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Verwaltungs. und Disziplinarrechtilpflege.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 14. Juni 1930 aufgehoben wird.
VII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 83. -
Voir n° 83.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
REGISTERSACHEN
REGISTRES
81. A11SZug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 12. Dezember 1930 i. S. M.-v. G. u. S.
gegen iegierungsrat des Xantons Glarus.
Tod e s r e gis tri e run g.
.
.
I. Behandlung ausländischer Zivilstandsurkunden,. ~urch dl~ eme
Person als tot erklärt wird. Art. 117 der ZIVllstandsdienst-
verordmmg. (Erw. 2 a.)
Registersachen. No 84.
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2. VoraussetzUngen
d.er
Todesregistrierul1g
nach
Art..
(34
und) 49 ZGB. Abgrenzung gegenüber der Verschollenerklä-
rung. (Erw. 2 b.)
A. -
Am 19. März 1928 verschwand auf dem deutschen
Dampfer « Resolute » anlässlieh einer Weltreise bald nach
der Ausfahrt aus dem Hafen von Bangkok (Siam) Frau
F. M. geschiedene T. aus Z. Der Kapitän trug darüber im
Schiffstagebuch Folgendes ein :
« Den 19. März 1928. Heute früh starb durch Selbstmord
zu unbekanntem Zeitpunkt Frau F . ... M ... aus Z ..., Schweiz,
geb. am 4. Januar 1902, auf ungefähr 80 N-Breite und
1050 O-Länge. Hergangsschilderung :
Frau F ... M ... gab auf wiederholtes Klopfen an ihrer Ka-
binentür keine Antwort. Gegen 11.30 Uhr ging ich mit dem
I. Offizier, Herrn Fuhr, und dem Schiffsarzt, Herrn Dr.
Meyer-Classen, nach der Kabine E 334, die von innen
verriegelt war, und liess dieselbe, als ich auf starkes
Klopfen keine Antwort erhielt, aufbrechen. Die Kabine
war leer, das Fenster, das um 3.30 Uhr morgens früh durch
den Wächtersteward Eduard Wolff wegen hohen See-
ganges geschlossen worden war, stand offen. Nach Sach-
lage der Dinge' bleibt die einzige Erklärung, dass Frau
F ... M ..., die um 3.30 Uhr morgens im Bette liegend gesehen
war, Selbstmord beging, indem sie durch das Fenster ihrer
Kabine ins Meer sprang; und zwar ist anzunehmen, dass
diese Tat noch in der Dunkelheit vor 6 Uhr morgens ge-
schehen sein muss, da es bei dem ab Tagesanbruch sehr
lebhaften Betrieb an Bord nicht unbemerkt hätte vor sich
gehen können.»
B. -
Gestützt auf einen von der schweizerischen Ge-
sandtschaft in Berlin beglaubigten Auszug aus dem Schiffs-
tagebuch und dem dazugehörigen Sterberegister trug das
Zivilstandsamt des Heimatortes, Schwanden (Glarus), den
Tod von Frau M. ins Todesregister ein. Hierüber be-
schwerte sich der Vater von Frau 1\'1., worauf die kantonale
Justizdirektion als untere Aufsichtshehörde durch Ent-
scheid vom 25. August 1928 die Löschung des Eintrages
\'erwaltungs, und Disziplinarrechtspflege.
verfügte, weil der Auszug aus dem Schiffstagebuch keine
für die Schweiz wirksame Todeserklärung :darstelle und
der Eintrag nach Art. 49 ZGB anderseits nur auf Weism;g
der Aufsichtsbehörden hätte vorgenommen werden dürfen;
~·mch sei der Tod von Frau M ..., nicht nachgewiesen.
e. -' Am 14. November 1929 stellte J, T" der gewesene
Ehemann der Frau M, als 'gesetzlicher Vertreter des
aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kindes Jolantha bei der
kantonalen Justizdirektion das Gesuch, es sei die 'Wieder-
herstellung des gemäss Entscheid vom 25, August 1928
gelöschten Eintrages im Todesregister des Zivilstandsamtes
Schwanden anzuordnen.
Die kantonale Justizdirektion wies das Gesuch ab, der
Regierungsrat als Obera~sichtsbehörde hiess es auf Be-
schwerde hin gut und ordnete die Wiedereintragung an
mit der Begründung, dass sowohl die im Auszug aus dem
Schiffstagebuch figurierende Todeserklärung an sich (nach
Art. 117 der Zivilstandsdienstverordnung) wie die ange-
führten Todesindizien (nach Art, 49 ZGB) eine genügende
Grundlage dafür bilden.
D. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom
18. September 1930 reichten der von der V'ormundschafts-
behörde Zürich der unbekannt abwesenden Frau M. be-
stellte Beistand und ihre Mutter, Frau M.-v. G., verwal-
tungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie
beantragen, das Eintragungsbegehren 'sei abzuweisen und
machen geltend, die Aufsichtsbehörden hätten nicht mehr
auf den Entscheid vom 25. August 1928 :zurückkommen
dürfen; ausserdem seien die Voraussetzungen für den
Eintrag nicht gegeben. Zum Beweis dafür, dass der Tod
von Frau M. nicht feststehe, wird ein gerichtsmedizinisches
Gutachten von Professor H. Zangger in Zürich vor-
gelegt.
Der Vater des Kindes Jolantha T. beantragt Abweisung
der Beschwerde. Ebenso hält das eidg. Justiz- und Polizei-
departement in seiner Vernehmlassung dafür, dass die
Beschwerde unbegründet sei.
Registersachen. Xc 8+,
Das Bundesym'icht zieht in Erwäy·uny
1. -
... (Die Löschungsverfügung vom 25. August 1928
steht der neuen Eintragung nicht entgegen.)
2. -
In materieller Hinsicht frägt es sich, ob entweder
die im Auszug aus dem Schiffstagebuch enthaltene Todes-
feststellung als solche oder die vorhandenen tatsächlichen
Indizien zur Registrierung des Todes von Frau 1\'1. führen
müssen.
a) Die Vorinstanz und das eidg. Justiz- und Polizei-
departement gehen von der Auffassung aus, dass nach
Art. 117 der Verordnung des Bundesrates vom 18. Mai
1928 über den Zivilstandsdienst ausländische Zivilstands-
urkunden für die schweizerischen Behörden vollen Beweis
bilden und die darin verurkundeten Tatsachen deshalb
ohne weitere materielle Prüfung im Register einzutragen
seien, gleich wie das mit den Mitteilungen inländischer
Zivilstandsämter zu geschehen hat; um eine ausländische
Zivilstandsurkunde handle es sich hier aber, indem die
Eintragung von Zivilstandstatsachen im Schiffstagebuch
nach deutschem Recht die standesamtliche Registrierung
darstelle. Ob die letztere Annahme zutrifft -
die Mei-
nungen der deutschen Juristen gehen darüber auseinander
-
mag dahingestellt bleiben. Auch wenn der Auszug aus
dem Schiffstagebuch zivilstandsamtlichen Charakter hat,
so ist ihm nicht ohne weiteres die von der Vorinstanz und
dem eidg. Justiz- und Polizeidepartement angenommene
Folge zu geben.
Die Todesregistrierung darf gemäss Art. 34 u. 49 ZGB
grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Leiche gesehen worden
ist. Der Grundsatz gilt seinem Wesen nach allgemein.
Warum er sich nicht auf diejenigen Fälle erstrecken sollte,
in denen als formelle Grundlage für die Registrierung eine
ausländische Zivilstandsurkunde in Betracht kommt, ist
nicht einzusehen. Auch Art. 117 der Zivilstandsdienst-
verordnung will und kann nichts anderes bestimmen. Liegt
eine ausländische Zivilstandsurkunde vor, in der eine Per-
AB 56 I -
1930
37
5&()
Verwaltungs- und DisziplinarrechUlpflege.
son ohne nähere Angaben als tot bezeichnet ist, so wird
man allerdings im allgemeinen präsumieren dürfen, die
. Leiche sei gesehen worden. Wenn sich aber aus der Urkunde
selbst ergibt oder sonst irgendwie feststeht, dass dies nicht
der Fall war, sondern dass lediglich aus andern Umständen
auf den Tod der Person geschlossen worden ist, so berech-
tigt diese Todesfeststellung an sich keineswegs zur Ein-
tragung im schweizerischen Register. Die Urkunde hat
dann vielmehr Beweiswert nur für die Indizien, welche
darin zu Gunsten der Todesannahme geltend gemacht
werden; ob der Schluss auf den Tod der Person zulässig
sei, ist von den sch"\Yeizerischen Behörden selbständig an
Hand von Art. 34 und 49 ZGB zu prüfen.
b) Nach Art. 34 und 49 ZGB kann die Todesregistrie-
rung von der Aufsichtsbehörde trotz Nichtauffindung der
Leiche dann verfügt werden, wenn die Person unter
Umständen verschwunden ist, welche ihren Tod als sicher
erscheinen lassen. Dieser Tatbestand nähert sich stark
demjenigen der Verschollenheit infolge Verschwindens in
hoher Todesgefahr (Art. 35 ZGB). Der Unterschied ist
dennoch ein grundsätzlicher, nicht bloss ein gradueller.
Er besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes darin, dass
für die Ver.schollenerklärung hohe Wahrscheinlichkeit; für
die unmittelbare Registrierung Sicherheit des Todes voraus-
gesetzt wird. Als sicher kann aber der Tod nur angenom-
men werden, wenn für das Leben einer Person bei der Art
ihres Verschwindens gerade im Gegensatz zum Falle
der Verschollenheit nicht nur eine grosse Gefahr bestanden
hat, sondern wenn die Person nachgewiesenermassen von
einem Ereignis betroffen worden ist, das notwendig ihren
Tod zur Folge haben musste. Das allein vermag ja auch
zu rechtfertigen, dass zur sofortigen Feststellung des Todes
geschritten und anders als bei der Verschollenerklärung
nicht noch während einer bestimmten Zeit das Ausbleiben
von Lebensäusserungen seitens des Vermissten abgewartet
wird. Gegeben ist der erwähnte Tatbestand beispielsweise
dann, wenn eine Person in einem brennenden und durch
Regisrersachen. No 84.
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die Feuersbrunst zerstörten Hause geblieben, von einer
Lawine verschüttet worden oder in eine Gletscherspalte
gefallen ist, aus der es kein Entkommen mehr gab.
Mit einem Fall dieser Art hat man es hier nicht zu tun.
So nahe die Annahme liegt, die an Asthma leidende Frau
M. sei infolge Unvorsichtigkeit durch das Kabinenfenster
ins Meer gefallen -
die Selbstmordthese der Schiffsleitung
hängt schon mangels aller psychologischen Anhaltspunkte
in der Luft -
so fehlt doch der dafür erforderliche strenge
Nachweis. Es ist nach dem Gutachten von Professor
Zangger nicht ausgeschlossen, dass Frau M. ihre Kabine
durch die Türe verlassen hat und der innere Riegel dann
durch eine besondere Einrichtung von aussen wieder zu-
geschoben worden ist. Nähme man aber auch an, sie sei
wirklich durch das Fenster ins Meer gefallen, so stände
nicht unUIDStösslich fest, dass sie, eine tüchtige Schwim-
merin, sich nicht auf ein anderes Schiff oder auf eine Insel
habe retten können; denn ob sich nicht Schiffe oder klei-
nere Inseln in der Nähe befunden haben, ist gänzlich
unabgeklärt. Wie wenig Wahrscheinlichkeit alle diese
Hypothesen für sich haben, wird nicht verkannt. Das
genügt aber nach dem, was oben ausgeführt wurde, zur
Todesregistrierung nicht, sondern verweist auf das Ver-
schollenerklärungsverfahren.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht
Die Beschwerde wird glltgeheissen, der Entscheid des
Regierungsrates vom 18. September 1930 aufgehoben und
das Registrierungsbegehren abgewiesen.