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Staatsrecht.
pflichtig erklärten Elternteil, solange das Urteil besteht,
abschliessend bestimmt. Wenn der Regierungsrat mit
jener Begründung die Beschwerde gegen das Erkanntnis
guthiess und dem Gemeinderat Willisau-Land die Befugnis
absprach vom Rekurrenten weitere Unterhaltsbeiträge
als die durch das Scheidungsurteil festgesetzten ohne
vorhergehende Änderung des Urteils durch den Richter
zu verlangen, so lag somit darin notwendig auch ein-
geschlossen, dass bevor eine solche Abänderung erwirkt
sei, Zahlungen der Gemeinde für die Kinder des Re-
kurrenten nicht als auf seine Rechnung erfolgt, ihm zuge-
wendet angeseheil werden können. Zwischen den beiden
Entscheidungen, der mit dem vorliegenden Rekurs
angefochtenen und der erwähnten späteren, besteht des-
halb in der Tat ein nicht löslicher innerer Widerspruch.
Für den Kanton Luzern bedeutet übrigens auch diese
Ordnung keine Neuerung gegenüber dem vor Inkraft-
treten des ZGB bestehenden Rechtszustande. Schon
das bis Ende 1923 in Kraft stehende Armengesetz von
1889 nahm von der Befugnis des Gemeinderates, zur Ver-
meidung der öffentlichen Unterstützung die Familie des
Bedürftigen zu « Zuschüssen » (Unterstützungsbeiträgen)
heranzuziehen und deren Mass zu bestimmen, den Fall
der Scheidung aus, indem es für diesen die Bestimmun-
gen des Scheidungsurteils über die an den Unterhalt des
anderen Ehegatten und der 'Kinder zu leistenden Bei-
träge als massgebend erklärte (§§ 10, 11, 16).
Die Streichung des Rekurrenten vom Stimmregister
wegen Verweigerung der Rückerstattung jener Zahlungen
verstösst daher gegen Art. 27 Abs. 5 und 6 KV und
Art. 43, 74 BV, wonach der Ausschluss eines Niederge-
lassenen von der Ausübung der politischen Rechte an
seinem Wohnsitz nur beim Vorliegen eines Tatbestandes
zulässig ist, der nach der Gesetzgebung des betreffenden
Kantons allgemein den Verlust des Aktivbürgerrechts
nach sich zieht.
Doppelbesteuerung. N0 62.
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern
vom 11. Juli 1923 aufgehoben und der Stadtrat von Lu-
zern pflichtig erklärt, den Rekurrenten wieder auf das
Stimmregister aufzutragen.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
62. Urteil vom as. September 19a3
i. S. Leuzmger gegen Xantone St. Gallen und Zürich.
Verwirkung der Doppelbesteuerungsbeschwerde gegenüber
einem Kanton durch Anerkennung seiner Einschätzung '1
Beginn der Beschwerdefrist im Falle sukzessiver Besteue-
rungdurch mehrere Kantone. Schuldenabzug Qei Kom-
manditbeteiligung in einer Gesellschaft, die ihren Sitz und
Geschäftsbetrieb in einem andern Kanton als demjenigen
des 'Wohnsitzes des Kommanditärs hat.
A. -
Der Rekurrent Leuzinger ist Kommanditär bei
der Firma Badertscher & Oe in Zürich mit einer (ein-
geworfenen) Kommanditsumme von 30,000 Fr. Bis zum
4. November 1919 wohnte er im Kanton Zürich, dann zog
er nach Rapperswil, Kanton St. Gallen und hat seither die
Kommanditbeteiligung zusammen mit seinem übrigen
Vermögen unter Abzug seiner Privatschulden dort ver-
steuert. Bei der endgültigen Einschätzung für die Jahre
1919, 1920 und 1921 auf Grund des neuen Steuergesetzes
beanspruchte der Kanton Zürich, auf das Kommandit-
verhältnis aufmerksam geworden, das Recht zur Be-
steuerung der vollen Kommanditsumme für sich. Der
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Staatsrecht.
Rekurrent, vor den Steuerkommissär vorgeladen, er-
klärte sich damit einverstanden, nach seiner Angabe
. unter dem Vorbehalte, dass St. Gallen ihm die dort zU
viel bezahlten Steuerbeträge zuIiickvergüte. Die bei den
Akten liegenden schriftlichen Erklärungen des Rekur-
renten vom 26. Oktober 1922 enthalten einen solchen Vor- .
behalt nicht, sondern lauten einfach auf Anerkennung
der Einschätzungen in Zürich für ein Vermögen von
30,000 Fr. pro 1919-1921 (im ersteren Jahre noch für
2 Monate). Tatsächlich wendete sich der Rekurrent noch
im Monat Oktober 1922 an die Steuerverwaltung des
Kantons St. Gallen mit einem Rückerstattungsbegehren.
Diese nahm jedoch den Standpunkt ein, dass Zürich,
wenn es einen Teil des Vermögens des Rekurrenten,
nämlich die Kommanditsumme. als dort steuerpflichtig
behandle, auch einen deren Wert im Verhältnis zu dem-
jenigen aller Aktiven des Rekurrenten entsprechenden
Anteil an den Gesamtschulden auf sich nehmen, bezw.
zum Abzug von dem der zürcherischen Steuerhoheit
unterliegenden Vermögenswerte zulassen müsse. Dem
Rückerstattungsbegehren könne demnach nur für die
Steuer auf einem Teil der 30,000 Fr., nämlich auf der
gleichen Quote dieses Betrages' entsprochen werden,
welche das Reinvermögen des Rekurrenten von den ge-
samten Aktiven ausmache (als in Zürich steuerpflichtig
wären demnach noch geblieben pro 1919 und 1920 je
10,500 Fr., pro 1921 10,050 Fr.). Im gleichen Sinne
schrieb die st. gallische Steuerverwaltung am 17. Januar
1923 an das zürcherische Steueramt. Letzteres lehnte
indessen durch Antwort vom 22. Januar einen Schulden-
abzug auf der Kommanditsumme ab und beharrte auf der
unverkürzten Besteuerung derselben. Mit Brief vom
gleichen Tage gab es dem Vertreter des Rekurrenten
hievon Kenntnis mit· dem Bemerken, dass es ihn vom
Ergebnis der weiteren Verhandlungen verständigen werde.
Am 14. Februar 1923 teilte dann der zuständige zürche-
rische Steuerkommissär dem Vertreter des Rekurrenten
Doppelbesteuerung. N0 62.
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mit, dass beide Kantone definitiv an ihrer Auffassung
festhalten.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Fe-
bruar 1923 hat infolgedessen Leuzinger beim Bundes-
gericht das Begehren gestellt, dieses möge feststellen.
welcher der Beschwerdegegner die streitige Kommandite
besteuern könne, eventuell in welchem Verhältnis beide
dazu berechtigt seien. Er erklärt persönlich die Auffassung
des Kantons Zürich für richtig zu halten, von einem be-
stimmten Antrage indessen abzusehen und die Ent-
scheidung der Steuerhoheitsfrage selbst dem Bundes-
gericht zu überlassen. Jedenfalls dürfe der Rekurrent
nicht für das gleiche Vermögen in beiden Kantonen be-
steuert werden. Sollte die Pflicht Zürichs zum Schulden-
abzug verneint werden, so wäre deshalb St. Gallen zu
verhalten, die durch die proportionale Schuldenverlegung
seit 1919 auf der Kommandite erhobenen Steuern zu-
rückzuerstatten.
C. -
Der Regierungsrat von Zürich hat beantragt,
die Beschwerde gegenüber Zürich abzuweisen. In der der
Antwort beigelegten Vernehmlassung des Steuerkom-
missärs . wird beiläufig bemerkt, dass eine Anfechtung
der zürcherischen Steuerauflage auch wegen der Aner-
kennung der Einschätzungen pro 1919-1921 durch den
Rekurrenten ausgeschlossen sei.
D. -
Ebenso hat der Regierungsrat von St. Gallen
auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen
diesen Kanton richtet, angetragen und zur Begründung
ausgeführt: nach § 22 des zürcherischen Steuergesetzes
dürfe, wenn ein Steuerpflichtiger neben den der zürche-
rischen Steuerhoheit unterliegenden Aktiven noch aus-
serhalb des Kantons steuerbares Vermögen habe, von
den in Zürich steuerpflichtigen Aktiven nur ein dem
Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamtaktiven
entsprechender Teil der Passiven abgezogen werden.
Dem damit beanspruchten Rechte, den auswärtigen
Vermögensbesitz von Kantonseinwohnern mit einem
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Staatsrecht.
verhältnismässigen Schuldenanteil zu belasten, ent-
spreche notwendig die Pflicht, vom in Zürich steuer-
. baren Vermögensbesitze auswärts Wohnender ebenfalls
einen
verhältnismässigen Schuldenabzng
zuzulassen.
Durch die volle Besteuerung der Kommandite am Ge-
schäftsorte ohne Rücksicht auf die übrige Vennögens-
lage des Pflichtigen werde der Wohnsitzkanton in un-
gerechtfertigter Weise benachteiligt. Je nach dem Ver-
hältnis der Aktiven zu den Passiven und des Geschäfts-
anteils zur Höhe der übrigen Aktiven, könnte er dadurch
um jeden Steueranspruch kommen. Der besonderen
Stellung, welche die Kommandite gegenüber dem anderen
Vermögen
des Kommanditärs einnehme, werde ge-
nügend dadurch Rechnung getragen, dass die Komman-
diteinlagen grundsätztlich der Steuerhoheit des Kantons
des Geschäftsbetriebes und nicht des 'Vohnsitzes des
Kommanditärs unterstellt werden. Ihre Eigenschaft ~ls
Bestandteil des Gesellschaftsvermögens möge weiter die
Besteuerung der Kommanditgesellschaft als solcher, d. h.
deren Behandlung als besonderes Steuersubjekt recht-
fertigen. Dies tue aber das zürcherische Steuergesetz
nicht. Vielmehr würden danach die einzelnen Anteilhaber
für ihre Anteile besteuert. Dann könne aber auch die
Kommandite steuerrechtlich nicht unter dem Gesichts-
punkte ihrer Beziehung zur Gesellschaft, sondern einzig
als Vermögensobjekt des Kommanditärs im Zusammen-
hang mit seinen sonstigen Vermögensobjekten behandelt
werden. Liegen der Wohnsitz des Pflichtigen und der
Ort des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft in verschie-
denen Kantonen, so müssten deshalb hinsichtlich der
Schuldenverteilung dieselben Regeln gelten, wie beim
Besitze von Liegenschaften ausserhalb des 'Vohnsitz-
kantons. Die Erwägung dass solche Geschäftsanteile am
Orte des Geschäftsbetriebes in besonders hohem Masse
den Schutz der staatlichen Einrichtungen geniessen, ver-
möge, wie das Bundesgericht für jenen Fall bereits aus-
gesprochen habe, höchstens die allgemeine Belastung
Doppelbesteuerung. No 62.
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dieser Vermögensbestandteile mit einer besonderen Ge-
werbesteuer, nicht eine verschiedene Regelung des Um-
fangs der Steuerpflicht nach dem 'Wohnsitz des Ver-
mögensträgers zu rechtfertigen. Die Ablehnung des
Schuldenabzugs von Geschäftsanteilen würde überdjes
in denjenigen Fällen, in denen der 'Vert der neben dem
Gschäftsanteil vorhandenen Aktiven den Betrag der
Passiven nicht erreicht, zu einer dem tatsächlichen Be-
stand des Reinvennögens nicht mehr entsprechenden
und daher willkürlichen Überlastung des Pflichtigen
führen. Richte sich
diese über das Reinvermögen
hinausgehende Besteuerung nur gegen ausserhalb des
Kantons 'Wohnende, so liege darin eine verfassungs-
widrige ungleiche Behandlung des auswärtigen segen über
dem kantonsangehörigen Pflichtigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägllng :
1. -
Das Rekursrecht gegenüber dem zürcherischen
Steueranspruch kann nicht deshalb als verwirkt an-
gesehen werden, weil der Rekurrent die Einschätzungen
in Zürich für ein Vermögen von 30,000 Fr. pro 1919-1921
unterschriftlieh anerkannt hat. Trotzdem hat. auf die
teilweise Ablehnung der Steuerrückerstattung durch
St. Gallen die zürcherische Steuerbehörde nicht etwa den
Standpunkt eingenommen, dass für sie die Sache durch
Unterziehung unter die von ihr erhobene Steuerforde-
rung erledigt sei, sondern ist darauf zurückgekommen
und hat Verhandlungen mit St. Gallen eingeleitet, von
deren Ergebnis sie den Rekurrenten zu unterrichten ver-
sprach. Darin lag aber ausgesprochen, dass auch sie die
Veranlagung nicht als endgiltige, sondern von der Re-
gelung der Steuerhoheitsfrage zwischen den bei den Kan-
tonen abhängig betrachte. Der Rekurrent hatte deshalb
solange keinen Anlass zur Beschwerdeführung, als nicht
Zürich trotz des Scheiterns der bei St. Gallen unternom-
menen Schritte auf seinem Anspruche zu beharren er-
klärte. Da bei sukzessiver Besteuerung eines Pflichtigen
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Staatsrecht.
durch mehrere Kantone durch die rechtzeitige Anfech-
tung der Steuerverfügung des zweiten Kantons das Be-
schwerderecht auch gegenüber dem ersten gewahrt wird~
ist daher der Rekurrent befugt, nachträglich auch noch
die st. gallischen Steuerauflagen für dieselben Jahre zu
bestreiten, obwohl seit den betreffenden Einschätzungen
mehr als sechzig Tage verflossen sind, wie denn St. Gallen
gegen das mit dem Rekurs gestellte SteueITÜckerstat-
tungsbegehren formelle Einwendungen nicht erhebt.
2. -
Für das Recht St. GaUens, von den dort steuer-
baren Aktiven nur einen deren Wert im Verhältnis zu
demjenigen der Gesamtaktiven entsprechenden Teil der
Passiven des Rekurrenten abzuziehen, und die Pflicht
Zürichs, den Rest von der hier steuerbaren Kommandit-
anlage abrechnen zu lassen, stützen sich die st. gallischen
Behörden auf die neue re Praxis des Bundesgerichts in-
bezug auf die Behandlung des Liegenschaftsbesitzes von
Pflichtigen, die in einem andern als dem Liegenschafts-
kanton wohnen (vgl. AS 39 I S. 570 und über die seit-
herige Durchführung des hier aufgestellten Grundsatzes
ebenda 48 I S. 349 mit Zitaten). Sie halten dafür, dass
das, danach dem Liegenschaftskanton, der allgemein,
seinen eigenen Einwohnern gegenüber auf dem Boden
der Re'lJ.Vernlögensbesteuerung steht, auferlegte Gebot
des verhältnissmässigen Schulden abzuges aus denselben
Gründen auch für den vorliegenden Tatbestand gelten
müsse, wo eine Person ausserhalb ihres Wohnsitzkantons
in einem andern Kanton bei einer Gesellschaft als Kom-
manditär beteiligt ist. Zwischen beiden Fällen besteht
jedoch wirtschaftlich und rechtlich ein wesentlicher
Unterschied.
Die Liegenschaften eines Pflichtigen bilden, auch wenn
sie ausserhalb seines 'Vohnsitzkantons liegen, einen Be-
standteil seines allgemeinen Privatvermögens, an dessen
Schicksalen sie wie irgend ein anderes dazu gehörendes
Objekt teilnehmen. Nur der Pflichtige als Eigentümer
kann über sie tatsächlich und rechtlich verfügen und sie
Doppelbesteuerung. N° 62.
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mit Verbindlichkeiten belasten. Daher steht auch seinen
Gläubigern der Zugriff darauf im Vollstreckungsver-
fahren in gleicher Weise offen wie auf sein sonstiges Ver-
mögen. Dass aus dem Verwertungserlös zunächst die
darauf speziell versicherten Forderungen abzulösen sind.
ist keineBesonderheit: dasselbe gilt für jedes andere Ver-
mögensrecht, an dem der Träger durch Verpfändung
dingliche Vorzugsrechte zu Gunsten eines seiner Gläu-
biger bestellt hat. Dieser Wesensgleichheit des Liegen-
schaftsbesitzes mit dem übrigen Privatvermögen des
Pflichtigen würde es aber widersprechen, da, wo beide
verschiedenen kantonalen Steuerhoheiten unterliegen,
den Wohnsitzkanton, in dem das übrige Vermögen
steuerbar ist, zum Abzuge einer grösseren Quote der
Schulden davon zu verhalten, als dem Wertverhältnis
der seiner Steuerhoheit unterliegenden Aktiven zu den
Gesamtaktiven entspricht, d. h. den Schutz des Pflich-
tigen vor übermässiger Belastung darin zu suchen, dass
ihm gestattet wird, die Hypotheken, deren Abzug der
Liegenschaftskanton wegen auswärtigen Wohnsitzes des
Grundeigentümers verweigert, am Wohnsitz von dem
dort steuerbaren Bruttovermögen abzurechnen, wie es
die frühere Praxis (vgl. AS 31 I S. 51) getan hatte.
Anders bei der Kommandite~ 'Ner sich an einer Ge-
sellschaft als Kommanditär beteiligt und die Kommandit-
summe tatsächlich einwirft, sondert damit die betreffen-
den Werte aus seinem allgemeinen Privatvermögen aus.
Sie werden zum Bestandteil des Gesellschaftsvermögens
und folgen dessen Schicksalen. Die Verfügung darüber
steht nicht mehr dem Einleger, sondern der Gesellschaft
zu und sie wird für diese nicht durch ihn, sondern durch
die unbeschränkt haftenden Teilhaber ausgeübt, welche
die Gesellschaft nach aussen vertreten. Gleich dem
übrigen Gesellschaftsvermögen haftet auch die Einlage
des Kommanditärs in erster Linie den Gesellschafts-
gläubigern. Die
Privatgläubiger des
Kommanditärs
können darauf erst greifen, wenn die Betreibung in sein
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Staatsrecht.
Privatvermögen erfolglos geblieben ist, und auch dann
kann Gegenstand ihres Beschlagsrecllts nur der Liqui-
dationsanteil des Kommanditärs, d. h. dasjenige sein,
was ihm bei Auflösung der Gesellschaft zur Deckung
seiner Einlage nach vorhergehender vollständiger Be-
friedigung der Gesellschaftsgläubiger noch zukommt.
Die Sonderstelluug, welche die Kommanditbeteiligung
danach im Vermögen des Kommanditärs einnimmt, hat
aber Bedeutung nicht nur für das Zivilrecht. Sie muss
richtigerweise auch im interkantonalen Steuerrecht bei
Abgrenzung der Stenerberechtigungen des Kantons des
Gesellschaftssitzes einerseits und des 'Vohnsitzkantons
des Kommanditärs andererseits ihren Ausdruck darin
finden, dass die Privatschulden des Kommanditärs in
erster Linie auf sein übriges Vermögen mit Ausschluss
der Kommandite zu verlegen sind und ein Abzug von
der letzteren erst in Betracht kommen kann, wenn der
Gesamtschuldenbetrag das übrige Vermögen übersteigt.
Es liegt darin das entscheidende Merkmal, durch das
sich der Fall einer solchen Vermögensanlage von dem-
jenigen des biossen privaten Liegenschaftsbesitzes aus~er
Kantons unterscheidet und das die vom Kanton St. Gallen
versuchte Gleichstellung als nicht zutreffend erscheinen
lässt. Der Regierungsrat von St. Gallen nimmt denn auch
in der Beschwerdeantwort selbst an, dass Zürich, talls
es die Gesellschaft als solche besteuern würde, einen
Abzug privater Schulden des Kommanditärs vom Ge-
seIlschaftsvermögen
nicht
zuzulassen brauchte. Er
glaubt aber, dass es diesen Abzug solange nicht ablehnen
und den Kommanditär nicht auf die Abrechnung seiner
Passiven vom übrigen Vermögen verweisen könne, als es
als Steuersubjekt die einzelnen Teilhaber betrachte, da
bei dieser Behandlungsweise folgerichtig nur die Eigen-
schaft der Kommanditbeteiligung als Vermögensrecht
des Kommanditärs und nicht ihre Zugehörigkeit zu dem
besonderen Haftungskomplexe des Gesellschaftsvermögens
in Betracht gezogen werden dürfe. Für die Lösung des
Doppelbesteuerung. N° 62.
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Konfliktes im Verhältnis zwischen den beiden Kantonen
kommt es indessen lediglich darauf an, wie weit grund-
sätzlich Zürich als Kanton des Gesellschaftssitzes seinen
Steueranspruch ausdehnen kann, ohne in die Steuer-
hoheit des Wohnsitzkantons überzugreifen. Erstreckt
sich danach die letztere ausschliesslich auf das übrige
Vermögen des Kommanditärs ohne die Kommandite
und sind die Privatschulden dts Kommanditärs in
erster Linie als Belastung jenes anderen Vermögens an-
zusehen, so kann sich der Wohnsitzkanton nicht auf
eine angeblich abweichende Ordnung im internen Steuer-
recht des Kantons des Gesellschaftssitzes berufen, um
daraus einen weitergehenden Steueranspruch für sich
herzuleiten.
Der Kommanditär aber kann sich über diese Lösung
solange mit Grund nicht beschweren -
und tut dies
übrigens auch hier nicht -
als er nicht infolge der Be-
steuerung der vollen Kommanditsumme, soweit sie noch
vorhanden, nicht durch Verluste der Gesellschaft aufge-
zehrt ist, durch den Kanton des Gesellschaftssitzes an
beiden Orten zusammen mehr als sein gesamtes Rein-
vermögen versteuern muss. Von unzulässiger doppelter
Belastung und ihn benachteiligender rechtsungleicher
Behandlung gegenüber den eigenen Eimvohnern seitens
des Kantons des Gesellschaftssitzes könnte erst dann die
Rede sein, wenn der Betrag seines übrigen Vermögens
ohne die Kommandite geringer wäre als derjenige seiner
Schulden und dahe~ zu deren vollständigemoAbzug nicht
ausreichte. Ob nicht in diesem Falle der Kanton des Ge-
sellschattssitzes, entsprechend der privatrechtlichen Haf-
tungsordnung, zu verhalten wäre, wenigstens den Über-
schuss der Schulden über das übrige Vermögen von der
Kommanditsumme abrechnen zu lassen, sofern er all-
gemein für die Veranlagung im Kanton wohnhafter
Teilhaber innerkantonaler Gesellschaften auf dem Boden
der Reinvernlögensbesteuerung steht, kann dahingestellt
bleiben, weil der Fall hier nicht praktisch ist. Ebenso, ob
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Staatsrecht.
nicht eine andere Behandlung im Sinne der Anrechnung
des betreffenden Passivums auf die Kommanditeinlage
da Platz zn greifen hätte, wo die Mittel für diese vom
Kommanditär durch Inanspruchnahme seines· Kredites,
Aufnahme eines Darlehens speziell zu diesem Zwecke
beschafft worden sind und daher dieser Teil seiner Schul-
den wenn nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich mit der
Kommanditbeteiligung und nicht mit seiner sonstigen
privaten Wirtschaft verbunden erscheint.
Die Verneinung des Rechtes St. Gallens znr Verlegung
eines Teiles der Gesamtschulden des Rekurrenten auf die
in Zürich steuerbare Kommandite hat zur Folge, dass
es die Steuern, welche er auf dem der Kommanditsumme
entsprechenden Vermögensbetrage von 30,000 Fr. seit
1919 erhoben hat, dem.Rekurrenten ganz und nicht nur
zu dem freiwillig anerkannten Bruchteile zurückzuer-
statten haben wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gegenüber Zürich abgewiesen,
gegenüber St. Gallen im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
63. t1rten Tom 1~. November 1923
i. S. Duser gegen Dem, Begierungsmt.
Schuldenabzug bei der Besteuerung von Liegenschaften.
Objektssteuer auf Liegenschaften (Bern). Die Beschränkung
des Abzugs der Hypothekarschulden auf die Fälle, wo das
betreffende Kapital im Kanton versteuert wird, ist bundes-
rechtswidrig, wenn der Gläubiger in einem andern Kanton
wohnt.
A. -
Der in Bern wohnende Rekurrent Buser, ist
Eigentümer der dortigen liegenschaft Hubelmattstrasse
3, auf der eine Hypothek von 30,000 Fr. zn Gunsten des
Schweizerischen Lebensversicherungsvereins in Basel
Doppelbesteuerung. N° 63.
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lastet. Er beanspruchte, dass bei der kantonalen Besteue-
rung für. die ~egenschaft diese Hypothek abgezogen
werde. DIe bermschen Steuerbehörden. in letzter Instanz
der Regierungsrat durch Entscheid vom 7. August 1923
lehnten dieses Begehren ab gestützt auf Art. 9 des kan-
tonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1918, der bestimmt:
« Von der Grundsteuerschatzung des steuerpflichtigen
Grundeigentums kann der Betrag der auf das letztere
grundpfändlich versicherten Kapital- und Rentenforde-
rungen, für welche der Grundeigentümer selber Zins
oder Rente zu entrichten hat, abgezogen werden, s 0 _
fern Kapital oder Rente der Ver-
mögenssteuer
im
Kanton
unter-
li e gen. »
B. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Buser unter Berufung auf Art. 4 und 46 Abs. 2 BV den
staatsre~htlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, der
EntscheId sei aufznheben. Dafür, dass er auf Grund der
angerufenen Verfassungsbestimmungen znm Abzug der
Hypothek berechtigt sei, wenn schon der in Basel woh-
nende Gläubiger nicht im Kanton Bern das Kapital ver-
steuere, bezieht sich der Rekurrent auf die Urteile des
Bundesgerichts in Sachen Zufferey c. Wallis vom 1. Juli
1922 (BGE 48 I Nr.42) und in Sachen Weinmann c.Bern
vom 20. Januar 1923 (49 I Nr. 1).
C. -
Der Regierungsrat von Bern hat die Abweisung
des Rekurses beantragt. In der Begründung dieses An-
trages wird die Auffassung vertreten, dass eine kantonal-
rechtliche Steuerbestimmung, die, wie Art. 9 des ber-
nischen Steuergesetzes bei der Besteuerung für Grund-
stücke den Abzng von Hypotheken verweigere, deren
Gläubiger in andern Kantonen wohnen, keinerlei Ein-
griff in eine andere kantonale Steuerhoheit enthalte und
daher unter keinen Umständen gegen das Verbot der
Doppelbesteuerung verstosse; im Gegensatz zu der
Regelung, bei der der Grundeigentümer vertretungsweise
für die grundversicherte Forderung des ausserkantonalen
AS 49 1 -
1923
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