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56_I_546

BGE 56 I 546

Bundesgericht (BGE) · 1930-06-14 · Deutsch CH
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546

Verwaltungs. und Disziplinarrechtilpflege.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons

Aargau vom 14. Juni 1930 aufgehoben wird.

VII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 83. -

Voir n° 83.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

REGISTERSACHEN

REGISTRES

81. A11SZug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 12. Dezember 1930 i. S. M.-v. G. u. S.

gegen iegierungsrat des Xantons Glarus.

Tod e s r e gis tri e run g.

.

.

I. Behandlung ausländischer Zivilstandsurkunden,. ~urch dl~ eme

Person als tot erklärt wird. Art. 117 der ZIVllstandsdienst-

verordmmg. (Erw. 2 a.)

Registersachen. No 84.

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2. VoraussetzUngen

d.er

Todesregistrierul1g

nach

Art..

(34

und) 49 ZGB. Abgrenzung gegenüber der Verschollenerklä-

rung. (Erw. 2 b.)

A. -

Am 19. März 1928 verschwand auf dem deutschen

Dampfer « Resolute » anlässlieh einer Weltreise bald nach

der Ausfahrt aus dem Hafen von Bangkok (Siam) Frau

F. M. geschiedene T. aus Z. Der Kapitän trug darüber im

Schiffstagebuch Folgendes ein :

« Den 19. März 1928. Heute früh starb durch Selbstmord

zu unbekanntem Zeitpunkt Frau F . ... M ... aus Z ..., Schweiz,

geb. am 4. Januar 1902, auf ungefähr 80 N-Breite und

1050 O-Länge. Hergangsschilderung :

Frau F ... M ... gab auf wiederholtes Klopfen an ihrer Ka-

binentür keine Antwort. Gegen 11.30 Uhr ging ich mit dem

I. Offizier, Herrn Fuhr, und dem Schiffsarzt, Herrn Dr.

Meyer-Classen, nach der Kabine E 334, die von innen

verriegelt war, und liess dieselbe, als ich auf starkes

Klopfen keine Antwort erhielt, aufbrechen. Die Kabine

war leer, das Fenster, das um 3.30 Uhr morgens früh durch

den Wächtersteward Eduard Wolff wegen hohen See-

ganges geschlossen worden war, stand offen. Nach Sach-

lage der Dinge' bleibt die einzige Erklärung, dass Frau

F ... M ..., die um 3.30 Uhr morgens im Bette liegend gesehen

war, Selbstmord beging, indem sie durch das Fenster ihrer

Kabine ins Meer sprang; und zwar ist anzunehmen, dass

diese Tat noch in der Dunkelheit vor 6 Uhr morgens ge-

schehen sein muss, da es bei dem ab Tagesanbruch sehr

lebhaften Betrieb an Bord nicht unbemerkt hätte vor sich

gehen können.»

B. -

Gestützt auf einen von der schweizerischen Ge-

sandtschaft in Berlin beglaubigten Auszug aus dem Schiffs-

tagebuch und dem dazugehörigen Sterberegister trug das

Zivilstandsamt des Heimatortes, Schwanden (Glarus), den

Tod von Frau M. ins Todesregister ein. Hierüber be-

schwerte sich der Vater von Frau 1\'1., worauf die kantonale

Justizdirektion als untere Aufsichtshehörde durch Ent-

scheid vom 25. August 1928 die Löschung des Eintrages

\'erwaltungs, und Disziplinarrechtspflege.

verfügte, weil der Auszug aus dem Schiffstagebuch keine

für die Schweiz wirksame Todeserklärung :darstelle und

der Eintrag nach Art. 49 ZGB anderseits nur auf Weism;g

der Aufsichtsbehörden hätte vorgenommen werden dürfen;

~·mch sei der Tod von Frau M ..., nicht nachgewiesen.

e. -' Am 14. November 1929 stellte J, T" der gewesene

Ehemann der Frau M, als 'gesetzlicher Vertreter des

aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kindes Jolantha bei der

kantonalen Justizdirektion das Gesuch, es sei die 'Wieder-

herstellung des gemäss Entscheid vom 25, August 1928

gelöschten Eintrages im Todesregister des Zivilstandsamtes

Schwanden anzuordnen.

Die kantonale Justizdirektion wies das Gesuch ab, der

Regierungsrat als Obera~sichtsbehörde hiess es auf Be-

schwerde hin gut und ordnete die Wiedereintragung an

mit der Begründung, dass sowohl die im Auszug aus dem

Schiffstagebuch figurierende Todeserklärung an sich (nach

Art. 117 der Zivilstandsdienstverordnung) wie die ange-

führten Todesindizien (nach Art, 49 ZGB) eine genügende

Grundlage dafür bilden.

D. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom

18. September 1930 reichten der von der V'ormundschafts-

behörde Zürich der unbekannt abwesenden Frau M. be-

stellte Beistand und ihre Mutter, Frau M.-v. G., verwal-

tungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie

beantragen, das Eintragungsbegehren 'sei abzuweisen und

machen geltend, die Aufsichtsbehörden hätten nicht mehr

auf den Entscheid vom 25. August 1928 :zurückkommen

dürfen; ausserdem seien die Voraussetzungen für den

Eintrag nicht gegeben. Zum Beweis dafür, dass der Tod

von Frau M. nicht feststehe, wird ein gerichtsmedizinisches

Gutachten von Professor H. Zangger in Zürich vor-

gelegt.

Der Vater des Kindes Jolantha T. beantragt Abweisung

der Beschwerde. Ebenso hält das eidg. Justiz- und Polizei-

departement in seiner Vernehmlassung dafür, dass die

Beschwerde unbegründet sei.

Registersachen. Xc 8+,

Das Bundesym'icht zieht in Erwäy·uny

1. -

... (Die Löschungsverfügung vom 25. August 1928

steht der neuen Eintragung nicht entgegen.)

2. -

In materieller Hinsicht frägt es sich, ob entweder

die im Auszug aus dem Schiffstagebuch enthaltene Todes-

feststellung als solche oder die vorhandenen tatsächlichen

Indizien zur Registrierung des Todes von Frau 1\'1. führen

müssen.

a) Die Vorinstanz und das eidg. Justiz- und Polizei-

departement gehen von der Auffassung aus, dass nach

Art. 117 der Verordnung des Bundesrates vom 18. Mai

1928 über den Zivilstandsdienst ausländische Zivilstands-

urkunden für die schweizerischen Behörden vollen Beweis

bilden und die darin verurkundeten Tatsachen deshalb

ohne weitere materielle Prüfung im Register einzutragen

seien, gleich wie das mit den Mitteilungen inländischer

Zivilstandsämter zu geschehen hat; um eine ausländische

Zivilstandsurkunde handle es sich hier aber, indem die

Eintragung von Zivilstandstatsachen im Schiffstagebuch

nach deutschem Recht die standesamtliche Registrierung

darstelle. Ob die letztere Annahme zutrifft -

die Mei-

nungen der deutschen Juristen gehen darüber auseinander

-

mag dahingestellt bleiben. Auch wenn der Auszug aus

dem Schiffstagebuch zivilstandsamtlichen Charakter hat,

so ist ihm nicht ohne weiteres die von der Vorinstanz und

dem eidg. Justiz- und Polizeidepartement angenommene

Folge zu geben.

Die Todesregistrierung darf gemäss Art. 34 u. 49 ZGB

grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Leiche gesehen worden

ist. Der Grundsatz gilt seinem Wesen nach allgemein.

Warum er sich nicht auf diejenigen Fälle erstrecken sollte,

in denen als formelle Grundlage für die Registrierung eine

ausländische Zivilstandsurkunde in Betracht kommt, ist

nicht einzusehen. Auch Art. 117 der Zivilstandsdienst-

verordnung will und kann nichts anderes bestimmen. Liegt

eine ausländische Zivilstandsurkunde vor, in der eine Per-

AB 56 I -

1930

37

5&()

Verwaltungs- und DisziplinarrechUlpflege.

son ohne nähere Angaben als tot bezeichnet ist, so wird

man allerdings im allgemeinen präsumieren dürfen, die

. Leiche sei gesehen worden. Wenn sich aber aus der Urkunde

selbst ergibt oder sonst irgendwie feststeht, dass dies nicht

der Fall war, sondern dass lediglich aus andern Umständen

auf den Tod der Person geschlossen worden ist, so berech-

tigt diese Todesfeststellung an sich keineswegs zur Ein-

tragung im schweizerischen Register. Die Urkunde hat

dann vielmehr Beweiswert nur für die Indizien, welche

darin zu Gunsten der Todesannahme geltend gemacht

werden; ob der Schluss auf den Tod der Person zulässig

sei, ist von den sch"\Yeizerischen Behörden selbständig an

Hand von Art. 34 und 49 ZGB zu prüfen.

b) Nach Art. 34 und 49 ZGB kann die Todesregistrie-

rung von der Aufsichtsbehörde trotz Nichtauffindung der

Leiche dann verfügt werden, wenn die Person unter

Umständen verschwunden ist, welche ihren Tod als sicher

erscheinen lassen. Dieser Tatbestand nähert sich stark

demjenigen der Verschollenheit infolge Verschwindens in

hoher Todesgefahr (Art. 35 ZGB). Der Unterschied ist

dennoch ein grundsätzlicher, nicht bloss ein gradueller.

Er besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes darin, dass

für die Ver.schollenerklärung hohe Wahrscheinlichkeit; für

die unmittelbare Registrierung Sicherheit des Todes voraus-

gesetzt wird. Als sicher kann aber der Tod nur angenom-

men werden, wenn für das Leben einer Person bei der Art

ihres Verschwindens gerade im Gegensatz zum Falle

der Verschollenheit nicht nur eine grosse Gefahr bestanden

hat, sondern wenn die Person nachgewiesenermassen von

einem Ereignis betroffen worden ist, das notwendig ihren

Tod zur Folge haben musste. Das allein vermag ja auch

zu rechtfertigen, dass zur sofortigen Feststellung des Todes

geschritten und anders als bei der Verschollenerklärung

nicht noch während einer bestimmten Zeit das Ausbleiben

von Lebensäusserungen seitens des Vermissten abgewartet

wird. Gegeben ist der erwähnte Tatbestand beispielsweise

dann, wenn eine Person in einem brennenden und durch

Regisrersachen. No 84.

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die Feuersbrunst zerstörten Hause geblieben, von einer

Lawine verschüttet worden oder in eine Gletscherspalte

gefallen ist, aus der es kein Entkommen mehr gab.

Mit einem Fall dieser Art hat man es hier nicht zu tun.

So nahe die Annahme liegt, die an Asthma leidende Frau

M. sei infolge Unvorsichtigkeit durch das Kabinenfenster

ins Meer gefallen -

die Selbstmordthese der Schiffsleitung

hängt schon mangels aller psychologischen Anhaltspunkte

in der Luft -

so fehlt doch der dafür erforderliche strenge

Nachweis. Es ist nach dem Gutachten von Professor

Zangger nicht ausgeschlossen, dass Frau M. ihre Kabine

durch die Türe verlassen hat und der innere Riegel dann

durch eine besondere Einrichtung von aussen wieder zu-

geschoben worden ist. Nähme man aber auch an, sie sei

wirklich durch das Fenster ins Meer gefallen, so stände

nicht unUIDStösslich fest, dass sie, eine tüchtige Schwim-

merin, sich nicht auf ein anderes Schiff oder auf eine Insel

habe retten können; denn ob sich nicht Schiffe oder klei-

nere Inseln in der Nähe befunden haben, ist gänzlich

unabgeklärt. Wie wenig Wahrscheinlichkeit alle diese

Hypothesen für sich haben, wird nicht verkannt. Das

genügt aber nach dem, was oben ausgeführt wurde, zur

Todesregistrierung nicht, sondern verweist auf das Ver-

schollenerklärungsverfahren.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht

Die Beschwerde wird glltgeheissen, der Entscheid des

Regierungsrates vom 18. September 1930 aufgehoben und

das Registrierungsbegehren abgewiesen.