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50_I_334

BGE 50 I 334

Bundesgericht (BGE) · 1924-04-11 · Deutsch CH
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Strafrecht.

IB. EPIDEMIEGESETZ

, 1.01 SUR LES EPIDEMIES

53. l1rten des Xassationshofes vom ~3. Oktober 19~4

i. S. Walter gegen Gesundheitswesen der Stadt Zürich.

Epidemiegesetz un d Bu nde sra tsbeschl us s betref-

fend Pockenschutzimpfung: Die Anordnung vor-

übergehenden

Impfzwanges bei Pockenfällen ist nicht

gesetzwidrig :

Erw. 1. Verfahren und Zu lässigkeit der Kassationsbeschwerde.

Erw. 2. Befugnis des Kassationshofes zur überprüfung der

Gesetzmässigkeit eines Bundesratsbeschlusses.

Erw. 3. Einschränkung der überprüfungsbefugnis.

Erw. 4. Gesetzmässigkeit der vorübergehenden Zwangsimpfung.

Erw. 5. Der Impfzwang widerspricht der Entstehungsge-

schichte der Ergänzung zum Epidemiegesetze nicht. Be-

deutung der Gesetzesmaterialien für die Gesetzesauslegung.

Erw. 6. Bekanntgabe der Impfaufforderung.

Erw. 7. Verschulden des Impfpflichtigen.

A. -

Mit Urteil vom 11. April 1924 hat das Bezirks-

gericht Zürich den Kassationskläger, der trotz wieder-

holter öffentlicher Aufforderung im Amtsblatt der

Stadt Zürich an alle Eltern, ihre schulpflichtigen Kinder

bei Vermeidung von Busse impfen zu lassen, sein Töch-

terchen Thusnelda Walter nicht impfen liess, der Über-

tretung des Bundesratsbeschlusses über die Pocken-

schutzimpfung vom 23. April 1923, des Beschlusses des

Regierungsrates Zürich vom 25. Mai 1923 betreffend

Vollzug dieses Bundesratsbeschlusses, sowie des Bundes-

gesetzes betreffend Massnahmen gegen gemeingefähr-

liche Epidemien vom 2. Juli 1886 und 18. Februar 1921

für schuldig erklärt und die ihm durch das Gesund-

heitswesen der Stadt Zürich am 30. August 1923 aufer-

legte Busse von 20 Fr. nebst Kosten bestätigt.

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Gebüsste die Kas-

Epidemiegesetz. N" 53.

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sationsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er be-

antragt, in der Hauptsache, das Urteil sei aufzuheben

und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung,

die der Kassationskläger verlangt, liegt keine Veranlas-

sung vor. Eine mündliche Schlussverhandlung findet

gemäss Art. 169 OG nur ausnahmsweise statt. Wenn

auch dem Entscheid über die vorliegende Beschwerde

für eine ganze Anzahl von Fällen, in denen wegen Über-

tretung der Massnahmen des Regierungsrates Zürich

betreffend die Pockenschutzimpfung Bussen ausgefällt

worden sind, präjudizielle Bedeutung zukommen wird,

so erscheint deswegen eine mündliche Verhandlung

noch nicht geboten, um so weniger, als die zur Entschei-

dung stehenden Fragen in den Rechtsschriften des

Kassationsklägers vor der Vorinstanz und dem Bundes-

gericht eingehend und allseitig behandelt sind.

Die Kassationsbeschwerde selbst ist zulässig. Das

angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ist ein

letztinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 162 OG, weil

nach § 410 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes betreffend

den Strafprozess vom 4. Mai 1919 mit Rücksicht auf die

Höhe der ausgefällten Busse das Rechtsmittel der Be-

rufung an das Obergericht des Kantons Zürich nicht

zulässig ist. Dabei müssen, da die Vorinstanz in der Be-

gründung des angefochtenen Urteils auf die Motive

ihres Urteils vom 9. November 1923 in Sachen des

Statthalteramtes Zürich gegen Wägelin, sowie auf die

Begründung des Obergerichts des Kantons Zürich vom

21. Februar 1924 in der gleichen Sache (abgedruckt in

der S. J.-Z. 1924 Seite 293 ff.) verweist, beide Begrün-

dungen nachgeprüft werden, wie wenn sie wörtlich im

angefochtenen Urteil enthalten wären.

2. -'- Der Kassationskläger macht zunächst geltend,

336

Strafrecht.

die bundesrätliche Verordnung vom 23. April 1923, auf

der seine Verurteilung beruht, sei rechts- d. h. gesetz-

widrig. Dass das Bundesgericht, insbesondere auch der

Kassationshof zur Überprüfung der Gesetzmässigkeit

einer Bundesratsverordnung befugt ist, ist feststehende

Rechtssprechung des Bundesgerichts (EBG 1913 39 I

S. 410 Erw. 2). Dagegen ist die bundesgerichtliche

Nachprüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes,

auf Grund dessen ein .Bundesratsbeschluss erlassen

wurde, gemäss Art. 113 BV ausgeschlossen. Die ange-

fochtene Verordnung stützt sich dem Wortlaute nach

auf « Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend

Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien vom

2. Juli 1886, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

18. Februar 1921.» (Epidemiegesetz.) Während das ur-

sprüngliche EpidemiegeSetz von 1886 nur auf bestimmte,

in Art. 1 aufgezählte epidemische Krankheiten (worunter

auch schon die Pocken genannt waren) Anwendung

fand, hat das Ergänzungsgesetz von 1921 den Bundesrat

ermächtigt, die Bestimmungen· des Epidemiegesetzes

auch auf andere besonders gefährliche übertragbare

Krankheiten anzuwenden. Sodann hat es Art. 7 Abs. 3

des alten Gesetzes erweitert, indem es neben der Über-

wachung des internationalen Grenzverkehrs dem Bun-

desrate auch die Befugnis einräumt, die nötigen Mass-

nahmen zu treffen, um die Verbreitung epidemischer

Krankheiten im Innern

d~s Landes zu verhindern,

wenn ausserordentliche Umstände es erfordern. Auf

diese Bestimmung stützt sich der Bundesratsbeschluss

vom 23. April 1923 (der offenbar nur aus Versehen

Art. 7 Abs. 2 statt Abs. 3 im Ingresse zitiert). Danach

ist die Zwangsschutzimpfung gegen Pocken auch im

Innern des Landes zulässig, wenn ausserordentliche

Umstände es erfordern und die Massnahme der Schutz-

impfung selber sich sinngemäss im Rahmen des Gesetzes

bewegt.

3. -

Bei der Prüfung dieser Frage nach der Gesetz-

Epi4emiegesetz. N° 53.

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mässigkeit der Zwangsschutzimpfung ist, namentlich

für den Kassationshof, eine Schranke zu ziehen. Mag es

:auch angehen, dass die kantonalen Gerichte die. tat-

-sächlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit der

Massnahmen prüfen, so kann doch jedenfalls der Kas-

sationshof des Bundesgerichts alles, was Tatfrage ist,

nicht nachprüfen. Er ist lediglich zur Wahrung der

Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem. Gebiete

des eidgenössischen Rechts, somit zur reinen Rechtspre-

.chung eingesetzt. Freilich muss er sich, damit ihn nicht

etwa widersprechende Urteile kantonaler Gerichte über

anscheinend oder vorwiegend tatsächliche Fragen binden,

eine gewisse Freiheit wahren und zwar in dem Sinne,

dass er davon ausgeht (und nötigenfalls die kantonalen

Gerichte dazu anhält), es sei in erster Linie eine von

den Verwaltungsbehörden zu überprüfende Frage der

Zweckmässigkeit, zu entscheiden, ob jene Voraussetz-

zungen gegeben seien, und den Gerichten stehe hier

eine Nachprüfung nur in grossen Linien zu.

4. -

Im Rahmen dieser Abgrenzung der Überprü-

fungsbefugnis betrachtet, erweist sich die zwangsweise

Pockenschutzimpfung, wie sie im Bundesratsbeschluss

vom 23. April 1923 angeordnet wird, als gesetzmässig.

Die Pocken sind nach Art. 1 des Epidemiegesetzes aus-

drücklich unter den epidemischen Krankheiten, auf die

das Gesetz Anwendung findet, aufgezählt. Das ist auch

nicht streitig. Die Impfgegner leugnen den epidemi-

schen Charakter dieser Krankheit nicht, sondern sie wen-

den sich nur gegen die Vorbeugungsmassnahme der

Zwangsimpfung. Ob ausserordentliche Umstände zur

Ergreüung geeigneter Massnahmen vorliegen, das zu

prüfen ist, wie die Vorinstanz im Falle Wägelin mit

Recht ausführt, ausschliesslich Sache der Verwaltungs-

behörden. Das Ermessen dieser Behörden muss hier

frei sein, und die Ergreüung der Massnahmen selbst ist

-eine typische Verwaltungsmassnahme. Es bleibt somit

nur die Frage zu prüfen,· ob die Massnahmen selber.

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Strafrecht.

insbesondere die Zwangsimpfung, noch im Rahmen des

Gesetzes bleiben. Stellt man darauf ab, es dürfen über-

haupt nur die im ursprünglichen Gesetze vorgesehenen

Massnahmen angewendet werden, dann erscheint aller-

dings die Zwangsimpfung ausgeschlossen. Der Zusatz-

bestimmung von Art. 7 Abs. 3 des Epidemiegesetzes.

der Bundesrat könne die n ö t i gen Massnahmen

treffen, um die Verbreitung epidemischer Krankheiten

im Innern des Landes zu verhüten, kommt jedoch eine

weitergehende, selbständige Bedeutung zu. Wie sich

aus der Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember

1920 ergibt, sollten durch die Ergänzung des Epidemie-

gesetzes einerseits die vom Bundesrat wä.hrend der

Kriegsjahre gestützt auf seine ausserordentlichen Voll-

machten zur Seuchenbekämpfung getroffenen Mass-

nahmen auf gesetzlichen Boden gestellt werden, ander-

seits sollte der Bundesrat in der Bekämpfung epidemi-

scher Krankheiten nicht mehr wie bisher auf die blosse

Kontrolle der von den Kantonen getroffenen Massnah-

men beschränkt sein, sondern das Recht besitzen, von

sich aus diejenigen Anordnungen zu treffen und aus-

führen zu lassen, die im Interesse eines wirksamen und

einheitlichen Eingreüens erforderlich sind. So erscheint

die Zwangsimpfung bei ausserordentlichen Umständen

als vorübergehende Massnahme im Gesetze begründet.

Ob sie aber im einzelnen Falle als notwendige Massregel

anzusehen sei, ist wiederum, wie die Vorinstanz mit

Recht ausführt, eine reine, nur von den Verwaltungs-

behörden zu lösende Ermessens- und Sachverständigen-

frage (EBG 1913 39 I S. 639 Erw. 3), und es geht

nicht an (wie auch das Obergericht in Sachen Wägelin

richtig bemerkt), den Schulstreit der Impfanhänger und

Impfgegner vor den Gerichten austragen zu lassen.

5. -

Um darzutun, dass der Impfzwang ungesetzlich

sei, beruft sich der Kassationskläger insbesondere auf

die Entstehungsgeschichte der Ergänzung des Epide-

miegesetzes von 1921. Daraus soll sich ergeben, dass

Epidemiegesetz. N° 53.

339

der Impfzwang nicht habe eingeführt werden wollen;

seine Einführung durch die Behörden verstiesse viel-

mehr gegen den Volkswilien, wie er sich in der Verwer-

fung der Epidemiegesetzvorlage vom 31. Januar 1882,

in der der Impfzwang allgemein vorgesehen war, kund-

gegeben habe. Beim Hinweis auf die Entstehungsge-

schichte des Zusatzgesetzes von 1921 geht der Kassa-

tionskläger von der unrichtigen Auffassung aus, den

Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und den « Ge-

setzesmaterialien » überhaupt komme für die Auslegung

des Gesetzes entscheidende, den Richter bindende Be-

deutung zu. Wohl sind die sogenannten « Materialien»

meist ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung des Ge-

setzes, immer aber hat das Bundesgericht, wenn es zur

Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung

des Gesetzes Stellung genommen hat (vergl. BGE 1901

27 I S. 530), sich dahin ausgesprochen, dass einzig

der im Gesetze selbst zum Ausdruck gebrachte Wille

massgebend sei. So kommt allem, was der Kassations-

kläger über einzelne Voten aus dem stenographischen

Bulletin der Bundesversammlung anführt, keine ent-

scheidende Bedeutung zu. Es sind individuelle Äusse-

rungen der Ratsmitglieder. Vollends kann auf das

Schreiben, worin Stä.nderat D. dem Kassationskläger

erklärt, er habe seine vor dem Ständerat bei der Bera-

tung des Ergänzungsgesetzes von 1921 zum Epidemie-

gesetz gemachten Äusserungen richtig aufgefasst, für die

Auslegung des Gesetzes nicht abgestellt werden, und

mit Recht hat daher die Vorinstanz auf die Einver-

nahme des zum Zeugen angerufenen Professor D.

verzichtet. Ob aber das Zusatzgesetz zum Epidemie-

gesetz dem Willen der Mehrheit des Volkes entspreche

oder nicht, ist für dessen Verbindlichkeit nicht von

Bedeutung. Es ist ordnungsgemäss dem Referendum

unterstellt worden, und die Referendumsfrist ist unbe-

nützt abgelaufen. Es ist somit verbindliches Gesetz

geworden, ohne Rücksicht darauf, was sich diese oder

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Strafrecht.

jene

Bevölkerungskreise

darunter

gedacht

haben.

6. -

Der Kassationskläger hat vor der Vorinstanz .

auch' noch geltend gemacht, die auf Grund des Bundes-

• ratsbeschlusses vom 23. April 1923 erlassene Verfügung

des Bezirksarztes und des Vorstandes des Gesundheit~

wesens der Siadt Zürich sei ihm nicht in gesetzmässiger

Form bekannt gegeben worden. Wenn er mit dem allge-

meinen Hinweis auf seine Rechtsausführungen vor der

Vorinstanz auch diese Einrede vor Bundesgericht aufrecht

erhalten will, so kann er damit nicht gehört werden. Es

ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ein allge-

meiner Rechtsgrundsatz, dass eine behördliche Ver-

fügung eine gan~ Reihe konkreter Einzelfälle regeln

und sich daher an eine unbeschränkte Zahl von Ein-

zelpersonen richten kann, ohne dass eine schriftliche

Mitteilung an die Einielperson notwendig wäre. Im

übrigen hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt,

dass dies insbesondere nach zürcherischem öffentlichen

Recht zulässig sei.

. 7 .. -

'Endlich kann der Kassationskläger auch mit

der Einrede nicht gehört werden, es treffe ihn an der

Übertretung keine Schuldy weil er gutgläubig habe

annehmen dürfen, dass er naclt dem Epidemiegesetz

nicht verpflichtet gewesen sei, sein Töchterchen zwangs-

weise impfen zu lassen. In seiner unrichtigen Annahme,

der Bundesratsbesehluss sei

gesetzwid~ liegt ein

Rechtsirrtum, und dieser wirkt nach allgemein gültigen

Rechtsgrundsätzen nicht strafbefreiend. Der Kassations-

kläger hat gegenteils bewusst gegen Rechtsnormen

verstossen.

Deinnach erkennt der Kassationshol :

Die Kassationsbeschwerde wird abgeWiesen.

Jagdpollze1. N° 54.

IV. JAGDPOLIZEI -

LOI SUR LA CHASSE

54. trrteU des Xassaiionahofes vom as. Oktober 19a4

i. S. Zolliqer gegen Staa.taanwaltschaft· Zürich.

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OG Art. 160: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde gegen

die Ausfällung von Nebenstrafen (Erw. 1). '

Bedeutung der Genehmigung kantonaler . Gesetze durch den

Bundesrat (Erw. 3).

Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904,

Art. 21 ff., speziell Art. 24 : Kantonale Vorschriften, welche

die Konfiskation von n ich t zu beanstandenden Jagd-

waffen anordnen, weil sie auf unerlaubter Jagd verwendet

wurden, sind bundesrechtswidrig.

A. -

Durch Urteil vom 27. Mai 1924 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich den Kassationskläger der'

Übertretung des Art. 6 litt. d des Bundesgesetzes vom

24. Januar (richtig: Juni) 1904 über Jagd und Vogel-

schutz schuldig befunden, weil er am 29. Dezember 1923

während geschlossener Jagdzeit mit einer gewöhnlichen

Doppelflinte der Jagdobgelegen und dabei einen Hasen

erlegt hatte, und ihn zu einer Polizeibusse von 100 Fr.

verurteilt, sowie die Konfiskation seiner (bereits be-

schlagnahmten) Doppelflinte angeordnet (Dispositiv 3).

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger

Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt

mit dem Antrag, die Konfiskation seiner Doppelflinte

sei aufzuheben.

Der Kassationshol zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über Jagd und

Vogelschutz, welcher zu den Strafbestimmungen der

Art. 21 ff. leg. cU. gehört, ist die Konfiskation der Jagd-

waffe eine Nebenstrafe; sie kann daher nur durch das

Strafurteil angeordnet werden (vgl. AS 47 I S. 131 f.).

Bildet sonach das Dispositiv 3 des angefochtenen Straf-

urteils nicht nur äusserIich einen Teil desselben, so ist