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62_II_276

BGE 62 II 276

Bundesgericht (BGE) · 1930-07-07 · Deutsch CH
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Obligationellrecht. No 7 L

jections intravt:ineuses. Il en resulte que le Dr B. a incon-

testablement commis une faute en procedant par injections

sous-cutanees. bar ou bien il connaissait le mode d'emploi

de la Trypaflavine, et alors il ne devait sous aucun pre-

texte s'en ecarter; ou bien, il ne le connaissait pas et alors

il devait se renseigner, avant d'utiliser ce produit, ce qu'il

aurait pu faire dans la journee du 7 juillet 1930. Vainement

l'intinH~ explique-t-il que toute injection intraveineuse

etait contre-indiquee, vu l'etat des reins du malade; si

tel etait le cas, il fallait renoncer a la Trypaflavine, et non

l'injecter d'une fac;on contraire au mode d'emploi normal.

Vainement aussi le Dr B. aIIegue-t-il que ce remMe lui

etait impose par le malade; les conseils, les ordres memes

du patient ne dispensent pas le medecin de procooer selon

les regles de l'art.

ny a donc eu faute de la part du Dr B., et rette faute

entralne sa responsabilite, car iln'est pas conteste que les

troubles dont se plaint le recourant sont les consequences

de la malencontreuse injection.

Par ces motifs, le Tribunal f61bal prononce :

Les recours sont rejetes et l'arret cantonal est entiere-

ment confirme.

71. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom

6. Oktober 1936 i. S. Berner Schachtelkä.sefabrik A.-G. und

Fromagerie Le Castel S. Ä. gegen Schweizerische Xiseunion.

Boykott.

I. Der Boykott als Kampfmassnalnne einer M ehr h e i t von

Personen, die statutarisch oder vertraglich ge bunden sind.

Erw. 1.

2. Der Zweck des Boykottes kann u.U.auch die Vernichtung

der wi rts chaftlichen Existenz des Boykottierten

Iechtfertigen. Erw. 3.

A. -

Die Beklagte, Schweizerische Käseunion in Bern,

ist eine Genossenschaft, der als Mitglieder schweizerische

Obligatiollenrecht. N? 71.

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Unternehmungen der Käsebranche, der Zentralverband

schweizerischer Milchproduzenten und der Schweizerische

Milchkäuferverband angehören. Sie verfügt zufolge ihrer

Organisation und auf Grund von Verträgen über den

weitaus grössten Teil der schweizerischen Käseproduktion.

Den Käsehandel betreibt sie durch ihre Mitglieder. Diese

besorgen den Einkauf im Namen und auf Rechnung der

Genossenschaft.

Ebenso führen sie den Weiterverkauf

zu den von der Genossenschaft festgesetzten Preisen und

Bedingungen durch, aber auf eigenen Namen und eigene

Rechnung.

B. -

Einen beträchtlichen Teil des Käses von II a

Qualität und von deklassierter Ia Ware liefert die Käse-

union auf die dargestellte Weise an die schweizerischen

Schachtelkäsefabriken. Diese Ware bildet das Rohmaterial

für die Herstellung von Schachtelkäse.

Da die Konkurrenz unter den Schachtelkäsefabriken

auf dem inländischen und dem ausländischen Markt zu

Preisunterbietungen und andern Auswüchsen

~ührte,

ergriff die Käseunion im Jahre 1933 die Initiative zur

Zusammenfassung aller Schachtelkäsefabriken in einem

Syndikat. Am 11. Januar 1934 kam das Syndikat in Form

einer Genossenschaft unter der Firma Verband Schwei-

zerischer Emmentaler-Schachtelkäsefabrikanten zustande.

Es traten ihm alle Fabriken bei mit Ausnahme der beiden

Klägerinnen und der später gegründeten Egger Käse A.-G.

in Meilen, der Lieferantin der Migros A.-G.

Um sämtliche Schachtelkäsefabriken zum Eintritt in das

Syndikat zu veranlassen, setzte die Käseunion die Preise,

welche die Aussenseiter für das Schachtelkäse-Rohmaterial

zu bezahlen hatten, bis zu 40 % höher an als für die

Syndikatsmitglieder .

O. -

Die beiden Klägerinnen strengten gegen die Käse-

union vorliegenden Prozess an, indem sie verlangten :

1. Die von der Beklagten gegen die Klägerinnen

getroffene Preismassnahme sei als unzulässiger Boykott

gerichtlich aufzuheben;

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Obligationenrecht. No 71.

2. Die BeJpa.gte sei zu angemessenem Schadenersatz

an die Rlägerllrunen zu verurteilen.

Am 19. Dezeinbel' 1935 traten die Rlägerinnen dem Syn-

dikat bei, mit· der Wirkung, dass ihnen seither von der

Beklagten der gleiche Käsepreis gewährt wird wie den

ursprünglichen Syndikatsmitgliedern.

Die Klägerllrunen

liessen demgemäss das erste Klagebegehren fallen.

Durch Urteil vom 31. Januar 1936 gab der Appellations-

hof des Kantons Bern der Beklagten davon Akt, dass

die Klägerllrunen das erste Klagebegehren zurückgezogen

haben, und wies das zweite Begehren als unbegründet ab.

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf

Gutheissung des Schadenersatzbegehrens.

Erwägungen:

1. -

Die Klägerinnen erblicken darih, dass ihnen die

Beklagte in der Zeit vom 11. Januar 1934 bis 19. Dezember

1935 das Rohmaterial für die Schachtelkäsefabrikation

nicht zu den gleichen verbilligten Preisen lieferte wie den

Mitgliedern des Syndikats, einen unzulässigen Boykott. Die

Vorinstanz verneint den Boykott, im wesentlichen mit

der Begründung, dass ein solcher nur dann vorliege, wenn

eine

M ehr he i t

von Personen die wirtschaftliche

Kampfmassnahme durchführe. Das treffe hier nicht zu,

weil die Erschwerung der Geschäftsbeziehungen den Klä-

gerinnen durch die Beklagte "allein auferlegt worden sei;

die Beklagte habe den Ausschluss der Klägerinnen vom

verbilligten Käsebezug einfach dadurch erreicht, dass sie,

als Eigentümerin des grössten Teiles der schweizerischen

Käseproduktion, ihren Mitgliedern den Käse nur unter

entsprechenden Bedingungen überlassen habe.

Diesen Überlegungen vermag das Bundesgericht nicht

zu folgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte

wirklich, wie es in ihren Statuten heisst, Eigelltfunerin des

von den Mitgliedern eingekauften Käses wird. Jedenfalls

verkaufen die Mitglieder den Käse nach der ausdrücklichen

Obligationenrecht. N° 71.

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Bestimmung von Art. 23 der Statuten im eigenen Namen

und auf eigene Rechnung, nicht als blosse Stellvertreter

der Beklagten. Wenn sämtliche Mitglieder der beklagten

Genossenschaft den Klägerinnen die Abgabe von Käse'

zu verbilligten Preisen verweigert haben, so handelte es

sich daher unzweifelhaft um· eine von einer M ehr h e i t

von Personen durchgeführte Kampfmassnahme. Dass die

Mitglieder durch die Genossenschaftsstatuten zu diesem

Verhalten verpflichtet waren und wahrscheinlich gar nicht

anders handeln konnten, ändert an dieser Tatsache und

dainit am Vorliegen eines Boykottes nichts. Ob der Ein-

zelne auf Grund einer statutarischen bezw. sonstigen ver-

bandsmässigen Bindung an einer Kampfmassnahme teil-

nimmt, ist für die Tatsache des Boykottes ebenso unerheb-

lich wie eine in diesem Sinne eingegangene vertragliche

Verpflichtung; sonst könnte ja immer dann nicht mehr

von einem Boykott gesprochen werden, wenn die Aktion

von einem Verband ausgeht, was gerade die häufigste

Erscheinungsform des Boykotts ist. V gl. hiezu BOLLA,

La responsabilita deI promotore deI boicottaggio verso il

boicottato nel diritto svizzero, Zschr. f. schw. R., N. F. 46

S. 220/21 a.

Eine andere Frage ist dann selbstverständlich die

nach der Verantwortlichkeit für den Boykott. Folgen die-

jenigen, welche den Boykott durchführen, nur dem ihnen

vom einem Dritten auferlegten unausweichlichen Zwange,

so wird auch nur diesel' für den Schaden einzustehen haben.

Das ist hier unbest,rittenermassen der Fall; die Beklagte

selber bestreitet unter diesem Gesichtspunkte ihre Ver-

antwortlichkeit nicht.

Im übrigen bleibt zu beachten, dass der Boykott keinen

besondern gesetzlichen Haftungstatbestand bildet, sondern

lediglich als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 ff.

OR in Betracht fallen kann. Selbst wenn die vorliegende

wirtschaftliche Kampfmassnahme nicht unter den Begriff

des Boykotts fallen würde, wie er von der Praxis im

genannten Rahmen entwickelt worden ist, so müsste sie

280

Obligationenrecht. Xo 71.

deshalb nicht~destoweniger nach den nämlichen Grund-

sätzen beurteilt werden, was die Vorinstanz denn schliess-

lich auch geta.n hat.

2. -

(Kriterien des unzulässigen Boykottes: Wider-

rechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes oder der

Mittel, Missverhältnis zwischen Schaden und angestrebtem

Vorteil. Unzulässigkeit verneint hinsichtlich Zweck und

Mittel.)

3. -

Es fragt sich also nur noch, ob zwischen dem den

Klägerinnen durch den Boykott angerichteten Schaden

und den von der Beklagten angestrebten Vorteilen nicht

ein offensichtliches Missverhältnis bestand.

Die Klä-

gerinnen behaupten, ihre wirtschaftliche Existenz wäre

vernichtet worden, wenn sie unter dem Druck der Preis-

sperre nicht schliesslich nachgegeben hätten und in das

Syndikat eingetreten wären.

Allein nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes kann

der Zweck eines Boykotts unter Umständen auch die

Vernichtung der ~wirtschaftlichen Existenz des Boykot-

tierten rechtfertigen (BGE 54 II 174 und dort angeführte

Urteile; 62 II 105 f.). Für den vorliegenden Fall stellt nun

das angefochtene Urteil fest, dass' die Zustände, welche vor

der Gründung des Syndikates auf dem Schachtelkäsemarkt

herrschten (l\Iisstände im Preiswesen, in der Aufmachung

und in der Qualität der Ware), geeignet waren, namentlich

im Ausland das Ansehen der schweizerischen Schachtel-

käseproduktion ernstlich zu gefährden und damit der gan-

zen schweizerischen Käseprorluktion zu schaden, weshalb

die Regelung des Marktes nicht nur im Interesse der

Schachtelkäsefabrikanten und der Beklagten lag, sondern

auch im Interesse der schweizerischen Käse- und Milch-

produktion und der ganzen schweizerischen Volkswirt-

schaft. Diese Feststellungen, gemäss Art. 81 OG für das

Bundesgericht ohnehiri verbindlich, finden in den bei den

Akten liegenden Korrespondenzen, Gesandtschafts- und

Konsularberichten, Zeugendepositionen usw. ihre Bestä-

tigung. Es genügt, auf die Deposition des Direktors der

Obligationenrecht. N° 71.

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Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volks-

wirtschaftsdepartementes, Dr. Käppeli, hinzuweisen; er

bezeichnete die Zustände in der Fabrikation und im Ver-

kauf von Schachtelkäse als Chaos, in das der Bundesrat

eingegriffen hätte, wenn die gesetzlichen Grundlagen vor-

handen gewesen wären.

War also die Regelung des Marktes, welche das Syndikat

sich zur Aufgabe machte, ein dringendes volkswirtschaft-

liches Gebot, so musste sie auch gegen die beiden Klä-

gerinnen durchgesetzt werden, und zwar selbst dann,

wenn für diese die Fortdauer jener ungeordneten Verhält-

nisse eine Existenzfrage bildete. Das Interesse ganzer

Volkswirtschaftszweige und der schweizerischen Volks-

wirtschaft überhaupt ging den Sonderinteressen einzelner

Aussenseiter vor. Dem halten die Klägerinnen freilich

entgegen, dass sie sich dem Beitritt zum Syndikat nicht

grundsätzlich widersetzten, sondern lediglich einzelnen

damit verbundenen Bedingungen.

Die Ordnung des

Marktes konnte aber, wenn sie wirksam sein sollte, nicht

gerade in den wichtigsten Fragen, im Preis-, Kaliber-und

Markenwesen, wieder durch allerlei individuelle Wünsche

und Ausnahmen durchbrochen werden. Die Ablehnung

dieser Bedingungen durch die Klägerinnen kam daher

einer grundsätzlichen Weigerung gleich.

Damit fällt die Frage, ob die Preissperre tatsächlich zur

Vernichtung der klägerischen Betriebe geführt hätte, als

unmassgeblich dahin; die Sperre müsste auch dann, wenn

sie diese Wirkung gehabt hätte, als berechtigt anerkannt

werden.

Demnach erke1mt das BundeIJgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 3l. Januar 1936

bestätigt.