmt werden. Wie das Bundesgericht in dem bereits von der Vorinstanz zitierten Entscheid 6B_473/2011 E. 1.2.2. erwog und in 6B_818/2017 E. 1.2.2 sowie in 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.1. bestätigte, handelt pflichtwidrig, wer als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft wissentlich einen geschäftsmässig unbegründeten Aufwand verursacht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer bei der Frage, was geschäftsmässig begründet ist, über einen Ermessensspielraum

- 43 - verfügt. Bekanntlich war der Beschuldigte als Geschäftsführer der C._____ und als deren faktisches Verwaltungsratsmitglied mit Weisungsbefugnis gegenüber dem formell bestellten Verwaltungsrat tätig. In dieser Funktion erhielt er seit Anfang 2018 für eine Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Vergütung in der Höhe von CHF 10'000.–, wobei ihm nach Abzug des privaten Spesenanteils, der privaten Beteiligung am Firmenfahrzeug und einem Mietanteil letztlich im Jahre 2011 pro Monat ein Honorar von CHF 7'000.– ausbezahlt wurde. Ob die Höhe dieser vereinbarten Entschädigung letztlich in einem vertretbaren Verhältnis zu den für die C._____ durch ihn erbrachten Leistungen stand, ist nicht zuletzt auch eine gesellschaftspolitische Frage, die hier weder zu entscheiden, noch zu diskutieren ist. Entscheidend ist vorliegend einzig, dass die Entschädigung keinesfalls als im strafrechtlich relevanten Ausmass unangemessen, oder gar überrissen bezeichnet werden kann. Dies wird namentlich auch klar, wenn man den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik zu Rate zieht. Zwar basieren die dort verwendeten Zahlen nicht auf den in den Jahren 2008 bis 2012 effektiv ausbezahlten Löhnen, sondern auf denjenigen aus dem Jahre 2016. Dennoch sind die betreffenden Statistikdaten für die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte eine unangemessen hohe Entschädigung bezog, aufschlussreich. Gemäss dem "Salarium-Statistischer Lohnrechner 2016" erzielte ein ausländisches, männliches Kadermitglied der Berufsgruppe Verkaufskräfte in der Branche Herstellung von Textilien in der Region Zürich bei einer Vollzeitbeschäftigung und je nach Aufenthaltsstatus einen monatlichen Bruttolohn von zwischen rund CHF 8'200 und CHF 10'400.– (https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation?regionCod e=4&nogaId=13&skillLevelCode=52&mgmtLevelCode=1&weeklyHourValue=42.5 &educationCode=6&ageCode=51&workYearsCode=0&companySizeCode=3&mo nth13SalaryCode=1&specialFeesCode=1&hourSalaryCode=0;zuletzt besucht am

18. Juni 2020). Auch im Lichte dieser statistischen Werte erscheint die durch den Beschuldigten bezogene Entschädigung per se nicht als grundsätzlich unangemessen. Schon gar nicht kann mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Anklagebehörde von einem in strafrechtlicher Hinsicht relevanten Lohnexzess gesprochen werden (Urk. 90 S. 77).

- 44 - 9.2. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten weiter vor, dieser habe im Jahre 2012, als die finanzielle Lage der C._____ angespannter geworden sei, für seine privaten Bedürfnisse insgesamt 34 Barbezüge im Totalbetrag von CHF 44'581.80 zulasten der C._____ bei der Bank V._____ veranlasst. Dabei habe in den meisten Fällen G._____ (in einem Fall sei es I._____ gewesen) das Bargeld im Auftrag des Beschuldigten in der Filiale der Bank V._____ an der W._____-strasse in Zürich abgeholt und es in der Folge an den Beschuldigten ausgehändigt. Der Beschuldigte selbst habe bewusst auf eine eigene Unterschriftenberechtigung verzichtet, um auf diese Weise seine Stellung in der C._____ zu vertuschen. Die erwähnten Bezüge habe I._____ in der Folge allesamt und korrekterweise zulasten des Beschuldigten in das Soll des Kontos U._____ gebucht (Urk. 002038 f.). 9.2.1. Die Vorinstanz erachtete zunächst sämtliche Bargeldbezüge als durch die Akten ausgewiesen, womit auch erstellt sei, dass die Auszahlungen an die genannten Personen erfolgt seien, was diese denn auch jeweils unterschriftlich bestätigt hätten. Einzig zu korrigieren sei, dass die Barauszahlung vom 3. Januar 2012 am 4. Januar 2012 erfolgt sei. Dafür, dass die Barbezüge jeweils dem Beschuldigten übergeben worden seien, gebe es keinen direkten Beweis. Namentlich habe G._____ keine entsprechenden Aussagen gemacht. Gestützt aber auf den Umstand, dass I._____ sämtliche Bargeldbezüge im Soll des Kontos "U._____" mit dem Buchungstext "Barbezug A._____" gebucht und diese mit den Honorarforderungen des Beschuldigten verrechnet habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Vorgehensweise ohne sein Einverständnis respektive ohne seine entsprechende Anweisung nicht toleriert hätte. Eine solche Buchung liege zudem auch betreffend die Transaktion vom 4. Juni 2012 (recte: 4. Januar 2012) vor, weshalb auch dieser Bargeldbezug zugunsten des Beschuldigten erstellt sei. Insofern sei der Anklagesachverhalt erstellt. Zu berücksichtigen sei auch in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte erst ab Mitte 2012 die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ habe erkennen müssen bzw. dass er erst ab jenem Zeitpunkt mit der Illiquidität der C._____ bzw. mit der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens habe rechnen müssen (Urk. 90 S. 77 ff.).

- 45 - 9.2.2. Die Verteidigung äussert sich zu diesem Anklagesachverhaltsabschnitt nicht und beanstandet auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht (Urk. 177). 9.2.3. Der Einwand der Anklagebehörde betrifft sodann wiederum einzig den Zeitpunkt, ab welchem der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben musste. Diesbezüglich kann auf die hierzu bereits mehrfach gemachten Feststellungen unter den Ziff. II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte erst ab Mitte 2012 die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben musste respektive, dass er erst ab jenem Zeitpunkt mit der Illiquidität der C._____ bzw. mit der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens rechnen musste. Was die in der Anklageschrift aufgelisteten Bargeldbezüge bei der Bank V._____ anbelangt, so sind diese (mit Ausnahme des Bezugs vom 4. Juni 2012 in der Höhe von CHF 1'031.80) durch die aktenkundigen Bankbelege dokumentiert (Urk. 081379 - Urk. 081387, Urk. 081390 - Urk. 081391, Urk. 081393 - Urk. 081394, Urk. 081396 - Urk. 081400, Urk. 081403 - Urk. 081413, Urk. 081416 - Urk. 081417, Urk. 81420 bzw. vgl. Urk. 081138, Urk. 081142, Urk. 081155, Urk. 081172, Urk. 081177 ff., Urk. 081181, Urk. 081187, Urk. 081189, Urk. 081194, Urk. 081198 ff., Urk. 081205 f., Urk. 081208 f., Urk. 081213, Urk. 081217 f. und Urk. 081221, je Ordner 9). Ebenso ist mir der Vorinstanz erstellt, dass die getätigten Bargeldbezüge an den Beschuldigten weitergeleitet wurden. Dies ergibt sich einerseits aus den entsprechenden Buchungen im Soll des Kontos "U._____" mit dem Buchungstext "Barbezug A._____" und andererseits aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die betreffenden Belastungen offenbar nie beanstandete. Etwas Gegenteiliges wurde denn auch vom Beschuldigten nie behauptet. Der hier zur Beurteilung stehende Anklagesachverhalt ist damit unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erstellt (Urk. 90 S. 79 f.). 9.3. Ebenfalls unter Ziff. I. 4.1. wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe I._____ im Jahr 2012 angewiesen, zulasten des Kontos der C._____ bei der Bank V._____ diverse Banküberweisungen in Auftrag zu geben. Diese Überweisungen seien nicht im Interesse der C._____ erfolgt, weshalb I._____, im

- 46 - Einvernehmen mit dem Beschuldigten, entsprechende Soll-Buchungen im Konto U._____ erfasst habe (Urk. 002039 f). 9.3.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, Bestand und Höhe (inklusive der jeweiligen Überweisungskosten) sowie Destinatäre der in der Anklageschrift erwähnten Banküberweisungen vom Kontokorrentkonto der C._____ seien durch die aktenkundigen Bankbelege ausgewiesen. H._____, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten, habe als Zeugin glaubhaft angegeben, in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis zum 10. Dezember 2012 regelmässig Zahlungen von der C._____ in der Gesamthöhe von CHF 32'200.– erhalten zu haben. Diese Zahlungen habe sie teilweise zur Deckung ihres Lebensunterhaltes verwendet, teilweise seien sie aber auch dem Beschuldigten zugutegekommen. Für die C._____ sei sie nie tätig gewesen. Die Überweisungen, welche direkt an den Beschuldigten erfolgt seien, hätten teilweise dem mit ihm vereinbarten und seitens der C._____ geschuldeten monatlichen Honorar gemäss Beratervertrag entsprochen. Dass auch die übrigen Überweisungen für den Beschuldigten getätigt worden seien und dass – im Gegensatz zu den Honorar-Überweisungen an den Beschuldigten selbst – kein unternehmerisches Interesse der C._____ an den Überweisungen bestanden habe, gehe auch daraus hervor, dass durch I._____ jeweils im Soll des Kontos "U._____." eine den Überweisungen entsprechende Gegenbuchung vorgenommen worden sei, um in der Folge die Bezüge mit den Honorarforderungen des Beschuldigten zur Verrechnung bringen zu können. Diesbezüglich sei zudem nicht davon auszugehen, dass diese Buchungen ohne entsprechendes Einverständnis bzw. ohne entsprechende Anweisungen des Beschuldigten vorgenommen worden seien. Der Sachverhalt betreffend die Banküberweisungen sei daher erstellt. Zu berücksichtigen sei jedoch auch hier, dass der Beschuldigte erst ab Mitte 2012 die begründete Besorgnis einer Über- schuldung der C._____ gehabt haben müsse respektive dass er erst ab jenem Zeitpunkt mit der Illiquidität der C._____ bzw. mit der Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens habe rechnen müssen. Der Saldo der im Zeitraum ab Mitte 2012 erfolgten Banküberweisungen betrage gemäss vorstehender Tabelle CHF 67'263.27 (Urk. 90 S. 80 ff.).

- 47 - 9.3.2. Während sich die Kritik der Anklagebehörde an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erneut einzig auf den Zeitpunkt, ab welchem der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben musste, bezieht (Urk. 179 S. 1 ff.), äusserte sich die Verteidigung weder zum Anklagevorwurf, noch zum vorinstanzlichen Beweisergebnis (Urk. 177). 9.3.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen unter diesem Titel sind gleichermassen vollständig wie korrekt. Sie können ohne Weiterung übernommen werden. In Bezug auf den Einwand der Anklagebehörde, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf Ziff. II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. und II 9.2.3. vorstehend verwiesen werden. 9.4. Der weitere Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass in Verbindung mit den berechtigten, jedoch quantitativ zu tiefen Soll-Buchungen für die Privatanteile des Beschuldigten an der Wohnungsmiete, den Fahrzeugkosten und den Spesen im Betrag von insgesamt CHF 6'800.– die vorgenannten Bezüge und Über- weisungen des Beschuldigten (bzw. im Interesse des Beschuldigten) CHF 253'830.02 betragen hätten. Diese Schuld sei durch mehrere Bareinlagen des Beschuldigten um insgesamt CHF 53'005.– auf CHF 200'825.– reduziert worden. Unter Berücksichtigung des berechtigten Beraterhonorars für das Jahr 2012 von höchstens CHF 30'000.– habe per 31. Dezember 2012 ein Saldo zulasten des Beschuldigten von insgesamt CHF 169'825.– bestanden (Urk. 002041). 9.4.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf ihr bisheriges, vom Anklagevorwurf teil- weise abweichendes Beweisergebnis zu einem anderen Schluss. Nach ihrer Auffassung betrug das zu Lasten des Beschuldigten im Soll des Kontos U._____ verbuchte Total im Jahr 2012 CHF 253'830.02. Unter Berücksichtigung der durch den Beschuldigten im Jahre 2012 auf das Konto "7 Kasse" getätigten Bar- einzahlungen in der Höhe von CHF 53'005.– und des in vollem Umfang zu berücksichtigenden Honoraranspruches von CHF 120'000.– zeige sich, dass die Bezüge des Beschuldigten sein Guthaben um CHF 80'825.02 überschritten hätten. Berücksichtige man weiter, dass sich dem Beschuldigten erst ab Mitte 2012 die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ zwingend habe

- 48 - aufdrängen müssen und dass er erst ab jenem Zeitpunkt damit habe rechnen müssen, dass es zu einer Zwangsvollstreckung gegen die C._____ kommen könnte, bzw. dass er erst ab jenem Zeitpunkt die Illiquidität der C._____ in Kauf genommen habe, und werde somit das Augenmerk einzig auf den Zeitraum ab Mitte 2012 gelegt, so ergebe sich daraus für die zweite Jahreshälfte 2012 zusammengefasst folgendes: Im Soll des Kontos "U._____." seien zu Lasten des Beschuldigten CHF 110'063.27 verbucht worden. Davon seien die in der zweiten Jahreshälfte geleisteten Bareinzahlungen im Umfang von total CHF 13'005.– sowie die in vollem Umfang zur berücksichtigenden Honorarzahlungen in der Höhe von CHF 60'000.– in Abzug zu bringen. Es zeige sich daher, dass die Bezüge des Beschuldigten dessen Bareinlagen und Honoraransprüche um CHF 37'058.27 überschritten hätten (CHF 110'063.27, abzüglich CHF 13'005.–, abzüglich CHF 60'000.–) (Urk. 90 S. 83 ff.). 9.4.2. Während sich die Verteidigung auch in diesem Punkt weder zum Anklagevorwurf noch zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung substantiiert äussert (Urk. 177), betrifft die Kritik der Anklagebehörde an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auch hier den Zeitpunkt, ab welchem Sanierungsbedarf bestanden habe (Urk. 179). 9.4.3. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen weichen insofern vom Anklage- sachverhalt ab, als sie dem Beschuldigten einerseits den vollen, im Beratervertrag vom 24. Januar 2008 (Urk. 240076 f., Ordner B-6) zugesicherten Lohn in der Höhe von CHF 10'000.– zubilligt und sie sich andererseits auf den Standpunkt stellt, eine begründete Besorgnis betreffend die Überschuldung der C._____ im strafrechtlich relevanten Ausmass habe erst ab Mitte 2012 bestanden. Dass diesen Auffassungen der Vorinstanz gefolgt werden kann, wurde zuvor bereits unter den Ziffern II 7.2., II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. dargetan. Darauf kann verwiesen werden. Entsprechend vermag die Argumentation der Anklagebehörde nicht zu überzeugen, weshalb es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung in diesem Punkt sein Bewenden hat. 9.5. Unter Ziffer I. 4.1. wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten weiter vor, als er und I._____ im Januar 2013 der Konkurs der C._____ hätten kommen

- 49 - sehen, hätten sie versucht, den Beschuldigten davor zu bewahren, dass die Konkursverwaltung oder Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG ihre Forderung einzutreiben versuchten. Deshalb hätten sie entschieden, das Beraterhonorar des Beschuldigten rückwirkend zu erhöhen. Ungefähr am 8. Januar 2013 habe I._____, auf Ersuchen des Beschuldigten einen neuen Beratervertrag zwischen der C._____ und dem Beschuldigten aufgesetzt, der ein monatliches Honorar von CHF 16'000.– vorgesehen und sich im Übrigen an den Beratervertrag vom 24. Januar 2008 angelehnt habe. Gestützt auf diesen neuen Beratervertrag habe I._____ dem Beschuldigten im Konto U._____ der Buchhaltung der C._____ für das Jahr 2012 eine Honorarforderung von neu insgesamt CHF 192'000.– gutgeschrieben. Dadurch habe die Buchhaltung per Ende 2012 ein Guthaben des Beschuldigten in Höhe von CHF 17'077.98 ausgewiesen, was die Folge eines in der Buchhaltung nicht ausgewiesenen Verzichts der C._____ auf CHF 162'000.–, eventualiter auf CHF 72'000.–, gewesen sei. Durch diesen Verzicht sei der Beschuldigte ungerechtfertigt bereichert gewesen, was mit dem Abschluss des Beratervertrags vom 8. Januar 2013 bezweckt worden sei. Für das Jahr 2013 hält die Anklageschrift im vorliegenden Zusammenhang demgegenüber fest, es sei im Resultat davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit eigenem Geld eine Netto-Barzahlung im Betrag von CHF 1'643.15 für die C._____ geleistet habe. Für den Januar 2013 habe I._____ dem Beschuldigten im Konto U._____ ein Beratungshonorar von CHF 16'000.– gutgeschrieben, wovon höchstens CHF 11'000.– gerechtfertigt gewesen seien. Am 1. Januar 2013 habe der Beschuldigte eine Bareinlage von CHF 7'440.40 getätigt, am 25. Januar 2013 habe er Rechnungen der AA._____ Suisse von CHF 1'390.65 bezahlt und am 31. Januar 2013 sowie am 31. März 2013 habe er den Lohn von K._____ in Höhe von je CHF 2'906.25 beglichen. Die Summe seiner Barzahlungen im Unternehmensinteresse, welche ohne Minderung der Aktiven erfolgt seien, hätten folglich CHF 14'643.15 betragen. Diese Zahlungen habe er jedoch weitestgehend durch einen Barbezug vom 14. März 2013 in Höhe von CHF 13'000.– wieder kompensiert, sodass die erwähnte Netto- Barzahlung von CHF 1'643.15 resultiert habe (Urk. 002041 f.).

- 50 - 9.5.1. Die Vorinstanz kam betreffend diesen Teil des Anklagevorwurfs zusammengefasst zu folgendem Schluss: Dass I._____ und der Beschuldigte mit Datum vom 8. Januar 2013 einen neuen Beratervertrag mit dem in der Anklageschrift erwähnten Inhalt geschlossen hätten, sei zutreffend und durch die Akten belegt. Ungeachtet des Umstands, dass der betreffende Vertrag erst mit dessen Unterzeichnung in Kraft getreten sei, sei dem Beschuldigten rückwirkend für das gesamte Jahr 2012 ein monatliches Honorar von CHF 16'000.– gutgeschrieben worden. Damit habe die Gutschrift für das Jahr 2012 CHF 72'000.– mehr betragen, als ihm gestützt auf den ursprünglichen Beratervertrag vom 24. Januar 2008 zugestanden sei. Diese rückwirkende Honorarerhöhung sei in einem Zeitpunkt erfolgt, als die massive Überschuldung der C._____ unübersehbar und die Konkurseröffnung praktisch unausweichlich geworden sei. Unter diesen Umständen sei die Erhöhung des Honorars nicht anders erklärbar, als dass I._____ und der Beschuldigte eine direkte Inanspruchnahme des Beschuldigten durch die Konkursverwaltung respektive Abtretungsgläubiger hätten verhindern wollen. Nachdem weder der Beschuldigte noch I._____ eine überzeugende Erklärung für die Honorarerhöhung hätten liefern können und die Aktenlage keinen anderen Schluss zulasse, sei dieser Sachverhaltsabschnitt anklagegemäss erstellt. Zutreffend sei weiter, dass im Januar 2013 eine Honorargutschrift zugunsten des Beschuldigten in der Höhe von CHF 16'000.– erfolgt sei. Weitere Honorargutschriften habe es nicht gegeben. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, es sei angebracht, dem Beschuldigten für die verbleibenden drei Monate des Jahres 2013 das ursprünglich vereinbarte Honorar in der Höhe von CHF 10'000.– pro Monat zuzugestehen. Eine Erhöhung des Honorars auf CHF 16'000.– erweise sich jedenfalls als unangemessen, denn der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Beratervertrages bereits mit der Illiquidität der C._____ rechnen müssen. Dass der Beschuldigte am 1. Januar 2013 eine Bareinlage von CHF 7'440.– (und nicht von CHF 7'440.40, wie die Anklage aufführt) erbracht, am 25. Januar 2013 Rechnungen der AA._____ Suisse in Höhe von CHF 1'390.65 bezahlt, am

31. Januar 2013 sowie am 31. März 2013 den Lohn von K._____ in Höhe von je CHF 2'906.25 in bar beglichen sowie dass er am 14. März 2013 einen Barbezug

- 51 - in Höhe von CHF 13'000.– getätigt habe, treffe sodann zu. Entgegen der von der Anklagebehörde vertretenen Auffassung seien ihm auch die durch ihn übernommenen Kosten für das Fahrzeug ("Mercedes Benz Kosten", ebd.) in Höhe von CHF 1'125.35 anzurechnen, zumal der Anspruch auf ein Geschäftsauto einen vereinbarten und gerechtfertigten Honorarbestandteil dargestellt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 Barzahlungen im Unternehmensinteresse in Höhe von insgesamt CHF 15'768.50 getätigt habe, wobei in Verrechnung seines Barbezugs in Höhe von CHF 13'000.– für das Jahr 2013 von einer Netto-Barzahlung des Beschuldigten in Höhe von CHF 2'768.50 auszugehen sei (Urk. 90 S. 85 ff.). 9.5.2. Weder die Verteidigung noch die Anklagebehörde äussern sich konkret zum hier interessierenden Anklagevorwurf und sie stellen auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht substantiiert in Abrede (Urk. 177; Urk. 179). Die Kritik der Anklagebehörde beschränkt sich einmal mehr auf die Frage, ab wann konkret Sanierungsbedarf bestanden habe (Urk. 179). 9.5.3. Der am 8. Januar 2013 zwischen I._____ und dem Beschuldigten geschlossene (neue) Beratervertrag ist aktenkundig, weshalb die diesbezüglichen Schilderungen in der Anklageschrift betreffend Abschluss und Inhalt belegt und damit erstellt sind (Urk. 240074 f., Ordner B-6). Ebenfalls belegt ist, dass sich der Beschuldigte rückwirkend für das gesamte Jahr 2012 ein monatliches Honorar in der Höhe von CHF 16'000.– gutschreiben liess (Urk. 060354 ff., Ordner 8). Wie zuvor bereits mehrfach ausgeführt, musste der Beschuldigte ab Mitte 2012 betreffend die sich stets (zufolge Personal- und Liquiditätsmangel) verschlechternde Geschäfts- und Finanzlage der C._____ alarmiert sein. Mit der Anklagebehörde zeichnete sich zu Beginn des Jahrs 2013 der Konkurs der C._____ ab. Dessen ungeachtet vereinbarten I._____ und der Beschuldigte die Honorarerhöhung zugunsten des Beschuldigten. Angesichts der gesamten Umstände lässt dieses Vorgehen schlechterdings keinen anderen Schluss zu, als eben jenen, dass I._____ und der Beschuldigte verhindern wollten, dass die Buchhaltung eine hohe Forderung gegen den Beschuldigten dokumentierte. Der Beschuldigte sollte auf diese Weise davor bewahrt werden, dass die

- 52 - Konkursverwaltung oder Abtretungsgläubiger ihre Forderung bei ihm einzutreiben versuchten. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang – und auch darauf hat die Vorinstanz bereits hingewiesen –, dass I._____ und der Beschuldigten zum Grund für den Abschluss des neuen Beratervertrages befragt, unterschiedliche Angaben machten. Der Beschuldigte stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, den Vertrag habe I._____ gemacht und auch unterschrieben. Bestimmt habe er keine bösen Absichten gehabt. Weshalb just in jenem Zeitpunkt eine Erhöhung des Beraterhonorars vereinbart worden sei, könne er nicht sagen (Urk. 050573 f., Ordner 6). I._____ dagegen gab an, der Vertrag sei zwar von ihm mitunterschrieben worden. Er sei aber auf Anweisung des Beschuldigten erstellt worden. Man habe zu dieser Zeit gemeint, die C._____ stehe kurz vor einem Vertragsabschluss, dass ein Dritter die Firma übernehme und der Beschuldigte weiterhin als Berater tätig sein werde. Wer dieser potentielle Firmenkäufer hätte sein sollen, konnte I._____ nicht mehr sagen. Immerhin gab er aber an, er glaube es sei diese norwegische Firma, AB._____, oder eine englische Firma, von der er aber den Namen nicht mehr wisse, gewesen (Urk. 050648, Ordner 6). Mit anderen Worten machten die beiden am Vertragsabschluss Beteiligten äusserst widersprüchliche Angaben zum Grund der massiven Honorarerhöhung. Weder konnten sie auch nur ansatzweise erklären, was der eigentliche Grund für die Erhöhung war und schon gar nicht, weshalb diese Erhöhung letztlich rückwirkend für das ganze Jahr 2012 buchhalterisch erfasst wurde. Wenn die Vorinstanz weiter erwägt, was die anzurechnende Honorarhöhe anbelange, sei auch für die verbleibenden drei Monate des Jahres 2013 von der ursprünglich vereinbarten Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– auszugehen, so ist ihr vollumfänglich zuzustimmen. In der Tat erscheint die Argumentation der Anklagebehörde diesbezüglich etwas widersprüchlich, wenn sie unter diesem Titel ein Honorar in der Höhe von CHF 11'000.– als gerechtfertigt erachtet, nachdem sie zuvor den Standpunkt einnahm, gemessen am effektiven Arbeitseinsatz seien rund 50 % des vereinbarten Lohnes, mithin CHF 5'000.–, gerechtfertigt. Nicht in Frage kommt jedenfalls die Berücksichtigung der missbräuchlich vereinbarten Honorarhöhe von CHF 16'000.–, denn der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt der Unterzeichnung zweifelsohne, dass die

- 53 - C._____ wirtschaftlich am Ende war. Schliesslich sind die folgenden Ein- respektive Auszahlungen des Beschuldigten durch die Akten belegt (Urk. 060408, Ordner 8): − 1. Januar 2013, Bareinlage CHF 7'440.– − 25. Januar 2013, Bezahlung Rechnung AA._____ CHF 1'390.65 − 31. Januar 2013, Bezahlung Lohn K._____ CHF 2'906.25 − 31. März 2013, Bezahlung Lohn K._____ CHF 2'906.25 − 14. März 2013, Barbezug CHF 13'000.– Weiter sind mit der Vorinstanz die Auslagen des Beschuldigten für die Benützung des Geschäftsautos in der Höhe von CHF 1'125.35 zu berücksichtigen, denn dem Beschuldigten steht diesbezüglich ein vertraglich vereinbarter Anspruch zu (vgl. Beratervertrag vom 24. Januar 2008 in Urk. 240076 f., Ordner B-6). Unter Berücksichtigung dieser Zahlen resultiert eine Netto-Barzahlung des Beschuldigten in der Höhe von CHF 2'768.50. Insoweit ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen erstellt. 9.6. Unter Ziffer I. 4.2 wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten stark zusammengefasst vor, auf seinen Wunsch hin habe I._____ über die R._____ AG die 6-Zimmerwohnung im 4. OG der Liegenschaft "AC._____" am AD._____-Quai ..., … Zürich zum Preis von CHF 12'000.– monatlich, zuzüglich CHF 500.– Nebenkosten und Parkplatz zu CHF 400.– monatlich, angemietet. In dem von I._____ auf Instruktion des Beschuldigten geschlossenen Mietvertrag sei festgehalten worden, dass das Mietobjekt nur als Wohnung genutzt werden dürfe und dass es vom Beschuldigten exklusiv bewohnt werde. Die Parteien seien sich zudem einig darüber gewesen, dass die Kosten der Mieter von total CHF 12'900.– monatlich vollständig auf die C._____ abgewälzt werden sollten. Das Mietverhältnis sei dabei im privaten Interesse des Beschuldigten und ohne jeden Bezug zur Geschäftstätigkeit der C._____ gewesen. Ausser dem Beschuldigten und H._____ sei das Mietobjekt – von gelegentlichen Gästen abgesehen – nie von anderen Personen bewohnt worden. Insbesondere habe das Mietverhältnis zu keinem Zeitpunkt einem Unternehmenszweck der C._____ gedient, weshalb die anfallenden Mietkosten für die C._____ unnötig und gemessen an ihren

- 54 - Vermögensverhältnissen unangemessen hoch gewesen seien. Aufgrund des Mietverhältnisses seien der C._____ über die R._____ total CHF 280'498.– an Mietkosten angefallen. Bei der Konkurseröffnung hätten die Mietausstände der R._____ bei der Vermieterin CHF 28'525.– und die Ausstände der C._____ bei der R._____ CHF 53'015.– betragen. Somit habe die C._____ für die Wohnung CHF 198'958.– bezahlt und sei CHF 81'540.– schuldig geblieben. Die bezahlten und offenen Schulden hätten die Überschuldung der C._____ erhöht. Der Beschuldigte habe den Schaden vordergründig auf CHF 199'873.– vermindert, indem er sich im Konto U._____ einen Privatanteil Mietaufwand von monatlich CHF 3'750.–, total CHF 80'625.– für 21 ½ Monate ab 15. Juni 2011 habe belasten lassen. Diese Schadensminderung habe er aber neutralisiert, indem er die Forderung mit seinem weitgehend unberechtigten Beraterhonorar habe verrechnen lassen. Die Kosten für die Wohnung hätten keinen Geschäftsaufwand der C._____ dargestellt, sondern seien ausschliesslich Ausschüttungen an den Beschuldigten als Alleinaktionär gewesen. Die Finanzlage der C._____ sei ab März 2011 aber zu angespannt gewesen, als dass solche Ausschüttungen zulässig gewesen wären, was der Beschuldigte erkannt habe. Der Vorteil in Form des Bewohnens einer Luxuswohnung sei folglich unrechtmässig gewesen und habe den Vermögensfürsorgepflichten des Beschuldigten gegenüber der C._____ widersprochen (Urk. 002043 ff.). 9.6.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Mietverträge seien akten- kundig und deren Inhalt daher im Sinne der Anklage erstellt. Was den Zweck der Miete anbelange, habe der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung diverse Angaben gemacht. Zuletzt habe er aber die Frage, ob es sich bei der Wohnung hauptsächlich um seine Zürcher Wohnung gehandelt habe, bejaht. Auch die damalige Partnerin und spätere Ehefrau des Beschuldigten, H._____, habe als Zeugin angegeben, sie und der Beschuldigte hätten die Wohnung alleine bewohnt. Mit Ausnahme des Sohnes des Beschuldigten, welcher hie und da zu Besuch gewesen sei, habe nie jemand anderes in der Wohnung gewohnt. D._____ habe als ehemaliger Verwaltungsrat der C._____ im Zeugenstand ausgesagt, die Wohnung habe als Wohnsitz des Beschuldigten und seiner späteren Ehefrau gedient. Einen anderen Zweck habe er mit keinem Wort

- 55 - erwähnt. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass das Mietverhältnis rein den privaten Interessen des Beschuldigten gedient und keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der C._____ gehabt habe. Es sei der Anklagebehörde insofern beizupflichten, als dass die Kosten für die Wohnung keinen Geschäftsaufwand der C._____ dargestellt, sondern den Zweck von Ausschüttungen an den Beschuldigten als Alleinaktionär erfüllt hätten. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde seien diese verdeckten Gewinnausschüttungen an den faktischen Alleinaktionär erst ab dem Zeitpunkt als pflichtwidrig zu betrachten, als das Reinvermögen das Aktienkapital und die gebundenen Reserven nicht mehr zu decken vermochte. Dies sei erst ab Mitte 2012 zweifelsfrei der Fall gewesen und habe aufgrund der erwähnten Vorkommnisse auch erst ab jenem Zeitpunkt vom Beschuldigten erkannt werden können. In der nunmehr massgeblichen Zeit habe die Wohnung am AD._____- Quai ... damit Kosten von CHF 12'900.– pro Monat, mithin total CHF 103'200.– verursacht. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde und mit Verweis auf das zuvor erwogene, sei das ursprünglich vereinbarte Beraterhonorar nicht als unrechtmässig zu betrachten. Entsprechend sei die Verminderung des Schadens im Umfang von CHF 3'750.– (Privatanteil Mietaufwand) pro Monat, total also von CHF 30'000.–, anzurechnen. Damit belaufe sich der Schaden bzw. die Bereicherung für den Zeitraum, in welchem die Unverhältnismässigkeit von Gewinnausschüttungen hätte erkannt werden müssen, auf CHF 73'200.– (Urk. 90 S. 90 ff.). 9.6.2. Während sich die Kritik der Anklagebehörde an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erneut auf den Zeitpunkt bezieht, ab welchem der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben musste (Urk. 179), äussert sich die Verteidigung lediglich dahingehend, es sei nicht erstellt, dass die Wohnung im AC._____ in keiner Beziehung zur C._____ gestanden habe (Urk. 177 S. 16). 9.6.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist erneut gründlich, umfassend und im Ergebnis korrekt erfolgt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Insbesondere wurde auch sorgfältig redigiert, weshalb angesichts der

- 56 - gesamten Umstände – insbesondere der glaubhaften Zeugenaussagen der damaligen Ehefrau des Beschuldigten, H._____, und des ehemaligen Verwaltungsrats D._____, sowie der unterschiedlichen Depositionen des Beschuldigten – erstellt ist, dass das Mietverhältnis rein privaten Interessen des Beschuldigten gedient hat. Mit anderen Worten ist anhand der vorhandenen Beweise – entgegen der Verteidigung – klar erstellt, dass die Wohnungsmiete keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der C._____ hatte. Sodann entsprechen die Einwände der Anklagebehörde inhaltlich den bereits zuvor vorgebrachten Einwänden, weshalb auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffern II 7.2., II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. verwiesen werden kann. Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle. 9.7. Der unter Ziff. I. 4.3. geschilderte Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass die C._____ ab Juni 2011 bis Dezember 2012 auf Instruktion des Beschuldigten Leasing-Zahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 28'772.15 geleistet habe, welche I._____ im Konto 8 als Fahrzeugaufwand verbucht habe. Die Leasingkosten hätten den Personenwagen Mercedes-Benz ML 320 CDI 4Matic M-Klasse 164 betroffen, der ausschliesslich durch den Beschuldigten verwendet worden sei. Für den Unternehmenszweck der C._____ habe es ab dem 1. Juni 2011 keinerlei Vorteil dargestellt, dass der Beschuldigte über einen Personenwagen verfügt habe. Das Fahrzeug habe ausschliesslich den privaten Bedürfnissen gedient. Deshalb hätten sich die Leasingraten von Total CHF 28'772.15 spätestens ab dem ersten Besorgniszeitpunkt im März 2011 als für die C._____ schädigend erwiesen. Der Beschuldigte habe den Schaden dabei vordergründig auf CHF 13'572.15 vermindert, indem er sich im Konto U._____ einen Privatanteil Fahrzeugaufwand von monatlich CHF 800.– (bzw. total CHF 15'200.–) habe belasten lassen, wobei er diese Schadensminderung aber wiederum dadurch neutralisiert habe, dass er diese Forderung mit seinem weitgehend unverdienten Beraterhonorar verrechnen lassen habe (Urk. 002045 f). 9.7.1. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, die Leasingverträge und die Buchhaltungsunterlagen, aus welchen hervorgehe, dass die C._____ die Leasingraten des durch den Beschuldigten genutzten Fahrzeugs bezahlt habe,

- 57 - seien aktenkundig. Die betreffenden Schilderungen in der Anklageschrift seien daher belegt und damit erstellt. Nachdem die Finanzierung des Autos des Beschuldigten bereits mit Beratervertrag vom 24. Januar 2008 als Lohnbestandteil behandelt worden und in der Folge (im Umfang von monatlich CHF 800.–) an das Honorar angerechnet worden sei, rechtfertige sich vorliegend eine Gleichbehandlung mit den an den Beschuldigten getätigten Honorarzahlungen. Hinsichtlich des durch den Beschuldigten benutzten Fahrzeugs sei nämlich festzuhalten, dass es nicht als ungewöhnlich zu betrachten sei, dass dem Beschuldigten durch die C._____ in seiner Stellung als Geschäftsführer und faktischer Verwaltungsrat ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt worden sei und dass die entsprechenden Leasingraten über die Unter- nehmung abgerechnet worden seien. Es sei an dieser Stelle wiederum daran zu erinnern, dass dem Geschäftsführer betreffend die Frage, was als geschäftsmässig begründeter Aufwand – und somit auch, was als angemessenes Honorar – zu erachten sei, ein Ermessensspielraum einzuräumen sei. Auch betreffend die Finanzierung des Fahrzeugs werde mithin nicht von einer straf- rechtlichen Relevanz ausgegangen, zumal diese bereits seit 2008 – mithin bereits während mehr als 3 Jahren vor der ihm in der Anklage zum Vorwurf gemachten Zeit – durch die C._____ erfolgt sei, was durch die Anklage nicht moniert worden sei, obwohl der Beschuldigte auch in dieser Zeit für seine Geschäftstätigkeit ebenfalls nur selten auf ein Auto angewiesen gewesen sein dürfte. Anders als bei übertrieben luxuriösen und unverhältnismässigen Ausgaben, die in keinerlei Verbindung zum Geschäftszweck standen, sei die Finanzierung des Autos über die C._____, welche wie erwähnt Lohnbestandteil dargestellt habe und dem Honorar auch zu mehr als einem hälftigen Kostenanteil angerechnet worden sei, somit auch für die Zeit ab Mitte 2012, in welcher der Beschuldigte die Überschuldung und Illiquidität der C._____ in Kauf genommen habe, nicht zu beanstanden (Urk. 90 S. 94 f.). 9.7.2. Weder die Verteidigung noch die Anklagebehörde äussern sich im Berufungsverfahren zu diesem Anklagevorwurf, und sie stellen auch die vorinstanzliche Würdigung nicht in Abrede (Urk. 177; Urk. 179).

- 58 - 9.7.3. Zunächst ist mit der Vorinstanz und gestützt auf die aktenkundigen Leasingverträge (Urk. 240194 und Urk. 240180, Ordner B-6) sowohl der Bestand der Verträge sowie die Höhe der vereinbarten Leasingraten erstellt. Weiter sind die durch die Anklagebehörde tabellarisch aufgelisteten Zahlungen der C._____ mittels der aktenkundigen Buchhaltungsbelege erstellt und zudem auch unbestritten (Urk. 081090 ff., Ordner 9; Urk. 060325 und Urk. 060393, Ordner 8). Ebenfalls hinlänglich bekannt ist der Beratervertrag, der zwischen der C._____ und dem Beschuldigten am 24. Januar 2008 geschlossen wurde (Urk. 240076 f., Ordner B-6). Wie bereits zuvor unter Ziffer II 9.1.4.2. ausgeführt, ist die Lohnvereinbarung (inkl. Spesenregelung und Nutzung des Geschäftsautos), welche im Beratervertrag vom 24. Januar 2008 zwischen der C._____ und dem Beschuldigten getroffen wurde, nicht als im strafrechtlich relevanten Sinne unangemessen zu bezeichnen. Dass der Beschuldigte von seiner Arbeitgeberin gegen Entrichtung eines monatlichen Privatanteils von CHF 800.– ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt bekommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Bezeichnenderweise stört sich denn auch die Anklagebehörde nicht daran, soweit es um den Zeitraum von 2008 bis 2011 geht. Dies obwohl sich in der gesamten Zeit die Art der Leistungserbringung des Beschuldigten für die C._____ nicht verändert hat. Wie die Vorinstanz überzeugend erwägt, stellt sich die Situation mit dem Geschäftsauto im Gegensatz zu der vorstehend unter Ziffer II 9.6. abgehandelten Wohnungsmiete, nicht als übertrieben luxuriös und damit unverhältnismässig dar. Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos und die teilweise Finanzierung desselben durch die C._____ stellt einen Lohnbestandteil dar, auf welchen der Beschuldigte grundsätzlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses respektive zu einer allfälligen Neuverhandlung der Vertragsbedingungen einen obligatorischen Anspruch hatte. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich daher als korrekt und sie können ohne weiteres übernommen werden. 9.8. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer I. 4.3. weiter vorgeworfen, er habe durch eine Vielzahl von Verkehrsregelverletzungen in der Zeit zwischen dem

5. August 2011 und dem 16. November 2012 Ordnungsbussen in der Gesamt- höhe von CHF 4'080.– erwirkt. I._____ habe diese Bussen entsprechend den

- 59 - Instruktionen des Beschuldigten zulasten der C._____ zur Zahlung angewiesen und sie aber nicht im Soll des Kontos U._____ des Beschuldigten belastet. Vielmehr habe I._____ die Bussen im Jahre 2011 über das Konto "9 Fahrzeug Rep., Service" und im Jahr 2012 über das Konto "10 Fahrzeug diverser Aufwand" verbucht (Urk. 002046 ff.). 9.8.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, Bestand, Höhe, Bezahlung und Verbuchung der durch die Anklagebehörde tabellarisch aufgelisteten Ordnungsbussen seien durch die Akten belegt. Es stehe zudem ausser Frage, dass die Ordnungsbussen in keinerlei Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck der C._____ gestanden seien und in keinerlei Hinsicht als geschäftlich bedingt erachtet werden könnten. Auch vorliegend sei aber als limitierende Tatsache zu berücksichtigen, dass erst für den Zeitraum ab Mitte 2012 zweifelsfrei erstellt werden könne, dass der Beschuldigte mit einer Überschuldung der C._____ bzw. mit der Möglichkeit, dass es zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren kommen könnte, habe rechnen müssen bzw. dass er ab dann die Illiquidität der C._____ in Kauf genommen habe. Damit ergebe sich in Abweichung zum Anklagesachverhalt ein reduzierter relevanter Betrag an durch die C._____ bezahlten Ordnungsbussen in der Höhe von CHF 1'030.– (Urk. 90 S. 97 f.). 9.8.2. Weder die Verteidigung noch die Anklagebehörde äussern sich im Berufungsverfahren zum betreffenden Anklagevorwurf und stellen entsprechend auch die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Abrede (Urk. 177; Urk. 179). 9.8.3. Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass die aufgelisteten Ordnungsbussen durch die C._____ bezahlt und wie in der Anklageschrift dargetan, verbucht wurden (Urk. 081096 ff. Ordner 9 sowie Urk. 060324 f. und Urk. 060392 f. Ordner 8). Dass die unbestrittenermassen durch den Beschuldigten verwirkten Ordnungsbussen in keinerlei Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck der C._____ standen und daher selbstredend auch nicht geschäftlich bedingt waren, liegt auf der Hand. Lediglich der Vollständigkeit halbe ist an dieser Stelle auf die seit BGE 70 I 250 (E. 4) unveränderte und ständige Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach eine Busse keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen kann (vgl. BGE 143 II 8). Was

- 60 - indes unter fiskalischen Gesichtspunkten für den gesamten in der Anklageschrift erwähnten Zeitraum unzulässig erscheint, ist unter strafrechtlichen Gesichtspunkten anders zu beurteilen. Mit Recht hat nämlich die Vorinstanz auch unter diesem Titel darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz lediglich diejenigen Vorgänge in Betracht kommen, welche ab Mitte 2012 erstellt werden können. Bekanntlich musste der Beschuldigte nämlich erst ab diesem Zeitpunkt konkret mit der Überschuldung respektive der Insolvenz der C._____ rechnen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz schlussfolgert, die vorliegend massgebliche Summe der durch die C._____ bezahlten Ordnungsbussen belaufe sich auf CHF 1'030.–. 9.9. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in Ziff. I. 4.4. sodann vor, er habe seinen reisefreudigen und aufwendigen Lebensstil über die C._____ finanziert. Soweit I._____ Ausgaben im privaten Interesse des Beschuldigten in der Buchhaltung der C._____ nicht als Banküberweisung, als Bargeldbezug oder als Miet- oder Fahrzeugaufwand behandelt habe, habe er diese über das Konto "11 Reise/Logi[s]/Verpflegung" als Aufwand der C._____ verbucht. Bei diesem Konto habe es sich um das Spesenkonto der C._____ gehandelt, über welches auch berechtigte Spesen abgerechnet worden seien. Hauptsächlich seien jedoch Ausgaben erfasst worden, welche rein im privaten Interesse des Beschuldigten getätigt worden seien oder an welchen ein derart geringes Interesse der C._____ bestanden habe, dass die Ausgaben der Vermögenssituation der C._____ ab 2011 nicht angemessen gewesen seien. Um den Anschein der Seriosität zu verstärken, seien im Haben des Kontos "U._____." pauschale Privatanteile an den Spesen von monatlich CHF 2'250.– erfasst worden. Dies sei zwar sinnvoll gewesen, jedoch sei der Privatanteil der tatsächlich im Konto 11 erfassten Spesenausgaben deutlich höher gewesen. Der Beschuldigte habe im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 11. April 2013 über eine MasterCard-Kreditkarte der Viseca zulasten des Kontos der C._____ bei der Bank V._____ Privatausgaben von insgesamt CHF 123'772.70 getätigt, welche er über das Konto 11 zu Unrecht als Geschäftsaufwand der C._____ habe verbuchen lassen. Dabei sei der Schaden vordergründig wiederum dadurch vermindert worden, dass er sich im

- 61 - Konto U._____ den vorstehend erwähnten Privatanteil Spesen von monatlich CHF 2'250.– habe belasten lassen, wobei die Schadensminderung durch sein weitgehend unverdientes Beraterhonorar neutralisiert worden sei. Der Anklageschrift ist in diesem Zusammenhang eine Auflistung der durch den Beschuldigten über die MasterCard getätigten Ausgaben zu entnehmen, wobei jeweils vermerkt wird, wo nach Auffassung der Anklagebehörde ein hinreichendes Geschäftsinteresse der C._____ für eine Ausgabe bestanden hat (Urk. 002048 ff.). 9.9.1. Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung einleitend dafür, dass auch hinsichtlich der Ausgaben, welche über die Kreditkarte der C._____ getätigt worden seien, darauf hinzuweisen sei, dass einzig die Kreditkartenabrechnungen für den Zeitraum ab Mitte 2012 zu berücksichtigen seien. Denn erst ab diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte bekanntlich die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ haben müssen bzw. erst ab dann deren Illiquidität bzw. ein gegen die C._____ geführtes Zwangsvollstreckungsverfahren in Kauf genommen, wobei für den Zeitraum zuvor selbst luxuriöse und unverhältnismässige Ausgaben nicht als strafrechtlich relevant erachtet werden könnten. Der Beschuldigte selbst habe zu den Kreditkartenabrechnungen nur teilweise Aussagen gemacht und dabei insbesondere einzelne konkrete Beträge bezeichnet, welche seiner Auffassung nach geschäftsmässig begründet gewesen seien. Im Allgemeinen habe er aber die Aussage zu den entsprechenden Vorhalten verweigert. Was die Kreditkartenabrechnungen nach Mitte 2012 anbelange, zeige sich folgendes: − Betreffend die Kreditkartenrechnung vom 24. August 2012 könne einzig betreffend die Zahlungen zugunsten der AE._____ AG in Höhe von CHF 100.– und zugunsten der AF._____ AG in Höhe von CHF 19.90 nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass es sich um geschäftsbedingte Ausgaben gehandelt habe. Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 24. August 2012 seien mithin auf CHF 4'765.05 zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 24. September 2012 seien auf CHF 1'657.50 zu beziffern.

- 62 - − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 24. Oktober 2012 seien auf CHF 10'438.15 zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 23. November 2012 seien auf CHF 10'314.75 zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 19. Dezember 2012 seien auf CHF 6'002.75 zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 24. Januar 2013 seien somit auf CHF 7'509.– zu beziffern. − Die nicht geschäftlich bedingten Ausgaben über die Kreditkarte im Rahmen der Rechnung vom 22. Februar 2013 seien mithin auf CHF 3'010.– zu beziffern. Damit ergebe sich, dass der Beschuldigte während den relevanten 8 Monaten ab Mitte 2012 also Privatausgaben von insgesamt CHF 43'697.20 generiert habe. Diese Auslagen stellten keine Spesen dar. In diesem Umfang habe er folglich die Auslagen über das Konto 11 zu Unrecht als Geschäftsaufwand der C._____ ver- buchen lassen. Dabei habe er jedoch den Schaden insofern verringert, als er sich einen monatlichen Spesenanteil von CHF 2'250.– mit seinem Honoraranspruch habe verrechnen lassen. In Berücksichtigung dessen belaufe sich der der C._____ entstandene Schaden daher auf CHF 25'697.20 (Urk. 90 S. 98 ff.). 9.9.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bleibt in Bezug auf diesen konkreten Vorwurf sowohl von der Verteidigung als auch der Anklagebehörde gänzlich unkommentiert und erweist sich als überzeugend. Was die durch die Anklage- behörde tabellarisch aufgelisteten Kreditkartenbezüge respektive -zahlungen anbelangt, kann auf die entsprechenden Belege in Urk. 032148 - 032186 verwiesen werden. Dass die durch die Vorinstanz als nicht geschäftsbedingte Ausgaben identifizierten Buchungen zu Unrecht als solche qualifiziert worden wären, wird weder durch den Beschuldigten respektive seine Verteidigung, noch durch die Anklagebehörde behauptet. Die Kritik der Anklagebehörde richtet sich einmal mehr gegen den durch die Vorinstanz als massgeblich ermittelten Zeitpunkt, ab welchem der Beschuldigte begründete Besorgnis betreffend die Überschuldung respektive die Insolvenz der C._____ haben musste.

- 63 - Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II 7.2., II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschuldigte in der massgeblichen Zeitspanne ab Mitte 2012 bis Februar 2013 mit der auf ihn lautenden MasterCard Gold 12 Privatbezüge in der Höhe von CHF 43'697.20 tätigte. Für dieselbe Zeitspanne liess er sich – korrekterweise – einen monatlichen Privatanteil Spesen gemäss Beratervertag von CHF 2'250.– anrechnen, was insgesamt CHF 18'000.– entspricht und letztlich einem durch ungerechtfertigte Privatbezüge verursachten Schaden in der Höhe von CHF 25'697.– ergibt. Dass das am 24. Januar 2008 vereinbarte Beraterhonorar ab Mitte 2012 weiterhin ebenso geschuldet war, wie die vereinbarten Spesen und die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos, wurde bereits verschiedentlich erläutert und braucht deshalb an dieser Stelle nicht erneut ausgeführt zu werden. Der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz als bewiesen erachtete, ist damit auch im Berufungsverfahren erstellt (Urk. 90 S. 105 f.). 9.10. Weiter wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten in Ziff. I 4.4. zusammengefasst vor, er habe regelmässig die Bareinnahmen – welche nicht in einer Registrationskasse aufbewahrt worden seien – im Atelier an der S._____- gasse abgeholt und diese zumindest teilweise für Auslagen – namentlich für Repräsentationsanlässe – verwendet, an denen die C._____ angesichts ihrer Finanzlage kein Interesse gehabt habe. Konkret listet die Anklagebehörde in der Zeit zwischen dem 12. Juni 2011 und dem 14. Februar 2013 insgesamt 74 Vorgänge im Gesamtbetrag von CHF 26'665.12 auf (Urk. 002052 ff.). 9.10.1. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Zeugenaussagen von G._____ und K._____ als erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig die Bareinnahmen im Atelier abholte und "privat einsteckte". Weiter erwog die Vorinstanz, dass lediglich diejenigen Auslagen relevant seien, die nach Mitte Juli 2012 angefallen seien. Mit Ausnahme der Taxikosten vom 5. Juli 2012, denen der geschäftliche Charakter nicht mit Sicherheit abgesprochen werden könne, seien sämtliche weiteren Kosten entweder mit nicht geschäftlich bedingten Reisen des Beschuldigten in Verbindung zu bringen, oder sie stellten Auslagen für

- 64 - Verköstigungen in diversen Restaurants in Zürich dar, welche privater Natur gewesen seien. Ab Mitte 2012 seien jedenfalls geschäftliche Essen zu Repräsentationszwecken in Anbetracht der Überschuldung der C._____ nicht mehr notwendig gewesen. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte in der relevanten Zeit nicht geschäftlich bedingte Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 12'908.40 generiert habe (Urk. 90 S. 106 ff.). 9.10.2. Während sich die Anklagebehörde zu diesem Anklagesachverhalts- abschnitt nicht explizit äussert und infolgedessen auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht beanstandet (Urk. 179), stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, im Hinblick auf die Zukunft der C._____ sei es durchaus sinnvoll gewesen, Reisen zu tätigen und Kontakte zu Personen aus der Branche zu knüpfen und zu pflegen, und die dafür anfallenden Reise-, Logis- und Verpflegungskosten der C._____ zu belasten. Entgegen der Vorinstanz könne daher nicht pauschal angenommen werden, dass es sich bei Restaurantbesuchen um private Auslagen und nicht um geschäftliche Essen zu Repräsentationszwecken gehandelt habe. Vielmehr lasse sich bei den einzelnen Positionen, wobei die meisten Kosten für Reisen oder Restaurantrechnungen beträfen, nicht ausschliessen, dass diese geschäftlich bedingt gewesen seien (Urk. 177 S. 16). 9.10.3. Dass der Beschuldigte regelmässig die vorhandenen Bareinnahmen im Atelier an der S._____-gasse … abholte, ist mir der Vorinstanz durch die glaubhaften Zeugenaussagen der ehemaligen Mitarbeiterinnen G._____ und K._____ belegt. Gleiches gilt für den, für die rechtliche Würdigung an sich unmassgeblichen Umstand, dass im Ladenlokal keine Registrierkasse vorhanden war (Urk. 050081 Ordner 5; vgl. hierzu auch Ziffer II 8.3.1. vorstehend). Erstellt ist durch die Buchhaltungsunterlagen weiter, dass diejenigen Ausgaben, die mit Bargeld getätigt wurden, welches im Konto 7 erfasst worden war, entsprechend verbucht wurden (Urk. 060072 ff. Ordner 7). Der Vorinstanz ist erneut darin beizupflichten, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz nur diejenigen Auslagen in Betracht kommen, welche ab Mitte 2012 getätigt wurden. Konkret stehen damit 21 Positionen zur Debatte, welche in der Zeit zwischen dem

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5. Juli 2012 und dem 14. Februar 2013 generiert wurden. Mit der Vorinstanz kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Auslagen in der Höhe von CHF 60.-– für die Taxifahrt vom 5. Juli 2012 – geschäftlichen Charakter hatten. Sechs der verbleibenden 20 Positionen betreffen Auslandreisen nach Mailand, Oslo, München, Beirut und Kitzbühel. Dass bezüglich dieser Auslandaufenthalte eine geschäftlicher Zusammenhang respektive gar eine geschäftliche Notwendigkeit bestand, behauptete der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise. Hinzu kommt, dass die Ausgaben in den Belegen 785 (Milano), 982 (Oslo), 60 (Beirut) und 57 (Kitzbühel) an Wochenenden angefallen sind, was jedenfalls keinen geschäftlichen Zusammenhang indiziert. Gleiches gilt für die Konsumationen in Zürich gemäss den Belegen 967, 1169 und 58. Die betreffenden Restaurantbesuche fanden an Samstagen respektive an Heiligabend des Jahres 2012 statt. Schliesslich – und auch hier ist der Vorinstanz uneingeschränkt zuzustimmen – ist aufgrund der desolaten Finanzlage der C._____ ab Juli 2012 und der geradezu chaotischen Verhältnisse im allgemeinen Geschäftsbetrieb weder die Notwendigkeit noch die Zweckdienlichkeit von doch beträchtlichen Ausgaben für mehr oder weniger opulente Geschäftsessen gegeben. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen der Verteidigung ist damit erstellt, dass die nicht geschäftlich bedingten Auslagen in der Zeit von Juli 2012 bis 14. Februar 2013 CHF 12'908.40 betrugen. Was die zeitliche Eingrenzung und die betreffenden Einwände der Anklagebehörde anbelangt, kann auf die einschlägigen Erwägungen unter Ziffer II 7.2., II 7.1.12., II 7.2., II 8.3.1. ff., II 9.1.1. ff. verwiesen werden. 9.11. Der abschliessende Vorwurf betreffend die im Juni 2012 erfolgte Anschaffung eines Verlobungsringes im Betrag von CHF 56'000.– (Urk. 002054) hat die Vorinstanz sodann mit Verweis auf die mehrfach thematisierte, zeitliche Limitierung, als irrelevant erachtet. Erneut hat sie darauf hingewiesen, dass erst für den Zeitraum ab Mitte 2012 erstellt werden kann, dass der Beschuldigte eine begründete Besorgnis der Überschuldung haben musste bzw. dass er erst ab jenem Zeitpunkt eine Insolvenz der C._____ bzw. den Umstand, dass diese in ein Zwangsvollstreckungsverfahren verwickelt werden könnte, in Kauf genommen habe. Für den Zeitraum zuvor würden selbst luxuriöse und unverhältnismässige

- 66 - Ausgaben ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Geschäftszweck der C._____ mit Blick auf die strafrechtliche Beurteilung ausser Betracht fallen (Urk. 90 S. 108.). Dieser im Verlauf der vorstehenden Erwägungen mehrfach thematisierte Umstand ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Erläuterung mehr. 9.12. Unter dem Titel "Zusammenfassung der schädigenden Aufwendungen" korrigierte die Vorinstanz die Tabelle der Anklagebehörde im Sinne des gericht- lichen Beweisergebnisses. Nachdem sich dieses, wie vorstehend erwogen, in allen Teilen als überzeugend erweist, kann die korrigierte tabellarische Auf- stellung der schädigenden Aufwendungen vollumfänglich übernommen werden (Urk. 90 S. 108 ff.). Demnach präsentiert sich die Gesamtsituation wie folgt: Titel Ziffer Art des für die C._____ Zahlung bzw. Kompensation Nettoschaden nutzlosen Aufwandes || Verpflichtung -negative Komp. der C._____ Kompensation dieses der C._____ (Differenz) Aufwandes bzw. Minderung der Kompensation 4.1 51 Bargeldbezüge 2012 || Schuld 2'000.00 2'000.00 0.00 A._____ gem. Konto U._____ 4.1 52 Banküberweisungen 2012 || 67'263.27 67'263.27 0.00 Schuld A._____ gem. Konto U._____ 4.1 53 - || Bargeldeinlagen 2012 0.00 13'005.00 -13'005.00 4.1 54 Bargeldentnahmen 2013 || 13'000.00 15'768.50 -2'768.50 Bargeldeinlagen 2013 4.1 54 - || Beraterhonorar 2012: Anteil 0.00 -72'000.00 72'000.00 ohne Gegenleistung 4.2 57 Miete u. NK AC._____ 01.07.2012- 103'200.00 30'000.00 73'200.00 01.03.2013 || Privatanteil A._____ gem. Konto U._____ 4.3 59/61 Leasing Mercedes 01.07.2012- 6'077.05 6'077.05 0.00 12.2012 || Privatanteil A._____ gem. Konto U._____ 4.3 62 Verkehrsbussen || - 1'030.00 0.00 1'030.00 4.4 64/65 Privatausgaben über Viseca 43'697.20 18'000.00 25'697.20 01.07.2012-11.04.2013 4.4 66 Privatausgaben über Kasse 12'908.40 0.00 12'908.40 C._____ 01.07.2012-04.2013 || - Total 249'175.92 80'113.82 169'062.10

10. Ziff. II. der Anklageschrift betr. grobe Verletzung der Verkehrsregeln 10.1. Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Montag, den 10. Juni 2013, um 13.23 Uhr, einen Personenwagen des Herstellers BMW, mit dem deutschen Kontrollschild 13, auf der Stadtautobahn SA… in St. Gallen bei km …, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, mit

- 67 - einer Geschwindigkeit von mindestens 137 km/h in Richtung Rorschach gelenkt und dabei in Kauf genommen, wegen der bei Geschwindigkeitsübertretungen in dieser Grössenordnung generell verminderten Beherrschbarkeit von Motorfahrzeugen andere Verkehrsteilnehmer ernstlich zu gefährden (Urk. 002056). 10.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Vorwurf stütze sich auf den Anzeige- rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. September 2013. Demnach habe sich der Beschuldigte zu der in der Anklageschrift genannten Zeit und am in dieser aufgeführten Ort, mit dem erwähnten Fahrzeug, eine Geschwindigkeitsübertretung zu Schulden kommen lassen. Dabei solle er bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 143 km/h gefahren sein, was nach Anrechnung des Sicherheitsabzugs gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA in Höhe von 6 km/h einer relevanten Übertretung von 37 km/h entspreche. Der Beschuldigte sei zu diesem Vorfall nie befragt worden und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er diesbezüglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt könne jedoch anhand der Aktenlage, insbesondere in Anbetracht des vorgenannten Anzeigerapports, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Fahrzeug durch die Ex-Ehefrau des Beschuldigten, H._____, gemietet worden sei und in Würdigung der bei den Akten befindlichen Fotografie, anhand welcher der Beschuldigte als Fahrer identifiziert werden könne, als erstellt erachtet werden (Urk. 90 S. 112). 10.3. Die Verteidigung beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht und beantragt für diese lediglich eine tiefere Strafe (Urk. 177 S. 19). 10.4. Mit der Vorinstanz kann der Anklagevorwurf anhand der Akten erstellt werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist mittels des Anzeigerapportes der Kantonspolizei St. Gallen sowie der anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung automatisch ausgelösten Fotografien, aufgrund welcher sich Ort, Zeit sowie das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung

- 68 - ergeben, erstellt (Urk. 021004 und Urk. 021007/08 Ordner 1). Weiter ist aktenkundig und unbestritten, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug der Marke BMW mit dem Kontrollschild 13 um ein Mietauto der Firma AG._____ GmbH & Co handelte, welches am 10. Juni 2013 durch die damalige Ehefrau des Beschuldigten, H._____ [recte: H._____], angemietet wurde (Urk. 021013 Ordner 1). Schliesslich kann aufgrund der Fotografien des fehlbaren Lenkers der Beschuldigte als Fahrer identifiziert werden (Urk. 021007 Ordner 1), wovon sich das Berufungsgericht auch anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen konnte. Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Vorwurf nicht in Abrede gestellt, sondern hierzu lediglich die Aussage verweigert hat, und der Beschuldigte durch das Beweisergebnis überführt ist, erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als überzeugend, weshalb sie übernommen werden können. III. Rechtliche Würdigung

11. Anklageziffer I. Misswirtschaft etc. betreffend C._____ AG 11.1. Betreffend die Vorgänge im Zusammenhang mit der C._____ kam die Vor- instanz zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der mehr- fachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB sowie der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB dagegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei (Urk. 90 S. 113 ff.). 11.2. Die Vorbringen der Verteidigung unter dem Titel "Rechtliches" stellen auf eine andere Sachverhaltserstellung ab. Die sorgfältigen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz werden nicht beanstandet (Urk. 177 S. 17 ff.).

- 69 - 11.3. Die Anschlussberufung der Anklagebehörde richtet sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gegen die "verdeckten Teilfreisprüche" welche ergangen seien, weil die Vorderrichter in Bezug auf einen erheblichen Zeitabschnitt des Sachverhaltes gemäss Anklageschrift einen Teilfreispruch gefällt habe, der sich nicht auf den Schuldpunkt im Dispositiv, sondern lediglich auf den Strafpunkt ausgewirkt habe. Zudem beantragt die Anklagebehörde im Rahmen ihrer Anschlussberufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Urk. 99; Urk.179 S. 5 f.). Da in letzterem Punkt – wie in Ziff. I 4.2. ausgeführt – das Verfahren einzustellen ist, ist auf die diesbezüglichen Einwände der Anklagebehörde (Urk. 179 S. 6) nicht weiter einzugehen. 11.4. Im Übrigen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als sehr sorgfältig, umfassend und überzeugend. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. Nachstehend ist einzig noch betreffend die Beanstandungen der Anklagebehörde auf Folgendes hinzuweisen: 11.5. Soweit die Anklagebehörde den "verdeckten Teilfreispruch" der Vorinstanz monierte, tut sie dies ausschliesslich akzessorisch zu der von ihr beantragten Ausdehnung des Deliktszeitraumes. Dass mit Blick auf die strafrechtliche Relevanz nicht der gesamte, in der Anklageschrift erwähnte Zeitraum massgeblich ist, wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung verbindlich fest- gestellt. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu. 11.6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich zu bestätigen sind. Der Beschuldigte ist betreffend Anklageziffer I der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehr- fachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.

- 70 -

12. Anklageziffer II. Grobe Verkehrsregelverletzung 12.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend Anklageziffer II. anklagegemäss der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV schuldig (Urk. 90 S. 141 f.). 12.2. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz wurde naturgemäss von der Anklagebehörde nicht beanstandet. Die Verteidigung brachte bereits vor Vorin- stanz keine Einwände gegen die rechtliche Würdigung vor und beanstandet diese denn auch konsequenterweise im Berufungsverfahren nicht (Urk. 177 S. 19). 12.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und daher zu übernehmen. In Bestätigung des angefochtenen Entscheides und in Ermangelung von Schuldausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründen ist der Beschuldige der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

13. Allgemeines Die Vorinstanz machte einleitend sehr ausführliche und in allen Teilen zutreffende Erwägungen zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung und zur einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis. Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 142 ff.).

14. Konkrete Strafzumessung 14.1. Bei der Beurteilung der Frage nach dem anwendbaren Strafrahmen erkannte die Vorinstanz zurecht, dass die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB und der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB bei abstrakter Betrachtung je Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Wenn die

- 71 - Vorinstanz sodann davon ausgeht, dass aufgrund des konkreten Verschuldens die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB als das schwerste durch den Beschuldigten begangene Delikt zu werten sei und deshalb dafür zunächst eine Einsatzstrafe festzusetzen sei, so ist ihr darin beizupflichten. Ausgangpunkt für die Strafzumessung ist somit eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Dass eine Gesamtstrafe zu bilden ist und eine Geldstrafe unter den gegebenen Umständen für die zusammenhängende Delinquenz betreffend Anklageziffer I. nicht mehr in Frage kommt, hat die Vorinstanz zutreffend dargetan. Die gestützt auf die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung festgesetzte Einsatzstrafe ist entsprechend aufgrund der Delinquenz betreffend die mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, die Misswirtschaft sowie die Unterlassung der Buchführung angemessen zu erhöhen. Allseits unbestritten ist sodann, dass für das Strassenverkehrsdelikt eine Geldstrafe auszufällen ist (Urk. 90 S. 148 ff.). 14.2. Tatkomponente für das Hauptdelikt 14.2.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere berücksichtigte die Vor- instanz die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer der C._____ und seine in diesem Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen. Weiter erachtete sie es als besonders verwerflich, dass der Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckt sei, zu Beginn des Jahres 2013 sein Honorar rückwirkend für das Jahr 2012 massiv zu erhöhen, um auf diese Weise die Ansprüche der Gläubiger zu schmälern. Trotz Kenntnis von der Überschuldung der C._____ und von der bevorstehenden Zwangsvollstreckung habe sich der Beschuldigte wie in einem Selbstbedienungsladen bedient und auf diese Weise sein gesamtes luxuriöses Leben mit Mitteln der C._____ finanziert. Dabei habe er einen Schaden von insgesamt CHF 169'062.10 verursacht. Faktisch sei der angerichtete Schaden aufgrund der Vernachlässigung der Folgen der personellen Unterdotierung der C._____ und der groben Vernachlässigung des

- 72 - Kerngeschäftes noch weit grösser gewesen. Der Beschuldigte habe massiv gegen die obliegenden Werterhaltungspflichten verstossen. Er habe eine grobe Geringschätzung des Eigentums der C._____ und eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Im Vergleich zu anderen ungetreuen Geschäftsbesorgungen habe sich der durch den Beschuldigten verursachte Schaden dennoch in einem relativ überschaubaren Bereich bewegt. Die objektive Tatschwere sei innerhalb des für den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten als noch leicht einzustufen (Urk. 90 S. 150 ff.). Die subjektive Tatschwere beurteilte die Vorinstanz insgesamt ebenfalls als noch leicht, wobei sie erwog, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt und eine sehr egoistische Ein- stellung offenbart habe, wobei er in keiner Art und Weise in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 90 S. 152). Insgesamt erachtete sie nach Beurteilung der Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (Urk. 90 S. 153). 14.2.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Tatschwere sind mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte eine mehrfache Tatbegehung zu verantworten hat, inhaltlich vollständig und zutreffend. Namentlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das objektive Verschulden jedenfalls durch das subjektive Verschulden nicht relativiert wird. Wenn die Vorinstanz das Gesamtverschulden als noch leicht bezeichnet, so ist dies keinesfalls zu beanstanden und erweist sich mit Blick auf den Strafrahmen und auf alle denkbaren, unter diesen Tatbestand fallenden Sachverhalte, als richtig. Allerdings ist die dafür festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe (oder 360 Tagessätzen Geldstrafe) etwas zu wohlwollend. Angesichts des noch leichten Verschuldens rechtfertigt es sich vielmehr, die Einsatzstrafe auf 15 Monate festzusetzen. Bereits an dieser Stelle zeigt sich, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt, denn die maximale Anzahl Tagessätze Geldstrafe ist damit auch nach dem im Tatzeitpunkt noch geltenden milderen Recht überschritten (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB).

- 73 - 14.3. Tatkomponenten für die Nebendelikte 14.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung erwog die Vorinstanz, es könne betreffend die rückwirkende Honorarerhöhung und betreffend die diversen nicht durch den Beschuldigten kompensierten und nicht im Interesse der C._____ stehenden Ausgaben und Bezüge auf die einschlägigen Ausführungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden. Sämtliche im Rahmen der Gläubigerschädigung verwirklichten Tathandlungen des Beschuldigten seien nämlich bereits unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung subsumiert worden und seien im Rahmen der Strafzumessung bereits dort ins Gewicht gefallen, weshalb sich eine neuerliche Berücksichtigung derselben an dieser Stelle verbiete. Hinzu komme, dass – aufgrund der vorliegend speziellen Konstellation, in welcher der Beschuldigte als Alleinaktionär der C._____ agiert habe – davon auszugehen sei, dass die Gläubigerinteressen bereits weitgehend durch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung geschützt würden. Eine Asperation sei damit vorab im Hinblick auf den durch den Tatbestand der Gläubigerschädigung als Konkursdelikt ebenfalls miterfassten Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts vorzunehmen. Die objektive Tatschwere sei vor diesem Hintergrund, innerhalb des für den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zur Verfügung stehenden Strafrahmens und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten als sehr leicht einzustufen. Subjektiv könne ebenfalls auf die im Rahmen der ungetreuen Geschäfts- besorgung getätigten Erwägungen verwiesen werden. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektive Komponente somit auch an dieser Stelle nicht relativiert. Unter Berücksichtigung der Tatschwere erscheine es als angemessen, die bisherige hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 90 S. 153 ff.). Diese vor- instanzlichen Erwägungen erweisen sich – mit der Ergänzung, dass auch hier eine mehrfache Tatbegehung vorliegt – als vollständig und bei der Gewichtung des Verschuldens als angemessen. Die Asperation von lediglich 3 Monaten erscheint indes wiederum etwas zu wohlwollend. Vielmehr erscheint es ange- messen, für die mehrfache Gläubigerschädigung 5 Monate zu asperieren.

- 74 - 14.3.2. Betreffend die Beurteilung der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Vorwurfs der Misswirtschaft erwog die Vorinstanz, es könne hinsichtlich der Unterlassung der Massnahmen betreffend die personelle Unterdotierung der C._____ und deren Folgen auf die im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung getätigten Ausführungen verwiesen werden. Zu beachten sei hier, dass die damit in Zusammenhang stehenden Verletzungen der Gläubigerinteressen bereits im Rahmen der Beurteilung der ungetreuen Geschäftsbesorgung ins Gewicht gefallen seien. Vorliegend würden die Handlungen, welche dem Beschuldigten im Rahmen des pflichtwidrigen Globalverhaltens anzulasten seien, jedoch darüber hinaus gehen. Hinsichtlich der Bankrotthandlungen des Beschuldigten falle vorab ins Gewicht, dass die Buchhaltung während über einem Jahr nicht korrekt geführt worden sei und dass der Beschuldigte als faktischer Verwaltungsrat der C._____ und als deren Geschäftsführer für die ordnungsgemässe Buchführung mitverantwortlich gewesen sei. Dass er I._____ die bestehenden Kreditoren nicht gemeldet habe – ja gar Rechnungen nicht an diesen weitergeleitet habe – und dass er diesen nicht darüber informiert habe, dass das Darlehen der E._____ nicht mehr werthaltig sei, zeige, dass es ihm völlig egal gewesen sei, ob die Buchhaltung die tatsächlichen Begebenheiten widergegeben habe. Die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung habe dabei nicht nur in der groben Vernachlässigung der Buchhaltung der C._____, sondern auch darin bestanden, dass der Beschuldigte es ab Mitte 2012 andauernd unterlassen habe, die begründete Besorgnis der Überschuldung anzuzeigen bzw. eine Zwischenbilanz zu erstellen. Die arge Nachlässigkeit der Berufsausübung habe somit in mehrfacher Hinsicht vorgelegen, was im Resultat dazu geführt habe, dass keinerlei Überblick über die finanzielle Lage der C._____ mehr bestanden habe. Die objektive Tatschwere sei innerhalb des für den Tatbestand der Misswirtschaft zur Verfügung stehenden Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen. Auch mit Blick auf die Misswirtschaft lägen in subjektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, ebenso wenig in seiner Entscheidungsfreiheit. Da er mit direktem Vorsatz und nicht bloss mit

- 75 - Eventualvorsatz gehandelt habe, ergebe sich unter diesem Titel keine Verschuldensrelativierung. Angesichts des insgesamt nicht mehr leichten Tatverschuldens rechtfertige sich unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 5 Monate (Urk. 90 S. 155 f.). Nachdem auch diesen, in keiner Weise zu beanstandenden Erwägungen keine Opposition seitens der Parteien erwachsen ist, können sie im Berufungsverfahren übernommen werden. 14.3.3. Was die objektive Tatschwere betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung anbelangt, erwog die Vorinstanz, die Buchhaltung sei während über einem Jahr nicht korrekt geführt worden. Der Beschuldigte als faktischer Verwaltungsrat der C._____ und als deren Geschäftsführer sei für die ordnungs- gemässe Buchführung mitverantwortlich gewesen. Dass er I._____ die be- stehenden Kreditoren nicht gemeldet und gar Rechnungen nicht an diesen weitergeleitet habe, zeige ebenso wie der Umstand, dass er nicht über die Wertlosigkeit des E._____ Darlehens informierte habe, dass es ihm völlig egal gewesen sei, ob die Buchhaltung die tatsächlichen Begebenheiten widergegeben habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sämtliche objektiven Tatkomponenten bereits unter den Tatbestand der Misswirtschaft subsumiert worden seien, da sich dieses Delikt mit der Unterlassung der Buchführung überschneide. Vorliegend könne einzig noch Berücksichtigung finden, dass sich das durch die Unterlassung der Buchführung geschützte Rechtsgut nicht vollumfänglich mit demjenigen der Misswirtschaft decke. Dabei sei vorliegend zu beachten, dass Art. 166 StGB auch den Schutz der zivilrechtlichen Normen, die der Sicherstellung der Buchführung und damit der Dokumentation des Vermögensstandes eines Unternehmens diene, mitbezwecke. Die Verletzung der Gläubigerinteressen und des Zwangsvollstreckungsrechts seien dabei bereits durch die Subsumtion unter Art. 165 StGB pönalisiert. In Anbetracht dieser Umstände sei die objektive Tatschwere als sehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht sei zu vermerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und nicht bloss mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Eine Verschuldensrelativierung ergebe sich daher nicht. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der Unterlassung der Buchführung erscheine es als angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des

- 76 - Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen (Urk. 90 S. 156 f.). Die Vorinstanz hat alle massgeblichen Faktoren mit Blick auf das objektive und subjektive Tatverschulden berücksichtigt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen. Die Erhöhung der Einsatzstrafe – asperiert – um lediglich 2 Monate ist indes zu wohlwollend ausgefallen. Vielmehr rechtfertigt es sich angesichts der gesamten Umstände für dieses Delikt weitere 4 Monate zu asperieren. 14.4. Zusätzlich auszufällende Geldstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln Die von der Vorinstanz nach Beurteilung der Tatschwere festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde von keiner Seite beanstandet. Sie steht im Einklang mit den einschlägigen Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und erweist sich damit auch im Verhältnis zu gleichgelagerten Fällen ausdrücklich als angemessen. Sie ist ohne weiteres zu übernehmen. 14.5. Täterkomponente 14.5.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sehr ausführlich und umfassend zusammengefasst. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 158 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seiner aktuellen Situation befragt, was folgt (Urk. 176 S. 2 ff.): Er lebe nun mit seiner kleinen Familie – er sei im August letzten Jahres erneut Vater geworden – zusammen in Mailand und möchte nach der Corona-Krise mit seiner Verlobten in der Gastronomie Fuss fassen. Zurzeit werde er noch von seiner Familie unterstützt. Dem Werdegang und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann nichts entnommen werden, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. 14.5.2. Währenddem der Beschuldigte im Verfahren vor Vorinstanz in der Schweiz noch als vorbestraft galt (Urk. 151006, Ordner 15), ist der betreffende Strafregistereintrag aus dem Jahre 2009 zwischenzeitlich gelöscht worden (Urk. 151). Auch die im Jahre 2001 durch das Amtsgericht München verhängte

- 77 - Geldstrafe wegen eines Strassenverkehrsdelikts kann dem Beschuldigte zwischenzeitlich nicht mehr vorgehalten werden. Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bleiben unberücksichtigt, wobei auf ausländische Vortaten die Ent- fernungsvorschriften von Art. 369 StGB zur Anwendung gelangen, selbst wenn das ausländische Recht längere Löschungsvorschriften enthält (BGE 135 I 71 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1, in: forumpoenale 2015, S. 211 ff. und in Pra 2015 Nr. 69 S. 544 f.). In automobilistischer Hinsicht ist der Beschuldigte damit als unbescholten zu betrachten. Weiter ist aus dem deutschen Strafregisterauszug ersichtlich, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 2006 der vorsätzlichen Insolvenzverfahrensverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen und des Betrugs in 530 Fällen schuldig gesprochen und mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urk. 151004 f., Ordner 15; Urk. 70/2). Nach schweizerischem Recht werden Urteile, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und maximal fünf Jahren enthalten, von Amtes wegen aus dem Register gelöscht, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus 15 Jahre verstrichen sind (Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB). Damit ist diese Vorstrafe nach wie vor im Register eingetragen und muss entsprechend dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist diese Vorstrafe hinsichtlich der heute zu beurteilenden weiteren Delikte als einschlägig zu beurteilen. Die in Deutschland verwirklichten Taten weisen bemerkenswerte Parallelen zum vorliegenden Verfahren auf, denn auch im Verfahren in Deutschland wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Insolvenz der dort betriebenen AH._____ Vertriebs GmbH verschleppte bzw. es unterliess, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Zudem konnten auch dort aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bzw. aufgrund der zweckwidrigen Verwendung der Zahlungen der Kunden zur Tilgung von finanziellen Altlasten des Unternehmens, diverse Ansprüche der Kunden auf die Lieferung von Masskleidern nicht befriedigt werden (Urk. 087035 ff., Ordner 10). Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer erheblich straferhöhenden Wirkung ausgeht, so ist ihr darin – entgegen der Verteidigung (Urk. 177 S. 20) –

- 78 - vorbehaltlos beizupflichten, wobei nicht ausser Acht gelassen wird, dass seit der betreffenden Verurteilung bis heute ca. 15 Jahre vergangen sind, die heute zu beurteilende Delinquenz aber relativ bald nach der einschlägigen Vorstrafe respektive der Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte. 14.5.3. Weitere, für die Strafzumessung relevante täterbezogene Faktoren wurden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Namentlich kann der Beschuldigte weder ein Geständnis, noch Einsicht und/oder Reue in das Unrecht der von ihm begangenen Taten für sich in Anspruch nehmen. 14.5.4. Schliesslich liegt – entgegen der Verteidigung (Urk. 177 S. 20) – keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, zumal das Nachtragsersuchen an die deutschen Behörden ohnehin nötig gewesen wäre (vgl. auch Urk. 119), allenfalls in einem anderen Verfahrensstadium, und des Weiteren weder grössere Bearbeitungslücken auszumachen sind noch beanstandet wurden. Entsprechend erfolgt auch unter diesem Titel keine Strafreduktion. 14.6. Fazit 14.6.1. Nach dem Gesagten stellt sich die Gesamtsituation wie folgt dar: Ausgangspunkt stellt die Sanktion in der Höhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für das Hauptdelikt, nämlich die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung dar. Diese ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die weiteren, vom Beschuldigten zu vertretenen Delikte (mehrfache Gläubigerschädigung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung) angemessen zu erhöhen. Hierzu gilt es zu sagen, dass die durch die Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Asperation im Ergebnis als etwas zu wohlwollend erscheint. Dies namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits bei der Verschuldensbewertung – vollkommen zu Recht – berücksichtigt wurde, dass das Verschulden betreffend die verschiedenen Delikte teilweise als deckungsgleich zu bezeichnen ist, was bei den Nebendelikten bereits zu einer erheblichen Verschuldensreduktion geführt hat. Nun mit derselben Argumentation auch noch sehr zurückhaltend zu asperieren, würde im Ergebnis bedeuten, dass der Beschuldigte doppelt profitieren würde, was nicht

- 79 - angehen kann. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe für die Nebendelikte um insgesamt 14 Monate (5 Monate für die mehrfache Gläubigerschädigung, 5 Monate für die Misswirtschaft [unverändert gegenüber der Vorinstanz], 4 Monate für die Unterlassung der Buchführung) auf insgesamt 29 Monate zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente und dort aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, ist eine erhebliche Straferhöhung um 5 Monate auf insgesamt 34 Monate Freiheitsstrafe angezeigt. 14.6.2. Was die Festsetzung der Geldstrafe anbelangt, ist heute zu konstatieren, dass unter dem Titel Täterkomponente keine Erhöhung mehr angezeigt ist, nachdem die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2009 zwischenzeitlich im Strafregister gelöscht wurde. Damit hat es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sein Bewenden. 14.6.3. Folglich ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten als Gesamtstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– zu be- strafen. 14.6.4. Der Anrechnung der bisher erstanden Haft von insgesamt 31 Tagen steht selbstredend nichts entgegen. V. Strafvollzug

15. Allgemeines Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Art. 43 StGB regelt den teilweisen Aufschub. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der

- 80 - Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

16. Vollzug der Freiheitsstrafe 16.1. Wie gesehen, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu belegen. Damit liegen die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzuges gemäss Art. 43 StGB grundsätzlich vor. Ein vollumfäng- licher Aufschub des Vollzugs im Sinne von Art. 42 kommt dagegen bereits aus objektiven Überlegungen nicht mehr in Betracht. 16.2. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Zwar liegt, wie gesehen, eine einschlägige Vorstrafe, welche am 9. Januar 2006 durch das Landgericht München ausgesprochen wurde, vor. Die heute zu beurteilende Delinquenz stammt indes aus dem Jahre 2012, womit zwischen der Verurteilung und der neuerlichen Tatbegehung mehr als sechs Jahre verstrichen sind. Damit brauchen für die Gewährung des teilbedingten Vollzuges nicht besonders günstige Umstände vorzuliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist mit Blick auf die Legalprognose die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten dennoch von erheblicher Bedeutung. Wie den Akten entnommen werde kann, wurde im Verfahren in Deutschland festgestellt, dass der Beschuldigte die Insolvenz der dort durch ihn geführten Unternehmung verschleppte und dass aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens diverse Ansprüche der Kunden auf Lieferung von Masskleidern nicht befriedigt werden konnten. Auch in jenem Verfahren verwendete der Beschuldigte die von den Kunden in das

- 81 - Unternehmen eingebrachten Mittel zweckwidrig (Urk. 087035 ff., Ordner 10). Mit anderen Worten betrieb der Beschuldigte in Deutschland ein sehr ähnlich gelagertes Geschäftsmodell, welches letztlich kolossal scheiterte und ihm eine hohe Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren einbrachte. Gemäss seinen eigenen Angaben hatte er damals rund die Hälfte – mithin ungefähr 18 Monate – bzw. 2 Jahre zu verbüssen (Urk. 153071, Ordner 15; Urk. 77 S. 6; Urk. 176 S. 5 f.). Dass es nach diesem Vollzug in der Schweiz zu sehr ähnlich gelagerten Taten gekommen ist, kann mit der Vorinstanz nicht anders erklärt werden, als dass sich der Beschuldigte durch die in Deutschland ausgefällte Strafe und vor allem auch durch den teilweisen Vollzug derselben nicht im Geringsten beeindrucken liess. Angesichts dieser Vorgeschichte sowie des Umstands, dass der Beschuldigte bis zum heutigen Tag kein Unrechtsbewusstsein an den Tag legte, bestehen begründete Bedenken an einer günstigen Legalprognose. Zu berücksichtigen ist indes auch, dass diese Vorstrafe sowie deren teilweiser Vollzug schon längere Zeit zurückliegen und der Beschuldigte nun seit ca. 8 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem sind weitere Aspekte vorhanden, welche die Legalprognose des Beschuldigten in ein etwas besseres Licht zu rücken vermögen: Auch wenn dem Beschuldigten keine bereits längerfristige Stabilisierung der Lebensumstände attestiert werden kann, sodass von einer deutlichen positiven Wandelung dieser gesprochen werden könnte, scheinen sich seine Lebensumstände doch merklich verändert und stabilisiert zu haben. Gesamthaft ist davon auszugehen, dass ein teilbedingter Vollzug die Legalprognose des Beschuldigten ausreichend positiv zu beeinflussen vermag, so dass in Zukunft nicht ernsthaft mit einem erneuten Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 19 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit ist angesichts der verbleibenden erschwerenden Momente auf vier Jahre festzusetzen.

17. Vollzug der Geldstrafe Wie gesehen wurden die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2001 und 2009 zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht respektive

- 82 - sie kann ihm nicht mehr vorgehalten werden (vgl. Ziff. 14.5.2. vorstehend). Damit gilt der Beschuldigte in automobilistischer Hinsicht als unbescholten. Nachdem der Beschuldigte somit (wieder) einen tadellosen automobilistischen Leumund vorzuweisen hat, steht einer günstigen Legalprognose nichts entgegen. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

18. Verfahren vor Bezirksgericht 18.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO). 18.2. Die Privatklägerin B._____ AG (vormals J._____ AG) beantragte im vor- instanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 25'662.– (inkl. MwSt.) (Urk. 74 f.). Die Vorinstanz erwog hierzu, angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechtsfragen sei der Beizug einer Rechtsvertretung aus Sicht der Privatklägerin zweifelsohne gerechtfertigt gewesen. Die Anwaltskosten gehörten somit zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO. Das durch die Privatklägerin geltend gemachte Honorar erscheine im Übrigen angemessen. Entsprechend sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG für das Strafver- fahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 25'662.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 90 S. 173 f.). Die Zusprechung der Prozessentschädigung an die Privatklägerin ist angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens zu bestätigen. Dies umso mehr, als seitens der Verteidigung namentlich die Höhe der angefallenen Anwaltskosten nicht beanstandet wurde und diese auch mit Blick auf das Honorar, welches der amtliche Verteidiger für sich beanspruchte und auch zugesprochen erhielt, zweifelsfrei angemessen sind. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für die Untersuchung und das Verfahren vor Bezirksgericht eine Prozessentschädigung von CHF 25'662.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 83 -

19. Berufungsverfahren 19.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.– fest- zusetzen. 19.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Einzig mit Blick auf die Gewährung des teilbedingten Vollzugs betreffend die Freiheitsstrafe bzw. des bedingten Vollzugs betreffend die Geldstrafe obsiegt er in einem marginalen Nebenpunkt. Die Anklagebehörde obsiegt insofern teilweise, als eine höhere Sanktion ausgesprochen wird. In Bezug auf die beantragte Ausdehnung der Schuldsprüche in zeitlicher Hinsicht sowie auf den beantragten Schuldspruch wegen Urkundenfälschung unterliegt sie vollumfänglich. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von 1/4 sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt für 3/4 der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 19.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 21. April 2021 ihre Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 178). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren erscheinen indes deutlich zu hoch. In Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV ist eine Pauschale festzusetzen. Dabei erscheint eine Pauschale von CHF 15'000.– der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung der Vertei- digung sowie dem notwendigen Zeitaufwand für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren mit pauschal CHF 15'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass dem amtlichen Verteidiger mit Präsidialverfügung vom 6. April 2020 bereits eine Akonto-Entschädigung von CHF 10'000.– zugesprochen und hernach am 7. April 2020 auch ausgerichtet wurde (Urk. 149).

- 84 - 19.4. Die Vertretung der Privatklägerin reichte am 19. Januar 2021 ihre finale Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 174 und 175). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren waren notwendig im Sinne von Art. 433 StPO und das geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 1'401.70 erscheint im Übrigen angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'401.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 19.5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:

1. Auf den in Ziff. 3 erster Satzteil gestellten Antrag der Verteidigung betreffend Schadenersatzansprüche der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe und auf Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes sowie auf Erteilung eines entsprechenden Vollzugsauftrages wird abgewiesen.

6. Das beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke Black-Berry (Typ SQN100) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird das Mobiltelefon durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 85 -

7. Über die im Vorverfahren geleistete Sicherheitsleistung wird mit separatem Beschluss entschieden.

8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 20'000 Gebühr Vorverfahren CHF 9'709 Auslagen Untersuchung CHF 491 Diverse Kosten CHF 59'185.10 Amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10-11. (…)

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 59'185.10 (inkl. MwSt., ab-züglich der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 33'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. (…)

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, − der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB,

- 86 - − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 11 und

13) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Fr. 15'000.00 (inkl. MwSt.; bereits erhaltene Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.–)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 3/4 auferlegt und im Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 87 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'401.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt) − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 88 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. April 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.