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STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALrrE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
58. Orteil vom i7. Dezember ISiS
i. S. Erben Zeh gegen Zürich, Obmekurskomm;nion.
Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes (Zürich), wonach
bei unvollständiger Versteuerung des Vermögens und Ein-
kommens und unwahren Angaben über dessen Umfang im
Einschätzungsverfahren die zu wenig entrichteten Steuern
und daneben eine Steuerbusse im mehrfachem Betrage des
Hinterzogenen für eine Reihe von Jahren zurück erhoben
werden. Anwendung im Falle unrichtiger Selbstdeklaration
anlässlich der ersten Einschätzung unter dem Gesetze und
dadurch bewirkter zu niedIiger Veranlagung auch für solche
Jahre, für welche nach dem damals geltenden früheren
Gesetz
sich
an die Einkommensverheimlichung keine
Sanktion (Nach- und StrafsteuerpfIicht) knüpffe. Angeblich
willkürliche Gesetzesauslegung. Zulässigkeit einer solchen
Ordnung vor Art. 4 BV, wenn der Pflichtige infolge einer im
Gesetze enthaltenen Amnestieklausel die Möglichkeit hatte,
durch richtige Selbstdeklaration bei der ersten Einschätzung
nach Inkrafttreten. des neuen Gesetzes jeder Nach- und
Strafsteuer für die Vergangenheit zu entgehen.
A. -
Das zürcherische Gesetz betreffend die direkten
Steuern vom 25. November 1917 bestimmt in den §§ 77,
78, 87 und 142 :
((§ 77. Ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger sein
Einkommen oder sein Vermögen (Reinertrag oder Kapi-
tal) nicht voll versteuert hat, so ist er verpflichtet, das
in den letzten fünf Jahren zu wenig bezahlte Steuerbe-
treUnis als Nachsteuer zu bezahlen. »
AS l.!.7 I -
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Staatsrecht.
« § 78. Steuerpflichtige, welche vorsätzlich, trotz öf-
fentlicher Aufforderung, eine Selbsttaxation unterlassen
oder im Einschätzungs- oder Rekursverfahren über den
Bestand ihres Einkommens und Vermögens (Reiner-
trags oder Kapitals), sowie über andere den Umfang
ihrer Steuerpflicht bedingende tatsächliche Verhältnisse
unrichtige oder mangelhafte Angaben gemacht haben
und infolgedessen gar nicht oder zu niedrig eingeschätzt
worden sind, haben neben der Nachsteuer (§ 77) als
Strafsteuer die im Durchschnitt der letzten drei Jahre
zu wenig entrichteten Steuern zu bezahlen :
im doppelten Betrage, wenn sie mehr als ein Zehnteil;
im dreifachen Betrage, wenn sie mehr als zwei Zehnteile
(usw. bis zum zehnfachen Betrage, wenn sie mehr als
neun Zehnteile) des pflichtigen Steuerbetrages hinter-
zogen haben. »
« § 87. Gibt bei der erstmaligen Einschätzung nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Steuerpflichtiger ein
grösseres Einkommen oder Vermögen (Reinertrag oder
Kapital) an, als er bisher versteuert hatte, so ist er
für die Vergangenheit von Nach- und Strafsteuern
enthoben, sofern er die Bestandteile seines Einkommens
und Vermögens bei dieser erstmaligen Einschätzung
vollständig und genau angegeben hat. »
« § 142. Streitigkeiten Über Steuerpflicht und Veran-
lagung von Staats- und Gemei!ldesteuern frühe~er Jahre
werden, soweit sie zur Zeit des Inkrafttretens dIeses Ge-
setzes hängig sind, noch auf Grund der bisherigen Gesetze
behandelt und beurteilt.
Ebenso hat in Nachsteuerfällen, in welchen der Tod
oder der '\Vegzug des Pflichtigen ausser den Kanton vor
dem 1. Januar 1918 erfolgt ist, das Verfahren, die Be-
rechnung und die Strafverfolgung nach der bisherigen
Gesetzgebung stattzufinden. »
B. -
Der Erblasser der heutigen Rekurrenten Karl
Zeh war Teilhaber der Kollektivgesellschaft Mörker und
Zeh, Charcuterie in Zürich. Bei der erstmaligen Ein-
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Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.
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schätzung unter der Herrschaft des neuen Steuergesetzes
im Jahre 1919 reichte er eine Steuererklärung ein, worin
er die Bestandteile seines Vermögens und Einkommens
unvollständig (zu niedrig) angab und wurde infolge-
dessen von der Steuerkommission für ein geringeres als
das in Wirklichkeit steuerbare Vermögen und Einkommen
eingeschätzt. Nach seinem am 12. Juni 1921 erfolgten
Tode wurde der Vermögensstand amtlich inventarisiert
und zur Feststellung der Einkommensverhältnisse eine
Bücherrevision angeordnet. Gestützt auf die dabei fest-
gestellte Hinterziehung forderte die kantonale Finanz-
direktion von den Erben Zeh als Nachsteuer für die Jahre
1916-1920 6412 Fr. 70 Cts. und als Strafsteuer für die
Jahre 1918-1920 10,219 Fr. 20 Cts. Einen Rekurs gegen
diese Auflage wies die Oberrekurskommission des Kan-
tons Zürich am 24. Mai 1923 ab.
C.- Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
verlangen die Erben Zeh die Aufhebung des Entscheides
der Oberrekurskommission und der dadurch bestätigten
Verfügung der Finanzdirektion vom 10. August 1922,
soweit danach Nachsteuern auf dem Einkommen für die
Jahre 1916, 1917 und 1918 und Strafsteuern auf dem
Einkommen für das Jahr 1918 erhoben werden sollen.
Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art.;4 BV
(Willkür und ungleiche Behandlung) geltend gemacht und
ausgeführt: Nach dem früheren zürcherischen Steuer-
gesetz von 1870, nach dem die Steuern noch bis und mit
dem Jahre 1918 erhoben worden seien, habe sich an die
Verheimlichung steuerbaren Einkommens keine Sank-
tion, weder eine Nachsteuer noch eine Strafsteuerpflicht
geknüpft. Als die Finanzdirektion und der Regierungsrat
trotzdem in einem Falle die Nachveranlagung versucht
hätten, sei ihr Entscheid vom Bundesgericht wegen Will-
kür aufgehoben worden (AS 33 I S. 689 ff.). Es könne
aber nicht der Wille des neuen Gesetzes gewesen sein,
die darin eingeführte Nach- und Strafsteuerpflicht rück-
wirkend auch auf Jahre auszudehnen, für welche sie,
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Staatsrecht.
wenn die Hinterziehung damals schon entdeckt worden
wäre, nicht bestanden hätte. Eine solche Ordnung würde
einmal eine Rechtsungleichheit schaffen; dieselbe Hand-
lung, nämlich die Hinterziehung von Einkommen im
Jahre 1916 würde danach, je nach dem sie noch in den
Jahren 1916, 1917 oder erst 1918 an den Tag gekommen
wäre, andere rechtliche Folgen für den Pflichtigen nach
sich ziehen, indem im letzteren Falle Nach- und Straf-
steuern bezahlt werden müssten, im ersteren dagegen nicht.
Es läge darin ferner ein Widerspruch zu dem in § 1 des
zürcherischen Strafgesetzbuches ausdrücklich ausge-
sprochenen allgemeinen strafrechtlichen Grundsatze, der
auch für das Finanzstrafrecht gelten müsse, wonach die
Bestrafung einer Handlung ihre Strafbarkeit, d. h. das
Bestehen einer entsprechenden Strafandrohung schon
zur Zeit der Begebung voraussetze. Mit einer Finanz-
strafe, einer Vergeltungsmassregel für die Nichterfüllung
der Steuerpflicht habe man es aber sowohl bei der Straf-
steuer des § 78 als bei der Nachsteuer des § 77 des neuen
Steuergesetzes zu tun. Durch den angefochtenen Ent-
scheid werde also der Anspruch erhoben eine Handlung
als Delikt zu bestrafen, die zur Zeit der Begehung kein
solches gewesen sei und ungestraft habe begangen werden
können, was der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben
könne. Wenn § § 77 und 78 des geltenden Steuergesetzes
als Folge der Entdeckung unyollständiger Versteuerung
bezw. unwahrer Angaben über die Höhe des steuerbaren
Einkommens im Einschätzungs- oder Rekursverfahren
die Nachsteuer- und Strafsteuerpflicht auf fünf bezw. drei
Jahre zurück vorsehen, so wollten sie damit lediglich
allgemein für unter die Herrschaft des Gesetzes fallende
Tatbestände dieser Art die Folgen der Hinterziehung
regeln. Eine Kollisions- (Übergangs)norm in dem Sinne
dass das neue Recht rückwirkend auch für frühere Jahre
massgebend sein solle, wo dadurch ein Widerspruch zu
der damals geltenden Ordnung der Materie entstünde,
lasse sich daraus nicht entnehmen. Sie sei auch in § 142
Gleichheit vor dem Gesetz. No 58.
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Abs. ·2 nicht enthalten; er gebe nur an, wann bei erst
nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehenden Steuer-
streitigkeiten noch das alte Recht angewendet werden
solle, sage dagegen nichts darüber, wie es su halten sei,
wenn bei der nach § 142 zulässigen Anwendung des neuen
Rechts der geschilderte Konflikt entstehe. Die Geltung
des neuen Rechts auch in diesem Falle kätte ausdrücklich
ausgesprochen sein müssen, um als gewollt gelten zu
können .. Sollte das Gesetz aber wirklich so aufzufassen
sein, so wäre es selbst verfassungswidrig, indem es die
Rechtsgleichheit verletze und gegen einen feststehen-
den allgemeinen Rechtsgrundsatz (nuUa poena sine lege)
verstossen würde.
D. -
Der Regierungsrat von Zürich hat namens des
Kantons die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Streitig ist einerseits die Bedeutung der §§ 77 und 78
des zürcherischen Steuergesetzes vom 25. November 1917
in intertemporaler Hinsicht für den Fall, wo durch die
Erhebung der Nachsteuer auf fünf und der Strafsteuer
auf drei Jahre von der Entdeckung der Hinterziehung an
zurück auch Jahre erfasst werden, während deren noch
das alte Steuergesetz von 1870 galt, andererseits die Ver-
fassungsmässigkeit der darin nach der Auffassung der
zürcherischen Steuerbehörden getroffenen Regelung an
sich. Nach der ersten Richtung hat man es mit der Aus-
legung kantonalen Gesetzesrechts zu tun, die das Bundes-
gericht nach bekannter Regel nicht frei, sondern nur aus
dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der
Willkür und Verletzung klaren Rechtes überprüfen kann.
Eine solche liegt nicht vor. Zwar mag zugegeben werden,
dass sich aus den angeführten Gesetzesvorschriften selbst
die vom Fiskus beanspruchte Rückwirkung noch nicht
in schlüssiger Weise ergeben würde. Wenn darin als Folge
unvollständiger Versteuerung oder unwahrer Angaben
im Einschätzungsverfahren die Nachleistung der zu
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Staatsrecht.
wenig entrichteten Steuerbeträge und eine Steuerbusse
im mehrfachen Betrage des Hinterzogenen auf eine Reihe
von Jahren von der Entdeckung zurück verordnet wird,
so kann diese sehr wohl auch in dem engeren Sinne ver-
standen werden, dass dabei nur an die Nichterfüllung der
nach dem Gesetze, dessen Bestandteil die Bestimmung
bildet, bestehenden Steuer-
und Offenbarungspflicht
gedacht ist, sodass die Bestimmung voll wirksam erst mit,
dem Augenblicke würde, wo die sämtlichen danach in
Betracht fallenden Jahre unter die Herrschaft dieses
Gesetzes fallen, und es liesse sich auch fragen, ob nicht
dafür nach allgem~inen Auslegungsgrundsätzen sogar die
Vermutung sprechen müsste. Nun stützen sich aber auch
die zürcherischen Behörden für ihre entgegengesetzte
Auffassung nicht allein auf die § § 77 u. 78 selbst, sondern
in erster Linie auf den -
im Rekurse mit Stillschweigen
übergangenen -
§ 87 und auf § 142 Abs. 2 des Gesetzes.
Wenn die erstere Vorschrift den Pflichtigen, der bei der
ersten Einschätzung unter der Herrschaft des neuen Ge-
setzes sein Einkommen und Vermögen vollständig und
genau augibt, für die Vergangenheit von Nach- und
Strafsteuern « enthebt », so können aber mit dem Aus-
drucke Vergangenheit nach dem Zusammenhang nur die
Jahre vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gemeint
sein. Es lässt sich somit daraus sehr wohl der Schluss
ziehen, dass umgekehrt im Falle unrichtiger Angaben bei
jener Einschätzung die Vorschriften des neuen Rechts
über Nach- und Strafsteuern uneingeschränkt auch für
die Vergangenheit d. h. für die vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes liegenden Jahre gelten sollen, auch wenn nach
dem damals geltenden Rechte eine solche Folge auf der
Hinterziehung nicht stand. Dieser Schluss wird unter-
stützt durch den unter dem Titel {(Übergangsbestim-
mungen » stehenden § 142 Abs. 2. Denn in der Bestim-
mung, dass in Nachsteuerfällen, in denen der Pflichtige
vor dem 1. Januar 1918 aus dem Kanton weggezogen
oder gestorben ist, das Verfahren, die Berechnung und
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.
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Strafverfolgung noch nach der bisherigen Gesetzgebung
stattzufinden habe, liegt stillschweigend eingeschlossen,
dass da, wo jene besonderen Voraussetzungen nicht zu-
treffen, das neue Recht und nur es auch in dieser Hinsicht
massgebend sein soll, selbst wenn für dieBemessung der
Nach- und Strafleistungen auf Hinterziehungen zurück-
gegangen werden muss, die sich noch unter dem alten
Rechte ereigneten. Einer Vorschrift, die dies besonders
auch für den Fall aussprechen würde, wo jene Hinter-
ziehungen, damals schon entdeckt, den Staat zu einer
Nachveranlagung oder zur Auferlegung einer Steuerbusse
nicht berechtigt hätten, bedarf es für diese Folgerung
nicht. Sie ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass
eben das Gesetz die Anwendung des alten Rechts nur bei
vor dem 1. Januar 1918 erfolgten Wegzuge oder Tode des
Pflichtigen vorsieht. Ob nicht trotzdem eine andere Auf-
fassung bei freier Auslegung ebenfalls möglich wäre -
von dem Gesichtspunkte ausgehend, dass bei der For-
mulierung des § 142 Abs. 2 der so entstehende Konflikt
mit dem nach altem Rechte bestehenden Grundsatze der
Straflosigkeit der Einkommenshinterziehung übersehen
worden sei und § 87 als Amnestievorschrift nur bezwecken
könne, den Pflichtigen bei richtiger Deklaration unter
dem neuen Gesetze von bestehenden Nach- und Straf-
steueransprüchen für die Vergangenheit zu befreien,
nicht solche neu zu schaffen -
kann dahingestellt bleiben.
Für die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich auf
die Feststellung des Gesetzesinhaltes durch die kantonalen
Behörden bezieht, genügt es, dass sich jedenfalls auch
deren Auslegung, selbst wenn man sie nicht für zwingend
ansehen wollte, ohne Willkür vertreten lässt.
Die Vorschrift des § 87 des Gesetzes entzieht zugleich
der weiteren Rüge den Boden, dass das Gesetz so verstan-
den seinerseits verfassungswidrig wäre. Da der Pflichtige
es danach in der Hand hat, der Nach- und Strafsteuer
dadurch zu entgehen, dass er bei der ersten Einschät-
zung unter dem neuen Gesetze sein Einkommen und Ver-
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Staatsrecht.
mögen vollständig angibt, handelt es sich auch bei der
Nach- und Strafsteuerpflicht, die im umgekehrten Falle
eintritt, nicht sowohl um die nachträgliche Ahndung von
Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes
begangen wurden und nach diesem straflos waren, als
um eine Sanktion, die auf eine lmter der Herrschaft des
neuen Rechtes vorgenommene Hinterziehungshandlung
gesetzt ist und sie zur notwendigen Voraussetzung hat.
In der Bemessung der Folgen solcher Handlungen war
aber der kantonale Gesetzgeber frei und es könnte deren
Ordnung aus Art. 4 BV höchstens angefochten werden,
wenn die den Pflichtigen treffenden Nachteile dem Masse
nach ausser jedem vernünftigerweise noch denkbaren
Verhältnis zu der ihm zur Last fallenden Pflichtwidrig-
keit stehen würden, was die Rekurrenten hier -
offenbar
mit Recht -
selbst nicht behaupten. Der Grundsatz
nuUa paena sina lege kann dadurch nicht verletzt sein,
weil die Straffolge sich nicht an einen altrechtlichen Tat-
bestand, sondern an ein unter dem' neuen Rechte ver-
übtes und von ihm ausdrücklich mit Strafe bedrohtes
Finanzvergehen knüpft. Es braucht daher auch der Um-
fang der Geltung jenes Grundsatzes im Verwaltungsstraf-
recht nicht untersucht zu werden. Da die Strafe anderer-
seits j e den trifft, der sich bei der ersten Einschätzung
unter dem neuen Gesetze unwahrer Angaben schuldig
macht, kann auch von ungleicher Behandlung gegenüber
denjenigen, von denen schon' vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechts bekannt war, dass sie für gewisse Jahre
ihr Einkommen unvollständig versteuert hatten, nicht
die Rede sein. Wenn andererseits diejenigen Hinterzie-
hungen, die zwar erst unter der Herrschaft des neuen
Rechtes entdeckt, aber von Pflichtigen begangen wurden,
die schon vor dem 1. Januar 1918 gestorben oder aus dem
Kanton weggezogen sind, nicht unter die Sanktion fallen,
so erklärt sich dies daraus, dass für diese Pflichtigen in-
folge Dahinfallens der Steuerpflicht auch unter dem
neuen Rechte eine Steuererklärung nicht mehr abzugeben
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 59.
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war und sie sich daher des in § 87 des Gesetzes geordneten
Finanzdeliktes nicht mehr schuldig machen konnten. Es
können daher auch die Fälle dieser Art mit den durch
§ 87 betroffenen nicht auf gleiche Stufe gestellt werden
und durften vom Gesetzgeber ohne Verletzung der
Rechtsgleichheit verschieden behandelt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
59. Auszug aus dem Urteil vom 17. November 19a3
i. S. Ineichen UD4 Be, gegen Lu.rn, Obergericht.
Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Luzem) über
die patentierten Geschäftsagenten, wodurch diesen die
Verwendung des Titels «Rechtsagent & «Rechtsbureau »
auch für die nicht unter das Geschäftsagentengesetz oder
Advokaturmonopol fallende (freie) Tätigkeit der Besor-
gung gewisser Rechtsangelegenheiten für Dritte untersagt
wird. Anfechtung wegen Verletzung der Gewerbefreiheit
und von Art. 4 BV (willkürlicher überschreitung der Auf-
sichtsgewalt und ungleicher Behandiung). Abweisung.
A. -
Nach dem luzernischen Gesetze betreffend den
gewerbsmässigen Betrieb von Inkasso- Abtretungs- Dar-
leihens-
und Wechselgeschäften vom 4. März 1880
hat, « wer den Einzug von Forderungen für andere
(Inkasso),
den Ankauf von solchen (Atretungsge-
schäft), den Abschluss von Darleihen (Leihgeschäft).
oder den Verkehr mit Wechseln (Wechselgeschäft) ge-
werbsmässig betreiben will, sich beim Obergericht um
ein Geschäftsagenten-Patent zu bewerben»: es wird