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49_I_477

BGE 49 I 477

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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I

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALrrE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

58. Orteil vom i7. Dezember ISiS

i. S. Erben Zeh gegen Zürich, Obmekurskomm;nion.

Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes (Zürich), wonach

bei unvollständiger Versteuerung des Vermögens und Ein-

kommens und unwahren Angaben über dessen Umfang im

Einschätzungsverfahren die zu wenig entrichteten Steuern

und daneben eine Steuerbusse im mehrfachem Betrage des

Hinterzogenen für eine Reihe von Jahren zurück erhoben

werden. Anwendung im Falle unrichtiger Selbstdeklaration

anlässlich der ersten Einschätzung unter dem Gesetze und

dadurch bewirkter zu niedIiger Veranlagung auch für solche

Jahre, für welche nach dem damals geltenden früheren

Gesetz

sich

an die Einkommensverheimlichung keine

Sanktion (Nach- und StrafsteuerpfIicht) knüpffe. Angeblich

willkürliche Gesetzesauslegung. Zulässigkeit einer solchen

Ordnung vor Art. 4 BV, wenn der Pflichtige infolge einer im

Gesetze enthaltenen Amnestieklausel die Möglichkeit hatte,

durch richtige Selbstdeklaration bei der ersten Einschätzung

nach Inkrafttreten. des neuen Gesetzes jeder Nach- und

Strafsteuer für die Vergangenheit zu entgehen.

A. -

Das zürcherische Gesetz betreffend die direkten

Steuern vom 25. November 1917 bestimmt in den §§ 77,

78, 87 und 142 :

((§ 77. Ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger sein

Einkommen oder sein Vermögen (Reinertrag oder Kapi-

tal) nicht voll versteuert hat, so ist er verpflichtet, das

in den letzten fünf Jahren zu wenig bezahlte Steuerbe-

treUnis als Nachsteuer zu bezahlen. »

AS l.!.7 I -

19'JS

33

478

Staatsrecht.

« § 78. Steuerpflichtige, welche vorsätzlich, trotz öf-

fentlicher Aufforderung, eine Selbsttaxation unterlassen

oder im Einschätzungs- oder Rekursverfahren über den

Bestand ihres Einkommens und Vermögens (Reiner-

trags oder Kapitals), sowie über andere den Umfang

ihrer Steuerpflicht bedingende tatsächliche Verhältnisse

unrichtige oder mangelhafte Angaben gemacht haben

und infolgedessen gar nicht oder zu niedrig eingeschätzt

worden sind, haben neben der Nachsteuer (§ 77) als

Strafsteuer die im Durchschnitt der letzten drei Jahre

zu wenig entrichteten Steuern zu bezahlen :

im doppelten Betrage, wenn sie mehr als ein Zehnteil;

im dreifachen Betrage, wenn sie mehr als zwei Zehnteile

(usw. bis zum zehnfachen Betrage, wenn sie mehr als

neun Zehnteile) des pflichtigen Steuerbetrages hinter-

zogen haben. »

« § 87. Gibt bei der erstmaligen Einschätzung nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Steuerpflichtiger ein

grösseres Einkommen oder Vermögen (Reinertrag oder

Kapital) an, als er bisher versteuert hatte, so ist er

für die Vergangenheit von Nach- und Strafsteuern

enthoben, sofern er die Bestandteile seines Einkommens

und Vermögens bei dieser erstmaligen Einschätzung

vollständig und genau angegeben hat. »

« § 142. Streitigkeiten Über Steuerpflicht und Veran-

lagung von Staats- und Gemei!ldesteuern frühe~er Jahre

werden, soweit sie zur Zeit des Inkrafttretens dIeses Ge-

setzes hängig sind, noch auf Grund der bisherigen Gesetze

behandelt und beurteilt.

Ebenso hat in Nachsteuerfällen, in welchen der Tod

oder der '\Vegzug des Pflichtigen ausser den Kanton vor

dem 1. Januar 1918 erfolgt ist, das Verfahren, die Be-

rechnung und die Strafverfolgung nach der bisherigen

Gesetzgebung stattzufinden. »

B. -

Der Erblasser der heutigen Rekurrenten Karl

Zeh war Teilhaber der Kollektivgesellschaft Mörker und

Zeh, Charcuterie in Zürich. Bei der erstmaligen Ein-

'I

I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.

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schätzung unter der Herrschaft des neuen Steuergesetzes

im Jahre 1919 reichte er eine Steuererklärung ein, worin

er die Bestandteile seines Vermögens und Einkommens

unvollständig (zu niedrig) angab und wurde infolge-

dessen von der Steuerkommission für ein geringeres als

das in Wirklichkeit steuerbare Vermögen und Einkommen

eingeschätzt. Nach seinem am 12. Juni 1921 erfolgten

Tode wurde der Vermögensstand amtlich inventarisiert

und zur Feststellung der Einkommensverhältnisse eine

Bücherrevision angeordnet. Gestützt auf die dabei fest-

gestellte Hinterziehung forderte die kantonale Finanz-

direktion von den Erben Zeh als Nachsteuer für die Jahre

1916-1920 6412 Fr. 70 Cts. und als Strafsteuer für die

Jahre 1918-1920 10,219 Fr. 20 Cts. Einen Rekurs gegen

diese Auflage wies die Oberrekurskommission des Kan-

tons Zürich am 24. Mai 1923 ab.

C.- Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

verlangen die Erben Zeh die Aufhebung des Entscheides

der Oberrekurskommission und der dadurch bestätigten

Verfügung der Finanzdirektion vom 10. August 1922,

soweit danach Nachsteuern auf dem Einkommen für die

Jahre 1916, 1917 und 1918 und Strafsteuern auf dem

Einkommen für das Jahr 1918 erhoben werden sollen.

Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art.;4 BV

(Willkür und ungleiche Behandlung) geltend gemacht und

ausgeführt: Nach dem früheren zürcherischen Steuer-

gesetz von 1870, nach dem die Steuern noch bis und mit

dem Jahre 1918 erhoben worden seien, habe sich an die

Verheimlichung steuerbaren Einkommens keine Sank-

tion, weder eine Nachsteuer noch eine Strafsteuerpflicht

geknüpft. Als die Finanzdirektion und der Regierungsrat

trotzdem in einem Falle die Nachveranlagung versucht

hätten, sei ihr Entscheid vom Bundesgericht wegen Will-

kür aufgehoben worden (AS 33 I S. 689 ff.). Es könne

aber nicht der Wille des neuen Gesetzes gewesen sein,

die darin eingeführte Nach- und Strafsteuerpflicht rück-

wirkend auch auf Jahre auszudehnen, für welche sie,

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Staatsrecht.

wenn die Hinterziehung damals schon entdeckt worden

wäre, nicht bestanden hätte. Eine solche Ordnung würde

einmal eine Rechtsungleichheit schaffen; dieselbe Hand-

lung, nämlich die Hinterziehung von Einkommen im

Jahre 1916 würde danach, je nach dem sie noch in den

Jahren 1916, 1917 oder erst 1918 an den Tag gekommen

wäre, andere rechtliche Folgen für den Pflichtigen nach

sich ziehen, indem im letzteren Falle Nach- und Straf-

steuern bezahlt werden müssten, im ersteren dagegen nicht.

Es läge darin ferner ein Widerspruch zu dem in § 1 des

zürcherischen Strafgesetzbuches ausdrücklich ausge-

sprochenen allgemeinen strafrechtlichen Grundsatze, der

auch für das Finanzstrafrecht gelten müsse, wonach die

Bestrafung einer Handlung ihre Strafbarkeit, d. h. das

Bestehen einer entsprechenden Strafandrohung schon

zur Zeit der Begebung voraussetze. Mit einer Finanz-

strafe, einer Vergeltungsmassregel für die Nichterfüllung

der Steuerpflicht habe man es aber sowohl bei der Straf-

steuer des § 78 als bei der Nachsteuer des § 77 des neuen

Steuergesetzes zu tun. Durch den angefochtenen Ent-

scheid werde also der Anspruch erhoben eine Handlung

als Delikt zu bestrafen, die zur Zeit der Begehung kein

solches gewesen sei und ungestraft habe begangen werden

können, was der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben

könne. Wenn § § 77 und 78 des geltenden Steuergesetzes

als Folge der Entdeckung unyollständiger Versteuerung

bezw. unwahrer Angaben über die Höhe des steuerbaren

Einkommens im Einschätzungs- oder Rekursverfahren

die Nachsteuer- und Strafsteuerpflicht auf fünf bezw. drei

Jahre zurück vorsehen, so wollten sie damit lediglich

allgemein für unter die Herrschaft des Gesetzes fallende

Tatbestände dieser Art die Folgen der Hinterziehung

regeln. Eine Kollisions- (Übergangs)norm in dem Sinne

dass das neue Recht rückwirkend auch für frühere Jahre

massgebend sein solle, wo dadurch ein Widerspruch zu

der damals geltenden Ordnung der Materie entstünde,

lasse sich daraus nicht entnehmen. Sie sei auch in § 142

Gleichheit vor dem Gesetz. No 58.

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Abs. ·2 nicht enthalten; er gebe nur an, wann bei erst

nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehenden Steuer-

streitigkeiten noch das alte Recht angewendet werden

solle, sage dagegen nichts darüber, wie es su halten sei,

wenn bei der nach § 142 zulässigen Anwendung des neuen

Rechts der geschilderte Konflikt entstehe. Die Geltung

des neuen Rechts auch in diesem Falle kätte ausdrücklich

ausgesprochen sein müssen, um als gewollt gelten zu

können .. Sollte das Gesetz aber wirklich so aufzufassen

sein, so wäre es selbst verfassungswidrig, indem es die

Rechtsgleichheit verletze und gegen einen feststehen-

den allgemeinen Rechtsgrundsatz (nuUa poena sine lege)

verstossen würde.

D. -

Der Regierungsrat von Zürich hat namens des

Kantons die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Streitig ist einerseits die Bedeutung der §§ 77 und 78

des zürcherischen Steuergesetzes vom 25. November 1917

in intertemporaler Hinsicht für den Fall, wo durch die

Erhebung der Nachsteuer auf fünf und der Strafsteuer

auf drei Jahre von der Entdeckung der Hinterziehung an

zurück auch Jahre erfasst werden, während deren noch

das alte Steuergesetz von 1870 galt, andererseits die Ver-

fassungsmässigkeit der darin nach der Auffassung der

zürcherischen Steuerbehörden getroffenen Regelung an

sich. Nach der ersten Richtung hat man es mit der Aus-

legung kantonalen Gesetzesrechts zu tun, die das Bundes-

gericht nach bekannter Regel nicht frei, sondern nur aus

dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der

Willkür und Verletzung klaren Rechtes überprüfen kann.

Eine solche liegt nicht vor. Zwar mag zugegeben werden,

dass sich aus den angeführten Gesetzesvorschriften selbst

die vom Fiskus beanspruchte Rückwirkung noch nicht

in schlüssiger Weise ergeben würde. Wenn darin als Folge

unvollständiger Versteuerung oder unwahrer Angaben

im Einschätzungsverfahren die Nachleistung der zu

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Staatsrecht.

wenig entrichteten Steuerbeträge und eine Steuerbusse

im mehrfachen Betrage des Hinterzogenen auf eine Reihe

von Jahren von der Entdeckung zurück verordnet wird,

so kann diese sehr wohl auch in dem engeren Sinne ver-

standen werden, dass dabei nur an die Nichterfüllung der

nach dem Gesetze, dessen Bestandteil die Bestimmung

bildet, bestehenden Steuer-

und Offenbarungspflicht

gedacht ist, sodass die Bestimmung voll wirksam erst mit,

dem Augenblicke würde, wo die sämtlichen danach in

Betracht fallenden Jahre unter die Herrschaft dieses

Gesetzes fallen, und es liesse sich auch fragen, ob nicht

dafür nach allgem~inen Auslegungsgrundsätzen sogar die

Vermutung sprechen müsste. Nun stützen sich aber auch

die zürcherischen Behörden für ihre entgegengesetzte

Auffassung nicht allein auf die § § 77 u. 78 selbst, sondern

in erster Linie auf den -

im Rekurse mit Stillschweigen

übergangenen -

§ 87 und auf § 142 Abs. 2 des Gesetzes.

Wenn die erstere Vorschrift den Pflichtigen, der bei der

ersten Einschätzung unter der Herrschaft des neuen Ge-

setzes sein Einkommen und Vermögen vollständig und

genau augibt, für die Vergangenheit von Nach- und

Strafsteuern « enthebt », so können aber mit dem Aus-

drucke Vergangenheit nach dem Zusammenhang nur die

Jahre vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gemeint

sein. Es lässt sich somit daraus sehr wohl der Schluss

ziehen, dass umgekehrt im Falle unrichtiger Angaben bei

jener Einschätzung die Vorschriften des neuen Rechts

über Nach- und Strafsteuern uneingeschränkt auch für

die Vergangenheit d. h. für die vor dem Inkrafttreten des

Gesetzes liegenden Jahre gelten sollen, auch wenn nach

dem damals geltenden Rechte eine solche Folge auf der

Hinterziehung nicht stand. Dieser Schluss wird unter-

stützt durch den unter dem Titel {(Übergangsbestim-

mungen » stehenden § 142 Abs. 2. Denn in der Bestim-

mung, dass in Nachsteuerfällen, in denen der Pflichtige

vor dem 1. Januar 1918 aus dem Kanton weggezogen

oder gestorben ist, das Verfahren, die Berechnung und

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.

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Strafverfolgung noch nach der bisherigen Gesetzgebung

stattzufinden habe, liegt stillschweigend eingeschlossen,

dass da, wo jene besonderen Voraussetzungen nicht zu-

treffen, das neue Recht und nur es auch in dieser Hinsicht

massgebend sein soll, selbst wenn für dieBemessung der

Nach- und Strafleistungen auf Hinterziehungen zurück-

gegangen werden muss, die sich noch unter dem alten

Rechte ereigneten. Einer Vorschrift, die dies besonders

auch für den Fall aussprechen würde, wo jene Hinter-

ziehungen, damals schon entdeckt, den Staat zu einer

Nachveranlagung oder zur Auferlegung einer Steuerbusse

nicht berechtigt hätten, bedarf es für diese Folgerung

nicht. Sie ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass

eben das Gesetz die Anwendung des alten Rechts nur bei

vor dem 1. Januar 1918 erfolgten Wegzuge oder Tode des

Pflichtigen vorsieht. Ob nicht trotzdem eine andere Auf-

fassung bei freier Auslegung ebenfalls möglich wäre -

von dem Gesichtspunkte ausgehend, dass bei der For-

mulierung des § 142 Abs. 2 der so entstehende Konflikt

mit dem nach altem Rechte bestehenden Grundsatze der

Straflosigkeit der Einkommenshinterziehung übersehen

worden sei und § 87 als Amnestievorschrift nur bezwecken

könne, den Pflichtigen bei richtiger Deklaration unter

dem neuen Gesetze von bestehenden Nach- und Straf-

steueransprüchen für die Vergangenheit zu befreien,

nicht solche neu zu schaffen -

kann dahingestellt bleiben.

Für die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich auf

die Feststellung des Gesetzesinhaltes durch die kantonalen

Behörden bezieht, genügt es, dass sich jedenfalls auch

deren Auslegung, selbst wenn man sie nicht für zwingend

ansehen wollte, ohne Willkür vertreten lässt.

Die Vorschrift des § 87 des Gesetzes entzieht zugleich

der weiteren Rüge den Boden, dass das Gesetz so verstan-

den seinerseits verfassungswidrig wäre. Da der Pflichtige

es danach in der Hand hat, der Nach- und Strafsteuer

dadurch zu entgehen, dass er bei der ersten Einschät-

zung unter dem neuen Gesetze sein Einkommen und Ver-

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Staatsrecht.

mögen vollständig angibt, handelt es sich auch bei der

Nach- und Strafsteuerpflicht, die im umgekehrten Falle

eintritt, nicht sowohl um die nachträgliche Ahndung von

Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes

begangen wurden und nach diesem straflos waren, als

um eine Sanktion, die auf eine lmter der Herrschaft des

neuen Rechtes vorgenommene Hinterziehungshandlung

gesetzt ist und sie zur notwendigen Voraussetzung hat.

In der Bemessung der Folgen solcher Handlungen war

aber der kantonale Gesetzgeber frei und es könnte deren

Ordnung aus Art. 4 BV höchstens angefochten werden,

wenn die den Pflichtigen treffenden Nachteile dem Masse

nach ausser jedem vernünftigerweise noch denkbaren

Verhältnis zu der ihm zur Last fallenden Pflichtwidrig-

keit stehen würden, was die Rekurrenten hier -

offenbar

mit Recht -

selbst nicht behaupten. Der Grundsatz

nuUa paena sina lege kann dadurch nicht verletzt sein,

weil die Straffolge sich nicht an einen altrechtlichen Tat-

bestand, sondern an ein unter dem' neuen Rechte ver-

übtes und von ihm ausdrücklich mit Strafe bedrohtes

Finanzvergehen knüpft. Es braucht daher auch der Um-

fang der Geltung jenes Grundsatzes im Verwaltungsstraf-

recht nicht untersucht zu werden. Da die Strafe anderer-

seits j e den trifft, der sich bei der ersten Einschätzung

unter dem neuen Gesetze unwahrer Angaben schuldig

macht, kann auch von ungleicher Behandlung gegenüber

denjenigen, von denen schon' vor dem Inkrafttreten des

neuen Rechts bekannt war, dass sie für gewisse Jahre

ihr Einkommen unvollständig versteuert hatten, nicht

die Rede sein. Wenn andererseits diejenigen Hinterzie-

hungen, die zwar erst unter der Herrschaft des neuen

Rechtes entdeckt, aber von Pflichtigen begangen wurden,

die schon vor dem 1. Januar 1918 gestorben oder aus dem

Kanton weggezogen sind, nicht unter die Sanktion fallen,

so erklärt sich dies daraus, dass für diese Pflichtigen in-

folge Dahinfallens der Steuerpflicht auch unter dem

neuen Rechte eine Steuererklärung nicht mehr abzugeben

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 59.

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war und sie sich daher des in § 87 des Gesetzes geordneten

Finanzdeliktes nicht mehr schuldig machen konnten. Es

können daher auch die Fälle dieser Art mit den durch

§ 87 betroffenen nicht auf gleiche Stufe gestellt werden

und durften vom Gesetzgeber ohne Verletzung der

Rechtsgleichheit verschieden behandelt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

59. Auszug aus dem Urteil vom 17. November 19a3

i. S. Ineichen UD4 Be, gegen Lu.rn, Obergericht.

Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Luzem) über

die patentierten Geschäftsagenten, wodurch diesen die

Verwendung des Titels «Rechtsagent & «Rechtsbureau »

auch für die nicht unter das Geschäftsagentengesetz oder

Advokaturmonopol fallende (freie) Tätigkeit der Besor-

gung gewisser Rechtsangelegenheiten für Dritte untersagt

wird. Anfechtung wegen Verletzung der Gewerbefreiheit

und von Art. 4 BV (willkürlicher überschreitung der Auf-

sichtsgewalt und ungleicher Behandiung). Abweisung.

A. -

Nach dem luzernischen Gesetze betreffend den

gewerbsmässigen Betrieb von Inkasso- Abtretungs- Dar-

leihens-

und Wechselgeschäften vom 4. März 1880

hat, « wer den Einzug von Forderungen für andere

(Inkasso),

den Ankauf von solchen (Atretungsge-

schäft), den Abschluss von Darleihen (Leihgeschäft).

oder den Verkehr mit Wechseln (Wechselgeschäft) ge-

werbsmässig betreiben will, sich beim Obergericht um

ein Geschäftsagenten-Patent zu bewerben»: es wird