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75_I_322

BGE 75 I 322

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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322

Verwaltungs- und Diszip1inarreoht.

genero· delle prestazioni aventi giuridicamente il carattere

di pensione alimentaria, ma che ha percepito un reddito in

qualita di usufruttuario convenzionale. Invero, Ie presta-

zioni di·assis.tenza corrisposte in virtiJ. deI diritto di famiglia

non costituiscono un reddito imponibile dell'assistito (art.

21 n° 3 DIN). Tutt'altra e invece la sua situazione se Ie

persone tenute all'assistenza soddisfano al loro dovere

trasferendo la proprieta di un bene 0 concedendo sul

medesimo un diritto reale di godimento. E ovvio che un

siffatto rapporto giuridico privato, che nulla ha d'insolito,

non pub essere ignorato dalle autorita fiscali (cf. BLUMEN-

STEIN, Gegenseitige Beziehungen zwischen Zivilrecht und

Steuerrecht, Rivista di diritto svizzero, 1933, p. 20Sa sgg.).

Computando a] ricorrente la sostanza gravata da usufrutto,

esse non hanno quindi violato ne il diritto federale, ne

la convenzione franco-svizzera.

Il Tribunale federale pronuncia :

TI ricorso e respinto.

11. REGISTERSAOHEN

REGISTRES

54. UrteU der J. ZivUabteUunu vom 29. November 1949 i. S.

Daverio & Cle. A.-G. gegen Zfirlch, Direktion der .Justiz.

HandelsregiBter, Aktienrooht.

Kognitionsbejugnis der Registerbehörden in Bezug auf materiell-

rechtliche Fragen (Erw. 1).

GuchäftsfUhrung und Vertretung der A.-G., offensichtliche Gesetz-

widrigkeit einer Statutenbestimmung hierüber 1 Art. 717 OR

(Erw.2).

RegiJJtre du commeroo, SocieU anonym.e.

Pouooir d'examen, en ce qui concerne les questions de fond, des

autoriMs preposees au registre du commerce (oonsid. 1).

Gestion et repreaentation de la soei&e anonym.e. lliegaliM manifeste

d'une disposition des statuts r6gissa.nt cette matiere ? Art. 717

CO (consid. 2).

Registersachen. N0 54.

323

RegiBtro di commercio, 80Cietd anonima.

Competenza delle autoritA deI registro di oommercio per esami-

nare le questioni di merito (oonsid. 1).

Gestione e rappruentanza della 80cietd anonima. lliegaJitA mani-

festa d'una disposizione statutaria ooncernente questa materia. f

Art. 717 CO (oonsid. 2).

A. -

Die Daverio & Oie. A.-G. in Zürich revidierte

an der Generalversammlung vom 13. April 1949 ihre

Statuten zur Anpassung an das neue· OR. Das Handels-

registeramt Zürich verweigerte jedoch die Eintragung,

dass die Daverio A.-G. sich dem neuen Recht angepasst

habe, mit der Begründung, einige Bestimmungen der

revidierten Statuten (Art. 14lit. e, 281it. a und 30 Abs. I

und 2) stiinden mit Art. 717 Abs. 1 bzw. Aha. 2 OR in

Widerspruch.

' .

Die beanstandeten Statutenbestimmungen ·lauten :

ABT. 14: Die unübertragbaren Befugnisse der Generalver-

sammlung sind neben den vom Gesetz bestimmten :

lit. e! Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates; Verteilung

der Geschäftsführung und der Vertretllllg unter dessen Mitglieder

(Art. 717 Abs. 1 OR), soweit sie nicht den Verwaltungsrat selber

hiezu ermächtigt.

ABT. 28: Es steht ihm (d. h. dem Verwaltungsrat) im beson-

deren zu:

lit. a: Die Verteilung der Geschäftsführung und der Vertretung

unter seine Mitglieder, soweit er duroh die Generalversammlung

hiezu ermächtigt wird (Art. 14 lit. e).

ABT. 30: Der Verwaltungsrat kann im Rahmen des Gesetzes

(Alrt. 711 und 717 OR) und der Ermächtigung durch die General-

versammlung (Art. 14 ~ aus seiner Mitte einen oder mehrere

Delegierte wählen oder einen oder mehrere Direktoren ernennen

. .. und diesen einen Teil seiner Befugnisse und insbesondere die

Geschäftsführung ... sowie die Vertretung nach aussen übertra-

gen •.•

Art. 717 Abs. I und 2 OR bestimmen:

Die Statuten oder ein von ihnen vorgesehenes Reglement

bestimmen, ob und wie die GeschäftsIdhrung und. Vertretung der

Gesellscha.t:t unter die Mitglieder des Verwaltungsrates zu verteilen

sind ....

Im übrigen können die Generalversammlung oder die Verwal-

tung durch die Statuten oder durch das Reglement ermächtigt

werden, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und

die Vertretung der Gesellschaft an eine oder mehrere Personen,

Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder Dritte, die nicht

Aktionäre zu sein bra.uchen (Direktoren), zu übertre.gen.·

324

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Als im Widerspruch mit diesen Gesetzesvorschriften

stehend erachtete das Handelsregisteramt Zürich die

erwähnten Statutenbestimmungen aus folgenden Gründen:

Wenn nach Art. 717 Abs. 1 OR die Statuten oder ein

in diesen vorgesehenes Reglement zu bestimmen haben,

ob und wie die Geschäftsführung lind Vertretung der

Gesellschaft unter die Mitglieder des Verwaltungsrates zu

verteilen seien, so gehe es nicht an, diese Verteilung einem

einfachen Beschluss der Generalversammlung oder des

Verwaltungsrates zu überlassen.

Ferner könne nach Wortlaut und Sinn des Art. 717 Abs. 2

OR nur entweder die Generalversammlung oder der Ver-

waltungsrat zur Übertragung der in der genannten Be-

stimmung erwähnten Funktionen ermächtigt werden, wäh-

rend es unzulässig sei, es der Generalversammlung zu

überlassen, ob und inwieweit sie diese Befugnis selber

ausüben oder sie an den Verwaltungsrat delegieren wolle.

B. -

Die Justizdirektion des Kantons Zürich wies

mit Verfügung vom ]5. August 1949 die Beschwerde der

Daverio & Oie. A.-G. gegen die Eintragungsverweigerung

des Handelsregisteramtes ab.

C. -

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde beantragt die Daverio & Oie. A.-G., die ange-

fochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die von

der Beschwerdeführerin am 13. April 1949 beschlossenen

Statuten als dem zwingenden Recht des rev. OR angepasst

anzuerkennen.

Die Justizdirektion des Kantons Zürich trägt auf Ab-

weisung der Beschwerde an.

Das zur Vernehmlassung eingeladene Eidg. Justiz- und

Po1izeidepartement enthält sich eines Antrages, ist aber

der Meinung, dass die betreffenden Statutenbestimmungen

nicht unbedingt hätten beanstandet werden müssen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. -

Das vorliegende Beschwerdeverfahren dreht sich

nicht um eine rein registerrechtliche Frage, sondern viel-

Registersachen. N° 54.

325

mehr um eine· solche des materiellen Zivilrechts, nämlich

darum, wie Art. 717 OR auszulegen sei. Dies ist von Bedeu-

tung für die Kognitionsbefugnis der Registerbehörden.

Denn während diese nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichts die rein registerrechtlichen Voraussetzungen einer

Eintragung frei zu prüfen haben, ist ihre Entscheidungs-

befugnis im Bereiche des materiellen Zivilrechts nur eine

beschränkte. Sie haben nur dort einzuschreiten, wo die

verlangte Eintragung offensichtlich gegen das Gesetz

verstösst. Ist dagegen die Frage einer Gesetzesverletzung

nicht liquid, indem z. B. die zur Eintragung angemeldete

Regelung auf einer an sich ebenfalls denkbaren Auslegung

der gesetzlichen Bestimmungen beruht, so haben die

Registerbehörden die verlangte Eintragung vorzunehmen;

die materiellrechtliche Frage zu entscheiden ist in diesem

Falle dem ordentlichen Richter vorbehalten (BGE 67 I

345 f. und dort erwähnte Entscheide).

2. -

Für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde

ist somit massgebend, ob die in den Statuten der Beschwer-

deführerin vorgesehene Regelung offensichtlich gegen das

Gesetz verstösst.

a) Nach den Statuten soll die Generalversammlung,

eventuell der von ihr dazu ermächtigte Verwaltungsrat,

befugt sein, die Geschäftsführung und Vertretung der

Gesellschaft durch einfachen Beschluss unter die Ver-

waltungsratsmitglieder zu verteilen.

Der angefochtene Entscheid vertritt demgegenüber die

Auffassung, dass die Statuten sich nicht darauf beschrän-

ken dürfen, die Generalversammlung, eventuell den Ver-

waltungsrat, zu einer Regelung dieser Frage zuständig zu

erklären, sondern sie müssten vielmehr entweder selber

eine Regelung treffen oder dann vorsehen, dass sie durch

ein Reglement vorgenommen werde.

Diese Auslegung hat den Wortlaut des deutschen Ge.-

.RAtzestextes für sich, und auch in der Literatur wird diese

Auffassung vertreten. So führt der Kommentar Smow AR~

zum Aktienrecht, Einleitung N. 296 am Ende, zur Frage

326

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

der Ordnung der Rechte und Pilichten de!:- Verwaltung

aus:

« Aus Art. 712 und 717 Abs. 2 ergibt sich, dass eine Regelung

darüber verlangt ist, dass sie nicht notwendig in den Statuten

stehen muss oder ganz dort stehen muss, dlUlS dann aber andern-

fa.lls ein Reglement unentbehrlich ist, dlUlS auf dasselbe wenigstens

in den Statuten hingewiesen werden soll, dass grundsätzlich die

Generalversammlung dieses Reglement aufstellt, dass aber· die

Statuten die Aufstellung auch der Verwaltung selber überllU!Sen .

können.»

Das vom Gesetz vorgesehene Reglement muss nun 'aber

weder eingetragen noch veröffentlicht sein und kann durch

einfachen Mehrheitsbeschluss abgeändert werden. Es lässt

sich deshalb auch die Auffassung vertreten, dass es einen

übertriebenen Formalismus bedeute, wenn man einen in

den Statuten vorgesehenen Generalversammlungs- oder

,Verwaltungsratsbeschluss betreffend die Verteilung der

Geschäftsführung und Vertretung unter die Verwaltungs-

ratsmitglieder nicht als ausreichend betrachten, sondern

die ausdrückliche Bezeichnung einer solchen Regelung als

«Reglement »verlangen wollte. Zugunsten dieser weit-

herzigeren Auffassung liesse sich vor allem ins Feld führen,

dass der im französischen Gesetzestext verwendete Aus-

druck « reglement i> (wie auch das italienische «regola-

mento) nach LITTRE, Dictionnaire de la Langue Franc;aise,

sowohl die Bestimmung, die eine Regelung aufstellt, als

auch die Tätigkeit des Regelns selber bedeuten kann, dass

die drei Amtssprachen einander gleichgeordnet sind und

dass somit eine auch nur auf Grund einer derselben ge-

wonnene Auslegung allgemeine Geltung beanspruchen darf

(vgl. z. B. BGE 70 IV 81 und dort erwähnte Entscheide).

Eine Entscheidung, welches die richtige Auslegung sei,

ist in diesem Verfahren nicht zu treffen. Die Feststellung,

dass die in der streitigen Statutenbestimmung vorgesehene

.Regelung sich auf eine ebenfalls vertretbare Auslegung

des Gesetzes stützen kann, genügt für die Gutheissung

der Beschwerde.

b) Die revidierten Statuten der Beschwerdeführerin

überlassen es sodann der Generalversammlung, durch

Registersachen. N0 54.

327

einfachen Beschluss zu bestimmen, ob sie selber die 'Über-

tragung der Geschäftsführung an einzelne Mitglieder der

Verwaltung (Delegierte oder an Dritte (Direktoren) vor-

nehmen oder den Verwaltungsrat zu solcher 'Übertragung

ermächtigen wolle.

Nach der Auffassung der Vorinstanz ist dies unzuJässig,

weil nach Art. 717 Abs. 2 OR aus den Statuten, bzw. aus

dem darin vorgesehenen Reglement hervorgehen müsse,

welches Gesellschaftsorgan zu dieser "Übertragung zustän-

dig sei.

Auch in dieser' Beziehung kann jedoch nicht gesagt

werden, dass die in den Statuten vorgesehene Lösung

unzweifelhaft mit dem Gesetz in Widerspruch stehe.

Nimmt man mit der Beschwerdeführerin an, das Wort

« oder» in Art. 717 Abs. 2 OR, wonach die Generalver-

sammlung oder die Verwaltung zu der in Frage stehenden

Delegation ermächtigt werden können, sei im Sinne einer

beide Organe umfassenden Ermächtigung aufzufassen, so

wäre die statutarische Regelung zulässig. Wird das Wort

« oder » hingegen gemäss der Ansicht der Vorinstanz im

Sinne der Alternative «. entweder - oder)} aufgefasst, so

erschiene die vorgesehene statutarische Regelung als un-

statthaft.

Die Vorinstanz kann für ihren Standpunkt mit etwelcher

Berechtigung darauf hinweisen, dass bei der von der

- Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung Art. 71 7 Aba. 2

OR inhaltlich mit Art. 627 Ziff. 12 OR zusammenfiele und

somit überflüssig wäre. Zugunsten der Auffassung der

Beschwerdeführerin spricht hinwiederum, dass nicht recht

einzusehen ist, warum die vorgesehene Regelung nicht

zulässig sein sollte, wenn doch die Verteilung nicht in den

Statuten vorgenommen werden muss, sondern auch in

einem von diesen vorgesehenen Reglement, das jederzeit

durch einfachen Mehrheitsbeschluss abgeändert werden

kann.

Mangels offensichtlicher Gesetzwidrigkeit der vorge-

sehenen Statutenbestimmung ist deshalb die Beschwerde

auch in diesem Punkte begründet.

328

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

3_ -

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, jedoch

lediglich, soweit die Aufhebung der angefochtenen Ver-

fügung verlangt wird. Zum Entscheid über die weiter

beantragte ~eststellUng, dass die revidierten Statuten der

Beschwerdeführerin dem zwingenden Rechte des OR ent-

sprechen, ist ausschliesslich der ordentliche Richter zu-

ständig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom 15. Au-

gust 1949 wird aufgehoben.

55. Urteil der ll. ZivilabteUung vom 27. Oktober 1949

i. S. Schmeichler gegen Zürich, Direktion des Innern.

ZivilBtanrtsregi;Jter. Eintragung des Todes gemäss Art. 49 Aha. 1

ZGB ISt rocht ~ur beim ': ersch~den auf Schweizergebiet,

sondern auch benn VerschWInden emes Schweizers im Ausland

zulässig, wenn der Tod im Sinne von Art. 34 und 49 Aha. 1

nach den UDlStänden als sicher erscheint. Wann ist diese Voraus-

_ satzung erfüllt ?

Registre de l'etal civil. Lorsque. d'apres Ies circonstances de l'espece

Ia mort doit etre tenue pour certaine clans le sens des art 34

et 49 al. 1 CC, l'inscription du deces est possible salon l'art: 49

al .. l CC ~on s~ement. quand la disparition s'est produite en

SUlS8e maIS aUSSl q?and il s'agit d'un Suisse disparu al'etranger.

Quand la mort dOlt-elle etre tenue pour certaine ?

.

RegiBtro di 8tato civile. Allorche. sacondo le circostanze deI 0080

con~reto, la morte dev'essere considerata come certa a norma

degli art. 34 e 49 cp. 1 CC, l'iscrizione deI decesso e possibile

a' sensi W;1l'art .. 49 cp. 1 ce non solo quando Ia scomparsa e

avvenuta m IsvlZZera, ma anche quando si tratta d'uno Sviz-

zero scomparso all'estero. Quando Ia morte dev'essere consi-

derata come certa ?

A. -

Am 2. August 1947 bestieg Harald Pagh, gebe

1l. November 1906, der an seinem Heimatorte Zürich

wohnhaft war, in Buenos Aires das Flugzeug ({ Star Dust»

der British South American Airways Corporation, um

~ach Santiago de Chile zu fliegen. Das Flugzeug verliess

Registersachen. N0 55.

329

Buenos Aires um 13.46 Uhr und richtete um 17.41 Uhr

an den Flugplatz von Santiago die radiotelegraphische

Meldung, dass es um 17.45 Uhr dort eintreffen werde.

Seither hörte man vom Flugzeug und seinen elf Insassen

nichts mehr. Die Suchaktionen blieben ohne jeden Erfolg.

Der Bericht des· Air-Commodore Vemon Brown an das

britische Ministerium für Zivilluftfahrt vom 22. Dezember

1947 kam zum Schlusse, das Flugzeug sei wahrscheinlich

am 2. August 1947 zwischen 17.41 Uhr und 17.45 Uhr

in den chilenischen Anden abgestürzt, und es sei mit dem

Tode der Insassen zu rechnen.

B. -

Mit Zuschrift an den Regierungsrat des Kantons

Zürich vom 11. Juli 1949 stellten die Mutter und der

Bruder von Harald Pagh das Gesuch, dieser sei gemäss

Art. 34 ZGB als tot zu erklären. Die Direktion des Innem

des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde in

Zivilstandssachen hat am 28. Juli 1949 entschieden,

diesem Gesuch werde nicht entsprochen, weil der Tod

einer verschWundenen Person nur dann gemäss Art. 49

ZGB auf Weisung der Aufsichtsbehörde in das Todes-

register eingetragen werden könne, wenn sie auf Schweizer-

gebiet unter Umständen verschwunden sei, wie Art. 34

ZGB sie voraussetzt, und weil es im vorliegenden Falle

mangels gehörigen Nachweises des Todes auch nicht mög-

lich sei, auf Grund von Art. 117 Abs. 2 ZSt V die Eintra-

gung des Todes in das Familienregister anzuordnen.

C. _ Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht beantragt die Mutter des Verschwundenen,

es sei gestützt auf Art. 34 und 49 ZGB «die Todeserklärung

für Herrn Harald Pagh auszusprechen», eventuell sei die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz und das Eidg. Justiz- und Polizeide-

partement beantragen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. _ Mit Recht hat die Vorinstanz das Gesuch um

« Todeserklärung » des Harald Pagh dahin aufgefasst, dass