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69. Arteil vom 24. Oktober 1912 in Sachen Dorserkorporation Herisau u. Genossen gegen Appenzell A.-Rh. Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurse: Erfordernis eines persön¬ lichen Interesses. — Kantonaler Verfassungsgrundsatz der Gesetz¬ mässigkeit der Steuern (Art. 26 Abs. 1 KV von Appenzell A.-Rh.). Begriffliche Abgrenzung von «Gebühr » und «Steuer». Unzulässigkeit einer als «Steuer» zu qualifizierenden Gemeindeabgabe für die nächt¬ liche Polizeiwache — das historische « Wachtgeld» der « Dorfer¬ genossen » in Herisau —, die auf einem blossen Gemeindebeschlusse beruht. Unvereinbarkeit dieser Abgabe auch mit der Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), weil sie eine sachlich nicht gerecht¬ fertigte Sonderbelustung eines Teils der Gemeindeeinwohner be¬ dentet. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Die heutige „Dorferkorporation“ Herisau ist eine von alters her bestehende Organisation der Häuserbesitzer des Dorf¬ kreises, die in früherer Zeit hauptsächlich dem Schutze der Dorf¬ schaft gegen Feuersgefahr, nach Maßgabe der sog. Brunnen= und Feuerordnungen, zu dienen bestimmt war. Sie übte die Feuer¬ polizei in der Weise aus, daß, unter Befehl und Aufsicht von zwei Wacht= oder Rondmeistern, neben wenigen besoldeten Nacht¬ wächtern die sämtlichen mannbaren Dorfergenossen in einer regel¬ mäßigen Kehrordnung je eine halbe Nacht persönlich oder durch Ersatzmänner (die von den Aufgebotenen selbst zu stellen waren) als „Ronder“ die Feuerwache des Dorfes zu besorgen hatten. Außerdem hatte jeder Hausbesitzer im Dorfkreise als solcher jedes Jahr ein (vermutlich nach dem Wert des Hauses abgestuftes) „Wachtgeld“ zu bezahlen, dessen Beträge zum Teil von den be¬ soldeten Wächtern direkt für sich erhoben und im übrigen zu Handen des „Brunnenseckels“ eingezogen wurden. Als nun im Laufe des 19. Jahrhunderts die Handhabung der Feuerpolizei im Kanton Appenzell A.=Rh. durch Verfassung und Gesetz den Gemeinden zugewiesen wurde, trat die politische Ge¬ meinde Herisau mit der „Dorfergemeinde“ in Unterhandlungen, um unter Ausdehnung des Wachtbezirkes die Übertragung des
gesamten Wachtwesens auf die öffentlichen Polizeiorgane herbei¬ zuführen. Diese Unterhandlungen endigten mit der Ausarbeitung einer „Wachtverordnung“ nebst einem „Wachtreglement“ für die politische Gemeinde, die durch Beschluß der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 1875 Rechtskraft erlangten, nachdem die „Dorfer¬ gemeinde" unter dem Vorbehalt, daß die politische Gemeinde ohne ihre Zustimmung an der Wachtverordnung mit Bezug auf Ein¬ teilung und Bestand keine Anderungen vornehmen dürfe, sich mit der Neuordnung einverstanden erklärt hatte. Aus dieser „Wachtverordnung“ vom 20. Juni 1875 sind fol¬ gende Bestimmungen hervorzuheben: § 1. „Zum Zwecke der Handhabung der öffentlichen Sicherheit „und Ordnung, wie solche jedermann durch Verfassung und Gesetz „gewährleistet sind, sowie zur schnellen Beachtung, Alarmierung „und ersten Hilfeleistung bei Feuersgefahr und Feuerausbrüchen „in= und außerhalb des Dorfes, zur Wahrung der Nachtruhe „und für Ausübung des persönlichen polizeilichen Schutzes, hält „die Gemeinde Herisau eine organisierte Nachtwache. § 2. „Diese Wache steht unter Oberleitung der Vorsteherschaft „resp. der Polizeiverwaltung und der Wachtkommission.....“ § 5. „Der Wachtdienst betrifft im allgemeinen die Ausführung „aller Obliegenheiten, die der § 1 dieser Verordnung in sich schließt. „Im speziellen ist der Wachtdienst hinsichtlich Dauer, Funktionen „usw. nach den Vorschriften des Wachtreglements auszuführen.“ § 6. „Für den Dorfbezirk wird ein spezieller Patrouillendienst „organisiert. Die Wache ist jedoch gehalten, jedem Rufe auf das „Land sofort Folge zu leisten." § 7. „An die Kosten der Nachtwache leisten die Dorfbe¬ „wohner folgende Beiträge: „Jeder Hausbesitzer: „a) einen jährlichen festen Beitrag von 6 Fr.; „b) von je 1000 Fr. Assekuranzwert seiner Liegenschaften im „Dorfbezirk 40 Rp. „Jeder Mietsbewohner, der einen Beruf betreibt oder eigenen „Rauch hält, einen festen Beitrag von 6 Fr." § 11. „Das allfällige Mehrbetreffnis der Ausgaben gegenüber „den Einnahmen wird von der Gemeinde gedeckt..... B. — Im Jahre 1907 erteilte die Gemeindeversammlung von Herisau dem Gemeinderate den Auftrag, die Frage zu prüfen, ob nicht die vorstehende „Wachtverordnung“ in dem Sinne zu revi¬ dieren sei, daß die Auslagen für den Wachtdienst ganz oder teil¬ weise aus der Polizeikasse gedeckt würden. Hierauf gelangte der Gemeinderat zu dem Schlusse, daß auf die Einnahme aus den bisherigen Wachtgeldern ohne eine Steuererhöhung nicht verzichtet werden könnte. Dagegen beantragte er, um den bisher Leistungs¬ pflichtigen entgegenzukommen, eine näher bestimmte Ausdehnung des „Dorfbezirkes“ und damit des Rayons der Wachtgeldzahler, die eine Herabsetzung der verordnungsgemäßen Beiträge, und zwar der festen Personaltaxe der Hausbesitzer und Mietsbewohner auf 5 Fr. und des Ansatzes per 1000 Fr. des Assekuranzwertes der Gebäulichkeiten auf 25 Rp. ermöglicht hätte. Dieser Antrag ver¬ mochte zwar an der Gemeindeversammlung vom 8. März 1908 nicht durchzudringen, die Angelegenheit kam jedoch damit nicht zur Ruhe, und der Gemeinderat sah sich schließlich veranlaßt, der Ge¬ meinde mit Botschaft vom 22. Januar 1912 die Übernahme der Kosten der Nachtwache durch die Gemeindepolizeikasse vorzuschlagen. Aus seiner Begründung dieses Vorschlages ist hervorzuheben: „Es ist dem von der Dorferverwaltung eingenommenen Stand¬ „punkte unbedingt recht zu geben, daß bei der heutigen Aus¬ „dehnung der Hydrantenanlage die Nachtwache zu Feuerschutz¬ „zwecken sich überlebt hat, namentlich seitdem bei anhaltendem „Sturmwind jeweilen die feuerpolizeilichen Sturmwachen auf „Grund der Feuerpolizeiverordnung in Funktion treten. Die „Nachtwache hat heute lediglich polizeilichen Charakter. Sie findet „Verwendung zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, „zur Sicherung von Leben und Eigentum, zur Ausübung der „Wirtschaftskontrolle 2c., für welchen Dienst die sog. „Ronder“, „die sich zum größten Teil aus älteren Leuten rekrutieren, nach „verschiedenen Richtungen nicht mehr genügen. Der Gemeinderat „hat denn auch die auf natürliche Weise freigewordenen Nacht¬ „wächterstellen nicht mehr ersetzt und dafür von Polizisten geführte „Patrouillen eingeführt. Solche Patrouillen haben, auch wenn sie „in reduziertem Maße ausgeführt werden, mehr Nutzen, als die „in größerer Zahl ausgeführten Ronden der Nachtwächter. Wenn
„der Gemeinderat zur Zeit noch nicht auf Abschaffung der In¬ „stitution der Nachtwächter und Ersetzung der noch im Dienste „stehenden sechs Nachtwächter durch Polizisten dringt, wie dies „von einzelnen Gesellschaften ebenfalls empfohlen worden ist, so „geschieht es mit Rücksicht auf die in diesem Dienste ergrauten „Männer. ... Gemäß Art. 79 der kantonalen Verfassung liegt „dem Gemeinderat die Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und Ord¬ „nung ob und ist die Konsequenz daraus, daß auch die dadurch „entstehenden Kosten nicht von einzelnen Kreisen, sondern durch „die ganze Gemeinde getragen werden. Es scheint dies um so „gerechtfertigter, als sich die Nachtwache schon längst nicht mehr „auf den bloßen Dorfkreis beschränkt, sondern sich auch auf die „äußeren Dorfkreise und sogar auf die Landbezirke erstreckt. So „wurde, nach den Mitteilungen der Polizeiorgane, im verflossenen „Jahre nicht nur im Nayon der Dorferkorporation, sondern auch „in den Bezirken Säge, Tobel und Mühle täglich patrouilliert „und selbst in den weniger dicht bevölkerten Bezirken Sturzenegg, „Saum, Ramsen und Hub monatlich 3 bis 5 Patrouillen aus¬ „geführt. Selbstredend hat die Polizei auch jedem Rufe auf „die Landbezirke Folge geleistet.... Aus diesen Ausführungen „geht hervor, daß die Institution der polizeilichen Nachtwache „speziell den dichtbevölkerten Außenbezirken in gleicher Weise zu „dienen hat, als dem Dorfe und es deshalb angezeigt erscheint, „die Kosten durch die ganze Gemeinde tragen zu lassen." Und an anderer Stelle bezeichnet es die gemeinderätliche Bot¬ schaft als unbillig, „auch für die Zukunft nur die Bewohner „des engern Dorfbezirkes mit den Kosten der Nachtwache zu be¬ „lasten, selbst wenn die Beiträge in einer Weise reduziert würden, „daß dieselben lediglich zur Deckung der tatsächlichen Kosten aus¬ „reichen." Durch Gemeindeabstimmung vom 25. Februar 1912 wurde der Vorschlag des Gemeinderates und die entsprechend revidierte Wachtordnung wiederum verworfen. Gegen diesen Gemeindebeschluß, „insofern als damit der Weiter¬ bezug der sog. Wachtsteuer beschlossen bezw. sanktioniert worden sein sollte", führten die Mitglieder der Verwaltung der Dorfer¬ korporation (Präsident I. C. Alder, Vize=Präsident I. U. Schie߬ Keller, Aktuar Dr. C. Meyer, Kassierer A. Irminger und Bei¬ sitzer Jacques Keller) in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Dorferkorporation Herisau und auch als stimmfähige Gemeinde¬ einwohner beim Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh. Beschwerde mit dem Begehren, es sei der Bezug der sog. Wacht¬ steuer als mit den Art. 26, 74 Ziff. 11, 79 Ziff. 3 KV, mit § 1 der Verordnung über das Polizeiwesen und mit Art. 36 des Assekuranzgesetzes unvereinbar zu erklären. Die angerufenen Bestimmungen der Verfassung des Kantons Appenzell A.=Rh. vom 26. April 1908 lauten: Art. 26. „Die Staats= und Gemeindeauslagen werden, soweit „die ordentlichen Einnahmen nicht hinreichen, durch Steuern ge¬ „deckt. Das Nähere bestimmt das Gesetz. „Neben den im Gesetze für alle Gemeinden vorgesehenen Steuer¬ „arten ist es den Gemeinden gestattet, eine Handänderungssteuer „auf Liegenschaften — bis auf den Betrag von 1 % — einzu¬ „führen. Die hiezu notwendigen Ausführungsbestimmungen unter¬ „liegen der Genehmigung des Regierungsrates. „Die Einführung weiterer Spezialsteuern zu Gunsten der Ge¬ „meinden ist der Gesetzgebung vorbehalten.“ Art. 74. „Die Einwohner=Gemeindeversammlung hat folgende „Obliegenheiten und Befugnisse: „11. Entscheidung über die Einführung der den Gemeinden zu¬ „stehenden Steuern in der Gemeinde (vergl. Art. 26, Al. 2 und 3). Art. 79. „Der Gemeinderat hat folgende Obliegenheiten und „Befugnisse: „3. Aufrechterhaltung von Sittlichkeit und Ordnung.“ Laut Zuschrift der Kantonskanzlei an die Beschwerde¬ C. führer vom 15. April 1912 wies der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh. die Beschwerde in dem Sinne ab, „daß Gebühren „seitens der Gemeinde Herisau nur soweit erhoben werden dürfen, „als dies mit Rücksicht auf die effektiven Kosten der Durchführung „der Nachtwache durch dieselbe im betreffenden Bezirk unbedingt „notwendig ist." Die Begründung des Entscheides geht dahin, es handle sich
bei der sog. „Wachtsteuer“ nicht um eine Steuer im Sinne der Art. 26 und 74 KV, sondern vielmehr um eine Gebühr, die als Ersatz an die Stelle der früheren persönlichen Dienstleistungen der „bezüglichen“ Bezirkseinwohner getreten sei. Als Gebühr aber dürfe die „Wachtsteuer“ nicht über den Rahmen des Wertes jener persönlichen Leistungen bezw. der Kosten ihrer anderweitigen Er¬ füllung hinausgehen und somit über die zum gedachten Zwecke benötigten Mittel hinaus für das Gemeindewesen eine Einnahme bilden. Nur im Falle eines solchen Mehrbezuges habe die Gebühr den Charakter einer „Steuer“, soweit sie dagegen der bloßen Ersatzpflicht entspreche, könne ihr, ähnlich wie der Feuerwehr¬ ersatzpflicht, die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden. D. — Gegen diesen Entscheid haben die abgewiesenen Be¬ schwerdeführer, wiederum „namens der Dorferkorporation Herisau und zugleich im eigenen Namen als stimmfähige Gemeindeein¬ wohner von Herisau“, rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei der Entscheid des Regierungsrates als im Widerspruch zu Art. 26, Art. 74 Ziff. 11 und Art. 79 Ziff. 3 KV von 1908 stehend aufzuheben und ihm entgegen der Weiterbezug der sog. Wachtsteuer als gegen Art. 26 KV und Art. 4 BV verstoßend zu erklären und demgemäß zu untersagen. Zur Begründung machen die Rekurrenten wesentlich geltend, die Wachtsteuer qualifiziere sich schon historisch betrachtet nicht als Gebühr, sondern als wirkliche Steuer, die als solche, wie der Regierungsrat stillschweigend zugestanden habe, angesichts der durch die Art. 26 und 74 Ziff. 11 KV von 1908 eingeführten Beschränkung des Steuerrechts der Gemeinden verfassungswidrig sei. Abgesehen davon, daß die seit 1875 wachtsteuerpflichtigen Mietsleute und auch die Frauen „mit eigenem Rauch“ niemals rondepflichtig gewesen seien, so daß jedenfalls mit Bezug auf sie von einer Ersatzleistung für die persönliche Rondepflicht nicht die Rede sein könne, sei nämlich die Wachtsteuer von jeher auch von den Rondpflichtigen neben der persönlichen Dienstleistung erhoben worden und habe stets nicht bloß zur Deckung der Auslagen für die Nachtwache, sondern als allgemeine Einnahmequelle der Dorfer¬ gemeinde gedient. Tatsächlich habe nach der Zusammenstellung des Verwalters der Dorferkorporation auch die Gemeinde seit Jahren aus den Wachtgeldbeiträgen ein ganz erhebliches Benesiz gemacht und dieses, gleich sonstigen Steuern, zur Deckung der Gemeinde=, und nicht der Korporationsauslagen, verwendet. Zudem stelle das Wachtgeld, selbst wenn es nur in der Höhe der effektiven Aus¬ lagen für die Wache bezogen würde, nach der heutigen Rechts¬ auffassung (für welche in Ermangelung einschlägiger Begriffs¬ bestimmungen des appenzellischen Rechts mit dem Entscheide des Bundesgerichts AS 29 I S. 45 auf die allgemeine Doktrin ab¬ zustellen sei) keine Gebühr, sondern eine Steuer im Rechtssinne dar, die mit dem erwähnten klaren Verfassungsrecht nicht verein¬ bar sei. Die Nachtwache bestehe heute nicht mehr speziell im In¬ teresse der Hausbesitzer des Korporationsbezirks, sondern um der Offentlichkeit, der ganzen Gemeinde, willen; die Verrichtungen, die sie besorge, seien gegenwärtig durch Verfassung und Gesetz ausdrücklich als Aufgaben der Allgemeinheit, und nicht Einzelner, erklärt. Die Wache habe ihren ursprünglich vorwiegend feuer¬ polizeilichen Charakter längst verloren und übe heutzutage wesentlich sicherheitspolizeiliche Funktionen aus, wie denn auch die Wachtverordnung im Jahre 1875 in § 1 die Hand¬ habung der für jedermann durch Verfassung und Gesetz gewähr¬ leisteten „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ als ihre erste Aufgabe anführe. In der heutigen Zeit, seit der allgemeinen Ver¬ wendung des Telephons für den Feueralarm, hätten die (übrigens bereits mehr und mehr durch Polizeimannschaft ersetzten) Rond¬ wächter, wie schon ihre veränderte Ausrüstung (mit Polizeibluse und=Mütze und ohne das früher mitgeführte Alarmhorn) zeige, einfach die Stellung von Hilfspolizisten, deren Besoldung tatsächlich aus der Polizei= und nicht aus der Feuerpolizeikasse der Gemeinde ausgerichtet werde. Die allgemeine Ordnungs= und Sicherheits¬ polizei, wie übrigens auch die Feuerpolizei, sei aber gemäß Art. 79 Ziff. 3 KV und Art. 36 des kantonalen Gebäudeversicherungs¬ gesetzes von 1907 Sache der Gemeinden, und es liege daher auf der Hand, daß Beiträge für diese Zwecke nur in der Form einer allgemeinen Steuer erhoben werden dürften. Die Belastung nur der wachtgeldpflichtigen Dorfbewohner an Stelle der Gesamt¬ heit der Gemeindesteuerpflichtigen widerspreche also an sich auch
dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 BV). Zur Rechtfertigung dieser Sonderbesteuerung könne nicht etwa ein¬ gewendet werden, daß die äußeren Gemeindebezirke den Schutz der Nachtwache weniger benötigten, als das Dorf; denn aus der Bot¬ schaft des Gemeinderates von Herisau zur Gemeindeabstimmung über die Revision der Wachtverordnung von 1912 gehe hervor, daß die polizeiliche Nachtwache speziell den dichtbevölkerten Außen¬ bezirken in gleicher Weise diene, wie dem Dorfe, und übrigens habe der Staat oder die Gemeinde, denen nach Verfassung und Gesetz die Wahrung der öffentlichen Sicherheit obliege, die zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Vorkehren eben überall den bestehenden Bedürfnissen anzupassen. E. — Landammann und Regierungsrat des Kantons Appen¬ zell A.=Rh. haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie anerkennen die Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerde¬ führung im eigenen Namen, als zur Zahlung des Wachtgeldes verpflichtete Hauseigentümer, bestreiten ihnen dagegen die Kom¬ petenz, namens der Dorferkorporation Herisau zu rekurrieren, da diese am Rekurse in keiner Weise interessiert sei, indem das Wacht¬ geld weder von ihr selbst, noch von ihren Mitgliedern (zu denen nur die Hauseigentümer des Dorfrayons gehörten) als solchen, sondern einfach von den Hauseigentümern und den Mietsleuten im Dorfrayon gefordert werde. In der Sache selbst führt die regierungsrätliche Vernehmlassung wesentlich aus: Die Rekursbegründung habe die Annahme des angefochtenen Entscheides, daß das Wachtgeld seinerzeit als Ersatz an die Stelle der früheren persönlichen Dienstleistungen der Dorf¬ bewohner getreten sei, nicht zu entkräften vermocht. Jedenfalls müsse dies für die unzweifelhaft rondepflichtigen Hauseigentümer — und solche seien Rekurrenten — gelten. Als Ersatz für per¬ sönliche Dienstleistungen aber sei das Wachtgeld nicht eine Steuer im Sinne der appenzellischen Gesetzgebung, sondern eine besondere Ersatztaxe, ähnlich der Feuerwehrersatztaxe, die in den meisten appenzellischen Gemeinden eingeführt sei. Das Wachtgeld sei denn auch nie als Steuer im Rechtssinne angesehen und behandelt worden, und wenn die Rekurrenten geltend machten, daß es bis zur Verfassung vom Jahre 1908 verfassungsrechtlich zulässig ge¬ wesen sei, so müsse hiezu bemerkt werden, daß anläßlich der Be¬ ratung dieser Verfassung nie davon gesprochen worden sei, daß diese oder ähnliche Taxen mit der neuen Verfassung abgeschafft werden sollten, wie denn auch Art. 26 nur die Einführung neuer Spezialsteuern regle. Zudem stehe das Wachtgeld auch als Steuer betrachtet mit Art. 26 und 74 Ziff. 11 KV nicht im Widerspruch. Durch den Schlußsatz von Art. 26 Abs. 1: „Das Nähere bestimmt das Gesetz“ sei nämlich das zur Zeit des Ver¬ fassungserlasses und auch heute noch in Kraft stehende Steuer¬ gesetz vom Jahre 1897 vorbehalten worden, und dieses schreibe in Art. 1, wörtlich gleichlautend mit Art. 16 der früheren Ver¬ fassung von 1876, vor, daß alle Einwohner verpflichtet seien, „nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und in möglichst glei¬ chem Verhältnis zur Deckung der Staats= und Gemeindekosten beizutragen". Folglich sei der Rechtsboden für schon bestehende Steuern unverändert geblieben, und nur mit Bezug auf die Ein¬ führung weiterer, d. h. neuer Steuern habe Art. 26 KV eine Anderung gebracht. Unverständlich sei es sodann, warum der Art. 79 Ziff. 3 KV der Erhebung des Wachtgeldes entgegen¬ stehen sollte, und auch von Verletzung des Art. 4 BV könne nicht die Rede sein. Wenn die Gemeinde Herisau für die Nacht¬ wache von den Bewohnern des Dorfkreises eine besondere Taxe verlange, so sei das nicht bloß geschichtlich begründet, sondern auch materiell gerechtfertigt, weil diese Wache im Grunde für den Dorf¬ bezirk da sei. Hier patrouilliere sie jede Nacht wiederholt und ihre Rundgänge würden durch besondere Uhren kontrolliert, während sie nur gelegentlich Touren in die Außenbezirke ausführe. Wie die Sache gemeint sei, sage § 4 der geltenden Wachtverordnung ganz deutlich, wo es heiße: „Für den Dorfbezirk ist ein spezieller Patrouillendienst organisiert. Die Wache ist jedoch gehalten, jedem Rufe auf das Land Folge zu leisten.“ Danach erscheine es nicht als unbillig, daß der Dorfbezirk die Nachtwächter allein bezahle. Von einer Ungleichheit vor dem Gesetze könnten vielmehr die großen ländlichen Außenbezirke sprechen, wenn die Wachtgebühr abgeschafft würde, ohne daß die Nachtwache des Dorfbezirkes auf¬ gehoben oder dann in ganz gleicher Weise auf die Außenbezirke ausgedehnt würde;
in Erwägung:
1. — Soweit die als Rekurrenten auftretenden Privatpersonen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes der Dorfer¬ korporation Herisau im Namen dieser letzteren zu handeln erklären, kann auf den Rekurs gemäß dem Einwande des Regierungsrates nicht eingetreten werden, da die Dorferkorporation als solche am angefochtenen Entscheide in der Tat in keiner Weise interessiert und daher zur Beschwerdeführung nicht legitimiert ist. Dagegen steht die Beschwerdelegitimation der privaten Rekurrenten zufolge ihres persönlichen Interesses außer Zweifel und wird vom Re¬ gierungsrate auch ausdrücklich anerkannt.
2. — Das streitige „Wachtgeld“ ist, entgegen der Auffassung des Regierungsrates, schlechthin als „Steuer“ im Sinne der Ver¬ wendung dieses Ausdrucks in der Rechtsordnung des Kantons Appenzell A.=Rh., namentlich in Art. 26 der zur Zeit geltenden KV vom 26. April 1908, zu qualifizieren. Der abweichende Ent¬ scheid des Regierungsrates beruht auf einer Verkennung des Be¬ griffs der „Gebühr“ in ihrer Gegensätzlichkeit zur „Steuer“ Maßgebend für die begriffliche Abgrenzung dieser beiden Arten von öffentlichen Abgaben nach Appenzeller Recht ist, mangels einschlägiger positiver Bestimmungen, die herrschende Rechtsan¬ schauung, wonach die Gebühren ein Entgelt für spezielle Lei¬ stungen der öffentlichen Gewalt zu Gunsten der Gebühren¬ pflichtigen darstellen, während unter den Steuern die Beiträge der Einzelnen an die Finanzbedürfnisse der öffentlichen Organisation (Staat oder Gemeinde) zur Durchführung ihrer allgemeinen, im Interesse der Gesamtheit liegenden Aufgaben zu verstehen sind (vergl. hierüber das im Rekurse angerufene, sowie aus neuerer Zeit z. B. noch das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 1912 i. S. Kraftwerke Beznau=Löntsch gegen Kanton Glarus, Erw. 1*). Und zwar setzt die Gebühr nicht nur ein irgendwie erhöhtes, sondern ein ausschließliches Interesse des Gebühren¬ pflichtigen an der die Gebührenzahlung bedingenden öffentlichen Leistung voraus. Um eine Gebühr könnte es sich somit hier grund¬ sätzlich nur handeln, wenn die (seit ihrer Übernahme durch die politische Gemeinde unzweifelhaft eine Leistung der öffentlichen
* Oben Nr. 67. Gewalt darstellende) Nachtwache von Herisau im alleinigen Mieter Interesse der wachtgeldpflichtigen Hauseigentümer und „mit eigenem Rauch“ des Dorfrayons gelegen wäre. Hievon kann jedoch offenbar nicht die Rede sein. Die Nachtwache erfüllt, wie aus der Umschreibung ihres Pflichtenkreises in Art. 1 der und 1875 von der Gemeinde aufgestellten Wachtverordnung namentlich auch aus den Angaben der Botschaft des Gemeinde¬ rates vom 22. Januar 1912 zur Gemeindeabstimmung über die Revision dieser Verordnung ohne weiteres hervorgeht, zur Zeil die allgemeine Aufgabe des polizeilichen Schutzes der Bevölkerung überhaupt, soweit er nach der kantonalen Rechts¬ ordnung speziell den Gemeinden obliegt: Sie hat die den Gemeinde¬ behörden durch Art. 79 Ziff. 3 KV zugewiesene Tätigkeit zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, die allgemeine Sicherheits¬ und Sittenpolizei, auszuüben und lediglich im Rahmen dieser, die Gemeinschaftsinteressen der gesamten Bevölkerung berührenden Funktionen auch an der ihr ursprünglich in erster Linie, wenn nicht ausschließlich, obliegenden Sorge für den Feuerschutz teilzunehmen (für den gemäß Art. 36 des kantonalen Gebäudeversicherungsgesetzes vom Jahre 1907 ebenfalls die Gemeinden die erforderlichen Ein¬ richtungen zu treffen haben). Das Wachtgeld kann auch bezüglich der früher rondepflichtigen Hauseigentümer schon deswegen nicht als eine Ersatztaxe für jene persönliche Dienstleistung bezeichnet werden, weil ja die Naturalleistung des Pflichtigen statt der Geld¬ zahlung — anders, als bei der vom Regierungsrate zum Ver¬ gleiche herangezogenen Feuerwehrersatztaxe — heutzutage, seit der Übernahme des Wachtdienstes durch die Gemeinde, gar nicht mehr möglich ist. Zudem kommt auch einer solchen Ersatztaxe, wenn es sich, wie beim Feuerwehr= oder Militärpflichtersatz, um die Ersatz¬ zahlung für eine im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllende persönliche Leistungspflicht handelt, nach jener maßgebenden Defi¬ nition nicht Gebühren=, sondern Steuercharakter zu.
3. — Mit Rücksicht auf den Steuercharakter aber ist der Fort¬ bezug des auf dem bloßen Gemeindebeschlusse der Wachtver¬ ordnung von 1875 beruhenden Wachtgeldes nicht vereinbar mit Art. 26 Abs. 1 KV von 1908, wonach „das Gesetz" das Nähere über die Deckung der Staats= und Gemeindeauslagen durch Steuern
zu bestimmen hat. Von dieser Vorschrift des Abs. 1 anerkennt Abs. 2 nur insofern eine Ausnahme, als darin die Gemeinden ermächtigt werden, neben ihren gesetzlich vorgesehenen allgemeinen Steuern eine (maximal begrenzte) Handänderungssteuer auf Liegen¬ schaften nur mit regierungsrätlicher Genehmigung der Ausführungs¬ bestimmungen einzuführen, während im Anschlusse hieran Abs. 3 für die „Einführung weiterer Spezialsteuern“ ausdrücklich wieder¬ um den Weg der Gesetzgebung vorbehält. Aus diesem letzteren Vorbehalt kann nun nicht mit dem Regierungsrate geschlossen werden, daß sich das Erfordernis der gesetzmäßigen Steuer¬ grundlage auf bisher bereits erhobene Steuerabgaben überhaupt nicht beziehe. Denn Abs. 3 spricht lediglich von der „Einführung“ weiterer Spezialsteuern nur im Gegensatz zu Abs. 2, welcher von der ausnahmsweise geregelten „Einführung“ der Handände¬ rungssteuer handelt. Abs. 3 enthält jedoch an sich für seinen Geltungsbereich überhaupt bloß eine Bestätigung des in Abs. 1 niedergelegten Grundsatzes, der seiner Natur nach sofort durch¬ greifende Wirksamkeit beansprucht, d. h. eben die Meinung hat, daß von seinem Inkrafttreten an auch von den Gemeinden, mit der besonders vorbehaltenen Ausnahme des Abs. 2, nur noch solche Steuern erhoben werden dürfen, die in einem kantonalen Gesetze vorgesehen sind. Als Gesetzesgrundlage für die streitige Wachtgeldsteuer aber wird vom Regierungsrate zu Unrecht § 1 des geltenden Steuergesetzes vom Jahre 1897 angerufen, da diese Bestimmung selbstverständlich nur auf die in den nachfolgenden §§ des Gesetzes selbst normierten allgemeinen Steuern Bezug hat.
4. — Zur festgestellten Verfassungswidrigkeit ihres Erlasses kommt, daß die Wachtgeldsteuer auch inhaltlich verfassungs¬ widrig ist, und zwar hinsichtlich des Kreises der Steuerpflichtigen. Die aus den Steuerbetreffnissen zu bezahlende Gemeindenachtwache dient, wie der bereits angezogenen Botschaft des Gemeinderates Herisau vom 22. Januar 1912 zu entnehmen ist, nicht nur der Bevölkerung des engeren Dorfkreises, in dem die Wachtgeld¬ pflichtigen wohnen, sondern „in gleicher Weise“ auch den äußern, namentlich den dichtbevölkerten Quartieren und in gewissem Maße auch den zur Gemeinde gehörenden „Landbezirken“. Die Bewohner dieses äußeren Gemeindegebietes befinden sich somit, was das In¬ stitut der Nachtwache betrifft, in gleichen oder doch jedenfalls nicht prinzipiell verschiedenen tatsächlichen Verhältnissen, wie die Wacht¬ geldpflichtigen als Angehörige des engern Dorfkreises. Folglich stellt die Alleinbelastung dieser letzteren mit der Wachtgeldsteuer eine rechtsungleiche Behandlung, nämlich eine Benachteiligung gegenüber jenen andern Gemeindeeinwohnern, dar, die gegen den Grundsatz des Art. 4 BV verstößt. Es könnte sich höchstens fragen, ob mit Rücksicht auf das verschieden große Interesse der einzelnen Dorfteile am Bestande der Nachtwache eine quantitativ ungleiche Besteuerung der Gemeindeeinwohner aus dem Gesichts¬ punkte der Rechtsgleichheit haltbar wäre; doch braucht die Frage, ob die bestehenden tatsächlichen Verschiedenheiten zur Begründung einer solchen rechtlichen Differenzierung erheblich genug wären, hier nicht geprüft zu werden, da heute nur die Steuerbelastung der Rekurrenten gegenüber der gänzlichen Steuerbefreiung der nicht wachtgeldpflichtigen Dorfbewohner zur Beurteilung steht, die sich jedenfalls aus den gegebenen Verhältnissen schlechterdings nicht rechtfertigen läßt. Die Beschränkung des Kreises der Steuer¬ pflichtigen erklärt sich allerdings aus der historischen Entwicklung der Steuer. Allein diese historische Rechtfertigung genügt vor Art. 4 BV nicht; verfolgt doch die verfassungsmäßige Garantie der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz gerade den Zweck, überlieferte Rechtsungleichheiten, die nach den modernen Anschauungen der sachlichen Begründung entbehren, zu beseitigen. Auch diese materielle Erwägung führt demnach zur Gutheißung des Rekurses; erkannt; Auf den Rekurs wird, soweit die Dorferkorporation Herisau beteiligt ist, nicht eingetreten; im übrigen wird der Rekurs gut¬ geheißen und der angefochtene Beschluß des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.=Rh. in dem Sinne aufgehoben, daß der Weiterbezug der sog. Wachtgeldbeiträge von den Rekurrenten als unzulässig erklärt wird. AS 38 1 — 1912