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26_I_338

BGE 26 I 338

Bundesgericht (BGE) · 1900-07-03 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62. Urteil des Kassationshofes vom 3. Juli 1900 in Sachen Zolldepartement gegen Brann. Unrichtige Zolldeklaration; ist zur Bestrafung wegen derselben Ver¬ schulden erforderlich? Art. 55 litt. h und Art. 22 Zollgesetz. A. Der Kassationsbeklagte Julius Brann in Basel hat am

29. November 1899 dem Zollamte in Basel zur Einfuhr aus Deutschland einen Wagen Christbaumschmuck im angeblichen Ge¬ wichte der Ware von 820 Kg. deklariert, verzollbar mit 410 Fr. Die zollamtliche Kontrolle zeigte indessen ein Gewicht der Ware von 1366 Kg., mit Zollgebühr von 683 Fr., so daß 273 Fr. Zollgebühr zu wenig angegeben wurde. Die Untersuchung ergab, daß die Ware, die der Absender auf der Werrabahnstation Steinach am 23. November 1899 zum Transport nach Basel übergeben hatte, als Wagenladung von 5000 Kg. bezeichnet, und daß bei der Abfertigungsstelle unrichtiger Weise als Bruttogewicht der Ware 820 Kg. bahnamtlich festgestellt worden war. Das schweizerische Zolldepartement belegte den Kassationsbeklagten auf Grund dieses — von ihm nicht bestrittenen Thatbestandes wegen Zollübertretung im Sinne des Art. 55 litt. h Zollgesetz mit einer Buße im zweifachen Betrage des zu wenig deklarierten Zolles, d. h. 546 Fr., ohne Reduktion wegen Rückfälligkeit Kassationsbeklagten; ferner forderte es von ihm den Betrag fehlenden Zolles, mit 273 Fr., sowie den Ersatz der zur Fest¬ stellung des Thatbestandes erwachsenen Kosten, zusammen 825 Fr. 40 Cts. Der Kassationsbeklagte unterzog sich der Bußenverfügung nicht, und das eidgenössische Zolldepartement verwies deshalb den Fall dem Polizeigerichte des Kantons Baselstadt zur Beurteilung. B. Durch Urteil vom 16. März 1900 hat dann das Polizei¬ gericht des Kantons Baselstadt den Angeklagten und heutigen Kassationsbeklagten freigesprochen, mit der Begründung, der An¬ geklagte sei für seine Gewichtsangabe ausschließlich auf die bahn¬ amtliche Wägung angewiesen gewesen, und es könne ihm die An¬ nahme, dieselbe sei zuverlässig, nicht als strafbar angerechnet werden, so daß ihm kein Verschulden zur Last falle. Über die nachträgliche Bezahlung des zu wenig entrichteten Zollbetrages hat sich das Polizeigericht infolge dieser Freisprechung nicht ausgesprochen. C. Gegen dieses Urteil — das einer Appellation nicht unter¬ lag — hat nunmehr die schweizerische Bundesanwaltschaft im Auftrage des eidgenössischen Zolldepartementes rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an den eidgenössischen Kassationshof, gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze, er¬ griffen, mit dem Antrage: Es sei das angefochtene Urteil aufzu¬ heben und die Sache zu neuer abschließlicher Beurteilung einem beliebigen Gerichte vom gleichen Range zu überweisen. Die Kassa¬ tionsbeschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil verletze die Art. 55 litt. h und 22 des Zollgesetzes; es handle sich bei der in Art. 55 litt. h vorgesehenen Zollübertretung um ein Formal¬ delikt, bei dem ein Verschulden des Übertreters nicht erforderlich sei, bei dem vielmehr der objektive Thatbestand zur Strafbarkeit genüge. D. Der Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung der Kassations¬ beschwerde an. Sein Standpunkt läßt sich dahin zusammenfassen: Allerdings statuiere Art. 55 litt. h Zollgesetz ein Formaldelikt, aber nicht in der Weise, daß auch bei nachgewiesener Nichtschuld eine Verurteilung stattfinden könne; vielmehr werde darin nur eine Schuldpräsumtion aufgestellt, die durch Gegenbeweis ent¬

kräftet werden könne; und dieser Unschuldbeweis sei nun vor¬ liegend geleistet. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Zu entscheiden ist einzig die Frage, ob Art. 55 litt. h des Zollgesetzes, wonach eine Zollübertretung begeht: „Wer eine Ge¬ wichtsangabe macht, die um mehr als 5% zu niedrig ist und dadurch den Zollbetrag verkürzt“ — in dem Sinne auszulegen sei, daß ein Verschulden des Thäters zu dessen Strafbarkeit nicht erforderlich ist, daß also der Begriff der Übertretung rein objektiv zu fassen sei, oder aber im entgegengesetzten Sinne, daß zwar die Schuld präsumiert, gegen diese Präsumtion aber der Unschulds¬ beweis zugelassen werde. Diese Frage konnte nach dem alten Zollgesetz — vom 27. August 1851 — nicht zweifelhaft sein: nach Art. 51 Abs. 2 desselben konnte der Bundesrat die Buße er¬ mäßigen oder selbst gänzlich nachlassen, wenn sich ergab, daß der Übertreter nicht die Absicht hatte, „eine Zollverschlagnis zu be¬ gehen.“ Es hatte also der Bundesrat einzig das diskretionäre Recht, den Nachweis der mangelnden rechtswidrigen Absicht in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des Kassationshofes vom 22. De¬ zember 1893 i. S. Schwab und Müller, Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 682 ff.); Botschaft des Bundesrates, B.=B. 1851, II, S. 12; Bericht der Kommission des Nationalrates, B.=B. 1851, III, S. 52 ff.). Nach diesem Gesetze hätte sich die richter¬ liche Überprüfung jedenfalls nicht auf die Schuldfrage erstrecken können. Das gegenwärtig geltende Zollgesetz von 1893 nun ent¬ hält jene Vorschrift bezüglich des Nachlasses durch den Bundesrat nicht mehr. Dieselbe wurde auf den Antrag des Bundesrates ge¬ trichen. Aber aus der Begründung des Antrages (B.=B. 1892, III, S. 442) folgt, daß damit nicht das System des Gesetzes, welches Bestrafung jeder objektiven Zollübertretung fordert, abge¬ ändert werden sollte. Der Richter soll beim Nachweis der Schuld¬ losigkeit nicht vollständige Strafbefreiung anssprechen können wenigstens eine Ordnungsbuße soll immer auferlegt werden müssen. Wohl aber kann der Richter dem Fehlen eines Ver¬ schuldens oder dem geringen Maße desselben bei der Strafaus¬ messung Rechnung tragen, was durch das Fallenlassen des bis¬ herigen gesetzlichen Strafminimums ermöglicht ist. Gegen diese Vorschrift verstößt das vorliegende ganz freisprechende Urteil des Polizeigerichtes von Basel. Dasselbe hat auch andern Umständen des Falles zu wenig Rechnung getragen, so der Bestimmung des Art. 22 Zollgesetz, der Möglichkeit, daß der Empfänger das Mißverhältnis des angegebenen und des wirklichen Gewichtes der Ware ersehen konnte und der Unterlassung der in der Ver¬ ordnung zum Zollgesetz vorgesehenen Revision des Gewichtes. Es hat es sogar unterlassen, den J. Brann zur Nachbezahlung der umgangenen Zollgebühr zu verurteilen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Das Urteil des Polizeigerichtes des Kantons Baselstadt vom

16. März 1900 wird aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Beurteilung dem Polizeigerichte Liestal überwiesen.