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53_II_233

BGE 53 II 233

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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232

Obligationenreeht. N° 41.

Gesichtspunkte des geltenden Rechts aus aber muss

dasselbe mangels einer positiven Gesetzesvorschrift nach

wie vor als unbefristet gelten.

Erfahrungsgemäss ergeben sich hieraus für die A. G.

keineswegs so schwerwiegende Nachteile, wie die Vor-

instanz annimmt. Abgesehen davon, dass auch durch

einen unverzüglich angestrengten Anfechtungsprozess,

dessen Durchführung sich a~f mehrere Jahre erstreckt,

für die Verwaltung der Gesellschaft eine unsichere

Lage geschaffen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der

in seinen Rechten sich verletzt fühlende Aktionär selber

ein eminentes Interesse daran hat, die Anfechtung

möglichst rasch zu erheben, und zwar nicht nur im

Hinblick auf die Beweissicherung, sondern namentlich

auch, um zu verhüten, dass sein Standpunkt durch

die Verhältnisse überholt wird. Wartet er mit der Klage

längere Zeit zu, so kann in seinem Verhalten unter

Umständen ein stillschweigender Verzicht auf die An-

fechtung erblickt werden. Sodann ist dem Anfechtungs-

recht auch während der zehnjährigen Verjährungsfrist

eine Grenze insofern gezogen, als die Anfechtung bei

ungebührlich langem Zuwarten vom Richter wegen

illoyal verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen wer-

den kann (Art. 2 ZGB). Und endlich kommt in Betracht,

dass es der Gesellschaft jederzeit freisteht, die Rechts-

gültigkeit ihrer Beschlüsse im Wege einer Feststellungs-

klage gerichtlich prüfen zu lassen.

2. -

Erweist sich somit die auf Art. 75 ZGB gestützte

Verwirkungseinrede der Beklagten als unbegründet, so

muss die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz

zurückgewiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom

Obligationenrecht. N0 42.

233

17. Februar 1927 aufgehoben und die Sache zu mate-

rieller Entscheidung an die kantonale Instanz zurück-

gewiesen wird.

42. Orteil der I.Zivilabteilung vom 8. Juni 1927

i. S. Gasser gegen Eernische Xraft.werke A..-G.

Art. 81, Ab s. 2 0 G: Freie rechtliche BeurteEung des

Tatbestandes trotz Anrufung bestimmter Gesetzesstellen

durch eine Partei.

EIe k tri z i t ä t s I i e f e run g s ver t rag :

Recht-

liche Natur; Kauf- und Werkvertrag in casu. Haftung des

Elektrizitätswerkes nach Art. 97 ff. OR für den durch

fehlerhafte Vertragserfüllung dem Strombezüger verur-

sachten Schaden.

Ausschluss des Exkulpationsbeweises

nach Art. 55 OR im Rahmen von Art. 101 OR. Schuldhaftes

Verhalten einer Hilfsperson.

A. -

Am 1. Februar 1920 unterzeichnete der Kläger

Gasser folgende vorgedruckte « Abonnementserklärung »

für den Bezug der für sein Haus in Chaindon (b. Recon-

vilier) nötigen elektrischen Energie von der Beklagten :

« Le soussigne ...... s'engage a tirer des Forces Motrices

Bernoises S. A. a Berne l'energie electrique necessaire

pour la maison et cela aux conditions et tarifs generaux

en vigueur. L'abonne declare avoir re~u les conditions

de l'abonnement a l'energie electrique des Usines.»

In den allgemeinen Abonnementsbedingungen (vom

17. Februar 1910, mit den bis zum 12. Juli 1919 erfolgten

Abänderungen) ist u. a. bestimmt:

Art. 1: « ...... Die Kraftwerke führen die Anschluss':'

leitung von ihren Leitungen bis zum Haus des Abnehmers,

d. h. bis zum ersten Isolator oder Dachständer, ein-

schliesslich des ersten Isolators oder Dachständers, auf

ihre Rechnung aus.

Art. 2:

« Hausinstallationen. Die Installationen im

Innern der Gebäude, einschliesslich der Hauseinführung,

234

Obligationenrecht. N° 42.

erfolgen auf Rechnung des Abnehmers und dürfen nur

durch die Kraftwerke oder durch die von letzteren kon-

. zessionierten Installateure ausgeführt werden.

Die gleichen Bestimmungen gelten auch für Erweite-

rungen der Anlage, sowie für Abänderungen und Repara-

turen an derselben.

Jeder Abnehmer hat seine Anlage gehörig zu unter-

halten ......

Er hat die Kraftwerke über auffällige Erscheinungen

in seiner Installation ...... sofort schriftlich aufmerksam

zu machen.

Die Kraftwerke sind berechtigt, die Anlage jederzeit

zu besi chtigen. Erweist sich die Anlage bei der Prüfung

als mangelhaft, so hat der Abnehmer die Mängel unver-

züglich auf seine Kosten durch die Kraftwerke oder

durch einen der von ihnen konzessionierten Installa-

teure heben zu lassen. »

B. -

Am 30. November 1923 brannte das Haus des

Klägers ab, laut Feststellung der Vorinstanz infolge

eines Erdschlusses, « welcher sich infolge der defekten

Isolation der Leitung im Stalle ereignet haben muss. »

Der Wiederaufbau kam den Kläger auf 35,000 Fr.

zu stehen. Von der kantonalen Brandversicherungsanstalt

erhielt er eine Entschädigung von nur 17,500 Fr. Mit

der vorliegenden Klage verlangt er von der Beklagten

die Differenz von 17,500 Fr., sowie 9000 Fr. für ver-

schiedene Schadensposten, je' nebst 5 % Zins seit 1. De-

zember 1924 (unter Vorbehalt der Geltendmachung

allfälligen weitem Schadens). Zur Begründung führte

er aus: Am 29. November 1923 morgens sei die Lampe

im Schlafzimmer (bei Einschalten des Stromes) auf-

geblitzt und nach wenigen Sekunden mit einem sur-

renden Geräusch abgelöscht. In der Annahme, es könnten

Reparaturen im Elektrizitätswerk im Gange sein, habe

der Kläger erst gegen Mittag wieder festzustellen ver-

sucht, ob das Licht brenne. Dabei seien sämtliche sechs

Glühkörper nach kurzem, blitzartigem Aufleuchten ein-

I

Obligationenrecht. N<> 42.

235

gegangen. Hierauf habe er unverzüglich durch seinen

Sohn . de~ Monteur der Beklagten, Eichenberger, be-

nachnchtigen lassen, dass die Leitung in gefahr-

drohender Weise' beschädigt sein müsse. Als Eichen-

berger am ~eichen Tage und auch am Morgen des

folgenden mcht gekommen sei, habe er am Nach-

mittag des 30. November 1923 seinen Sohn neuerdings

erfolglos nach ihm ausgeschickt. Gegen Abend (zirka

5 % Uhr) habe sich dann ein eigenartiger scharfer Geruch

und ein verdächtiges Knistern von der Scheune her

bemerkbar gemacht und beim Nachsehen hätten dem

Kläger bereits die hellen Flammen am Gebälke der

elektrischen Leitung entlang entgegengeschlagen. Gegen

8 Uhr abends sei das Heimwesen vollständig eingeäschert

gewesen. Die vorgenommene Untersuchung habe als

Brandursache einen Defekt der elektrischen Leitung

ergeben.

Die Beklagte sei für den durch die Versicherung nicht

gedeckten Schaden als Werkeigentümer nach Art. 58

OR und überdies auch als Geschäftsherr des Monteurs

Eichenberger nach Art. 55 OR verantwortlich. Schliess-

lich treff~ sie ~uch die Haftung wegen Vernachlässigung

der .AufSIcht uber das Leitungsnetz (Art. 41 OR).

DIe ~e~agte beantragte Abweisung der Klage, in

erster Lime wegen Verjährung des geltend gemachten

Anspruches und sodann auch aus materiellen Gründen:

Der Sohn Gas~r sei am 29. November 1923 erst gegen

8 Uhr abends In der Wohnung Eichenbergers erschienen

u~d ha~e der' allein anwesenden Frau Eichenberger nur

mItgeteIlt, dass das Licht nicht brenne und Eichenberger

komm~n solle, um nachzusehen. Frau Eichenberger

habe In der Annjlhme, es handle sich um ein Durch-

brennen der Sicherungen, dem Knaben zwei oder drei

Stück solcher mitgegeben. Auch Eichenberger habe nach

seiner Rückkehr (abends zirka 8 % Uhr) aus der er-

folgten Meldung nicht auf das Vorhandensein einer

Gefahr schliessen können und sich daher vorgenommen,

236

Obligationenrecht. No 42.

am nächsten Tage, nach Beendigung anderer, dringender

Arbeiten in Tavannes und Reconvilier, zu Gasser zu

gehen. Nach den Vertragsbedingungen (Art. 2) hätw

eine sofortige schriftliche Anzeige der Störung oder

doch am 29. November 1923 bis spätestens mittags eine

genaue Orientierung erfolgen sollen, in welchem Falle

der Defekt rechtzeitig hätte behoben werden können.

Da die Beklagte nicht Eigentümer der schadhaften

Hausinstallation gewesen sei, komme eine Haftung nach

Art. 58 OR nicht in Betracht; ebensowenig aber auch

eine solche nach Art. 55 OR, da der Schaden in keiner

Weise auf eine Vernachlässigung der dienstlichen Ver-

richtungen des Angestellten Eichenberger zurückge-

führt werden könne. Endlich werde auch die vom Kläger

behauptete Verletzung- der Aufsichtspflicht bestritten.

C. - Mit Urteil vom 9. März 1927 hat der Appellations-

hof des Kantons Bern -

nachdem ein erster, die Verjäh-

rungseinrede schützender Entscheid vom' 3. Dezember

1925 durch das Bundesgericht am 16. März 1926 aufge-

hoben und die Sache zu materieller Beurteilung an diese

Instanz zurückgewiesen worden war, -

die Klage

aus dem Gesichtspunkte der Art. 58, 55 und 41 OR

als unbegründet abgewiesen.

D. -

Hiegegen richtet sich -die Berufung des Klägers

mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur

Leistung von 26,500 Fr. Schadenersatz.

Das Bundesgericht zieM in Erwägung:

1. -

In der kantonalen Instanz sowohl, wie vor

Bundesgericht, hat der Kläger seine Anspruche lediglich

auf eine ausservertragliche Haftung der Beklagten

gestützt und zwar in der Berufungsinstanz einzig noch

auf Art: 55 OR. Gemäss Art. 81, Abs. 2 OG ist indessen

das Bundesgericht an die rechtliche Begründung ~er

Parteianträge nicht gebunden. Es genügt, wenn di~­

jenigen Tatsachen vorgebracht werden, welche die

rechtlichen

Voraussetzungen

des eingeklagten An-

Obligationenrecht. N° 42.

237

spruches bilden. Denn die Rechtsanwendung ist Sache

des Richters; er hat von Amtes wegen die Subsumtion des

von den Parteien dargetanen Tatbestandes unter die

zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen

(vgl. WEISS, Berufung, S. 285 und dort. Zit.). Wenn

sich daher auch der Kläger nicht auf eine Haftung der

Beklagten aus Vertrag berufen hat, so steht nichts im

Wege, dass der Richter von sich aus prüft, ob und

inwieweit der erhobene Anspruch aus diesem Gesichts-

punkte begründet sei.

2. -

Die rechtliche Natur des Elektrizitätslieferungs-

vertrages ist umstritten. Das Bundesgericht hat zu

dieser Frage in einem Entscheide vom 19. September

1922 i. S. Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gegen

Renold (BGE 48 11 366 ff.) Stellung genommen und

sich dabei unter Hinweis auf die verschiedenen Lehr-

meinungen dahin ausgesprochen, wo, wie hier, Gegen..;

stand des Vertrages die Zulieferung, das Zuleiten des

Stromes (und nicht etwa die Erreichung eines bestimmten

Nutzeffektes) sei, es sich um einen Kaufvertrag oder

doch als kaufähnlichen Vertrag zu qualifizierenden

Ueferungsvertrag handle. An dieser Theorie ist festzu-

halten; immerhin darf man sich dabei der Einsicht

nicht verschliessen, dass sie im Grunde doch nur eine

allgemeine Direktive gibt un~ im Einzelfall jeweilen

zu prüfen ist, inwieweit nicht die speziellen Verhältnisse

auch eine besondere rechtliche Beurteilung erheischen.

So vollzieht sich ja z. B. die in Art. 184 OR als Haupt-

verpflichtung . des Verkäufers hervorgehobene Übergabe

des Vertragsgegenstandes an den Käufer bei der Elek-

trizitätslieferung nicht in gleicher Weise wie bei den

gewöhnlichen Ueferungsgeschäften : durch Tradition der

Ware von Hand zu Hand, sondern mitte1st besonderen

Anschlusses von Installation an Installation. Praktisch

wichtig sind daher hier weniger die Regeln, welche sich

an die körperliche Bewerkstelligung des Besitzeswechsels

knüpfen; in den Vordergrund tritt vielmehr die Ge-

AS 53 11 -

19'Z7

17

238

Obligationenrecbt. N° 42.

staUung der beidseitigen Installationen und die An-

passung der einen (äussere Zuleitungsanlage, Verteilungs-

netz des Lieferanten) an die andere (Hausinstallatiori

des Bezügers).

Sodann ist der Elektrizitätslieferungsvertrag nicht

nur wegen dieser Besonderheit der « Übergabe» (im

rechtlichen Sinne) innerhalb des Rahmens des Kauf-

vertrages ein negotium suae speciei, sondern namentlich

auch in Anbetracht des Umstandes, dass er sich in der

Regel nicht auf die Lieferung der elektrischen Energie

beschränkt, sondern meist auch die Herstellung und

Instandhaltung der dem Bezüger gehörenden und für

, die Durchführung des eigentlichen Lieferungsvertrages

erforderlichen Einrichtungen, speziell also seiner Haus-

installation, umfasst, und zwar in der Weise, dass der

Bezüger gezwungen. wird, dieselbe vom Lieferanten

besorgen zu lassen. Das zwischen den bei den ~gründete

Verhältnis schliesst solchenfalls zugleich einen Wer k-

ver t rag in sich, gerichtet auf die Herstellung eines

körperlichen Werkes: der Hausinstallation und auf

deren technische Instandhaltung.

3. -

Eine in dieser Weise dem Stromlieferanten

gleichzeitig die Stellung eines Werkunternehmers zu-

weisende Ordnung liegt auch. hier vor. Gemäss Art. 2

der allgemeinen Abonnementsbedingungen ist die Haus-

installation zwar Sache d!!s Abnehmers (bezw. des

Hauseigentümers). Dieser ist aber gezwungen, sie aus-

schliesslich durch das Werk als Stromverkäufer aus-

führen, abändern und reparieren zu lassen. (Die vorge-

sehene Alternative, dass an Stelle des Werkes auch die

von ihm konzessionierten Installateure treten können

spielt hier keine Rolle, weil die Beklagte nicht behauptet:

dass sich der Kläger an solche gewandt, oder dass sie

ihn je an solche verwiesen habe.) Durch dieses Vertrags-

verhältnis hat die Beklagte als Unternehmer auch die

Aufsicht über die Hausinstallation des Klägers über-

nommen; denn dem im Schlussabsatz des zit. Art.

Obligationenrecht. N° 42.

239

statuierten Recht des Werkes zur Aufsicht und zur

Ausführung der Reparaturen etc. steht als Korrelat

seine vertragliche Verpflichtung hiezu gegenüber, auch

wenn sie nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Etwas

Gegenteiliges lässt sich nicht etwa aus Abs. 4 herleiten,

wo es heisst, « dass jeder Abnehmer seine Anlage gehörig

zu unterhalten habe ». Diese Bestimmung ist im Zu-

sammenhang mit dem übrigen Inhalt des Art. 2 aus-

zulegen, und daraus ergibt sich zur Evidenz, dass mit

jenem Passus nicht gesagt sein wollte, der Abonnent

habe per s ö n I ich den Unterhalt vorzunehmen,

--' was er als 1.aie wohl in den w~nigsten Fällen tun

könnte, -

sondern, es sei seine Sache, dafür zu sorgen,

dass die Aufsicht darüber geführt und notwendige

Reparaturen rechtzeitig und gehörig gemacht werden.

Er erfüllt also seine Unterhaltspflicht, wenn er sich mit

einem Unternehmer in ein Vertragsverhältnis setzt,

kraft welchem von diesem der Unterhalt auf Kosten des

Abnehmers übernommen wird. Und dieser Unternehmer

ist eben gemäss Art. 2 das Werk. Dass einerseits dem

Abonnenten verboten sein soll, die nötigen Installations-,

Unterhalts- und Reparaturarbeiten durch einen andern

Unternehmer besorgen zu lassen, anderseits aber das

Werk selber nicht verpflichtet sei, einem diesbezüglichen

Auftrag des Abonnenten nachzukommen, kann nach der

Regel von Treu und Glauben nicht als Vertragsmeinung

angenommen werden.

Demnach steht dem Kläger als Eigentümer der Haus-

installation gegenüber der Beklagten als seinem Werk-

unternehmer inbezug auf Herstellung und technische

Aufsicht über dieselbe das ver t rag 1 ich e R e c h t

zu, zu verlangen, dass vor allem die technische Kon-

gruenz zwischen der Hausinstallation und der Instal-

lation zur Zuleitung des elektrischen Stromes hergestellt

werde und aufrechterhalten bleibe, also insbesondere,

dass die Kapazität der Hausleitung und deren Siche-

rungen den Einwirkungen der Stromzufuhr gewachsen

240

Obligationenrecht. No 42.

seien. Bei dieser Obsorge hat er insoweit mitzuwirken, als

er einerseits die Beklagte sofort auf auffällige Erschei-

nungen in seiner Installation aufmerksam machen Ull(~

anderseits das notwendige Einschreiten des Werkes auf

seine Kosten dulden muss; unter diesem Vorbehalt

aber ist die Beklagte vertraglich verpflichtet, ihrerseits

das Erforderliche rechtzeitig und kunstgerecht vorzu-

nehmen. Erweisen sich die ihr obliegenden Vorkehren

in dem einen oder andern der genannten Punkte als

ungenügend oder fehlerhaft, so hat sie dem Kläger wegen

Nichterfüllung, bezw. nicht gehöriger Erfüllung des

Vertrages gemäss Art. 97 ff. OR Schadenersatz zu

leisten, und zwar auch für den durch feh I e r-

h a f te Erfüllung verursachten Schaden (vgl. v. TUHR,

OR S. 504 f.; BGE 41 II 736, Erw. 3). Wie bei Un-

möglichkeit der Erfüllung kann sie sich nur durch den

Nachweis befreien, dass ihr keinerlei Verschulden zur

Last falle.

Auch soweit sie die Erfüllung ihrer vertraglichen

Pflichten durch Hilfspersonen vornehmen lässt, haftet

sie gemäss Art. 101 OR nicht nur, wenn das HiIfsper-

sonal die ihm übertragene Erfüllung unmöglich macht

oder verzögert, sondern auch dann, wenn es den Abon-

nenten durch unrichtige Erfüllung schädigt. Dabei hat

sie für diejenige Sorgfalt und Sachkenntnis ihrer Ange-

stellten einzustehen, die man nach dem Vertragsver-

hältnis von ihr selbst ·zu erwarten berechtigt ist. Nach

der allgemeinen Regel des Art. 97 OR kann sie sich nur

mit dem Nachweis der Schuldlosigkeit ihrer Hilfskräfte

entlasten. Eine Exkulpation im Sinne des Art. 55 OR :

die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Aus-

wahl, Instruktion und Beaufsichtigung derselben ange-

wendet zu haben, ist ausgeschlossen (vgl. BGE 46 II

129 f.; V. TUHR, OR S. 524, 525 f.).

4. -

Als Ursache des Brandes stellt die Vorinstanz

gestützt auf die übereinstimmenden Gutachten Germi-

quet uIid 'Jobin einen Erdschluss im Hause, bezw. Stall

Qbligationenrecht. N° 42.

241

des Klägers fest, und die Ursache desselben hinwiederum

erblickt sie in der Einwirkung einer übermässigen Span-

nung auf die mit einem Isolationsdefekt behaftete Haus-

installation, der in einem Knie des die Leitungsdrähte

umgebenden Blechrohres beim Eingang in das Stalldach

dadurch entstanden war, dass sich dort Kondensations-

wasser angesammelt hatte und die Isolation durch Fäul-

nis zerstört worden war. Der gerichtliche Experte

führt die Überspannung darauf zurück, dass einer der

äussern Zuleitungsdrähte durch Zufall auf die Erde

müsse gelegt worden sein (vielleicht wegen des starken

Schneefalles an diesem Tag), und infolgedessen einer

der das Haus Gasser alimentierenden Zuleiter eine Span-

nung bis 250 Volt (= der Spannung des Verreilungs-

netzes), statt nur 125 Volt, haben konnte.

Ob nun die Beklagte für diesen abnormalen, mit der

Kapazität der Hausinstallation nicht in Übereinstimmung

stehenden und diese gefährdenden Zustand ihrer Zuleitung

dem geschädigten Kläger aus dem Lieferungsvertrage

gemäss Art. 97 OR verantwortlich wäre, kann dahin-

gestellt bleiben, weil ihre Haftung auf jeden Fall wegen

des Verhaltens ihres Angestellten Eichenberger auf die

erfolgte Störungsanzeige hin bejaht werden muss.

In dieser Beziehung ist von der auf prozessualer Beweis-

würdigung beruhenden und deshalb für das Bundes-

gericht verbindlichen Feststellung im angefochtenen

Urteil auszugehen, dass der Sohn Gasser am Vorabend

des Brandes (zirka 7 Uhr) Frau Eichenberger bloss ge-

meldet hat, das Licht brenne nicht. Diese Anzeige muss

aber als genügend angesehen werden, um den Kläger

seinerseits hinsichtlich der ihm nach Art. 2 der allge-

meinen Abonnementsbedingungen obliegenden Diligenz-

pflicht zu entlasten. Es war damit bekundet, dass an der

Hausleitung etwas nicht in Ordnung sei und mehr konnte

dem Kläger als Laien nicht zugemutet werden. Er musste

sich für den technischen Unterhalt seiner Installation

eines Sachverständigen bedienen und nach dem Vertrage

2t2

Obligationenrecht. N° 42.

durfte er sich hiefür nur an die Beklagte wenden. Umso--

mehr rechtfertigt es sich auch, an ihre Pflicht, auf Stö-

rungsanzeigen hin nichts _ zu vernachlässigen, einen

strengen Masstab anzulegen.

Die Meldung des Klägers geschah so rechtzeitig, dass

Kreismonteur Eichenberger spätestens am Morgen des

30. November 1923 in der Lage gewesen wäre, die Natur

der Störung in ihrer technischen Bedeutung zu erkennen,

und wenn er nachgesehen hätte, so würde er gemäss den

Ausführungen des Experten auch imstande gewesen sein,

die Gefahr zu vermeiden. Der Einwand der Beklagten,

die Anzeige hätte gemäss Art. 2 der Vertragsbedingungen

schriftlich erfolgen sollen, ist heute nicht mehr ausdrück-

lich aufrechterhalten worden; er könnte übrigens auch

nicht gehört werden, nachdem Eichenberger die münd-

liche Meldung nicht zurückgewiesen hat. Und der Um-

stand, dass diese am 29. November 1923 erst abends

7 Uhr erstattet wurde, ist ohne Belang, weil er mit dem

Zuwarten des Monteurs -

der noch beinahe einen ganzen

Tag zur Verfügung hatte -

in keinem ursächlichen

Zusammenhang steht.

Das Verhalten Eichenbergers bedeutete objektiv un-

zweifelhaft eine erhebliche Gefährdung der Interessen

des Klägers (wie der Ausgang gezeigt hat); aber auch

vom subjektiven Standpunkt aus muss es als eine nicht

geringe Nachlässigkeit bezeichnet werden. Abgesehen

davon, dass für die Entscheidung dieser Rechtsfrage

die Auffassung des technischen Experten nicht ohne

weiteres massgebend sein kann, bildet übrigens seine

Äusserung: « Eichenberger peut avoir pense qu'il n'y

avait pas de danger et pas urgence et qu'il n'etait pas

necessaire de mettre la maison hors tension » keine zu-

reichende Entschuldigung für die Säumnis des Monteurs.

Wenn Eichenberger auf Grund der Meldung auch zu

dieser Vermutung gelangen konnte, so stand doch ander-

seits für ihn das Nichtvorhandensein einer Gefahr keines-

wegs fest; er musste mit der Möglichkeit einer solchen

Obligationenrecht. N° 42.

243

rechnen, auch wenn sie nicht gerade wahrscheinlich war.

Gewissheit konnte ihm nur eine Inspektion schaffen, und

dass er eine solche vornehmen musste, hat er selber aner-

kannt, indem er bei seiner Einvernahme erklärte, er habe

gehen wollen, aber es sei dann schon zu spät gewesen.

Er durfte umsowenigcr bis zum nächstfolgenden Abend

zuwarten, als er als Zeuge selber sagte, er habe gesehen,

dass es sich um eine Installation nach altem System

handle, deren Neuanlage nicht mehr zulässig sei. Dazu

kommt, dass er nur fünf Minuten vom Hause Gasser ent-

fernt wohnte. Dass die Arbeiten in Tavannes und Recon-

vilier ihm nicht erlaubt hätten, beim. Kläger wenigstens

rechtzeitig n ach z u s ehe n (was wohl nur wenig

Zeit in Anspruch genommen hätte), ist nicht dargetan.

Sollte auch, worauf die Vorinstanz hinweist, die Vor-

nahme von Reparaturen nicht die Hauptbeschäftigung

Eichenbergers gewesen sein, so lag ihm doch Vor allem

ob, sich an Ort und Stelle darüber zu vergewissern, ob

dem Kläger Gefahr drohe oder nicht. Und in dieser Be-

ziehung hat er es an der von ihm zu verlangenden Diligenz

fehlen lassen.

Da nach dem Gesagten die Beklagte als Unternehmer

sich im Rahmen des Art. 101 OR nicht wie ein Geschäfts-

herr durch den in Art. 55, Abs. 1 OR vorgesehenen (von

der Vorinstanz als erbracht angenommen) Nachweis

entlasten kann, so ist angesichts dieses schuldhaften Ver-

haltens ihrer Hilfsperson Eichenberger ihre Schadener-

satzpflicht grundsätzlich zu bejahen.

Für die Schadensermittlung fehlen dem Bundesgericht

die erforderlichen Unterlagen; es ist daher die Sache,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, zu neuer

Entscheidung über diesen Punkt an die Vorinstanz zu-

rückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

244

ObIigationenrecht. N° 43.

9. März 1927 aufgehoben, die Klage grundsätzlich gutge-

heissen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung

an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird.

43. Arret da la Ire Seetion civüe du 20 juin 1927

dans la cause Apollo et Bagina S. A. contre Ladoux.

Demeure de l'employeur. Lorsque l'employeur renvoie abrupte-

ment, sans justes motils, son employe et reluse de la sorte les

services qui Iui sont regulierement offerts, l'employe ales

droits prevus par l'art. 332 CO et non pas, contrairement

a la jurisprudence anterieure du TF, les droits decoulant des

principes generaux du CO en matiere d'inexecution des con-

trats.

.

. A. -

Par contrat signe en octobre 1926, la S. A.

Apollo et Regina, entreprise cinematographique, a

Geneve, a engage Marcel Ladoux en qualite de directeur

charge, en outre, de la comptabilite et de la correspon-

dance, aux appointements de 600 fr. par mois plus une

participation aux benefices nets.

L'engagement etait conclu pour une premiere periode

de 9 mois, du 1 er novembre 1926 au 31 juillet 1927, renou-

velable ensuite d'annee enannee sauf denonciation

prealable de 30 jours au moins avant le 31 juillet de

chaque annee.

Ladoux est entre en fonctions le 20 octobre. Le 12 no-

vembre il est tombe malade et a immediatement prevenu

M. Huboux, administrateur de la Societe. La duree prevue

de la maladie etait de quinze jours.

A la fin du mois de novembre, Ladoux a informe la

Societe qu'il etait gueri et pr~t a reprendre le travail.

Mais le 30 novembre la Societe lui signifia la resiliation

immediate de son contrat, se reservant de lui reclamer

des dommages-intereis, par le motif qu'il avait quitte son

emploi depuis trois semaines et que son manque d'activite

avait ete tres prejudiciable a l'entreprise.

Obligationenrecht. N° 43.

245

B. -

Par sommation du 11 decembre 1926, Ladoux a

assigne la S. A. Apollo et B~gina devant le Tribunal

des Prud'hommes de Geneve (Groupe X) en paiement des

sommes de 800 fr. pour salaire et 4800 fr. pour renvoi

abrupt.

La defenderesse a conclu a liberation et reconvention-

nellement a reclame une somme de 1000 fr. pour rupture

et inexecution du contrat par le demandeur. Elle invoque

notamment l'incapacite professionnelle de Ladoux et la

mauvaise tenue de la comptabilite.

C. -

Le Tribunal des Prud'hommes a, par jugement

du 18 janvier 1927, condamne la defenderesse a payer

au demandeur la somme de 5600 fr. a titre de salaire

et d'indemnite pour renvoi abrupt. TI a rejete la demande

reconventionnelle.

La Chambre d'appel des Prud'hommes a confirme ce

jugement par arr8t du 12 avril 1927 contre Iequel la

defenderesse recourt au Tribunal federal en reprenant ses

conclusions reconventionnelles et liberatoires.

L'intimea conclu au rejet du recours et a la confirma-

tion de l'arr~t attaque.

Considerant en droit :

1. -

Des constatations de fait de I'instance cantonale

qui lient le Tribunal federal ear elles ne sont pas en con~

tradiction avec les pieces du dossier et ne reposent point

s~: une appre.ciation des preuves eontraire aux dispo-

SItIons du drOit federal, il resulte que le demandeur est

entre en fonctions des le 20 octobre 1926 pour se mettre

au ~?u,ran~,de so~ travail et ne s'est occupe de la comp-

tablhte qu a partIr du 26 octobre, qu'il est tombe malade

le 12 novembre 1926 et que la durre probable de sa

maladie (depression nerveuse) a ete evaluee par les mede-

eins a une quinzaine de jours .. ce dont l'administrateur

de la Societe defenderesse a ete immediatement informe,

de m8me que les clefs du coffre-fort Iui ont eM aussitöt