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50_I_341

BGE 50 I 341

Bundesgericht (BGE) · 1923-04-23 · Deutsch CH
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:340

Strafrecht.

jene Bevölkenmgskreise

danmter

gedacht

haben.

6. _. Der Kassationskläger hat vor der Vorinstanz .

auch noch geltend gemacht, die auf Gnmd des Bundes-

ratsbeschlusses vom 23. April 1923 erlassene Verfügung.

des Bezirksarztes und des Vorstandes des Gesundheits.;-

wesens der Siadt Zürich sei ihm nicht in gesetzmässiger

Form bekannt gegeben worden. Wenn er mit dem allge-

meinen Hinweis auf seine Rechtsausführungen vor der

Vorinstanz auch diese Einrede vor Bundesgericht aufrecht

erhalten will, so kann er damit nicht gehört werden. Es

ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ein allge-

meiner· . Rechtsgnmdsatz, dass eine behördliche Ver-

fügung eine gan~ Reihe konkreter Einzelfälle regeln

und sich daher an eine unbeschränkte Zahl von Ein-

zelpersonen rIchten kann, ohne dass eine schriftliche

Mitteilung an die Einielperson notwendig wäre. Im

übrigen hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt,

dass dies insbesondere nach zürcherischem öffentlichen

Recht zulässig sei.

. 7. -' Endlich kann der Kassationskläger auch mit

der Einrede nicht gehört werden, es treffe ihn an der

Übertretung keine Schuld, weil· er gutgläubig habe

annehmen dürfen, dass er naclt dem Epidemiegesetz

nicht verpflichtet gewesen sei, sein Töchterchen zwangs-

weise impfen zu lassen. In seiner unrichtigen Annahmet

der Bundesratsbeschluss sei gesetzwidrig, liegt ein

Rechtsirrtum, und dieser wirkt nach allgemein gültigen

Rechtsgrundsätzen nicht strafbefreiend. Der Kassations-

kläger hat gegenteils bewusst gegen Rechtsnormen

verstossen.

Deinnach erkenn1 der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

Jagdpollze1. N° M.

IV. JAGDPOLIZEI -

LOI SUR LA CHASSE

54. Orten des Kassationshofes vom as. Oktober lSa4

i. S. Zo1liqer gegen Staataanwaltschaft· Zürich.

Mt

OG Art. 160: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde gegen

die Ausfällung von Nebenstrafen (Erw. 1). '

Bedeutung der Genehmigung kantonaler. Gesetze durch den

Bundesrat (Erw. 3).

Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904,

Art. 21 ff., speziell Art. 24 : Kantonale Vorschriften, welche

die Konfiskation von ni c h t zu beanstandenden Jagd-

waffen anordnen, weil sie auf unerlaubter Jagd verwendet

wurden, sind bundesrechtswidrig.

A. -

Durch Urteil vom 27. Mai 1924 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich den Kassationskläger der·

Übertretung des Art. 6 litt. d des Bundesgesetzes vom

24. Januar (richtig: Juni) 1904 über Jagd und Vogel-

schutz schuldig befunden, weil er am 29. Dezember 1923

während geschlossener Jagdzeit mit einer gewöhnlichen

Doppelflinte der Jagdobgelegen und dabei einen Hasen

erlegt hatte, und ihn zu· einer Polizeibusse von 100 Fr.

verurteilt, sowie die Konfiskation. seiner (bereits be-

schlagnahmten) Doppelflinte angeordnet (Dispositiv 3).

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger

Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt

mit dem Antrag, die Konfiskation seiner Doppelflinte

sei aufzuheben.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über Jagd und

Vogelschutz, welcher zu den Strafbestimmungen der

Art. 21 ff. leg. eil. gehört, ist die Konfiskation der Jagd-

waffe· eine Nebenstrafe; sie kann daher nur durch das

Strafurteil angeordnet werden (vgl. AS 47 IS.131 f.).

Bildet sonach das Dispositiv 3 des angefochtenen Straf-

urteils nicht nur äusSerIich einen Teil desselben, so ist

342

Strafrecht.

die ausschliesslich gegen dieses Dispositiv gerichtete

Kassationsbeschwerde statthaft.

2. -

Die Vorinstanz hat die Konfiskation der Doppel-

flinte des Kassationsklägers in Anwendung des § 36 des

kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom

4. September 1921 angeordnet. wonach ... die für un-

erlaubte Jagd mitgenommenen Waffen ... beschlagnahmt

werden. Der Kassationskläger greift zunächst die über

den Wortlaut hinausgehende Auslegung dieser Vor-

schrift an. Auf diesen Kassationsgrund kann indessen

nicht eingetreten werden. weil damit die Verletzung einer

kantonalen. nicht einer eidgenössischen Rechtsvor-

schrift gerügt wird (Art. 163 OG).

3. -

Weiter macht der Kassationskläger. wie schon

vor der Vorinstanz. geltend. § 36 des kantonalen Ge-

setzes sei in der ihm von der Vorinstanz gegebenen Aus-

legung nicht vereinbar mit Art. 21 und 24 des Bundes-

. gesetzes. welche nur die Konfiskation der auf der Jagd

gebrauchten une r lau b t e n Waffen vorsehen und

seiner Auffassung nach nicht zulassen. dass das kantonale

Recht die Konfiskation der auf unerlaubter Jagd ver-

wendeten Waffen schlechthin. auch der an sich erlaubten.

vorschreibe. Die Vorinstanz hat -angenommen. die Prü-

fung der Frage. ob jene kantonale Vorschrift mit dem

Bundesrecht vereinbar sei. sei den kantonalen Gerichten

dadurch entzogen worden. dass der Bundesrat gemäss

Art. 28 des Bundesgesetzes Über Jagd und Vogelschutz

das kantonale Gesetz genehmigt habe. Ob diese Auf-

fassung zutreffend sei. kann dahingestellt bleiben. da

jedenfalls für das Bundesgericht eine solche Beschrän-

kung der Kognition nicht besteht. wie schon mehrfach

ausgesprochen worden ist (vgl. AS 42 I S.348 f. Erw. 2

und die dortigen Zitate). Bei freier Nachprüfung aber

erweist sich dieser Kassationsgrund als zutreffend. Das

Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz räumt in

seinen Art. 7 Abs. 2. 9 Abs. 2. 17 i. f. und 20 den Kantonen

die Befugnis ein. gewisse Massnahmen zu treffen; welche

Jagdpollzel. ND 54.

343

von den in den Abschnitten I. II und IV des Bundes-

gesetzes vorgesehenen Massnahmen abweichen. Während

in den drei letztgenannten Vorschriften genau umschrie.,.

ben ist. worin die Abweichung bestehen darf. erklärt

Art. 7 Abs. 2 leg. eil. die Kantone ganz allgemein für

befugt. « durch Gesetz oder Verordnung die Schutzbe-

stimmungen dieses Bundesgesetzes zu erweitern ... » Lässt

sich nun zwar auch behaupten. die in Abschnitt V

Art. 21 ff. des Bundesgesetzes enthaltenen Strafbe-

stimmungen seien ebenfalls zu den Schutzbestimmungen

zu rechnen. so erscheint es doch nicht zulässig. aus Art. 7

Abs. 2 die Befugnis der Kantone herzuleiten. diese

Strafbestimmungen zu ergänzen oder zu verschärfen.

Einmal sind sie nämlich zu einem besonderen. dem

fünften Abschnitt des Gesetzes zusammengefasst. sodass.

rein äusserlich betrachtet, der im zweiten Abschnitt

enthaltene Art. 7 Abs. 2 keinen Bezug auf sie hat. Sodann

enthält der Abschnitt V selbst nicht nur keinerlei Vor-

behalt zu Gunsten des kantonalen Rechts; vielmehr

bestimmt der ihn einleitende Art. 21 geradezu. dass seine

Strafbestimmungen nicht nur bei Übertretungen des

Bundesgesetzes und der gestützt auf dasselbe getroffenen

eidgenössischen Verfügungen anzuwenden sind. sondern

auch bei Übertretungen der gestützt auf das Bundes-

gesetz getroffenen kantonalen Verfügungen. worunter

die erwähnten, den Kantonen vorbehaltenen Massnahmen

zu verstehen sind. Hieraus muss geschlossen werden. dass

die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes ausschliess-

liche Geltung beanspruchen. Diese Auffassung hat denn

auch schon bei der Ausarbeitung des Gesetzes obgewaltet

(vgl. Referat des Präsidenten der ständerätlichen Kom-

mission. Calonder. im stenographischen Bülletin der

Bundesversammlung XIII 1903 S. 251 ff.) und wird

auch. speziell hinsichtlich der Konfiskation von bei

Jagdvergehen verwendeten erlaubten Waffen. vom Bun-

desrat vertreten (Bundesblatt 1921 II deutsche Ausgabe

S. 204. französische Ausgabe S. 210). Die kantonale

344

Strafrecht.

Vorschrift, auf welche die Konfiskation. der Doppelflinte

des Kassationsklägers gestützt werden will, kann somit

keinen Bestand hahen; auf Art. 24 des Bundesgesetzes

. aber lässt sie sich nach dem Ausgeführten nicht stützen.

Demnach erkennt der Kmsationshoj :

Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt

und Dispositiv 3 des Urteils des Obergerichts des Kan-

tons Zürich vom 27. Mai 1924 aufgehoben.

V. LEBENSMIITELPOLIZEI

LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES

ALIMENTAlRES

55. Äl1Uug Io11S a.em Urteil cles lauationahoftB

vom as. Oktober 19a4

i. S. Schwais. Buna.aaanwaltachaft gegen Itter.

Leb e n s mit tel pol i z e i g e set z. Art. 1. Die Voll-

ziehungsverordnung vom 8. Mai 1914 gibt keine abschlies-

sende Aufzählung der dem Gesetze unterliegenden Gebrauchs-

gegenstände. Die Herstellung und das Inverkehrbringen

einer feuergefährlichen Bodenwichse ist gemiiss Art. 38

LMPG strafbar.

A. -

Die ehern. Industrie A.-G. in St. Margrethen,

deren verantwortlicher Direktor der Beschwerdebe-

klagte Karl Etter ist, fabrizierte eine Bodenwichse, die

sie unter der Bezeichnung « Splendolbodenwichse» in

Verkehr brachte. Am 10. Juli 1923 fand in einer Droguerie

in Bern eine Probeentnahme statt, die dem kantonalen

chemischen Laboratorium in Bern zur Untersuchung

übermittelt wurde. In seinem Berichte vom 18. Juli 1923

gelangte der Kantonschemiker zum Schlusse,dass diese

Bodenwichse wegen ihrer infolge des grossen Gehaltes

. Lebensmlttelpolfzei. N0 55.

345-

an flüchtigen Bestandteilen leichten Entflammbarkeit

als gesundheitsgefährlicher Verbrauchsgegenstand zu

betrachten sei. Gestützt hierauf wurde gegen Etter

Strafanzeige erstattet wegen übertretung des Bundes-

gesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln

und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905-

(Art. 38) und der Vollziehungsverordnung vom 8. Mai

1914.

.

Bei seiner Einvernahme erklärte Etter, diese Wichse

sei seit 1911 hergestellt worden, ohne dass von irgend

einer Seite Reklamationen erhoben worden wären.

Erst nach einem durch andere Bodenwichse verursachten

Unfall habe man auch die Splendolbodenwichse bean-

standet, worauf sie nicht mehr fabriziert worden sei.

Nach Kenntnisnahme vom Gutachten des Kantons-

chemikers seien die Restbestände bei den Depothaltern

zurückgezogen worden.

B. -

Durch Entscheid des Gerichtspräsidenten IV

in Bern vom 15. Oktober 1923 wurde Etter wegen fahr-

lässiger Widerhandlung gegen Art. 38 Abs. 1 und 2

LMPG in Anwendung von Abs. 4 zit. Art. und Art. 8-

BStrR zu einer Geldbusse von 50 Fr. verurteilt.,

Mit Urteil vom 1. Februar 1924 hat die erste Straf-

kammer des Obergerichts des Kantons Bern diesen Ent-

scheid aufgehoben und Etter von Schuld und Strafe

freigesprochen, im wesentlichen mit der Begründung:

Richtig und anerkannt sei, dass es sich bei der Splen-

dolbodenwichse um einen besonders feuergefährlichen

Verbrauchsgegenstand handle. Allein die Verordnung

betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs

gegenständen vom 8. Mai 1914 erwähne als einzigen

feuergefährlichen Gegenstand das Petroleum, während

Benzin, Terpentin und ähnliche Produkte der eidg.

Kontrolle nicht unterstellt seien. Daraus müsse geschlos-

sen werden, dass die feuergefährlichen Gegenstände, mit

Ausnahme des Petroleums, von der eidg. Kontrolle

ausgeschlossen seien

und deren

überwachung der