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49_I_485

BGE 49 I 485

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

mögen vollständig angibt, handelt es sich auch bei der

Nach- und Strafsteuerpflicht, die im umgekehrten Falle

eintritt, nicht sowohl um die nachträgliche Ahndung von

Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes

begangen wurden und nach diesem straflos waren, als

um eine Sanktion, die auf eine l'mter der Herrschaft des

neuen Rechtes vorgenommene Hinterziehungshandlung

gesetzt ist und sie zur notwendigen Voraussetzung hat.

In der Bemessung der Folgen solcher Handlungen war

aber der kantonale Gesetzgeber frei und es könnte deren

Ordnung aus Art. 4 BV höchstens angefochten werden,

wenn die den Pflichtigen treffenden Nachteile dem Masse

nach ausser jedem vernünftigerweise noch denkbaren

Verhältnis zu der ihm zur Last fallenden Pflichtwidrig-

keit stehen würden, was die Rekurrenten hier -

offenbar

mit Recht -

selbst nicht behaupten. Der Grundsatz

nulla poena sina lege kann dadurch nicht verletzt sein,

weil die Straffolge sich nicht an einen altrechtlichen Tat-

bestand, sondern an ein unter dem' neuen Rechte ver-

übtes und von ihm ausdrücklich mit Strafe bedrohtes

Finanzvergehen knüpft. Es braucht daher auch der Um-

fang der Geltung jenes Grundsatzes im Verwaltungsstraf-

recht nicht untersucht zu werden-. Da die Strafe anderer-

seits i e den trifft, der sich bei der ersten Einschätzung

unter dem neuen Gesetze unwahrer Angaben schuldig

macht, kann auch von ungleicher Behandlung gegenüber

denjenigen, von denen schon' vor dem Inkrafttreten des

neuen Rechts bekannt war, dass sie für gewisse Jahre

ihr Einkommen unvollständig versteuert hatten, nicht

die Rede sein. Wenn andererseits diejenigen Hinterzie-

hungen, die zwar erst unter der Herrschaft des neuen

Rechtes entdeckt, aber von Pflichtigen begangen wurden,

die schon vor dem 1. Januar 1918 gestorben oder aus dem

Kanton weggezogen sind, nicht unter die Sanktion fallen,

so erklärt sich dies daraus, dass für diese Pflichtigen in-

folge Dahinfallens der Steuerpflicht auch unter dem

neuen Rechte eine Steuererklärung nicht mehr abzugeben

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 59.

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war und sie sich daher des in § 87 des Gesetzes geordneten

Finanzdeliktes nicht mehr schuldig machen konnten. Es

können daher auch die Fälle dieser Art mit den durch

§ 87 betroffenen nicht auf gleiche Stufe gestellt werden

und durften vom Gesetzgeber ohne Verletzung der

Rechtsgleichheit verschieden behandelt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

59. Auszug aus dem trrteil vom 17. November laaS

i. S. IneicheD und Bey gegen Lu.rn, Obergericht.

Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehärde (Luzern) über

die patentierten Geschäftsagenten, wodurch diesen die

Verwendung des Titels «Rechtsagent & «Rechtsbureau &

auch für die nicht unter das Geschäftsagentengesetz oder

Advokaturmonopol fallende (freie) Tätigkeit der Besor-

gung gewisser Rechtsangelegenheiten für Dritte untersagt

wird. Anfechtung wegen Verletzung der Gewerbefreiheit

und von Art. 4 BV (willkürlicher überschreitung der Auf-

sichtsgewalt und ~ngleicher Behandlung). Abweisung.

A. -

Nach dem luzernischen Gesetze betreffend den

gewerbsmässigen Betrieb von Inkasso- Abtretungs- Dar-

leihens-

und Wechselgeschäften vom 4. März 1880

hat, « wer den Einzug von Forderungen für andere

(Inkasso),

den Ankauf von solchen (Atretungsge-

schäft), den Abschluss von Darleihen (Leihgeschäft).

oder den Verkehr mit Wechseln (Wechselgeschäft) ge-

werbsmässig betreiben will, sich beim Obergericht um

ein Geschäftsagenten-Patent zu bewerben»: es wird

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Staatsrecht.

beim Vorliegen folgender Ausweise erteilt « a) einer

Bescheinigung des Gemeinderates des Wohnortes, dass

der Gesuchsteller in bürgerlichen Rechten und Ehren

stehe und eigenen Rechtes sei; b) einer Bescheinigung

der Depositalkassa-Verwaltung des Wohnortes, dass er

eine währscharte Realkaution von 4000 Fr. für den Ge-

schäftsbetrieb erlegt habe; c) einer Bescheinigung der

Obergerichtskanzlei, dass die Patenttaxe von 20 Fr.

bezahlt sei. » § 2 bestimmt : « Anonyme Gesellschaften,

Banken und Geldinstitute von Privaten sind, soweit sie

sich diesen Geschäftszweigen widmen, den Bestimmun-

gen dieses Gesetzes ebenfalls unterstellt. Bei anonymen

Gesellschaften wird der in § 1 geforderte Ausweis als

durch die staatliche Genehmigung der Statuten gelei-

stet angenommen.)) Die §§ 4 bis 8 enthalten Vorschrif-

ten über die von den Geschäftsagenten zu führenden

Bücher, die darin einzutragenden Vorgänge und die Art

der Eintragung sowie über die Aufbewahrung der auf

den Inkassobetrieb bezüglichen Akten, und in § 13

heisst es: « Die Geschäftsbureaux und die anderen

diesem Gesetze unterstellten Geldinstitute stehen unter

der Aufsicht der Bezirksgerichte (nunmehr Amtsgerichte),

wo sich ihre Geschäftslokale befinden, und unter der

Oberaufsicht des Obergerichts. Diese Aufsichtsbehörden

sind berechtigt, jederzeit Einsicht von den Geschäfts-

büchern der Geschäftsagenten zu nehmen. Die Gerichts-

präsidenten haben überdies alliährlich im letzten Viertel-

jahre einen Untersuch der Geschäftsbücher der Geschätts-

agenten vorzunehmen und einen schriftlichen Bericht

an das Obergericht einzureichen ... »

Das Gesetz über die Ausübung des Advokatenberufes

vom 27. Oktober 1852 fordert in § 5 für « die Verfech-

tung der Rechtssachen anderer vor Gericht ausser im

Falle der Verteidigung von kriminalgerichtlich Ange-

schuldigten und in Zivilsachen vor dem Friedensrichter »

den Besitz eines vom Obergericht auf Grund erfolgter

Prüfung über den Besitz der erforderlichen Rechts-

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kenntnis ausgestellten Fähigkeitszeugnisses (Advokaten-

patents).

In § 137 des Organisatiqnsgesetzes für den Kanton

Luzern vom 8. März 1899 wird bei Aufzählung der Kom-

petenzen des Obergerichts allgemein erwähnt: c(Die

Oberaufsicht über alle unteren Gerichtsbehörden und

Gerichtsbeamten sowie über die Advokaten und Ge-

schäftsagenten. »

B. -

Mit Eingabe vom 26. April 1923 an das Ober-

gericht wies der Anwaltsverband des Kantons Luzern

darauf hin, dass sich einzelne, namentlich aufgeführte

Inhaber des Geschäftsagentenpatentes statt der gesetz-

lich ihnen zukommenden Bezeichnung im Verkehr auf

Geschäftsschildern, Briefköpfen u. s. w. andere unzu-

lässige Titel, wie « Rechtsagent)), « Rechtsbureau)) bei-

legen, und verband damit das Gesuch, durch eine Weisung

bekanntzugeben welche Berufs- und Firmenbezeichnun-

gen die Geschäftsagenten führen dürfen und ihnen die

Führung anderer Bezeichnungen, speziell der oben er-

wähnten zu untersagen. Am 10. Juli 1923 beschloss das

Obergericht, nach Anhörung des Verbandes der Ge-

schäftsagenten und der vom Anwaltsverband .nament-

lieh erwähnten einzelnen Fehlbaren, « die Eingabe sei

im Sinne der Motive beschieden ». In den letzteren wird

ausgeführt: Aus dem Charakter des Geschäftsagenten-

Berufes als eines konzessionsbedürftigen Gewerbes folge,

dass der Konzessionär die für dessen Ausübung vom

Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu benützen habe.

Dass das Gesetz von 1880 eine solche nicht vorsehe, sei

unrichtig. Es spreche von einem Geschäftsagenten-

Patent und wiederholt von Geschäftsagenten. Eine andere

Bezeichnung finde sich darin nicht. Der Titel Geschäfts-

agent sei denn auch stets allgemein gebraucht worden

von jenen Personen, die durch Erteilung des Geschäfts-

agentenpatents zu denim Gesetze umschriebenen Ge-

schäften ermächtigt seien. Es möge sein, dass einzelne

Geschäftsagenten nicht mehr alle jene Geschäftszweige

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Staatsrecht.

betrieben, und dass andere neben den spezifisch in ihren

Berufskreis fallenden Geschäften auch in Rechtsbelehrun-

gen machen sovne Arbeiten rechtlicher ~atur besorgen

(Entwürfe für eigenhändige Testamente,

~achlassver­

träge, Vertretung in Betreibungs- und Konkurssachen

u. s. w.). Soweit diese Tätigkeit nicht unter das Advo-

katurgesetz falle, sei sie frei und könne deshalb auch den

Geschäftsagenten nicht verwehrt werden. Daraus folge

indessen nicht das Recht der letzteren, dafür eine be-

sondere Berufsbezeichnung zu führen, jedenfalls dann

nicht, wenn der verwendete Titel zu Missdeutungen

und Irreführung Anlass geben könne. Dies treffe aber

für die Bezeichnung «Rechtsagent », ({ Rechtsagentur »,

« Rechtsbureau » zu. Es werde dadurch die Auffassung

erweckt. als handle es sich um Rechtskundige die auf

Grund eines dies ausweisenden Patents zur Besorgung

von Rechtssachen für Dritte ermächtigt seien, dies vor

allem, wenn dem Titel {(Rechtsagent » noch beigefügt

werde « obergerichtlich patentiert » (wofür ein konkretes

Beispiel angeführt vnrd). An anderen Orten, z. B. im

Kanton St. Gallen sei Rechtsagent denn auch tat-

sächlich die Bezeichnung für Rechtskundige, die sich

durch eine Prüfung über ihre Rechtskenntnis ausgewiesen

und die Befugnis zur Besorgung von Rechtssachen

vor gevnssen unteren Gerichtsstellen erworben haben.

Gerade für die Angehörigen anderer Kantone liege des-

halb eine Irreführung durch die Verwendung dieser

Bezeichnung nahe. Der Gebrauch dieses oder eines

anderen gleichbedeutenden Titels sei deshalb den Ge-

schäftsagenten zu untersagen. Praktische Gründe recht-

fertigen es dabei immerhin den Betroffenen für die

Beschaffung gesetzeskonformer Firmatafeln, Stempel,

Briefköpfe u. s. w. bis zum 31. Dezember d. J. Frist zu

geben.

Der Beschluss wurde im kantonalen Amtsblatt vom

3. August 1923 in folgender Form bekannt gegeben:

c(Geschäftsagenten : Gemäss dem am 10. Juli a. c. auf

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Beschwerde des luzernischen Anwaltsverbandes gefass-

ten Beschluss des Obergerichts haben die im Besitz des

luzernischen Geschäftsagentenpatents befindlichen Per-

sonen sich als Geschäftsagenten zu bezeichnen. Die

Verwendung des Titels, Rechtsagent oder eines anderen

gleichbedeutenden Titels ist ihnen untersagt. Für die

Beseitigung unstatthafter Firmatafeln, Stempel, u. s. w.

ist eine Frist bis 31. Dezember 1923 eingeräumt. Die

Obergerichtskanzlei. »

Den Geschäftsagenten, die in der Eingabe des An-

waltsverbandes namentlich des Gebrauchs unerlaubter

Bezeichnungen bezichtigt worden waren, wurde ausser-

dem eine vollständige motivierte Ausfertigung zuge-

stellt.

e. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

verlangen die patentierten Geschäftsagenten Ineichen

und Rey, die unter dieser Firma als Inhaber eines ({ In-

kasso-Rechts- und Verwaltungsbureaus » auf dem Platze

Luzern im Handelsregister eingetragen sind, die Aufhe-

bung der erwähnten Verfügung wegen Verletzung von

Art. 4, 31 BV. Die nähere Begründung ist, soweit

wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersicht-

li~

,

D. -

Das Obergericht des Kantons Luzern hat Ab-

weisung der Beschwerde beantragt und eine von ihm

eingeholte Vernehmlassung des luzernischen Anwalts-

verbandes beigelegt, mit deren Ausführungen es sich

unter Vorbehalt der in seiner eig~nen Antwort ange-

brachten Ergänzungen einverstanden erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

In der öffentlichen Bekanntmachung des auf die

Eingabe des luzernischen Anwaltsverbandes v. 26. April

1923 ergangenen Beschlusses werden zwar die Inhaber des

luzernischen Geschäftsagentenpatentes als verpflichtet

erklärt, sich des Titels « Geschäftsagenten » als Ge-

schäftsbezeichnung zu bedienen. Doch ist nicht anzu-

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Staatsrecht.

nehmen, dass damit der Gebrauch von Zusätzen, welche

die einzelnen, von ihnen auf Grund jenes Patentes oder

daneben -

zulässiger Weise -

betriebenen Geschäfts-

zweige näher kennzeichnen, habe ausgeschlossen werden

sollen. Was untersagt wird, ist vielmehr nur die Ver-

wendung des Titels, Rechtsagent oder eines anderen

gleichbedeutenden Ausdrucks, durch den der Anschein

erweckt werden könnte, es handle sich um eine staat-

lich kraft geleisteten Ausweises über die erforderlichen

Fachkenntnisse zur Besorgung von Rechtssachen für

Dritte ermächtigte Person. Dies ergibt sich schon aus

den Motiven des,Beschlusses vom 10. Juli selbst, worin

nur von der Unzulässigkeit sol ehe r Titel, nicht

aber des Gebrauches irgend einer anderen Geschäftsbe-

zeichnung als Geschäftsagent, Geschäftsagentur über-

haupt die Rede ist. Es wird auch in der Vernehmlassung

des Anwaltsverbandes, die das Obergericht in diesem

Punkte zu der seinen macht, ausdrücklich festgestellt

mit den Worten, dass die Verwendung von Spezialbe-

zeichnungen neben dem Titel Geschäftsagent, solange

sie der Wahrheit und dem Gesetze entsprechen und das

Publikum nicht der Gefahr von Verwechslungen und Irr-

tümern aussetzen, selbstverständlich offen bleibe und

gegen den Zusatz « Inkassobureau » deshalb sowenig

etwas einzuwenden sein werde als gegen andere wie z. B.

« Sachwalterbureau »,

{(Sachwalter» oder « Verwaltun-

gen ». Damit werden aber diejenigen Ausführungen des

Rekurses, welche gegen das in 'Wirklichkeit nicht erlas-

sene Verbot derartiger Spezialbezeichnungen ankämpfen,

von vorneherein gegenstandslos und es frägt sich einzig,

ob die Verfügung in ihrem danach allein noch verblei-

benden Inhalte, nämlich hinsichtlich der Untersagung

des Titels « Rechtsagent ») oder damit gleichbedeutender

Ausdrücke vor den im Rekurse angerufenen Verfassungs-

grundsätzen Stand halte. Zugleich erledigt sich damit

auch schon die Rüge der Verletzung der Rechtsgleich-

heit, soweit sie darauf gestützt wird, dass den Bankinsti-

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tuten, obwohl sie ebenfalls dem Gesetze von 1880 unter-

stehen, die Führung der Bezeichnung « Geschäftsagent II

neben derjenigen als « Bank» nicht befohlen werde.

Denn der Titel « Bank» drückt nach dem heutigen

Sprachgebrauch ohnehin schon die Beschäftigung mit

denjenigen Erwerbszweigen, welche neben dem Inkasso

dem Geschäftsagentengesetz unterstellt sind -

ge-

werbsmässiger Erwerb von Forderungen (insbesondere

Wertschriften), Abschluss von Darleihen und Verkehr

mit Wechseln -

vollständig aus, andererseits wird da-

durch in keiner Weise auf den Betrieb anderer Erwerbs-

zweige neben Geldgeschäften auf Grund staatlicher Er-

mächtigung oder besonderen Tauglichkeitsausweises hin-

gedeutet.

2. -

Das so umschriebene Verbot ist vom Obergericht

kraft der ihm durch § 13 des Gesetzes vom 4. März 1880

und § 137 des Organisationsgesetzes von 1899 über-

tragenen Aufsicht über die Geschäftsagenten erlassen

worden. Im \Vesen der Aufsichtsgewalt liegt es aber,

dass die Aufsichtsbehörde gegenüber einem pfIicht-

widrigen Verhalten der der Aufsicht unterstellten Per-

sonen von Amtes wegen einschreiten kann, ol;me dass

es dazu einer Beschwerde der durch jenes Verhalten in

ihren rechtlichen Interessen verletzten Privaten be-

dürfte. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der

Anwaltsverband zu einer Beschwerde gegen den Gebrauch

des Titels « Rechtsagent », « Rechtsbureau » oder ähn-

'lieher Bezeichnungen durch Inhaber des Geschäfts-

agentenpatentes « formell legitimiert» war, m. a. W.

einen im Beschwerdeverfahren des § 13 des Gesetzes

vom 4. März 1880 verfolgbaren Anspruch darauf besass,

dass den Geschäftsagenten dies untersagt werde. Für

das Obergericht genügte es, dass es auf irgendwelche

Weise von solchen Tatbeständen Kenntnis erhielt,

um dagegen im Rahmen der ihm zustehenden. Auf-

sichtsbefugnisse vorgehen zu können.

3. und 4 ....

492

Staatsrecht.

5. -

Nun wenden die Rekurrenten freilich ein:

der Titel « Rechtsagentur »,

« Rechtsbureau » beziehe

sich nicht auf den Betrieb des Inkassogeschäftes~ das

allein von den im Gesetze vom 4. März 1880 geregelten

Geschäftszweigen die Rechtsagenten heute nach dem

Aufblühen der Banken im Kanton noch gewerbsmässig

ausüben, sondern auf die daneben hergehende Besorgung

von Rechtsangelegenheiten, die nicht unter das Advo-

katurgesetz fallen; wie Erteilung rechtlichen Rates,

gerichtliche und private Nachlassverträge, Vertretung in

Erbschaftssachen. Nachlassverwaltungen, Testaments-

und Vertragsentwürfe. Vertretung vor den Admini-

strativbehörden in Steuer-, Vormundschafts-, Unter-

stützungsstreitigkeiten und dergleichen. Diese Tätig-

keit sei aber, wie das Obergericht zugebe, im Kanton

Luzern frei und an kein Patent gebunden. Es müsse daher

denjenigen, die sie berufsmässig betreiben auch frei-

stehen, dies durch eine entsprechende Geschäftsbe-

zeichnung bekanntzugeben. Nur dies, die gewerbsmässige

Besorgung von rechtlichen Angelegenheiten für Dritte,

drückten aber die Worte Rechtsagent, Rechtsbureau aus.

Der weitergehende Sinn, den das Obergericht in sie

hineinlege, sei damit nicht verbunden.

Wenn die Tatsache, dass jemand neben einem patent-

pflichtigtm und deshalb besonderer staatlicher Aufsicht

unterstellten Gewerbezweig noch einen anderen, freien

betreibt, nicht dazu berechtigen kann die staatliche

Aufsicht auch auf den letzteren auszudehnen, so kann

aber doch der Aufsichtsbehörde die Befugnis nicht

abgesprochen werden, kraft der Aufsichtsgewalt über

den ersten, patentpflichtigen Gewerbezweig den dafür

Patentierten die Führung von Geschäftsbezeichnungen

für das Nebengewerbe zu untersagen, welche geeignet

sind die irrige Vorstellung hervorzurufen, dass es sich

auch dabei um eine kraft besonderer staatlicher Er-

mächtigung, eines erwirkten Tauglichkeitsausweises aus-

geübte Tätigkeit handle. Denn dabei hat man es nicht

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mehr mit einem ausserhalb der durch die Patenterteilung

begründeten besonderen rechtlichen Beziehungen stehen-

den Verhalten, sondern mit einer Ausnützung des er-

wirkten Patentes für einen Zweck, zu dem es nicht be-

stimmt ist, zu tun, der gegenüber die mit der Führung der

Aufsicht über die Patentinhaber betraute Behörde muss

eingreifen können. Eines ausdrücklichen dahingehenden

Gebots an die Patentinhaber in dem die Patentpflicht

festsetzenden Gesetze bedarf es nicht, weil dasselbe

sich ohne weiteres schon aus dem Wesen des Patents

selbst als staatlicher Ermächtigung nur zum Betriebe

eines bestimmten Berufszweiges in Verbindung mit dem

besonderen Unterordnungsverhältnis ergibt, in das der

Patentinhaber durch die Patentierung zum Staate

hinsichtlich des Gebrauches tritt, den er von diesem

Akte macht. Im übrigen ist es auch nicht einmal richtig,

dass die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Dritter

eine sachlich gänzlich ausserhalb des Geltungsbereichs

des Gesetzes vom 4. März 1880 stehende Tätigkeit sei,

indem sich zum mindesten das Inkassogeschäft das das

Gesetz regelt, in einem gewissen Umfange ebenfalls als

« Rechtsangelegenheit » darstellt und die Erteilung recht-

licher Auskünfte und Ratschläge an den Mandanten

notwendig mit sich bringt, sodass auch deshalb von

einer missbräuchlichen Ausdehnung der Aufsichtsgewalt

auf ein ihr nicht unterworfenes Gebiet gewerblicher Be-

tätigung nicht die Rede sein kann.

6. -

Die Frage aber, ob hier eine Verwendung irre-

führender Geschäftsbezeichnungen in dem erwähnten

Sinne vorliege, deckt sich mit derjenigen der materiellen

Zulässigkeit des angefochtenen Eingriffs vom Stand-

punkte des Art. 31 BV. Ist es der Fall, so kann auch von

einer gegen diesen Verfassungsgrundsatz verstossenden

Beeinträchtigung der freien Gewerbeausübung nicht ge-

sprochen werden. Denn die nach litt. e ebenda den

Kantonen zustehende Befuguis zu einschränkenden poli-

zeilichen Verfügungen über die Ausübung von Handel

AS 49 I -

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Staatsrecht.

und Gewerbe umfasst nach feststehender Praxis nicht

nur Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit, Gesundheit, sondern auch solche~ die bestimmt

sind Treu und Glauben im Verkehr zu sichern und das

Publikum vor unlauterem, auf Täuschung berechnetem

oder doch

dazu

geeignetem

Geschäftsgebahren

zu

schützen. Wenn das Obergericht angenommen haf,

dass hier eine solche Irreführung bestehe, indem die Be-

zeichnung Rechtsagent oder ähnliche geeignet seien, die

Vorstellung zu erwecken, als ob es sich um auf Grund

staatlichen Patents und Tauglichkeitsausweises zur Be-

sorgung von Rechtsangelegenheiten Dritter berechtigte

Personen handle, so ist diese Auffassung verfassungs-

rechtlich nicht anfechtbar. Insbesondere ist die Einwen-

dung nicht schlüssig, dass die Verwendung des gleichen

Titels durch Inhaber solcher Bureaus anderen Orts,

obwohl sie ebenfalls nicht auf einem Patente beruhe,

geduldet werde. Denn für den Kanton Luzern besteht

eben die Besonderheit, dass für eine der Tätigkeiten,

welche regelmässig zum Geschäftsbetriebe derartiger

Agenten gehören, den Inkasso, durch nicht angefoch-

tene Gesetzesvorschrift der Patentzwang eingeführt ist.

Damit gewinnt aber auch die Frage ein anderes Gesicht,

welche Wirkung die Ersetzung der gesetzlichen Bezeich-

nung «(Geschäftsagent » durch Rechtsagent, Rechtsbureau

auszuüben geeignet ist und ob dadurch im Publikum

irrige Vorstellungen über die Eigenschaft und rechtliche

Stellung hervorgerufen werden, in der die betreffende

Person die daneben hergehende andere Tätigkeit der

allgemeinen Besorgung gewisser Rechtsaugelegenheiten

ausübt. Zudem muss es dafür, ob und inwieferu eine Be-

zeichnung als täuschende anzusehen ist, naturgemäss

wesentlich auf den Sprachgebrauch und die Anschau-

ungen in dem betreffenden Rechtsgebiete ankommen.

Die Verhältnisse an anderen Orten können dafür nicht

ohne weiteres massgebend sein. Es ist daher auch un-

erheblich, dass Art. 127 OR bei Regelung der Ver-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 59.

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jährung und Art. 13 Handelsregisterverordnung bei

Ordnung der Eintragspflicht von Anwälten und Rechts-

agenten als verschiedenen Begriffen reden, weil es sich

dabei um eidgenössische Vorschriften handelt, die dem

Sprachgebrauch in den verschiedenen Kantonen Rech-

nung tragen.

7. '"

8. -

Auch die weiter erhobene Rüge rechtsungleieher

Behandlung, die in einem Punkte bereits in Erwägung 1

oben erledigt worden ist, erweist sich als unbegründet.

Soweit sie sich auf die bisherige Duldung der nun-

mehr als unzulässig bezeichneten Titel stützt, erledigt

sie sich durch die Erwägung, dass das blosse Unterlassen

des behördlichen Einschreitens -

und mehr liegt nicht

vor -

gegen einen ungesetzlichen, polizeiwidrigen Zu-

stand, und mag er auch während verhältnismässig

langer Zeit gedauert haben, einen Anspruch auf dessen

Fortdauer nicht zu begründen vermag. Es kann daher

auch die Tatsache, dass frühere Inhaber ähnlicher Be-

triebe in Luzeru die betr. Titel ungehindert führen

konnten, die Behörde an einer Änderung ihrer Praxis

nicht hindern, wenn sie das Einschreiten dagegen nun-

mehr auf Grund einer erneuten Prüfung der Verhältnisse

für geboten erachtet ....

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.