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Strafrecht.
IB. EPIDEMIEGESETZ
, 1.01 SUR LES EPIDEMIES
53. l1rten des Xassationshofes vom ~3. Oktober 19~4
i. S. Walter gegen Gesundheitswesen der Stadt Zürich.
Epidemiegesetz un d Bu nde sra tsbeschl us s betref-
fend Pockenschutzimpfung: Die Anordnung vor-
übergehenden
Impfzwanges bei Pockenfällen ist nicht
gesetzwidrig :
Erw. 1. Verfahren und Zu lässigkeit der Kassationsbeschwerde.
Erw. 2. Befugnis des Kassationshofes zur überprüfung der
Gesetzmässigkeit eines Bundesratsbeschlusses.
Erw. 3. Einschränkung der überprüfungsbefugnis.
Erw. 4. Gesetzmässigkeit der vorübergehenden Zwangsimpfung.
Erw. 5. Der Impfzwang widerspricht der Entstehungsge-
schichte der Ergänzung zum Epidemiegesetze nicht. Be-
deutung der Gesetzesmaterialien für die Gesetzesauslegung.
Erw. 6. Bekanntgabe der Impfaufforderung.
Erw. 7. Verschulden des Impfpflichtigen.
A. -
Mit Urteil vom 11. April 1924 hat das Bezirks-
gericht Zürich den Kassationskläger, der trotz wieder-
holter öffentlicher Aufforderung im Amtsblatt der
Stadt Zürich an alle Eltern, ihre schulpflichtigen Kinder
bei Vermeidung von Busse impfen zu lassen, sein Töch-
terchen Thusnelda Walter nicht impfen liess, der Über-
tretung des Bundesratsbeschlusses über die Pocken-
schutzimpfung vom 23. April 1923, des Beschlusses des
Regierungsrates Zürich vom 25. Mai 1923 betreffend
Vollzug dieses Bundesratsbeschlusses, sowie des Bundes-
gesetzes betreffend Massnahmen gegen gemeingefähr-
liche Epidemien vom 2. Juli 1886 und 18. Februar 1921
für schuldig erklärt und die ihm durch das Gesund-
heitswesen der Stadt Zürich am 30. August 1923 aufer-
legte Busse von 20 Fr. nebst Kosten bestätigt.
B. -
Gegen dieses Urteil hat der Gebüsste die Kas-
Epidemiegesetz. N" 53.
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sationsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er be-
antragt, in der Hauptsache, das Urteil sei aufzuheben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung,
die der Kassationskläger verlangt, liegt keine Veranlas-
sung vor. Eine mündliche Schlussverhandlung findet
gemäss Art. 169 OG nur ausnahmsweise statt. Wenn
auch dem Entscheid über die vorliegende Beschwerde
für eine ganze Anzahl von Fällen, in denen wegen Über-
tretung der Massnahmen des Regierungsrates Zürich
betreffend die Pockenschutzimpfung Bussen ausgefällt
worden sind, präjudizielle Bedeutung zukommen wird,
so erscheint deswegen eine mündliche Verhandlung
noch nicht geboten, um so weniger, als die zur Entschei-
dung stehenden Fragen in den Rechtsschriften des
Kassationsklägers vor der Vorinstanz und dem Bundes-
gericht eingehend und allseitig behandelt sind.
Die Kassationsbeschwerde selbst ist zulässig. Das
angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ist ein
letztinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 162 OG, weil
nach § 410 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes betreffend
den Strafprozess vom 4. Mai 1919 mit Rücksicht auf die
Höhe der ausgefällten Busse das Rechtsmittel der Be-
rufung an das Obergericht des Kantons Zürich nicht
zulässig ist. Dabei müssen, da die Vorinstanz in der Be-
gründung des angefochtenen Urteils auf die Motive
ihres Urteils vom 9. November 1923 in Sachen des
Statthalteramtes Zürich gegen Wägelin, sowie auf die
Begründung des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21. Februar 1924 in der gleichen Sache (abgedruckt in
der S. J.-Z. 1924 Seite 293 ff.) verweist, beide Begrün-
dungen nachgeprüft werden, wie wenn sie wörtlich im
angefochtenen Urteil enthalten wären.
2. -'- Der Kassationskläger macht zunächst geltend,
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Strafrecht.
die bundesrätliche Verordnung vom 23. April 1923, auf
der seine Verurteilung beruht, sei rechts- d. h. gesetz-
widrig. Dass das Bundesgericht, insbesondere auch der
Kassationshof zur Überprüfung der Gesetzmässigkeit
einer Bundesratsverordnung befugt ist, ist feststehende
Rechtssprechung des Bundesgerichts (EBG 1913 39 I
S. 410 Erw. 2). Dagegen ist die bundesgerichtliche
Nachprüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes,
auf Grund dessen ein .Bundesratsbeschluss erlassen
wurde, gemäss Art. 113 BV ausgeschlossen. Die ange-
fochtene Verordnung stützt sich dem Wortlaute nach
auf « Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend
Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien vom
2. Juli 1886, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
18. Februar 1921.» (Epidemiegesetz.) Während das ur-
sprüngliche EpidemiegeSetz von 1886 nur auf bestimmte,
in Art. 1 aufgezählte epidemische Krankheiten (worunter
auch schon die Pocken genannt waren) Anwendung
fand, hat das Ergänzungsgesetz von 1921 den Bundesrat
ermächtigt, die Bestimmungen· des Epidemiegesetzes
auch auf andere besonders gefährliche übertragbare
Krankheiten anzuwenden. Sodann hat es Art. 7 Abs. 3
des alten Gesetzes erweitert, indem es neben der Über-
wachung des internationalen Grenzverkehrs dem Bun-
desrate auch die Befugnis einräumt, die nötigen Mass-
nahmen zu treffen, um die Verbreitung epidemischer
Krankheiten im Innern
d~s Landes zu verhindern,
wenn ausserordentliche Umstände es erfordern. Auf
diese Bestimmung stützt sich der Bundesratsbeschluss
vom 23. April 1923 (der offenbar nur aus Versehen
Art. 7 Abs. 2 statt Abs. 3 im Ingresse zitiert). Danach
ist die Zwangsschutzimpfung gegen Pocken auch im
Innern des Landes zulässig, wenn ausserordentliche
Umstände es erfordern und die Massnahme der Schutz-
impfung selber sich sinngemäss im Rahmen des Gesetzes
bewegt.
3. -
Bei der Prüfung dieser Frage nach der Gesetz-
Epi4emiegesetz. N° 53.
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mässigkeit der Zwangsschutzimpfung ist, namentlich
für den Kassationshof, eine Schranke zu ziehen. Mag es
:auch angehen, dass die kantonalen Gerichte die. tat-
-sächlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit der
Massnahmen prüfen, so kann doch jedenfalls der Kas-
sationshof des Bundesgerichts alles, was Tatfrage ist,
nicht nachprüfen. Er ist lediglich zur Wahrung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem. Gebiete
des eidgenössischen Rechts, somit zur reinen Rechtspre-
.chung eingesetzt. Freilich muss er sich, damit ihn nicht
etwa widersprechende Urteile kantonaler Gerichte über
anscheinend oder vorwiegend tatsächliche Fragen binden,
eine gewisse Freiheit wahren und zwar in dem Sinne,
dass er davon ausgeht (und nötigenfalls die kantonalen
Gerichte dazu anhält), es sei in erster Linie eine von
den Verwaltungsbehörden zu überprüfende Frage der
Zweckmässigkeit, zu entscheiden, ob jene Voraussetz-
zungen gegeben seien, und den Gerichten stehe hier
eine Nachprüfung nur in grossen Linien zu.
4. -
Im Rahmen dieser Abgrenzung der Überprü-
fungsbefugnis betrachtet, erweist sich die zwangsweise
Pockenschutzimpfung, wie sie im Bundesratsbeschluss
vom 23. April 1923 angeordnet wird, als gesetzmässig.
Die Pocken sind nach Art. 1 des Epidemiegesetzes aus-
drücklich unter den epidemischen Krankheiten, auf die
das Gesetz Anwendung findet, aufgezählt. Das ist auch
nicht streitig. Die Impfgegner leugnen den epidemi-
schen Charakter dieser Krankheit nicht, sondern sie wen-
den sich nur gegen die Vorbeugungsmassnahme der
Zwangsimpfung. Ob ausserordentliche Umstände zur
Ergreüung geeigneter Massnahmen vorliegen, das zu
prüfen ist, wie die Vorinstanz im Falle Wägelin mit
Recht ausführt, ausschliesslich Sache der Verwaltungs-
behörden. Das Ermessen dieser Behörden muss hier
frei sein, und die Ergreüung der Massnahmen selbst ist
-eine typische Verwaltungsmassnahme. Es bleibt somit
nur die Frage zu prüfen,· ob die Massnahmen selber.
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Strafrecht.
insbesondere die Zwangsimpfung, noch im Rahmen des
Gesetzes bleiben. Stellt man darauf ab, es dürfen über-
haupt nur die im ursprünglichen Gesetze vorgesehenen
Massnahmen angewendet werden, dann erscheint aller-
dings die Zwangsimpfung ausgeschlossen. Der Zusatz-
bestimmung von Art. 7 Abs. 3 des Epidemiegesetzes.
der Bundesrat könne die n ö t i gen Massnahmen
treffen, um die Verbreitung epidemischer Krankheiten
im Innern des Landes zu verhüten, kommt jedoch eine
weitergehende, selbständige Bedeutung zu. Wie sich
aus der Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember
1920 ergibt, sollten durch die Ergänzung des Epidemie-
gesetzes einerseits die vom Bundesrat wä.hrend der
Kriegsjahre gestützt auf seine ausserordentlichen Voll-
machten zur Seuchenbekämpfung getroffenen Mass-
nahmen auf gesetzlichen Boden gestellt werden, ander-
seits sollte der Bundesrat in der Bekämpfung epidemi-
scher Krankheiten nicht mehr wie bisher auf die blosse
Kontrolle der von den Kantonen getroffenen Massnah-
men beschränkt sein, sondern das Recht besitzen, von
sich aus diejenigen Anordnungen zu treffen und aus-
führen zu lassen, die im Interesse eines wirksamen und
einheitlichen Eingreüens erforderlich sind. So erscheint
die Zwangsimpfung bei ausserordentlichen Umständen
als vorübergehende Massnahme im Gesetze begründet.
Ob sie aber im einzelnen Falle als notwendige Massregel
anzusehen sei, ist wiederum, wie die Vorinstanz mit
Recht ausführt, eine reine, nur von den Verwaltungs-
behörden zu lösende Ermessens- und Sachverständigen-
frage (EBG 1913 39 I S. 639 Erw. 3), und es geht
nicht an (wie auch das Obergericht in Sachen Wägelin
richtig bemerkt), den Schulstreit der Impfanhänger und
Impfgegner vor den Gerichten austragen zu lassen.
5. -
Um darzutun, dass der Impfzwang ungesetzlich
sei, beruft sich der Kassationskläger insbesondere auf
die Entstehungsgeschichte der Ergänzung des Epide-
miegesetzes von 1921. Daraus soll sich ergeben, dass
Epidemiegesetz. N° 53.
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der Impfzwang nicht habe eingeführt werden wollen;
seine Einführung durch die Behörden verstiesse viel-
mehr gegen den Volkswilien, wie er sich in der Verwer-
fung der Epidemiegesetzvorlage vom 31. Januar 1882,
in der der Impfzwang allgemein vorgesehen war, kund-
gegeben habe. Beim Hinweis auf die Entstehungsge-
schichte des Zusatzgesetzes von 1921 geht der Kassa-
tionskläger von der unrichtigen Auffassung aus, den
Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und den « Ge-
setzesmaterialien » überhaupt komme für die Auslegung
des Gesetzes entscheidende, den Richter bindende Be-
deutung zu. Wohl sind die sogenannten « Materialien»
meist ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung des Ge-
setzes, immer aber hat das Bundesgericht, wenn es zur
Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung
des Gesetzes Stellung genommen hat (vergl. BGE 1901
27 I S. 530), sich dahin ausgesprochen, dass einzig
der im Gesetze selbst zum Ausdruck gebrachte Wille
massgebend sei. So kommt allem, was der Kassations-
kläger über einzelne Voten aus dem stenographischen
Bulletin der Bundesversammlung anführt, keine ent-
scheidende Bedeutung zu. Es sind individuelle Äusse-
rungen der Ratsmitglieder. Vollends kann auf das
Schreiben, worin Stä.nderat D. dem Kassationskläger
erklärt, er habe seine vor dem Ständerat bei der Bera-
tung des Ergänzungsgesetzes von 1921 zum Epidemie-
gesetz gemachten Äusserungen richtig aufgefasst, für die
Auslegung des Gesetzes nicht abgestellt werden, und
mit Recht hat daher die Vorinstanz auf die Einver-
nahme des zum Zeugen angerufenen Professor D.
verzichtet. Ob aber das Zusatzgesetz zum Epidemie-
gesetz dem Willen der Mehrheit des Volkes entspreche
oder nicht, ist für dessen Verbindlichkeit nicht von
Bedeutung. Es ist ordnungsgemäss dem Referendum
unterstellt worden, und die Referendumsfrist ist unbe-
nützt abgelaufen. Es ist somit verbindliches Gesetz
geworden, ohne Rücksicht darauf, was sich diese oder
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Strafrecht.
jene
Bevölkerungskreise
darunter
gedacht
haben.
6. -
Der Kassationskläger hat vor der Vorinstanz .
auch' noch geltend gemacht, die auf Grund des Bundes-
• ratsbeschlusses vom 23. April 1923 erlassene Verfügung
des Bezirksarztes und des Vorstandes des Gesundheit~
wesens der Siadt Zürich sei ihm nicht in gesetzmässiger
Form bekannt gegeben worden. Wenn er mit dem allge-
meinen Hinweis auf seine Rechtsausführungen vor der
Vorinstanz auch diese Einrede vor Bundesgericht aufrecht
erhalten will, so kann er damit nicht gehört werden. Es
ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ein allge-
meiner Rechtsgrundsatz, dass eine behördliche Ver-
fügung eine gan~ Reihe konkreter Einzelfälle regeln
und sich daher an eine unbeschränkte Zahl von Ein-
zelpersonen richten kann, ohne dass eine schriftliche
Mitteilung an die Einielperson notwendig wäre. Im
übrigen hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt,
dass dies insbesondere nach zürcherischem öffentlichen
Recht zulässig sei.
. 7 .. -
'Endlich kann der Kassationskläger auch mit
der Einrede nicht gehört werden, es treffe ihn an der
Übertretung keine Schuldy weil er gutgläubig habe
annehmen dürfen, dass er naclt dem Epidemiegesetz
nicht verpflichtet gewesen sei, sein Töchterchen zwangs-
weise impfen zu lassen. In seiner unrichtigen Annahme,
der Bundesratsbesehluss sei
gesetzwid~ liegt ein
Rechtsirrtum, und dieser wirkt nach allgemein gültigen
Rechtsgrundsätzen nicht strafbefreiend. Der Kassations-
kläger hat gegenteils bewusst gegen Rechtsnormen
verstossen.
Deinnach erkennt der Kassationshol :
Die Kassationsbeschwerde wird abgeWiesen.
Jagdpollze1. N° 54.
IV. JAGDPOLIZEI -
LOI SUR LA CHASSE
54. trrteU des Xassaiionahofes vom as. Oktober 19a4
i. S. Zolliqer gegen Staa.taanwaltschaft· Zürich.
341
OG Art. 160: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde gegen
die Ausfällung von Nebenstrafen (Erw. 1). '
Bedeutung der Genehmigung kantonaler . Gesetze durch den
Bundesrat (Erw. 3).
Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904,
Art. 21 ff., speziell Art. 24 : Kantonale Vorschriften, welche
die Konfiskation von n ich t zu beanstandenden Jagd-
waffen anordnen, weil sie auf unerlaubter Jagd verwendet
wurden, sind bundesrechtswidrig.
A. -
Durch Urteil vom 27. Mai 1924 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich den Kassationskläger der'
Übertretung des Art. 6 litt. d des Bundesgesetzes vom
24. Januar (richtig: Juni) 1904 über Jagd und Vogel-
schutz schuldig befunden, weil er am 29. Dezember 1923
während geschlossener Jagdzeit mit einer gewöhnlichen
Doppelflinte der Jagdobgelegen und dabei einen Hasen
erlegt hatte, und ihn zu einer Polizeibusse von 100 Fr.
verurteilt, sowie die Konfiskation seiner (bereits be-
schlagnahmten) Doppelflinte angeordnet (Dispositiv 3).
B. -
Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger
Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrag, die Konfiskation seiner Doppelflinte
sei aufzuheben.
Der Kassationshol zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über Jagd und
Vogelschutz, welcher zu den Strafbestimmungen der
Art. 21 ff. leg. cU. gehört, ist die Konfiskation der Jagd-
waffe eine Nebenstrafe; sie kann daher nur durch das
Strafurteil angeordnet werden (vgl. AS 47 I S. 131 f.).
Bildet sonach das Dispositiv 3 des angefochtenen Straf-
urteils nicht nur äusserIich einen Teil desselben, so ist