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61_I_449

BGE 61 I 449

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

darauf hingewiesen, dass der Verurteilte sich eine frühere

Strafuntersuchung wegen Milchfälschung,in der er dann

allerdings freigesprochen worden ist, nicht hat zur War-

nung dienen lassen. Ob Vorleben und Charakter ein be-

stimmtes Verhalten erwarten lassen; ist. wiederum in

weitgehendem Masse eine Frage des Ermessens, das nur

dann überschritten wäre, wenn die angestellten Über-

legungen schlechterdings unhaltbar· wären.

Das kann

keineswegs gesagt werden. Insbesondere war es nicht unzu-

lässig, die frühere Strafuntersuchung, obschon sie zu einem

Freispruch geführt hat, in der geschehenen Weise zu

berücksichtigen. Denn wenn zwar Art. 335 a1. 2 das Fehlen

näher umschriebener Vorstrafen zu einer Bedingung des

Strafaufschubes macht,· so ist damit nicht zugleich gesagt,

dass ein Strafverfahren, das zu keiner Bestrafung führte,

keinerlei Bedeutung für die Entscheidung über. den be-

dingten Strafaufschub haben könne. Es ist eine höchst

natürliche, . unmöglich zu verkennende· Wirkung, dass . das

Erstehen einer Straf untersuchung zur Warnung wird, und

es ist daher durchaus gegeben, aus der Fruchtlosigkeit

dieser Warnung auf mangelnden Halt zu schliessen, wie

die Vorinstanz es getan.

In Wirklichkeit richtet sich die Rüge des Beschwerde-

führers nicht gegen eine Überschreitung des Ermessens

durch die Vorinstanz, sondern läuft sie darauf hinaus, dass'

die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen unrich-

tigen Gebrauch gemacht habe und dass der Kassationshof

sein eigenes Ermessen walten lasse.

Demnach erkennt. der Kassationshof :

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL

70. trrten vom 19. Dezember 1936 i. S. Schweizerisch-

AmerikaDiache Stickerei-Industrie-Geselllchaft

gegen Glans, Xrisenabgabe-iekurskommission.

Kr i sen a b ga h e. Anspruch auf Herabsetzung der Ergän.

zungsabgabe auf dem Aktienkapital und auf den Reserven

(Art. 70 KrisAB) haben nicht nur Betriebsgesellschaften,

sondern unter Umständen auch Holdinggesellschaften, die den

Betrieb notleidender Fabrikationsunternehmungen. die sie

wirtschaftlich beherrschen, unter Opfern aufrechterhalten.

(Tatbestand gekürzt.)

Die Schweizerisch -Amerikanische Stickerei-Industrie-

Gesellschaft in Glarus « Sastig» erhebt Anspruch auf

Herabsetzung der Abgabe auf dem Aktienkapital um 50 %

gemäss Art. 70 KrisAB mit Rücksicht auf die Lage, in

der sich der Betrieb der Feldmühle A.-G. in Rorschach

befinde. Dieser Betrieb gehöre der Rekurrentin und werde

von ihr mit grossen Opfern aufrecht erhalten. Sie sei im

Besitze des ganzen Aktienkapitals der Feldmühle und ver·

AS 61 1-1935

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

suche, die Weiterführung des Betriebes durch Gewährung

zinsloser Darlehen zu ermöglichen. Sie habe dabei grosse

Opfer gebracht; Verluste erlitten_

Die kantonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat das

Begehren abgewiesen_

Voraussetzung für eine Herab-

setzung der Ergänzungsabgabe nach Art. 70 KrisAB sei

der Betrieb eines eigenen Unternehmens; Holrunggesell-

schaften seien von dieser Vergüllstigung ausgeschlossen,

da sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Aktiengesell-

schaften gelte, die in « ihren» Unternehmungen Ergeb-

nisse erzielt haben, die zusammengerechnet einen Verlust

darstellen.

Die « Sastig» beschwert sich rechtzeitig.

Das Bundesgericht hat den Rekurs geschützt

in Erwägung:

I. -

Die kantonalen Behörden haben die Herabsetzung

der Steuer der Rekurrentin abgelehnt, weil Art. 70 über-

haupt nicht Anwendung finde. Sie stützen sich dabei auf

den Wortlaut, wonach die Vergünstigung geniessen Ak-

tiengesellschaften, die in « ihren » in der Schweiz gelegenen

Unternehmungen Verluste erlitten haben, was nur bei

Betriebs-, nicht bei Holdinggesellschaften zutreffen könne.

Zuzugeben ist, dass die Fabrik einer Tochterunterneh-

mung zivilrechtlich nicht als Unternehmen der Mutter-

gesellschaft gelten kann, au.ch dann nicht, wenn die

Muttergesellschaft die Tochterunternehmung ausschliess-

lich beherrscht. Die formalrechtliche Trennung, deren

sich die beiden Unternehmungen auf Grund der Möglich-

keiten bedienen, die die Zivilrechtsordnung zur Verfügung

stellt, haben sie grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen,

wenn sich daraus Nachteile ergeben. Dies gilt auch für

das Steuerrecht (vgl. BGE 59 I S. 276 ff.). Käme es daher

bei Art. 70 ausschliesslich auf die rechtliche Betrachtungs-

weise an, so wären allerdings Gesellschaften, die Fabrika-

tionsunternehmungen nicht selbst betreiben sondern nur

finanzieren, von der Vergünstigung ausgeschlossen, weil

Bundesrechtliche Abgaben. N0 70.

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sie nicht Eigentümer der Unternehmungen sind, also nicht

in « ihren}) Unternehmungen Verluste erleiden.

Es wäre aber doch nicht richtig, bei Art. 70 ausschliess.;.

lich die Rechtsform gelten zulassen. Sinn und Zweck der

Bestimmung ist, Steuererleichterungen einzuführen in

Fällen, in denen inländische Fabrikunternehmungen mit

Opfern aufrechterhalten werden. Der Unternehmer, der

Opfer bringt, um die Fabrik weiter zu betreiben und der

damit dazu beiträgt, dass die Arbeitslosigkeit mcht noch

mehr zunimmt, soll bei der Krisenabgabe begünstigt wer-

den· im Hinblick auf die Aufwendungen, die er auf sich

genommen hat. Solche Opfer bringt aber unter Umständen

nicht sowohl, wer die Fabrik als Inhaber betreibt, als der-

jenige, der die . wirtschaftliche Verantwortung für den

Betrieb übernimmt, der, dem die Fabrik wirtschaftlich

{(gehört». Wer über das Aktienkapital einer Betriebs-

gesellschaft ausschliesslich oder nahezu ausschliesslich ver-

fügt und die Aufrechterhaltung der Betriebsführung mit

verhältnismässig sehr erheblichen Darlehen unter Verzicht

auf Verzinsung finanziert, darf wirtschaftlich als der Un-

. ternehmer angesehen werden; der Betrieb darf in diesem

Sinne als sein Unternehmen gelten. Ihm muss auch, sofern

die übrigen Voraussetzungen zutreffen, die Vergünstigung

nach Art. 70 KrisAB zugute kommen, weil er es ist, der

die Opfer für die Aufrechterhaltung des Betriebes auf sich

nimmt.

In Fällen, in denen auf diese Weise zwei Steuerpflichtige

neben einander als Unternehmer erscheinen, die Mutter-

gesellschaft, die die Unternehmung finanziert, und die

Tochtergesellschaft, welche den Betrieb führt, kann unter

Umständen die Vergünstigung des Art. 70 beiden Unter-

nehmungen zukommen. Dies bedeutet im Rahmen des

Krisenabgabebeschlusses keine Besonderheit, da das näm-

liche auch im Verhältnis von Aktiengesellschaft und

Aktionär gilt, die beide, die Gesellschaft nach Art. 70, der

Aktionär nach Art. 64, bei der Besteuerung begünstigt

werden. Hierin zeigt es sich, dass es unrichtig wäre, Art. 70

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

die Bedeutung beizulegen, die ihm die kantonalen Behörden

und die eidgenössische Steuerverwaltung unter Beschrän-

kungauf die Inhaber des Fabrikbetriebes im Rechtssinne

geben. Eine einschränkende Auslegung von Ausnahme-

bestimmungen ist nicht zulässig, wo Sinn und Zweck einer

Vorschrift für . eine . weitere Anwendung sprechen.

2. -

Hier, wo die Rekurrentin nicht nur über das ge-

samte Aktienkapital der Feldmühle Rorschach A.-G; ver-

fügt, sondern sie auch sonst finanziert, erscheint es als

richtig, die Feldmühle wirtschaftlich im Hinblick auf die

Anwendung von Art. 70 KrisAB als eine Unternehmung

der Rekurrentin anzusehen, was den Anspruch auf die

Vergünstigung begründet, sofern die übrigen Voraus-

setzungen dafür zutreffen. Ob dies der Fall ist, haben die

kantonalen Behörden, infolge ihrer grundsätzlichen Stel-

lungnahme, noch nicht geprüft. Es ist deshalb richtig,

dass sie sich zunächst damit befassen, nachdem die Vor-

frage endgültig beurteilt ist. Die Akten gehen demgemäSs

zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurück.