opencaselaw.ch

49_I_465

BGE 49 I 465

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

464

Staatsrecht.

nun klar, dass in einem solchen Prozessverhältnis ledig-

lich die angeklagte oder zn entmündigende Person

einen Anspruch auf Rechtsschutz der Staatshoheit

gegenüber haben kann, nicht auch die Staatsgewalt selbst.

Indem aber Art. 178 Ziff. 2 OG einer Person nur dann

das Recht zur Beschwerdeführnng gegen eine sie persön-

lich betreffende Verfügung anerkennt. wenn sie da-

durch eine Rechtsverletzung erlitten hat. will er gerade

sagen. dass bloss diejenige Person sich beschweren

könne, die im kantonalen Verfahren gegenüber der in der

entscheidenden Behörde verkörperten Hoheit des Staates

oder einer andern öffentlichrechtlichen Korporation einen

Anspruch auf Schutz ihrer Rechte oder Interessen ge-

habt hat und behauptet. dieser sei ihr nicht oder nicht in

genügendem Masse gewährt worden. Hieraus ergibt sich,

dass der Staat nicht das Recht besitzt, den Entscheid in

einem Prozesse der erwähnten Art mit der staatsrecht-

lichen Beschwerde anzufechten, und zwar gilt das in Be-

ziehung auf alle Rekursgrunde, die mit diesem Rechts-

mittel geltend gemacht werden können; dem Staat als

Hoheitsinhaber steht nicht nur die staatsrechtliche Be-

schwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte,

sondern z. B. auch diejenige wegen Missachtung eidge-

nössischer Gerichtsstandsnormen. die im vorliegenden

Falle ergriffen worden ist, nicht zu. Demgemäss ist der

Staatsanwaltschaft das Recht zur staatsrechtlichen Be-

schwerde gegen Urteile des' Strafrichters über Strafan-

spruche versagt worden (vgl. AS 48 I S. 108), und kann

auch der Bezirksrat Zürich als Organ der Staatshoheit

gegen den im vorliegenden Entmündigungsprozess er-

lassenen Entscheid des Obergerichtes nicht das genannte

Rechtsmittel ergreifen.

Wenn er in einem solchen Prozess wie der Staatsanwalt

im Strafverfahren je nach den dafür geltenden kantonalen

oder eidgenössischen Vorschriften die Befugnis hat,

den Entscheid des Richters bei einer andern Gerichts-

instanz anzufechten, so liegt der Grund nicht darin. dass

j

l

..

I.

.~

r

Lebensmittelpolizei. N° 57.

465

die Staatshoheit gegen die Verletzung eines ihr zu-

stehenden Rechtsschutzanspruches geschützt werden

soll, sondern lediglich im Bestreben des Staates, ein ge-

rechtes Urteil herbeizuführen; die erwähnte Befugnis ist

denn auch nach ihren Voraussetzungen und den Wirkun-

gen ihrer Ausübung keineswegs stets dem Anfechtungs-

recht, das der dem Staate gegenüberstehenden Prozess-

partei eingeräumt wird, gleichgestellt (vgl. z. B. § 343

DStPO; §§ 443 und 449 der zürcher. StPO; Art. 471,

473 und 502 der hern. StPO).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

LEBENSMITIELPOLIZEI

LOI ET ORDONNANCES

SUR LES DENREES ALIMENTAlRES

57. Urteil des Xassationahofes vom 1. November 19a3

i. S. Höcker gegen Staatsanwaltschaft. Basel-Stadt.

Art. 161 Abs. 2 OG; Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde

in Bezug auf den Zivilpunkt. Art. 1, Lebensmittelpolizei-

gesetz : zum Begriff des Gebrauchsgegenstandes. Art. 38,

Lebensmittelpolizeigesetz : Fahrlässigkeit bei Herstellung

gesundheitsschädlicher Gebrauchsgegenstände.

A. -

Abraham Katz und Hennoch Brin sind Inhaber

der Kollektivgesellschaft Katz und Brin, Handel mit

Manufakturware~ sowie Fabrikation und Handel in

Schuhmacherfurnitüren. Höcker fabriziert für diese

Lederschwärze, welche als Erzeugnis der Firma Katz

AS 48 I -

1923

32

und Brin in den Handel kommt. Er ist stiller Teilhaber

der Gesellschaft, arbeitet mit deren Kapital lind teilt

mit ihr den Gewinn aus dem Verkauf der Ledersehwärze~

Diese besteht aus einer Nigrosinlösung in denaturiertem

Spiritus und Anilinbase, welche mit geringen Mengen

Nitrobenzol parfümiert ist. Der Anilingehalt beträgt

ungefahr 20 %.

Die Kassationsbeklagte Frau Johanna Brfiderlin hatte

sich von ihrem Schuhmacher mit Ledersehwärze der

Firma Katz und Brin ein Paar braune Halbschuhe

schwarz färben lassen. Sie trug diese darauf durch feuch-

tes Gras, wobei die Schwärze abgewaschen wurde und

auf die Haut drang. Die Folge war ein starkes Ekzem,

das sich über den ganzen Körper ausdehnte und längere

Spitalbehandlung erforderte. Die volle Heilung trat

erst nach zwei . Monaten ein. Frau Brfiderlin' erhob

nun Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Höcker, . Katz und Brin hatten sich ausserdem wegen

fahrlässigen Inverkehrbringens eines gesundheitsgefähr-

lichen Gebrauchsgegenstandes zu verantworten.

Schaffhauser betreibt in Gossau die Fabrikation von

Leder- und Celluloidschwärze. Diese besteht aus Nigro-

sin, gelöst in einer Mischung' von Anilin, Petroleum-

benzin '!lnd Nitrobenzol. Der Anilingehalt beträgt 50

bis 60 %. Es ergab sich, dass Schaffhauser seine Schwärze

auch im Kanton Basel-Stadt in Verkehr gebracht hatte.

Er wurde deshalb ebenfalls wegen fahrlässigen Inver-

kehrbringens eines gesundheitsgefährlichen Gebrauchs-

gegenstandes angeklagt. Das Strafgericht des Kantons

Basel-Stadt verurteilte am 13. Juni 1923 Höcker wegen

fahrlässigen Herstellens und Inverkehrbringens eines

gesundheitsschädlichen Gebrauchsgegenstandes, Katz,

Brin und Schaffhauser wegen fahrlässigen Inverkehr-

bringens eines gesundheitsschädlichen Gebrauchsgegen-

standes, die drei erstern in gleichzeitigem Zusammen-

treffen mit fahrlässiger Körperverletzung zu 100 Fr.

bezw. 60 Fr. Busse. Höcker, Katz und Brin überdies

I

I

I j

Lebensmittelpolizei. No 57.

467

zu 1056 Fr. 10 Cts. Entschädigung an Johanna Brfider-

lin. Begründend wurde ausgeführt: Es sei festgestellt,

dass die Produkte der Angeklagten 20 % bezw. 50 bis

60 % Anilin enthielten, und dass anilinhaltige Leder-

schwärze gesundheitsschädlich sei. Höcker und Schaff-

hauser hätten, da sie die Schwärze selber fabrizierten,

deren AniIingehalt gekannt und sich somit ihrer Gefähr-

lichkeit bewusst sein müssen. Das gleiche gelte auch für

Katz und Brin. Brin gebe zu, den Anilingehalt zu kennen.

Katz habe das zwar seinerseits bestritten, mit der Be-

gründung, er befasse sich nur mit den ManufakturWaren

und nicht auch mit den Schuhmacherfurnitüren. Allein

diese Bestreitung sei unglaubwürdig. Denn die Firma

Katz und Brin hätte dem Höcker das Kapital für die

Herstellung seiner Lederschwärze zur Verfügung ge-

stellt und sei dagegen am Gewinn beteiligt. Es sei also

selbstverständlich, dass beide Gesellschafter, Katz und

Brin, von Höcker sich über die Zusammensetzung seiner

Lederschwärze der Kostenberechnung wegen hätten

Auskunft geben lassen. Auch sie hätten sich deshalb

der Gefährlichkeit dieses Gebrauchsgegenstandes be-

wusst sein müssen. Übrigens sei zu sagen, dass derjenige,

welcher einen Gebrauchsgegenstand herstellt, oder in

Verkehr bringt, dessen Eigenschaften zu kennen habe.

Es stehe nun fest, dass die Hauterkrankung der Johanna

Brüderlin auf die Verwendung der Lederschwärze der

Firma Katz und Brin zurückzuführen sei. Ein Selbstver-

schulden wäre nicht anzunehmen. Der Schuhmacher

habe sie zwar darauf aufmerksam gemacht, dass die

Schuhe vor dem Gebrauch trocknen müsstell. Allein er

selber habe die Gefährlichkeit der Schwärze nicht ge-

kannt und das nur gesagt, um eine Verunreinigung der

Kleider zu verhindern.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat

am 24. August 1923 den erstinstanzlichen Entscheid

im Strafpunkt bestätigt, dagegen die dem Höcker,

Katz und Brin gegenüber. Frau Brfiderlin auferlegte

468

Strafrecht.

Ersatzpflicht auf 500 Fr. herabgesetzt, das letztere in

der Erwägung, dass das Verschulden nicht gross und die

Erkrankung der Frau Brüderlin auf eine nicht voraus-

sehbare abnormale Empfindlichkeit zuriickzuführen sei.

H. ~ Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor-

liegende Kassationsbeschwerde mit dem Antrag: «Es

sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 24. August 1923 in Sachen Höcker

und Konsorten, eröffnet am 5. September 1923, aufzu-

heben, soweit das Urteil sich auf das eidgenössische

Strafrecht und Zivilrecht stützt und die Kassations-

kläger Höcker ~nd Konsorten betrifft und die Sache

zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht des Kan-

tons Basel-Stadt zuriickzuweisen.» Es v.ird geltend

gemacht: die V erurte~lung wegen Fahrlässigkeit setze

voraus. dass die Kassationskläger gewusst hätten oder

bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.

dass Anilin in Lederschwärze gesundheitsschädlich sei.

Man könne nun nicht verlangen, dass einfache Berufs-

leute wie die Kassationskläger im Besitze von Spezial-

kenntnissen seien oder sich solche verschaffen könnten.

Es handle sich nur darum zu wissen, ob ihnen bei ge-

höriger Aufmerksamkeit die Tatsache kätte bekannt

sein mü.ssen, dass anilinhaltige Lederschwärze Gesund-

heitsstörungen nachsieh ziehen könne. Die gehörige

Aufmerksamkeit sei dabei die, welche unter gleichen

Umständen jeder vorsichtige Mensch VOll normalen

Kenntnissen und Fähigkeiten aufwende, wobei aUt'

Verhältnisse des einzelnen Falles zu berücksichtigen

seien. Es ergebe sich nun, dass Anilinvergiftungen

äusserst selten vorkommen und nur bei besonders

prädisponierten Personen und nicht wegen so kleiner

Mengen, wie sie von einer Schuhschwärze auf die Haut

gelangen können. Noch seltener als die eigentlichen Ani-

Iinvergiftungen sei das Auftreten von Ekzemen nach

Berührung der Haut mit Anilin. Dazu bedürfe es einer

ganz besonderen Empfindlichkeit, während die Haut

I

I

J

Lebensm1ttelpoUzei. No 57.

469

anderer Personen keineswegs ekzemkrank werde. Wenn

also eine ganz geringe Anzahl von Personen auf Anilin

mit Ekzemerscheinungen reagiere, so sei das nicht so

allgemein bekannt, dass die Kassationskläger diese

Möglichkeit hätten kennen müssen. Dem entspreche es

auch, dass der Kantonschemiker Ambühl von St. Gallen

in seinem Gutachten die Strafbarkeit der Kassations-

kläger für ausgeschlossen halte und dass auch die

Zollämter, die ebenfalls Aufsichtsorgane über den Ver-

kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

seien, seit Jahren Lederschwärze mit 60 % Anilingehalt

unbeanstandet aus Frankreich hereingelassen hätten.

Das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit sei also

schon aus diesem Grunde nicht erfüllt. Dazu komme,

dass Schaffhauser sein Geschäft und das Herstellungs-

verfahren vor 30 Jahren von seinem Vater übernommen

und seither ohne jede Beanstandung die Lederschwärze

auf den Markt gebracht habe, Höcker dagegen hätte

die Herstellung der Schuhschwärze in England gelernt.

Die beiden hätten also nach den jahrelangen günstigen

Erfahrungen keinen Grund zur Annahme gehabt, dass

ihr Produkt gesundheitsschädlich sein könnte. Katz

und Brin hätten sich mit der Fabrikation der Schwärze

überhaupt nicht abgegeben. Höcker hätte das Ver-

fahren geheim gehalten. Auch wenn also allgemein

die Pflicht des Fabrikanten zur Prüfung seines Pro-

duktes bestehen sollte, so hätte doch den Kassations-

klägern aus diesen besonderen Gründen die Vornahme

einer solchen Prüfung nicht zugemutet werden dürfen.

Die Schuhschwärze sei überhaupt nicht als Gebrauchs-

gegenstand zu betrachten. Darunter falle nicht jeder

Gegenstand, den man gebrauche, sondern nur die in

unveränderter Form an den letzten Konsumenten ge-

henden Waren. Hilfsstoffe dagegen, welche nur in

gewerblichen Betrieben von sachkundigen Leuten ver-

wendet würden, kämen nicht in Frage. Die Schuh-

schwärze würde lIun ausschliesslich unmittelbar oder

470

Strafrecht.

durch Vermittlung von Grossisten an Gewerbetreibende

geliefert, welche über deren Verwendung im Klaren seien.

Eine Schuld treffe deshalb hier nur den Schuhmacher.

welcher die Schuhe vor dem Trocknen zurückgegeben

habe, sowie die Geschädigte selbst, die sie entgegen

der erhaltenen Weisung zu früh getragen habe. Es liege

aber überhaupt kein vom Gesetze unter Strafe gestellter

Tatbestand vor. Weder die Lebensmittelverordnung

noch eine ihrer Ergänzungen habe die Herstellung und

den Verkehr mit anilinhaItigen Schwärzen verboten. Da

ein strafbarer Tatbestand nicht vorliege, so sei auch der

Zivilanspruch der Johanna Brüderlin unbegründet.

C. -

Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei be-

antragen Abweisung der Kassationsbeschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägwzg :

1. -

Die Kassationsbeschwerde ist nach Art. 160 OG

zulässig gegen Endurteile kantonaler Gerichte und Ent-

scheide

kantonaler Überweisungsbehörden in Straf-

sachen, die nach eidgenössischen Gesetzen zu beurteilen

sind. Ferner kann sie gemäss Art. 161 Abs. 2 OG auch

mit Bezug auf den Zivilpunkt erhoben werden, wenn

der Geschädigte vor dem kantonalen Strafrichter seinen

Anspruch geltend gemacht hat und über denselben

nach eidgenössischen Gesetzen zu urteilen ist. Die Kas-

sationskläger sind verurteilt. worden strafrechtlich wegen

Widerhandlung gegen Art. 38 des eidgenöss. Lebens-

lnittelpolizeigesetzes, Höcker, Katz

und Brin aus-

serdem nach kantonalem Strafrecht und zivilrechtlich

wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Kassations-

beschwerde richtet sich gegen die Verurteilung nach Art.

38 LMPG und nach Art. ·41 u. 46 OR. Nicht Gegenstand

der Beschwerde bildet das Strafurteil wegen fahrlässiger

Körperverletzung. Soweit sie sich gegen die Verurteilung

auf Grund von Art. 38 LMPG richtet, ist auf sie ohne

weiteres einzutreten. Dagegen ist zu prüfen, ob sie auch

in Bezug auf den Zivilpunkt gehört werden kann. Es

Lebensmittelpolizei. ::,\0 57.

471

liesse sich nämlich einwenden, die Kassationsbeschwerde

~~ J:lezug auf den Zivilpunkt sei nur gegeben, wenn das

ZIvIlurteil den gleichen Tatbestand, wie das den Gegen-

stand der Kassationsbeschwerde bildende Strafurteil be-

treffe. Vorliegend beruht aber der Zivilanspruch auf

fahrlässiger Körperverletzung, die strafrechtlich nach

kantonalem Recht zu entscheiden ist. Dem ist aber ent-

gegenzuhalten, dass der Tatbestand der fahrlässigeu

Kör~erverletzung in Art. 41 und -16 OR selbständig um-

schrIeben und von demjenigen des kantonalen Straf-

r~c~ts durc~aus unabhängig ist. Die Verurteilung im

ZIvIlpunkt 1st also nicht auf Grund des kantonalen

Straf tatbestandes erfolgt. Aus der gleichen Überlegung

ergibt sich weiter, dass das Zivilurteil auf Ersatz des

durch unerlaubte Handlung entstandenen Schadens

nach Art. 41 ff. OR, wie es als Gegenstand der Kassa-

tionsbeschwerde nach Art. 161 Abs.2 OG in Frage kommt,

begrifflich auch nicht auf dem der Kassationsbeschwerde

unterliegenden Straftatbestalld beruhen kann. Wenn

demnach dem Art. 161 Abs. 2 OG die Bedeutung bei-

gelegt werden wollte, dass die Kassationsbeschwerde im

Zivilpunkt nur soweit zulässig sei, als der Zivilanspruch

auf den nach eidgenössischem Recht beurteilten oder zu

beurteilenden Straftatbestand sich stützt, so würde das

Recht zur Beschwerde im Zivilpunkt überhaupt gegen-

standslos sein. Die Bedeutung von Art. 161 Abs. 2 OG

ist also vielmehr darin zu erblicken, dass die Kassations-

beschwerde in Bezug auf den Zivilpunkt immer gegeben

ist, wenn im gleichen der Kassationsbeschwerde unter-

liegenden Strafurteil adhäsionsweise iiber einen nach

eidgenössischem Recht zu beurteilenden Zivilanspruch

erkannt worden ist, wobei das kantonale Prozessrecht

zu entscheiden hat, auf Grund welchen Zusammen-

hanges zwischen Zivil-

und Straftatbestand die ge-

meinsame Abmteilung zulässig ist. Auf die vorliegende

Kassationsbeschwerde ist also auch in Bezug auf den

Zivilpunkt einzutreten.

472

strafrecht.

2. -

In materieller Beziehung machen die Kassations-

kläger geltend, die Schuhschwärze sei überhaupt kein

Gebrauchsgegenstand, weil sie nicht in dieser Form an

den letzten Konsumenten gehe, und ein strafbarer Tat-

bestand liege nicht vor, denn die Lebensmittelverord-

nung erwähne die Lederschwärze nicht. Hiegegen ist zu

erwidern. dass nach Art. 1 LMPG der ganze « Verkehr

mit Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen, soweit

solche das Leben oder die Gesundheit gefährden können,

der Beaufsichtigung nach Massgabe des Gesetzes unter-

liegt. Art. 38 LMPG, auf Grund dessen die Verurteilung

erfolgt ist, stellt unter Strafe, wer... Gebrauchs- oder

Verbrauchsgegenstände so herstellt oder behandelt, dass

ihr Genuss oder Gebrauch gesundheitsschädlich oder

lebensgefährlich ist.» Eine Beschränkung des Begriffs

der Gebrauchsgegenstände im Sinne der Kassations-

kläger ist also diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen.

Wenn gegenteils die Lebensmittelverordnung auch die

« Garne, Gespinste und Gewebe zu Bekleidungsgegen-

ständen und für solche Gegenstände dienende Farben

(Art. 268) sowie das zum Verzinnen dienende Zinn» (Art.

278) erwähnt, so ergibt sich daraus, dass ausdrücklich

auch die nicht in unveränderter Form an die letzten

Konsum~nten gehende Waren

als Gebrauchsgegen-

stände zu gelten haben. Weitel: folgt aus Art. 54 LMPG,

dass die Vollziehungsverordnung nicht eine -

unmög-

liche -

abschliessende Aufzählung der dem Gesetze

unterliegenden Gebrauchsgegenstände zu geben hat.

Vielmehr hat der Bundesrat nur auf dem Verordnungs-

wege die besonderen Massnahmell vorzusehen, welche

in Bezug auf die einzelnen Gegenstände erforderlich sind

und eine Kontrolle des Verkehrs mit diesen ermöglichen.

Das vom Gesetze aufgestellte Verbot der Herstellung

und des Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Gegen-

stände bleibt aber darüber hinaus unbeschränkt be-

stehen und bezieht sich nicht nur auf die Gegenstände,

für welche die Verordnung noch besondere Sicherungs-

Lebensmltte1pollze1. No 57.

473

und Kontrollmassnahmen vorsieht. Die Lederschwärze

fällt deshalb ebenfalls unter das Lebensmittelpolizei-

gesetz.

3. -

Das erstinstanzliche Urteil hat auf Grund eines

Gutachtens des kantonalen Gesundheitsamtes verbind-

lich festgestellt, dass anilinhaltige Schuhschwärze ge-

sundheitsschädlich ist. Es bleibt also zu prüfen, ob die

Kassationskläger fahrlässig die beanstandete Ware her-

gestellt und in Verkehr gebracht haben. Wenn das Urteil

des Strafgerichtes behauptet, dass allgemein jeder, der

einen Gebrauchsgegenstand fabriziert oder in den Ver-

kehr bringt, dessen Eigenschaften zu kennen habe, so

geht diese Auffassung wohl zu weit. Dem Zwischen-

händler kann wohl kaum zugemutet werden, dass er jede

seiner Ware prüfe oder prüfen lasse. Anders verhält es

sich dagegen bei dem, der eine Ware gewerbsmässig

für den Markt herstellt oder monopolartig für sich her-

stellen lässt.

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Tat aus Mangel an

der Vorsicht begangen wird. zu welcher der Täter nach

den Umständen und den persönlichen Verhältnissen ver-

pflichtet war. Das Mass der geschuldeten Vorsicht ist also

je nach der Sachlage geringer oder grösser; jedenfalls

hat derjenige, welcher einen Gebrauchsgegenstand ge-

werbsmässig herstellt, bei dessen Herstellung und Be-

handlung ganz besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden.

Denn die Öffentlichkeit soll sich darauf verlassen dürfen,

dass die angebotene Ware den gesundheitlichen Anfor-

derungen entspricht und jedenfalls von der Gebrauchsan-

weisung begleitet sei, durch deren Befolgung eine ~­

sundheitsschädigung vermieden werden kann. Der Fabn-

kant hat also, auch wenn ihm persönlich die nötigen

Sachkenntnisse fehlen, die Pflicht, sich über die Eigen-

schaften seines Produktes durch Befragung Sachkun-

diger Rechenschaft zu geben und allenfalls einer G~und­

heitsschädigung durch geeignete GebrauchsanweiSung

vorzubeugen. Die Kassationskläger Höcker und Schaff-

474

Strafrecht.

hauser haben jedenfalls als Fabrikanten diese Pflicht

nicht erfüllt und sich damit einer Fahrlässigkeit schuldig .

. gemacht. Dass in ihrer mehrjährigen Tätigkeit die Ware

noch nie zu Beanstandungen Anlass gegeben hat, ver-

mindert allerdings ihr Verschulden. Dem ist aber in der

Strafausmessung bereits Rechnung getragen. Der Ein-

wand, es sei seit Jahren französische Lederschwärze

mit hohem Anilingehalt unbeanstandet eingeführt wor-

den, geht fehl, weil bei dieser auf die Gefahr aufmerksam

gemacht und eine entsprechende Gebrauchsanweisung

mitgegeben wird.

4. -- Die f1öckersche Schuhschwärze wird durch

diesen als stillen Teilhaber der Kollektivgesellschaft

Katz und Brin und mit deren Kapital hergestellt. Oer

Reinerlös aus ihrem Verkauf wird als Geschäftsgewinn

der Kollektivgesellschaft unter die unbeschränkt haf-

tenden Teilhaber einerseits und den stillen Teilhaber

andererseits geteilt. Die Lederschwärze ist mithin als

Produkt der Firma Katz und Brin, die sich schon nach

ihrer Geschäftsbezeichnung mit der Fabrikation von

Schuhmacherfurnitüren befasst. zu betrachten. Auch

nach aussen tritt die Kollektivgesellschaft Katz und

Brin als Herstellerin der Schwärze auf und übernimmt

damit gegenüber dem konsumierenden Publikum die

Gewährleistung für die Qualität der Ware. Die Kol-

lektivgesellschafter Katz und Brin haben deshalb eben-

falls als Fabrikanten oder' doch als Grosshändler, von

denen die Waren allein zu beziehen ist, zu gelten und

sind danach verpflichtet, sich über deren Eigenschaften

Rechenschaft zu geben. Die Unterlassung dieser Prü-

fung bedeutet deshalb, zumal sie nach der verbind-

Jichen Feststellung des erstinstanzlichen Urteils den

Anilingehalt des Produktes ebenfalls gekannt haben

müssen, wie bei den beiden andern Kassationsklägern

Fahrlässigkeit,· für die sie nach Art. 38 LMPG straf-

rechtlich verantwortJich sind. Auch die Entschuldigung,

in mehrjähriger Tätigkeit keine. Beanstandung erfahren

Lebensmittelpolizei. N0 57.

47,)

zu haben, gilt für sie nicht. Dass sie nicht unmittelbar

mit der Herstellung der Ware sich befassten, ist ein

Sehuldmilderungsgrund, der in der Strafausmessung

bereits berücksichtigt worden ist.

5. -

Das Strafgericht von Basel-Stadt hat für das

Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Haut-

erkrankung der Johanna Brüderlin auf die Schuh-

schwärze der Firma Katz und Brin zurückzuführen ist.

Da diese Schwärze fahrlässig auf den Markt gebracht

wurde, so folgt daraus, dass auch die Verurteilung im

Zivilpunkt der Höcker, Katz und Brin begründet

war. Wenn das Verschulden nur ein leichtes ist und die

ganze Schwere der eingetretenen Erkrankung nicht

vorausgesehen werden konnte, so ist auch dem dadurch

bereits Rechnung getragen, dass die Haftbaren nicht zum

Ersatz des ganzen Schadens verurteilt worden sind.

Demnach erkennt der Kassationshof "

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

----

OFDAG Offset-, Formular- und fotodruck AG 3000 Bem