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70_II_215

BGE 70 II 215

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenreoht. N0 37.

ouvertures de credit: ordinaires rien d'autre quela regIe

generalement reoonnue d'apres laquelle celui qui fait

cremt peut cesser en tout temps ses avances.

Toutefois, dans le cas particulier, l'application de

l'art. 11 est exclue par 180 convention meme. Celle-ci fixe

non seulement le maximum du credit, mais aussi Ba

duree: « La presente convention... prendra fin des qne

le bilan de M. Golbin, an 31 decembre 1930, aura et6

etabli et approuve par le Comptoir d'esoompte ..., a moins

qu'elle n'ait et6 renonveIee entre temps». La suite des

evenements montre que l'epoque ainsi vis6e etait la fin

de janVier ou le debnt de fevrier de -I'annee suivante.

La fixation de la dur6edu cont:rat implique le maintien

des cremts pendant cette 'periode. Leurs chiffres--eleves

-

200000, 200000 et 100000 francs -

montrent qu'il

ne s'agissait pas de sommes avancees en une seuIefois,

mais au furet _ a mesure des -besoins de -Golbin . pour ses

a:ff&ires, soit specialement ses achats-demarchandises.

L'emprunteur devait doncavoir: I'assurance que· les

cremtsne Iui seraient pas coupesprematurement. D'on

la date choisie. Qu'il s'agissait de rapports d'une certaine

dur6e resuIte aussi du fait que -la banque.stipuIait un droit

de controie -flUr les affaires da Golbinet une participation

de 20 % sUr lebenefice net .au 31 decembre 1930.

. La clausegenerale de l'art.ll etant ainsi paraqs6e

par une stipulation spooiale, la demanderesse ne peut

l'invoquersi et dans la mesure on la convention de 1930

etait enoore en vigueur en 1934.

(Le Tribuna.l fedeml expose ensuite que ce n'est pas

le cas, mais qua, les cremts n'ayant pas et6 renottveles'

en 1934,' la· demande de remboursement est fondoo.)

:i

Obligationenrecht. N0 38.

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38. Auszug aus dem Urteß der J. Zivßabteßnng vom 24. Oktober

1944 i. S. Kursaal Dem A.-G. gegen Kappeier.

Werkvertrag (Vorstelhmgsbesu.chsvertrag).

Vertragspfiicht des Veranstalters, die Vorstelhmg ohne Schädi-

gung der zahlenden Besucher durchzwühren (Art. 368 und

970R).

Haltung des Vertrag88Chuldners für Hilfsper80nen (Art. 101 OR).

Unterschied gegenüber der Haftung des Geschäftaherrn (Art. 55

OR).·

.

Contrat d'entrepriBe (contrat d'admission a u.n specta.cle).

Obligation contractuelle de l'organisateur du. spectacle de le don-

ner .a.u.x spectateurs payants sans leur ca.user un dommago

(art. 368 et 97 CO).

.

ResponsabiliM du debieeur de l'obligation pour BeB auriiaireB

(art. 101 CO).

Difference d'avec la responsabilite de l'employeur (art. 55 CO).

Contratto d'appaUo (contratto d'arrimissione ad uno spettacolo).

Obbligazione contrattuale dell'organizzat-ore dello spetta.colo di

darlo agli spettatori paganti senza causar ]oro un danno

(art. 368 e 97 CO).

ResponsabiUf,(} del debitore deU'obbligazione per le BUe per'8one

ausiliarie (art. 101 CO).

Differenza. rispetto aUa. responsabilitA deI padrone (art. 55 CO).

Die Beklagte betreibt den Kursaal Schänzli in Bern.

Am 1.' August 1942 veranstaltete sie eine Bundesfeier mit

musikalischen Darbietungen und Feuerwerk. Sie lud dazu

öffentlich ein und verlangte einen Eintrittspreis von

Fr. 1.50. Die 1931 geborene Klägerin nahm an diesem An-

. lass teil; ihr Vater bezahlte für sie das Eintrittsgeld.

Das angekündigte Feuerwerk' wurde im Kursaalgarten

a.bgebrannt.Dieser war so abgesperrt, dass nur der hintere

Teil für die Zuschauer frei blieb. Viele Personen hielten

sich aber in der Wandelhalle auf, die den Garten auf der

einen Seite begrenzt. Unter ihnen befand sich auch die

Klägerin. Sie schaute durch das geschlossene Fenster

hiridurch dem Feuerwerk zu. Plötzlich wurde eine Fenster-

scheibe durchschlagen. Glassplitter und Teile einer grau-

grünlichen Masse drangen in die Augen der Klägerin und

verletzten sie 80 schwer, dass das rechte Auge entfernt

werden musste.

216

Obligationenrecht. N° 38.

Der Appellationshof des Kantons Bern verpflichtete die

Beklagte zum vollen Ersatz des Schadens. Die Beklagte

re~chte Berufung ein "und bestritt in erster Linie grund-

sätzlich ihre Haftpflicht. Diesen Standpunkt lehnte das

Bundesgericht ab, mit folgenden·

Erwägungen:

I. -

Die Verletzung der Klägerin wurde nach der Fest-

stellung der Vorinstanz dadurch verursacht, dass der

Bestandteil . eines Feuerwerkskörpers infolge der beim

Abbrennen entwicKelten Spreng- undSchwungkräfteweg-

geschleudert wurde und das Fenster der Wandelhalle

dlirchschlug. Der KauSalzusammenhang zwischen dem

Feuerwerk und dem Schaden ist somit erstellt und wird

von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr

bestritten. Offen bleibt dagegen die Frage, welchen Haf~

tungsgrund die Klägerin gegenüber der Beklagten als Ver-

anstalterin des Feuerwerks anrufen kann.

2. ~ Mit der Bedienung des Feuerwerks hatte die Be-

klagte die Lieferantin der Feuerwerkskörper, ein Berner

Fachgeschäft, beauftragt.,Dieses hatte den Auftrag an

die Herstellerin der Feuerwerke, eine. bekannte und be-

währte Firma, weitergegeben. Ein erfahrener Arbeiter

dieses Unternehmens besorgte die Vorbereitungen für das

Feuerwerkund brannte es ab. Er hieltdfLbei einen Abstand

von 11 m zur Wandelhalle ein. Nach der Feststellung des

Sachverständigen wäre· aber zum Schutz· der hinter den

Fenstern der Wandelhalle befindlichen Personen ein Ab-

stand VOn· 20-30' m nötig gewesen.

Die Vorinstanz nahm an, die Beklagte sei Geschäfts-

herrin des Arbeiters im Sinne von Art. 55 OR. und habe

auf Grund dieser Vorschrift für den·vollen Schaden einzu-

stehen; Nach ihrer Ansicht hat die Beklagte ihre Sorgfa.lts-

pflicht insofern verletzt, als sie den Arbeiter nicht darüber

unterrichtete, dass sich Zuschauer nicht nur hinter der

Absperrung im Garten,·sondern auch seitlich in der Wan-

delhalle befanden.

Obligationenrecht. N° 38.

217

DieSe Begründung ist nicht ohne weiteres schlüSsig.

Denn der Hersteller des Feuerwerks und Dienstherr des

Arbeiters erklärte als Zeuge, er würde einen Abstand von

11 malsgenügend erachtet haben.' Möglicherweise hätte

es also der Arbeiter selbst dann bei diesem Abstand be-

wenden lassen, wenn ihn die Beklagte auf die Zuschauer

in der Wandelhalle aufmerksam gemacht hätte. Daher

lässt sich erwägen, ob sich die Beklagte nicht im Sinne von

Art. 55 durch den Nachweis entlastet habe, dass der

Schaden auch' bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt

eingetreten wäre.

Diese Frage brauch~ indessen nicht entschieden zu wer-

den, desgleichen nicht die weitere, ob überhaupt zwischen

der Beklagten und dem Arbeiter ein die Anwendbarkeit

von Art. 55 begründendes Verhältnis der Unterordnung

bestand, was die Beklagte bestreitet. Denn sicher haftet

die Beklagte aus einem andern Grund, nämlich aus Ver-

trag; Allerdings hat die Klägerin nur die Art~ 55 und 41 OR

angerufen. Das schadet ihr jedoch nicht: Denn das Bundes-

gericht ist an die rechtliche Begründung der Parleianträge .

nicht gebunden (Art. 81 Abs. 2 OG; BGE 53 II 236 f.,

64 II 269 f.). Es genügt, das~ die Klägerin auch die für

den . Zuspruch des Vertragsanspruchs erheblichen Tat-

sachen vorgebracht hat.

3. -

Die Parteien sind vor dem Unfall in ein Schuld-

verhältnis zueinander getreten. Indem die Beklagte. die

Klägerin, gegen Bezahlung des Eintrittsgeldes zum Be- '

such· ihrer Veranstaltung zuliess, schloss sie mit ihr einen

Vertrag ab, der sich als Vorstellungsbesuchsvertrag be-

zeichnen lässt (vgl. OPET; Deutsches Theaterrecht, Berlin

1897, K 219ft.). Das Eintrittsgeld scheint allerdings ver-

hältnismässig gering gewesen zu sein. Es war aber doch,

wie nicht bestritten· ist, ein Eintrittsgeld· und nicht etwa

blass ein sogenannter Konsumationszusohlag, wie er zu-

weilen in Gaststätten mit konzertierenden Musikkapellen

bezogen wird; welches die Rechtslage in einem solohen

Falle wäre, kann daher unerörtert bleiben;

218

ObJigationenrecht. N° 38.

Mit dem Abschluss des Vertrages verpflichtete sich die

Beklagte, die ausgekündigten Darbietungen zur Aufiührung

zu· bringen. Diese Leistung kann am ehesten als Werk im

Sinne von Art. 363 ff. OR angesprochen werden; denn

unter Werk ist ganz allgemein jeder Leistungserfolg zu

verstehen, auch ein unkörperlicher, der keine bestimmte,

dauernde Gestalt in einer Sache annimmt und daher nicht

wie eine Sache übe~geben werden kann (BGE' 51) II 263;

OSER-SOHÖNENBERGER, Note 3 zu Art. 36~ OR). Da die

Werknatur der Hauptleistung des Veranstalters den gan-

zen Vorstellungsbesuchsvertrag kennzeichnet, wird dieser

,von der herrschenden Meinung einfach als Werkvertrag

aufgefasst (so VON BEOKER, Note 8 zu Art. 253 OR; OPET

a.a.O. S. 219 und von den übereinstimmenden Kommen-

tatoren zum BGB und ABGB,ferner vom deutschen

Reichsgericht, Jurist. Wochenschrift 1926 S. 2443 Nr. 14).

Ob diese Ansicht den Eigentümlichkeiten desVorstel-

lungsbesuchsvertrages voll gerecht wird, kann dahinge-

stellt bleiben. Auch wenn man diesen Vertrag als selb-

'ständige, vom Gesetz nicht besonders behandelte Vertmgs-

art aufiasst, muss doch der Veranstalter für die im vor-

liegenden Fall zu entscheidende Frage dem Unternehmer

im Werkvertrag gleichgestellt werden. Wie dieser dem

Besteller grundsätzlich für den Schaden haftet, der infolge

eines Werkmangels beim bestimmungsgemässen Gebrauch

des Werkes entsteht (Art. 368 OR, :ijGE 64 II 256 f.), so

hat der Veranstalter einer Vorstellung -

da die Interessen-

lage völlig gleich ist -

den Besuchern dafür einzustehen,

dass ihnen aus der Darbietung des « Werkes » kein Schaden

erwächst. Diese Pflicht hängt mit der Erfüllung der

Hauptleistung des Veranstalters, der Aufführung, so eng

zusammen, dass sie selbst dann unbedenklich als Ver-

tragsinhalt angesehen werden darf, wenn man in der An-

nahme nicht ausdrücklich vereinbarter Vertragspflichten,

insbesondere sogenannter Nebenpflichten, zur Zurück-

haltunggeneigt ist und nicht so weit gehen will wie e.twa

das deutsche Reichsgericht (vgl. RGZ 55 S. 335 und

Obligationenrooht. N° 38.

219

WARNEYER, Entscheidungen 1915 Nr. 124 sowie 1928·

Nr. 105). So hat beispielsweise, wer einen Zirkus besucht,

für den Fall der Verletzung durch ein während der Vor-

stellungs.usbrechendes Raubtier ·zweifellos einen Ver-

tragsanspmch und nicht bloss einen Anspmch aus uner-

laubter Handlung, wie er einem auf der Strasse angefal~

lenen Dritten zusteht. In gleicher Weise ist im vorliegenden

Fall davon auszugehen, dass der Veranstalter eines Feuer-

werks den zahlenden Zuschauern vertraglich für das

gefahrlose Abbrennen verantwortlich ist und als Vertrags-

schuldner mit aller fachtechnisch gebotenen Vorsicht auf

ihre Sicherheit Bedacht zu nehmen hat.

4. -

Die Klägerin wurde bei der Darbietung des Feuer-

werks -

und infolge· dieser Darbietung -

geschädigt. Der

Schutz vor den Gefahren der Vorstellung, den mr die

Beklagte bot, ·war also ungenügend. Für diese objektiv

mangelhafte Vertragserfüllung hat die Beklagte einzu-

stehen, sofern sie sich nicht nach Art. 97 ff. OR entlasten

kann. Hiefür fallen mehrere Möglichkeiten in Betracht, da

der Tatbestand nicht völlig abgeklärt ist.

Man kann davon ausgehen, dass es die Beklagte selbst

war, die durch ihre Organe den Aufenthalt der Klägerin

und vieler anderer Personen in der Wandelhalle duldete.

Dann hat die Beklagte zu ihrer Entlastung nachzuweiseI).,

dass in diesem Verhalten keinerlei Verschulden liegt

(Art. 97 OR). DaVertragshaftung in Frage steht, ist der

Bek1.agien jeder Verstoss gegen die fachtechnisch gebotene

Vorsicht als Verschulden anzurechnen, ohne Rücksicht

darauf, dass ihre Organe keine Feuerwerkfachleutesind.

Denn wer eine Veranstaltung gegen· Entgelt 'durchführt,

hat sich nötigenfalls über die fachgerechte Durchführung

zu erkundigen (vgl. BGE 62 II 276).

Die Beklagte behauptet nun, der Unfall sei auf einen

. unvorhersehbaren Zufall zurückzuführen. Hiefür spricht

in der Tat die Feststellung des· Sachverständigen, beim

UnfalJhabe sich eine Fernwirkung des Feuerwerks ge-

zeigt, die seines Wissens bisher unbekannt gewesen sei;

220

Obligationenrecht. N° 38.

der Unfall stelle eine :neuartige Erfahrung dar~ . Indessen

vermag diese Feststellung die Beklagte nicht ganz zu ent-

lasten. Denn auf die Frage, ob in der Duldung von Zu-

schauern in der Wandelhalle ein Mangel an Vorsicht liege,

antwortete der Sachverständige gleichwohl, « auf Grund

der frühern Erfahrungen» habe . diese Duldung « nicht .als

besonders unvorsichtig erscheinen» können. Trotz. der

Neuheit der Erfahrung schloss er somit nicht schlechthin

jeden Mangel an Vorsicht aus. Es ist deshalb anzunehmen,

ein Ereignis wie das vorgekommene habe auch schon vor

dem 1. August 1942 nicht ganz ausserhalb jeder Voraus-

sicht gelegen. Diese Annahme wird überdies durch das

Ergänzungsgutachten in eindeutiger Weise bestätigt ...

. Steht demnach fest, dass nicht alle gebotene Vorsicht

angewandt wurde, so ist der der Beklagten in seiner ganzen

Strenge obliegende Beweis, dass ihr keinerlei. Verschulden

zur Last falle, misslungen. Die Haftung der Beklagten ist

somit gegeben.

Der gleiche Schluss' ergibt sich, wenn man a'Dnimmt,

die Beklagte habe die Sorge für. die Einhaltung der nötigen

Abstände den mit dem Feuerwerk Beauftragten :übertra-

gen und diese würden den Abstand von 11· m selbst dann

eingehalten haben, wenn ihnen der' Aufenthalt von Zu-

schauern in der Wandelhalle bekannt gewesen,wäre. In

diesem Fall ist der Schaden durch das Verhalten einer

Hilfsperson entstanden, sodass Art. 1010R anzuwenden

ist. Denn zweifellos war der Arbeite; der Feuerwerkfirma

eine Hilfsperson im Sinne dieser Bestimmung, da er, was

IUr Art. 101 genügt, mit Wissen und Willen der Schuld-

nerin bei der Erbringung der Vertragsleistung ---:-der Vor-

stellung -

tätig war. Ein Unterordnungsv~Hlaithis wie

im Falle des Art. 55 OR ist nicht erfordert, so<läÜ auch

ein selbständiger Geschäftsmann oder der Arbeitsr . eines

solchen ohne weiteres HilfsperSOD' sein kann (DEOKER,

Komm. 2. Auß. Note 9 zu Art. 101; VON TUlm-SIEGWART

S. 564 Ziff., I~).

Nach Art. 101 hat die Beklagte für den von der Hilfs-

Obligationenrooht. N0 39.

221

person verursachten ~haden einzustehen. Sie kann sich

nicht in gleicher WeiSe befreien wie der nach Art. 5ä OR

ins Recht gefasste Geschäftsherr. Ob sie ihre Sorgfalts-

pflicht erfüllt hat und ob ~er Schaden trotz Erfüllll11g

dieser Pflicht eingetreten wäre, ist unerheblich. Die Be-

klagte kann sich auch nicht darauf berufen,' dass dieHilfs-

person sachverständiger war als sie selbst. Da sie Vertrags-

schuldnerin ist,hat sie,vielmehr für diejenige' Sorgfalt der

Hilfsperson einzustehen", die man nach dem Vertragsver-

hältnis von ihr selbst zu erwarten berechtigt ist (BGE 46 II

130, 53 II 240). Das Verschulden der Hilfsperson ist ihr

demnach als eigenes anzurechnen". Die Beklagte . könnte

sich nur entlasten mit dem Beweis, dass dieHilfsperson

jene fachtechnisch gebotene Vorsicht angewandt habe, die

ihr selbst oblag. Diesen Beweis hat sie aber nicht erbracht,

da der Schluss, der aus dem Gutachten für den Fall der

Anwendung von Art. 97 OR gezogen wurde; nach dem

Gesagten in gleicher Weise auch für die Hilfsperson gilt.

39; Extrait de I'anet dela Ie Seetionclvile du t3novembre'1944

dans'la cause X. c. P.

Re3pOO8abüitt des rwtaires: Competence de droit publicd~ caD.-

tons pour imposer parvoie legislative auxnotaires une diligence

particuliere dans l'enseInble de leur activite (art. 6, al. le~CC).

Verantwortlichkeit des Notars. OOentlichrechtIiche Befugnis der

Kantone, durch die Gesetzgebung den Notaren für ihre gesamte

Tätigkeit besondere' Sorgfaltspflichten aufzuerlegen; Art. 6

Abs. 1 ZGB.

RespO'l'l8abiUta dei notai. Competenza di diritto p,?bbJ?co dei

cantoni per impolTe a.i notai mediante no~~ le~sla.tlve una

- speciale diligenza nell'esercizio della loro attlV1ta m complesso.

A . ....;..;;. Dlle P., urle personne modeste ne se connaissant

pas eli affaires, est entree en relations avec l'architecte S.

qui tdterchait un preteur. Sur le conseil,de S., quiaffirmait

que ie notaire X le connaissait bien, Dllep. s'entretint

de l'ä.:ffaire a vec ce dernier.