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75_I_328

BGE 75 I 328

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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328

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

3. -

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, jedoch

lediglich, soweit die Aufhebung der angefochtenen Ver-

fügung verlangt wird. Zum Entscheid über die weiter

beantragte ~eststellüng, dass die revidierten Statuten der

Beschwerdeführerin dem zwingenden Rechte des OR ent-

sprechen, ist ausschliesslich der ordentliche Richter zu-

ständig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom 15. Au-

gust 1949 wird aufgehoben.

55. Urteil der II. Zivllabtellung vom 27. Oktober 1949

i. S. Schmeichler gegen Zürich, Direktion des Innern.

Zivilsta~efli!!ter. Eintragung des Todes ge~ Art. 49 Aha. I

ZGB 1St moht ~ur beim ~

ersoh~den auf Sohweizergebiet,

sondern auoh benn Versohwmden emes Sohweizers im Ausland

zulässig, wenn der Tod im Sinne von Art. 34 und 49 Abs. I

nach den Umständen als sioher erscheint. Wann ist diese Voraus-

. setzung erfüllt ?

Registre de l'etat civil. Lorsque, d'apres les oiroonstances de l'espeoe

la mort doit etre tenue pour certaine clans le sens des art. 34

et 49 aI. I ce, l'insoription du deoos est possible selon l'art. 49

aJ. 1 ce non seulement quand la disparition s'est produite en

Suisse mais aussi quand ils'agit d'un Suisse disparu al'etranger.

Quand la mort doit-elle etre tenue pour certaine ?

.

RegiBtro di 8tato civile. Allorche, aeoondo le circostanze deI caso

concreto, la morle dev'essere considerata come certa a norma

degli art. 34 e 49 cp. 1 ce, l'isorizione deI decesso e possibile

a' sensi d~n'art .. 49 cp. 1 ce non solo quando la scomparsa e

avvenuta m Isvlzzera, ma anche quando si tratta d'uno Sviz-

zero scomparso all'estero. Quando la morte dev'essere cOllSi-

derata come certa?

A. -

Am 2. August 1947 bestieg Harald Pagh, geb.

11. November 1906, der an seinem Heimatorte Zürich

wohnhaft war, in Buenos Aires das Flugzeug « Star Dust»

der British South American Airways Corporation, um

~ach Santiago de Chile zu fliegen. Das Flugzeug verliess

"

Registersa.chen. N0 55.

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Buenos Aires um 13.46 Uhr und richtete um 17.41 Uhr

an den Flugplatz von Santiago die radiotelegraphische

Meldung, dass es um 17.45 Uhr dort eintreffen werde.

Seither hörte man vom Flugzeug und seinen elf Insassen

nichts mehr. Die Suchaktionen blieben ohne jeden Erfolg.

Der Bericht des' Air-Commodore Vernon Brown an das

britische Ministerium für Zivilluftfahrt vom 22. Dezember

1947 kam zum Schlusse, das Flugzeug sei wahrscheinlich

am 2. August 1947 zwischen 17.41 Uhr und 17.45 Uhr

in den chilenischen Anden abgestürzt, und es sei mit dem

Tode der Insassen zu rechnen.

B. -

Mit Zuschrift an den Regierungsrat des Kantons

Zürich vom 11. Juli 1949 stellten die Mutter und der

Bruder von Harald Pagh das Gesuch, dieser sei gemäss

Art. 34 ZGB als tot zu erklären. Die Direktion des Innern

des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde in

Zivilstandssachen hat am 28. Juli 1949 entschieden,

diesem Gesuch werde nicht entsprochen, weil der Tod

einer verschwundenen Person nur dann gemäss Art. 49

ZGB auf Weisung der Aufsichtsbehörde in das Todes-

register eingetragen werden könne, wenn sie auf Schweizer-

gebiet unter Umständen verschwunden sei, wie Art. 34

ZGB sie voraussetzt, und weil es im vorliegenden Falle

mangels gehörigen Nachweises des Todes auch nicht mög-

lich sei, auf Grund von Art. 117 Ahs. 2 ZSt V die Eintra-

gung des Todes in das Familienregister anzuordnen.

C. _ Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht beantragt die Mutter des Verschwundenen,

es sei gestützt auf Art. 34 und 49 ZGB « die Todeserlclärung

für Herrn Harald Pagh auszusprechen ll, eventuell sei die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz und das Eidg. Justiz- und Polizeide-

partement beantragen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. _ Mit Recht hat die Vorinstanz das Gesuch um

« Todeserlclärung » des Harald Pagh dahin aufgefasst, dass

330

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

von ihr der Erlass einer Weisung an das Zivilstandsamt

zur Eintragung des Todes im Sinne von Art. 49 Abs. 1

ZGB verlangt werde.

2. -

Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraus-

setzungen der Tod eines verschwundenen Schweizerbürgers

in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen wer-

den kann, beurteilt sich ausschJiesslich nach schweizeri-

schem Recht, auch wenn der Betreffende nicht in der

Schweiz, sondern im Auslande verschwunden ist.

3. -

Muss der Tod einer verschwundenen Person nach

den gegebenen Umständen als sicher angenommen werden,

obschon niemand die Leiche gesehen hat, so ist nach Art. 49

Abs. 1 ZGB die Eintragung des Todesfalles in das Todes-

register (vgl. das Marginale zu Art. 48 bis 51) auf Weisung

der Aufsichtsbehörde statthaft. Diese -

in Art. 88 ZSt V

wiederholte -

Bestimmung knüpft an Art. 34 ZGB an,

wonach der Tod einer Person, auch wenn niemand die

Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden kann,

sobald die Person unter Umständen verschwunden ist,

die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.

In ZifI. 3 des Kreisschreibens vom 29. Juni 1929 (BBI

1929 II S. 3) hat das Eidg. Justiz- und Po1izeidepartement

erklärt, der Tod eines im Ausland verschwundenen Schwei-

zers könne nicht auf blosse Weisung der Aufsichtsbehörde

in das schweizerische Todesregister eingetragen werden;

Art. 49 ZGB beziehe sich nur auf Fälle, wo das Verschwin-

den in der Schweiz stattgefunden habe, wie sich dies

übrigens schon aus der SteUung des Artikels ini ZGB

ergebe. In ZifI. 5 des Kreisschreibens V'Om 23. November

1943 (BBI 1943 S. 1262) hat das Departement diese

«Weisung», der die Vorinstanz gefolgt ist, bestätigt und

beigefügt, in Fällen des Verschwindens im Ausland sei

nachzuforschen, « ob der Tod der verschwundenen Person

im Ausland' registriert worden ist, oder ob sonstwie Auf-

zeichnungen, amtliche Berichte, Protokolle und dergleichen

vorliegen, die es möglich machen, den Sachverhalt ein-

wandfrei zu ermitteln. In diesem Fall kann auf Grund

Registerssohen. N° 55.

331

bestimmter Dokumente, die die Tatsache als gewiss

erscheinen lassen, nach Massgabe von Art. 117 der' Zivil-

standsverordnung die kantonale Aufsichtsbehörde er-

mächtigt sein, den Tod in das Familienregister der Heimat-

gemeinde eintragen zu lassen. Wenn dieses Verfahren

nicht befolgt werden kann, so ist noch die Möglichkeit

vorhanden, nach Massgabe von Art. 49 Abs. 2 ZGB den

Tod vom schweizerischen Gericht feststenen zu lassen. »

a) Diesen Meinungsäusserungen ist von vornherein in-

soweit nicht beizupflichten, als sie die Anwendung von

Art. 49 Abs. 1 ZGB im Falle des Verschwindens eines

Schweizers im Ausland als unzulässig erklären. Nach

seinem ganz allgemein gehaltenen Wortlaut gilt Art. 49

Abs. 1 wie Art. 34 ZGB nicht nur beim Verschwinden

auf Schweizergebiet, sondern in jedem Falle des Ver-

schwindens unter Umständen, die den Tod der verschwun-

denen Person als sicher erscheinen lassen. Auch der Zweck

der streitigen Vorschrift fordert diese Auslegung. Das

Interesse der Hinterbliebenen an einem möglichst raschen

und einfachen Verfahren zur Herstellung der formellen

Voraussetzungen, unter denen die aus dem Tode des

Verschwundenen sich ergebenden Rechte geltend'gemacht

werden können, und das öffentliche Interesse daran, dass

der Inhalt des Zivilstandsregisters mit den Tatsachen

übereinstimmt, bestehen beim Verschwinden einer P~rson

im Ausland in genau gleicher Weise wie beim Verschwmden

in der Schweiz.

Wieso sich aus der Stellung im ZGB ergeben soll, dass.

Art. 49 Abs. 1 nur im zuletzt genannten Falle. anwendbar

sei, ist nicht erfindlich. Die Art. 48 und 50 ZOO, die mit

Art. 49 (und dem auf die Eintragung von Veränderungen

bezüglichen Art. 51) unter dem Margin~e «C .. Register

der Todesfälle» zusammengefasst sind, dürften SIch zwar

nur a.uf die Anzeige der in der Schweiz erfolgten Todes-

fälle und Leichenfunde bezw. auf die Eintragung der von

emem schweizerischen Gerichte ausgesprochenen Ver-

schollenerklärung beziehen. Daraus folgt aber keineswegs,

332

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

dass für Art. 49 eine entsprechende Beschränkung gelte.

Art. 49 ist der Ausfluss von Art. 34 ZGB, über dessen

allgemeine Tragweite kein Zweifel herrschen kann. Aus

Art. 39 Abs. 2 ZGB geht zudem hervor, dass der Gesetz-

geber in Art. 48 ff. die Führung des Todesregisters und

die Pflicht zur Anzeige von Todesfällen und Leichenfunden

nicht abschllessend ordnen, sondern darüber nur einige

wichtige Grundsätze aufstellen wollte. Der Bundesrat

hielt sich im Rahmen der ihm durch Art. 39 Abs. 2 ver-

liehenen Kompetenz, wenn er in Art. 87 ZSt V (im Kapitel

übel' die Beurkundung des an der Leiche festgestellten

Todes, vgl. das auf Art. 75 bis 87 bezügliche Marginale

((B. Die Beurkundung des Todes» im Gegensatz zu dem

auf Art. 88 bis 90 bezüglichen Marginale « C. Die Beur-

kundung des Todes eines Verschwundenen») bestimmte,

der im Ausland erfolgte Tod eines Schweizers, für den

ein ordentlicher zivllstandsamtlicher Ausweis nicht bei-

gebracht werden könne, werde auf Anordnung des Richters

im Todesregister seiner Heimat beurkundet. Es lässt sich

also nicht sagen, Art. 49 Aha. 1 ZGB könne beim Ver-

schwinden im Ausland deswegen nicht angewendet werden,

weil das schweizerische Todesregister grundsätzlich nur

für die Beurkundung von in' der Schweiz eingetretenen

Tatsachen bestimmt sei.

Die Tatsache, dass die zuverlässige Ermittlung des

Sachverhalts beim Verschwinden im Ausland für die

schweizerischen Behörden in der Regel schwieriger ist als

beim Verschwinden auf Schweizergebiet, rechtfertigt es

ebenfalls nicht, die Anwendung von Art. 49 Abs. I ZGB

beim Verschwinden im Ausland grundsätzlich auszuschlies-

sen. Vielmehr ist von Fall zu Fall -

mit der durch die

Natur der Sache gebotenen Strenge -

zu prüfen, ob die

als sichere Anzeichen des Todes zu wertenden Umstände

des Verschwindens genügend nachgewiesen seien oder

nicht.

Die Annahme, dass Art. 49 Abs. 1 nur beim Verschwin-

den auf Schweizergebiet gelte, kann sich endlich auch

nicht darauf stützen, dass die ZSt V die Zuständigkeit

Registersa.chen. N° 55,

333

zur Beurkundung des Todes verschwundener Personen

im Todesregister nur für den Fall des Verschwindens

auf Schweizergebiet, nicht auch für den Fall des Ver-

schwindens im Ausland ordnet (Art. 89). Selbst wenn dies

nicht bloss av.f einem Versehen beruhen, sondern als

Ausdruck der Auffassung gelten sollte, dass im zuletzt

genannten Faile die Todesbeurkundung auf Weisung der

Aufsichtsbehörde unzulässig sei, so käme hierauf nichts

an, da die ZStV als blosse Verordnung nicht den Anwen-

dungsbereich einer Bestimmung des Gesetzes einschränken

vermag.

Es besteht also kein stichhaltiger Grund dafür, den

Art. 49 Aha. 1 trotz seiner allgemeinen Fassung nur beim

Verschwinden auf Schweizergebiet anzuwenden. In BGE

56 I 546 ff. wurde denn auch stillschweigend vorausge-

setzt, dass diese Bestimmung beim Verschwinden eines

Schweizers im Auslande grundsätzlich anwendbar sei.

Die Frage, welche Aufsichtsbehörde und welches Zivil-

standsamt die Beurkundung des Todes eines im Auslande

verschwundenen Schweizers anzuordnen bezw. vorzuneh-

men habe, ist, da die ZSt V in diesem Punkte eine Lücke

aufweist und ein Gewohnheitsrecht nicht besteht, gemäss

Art. 1 ZGB auf dem Wege der richterlichen Rechtsfin -

dung zu lösen. Dabei erscheint es als sachgemäss, analog

Art. 89 Abs. 2 ZSt V auf den letzten schweizerischen

Wohnsitz abzustellen. Bei Schweizern, die nie in der Schweiz

wohnten, kommt (wie im Falle der Verschollenerklärung,

Art. 35 Aha. 2 ZGB) nur die Zuständigkeit der Behörden

der Heimat in Frage.

b) Ist Art. 49 Abs. 1 ZGB beim Verschwinden eines

Schweizers im Ausland anwendbar, so bleibt für die An-

wendung von Art. 117 Abs. 2 ZSt V auf solche Fälle kein

Raum. Wenn feststeht, dass das Verschwinden unter

Umständen von der in Art. 49 Abs. 1 und Art. 34 bezeichne-

ten Art erfolgt ist, kommt es nach Art. 49 Aha. 1 zur

Eintragung in das Todesregister, die gemäss Art. 117

Abs. I in Verbindung mit Art. 120 Ziff. 1 ZStV ohne

weiteres die Eintragung in das Familienregister nach sich

334

Verwa.ltungs- und Disziplinarrecht.

zieht. Wenn dagegen die erwähnte Voraussetzung nicht

erfüllt ist, darf der Tod ebensowenig nach Art. 11 7. Abs. 2

ZSt V (direkt) in das Familienregister wie nach Art. 49

Abs., 1 ZGB in das Todesregister eingetragen werden.

Die Eintragungen im Familienregister haben anders als

die Eintragungen in den laut Art. 185 Abs. 2 ZStV durch

das Familienregister ersetzten B-Registern, die im Rechts-

sinne keine Beurkundungen darstellten und daher keinen

öfientlichen Glauben genossen (SCHEURER, Die Verord-

nung über die schweiz. Zivilstandsregister, 1917, zu § 2

Zifi.2 S. 4, Zifi. 3 S. 5 und zu § 27 Zifi. 2 S. 37; EGGER,

Komm. zum ZGB, 2. Aufi., Art. 39 N. 9; vgl. auch. 189

Abs. 1 ZSt V), die gleiche Beweiskraft wie die Eintragungen

im Todesregister, d. h. sie erbringen gemäss Art. 9 ZGB

und Art. 28 Abs. 1 ZSt V für die eingetragenen Tatsachen

vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit der Ein-

tragung nachgewiesen ist. J?ies gilt auch für die nach

Art. 117 Abs. 2 erfolgten Eintragungen. Der zweite Satz

dieser Bestimmung, aus dem die Vorinstanz ableiten möch-

te, dass durch eine solche Eintragung « keine authentische

Todesurkunde geschafien» würde, bestätigt nur, was

gemäss Art. 9 und 45 ZGB für alle Eintragungen im

Zivilstandsregister (und gemäss Art. 49 Abs. 2 ZGB

namentlich auch für die Todeseintragungen

gemäss

Art. 49 Ahs. 1) gilt : dass auf Feststellung ihrer Unrich-

tigkeit geklagt werden kann. Die Eintragung des Todes

eines im Ausland verschwundenen Schweizers in das

Familienregister z}lZulassen, obwohl die Voraussetzungen

von Art. 49 Abs. 1 und 34 ZGB nicht erfüllt sind, iiefe

also auf eine Umgehung von Art. 49 Abs. 1 hinaus. Etwas

Derartiges kann und will Art. 117 Abs. 2 ZSt V nicht an-

ordnen. Da nach Art. 71, 87 und 95 ZStV die Geburt, der

an der Leiche festgestellte Tod und die Trauung eines

Schweizers im Ausland, für die ein ordentlicher zivilstands-

amtlicher Ausweis nicht beigebracht werden kann, auf

Anordnung des Richters in die betreffenden Einzelregister

der Heimat (und gestützt hierauf dann in das Familien-

register) eingetragen werden, und da für die Beurkundung

Registersachen. No M.

335

des Todes eines im Ausland verschwundenen Schweizers

Art. 49 Abs. 1 ZGB massgebend ist, liegt überhaupt die

Annahme nahe, dass sich Art. 117 Abs. 2 ZSt V nur auf

andere Zivilstandafälle als Geburt, Tod und Trauung

beziehe.

4. -

In BGE 56 1550 hat das Bundesgericht die Grund-

sätze entwickelt, die die Anwendung von Art. 34 und

49 ZGB beherrschen müssen. Als sicher kann darnach

der Tod nur angenommen werden, « wenn für das Leben'

einer Person bei der Art ihres Verschwindens ... nicht nur

eine grosse Gefahr bestanden hat, sondern wenn die Person

nachgewiesenermassen von einem Ereignis betroffen wor-

den ist, das notwendig ihren Tod zur Folge haben musste »,

wenn also ein anderer. Ausgang völlig ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Falle ist nun allerdings höchst wahr-

scheinlich, dass das Flugzeug abstürzte und alle Insassen

umkamen. Nicht nur ist das Flugzeug spurlos verschwun-

den, sondern nach den Akten hat keine der Personen, die

sich im kritischen Zeitpunkt an dessen Bord befanden,

später irgendwelche Lebenszeichen gegeben. Absolut aus-

geschlossen sind andere Möglichkeiten aber nicht. Wenn

man auch gelten lassen will, dass ein Absturz als sicher

anzunehmen ist, so ist doch nicht absolut sicher, dass

alle Insassen dabei umgekommen sind, und dass insbe-

sondere Harald Pagh dabei das Leben verloren hat.

Andere Möglichkeiten sind, sd entfernt sie auch liegen

mögen, nicht undenkbar. Die Eintragung des Todes kann

daher nicht gemäss Art. 49 Abs. 1 stattfinden, und auch

eine Klage auf Feststellung des Todes im Sinne von Art. 49

Abs. 2 ZGB kann nicht zum Ziele führen. Für solche

Fälle ist die Verschollenerklärung wegen Verschwindens

in hoher Todesgefahr (Art. 35 fi. ZGB) gegeben.

Die neuere französische Gesetzgebung (Loi du 31 mai

1924, relativeala navigation aerienne, nuIimehr Art. 87 fi.

des Code civil in der Fassung gemäss Ordonnance vom

?O. Oktober 1945) lässt beim Verschwinden eines Flug-

zeugs freilich die gerichtliche Feststellung des Todes der

Insassen mit nachfolgender Eintragung des Todes in das

336

Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

Zivilstandsregister zu (vgl. PLANIOL-RIPERT, Traite eIe-

mentaire de droit civil, 3. A. 1946, I N. 649 ft.). Diese

Bestimmungen können jedoch für die Auslegung von

Art. 34 unt;! 49 ZGB nicht wegleitend sein. Das schweize-

rische Recht lässt die Verschollenerklärung einer in hoher

Todesgefahr verschwundenen Person innert viel kürzerer

Frist zu als das französische und kommt den Interessen

der Hinterbliebenen auch bei der Ausgestaltung der

Wirkungen der Verschollenerklärung weiter entgegen als

dieses letztere. Namentlich gestattet es die Auflösung

der Ehe mit dem Verschollenerklärten (Art. 102), während

sich der Gatte eines « absent» nach französischem Recht

niemals wieder verheiraten kann (PLANIOL-RIPERT a.a.O.

N. 490). Das schweizerische Recht darf daher bei der

Regelung der Todeseintragung füglich strenger sein als

das französische.

Das deutsche Gesetz über die Verschollenheit, die Todes-

erklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli

1939, das mit Wirkung ab 15. Juli 1939 an die Stelle der

§§ 13 bis 20 des deutschen BGB getreten ist, bestimmt

in § 1 Abs. 2, verschollen sei nicht, ((wessen Tod nach den

Umständen nicht zweifelhaft ist», schliesst damit die

Todeserklärung im Sinne von § § 2 ft. für solche Personen

.aus und sieht in §§ 39 ft. ein gerichtliches Verfahren zur

Feststellung des Todes und des Zeitpunktes des Todes

solcher Personen vor. Im Sinne von §§ 2 ff. für tot erklärt

werden kann u. a. nach § 6, « wer bei einem Fluge, insbe-

sondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen

ist.» Hieraus' dürfte sich ergeben, dass der deutsche

Gesetzgeber wie im vorliegenden Falle das Bundesgericht

den blossen Umstand, dass jemand infolge Zerstörung

eines Flugzeugs verschwunden ist, nicht als genügend

.ansieht, um den Tod als unzweifelhaft erscheinen zu lassen.

Demnach erkennt das Bunde8gericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Registersachen. N° 56.

337

56. Sentenza 13 ottobre 1949 nella causa Banca dello Stato

dei Cantone Tieino contro Dipartimento di giustizia dei Cantone

Tieino.

Art. 794 cp. 2 00. Nel caso d'un'ipoteca d'importo massimo non

si deve far luogo alla domanda d'annotazione deI saggio deU'in-

teresse.

Art. 799 cp. 2 00. La modificazione di un atto ipotecario giB.

esistente richiede per la sua vaJidita l'atto pubblico, eccettuate

le stipulazioni compiementari che liberano il gravato, quali,

a.d esempio, 10 sgravio deI pegno, la riduzione delIa somma

garantita. La trasformazione d'un'ipoteca. d'importo massimo

in un'ipoteca a garanzia d'un mutuo fiBso non porta seco una

siffatta liberazione.

Art. 7942 ZGB. Bei Maxima.lhypotheken kann die Eintragung des

Zinsfusses nicht verlangt werden.

Art. 7992 ZGB. Die .Änderung einer bestehenden Hypothek bedarf

zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Ausgenom-

men sind ergänzende Vereinbarungen, die auf Aufhebung von

Belastungen gehen, wie etwa Pfandentlassung, Herabsetzung

der pfandgesicherten Forderung. Die Umwandlung einer Maxi-

malhypothek in eine feste Hypothek bringt keine solche Ent-

lastung mit sich.

Art. 794 al. 2 00. S'agissant d'une hypotheque d'un montant

maximum, l'inscription du taux del'interet ne peut etre

requise.

Art. 799 al. 2 00. La modifica.tion d'une hypotheque existante

necessite pour sa vaIidiM un acte authentique, a moins qu'il ne

s'agisse d'une stipulation compIementaire qui libere le greve,

teUe, par exemple, que celle qui a pour effet de degrever le gage

ou de reduire 180 somme garantie. La transformation d'une hypo-

theque d'un montant maximum en une hypotheque d'un mon-

tant fixe n'entrame pas une liberation de ce genre.

A. -

Con istromento notarile 5 agosto 1930 Battista

Geninazzi concesse alla Banca dello Stato deL Cantone

Ticino un'ipoteca di primo grado per la somma di 5000 fr.

a garanzia di tutti i suoi impegni dipendenti da anticipi

in conto corrente.

Nel 1941, dopo Ia morte deI debitore, i di lui eredi

conclusero con Ja banca un accordo nel senso ch'essi si

riconoscevano debitori solidali deUa somma di 4000 fr.

risultante dal saldo deI conto corrente chiuso il 30 giugno

1941, impegnandosi ad ammortizzare questa somma in

ragione di 80 fr. all'anno, con l'interesse deI 3,75 %.

Dopo che l'ipoteca di 5000 fr. era stata ridotta a 2740 fr.

22

AB 75 I -

1949