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Strafrecht.
darauf hingewiesen, dass der Verurteilte sich eine frühere
Strafuntersuchung wegen Milchfälschung,in der er dann
allerdings freigesprochen worden ist, nicht hat zur War-
nung dienen lassen. Ob Vorleben und Charakter ein be-
stimmtes Verhalten erwarten lassen; ist. wiederum in
weitgehendem Masse eine Frage des Ermessens, das nur
dann überschritten wäre, wenn die angestellten Über-
legungen schlechterdings unhaltbar· wären.
Das kann
keineswegs gesagt werden. Insbesondere war es nicht unzu-
lässig, die frühere Strafuntersuchung, obschon sie zu einem
Freispruch geführt hat, in der geschehenen Weise zu
berücksichtigen. Denn wenn zwar Art. 335 a1. 2 das Fehlen
näher umschriebener Vorstrafen zu einer Bedingung des
Strafaufschubes macht,· so ist damit nicht zugleich gesagt,
dass ein Strafverfahren, das zu keiner Bestrafung führte,
keinerlei Bedeutung für die Entscheidung über. den be-
dingten Strafaufschub haben könne. Es ist eine höchst
natürliche, . unmöglich zu verkennende· Wirkung, dass . das
Erstehen einer Straf untersuchung zur Warnung wird, und
es ist daher durchaus gegeben, aus der Fruchtlosigkeit
dieser Warnung auf mangelnden Halt zu schliessen, wie
die Vorinstanz es getan.
In Wirklichkeit richtet sich die Rüge des Beschwerde-
führers nicht gegen eine Überschreitung des Ermessens
durch die Vorinstanz, sondern läuft sie darauf hinaus, dass'
die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen unrich-
tigen Gebrauch gemacht habe und dass der Kassationshof
sein eigenes Ermessen walten lasse.
Demnach erkennt. der Kassationshof :
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL
70. trrten vom 19. Dezember 1936 i. S. Schweizerisch-
AmerikaDiache Stickerei-Industrie-Geselllchaft
gegen Glans, Xrisenabgabe-iekurskommission.
Kr i sen a b ga h e. Anspruch auf Herabsetzung der Ergän.
zungsabgabe auf dem Aktienkapital und auf den Reserven
(Art. 70 KrisAB) haben nicht nur Betriebsgesellschaften,
sondern unter Umständen auch Holdinggesellschaften, die den
Betrieb notleidender Fabrikationsunternehmungen. die sie
wirtschaftlich beherrschen, unter Opfern aufrechterhalten.
(Tatbestand gekürzt.)
Die Schweizerisch -Amerikanische Stickerei-Industrie-
Gesellschaft in Glarus « Sastig» erhebt Anspruch auf
Herabsetzung der Abgabe auf dem Aktienkapital um 50 %
gemäss Art. 70 KrisAB mit Rücksicht auf die Lage, in
der sich der Betrieb der Feldmühle A.-G. in Rorschach
befinde. Dieser Betrieb gehöre der Rekurrentin und werde
von ihr mit grossen Opfern aufrecht erhalten. Sie sei im
Besitze des ganzen Aktienkapitals der Feldmühle und ver·
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
suche, die Weiterführung des Betriebes durch Gewährung
zinsloser Darlehen zu ermöglichen. Sie habe dabei grosse
Opfer gebracht; Verluste erlitten_
Die kantonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat das
Begehren abgewiesen_
Voraussetzung für eine Herab-
setzung der Ergänzungsabgabe nach Art. 70 KrisAB sei
der Betrieb eines eigenen Unternehmens; Holrunggesell-
schaften seien von dieser Vergüllstigung ausgeschlossen,
da sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Aktiengesell-
schaften gelte, die in « ihren» Unternehmungen Ergeb-
nisse erzielt haben, die zusammengerechnet einen Verlust
darstellen.
Die « Sastig» beschwert sich rechtzeitig.
Das Bundesgericht hat den Rekurs geschützt
in Erwägung:
I. -
Die kantonalen Behörden haben die Herabsetzung
der Steuer der Rekurrentin abgelehnt, weil Art. 70 über-
haupt nicht Anwendung finde. Sie stützen sich dabei auf
den Wortlaut, wonach die Vergünstigung geniessen Ak-
tiengesellschaften, die in « ihren » in der Schweiz gelegenen
Unternehmungen Verluste erlitten haben, was nur bei
Betriebs-, nicht bei Holdinggesellschaften zutreffen könne.
Zuzugeben ist, dass die Fabrik einer Tochterunterneh-
mung zivilrechtlich nicht als Unternehmen der Mutter-
gesellschaft gelten kann, au.ch dann nicht, wenn die
Muttergesellschaft die Tochterunternehmung ausschliess-
lich beherrscht. Die formalrechtliche Trennung, deren
sich die beiden Unternehmungen auf Grund der Möglich-
keiten bedienen, die die Zivilrechtsordnung zur Verfügung
stellt, haben sie grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen,
wenn sich daraus Nachteile ergeben. Dies gilt auch für
das Steuerrecht (vgl. BGE 59 I S. 276 ff.). Käme es daher
bei Art. 70 ausschliesslich auf die rechtliche Betrachtungs-
weise an, so wären allerdings Gesellschaften, die Fabrika-
tionsunternehmungen nicht selbst betreiben sondern nur
finanzieren, von der Vergünstigung ausgeschlossen, weil
Bundesrechtliche Abgaben. N0 70.
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sie nicht Eigentümer der Unternehmungen sind, also nicht
in « ihren}) Unternehmungen Verluste erleiden.
Es wäre aber doch nicht richtig, bei Art. 70 ausschliess.;.
lich die Rechtsform gelten zulassen. Sinn und Zweck der
Bestimmung ist, Steuererleichterungen einzuführen in
Fällen, in denen inländische Fabrikunternehmungen mit
Opfern aufrechterhalten werden. Der Unternehmer, der
Opfer bringt, um die Fabrik weiter zu betreiben und der
damit dazu beiträgt, dass die Arbeitslosigkeit mcht noch
mehr zunimmt, soll bei der Krisenabgabe begünstigt wer-
den· im Hinblick auf die Aufwendungen, die er auf sich
genommen hat. Solche Opfer bringt aber unter Umständen
nicht sowohl, wer die Fabrik als Inhaber betreibt, als der-
jenige, der die . wirtschaftliche Verantwortung für den
Betrieb übernimmt, der, dem die Fabrik wirtschaftlich
{(gehört». Wer über das Aktienkapital einer Betriebs-
gesellschaft ausschliesslich oder nahezu ausschliesslich ver-
fügt und die Aufrechterhaltung der Betriebsführung mit
verhältnismässig sehr erheblichen Darlehen unter Verzicht
auf Verzinsung finanziert, darf wirtschaftlich als der Un-
. ternehmer angesehen werden; der Betrieb darf in diesem
Sinne als sein Unternehmen gelten. Ihm muss auch, sofern
die übrigen Voraussetzungen zutreffen, die Vergünstigung
nach Art. 70 KrisAB zugute kommen, weil er es ist, der
die Opfer für die Aufrechterhaltung des Betriebes auf sich
nimmt.
In Fällen, in denen auf diese Weise zwei Steuerpflichtige
neben einander als Unternehmer erscheinen, die Mutter-
gesellschaft, die die Unternehmung finanziert, und die
Tochtergesellschaft, welche den Betrieb führt, kann unter
Umständen die Vergünstigung des Art. 70 beiden Unter-
nehmungen zukommen. Dies bedeutet im Rahmen des
Krisenabgabebeschlusses keine Besonderheit, da das näm-
liche auch im Verhältnis von Aktiengesellschaft und
Aktionär gilt, die beide, die Gesellschaft nach Art. 70, der
Aktionär nach Art. 64, bei der Besteuerung begünstigt
werden. Hierin zeigt es sich, dass es unrichtig wäre, Art. 70
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
die Bedeutung beizulegen, die ihm die kantonalen Behörden
und die eidgenössische Steuerverwaltung unter Beschrän-
kungauf die Inhaber des Fabrikbetriebes im Rechtssinne
geben. Eine einschränkende Auslegung von Ausnahme-
bestimmungen ist nicht zulässig, wo Sinn und Zweck einer
Vorschrift für . eine . weitere Anwendung sprechen.
2. -
Hier, wo die Rekurrentin nicht nur über das ge-
samte Aktienkapital der Feldmühle Rorschach A.-G; ver-
fügt, sondern sie auch sonst finanziert, erscheint es als
richtig, die Feldmühle wirtschaftlich im Hinblick auf die
Anwendung von Art. 70 KrisAB als eine Unternehmung
der Rekurrentin anzusehen, was den Anspruch auf die
Vergünstigung begründet, sofern die übrigen Voraus-
setzungen dafür zutreffen. Ob dies der Fall ist, haben die
kantonalen Behörden, infolge ihrer grundsätzlichen Stel-
lungnahme, noch nicht geprüft. Es ist deshalb richtig,
dass sie sich zunächst damit befassen, nachdem die Vor-
frage endgültig beurteilt ist. Die Akten gehen demgemäSs
zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurück.