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Strafrecht.
Vorschrift, auf welche die Konfiskation der Doppelflinte
des Kassationsklägers gestützt werden will, .kann somit
keinen Bestand haben; auf Art. 24 des Bundesgesetzes
. aber lässt sie sich nach dem Ausgeführten nicht stützen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt
und Dispositiv 3 des Urteils des Obergerichts des Kan-
tons Zürich vom 27. Mai 1924 aufgehoben.
V. LEBENSMITTELPOLIZEI
LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES
ALIMENTAlRES
55. AulZUg aus dem 'O'rteil des EaaaationahofH
vom a3. Oktober lSa4
i. S. Schweiz. ::Buncieaanwalischaft gegen Itisr.
Leb e n s mit tel pol i z e i g e set z. Art. 1. Die Voll-
zlehungsverordnung vom 8. Mai 1914 gibt keine abschlies-
sende Aufzählung der dem Gesetze unterliegenden Gebrauchs-
gegenstände. Die Herstellung und das Inverkehrbrlngen
einer feuergefährlichen Bodenwichse ist gemäss. Art. 38
LMPG strafbar.
A. -
Die ehem. Industrie A.-G. in St. Margrethen,
deren verantwortlicher Direktor der Beschwerdebe-
klagte Karl Etter ist, fabrizierte eine Bodenwichse, die
sie unter der Bezeichnung {(Splendolbodenwichse» in
Verkehr brachte. Am 10. Juli 1923 fand in einer Droguerie
in Bern eine Probeentnahme statt, die dem kantonalen
chemischen Laboratorium in Bern zur Untersuchung
übermittelt wurde. In seinem Berichte vom 18. Juli 1923
gelangte der Kantonschemiker zum Schlusse,dass diese
Bodenwichse wegen ihrer infolge des grossen Gehaltes
. LebensmittelpoUzei. N° 55.
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an flüchtigen Bestandteilen leichten Entflammbarkeit
als gesundheitsgefährlicher Verbrauchsgegenstand zu
betrachten sei. Gestützt hierauf wurde gegen Etter
Strafanzeige erstattet wegen Übertretung des Bundes-
gesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905
(Art. 38) und der Vollziehungsverordnung vom 8. Mai
1914.
Bei seiner Einvernahme erklärte Etter, diese Wichse
sei seit 1911 hergestellt worden, ohne dass von irgend
einer Seite Reklamationen erhoben worden wären.
Erst nach einem durch andere Bodenwichse verursachten
Unfall habe man auch die Splendolbodenwichse bean-
standet, worauf sie nicht mehr fabriziert worden sei.
Nach Kenntnisnahme vom Gutachten des Kantons-
chemikers seien die Restbestände bei den Depothaltern
zurückgezogen worden.
B. -
Durch Entscheid des Gerichtspräsidenten IV
in Bern vom 15. Oktober 1923 wurde Etter wegen fahr-
lässiger Widerhandlung gegen Art. 38 Abs. 1 und 2
LMPG in Anwendung von Abs. 4 zit. Art. und Art. 8-
BStrR zu einer Geldbusse von 50 Fr. verurteilt ..
Mit Urteil vom 1. Februar 1924 hat die erste Straf-
kammer des Obergerichts des Kantons Bern diesen Ent-
scheid aufgehoben und Etter von Schuld und Strafe
freigesprochen, im wesentlichen mit der Begründung ~
Richtig und anerkannt sei, dass es sich bei der Splen-
dolbodenwichse um einen besonders feuergefährlichen
Verbrauchsgegenstand handle. Allein die Verordnung
betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs
gegenständen vom 8. Mai 1914 erwähne als einzigen
feuergefährlichen Gegenstand das Petroleum, während
Benzin, Terpentin und ähnliche Produkte der eidg.
Kontrolle nicht unterstellt seien. Daraus müsse geschlos-
sen werden, dass die feuergefährlichen Gegenstände, mit
Ausnahme des Petroleums, von der eidg. Kontrolle
ausgeschlossen seien
und deren
überwachung der
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Strafrecht.
kantonalen Feuerpolizei
überlassen werden wollte.
C. -
Gegen dieses am 21.Mai 1924 den kantonalen
Behörden schriftlich zugestellte und nach Zirkulation
. bei denselben am 10. Juli 1924 bei der schweiz. Bundes-
anwaltschaft eingegangene Urteil hat diese die Kassa-
tionsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Sie führt aus;
Nach Art. 38, Abs. 1 LMPG sei strafbar, « wer ... Ge-
brauchs- oder Verbrauchsgegenstände so herstellt oder
behandelt, dass ihr... Gebrauch gesundheitsschädlich
oder lebensgefährlich ist». Die Vollziehungsverordnung
habe nicht eine abschliessende Aufzählung der dem
Gesetze unterliegenden Gegenstände zu geben, was gar
nicht möglich wäre; das Petroleum sei nur beispiels-
weise erwähnt. Da die -besondere Feuergefährlichkeit
der Splendolbodenwichse unbestritten sei, sei der Straf-
tatbestand der erwähnten Gesetzesbestimmung gegeben.
Der Kassationsbeklagte beantragt, es sei auf die
Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, even-
tuell sei sie abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
(Abweisung der Verspätungseinrede.)
2. -
Die Vorinstanz geht von der Auffassung aus,
dass diejenigen Verbrauchsgegenstände, die wegen einer
in ihrer Feuergefährlichkeit -begründeten Gefährdung
der Verbraucher nicht, oder nur unter besonderen
Bedingungen in Verkehr gebracht werden dürfen, in
der Verordnung vom 8. Mai 1914 abschliessend aufge-
zählt seien, und daher der Vertrieb anderer feuerge-
fährlicher Gegenstände auf Gmnd des Lebensmittel-
polizeigesetzes strafrechtlich nicht verfolgbar sei. Diese
Annahme ist rechtsirrtümlich. Art. I, lit. b LMPG unter-
stellt der Beaufsichtigung nach Massgabe des Gesetzes
schlechthin jeden Verkehr mit Gebrauchs- und Ver-
brauchsgegenständen, soweit solche das Leben oder die
Lebensmittelpolizei. N°·55.
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Gesundheit gefährden können, und in Art. 38 stellt es
wiederum ganz allgemein unter Strafe, wer... Gebrauchs-
oder Verbrauchsgegenstände so herstellt, dass ihr Ge-
brauch gesundheitsschädlich oder lebensgefährlich ist,
und ferner, wer derartige Gegenstände in Verkehr bringt.
Die bundgsrätliche Verordnung vom 8. Mai 1914 ver-
folgt durchaus nicht den Zweck, die einzelnen Gegen-
stände dieser Art aufzuzählen, sondern hat gemäss
Art. 54 LMPG vielmehr die nötigen Vorsehriften über
Bezeichnung, Beschaffenheit und Beaufsichtigung der
dem Gesetze unterliegenden Gegenstände aufzustellen
und im fernern die in Art. 11 LMPG den Aufsichts-
organen zugewiesenen Befugnisse näher zu ordnen. Sie
bezeichnet sich denn auch ausdrücklich als Ausführungs-
verordnung zu den Art. 11 und 54, nicht aber zu Art. 1
LMPG. Wenn sie von den feuergefährlichen Gegen-
ständen nur das Petroleum namentlich erwähnt und für
dessen Inverkehrbringen besondere Vorschriften auf-
stellt, so geschah dies wohl deshalb, weil man sich ange-
sichts der grossen Bedeutung dieses Verbrauchsgegen-
standes in besonderem Masse zu Sichemngs- und Kon-
trollmassnahmen veranlasst sah. Keineswegs darf daraus .
aber geschlossen werden, dass andere feuergefährliche
Gegenstände, die in der Verordnung keine besondere
Regelung erfahren haben, dem Art. 1 LMPG nicht unter-
liegen. Eine absehliessende Aufzählung der dem Gesetze
unterstellten Gebrauchsgegenstände wäre der Natur der
Sache nach gar nicht möglich, da immer wieder neue
Erzeugnisse mit neuen Bezeichnungen geschaffen werden,
auf die sich selbstverständlich das Verbot der Herstellung
und des Inverkehrbringens im Falle ihrer Gesundheits-
schädlichkeit oder Lebensgefährlichkeit ohne weiteres
auch beziehen muss und bezieht (vgl. AS 49 I 472,
Erw.2).
3. -
Nun kommt allerdings die Splendolbodenwichse
nicht als direktgesundheitsgefährdender Gegenstand
in dem Sinne in Betracht, dass sie aus sich selbst (z. B.
. AS50 I -
~924 .
24
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Strafrecht.
weil sie giftig wäre) die Gesundheit desjenigen, der sie
verwendet, schädigen würde. Der Gebrauch derselben
birgt nur mittelbar eine Gefahr in sich, insofern als sie
. leicht in Brand gerät und durch das von ihr ausgehende
Feuer die körperliche Integrität eines Menschen gefährdet
sein kann. Auch solche Gegenstände unterstehen aber
dem Gesetz. Dass dem so ist, zeigt gerade die Erwähnung
des Petroleums, das ja bei bestimmungsgemässer Ver~
wendung auch nur derart indirekt schädigend wirken
kann. Dagegen verlangt eine vernünftige Auslegung des
LMPG, dass nicht alle Gegenstände, die in dieser Weise
bloss mittelbar, d. h. nicht notwendig und aus sich selbst,
sondern nur bei Hinzutritt äusserer Ereignisse gefähr-
lich werden können, als dem gesetzlichen Verbot der
Herstellung und des Inverkehrbringens unterstellt er-
klärt werden, da schliesslich alle Gegenstände unter
gewissen Vernmständungen, namentlich bei Feuerent-
wicklung zur Gefahr werden. Verboten unter diesem
Ge:;ichtspunkte ist vielmehr nur die Herstellung und'
das Inverkehrbringen von solchen Gebrauchsgegen-
ständen, die eine besondere, nach den Erfahrnngen des
täglichen Lebens nicht voraussehbare Gefahr in sich
bergen, gegen die sich der Verbraucher infolgedessen auch
nicht zu schützen sucht. Diese Voraussetzung muss vor-
liegend auf Grund der verbindlichen Feststellungen im
erstinstanzlichen Urteil, die sich auf den vom Kassations-
beklagten übrigens selbst als riehtig anerkannten Unter-
suchungsbericht des Kantonschemikers stützen, als ge-
geben erachtet werden. Danach steht fest, dass die
Splendolbodenwichse sich schon bei Annäherung eines
brennenden Streichholzes auf etwa 3 cm Entfernung ent-
zündet, während gewöhnliche Bodenwichsen nicht feuer-
gefährlich sind und daher auch vom Publikum ohne
besondere Vorsicht verwendet zu werden pflegen .. Bei
Bestimmung des Flammpunktes mit dem Abel'schen
Prüfer ergeben sich schon bei 50 Centflammbare Dämpfe,
während gemäss Art. 281 der Verordnung Petroleum zu
Beleuchtungs-. Koch- und Heizzwecken einen Flamm-
Lebensmittelpolizei. N° 56.
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punkt von mindestens 230 C aufweisen muss, und als
Sicherheitsöl im Verkehr nur solches Petroleum bezeichnet
werden darf, dessen Flammpunkt, nach der gleichen
Methode bestimmt, nicht unter 38° C liegt. Gemäss den
vom Kantonschemiker anlässlich der Hauptverhandlung
in erster Instanz gemachten mündlichen Ausführungen
kann sich die Splendolbodenwichse, die ca. 90 %
flüchtige und nur ca. 10 % feste Bestandteile enthält,
wegen ihres äusserst. niedrigen Flammpunktes sogar
ohne Feuerzutritt « durch bestimmte äussere Anlässe
entzünden, d. h. explodieren ». Bei dieser Sachlage lässt
sich der Schluss nicht abweisen, dass diese Bodenwichse
angesichts . ihrer besonders grossen Feuergefährlichkeit
einen die Gesundheit und das Leben des Verbrauchers
gefäJIrdenden Gegenstand im Sinne des LMPG darstellt.
4. -
Verstösst somit die Freisprechung des Kassations-
beklagten auf Grund der Annahme, die Splendolboden-
wichse falle nicht unter das Lebensmittelpolizeigesetz,
gegen Bundesrecht, so muss das Urteil aufgehoben und
die Sache gemäss Art. 172 OG zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Demnach erkennt der Kassationshof: '
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil der ersten Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Bern vom 1. Februar 1924 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
56. .A.rrat ae 1a Cour de Cassation peule du as ootobre lSa4
dans la cause:Champrenaud et consorts.
Detu-;es' aliinentaires.: Fausse designation consistant a vendre
romrne· • saucisses aux choux. et • saucisses au foie.
. des saucisses dans laqueHe la viande de pore est additionnee
.. d'u~e certaine proportion la viande de breuf.
F.Champrenaud et 12autres charcutiers de Lausanne
ont:ete condamnes par. le Prefet de Lausanne a une
amende de 5 fr. chacun pour avoir vendu de la saucisse