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Obligationellrecht. No 7 L
jections intravt:ineuses. Il en resulte que le Dr B. a incon-
testablement commis une faute en procedant par injections
sous-cutanees. bar ou bien il connaissait le mode d'emploi
de la Trypaflavine, et alors il ne devait sous aucun pre-
texte s'en ecarter; ou bien, il ne le connaissait pas et alors
il devait se renseigner, avant d'utiliser ce produit, ce qu'il
aurait pu faire dans la journee du 7 juillet 1930. Vainement
l'intinH~ explique-t-il que toute injection intraveineuse
etait contre-indiquee, vu l'etat des reins du malade; si
tel etait le cas, il fallait renoncer a la Trypaflavine, et non
l'injecter d'une fac;on contraire au mode d'emploi normal.
Vainement aussi le Dr B. aIIegue-t-il que ce remMe lui
etait impose par le malade; les conseils, les ordres memes
du patient ne dispensent pas le medecin de procooer selon
les regles de l'art.
ny a donc eu faute de la part du Dr B., et rette faute
entralne sa responsabilite, car iln'est pas conteste que les
troubles dont se plaint le recourant sont les consequences
de la malencontreuse injection.
Par ces motifs, le Tribunal f61bal prononce :
Les recours sont rejetes et l'arret cantonal est entiere-
ment confirme.
71. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom
6. Oktober 1936 i. S. Berner Schachtelkä.sefabrik A.-G. und
Fromagerie Le Castel S. Ä. gegen Schweizerische Xiseunion.
Boykott.
I. Der Boykott als Kampfmassnalnne einer M ehr h e i t von
Personen, die statutarisch oder vertraglich ge bunden sind.
Erw. 1.
2. Der Zweck des Boykottes kann u.U.auch die Vernichtung
der wi rts chaftlichen Existenz des Boykottierten
Iechtfertigen. Erw. 3.
A. -
Die Beklagte, Schweizerische Käseunion in Bern,
ist eine Genossenschaft, der als Mitglieder schweizerische
Obligatiollenrecht. N? 71.
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Unternehmungen der Käsebranche, der Zentralverband
schweizerischer Milchproduzenten und der Schweizerische
Milchkäuferverband angehören. Sie verfügt zufolge ihrer
Organisation und auf Grund von Verträgen über den
weitaus grössten Teil der schweizerischen Käseproduktion.
Den Käsehandel betreibt sie durch ihre Mitglieder. Diese
besorgen den Einkauf im Namen und auf Rechnung der
Genossenschaft.
Ebenso führen sie den Weiterverkauf
zu den von der Genossenschaft festgesetzten Preisen und
Bedingungen durch, aber auf eigenen Namen und eigene
Rechnung.
B. -
Einen beträchtlichen Teil des Käses von II a
Qualität und von deklassierter Ia Ware liefert die Käse-
union auf die dargestellte Weise an die schweizerischen
Schachtelkäsefabriken. Diese Ware bildet das Rohmaterial
für die Herstellung von Schachtelkäse.
Da die Konkurrenz unter den Schachtelkäsefabriken
auf dem inländischen und dem ausländischen Markt zu
Preisunterbietungen und andern Auswüchsen
~ührte,
ergriff die Käseunion im Jahre 1933 die Initiative zur
Zusammenfassung aller Schachtelkäsefabriken in einem
Syndikat. Am 11. Januar 1934 kam das Syndikat in Form
einer Genossenschaft unter der Firma Verband Schwei-
zerischer Emmentaler-Schachtelkäsefabrikanten zustande.
Es traten ihm alle Fabriken bei mit Ausnahme der beiden
Klägerinnen und der später gegründeten Egger Käse A.-G.
in Meilen, der Lieferantin der Migros A.-G.
Um sämtliche Schachtelkäsefabriken zum Eintritt in das
Syndikat zu veranlassen, setzte die Käseunion die Preise,
welche die Aussenseiter für das Schachtelkäse-Rohmaterial
zu bezahlen hatten, bis zu 40 % höher an als für die
Syndikatsmitglieder .
O. -
Die beiden Klägerinnen strengten gegen die Käse-
union vorliegenden Prozess an, indem sie verlangten :
1. Die von der Beklagten gegen die Klägerinnen
getroffene Preismassnahme sei als unzulässiger Boykott
gerichtlich aufzuheben;
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Obligationenrecht. No 71.
2. Die BeJpa.gte sei zu angemessenem Schadenersatz
an die Rlägerllrunen zu verurteilen.
Am 19. Dezeinbel' 1935 traten die Rlägerinnen dem Syn-
dikat bei, mit· der Wirkung, dass ihnen seither von der
Beklagten der gleiche Käsepreis gewährt wird wie den
ursprünglichen Syndikatsmitgliedern.
Die Klägerllrunen
liessen demgemäss das erste Klagebegehren fallen.
Durch Urteil vom 31. Januar 1936 gab der Appellations-
hof des Kantons Bern der Beklagten davon Akt, dass
die Klägerllrunen das erste Klagebegehren zurückgezogen
haben, und wies das zweite Begehren als unbegründet ab.
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf
Gutheissung des Schadenersatzbegehrens.
Erwägungen:
1. -
Die Klägerinnen erblicken darih, dass ihnen die
Beklagte in der Zeit vom 11. Januar 1934 bis 19. Dezember
1935 das Rohmaterial für die Schachtelkäsefabrikation
nicht zu den gleichen verbilligten Preisen lieferte wie den
Mitgliedern des Syndikats, einen unzulässigen Boykott. Die
Vorinstanz verneint den Boykott, im wesentlichen mit
der Begründung, dass ein solcher nur dann vorliege, wenn
eine
M ehr he i t
von Personen die wirtschaftliche
Kampfmassnahme durchführe. Das treffe hier nicht zu,
weil die Erschwerung der Geschäftsbeziehungen den Klä-
gerinnen durch die Beklagte "allein auferlegt worden sei;
die Beklagte habe den Ausschluss der Klägerinnen vom
verbilligten Käsebezug einfach dadurch erreicht, dass sie,
als Eigentümerin des grössten Teiles der schweizerischen
Käseproduktion, ihren Mitgliedern den Käse nur unter
entsprechenden Bedingungen überlassen habe.
Diesen Überlegungen vermag das Bundesgericht nicht
zu folgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte
wirklich, wie es in ihren Statuten heisst, Eigelltfunerin des
von den Mitgliedern eingekauften Käses wird. Jedenfalls
verkaufen die Mitglieder den Käse nach der ausdrücklichen
Obligationenrecht. N° 71.
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Bestimmung von Art. 23 der Statuten im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung, nicht als blosse Stellvertreter
der Beklagten. Wenn sämtliche Mitglieder der beklagten
Genossenschaft den Klägerinnen die Abgabe von Käse'
zu verbilligten Preisen verweigert haben, so handelte es
sich daher unzweifelhaft um· eine von einer M ehr h e i t
von Personen durchgeführte Kampfmassnahme. Dass die
Mitglieder durch die Genossenschaftsstatuten zu diesem
Verhalten verpflichtet waren und wahrscheinlich gar nicht
anders handeln konnten, ändert an dieser Tatsache und
dainit am Vorliegen eines Boykottes nichts. Ob der Ein-
zelne auf Grund einer statutarischen bezw. sonstigen ver-
bandsmässigen Bindung an einer Kampfmassnahme teil-
nimmt, ist für die Tatsache des Boykottes ebenso unerheb-
lich wie eine in diesem Sinne eingegangene vertragliche
Verpflichtung; sonst könnte ja immer dann nicht mehr
von einem Boykott gesprochen werden, wenn die Aktion
von einem Verband ausgeht, was gerade die häufigste
Erscheinungsform des Boykotts ist. V gl. hiezu BOLLA,
La responsabilita deI promotore deI boicottaggio verso il
boicottato nel diritto svizzero, Zschr. f. schw. R., N. F. 46
S. 220/21 a.
Eine andere Frage ist dann selbstverständlich die
nach der Verantwortlichkeit für den Boykott. Folgen die-
jenigen, welche den Boykott durchführen, nur dem ihnen
vom einem Dritten auferlegten unausweichlichen Zwange,
so wird auch nur diesel' für den Schaden einzustehen haben.
Das ist hier unbest,rittenermassen der Fall; die Beklagte
selber bestreitet unter diesem Gesichtspunkte ihre Ver-
antwortlichkeit nicht.
Im übrigen bleibt zu beachten, dass der Boykott keinen
besondern gesetzlichen Haftungstatbestand bildet, sondern
lediglich als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 ff.
OR in Betracht fallen kann. Selbst wenn die vorliegende
wirtschaftliche Kampfmassnahme nicht unter den Begriff
des Boykotts fallen würde, wie er von der Praxis im
genannten Rahmen entwickelt worden ist, so müsste sie
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Obligationenrecht. Xo 71.
deshalb nicht~destoweniger nach den nämlichen Grund-
sätzen beurteilt werden, was die Vorinstanz denn schliess-
lich auch geta.n hat.
2. -
(Kriterien des unzulässigen Boykottes: Wider-
rechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes oder der
Mittel, Missverhältnis zwischen Schaden und angestrebtem
Vorteil. Unzulässigkeit verneint hinsichtlich Zweck und
Mittel.)
3. -
Es fragt sich also nur noch, ob zwischen dem den
Klägerinnen durch den Boykott angerichteten Schaden
und den von der Beklagten angestrebten Vorteilen nicht
ein offensichtliches Missverhältnis bestand.
Die Klä-
gerinnen behaupten, ihre wirtschaftliche Existenz wäre
vernichtet worden, wenn sie unter dem Druck der Preis-
sperre nicht schliesslich nachgegeben hätten und in das
Syndikat eingetreten wären.
Allein nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes kann
der Zweck eines Boykotts unter Umständen auch die
Vernichtung der ~wirtschaftlichen Existenz des Boykot-
tierten rechtfertigen (BGE 54 II 174 und dort angeführte
Urteile; 62 II 105 f.). Für den vorliegenden Fall stellt nun
das angefochtene Urteil fest, dass' die Zustände, welche vor
der Gründung des Syndikates auf dem Schachtelkäsemarkt
herrschten (l\Iisstände im Preiswesen, in der Aufmachung
und in der Qualität der Ware), geeignet waren, namentlich
im Ausland das Ansehen der schweizerischen Schachtel-
käseproduktion ernstlich zu gefährden und damit der gan-
zen schweizerischen Käseprorluktion zu schaden, weshalb
die Regelung des Marktes nicht nur im Interesse der
Schachtelkäsefabrikanten und der Beklagten lag, sondern
auch im Interesse der schweizerischen Käse- und Milch-
produktion und der ganzen schweizerischen Volkswirt-
schaft. Diese Feststellungen, gemäss Art. 81 OG für das
Bundesgericht ohnehiri verbindlich, finden in den bei den
Akten liegenden Korrespondenzen, Gesandtschafts- und
Konsularberichten, Zeugendepositionen usw. ihre Bestä-
tigung. Es genügt, auf die Deposition des Direktors der
Obligationenrecht. N° 71.
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Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volks-
wirtschaftsdepartementes, Dr. Käppeli, hinzuweisen; er
bezeichnete die Zustände in der Fabrikation und im Ver-
kauf von Schachtelkäse als Chaos, in das der Bundesrat
eingegriffen hätte, wenn die gesetzlichen Grundlagen vor-
handen gewesen wären.
War also die Regelung des Marktes, welche das Syndikat
sich zur Aufgabe machte, ein dringendes volkswirtschaft-
liches Gebot, so musste sie auch gegen die beiden Klä-
gerinnen durchgesetzt werden, und zwar selbst dann,
wenn für diese die Fortdauer jener ungeordneten Verhält-
nisse eine Existenzfrage bildete. Das Interesse ganzer
Volkswirtschaftszweige und der schweizerischen Volks-
wirtschaft überhaupt ging den Sonderinteressen einzelner
Aussenseiter vor. Dem halten die Klägerinnen freilich
entgegen, dass sie sich dem Beitritt zum Syndikat nicht
grundsätzlich widersetzten, sondern lediglich einzelnen
damit verbundenen Bedingungen.
Die Ordnung des
Marktes konnte aber, wenn sie wirksam sein sollte, nicht
gerade in den wichtigsten Fragen, im Preis-, Kaliber-und
Markenwesen, wieder durch allerlei individuelle Wünsche
und Ausnahmen durchbrochen werden. Die Ablehnung
dieser Bedingungen durch die Klägerinnen kam daher
einer grundsätzlichen Weigerung gleich.
Damit fällt die Frage, ob die Preissperre tatsächlich zur
Vernichtung der klägerischen Betriebe geführt hätte, als
unmassgeblich dahin; die Sperre müsste auch dann, wenn
sie diese Wirkung gehabt hätte, als berechtigt anerkannt
werden.
Demnach erke1mt das BundeIJgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 3l. Januar 1936
bestätigt.