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50_I_344

BGE 50 I 344

Bundesgericht (BGE) · 1924-05-27 · Deutsch CH
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Strafrecht.

Vorschrift, auf welche die Konfiskation der Doppelflinte

des Kassationsklägers gestützt werden will, .kann somit

keinen Bestand haben; auf Art. 24 des Bundesgesetzes

. aber lässt sie sich nach dem Ausgeführten nicht stützen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt

und Dispositiv 3 des Urteils des Obergerichts des Kan-

tons Zürich vom 27. Mai 1924 aufgehoben.

V. LEBENSMITTELPOLIZEI

LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES

ALIMENTAlRES

55. AulZUg aus dem 'O'rteil des EaaaationahofH

vom a3. Oktober lSa4

i. S. Schweiz. ::Buncieaanwalischaft gegen Itisr.

Leb e n s mit tel pol i z e i g e set z. Art. 1. Die Voll-

zlehungsverordnung vom 8. Mai 1914 gibt keine abschlies-

sende Aufzählung der dem Gesetze unterliegenden Gebrauchs-

gegenstände. Die Herstellung und das Inverkehrbrlngen

einer feuergefährlichen Bodenwichse ist gemäss. Art. 38

LMPG strafbar.

A. -

Die ehem. Industrie A.-G. in St. Margrethen,

deren verantwortlicher Direktor der Beschwerdebe-

klagte Karl Etter ist, fabrizierte eine Bodenwichse, die

sie unter der Bezeichnung {(Splendolbodenwichse» in

Verkehr brachte. Am 10. Juli 1923 fand in einer Droguerie

in Bern eine Probeentnahme statt, die dem kantonalen

chemischen Laboratorium in Bern zur Untersuchung

übermittelt wurde. In seinem Berichte vom 18. Juli 1923

gelangte der Kantonschemiker zum Schlusse,dass diese

Bodenwichse wegen ihrer infolge des grossen Gehaltes

. LebensmittelpoUzei. N° 55.

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an flüchtigen Bestandteilen leichten Entflammbarkeit

als gesundheitsgefährlicher Verbrauchsgegenstand zu

betrachten sei. Gestützt hierauf wurde gegen Etter

Strafanzeige erstattet wegen Übertretung des Bundes-

gesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln

und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905

(Art. 38) und der Vollziehungsverordnung vom 8. Mai

1914.

Bei seiner Einvernahme erklärte Etter, diese Wichse

sei seit 1911 hergestellt worden, ohne dass von irgend

einer Seite Reklamationen erhoben worden wären.

Erst nach einem durch andere Bodenwichse verursachten

Unfall habe man auch die Splendolbodenwichse bean-

standet, worauf sie nicht mehr fabriziert worden sei.

Nach Kenntnisnahme vom Gutachten des Kantons-

chemikers seien die Restbestände bei den Depothaltern

zurückgezogen worden.

B. -

Durch Entscheid des Gerichtspräsidenten IV

in Bern vom 15. Oktober 1923 wurde Etter wegen fahr-

lässiger Widerhandlung gegen Art. 38 Abs. 1 und 2

LMPG in Anwendung von Abs. 4 zit. Art. und Art. 8-

BStrR zu einer Geldbusse von 50 Fr. verurteilt ..

Mit Urteil vom 1. Februar 1924 hat die erste Straf-

kammer des Obergerichts des Kantons Bern diesen Ent-

scheid aufgehoben und Etter von Schuld und Strafe

freigesprochen, im wesentlichen mit der Begründung ~

Richtig und anerkannt sei, dass es sich bei der Splen-

dolbodenwichse um einen besonders feuergefährlichen

Verbrauchsgegenstand handle. Allein die Verordnung

betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs

gegenständen vom 8. Mai 1914 erwähne als einzigen

feuergefährlichen Gegenstand das Petroleum, während

Benzin, Terpentin und ähnliche Produkte der eidg.

Kontrolle nicht unterstellt seien. Daraus müsse geschlos-

sen werden, dass die feuergefährlichen Gegenstände, mit

Ausnahme des Petroleums, von der eidg. Kontrolle

ausgeschlossen seien

und deren

überwachung der

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Strafrecht.

kantonalen Feuerpolizei

überlassen werden wollte.

C. -

Gegen dieses am 21.Mai 1924 den kantonalen

Behörden schriftlich zugestellte und nach Zirkulation

. bei denselben am 10. Juli 1924 bei der schweiz. Bundes-

anwaltschaft eingegangene Urteil hat diese die Kassa-

tionsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Sie führt aus;

Nach Art. 38, Abs. 1 LMPG sei strafbar, « wer ... Ge-

brauchs- oder Verbrauchsgegenstände so herstellt oder

behandelt, dass ihr... Gebrauch gesundheitsschädlich

oder lebensgefährlich ist». Die Vollziehungsverordnung

habe nicht eine abschliessende Aufzählung der dem

Gesetze unterliegenden Gegenstände zu geben, was gar

nicht möglich wäre; das Petroleum sei nur beispiels-

weise erwähnt. Da die -besondere Feuergefährlichkeit

der Splendolbodenwichse unbestritten sei, sei der Straf-

tatbestand der erwähnten Gesetzesbestimmung gegeben.

Der Kassationsbeklagte beantragt, es sei auf die

Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, even-

tuell sei sie abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

(Abweisung der Verspätungseinrede.)

2. -

Die Vorinstanz geht von der Auffassung aus,

dass diejenigen Verbrauchsgegenstände, die wegen einer

in ihrer Feuergefährlichkeit -begründeten Gefährdung

der Verbraucher nicht, oder nur unter besonderen

Bedingungen in Verkehr gebracht werden dürfen, in

der Verordnung vom 8. Mai 1914 abschliessend aufge-

zählt seien, und daher der Vertrieb anderer feuerge-

fährlicher Gegenstände auf Gmnd des Lebensmittel-

polizeigesetzes strafrechtlich nicht verfolgbar sei. Diese

Annahme ist rechtsirrtümlich. Art. I, lit. b LMPG unter-

stellt der Beaufsichtigung nach Massgabe des Gesetzes

schlechthin jeden Verkehr mit Gebrauchs- und Ver-

brauchsgegenständen, soweit solche das Leben oder die

Lebensmittelpolizei. N°·55.

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Gesundheit gefährden können, und in Art. 38 stellt es

wiederum ganz allgemein unter Strafe, wer... Gebrauchs-

oder Verbrauchsgegenstände so herstellt, dass ihr Ge-

brauch gesundheitsschädlich oder lebensgefährlich ist,

und ferner, wer derartige Gegenstände in Verkehr bringt.

Die bundgsrätliche Verordnung vom 8. Mai 1914 ver-

folgt durchaus nicht den Zweck, die einzelnen Gegen-

stände dieser Art aufzuzählen, sondern hat gemäss

Art. 54 LMPG vielmehr die nötigen Vorsehriften über

Bezeichnung, Beschaffenheit und Beaufsichtigung der

dem Gesetze unterliegenden Gegenstände aufzustellen

und im fernern die in Art. 11 LMPG den Aufsichts-

organen zugewiesenen Befugnisse näher zu ordnen. Sie

bezeichnet sich denn auch ausdrücklich als Ausführungs-

verordnung zu den Art. 11 und 54, nicht aber zu Art. 1

LMPG. Wenn sie von den feuergefährlichen Gegen-

ständen nur das Petroleum namentlich erwähnt und für

dessen Inverkehrbringen besondere Vorschriften auf-

stellt, so geschah dies wohl deshalb, weil man sich ange-

sichts der grossen Bedeutung dieses Verbrauchsgegen-

standes in besonderem Masse zu Sichemngs- und Kon-

trollmassnahmen veranlasst sah. Keineswegs darf daraus .

aber geschlossen werden, dass andere feuergefährliche

Gegenstände, die in der Verordnung keine besondere

Regelung erfahren haben, dem Art. 1 LMPG nicht unter-

liegen. Eine absehliessende Aufzählung der dem Gesetze

unterstellten Gebrauchsgegenstände wäre der Natur der

Sache nach gar nicht möglich, da immer wieder neue

Erzeugnisse mit neuen Bezeichnungen geschaffen werden,

auf die sich selbstverständlich das Verbot der Herstellung

und des Inverkehrbringens im Falle ihrer Gesundheits-

schädlichkeit oder Lebensgefährlichkeit ohne weiteres

auch beziehen muss und bezieht (vgl. AS 49 I 472,

Erw.2).

3. -

Nun kommt allerdings die Splendolbodenwichse

nicht als direktgesundheitsgefährdender Gegenstand

in dem Sinne in Betracht, dass sie aus sich selbst (z. B.

. AS50 I -

~924 .

24

348

Strafrecht.

weil sie giftig wäre) die Gesundheit desjenigen, der sie

verwendet, schädigen würde. Der Gebrauch derselben

birgt nur mittelbar eine Gefahr in sich, insofern als sie

. leicht in Brand gerät und durch das von ihr ausgehende

Feuer die körperliche Integrität eines Menschen gefährdet

sein kann. Auch solche Gegenstände unterstehen aber

dem Gesetz. Dass dem so ist, zeigt gerade die Erwähnung

des Petroleums, das ja bei bestimmungsgemässer Ver~

wendung auch nur derart indirekt schädigend wirken

kann. Dagegen verlangt eine vernünftige Auslegung des

LMPG, dass nicht alle Gegenstände, die in dieser Weise

bloss mittelbar, d. h. nicht notwendig und aus sich selbst,

sondern nur bei Hinzutritt äusserer Ereignisse gefähr-

lich werden können, als dem gesetzlichen Verbot der

Herstellung und des Inverkehrbringens unterstellt er-

klärt werden, da schliesslich alle Gegenstände unter

gewissen Vernmständungen, namentlich bei Feuerent-

wicklung zur Gefahr werden. Verboten unter diesem

Ge:;ichtspunkte ist vielmehr nur die Herstellung und'

das Inverkehrbringen von solchen Gebrauchsgegen-

ständen, die eine besondere, nach den Erfahrnngen des

täglichen Lebens nicht voraussehbare Gefahr in sich

bergen, gegen die sich der Verbraucher infolgedessen auch

nicht zu schützen sucht. Diese Voraussetzung muss vor-

liegend auf Grund der verbindlichen Feststellungen im

erstinstanzlichen Urteil, die sich auf den vom Kassations-

beklagten übrigens selbst als riehtig anerkannten Unter-

suchungsbericht des Kantonschemikers stützen, als ge-

geben erachtet werden. Danach steht fest, dass die

Splendolbodenwichse sich schon bei Annäherung eines

brennenden Streichholzes auf etwa 3 cm Entfernung ent-

zündet, während gewöhnliche Bodenwichsen nicht feuer-

gefährlich sind und daher auch vom Publikum ohne

besondere Vorsicht verwendet zu werden pflegen .. Bei

Bestimmung des Flammpunktes mit dem Abel'schen

Prüfer ergeben sich schon bei 50 Centflammbare Dämpfe,

während gemäss Art. 281 der Verordnung Petroleum zu

Beleuchtungs-. Koch- und Heizzwecken einen Flamm-

Lebensmittelpolizei. N° 56.

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punkt von mindestens 230 C aufweisen muss, und als

Sicherheitsöl im Verkehr nur solches Petroleum bezeichnet

werden darf, dessen Flammpunkt, nach der gleichen

Methode bestimmt, nicht unter 38° C liegt. Gemäss den

vom Kantonschemiker anlässlich der Hauptverhandlung

in erster Instanz gemachten mündlichen Ausführungen

kann sich die Splendolbodenwichse, die ca. 90 %

flüchtige und nur ca. 10 % feste Bestandteile enthält,

wegen ihres äusserst. niedrigen Flammpunktes sogar

ohne Feuerzutritt « durch bestimmte äussere Anlässe

entzünden, d. h. explodieren ». Bei dieser Sachlage lässt

sich der Schluss nicht abweisen, dass diese Bodenwichse

angesichts . ihrer besonders grossen Feuergefährlichkeit

einen die Gesundheit und das Leben des Verbrauchers

gefäJIrdenden Gegenstand im Sinne des LMPG darstellt.

4. -

Verstösst somit die Freisprechung des Kassations-

beklagten auf Grund der Annahme, die Splendolboden-

wichse falle nicht unter das Lebensmittelpolizeigesetz,

gegen Bundesrecht, so muss das Urteil aufgehoben und

die Sache gemäss Art. 172 OG zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Demnach erkennt der Kassationshof: '

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil der ersten Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Bern vom 1. Februar 1924 aufgehoben und die

Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-

gewiesen.

56. .A.rrat ae 1a Cour de Cassation peule du as ootobre lSa4

dans la cause:Champrenaud et consorts.

Detu-;es' aliinentaires.: Fausse designation consistant a vendre

romrne· • saucisses aux choux. et • saucisses au foie.

. des saucisses dans laqueHe la viande de pore est additionnee

.. d'u~e certaine proportion la viande de breuf.

F.Champrenaud et 12autres charcutiers de Lausanne

ont:ete condamnes par. le Prefet de Lausanne a une

amende de 5 fr. chacun pour avoir vendu de la saucisse