opencaselaw.ch

49_I_496

BGE 49 I 496

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

496

Staatsrecht.

60. Urteil vom aa September 19as

i. S. Müller gegen Aargau, Begienmgsrat.

Belastung der Kinematographentheater mit einer Gebühr

für die Ausübung der gesetzlich vorgesehenen präventiven

Filmzensur. Anfechtung wegen Verletzung der Gewerbe-

freiheit und mangelnder Grundlage im kantonalen Recht.

Bei Zahlungsverzug oder -verweigerung des Betriebsinhabers

kann die Behörde, ohne dadurch gegen Art. 31 BV oder den

Grundsatz zu verstossen, dass die Eintreibung auch öffentlich-

rechtlicher Ansprüche auf eine Geldzahlung im Betreibungs-

wege zu geschehen hat, den Betrieb schliessen, bis die Zah-

lung erfolgt.

A. -

Nach der Verordnung des aargauischen Regie-

rungsrates vom 18. Apri11913 betreffend die Einrichtung

und den Betrieb von Kinematographentheatern be-

darf es zum Betriebe von Kinematographen auf dem

Gebiete des Kantons Aargau einer Bewillignng des Ge-

meinderates, die nur erteilt werden darf, wenn Räume

und Betriebseinrichtungen bestimmten Anforderungen

in bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht ent-

sprechen. §§ 3 und 6 der Verordnung lauten:

« § 3. Sämtliche Films und Reklameplakate unter-

liegen einer durch den Gemeinderat anzuordnenden Kon-

trolle. Das Vorzeigen von Mord~, Raub- und Ehebruch-

szenen und dergleichen, überhaupt von Darstellungen,

die gegen die gnten Sitten verstossen. ist verboten. Die

Bilder sind mindestens 24 Stunden vor deren Vorführung

der KontrollsteIle zur Genehmignng vorzulegen. »

« § 6. Die Kinematographenbesitzer haben die durch

die Kontrolle verursachten Auslagen zu ersetzen. »

Der Rekurrent Gottlieb Müller in Rheinfelden betreibt

seit Fruhjahr 1921 im « Rössli » in Reinach (Aargau) ein

Kinematographentheater. Durch Beschluss vom 20.

April 1921 forderte der Gemeinderat den Rekurrenten

zur Entrichtung einer Zensurgebühr von 10 Fr. für jede

Vorstellung auf. Der Rekurrent beanstandete die For-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 60.

497

derung als übersetzt und bot eine Pauschalzahlung von

600 Fr. jährlich an. Der Gemeinderat hielt indessen

zunächst an seinem Anspruche fest. Infolge einer Be-

schwerde des Rekurrenten vom 22. Oktober 1922 über

zu starke Belastung gab die kantonale Polizeidirektion

dem Gemeinderat Wegleitungen für eine angemessene

Festsetzung der Gebühr, worauf der Gemeinderat die

Auflage, « um dem Streite ein Ende zu machen », auf

die vom Rekurrenten fIiiher angebotenen 600 Fr. jähr-

lich ermässigte. Der Rekurrent verweigerte aber nun-

mehr auch die Zahlung dieses Betrages, selbst als der

Gemeinderat ihn dazu unter der Androhung der Schlies-

sung des Betriebes mahnte. Am 1. März 1923 beschloss

deshalb der Gemeinderat Reinach : « Der Kino in Rei-

nach wird bis nach Erledigung der hängigen Streitsache,

d. h. bis zur Einzahlung der Zensurgebühren vom 1. Mai

1921 bis 28. Februar 1923 geschlossen. »

Müller reichte gegen diese Verfügnng am 23. April

1923 dem Bundesgericht einen staatsrechtlichen Rekurs

wegen Verletzung von Art. 4 und 31 BV ein, auf den

durch Urteil von heute mangels Erschöpfung der kanto-

nalen Instanzen nicht eingetreten worden ist. Ausserdem

erhob er von der Voraussetzung ausgehend, dass ein

anderes kantonales Rechtsmittel nicht gegeben sei, gegen

den Gemeinderat bei der kantonalen Polizeidirektion

eine

« Disziplinarbeschwerde». Die Polizeidirektion lei-

tete die Sache an den Regierungsrat, der durch Ent-

scheid vom 12. zugestellt 21. Juli 1923 die Verfügnng des

Gemeinderates schützte, mit der Begrundung : die Ge-

meinden seien zur Erhebung solcher Gebühren schon aus

polizeilichen Grü.nden befugt, weil ihre Polizei die kine-

matographischen Schaustellungen zu überwachen habe.

Es handle sich dabei um Konzessionsgebühren, wie sie

bei gesundheits-, feuer- oder sittengefährlichen Gewerben

in Verbindung mit der für deren Ausübung notwendigen

Konzession überall auferlegt würden und bei denen die

Zuständigkeit zur Erhebung von selbst aus der Kon-

498

Staatsrecht.

zessionierung und der Notwendigkeit besonderer Über-

wachung mit damit verbundener Mühewalt fliesse. Sie

würden im Kanton Aargau in allen Ortschaften mit

Kinos erhoben und von den Kinobesitzern anstandslos

bezahlt. Bei einem Kino, dessen Besitzer auswärts wohne,

könne die Gebührenpflicht überdies aus § 4 litt. e des

Markt- und Hausiergesetzes und aus § 14 V litt. ader

Vollziehungsverordnung dazu abgeleitet werden. Un-

zulässig wäre die Gebühr nur, wenn sie durch ihre Höhe

prohibitiv wirkte. Dies sei jedoch bei einem Ansatze von

5 Fr. für die Vorstellung nicht der Fall. Die Zahlungs-

verweigerung des Rekurrenten und der schon seit län-

gerer Zeit dauernde Verzug, in dem er sich befinde,

berechtigten den Gemeinderat, den Kino bis zur Nachzah-

lung der Gebühr zu schliessen. Es sei dies dasjenige öffent-

lichrechtliche, polizeiliche Exekutionsmittel, durch das

sich die Zahlungsrenitenz eines Gewerbekonzessionärs

einzig brechen und die Erfüllung der Pflicht rechtzeitig

und wirksam erzwingen lasse. W olite man die Konzes-

sionsbehörde auf den Rechtsbetrieb als einziges Voll-

streckungsmittel verweisen, so hätte es der Konzessionär

in der Hand, sein Gewerbe unter Umständen monate-

und jahrelang gebührenlos zu betreiben. Die Behörden

hätten ihre Überwachungstätigkeit fortgesetzt zu leisten,

ohne irgendwie für die Zahlung der Gebühr gesichert zu

sein.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Müller wiederum

staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht er-

hoben mit dem Antrag, der Entscheid und der dadurch

geschützte Beschluss des Gemeinderats Reinach vom

1. März 1923 seien aufzuheben, der Gebührenbezug als

unzulässig zu erklären, event. der Gemeinderat zur Fest-

setzung und Eintreibung der Gebühr auf den gesetzlichen

Weg zu verweisen. Es wird ausgeführt :

1. Die Veranstaltung kinematographischer Vorstel-

lungen

sei nach wiederholten Entscheidungen des

Bundesgerichts ein freies, unter dem Schutz des Art. 31

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 60.

499

BV stehendes Gewerbe. Die Erlaubnis, die dazu einge-

holt werden müsse, stelle sich nicht als wirkliche Konzes-

sion, sondern als polizeiliche Bewilligung dar, die erteilt

werden müsse, wenn Betriebseinrichtungen und Betrieb

den bestehenden ban-, feuer-, gesundheits- und sitten-

polizeilichen Vorschriften entsprechen, vor Art. 31

litt. e BV zulässige polizeiliche Gründe dagegen nicht

angeführt werden hönnen. Die sittenpolizeiliche Über-

wachung des Betriebes in Gestalt der Filmzensur erfolge

im Interesse des allgemeinen Wohls; sie sei eine öffent-

lichrechtliche Pflicht der Gemeinden, für deren Erfüllung

die Kinoinhaber nicht mit Gebühren belastet werden

könnten. Art. 6 der regierungsrätlichen Verordnung vom

18. April 1913 ermächtigte die Gemeinden denn auch

nur, die durch Zensur gehabten Auslagen ersetzt zu ver-

langen, nicht Gebühren zu erheben, die mit Auslagen

nichts zu tun hätten : es sei dabei an Bahn-, Transport-,

Porto- und ähnliche wirkliche Auslagen des inspizieren-

den Beamten, nicht an einen Beitrag an den Gehalt fest-

besoldeter Gemeindeangestellter gedacht worden, die

mit der Ausübung der Zensur betraut werden. Und die

angerufenen Bestimmungen des Markt- und Hausierge-

setzes und der Vollziehungverordnung dazu bezögen

sich ausschliesslich auf die wandernde Ausübung eines

Berufes, also auf die Wanderkinos, nicht auf in einem

festen Gebäude ständig niedergelassene Betriebe, auch

dann nicht, wenn der Eigentümer in einer anderen Ge-

meinde des Kantons wohne. Der Versuch aber, die Ge-

bührenpflicht aus der Notwendigkeit der Konzessionie-

rung des Betriebes herzuleiten, beruhe nach dem

Gesagten auf einer Verkennung der Natur dieser soge-

nannten Konzession. Auch alle anderen freien Gewerbe

unterstünden aus öffentlichrechtlichen Gründen der

Aufsicht in gesundheits-, feuer- oder sitten polizeilicher

Hinsicht. Von keinem einzigen derselben werde aber eine

sogenannte Konzessionsgebühr gefordert. Die Sonderbe-

lastung der Kinematographen mit einer solchen sei des-

500

Staatsrecht.

halb unzulässig. Ob die Gebühr prohibitiv wirke, falle

vorerst weniger in Betracht als die Ungleichheit in der

Behandlung der freien Gewerbe und damit die Ver-

letzung von Art. 4 BV.

2. Keinesfalls gehe es an, die Zahlung der Gebühr

durch Schliessung des Betriebes zu erzwingen. Aus dem

Grundsatze der Gewerbefreiheit folge, dass die Aus-

übung eines Gewerbes nicht aus fiskalischen Gründen

verboten werden dürfe, ferner, was übrigens schon eine

Folge der durch Art. 4 BV gewährleisteten Rechtsgleich-

heit sei, dass der Gewerbeinhaber hinsichtlich der Er-

füllung seiner Zahlungspflichten gegenüber dem Gemein-

wesen nicht anders behandelt werden dürfe als jeder

andere Bürger, d. h. dass er dafür den allgemeinen Ge-

setzen unterstehe. Der Gemeinderat Reinach habe dem-

nach zur Durchsetzung des bestrittenen Gebührenan-

spruchs den ordentlichen Weg zu beschreiten, d. h. die

Gebühr zunächst durch die zuständigen Gerichte fest-

setzen zu lassen, und sodann nötigenfalls im Betreibungs-

verfahren einzutreiben. Die Auffassung des Regierungs-

rates wäre zutreffend, wenn es sich um eine wirkliche

Konzession, die Verleihung eines nutzbaren Rechtes zur

Ausübung handelte; hier sei das Recht zum Widerruf

der Verleihung bei Nichterfüllung der konzessionsmäs-

sigen Verpflichtungen durch den Konzessionär selbst-

verständlich. Das Recht zum Betriebe eines Kinos

könne der Staat bezw. die ~meinde nicht verleihen und

somit auch nicht entziehen. Er könne gegen den Betrieb

wie bei jedem anderen freien Gewerbe höchstens aus

polizeilichen Gründen einschreiten, um eine feuer-, ge-

sundheits-

oder sittengefährliche Ausübung zu ver-

hindern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Erhebung der streitigen Zensurgebühr wird

vom Rekurrenten aus drei Gründen als den Art. 31 und

4 BV zuwiderlaufend beanstandet: weil es sich bei der

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 60.

501

Filmzensur um eine im allgemeinen Interesse ausge-

übte Tätigkeit handle. deren Kosten von der Allgemein-

heit zu tragen seien, weil die Auflage einer Grundlage

im kantonalen Recht eImangle und, solange eine gleiche

Konzessionsabgabe nicht auch von anderen erlaubnis-

bedürftigen Gewerben verlangt werde, eine ungleiche

Behandlung enthalte.

Zur Widerlegung des ersteren Einwandes genügt es

alü das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Meyer-

Guggenbühl und Genossen gegen Stadtrat Luzern vom

31. Oktober 1912 (AS 38 I 523) zu verweisen, wo die

Anfechtung einer von der Stadt Luzern den Inhabern

von Kinematographentheatern auferlegten gleichen Ge-

bühr aus diesem Gesichtspunkte mit der Begründung

zurückgewiesen worden ist : die Handhabung der Sitten-

(und Feuer-) Polizei gehöre freilich im allgemeinen zu

den die gesamte Bevölkerung berührenden Aufgaben,

deren Kosten auf den Einkünften des Gemeinwesens

schlechthin, insbesondere aus den allgemeinen Steuern

zu bestreiten seien: dies schliesse indessen das Recht

des Gemeinwesens nicht aus, von Personen, die seine

polizeiliche Tätigkeit in aus s erg e w ö h n I ich e r

W eis e viel intensiver als das Staatsvolk im allge-

meinen in Anspruch nehmen, für solche spezielle Funk-

tionen -

wie hier die verordnungsgemässe Beaufsich-

tigung des Betriebes der Kinematographen -

einen

speziellen Entgelt in der Form einer « Gebühr » zu ver-

langen, wobei es für den Gebührencharakter der Auflage

auch nichts verschlage, dass die Leistung, deren Entgelt

die Abgabe bilde, nicht vom Pflichtigen nachgesucht

sei, sondern ihm vom Staate aufgezwungen werde.

Und was den zweiten Einwand betrifft, so braucht zu

der Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob das

Recht der Gemeinde zum Gebührenbezug, wie der Re-

gierungsat annimmt, ohne weiteres schon aus dem Er-

fordernis der Einholung einer polizeilichen Genehmigung

für den Inhalt der einzelnen Vorstellung, d. h. der Unter-

502

Staatsrecht.

stellung des Betriebes unter den Erlaubniszwang, her-

geleitet werden könnte oder ob es dazu noch eines be-

sonderen, die Gebührenpflicht aussprechenden staat-

lichen Rechtssatzes bedarf (nur um eine Polizeierlaubnis

und nicht um eine eigentliche Konzession vgl. über den

Unterschied zwischen beiden BURcKHARDT, Kommentar

zur BV 2. Aufl. S. 269/70, kann es sich bei der Bewilli-

gung zur Errichtung und zum Betriebe eines bestimmten

Kinematographentheaters überhaupt wie der Vorführung

bestimmter Filme in demselben handeln). Wenn Art. 6

der regierungsrätJichen Verordnung vom 18. April 1913

die Inhaber von, Kinematographentheatern verpflichtet,

der Gemeinde die durch die Filmkontrolle verursachten

Auslagen zu ersetzen, so kann diese Vorschrift sehr wohl

und jedenfalls ohne Willkür dahin verstanden werden,

dass sie nicht nur den Ersatz unmittelbarer, ausschJiess-

lieh mit dieser Zensur zusammenhängender Baraus-

lagen, sondern den Kostenaufwand für die Durchführung

der Zensur überhaupt, wo letztere' von ständigen Ge-

meindebeamten neben anderen Funktionen ausgeübt

wird, also auch einen entsprechenden, verhältnismässigen

Beitrag an deren Besoldung in Form der Gebührener-

hebung umfasst. Der Rekurrent. behauptet aber nicht,

dass der Regierungsrat zum Erlasse einer solchen Vor-

schrift nach kantonalem Staatsrecht nicht berechtigt ge-

wesen wäre, sondern es dazu eines Gesetzes oder doch Be-

schlusses des Grossen Rates bedurft hätte. Er beschränkt

sich darauf, jene Auslegung der Vorschrift als unrichtig

zu beanstanden. Ebensowenig wird geltend gemacht,

dass die konkrete Auflage nach ihrer Höhe zum Umfang

der Kontrollrnassnahmen in einem offenbaren Miss-

verhältnis stehen und sich' deshalb in Wirklichkeit als -

der gesetzHchen Grundlage ermangelnde -

Steuer dar-

stellen oder die Möglichkeit einer rentablen Ausübung

des Gewerbes in einer Weise beeinträchtigen würde, der

sie aus diesem Grunde, wegen prohibitiven Charakters

als mit Art. 31 BV nicht vereinbar erscheinen liesse.

Handeli- und Gewerbefreiheit. N° 60.

503

Angesichts der nicht bestrittenen Feststellung des Re-

gierungsrates, dass die jährliche Pauschalsumme von

600 Fr. einer Belastung von 5 Fr. für die einzelne Vor-

stellung entspricht, offenbar mit R~cht nicht.

Bei der letzten Einwendung aber, dass von anderen,

ebenfalls genehmigungsbedürftigen Gewerben eine « Kon-

zessionsgebühr » nicht erhoben werde, wird übersehen,

dass es sich auch hier nicht um eine solche, d. h. um eine

Abgabe für die Erlaubnis zur Errichtung des Unterneh-

mens an sich, sondern um einen Entgelt für die fortlau-

fende polizeiliche Überwachung handelt, die der Betrieb

gerade eines Unternehmens dieser Art aus sittenpolizei-

lichen Gründen nötig macht. Zur Begründung der Rüge

ungleicher Behandlung hätte daher der Nachweis ge-

hört, dass andere Gewerbe, bei denen eine gleiche kon-

tinuierliche, nicht nur gelegentliche, periodische polizei-

liche Betriebskontrolle durch die Gemeindepolizeiorgane

stattfindet und stattfinden muss, zur Leistung eines Ent-

geltes dafür nicht herangezogen werden. Hierüber lässt

es aber der Rekurs an allen Ausführungen fehlen. Die

biosse allgemeine Behauptung, dass in keinem andern

Falle eines grundsätzlich freien, nur unter dem Vor-

behalt der Einholung einer Polizeierlaubnis stehenden

Gewerbebetriebes eine Konzessionsgebühr bezogen werde,

vermag unter diesen Umständen zur Substantiierung der

Beschwerde nicht auszureichen.

2. -

Darf, was der Rekurrent mit Recht nicht be-

streitet, die Veranstaltung jeder einzelnen Vorstellung

von einer vorhergehenden Prüfung des Vorstellungs-

gegenstandes abhängig gemacht. und für diese Prüfung

grundsätzlich, wie vorstehend festgestellt worden ist,

eine entsprechende Gebühr gefordert werden, so kann

aber auch der Gemeinde das Recht nicht abgesprochen

werden, bei Verweigerung der Entrichtung der Gebühr

oder Verzug des Betriebsinhabers in der .Entrichtung die

Fortsetzung des Betriebes bis zur Hebung bei der zu

untersagen. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Zensurtätig-

504

Staat~t.

keit auszuüben, ohne dass der Inhaber des zensurpflich-

tigen Betriebes das dafür vorgesehene Entgelt leistet;

geschieht dies nicht, so muss sie daher auch befugt sein,

jene Tätigkeit solange einzustellen, bis der Betriebsin-

haber durch Erfüllung der Gebührenpflicht die VorauS-

setzung für die Wiederaufnahme schafft, was, da nie

vorangegangene polizeiliche Kontrolle der Filme die

notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer

öffentlichen Vorführung, die Veranstaltung der Vor-

stellungen bildet, ohne weiteres die Schliessung des

Betriebes für solange nach sich zieht. Es liegt darin, so-

bald die Präven~iv-Zensur an sich nach der Natur der

Schaustellungen als eine nach Art. 31 litt. e BV zulässige

gewerbe- (sitten-) polizeiliche Massregel erscheint, weder

e~ Eingriff in die durch diese Verfassungsnorm gewähr-

leIstete Gewerbefreiheit, noch wird dadurch der bundes-

rechtliche Grundsatz umgangen, wonach die Eintreibung

auch öffentlichrechtlicher Anspruche auf eine Geld-

zahlung im Betreibungswege zu geschehen hat. Durch

den Umstand, dass die Gebührenzahlung das Äqui-

valent für eine polizeiliche Kontrolltätigkeit bildet, ohne

deren vorhergehende Vornahme, die den Betrieb des

Unternehmens auszumachenden. einzelnen öffentlichen

Veranstaltungen nicht durchgeführt werden dürfen,

unterscheidet sich der Tatbestand auch von den andern

vom Rekurrenten angeführten, wo ein solcher Zusammen-

hang zwischen der Abgabepflicht und einer Bedingung

der Ausübung des Gewerbebetriebes selbst bildenden

polizeilichen Tätigkeit nicht besteht, ','eie den Rück-

ständen eines Gewerbeinhabers mit all/! meinen oder

an den Gewerbebetrieb anknüpfenden ~teuern, womit

der Schluss, der aus der behaupteten Unzulässigkeit

einer behördlichen Schliessung des Betriebes bei solchen

Rückständen zu ziehen versucht wird, dahinfällt. Dass

das kantonale Recht eine Massnahme wie die streitige

positiv auschliessen würde, macht der Rekurrent selbst

nicht geltend. Auch wenn danach wirklich die Gemeinde

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 60.

505

bei Bestreitung der Gebührenpflicht für eine bestimmte

Leistung des Gemeinwesens den Gebührenanspruch der

Betreibung vorgehend ihrerseits im Rechtswege feststellen

zu lassen hätte, so würde daraus noch nicht notwendig

folgen, dass sie nicht bei einer solchen Bestreitung die

weitere, künftige Vornahme der betreffenden Leistungen

solange verweigern könnte, als der Betroffene die Gebühr

nicht begleichen will oder ihr das Recht zum Gebühren-

bezug nicht verbindlich durch Spruch einer Oberbe-

behörde aberkannt worden ist. Darum handelt es sich

aber hier, während die Schliessung des Betriebes nur

die Folge jener Weigerung ist. Im übrigen hat der Rekur-

rent auch für die fragliche Behauptung irgendwelchen

Nachweis an Hand des kantonalen Gesetzesrechtes nicht

erbracht; Zu vermuten ist eine solche .Regelung nicht,

indem es der sonst allgemein geltenden Ordnung ent-

spricht, dass der Bürger die Gebührenauflage der mit dem

Gebührenbezug betrauten Verwaltungsbehörde im Rechts-

Inittelwege anzufechten hat, wenn er sich ihr nicht unter-

ziehen will.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.