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49_I_506

BGE 49 I 506

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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506

Staatsrecht.

Ill. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

61. Urteil vom as. November lSaS i. S. Beek

gegen Luern, Regierungsrat.

B~sti~mung ei~.er ~antonale~ Verfassung (Luzern), die den-

Jemgen, der fur sIch oder fur Frau und Kinder Armenunter-

stützungen bezo,gen und nicht zurückerstattet hat, vom

Stimmr~~ht aus~chliesst. Als Armenunterstützung an den

~ ate: konnen mcht gelten Beträge, die die Armenbehörde

fur die der Mutter zugesprochenen Kinder aus einer geschie-

denen Ehe ausgelegt hat, solange der Vater den ihm durch

das S.cheidun~surteil auferlegten UnterhaItsbeitrag leistet,

und eme Erhohung desselben im Verfahren nach Art 157

ZGB nicht erfolgt ist.

.

A. -

Nach Art. 27 Abs. 5 der luzernischen KV «be-

sitzen das politische Stimmrecht alle Kantonsbürger

und im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizer-

bürger, welche das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben

und sich nicht in einem der unten aufgezählten Aus-

nahmefälle befinden JJ. Abs. 6 schliesst von der Stimm-

fähigkeit in litt. d aus: « Diejenigen, welche nach dem

zwanzigsten Altersjahr für sich unmittelbar oder mittel-

bar für Frau und Kinder von den Armenämtern U nter-

stützung genossen und solche nicht restituiert haben. J)

B. -

Der Rekurrent Franz Beck, Arbeiter bei den

S. B. B., von Willisau-Land in Luzern, ist durch Urteil

des luzernischen Obergerichts vom 13. Juli 1922 von

Luise geb. Gehrig geschieden worden. Die beiden aus

der Ehe hervorgegangenen Söhne Franz, geb. 25. Januar

1904 und Josef, geb. 2. Juli 1906, wurden der Mutter zur

Erziehung und Pflege zugesprochen; der Rekurrent

wurde verpflichtet, für den Zweitgenannten, der das

achtzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte,

Politisches Stimm- und Wahlrecht. No 61.

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bis zu diesem Termin einen monatlichen Unterhalts-

beitrag von 40 Fr., erstmals verfallen auf den Tag der

Rechtskraft des Urteils, zu leisten. Kurz nachher er-

krankte die geschiedene Ehefrau und musste ein Sana-

torium aufsuchen. Die Söhne, deren sie sich infolge-

dessen nicht mehr annehmen konnte, wurden von der

Vormundschaftsbehörde Luzern im dortigen Jünglings-

heim untergebracht. Da ihr Verdienst zusammen mit

dem Unterhaltsbeitrag laut Scheidungsurteil zur Dek-

kung der Kosten nicht ausreichte, forderte die städti-

sche Vormundschaftsbehörde die Heimatgemeinde Willi-

sau-Land auf, für den Mehrbetrag aufzukommen. Diese

erklärte sich hiezu « im Sinne einstweiliger Vorschuss-

leistung » bereit und verlangte dafür vom Rekurrenten

Ersatz. Der Rekurrent nahm jedoch den Standpunkt

ein, dass er zu einer weiteren Leistung als dem durch

das Scheidungsurteil bestimmten Beitrage von 40 Fr.,

solange dieses Urteil bestehe, nicht verpflichtet sei. Auf

Begehren des Gemeinderats Willisau-Land strich die

Polizeidirektion der Stadt Luzern ihn deshalb wegen

Armengenössigkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 6 litt. d

KV vom Stimmregister . Einen dagegen gerichteten

Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Luzern

am 11. Juli 1923 ab, mit der Begründung: Der An-

spruch eines ehelichen Kindes auf Pflege und Erziehung

richte sich nach natürlichem Recht wie nach der posi-

tiven Gesetzgebung gegen beide Eltern

« und zwar

gegen beide im vollen Umfange ». Vermöge ein Eltern-

teil seinen Anteil nicht zu leisten, so habe deshalb der

andere für das ganze aufzukommen. Die Ehescheidung

ändere daran nichts; sie löse nur das eheliche Band

zwischen den Ehegatten. Auch die Zuteilung der Kin-

der an den einen oder anderen Ehegatten hebe das

Eltern- und Kindesverhältnis hinsichtlich der Unter-

haltssansprüche nicht auf, sondern sei lediglich eine

Ordnung der besonderen durch die Ehescheidung be-

wirkten tatsächlichen Verhältnisse der geschiedenen

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Staatsrecht.

Elte;n zu ihren Kindern. Der durch das Scheidungs-

urteIl dem Ehegatten, dem die Kinder entzogen wer-

de~, auferlegte Unterhaltsbeitrag bestimme nur das Mass

der Unterhaltspflichten, die jeder Elternteil im Ver-

hältnis zum anderen zu tragen habe. Es liege darin nicht

eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des Kin-

des selbst gegenüber dem betreffenden Teil. Nachdem

die geschiedene Frau Beck für den Unterhalt der ihr

zugesprochenen Kinder nicht mehr aufzukommen ver-

m?g: und die Heimatgemeinde habe einspringen müssen,

seI dIese deshalb befugt, dafür « ohne weiteres» den Vater

in Anspr~ch zu, nehmen; einer Änderung des Schei-

dungsurteIls nach Art. 157 ZGB bedürfe es dazu nicht

weil der ganze Unterhaltsanspruch gegenüber den Elter~

und in erster Linie gegenüber dem Vater schon von

Gesetzes wegen jedem richterlichen Urteile vorgehend be-

stehe. Habe die Heimatgemeinde die streitigen Zahlun-

gen in Erfüllung einer dem Rekurrenten obliegenden

Unterhaltspflicht geleistet, so stellten sie sich aber als

von diesem bezogene Armenunterstützungen im Sinne

von Art. 27 KV dar. Der Rekurrent sei demnach mit

Recht vom Stimmregister der Stadt Luzern abgetragen

worden und dürfe erst wieder aqfgetragen werden, wenn

er sich ausweise, die seinen Kindern zugewendete Unter-

stützung der Heimatgemeinde zurückerstattet zu haben.

Vor dem Begehren auf Streichung im Stimmregister

hatte der Gemeinderat Wiilisau-Land am 10. März

1923 ein « Erkanntnis » erlassen, wodurch er den Rekur-

renten verpflichtete, über den durch das Scheidungs-

urteil festgesetzten Beitrag hinaus monatlich weitere

40 Fr. für den Unterhalt seiner Söhne Frauz u. Josef an

das Waisenamt Willisau-Land zu zahlen. Auf Beschwerde

des Rekurrenten hob jedoch der Regierungsrat von

Luzern dieses Erkanntnis mit Beschluss vom 22. August

1923 auf, weil es auf eine Abänderung des Scheidungs-

urteils in einem Punkt hinauslaufe. Diese Abänderung

könne jedoch nach Art. 157 ZGB nicht durch die Admini-

Politisches Stbnm- und Wahlrecht. No 61.

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strativbehörde, sondern nur durch den Richter auf

Antrag der zuständigen Vormundschaftsbehörde ge-

schehen. Zuständig wäre der Stadtrat von Luzern. An

ihn habe sich der Gemeinderat Willisau-Land mit dem

Begehren zu wenden, die durch die eingetretene Er-

werbsunfähigkeit der geschiedenen FrauBeck erforderlich

gewordenen Anordnungen beim Richter zu beantragen,

wobei im Falle einer ablehnenden Haltung der städti-

schen Behörde der Heimatbehörde das Beschwerde-

recht nach Art. 420 Abs. 2 ZGB gewahrt bleibe.

Der Stadtrat von Luzern wäre allein auch zuständig.

wenn es sieh lediglich um die Festsetzung von Unter-

stützungsbeiträgen nach Art. 328, 329 ZGB handelte.

C. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

verlangt Franz Beck die Aufhebung des ersten Beschlus-

ses des Regierungsrates vom 11., zugestellt 27. Juli 1923

und der dadurch bestätigten Verfügung des Stadtrats

Luzern in dem Sinne, dass der Stadtrat verhalten werde

den Rekurrenten wieder auf das Stimmregister aufzu-

tragen. Er erblickt in der angefochtenen Massnahme eine

Verletzung von Art. 27 KV; Art. 43, 74 und 4 BV.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern und

der Gemeinderat von Willisau-Land haben die Abwei-

sung der Beschwerde beantragt. Der Stadtrat von Lu-

zern hat erklärt, sich einer materiellen Stellungnahme zu

enthalten, da er dem Begehren der Heimatgemeinde ohne

weiteres habe entsprechen müssen und eine eigene Prü-

fung über das Bestehen der behaupteten Armenge-

nössigkeit ihm nicht zugestanden habe, wie er auch die

Wiederauftragung sofort vornehmen würde, sobalb die

Heimatgemeinde ihre Anzeige widerrufe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die verwandtschaftliche Unterhalts- und Unterstüt-

zungspflicht wird durch das ZGB in dem Sinne abschlies-

send geregelt, dass auch ein Anspruch auf Erstattung

AS 49 I -1923

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Staatsrecht.

der einer Person aus öffentlichen Mitteln gewährten Un-

terstützung gegen deren Verwandte vom Gemeinwesen

nur soweit geltend gemacht werden kann. als er sich

auf eine solche aus dem eidgenössischen Zivilrecht

hervorgehende Alimentationspflicht des Belangten zu

stützen vermag. d. h. nur gegen Verwandte. welche

zivilrechtlich alimentationspflichtig sind und nur in

dem Umfange, als sie diese Pflicht trifft. Dies hat das

Bundesgericht für die gewöhnliche verwandtschaftliche

Unterstützungspflicht der Art. 328. 329 ZGB bereits

ausgesprochen (AS 41 III Nr. 91; 42 I S. 346 ff.). Es

muss aus den dort angeführten Gründen auch für die

weitergehende Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber

ihren minderjährigen Kindern gelten. Der Regierungsrat

stützt sich denn auch für den angefochtenen Entscheid

nicht etwa darauf. dass das kantonale öffentliche Recht

den Vater für die seinen minderjährigen Kindern aus

öffentlichen Mitteln gewährte Unterstützung schlecht-

hin, ohne Rücksicht auf die durch' das eidgenössische

Recht getroffene zivilrechtliehe Regelung der Unter-

haltspflicht rückerstattungspflichtig erkläre, sondern er

geht davon aus dass die Heimatgemeinde des Rekurrenten,

'Willisau-Land, durch die Zahlungen für die Söhne des

Rekurrenten eine Leistung gemacht habe, die dem Re-

kurrenten als Vater, kraft der ihn in dieser Eigenschaft

treffenden zivilrechtlichen Unterhaltspflicht obgelegen

hätte. Diese Auffasung ist jedoch nicht haltbar.

Nach Art. 156 Ab~. 1 ZGB zieht die Ehescheidung

auch eine neue, von den während der Dauer der Ehe

geltenden Grundsätzen abweichende

({ Gestaltung der

Elternrechte» nach sich. Der Ehegatte, dem die Kinder

durch das Scheidungsurteil zugewiesen werden, wird

dadurch zum ausschliesslichen Träger der elterlichen

Gewalt und ist von nun an allein noch befugt, die mit

ihr verbundenen Rechte -

Verfügung über die Erzie-

hung des Kindes, Vertretung desselben gegenüber Drit-

ten, Verwaltung des Kindesvermögens -

auszuüben

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 61.

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(Art. 274 Abs. 3 ZGB). In diesem Zusammenhang ist

auch der anschliessende Abs. 2 des Art. 156 zu ver-

stehen, wonach der Richter dem Ehegatten, dem die

Kinder entzogen werden, einen dessen Verhältnissen

entsprechenden Beitrag an die Kosten des Unterhalts

und der Erziehung aufzuerlegen hat. Wie die Verfügung

über die Gestaltung der Elternrechte nach Abs. 1 nicht

nur das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehe-

gatten inbezug auf die gemeinsamen Kinder, sondern

zugleich auch das Verhältnis jedes Elternteils zu den

Kindern selbst verbindlich neu ordnet, so kann auch die

Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach Abs. 2 nicht

bloss die Bedeutung haben den Umfang zu bestimmen,

in dem die Ehegatten unter sich jene Kosten zu tragen

haben. Vielmehr ist die Meinung offenbar die, dass der

Änderung in den elterlichen Rechten eine solche in

den Pflichten entsprechen soll dahingehend, dass die

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern VOll nun in

erster Linie auf demjenigen Ehegatten ruht, dem die

Kinder zugesprochen worden sind, während der andere

dafür nur sekundär im Rahmen einer durch den Richter

bestimmten Summe aufzukommen hat. Dies stellt der

nachfolgende Art. 157 vollends ausser Zweifel, der den

Richter ermächtigt, wenn die Verhältnisse sich infolge

Heirat, Wegzug, Tod eines der Eltern oder aus anderen

Gründen geändert haben. auf das Begehren der Vormund-

schaftsbehörde oder von Vater oder Mutter die dadurch

nötig gewordenen neuen Anordnungen zu treffen. Denn

die Vormundschaftsbehörde kann zu einem solchen

Antrage nur in der Stellung als Vertreterin der Interessen

der Kinder veranlasst und befugt sein. Wenn das Gesetz

auch sie, um eine Änderung der ursprünglichen Ver-

fügungen des Scheidungsurteils über die in Art. 156 er-

wähnten Punkte herbeizuführen, auf das Verfahren

nach Art. 157 verweist, so ist damit unzweideutig aus-

gesprochen, dass das Urteil durch jene Anordnungen

bis zu einer Abänderung durch den Richter nicht nur die

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Staatsreeht.

Ansprüche der Ehegatten unter sich, sondern anch der

Kinder gegen heide Elternteile verbindlich bestimmt

(vgl. in diesem Sinne, speziell hinsichtlich des Unter-

haltsbeitrages GMÜR, Komm. 2 Aun. zu Art. 156 Rand-

note 13, 15 b). Zu Unrecht beruft sich demgegenüber

der Gemeinderat Willisau-Land -

dem der Regierungs-

rat nach der Begründung des angefochtenen Entscheides

gefolgt ist -

auf Art. 160 und 272 ZGB, wonach der

Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind in

gebührender Weise zu sorgen hat, bezw. die Eltern die

Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder

nach ihrem GüterStande zu tragen haben. Beide Bestim-

mungen beziehen sich, wie aus dem Zusammenhang ohne

weiteres hervorgeht, nur auf das Rechtsverhältnis bei

währender Ehe und lassen;die Frage, wie sich die

Beziehungen nach Auflösung jener durch die Scheidung

gestalten, offen und ungelöst. Gleiches gilt für Art. 289.

Einmal hat das Gesetz bei dem hier aufgestellten

Grundsatz, dass durch die Entziehung der elterlichen

Gewalt die Pflicht der Eltern die Kosten des Unterhalts

und der Erziehung der Kinder zu tragen nicht aufge-

hoben werde, zunächst offenbar wiederum nur die Tat-

bestände des vorangehenden Art: 285, des Entzugs der

elterlichen Gewalt

« wegen mangelhafter Ausübung))

und nicht ihres Verlustes infolge Zuweisung der Kinder

an den anderen Elternteil bei der Scheidung im Auge.

Sodann behält der erwähnte Grundsatz auch bei der

hier vertretenen Auslegung insofern seine Bedeutung, als

neben dem durch das Scheidungsurteil bestimmten Bei-

trage die Pflicht des betreffenden Elternteils, für die

Unterhalts- und Erziehungskosten eventuell auch in

weiterem Umfange aufzukommen, grundsätzlich (latent)

bestehen bleibt und vom Richter zur Grundlage einer

Erhöhung des ursprünglich festgesetzten Unterhalts-

beitrages nach Art. 157 gemacht werden kann, wenn

sonst infolge Unvermögens desjenigen Elternteils, dem

die Kinder zugesprochen worden sind, die' Öffentlich-

Politisches Stimm- und Wahlrecht. Ne 61.

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k~it od~r weitere Verwandte für sie einspringen müssten.

EIlle Emschränkung erleidet er nur insofern, als, damit

daraus ein bestimmter, aktueller Leistungsanspruch ent-

steht, vorerst eine das Scheidungsurteil in dem betref-

fenden Punkte abändernde Verfügung des Richters nötig

ist, m. a. W. eine solche Mehrforderung von der Vor-

mundschaftsbehörde bezw. vom Armenverbande nicht

ohne weiteres, sondern nur auf Grund richterlicher

Anordnung nach Art. 157 ZGB geltend gemacht werden

kann. In diesem Umfange muss aber der Einbruch in

die sonst fgeltenden Grundsätze vom Gesetze als Folge

der mit der Scheidung verbundenen Umgestaltung der

Elternrechte gewollt gelten und daher auch die betref-

fende Vorschrift als die spezielle der allgemeinen des

~. 289 vorgehen. Ist demnach der Rekur~ent, solange

eme Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 157

ZGB nicht stattgefunden hat, zu einer weiteren Leistung

als dem durch das Urteil festgesetzten Unterhaltsbei-

trag, der unbestrittenermassen stets entrichtet wurde

n~cht verpflichtet, so können auch die Zahlungen, welch~

die Gemeinde Willisau-Land für seine Söhne gemacht

ha~, nicht als an seiner Stelle~ in Erfüllung einer ihm

oblIegenden Unterhaltspflicht gemacht und folglich

nicht als eine ihm zugewendete Armenunterstützung

gelten, und es kann darauf der Entzug des Stimmrechts

nicht gestützt werden. Von dieser Auslegung der Art. 156

Abs. 2, 157 ZGB ist übrigens der Regierungsrat nach-

träglich selbst ausgegangen, als er mit seinem späteren

Beschlusse vom 22. August 1923 das « Erkanntnis » des

Gemeinderates Willisau-Land aufhob, das dem Rekur-

renten einen Ergänzungsbeitrag von weiteren 40 Fr. an

den Unterhalt der Söhne auflegte. Denn eine « unzuläs-

sige Abänderung des Scheidungsurteils» durch Adminis-

trativverfügung, konnte in jenem Erkanntnis nur unter

der Voraussetzung liegen, dass der Unterhaltsbeitrag nach

Scheidungsurteil nicht bloss die Ansprüche der Ehegatten

unter sicb sondern auch des Kindes an den beitrags-

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Staatsrecht.

pflichtig erklärten Elternteil, solange das Urteil besteht,

abschliessend bestimmt. Wenn der Regierungsrat mit

jener Begrundung die Beschwerde gegen das Erkanntnis

guthiess und dem Gemeinderat Willisau-Land die Befugnis

absprach vom Rekurrenten weitere Unterhaltsbeiträge

als die durch das Scheidungsurteil festgesetzten ohne

vorhergehende Änderung des Urteils durch den Richter

zu verlangen, so lag somit darin notwendig auch ein-

geschlossen, dass bevor eine solche Abänderung erwirkt

sei, Zahlungen der Gemeinde für die Kinder des Re-

kurrenten nicht als auf seine Rechnung erfolgt, ihm zuge-

wendet angesehen werden können. Zwischen den beiden

Entscheidungen, der mit dem vorliegenden Rekurs

angefochtenen und der erwähnten späteren, besteht des-

halb in der Tat ein nicht löslicher innerer Widerspruch.

Für den Kanton Luzern bedeutet übrigens auch diese

Ordnung keine Neuerung gegenüber dem vor Inkraft-

treten des ZGB bestehenden Rechtszustande. Schon

das bis Ende 1923 in Kraft stehende Armengesetz von

1889 nahm von der Befugnis des Gemeinderates, zur Ver-

meidung der öffentlichen Unterstützung die Familie des

Bedürftigen zu «Zuschüssen» (Unterstützungsbeiträgen)

heranzuziehen und deren Mass zu bestimmen, den Fall

der Scheidung aus, indem es für diesen die Bestimmun-

gen des Scheidungsurteils über die an den Unterhalt des

anderen Ehegatten und der -Kinder zu leistenden Bei-

träge als massgebend erklärte (§§ 10, 11, 16).

Die Streichung des Rekurrenten vom Stimmregister

wegen Verweigerung der Rückerstattung jener Zahlungen

verstösst daher gegen Art. 27 Abs. 5 und 6 KV und

Art. 43, 74 BV, wonach der Ausschluss eines Niederge-

lassenen von der Ausübung der politischen Rechte an

seinem Wohnsitz nur beim Vorliegen eines Tatbestandes

zulässig ist, der nach der Gesetzgebung des betreffenden

Kantons allgemein den Verlust des Aktivbürgerrechts

nach sich zieht.

Doppelbesteuerung. N0 62.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern

vom 11. Juli 1923 aufgehoben und der Stadtrat von Lu-

zern pflichtig erklärt, den Rekurrenten wieder auf das

Stimmregister aufzutragen.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

62. Urteil vom as. September 19a3

i. S. Leuzinger gegen Kantone St. Gallen und Zürich.

Verwirkung der Doppelbesteuerungsbeschwerde gegenüber

einem Kanton durch Anerkennung seiner Einschätznng '1

Beginn der Beschwerdefrist im Falle sukzessiver Besteue-

rungdurch mehrere Kantone. Schuldenabzug ~ei Kom-

manditbeteiligung in einer Gesellschaft, die ihren Sitz und

Geschäftsbetrieb in einem andern Kanton als demjenigen

des 'Wohnsitzes des Kommanditärs hat.

A. -

Der Rekurrent Leuzinger ist Kommanditär bei

der Firma Badertscher & Oe in Zürich mit einer (ein-

geworfenen) Kommanditsumme von 30,000 Fr. Bis zum

4. November 1919 wohnte er im Kanton Zürich, dann zog

er nach Rapperswil, Kanton St. Gallen und hat seither die

Kommanditbeteiligung zusammen mit seinem übrigen

Vermögen unter Abzug seiner Privatschulden dort ver-

steuert. Bei der endgültigen Einschätzung für die Jahre

1919, 1920 und 1921 auf Grund des neuen Steuergesetzes

beanspruchte der Kanton Zürich, auf das Kommandit-

verhältnis aufmerksam geworden, das Recht zur Be-

steuerung der vollen Kommanditsumme für sich. Der