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Staatsrecht
a demande la continuation de la faillite en Suisse, c'est
parce que Baud est co-proprietaire d'un immeuble
a Geneve et parce qu'll a commis des actes revocables
a teneur du droit suisse.
Considirani en droit :
Ainsi que l'admettent Ja doctrine et la jurisprudence
unanimes (v. RO 46 /1 p. 163 et sv. et les auteurs et
decisions qui y sont cites), l'art. 6 du Traite franoo-
suisse de 1869 consacre le principe de l'unite de Ja fail-
lite, soit de la force attractive de la faillite prononcee
au lieu du principal etablissement, qui s'etend aren-
semble des biens du debiteur et avec Jaquelle ne peut
co-exister une faillite ouverte dans l'autre pays, m~me
si elle y a ete prononeee anterieurement. La seule question
qui se pose en l'espece" est done celle de savoir quel est
le lieu du principal etablissement du debiteur Baud.
Or, si Baud a son domicile eivil a Geneve et s'll y possede,
en co-propriete, un immeuble. -
dont la valeur paratt
d'ailleurs ~tre absorbee par les hypotbeques qui le gre-
vent, -
par contre c'est a Vernaz que s'exerce son
activite economique et que sont situes les biens (moulins)
constituant son fonds de com~nerce et, en parell cas,
il est conforme a la raison (cf. decision du Conseil fMe-
ral du 20 janvier 1875 dans l'affaire du CrMit foncier
suisse : F. fM. 1876 II p. 294 et sv.) de considerer comme
lieu du principal etablissement et par consequent comme
for de la faillite celui OU se trouve le centre des affaires
du debiteur et OU se sont deroulees les operations qui
ont donne lieu a la faillite. Il y a donc lieu de donner
le pas a la faillite prononcee eil France et d'annuler
celle qui a ete ouverte ä Geneve.
Le TribWUll tideral prononce:
Le recours est admis et la faillite prononcee en date
des 17 juillet /10 am1t 1923 par le Tribunal de premiere
instance de Geneve est annulee.
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 56.
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VII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
56. trrteü vom 26. Oktober 1923 i. S. Bezirksrat Zürioh
gegen Geissma.nn.
Art. 178 Ziff. 2 OG. Die Vormundschaftsbehörde die im
gerichtlichen Entmündigungsprozess eine Bevor:uundung
zu erwirken sucht, ist zur staatsrechtlichen Beschwerde
gegen das im Prozess ergehende .Urteil nicht legitimiert.
A. -
Der Bezirksrat Zürich entmündigte am 17. Au-
gust 1922 die Rekursbeklagte M. Geissmann auf Grund
d~s Art. 370 ZGB. Da diese sich aber der Bevormundung
WIdersetzte, so lud er das Waisenamt der Stadt Zürich
nach § 85 des zürcher. EG. z. ZGB ein, gerichtliche Klage
auf Bestätigung der Entmündigung zu erheben. Die III.
Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich wies
jedoch am 15. Februar 1923 die darauf erhobene Klage
wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Dr. L. Wille,
Sekretär des Waisenamtes der Stadt Zürich. namens
des Bezirksrates am 12./20. April 1923 die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergrif-
fen mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung
der Sache an das" Obergericht zur materiellen Beur-
teilung der Klage, ev. zur Abnahme gewisser Beweise.
Es wird geltend gemacht, dass die Art. 23 ff. und
376 ff. ZGB verletzt seien.
Gleichzeitig hat Dr. Wille auch eine zivilrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
C. -
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet.
D. -
Die Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-
schwerde unter Kostenfolge beantragt.
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Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es könnte sich fragen, ob für den vom Bezirksrat
geltend gemachten Rekursgrund der Weg der zivil-
rechtlichen Beschwerde offen stehe und deshalb der vor-
liegende staatsrechtliche Rekurs unzulässig sei. Doch
kann das dahingestellt bleiben, weil dem Bezirksrat die
Legitimation zur Ergreifung dieses Rechtsmittels im
vorliegenden Falle abgesprochen werden muss.
Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur Be-
schwerdeführung nur natürlichen und juristischen
Personen (Priv;lten und Korporationen)
« bezüglich
solcher Rechtsverletzungen zu, welche sie durch all-
gemein verbindliche oder sie persönlich betreffende
Verfügungen oder Erlasse erlitten haben». Behörden,
wie der Bezirksrat Zürich, sind aber nicht juristische
Personen, daher auch nicht rechtsfähig und können somit
ein eigenes Beschwerderecht nach der genannten Bestim-
mung nicht besitzen (vgl. AS 19 S. '119; 22 S. 28; 33 I
S. 369). Lediglich soweit sie als Organe einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft in deren Namen zu handeln
befugt sind, steht es ihnen auch zu, deren Rechte zur
Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde auszuüben.
Es fragt sich somit, ob der Bezirksrat Zürich im vorlie-
genden Falle als zuständiges Organ einer öffentlich-
rechtlichen Korporation .von einem dieser nach Art. 178
Ziff. 2 OG zustehenden ReKursrecht Gebrauch mache.
Er handelt hier offenbar auf Grund des § 85 des zürch.
EG. z. ZGB, wonach er, wenn sich eine Person der von
ihm über sie ausgesprochenen Bevormundung wider-
setzt, das Waisenamt anweisen soll, gerichtliche Klage auf
Bestätigung der Entmündigung nach § 261 der zürch.
ZPO einzuleiten. In einem daraus entstehenden Prozesse
nimmt er, wie sich aus den kantonalen Akten ergibt,
formell eine ParteisteIlung ein, indem er vor dem Richter
durch sein Klagebegehren und dessen Begründung
gegenüber der zu bevormundenden Person die Bevor-
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Organisation der Bundesrechtspflege. N° 56.
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mundung verfolgt. Das Gemeinwesen, als dessen Organ
er dabei auftritt, kann nun nur der Staat sein, dessen
Sache die Regelung und die Sorge für die Durchführung
des Vormundschaftswesens ist, und nicht etwa der Be-
zirk Zürich; die zürcherischen Bezirke bilden nach den
Art. 43 ff. KV keine öffentlichrechtlichen Körperschaften,
sondern blosse staatliche Verwaltungs- und Gerichts-
sprengel; die Bezirksbehörden üben daher staatliche
Funktionen aus. Man hat es beim Bevormundungsrecht,
das der Bezirksrat im Entmündigungsprozess wahrnimmt,
nicht mit einem Privat-, sondern mit einem Hoheits-
recht des Staates zu tun. Die genannte Behörde tritt
also in diesem Prozesse gleich dem Richter als Organ
der Staatshoheit auf, wobei die Funktionen der bei den
Behörden nur insofern von einander verschieden sind,
als die eine sich formell in die Stellung einer Prozess-
partei begibt und daher lediglich die AntragsteIlung zu
besorgen, die andere aber die Entscheidung zu treffen hat.
Es handelt sich danach um ein Prozessverhältnis, das
dem auf dem Anklageprinzip beruhenden Strafprozess
analog ist, indem hier wie dort zwei Organe der Staats-
hoheit, das antragstellende und das entscheidende,
das Interesse des Staates an einer gerechten Beurteilung
der Streitsache wahrnehmen und sich dabei nur durch
die Form, in der sie vorgehen, und die Mittel, die sie
dabei anwenden, unterscheiden. Die Trennung der
Tätigkeit der Staatsgewalt nach zwei Organen entspringt
nicht der Notwendigkeit, widerstreitende Interessen
zu vertreten, sondern soll lediglich die Rechtsprechung
möglichst unparteüsch machen, indem die Führung des
rechtlichen Kampfes mit der angeklagten oder zu ent-
mündigenden Person, die AntragsteIlung und die Replik
auf deren Verteidigung, einem besonderen Organ über-
tragen und damit der Richter von dieser Tätigkeit, die
leicht zu einseitiger Betrachtung der Sachlage führt,
entlastet wird (vgl. GLASER, Strafprozess II S. 139 ff.,
§ 338 DStPO, Art. 473 Ziff. 3 der bern. StPO). Es ist
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Staatsrecht.
nun klar, dass in einem solchen Prozessverhältnis ledig-
lich die angeklagte oder zu entmündigende Person
einen Anspruch auf Rechtsschutz der Staatshoheit
gegenüber haben kann, nicht auch die Staatsgewalt selbst.
Indem aber Art. 178 Ziff. 2 OG einer Person nur dann
das Recht zur Beschwerdeführnng gegen eine sie persön-
lich betreffende Verfügung anerkennt, wenn sie da-
durch eine Rechtsverletzung erlitten hat, will er gerade
sagen, dass bloss diejenige Person sich beschweren
könne, die im kantonalen Verfahren gegenüber der in der
entscheidenden Behörde verkörperten Hoheit des Staates
oder einer andeI11 öffentlichrechtlichen Korporation einen
Anspruch auf Schutz ihrer Rechte oder Interessen ge-
habt hat und behauptet, dieser sei ihr nicht oder nicht in
genügendem Masse gewährt worden. Hieraus ergibt sich,
dass der Staat nicht das Recht besitzt, den Entscheid in
einem Prozesse der erwähnten Art mit der staatsrecht-
lichen Beschwerde anzufechten, und zwar gilt das in Be-
ziehung auf alle RekursgfÜnde, die mit diesem Rechts-
mittel geltend gemacht werden können; dem Staat als
Hoheitsinhaber steht nicht nur die staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte,
sondern z. B. auch diejenige wegen Missachtung eidge-
nössisch~r Gerichtsstandsnorm.en, die im vorliegenden
Falle ergriffen worden ist, nicht zu. Demgemäss ist der
Staatsanwaltschaft das Recht zur staatsrechtlichen Be-
schwerde gegen Urteile des 'Strafrichters über Strafan-
sprüche versagt worden (vgl. AS 48 I S. 108), und kann
auch der Bezirksrat Zürich als Organ der Staatshoheit
gegen den im vorliegenden Entmündigungsprozess er-
lassenen Entscheid des Obergerichtes nicht das genannte
Rechtsmittel ergreifen.
Wenn er in einem solchen Prozess wie der Staatsanwalt
im Strafverfahren je nach den dafür geltenden kantonalen
oder eidgenössischen Vorschriften die Befuguis hat,
den Entscheid des Richters bei einer andern Gerichts-
instanz anzufechten, so liegt der Grnnd nicht darin~ dass
Lebensmittelpolizei. N° 57.
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die Staatshoheit gegen die Verletzung eines ihr zu-
stehenden Rechtsschutzanspruches geschützt werden
soll. sondern lediglich im Bestreben des Staates, ein ge-
rechtes Urteil herbeizuführen; die erwähnte Befugnis ist
denn auch nach ihren Voraussetzungen und den Wirkun-
gen ihrer Ausübung keineswegs stets dem Anfechtungs-
recht, das der dem Staate gegenüberstehenden Prozess-
partei eingeräumt wird, gleichgestellt (vgI. z. B. § 343
DStPO; §§ 443 und 449 der zürcher. StPO; Art. 471,
473 und 502 der bern. StPO).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
B. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
LEBENSMITTELPOLIZEI
LOI ET ORDONNANCES
SUR LES DENRlmS ALIMENTAIRES
57. Urteil des :Kassationshofes vom 1. NO'Yember 1saS
i. S. Höcker gegen Staatsanwaltachaft Basel-Stadt.
Art. 161 Abs. 2 OG: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde
in Bezug auf den Zivilpunkt. Art. 1, Lebensmittelpolizei-
gesetz : zum Begriff des Gebrauchsgegenstandes. Art. 38,
Lebensmittelpolizeigesetz ~ Fahrlässigkeit bei Herstellung
gesundheitsschädlicher Gebrauchsgegenstände.
A. -
Abraham Katz und Hennoch Brin sind Inhaber
der Kollektivgesellschaft Katz und Brin, Handel mit
Manufakturwaren, sowie Fabrikation und Handel in
Schuhmacherfurnitüren. Höcker fabriziert für diese
Lederschwär~ welche als Erzeugnis der Firma Katz
AS 48 I -
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