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448 Strafrecht. darauf hingewiesen, dass der Verurteilte sich eine frühere Strafuntersuchung wegen Milchfälschung,in der er dann allerdings freigesprochen worden ist, nicht hat zur War- nung dienen lassen. Ob Vorleben und Charakter ein be- stimmtes Verhalten erwarten lassen; ist. wiederum in weitgehendem Masse eine Frage des Ermessens, das nur dann überschritten wäre, wenn die angestellten Über- legungen schlechterdings unhaltbar· wären. Das kann keineswegs gesagt werden. Insbesondere war es nicht unzu- lässig, die frühere Strafuntersuchung, obschon sie zu einem Freispruch geführt hat, in der geschehenen Weise zu berücksichtigen. Denn wenn zwar Art. 335 a1. 2 das Fehlen näher umschriebener Vorstrafen zu einer Bedingung des Strafaufschubes macht,· so ist damit nicht zugleich gesagt, dass ein Strafverfahren, das zu keiner Bestrafung führte, keinerlei Bedeutung für die Entscheidung über. den be- dingten Strafaufschub haben könne. Es ist eine höchst natürliche, . unmöglich zu verkennende· Wirkung, dass . das Erstehen einer Straf untersuchung zur Warnung wird, und es ist daher durchaus gegeben, aus der Fruchtlosigkeit dieser Warnung auf mangelnden Halt zu schliessen, wie die Vorinstanz es getan. In Wirklichkeit richtet sich die Rüge des Beschwerde- führers nicht gegen eine Überschreitung des Ermessens durch die Vorinstanz, sondern läuft sie darauf hinaus, dass' die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen unrich- tigen Gebrauch gemacht habe und dass der Kassationshof sein eigenes Ermessen walten lasse. Demnach erkennt. der Kassationshof : Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL
70. trrten vom 19. Dezember 1936 i. S. Schweizerisch- AmerikaDiache Stickerei-Industrie-Geselllchaft gegen Glans, Xrisenabgabe-iekurskommission. Kr i sen a b ga h e. Anspruch auf Herabsetzung der Ergän. zungsabgabe auf dem Aktienkapital und auf den Reserven (Art. 70 KrisAB) haben nicht nur Betriebsgesellschaften, sondern unter Umständen auch Holdinggesellschaften, die den Betrieb notleidender Fabrikationsunternehmungen. die sie wirtschaftlich beherrschen, unter Opfern aufrechterhalten. (Tatbestand gekürzt.) Die Schweizerisch -Amerikanische Stickerei-Industrie- Gesellschaft in Glarus « Sastig» erhebt Anspruch auf Herabsetzung der Abgabe auf dem Aktienkapital um 50 % gemäss Art. 70 KrisAB mit Rücksicht auf die Lage, in der sich der Betrieb der Feldmühle A.-G. in Rorschach befinde. Dieser Betrieb gehöre der Rekurrentin und werde von ihr mit grossen Opfern aufrecht erhalten. Sie sei im Besitze des ganzen Aktienkapitals der Feldmühle und ver· AS 61 1-1935 29 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. suche, die Weiterführung des Betriebes durch Gewährung zinsloser Darlehen zu ermöglichen. Sie habe dabei grosse Opfer gebracht; Verluste erlitten_ Die kantonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat das Begehren abgewiesen_ Voraussetzung für eine Herab- setzung der Ergänzungsabgabe nach Art. 70 KrisAB sei der Betrieb eines eigenen Unternehmens ; Holrunggesell- schaften seien von dieser Vergüllstigung ausgeschlossen, da sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Aktiengesell- schaften gelte, die in « ihren» Unternehmungen Ergeb- nisse erzielt haben, die zusammengerechnet einen Verlust darstellen. Die « Sastig» beschwert sich rechtzeitig. Das Bundesgericht hat den Rekurs geschützt in Erwägung: I. - Die kantonalen Behörden haben die Herabsetzung der Steuer der Rekurrentin abgelehnt, weil Art. 70 über- haupt nicht Anwendung finde. Sie stützen sich dabei auf den Wortlaut, wonach die Vergünstigung geniessen Ak- tiengesellschaften, die in « ihren » in der Schweiz gelegenen Unternehmungen Verluste erlitten haben, was nur bei Betriebs-, nicht bei Holdinggesellschaften zutreffen könne. Zuzugeben ist, dass die Fabrik einer Tochterunterneh- mung zivilrechtlich nicht als Unternehmen der Mutter- gesellschaft gelten kann, au.ch dann nicht, wenn die Muttergesellschaft die Tochterunternehmung ausschliess- lich beherrscht. Die formalrechtliche Trennung, deren sich die beiden Unternehmungen auf Grund der Möglich- keiten bedienen, die die Zivilrechtsordnung zur Verfügung stellt, haben sie grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen, wenn sich daraus Nachteile ergeben. Dies gilt auch für das Steuerrecht (vgl. BGE 59 I S. 276 ff.). Käme es daher bei Art. 70 ausschliesslich auf die rechtliche Betrachtungs- weise an, so wären allerdings Gesellschaften, die Fabrika- tionsunternehmungen nicht selbst betreiben sondern nur finanzieren, von der Vergünstigung ausgeschlossen, weil Bundesrechtliche Abgaben. N0 70. 451 sie nicht Eigentümer der Unternehmungen sind, also nicht in « ihren}) Unternehmungen Verluste erleiden. Es wäre aber doch nicht richtig, bei Art. 70 ausschliess.;. lich die Rechtsform gelten zulassen. Sinn und Zweck der Bestimmung ist, Steuererleichterungen einzuführen in Fällen, in denen inländische Fabrikunternehmungen mit Opfern aufrechterhalten werden. Der Unternehmer, der Opfer bringt, um die Fabrik weiter zu betreiben und der damit dazu beiträgt, dass die Arbeitslosigkeit mcht noch mehr zunimmt, soll bei der Krisenabgabe begünstigt wer- den· im Hinblick auf die Aufwendungen, die er auf sich genommen hat. Solche Opfer bringt aber unter Umständen nicht sowohl, wer die Fabrik als Inhaber betreibt, als der- jenige, der die . wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt, der, dem die Fabrik wirtschaftlich {( gehört». Wer über das Aktienkapital einer Betriebs- gesellschaft ausschliesslich oder nahezu ausschliesslich ver- fügt und die Aufrechterhaltung der Betriebsführung mit verhältnismässig sehr erheblichen Darlehen unter Verzicht auf Verzinsung finanziert, darf wirtschaftlich als der Un- . ternehmer angesehen werden ; der Betrieb darf in diesem Sinne als sein Unternehmen gelten. Ihm muss auch, sofern die übrigen Voraussetzungen zutreffen, die Vergünstigung nach Art. 70 KrisAB zugute kommen, weil er es ist, der die Opfer für die Aufrechterhaltung des Betriebes auf sich nimmt. In Fällen, in denen auf diese Weise zwei Steuerpflichtige neben einander als Unternehmer erscheinen, die Mutter- gesellschaft, die die Unternehmung finanziert, und die Tochtergesellschaft, welche den Betrieb führt, kann unter Umständen die Vergünstigung des Art. 70 beiden Unter- nehmungen zukommen. Dies bedeutet im Rahmen des Krisenabgabebeschlusses keine Besonderheit, da das näm- liche auch im Verhältnis von Aktiengesellschaft und Aktionär gilt, die beide, die Gesellschaft nach Art. 70, der Aktionär nach Art. 64, bei der Besteuerung begünstigt werden. Hierin zeigt es sich, dass es unrichtig wäre, Art. 70 452 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. die Bedeutung beizulegen, die ihm die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung unter Beschrän- kungauf die Inhaber des Fabrikbetriebes im Rechtssinne geben. Eine einschränkende Auslegung von Ausnahme- bestimmungen ist nicht zulässig, wo Sinn und Zweck einer Vorschrift für . eine . weitere Anwendung sprechen.
2. - Hier, wo die Rekurrentin nicht nur über das ge- samte Aktienkapital der Feldmühle Rorschach A.-G; ver- fügt, sondern sie auch sonst finanziert, erscheint es als richtig, die Feldmühle wirtschaftlich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 70 KrisAB als eine Unternehmung der Rekurrentin anzusehen, was den Anspruch auf die Vergünstigung begründet, sofern die übrigen Voraus- setzungen dafür zutreffen. Ob dies der Fall ist, haben die kantonalen Behörden, infolge ihrer grundsätzlichen Stel- lungnahme, noch nicht geprüft. Es ist deshalb richtig, dass sie sich zunächst damit befassen, nachdem die Vor- frage endgültig beurteilt ist. Die Akten gehen demgemäSs zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurück.