opencaselaw.ch

49_I_461

BGE 49 I 461

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

460

Staatsrecht

a demande la continuation de la faillite en Suisse, c'est

parce que Baud est co-proprietaire d'un immeuble

a Geneve et parce qu'll a commis des actes revocables

a teneur du droit suisse.

Considirani en droit :

Ainsi que l'admettent Ja doctrine et la jurisprudence

unanimes (v. RO 46 /1 p. 163 et sv. et les auteurs et

decisions qui y sont cites), l'art. 6 du Traite franoo-

suisse de 1869 consacre le principe de l'unite de Ja fail-

lite, soit de la force attractive de la faillite prononcee

au lieu du principal etablissement, qui s'etend aren-

semble des biens du debiteur et avec Jaquelle ne peut

co-exister une faillite ouverte dans l'autre pays, m~me

si elle y a ete prononeee anterieurement. La seule question

qui se pose en l'espece" est done celle de savoir quel est

le lieu du principal etablissement du debiteur Baud.

Or, si Baud a son domicile eivil a Geneve et s'll y possede,

en co-propriete, un immeuble. -

dont la valeur paratt

d'ailleurs ~tre absorbee par les hypotbeques qui le gre-

vent, -

par contre c'est a Vernaz que s'exerce son

activite economique et que sont situes les biens (moulins)

constituant son fonds de com~nerce et, en parell cas,

il est conforme a la raison (cf. decision du Conseil fMe-

ral du 20 janvier 1875 dans l'affaire du CrMit foncier

suisse : F. fM. 1876 II p. 294 et sv.) de considerer comme

lieu du principal etablissement et par consequent comme

for de la faillite celui OU se trouve le centre des affaires

du debiteur et OU se sont deroulees les operations qui

ont donne lieu a la faillite. Il y a donc lieu de donner

le pas a la faillite prononcee eil France et d'annuler

celle qui a ete ouverte ä Geneve.

Le TribWUll tideral prononce:

Le recours est admis et la faillite prononcee en date

des 17 juillet /10 am1t 1923 par le Tribunal de premiere

instance de Geneve est annulee.

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 56.

461

VII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

56. trrteü vom 26. Oktober 1923 i. S. Bezirksrat Zürioh

gegen Geissma.nn.

Art. 178 Ziff. 2 OG. Die Vormundschaftsbehörde die im

gerichtlichen Entmündigungsprozess eine Bevor:uundung

zu erwirken sucht, ist zur staatsrechtlichen Beschwerde

gegen das im Prozess ergehende .Urteil nicht legitimiert.

A. -

Der Bezirksrat Zürich entmündigte am 17. Au-

gust 1922 die Rekursbeklagte M. Geissmann auf Grund

d~s Art. 370 ZGB. Da diese sich aber der Bevormundung

WIdersetzte, so lud er das Waisenamt der Stadt Zürich

nach § 85 des zürcher. EG. z. ZGB ein, gerichtliche Klage

auf Bestätigung der Entmündigung zu erheben. Die III.

Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich wies

jedoch am 15. Februar 1923 die darauf erhobene Klage

wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Dr. L. Wille,

Sekretär des Waisenamtes der Stadt Zürich. namens

des Bezirksrates am 12./20. April 1923 die staats-

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergrif-

fen mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung

der Sache an das" Obergericht zur materiellen Beur-

teilung der Klage, ev. zur Abnahme gewisser Beweise.

Es wird geltend gemacht, dass die Art. 23 ff. und

376 ff. ZGB verletzt seien.

Gleichzeitig hat Dr. Wille auch eine zivilrechtliche

Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

C. -

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen

verzichtet.

D. -

Die Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-

schwerde unter Kostenfolge beantragt.

462

Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es könnte sich fragen, ob für den vom Bezirksrat

geltend gemachten Rekursgrund der Weg der zivil-

rechtlichen Beschwerde offen stehe und deshalb der vor-

liegende staatsrechtliche Rekurs unzulässig sei. Doch

kann das dahingestellt bleiben, weil dem Bezirksrat die

Legitimation zur Ergreifung dieses Rechtsmittels im

vorliegenden Falle abgesprochen werden muss.

Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur Be-

schwerdeführung nur natürlichen und juristischen

Personen (Priv;lten und Korporationen)

« bezüglich

solcher Rechtsverletzungen zu, welche sie durch all-

gemein verbindliche oder sie persönlich betreffende

Verfügungen oder Erlasse erlitten haben». Behörden,

wie der Bezirksrat Zürich, sind aber nicht juristische

Personen, daher auch nicht rechtsfähig und können somit

ein eigenes Beschwerderecht nach der genannten Bestim-

mung nicht besitzen (vgl. AS 19 S. '119; 22 S. 28; 33 I

S. 369). Lediglich soweit sie als Organe einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft in deren Namen zu handeln

befugt sind, steht es ihnen auch zu, deren Rechte zur

Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde auszuüben.

Es fragt sich somit, ob der Bezirksrat Zürich im vorlie-

genden Falle als zuständiges Organ einer öffentlich-

rechtlichen Korporation .von einem dieser nach Art. 178

Ziff. 2 OG zustehenden ReKursrecht Gebrauch mache.

Er handelt hier offenbar auf Grund des § 85 des zürch.

EG. z. ZGB, wonach er, wenn sich eine Person der von

ihm über sie ausgesprochenen Bevormundung wider-

setzt, das Waisenamt anweisen soll, gerichtliche Klage auf

Bestätigung der Entmündigung nach § 261 der zürch.

ZPO einzuleiten. In einem daraus entstehenden Prozesse

nimmt er, wie sich aus den kantonalen Akten ergibt,

formell eine ParteisteIlung ein, indem er vor dem Richter

durch sein Klagebegehren und dessen Begründung

gegenüber der zu bevormundenden Person die Bevor-

1

, [

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 56.

463

mundung verfolgt. Das Gemeinwesen, als dessen Organ

er dabei auftritt, kann nun nur der Staat sein, dessen

Sache die Regelung und die Sorge für die Durchführung

des Vormundschaftswesens ist, und nicht etwa der Be-

zirk Zürich; die zürcherischen Bezirke bilden nach den

Art. 43 ff. KV keine öffentlichrechtlichen Körperschaften,

sondern blosse staatliche Verwaltungs- und Gerichts-

sprengel; die Bezirksbehörden üben daher staatliche

Funktionen aus. Man hat es beim Bevormundungsrecht,

das der Bezirksrat im Entmündigungsprozess wahrnimmt,

nicht mit einem Privat-, sondern mit einem Hoheits-

recht des Staates zu tun. Die genannte Behörde tritt

also in diesem Prozesse gleich dem Richter als Organ

der Staatshoheit auf, wobei die Funktionen der bei den

Behörden nur insofern von einander verschieden sind,

als die eine sich formell in die Stellung einer Prozess-

partei begibt und daher lediglich die AntragsteIlung zu

besorgen, die andere aber die Entscheidung zu treffen hat.

Es handelt sich danach um ein Prozessverhältnis, das

dem auf dem Anklageprinzip beruhenden Strafprozess

analog ist, indem hier wie dort zwei Organe der Staats-

hoheit, das antragstellende und das entscheidende,

das Interesse des Staates an einer gerechten Beurteilung

der Streitsache wahrnehmen und sich dabei nur durch

die Form, in der sie vorgehen, und die Mittel, die sie

dabei anwenden, unterscheiden. Die Trennung der

Tätigkeit der Staatsgewalt nach zwei Organen entspringt

nicht der Notwendigkeit, widerstreitende Interessen

zu vertreten, sondern soll lediglich die Rechtsprechung

möglichst unparteüsch machen, indem die Führung des

rechtlichen Kampfes mit der angeklagten oder zu ent-

mündigenden Person, die AntragsteIlung und die Replik

auf deren Verteidigung, einem besonderen Organ über-

tragen und damit der Richter von dieser Tätigkeit, die

leicht zu einseitiger Betrachtung der Sachlage führt,

entlastet wird (vgl. GLASER, Strafprozess II S. 139 ff.,

§ 338 DStPO, Art. 473 Ziff. 3 der bern. StPO). Es ist

464

Staatsrecht.

nun klar, dass in einem solchen Prozessverhältnis ledig-

lich die angeklagte oder zu entmündigende Person

einen Anspruch auf Rechtsschutz der Staatshoheit

gegenüber haben kann, nicht auch die Staatsgewalt selbst.

Indem aber Art. 178 Ziff. 2 OG einer Person nur dann

das Recht zur Beschwerdeführnng gegen eine sie persön-

lich betreffende Verfügung anerkennt, wenn sie da-

durch eine Rechtsverletzung erlitten hat, will er gerade

sagen, dass bloss diejenige Person sich beschweren

könne, die im kantonalen Verfahren gegenüber der in der

entscheidenden Behörde verkörperten Hoheit des Staates

oder einer andeI11 öffentlichrechtlichen Korporation einen

Anspruch auf Schutz ihrer Rechte oder Interessen ge-

habt hat und behauptet, dieser sei ihr nicht oder nicht in

genügendem Masse gewährt worden. Hieraus ergibt sich,

dass der Staat nicht das Recht besitzt, den Entscheid in

einem Prozesse der erwähnten Art mit der staatsrecht-

lichen Beschwerde anzufechten, und zwar gilt das in Be-

ziehung auf alle RekursgfÜnde, die mit diesem Rechts-

mittel geltend gemacht werden können; dem Staat als

Hoheitsinhaber steht nicht nur die staatsrechtliche Be-

schwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte,

sondern z. B. auch diejenige wegen Missachtung eidge-

nössisch~r Gerichtsstandsnorm.en, die im vorliegenden

Falle ergriffen worden ist, nicht zu. Demgemäss ist der

Staatsanwaltschaft das Recht zur staatsrechtlichen Be-

schwerde gegen Urteile des 'Strafrichters über Strafan-

sprüche versagt worden (vgl. AS 48 I S. 108), und kann

auch der Bezirksrat Zürich als Organ der Staatshoheit

gegen den im vorliegenden Entmündigungsprozess er-

lassenen Entscheid des Obergerichtes nicht das genannte

Rechtsmittel ergreifen.

Wenn er in einem solchen Prozess wie der Staatsanwalt

im Strafverfahren je nach den dafür geltenden kantonalen

oder eidgenössischen Vorschriften die Befuguis hat,

den Entscheid des Richters bei einer andern Gerichts-

instanz anzufechten, so liegt der Grnnd nicht darin~ dass

Lebensmittelpolizei. N° 57.

465

die Staatshoheit gegen die Verletzung eines ihr zu-

stehenden Rechtsschutzanspruches geschützt werden

soll. sondern lediglich im Bestreben des Staates, ein ge-

rechtes Urteil herbeizuführen; die erwähnte Befugnis ist

denn auch nach ihren Voraussetzungen und den Wirkun-

gen ihrer Ausübung keineswegs stets dem Anfechtungs-

recht, das der dem Staate gegenüberstehenden Prozess-

partei eingeräumt wird, gleichgestellt (vgI. z. B. § 343

DStPO; §§ 443 und 449 der zürcher. StPO; Art. 471,

473 und 502 der bern. StPO).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

LEBENSMITTELPOLIZEI

LOI ET ORDONNANCES

SUR LES DENRlmS ALIMENTAIRES

57. Urteil des :Kassationshofes vom 1. NO'Yember 1saS

i. S. Höcker gegen Staatsanwaltachaft Basel-Stadt.

Art. 161 Abs. 2 OG: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde

in Bezug auf den Zivilpunkt. Art. 1, Lebensmittelpolizei-

gesetz : zum Begriff des Gebrauchsgegenstandes. Art. 38,

Lebensmittelpolizeigesetz ~ Fahrlässigkeit bei Herstellung

gesundheitsschädlicher Gebrauchsgegenstände.

A. -

Abraham Katz und Hennoch Brin sind Inhaber

der Kollektivgesellschaft Katz und Brin, Handel mit

Manufakturwaren, sowie Fabrikation und Handel in

Schuhmacherfurnitüren. Höcker fabriziert für diese

Lederschwär~ welche als Erzeugnis der Firma Katz

AS 48 I -

1923

32