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Staatsrecht.
mögen vollständig angibt, handelt es sich auch bei der
Nach- und Strafsteuerpflicht, die im umgekehrten Falle
eintritt, nicht sowohl um die nachträgliche Ahndung von
Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes
begangen wurden und nach diesem straflos waren, als
um eine Sanktion, die auf eine l'mter der Herrschaft des
neuen Rechtes vorgenommene Hinterziehungshandlung
gesetzt ist und sie zur notwendigen Voraussetzung hat.
In der Bemessung der Folgen solcher Handlungen war
aber der kantonale Gesetzgeber frei und es könnte deren
Ordnung aus Art. 4 BV höchstens angefochten werden,
wenn die den Pflichtigen treffenden Nachteile dem Masse
nach ausser jedem vernünftigerweise noch denkbaren
Verhältnis zu der ihm zur Last fallenden Pflichtwidrig-
keit stehen würden, was die Rekurrenten hier -
offenbar
mit Recht -
selbst nicht behaupten. Der Grundsatz
nulla poena sina lege kann dadurch nicht verletzt sein,
weil die Straffolge sich nicht an einen altrechtlichen Tat-
bestand, sondern an ein unter dem' neuen Rechte ver-
übtes und von ihm ausdrücklich mit Strafe bedrohtes
Finanzvergehen knüpft. Es braucht daher auch der Um-
fang der Geltung jenes Grundsatzes im Verwaltungsstraf-
recht nicht untersucht zu werden-. Da die Strafe anderer-
seits i e den trifft, der sich bei der ersten Einschätzung
unter dem neuen Gesetze unwahrer Angaben schuldig
macht, kann auch von ungleicher Behandlung gegenüber
denjenigen, von denen schon' vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechts bekannt war, dass sie für gewisse Jahre
ihr Einkommen unvollständig versteuert hatten, nicht
die Rede sein. Wenn andererseits diejenigen Hinterzie-
hungen, die zwar erst unter der Herrschaft des neuen
Rechtes entdeckt, aber von Pflichtigen begangen wurden,
die schon vor dem 1. Januar 1918 gestorben oder aus dem
Kanton weggezogen sind, nicht unter die Sanktion fallen,
so erklärt sich dies daraus, dass für diese Pflichtigen in-
folge Dahinfallens der Steuerpflicht auch unter dem
neuen Rechte eine Steuererklärung nicht mehr abzugeben
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 59.
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war und sie sich daher des in § 87 des Gesetzes geordneten
Finanzdeliktes nicht mehr schuldig machen konnten. Es
können daher auch die Fälle dieser Art mit den durch
§ 87 betroffenen nicht auf gleiche Stufe gestellt werden
und durften vom Gesetzgeber ohne Verletzung der
Rechtsgleichheit verschieden behandelt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
59. Auszug aus dem trrteil vom 17. November laaS
i. S. IneicheD und Bey gegen Lu.rn, Obergericht.
Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehärde (Luzern) über
die patentierten Geschäftsagenten, wodurch diesen die
Verwendung des Titels «Rechtsagent & «Rechtsbureau &
auch für die nicht unter das Geschäftsagentengesetz oder
Advokaturmonopol fallende (freie) Tätigkeit der Besor-
gung gewisser Rechtsangelegenheiten für Dritte untersagt
wird. Anfechtung wegen Verletzung der Gewerbefreiheit
und von Art. 4 BV (willkürlicher überschreitung der Auf-
sichtsgewalt und ~ngleicher Behandlung). Abweisung.
A. -
Nach dem luzernischen Gesetze betreffend den
gewerbsmässigen Betrieb von Inkasso- Abtretungs- Dar-
leihens-
und Wechselgeschäften vom 4. März 1880
hat, « wer den Einzug von Forderungen für andere
(Inkasso),
den Ankauf von solchen (Atretungsge-
schäft), den Abschluss von Darleihen (Leihgeschäft).
oder den Verkehr mit Wechseln (Wechselgeschäft) ge-
werbsmässig betreiben will, sich beim Obergericht um
ein Geschäftsagenten-Patent zu bewerben»: es wird
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Staatsrecht.
beim Vorliegen folgender Ausweise erteilt « a) einer
Bescheinigung des Gemeinderates des Wohnortes, dass
der Gesuchsteller in bürgerlichen Rechten und Ehren
stehe und eigenen Rechtes sei; b) einer Bescheinigung
der Depositalkassa-Verwaltung des Wohnortes, dass er
eine währscharte Realkaution von 4000 Fr. für den Ge-
schäftsbetrieb erlegt habe; c) einer Bescheinigung der
Obergerichtskanzlei, dass die Patenttaxe von 20 Fr.
bezahlt sei. » § 2 bestimmt : « Anonyme Gesellschaften,
Banken und Geldinstitute von Privaten sind, soweit sie
sich diesen Geschäftszweigen widmen, den Bestimmun-
gen dieses Gesetzes ebenfalls unterstellt. Bei anonymen
Gesellschaften wird der in § 1 geforderte Ausweis als
durch die staatliche Genehmigung der Statuten gelei-
stet angenommen.)) Die §§ 4 bis 8 enthalten Vorschrif-
ten über die von den Geschäftsagenten zu führenden
Bücher, die darin einzutragenden Vorgänge und die Art
der Eintragung sowie über die Aufbewahrung der auf
den Inkassobetrieb bezüglichen Akten, und in § 13
heisst es: « Die Geschäftsbureaux und die anderen
diesem Gesetze unterstellten Geldinstitute stehen unter
der Aufsicht der Bezirksgerichte (nunmehr Amtsgerichte),
wo sich ihre Geschäftslokale befinden, und unter der
Oberaufsicht des Obergerichts. Diese Aufsichtsbehörden
sind berechtigt, jederzeit Einsicht von den Geschäfts-
büchern der Geschäftsagenten zu nehmen. Die Gerichts-
präsidenten haben überdies alliährlich im letzten Viertel-
jahre einen Untersuch der Geschäftsbücher der Geschätts-
agenten vorzunehmen und einen schriftlichen Bericht
an das Obergericht einzureichen ... »
Das Gesetz über die Ausübung des Advokatenberufes
vom 27. Oktober 1852 fordert in § 5 für « die Verfech-
tung der Rechtssachen anderer vor Gericht ausser im
Falle der Verteidigung von kriminalgerichtlich Ange-
schuldigten und in Zivilsachen vor dem Friedensrichter »
den Besitz eines vom Obergericht auf Grund erfolgter
Prüfung über den Besitz der erforderlichen Rechts-
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 59.
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kenntnis ausgestellten Fähigkeitszeugnisses (Advokaten-
patents).
In § 137 des Organisatiqnsgesetzes für den Kanton
Luzern vom 8. März 1899 wird bei Aufzählung der Kom-
petenzen des Obergerichts allgemein erwähnt: c(Die
Oberaufsicht über alle unteren Gerichtsbehörden und
Gerichtsbeamten sowie über die Advokaten und Ge-
schäftsagenten. »
B. -
Mit Eingabe vom 26. April 1923 an das Ober-
gericht wies der Anwaltsverband des Kantons Luzern
darauf hin, dass sich einzelne, namentlich aufgeführte
Inhaber des Geschäftsagentenpatentes statt der gesetz-
lich ihnen zukommenden Bezeichnung im Verkehr auf
Geschäftsschildern, Briefköpfen u. s. w. andere unzu-
lässige Titel, wie « Rechtsagent)), « Rechtsbureau)) bei-
legen, und verband damit das Gesuch, durch eine Weisung
bekanntzugeben welche Berufs- und Firmenbezeichnun-
gen die Geschäftsagenten führen dürfen und ihnen die
Führung anderer Bezeichnungen, speziell der oben er-
wähnten zu untersagen. Am 10. Juli 1923 beschloss das
Obergericht, nach Anhörung des Verbandes der Ge-
schäftsagenten und der vom Anwaltsverband .nament-
lieh erwähnten einzelnen Fehlbaren, « die Eingabe sei
im Sinne der Motive beschieden ». In den letzteren wird
ausgeführt: Aus dem Charakter des Geschäftsagenten-
Berufes als eines konzessionsbedürftigen Gewerbes folge,
dass der Konzessionär die für dessen Ausübung vom
Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu benützen habe.
Dass das Gesetz von 1880 eine solche nicht vorsehe, sei
unrichtig. Es spreche von einem Geschäftsagenten-
Patent und wiederholt von Geschäftsagenten. Eine andere
Bezeichnung finde sich darin nicht. Der Titel Geschäfts-
agent sei denn auch stets allgemein gebraucht worden
von jenen Personen, die durch Erteilung des Geschäfts-
agentenpatents zu denim Gesetze umschriebenen Ge-
schäften ermächtigt seien. Es möge sein, dass einzelne
Geschäftsagenten nicht mehr alle jene Geschäftszweige
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Staatsrecht.
betrieben, und dass andere neben den spezifisch in ihren
Berufskreis fallenden Geschäften auch in Rechtsbelehrun-
gen machen sovne Arbeiten rechtlicher ~atur besorgen
(Entwürfe für eigenhändige Testamente,
~achlassver
träge, Vertretung in Betreibungs- und Konkurssachen
u. s. w.). Soweit diese Tätigkeit nicht unter das Advo-
katurgesetz falle, sei sie frei und könne deshalb auch den
Geschäftsagenten nicht verwehrt werden. Daraus folge
indessen nicht das Recht der letzteren, dafür eine be-
sondere Berufsbezeichnung zu führen, jedenfalls dann
nicht, wenn der verwendete Titel zu Missdeutungen
und Irreführung Anlass geben könne. Dies treffe aber
für die Bezeichnung «Rechtsagent », ({ Rechtsagentur »,
« Rechtsbureau » zu. Es werde dadurch die Auffassung
erweckt. als handle es sich um Rechtskundige die auf
Grund eines dies ausweisenden Patents zur Besorgung
von Rechtssachen für Dritte ermächtigt seien, dies vor
allem, wenn dem Titel {(Rechtsagent » noch beigefügt
werde « obergerichtlich patentiert » (wofür ein konkretes
Beispiel angeführt vnrd). An anderen Orten, z. B. im
Kanton St. Gallen sei Rechtsagent denn auch tat-
sächlich die Bezeichnung für Rechtskundige, die sich
durch eine Prüfung über ihre Rechtskenntnis ausgewiesen
und die Befugnis zur Besorgung von Rechtssachen
vor gevnssen unteren Gerichtsstellen erworben haben.
Gerade für die Angehörigen anderer Kantone liege des-
halb eine Irreführung durch die Verwendung dieser
Bezeichnung nahe. Der Gebrauch dieses oder eines
anderen gleichbedeutenden Titels sei deshalb den Ge-
schäftsagenten zu untersagen. Praktische Gründe recht-
fertigen es dabei immerhin den Betroffenen für die
Beschaffung gesetzeskonformer Firmatafeln, Stempel,
Briefköpfe u. s. w. bis zum 31. Dezember d. J. Frist zu
geben.
Der Beschluss wurde im kantonalen Amtsblatt vom
3. August 1923 in folgender Form bekannt gegeben:
c(Geschäftsagenten : Gemäss dem am 10. Juli a. c. auf
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 59.
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Beschwerde des luzernischen Anwaltsverbandes gefass-
ten Beschluss des Obergerichts haben die im Besitz des
luzernischen Geschäftsagentenpatents befindlichen Per-
sonen sich als Geschäftsagenten zu bezeichnen. Die
Verwendung des Titels, Rechtsagent oder eines anderen
gleichbedeutenden Titels ist ihnen untersagt. Für die
Beseitigung unstatthafter Firmatafeln, Stempel, u. s. w.
ist eine Frist bis 31. Dezember 1923 eingeräumt. Die
Obergerichtskanzlei. »
Den Geschäftsagenten, die in der Eingabe des An-
waltsverbandes namentlich des Gebrauchs unerlaubter
Bezeichnungen bezichtigt worden waren, wurde ausser-
dem eine vollständige motivierte Ausfertigung zuge-
stellt.
e. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
verlangen die patentierten Geschäftsagenten Ineichen
und Rey, die unter dieser Firma als Inhaber eines ({ In-
kasso-Rechts- und Verwaltungsbureaus » auf dem Platze
Luzern im Handelsregister eingetragen sind, die Aufhe-
bung der erwähnten Verfügung wegen Verletzung von
Art. 4, 31 BV. Die nähere Begründung ist, soweit
wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersicht-
li~
,
D. -
Das Obergericht des Kantons Luzern hat Ab-
weisung der Beschwerde beantragt und eine von ihm
eingeholte Vernehmlassung des luzernischen Anwalts-
verbandes beigelegt, mit deren Ausführungen es sich
unter Vorbehalt der in seiner eig~nen Antwort ange-
brachten Ergänzungen einverstanden erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
In der öffentlichen Bekanntmachung des auf die
Eingabe des luzernischen Anwaltsverbandes v. 26. April
1923 ergangenen Beschlusses werden zwar die Inhaber des
luzernischen Geschäftsagentenpatentes als verpflichtet
erklärt, sich des Titels « Geschäftsagenten » als Ge-
schäftsbezeichnung zu bedienen. Doch ist nicht anzu-
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Staatsrecht.
nehmen, dass damit der Gebrauch von Zusätzen, welche
die einzelnen, von ihnen auf Grund jenes Patentes oder
daneben -
zulässiger Weise -
betriebenen Geschäfts-
zweige näher kennzeichnen, habe ausgeschlossen werden
sollen. Was untersagt wird, ist vielmehr nur die Ver-
wendung des Titels, Rechtsagent oder eines anderen
gleichbedeutenden Ausdrucks, durch den der Anschein
erweckt werden könnte, es handle sich um eine staat-
lich kraft geleisteten Ausweises über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Besorgung von Rechtssachen für
Dritte ermächtigte Person. Dies ergibt sich schon aus
den Motiven des,Beschlusses vom 10. Juli selbst, worin
nur von der Unzulässigkeit sol ehe r Titel, nicht
aber des Gebrauches irgend einer anderen Geschäftsbe-
zeichnung als Geschäftsagent, Geschäftsagentur über-
haupt die Rede ist. Es wird auch in der Vernehmlassung
des Anwaltsverbandes, die das Obergericht in diesem
Punkte zu der seinen macht, ausdrücklich festgestellt
mit den Worten, dass die Verwendung von Spezialbe-
zeichnungen neben dem Titel Geschäftsagent, solange
sie der Wahrheit und dem Gesetze entsprechen und das
Publikum nicht der Gefahr von Verwechslungen und Irr-
tümern aussetzen, selbstverständlich offen bleibe und
gegen den Zusatz « Inkassobureau » deshalb sowenig
etwas einzuwenden sein werde als gegen andere wie z. B.
« Sachwalterbureau »,
{(Sachwalter» oder « Verwaltun-
gen ». Damit werden aber diejenigen Ausführungen des
Rekurses, welche gegen das in 'Wirklichkeit nicht erlas-
sene Verbot derartiger Spezialbezeichnungen ankämpfen,
von vorneherein gegenstandslos und es frägt sich einzig,
ob die Verfügung in ihrem danach allein noch verblei-
benden Inhalte, nämlich hinsichtlich der Untersagung
des Titels « Rechtsagent ») oder damit gleichbedeutender
Ausdrücke vor den im Rekurse angerufenen Verfassungs-
grundsätzen Stand halte. Zugleich erledigt sich damit
auch schon die Rüge der Verletzung der Rechtsgleich-
heit, soweit sie darauf gestützt wird, dass den Bankinsti-
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 59.
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tuten, obwohl sie ebenfalls dem Gesetze von 1880 unter-
stehen, die Führung der Bezeichnung « Geschäftsagent II
neben derjenigen als « Bank» nicht befohlen werde.
Denn der Titel « Bank» drückt nach dem heutigen
Sprachgebrauch ohnehin schon die Beschäftigung mit
denjenigen Erwerbszweigen, welche neben dem Inkasso
dem Geschäftsagentengesetz unterstellt sind -
ge-
werbsmässiger Erwerb von Forderungen (insbesondere
Wertschriften), Abschluss von Darleihen und Verkehr
mit Wechseln -
vollständig aus, andererseits wird da-
durch in keiner Weise auf den Betrieb anderer Erwerbs-
zweige neben Geldgeschäften auf Grund staatlicher Er-
mächtigung oder besonderen Tauglichkeitsausweises hin-
gedeutet.
2. -
Das so umschriebene Verbot ist vom Obergericht
kraft der ihm durch § 13 des Gesetzes vom 4. März 1880
und § 137 des Organisationsgesetzes von 1899 über-
tragenen Aufsicht über die Geschäftsagenten erlassen
worden. Im \Vesen der Aufsichtsgewalt liegt es aber,
dass die Aufsichtsbehörde gegenüber einem pfIicht-
widrigen Verhalten der der Aufsicht unterstellten Per-
sonen von Amtes wegen einschreiten kann, ol;me dass
es dazu einer Beschwerde der durch jenes Verhalten in
ihren rechtlichen Interessen verletzten Privaten be-
dürfte. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der
Anwaltsverband zu einer Beschwerde gegen den Gebrauch
des Titels « Rechtsagent », « Rechtsbureau » oder ähn-
'lieher Bezeichnungen durch Inhaber des Geschäfts-
agentenpatentes « formell legitimiert» war, m. a. W.
einen im Beschwerdeverfahren des § 13 des Gesetzes
vom 4. März 1880 verfolgbaren Anspruch darauf besass,
dass den Geschäftsagenten dies untersagt werde. Für
das Obergericht genügte es, dass es auf irgendwelche
Weise von solchen Tatbeständen Kenntnis erhielt,
um dagegen im Rahmen der ihm zustehenden. Auf-
sichtsbefugnisse vorgehen zu können.
3. und 4 ....
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5. -
Nun wenden die Rekurrenten freilich ein:
der Titel « Rechtsagentur »,
« Rechtsbureau » beziehe
sich nicht auf den Betrieb des Inkassogeschäftes~ das
allein von den im Gesetze vom 4. März 1880 geregelten
Geschäftszweigen die Rechtsagenten heute nach dem
Aufblühen der Banken im Kanton noch gewerbsmässig
ausüben, sondern auf die daneben hergehende Besorgung
von Rechtsangelegenheiten, die nicht unter das Advo-
katurgesetz fallen; wie Erteilung rechtlichen Rates,
gerichtliche und private Nachlassverträge, Vertretung in
Erbschaftssachen. Nachlassverwaltungen, Testaments-
und Vertragsentwürfe. Vertretung vor den Admini-
strativbehörden in Steuer-, Vormundschafts-, Unter-
stützungsstreitigkeiten und dergleichen. Diese Tätig-
keit sei aber, wie das Obergericht zugebe, im Kanton
Luzern frei und an kein Patent gebunden. Es müsse daher
denjenigen, die sie berufsmässig betreiben auch frei-
stehen, dies durch eine entsprechende Geschäftsbe-
zeichnung bekanntzugeben. Nur dies, die gewerbsmässige
Besorgung von rechtlichen Angelegenheiten für Dritte,
drückten aber die Worte Rechtsagent, Rechtsbureau aus.
Der weitergehende Sinn, den das Obergericht in sie
hineinlege, sei damit nicht verbunden.
Wenn die Tatsache, dass jemand neben einem patent-
pflichtigtm und deshalb besonderer staatlicher Aufsicht
unterstellten Gewerbezweig noch einen anderen, freien
betreibt, nicht dazu berechtigen kann die staatliche
Aufsicht auch auf den letzteren auszudehnen, so kann
aber doch der Aufsichtsbehörde die Befugnis nicht
abgesprochen werden, kraft der Aufsichtsgewalt über
den ersten, patentpflichtigen Gewerbezweig den dafür
Patentierten die Führung von Geschäftsbezeichnungen
für das Nebengewerbe zu untersagen, welche geeignet
sind die irrige Vorstellung hervorzurufen, dass es sich
auch dabei um eine kraft besonderer staatlicher Er-
mächtigung, eines erwirkten Tauglichkeitsausweises aus-
geübte Tätigkeit handle. Denn dabei hat man es nicht
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 59.
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mehr mit einem ausserhalb der durch die Patenterteilung
begründeten besonderen rechtlichen Beziehungen stehen-
den Verhalten, sondern mit einer Ausnützung des er-
wirkten Patentes für einen Zweck, zu dem es nicht be-
stimmt ist, zu tun, der gegenüber die mit der Führung der
Aufsicht über die Patentinhaber betraute Behörde muss
eingreifen können. Eines ausdrücklichen dahingehenden
Gebots an die Patentinhaber in dem die Patentpflicht
festsetzenden Gesetze bedarf es nicht, weil dasselbe
sich ohne weiteres schon aus dem Wesen des Patents
selbst als staatlicher Ermächtigung nur zum Betriebe
eines bestimmten Berufszweiges in Verbindung mit dem
besonderen Unterordnungsverhältnis ergibt, in das der
Patentinhaber durch die Patentierung zum Staate
hinsichtlich des Gebrauches tritt, den er von diesem
Akte macht. Im übrigen ist es auch nicht einmal richtig,
dass die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Dritter
eine sachlich gänzlich ausserhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes vom 4. März 1880 stehende Tätigkeit sei,
indem sich zum mindesten das Inkassogeschäft das das
Gesetz regelt, in einem gewissen Umfange ebenfalls als
« Rechtsangelegenheit » darstellt und die Erteilung recht-
licher Auskünfte und Ratschläge an den Mandanten
notwendig mit sich bringt, sodass auch deshalb von
einer missbräuchlichen Ausdehnung der Aufsichtsgewalt
auf ein ihr nicht unterworfenes Gebiet gewerblicher Be-
tätigung nicht die Rede sein kann.
6. -
Die Frage aber, ob hier eine Verwendung irre-
führender Geschäftsbezeichnungen in dem erwähnten
Sinne vorliege, deckt sich mit derjenigen der materiellen
Zulässigkeit des angefochtenen Eingriffs vom Stand-
punkte des Art. 31 BV. Ist es der Fall, so kann auch von
einer gegen diesen Verfassungsgrundsatz verstossenden
Beeinträchtigung der freien Gewerbeausübung nicht ge-
sprochen werden. Denn die nach litt. e ebenda den
Kantonen zustehende Befuguis zu einschränkenden poli-
zeilichen Verfügungen über die Ausübung von Handel
AS 49 I -
1923
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Staatsrecht.
und Gewerbe umfasst nach feststehender Praxis nicht
nur Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit, Gesundheit, sondern auch solche~ die bestimmt
sind Treu und Glauben im Verkehr zu sichern und das
Publikum vor unlauterem, auf Täuschung berechnetem
oder doch
dazu
geeignetem
Geschäftsgebahren
zu
schützen. Wenn das Obergericht angenommen haf,
dass hier eine solche Irreführung bestehe, indem die Be-
zeichnung Rechtsagent oder ähnliche geeignet seien, die
Vorstellung zu erwecken, als ob es sich um auf Grund
staatlichen Patents und Tauglichkeitsausweises zur Be-
sorgung von Rechtsangelegenheiten Dritter berechtigte
Personen handle, so ist diese Auffassung verfassungs-
rechtlich nicht anfechtbar. Insbesondere ist die Einwen-
dung nicht schlüssig, dass die Verwendung des gleichen
Titels durch Inhaber solcher Bureaus anderen Orts,
obwohl sie ebenfalls nicht auf einem Patente beruhe,
geduldet werde. Denn für den Kanton Luzern besteht
eben die Besonderheit, dass für eine der Tätigkeiten,
welche regelmässig zum Geschäftsbetriebe derartiger
Agenten gehören, den Inkasso, durch nicht angefoch-
tene Gesetzesvorschrift der Patentzwang eingeführt ist.
Damit gewinnt aber auch die Frage ein anderes Gesicht,
welche Wirkung die Ersetzung der gesetzlichen Bezeich-
nung «(Geschäftsagent » durch Rechtsagent, Rechtsbureau
auszuüben geeignet ist und ob dadurch im Publikum
irrige Vorstellungen über die Eigenschaft und rechtliche
Stellung hervorgerufen werden, in der die betreffende
Person die daneben hergehende andere Tätigkeit der
allgemeinen Besorgung gewisser Rechtsaugelegenheiten
ausübt. Zudem muss es dafür, ob und inwieferu eine Be-
zeichnung als täuschende anzusehen ist, naturgemäss
wesentlich auf den Sprachgebrauch und die Anschau-
ungen in dem betreffenden Rechtsgebiete ankommen.
Die Verhältnisse an anderen Orten können dafür nicht
ohne weiteres massgebend sein. Es ist daher auch un-
erheblich, dass Art. 127 OR bei Regelung der Ver-
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 59.
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jährung und Art. 13 Handelsregisterverordnung bei
Ordnung der Eintragspflicht von Anwälten und Rechts-
agenten als verschiedenen Begriffen reden, weil es sich
dabei um eidgenössische Vorschriften handelt, die dem
Sprachgebrauch in den verschiedenen Kantonen Rech-
nung tragen.
7. '"
8. -
Auch die weiter erhobene Rüge rechtsungleieher
Behandlung, die in einem Punkte bereits in Erwägung 1
oben erledigt worden ist, erweist sich als unbegründet.
Soweit sie sich auf die bisherige Duldung der nun-
mehr als unzulässig bezeichneten Titel stützt, erledigt
sie sich durch die Erwägung, dass das blosse Unterlassen
des behördlichen Einschreitens -
und mehr liegt nicht
vor -
gegen einen ungesetzlichen, polizeiwidrigen Zu-
stand, und mag er auch während verhältnismässig
langer Zeit gedauert haben, einen Anspruch auf dessen
Fortdauer nicht zu begründen vermag. Es kann daher
auch die Tatsache, dass frühere Inhaber ähnlicher Be-
triebe in Luzeru die betr. Titel ungehindert führen
konnten, die Behörde an einer Änderung ihrer Praxis
nicht hindern, wenn sie das Einschreiten dagegen nun-
mehr auf Grund einer erneuten Prüfung der Verhältnisse
für geboten erachtet ....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.