opencaselaw.ch

56_I_552

BGE 56 I 552

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

552

Stra.frecht.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

FISCHEREIPOLIZEI

LOI SUR LA PECHE

85. Urteil des Xe.ssa.tionshofes vom 99. Dezember 1930

i. S. Sta.tthaltera.mt Winterthur gegen Peter.

Art. 21 BG über die :Fischerei: Einleitung schädlicher Abwässer

durch eine Dorfkanalisation in ein Fischgewässer. (Erw. 1.)

Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Voraussetzung der Straf.

barkeit der Übertretung von Art. 21. (Erw. 2.)

A. -

Die Firma Erb & Cie, Dampfbrennerei in Seen-

Zürich hat im Februar 1930 in der Ortschaft Waltenstein

(Gemeinde Schlatt) für verschiedene Kunden gebrannt

und den Brennapparat durch den Kassationsbeklagten

Peter bedienen lassen. Dieser liess dabei" die mit Trester

durchsetzten

Brennereiabwäs~r in die Strassenschale

messen, von wo sie durch das Senkloch und von da

ca. 200 Meter durch die Kanalisation in den Heiterbach

gelangten.

An einem der Brenntage (14. Februar 1930) stellte der

Fischereiaufseher anlässlich eines Kontrollganges fest, dass

aus einer Zementröhre der in den Heiterbach einmün-

denden Dorfkanalisation von Waltenstein eine warme,

dicke Flüssigkeit in den Bach floss, dass das Bachbett

eine Strecke weit einen Obsttresterbelag hatte. Anlässlich

des gleichen Kontrollganges zog er ungefähr fünfzig tote

Forellen aus dem Bach.

Fischereipolizei. N° 85.

553

Gestützt auf diesen Tatbestand wurde gegen den

Kassationsbeklagten Peter ein Strafverfahren eingeleitet.

Das in dessen Verlauf eingeholte Expertengutachten

Prof. Dr. Fehlmann kam zum Schluss, dass die primäre

Ursache der Fischabgänge (welche insbesondere die Fisch-

zuchtanstalt Bösch trafen) in einer Infektion der Fische

mit Gyredaktylos (Saugwurm) zu erblicken sei und dass

eine Beseitigung der Tresterabfälle durch eine ausser-

ordentliche Bachreinigung sich aufdränge, wenn nicht

mindestens ein Vierteil des Neubesatzes der Anstalts-

teiche den Abbauprodukten der Tresterrückstände zum

Opfer fallen solle. Der Hauptteil der Verluste der ver-

gangenen Jahre wie der Vergiftung vom 14. Februar 1930

sei wohl in der Zuleitung von Obsttresterwasser und

dessen schleichenden Zersetzungswirkungen zu erblicken.

Das Statthalteramt Winterthur erklärte in seiner Ver-

fügung vom 5. Mai 1930 den Kassationsbeklagten für

strafrechtlich verantwortlich, weil er die Abwässer, be-

ziehungsweise die Tresterruckstände an die Strasse, bezw.

den Bach als öffentliches Fischgewässer habe fliessen

lassen und sich so der Verunreinigung des Wassers und

der Übertretung der Vorschriften des BG betreffend die

Fischerei und der dazugehörigen Spezialverordnung schul-

dig gemacht habe.

Gegen diese Verfügung hat der Kassationsbeklagte an

das Bezirksgericht Winterthur rekurriert. Dieses hat ihn

mit Urteil vom 1l. /20. Juli 1930 freigesprochen, in der

Erwägung: Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung

betreffend die öffentlichen Gesundheitsbehörden und

gemäss § 35 H. des kantonalen Baugesetzes hätten die

politischen Gemeinden für möglichst unschädlichen Abfluss

des Schmutzwassers aus Wohnquartieren und gewerb-

lichen Anlagen etc. zu sorgen. Dies sei für die Auslegung

und Anwendung des Art. 21 des eidgenössischen Fischerei-

gesetzes massgebend. Denn danach habe nicht der den

öffentlichen Abzug benützende Private, sondern der

Ersteller dieses Abzugs, also die politische Gemeinde

554

Strafrecht.

über die Art und Weise der Ableitung zu verfügen. Es

könne deshalb auch nicht dem Privaten der Vorwurf

der Übertretung der kantonalen Bestimmungen über

Reinhaltung der Gewässer treffen, wenn durch die Be-

nützung von Abzugskanälen öffentliche Gewässer ver-

unreinigt würden.

Dementsprechend sei Art. 21 des

eidgenössischen Fischereigesetzes auszulegen. Diese Auf-

fassung decke sich übrigens mit einem Entscheid des

zürcherischen Obergerichts vom 20. November 1928.

Hier hätte der heutige Kassationsbeklagte Peter die

Abwässer des Brennereibetriebes durch die Gemeinde-

abzugsleitung abfliessen lassen, und es sei nicht erwiesen,

dass er den Trester direkt in den Bach geworfen hätte.

B. -

Gegenüber diesem Entscheide hat das Statthalter-

amt Winterthur 30m 28. -Juli 1930 beim Bundesgericht

gemäss Art. 160 ff. OG die Kassationsbeschwerde erhoben,

mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, unter

Kostenfolge.

Zur Begründung wird ausgeführt :

Die Ortschaft Waltenstein gehöre zur Gemeinde Schlatt,

die hierin dem kantonalen Baugesetz nicht unterstehe, da

ihr der städtische Oharakter fehle.

Der Kassations-

beklagte sei vom Statthalteramt ausschliesslich in An-

wendung eidgenössischen Rechts gebüsst worden. Art. 21

des Fischereigesetzes stelle ein allgemeines Verbot auf,

präzisiert durch die Bestimmungen der Spezialverordnung

von 1925, und sage nirgends, dass nur der Eigentümer

oder Ersteller der Abwasserleitung für Verunreinigungen

von Fischgewässern verantwortlich sei. Die Vorschrift

gelte ja ohne Rücksicht darauf, ob eine Kanalisation

bestehe oder nicht. Er stelle in Verbindung mit Art. 31

des Gesetzes schon die Gefährdung, nicht nur die Schä-

digung des Fischbestandes unter Strafe.

Eine solche

Gefährdung sei hier gegeben, denn nach dem Experten-

gutachten Fehlmann seien die Tresterabwässer mindestens

als Teilursache der eingetretenen Fischvergiftung anzu-

Fischereipolizei. No 85.

555

sehen. Das Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Novem-

ber 1928 treffe hier nicht zu.

O. -

Der Kassationsbeklagte Peter schliesst in der

Vernehmlassung auf Abweisung der Kassationsbeschwerde.

Er macht geltend : Zur Verurteilung wegen Übertretung

von Art. 21 des eidg. Fischereigesetzes genüge nicht schon

die objektive Tatsache, dass schädliche Stoffe in Fisch-

gewässer gelangt seien, sondern es bedürfe dazu noch

nach eidgenössischem, wie nach kantonalem zürcherischen

Recht eines subjektiven Verschuldens. Der Vorderrichter

stelle in seinem freisprechenden Urteil darauf ab, dass

den Kassationsbeklagten ein solches Verschulden nicht

treffe, da auch für die Ortschaft Waltenstein die Bestim-

mungen der §§ 1 und 2 des Gesetzes betreffend die

öffentliche Gesundheitspflege von 1876, der §§ 10 und II

der kantonalen Verordnung betreffend die örtlichen

Gesundheitsbehörden von 1883 und der §§ I und 2 der

kantonalen Verordnung betreffend die Reinhaltung der

Gewässer von 1881 gälten, wonach die Ortschaften für

eine unschädliche Ableitung der Schmutzwasser aus

Wohnquartiere~ und industriellen Anlagen etc. zu sorgen

hätten und der Private zur Benützung dieser Anlagen

verpflichtet sei. In diesem Sinne sei es die Gemeinde,

welche Abwässer in Fischgewässer einfliessen lasse. Der

Private könne nicht strafrechtlich verantwortlich werden

dadurch, dass er seiner Pflicht zur Benützung einer

öffentlichen Kanalisation genüge.

Art. 21 des eidg.

Fischereigesetzes sei deshalb schon dem objektiven Tat-

bestande nach nicht anwendbar.

Eventuell fehle der

subjektive Tatbestand.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

I. -

In tatsächlicher Beziehung ist für den Kassations-

hof verbindlich festgestellt, dass die Ortschaft Waltenstein,

in welcher der Kassationsbeklagte Peter im Auftrage

seiner Dienstherrin, der Firma Erb & Oie, 30m 14. Februar

1930 bei einem Privaten Obsttrester brannte, eine Ge-

556

Strafrecht.

meindekanalisation besitzt, welche die Abwässer in den

Heiterbach leitet, der von der Fischzuchtanstalt Bösch

als Fischgewässer gepachtet ist.

Ferner ist für den

Kassationshof verbindlich festgestellt, dass das Trester-

abwassermit TresteITÜckständen vermischt am 14. Februar

1930 durch die Strassenschale ins Senkloch und von da

ca. 200 Meter durch die Kanalisation in den Heiterbach

abfloss, wo diese Abgänge unter dem Fischbestand

Schaden anrichteten.

Art. 21 BG vom 21. Dezember 1888 betreffend die

Fischerei verbietet,

« in Fischgewässer Fabrikabgänge

oder andere Stoffe von solcher Beschaffenheit und in

solchen Mengen einzuwerfen oder einfliessen zu lassen,

dass dadurch der Fisch- oder Krebsbestand geschädigt

wird.

Fabrikabgänge solcher Art sind in einer dem

Fischbestand unschädlichen Weise abzuleiten». Art. 2

der Spezialverordnung vom 17. April 1925 zum erwähnten

Art. 21 BG bestimmt: ({ Rückstände und Abwässer jeder

Art aus Fabriken, gewerblichen und landwirtschaftlichen

Betrieben, Ortschaften u. s. w. -

im folgenden Unter-

nehmungen genannt -

dürfen nur auf Grund einer

besondern Bewilligung der zuständigen kantonalen Be-

hörde in Fischgewässer eingebracht werden. -

Die von

den zuständigen kantonalen Behörden erteilten Bewilli -

gungen bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen

Departementes des Innern.» .

Im Gebiete des eidgenössischen Strafrechts haben

abweichende kantonale Vorschriften nur Platz, soweit

das Bundesrecht zu Gunsten des kantonalen Rechts

Vorbehalte macht (BGE 27 I S. 541; 50 I 343). Insofern

würde also angesichts von Art. 21 des eidg. Fischerei-

gesetzes, der einen solchen Vorbehalt nicht macht, die

Berufung auf kantonale Vorschriften unwirksam sein.

Hier handelt es sich aber in Wirklichkeit bei der

Anrufung der Art. 1 und 2 des zürcherischen Gesetzes

betreffend die örtliche Gesundheitspflege und Lebens-

mittelpolizei vom 10. Dezember 1876, der Art. 10 und II

Fischereipolizei.)j 0 85.

557

der zürcherischen Verordnung betreffend die örtlichen

Gesundheitsbehörden vom 20. August 1883 und der

Art. I und 2 der zürcherischen Verordnung betreffend

Reinhaltung der Gewässer vom 1. Juni 1881 nach ihrem

Zweck und Inhalt nicht um Bestimmungen, die mit

Art. 21 des eidg. Fischereigesetzes und Art. 2 der Spezial-

verordnung kollidieren könnten, sondern um Vorschriften,

welche aus besondern Gesichtspunkten und Bedürfnissen

heraus teils jene Bestimmungen im Vollzug unterstützend,

teils über sie hinausgehend gesundheitspolizeiliche Auf-

gaben der politischen Gemeinden regeln; sie überbinden

den Gemeinden die Pflicht zur Erstellung und zum

Unterhalt von Abwässerableitungen, womit gleichzeitig

den Grundbesitzern in den dem Baugesetz unterstehenden

Gemeinden zur Pflicht gemacht wird, dass sie die Ab-

wässer der an die öffentlichen Ableitungen anstossenden

Liegenschaften in diese Ableitungen einführen.

Die

Gemeinde ist es also, nicht der einzelne Grundbesitzei',

welche durch die Kanalisation die Gewässer « ableitet »

(vgl. das angerufene Urteil des Zürcher Obergerichts vom

20. November 1928, schweiz. Juristenzeitung Bd. 26

S. 234). Die angerufenen Vorschriften des eidg. Fischerei-

gesetzes und der Spezialverordnung dazu richten sich

demgemäss nicht an die Privaten, welche die Abwässer

in die öffentliche Kanalisation leiten, sondern an die-

jenigen, deren Pflicht es ist, für den richtigen Abfluss

der Abwässer zu sorgen, d. h. also an die politischen

Gemeinden. Vorzubehalten ist hierbei nur der Fall, wo

ein Privater dolos verunreinigende Abfälle durch die

Kanalisation in Fischereigewässer einlaufen lässt.

Nun ist zwar die Ortschaft Waltenstein nicht eine

Ortschaft mit städtischem Charakter, auf welche das

kantonale Baugesetz nach seinem Art. 39 in dieser Hin-

sicht allein Anwendung findet; doch hat die Gemeinde

Schlatt in der Ortschaft Waltenstein tatsächlich eine

öffentliche Kanalisation erstellt, mit Ablaufschächten aus

der Hauptstrasse gegen den Heiterbach, sodass die Vor-

5;;8

Strafrecht..

schriften betreffend die öffentliche Gesundheitspflege von

1876, die Verordnung betreffend die örtlichen Gesund-

heitsbehörden von 1883 (Art. 11 und 12) und die Ver-

ordnung betreffend die Reinhaltung der Gewässer von

1881 (Art. 1 H.), die allgemein gelten, auch für sie Anwen-

dung finden. Es ist nicht einzusehen, wieso für Walten-

stein beim Bestand einer öffentlichen Abzugsleitung für

Abwässer, welche Ableitung von der Gemeinde' erstellt

worden ist und unterhalten wird, das Verhältnis der

Privaten in dieser Richtung anders sein sollte, als dort,

wo die politische Gemeinde in Erfüllung einer ihr durch

das Baugesetz auferlegten Pflicht die Kanalisation erstellte;

dasselbe muss auch inbezug auf die bundesrechtlichen

Verhältnisse gelten. Mit andern Worten : die politische

Gemeinde hat da, wo sie von sich aus eine Kanalisations-

anlage erstellte, dafür zu sorgen, dass durch deren Betrieb

nicht Dritte in ihren rechtlich geschützten Interessen,

insbesondere also in dem durch Spezialgesetz geschützten

Fischbestand geschädigt werden. Der Private kann sich

der übertretung des Art. 21 des eidg. Fischereigesetzes

und des Art. 2 der Spezialverordnung hierin nur schuldig

machen, wenn er entweder die Abwässer durch eigenen

Abzugskanal in Fischgewässer ableitet oder, wenp er im

Bewusstsein, dass die öffentliche . oder private Ableitung

der Abwässer den Fischbestand schädigt oder gefährdet,

trotzdem derartige gefährdende Abwässer « einwirft » oder

« einflieSSen }) lässt. In diesem Rahmen ist dem Sinn und

Zweck der betreffenden Bestimmungen vollauf Rechnung

getragen.

2. -

Vorliegendenfalls ist nun für den Kassationshof

verbindlich festgestellt, dass der Kassationsbeklagte die

Tresterabfälle nicht in den öffentlichen Kanal ({ einge-

worfen» hat und dass er, nur vorübergehend in Walten-

stein beschäftigt, die Kanalisationsanlage nach Einrich-

tung und Verlauf nicht kannte. Er wusste also nicht und

konnte auch nicht wissen, dass er beim Aufhäufen von

Tresterabfällen an den Rand der Strassendohle dazu

Fischereipolizei. No 85.

559

Anlass gebe, dass ein Teil davon durch die Kanalisation

in ein Fischgewässer abgeschwemmt werde. Er hat also

jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, ganz abgesehen

davon, dass überhaupt nicht verbindlich festgestellt ist,

dass er Tresterabfälle in dieser Weise aufgehäuft habe.

Allerdings ist die Frage, ob bei Polizeivergehen -

und

um ein solches handelt es sich hier -

nicht schon der

objektive Tatbestand die Straffälligkeit begründe, im

eidg. Fischereigesetz offen gelassen und in der Doktrin

und der Rechtsprechung umstritten. Auch die bundes-

gerichtliche Praxis hierzu ist verschieden. In BGE

51 I 61 wurde die Strafbarkeit wegen übertretung des

Fabrikgesetzes als mit dem objektiven Tatbestand be-

gründet angenommen, ohne Rücksicht auf das Vorliegen

eines Verschuldens. In BGE V S. 348 dagegen wurde

erklärt, dass ({ die Behauptung, dass bei Polizeiübertre-

tungen immer von einer subjektiven Verschuldung abge-

sehen werde, keineswegs richtig» sei (vgl. auch BGE 38 I

402 betreffend einer Zollübertretung). In BGE 26 I 340

betreffend eine Zollübertretung wurde das mangelnde

Verschulden nur bei der Strafausmessung berücksichtigt.

lIAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts (1926) S. 99

stellt sich auf folgenden Standpunkt: « Vielfach wird im

"Obertretungsstrafrecht, namentlich bei den Verwaltungs-

und besonders. bei den sog. Finanzdelikten (Zoll-, Steuer-

gesetze usw.) nach dem Prinzip der Erfolgshaftung

bestraft; die Bezeichnung « Formaldelikt » ist üblich;

man hat diese Behandlung insbesondere mit ihrem ver-

waltungsrechtlichen Charakter zu rechtfertigen gesucht.

Diese Anschauung ist abzulehnen. Der Grundsatz der

Schuldhaftung soll ausnahmslos bei Übertretungen jeder

Art gelten. Nicht qualitative, nur quantitative Unter-

schiede trennen sie von den Verbrechen und Vergehen

und diese Differenz genügt keineswegs zur Aufgabe des

Satzes « Keine Strafe ohne Schuld ». Auch die Verwal-

tungsbehörden haben, wenn sie Strafrecht ausüben, die

Schuldfrage zu prüfen. -

Richtig ist nur, dass ganz

560

Stra.frecht.

besonders beim Fiskaldelikt aus praktischen Gründen die

Bestrafung schon der fahrlässigen Verübung die Regel -

im Gegensatz zu Verbrechen und Vergehen -

bildet und

dass hier unter Umständen Schuldpräsumtionen eine

Rolle spielen. Unantastbar soll aber das Prinzip sein,

dass die Strafe Schuld erfordert.» (V gl. im weitem § 327

zürch. StPO, Art. 10 baselstädt. PStG, Art. 192 freib.

StG, Art. 290 VE 1916 zum schweiz. StGB in Verbindung

mit Art. 357, bezw. Art. 288 E 1918 zum schweiz. StGB

in Verbindung mit Art. 350 Abs. 1; Art. 181 MStGB

vom 13. Juni 1927, nach welchem ebenfalls wegen « Dis-

ziplinarfehler» nur strafbar ist, wer schuldhaft handelt).

Die allgemeine Entwicklung geht also dahin, dass auch

bei übertretungen das Verschulden Strafvoraussetzung sei.

Es braucht aber hier allgemein zu dieser Frage nicht

Stellung genommen zu werden; denn eine Bestrafung

kann jedenfalls bei solchen Übertretungen nicht schon

auf Grund des objektiven Tatbestandes eintreten, bei

denen der Täter das Vorhandensein von Umständen

(örtliche und tatsächliche Verhältnisse: Auslaufen der

Ortskanalisation in ein Fischgewässer), welche für den

objektiven Deliktstatbestand des Art. 21 des Fischerei-

gesetzes notwendige Voraussetzung sind, weder .kannte

noch kennen musste. Diese Kenntnis fehlte hier, so dass

die vorinstanzliche Freisprechung nicht auf einer Ver-

letzung eidgenössischen Rechte~ beruht.

Demnach erke:nnt der Kas8ation8hof :

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.