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Strafrecht.
Conseil federal äi 1a ·legislation cantonale ne dispensait pas
les tribunaux d?~xaminer, en cas de litige, si cette legisIa-
tion etait conciliab1e avec le droit fooeral. Mais il s'agissait
de l'approbation prevue par l'art. 102n{) 13 CF, qui ne
suppose, en somme, qu'un examen sommaire de la confor-
miM des actes cantonaux avec les lois vorees parl'Assem-
bloo federale.
01', en l'espece, l'approbation du reglement cantona1
genevois n'a pas eu lieu en vertu de l'art. 102 eh. 13 CF,
mais bien en vertu de l'art. 63 precite de l'ordonnance du
29 janvier 1909. Ayant reslU de l'AssembIee federale, par
l'art. 7 al. 7 de la loi sur les denroos alimentaires, unedeIe-
gation de competence, le Conseil fooeral en a deIegue a
son tour une partie aux cantons, tout en se reservant de
ratifier leur reuvre. TI suit de 18. que cette ratification n'est
que le pro10ngement de son activite de legislateur deIegue.
En d'autres termes: par cet acte, il fait siennes 1es pres-
criptions eructoos par les cantons. Des 101'8 le Tribunal
fooeral peut bien encore revoir la conformite de ces textes
avec les lois fooerales; en revanche, la question de 1eur
conformite avec l'ordonnance meme du Conseil federal est
definiti vement tranchoo par l'executif.
C'est donc en vain que le recourant critique le reglement
genevois du 21 novembre 1933 (notamment son arte 23),
en le pretendant inconciliable avec l'ordonnance du
29 janvier 1909. Au contraire, ce reglement -
que Hun-
keler ne pretend pas contraire aux 10is federales -
doit
etre considere comme rentrant dans 1e cadre de cette
ordonnance (notamment de son arte 25, a1. 2). Or il est
constant que le recourant a viole ledit reglement. TI s'est
donc rendu passible des peines prevues par l'ordonnance
(art. 63), soit des peines enoncOOs dans la loi federale du
8 decembre 1905.
Le Tribunal f6Ural prononce :
Le pourvoi est rejete.
Organisation der Bundesrechtspflege. No 69.
69. t1rteU deli Eassationshofs vom 9S. Dezember 1935
i. S. aüttimann gegen Staatsa.nwaltschaft Zürich.
B e. d in g t e r
S t r a f voll zug, Art. 3 3 5 BStrP. Bei
Vorliegen der in Art. 335 Abs. 2-4 genanntenVorauMetzungen
darf der Richter den Strafaufschub nur verweigern, wenn· im
konkreten Falle besondere Umstände vorliegen, welche dessen
Anwendung· als zweckwidrigerscheinen laMen. --'- Gegen die
Verweigerung ist die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegeben,
wenn der Richter das ihm in Art. 335 gelassene Ermessen
überschritten hat.
A. -
Jakob Rüttimann in Ami ist vom Obergericht
des Kantons Zürich durch Urteil vom 24. Oktober 1935
wegen fortgesetzter Milchialschung (Zusatz zentrifugierter
Magermilch) gestützt auf Art. 36 und 37 IMG zu 3 Wochen
Gefängnis und 500 Fr. Geldbusse verurteilt worden unter
Ablehnung des bedingten Strafvollzugs des Art. 335 BStrP.
Die Ablehnung ist damit begründet, dass der Angeklagte
bereits früher einmal neben seinem Bruder in ein Strafver-
fahren wegen Milchfälschung verwickelt war, wo er frei-
gesprochen wurde. Trotz Freisprechung sei ihm dieses
Verfahren natürlich eine deutliche Warnung gewesen, die
aber, wie der vorliegende Fall zeige, nicht genügend ge-
wirkt habe. Das lasse seinen Charakter nicht in günstigem
Licht erscheinen. Dazu komme noch, dass er einen erheb-
lichen deliktischen Willen und eine Beharrlichkeit an den
Tag legte, die kaum erwarten lassen, da·ss er sich ohne Voll-
zug der Freiheitsstrafe künftig an die Schranken der
Rechtsordnung halten werde. Damit sei nicht gesagt, dass
er etwa auch in anderer Beziehung zu Delikten neige;
inbezug auf sein Gewinnstreben habe er aber zweifellos
nicht genügenden innern Halt, der Versuchung zu wider-
stehen, es mit unredlichen Mitteln zu befriedigen.
B. -
Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs
greift der Verurteilte mit rechtzeitig eingereichter Kassa-
tionsbeschwerde an. Er bezeichnet die hierfür gegebene
Begründung als willkürlich. Es sei nicht einzusehen, wieso
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Strafrecht.
der in der frühern Strafuntersuchung völlig unschuldig
befundeneAng~chuldigte diese zu Unrecht angehobene
Strafuntersuchung als eine
« deutliche Warnung» zu
empfinden hatte und warum der Vorinstanz der Charakter
dieser Person, die nach Jahren zum ersten Mal straffällig
wurde, auf Grund dieser « deutlichen Warnung » in einem
lmgünstigen Licht erscheine. Auch der zweite von der
V orinstanz angeführte Grund des erheblichen deliktischen
Willens, gefolgert aus der Tatsache, dass R üttimann seine
Tat fortgesetzt verübte, erscheine in einem andern Licht
auf Grund der Feststellung des Obergerichts, dass er er-
hebliche Verluste aus Bürgschaften erlitten hatte und aus
dieser prekären Situation heraus das Delikt begangen habe.
Er wollte sich nicht bereichern, sondern nur seine grossen
finanziellen Verluste einigermassen ausgleichen; von einem
Gewinnstreben im Sinne des obergerichtlichen Urteils
könne nicht die Rede sein. Die fortgesetzte Verübung des
Delikts könne nach seiner Natur nicht als Ausfluss eines
intensiven verbrecherischen Willens gewertet werden, es
liege ihm· ein ein mal i ger auf den gewünschten Er-
folg gerichteter Entschluss zugrunde. Da somit die im
Gesetz aufgezählten Voraussetzungen für den bedingten
Strafvollzug gegeben seien, müsse der Richter ihn ge-
währen, es stehe trotz der Ausdrucksweise des Gesetzes
nicht mehr in seiner Hand, ihn zu verweigern.
Der Kassation$hof zieht in Erwägung:
Der bedingte Strafvollzug ist durch Art. 335 BStrP an
bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sind diese gegeben,
so ist nach deutlicher Fassung des Gesetzes (<<der Richter
k a n n den Vollzug einer Gefängnisstrafe ... aufschieben»)
die Bewilligung des Strafaufschubes weiterhin in sein Er-
messen gestellt. Dieses Ermessen ist jedoch kein völlig
freies; Ermessen bedeutet nicht Willkür. Es kann nicht
in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, eine kri-
minalpolitisch so bedeutungsvolle und einschneidende
Massna.hme bei Vorhandensein der von ihm aufgestellten
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 69.
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Voraussetzungen immer noch dem freien Befinden des
Richters anheim zu geben, -so etwa wie die Begnadigung
zur freien Ausübung übertragen ist. Wenn er nicht über-
haupt die Verpflichtung des Richters ausgesprochen hat,
unter den angegebenen Voraussetzungen den Strafauf-
schub zu gewähren, so ist das im Bewusstsein geschehen,
dass diese Voraussetzungen zwar im grossen und ganzen,
aber bei der Vielgestaltigkeit der Erscheinungen nicht
ausnahmslos genügen, um die Gewährung nur dort zu
garantieren, wo sie nach Sinn und Geist der Institution
angezeigt erscheint. Daraus folgt, dass bei Vorliegender
im Gesetz erwähnten· Voraussetzungen der Richter den
Strafaufschub nur noch verweigern darf, wenn im gerade
gegebenen Fall besondere Umstände vorliegen, welche die
Anwendung des Strafaufschubes als zweckwidrig erschei-
nen lassen. Fehlen solche Umstände, so überschreitet der
Richter sein Ermessen, wenn er den Strafaufschub ver-
weigert (vgl. KmcImOFER, zu Art. 32 MStrG in SchwZStrR
42 S. 15 ff.).
Ein Entscheid, der sich in den Grenzen des Ermessens
hält, unterliegt der Überprüfung des Kassationshofes nicht.
Wohl aber liegt eine Rechtsverletzung im Sinne von Art.
269 BStrP vor, wenn der Richter sein Ermessen über-
schreitet.
Im vorliegenden Fall ist das nicht geschehen. Hier hat
der urteilende Richter schon das Vorhandensein einer der
im Gesetz genannten Voraussetzungen verneint, nämlich
dass der Charakter des Verurteilten erwarten lasse, er
werde durch diese Massnahme von weitern Verbrechen
und Vergehen abgehalten. Dies wird geschlossen aus der
Intensität des verbrecherischen Willens, der in der fort-
gesetzten Ausübung der Milchfälschung zum Ausdruck
gekommen ist und der nicht zur Annahme berechtige, dass
der Täter ohne Vollzug der Strafe genügend innern Halt
besitze, um der Versuchung zu widerstehen, sein Gewinn-
streben weiterhin mit unredlichen Mitteln zu befriedigen.
Zur Verdeutlichung des ungenügenden Halts wird noch
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Strafrecht.
darauf hingewiesen, dass der Verurteilte sich eine frühere
StrafuntersuChung wegen Milchfalschung,in der er dann
allerdings freigesprochen worden ist; nicht hat zur War-
nungdienen lassen. Ob Vorleben und, Charakter ein' be-
stimmtes Verhalten erwarten lassen; ist wiederum in
weitgehendem Masse eine Frage des· Ermessens, das nur
dann überschritten wäre, wenn die angestellten Über-
legungen schlechterdings unhaltbar wären.
Das kann
keineswegs gesagt werden. Insbesondere war es niCht unzu-
lässig, die frühere Straf untersuchung, obschon sie zu einem
Freispruch geführt hat, in der geschehenen Weise zu
berücksichtigen. Denn wenn zwar :Art. 335 a1. 2 das Fehlen
näher umschriebener Vorstrafen zu einer Bedingung des
StrafaufsChubes macht,' so ist damit nicht zugleiCh gesagt,
dass ein Strafverfahren, das zu keiner Bestrafung führte,
keinerlei Bedeutung für die Entscheidung über den be-
dingten Strafaufschub haben könne. Es ist eine höchst
natürliche, . unmöglich zu verkennende' Wirkung, dass . das
Erstehen einer Straf untersuchung zur Warnung wird, und
es ist daher durchaus gegeben, aus der FruChtlosigkeit
dieser Warnung auf mangelnden Halt zu schliessen, wie
die Vorinstanz es getan.
In Wirklichkeit richtet sich die Rüge des Beschwerde-
führers nicht gegen eine Überschreitung des Ermessens
durch die Vorinstanz, sondern läuft sie daraufhinaus, dass'
die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen unrich-
tigen GebrauCh gemaCht habe und dass der Kassationshof
sein eigenes Ermessen walten lasse.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
BUNDESRECHTUCHE ABGABEN
CONTRmUTIONS DE DROIT FED:ERAL
70. Urteil vom 19. Dezember 1936 i. S. Schweizerisch-
Amerikanische Stickerei-Industrie-Gesellschaft
gegen Glans, Xrisenabgabe-Rekurskommission.
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Kr i sen a b gab e. Anspruoh auf Herabsetzung der Ergän-
zungsabgabe auf dem Aktienkapital und auf den Reserven
(Art. 70 KrisAB) haben nioht nur Betriebsgesellsohaften,
sondern unter Umständen auch Holdinggesellschaften, die den
Betrieb notleidender Fabrikationsunternehmungen, die sie
wirtschaftlich beherrsohen, unter Opfern aufreohterhalten.
(Tatbestand gekürzt.)
Die Schweizerisch-Amerikanische Stickerei-Industrie-
Gesellschaft in Glarus « Sastig) erhebt Anspruch auf
Herabsetzung der Abgabe auf dem Aktienkapital um 50 %
gemäss Art. 70 KrisAB mit Rücksicht auf die Lage, in
der sich der Betrieb der Feldmühle A.-G. in Rorschach
befinde. Dieser Betrieb gehöre der Rekurrentin und werde
von ihr mit grossen Opfern aufrecht erhalten. Sie sei im
Besitze des ganzen Aktienkapitals der Feldmühle und ver·
AB 61 1- 1935
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