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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
3. -
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, jedoch
lediglich, soweit die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung verlangt wird. Zum Entscheid über die weiter
beantragte ~eststellüng, dass die revidierten Statuten der
Beschwerdeführerin dem zwingenden Rechte des OR ent-
sprechen, ist ausschliesslich der ordentliche Richter zu-
ständig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom 15. Au-
gust 1949 wird aufgehoben.
55. Urteil der II. Zivllabtellung vom 27. Oktober 1949
i. S. Schmeichler gegen Zürich, Direktion des Innern.
Zivilsta~efli!!ter. Eintragung des Todes ge~ Art. 49 Aha. I
ZGB 1St moht ~ur beim ~
ersoh~den auf Sohweizergebiet,
sondern auoh benn Versohwmden emes Sohweizers im Ausland
zulässig, wenn der Tod im Sinne von Art. 34 und 49 Abs. I
nach den Umständen als sioher erscheint. Wann ist diese Voraus-
. setzung erfüllt ?
Registre de l'etat civil. Lorsque, d'apres les oiroonstances de l'espeoe
la mort doit etre tenue pour certaine clans le sens des art. 34
et 49 aI. I ce, l'insoription du deoos est possible selon l'art. 49
aJ. 1 ce non seulement quand la disparition s'est produite en
Suisse mais aussi quand ils'agit d'un Suisse disparu al'etranger.
Quand la mort doit-elle etre tenue pour certaine ?
.
RegiBtro di 8tato civile. Allorche, aeoondo le circostanze deI caso
concreto, la morle dev'essere considerata come certa a norma
degli art. 34 e 49 cp. 1 ce, l'isorizione deI decesso e possibile
a' sensi d~n'art .. 49 cp. 1 ce non solo quando la scomparsa e
avvenuta m Isvlzzera, ma anche quando si tratta d'uno Sviz-
zero scomparso all'estero. Quando la morte dev'essere cOllSi-
derata come certa?
A. -
Am 2. August 1947 bestieg Harald Pagh, geb.
11. November 1906, der an seinem Heimatorte Zürich
wohnhaft war, in Buenos Aires das Flugzeug « Star Dust»
der British South American Airways Corporation, um
~ach Santiago de Chile zu fliegen. Das Flugzeug verliess
"
Registersa.chen. N0 55.
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Buenos Aires um 13.46 Uhr und richtete um 17.41 Uhr
an den Flugplatz von Santiago die radiotelegraphische
Meldung, dass es um 17.45 Uhr dort eintreffen werde.
Seither hörte man vom Flugzeug und seinen elf Insassen
nichts mehr. Die Suchaktionen blieben ohne jeden Erfolg.
Der Bericht des' Air-Commodore Vernon Brown an das
britische Ministerium für Zivilluftfahrt vom 22. Dezember
1947 kam zum Schlusse, das Flugzeug sei wahrscheinlich
am 2. August 1947 zwischen 17.41 Uhr und 17.45 Uhr
in den chilenischen Anden abgestürzt, und es sei mit dem
Tode der Insassen zu rechnen.
B. -
Mit Zuschrift an den Regierungsrat des Kantons
Zürich vom 11. Juli 1949 stellten die Mutter und der
Bruder von Harald Pagh das Gesuch, dieser sei gemäss
Art. 34 ZGB als tot zu erklären. Die Direktion des Innern
des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde in
Zivilstandssachen hat am 28. Juli 1949 entschieden,
diesem Gesuch werde nicht entsprochen, weil der Tod
einer verschwundenen Person nur dann gemäss Art. 49
ZGB auf Weisung der Aufsichtsbehörde in das Todes-
register eingetragen werden könne, wenn sie auf Schweizer-
gebiet unter Umständen verschwunden sei, wie Art. 34
ZGB sie voraussetzt, und weil es im vorliegenden Falle
mangels gehörigen Nachweises des Todes auch nicht mög-
lich sei, auf Grund von Art. 117 Ahs. 2 ZSt V die Eintra-
gung des Todes in das Familienregister anzuordnen.
C. _ Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht beantragt die Mutter des Verschwundenen,
es sei gestützt auf Art. 34 und 49 ZGB « die Todeserlclärung
für Herrn Harald Pagh auszusprechen ll, eventuell sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und das Eidg. Justiz- und Polizeide-
partement beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. _ Mit Recht hat die Vorinstanz das Gesuch um
« Todeserlclärung » des Harald Pagh dahin aufgefasst, dass
330
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
von ihr der Erlass einer Weisung an das Zivilstandsamt
zur Eintragung des Todes im Sinne von Art. 49 Abs. 1
ZGB verlangt werde.
2. -
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraus-
setzungen der Tod eines verschwundenen Schweizerbürgers
in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen wer-
den kann, beurteilt sich ausschJiesslich nach schweizeri-
schem Recht, auch wenn der Betreffende nicht in der
Schweiz, sondern im Auslande verschwunden ist.
3. -
Muss der Tod einer verschwundenen Person nach
den gegebenen Umständen als sicher angenommen werden,
obschon niemand die Leiche gesehen hat, so ist nach Art. 49
Abs. 1 ZGB die Eintragung des Todesfalles in das Todes-
register (vgl. das Marginale zu Art. 48 bis 51) auf Weisung
der Aufsichtsbehörde statthaft. Diese -
in Art. 88 ZSt V
wiederholte -
Bestimmung knüpft an Art. 34 ZGB an,
wonach der Tod einer Person, auch wenn niemand die
Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden kann,
sobald die Person unter Umständen verschwunden ist,
die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.
In ZifI. 3 des Kreisschreibens vom 29. Juni 1929 (BBI
1929 II S. 3) hat das Eidg. Justiz- und Po1izeidepartement
erklärt, der Tod eines im Ausland verschwundenen Schwei-
zers könne nicht auf blosse Weisung der Aufsichtsbehörde
in das schweizerische Todesregister eingetragen werden;
Art. 49 ZGB beziehe sich nur auf Fälle, wo das Verschwin-
den in der Schweiz stattgefunden habe, wie sich dies
übrigens schon aus der SteUung des Artikels ini ZGB
ergebe. In ZifI. 5 des Kreisschreibens V'Om 23. November
1943 (BBI 1943 S. 1262) hat das Departement diese
«Weisung», der die Vorinstanz gefolgt ist, bestätigt und
beigefügt, in Fällen des Verschwindens im Ausland sei
nachzuforschen, « ob der Tod der verschwundenen Person
im Ausland' registriert worden ist, oder ob sonstwie Auf-
zeichnungen, amtliche Berichte, Protokolle und dergleichen
vorliegen, die es möglich machen, den Sachverhalt ein-
wandfrei zu ermitteln. In diesem Fall kann auf Grund
Registerssohen. N° 55.
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bestimmter Dokumente, die die Tatsache als gewiss
erscheinen lassen, nach Massgabe von Art. 117 der' Zivil-
standsverordnung die kantonale Aufsichtsbehörde er-
mächtigt sein, den Tod in das Familienregister der Heimat-
gemeinde eintragen zu lassen. Wenn dieses Verfahren
nicht befolgt werden kann, so ist noch die Möglichkeit
vorhanden, nach Massgabe von Art. 49 Abs. 2 ZGB den
Tod vom schweizerischen Gericht feststenen zu lassen. »
a) Diesen Meinungsäusserungen ist von vornherein in-
soweit nicht beizupflichten, als sie die Anwendung von
Art. 49 Abs. 1 ZGB im Falle des Verschwindens eines
Schweizers im Ausland als unzulässig erklären. Nach
seinem ganz allgemein gehaltenen Wortlaut gilt Art. 49
Abs. 1 wie Art. 34 ZGB nicht nur beim Verschwinden
auf Schweizergebiet, sondern in jedem Falle des Ver-
schwindens unter Umständen, die den Tod der verschwun-
denen Person als sicher erscheinen lassen. Auch der Zweck
der streitigen Vorschrift fordert diese Auslegung. Das
Interesse der Hinterbliebenen an einem möglichst raschen
und einfachen Verfahren zur Herstellung der formellen
Voraussetzungen, unter denen die aus dem Tode des
Verschwundenen sich ergebenden Rechte geltend'gemacht
werden können, und das öffentliche Interesse daran, dass
der Inhalt des Zivilstandsregisters mit den Tatsachen
übereinstimmt, bestehen beim Verschwinden einer P~rson
im Ausland in genau gleicher Weise wie beim Verschwmden
in der Schweiz.
Wieso sich aus der Stellung im ZGB ergeben soll, dass.
Art. 49 Abs. 1 nur im zuletzt genannten Falle. anwendbar
sei, ist nicht erfindlich. Die Art. 48 und 50 ZOO, die mit
Art. 49 (und dem auf die Eintragung von Veränderungen
bezüglichen Art. 51) unter dem Margin~e «C .. Register
der Todesfälle» zusammengefasst sind, dürften SIch zwar
nur a.uf die Anzeige der in der Schweiz erfolgten Todes-
fälle und Leichenfunde bezw. auf die Eintragung der von
emem schweizerischen Gerichte ausgesprochenen Ver-
schollenerklärung beziehen. Daraus folgt aber keineswegs,
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
dass für Art. 49 eine entsprechende Beschränkung gelte.
Art. 49 ist der Ausfluss von Art. 34 ZGB, über dessen
allgemeine Tragweite kein Zweifel herrschen kann. Aus
Art. 39 Abs. 2 ZGB geht zudem hervor, dass der Gesetz-
geber in Art. 48 ff. die Führung des Todesregisters und
die Pflicht zur Anzeige von Todesfällen und Leichenfunden
nicht abschllessend ordnen, sondern darüber nur einige
wichtige Grundsätze aufstellen wollte. Der Bundesrat
hielt sich im Rahmen der ihm durch Art. 39 Abs. 2 ver-
liehenen Kompetenz, wenn er in Art. 87 ZSt V (im Kapitel
übel' die Beurkundung des an der Leiche festgestellten
Todes, vgl. das auf Art. 75 bis 87 bezügliche Marginale
((B. Die Beurkundung des Todes» im Gegensatz zu dem
auf Art. 88 bis 90 bezüglichen Marginale « C. Die Beur-
kundung des Todes eines Verschwundenen») bestimmte,
der im Ausland erfolgte Tod eines Schweizers, für den
ein ordentlicher zivllstandsamtlicher Ausweis nicht bei-
gebracht werden könne, werde auf Anordnung des Richters
im Todesregister seiner Heimat beurkundet. Es lässt sich
also nicht sagen, Art. 49 Aha. 1 ZGB könne beim Ver-
schwinden im Ausland deswegen nicht angewendet werden,
weil das schweizerische Todesregister grundsätzlich nur
für die Beurkundung von in' der Schweiz eingetretenen
Tatsachen bestimmt sei.
Die Tatsache, dass die zuverlässige Ermittlung des
Sachverhalts beim Verschwinden im Ausland für die
schweizerischen Behörden in der Regel schwieriger ist als
beim Verschwinden auf Schweizergebiet, rechtfertigt es
ebenfalls nicht, die Anwendung von Art. 49 Abs. I ZGB
beim Verschwinden im Ausland grundsätzlich auszuschlies-
sen. Vielmehr ist von Fall zu Fall -
mit der durch die
Natur der Sache gebotenen Strenge -
zu prüfen, ob die
als sichere Anzeichen des Todes zu wertenden Umstände
des Verschwindens genügend nachgewiesen seien oder
nicht.
Die Annahme, dass Art. 49 Abs. 1 nur beim Verschwin-
den auf Schweizergebiet gelte, kann sich endlich auch
nicht darauf stützen, dass die ZSt V die Zuständigkeit
Registersa.chen. N° 55,
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zur Beurkundung des Todes verschwundener Personen
im Todesregister nur für den Fall des Verschwindens
auf Schweizergebiet, nicht auch für den Fall des Ver-
schwindens im Ausland ordnet (Art. 89). Selbst wenn dies
nicht bloss av.f einem Versehen beruhen, sondern als
Ausdruck der Auffassung gelten sollte, dass im zuletzt
genannten Faile die Todesbeurkundung auf Weisung der
Aufsichtsbehörde unzulässig sei, so käme hierauf nichts
an, da die ZStV als blosse Verordnung nicht den Anwen-
dungsbereich einer Bestimmung des Gesetzes einschränken
vermag.
Es besteht also kein stichhaltiger Grund dafür, den
Art. 49 Aha. 1 trotz seiner allgemeinen Fassung nur beim
Verschwinden auf Schweizergebiet anzuwenden. In BGE
56 I 546 ff. wurde denn auch stillschweigend vorausge-
setzt, dass diese Bestimmung beim Verschwinden eines
Schweizers im Auslande grundsätzlich anwendbar sei.
Die Frage, welche Aufsichtsbehörde und welches Zivil-
standsamt die Beurkundung des Todes eines im Auslande
verschwundenen Schweizers anzuordnen bezw. vorzuneh-
men habe, ist, da die ZSt V in diesem Punkte eine Lücke
aufweist und ein Gewohnheitsrecht nicht besteht, gemäss
Art. 1 ZGB auf dem Wege der richterlichen Rechtsfin -
dung zu lösen. Dabei erscheint es als sachgemäss, analog
Art. 89 Abs. 2 ZSt V auf den letzten schweizerischen
Wohnsitz abzustellen. Bei Schweizern, die nie in der Schweiz
wohnten, kommt (wie im Falle der Verschollenerklärung,
Art. 35 Aha. 2 ZGB) nur die Zuständigkeit der Behörden
der Heimat in Frage.
b) Ist Art. 49 Abs. 1 ZGB beim Verschwinden eines
Schweizers im Ausland anwendbar, so bleibt für die An-
wendung von Art. 117 Abs. 2 ZSt V auf solche Fälle kein
Raum. Wenn feststeht, dass das Verschwinden unter
Umständen von der in Art. 49 Abs. 1 und Art. 34 bezeichne-
ten Art erfolgt ist, kommt es nach Art. 49 Aha. 1 zur
Eintragung in das Todesregister, die gemäss Art. 117
Abs. I in Verbindung mit Art. 120 Ziff. 1 ZStV ohne
weiteres die Eintragung in das Familienregister nach sich
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Verwa.ltungs- und Disziplinarrecht.
zieht. Wenn dagegen die erwähnte Voraussetzung nicht
erfüllt ist, darf der Tod ebensowenig nach Art. 11 7. Abs. 2
ZSt V (direkt) in das Familienregister wie nach Art. 49
Abs., 1 ZGB in das Todesregister eingetragen werden.
Die Eintragungen im Familienregister haben anders als
die Eintragungen in den laut Art. 185 Abs. 2 ZStV durch
das Familienregister ersetzten B-Registern, die im Rechts-
sinne keine Beurkundungen darstellten und daher keinen
öfientlichen Glauben genossen (SCHEURER, Die Verord-
nung über die schweiz. Zivilstandsregister, 1917, zu § 2
Zifi.2 S. 4, Zifi. 3 S. 5 und zu § 27 Zifi. 2 S. 37; EGGER,
Komm. zum ZGB, 2. Aufi., Art. 39 N. 9; vgl. auch. 189
Abs. 1 ZSt V), die gleiche Beweiskraft wie die Eintragungen
im Todesregister, d. h. sie erbringen gemäss Art. 9 ZGB
und Art. 28 Abs. 1 ZSt V für die eingetragenen Tatsachen
vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit der Ein-
tragung nachgewiesen ist. J?ies gilt auch für die nach
Art. 117 Abs. 2 erfolgten Eintragungen. Der zweite Satz
dieser Bestimmung, aus dem die Vorinstanz ableiten möch-
te, dass durch eine solche Eintragung « keine authentische
Todesurkunde geschafien» würde, bestätigt nur, was
gemäss Art. 9 und 45 ZGB für alle Eintragungen im
Zivilstandsregister (und gemäss Art. 49 Abs. 2 ZGB
namentlich auch für die Todeseintragungen
gemäss
Art. 49 Ahs. 1) gilt : dass auf Feststellung ihrer Unrich-
tigkeit geklagt werden kann. Die Eintragung des Todes
eines im Ausland verschwundenen Schweizers in das
Familienregister z}lZulassen, obwohl die Voraussetzungen
von Art. 49 Abs. 1 und 34 ZGB nicht erfüllt sind, iiefe
also auf eine Umgehung von Art. 49 Abs. 1 hinaus. Etwas
Derartiges kann und will Art. 117 Abs. 2 ZSt V nicht an-
ordnen. Da nach Art. 71, 87 und 95 ZStV die Geburt, der
an der Leiche festgestellte Tod und die Trauung eines
Schweizers im Ausland, für die ein ordentlicher zivilstands-
amtlicher Ausweis nicht beigebracht werden kann, auf
Anordnung des Richters in die betreffenden Einzelregister
der Heimat (und gestützt hierauf dann in das Familien-
register) eingetragen werden, und da für die Beurkundung
Registersachen. No M.
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des Todes eines im Ausland verschwundenen Schweizers
Art. 49 Abs. 1 ZGB massgebend ist, liegt überhaupt die
Annahme nahe, dass sich Art. 117 Abs. 2 ZSt V nur auf
andere Zivilstandafälle als Geburt, Tod und Trauung
beziehe.
4. -
In BGE 56 1550 hat das Bundesgericht die Grund-
sätze entwickelt, die die Anwendung von Art. 34 und
49 ZGB beherrschen müssen. Als sicher kann darnach
der Tod nur angenommen werden, « wenn für das Leben'
einer Person bei der Art ihres Verschwindens ... nicht nur
eine grosse Gefahr bestanden hat, sondern wenn die Person
nachgewiesenermassen von einem Ereignis betroffen wor-
den ist, das notwendig ihren Tod zur Folge haben musste »,
wenn also ein anderer. Ausgang völlig ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Falle ist nun allerdings höchst wahr-
scheinlich, dass das Flugzeug abstürzte und alle Insassen
umkamen. Nicht nur ist das Flugzeug spurlos verschwun-
den, sondern nach den Akten hat keine der Personen, die
sich im kritischen Zeitpunkt an dessen Bord befanden,
später irgendwelche Lebenszeichen gegeben. Absolut aus-
geschlossen sind andere Möglichkeiten aber nicht. Wenn
man auch gelten lassen will, dass ein Absturz als sicher
anzunehmen ist, so ist doch nicht absolut sicher, dass
alle Insassen dabei umgekommen sind, und dass insbe-
sondere Harald Pagh dabei das Leben verloren hat.
Andere Möglichkeiten sind, sd entfernt sie auch liegen
mögen, nicht undenkbar. Die Eintragung des Todes kann
daher nicht gemäss Art. 49 Abs. 1 stattfinden, und auch
eine Klage auf Feststellung des Todes im Sinne von Art. 49
Abs. 2 ZGB kann nicht zum Ziele führen. Für solche
Fälle ist die Verschollenerklärung wegen Verschwindens
in hoher Todesgefahr (Art. 35 fi. ZGB) gegeben.
Die neuere französische Gesetzgebung (Loi du 31 mai
1924, relativeala navigation aerienne, nuIimehr Art. 87 fi.
des Code civil in der Fassung gemäss Ordonnance vom
?O. Oktober 1945) lässt beim Verschwinden eines Flug-
zeugs freilich die gerichtliche Feststellung des Todes der
Insassen mit nachfolgender Eintragung des Todes in das
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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
Zivilstandsregister zu (vgl. PLANIOL-RIPERT, Traite eIe-
mentaire de droit civil, 3. A. 1946, I N. 649 ft.). Diese
Bestimmungen können jedoch für die Auslegung von
Art. 34 unt;! 49 ZGB nicht wegleitend sein. Das schweize-
rische Recht lässt die Verschollenerklärung einer in hoher
Todesgefahr verschwundenen Person innert viel kürzerer
Frist zu als das französische und kommt den Interessen
der Hinterbliebenen auch bei der Ausgestaltung der
Wirkungen der Verschollenerklärung weiter entgegen als
dieses letztere. Namentlich gestattet es die Auflösung
der Ehe mit dem Verschollenerklärten (Art. 102), während
sich der Gatte eines « absent» nach französischem Recht
niemals wieder verheiraten kann (PLANIOL-RIPERT a.a.O.
N. 490). Das schweizerische Recht darf daher bei der
Regelung der Todeseintragung füglich strenger sein als
das französische.
Das deutsche Gesetz über die Verschollenheit, die Todes-
erklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli
1939, das mit Wirkung ab 15. Juli 1939 an die Stelle der
§§ 13 bis 20 des deutschen BGB getreten ist, bestimmt
in § 1 Abs. 2, verschollen sei nicht, ((wessen Tod nach den
Umständen nicht zweifelhaft ist», schliesst damit die
Todeserklärung im Sinne von § § 2 ft. für solche Personen
.aus und sieht in §§ 39 ft. ein gerichtliches Verfahren zur
Feststellung des Todes und des Zeitpunktes des Todes
solcher Personen vor. Im Sinne von §§ 2 ff. für tot erklärt
werden kann u. a. nach § 6, « wer bei einem Fluge, insbe-
sondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen
ist.» Hieraus' dürfte sich ergeben, dass der deutsche
Gesetzgeber wie im vorliegenden Falle das Bundesgericht
den blossen Umstand, dass jemand infolge Zerstörung
eines Flugzeugs verschwunden ist, nicht als genügend
.ansieht, um den Tod als unzweifelhaft erscheinen zu lassen.
Demnach erkennt das Bunde8gericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Registersachen. N° 56.
337
56. Sentenza 13 ottobre 1949 nella causa Banca dello Stato
dei Cantone Tieino contro Dipartimento di giustizia dei Cantone
Tieino.
Art. 794 cp. 2 00. Nel caso d'un'ipoteca d'importo massimo non
si deve far luogo alla domanda d'annotazione deI saggio deU'in-
teresse.
Art. 799 cp. 2 00. La modificazione di un atto ipotecario giB.
esistente richiede per la sua vaJidita l'atto pubblico, eccettuate
le stipulazioni compiementari che liberano il gravato, quali,
a.d esempio, 10 sgravio deI pegno, la riduzione delIa somma
garantita. La trasformazione d'un'ipoteca. d'importo massimo
in un'ipoteca a garanzia d'un mutuo fiBso non porta seco una
siffatta liberazione.
Art. 7942 ZGB. Bei Maxima.lhypotheken kann die Eintragung des
Zinsfusses nicht verlangt werden.
Art. 7992 ZGB. Die .Änderung einer bestehenden Hypothek bedarf
zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Ausgenom-
men sind ergänzende Vereinbarungen, die auf Aufhebung von
Belastungen gehen, wie etwa Pfandentlassung, Herabsetzung
der pfandgesicherten Forderung. Die Umwandlung einer Maxi-
malhypothek in eine feste Hypothek bringt keine solche Ent-
lastung mit sich.
Art. 794 al. 2 00. S'agissant d'une hypotheque d'un montant
maximum, l'inscription du taux del'interet ne peut etre
requise.
Art. 799 al. 2 00. La modifica.tion d'une hypotheque existante
necessite pour sa vaIidiM un acte authentique, a moins qu'il ne
s'agisse d'une stipulation compIementaire qui libere le greve,
teUe, par exemple, que celle qui a pour effet de degrever le gage
ou de reduire 180 somme garantie. La transformation d'une hypo-
theque d'un montant maximum en une hypotheque d'un mon-
tant fixe n'entrame pas une liberation de ce genre.
A. -
Con istromento notarile 5 agosto 1930 Battista
Geninazzi concesse alla Banca dello Stato deL Cantone
Ticino un'ipoteca di primo grado per la somma di 5000 fr.
a garanzia di tutti i suoi impegni dipendenti da anticipi
in conto corrente.
Nel 1941, dopo Ia morte deI debitore, i di lui eredi
conclusero con Ja banca un accordo nel senso ch'essi si
riconoscevano debitori solidali deUa somma di 4000 fr.
risultante dal saldo deI conto corrente chiuso il 30 giugno
1941, impegnandosi ad ammortizzare questa somma in
ragione di 80 fr. all'anno, con l'interesse deI 3,75 %.
Dopo che l'ipoteca di 5000 fr. era stata ridotta a 2740 fr.
22
AB 75 I -
1949