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Obligationenreeht. N° 41.
Gesichtspunkte des geltenden Rechts aus aber muss
dasselbe mangels einer positiven Gesetzesvorschrift nach
wie vor als unbefristet gelten.
Erfahrungsgemäss ergeben sich hieraus für die A. G.
keineswegs so schwerwiegende Nachteile, wie die Vor-
instanz annimmt. Abgesehen davon, dass auch durch
einen unverzüglich angestrengten Anfechtungsprozess,
dessen Durchführung sich a~f mehrere Jahre erstreckt,
für die Verwaltung der Gesellschaft eine unsichere
Lage geschaffen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der
in seinen Rechten sich verletzt fühlende Aktionär selber
ein eminentes Interesse daran hat, die Anfechtung
möglichst rasch zu erheben, und zwar nicht nur im
Hinblick auf die Beweissicherung, sondern namentlich
auch, um zu verhüten, dass sein Standpunkt durch
die Verhältnisse überholt wird. Wartet er mit der Klage
längere Zeit zu, so kann in seinem Verhalten unter
Umständen ein stillschweigender Verzicht auf die An-
fechtung erblickt werden. Sodann ist dem Anfechtungs-
recht auch während der zehnjährigen Verjährungsfrist
eine Grenze insofern gezogen, als die Anfechtung bei
ungebührlich langem Zuwarten vom Richter wegen
illoyal verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen wer-
den kann (Art. 2 ZGB). Und endlich kommt in Betracht,
dass es der Gesellschaft jederzeit freisteht, die Rechts-
gültigkeit ihrer Beschlüsse im Wege einer Feststellungs-
klage gerichtlich prüfen zu lassen.
2. -
Erweist sich somit die auf Art. 75 ZGB gestützte
Verwirkungseinrede der Beklagten als unbegründet, so
muss die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
Obligationenrecht. N0 42.
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17. Februar 1927 aufgehoben und die Sache zu mate-
rieller Entscheidung an die kantonale Instanz zurück-
gewiesen wird.
42. Orteil der I.Zivilabteilung vom 8. Juni 1927
i. S. Gasser gegen Eernische Xraft.werke A..-G.
Art. 81, Ab s. 2 0 G: Freie rechtliche BeurteEung des
Tatbestandes trotz Anrufung bestimmter Gesetzesstellen
durch eine Partei.
EIe k tri z i t ä t s I i e f e run g s ver t rag :
Recht-
liche Natur; Kauf- und Werkvertrag in casu. Haftung des
Elektrizitätswerkes nach Art. 97 ff. OR für den durch
fehlerhafte Vertragserfüllung dem Strombezüger verur-
sachten Schaden.
Ausschluss des Exkulpationsbeweises
nach Art. 55 OR im Rahmen von Art. 101 OR. Schuldhaftes
Verhalten einer Hilfsperson.
A. -
Am 1. Februar 1920 unterzeichnete der Kläger
Gasser folgende vorgedruckte « Abonnementserklärung »
für den Bezug der für sein Haus in Chaindon (b. Recon-
vilier) nötigen elektrischen Energie von der Beklagten :
« Le soussigne ...... s'engage a tirer des Forces Motrices
Bernoises S. A. a Berne l'energie electrique necessaire
pour la maison et cela aux conditions et tarifs generaux
en vigueur. L'abonne declare avoir re~u les conditions
de l'abonnement a l'energie electrique des Usines.»
In den allgemeinen Abonnementsbedingungen (vom
17. Februar 1910, mit den bis zum 12. Juli 1919 erfolgten
Abänderungen) ist u. a. bestimmt:
Art. 1: « ...... Die Kraftwerke führen die Anschluss':'
leitung von ihren Leitungen bis zum Haus des Abnehmers,
d. h. bis zum ersten Isolator oder Dachständer, ein-
schliesslich des ersten Isolators oder Dachständers, auf
ihre Rechnung aus.
Art. 2:
« Hausinstallationen. Die Installationen im
Innern der Gebäude, einschliesslich der Hauseinführung,
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Obligationenrecht. N° 42.
erfolgen auf Rechnung des Abnehmers und dürfen nur
durch die Kraftwerke oder durch die von letzteren kon-
. zessionierten Installateure ausgeführt werden.
Die gleichen Bestimmungen gelten auch für Erweite-
rungen der Anlage, sowie für Abänderungen und Repara-
turen an derselben.
Jeder Abnehmer hat seine Anlage gehörig zu unter-
halten ......
Er hat die Kraftwerke über auffällige Erscheinungen
in seiner Installation ...... sofort schriftlich aufmerksam
zu machen.
Die Kraftwerke sind berechtigt, die Anlage jederzeit
zu besi chtigen. Erweist sich die Anlage bei der Prüfung
als mangelhaft, so hat der Abnehmer die Mängel unver-
züglich auf seine Kosten durch die Kraftwerke oder
durch einen der von ihnen konzessionierten Installa-
teure heben zu lassen. »
B. -
Am 30. November 1923 brannte das Haus des
Klägers ab, laut Feststellung der Vorinstanz infolge
eines Erdschlusses, « welcher sich infolge der defekten
Isolation der Leitung im Stalle ereignet haben muss. »
Der Wiederaufbau kam den Kläger auf 35,000 Fr.
zu stehen. Von der kantonalen Brandversicherungsanstalt
erhielt er eine Entschädigung von nur 17,500 Fr. Mit
der vorliegenden Klage verlangt er von der Beklagten
die Differenz von 17,500 Fr., sowie 9000 Fr. für ver-
schiedene Schadensposten, je' nebst 5 % Zins seit 1. De-
zember 1924 (unter Vorbehalt der Geltendmachung
allfälligen weitem Schadens). Zur Begründung führte
er aus: Am 29. November 1923 morgens sei die Lampe
im Schlafzimmer (bei Einschalten des Stromes) auf-
geblitzt und nach wenigen Sekunden mit einem sur-
renden Geräusch abgelöscht. In der Annahme, es könnten
Reparaturen im Elektrizitätswerk im Gange sein, habe
der Kläger erst gegen Mittag wieder festzustellen ver-
sucht, ob das Licht brenne. Dabei seien sämtliche sechs
Glühkörper nach kurzem, blitzartigem Aufleuchten ein-
I
Obligationenrecht. N<> 42.
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gegangen. Hierauf habe er unverzüglich durch seinen
Sohn . de~ Monteur der Beklagten, Eichenberger, be-
nachnchtigen lassen, dass die Leitung in gefahr-
drohender Weise' beschädigt sein müsse. Als Eichen-
berger am ~eichen Tage und auch am Morgen des
folgenden mcht gekommen sei, habe er am Nach-
mittag des 30. November 1923 seinen Sohn neuerdings
erfolglos nach ihm ausgeschickt. Gegen Abend (zirka
5 % Uhr) habe sich dann ein eigenartiger scharfer Geruch
und ein verdächtiges Knistern von der Scheune her
bemerkbar gemacht und beim Nachsehen hätten dem
Kläger bereits die hellen Flammen am Gebälke der
elektrischen Leitung entlang entgegengeschlagen. Gegen
8 Uhr abends sei das Heimwesen vollständig eingeäschert
gewesen. Die vorgenommene Untersuchung habe als
Brandursache einen Defekt der elektrischen Leitung
ergeben.
Die Beklagte sei für den durch die Versicherung nicht
gedeckten Schaden als Werkeigentümer nach Art. 58
OR und überdies auch als Geschäftsherr des Monteurs
Eichenberger nach Art. 55 OR verantwortlich. Schliess-
lich treff~ sie ~uch die Haftung wegen Vernachlässigung
der .AufSIcht uber das Leitungsnetz (Art. 41 OR).
DIe ~e~agte beantragte Abweisung der Klage, in
erster Lime wegen Verjährung des geltend gemachten
Anspruches und sodann auch aus materiellen Gründen:
Der Sohn Gas~r sei am 29. November 1923 erst gegen
8 Uhr abends In der Wohnung Eichenbergers erschienen
u~d ha~e der' allein anwesenden Frau Eichenberger nur
mItgeteIlt, dass das Licht nicht brenne und Eichenberger
komm~n solle, um nachzusehen. Frau Eichenberger
habe In der Annjlhme, es handle sich um ein Durch-
brennen der Sicherungen, dem Knaben zwei oder drei
Stück solcher mitgegeben. Auch Eichenberger habe nach
seiner Rückkehr (abends zirka 8 % Uhr) aus der er-
folgten Meldung nicht auf das Vorhandensein einer
Gefahr schliessen können und sich daher vorgenommen,
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Obligationenrecht. No 42.
am nächsten Tage, nach Beendigung anderer, dringender
Arbeiten in Tavannes und Reconvilier, zu Gasser zu
gehen. Nach den Vertragsbedingungen (Art. 2) hätw
eine sofortige schriftliche Anzeige der Störung oder
doch am 29. November 1923 bis spätestens mittags eine
genaue Orientierung erfolgen sollen, in welchem Falle
der Defekt rechtzeitig hätte behoben werden können.
Da die Beklagte nicht Eigentümer der schadhaften
Hausinstallation gewesen sei, komme eine Haftung nach
Art. 58 OR nicht in Betracht; ebensowenig aber auch
eine solche nach Art. 55 OR, da der Schaden in keiner
Weise auf eine Vernachlässigung der dienstlichen Ver-
richtungen des Angestellten Eichenberger zurückge-
führt werden könne. Endlich werde auch die vom Kläger
behauptete Verletzung- der Aufsichtspflicht bestritten.
C. - Mit Urteil vom 9. März 1927 hat der Appellations-
hof des Kantons Bern -
nachdem ein erster, die Verjäh-
rungseinrede schützender Entscheid vom' 3. Dezember
1925 durch das Bundesgericht am 16. März 1926 aufge-
hoben und die Sache zu materieller Beurteilung an diese
Instanz zurückgewiesen worden war, -
die Klage
aus dem Gesichtspunkte der Art. 58, 55 und 41 OR
als unbegründet abgewiesen.
D. -
Hiegegen richtet sich -die Berufung des Klägers
mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur
Leistung von 26,500 Fr. Schadenersatz.
Das Bundesgericht zieM in Erwägung:
1. -
In der kantonalen Instanz sowohl, wie vor
Bundesgericht, hat der Kläger seine Anspruche lediglich
auf eine ausservertragliche Haftung der Beklagten
gestützt und zwar in der Berufungsinstanz einzig noch
auf Art: 55 OR. Gemäss Art. 81, Abs. 2 OG ist indessen
das Bundesgericht an die rechtliche Begründung ~er
Parteianträge nicht gebunden. Es genügt, wenn di~
jenigen Tatsachen vorgebracht werden, welche die
rechtlichen
Voraussetzungen
des eingeklagten An-
Obligationenrecht. N° 42.
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spruches bilden. Denn die Rechtsanwendung ist Sache
des Richters; er hat von Amtes wegen die Subsumtion des
von den Parteien dargetanen Tatbestandes unter die
zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen
(vgl. WEISS, Berufung, S. 285 und dort. Zit.). Wenn
sich daher auch der Kläger nicht auf eine Haftung der
Beklagten aus Vertrag berufen hat, so steht nichts im
Wege, dass der Richter von sich aus prüft, ob und
inwieweit der erhobene Anspruch aus diesem Gesichts-
punkte begründet sei.
2. -
Die rechtliche Natur des Elektrizitätslieferungs-
vertrages ist umstritten. Das Bundesgericht hat zu
dieser Frage in einem Entscheide vom 19. September
1922 i. S. Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gegen
Renold (BGE 48 11 366 ff.) Stellung genommen und
sich dabei unter Hinweis auf die verschiedenen Lehr-
meinungen dahin ausgesprochen, wo, wie hier, Gegen..;
stand des Vertrages die Zulieferung, das Zuleiten des
Stromes (und nicht etwa die Erreichung eines bestimmten
Nutzeffektes) sei, es sich um einen Kaufvertrag oder
doch als kaufähnlichen Vertrag zu qualifizierenden
Ueferungsvertrag handle. An dieser Theorie ist festzu-
halten; immerhin darf man sich dabei der Einsicht
nicht verschliessen, dass sie im Grunde doch nur eine
allgemeine Direktive gibt un~ im Einzelfall jeweilen
zu prüfen ist, inwieweit nicht die speziellen Verhältnisse
auch eine besondere rechtliche Beurteilung erheischen.
So vollzieht sich ja z. B. die in Art. 184 OR als Haupt-
verpflichtung . des Verkäufers hervorgehobene Übergabe
des Vertragsgegenstandes an den Käufer bei der Elek-
trizitätslieferung nicht in gleicher Weise wie bei den
gewöhnlichen Ueferungsgeschäften : durch Tradition der
Ware von Hand zu Hand, sondern mitte1st besonderen
Anschlusses von Installation an Installation. Praktisch
wichtig sind daher hier weniger die Regeln, welche sich
an die körperliche Bewerkstelligung des Besitzeswechsels
knüpfen; in den Vordergrund tritt vielmehr die Ge-
AS 53 11 -
19'Z7
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Obligationenrecbt. N° 42.
staUung der beidseitigen Installationen und die An-
passung der einen (äussere Zuleitungsanlage, Verteilungs-
netz des Lieferanten) an die andere (Hausinstallatiori
des Bezügers).
Sodann ist der Elektrizitätslieferungsvertrag nicht
nur wegen dieser Besonderheit der « Übergabe» (im
rechtlichen Sinne) innerhalb des Rahmens des Kauf-
vertrages ein negotium suae speciei, sondern namentlich
auch in Anbetracht des Umstandes, dass er sich in der
Regel nicht auf die Lieferung der elektrischen Energie
beschränkt, sondern meist auch die Herstellung und
Instandhaltung der dem Bezüger gehörenden und für
, die Durchführung des eigentlichen Lieferungsvertrages
erforderlichen Einrichtungen, speziell also seiner Haus-
installation, umfasst, und zwar in der Weise, dass der
Bezüger gezwungen. wird, dieselbe vom Lieferanten
besorgen zu lassen. Das zwischen den bei den ~gründete
Verhältnis schliesst solchenfalls zugleich einen Wer k-
ver t rag in sich, gerichtet auf die Herstellung eines
körperlichen Werkes: der Hausinstallation und auf
deren technische Instandhaltung.
3. -
Eine in dieser Weise dem Stromlieferanten
gleichzeitig die Stellung eines Werkunternehmers zu-
weisende Ordnung liegt auch. hier vor. Gemäss Art. 2
der allgemeinen Abonnementsbedingungen ist die Haus-
installation zwar Sache d!!s Abnehmers (bezw. des
Hauseigentümers). Dieser ist aber gezwungen, sie aus-
schliesslich durch das Werk als Stromverkäufer aus-
führen, abändern und reparieren zu lassen. (Die vorge-
sehene Alternative, dass an Stelle des Werkes auch die
von ihm konzessionierten Installateure treten können
spielt hier keine Rolle, weil die Beklagte nicht behauptet:
dass sich der Kläger an solche gewandt, oder dass sie
ihn je an solche verwiesen habe.) Durch dieses Vertrags-
verhältnis hat die Beklagte als Unternehmer auch die
Aufsicht über die Hausinstallation des Klägers über-
nommen; denn dem im Schlussabsatz des zit. Art.
Obligationenrecht. N° 42.
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statuierten Recht des Werkes zur Aufsicht und zur
Ausführung der Reparaturen etc. steht als Korrelat
seine vertragliche Verpflichtung hiezu gegenüber, auch
wenn sie nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Etwas
Gegenteiliges lässt sich nicht etwa aus Abs. 4 herleiten,
wo es heisst, « dass jeder Abnehmer seine Anlage gehörig
zu unterhalten habe ». Diese Bestimmung ist im Zu-
sammenhang mit dem übrigen Inhalt des Art. 2 aus-
zulegen, und daraus ergibt sich zur Evidenz, dass mit
jenem Passus nicht gesagt sein wollte, der Abonnent
habe per s ö n I ich den Unterhalt vorzunehmen,
--' was er als 1.aie wohl in den w~nigsten Fällen tun
könnte, -
sondern, es sei seine Sache, dafür zu sorgen,
dass die Aufsicht darüber geführt und notwendige
Reparaturen rechtzeitig und gehörig gemacht werden.
Er erfüllt also seine Unterhaltspflicht, wenn er sich mit
einem Unternehmer in ein Vertragsverhältnis setzt,
kraft welchem von diesem der Unterhalt auf Kosten des
Abnehmers übernommen wird. Und dieser Unternehmer
ist eben gemäss Art. 2 das Werk. Dass einerseits dem
Abonnenten verboten sein soll, die nötigen Installations-,
Unterhalts- und Reparaturarbeiten durch einen andern
Unternehmer besorgen zu lassen, anderseits aber das
Werk selber nicht verpflichtet sei, einem diesbezüglichen
Auftrag des Abonnenten nachzukommen, kann nach der
Regel von Treu und Glauben nicht als Vertragsmeinung
angenommen werden.
Demnach steht dem Kläger als Eigentümer der Haus-
installation gegenüber der Beklagten als seinem Werk-
unternehmer inbezug auf Herstellung und technische
Aufsicht über dieselbe das ver t rag 1 ich e R e c h t
zu, zu verlangen, dass vor allem die technische Kon-
gruenz zwischen der Hausinstallation und der Instal-
lation zur Zuleitung des elektrischen Stromes hergestellt
werde und aufrechterhalten bleibe, also insbesondere,
dass die Kapazität der Hausleitung und deren Siche-
rungen den Einwirkungen der Stromzufuhr gewachsen
240
Obligationenrecht. No 42.
seien. Bei dieser Obsorge hat er insoweit mitzuwirken, als
er einerseits die Beklagte sofort auf auffällige Erschei-
nungen in seiner Installation aufmerksam machen Ull(~
anderseits das notwendige Einschreiten des Werkes auf
seine Kosten dulden muss; unter diesem Vorbehalt
aber ist die Beklagte vertraglich verpflichtet, ihrerseits
das Erforderliche rechtzeitig und kunstgerecht vorzu-
nehmen. Erweisen sich die ihr obliegenden Vorkehren
in dem einen oder andern der genannten Punkte als
ungenügend oder fehlerhaft, so hat sie dem Kläger wegen
Nichterfüllung, bezw. nicht gehöriger Erfüllung des
Vertrages gemäss Art. 97 ff. OR Schadenersatz zu
leisten, und zwar auch für den durch feh I e r-
h a f te Erfüllung verursachten Schaden (vgl. v. TUHR,
OR S. 504 f.; BGE 41 II 736, Erw. 3). Wie bei Un-
möglichkeit der Erfüllung kann sie sich nur durch den
Nachweis befreien, dass ihr keinerlei Verschulden zur
Last falle.
Auch soweit sie die Erfüllung ihrer vertraglichen
Pflichten durch Hilfspersonen vornehmen lässt, haftet
sie gemäss Art. 101 OR nicht nur, wenn das HiIfsper-
sonal die ihm übertragene Erfüllung unmöglich macht
oder verzögert, sondern auch dann, wenn es den Abon-
nenten durch unrichtige Erfüllung schädigt. Dabei hat
sie für diejenige Sorgfalt und Sachkenntnis ihrer Ange-
stellten einzustehen, die man nach dem Vertragsver-
hältnis von ihr selbst ·zu erwarten berechtigt ist. Nach
der allgemeinen Regel des Art. 97 OR kann sie sich nur
mit dem Nachweis der Schuldlosigkeit ihrer Hilfskräfte
entlasten. Eine Exkulpation im Sinne des Art. 55 OR :
die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Aus-
wahl, Instruktion und Beaufsichtigung derselben ange-
wendet zu haben, ist ausgeschlossen (vgl. BGE 46 II
129 f.; V. TUHR, OR S. 524, 525 f.).
4. -
Als Ursache des Brandes stellt die Vorinstanz
gestützt auf die übereinstimmenden Gutachten Germi-
quet uIid 'Jobin einen Erdschluss im Hause, bezw. Stall
Qbligationenrecht. N° 42.
241
des Klägers fest, und die Ursache desselben hinwiederum
erblickt sie in der Einwirkung einer übermässigen Span-
nung auf die mit einem Isolationsdefekt behaftete Haus-
installation, der in einem Knie des die Leitungsdrähte
umgebenden Blechrohres beim Eingang in das Stalldach
dadurch entstanden war, dass sich dort Kondensations-
wasser angesammelt hatte und die Isolation durch Fäul-
nis zerstört worden war. Der gerichtliche Experte
führt die Überspannung darauf zurück, dass einer der
äussern Zuleitungsdrähte durch Zufall auf die Erde
müsse gelegt worden sein (vielleicht wegen des starken
Schneefalles an diesem Tag), und infolgedessen einer
der das Haus Gasser alimentierenden Zuleiter eine Span-
nung bis 250 Volt (= der Spannung des Verreilungs-
netzes), statt nur 125 Volt, haben konnte.
Ob nun die Beklagte für diesen abnormalen, mit der
Kapazität der Hausinstallation nicht in Übereinstimmung
stehenden und diese gefährdenden Zustand ihrer Zuleitung
dem geschädigten Kläger aus dem Lieferungsvertrage
gemäss Art. 97 OR verantwortlich wäre, kann dahin-
gestellt bleiben, weil ihre Haftung auf jeden Fall wegen
des Verhaltens ihres Angestellten Eichenberger auf die
erfolgte Störungsanzeige hin bejaht werden muss.
In dieser Beziehung ist von der auf prozessualer Beweis-
würdigung beruhenden und deshalb für das Bundes-
gericht verbindlichen Feststellung im angefochtenen
Urteil auszugehen, dass der Sohn Gasser am Vorabend
des Brandes (zirka 7 Uhr) Frau Eichenberger bloss ge-
meldet hat, das Licht brenne nicht. Diese Anzeige muss
aber als genügend angesehen werden, um den Kläger
seinerseits hinsichtlich der ihm nach Art. 2 der allge-
meinen Abonnementsbedingungen obliegenden Diligenz-
pflicht zu entlasten. Es war damit bekundet, dass an der
Hausleitung etwas nicht in Ordnung sei und mehr konnte
dem Kläger als Laien nicht zugemutet werden. Er musste
sich für den technischen Unterhalt seiner Installation
eines Sachverständigen bedienen und nach dem Vertrage
2t2
Obligationenrecht. N° 42.
durfte er sich hiefür nur an die Beklagte wenden. Umso--
mehr rechtfertigt es sich auch, an ihre Pflicht, auf Stö-
rungsanzeigen hin nichts _ zu vernachlässigen, einen
strengen Masstab anzulegen.
Die Meldung des Klägers geschah so rechtzeitig, dass
Kreismonteur Eichenberger spätestens am Morgen des
30. November 1923 in der Lage gewesen wäre, die Natur
der Störung in ihrer technischen Bedeutung zu erkennen,
und wenn er nachgesehen hätte, so würde er gemäss den
Ausführungen des Experten auch imstande gewesen sein,
die Gefahr zu vermeiden. Der Einwand der Beklagten,
die Anzeige hätte gemäss Art. 2 der Vertragsbedingungen
schriftlich erfolgen sollen, ist heute nicht mehr ausdrück-
lich aufrechterhalten worden; er könnte übrigens auch
nicht gehört werden, nachdem Eichenberger die münd-
liche Meldung nicht zurückgewiesen hat. Und der Um-
stand, dass diese am 29. November 1923 erst abends
7 Uhr erstattet wurde, ist ohne Belang, weil er mit dem
Zuwarten des Monteurs -
der noch beinahe einen ganzen
Tag zur Verfügung hatte -
in keinem ursächlichen
Zusammenhang steht.
Das Verhalten Eichenbergers bedeutete objektiv un-
zweifelhaft eine erhebliche Gefährdung der Interessen
des Klägers (wie der Ausgang gezeigt hat); aber auch
vom subjektiven Standpunkt aus muss es als eine nicht
geringe Nachlässigkeit bezeichnet werden. Abgesehen
davon, dass für die Entscheidung dieser Rechtsfrage
die Auffassung des technischen Experten nicht ohne
weiteres massgebend sein kann, bildet übrigens seine
Äusserung: « Eichenberger peut avoir pense qu'il n'y
avait pas de danger et pas urgence et qu'il n'etait pas
necessaire de mettre la maison hors tension » keine zu-
reichende Entschuldigung für die Säumnis des Monteurs.
Wenn Eichenberger auf Grund der Meldung auch zu
dieser Vermutung gelangen konnte, so stand doch ander-
seits für ihn das Nichtvorhandensein einer Gefahr keines-
wegs fest; er musste mit der Möglichkeit einer solchen
Obligationenrecht. N° 42.
243
rechnen, auch wenn sie nicht gerade wahrscheinlich war.
Gewissheit konnte ihm nur eine Inspektion schaffen, und
dass er eine solche vornehmen musste, hat er selber aner-
kannt, indem er bei seiner Einvernahme erklärte, er habe
gehen wollen, aber es sei dann schon zu spät gewesen.
Er durfte umsowenigcr bis zum nächstfolgenden Abend
zuwarten, als er als Zeuge selber sagte, er habe gesehen,
dass es sich um eine Installation nach altem System
handle, deren Neuanlage nicht mehr zulässig sei. Dazu
kommt, dass er nur fünf Minuten vom Hause Gasser ent-
fernt wohnte. Dass die Arbeiten in Tavannes und Recon-
vilier ihm nicht erlaubt hätten, beim. Kläger wenigstens
rechtzeitig n ach z u s ehe n (was wohl nur wenig
Zeit in Anspruch genommen hätte), ist nicht dargetan.
Sollte auch, worauf die Vorinstanz hinweist, die Vor-
nahme von Reparaturen nicht die Hauptbeschäftigung
Eichenbergers gewesen sein, so lag ihm doch Vor allem
ob, sich an Ort und Stelle darüber zu vergewissern, ob
dem Kläger Gefahr drohe oder nicht. Und in dieser Be-
ziehung hat er es an der von ihm zu verlangenden Diligenz
fehlen lassen.
Da nach dem Gesagten die Beklagte als Unternehmer
sich im Rahmen des Art. 101 OR nicht wie ein Geschäfts-
herr durch den in Art. 55, Abs. 1 OR vorgesehenen (von
der Vorinstanz als erbracht angenommen) Nachweis
entlasten kann, so ist angesichts dieses schuldhaften Ver-
haltens ihrer Hilfsperson Eichenberger ihre Schadener-
satzpflicht grundsätzlich zu bejahen.
Für die Schadensermittlung fehlen dem Bundesgericht
die erforderlichen Unterlagen; es ist daher die Sache,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, zu neuer
Entscheidung über diesen Punkt an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
244
ObIigationenrecht. N° 43.
9. März 1927 aufgehoben, die Klage grundsätzlich gutge-
heissen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung
an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird.
43. Arret da la Ire Seetion civüe du 20 juin 1927
dans la cause Apollo et Bagina S. A. contre Ladoux.
Demeure de l'employeur. Lorsque l'employeur renvoie abrupte-
ment, sans justes motils, son employe et reluse de la sorte les
services qui Iui sont regulierement offerts, l'employe ales
droits prevus par l'art. 332 CO et non pas, contrairement
a la jurisprudence anterieure du TF, les droits decoulant des
principes generaux du CO en matiere d'inexecution des con-
trats.
.
. A. -
Par contrat signe en octobre 1926, la S. A.
Apollo et Regina, entreprise cinematographique, a
Geneve, a engage Marcel Ladoux en qualite de directeur
charge, en outre, de la comptabilite et de la correspon-
dance, aux appointements de 600 fr. par mois plus une
participation aux benefices nets.
L'engagement etait conclu pour une premiere periode
de 9 mois, du 1 er novembre 1926 au 31 juillet 1927, renou-
velable ensuite d'annee enannee sauf denonciation
prealable de 30 jours au moins avant le 31 juillet de
chaque annee.
Ladoux est entre en fonctions le 20 octobre. Le 12 no-
vembre il est tombe malade et a immediatement prevenu
M. Huboux, administrateur de la Societe. La duree prevue
de la maladie etait de quinze jours.
A la fin du mois de novembre, Ladoux a informe la
Societe qu'il etait gueri et pr~t a reprendre le travail.
Mais le 30 novembre la Societe lui signifia la resiliation
immediate de son contrat, se reservant de lui reclamer
des dommages-intereis, par le motif qu'il avait quitte son
emploi depuis trois semaines et que son manque d'activite
avait ete tres prejudiciable a l'entreprise.
Obligationenrecht. N° 43.
245
B. -
Par sommation du 11 decembre 1926, Ladoux a
assigne la S. A. Apollo et B~gina devant le Tribunal
des Prud'hommes de Geneve (Groupe X) en paiement des
sommes de 800 fr. pour salaire et 4800 fr. pour renvoi
abrupt.
La defenderesse a conclu a liberation et reconvention-
nellement a reclame une somme de 1000 fr. pour rupture
et inexecution du contrat par le demandeur. Elle invoque
notamment l'incapacite professionnelle de Ladoux et la
mauvaise tenue de la comptabilite.
C. -
Le Tribunal des Prud'hommes a, par jugement
du 18 janvier 1927, condamne la defenderesse a payer
au demandeur la somme de 5600 fr. a titre de salaire
et d'indemnite pour renvoi abrupt. TI a rejete la demande
reconventionnelle.
La Chambre d'appel des Prud'hommes a confirme ce
jugement par arr8t du 12 avril 1927 contre Iequel la
defenderesse recourt au Tribunal federal en reprenant ses
conclusions reconventionnelles et liberatoires.
L'intimea conclu au rejet du recours et a la confirma-
tion de l'arr~t attaque.
Considerant en droit :
1. -
Des constatations de fait de I'instance cantonale
qui lient le Tribunal federal ear elles ne sont pas en con~
tradiction avec les pieces du dossier et ne reposent point
s~: une appre.ciation des preuves eontraire aux dispo-
SItIons du drOit federal, il resulte que le demandeur est
entre en fonctions des le 20 octobre 1926 pour se mettre
au ~?u,ran~,de so~ travail et ne s'est occupe de la comp-
tablhte qu a partIr du 26 octobre, qu'il est tombe malade
le 12 novembre 1926 et que la durre probable de sa
maladie (depression nerveuse) a ete evaluee par les mede-
eins a une quinzaine de jours .. ce dont l'administrateur
de la Societe defenderesse a ete immediatement informe,
de m8me que les clefs du coffre-fort Iui ont eM aussitöt