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Staatsrecht.
nun klar, dass in einem solchen Prozessverhältnis ledig-
lich die angeklagte oder zn entmündigende Person
einen Anspruch auf Rechtsschutz der Staatshoheit
gegenüber haben kann, nicht auch die Staatsgewalt selbst.
Indem aber Art. 178 Ziff. 2 OG einer Person nur dann
das Recht zur Beschwerdeführnng gegen eine sie persön-
lich betreffende Verfügung anerkennt. wenn sie da-
durch eine Rechtsverletzung erlitten hat. will er gerade
sagen. dass bloss diejenige Person sich beschweren
könne, die im kantonalen Verfahren gegenüber der in der
entscheidenden Behörde verkörperten Hoheit des Staates
oder einer andern öffentlichrechtlichen Korporation einen
Anspruch auf Schutz ihrer Rechte oder Interessen ge-
habt hat und behauptet. dieser sei ihr nicht oder nicht in
genügendem Masse gewährt worden. Hieraus ergibt sich,
dass der Staat nicht das Recht besitzt, den Entscheid in
einem Prozesse der erwähnten Art mit der staatsrecht-
lichen Beschwerde anzufechten, und zwar gilt das in Be-
ziehung auf alle Rekursgrunde, die mit diesem Rechts-
mittel geltend gemacht werden können; dem Staat als
Hoheitsinhaber steht nicht nur die staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte,
sondern z. B. auch diejenige wegen Missachtung eidge-
nössischer Gerichtsstandsnormen. die im vorliegenden
Falle ergriffen worden ist, nicht zu. Demgemäss ist der
Staatsanwaltschaft das Recht zur staatsrechtlichen Be-
schwerde gegen Urteile des' Strafrichters über Strafan-
spruche versagt worden (vgl. AS 48 I S. 108), und kann
auch der Bezirksrat Zürich als Organ der Staatshoheit
gegen den im vorliegenden Entmündigungsprozess er-
lassenen Entscheid des Obergerichtes nicht das genannte
Rechtsmittel ergreifen.
Wenn er in einem solchen Prozess wie der Staatsanwalt
im Strafverfahren je nach den dafür geltenden kantonalen
oder eidgenössischen Vorschriften die Befugnis hat,
den Entscheid des Richters bei einer andern Gerichts-
instanz anzufechten, so liegt der Grund nicht darin. dass
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Lebensmittelpolizei. N° 57.
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die Staatshoheit gegen die Verletzung eines ihr zu-
stehenden Rechtsschutzanspruches geschützt werden
soll, sondern lediglich im Bestreben des Staates, ein ge-
rechtes Urteil herbeizuführen; die erwähnte Befugnis ist
denn auch nach ihren Voraussetzungen und den Wirkun-
gen ihrer Ausübung keineswegs stets dem Anfechtungs-
recht, das der dem Staate gegenüberstehenden Prozess-
partei eingeräumt wird, gleichgestellt (vgl. z. B. § 343
DStPO; §§ 443 und 449 der zürcher. StPO; Art. 471,
473 und 502 der hern. StPO).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
B. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
LEBENSMITIELPOLIZEI
LOI ET ORDONNANCES
SUR LES DENREES ALIMENTAlRES
57. Urteil des Xassationahofes vom 1. November 19a3
i. S. Höcker gegen Staatsanwaltschaft. Basel-Stadt.
Art. 161 Abs. 2 OG; Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde
in Bezug auf den Zivilpunkt. Art. 1, Lebensmittelpolizei-
gesetz : zum Begriff des Gebrauchsgegenstandes. Art. 38,
Lebensmittelpolizeigesetz : Fahrlässigkeit bei Herstellung
gesundheitsschädlicher Gebrauchsgegenstände.
A. -
Abraham Katz und Hennoch Brin sind Inhaber
der Kollektivgesellschaft Katz und Brin, Handel mit
Manufakturware~ sowie Fabrikation und Handel in
Schuhmacherfurnitüren. Höcker fabriziert für diese
Lederschwärze, welche als Erzeugnis der Firma Katz
AS 48 I -
1923
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und Brin in den Handel kommt. Er ist stiller Teilhaber
der Gesellschaft, arbeitet mit deren Kapital lind teilt
mit ihr den Gewinn aus dem Verkauf der Ledersehwärze~
Diese besteht aus einer Nigrosinlösung in denaturiertem
Spiritus und Anilinbase, welche mit geringen Mengen
Nitrobenzol parfümiert ist. Der Anilingehalt beträgt
ungefahr 20 %.
Die Kassationsbeklagte Frau Johanna Brfiderlin hatte
sich von ihrem Schuhmacher mit Ledersehwärze der
Firma Katz und Brin ein Paar braune Halbschuhe
schwarz färben lassen. Sie trug diese darauf durch feuch-
tes Gras, wobei die Schwärze abgewaschen wurde und
auf die Haut drang. Die Folge war ein starkes Ekzem,
das sich über den ganzen Körper ausdehnte und längere
Spitalbehandlung erforderte. Die volle Heilung trat
erst nach zwei . Monaten ein. Frau Brfiderlin' erhob
nun Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Höcker, . Katz und Brin hatten sich ausserdem wegen
fahrlässigen Inverkehrbringens eines gesundheitsgefähr-
lichen Gebrauchsgegenstandes zu verantworten.
Schaffhauser betreibt in Gossau die Fabrikation von
Leder- und Celluloidschwärze. Diese besteht aus Nigro-
sin, gelöst in einer Mischung' von Anilin, Petroleum-
benzin '!lnd Nitrobenzol. Der Anilingehalt beträgt 50
bis 60 %. Es ergab sich, dass Schaffhauser seine Schwärze
auch im Kanton Basel-Stadt in Verkehr gebracht hatte.
Er wurde deshalb ebenfalls wegen fahrlässigen Inver-
kehrbringens eines gesundheitsgefährlichen Gebrauchs-
gegenstandes angeklagt. Das Strafgericht des Kantons
Basel-Stadt verurteilte am 13. Juni 1923 Höcker wegen
fahrlässigen Herstellens und Inverkehrbringens eines
gesundheitsschädlichen Gebrauchsgegenstandes, Katz,
Brin und Schaffhauser wegen fahrlässigen Inverkehr-
bringens eines gesundheitsschädlichen Gebrauchsgegen-
standes, die drei erstern in gleichzeitigem Zusammen-
treffen mit fahrlässiger Körperverletzung zu 100 Fr.
bezw. 60 Fr. Busse. Höcker, Katz und Brin überdies
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Lebensmittelpolizei. No 57.
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zu 1056 Fr. 10 Cts. Entschädigung an Johanna Brfider-
lin. Begründend wurde ausgeführt: Es sei festgestellt,
dass die Produkte der Angeklagten 20 % bezw. 50 bis
60 % Anilin enthielten, und dass anilinhaltige Leder-
schwärze gesundheitsschädlich sei. Höcker und Schaff-
hauser hätten, da sie die Schwärze selber fabrizierten,
deren AniIingehalt gekannt und sich somit ihrer Gefähr-
lichkeit bewusst sein müssen. Das gleiche gelte auch für
Katz und Brin. Brin gebe zu, den Anilingehalt zu kennen.
Katz habe das zwar seinerseits bestritten, mit der Be-
gründung, er befasse sich nur mit den ManufakturWaren
und nicht auch mit den Schuhmacherfurnitüren. Allein
diese Bestreitung sei unglaubwürdig. Denn die Firma
Katz und Brin hätte dem Höcker das Kapital für die
Herstellung seiner Lederschwärze zur Verfügung ge-
stellt und sei dagegen am Gewinn beteiligt. Es sei also
selbstverständlich, dass beide Gesellschafter, Katz und
Brin, von Höcker sich über die Zusammensetzung seiner
Lederschwärze der Kostenberechnung wegen hätten
Auskunft geben lassen. Auch sie hätten sich deshalb
der Gefährlichkeit dieses Gebrauchsgegenstandes be-
wusst sein müssen. Übrigens sei zu sagen, dass derjenige,
welcher einen Gebrauchsgegenstand herstellt, oder in
Verkehr bringt, dessen Eigenschaften zu kennen habe.
Es stehe nun fest, dass die Hauterkrankung der Johanna
Brüderlin auf die Verwendung der Lederschwärze der
Firma Katz und Brin zurückzuführen sei. Ein Selbstver-
schulden wäre nicht anzunehmen. Der Schuhmacher
habe sie zwar darauf aufmerksam gemacht, dass die
Schuhe vor dem Gebrauch trocknen müsstell. Allein er
selber habe die Gefährlichkeit der Schwärze nicht ge-
kannt und das nur gesagt, um eine Verunreinigung der
Kleider zu verhindern.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat
am 24. August 1923 den erstinstanzlichen Entscheid
im Strafpunkt bestätigt, dagegen die dem Höcker,
Katz und Brin gegenüber. Frau Brfiderlin auferlegte
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Strafrecht.
Ersatzpflicht auf 500 Fr. herabgesetzt, das letztere in
der Erwägung, dass das Verschulden nicht gross und die
Erkrankung der Frau Brüderlin auf eine nicht voraus-
sehbare abnormale Empfindlichkeit zuriickzuführen sei.
H. ~ Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor-
liegende Kassationsbeschwerde mit dem Antrag: «Es
sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 24. August 1923 in Sachen Höcker
und Konsorten, eröffnet am 5. September 1923, aufzu-
heben, soweit das Urteil sich auf das eidgenössische
Strafrecht und Zivilrecht stützt und die Kassations-
kläger Höcker ~nd Konsorten betrifft und die Sache
zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht des Kan-
tons Basel-Stadt zuriickzuweisen.» Es v.ird geltend
gemacht: die V erurte~lung wegen Fahrlässigkeit setze
voraus. dass die Kassationskläger gewusst hätten oder
bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.
dass Anilin in Lederschwärze gesundheitsschädlich sei.
Man könne nun nicht verlangen, dass einfache Berufs-
leute wie die Kassationskläger im Besitze von Spezial-
kenntnissen seien oder sich solche verschaffen könnten.
Es handle sich nur darum zu wissen, ob ihnen bei ge-
höriger Aufmerksamkeit die Tatsache kätte bekannt
sein mü.ssen, dass anilinhaltige Lederschwärze Gesund-
heitsstörungen nachsieh ziehen könne. Die gehörige
Aufmerksamkeit sei dabei die, welche unter gleichen
Umständen jeder vorsichtige Mensch VOll normalen
Kenntnissen und Fähigkeiten aufwende, wobei aUt'
Verhältnisse des einzelnen Falles zu berücksichtigen
seien. Es ergebe sich nun, dass Anilinvergiftungen
äusserst selten vorkommen und nur bei besonders
prädisponierten Personen und nicht wegen so kleiner
Mengen, wie sie von einer Schuhschwärze auf die Haut
gelangen können. Noch seltener als die eigentlichen Ani-
Iinvergiftungen sei das Auftreten von Ekzemen nach
Berührung der Haut mit Anilin. Dazu bedürfe es einer
ganz besonderen Empfindlichkeit, während die Haut
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Lebensm1ttelpoUzei. No 57.
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anderer Personen keineswegs ekzemkrank werde. Wenn
also eine ganz geringe Anzahl von Personen auf Anilin
mit Ekzemerscheinungen reagiere, so sei das nicht so
allgemein bekannt, dass die Kassationskläger diese
Möglichkeit hätten kennen müssen. Dem entspreche es
auch, dass der Kantonschemiker Ambühl von St. Gallen
in seinem Gutachten die Strafbarkeit der Kassations-
kläger für ausgeschlossen halte und dass auch die
Zollämter, die ebenfalls Aufsichtsorgane über den Ver-
kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
seien, seit Jahren Lederschwärze mit 60 % Anilingehalt
unbeanstandet aus Frankreich hereingelassen hätten.
Das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit sei also
schon aus diesem Grunde nicht erfüllt. Dazu komme,
dass Schaffhauser sein Geschäft und das Herstellungs-
verfahren vor 30 Jahren von seinem Vater übernommen
und seither ohne jede Beanstandung die Lederschwärze
auf den Markt gebracht habe, Höcker dagegen hätte
die Herstellung der Schuhschwärze in England gelernt.
Die beiden hätten also nach den jahrelangen günstigen
Erfahrungen keinen Grund zur Annahme gehabt, dass
ihr Produkt gesundheitsschädlich sein könnte. Katz
und Brin hätten sich mit der Fabrikation der Schwärze
überhaupt nicht abgegeben. Höcker hätte das Ver-
fahren geheim gehalten. Auch wenn also allgemein
die Pflicht des Fabrikanten zur Prüfung seines Pro-
duktes bestehen sollte, so hätte doch den Kassations-
klägern aus diesen besonderen Gründen die Vornahme
einer solchen Prüfung nicht zugemutet werden dürfen.
Die Schuhschwärze sei überhaupt nicht als Gebrauchs-
gegenstand zu betrachten. Darunter falle nicht jeder
Gegenstand, den man gebrauche, sondern nur die in
unveränderter Form an den letzten Konsumenten ge-
henden Waren. Hilfsstoffe dagegen, welche nur in
gewerblichen Betrieben von sachkundigen Leuten ver-
wendet würden, kämen nicht in Frage. Die Schuh-
schwärze würde lIun ausschliesslich unmittelbar oder
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Strafrecht.
durch Vermittlung von Grossisten an Gewerbetreibende
geliefert, welche über deren Verwendung im Klaren seien.
Eine Schuld treffe deshalb hier nur den Schuhmacher.
welcher die Schuhe vor dem Trocknen zurückgegeben
habe, sowie die Geschädigte selbst, die sie entgegen
der erhaltenen Weisung zu früh getragen habe. Es liege
aber überhaupt kein vom Gesetze unter Strafe gestellter
Tatbestand vor. Weder die Lebensmittelverordnung
noch eine ihrer Ergänzungen habe die Herstellung und
den Verkehr mit anilinhaItigen Schwärzen verboten. Da
ein strafbarer Tatbestand nicht vorliege, so sei auch der
Zivilanspruch der Johanna Brüderlin unbegründet.
C. -
Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei be-
antragen Abweisung der Kassationsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägwzg :
1. -
Die Kassationsbeschwerde ist nach Art. 160 OG
zulässig gegen Endurteile kantonaler Gerichte und Ent-
scheide
kantonaler Überweisungsbehörden in Straf-
sachen, die nach eidgenössischen Gesetzen zu beurteilen
sind. Ferner kann sie gemäss Art. 161 Abs. 2 OG auch
mit Bezug auf den Zivilpunkt erhoben werden, wenn
der Geschädigte vor dem kantonalen Strafrichter seinen
Anspruch geltend gemacht hat und über denselben
nach eidgenössischen Gesetzen zu urteilen ist. Die Kas-
sationskläger sind verurteilt. worden strafrechtlich wegen
Widerhandlung gegen Art. 38 des eidgenöss. Lebens-
lnittelpolizeigesetzes, Höcker, Katz
und Brin aus-
serdem nach kantonalem Strafrecht und zivilrechtlich
wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Kassations-
beschwerde richtet sich gegen die Verurteilung nach Art.
38 LMPG und nach Art. ·41 u. 46 OR. Nicht Gegenstand
der Beschwerde bildet das Strafurteil wegen fahrlässiger
Körperverletzung. Soweit sie sich gegen die Verurteilung
auf Grund von Art. 38 LMPG richtet, ist auf sie ohne
weiteres einzutreten. Dagegen ist zu prüfen, ob sie auch
in Bezug auf den Zivilpunkt gehört werden kann. Es
Lebensmittelpolizei. ::,\0 57.
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liesse sich nämlich einwenden, die Kassationsbeschwerde
~~ J:lezug auf den Zivilpunkt sei nur gegeben, wenn das
ZIvIlurteil den gleichen Tatbestand, wie das den Gegen-
stand der Kassationsbeschwerde bildende Strafurteil be-
treffe. Vorliegend beruht aber der Zivilanspruch auf
fahrlässiger Körperverletzung, die strafrechtlich nach
kantonalem Recht zu entscheiden ist. Dem ist aber ent-
gegenzuhalten, dass der Tatbestand der fahrlässigeu
Kör~erverletzung in Art. 41 und -16 OR selbständig um-
schrIeben und von demjenigen des kantonalen Straf-
r~c~ts durc~aus unabhängig ist. Die Verurteilung im
ZIvIlpunkt 1st also nicht auf Grund des kantonalen
Straf tatbestandes erfolgt. Aus der gleichen Überlegung
ergibt sich weiter, dass das Zivilurteil auf Ersatz des
durch unerlaubte Handlung entstandenen Schadens
nach Art. 41 ff. OR, wie es als Gegenstand der Kassa-
tionsbeschwerde nach Art. 161 Abs.2 OG in Frage kommt,
begrifflich auch nicht auf dem der Kassationsbeschwerde
unterliegenden Straftatbestalld beruhen kann. Wenn
demnach dem Art. 161 Abs. 2 OG die Bedeutung bei-
gelegt werden wollte, dass die Kassationsbeschwerde im
Zivilpunkt nur soweit zulässig sei, als der Zivilanspruch
auf den nach eidgenössischem Recht beurteilten oder zu
beurteilenden Straftatbestand sich stützt, so würde das
Recht zur Beschwerde im Zivilpunkt überhaupt gegen-
standslos sein. Die Bedeutung von Art. 161 Abs. 2 OG
ist also vielmehr darin zu erblicken, dass die Kassations-
beschwerde in Bezug auf den Zivilpunkt immer gegeben
ist, wenn im gleichen der Kassationsbeschwerde unter-
liegenden Strafurteil adhäsionsweise iiber einen nach
eidgenössischem Recht zu beurteilenden Zivilanspruch
erkannt worden ist, wobei das kantonale Prozessrecht
zu entscheiden hat, auf Grund welchen Zusammen-
hanges zwischen Zivil-
und Straftatbestand die ge-
meinsame Abmteilung zulässig ist. Auf die vorliegende
Kassationsbeschwerde ist also auch in Bezug auf den
Zivilpunkt einzutreten.
472
strafrecht.
2. -
In materieller Beziehung machen die Kassations-
kläger geltend, die Schuhschwärze sei überhaupt kein
Gebrauchsgegenstand, weil sie nicht in dieser Form an
den letzten Konsumenten gehe, und ein strafbarer Tat-
bestand liege nicht vor, denn die Lebensmittelverord-
nung erwähne die Lederschwärze nicht. Hiegegen ist zu
erwidern. dass nach Art. 1 LMPG der ganze « Verkehr
mit Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen, soweit
solche das Leben oder die Gesundheit gefährden können,
der Beaufsichtigung nach Massgabe des Gesetzes unter-
liegt. Art. 38 LMPG, auf Grund dessen die Verurteilung
erfolgt ist, stellt unter Strafe, wer... Gebrauchs- oder
Verbrauchsgegenstände so herstellt oder behandelt, dass
ihr Genuss oder Gebrauch gesundheitsschädlich oder
lebensgefährlich ist.» Eine Beschränkung des Begriffs
der Gebrauchsgegenstände im Sinne der Kassations-
kläger ist also diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
Wenn gegenteils die Lebensmittelverordnung auch die
« Garne, Gespinste und Gewebe zu Bekleidungsgegen-
ständen und für solche Gegenstände dienende Farben
(Art. 268) sowie das zum Verzinnen dienende Zinn» (Art.
278) erwähnt, so ergibt sich daraus, dass ausdrücklich
auch die nicht in unveränderter Form an die letzten
Konsum~nten gehende Waren
als Gebrauchsgegen-
stände zu gelten haben. Weitel: folgt aus Art. 54 LMPG,
dass die Vollziehungsverordnung nicht eine -
unmög-
liche -
abschliessende Aufzählung der dem Gesetze
unterliegenden Gebrauchsgegenstände zu geben hat.
Vielmehr hat der Bundesrat nur auf dem Verordnungs-
wege die besonderen Massnahmell vorzusehen, welche
in Bezug auf die einzelnen Gegenstände erforderlich sind
und eine Kontrolle des Verkehrs mit diesen ermöglichen.
Das vom Gesetze aufgestellte Verbot der Herstellung
und des Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Gegen-
stände bleibt aber darüber hinaus unbeschränkt be-
stehen und bezieht sich nicht nur auf die Gegenstände,
für welche die Verordnung noch besondere Sicherungs-
Lebensmltte1pollze1. No 57.
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und Kontrollmassnahmen vorsieht. Die Lederschwärze
fällt deshalb ebenfalls unter das Lebensmittelpolizei-
gesetz.
3. -
Das erstinstanzliche Urteil hat auf Grund eines
Gutachtens des kantonalen Gesundheitsamtes verbind-
lich festgestellt, dass anilinhaltige Schuhschwärze ge-
sundheitsschädlich ist. Es bleibt also zu prüfen, ob die
Kassationskläger fahrlässig die beanstandete Ware her-
gestellt und in Verkehr gebracht haben. Wenn das Urteil
des Strafgerichtes behauptet, dass allgemein jeder, der
einen Gebrauchsgegenstand fabriziert oder in den Ver-
kehr bringt, dessen Eigenschaften zu kennen habe, so
geht diese Auffassung wohl zu weit. Dem Zwischen-
händler kann wohl kaum zugemutet werden, dass er jede
seiner Ware prüfe oder prüfen lasse. Anders verhält es
sich dagegen bei dem, der eine Ware gewerbsmässig
für den Markt herstellt oder monopolartig für sich her-
stellen lässt.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Tat aus Mangel an
der Vorsicht begangen wird. zu welcher der Täter nach
den Umständen und den persönlichen Verhältnissen ver-
pflichtet war. Das Mass der geschuldeten Vorsicht ist also
je nach der Sachlage geringer oder grösser; jedenfalls
hat derjenige, welcher einen Gebrauchsgegenstand ge-
werbsmässig herstellt, bei dessen Herstellung und Be-
handlung ganz besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden.
Denn die Öffentlichkeit soll sich darauf verlassen dürfen,
dass die angebotene Ware den gesundheitlichen Anfor-
derungen entspricht und jedenfalls von der Gebrauchsan-
weisung begleitet sei, durch deren Befolgung eine ~
sundheitsschädigung vermieden werden kann. Der Fabn-
kant hat also, auch wenn ihm persönlich die nötigen
Sachkenntnisse fehlen, die Pflicht, sich über die Eigen-
schaften seines Produktes durch Befragung Sachkun-
diger Rechenschaft zu geben und allenfalls einer G~und
heitsschädigung durch geeignete GebrauchsanweiSung
vorzubeugen. Die Kassationskläger Höcker und Schaff-
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Strafrecht.
hauser haben jedenfalls als Fabrikanten diese Pflicht
nicht erfüllt und sich damit einer Fahrlässigkeit schuldig .
. gemacht. Dass in ihrer mehrjährigen Tätigkeit die Ware
noch nie zu Beanstandungen Anlass gegeben hat, ver-
mindert allerdings ihr Verschulden. Dem ist aber in der
Strafausmessung bereits Rechnung getragen. Der Ein-
wand, es sei seit Jahren französische Lederschwärze
mit hohem Anilingehalt unbeanstandet eingeführt wor-
den, geht fehl, weil bei dieser auf die Gefahr aufmerksam
gemacht und eine entsprechende Gebrauchsanweisung
mitgegeben wird.
4. -- Die f1öckersche Schuhschwärze wird durch
diesen als stillen Teilhaber der Kollektivgesellschaft
Katz und Brin und mit deren Kapital hergestellt. Oer
Reinerlös aus ihrem Verkauf wird als Geschäftsgewinn
der Kollektivgesellschaft unter die unbeschränkt haf-
tenden Teilhaber einerseits und den stillen Teilhaber
andererseits geteilt. Die Lederschwärze ist mithin als
Produkt der Firma Katz und Brin, die sich schon nach
ihrer Geschäftsbezeichnung mit der Fabrikation von
Schuhmacherfurnitüren befasst. zu betrachten. Auch
nach aussen tritt die Kollektivgesellschaft Katz und
Brin als Herstellerin der Schwärze auf und übernimmt
damit gegenüber dem konsumierenden Publikum die
Gewährleistung für die Qualität der Ware. Die Kol-
lektivgesellschafter Katz und Brin haben deshalb eben-
falls als Fabrikanten oder' doch als Grosshändler, von
denen die Waren allein zu beziehen ist, zu gelten und
sind danach verpflichtet, sich über deren Eigenschaften
Rechenschaft zu geben. Die Unterlassung dieser Prü-
fung bedeutet deshalb, zumal sie nach der verbind-
Jichen Feststellung des erstinstanzlichen Urteils den
Anilingehalt des Produktes ebenfalls gekannt haben
müssen, wie bei den beiden andern Kassationsklägern
Fahrlässigkeit,· für die sie nach Art. 38 LMPG straf-
rechtlich verantwortJich sind. Auch die Entschuldigung,
in mehrjähriger Tätigkeit keine. Beanstandung erfahren
Lebensmittelpolizei. N0 57.
47,)
zu haben, gilt für sie nicht. Dass sie nicht unmittelbar
mit der Herstellung der Ware sich befassten, ist ein
Sehuldmilderungsgrund, der in der Strafausmessung
bereits berücksichtigt worden ist.
5. -
Das Strafgericht von Basel-Stadt hat für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Haut-
erkrankung der Johanna Brüderlin auf die Schuh-
schwärze der Firma Katz und Brin zurückzuführen ist.
Da diese Schwärze fahrlässig auf den Markt gebracht
wurde, so folgt daraus, dass auch die Verurteilung im
Zivilpunkt der Höcker, Katz und Brin begründet
war. Wenn das Verschulden nur ein leichtes ist und die
ganze Schwere der eingetretenen Erkrankung nicht
vorausgesehen werden konnte, so ist auch dem dadurch
bereits Rechnung getragen, dass die Haftbaren nicht zum
Ersatz des ganzen Schadens verurteilt worden sind.
Demnach erkennt der Kassationshof "
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
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