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49_I_515

BGE 49 I 515

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

pflichtig erklärten Elternteil, solange das Urteil besteht,

abschliessend bestimmt. Wenn der Regierungsrat mit

jener Begründung die Beschwerde gegen das Erkanntnis

guthiess und dem Gemeinderat Willisau-Land die Befugnis

absprach vom Rekurrenten weitere Unterhaltsbeiträge

als die durch das Scheidungsurteil festgesetzten ohne

vorhergehende Änderung des Urteils durch den Richter

zu verlangen, so lag somit darin notwendig auch ein-

geschlossen, dass bevor eine solche Abänderung erwirkt

sei, Zahlungen der Gemeinde für die Kinder des Re-

kurrenten nicht als auf seine Rechnung erfolgt, ihm zuge-

wendet angeseheil werden können. Zwischen den beiden

Entscheidungen, der mit dem vorliegenden Rekurs

angefochtenen und der erwähnten späteren, besteht des-

halb in der Tat ein nicht löslicher innerer Widerspruch.

Für den Kanton Luzern bedeutet übrigens auch diese

Ordnung keine Neuerung gegenüber dem vor Inkraft-

treten des ZGB bestehenden Rechtszustande. Schon

das bis Ende 1923 in Kraft stehende Armengesetz von

1889 nahm von der Befugnis des Gemeinderates, zur Ver-

meidung der öffentlichen Unterstützung die Familie des

Bedürftigen zu « Zuschüssen » (Unterstützungsbeiträgen)

heranzuziehen und deren Mass zu bestimmen, den Fall

der Scheidung aus, indem es für diesen die Bestimmun-

gen des Scheidungsurteils über die an den Unterhalt des

anderen Ehegatten und der 'Kinder zu leistenden Bei-

träge als massgebend erklärte (§§ 10, 11, 16).

Die Streichung des Rekurrenten vom Stimmregister

wegen Verweigerung der Rückerstattung jener Zahlungen

verstösst daher gegen Art. 27 Abs. 5 und 6 KV und

Art. 43, 74 BV, wonach der Ausschluss eines Niederge-

lassenen von der Ausübung der politischen Rechte an

seinem Wohnsitz nur beim Vorliegen eines Tatbestandes

zulässig ist, der nach der Gesetzgebung des betreffenden

Kantons allgemein den Verlust des Aktivbürgerrechts

nach sich zieht.

Doppelbesteuerung. N0 62.

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Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern

vom 11. Juli 1923 aufgehoben und der Stadtrat von Lu-

zern pflichtig erklärt, den Rekurrenten wieder auf das

Stimmregister aufzutragen.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

62. Urteil vom as. September 19a3

i. S. Leuzmger gegen Xantone St. Gallen und Zürich.

Verwirkung der Doppelbesteuerungsbeschwerde gegenüber

einem Kanton durch Anerkennung seiner Einschätzung '1

Beginn der Beschwerdefrist im Falle sukzessiver Besteue-

rungdurch mehrere Kantone. Schuldenabzug Qei Kom-

manditbeteiligung in einer Gesellschaft, die ihren Sitz und

Geschäftsbetrieb in einem andern Kanton als demjenigen

des 'Wohnsitzes des Kommanditärs hat.

A. -

Der Rekurrent Leuzinger ist Kommanditär bei

der Firma Badertscher & Oe in Zürich mit einer (ein-

geworfenen) Kommanditsumme von 30,000 Fr. Bis zum

4. November 1919 wohnte er im Kanton Zürich, dann zog

er nach Rapperswil, Kanton St. Gallen und hat seither die

Kommanditbeteiligung zusammen mit seinem übrigen

Vermögen unter Abzug seiner Privatschulden dort ver-

steuert. Bei der endgültigen Einschätzung für die Jahre

1919, 1920 und 1921 auf Grund des neuen Steuergesetzes

beanspruchte der Kanton Zürich, auf das Kommandit-

verhältnis aufmerksam geworden, das Recht zur Be-

steuerung der vollen Kommanditsumme für sich. Der

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Staatsrecht.

Rekurrent, vor den Steuerkommissär vorgeladen, er-

klärte sich damit einverstanden, nach seiner Angabe

. unter dem Vorbehalte, dass St. Gallen ihm die dort zU

viel bezahlten Steuerbeträge zuIiickvergüte. Die bei den

Akten liegenden schriftlichen Erklärungen des Rekur-

renten vom 26. Oktober 1922 enthalten einen solchen Vor- .

behalt nicht, sondern lauten einfach auf Anerkennung

der Einschätzungen in Zürich für ein Vermögen von

30,000 Fr. pro 1919-1921 (im ersteren Jahre noch für

2 Monate). Tatsächlich wendete sich der Rekurrent noch

im Monat Oktober 1922 an die Steuerverwaltung des

Kantons St. Gallen mit einem Rückerstattungsbegehren.

Diese nahm jedoch den Standpunkt ein, dass Zürich,

wenn es einen Teil des Vermögens des Rekurrenten,

nämlich die Kommanditsumme. als dort steuerpflichtig

behandle, auch einen deren Wert im Verhältnis zu dem-

jenigen aller Aktiven des Rekurrenten entsprechenden

Anteil an den Gesamtschulden auf sich nehmen, bezw.

zum Abzug von dem der zürcherischen Steuerhoheit

unterliegenden Vermögenswerte zulassen müsse. Dem

Rückerstattungsbegehren könne demnach nur für die

Steuer auf einem Teil der 30,000 Fr., nämlich auf der

gleichen Quote dieses Betrages' entsprochen werden,

welche das Reinvermögen des Rekurrenten von den ge-

samten Aktiven ausmache (als in Zürich steuerpflichtig

wären demnach noch geblieben pro 1919 und 1920 je

10,500 Fr., pro 1921 10,050 Fr.). Im gleichen Sinne

schrieb die st. gallische Steuerverwaltung am 17. Januar

1923 an das zürcherische Steueramt. Letzteres lehnte

indessen durch Antwort vom 22. Januar einen Schulden-

abzug auf der Kommanditsumme ab und beharrte auf der

unverkürzten Besteuerung derselben. Mit Brief vom

gleichen Tage gab es dem Vertreter des Rekurrenten

hievon Kenntnis mit· dem Bemerken, dass es ihn vom

Ergebnis der weiteren Verhandlungen verständigen werde.

Am 14. Februar 1923 teilte dann der zuständige zürche-

rische Steuerkommissär dem Vertreter des Rekurrenten

Doppelbesteuerung. N0 62.

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mit, dass beide Kantone definitiv an ihrer Auffassung

festhalten.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Fe-

bruar 1923 hat infolgedessen Leuzinger beim Bundes-

gericht das Begehren gestellt, dieses möge feststellen.

welcher der Beschwerdegegner die streitige Kommandite

besteuern könne, eventuell in welchem Verhältnis beide

dazu berechtigt seien. Er erklärt persönlich die Auffassung

des Kantons Zürich für richtig zu halten, von einem be-

stimmten Antrage indessen abzusehen und die Ent-

scheidung der Steuerhoheitsfrage selbst dem Bundes-

gericht zu überlassen. Jedenfalls dürfe der Rekurrent

nicht für das gleiche Vermögen in beiden Kantonen be-

steuert werden. Sollte die Pflicht Zürichs zum Schulden-

abzug verneint werden, so wäre deshalb St. Gallen zu

verhalten, die durch die proportionale Schuldenverlegung

seit 1919 auf der Kommandite erhobenen Steuern zu-

rückzuerstatten.

C. -

Der Regierungsrat von Zürich hat beantragt,

die Beschwerde gegenüber Zürich abzuweisen. In der der

Antwort beigelegten Vernehmlassung des Steuerkom-

missärs . wird beiläufig bemerkt, dass eine Anfechtung

der zürcherischen Steuerauflage auch wegen der Aner-

kennung der Einschätzungen pro 1919-1921 durch den

Rekurrenten ausgeschlossen sei.

D. -

Ebenso hat der Regierungsrat von St. Gallen

auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen

diesen Kanton richtet, angetragen und zur Begründung

ausgeführt: nach § 22 des zürcherischen Steuergesetzes

dürfe, wenn ein Steuerpflichtiger neben den der zürche-

rischen Steuerhoheit unterliegenden Aktiven noch aus-

serhalb des Kantons steuerbares Vermögen habe, von

den in Zürich steuerpflichtigen Aktiven nur ein dem

Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamtaktiven

entsprechender Teil der Passiven abgezogen werden.

Dem damit beanspruchten Rechte, den auswärtigen

Vermögensbesitz von Kantonseinwohnern mit einem

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Staatsrecht.

verhältnismässigen Schuldenanteil zu belasten, ent-

spreche notwendig die Pflicht, vom in Zürich steuer-

. baren Vermögensbesitze auswärts Wohnender ebenfalls

einen

verhältnismässigen Schuldenabzng

zuzulassen.

Durch die volle Besteuerung der Kommandite am Ge-

schäftsorte ohne Rücksicht auf die übrige Vennögens-

lage des Pflichtigen werde der Wohnsitzkanton in un-

gerechtfertigter Weise benachteiligt. Je nach dem Ver-

hältnis der Aktiven zu den Passiven und des Geschäfts-

anteils zur Höhe der übrigen Aktiven, könnte er dadurch

um jeden Steueranspruch kommen. Der besonderen

Stellung, welche die Kommandite gegenüber dem anderen

Vermögen

des Kommanditärs einnehme, werde ge-

nügend dadurch Rechnung getragen, dass die Komman-

diteinlagen grundsätztlich der Steuerhoheit des Kantons

des Geschäftsbetriebes und nicht des 'Vohnsitzes des

Kommanditärs unterstellt werden. Ihre Eigenschaft ~ls

Bestandteil des Gesellschaftsvermögens möge weiter die

Besteuerung der Kommanditgesellschaft als solcher, d. h.

deren Behandlung als besonderes Steuersubjekt recht-

fertigen. Dies tue aber das zürcherische Steuergesetz

nicht. Vielmehr würden danach die einzelnen Anteilhaber

für ihre Anteile besteuert. Dann könne aber auch die

Kommandite steuerrechtlich nicht unter dem Gesichts-

punkte ihrer Beziehung zur Gesellschaft, sondern einzig

als Vermögensobjekt des Kommanditärs im Zusammen-

hang mit seinen sonstigen Vermögensobjekten behandelt

werden. Liegen der Wohnsitz des Pflichtigen und der

Ort des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft in verschie-

denen Kantonen, so müssten deshalb hinsichtlich der

Schuldenverteilung dieselben Regeln gelten, wie beim

Besitze von Liegenschaften ausserhalb des 'Vohnsitz-

kantons. Die Erwägung dass solche Geschäftsanteile am

Orte des Geschäftsbetriebes in besonders hohem Masse

den Schutz der staatlichen Einrichtungen geniessen, ver-

möge, wie das Bundesgericht für jenen Fall bereits aus-

gesprochen habe, höchstens die allgemeine Belastung

Doppelbesteuerung. No 62.

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dieser Vermögensbestandteile mit einer besonderen Ge-

werbesteuer, nicht eine verschiedene Regelung des Um-

fangs der Steuerpflicht nach dem 'Wohnsitz des Ver-

mögensträgers zu rechtfertigen. Die Ablehnung des

Schuldenabzugs von Geschäftsanteilen würde überdjes

in denjenigen Fällen, in denen der 'Vert der neben dem

Gschäftsanteil vorhandenen Aktiven den Betrag der

Passiven nicht erreicht, zu einer dem tatsächlichen Be-

stand des Reinvennögens nicht mehr entsprechenden

und daher willkürlichen Überlastung des Pflichtigen

führen. Richte sich

diese über das Reinvermögen

hinausgehende Besteuerung nur gegen ausserhalb des

Kantons 'Wohnende, so liege darin eine verfassungs-

widrige ungleiche Behandlung des auswärtigen segen über

dem kantonsangehörigen Pflichtigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägllng :

1. -

Das Rekursrecht gegenüber dem zürcherischen

Steueranspruch kann nicht deshalb als verwirkt an-

gesehen werden, weil der Rekurrent die Einschätzungen

in Zürich für ein Vermögen von 30,000 Fr. pro 1919-1921

unterschriftlieh anerkannt hat. Trotzdem hat. auf die

teilweise Ablehnung der Steuerrückerstattung durch

St. Gallen die zürcherische Steuerbehörde nicht etwa den

Standpunkt eingenommen, dass für sie die Sache durch

Unterziehung unter die von ihr erhobene Steuerforde-

rung erledigt sei, sondern ist darauf zurückgekommen

und hat Verhandlungen mit St. Gallen eingeleitet, von

deren Ergebnis sie den Rekurrenten zu unterrichten ver-

sprach. Darin lag aber ausgesprochen, dass auch sie die

Veranlagung nicht als endgiltige, sondern von der Re-

gelung der Steuerhoheitsfrage zwischen den bei den Kan-

tonen abhängig betrachte. Der Rekurrent hatte deshalb

solange keinen Anlass zur Beschwerdeführung, als nicht

Zürich trotz des Scheiterns der bei St. Gallen unternom-

menen Schritte auf seinem Anspruche zu beharren er-

klärte. Da bei sukzessiver Besteuerung eines Pflichtigen

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Staatsrecht.

durch mehrere Kantone durch die rechtzeitige Anfech-

tung der Steuerverfügung des zweiten Kantons das Be-

schwerderecht auch gegenüber dem ersten gewahrt wird~

ist daher der Rekurrent befugt, nachträglich auch noch

die st. gallischen Steuerauflagen für dieselben Jahre zu

bestreiten, obwohl seit den betreffenden Einschätzungen

mehr als sechzig Tage verflossen sind, wie denn St. Gallen

gegen das mit dem Rekurs gestellte SteueITÜckerstat-

tungsbegehren formelle Einwendungen nicht erhebt.

2. -

Für das Recht St. GaUens, von den dort steuer-

baren Aktiven nur einen deren Wert im Verhältnis zu

demjenigen der Gesamtaktiven entsprechenden Teil der

Passiven des Rekurrenten abzuziehen, und die Pflicht

Zürichs, den Rest von der hier steuerbaren Kommandit-

anlage abrechnen zu lassen, stützen sich die st. gallischen

Behörden auf die neue re Praxis des Bundesgerichts in-

bezug auf die Behandlung des Liegenschaftsbesitzes von

Pflichtigen, die in einem andern als dem Liegenschafts-

kanton wohnen (vgl. AS 39 I S. 570 und über die seit-

herige Durchführung des hier aufgestellten Grundsatzes

ebenda 48 I S. 349 mit Zitaten). Sie halten dafür, dass

das, danach dem Liegenschaftskanton, der allgemein,

seinen eigenen Einwohnern gegenüber auf dem Boden

der Re'lJ.Vernlögensbesteuerung steht, auferlegte Gebot

des verhältnissmässigen Schulden abzuges aus denselben

Gründen auch für den vorliegenden Tatbestand gelten

müsse, wo eine Person ausserhalb ihres Wohnsitzkantons

in einem andern Kanton bei einer Gesellschaft als Kom-

manditär beteiligt ist. Zwischen beiden Fällen besteht

jedoch wirtschaftlich und rechtlich ein wesentlicher

Unterschied.

Die Liegenschaften eines Pflichtigen bilden, auch wenn

sie ausserhalb seines 'Vohnsitzkantons liegen, einen Be-

standteil seines allgemeinen Privatvermögens, an dessen

Schicksalen sie wie irgend ein anderes dazu gehörendes

Objekt teilnehmen. Nur der Pflichtige als Eigentümer

kann über sie tatsächlich und rechtlich verfügen und sie

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mit Verbindlichkeiten belasten. Daher steht auch seinen

Gläubigern der Zugriff darauf im Vollstreckungsver-

fahren in gleicher Weise offen wie auf sein sonstiges Ver-

mögen. Dass aus dem Verwertungserlös zunächst die

darauf speziell versicherten Forderungen abzulösen sind.

ist keineBesonderheit: dasselbe gilt für jedes andere Ver-

mögensrecht, an dem der Träger durch Verpfändung

dingliche Vorzugsrechte zu Gunsten eines seiner Gläu-

biger bestellt hat. Dieser Wesensgleichheit des Liegen-

schaftsbesitzes mit dem übrigen Privatvermögen des

Pflichtigen würde es aber widersprechen, da, wo beide

verschiedenen kantonalen Steuerhoheiten unterliegen,

den Wohnsitzkanton, in dem das übrige Vermögen

steuerbar ist, zum Abzuge einer grösseren Quote der

Schulden davon zu verhalten, als dem Wertverhältnis

der seiner Steuerhoheit unterliegenden Aktiven zu den

Gesamtaktiven entspricht, d. h. den Schutz des Pflich-

tigen vor übermässiger Belastung darin zu suchen, dass

ihm gestattet wird, die Hypotheken, deren Abzug der

Liegenschaftskanton wegen auswärtigen Wohnsitzes des

Grundeigentümers verweigert, am Wohnsitz von dem

dort steuerbaren Bruttovermögen abzurechnen, wie es

die frühere Praxis (vgl. AS 31 I S. 51) getan hatte.

Anders bei der Kommandite~ 'Ner sich an einer Ge-

sellschaft als Kommanditär beteiligt und die Kommandit-

summe tatsächlich einwirft, sondert damit die betreffen-

den Werte aus seinem allgemeinen Privatvermögen aus.

Sie werden zum Bestandteil des Gesellschaftsvermögens

und folgen dessen Schicksalen. Die Verfügung darüber

steht nicht mehr dem Einleger, sondern der Gesellschaft

zu und sie wird für diese nicht durch ihn, sondern durch

die unbeschränkt haftenden Teilhaber ausgeübt, welche

die Gesellschaft nach aussen vertreten. Gleich dem

übrigen Gesellschaftsvermögen haftet auch die Einlage

des Kommanditärs in erster Linie den Gesellschafts-

gläubigern. Die

Privatgläubiger des

Kommanditärs

können darauf erst greifen, wenn die Betreibung in sein

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Staatsrecht.

Privatvermögen erfolglos geblieben ist, und auch dann

kann Gegenstand ihres Beschlagsrecllts nur der Liqui-

dationsanteil des Kommanditärs, d. h. dasjenige sein,

was ihm bei Auflösung der Gesellschaft zur Deckung

seiner Einlage nach vorhergehender vollständiger Be-

friedigung der Gesellschaftsgläubiger noch zukommt.

Die Sonderstelluug, welche die Kommanditbeteiligung

danach im Vermögen des Kommanditärs einnimmt, hat

aber Bedeutung nicht nur für das Zivilrecht. Sie muss

richtigerweise auch im interkantonalen Steuerrecht bei

Abgrenzung der Stenerberechtigungen des Kantons des

Gesellschaftssitzes einerseits und des 'Vohnsitzkantons

des Kommanditärs andererseits ihren Ausdruck darin

finden, dass die Privatschulden des Kommanditärs in

erster Linie auf sein übriges Vermögen mit Ausschluss

der Kommandite zu verlegen sind und ein Abzug von

der letzteren erst in Betracht kommen kann, wenn der

Gesamtschuldenbetrag das übrige Vermögen übersteigt.

Es liegt darin das entscheidende Merkmal, durch das

sich der Fall einer solchen Vermögensanlage von dem-

jenigen des biossen privaten Liegenschaftsbesitzes aus~er

Kantons unterscheidet und das die vom Kanton St. Gallen

versuchte Gleichstellung als nicht zutreffend erscheinen

lässt. Der Regierungsrat von St. Gallen nimmt denn auch

in der Beschwerdeantwort selbst an, dass Zürich, talls

es die Gesellschaft als solche besteuern würde, einen

Abzug privater Schulden des Kommanditärs vom Ge-

seIlschaftsvermögen

nicht

zuzulassen brauchte. Er

glaubt aber, dass es diesen Abzug solange nicht ablehnen

und den Kommanditär nicht auf die Abrechnung seiner

Passiven vom übrigen Vermögen verweisen könne, als es

als Steuersubjekt die einzelnen Teilhaber betrachte, da

bei dieser Behandlungsweise folgerichtig nur die Eigen-

schaft der Kommanditbeteiligung als Vermögensrecht

des Kommanditärs und nicht ihre Zugehörigkeit zu dem

besonderen Haftungskomplexe des Gesellschaftsvermögens

in Betracht gezogen werden dürfe. Für die Lösung des

Doppelbesteuerung. N° 62.

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Konfliktes im Verhältnis zwischen den beiden Kantonen

kommt es indessen lediglich darauf an, wie weit grund-

sätzlich Zürich als Kanton des Gesellschaftssitzes seinen

Steueranspruch ausdehnen kann, ohne in die Steuer-

hoheit des Wohnsitzkantons überzugreifen. Erstreckt

sich danach die letztere ausschliesslich auf das übrige

Vermögen des Kommanditärs ohne die Kommandite

und sind die Privatschulden dts Kommanditärs in

erster Linie als Belastung jenes anderen Vermögens an-

zusehen, so kann sich der Wohnsitzkanton nicht auf

eine angeblich abweichende Ordnung im internen Steuer-

recht des Kantons des Gesellschaftssitzes berufen, um

daraus einen weitergehenden Steueranspruch für sich

herzuleiten.

Der Kommanditär aber kann sich über diese Lösung

solange mit Grund nicht beschweren -

und tut dies

übrigens auch hier nicht -

als er nicht infolge der Be-

steuerung der vollen Kommanditsumme, soweit sie noch

vorhanden, nicht durch Verluste der Gesellschaft aufge-

zehrt ist, durch den Kanton des Gesellschaftssitzes an

beiden Orten zusammen mehr als sein gesamtes Rein-

vermögen versteuern muss. Von unzulässiger doppelter

Belastung und ihn benachteiligender rechtsungleicher

Behandlung gegenüber den eigenen Eimvohnern seitens

des Kantons des Gesellschaftssitzes könnte erst dann die

Rede sein, wenn der Betrag seines übrigen Vermögens

ohne die Kommandite geringer wäre als derjenige seiner

Schulden und dahe~ zu deren vollständigemoAbzug nicht

ausreichte. Ob nicht in diesem Falle der Kanton des Ge-

sellschattssitzes, entsprechend der privatrechtlichen Haf-

tungsordnung, zu verhalten wäre, wenigstens den Über-

schuss der Schulden über das übrige Vermögen von der

Kommanditsumme abrechnen zu lassen, sofern er all-

gemein für die Veranlagung im Kanton wohnhafter

Teilhaber innerkantonaler Gesellschaften auf dem Boden

der Reinvernlögensbesteuerung steht, kann dahingestellt

bleiben, weil der Fall hier nicht praktisch ist. Ebenso, ob

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Staatsrecht.

nicht eine andere Behandlung im Sinne der Anrechnung

des betreffenden Passivums auf die Kommanditeinlage

da Platz zn greifen hätte, wo die Mittel für diese vom

Kommanditär durch Inanspruchnahme seines· Kredites,

Aufnahme eines Darlehens speziell zu diesem Zwecke

beschafft worden sind und daher dieser Teil seiner Schul-

den wenn nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich mit der

Kommanditbeteiligung und nicht mit seiner sonstigen

privaten Wirtschaft verbunden erscheint.

Die Verneinung des Rechtes St. Gallens znr Verlegung

eines Teiles der Gesamtschulden des Rekurrenten auf die

in Zürich steuerbare Kommandite hat zur Folge, dass

es die Steuern, welche er auf dem der Kommanditsumme

entsprechenden Vermögensbetrage von 30,000 Fr. seit

1919 erhoben hat, dem.Rekurrenten ganz und nicht nur

zu dem freiwillig anerkannten Bruchteile zurückzuer-

statten haben wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gegenüber Zürich abgewiesen,

gegenüber St. Gallen im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen.

63. t1rten Tom 1~. November 1923

i. S. Duser gegen Dem, Begierungsmt.

Schuldenabzug bei der Besteuerung von Liegenschaften.

Objektssteuer auf Liegenschaften (Bern). Die Beschränkung

des Abzugs der Hypothekarschulden auf die Fälle, wo das

betreffende Kapital im Kanton versteuert wird, ist bundes-

rechtswidrig, wenn der Gläubiger in einem andern Kanton

wohnt.

A. -

Der in Bern wohnende Rekurrent Buser, ist

Eigentümer der dortigen liegenschaft Hubelmattstrasse

3, auf der eine Hypothek von 30,000 Fr. zn Gunsten des

Schweizerischen Lebensversicherungsvereins in Basel

Doppelbesteuerung. N° 63.

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lastet. Er beanspruchte, dass bei der kantonalen Besteue-

rung für. die ~egenschaft diese Hypothek abgezogen

werde. DIe bermschen Steuerbehörden. in letzter Instanz

der Regierungsrat durch Entscheid vom 7. August 1923

lehnten dieses Begehren ab gestützt auf Art. 9 des kan-

tonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1918, der bestimmt:

« Von der Grundsteuerschatzung des steuerpflichtigen

Grundeigentums kann der Betrag der auf das letztere

grundpfändlich versicherten Kapital- und Rentenforde-

rungen, für welche der Grundeigentümer selber Zins

oder Rente zu entrichten hat, abgezogen werden, s 0 _

fern Kapital oder Rente der Ver-

mögenssteuer

im

Kanton

unter-

li e gen. »

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

Buser unter Berufung auf Art. 4 und 46 Abs. 2 BV den

staatsre~htlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, der

EntscheId sei aufznheben. Dafür, dass er auf Grund der

angerufenen Verfassungsbestimmungen znm Abzug der

Hypothek berechtigt sei, wenn schon der in Basel woh-

nende Gläubiger nicht im Kanton Bern das Kapital ver-

steuere, bezieht sich der Rekurrent auf die Urteile des

Bundesgerichts in Sachen Zufferey c. Wallis vom 1. Juli

1922 (BGE 48 I Nr.42) und in Sachen Weinmann c.Bern

vom 20. Januar 1923 (49 I Nr. 1).

C. -

Der Regierungsrat von Bern hat die Abweisung

des Rekurses beantragt. In der Begründung dieses An-

trages wird die Auffassung vertreten, dass eine kantonal-

rechtliche Steuerbestimmung, die, wie Art. 9 des ber-

nischen Steuergesetzes bei der Besteuerung für Grund-

stücke den Abzng von Hypotheken verweigere, deren

Gläubiger in andern Kantonen wohnen, keinerlei Ein-

griff in eine andere kantonale Steuerhoheit enthalte und

daher unter keinen Umständen gegen das Verbot der

Doppelbesteuerung verstosse; im Gegensatz zu der

Regelung, bei der der Grundeigentümer vertretungsweise

für die grundversicherte Forderung des ausserkantonalen

AS 49 1 -

1923

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