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Staatsrecht.
Ill. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
61. Urteil vom as. November lSaS i. S. Beek
gegen Luern, Regierungsrat.
B~sti~mung ei~.er ~antonale~ Verfassung (Luzern), die den-
Jemgen, der fur sIch oder fur Frau und Kinder Armenunter-
stützungen bezo,gen und nicht zurückerstattet hat, vom
Stimmr~~ht aus~chliesst. Als Armenunterstützung an den
~ ate: konnen mcht gelten Beträge, die die Armenbehörde
fur die der Mutter zugesprochenen Kinder aus einer geschie-
denen Ehe ausgelegt hat, solange der Vater den ihm durch
das S.cheidun~surteil auferlegten UnterhaItsbeitrag leistet,
und eme Erhohung desselben im Verfahren nach Art 157
ZGB nicht erfolgt ist.
.
A. -
Nach Art. 27 Abs. 5 der luzernischen KV «be-
sitzen das politische Stimmrecht alle Kantonsbürger
und im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizer-
bürger, welche das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben
und sich nicht in einem der unten aufgezählten Aus-
nahmefälle befinden JJ. Abs. 6 schliesst von der Stimm-
fähigkeit in litt. d aus: « Diejenigen, welche nach dem
zwanzigsten Altersjahr für sich unmittelbar oder mittel-
bar für Frau und Kinder von den Armenämtern U nter-
stützung genossen und solche nicht restituiert haben. J)
B. -
Der Rekurrent Franz Beck, Arbeiter bei den
S. B. B., von Willisau-Land in Luzern, ist durch Urteil
des luzernischen Obergerichts vom 13. Juli 1922 von
Luise geb. Gehrig geschieden worden. Die beiden aus
der Ehe hervorgegangenen Söhne Franz, geb. 25. Januar
1904 und Josef, geb. 2. Juli 1906, wurden der Mutter zur
Erziehung und Pflege zugesprochen; der Rekurrent
wurde verpflichtet, für den Zweitgenannten, der das
achtzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte,
Politisches Stimm- und Wahlrecht. No 61.
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bis zu diesem Termin einen monatlichen Unterhalts-
beitrag von 40 Fr., erstmals verfallen auf den Tag der
Rechtskraft des Urteils, zu leisten. Kurz nachher er-
krankte die geschiedene Ehefrau und musste ein Sana-
torium aufsuchen. Die Söhne, deren sie sich infolge-
dessen nicht mehr annehmen konnte, wurden von der
Vormundschaftsbehörde Luzern im dortigen Jünglings-
heim untergebracht. Da ihr Verdienst zusammen mit
dem Unterhaltsbeitrag laut Scheidungsurteil zur Dek-
kung der Kosten nicht ausreichte, forderte die städti-
sche Vormundschaftsbehörde die Heimatgemeinde Willi-
sau-Land auf, für den Mehrbetrag aufzukommen. Diese
erklärte sich hiezu « im Sinne einstweiliger Vorschuss-
leistung » bereit und verlangte dafür vom Rekurrenten
Ersatz. Der Rekurrent nahm jedoch den Standpunkt
ein, dass er zu einer weiteren Leistung als dem durch
das Scheidungsurteil bestimmten Beitrage von 40 Fr.,
solange dieses Urteil bestehe, nicht verpflichtet sei. Auf
Begehren des Gemeinderats Willisau-Land strich die
Polizeidirektion der Stadt Luzern ihn deshalb wegen
Armengenössigkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 6 litt. d
KV vom Stimmregister . Einen dagegen gerichteten
Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Luzern
am 11. Juli 1923 ab, mit der Begründung: Der An-
spruch eines ehelichen Kindes auf Pflege und Erziehung
richte sich nach natürlichem Recht wie nach der posi-
tiven Gesetzgebung gegen beide Eltern
« und zwar
gegen beide im vollen Umfange ». Vermöge ein Eltern-
teil seinen Anteil nicht zu leisten, so habe deshalb der
andere für das ganze aufzukommen. Die Ehescheidung
ändere daran nichts; sie löse nur das eheliche Band
zwischen den Ehegatten. Auch die Zuteilung der Kin-
der an den einen oder anderen Ehegatten hebe das
Eltern- und Kindesverhältnis hinsichtlich der Unter-
haltssansprüche nicht auf, sondern sei lediglich eine
Ordnung der besonderen durch die Ehescheidung be-
wirkten tatsächlichen Verhältnisse der geschiedenen
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Staatsrecht.
Elte;n zu ihren Kindern. Der durch das Scheidungs-
urteIl dem Ehegatten, dem die Kinder entzogen wer-
de~, auferlegte Unterhaltsbeitrag bestimme nur das Mass
der Unterhaltspflichten, die jeder Elternteil im Ver-
hältnis zum anderen zu tragen habe. Es liege darin nicht
eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des Kin-
des selbst gegenüber dem betreffenden Teil. Nachdem
die geschiedene Frau Beck für den Unterhalt der ihr
zugesprochenen Kinder nicht mehr aufzukommen ver-
m?g: und die Heimatgemeinde habe einspringen müssen,
seI dIese deshalb befugt, dafür « ohne weiteres» den Vater
in Anspr~ch zu, nehmen; einer Änderung des Schei-
dungsurteIls nach Art. 157 ZGB bedürfe es dazu nicht
weil der ganze Unterhaltsanspruch gegenüber den Elter~
und in erster Linie gegenüber dem Vater schon von
Gesetzes wegen jedem richterlichen Urteile vorgehend be-
stehe. Habe die Heimatgemeinde die streitigen Zahlun-
gen in Erfüllung einer dem Rekurrenten obliegenden
Unterhaltspflicht geleistet, so stellten sie sich aber als
von diesem bezogene Armenunterstützungen im Sinne
von Art. 27 KV dar. Der Rekurrent sei demnach mit
Recht vom Stimmregister der Stadt Luzern abgetragen
worden und dürfe erst wieder aqfgetragen werden, wenn
er sich ausweise, die seinen Kindern zugewendete Unter-
stützung der Heimatgemeinde zurückerstattet zu haben.
Vor dem Begehren auf Streichung im Stimmregister
hatte der Gemeinderat Wiilisau-Land am 10. März
1923 ein « Erkanntnis » erlassen, wodurch er den Rekur-
renten verpflichtete, über den durch das Scheidungs-
urteil festgesetzten Beitrag hinaus monatlich weitere
40 Fr. für den Unterhalt seiner Söhne Frauz u. Josef an
das Waisenamt Willisau-Land zu zahlen. Auf Beschwerde
des Rekurrenten hob jedoch der Regierungsrat von
Luzern dieses Erkanntnis mit Beschluss vom 22. August
1923 auf, weil es auf eine Abänderung des Scheidungs-
urteils in einem Punkt hinauslaufe. Diese Abänderung
könne jedoch nach Art. 157 ZGB nicht durch die Admini-
Politisches Stbnm- und Wahlrecht. No 61.
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strativbehörde, sondern nur durch den Richter auf
Antrag der zuständigen Vormundschaftsbehörde ge-
schehen. Zuständig wäre der Stadtrat von Luzern. An
ihn habe sich der Gemeinderat Willisau-Land mit dem
Begehren zu wenden, die durch die eingetretene Er-
werbsunfähigkeit der geschiedenen FrauBeck erforderlich
gewordenen Anordnungen beim Richter zu beantragen,
wobei im Falle einer ablehnenden Haltung der städti-
schen Behörde der Heimatbehörde das Beschwerde-
recht nach Art. 420 Abs. 2 ZGB gewahrt bleibe.
Der Stadtrat von Luzern wäre allein auch zuständig.
wenn es sieh lediglich um die Festsetzung von Unter-
stützungsbeiträgen nach Art. 328, 329 ZGB handelte.
C. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
verlangt Franz Beck die Aufhebung des ersten Beschlus-
ses des Regierungsrates vom 11., zugestellt 27. Juli 1923
und der dadurch bestätigten Verfügung des Stadtrats
Luzern in dem Sinne, dass der Stadtrat verhalten werde
den Rekurrenten wieder auf das Stimmregister aufzu-
tragen. Er erblickt in der angefochtenen Massnahme eine
Verletzung von Art. 27 KV; Art. 43, 74 und 4 BV.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern und
der Gemeinderat von Willisau-Land haben die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt. Der Stadtrat von Lu-
zern hat erklärt, sich einer materiellen Stellungnahme zu
enthalten, da er dem Begehren der Heimatgemeinde ohne
weiteres habe entsprechen müssen und eine eigene Prü-
fung über das Bestehen der behaupteten Armenge-
nössigkeit ihm nicht zugestanden habe, wie er auch die
Wiederauftragung sofort vornehmen würde, sobalb die
Heimatgemeinde ihre Anzeige widerrufe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die verwandtschaftliche Unterhalts- und Unterstüt-
zungspflicht wird durch das ZGB in dem Sinne abschlies-
send geregelt, dass auch ein Anspruch auf Erstattung
AS 49 I -1923
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der einer Person aus öffentlichen Mitteln gewährten Un-
terstützung gegen deren Verwandte vom Gemeinwesen
nur soweit geltend gemacht werden kann. als er sich
auf eine solche aus dem eidgenössischen Zivilrecht
hervorgehende Alimentationspflicht des Belangten zu
stützen vermag. d. h. nur gegen Verwandte. welche
zivilrechtlich alimentationspflichtig sind und nur in
dem Umfange, als sie diese Pflicht trifft. Dies hat das
Bundesgericht für die gewöhnliche verwandtschaftliche
Unterstützungspflicht der Art. 328. 329 ZGB bereits
ausgesprochen (AS 41 III Nr. 91; 42 I S. 346 ff.). Es
muss aus den dort angeführten Gründen auch für die
weitergehende Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber
ihren minderjährigen Kindern gelten. Der Regierungsrat
stützt sich denn auch für den angefochtenen Entscheid
nicht etwa darauf. dass das kantonale öffentliche Recht
den Vater für die seinen minderjährigen Kindern aus
öffentlichen Mitteln gewährte Unterstützung schlecht-
hin, ohne Rücksicht auf die durch' das eidgenössische
Recht getroffene zivilrechtliehe Regelung der Unter-
haltspflicht rückerstattungspflichtig erkläre, sondern er
geht davon aus dass die Heimatgemeinde des Rekurrenten,
'Willisau-Land, durch die Zahlungen für die Söhne des
Rekurrenten eine Leistung gemacht habe, die dem Re-
kurrenten als Vater, kraft der ihn in dieser Eigenschaft
treffenden zivilrechtlichen Unterhaltspflicht obgelegen
hätte. Diese Auffasung ist jedoch nicht haltbar.
Nach Art. 156 Ab~. 1 ZGB zieht die Ehescheidung
auch eine neue, von den während der Dauer der Ehe
geltenden Grundsätzen abweichende
({ Gestaltung der
Elternrechte» nach sich. Der Ehegatte, dem die Kinder
durch das Scheidungsurteil zugewiesen werden, wird
dadurch zum ausschliesslichen Träger der elterlichen
Gewalt und ist von nun an allein noch befugt, die mit
ihr verbundenen Rechte -
Verfügung über die Erzie-
hung des Kindes, Vertretung desselben gegenüber Drit-
ten, Verwaltung des Kindesvermögens -
auszuüben
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 61.
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(Art. 274 Abs. 3 ZGB). In diesem Zusammenhang ist
auch der anschliessende Abs. 2 des Art. 156 zu ver-
stehen, wonach der Richter dem Ehegatten, dem die
Kinder entzogen werden, einen dessen Verhältnissen
entsprechenden Beitrag an die Kosten des Unterhalts
und der Erziehung aufzuerlegen hat. Wie die Verfügung
über die Gestaltung der Elternrechte nach Abs. 1 nicht
nur das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehe-
gatten inbezug auf die gemeinsamen Kinder, sondern
zugleich auch das Verhältnis jedes Elternteils zu den
Kindern selbst verbindlich neu ordnet, so kann auch die
Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach Abs. 2 nicht
bloss die Bedeutung haben den Umfang zu bestimmen,
in dem die Ehegatten unter sich jene Kosten zu tragen
haben. Vielmehr ist die Meinung offenbar die, dass der
Änderung in den elterlichen Rechten eine solche in
den Pflichten entsprechen soll dahingehend, dass die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern VOll nun in
erster Linie auf demjenigen Ehegatten ruht, dem die
Kinder zugesprochen worden sind, während der andere
dafür nur sekundär im Rahmen einer durch den Richter
bestimmten Summe aufzukommen hat. Dies stellt der
nachfolgende Art. 157 vollends ausser Zweifel, der den
Richter ermächtigt, wenn die Verhältnisse sich infolge
Heirat, Wegzug, Tod eines der Eltern oder aus anderen
Gründen geändert haben. auf das Begehren der Vormund-
schaftsbehörde oder von Vater oder Mutter die dadurch
nötig gewordenen neuen Anordnungen zu treffen. Denn
die Vormundschaftsbehörde kann zu einem solchen
Antrage nur in der Stellung als Vertreterin der Interessen
der Kinder veranlasst und befugt sein. Wenn das Gesetz
auch sie, um eine Änderung der ursprünglichen Ver-
fügungen des Scheidungsurteils über die in Art. 156 er-
wähnten Punkte herbeizuführen, auf das Verfahren
nach Art. 157 verweist, so ist damit unzweideutig aus-
gesprochen, dass das Urteil durch jene Anordnungen
bis zu einer Abänderung durch den Richter nicht nur die
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Staatsreeht.
Ansprüche der Ehegatten unter sich, sondern anch der
Kinder gegen heide Elternteile verbindlich bestimmt
(vgl. in diesem Sinne, speziell hinsichtlich des Unter-
haltsbeitrages GMÜR, Komm. 2 Aun. zu Art. 156 Rand-
note 13, 15 b). Zu Unrecht beruft sich demgegenüber
der Gemeinderat Willisau-Land -
dem der Regierungs-
rat nach der Begründung des angefochtenen Entscheides
gefolgt ist -
auf Art. 160 und 272 ZGB, wonach der
Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind in
gebührender Weise zu sorgen hat, bezw. die Eltern die
Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder
nach ihrem GüterStande zu tragen haben. Beide Bestim-
mungen beziehen sich, wie aus dem Zusammenhang ohne
weiteres hervorgeht, nur auf das Rechtsverhältnis bei
währender Ehe und lassen;die Frage, wie sich die
Beziehungen nach Auflösung jener durch die Scheidung
gestalten, offen und ungelöst. Gleiches gilt für Art. 289.
Einmal hat das Gesetz bei dem hier aufgestellten
Grundsatz, dass durch die Entziehung der elterlichen
Gewalt die Pflicht der Eltern die Kosten des Unterhalts
und der Erziehung der Kinder zu tragen nicht aufge-
hoben werde, zunächst offenbar wiederum nur die Tat-
bestände des vorangehenden Art: 285, des Entzugs der
elterlichen Gewalt
« wegen mangelhafter Ausübung))
und nicht ihres Verlustes infolge Zuweisung der Kinder
an den anderen Elternteil bei der Scheidung im Auge.
Sodann behält der erwähnte Grundsatz auch bei der
hier vertretenen Auslegung insofern seine Bedeutung, als
neben dem durch das Scheidungsurteil bestimmten Bei-
trage die Pflicht des betreffenden Elternteils, für die
Unterhalts- und Erziehungskosten eventuell auch in
weiterem Umfange aufzukommen, grundsätzlich (latent)
bestehen bleibt und vom Richter zur Grundlage einer
Erhöhung des ursprünglich festgesetzten Unterhalts-
beitrages nach Art. 157 gemacht werden kann, wenn
sonst infolge Unvermögens desjenigen Elternteils, dem
die Kinder zugesprochen worden sind, die' Öffentlich-
Politisches Stimm- und Wahlrecht. Ne 61.
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k~it od~r weitere Verwandte für sie einspringen müssten.
EIlle Emschränkung erleidet er nur insofern, als, damit
daraus ein bestimmter, aktueller Leistungsanspruch ent-
steht, vorerst eine das Scheidungsurteil in dem betref-
fenden Punkte abändernde Verfügung des Richters nötig
ist, m. a. W. eine solche Mehrforderung von der Vor-
mundschaftsbehörde bezw. vom Armenverbande nicht
ohne weiteres, sondern nur auf Grund richterlicher
Anordnung nach Art. 157 ZGB geltend gemacht werden
kann. In diesem Umfange muss aber der Einbruch in
die sonst fgeltenden Grundsätze vom Gesetze als Folge
der mit der Scheidung verbundenen Umgestaltung der
Elternrechte gewollt gelten und daher auch die betref-
fende Vorschrift als die spezielle der allgemeinen des
~. 289 vorgehen. Ist demnach der Rekur~ent, solange
eme Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 157
ZGB nicht stattgefunden hat, zu einer weiteren Leistung
als dem durch das Urteil festgesetzten Unterhaltsbei-
trag, der unbestrittenermassen stets entrichtet wurde
n~cht verpflichtet, so können auch die Zahlungen, welch~
die Gemeinde Willisau-Land für seine Söhne gemacht
ha~, nicht als an seiner Stelle~ in Erfüllung einer ihm
oblIegenden Unterhaltspflicht gemacht und folglich
nicht als eine ihm zugewendete Armenunterstützung
gelten, und es kann darauf der Entzug des Stimmrechts
nicht gestützt werden. Von dieser Auslegung der Art. 156
Abs. 2, 157 ZGB ist übrigens der Regierungsrat nach-
träglich selbst ausgegangen, als er mit seinem späteren
Beschlusse vom 22. August 1923 das « Erkanntnis » des
Gemeinderates Willisau-Land aufhob, das dem Rekur-
renten einen Ergänzungsbeitrag von weiteren 40 Fr. an
den Unterhalt der Söhne auflegte. Denn eine « unzuläs-
sige Abänderung des Scheidungsurteils» durch Adminis-
trativverfügung, konnte in jenem Erkanntnis nur unter
der Voraussetzung liegen, dass der Unterhaltsbeitrag nach
Scheidungsurteil nicht bloss die Ansprüche der Ehegatten
unter sicb sondern auch des Kindes an den beitrags-
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Staatsrecht.
pflichtig erklärten Elternteil, solange das Urteil besteht,
abschliessend bestimmt. Wenn der Regierungsrat mit
jener Begrundung die Beschwerde gegen das Erkanntnis
guthiess und dem Gemeinderat Willisau-Land die Befugnis
absprach vom Rekurrenten weitere Unterhaltsbeiträge
als die durch das Scheidungsurteil festgesetzten ohne
vorhergehende Änderung des Urteils durch den Richter
zu verlangen, so lag somit darin notwendig auch ein-
geschlossen, dass bevor eine solche Abänderung erwirkt
sei, Zahlungen der Gemeinde für die Kinder des Re-
kurrenten nicht als auf seine Rechnung erfolgt, ihm zuge-
wendet angesehen werden können. Zwischen den beiden
Entscheidungen, der mit dem vorliegenden Rekurs
angefochtenen und der erwähnten späteren, besteht des-
halb in der Tat ein nicht löslicher innerer Widerspruch.
Für den Kanton Luzern bedeutet übrigens auch diese
Ordnung keine Neuerung gegenüber dem vor Inkraft-
treten des ZGB bestehenden Rechtszustande. Schon
das bis Ende 1923 in Kraft stehende Armengesetz von
1889 nahm von der Befugnis des Gemeinderates, zur Ver-
meidung der öffentlichen Unterstützung die Familie des
Bedürftigen zu «Zuschüssen» (Unterstützungsbeiträgen)
heranzuziehen und deren Mass zu bestimmen, den Fall
der Scheidung aus, indem es für diesen die Bestimmun-
gen des Scheidungsurteils über die an den Unterhalt des
anderen Ehegatten und der -Kinder zu leistenden Bei-
träge als massgebend erklärte (§§ 10, 11, 16).
Die Streichung des Rekurrenten vom Stimmregister
wegen Verweigerung der Rückerstattung jener Zahlungen
verstösst daher gegen Art. 27 Abs. 5 und 6 KV und
Art. 43, 74 BV, wonach der Ausschluss eines Niederge-
lassenen von der Ausübung der politischen Rechte an
seinem Wohnsitz nur beim Vorliegen eines Tatbestandes
zulässig ist, der nach der Gesetzgebung des betreffenden
Kantons allgemein den Verlust des Aktivbürgerrechts
nach sich zieht.
Doppelbesteuerung. N0 62.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern
vom 11. Juli 1923 aufgehoben und der Stadtrat von Lu-
zern pflichtig erklärt, den Rekurrenten wieder auf das
Stimmregister aufzutragen.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
62. Urteil vom as. September 19a3
i. S. Leuzinger gegen Kantone St. Gallen und Zürich.
Verwirkung der Doppelbesteuerungsbeschwerde gegenüber
einem Kanton durch Anerkennung seiner Einschätznng '1
Beginn der Beschwerdefrist im Falle sukzessiver Besteue-
rungdurch mehrere Kantone. Schuldenabzug ~ei Kom-
manditbeteiligung in einer Gesellschaft, die ihren Sitz und
Geschäftsbetrieb in einem andern Kanton als demjenigen
des 'Wohnsitzes des Kommanditärs hat.
A. -
Der Rekurrent Leuzinger ist Kommanditär bei
der Firma Badertscher & Oe in Zürich mit einer (ein-
geworfenen) Kommanditsumme von 30,000 Fr. Bis zum
4. November 1919 wohnte er im Kanton Zürich, dann zog
er nach Rapperswil, Kanton St. Gallen und hat seither die
Kommanditbeteiligung zusammen mit seinem übrigen
Vermögen unter Abzug seiner Privatschulden dort ver-
steuert. Bei der endgültigen Einschätzung für die Jahre
1919, 1920 und 1921 auf Grund des neuen Steuergesetzes
beanspruchte der Kanton Zürich, auf das Kommandit-
verhältnis aufmerksam geworden, das Recht zur Be-
steuerung der vollen Kommanditsumme für sich. Der