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460 Staatsrecht a demande la continuation de la faillite en Suisse, c' est parce que Baud est co-proprietaire d'un immeuble a Geneve et parce qu'll a commis des actes revocables a teneur du droit suisse. Considirani en droit : Ainsi que l'admettent Ja doctrine et la jurisprudence unanimes (v. RO 46 /1 p. 163 et sv. et les auteurs et decisions qui y sont cites), l'art. 6 du Traite franoo- suisse de 1869 consacre le principe de l'unite de Ja fail- lite, soit de la force attractive de la faillite prononcee au lieu du principal etablissement, qui s'etend aren- semble des biens du debiteur et avec Jaquelle ne peut co-exister une faillite ouverte dans l'autre pays, m~me si elle y a ete prononeee anterieurement. La seule question qui se pose en l'espece" est done celle de savoir quel est le lieu du principal etablissement du debiteur Baud. Or, si Baud a son domicile eivil a Geneve et s'll y possede, en co-propriete, un immeuble. - dont la valeur paratt d'ailleurs ~tre absorbee par les hypotbeques qui le gre- vent, - par contre c'est a Vernaz que s'exerce son activite economique et que sont situes les biens (moulins) constituant son fonds de com~nerce et, en parell cas, il est conforme a la raison (cf. decision du Conseil fMe- ral du 20 janvier 1875 dans l'affaire du CrMit foncier suisse : F. fM. 1876 II p. 294 et sv.) de considerer comme lieu du principal etablissement et par consequent comme for de la faillite celui OU se trouve le centre des affaires du debiteur et OU se sont deroulees les operations qui ont donne lieu a la faillite. Il y a donc lieu de donner le pas a la faillite prononcee eil France et d'annuler celle qui a ete ouverte ä Geneve. Le TribWUll tideral prononce: Le recours est admis et la faillite prononcee en date des 17 juillet /10 am1t 1923 par le Tribunal de premiere instance de Geneve est annulee. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 56. 461 VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
56. trrteü vom 26. Oktober 1923 i. S. Bezirksrat Zürioh gegen Geissma.nn. Art. 178 Ziff. 2 OG. Die Vormundschaftsbehörde die im gerichtlichen Entmündigungsprozess eine Bevor:uundung zu erwirken sucht, ist zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen das im Prozess ergehende .Urteil nicht legitimiert. A. - Der Bezirksrat Zürich entmündigte am 17. Au- gust 1922 die Rekursbeklagte M. Geissmann auf Grund d~s Art. 370 ZGB. Da diese sich aber der Bevormundung WIdersetzte, so lud er das Waisenamt der Stadt Zürich nach § 85 des zürcher. EG. z. ZGB ein, gerichtliche Klage auf Bestätigung der Entmündigung zu erheben. Die III. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich wies jedoch am 15. Februar 1923 die darauf erhobene Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand. B. - Gegen diesen Entscheid hat Dr. L. Wille, Sekretär des Waisenamtes der Stadt Zürich. namens des Bezirksrates am 12./20. April 1923 die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergrif- fen mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an das" Obergericht zur materiellen Beur- teilung der Klage, ev. zur Abnahme gewisser Beweise. Es wird geltend gemacht, dass die Art. 23 ff. und 376 ff. ZGB verletzt seien. Gleichzeitig hat Dr. Wille auch eine zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. C. - Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. D. - Die Rekursbeklagte hat Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge beantragt. 462 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es könnte sich fragen, ob für den vom Bezirksrat geltend gemachten Rekursgrund der Weg der zivil- rechtlichen Beschwerde offen stehe und deshalb der vor- liegende staatsrechtliche Rekurs unzulässig sei. Doch kann das dahingestellt bleiben, weil dem Bezirksrat die Legitimation zur Ergreifung dieses Rechtsmittels im vorliegenden Falle abgesprochen werden muss. Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur Be- schwerdeführung nur natürlichen und juristischen Personen (Priv;lten und Korporationen) « bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, welche sie durch all- gemein verbindliche oder sie persönlich betreffende Verfügungen oder Erlasse erlitten haben». Behörden, wie der Bezirksrat Zürich, sind aber nicht juristische Personen, daher auch nicht rechtsfähig und können somit ein eigenes Beschwerderecht nach der genannten Bestim- mung nicht besitzen (vgl. AS 19 S. '119; 22 S. 28; 33 I S. 369). Lediglich soweit sie als Organe einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft in deren Namen zu handeln befugt sind, steht es ihnen auch zu, deren Rechte zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde auszuüben. Es fragt sich somit, ob der Bezirksrat Zürich im vorlie- genden Falle als zuständiges Organ einer öffentlich- rechtlichen Korporation .von einem dieser nach Art. 178 Ziff. 2 OG zustehenden ReKursrecht Gebrauch mache. Er handelt hier offenbar auf Grund des § 85 des zürch. EG. z. ZGB, wonach er, wenn sich eine Person der von ihm über sie ausgesprochenen Bevormundung wider- setzt, das Waisenamt anweisen soll, gerichtliche Klage auf Bestätigung der Entmündigung nach § 261 der zürch. ZPO einzuleiten. In einem daraus entstehenden Prozesse nimmt er, wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, formell eine ParteisteIlung ein, indem er vor dem Richter durch sein Klagebegehren und dessen Begründung gegenüber der zu bevormundenden Person die Bevor- 1 , [ Organisation der Bundesrechtspflege. N° 56. 463 mundung verfolgt. Das Gemeinwesen, als dessen Organ er dabei auftritt, kann nun nur der Staat sein, dessen Sache die Regelung und die Sorge für die Durchführung des Vormundschaftswesens ist, und nicht etwa der Be- zirk Zürich; die zürcherischen Bezirke bilden nach den Art. 43 ff. KV keine öffentlichrechtlichen Körperschaften, sondern blosse staatliche Verwaltungs- und Gerichts- sprengel ; die Bezirksbehörden üben daher staatliche Funktionen aus. Man hat es beim Bevormundungsrecht, das der Bezirksrat im Entmündigungsprozess wahrnimmt, nicht mit einem Privat-, sondern mit einem Hoheits- recht des Staates zu tun. Die genannte Behörde tritt also in diesem Prozesse gleich dem Richter als Organ der Staatshoheit auf, wobei die Funktionen der bei den Behörden nur insofern von einander verschieden sind, als die eine sich formell in die Stellung einer Prozess- partei begibt und daher lediglich die AntragsteIlung zu besorgen, die andere aber die Entscheidung zu treffen hat. Es handelt sich danach um ein Prozessverhältnis, das dem auf dem Anklageprinzip beruhenden Strafprozess analog ist, indem hier wie dort zwei Organe der Staats- hoheit, das antragstellende und das entscheidende, das Interesse des Staates an einer gerechten Beurteilung der Streitsache wahrnehmen und sich dabei nur durch die Form, in der sie vorgehen, und die Mittel, die sie dabei anwenden, unterscheiden. Die Trennung der Tätigkeit der Staatsgewalt nach zwei Organen entspringt nicht der Notwendigkeit, widerstreitende Interessen zu vertreten, sondern soll lediglich die Rechtsprechung möglichst unparteüsch machen, indem die Führung des rechtlichen Kampfes mit der angeklagten oder zu ent- mündigenden Person, die AntragsteIlung und die Replik auf deren Verteidigung, einem besonderen Organ über- tragen und damit der Richter von dieser Tätigkeit, die leicht zu einseitiger Betrachtung der Sachlage führt, entlastet wird (vgl. GLASER, Strafprozess II S. 139 ff., § 338 DStPO, Art. 473 Ziff. 3 der bern. StPO). Es ist 464 Staatsrecht. nun klar, dass in einem solchen Prozessverhältnis ledig- lich die angeklagte oder zu entmündigende Person einen Anspruch auf Rechtsschutz der Staatshoheit gegenüber haben kann, nicht auch die Staatsgewalt selbst. Indem aber Art. 178 Ziff. 2 OG einer Person nur dann das Recht zur Beschwerdeführnng gegen eine sie persön- lich betreffende Verfügung anerkennt, wenn sie da- durch eine Rechtsverletzung erlitten hat, will er gerade sagen, dass bloss diejenige Person sich beschweren könne, die im kantonalen Verfahren gegenüber der in der entscheidenden Behörde verkörperten Hoheit des Staates oder einer andeI11 öffentlichrechtlichen Korporation einen Anspruch auf Schutz ihrer Rechte oder Interessen ge- habt hat und behauptet, dieser sei ihr nicht oder nicht in genügendem Masse gewährt worden. Hieraus ergibt sich, dass der Staat nicht das Recht besitzt, den Entscheid in einem Prozesse der erwähnten Art mit der staatsrecht- lichen Beschwerde anzufechten, und zwar gilt das in Be- ziehung auf alle RekursgfÜnde, die mit diesem Rechts- mittel geltend gemacht werden können; dem Staat als Hoheitsinhaber steht nicht nur die staatsrechtliche Be- schwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sondern z. B. auch diejenige wegen Missachtung eidge- nössisch~r Gerichtsstandsnorm.en, die im vorliegenden Falle ergriffen worden ist, nicht zu. Demgemäss ist der Staatsanwaltschaft das Recht zur staatsrechtlichen Be- schwerde gegen Urteile des 'Strafrichters über Strafan- sprüche versagt worden (vgl. AS 48 I S. 108), und kann auch der Bezirksrat Zürich als Organ der Staatshoheit gegen den im vorliegenden Entmündigungsprozess er- lassenen Entscheid des Obergerichtes nicht das genannte Rechtsmittel ergreifen. Wenn er in einem solchen Prozess wie der Staatsanwalt im Strafverfahren je nach den dafür geltenden kantonalen oder eidgenössischen Vorschriften die Befuguis hat, den Entscheid des Richters bei einer andern Gerichts- instanz anzufechten, so liegt der Grnnd nicht darin~ dass Lebensmittelpolizei. N° 57. 465 die Staatshoheit gegen die Verletzung eines ihr zu- stehenden Rechtsschutzanspruches geschützt werden soll. sondern lediglich im Bestreben des Staates, ein ge- rechtes Urteil herbeizuführen ; die erwähnte Befugnis ist denn auch nach ihren Voraussetzungen und den Wirkun- gen ihrer Ausübung keineswegs stets dem Anfechtungs- recht, das der dem Staate gegenüberstehenden Prozess- partei eingeräumt wird, gleichgestellt (vgI. z. B. § 343 DStPO; §§ 443 und 449 der zürcher. StPO; Art. 471, 473 und 502 der bern. StPO). Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. B. STRAFRECHT - DROIT PENAL LEBENSMITTELPOLIZEI LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENRlmS ALIMENTAIRES
57. Urteil des :Kassationshofes vom 1. NO'Yember 1saS
i. S. Höcker gegen Staatsanwaltachaft Basel-Stadt. Art. 161 Abs. 2 OG: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde in Bezug auf den Zivilpunkt. Art. 1, Lebensmittelpolizei- gesetz : zum Begriff des Gebrauchsgegenstandes. Art. 38, Lebensmittelpolizeigesetz ~ Fahrlässigkeit bei Herstellung gesundheitsschädlicher Gebrauchsgegenstände. A. - Abraham Katz und Hennoch Brin sind Inhaber der Kollektivgesellschaft Katz und Brin, Handel mit Manufakturwaren, sowie Fabrikation und Handel in Schuhmacherfurnitüren. Höcker fabriziert für diese Lederschwär~ welche als Erzeugnis der Firma Katz AS 48 I - 1923 32