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Stra.frecht.
C. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
FISCHEREIPOLIZEI
LOI SUR LA PECHE
85. Urteil des Xe.ssa.tionshofes vom 99. Dezember 1930
i. S. Sta.tthaltera.mt Winterthur gegen Peter.
Art. 21 BG über die :Fischerei: Einleitung schädlicher Abwässer
durch eine Dorfkanalisation in ein Fischgewässer. (Erw. 1.)
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Voraussetzung der Straf.
barkeit der Übertretung von Art. 21. (Erw. 2.)
A. -
Die Firma Erb & Cie, Dampfbrennerei in Seen-
Zürich hat im Februar 1930 in der Ortschaft Waltenstein
(Gemeinde Schlatt) für verschiedene Kunden gebrannt
und den Brennapparat durch den Kassationsbeklagten
Peter bedienen lassen. Dieser liess dabei" die mit Trester
durchsetzten
Brennereiabwäs~r in die Strassenschale
messen, von wo sie durch das Senkloch und von da
ca. 200 Meter durch die Kanalisation in den Heiterbach
gelangten.
An einem der Brenntage (14. Februar 1930) stellte der
Fischereiaufseher anlässlich eines Kontrollganges fest, dass
aus einer Zementröhre der in den Heiterbach einmün-
denden Dorfkanalisation von Waltenstein eine warme,
dicke Flüssigkeit in den Bach floss, dass das Bachbett
eine Strecke weit einen Obsttresterbelag hatte. Anlässlich
des gleichen Kontrollganges zog er ungefähr fünfzig tote
Forellen aus dem Bach.
Fischereipolizei. N° 85.
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Gestützt auf diesen Tatbestand wurde gegen den
Kassationsbeklagten Peter ein Strafverfahren eingeleitet.
Das in dessen Verlauf eingeholte Expertengutachten
Prof. Dr. Fehlmann kam zum Schluss, dass die primäre
Ursache der Fischabgänge (welche insbesondere die Fisch-
zuchtanstalt Bösch trafen) in einer Infektion der Fische
mit Gyredaktylos (Saugwurm) zu erblicken sei und dass
eine Beseitigung der Tresterabfälle durch eine ausser-
ordentliche Bachreinigung sich aufdränge, wenn nicht
mindestens ein Vierteil des Neubesatzes der Anstalts-
teiche den Abbauprodukten der Tresterrückstände zum
Opfer fallen solle. Der Hauptteil der Verluste der ver-
gangenen Jahre wie der Vergiftung vom 14. Februar 1930
sei wohl in der Zuleitung von Obsttresterwasser und
dessen schleichenden Zersetzungswirkungen zu erblicken.
Das Statthalteramt Winterthur erklärte in seiner Ver-
fügung vom 5. Mai 1930 den Kassationsbeklagten für
strafrechtlich verantwortlich, weil er die Abwässer, be-
ziehungsweise die Tresterruckstände an die Strasse, bezw.
den Bach als öffentliches Fischgewässer habe fliessen
lassen und sich so der Verunreinigung des Wassers und
der Übertretung der Vorschriften des BG betreffend die
Fischerei und der dazugehörigen Spezialverordnung schul-
dig gemacht habe.
Gegen diese Verfügung hat der Kassationsbeklagte an
das Bezirksgericht Winterthur rekurriert. Dieses hat ihn
mit Urteil vom 1l. /20. Juli 1930 freigesprochen, in der
Erwägung: Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung
betreffend die öffentlichen Gesundheitsbehörden und
gemäss § 35 H. des kantonalen Baugesetzes hätten die
politischen Gemeinden für möglichst unschädlichen Abfluss
des Schmutzwassers aus Wohnquartieren und gewerb-
lichen Anlagen etc. zu sorgen. Dies sei für die Auslegung
und Anwendung des Art. 21 des eidgenössischen Fischerei-
gesetzes massgebend. Denn danach habe nicht der den
öffentlichen Abzug benützende Private, sondern der
Ersteller dieses Abzugs, also die politische Gemeinde
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Strafrecht.
über die Art und Weise der Ableitung zu verfügen. Es
könne deshalb auch nicht dem Privaten der Vorwurf
der Übertretung der kantonalen Bestimmungen über
Reinhaltung der Gewässer treffen, wenn durch die Be-
nützung von Abzugskanälen öffentliche Gewässer ver-
unreinigt würden.
Dementsprechend sei Art. 21 des
eidgenössischen Fischereigesetzes auszulegen. Diese Auf-
fassung decke sich übrigens mit einem Entscheid des
zürcherischen Obergerichts vom 20. November 1928.
Hier hätte der heutige Kassationsbeklagte Peter die
Abwässer des Brennereibetriebes durch die Gemeinde-
abzugsleitung abfliessen lassen, und es sei nicht erwiesen,
dass er den Trester direkt in den Bach geworfen hätte.
B. -
Gegenüber diesem Entscheide hat das Statthalter-
amt Winterthur 30m 28. -Juli 1930 beim Bundesgericht
gemäss Art. 160 ff. OG die Kassationsbeschwerde erhoben,
mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, unter
Kostenfolge.
Zur Begründung wird ausgeführt :
Die Ortschaft Waltenstein gehöre zur Gemeinde Schlatt,
die hierin dem kantonalen Baugesetz nicht unterstehe, da
ihr der städtische Oharakter fehle.
Der Kassations-
beklagte sei vom Statthalteramt ausschliesslich in An-
wendung eidgenössischen Rechts gebüsst worden. Art. 21
des Fischereigesetzes stelle ein allgemeines Verbot auf,
präzisiert durch die Bestimmungen der Spezialverordnung
von 1925, und sage nirgends, dass nur der Eigentümer
oder Ersteller der Abwasserleitung für Verunreinigungen
von Fischgewässern verantwortlich sei. Die Vorschrift
gelte ja ohne Rücksicht darauf, ob eine Kanalisation
bestehe oder nicht. Er stelle in Verbindung mit Art. 31
des Gesetzes schon die Gefährdung, nicht nur die Schä-
digung des Fischbestandes unter Strafe.
Eine solche
Gefährdung sei hier gegeben, denn nach dem Experten-
gutachten Fehlmann seien die Tresterabwässer mindestens
als Teilursache der eingetretenen Fischvergiftung anzu-
Fischereipolizei. No 85.
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sehen. Das Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Novem-
ber 1928 treffe hier nicht zu.
O. -
Der Kassationsbeklagte Peter schliesst in der
Vernehmlassung auf Abweisung der Kassationsbeschwerde.
Er macht geltend : Zur Verurteilung wegen Übertretung
von Art. 21 des eidg. Fischereigesetzes genüge nicht schon
die objektive Tatsache, dass schädliche Stoffe in Fisch-
gewässer gelangt seien, sondern es bedürfe dazu noch
nach eidgenössischem, wie nach kantonalem zürcherischen
Recht eines subjektiven Verschuldens. Der Vorderrichter
stelle in seinem freisprechenden Urteil darauf ab, dass
den Kassationsbeklagten ein solches Verschulden nicht
treffe, da auch für die Ortschaft Waltenstein die Bestim-
mungen der §§ 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
öffentliche Gesundheitspflege von 1876, der §§ 10 und II
der kantonalen Verordnung betreffend die örtlichen
Gesundheitsbehörden von 1883 und der §§ I und 2 der
kantonalen Verordnung betreffend die Reinhaltung der
Gewässer von 1881 gälten, wonach die Ortschaften für
eine unschädliche Ableitung der Schmutzwasser aus
Wohnquartiere~ und industriellen Anlagen etc. zu sorgen
hätten und der Private zur Benützung dieser Anlagen
verpflichtet sei. In diesem Sinne sei es die Gemeinde,
welche Abwässer in Fischgewässer einfliessen lasse. Der
Private könne nicht strafrechtlich verantwortlich werden
dadurch, dass er seiner Pflicht zur Benützung einer
öffentlichen Kanalisation genüge.
Art. 21 des eidg.
Fischereigesetzes sei deshalb schon dem objektiven Tat-
bestande nach nicht anwendbar.
Eventuell fehle der
subjektive Tatbestand.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
I. -
In tatsächlicher Beziehung ist für den Kassations-
hof verbindlich festgestellt, dass die Ortschaft Waltenstein,
in welcher der Kassationsbeklagte Peter im Auftrage
seiner Dienstherrin, der Firma Erb & Oie, 30m 14. Februar
1930 bei einem Privaten Obsttrester brannte, eine Ge-
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Strafrecht.
meindekanalisation besitzt, welche die Abwässer in den
Heiterbach leitet, der von der Fischzuchtanstalt Bösch
als Fischgewässer gepachtet ist.
Ferner ist für den
Kassationshof verbindlich festgestellt, dass das Trester-
abwassermit TresteITÜckständen vermischt am 14. Februar
1930 durch die Strassenschale ins Senkloch und von da
ca. 200 Meter durch die Kanalisation in den Heiterbach
abfloss, wo diese Abgänge unter dem Fischbestand
Schaden anrichteten.
Art. 21 BG vom 21. Dezember 1888 betreffend die
Fischerei verbietet,
« in Fischgewässer Fabrikabgänge
oder andere Stoffe von solcher Beschaffenheit und in
solchen Mengen einzuwerfen oder einfliessen zu lassen,
dass dadurch der Fisch- oder Krebsbestand geschädigt
wird.
Fabrikabgänge solcher Art sind in einer dem
Fischbestand unschädlichen Weise abzuleiten». Art. 2
der Spezialverordnung vom 17. April 1925 zum erwähnten
Art. 21 BG bestimmt: ({ Rückstände und Abwässer jeder
Art aus Fabriken, gewerblichen und landwirtschaftlichen
Betrieben, Ortschaften u. s. w. -
im folgenden Unter-
nehmungen genannt -
dürfen nur auf Grund einer
besondern Bewilligung der zuständigen kantonalen Be-
hörde in Fischgewässer eingebracht werden. -
Die von
den zuständigen kantonalen Behörden erteilten Bewilli -
gungen bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen
Departementes des Innern.» .
Im Gebiete des eidgenössischen Strafrechts haben
abweichende kantonale Vorschriften nur Platz, soweit
das Bundesrecht zu Gunsten des kantonalen Rechts
Vorbehalte macht (BGE 27 I S. 541; 50 I 343). Insofern
würde also angesichts von Art. 21 des eidg. Fischerei-
gesetzes, der einen solchen Vorbehalt nicht macht, die
Berufung auf kantonale Vorschriften unwirksam sein.
Hier handelt es sich aber in Wirklichkeit bei der
Anrufung der Art. 1 und 2 des zürcherischen Gesetzes
betreffend die örtliche Gesundheitspflege und Lebens-
mittelpolizei vom 10. Dezember 1876, der Art. 10 und II
Fischereipolizei.)j 0 85.
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der zürcherischen Verordnung betreffend die örtlichen
Gesundheitsbehörden vom 20. August 1883 und der
Art. I und 2 der zürcherischen Verordnung betreffend
Reinhaltung der Gewässer vom 1. Juni 1881 nach ihrem
Zweck und Inhalt nicht um Bestimmungen, die mit
Art. 21 des eidg. Fischereigesetzes und Art. 2 der Spezial-
verordnung kollidieren könnten, sondern um Vorschriften,
welche aus besondern Gesichtspunkten und Bedürfnissen
heraus teils jene Bestimmungen im Vollzug unterstützend,
teils über sie hinausgehend gesundheitspolizeiliche Auf-
gaben der politischen Gemeinden regeln; sie überbinden
den Gemeinden die Pflicht zur Erstellung und zum
Unterhalt von Abwässerableitungen, womit gleichzeitig
den Grundbesitzern in den dem Baugesetz unterstehenden
Gemeinden zur Pflicht gemacht wird, dass sie die Ab-
wässer der an die öffentlichen Ableitungen anstossenden
Liegenschaften in diese Ableitungen einführen.
Die
Gemeinde ist es also, nicht der einzelne Grundbesitzei',
welche durch die Kanalisation die Gewässer « ableitet »
(vgl. das angerufene Urteil des Zürcher Obergerichts vom
20. November 1928, schweiz. Juristenzeitung Bd. 26
S. 234). Die angerufenen Vorschriften des eidg. Fischerei-
gesetzes und der Spezialverordnung dazu richten sich
demgemäss nicht an die Privaten, welche die Abwässer
in die öffentliche Kanalisation leiten, sondern an die-
jenigen, deren Pflicht es ist, für den richtigen Abfluss
der Abwässer zu sorgen, d. h. also an die politischen
Gemeinden. Vorzubehalten ist hierbei nur der Fall, wo
ein Privater dolos verunreinigende Abfälle durch die
Kanalisation in Fischereigewässer einlaufen lässt.
Nun ist zwar die Ortschaft Waltenstein nicht eine
Ortschaft mit städtischem Charakter, auf welche das
kantonale Baugesetz nach seinem Art. 39 in dieser Hin-
sicht allein Anwendung findet; doch hat die Gemeinde
Schlatt in der Ortschaft Waltenstein tatsächlich eine
öffentliche Kanalisation erstellt, mit Ablaufschächten aus
der Hauptstrasse gegen den Heiterbach, sodass die Vor-
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Strafrecht..
schriften betreffend die öffentliche Gesundheitspflege von
1876, die Verordnung betreffend die örtlichen Gesund-
heitsbehörden von 1883 (Art. 11 und 12) und die Ver-
ordnung betreffend die Reinhaltung der Gewässer von
1881 (Art. 1 H.), die allgemein gelten, auch für sie Anwen-
dung finden. Es ist nicht einzusehen, wieso für Walten-
stein beim Bestand einer öffentlichen Abzugsleitung für
Abwässer, welche Ableitung von der Gemeinde' erstellt
worden ist und unterhalten wird, das Verhältnis der
Privaten in dieser Richtung anders sein sollte, als dort,
wo die politische Gemeinde in Erfüllung einer ihr durch
das Baugesetz auferlegten Pflicht die Kanalisation erstellte;
dasselbe muss auch inbezug auf die bundesrechtlichen
Verhältnisse gelten. Mit andern Worten : die politische
Gemeinde hat da, wo sie von sich aus eine Kanalisations-
anlage erstellte, dafür zu sorgen, dass durch deren Betrieb
nicht Dritte in ihren rechtlich geschützten Interessen,
insbesondere also in dem durch Spezialgesetz geschützten
Fischbestand geschädigt werden. Der Private kann sich
der übertretung des Art. 21 des eidg. Fischereigesetzes
und des Art. 2 der Spezialverordnung hierin nur schuldig
machen, wenn er entweder die Abwässer durch eigenen
Abzugskanal in Fischgewässer ableitet oder, wenp er im
Bewusstsein, dass die öffentliche . oder private Ableitung
der Abwässer den Fischbestand schädigt oder gefährdet,
trotzdem derartige gefährdende Abwässer « einwirft » oder
« einflieSSen }) lässt. In diesem Rahmen ist dem Sinn und
Zweck der betreffenden Bestimmungen vollauf Rechnung
getragen.
2. -
Vorliegendenfalls ist nun für den Kassationshof
verbindlich festgestellt, dass der Kassationsbeklagte die
Tresterabfälle nicht in den öffentlichen Kanal ({ einge-
worfen» hat und dass er, nur vorübergehend in Walten-
stein beschäftigt, die Kanalisationsanlage nach Einrich-
tung und Verlauf nicht kannte. Er wusste also nicht und
konnte auch nicht wissen, dass er beim Aufhäufen von
Tresterabfällen an den Rand der Strassendohle dazu
Fischereipolizei. No 85.
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Anlass gebe, dass ein Teil davon durch die Kanalisation
in ein Fischgewässer abgeschwemmt werde. Er hat also
jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, ganz abgesehen
davon, dass überhaupt nicht verbindlich festgestellt ist,
dass er Tresterabfälle in dieser Weise aufgehäuft habe.
Allerdings ist die Frage, ob bei Polizeivergehen -
und
um ein solches handelt es sich hier -
nicht schon der
objektive Tatbestand die Straffälligkeit begründe, im
eidg. Fischereigesetz offen gelassen und in der Doktrin
und der Rechtsprechung umstritten. Auch die bundes-
gerichtliche Praxis hierzu ist verschieden. In BGE
51 I 61 wurde die Strafbarkeit wegen übertretung des
Fabrikgesetzes als mit dem objektiven Tatbestand be-
gründet angenommen, ohne Rücksicht auf das Vorliegen
eines Verschuldens. In BGE V S. 348 dagegen wurde
erklärt, dass ({ die Behauptung, dass bei Polizeiübertre-
tungen immer von einer subjektiven Verschuldung abge-
sehen werde, keineswegs richtig» sei (vgl. auch BGE 38 I
402 betreffend einer Zollübertretung). In BGE 26 I 340
betreffend eine Zollübertretung wurde das mangelnde
Verschulden nur bei der Strafausmessung berücksichtigt.
lIAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts (1926) S. 99
stellt sich auf folgenden Standpunkt: « Vielfach wird im
"Obertretungsstrafrecht, namentlich bei den Verwaltungs-
und besonders. bei den sog. Finanzdelikten (Zoll-, Steuer-
gesetze usw.) nach dem Prinzip der Erfolgshaftung
bestraft; die Bezeichnung « Formaldelikt » ist üblich;
man hat diese Behandlung insbesondere mit ihrem ver-
waltungsrechtlichen Charakter zu rechtfertigen gesucht.
Diese Anschauung ist abzulehnen. Der Grundsatz der
Schuldhaftung soll ausnahmslos bei Übertretungen jeder
Art gelten. Nicht qualitative, nur quantitative Unter-
schiede trennen sie von den Verbrechen und Vergehen
und diese Differenz genügt keineswegs zur Aufgabe des
Satzes « Keine Strafe ohne Schuld ». Auch die Verwal-
tungsbehörden haben, wenn sie Strafrecht ausüben, die
Schuldfrage zu prüfen. -
Richtig ist nur, dass ganz
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Stra.frecht.
besonders beim Fiskaldelikt aus praktischen Gründen die
Bestrafung schon der fahrlässigen Verübung die Regel -
im Gegensatz zu Verbrechen und Vergehen -
bildet und
dass hier unter Umständen Schuldpräsumtionen eine
Rolle spielen. Unantastbar soll aber das Prinzip sein,
dass die Strafe Schuld erfordert.» (V gl. im weitem § 327
zürch. StPO, Art. 10 baselstädt. PStG, Art. 192 freib.
StG, Art. 290 VE 1916 zum schweiz. StGB in Verbindung
mit Art. 357, bezw. Art. 288 E 1918 zum schweiz. StGB
in Verbindung mit Art. 350 Abs. 1; Art. 181 MStGB
vom 13. Juni 1927, nach welchem ebenfalls wegen « Dis-
ziplinarfehler» nur strafbar ist, wer schuldhaft handelt).
Die allgemeine Entwicklung geht also dahin, dass auch
bei übertretungen das Verschulden Strafvoraussetzung sei.
Es braucht aber hier allgemein zu dieser Frage nicht
Stellung genommen zu werden; denn eine Bestrafung
kann jedenfalls bei solchen Übertretungen nicht schon
auf Grund des objektiven Tatbestandes eintreten, bei
denen der Täter das Vorhandensein von Umständen
(örtliche und tatsächliche Verhältnisse: Auslaufen der
Ortskanalisation in ein Fischgewässer), welche für den
objektiven Deliktstatbestand des Art. 21 des Fischerei-
gesetzes notwendige Voraussetzung sind, weder .kannte
noch kennen musste. Diese Kenntnis fehlte hier, so dass
die vorinstanzliche Freisprechung nicht auf einer Ver-
letzung eidgenössischen Rechte~ beruht.
Demnach erke:nnt der Kas8ation8hof :
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.