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Strafrecht.
jene Bevölkenmgskreise
danmter
gedacht
haben.
6. _. Der Kassationskläger hat vor der Vorinstanz .
auch noch geltend gemacht, die auf Gnmd des Bundes-
ratsbeschlusses vom 23. April 1923 erlassene Verfügung.
des Bezirksarztes und des Vorstandes des Gesundheits.;-
wesens der Siadt Zürich sei ihm nicht in gesetzmässiger
Form bekannt gegeben worden. Wenn er mit dem allge-
meinen Hinweis auf seine Rechtsausführungen vor der
Vorinstanz auch diese Einrede vor Bundesgericht aufrecht
erhalten will, so kann er damit nicht gehört werden. Es
ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ein allge-
meiner· . Rechtsgnmdsatz, dass eine behördliche Ver-
fügung eine gan~ Reihe konkreter Einzelfälle regeln
und sich daher an eine unbeschränkte Zahl von Ein-
zelpersonen rIchten kann, ohne dass eine schriftliche
Mitteilung an die Einielperson notwendig wäre. Im
übrigen hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt,
dass dies insbesondere nach zürcherischem öffentlichen
Recht zulässig sei.
. 7. -' Endlich kann der Kassationskläger auch mit
der Einrede nicht gehört werden, es treffe ihn an der
Übertretung keine Schuld, weil· er gutgläubig habe
annehmen dürfen, dass er naclt dem Epidemiegesetz
nicht verpflichtet gewesen sei, sein Töchterchen zwangs-
weise impfen zu lassen. In seiner unrichtigen Annahmet
der Bundesratsbeschluss sei gesetzwidrig, liegt ein
Rechtsirrtum, und dieser wirkt nach allgemein gültigen
Rechtsgrundsätzen nicht strafbefreiend. Der Kassations-
kläger hat gegenteils bewusst gegen Rechtsnormen
verstossen.
Deinnach erkenn1 der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Jagdpollze1. N° M.
IV. JAGDPOLIZEI -
LOI SUR LA CHASSE
54. Orten des Kassationshofes vom as. Oktober lSa4
i. S. Zo1liqer gegen Staataanwaltschaft· Zürich.
Mt
OG Art. 160: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde gegen
die Ausfällung von Nebenstrafen (Erw. 1). '
Bedeutung der Genehmigung kantonaler. Gesetze durch den
Bundesrat (Erw. 3).
Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904,
Art. 21 ff., speziell Art. 24 : Kantonale Vorschriften, welche
die Konfiskation von ni c h t zu beanstandenden Jagd-
waffen anordnen, weil sie auf unerlaubter Jagd verwendet
wurden, sind bundesrechtswidrig.
A. -
Durch Urteil vom 27. Mai 1924 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich den Kassationskläger der·
Übertretung des Art. 6 litt. d des Bundesgesetzes vom
24. Januar (richtig: Juni) 1904 über Jagd und Vogel-
schutz schuldig befunden, weil er am 29. Dezember 1923
während geschlossener Jagdzeit mit einer gewöhnlichen
Doppelflinte der Jagdobgelegen und dabei einen Hasen
erlegt hatte, und ihn zu· einer Polizeibusse von 100 Fr.
verurteilt, sowie die Konfiskation. seiner (bereits be-
schlagnahmten) Doppelflinte angeordnet (Dispositiv 3).
B. -
Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger
Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrag, die Konfiskation seiner Doppelflinte
sei aufzuheben.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über Jagd und
Vogelschutz, welcher zu den Strafbestimmungen der
Art. 21 ff. leg. eil. gehört, ist die Konfiskation der Jagd-
waffe· eine Nebenstrafe; sie kann daher nur durch das
Strafurteil angeordnet werden (vgl. AS 47 IS.131 f.).
Bildet sonach das Dispositiv 3 des angefochtenen Straf-
urteils nicht nur äusSerIich einen Teil desselben, so ist
342
Strafrecht.
die ausschliesslich gegen dieses Dispositiv gerichtete
Kassationsbeschwerde statthaft.
2. -
Die Vorinstanz hat die Konfiskation der Doppel-
flinte des Kassationsklägers in Anwendung des § 36 des
kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom
4. September 1921 angeordnet. wonach ... die für un-
erlaubte Jagd mitgenommenen Waffen ... beschlagnahmt
werden. Der Kassationskläger greift zunächst die über
den Wortlaut hinausgehende Auslegung dieser Vor-
schrift an. Auf diesen Kassationsgrund kann indessen
nicht eingetreten werden. weil damit die Verletzung einer
kantonalen. nicht einer eidgenössischen Rechtsvor-
schrift gerügt wird (Art. 163 OG).
3. -
Weiter macht der Kassationskläger. wie schon
vor der Vorinstanz. geltend. § 36 des kantonalen Ge-
setzes sei in der ihm von der Vorinstanz gegebenen Aus-
legung nicht vereinbar mit Art. 21 und 24 des Bundes-
. gesetzes. welche nur die Konfiskation der auf der Jagd
gebrauchten une r lau b t e n Waffen vorsehen und
seiner Auffassung nach nicht zulassen. dass das kantonale
Recht die Konfiskation der auf unerlaubter Jagd ver-
wendeten Waffen schlechthin. auch der an sich erlaubten.
vorschreibe. Die Vorinstanz hat -angenommen. die Prü-
fung der Frage. ob jene kantonale Vorschrift mit dem
Bundesrecht vereinbar sei. sei den kantonalen Gerichten
dadurch entzogen worden. dass der Bundesrat gemäss
Art. 28 des Bundesgesetzes Über Jagd und Vogelschutz
das kantonale Gesetz genehmigt habe. Ob diese Auf-
fassung zutreffend sei. kann dahingestellt bleiben. da
jedenfalls für das Bundesgericht eine solche Beschrän-
kung der Kognition nicht besteht. wie schon mehrfach
ausgesprochen worden ist (vgl. AS 42 I S.348 f. Erw. 2
und die dortigen Zitate). Bei freier Nachprüfung aber
erweist sich dieser Kassationsgrund als zutreffend. Das
Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz räumt in
seinen Art. 7 Abs. 2. 9 Abs. 2. 17 i. f. und 20 den Kantonen
die Befugnis ein. gewisse Massnahmen zu treffen; welche
Jagdpollzel. ND 54.
343
von den in den Abschnitten I. II und IV des Bundes-
gesetzes vorgesehenen Massnahmen abweichen. Während
in den drei letztgenannten Vorschriften genau umschrie.,.
ben ist. worin die Abweichung bestehen darf. erklärt
Art. 7 Abs. 2 leg. eil. die Kantone ganz allgemein für
befugt. « durch Gesetz oder Verordnung die Schutzbe-
stimmungen dieses Bundesgesetzes zu erweitern ... » Lässt
sich nun zwar auch behaupten. die in Abschnitt V
Art. 21 ff. des Bundesgesetzes enthaltenen Strafbe-
stimmungen seien ebenfalls zu den Schutzbestimmungen
zu rechnen. so erscheint es doch nicht zulässig. aus Art. 7
Abs. 2 die Befugnis der Kantone herzuleiten. diese
Strafbestimmungen zu ergänzen oder zu verschärfen.
Einmal sind sie nämlich zu einem besonderen. dem
fünften Abschnitt des Gesetzes zusammengefasst. sodass.
rein äusserlich betrachtet, der im zweiten Abschnitt
enthaltene Art. 7 Abs. 2 keinen Bezug auf sie hat. Sodann
enthält der Abschnitt V selbst nicht nur keinerlei Vor-
behalt zu Gunsten des kantonalen Rechts; vielmehr
bestimmt der ihn einleitende Art. 21 geradezu. dass seine
Strafbestimmungen nicht nur bei Übertretungen des
Bundesgesetzes und der gestützt auf dasselbe getroffenen
eidgenössischen Verfügungen anzuwenden sind. sondern
auch bei Übertretungen der gestützt auf das Bundes-
gesetz getroffenen kantonalen Verfügungen. worunter
die erwähnten, den Kantonen vorbehaltenen Massnahmen
zu verstehen sind. Hieraus muss geschlossen werden. dass
die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes ausschliess-
liche Geltung beanspruchen. Diese Auffassung hat denn
auch schon bei der Ausarbeitung des Gesetzes obgewaltet
(vgl. Referat des Präsidenten der ständerätlichen Kom-
mission. Calonder. im stenographischen Bülletin der
Bundesversammlung XIII 1903 S. 251 ff.) und wird
auch. speziell hinsichtlich der Konfiskation von bei
Jagdvergehen verwendeten erlaubten Waffen. vom Bun-
desrat vertreten (Bundesblatt 1921 II deutsche Ausgabe
S. 204. französische Ausgabe S. 210). Die kantonale
344
Strafrecht.
Vorschrift, auf welche die Konfiskation. der Doppelflinte
des Kassationsklägers gestützt werden will, kann somit
keinen Bestand hahen; auf Art. 24 des Bundesgesetzes
. aber lässt sie sich nach dem Ausgeführten nicht stützen.
Demnach erkennt der Kmsationshoj :
Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt
und Dispositiv 3 des Urteils des Obergerichts des Kan-
tons Zürich vom 27. Mai 1924 aufgehoben.
V. LEBENSMIITELPOLIZEI
LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES
ALIMENTAlRES
55. Äl1Uug Io11S a.em Urteil cles lauationahoftB
vom as. Oktober 19a4
i. S. Schwais. Buna.aaanwaltachaft gegen Itter.
Leb e n s mit tel pol i z e i g e set z. Art. 1. Die Voll-
ziehungsverordnung vom 8. Mai 1914 gibt keine abschlies-
sende Aufzählung der dem Gesetze unterliegenden Gebrauchs-
gegenstände. Die Herstellung und das Inverkehrbringen
einer feuergefährlichen Bodenwichse ist gemiiss Art. 38
LMPG strafbar.
A. -
Die ehern. Industrie A.-G. in St. Margrethen,
deren verantwortlicher Direktor der Beschwerdebe-
klagte Karl Etter ist, fabrizierte eine Bodenwichse, die
sie unter der Bezeichnung « Splendolbodenwichse» in
Verkehr brachte. Am 10. Juli 1923 fand in einer Droguerie
in Bern eine Probeentnahme statt, die dem kantonalen
chemischen Laboratorium in Bern zur Untersuchung
übermittelt wurde. In seinem Berichte vom 18. Juli 1923
gelangte der Kantonschemiker zum Schlusse,dass diese
Bodenwichse wegen ihrer infolge des grossen Gehaltes
. Lebensmlttelpolfzei. N0 55.
345-
an flüchtigen Bestandteilen leichten Entflammbarkeit
als gesundheitsgefährlicher Verbrauchsgegenstand zu
betrachten sei. Gestützt hierauf wurde gegen Etter
Strafanzeige erstattet wegen übertretung des Bundes-
gesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905-
(Art. 38) und der Vollziehungsverordnung vom 8. Mai
1914.
.
Bei seiner Einvernahme erklärte Etter, diese Wichse
sei seit 1911 hergestellt worden, ohne dass von irgend
einer Seite Reklamationen erhoben worden wären.
Erst nach einem durch andere Bodenwichse verursachten
Unfall habe man auch die Splendolbodenwichse bean-
standet, worauf sie nicht mehr fabriziert worden sei.
Nach Kenntnisnahme vom Gutachten des Kantons-
chemikers seien die Restbestände bei den Depothaltern
zurückgezogen worden.
B. -
Durch Entscheid des Gerichtspräsidenten IV
in Bern vom 15. Oktober 1923 wurde Etter wegen fahr-
lässiger Widerhandlung gegen Art. 38 Abs. 1 und 2
LMPG in Anwendung von Abs. 4 zit. Art. und Art. 8-
BStrR zu einer Geldbusse von 50 Fr. verurteilt.,
Mit Urteil vom 1. Februar 1924 hat die erste Straf-
kammer des Obergerichts des Kantons Bern diesen Ent-
scheid aufgehoben und Etter von Schuld und Strafe
freigesprochen, im wesentlichen mit der Begründung:
Richtig und anerkannt sei, dass es sich bei der Splen-
dolbodenwichse um einen besonders feuergefährlichen
Verbrauchsgegenstand handle. Allein die Verordnung
betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs
gegenständen vom 8. Mai 1914 erwähne als einzigen
feuergefährlichen Gegenstand das Petroleum, während
Benzin, Terpentin und ähnliche Produkte der eidg.
Kontrolle nicht unterstellt seien. Daraus müsse geschlos-
sen werden, dass die feuergefährlichen Gegenstände, mit
Ausnahme des Petroleums, von der eidg. Kontrolle
ausgeschlossen seien
und deren
überwachung der