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61_I_445

BGE 61 I 445

Bundesgericht (BGE) · 1909-01-29 · Deutsch CH
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Strafrecht.

Conseil federal äi 1a ·legislation cantonale ne dispensait pas

les tribunaux d?~xaminer, en cas de litige, si cette legisIa-

tion etait conciliab1e avec le droit fooeral. Mais il s'agissait

de l'approbation prevue par l'art. 102n{) 13 CF, qui ne

suppose, en somme, qu'un examen sommaire de la confor-

miM des actes cantonaux avec les lois vorees parl'Assem-

bloo federale.

01', en l'espece, l'approbation du reglement cantona1

genevois n'a pas eu lieu en vertu de l'art. 102 eh. 13 CF,

mais bien en vertu de l'art. 63 precite de l'ordonnance du

29 janvier 1909. Ayant reslU de l'AssembIee federale, par

l'art. 7 al. 7 de la loi sur les denroos alimentaires, unedeIe-

gation de competence, le Conseil fooeral en a deIegue a

son tour une partie aux cantons, tout en se reservant de

ratifier leur reuvre. TI suit de 18. que cette ratification n'est

que le pro10ngement de son activite de legislateur deIegue.

En d'autres termes: par cet acte, il fait siennes 1es pres-

criptions eructoos par les cantons. Des 101'8 le Tribunal

fooeral peut bien encore revoir la conformite de ces textes

avec les lois fooerales; en revanche, la question de 1eur

conformite avec l'ordonnance meme du Conseil federal est

definiti vement tranchoo par l'executif.

C'est donc en vain que le recourant critique le reglement

genevois du 21 novembre 1933 (notamment son arte 23),

en le pretendant inconciliable avec l'ordonnance du

29 janvier 1909. Au contraire, ce reglement -

que Hun-

keler ne pretend pas contraire aux 10is federales -

doit

etre considere comme rentrant dans 1e cadre de cette

ordonnance (notamment de son arte 25, a1. 2). Or il est

constant que le recourant a viole ledit reglement. TI s'est

donc rendu passible des peines prevues par l'ordonnance

(art. 63), soit des peines enoncOOs dans la loi federale du

8 decembre 1905.

Le Tribunal f6Ural prononce :

Le pourvoi est rejete.

Organisation der Bundesrechtspflege. No 69.

69. t1rteU deli Eassationshofs vom 9S. Dezember 1935

i. S. aüttimann gegen Staatsa.nwaltschaft Zürich.

B e. d in g t e r

S t r a f voll zug, Art. 3 3 5 BStrP. Bei

Vorliegen der in Art. 335 Abs. 2-4 genanntenVorauMetzungen

darf der Richter den Strafaufschub nur verweigern, wenn· im

konkreten Falle besondere Umstände vorliegen, welche dessen

Anwendung· als zweckwidrigerscheinen laMen. --'- Gegen die

Verweigerung ist die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegeben,

wenn der Richter das ihm in Art. 335 gelassene Ermessen

überschritten hat.

A. -

Jakob Rüttimann in Ami ist vom Obergericht

des Kantons Zürich durch Urteil vom 24. Oktober 1935

wegen fortgesetzter Milchialschung (Zusatz zentrifugierter

Magermilch) gestützt auf Art. 36 und 37 IMG zu 3 Wochen

Gefängnis und 500 Fr. Geldbusse verurteilt worden unter

Ablehnung des bedingten Strafvollzugs des Art. 335 BStrP.

Die Ablehnung ist damit begründet, dass der Angeklagte

bereits früher einmal neben seinem Bruder in ein Strafver-

fahren wegen Milchfälschung verwickelt war, wo er frei-

gesprochen wurde. Trotz Freisprechung sei ihm dieses

Verfahren natürlich eine deutliche Warnung gewesen, die

aber, wie der vorliegende Fall zeige, nicht genügend ge-

wirkt habe. Das lasse seinen Charakter nicht in günstigem

Licht erscheinen. Dazu komme noch, dass er einen erheb-

lichen deliktischen Willen und eine Beharrlichkeit an den

Tag legte, die kaum erwarten lassen, da·ss er sich ohne Voll-

zug der Freiheitsstrafe künftig an die Schranken der

Rechtsordnung halten werde. Damit sei nicht gesagt, dass

er etwa auch in anderer Beziehung zu Delikten neige;

inbezug auf sein Gewinnstreben habe er aber zweifellos

nicht genügenden innern Halt, der Versuchung zu wider-

stehen, es mit unredlichen Mitteln zu befriedigen.

B. -

Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs

greift der Verurteilte mit rechtzeitig eingereichter Kassa-

tionsbeschwerde an. Er bezeichnet die hierfür gegebene

Begründung als willkürlich. Es sei nicht einzusehen, wieso

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Strafrecht.

der in der frühern Strafuntersuchung völlig unschuldig

befundeneAng~chuldigte diese zu Unrecht angehobene

Strafuntersuchung als eine

« deutliche Warnung» zu

empfinden hatte und warum der Vorinstanz der Charakter

dieser Person, die nach Jahren zum ersten Mal straffällig

wurde, auf Grund dieser « deutlichen Warnung » in einem

lmgünstigen Licht erscheine. Auch der zweite von der

V orinstanz angeführte Grund des erheblichen deliktischen

Willens, gefolgert aus der Tatsache, dass R üttimann seine

Tat fortgesetzt verübte, erscheine in einem andern Licht

auf Grund der Feststellung des Obergerichts, dass er er-

hebliche Verluste aus Bürgschaften erlitten hatte und aus

dieser prekären Situation heraus das Delikt begangen habe.

Er wollte sich nicht bereichern, sondern nur seine grossen

finanziellen Verluste einigermassen ausgleichen; von einem

Gewinnstreben im Sinne des obergerichtlichen Urteils

könne nicht die Rede sein. Die fortgesetzte Verübung des

Delikts könne nach seiner Natur nicht als Ausfluss eines

intensiven verbrecherischen Willens gewertet werden, es

liege ihm· ein ein mal i ger auf den gewünschten Er-

folg gerichteter Entschluss zugrunde. Da somit die im

Gesetz aufgezählten Voraussetzungen für den bedingten

Strafvollzug gegeben seien, müsse der Richter ihn ge-

währen, es stehe trotz der Ausdrucksweise des Gesetzes

nicht mehr in seiner Hand, ihn zu verweigern.

Der Kassation$hof zieht in Erwägung:

Der bedingte Strafvollzug ist durch Art. 335 BStrP an

bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sind diese gegeben,

so ist nach deutlicher Fassung des Gesetzes (<<der Richter

k a n n den Vollzug einer Gefängnisstrafe ... aufschieben»)

die Bewilligung des Strafaufschubes weiterhin in sein Er-

messen gestellt. Dieses Ermessen ist jedoch kein völlig

freies; Ermessen bedeutet nicht Willkür. Es kann nicht

in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, eine kri-

minalpolitisch so bedeutungsvolle und einschneidende

Massna.hme bei Vorhandensein der von ihm aufgestellten

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 69.

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Voraussetzungen immer noch dem freien Befinden des

Richters anheim zu geben, -so etwa wie die Begnadigung

zur freien Ausübung übertragen ist. Wenn er nicht über-

haupt die Verpflichtung des Richters ausgesprochen hat,

unter den angegebenen Voraussetzungen den Strafauf-

schub zu gewähren, so ist das im Bewusstsein geschehen,

dass diese Voraussetzungen zwar im grossen und ganzen,

aber bei der Vielgestaltigkeit der Erscheinungen nicht

ausnahmslos genügen, um die Gewährung nur dort zu

garantieren, wo sie nach Sinn und Geist der Institution

angezeigt erscheint. Daraus folgt, dass bei Vorliegender

im Gesetz erwähnten· Voraussetzungen der Richter den

Strafaufschub nur noch verweigern darf, wenn im gerade

gegebenen Fall besondere Umstände vorliegen, welche die

Anwendung des Strafaufschubes als zweckwidrig erschei-

nen lassen. Fehlen solche Umstände, so überschreitet der

Richter sein Ermessen, wenn er den Strafaufschub ver-

weigert (vgl. KmcImOFER, zu Art. 32 MStrG in SchwZStrR

42 S. 15 ff.).

Ein Entscheid, der sich in den Grenzen des Ermessens

hält, unterliegt der Überprüfung des Kassationshofes nicht.

Wohl aber liegt eine Rechtsverletzung im Sinne von Art.

269 BStrP vor, wenn der Richter sein Ermessen über-

schreitet.

Im vorliegenden Fall ist das nicht geschehen. Hier hat

der urteilende Richter schon das Vorhandensein einer der

im Gesetz genannten Voraussetzungen verneint, nämlich

dass der Charakter des Verurteilten erwarten lasse, er

werde durch diese Massnahme von weitern Verbrechen

und Vergehen abgehalten. Dies wird geschlossen aus der

Intensität des verbrecherischen Willens, der in der fort-

gesetzten Ausübung der Milchfälschung zum Ausdruck

gekommen ist und der nicht zur Annahme berechtige, dass

der Täter ohne Vollzug der Strafe genügend innern Halt

besitze, um der Versuchung zu widerstehen, sein Gewinn-

streben weiterhin mit unredlichen Mitteln zu befriedigen.

Zur Verdeutlichung des ungenügenden Halts wird noch

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Strafrecht.

darauf hingewiesen, dass der Verurteilte sich eine frühere

StrafuntersuChung wegen Milchfalschung,in der er dann

allerdings freigesprochen worden ist; nicht hat zur War-

nungdienen lassen. Ob Vorleben und, Charakter ein' be-

stimmtes Verhalten erwarten lassen; ist wiederum in

weitgehendem Masse eine Frage des· Ermessens, das nur

dann überschritten wäre, wenn die angestellten Über-

legungen schlechterdings unhaltbar wären.

Das kann

keineswegs gesagt werden. Insbesondere war es niCht unzu-

lässig, die frühere Straf untersuchung, obschon sie zu einem

Freispruch geführt hat, in der geschehenen Weise zu

berücksichtigen. Denn wenn zwar :Art. 335 a1. 2 das Fehlen

näher umschriebener Vorstrafen zu einer Bedingung des

StrafaufsChubes macht,' so ist damit nicht zugleiCh gesagt,

dass ein Strafverfahren, das zu keiner Bestrafung führte,

keinerlei Bedeutung für die Entscheidung über den be-

dingten Strafaufschub haben könne. Es ist eine höchst

natürliche, . unmöglich zu verkennende' Wirkung, dass . das

Erstehen einer Straf untersuchung zur Warnung wird, und

es ist daher durchaus gegeben, aus der FruChtlosigkeit

dieser Warnung auf mangelnden Halt zu schliessen, wie

die Vorinstanz es getan.

In Wirklichkeit richtet sich die Rüge des Beschwerde-

führers nicht gegen eine Überschreitung des Ermessens

durch die Vorinstanz, sondern läuft sie daraufhinaus, dass'

die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen unrich-

tigen GebrauCh gemaCht habe und dass der Kassationshof

sein eigenes Ermessen walten lasse.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

BUNDESRECHTUCHE ABGABEN

CONTRmUTIONS DE DROIT FED:ERAL

70. Urteil vom 19. Dezember 1936 i. S. Schweizerisch-

Amerikanische Stickerei-Industrie-Gesellschaft

gegen Glans, Xrisenabgabe-Rekurskommission.

«9

Kr i sen a b gab e. Anspruoh auf Herabsetzung der Ergän-

zungsabgabe auf dem Aktienkapital und auf den Reserven

(Art. 70 KrisAB) haben nioht nur Betriebsgesellsohaften,

sondern unter Umständen auch Holdinggesellschaften, die den

Betrieb notleidender Fabrikationsunternehmungen, die sie

wirtschaftlich beherrsohen, unter Opfern aufreohterhalten.

(Tatbestand gekürzt.)

Die Schweizerisch-Amerikanische Stickerei-Industrie-

Gesellschaft in Glarus « Sastig) erhebt Anspruch auf

Herabsetzung der Abgabe auf dem Aktienkapital um 50 %

gemäss Art. 70 KrisAB mit Rücksicht auf die Lage, in

der sich der Betrieb der Feldmühle A.-G. in Rorschach

befinde. Dieser Betrieb gehöre der Rekurrentin und werde

von ihr mit grossen Opfern aufrecht erhalten. Sie sei im

Besitze des ganzen Aktienkapitals der Feldmühle und ver·

AB 61 1- 1935

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